MWG digital

Die digitale Max Weber-Gesamtausgabe.

„Römisches“ und „deutsches“ Recht. 1895
(in: MWG I/4, hg. von Wolfgang J. Mommsen in Zusammenarbeit mit Rita Aldenhoff)
Bände

[524]Editorischer Bericht

Zur Entstehung

Die Veröffentlichung des ersten Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1888 ließ die Diskussion über den Charakter des „deutschen“ gegenüber dem „römischen“ Recht wieder aufleben. Es erschien eine kaum noch übersehbare Fülle von Schriften, die sich kritisch mit dem Entwurf auseinandersetzten. Die Verfasser waren zumeist Professoren, Rechtsanwälte oder Richter. Auch ließen die Deutschen Juristentage und alle Bundesregierungen Gutachten anfertigen. Ebenso befaßten sich die Vereinigungen des Handels, der Industrie und der Landwirtschaft sowie alle größeren Tageszeitungen mit dem Entwurf.1[524] Einen Überblick über die Auseinandersetzung mit dem ersten Entwurf in der Öffentlichkeit gibt Schubert, Werner, Die Entstehung der Vorschriften des BGB über Besitz und Eigentumsübertragung. – Berlin: de Gruyter 1966, S. 35f. Aus dieser Fülle von Veröffentlichungen ragten vor allem zwei Kritiker heraus, die sich gegen den dem Entwurf zugrundeliegenden rechtswissenschaftlichen Positivismus wandten und demgegenüber eine stärkere Berücksichtigung sozialer Faktoren verlangten. Anton Menger, Professor für österreichisches Zivilprozeßrecht in Wien, übte vom sozialistischen Standpunkt aus scharfe Kritik an dem Entwurf. Der Berliner Jurist Otto Gierke hingegen unterzog den Entwurf einer Kritik vom sozialkonservativen, deutschrechtlichen Standpunkt aus. Er beklagte die mangelnde Berücksichtigung des „sozialen Rechts“, das er im germanischen und deutschen Recht verwirklicht sah.2Vgl. Pfeiffer-Munz, Susanne, Soziales Recht ist deutsches Recht. Otto von Gierkes Theorie des sozialen Rechts, untersucht anhand seiner Stellungnahmen zur deutschen und schweizerischen Privatrechtskodifikation. – Zürich: Schulthess 1979, bes. S. 6ff., 28f. Der Entwurf, so Gierke, offenbare zwar „manche lobenswerthe Eigenschaft“: „Nur ist er nicht deutsch, nur ist er nicht volksthümlich, nur ist er nicht schöpferisch – und der sittliche und soziale Beruf einer neuen Privatrechtsordnung scheint in seinen Horizont überhaupt nicht eingetreten zu sein!“3Gierke, Otto, Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches und das deutsche Recht, in: Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft im Deutschen Reich, 12. Jg., 1888, S. 844.

Die heftige Kritik, die an dem Entwurf geübt wurde, führte im Dezember 1890 zur Bestellung einer zweiten Kommission seitens des Bundesrates, [525]die den Entwurf einer Überarbeitung unterziehen sollte.4[525] Siehe auch für das folgende: Schubert, Werner, Materialien zur Entstehungsgeschichte des BGB. – Berlin, New York: de Gruyter 1978, S. 57–61. Die Tätigkeit dieser Kommission zog sich bis Oktober 1895 hin. Durch Veröffentlichungen im Reichsanzeiger, anderen Zeitungen und Zeitschriften wurde die Öffentlichkeit über die Arbeit der Kommission fortlaufend informiert. Die Tatsache, daß dem „deutschen“ Recht ein spezifisch sozialer Charakter zugeschrieben wurde, führte zudem dazu, daß in der sozialpolitischen Aufbruchstimmung der frühen 1890er Jahre die Debatte weit über die Fachkreise hinausgetragen wurde und sich auch die Evangelisch-soziale Bewegung daran beteiligte. In diesem Zusammenhang bat Martin Rade, der Herausgeber der „Christlichen Welt“, Max Weber um eine Stellungnahme zu diesen Problemen. Die weiteren Umstände der Einbeziehung Webers sind nicht bekannt.

Rückschauend berichtete Max Weber über seinen Artikel: „Aber längst habe ich mich überzeugt, daß gerade die ,agrarkapitalistischen‘ Institute (z. B. die moderne Hypothek, darüber habe ich mich Gierke gegenüber einmal geäussert in der ,christlichen Welt‘), welche die romanistischen Völker in ihren entscheidenden Zügen gar nicht kennen gelernt haben, durchaus germanische Gewächse sind. Staatspapiere und Handelsgesellschaften erst recht, sodaß man geradezu das deutsche Recht als juristische Hebamme wichtigster kapitalistischer Institutionen ansehen muß.“5Brief an Georg von Below vom 23. Aug. 1905, Abschrift Marianne Weber (masch.), ZStA Merseburg, Rep. 92, Nl. Max Weber, Nr. 30/4.

Zur Überlieferung und Edition

Ein Manuskript ist nicht überliefert. Der Abdruck folgt dem Text, der unter der Überschrift „,Römisches‘ und ,deutsches‘ Recht“, in: Die christliche Welt. Evangelisch-Lutherisches Gemeindeblatt für Gebildete aller Stände, Leipzig, Nr. 22 vom 30. Mai 1895, Sp. 521–525, erschienen ist (A). Der Artikel ist gezeichnet: „ Max Weber“.