[581][Rezension von:]
[A 143]Die Bauernbefreiung und die Auflösung des gutsherrlich
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-bäuerlichen Verhältnisses in Böhmen, Mähren und Schlesien. – 2 Bände: Erster Theil: Überblick derA: grundherrlich
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Entwicklung. – Zweiter Theil: Die Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse von 1680 bis 1848 nach den Akten. Von Karl Grünberg. Leipzig, Duncker & Humblot. 1893.A: und
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I, 432 S. und II, 497 S. [581]Der erste Teil erschien 1894, der zweite Teil 1893.
Das Werk ist G[eorg] F[riedrich] Knapp zugeeignet und schließt sich in der Art der Anlage sowohl wie in dem Standpunkt der Betrachtungsweise in allen wesentlichen Punkten seinem Vorbild, dem Knapp’schen Parallelwerk für die preußischen Ostprovinzen, an.
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Es unterliegt auch wohl keinem Zweifel, daß es für die Beurtheilung der österreichischen Bauernbefreiungsgesetzgebung in annähernd ähnlichem Grade grundlegend bleiben wird, wie Knapp’s Werk für diejenige der preußischen. Der Schauplatz der Begebenheiten ist einheitlicher in seiner Gesammtstruktur bei Grünberg als bei Knapp, der Gebiete von so grundverschiedener sozialgeschichtlicher Vergangenheit, wie Schlesien und das deutsche Ordensland, vor sich hatte; deshalb treten manche Züge in der geschilderten Entwicklung in ihrer typischen Gestaltung bei G[rünberg] eher noch schärfer hervor. Die Grundlagen aber sind die gleichen. Wir sehen das Erstehen eines landwirtschaftlichen Großbetriebes innerhalb der Grundherrschaften, welcher den Bestand der unterthänigen bäuerlichen Wirthschaften bedroht, und finden in der Darstellung G[rünberg]’s mit überzeugender Deutlichkeit dargelegt, wie der erstarkende absolutistische Staat zunächst lediglich im Interesse des ungeschmälerten Eingangs der Kontribution zu einer Kontrolle der Verschiebungen innerhalb der Grundherrschaften, welche jener Entwicklungsprozeß zeitigte, geführt und dann auf der einmal betre[582]tenen Bahn weiter gedrängt wurde zu Konsequenzen von steigender Tragweite: von der Konservirung des Rustikallandes in seiner Qualität als Steuerobjekt, wobei die Frage, in wessen Händen – denen des Gutsherrn oder der Unterthanen – es sich befand, irrelevant schien, zur Konservirung des Gesammtbesitzstandes der bäuerlichen Bevölkerung als der Gesammtheit der Steuersubjekte, wobei die einzelne Person des Bauern noch fungibel blieb, daneben behufs Erhaltung der Steuerkraft der Bauern, zur Ermittelung und Regulirung ihrer Unter[A 144]thanenschuldigkeiten, und endlich erst am Endpunkt der Entwicklung zu dem Versuch, den einzelnen Bauern in seinem Besitzstande zu schützen. Und mit der Fortentwicklung der Art und des Maßes des staatlichen Eingreifens verwandelt sich vor unseren Augen zugleich der centrale Gesichtspunkt, unter dem dasselbe erfolgt: aus einem vorwiegend fiskalischen wird er unter Maria Theresia ein überwiegend populationistischer und gewinnt unter Joseph II. einen radikalphilanthropischen Charakter; die Überstürzung, welche dieser unpolitische Standpunkt in die Befreiungsgesetzgebung brachte, und der verfrühte Angriff auf die fundamentalen Lebensbedingungen des agrarischen Großbetriebes, den die letzten Maßregeln Joseph’s II. unternahmen,Gemeint ist Knapp, Bauern-Befreiung, Bände 1–2.
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führten dazu, daß nach seinem Tode der bis dahin stetige Fortgang der Agrargesetzgebung mit einem plötzlichen Ruck für ein halbes Jahrhundert zum Stillstand gebracht und der Abschluß erst durch die 48er Revolution erzwungen wurde.[582]Gemeint ist die „Urbarialregulierung“ vom 10. Februar 1789. Diesem Gesetz zufolge wurden sämtliche bäuerlichen Leistungen, sowohl Naturalabgaben als auch Frondienste, in Geld umgerechnet. Die Höhe dieser Abgaben wurde auf maximal 177⁄9% des Bruttogrundertrages der bäuerlichen Stelle begrenzt. Grünberg, Bauernbefreiung, Band 1, S. 322f. Durch diese Maßnahme erlitten die Grundherren nicht nur finanzielle Einbußen; ihnen wurden darüber hinaus durch die Abschaffung der Frondienste Arbeitskräfte entzogen.
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– Den naheliegenden Vergleich dieses Hergangs mit dem Verlauf der preußischen Agrargesetzgebung hat auf Grund des G[rünberg]schen Werkes inzwischen Knapp mit der ihm eigenen künstlerischen Formvollendung derart gezogen,Die Adelsopposition zwang den Nachfolger Josephs II., das Gesetz vom 10. Februar 1789 wieder zurückzunehmen. Erst die Patente vom 7. September 1848 und vom 4. März 1849 schufen die rechtlichen Voraussetzungen für die Ablösbarkeit der bäuerlichen Leistungen. Ebd., S. 350 und S. 390ff.
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daß es verlorene Mühe wäre, das, was er gesagt hat, hier zu wiederholen. Wenn der Vergleich in sozialpoli[583]tischer Beziehung nothwendigerweise zu gunsten Österreichs ausfällt, so muß dabei – das möge, in Anknüpfung an Knapp und G[rünberg], hier nochmals betont werden – im Auge behalten werden, daß die Reform sich in Österreich gegen einen Stand von weniger als 2000 GrundherrenKnapp, Die Bauernbefreiung in Österreich und in Preußen.
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richtete, welche ihr ungeheueres Areal überwiegend durch administrirte Betriebe, also in derjenigen Form nutzten und nutzen mußten, welche auch rein privatwirthschaftlich die wenigst entwicklungsfähige war, während es sich in Preußen um die Depossedirung einer wohl etwa zehnfach größeren Zahl von damals sehr lebenskräftigen Eigenwirthen handelte. Noch 1871 zählte Pommern allein 5⁄4mal so viel „Gutsbezirke“, als Böhmen, Mähren und Schlesien zusammen „Dominien“.[583]Vgl. Grünberg, Bauernbefreiung, Band 1, S. 413.
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Und in welchem Maße die neuerdings oft in Zweifel gezogene Behauptung, daß der ostelbische landwirthschaftliche Großbetrieb auf den ungünstigen Sandböden des Ostens Träger nicht nur des technischen Fortschrittes, sondern auch der nationalen deutschen Kultur überhaupt gewesen ist, zutrifft, ergeben z. B. noch die Zahlen der Volkszählung von 1871 in den nationalgemischten Gebieten Westpreußens. Wenn 1871 Evangelische (= Deutsche) und Katholiken (= Polen) an der Bevölkerung der Landgemeinden und Gutsbezirke der mit besonders [A 145]ungünstigem Boden in der Provinz ausgestatteten Kreise Schlochau, Konitz, Tuchel, Neustadt, Putzig folgendermaßen beteiligt waren:1871 betrug die Zahl der Gutsbezirke in der Provinz Pommern 2444. Die Gemeinden und Gutsbezirke, Band 3, S. 222.
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Errechnet nach: Die Gemeinden und Gutsbezirke, Band 1, S. 510–513. Die Angaben sind von Weber jeweils auf- oder abgerundet worden und beziehen sich auf den Anteil an der christlichen Bevölkerung. Tuchel und Putzig waren 1871 noch nicht selbständig, sondern gehörten zu den Kreisen Konitz und Neustadt.
1. | Schlochau: | ||
Landgem[einden]: | Evang[elische] 48,9, | Kath[oliken] 51,5% 9 In den Landgemeinden im Kreis Schlochau waren 48,8% der christlichen Bevölkerung evangelisch und 51,1% katholisch. | |
Güter: | Evang[elische] 60,1, | Kath[oliken] 39,9% | |
2. | Konitz und Tuchel: | ||
Landgem[einden]: | Evang[elische] 15,3, | Kath[oliken] 84,7% | |
Güter: | Evang[elische] 26,6, | Kath[oliken] 73,4% | |
[584]3. | Neustadt u[nd] Putzig: | ||
Landgem[einden]: | Evang[elische] 19,5, | Kath[oliken] 80,5% | |
Güter: | Evang[elische] 30,5, | Kath[oliken] 68,5% 10 [584]Auf den Gütern im Kreis Neustadt waren 69,4% der christlichen Bevölkerung katholisch. |
so zeigt dies die Bevorzugung des evangelischen (deutschen) Elementes durch die Güter im Gegensatz zu den polnischen Kleinbauerndörfern.
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Die Erhaltung des landwirtschaftlichen Großbetriebes im östlichen Preußen war nicht nur, wie schon – im Gegensatz zu seiner sonstigen Zurückhaltung mit politischen Werthurtheilen, – Knapp hervorhob, politisch nothwendig,[584]Ich komme in größerem Zusammenhange demnächst auf diese Zahlen zurück,
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und es wird dann zu zeigen sein, daß die geschilderten Zahlenverhältnisse auf guter Bodenlage sich fast genau umkehren, und wie die neueste Entwicklung überhaupt sie modifizirt. | Weber hegte damals den Plan „einer größeren agrarstatistischen Arbeit über den landwirtschaftlichen Kapitalismus“, wie u. a. aus einer Anmerkung zu seinem Artikel über „Agrarstatistische und sozialpolitische Betrachtungen zur Fideikommißfrage in Preußen“, in: AfSS, Band 19, 1904, S. 504 (MWG I/8), hervorgeht. Diese Arbeit ist nicht zustandegekommen.
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sondern sie lag auch im Kulturinteresse: die Rittergüter waren damals noch, was sie heute nicht mehr sein können, die Träger der deutschen Kultur im Osten. Wenigstens im Nordosten: Brandenburg, Pommern, Preußen, Posen. Das Streben nach Erhaltung der Großbetriebe war hier nicht nur begreiflich, sondern auch gerechtfertigt, fehlerhaft und eine verhängnisvolle Konzession an die Interessen des Großgrundbesitzes nur die Aufgabe des Bauernschutzes im entscheidenden Moment.Knapp, Die Bauernbefreiung in Österreich und in Preußen, S. 427.
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Anders freilich und den österreichischen näher verwandt waren die Verhältnisse der Provinz Schlesien.In Österreich bestand bis 1848, in Preußen dagegen nur bis 1807 bzw. 1816 Bauernschutz, der die Vergrößerung des Gutslandes auf Kosten der Bauern verhinderte. Ebd., S. 415.
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Die Durchführung der Agrargesetzgebung in Preußisch-Schlesien findet allerdings eine für sie äußerst ungünstige Folie in dem Gang der Entwicklung in Österreich. – Die Gutsherren in der preußischen Provinz Schlesien hatten es verstanden, Sonderregelungen zu ihren Gunsten bei der Regulierung und Ablösung der bäuerlichen Dienste durchzusetzen. Knapp, Bauern-Befreiung, Band 1, S. 210–217.
Hat Knapp den mehr sozialpolitisch moralisirenden Standpunkt G[rünberg]’s durch die Betonung der Bedeutung der rein politischen [585]Gesichtspunkte ergänzt, so bietet uns G[rünberg] andrerseits – wie auch Knapp selbst hervorhob
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– sehr erwünschte Ergänzungen für die rechtshistorische Seite der Bauernbefreiung. In der That dürfte hier seine Stärke liegen, und es scheint mir, daß die erste, die rechtliche Struktur der Erbunterthänigkeit darstellende Partie des Buchs, trotz mancher Bedenken im einzelnen, und ohne dem Werth der sorgfältigen aktenmäßigen Darstellung des V[er]f[assers] zu nahe treten zu wollen, doch die werthvollste und jedenfalls die am meisten originelle ist. Gelegentlich [A 146]möchte die Behandlung des Stoffes hier fast zu ausschließlich rechtshistorisch sein: wir erfahren relativ wenig über die Besiedlungsart des Landes, und auch die Art der Wirthschaftsführung der großen Güter kommt, so scheint es mir, etwas kurz fort: die Typen der „Dreschgütner“, „Auenhäusler“ etc. sind nicht so eingehend gezeichnet, wie Mancher angesichts der Bedeutung, die diesen Begriffen auch in Preußisch-Schlesien zukam, es wünschen wird. Das vorwiegende Interesse für die rechtshistorische Seite der Sache tritt auch in der Art der Weiterführung und des Abschlusses der Erzählung des V[er]f[assers] hervor. Die Darstellung magert ab, je mehr sie sich der neuesten Zeit nähert, und schließt mit dem Rechtsakt der Beseitigung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses durch Erlaß der Patente am 7. September 1848 und 9. März 1849.[585]Knapp, Die Bauernbefreiung in Österreich und in Preußen, S. 411.
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Die Würdigung des Ergebnisses ihrer Durchführung für die Grundbesitzvertheilung und Arbeitsverfassung des platten Landes, namentlich im Vergleich mit Preußen oder anderen österreichischen Ländern, hat der V[er]f[asser] nicht unternommen. – Allein es wäre undankbar, mit dem V[er]f[asser] darüber zu rechten, daß und weshalb er nicht den Bereich seiner Betrachtung hier und da noch weiter erstreckt hat; wir haben Anlaß, uns dessen zu erfreuen, was er uns in seinem Werke bieten wollte, und anzuerkennen, daß die Ausführung hinter der Absicht zum Mindesten nicht zurückgeblieben ist. Vgl. Anm. 4. Das Patent von 1849 ist datiert auf den 4. März.