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Die digitale Max Weber-Gesamtausgabe.

[240][Rezension von:]

[A 289]Th[eodor] Freiherr von der Goltz, Die ländliche Arbeiterklasse und der preußische Staat. Jena, G. Fischer, 1893. 8°. 300 SS.
Das Buch ist nicht eine Umarbeitung der bekannten Schrift: „Die ländliche Arbeiterfrage und ihre Lösung“ (1874, 2. Aufl.), sondern ein völlig neues Werk, und zwar nicht nur in der Art der Anlage, sondern auch in den praktischen Forderungen, welche gestellt werden. Wie nämlich schon der Titel andeutet und v. d. Goltz selbst (S. 3) bemerkt, hat er sich auf Grund der Erfahrungen der letzten beiden Jahrzehnte veranlaßt gesehen, seinen früheren Standpunkt insofern erheblich zu ändern, als er nicht mehr von der Initiative der landwirtschaftlichen Unternehmer, sondern daneben oder vielmehr hauptsächlich von positiven Eingriffen des Staates eine Gesundung der auch nach seiner Ansicht bedrohlich gewordenen sozialen Zustände im Osten erwartet.
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[240]„Die in den beiden letzten Jahrzehnten gemachten Studien und Erfahrungen haben mich indessen zu der Überzeugung gebracht, daß vielmehr ein direktes und zielbewußtes Eingreifen der Staatsgewalt erfordert wird, wenn nicht der vorhandene Schaden immer größer werden soll.“ Goltz, Arbeiterklasse, S. 3.
Auch seiner Schrift liegt der Gedanke zu Grunde, daß die preußische Politik auf diesem Gebiet bisher von der Regulierungsgesetzgebung angefangen bis zu den Ablösungsgesetzen, und am meisten bei Gelegenheit der Gemeinheitsteilungen,
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Zum Regulierungsedikt vom 14. September 1811, der Deklaration vom 29. Mai 1816, der Ablösungsordnung und der Gemeinheitsteilungsordnung, beide vom 7. Juni 1821, siehe oben, S. 95, Anm. 10 und 11.
neben den Großgrundbesitzern nur von den selbständigen Bauern Notiz genommen, die Interessen der kleinen Besitzer aber ignoriert, die soziale Ausscheidung der Landarbeiter als besonderen Standes, auf welche die natürliche Entwickelung ohnedies hindrängte, noch künstlich verschärft und ihre Proletarisierung und soziale Isolierung auf das entschiedenste begünstigt hat. Und er fordert, daß nunmehr auch die Interessen der untersten Schicht der Landbevölkerung in den Kreis der staatlichen Thätigkeit einbegriffen werden.
[241][A 290]Die Schrift behandelt zunächst, rückblickend und sich dabei vielfach mit den Gedanken Knapps
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[241]Georg Friedrich Knapp hatte in seiner Schrift: Die Bauern-Befreiung und der Ursprung der Landarbeiter in den älteren Theilen Preußens, 2 Bände. – Leipzig: Duncker & Humblot 1887, erstmalig auf die negativen Folgen der preußischen Agrargesetzgebung, insbesondere die Entstehung eines Landarbeiterproletariats, aufmerksam gemacht.
berührend, die Verhältnisse vor der Bauernbefreiung, die Entstehung der modernen Landarbeiter durch die Bauernbefreiung und ihre historischen Schicksale seitdem (Kap. I und II), dann die zur Zeit bestehenden Übelstände und Gefahren (Kap. III) und endlich die Forderungen, welche an die Thätigkeit des Staates zu stellen sind (Kap. IV).
In den ersten beiden Kapiteln wird der Nachweis unternommen, daß in den gutsunterthänigen Verbänden bis zur Regulierung eine soziale Scheidewand zwischen „Bauern“ und „Landarbeitern“ nicht bestanden habe, beide vielmehr identisch gewesen seien,
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Goltz, Arbeiterklasse, S. 60f.
und zu diesem Behufe ein erhebliches Material an litterarischen Zeugnissen zumal des vorigen Jahrhunderts zusammengetragen. Man wird dem im allgemeinen und namentlich, soweit der Vergleich mit den jetzigen Zuständen in qualitativer und quantitativer Hinsicht in Frage steht, durchaus beistimmen, doch aber die Formulierung zu schroff finden dürfen. Es ist namentlich m. E. kein Grund gegen die Annahme einer sozialen Differenzierung, daß, wie v. d. Goltz mit Recht aus seinem Material entnimmt,
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Ebd., S. 40.
die wirtschaftliche Lage der sozial tiefer stehenden Schicht – der Instleute – oft eine günstigere war als die der höheren: der Bauern. Denn das Gleiche – relativ bessere Lage des Proletariats gegenüber den Kleinunternehmern – kommt innerhalb und außerhalb der Landwirtschaft auch heute, und zwar nicht nur in Einzelfällen, vor und ist nicht das für die Klassenschichtungen wesentlichste Moment. Es ist ferner auch m. E. zu weit gegangen, wenn v. d. Goltz den Landbesitz der Bauern wesentlich unter den Gesichtspunkt eines dem Arbeitslohn gleichzustellenden Entgeltes für zu leistende Arbeiten bringt.
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Goltz, Arbeiterklasse, S. 20: „Das ganze gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis ist […] seinem innersten Wesen nach ein Arbeitsverhältnis.“
Das ist doch selbst für die Fälle nicht anzuerkennen, wo die Dienste auch der spannfähigen Stellen ungemessene waren. Es ist ferner m. E. historisch unzutreffend, denn die Art der Besitzverteilung innerhalb der Grundherrschaften stammt [242]aus einer Zeit, wo die geschäftlich-gewerbliche Ausbeutung des Grundes und Bodens hinter der politischen Bedeutung der Grundherrlichkeit zurückstand; und es traf auch wirtschaftlich nicht zu, denn gerade die Notwendigkeit des staatlichen Bauernschutzes zeigt, daß vom Standpunkte des Arbeitsverhältnisses aus die Gewährung eines so großen Areals sowohl unverhältnismäßig als unzweckmäßig war. Wenn ferner das Band der Erb- oder doch der Schutzunterthänigkeit
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[242]Im Unterschied zu den erbuntertänigen Hofhörigen und bäuerlichen Hintersassen waren die Schutzuntertanen persönlich frei, also nicht an die Scholle gebunden. Bevor sie als Schutzuntertanen aufgenommen wurden, mußten sie sich allerdings dem Gutsherrn gegenüber zu bestimmten Diensten verpflichten.
mit immerhin bemerkenswerten Differenzen beide Kategorien – Bauern und Arbeiter – umfaßte, so hinderte das nicht notwendig das Bestehen sozialer Klassengegensätze innerhalb der Unterthanenschaft. In der That war ein solcher Gegensatz schon in der Stellung der kleinen Arbeitsstellenbesitzer außerhalb der Feldgemeinschaft in höchst markanter Weise begründet und findet in den schlesischen Urkunden, welche Meitzen (Urk[unden] schles[ischer] Dörfer) publiziert hat, wiederholt in dem Gegensatz der Bauern und der „kleinen Gemeinde“ – umfassend Häusler, Dreschgärtner etc. – Ausdruck.
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Meitzen, Urkunden, S. 39f., 83, 155. Kleinstbauern oder mit Land ausgestattete Landarbeiter hatten weder Anteil an der Flurgemeinschaft, noch Mitspracherechte in Gemeindeangelegenheiten.
Die nähere Ausführung würde hier zu weit führen; ich glaube nur noch hervorheben zu sollen, daß das Absetzungsrecht des Gutsherrn gegen die Bauern, auf welches v. d. Goltz Gewicht legt,
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Goltz, Arbeiterklasse, S. 47, verweist auf die entsprechenden Paragraphen im preußischen Allgemeinen Landrecht. Danach galt das Absetzungsrecht in Fällen der „liederlichen“ Wirtschaft, bei Ungehorsam, Diebstahl, Zuchthaus- und Festungshaft, Verschwendung von Darlehen, hohem Alter und unheilbarer Krankheit. In den beiden letztgenannten Fällen galt zugleich die Unterhaltspflicht des Gutsherrn für den abgesetzten Bauern. Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Teil II, Tit. 7, § 288 bis 294.
doch nicht regelmäßig ein ganz arbiträres war und [A 291]die Häufigkeit seiner Ausübung zweifelhaft ist. Allein aller Bedenken gegen die Formulierung ungeachtet trifft das, was v. d. Goltz mit der Gegenüberstellung der früheren und jetzigen Zustände beweisen will, dennoch zu. Denn zweierlei hat sich unzweifelhaft zu Ungunsten der Landarbeiter verschoben. Einmal bestand in der alten unterthänigen Gemeinschaft ein Ascensionsverhältnis, welches mehrere Stufen höher hinaufführte, als dies heute der Fall ist. Über den Besitz einer [243]Inst- bezw. Deputantenstelle
a
[243]A: Deputatenstelle
hinaus kann der heutige Gutstagelöhner normalerweise in der Heimat nicht aufsteigen: der unfreie Landarbeiter konnte es in einer jedenfalls bedeutend größeren Zahl von Fällen durch Übertragung einer unfreien Bauernstelle. Der Ausschluß der kleinen Stellen von der Regulierung
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[243]In der Deklaration vom 29. Mai 1816 wurde die Regulierungsfähigkeit auf spannfähige Güter begrenzt, kleinere Bauernstellen wurden somit ausgeschlossen.
und die Separationen
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Mit der Gemeinheitsteilungsordnung von 1821 ging die Zusammenlegung der einem Besitzer zukommenden Stücke, die sich zuvor in Gemengelage befunden hatten, Hand in Hand (Separationen). Dadurch wurde zugleich der Flurzwang und zumeist auch das Mitweiderecht der Kleineigentümer aufgehoben. Eine Viehhaltung und damit eine gewisse Selbständigkeit wurde für diese somit zumeist unmöglich. Vgl. Weber, Landarbeiter, S. 36 (MWG I/3, S. 100 mit Anm. 31).
haben diesen Steg, der zum relativ selbständigen Unternehmertum hinaufführte, zerstört und ein sich aus sich selbst ergänzendes, zu dauernder Unselbständigkeit verurteiltes und isoliertes Proletariat geschaffen. Ferner aber: der Organisation der patriarchalischen Gutswirtschaften lag trotz der Herrengewalt des Besitzers der Gedanke zu Grunde, daß die unfreien Glieder der Wirtschaftsgemeinschaft in ihrer strengen Unterordnung eben doch Genossen der Gemeinschaft zu minderem Recht waren. Die Sprengung des Verbandes hat an die Stelle des persönlichen und deshalb eine menschliche Beziehung enthaltenden Herrschaftsverhältnisses eine rein kapitalistische, die unmittelbar psychologisch wirksame Seite ausscheidende Herrschaft gesetzt und damit eine Schranke aufzurichten begonnen, welche, wie überall, so auch hier thatsächlich zu einer auf die Dauer sehr viel schärferen Isolierung der dienenden Glieder führte. Wir finden die gleiche Entwickelung überall, in der Beseitigung des genossenschaftlichen Elements in der Stellung der Schiffsmannschaft, der Handlungscommis etc. ebenso wie hier auf agrarischem Gebiet. Und wenn deshalb v. d. Goltz an anderer Stelle (S. 189f.) das Vorhandensein eines „patriarchalischen“ Verhältnisses für die frühere im Gegensatz zur Jetztzeit mit dem Bemerken bestreitet, daß die Beziehungen zwischen Herrschaft und Gesinde bezw. Instleuten früher nicht freundlicher und vertrauensvoller gewesen seien als jetzt, so ist dagegen zu sagen, daß darin die Eigentümlichkeit eines „patriarchalischen“ Verhältnisses durchaus nicht [244]notwendig zum Ausdruck kommt. Der Mangel des „geschäftlichen“ Charakters, das Persönliche und „Familienartige“ des Herrschaftsverhältnisses ist das Entscheidende. Blickt man – um ein anderes Beispiel heranzuziehen – z. B. auf die Verhältnisse innerhalb der Bauernfamilien bei herrschendem Anerbenrecht, so wird man das Obwalten wilder Leidenschaften, von Haß und Streit unter den bevorzugten und den zurückgesetzten, als Knechte dienenden Angehörigen als Regel finden, und dennoch beherrscht die Familienzusammengehörigkeit mit ihren psychologischen Konsequenzen das ganze Verhältnis. Das Verschwinden des analogen Elements aus der Arbeitsverfassung der Gutsbetriebe ist das, worum es sich handelt. Die Konsequenzen des damit zusammenhängenden Verschwindens der naturalwirtschaftlichen Interessengemeinschaft hat v. d. Goltz selbst in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Enquete des Vereins für Sozialpolitik geschildert.
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[244]Gemeint ist die Enquete des Vereins für Socialpolitik von 1891/92.
Kap. III stellt zunächst in wirksamer Weise das Zahlenmaterial über [A 292]die Aus- und Abwanderung zusammen und bespricht sodann die sozialdemokratische Agitation und ihre Gefahren für das Land. – Den letzteren Punkt anlangend, so ist m. E. vorläufig noch nicht empirisch festgestellt, welche Wirkung ein etwaiger Masseneintritt von Landarbeitern in die sozialistische Bewegung haben würde. Überwiegend befördert – daran dürfte kein Zweifel sein – der Sozialismus die Abwanderung nach den Industriebezirken, d. h. also die sozialistischen Landarbeiter bleiben eben nicht Landarbeiter. Neuerdings scheint das anders zu werden. Es interessiert dabei aber m. E. keineswegs nur die Frage, welche Wirkung das auf die Lage der Landarbeiter und ihr Verhalten, sondern mehr noch, welche es für den als Partei organisierten Sozialismus haben wird. Die sozialistischen mecklenburgischen Tagelöhner sind ebenso wie andere bei den jüngsten Wahlen vom Sozialismus ergriffene Volkskreise
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Bei den Reichstagswahlen vom 15. Juni 1893 erzielten die Sozialdemokraten ca. 360 000 Stimmen mehr als bei den vorangegangenen Wahlen von Februar 1890. Auf dem Lande konnten sie insbesondere in Mecklenburg, Brandenburg, Schleswig-Holstein, Bayern und Pommern sowie den mitteldeutschen Kleinstaaten Erfolge verbuchen. Lehmann, Hans Georg, Die Agrarfrage in der Theorie und Praxis der deutschen und internationalen Sozialdemokratie. – Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) 1970, S. 58 und 279f.
nur so lange ein einigermaßen verdauliches Element in der Partei, als sie sich die Lieferung der erforderlichen Kandidaten aus den Vorräten [245]der Partei gefallen lassen.
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[245]In Wahlkreisen, die nur über unzureichende lokale Parteiorganisationen verfügten, wurden die Reichstagskandidaten von der nächsthöheren Parteiinstanz (Provinzial- oder Landeskonferenz) nominiert. Oftmals wurden dabei Kandidaten aufgestellt, die nicht bzw. nicht mehr ortsansässig waren. In Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz wurden Kandidaten aus Hamburg, Bielefeld, Rostock, Lübeck und Berlin für die Reichstagswahl 1893 nominiert. Siehe dazu: Schröder, Wilhelm Heinz, Sozialdemokratische Reichstagsabgeordnete und Reichstagskandidaten 1898–1918. Biographisch-statistisches Handbuch. – Düsseldorf: Droste Verlag 1986, S. 25f., sowie: Vorwärts, Nr. 129 vom 4. Juni 1893, 2. Beiblatt.
Hört das mit erhöhtem Selbstbewußtsein auf, so wird die Unüberbrückbarkeit des Gegensatzes zwischen Stadt und Land fühlbar werden. Den individualistischen „Landhunger“ als Leitmotiv des Landproletariats gab das Centralorgan der Partei nach den Verhandlungen des Vereins für Sozialpolitik zu und verzichtete in bemerkenswerter Ausführung für die nächste Zukunft auf die Verfolgung sozialistischer Ideale für das platte Land.
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Im Zentrum zweier Artikelserien im Vorwärts über die Landarbeiterenquete des Vereins für Socialpolitik 1891/92 (Nr. 67–69 vom 19. bis 22. März 1893) und die Generalversammlung des Vereins für Socialpolitik über die ländliche Arbeiterfrage und die Bodenbesitzverteilung am 20. und 21. März 1893 (Vorwärts, Nr. 68–70 vom 21. bis 23. März 1893) stand die Frage nach dem Verhältnis der Sozialdemokratie zu den Landarbeitern und Bauern. Seit den Parteitagen in Halle (1890) und Erfurt (1891) hatte sich die Sozialdemokratie mit dieser Frage und den Möglichkeiten einer verstärkten Landagitation zur Gewinnung von Wählerstimmen auseinandergesetzt. Dabei hatte sie im Erfurter Programm den zwangsläufigen Untergang der bäuerlichen Kleinbetriebe prophezeit. Demgegenüber heißt es in einer der oben genannten Artikelserien, auf die sich Weber hier offensichtlich bezieht, daß die Sozialdemokratie nicht mehr den Fehler begehen dürfe, die Landarbeiter nach den Verhältnissen der industriellen Arbeiter zu beurteilen (Nr. 67 vom 19. März 1893). Weiterhin heißt es, die Sozialdemokratie müsse vielmehr davon ausgehen, daß der Landarbeiter nicht den „Drang nach sozialistischer Produktionsweise“ habe, daß er eher „ein Stück Land zur individualistischen Produktion haben“ wolle. Darüber hinaus dürfe auch den kleinbäuerlichen Betrieben nicht die Schablone der sozialistischen Produktionsweise aufgezwängt werden (Nr. 69 vom 22. März 1893). Diese Artikelreihe bildete den Versuch, innerhalb der Sozialdemokratie eine neue, reformistische Agrarpolitik durchzusetzen.
– Ich vermag deshalb der Erscheinung nicht so ausschließlich pessimistisch gegenüberzustehen, wie v. d. Goltz, wennschon es sicher ist, daß das Durchgangsstadium durch den Sozialismus ein überflüssiges und der natürlichen Entwickelung nicht förderliches ist. Die folgenden Ausführungen des gleichen Kapitels legen in sachkundigster Art die Möglichkeit und Notwendigkeit einer intensiven Steigerung der Getreideproduktion bis zur Deckung des vollen Nahrungsbedarfes Deutschlands einerseits, andererseits die Gefahr dar, daß statt dessen unter Ersparung von Kapital und Arbeitskraft die ewige Weide [246]auf Kosten des Ackerlandes vermehrt wird, und die verhängnisvolle Rolle, welche bei dieser doppelten Möglichkeit der Zukunftsentwickelung der Arbeitermangel im Sinne der Entscheidung für die ungünstige Alternative spielt, besonders da die Verwendung arbeitssparender Maschinen, zumal der Dreschmaschinen, den Übelstand nicht mildert, sondern durch Vergrößerung des Unterschiedes zwischen den im Sommer und den im Winter nötigen Arbeitskräften verschärft.
Kap. IV enthält die positiven Vorschläge, welche v. d. Goltz zur Zeit für das Eingreifen des Staates für praktikabel erachtet.
Grundgedanke ist, daß die Instleute, aber unter Abschaffung der Scharwerkerpflicht, als ständige regelmäßige Arbeitskräfte fortbestehen, die Einlieger dagegen verschwinden und an ihre Stelle sowie an die der Scharwerker grundbesitzende Arbeiter – Häusler – mit ca. 2½ Morgen Land treten sollen.
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[246]Goltz, Arbeiterklasse, S. 225.
Es soll dadurch eine Ascension von den Instleuten zu den Häuslern und von diesen eventuell wieder zu den kleinen Bauern ermöglicht werden. Sowohl die Ansiedelung in besonderen Arbeiterkolonien als im Gutsbezirk verwirft v. d. Goltz, das Normale soll – und [A 293]dafür sprechen ja in der That schlechterdings alle Erfahrungen – die Ansetzung innerhalb der Bauerndörfer sein. Höchst sachverständig – die betreffenden Abschnitte sind ganz besonders wertvoll – wird die Unentbehrlichkeit der Kuhhaltung
b
[246]A: Kuhhaltung,
und der Bedarf an Kuhfutter und Streu besprochen und die Neuschaffung von Allmenden und Laubstreugerechtigkeiten gefordert. Als Rechtsform empfiehlt v. d. Goltz gesetzlich unverschuldbare, unteilbare, aber veräußerliche Rentengüter mit wenigstens teilweise unablöslicher Rente und Anerbenrecht. Die Kosten solcher Stellen inkl[usive] Gebäude berechnet er kapitalisiert auf 3–4000 Μ., das Inventar einschließlich aller Möbel auf 750–850 Μ.
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Ebd., S. 242f.
Die Zahl der zu errichtenden Stellen soll 3–400 000 betragen,
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Von der Goltz, ebd., S. 247, empfiehlt die Schaffung von 60 000–80 000 neuen (spannfähigen) Bauernstellen sowie von 200 000–300 000 Häuslerstellen.
und v. d. Goltz denkt sich den Hergang der Kolonisation wie folgt.
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Siehe für das folgende ebd., S. 249–273.
Der Staat stellt [247]einen neuen 100-Millionenfonds zur Verfügung
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[247]Bereits mit dem Gesetz vom 26. April 1886 war der preußischen Ansiedlungskommission ein Fonds von 100 Millionen Mark zur Ansiedlung deutscher Bauern und Landarbeiter in Posen und Westpreußen zur Verfügung gestellt worden. GS 1886, S. 131.
behufs vorschußweiser Beschaffung eines Teiles des demnächst in Renten zu amortisierenden Bodenkaufkapitals und zur Bevorschussung des Erwerbers. Durch Gesetz wird die Befugnis, die Errichtung von Arbeiterrentengütern zu beantragen und dazu diesen Fonds in Anspruch zu nehmen, den Landgemeinden, außerdem aber – wegen der voraussichtlichen regelmäßigen Abneigung der Gemeinden – den Kreisen übertragen, welch letztere ebenfalls einen Teil des Kapitals vorschußweise aufbringen sollen. Das erforderliche Land soll dann im Wege des freihändigen Ankaufes innerhalb der einzelnen Landgemeinden erworben und im übrigen (in der Hauptsache) analog wie bei den bisherigen Kolonisationen verfahren werden. – Ihre Ergänzung soll diese energische Kolonisation finden in Gestalt der Bereithaltung von Staatsmitteln behufs Gewährung von Darlehen an Landgemeinden zum Erwerb von Allmenden, welche in erster Linie den Kleinstellenbesitzern, erst in zweiter den übrigen Gemeindegliedern als Weideland gegen Entgelt zur Verfügung gehalten werden sollen. In überaus sorgfältiger Detailausführung weist v. d. Goltz die Bedeutung seiner Einzelvorschläge für die Arbeiterwirtschaften nach und kennzeichnet sodann die künftige rechtliche Stellung der grundbesitzenden Arbeiter innerhalb der Landgemeinden nach der neuen Landgemeindeordnung.
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Goltz, Arbeiterklasse, S. 273–278. Gemeint ist die Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891.
Es ist auch hier wieder zu betonen, daß der Wert dieser Erörterungen in der mit ausgezeichnetem Kennerblick bis ins Einzelne durchgeführten Darlegung der konkreten Möglichkeiten zu finden ist. Die große praktische Erfahrung, welche v. d. Goltz zur Verfügung steht,
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Nach dem Studium der Rechts- und Staatswissenschaften ging von der Goltz aus gesundheitlichen Gründen zunächst in die landwirtschaftliche Praxis. Erst nach einiger Zeit praktischer Erfahrung nahm er sein landwirtschaftliches Studium auf.
kommt hier zur vollen Geltung. Ein ähnlicher, ins Detail ausgeführter Plan für die Arbeiterkolonisation liegt bisher nirgends vor, und doch ist er die Voraussetzung für alle legislatorischen Erörterungen, die durch allgemeine Aufstellungen über den wünschenswerten Gang der Entwickelung nichts gewinnen. – V.d. Goltz selbst [248]hält Bedenken mancherlei Art gegen seine Vorschläge für möglich, und einige solche möchte ich hier geltend machen, in der Überzeugung, daß der vollen Würdigung des Wertes seiner Schrift dadurch kein Eintrag geschieht.
Es ist nämlich zunächst zweifelhaft, ob die anzusetzenden Häusler mit Vorliebe in der Heimat Arbeit suchen werden. Nach v. d. Goltz sollen sie als unständige Arbeiter neben den Instleuten stehen. Nur [A 294]unter günstigen Verhältnissen – die allerdings vorkommen – wird ihnen dann ein ständiger und reichlicher Lohnerwerb gesichert sein, und es spricht alles dafür, daß sie überwiegend zur Sachsengängerei neigen werden, wozu sie bei der Kleinheit der Stellen durchaus imstande sind. Das wird am meisten dort der Fall sein, wo der bekannte mittlere Sandboden des Ostens vorherrscht – und gerade für diese Bezirke ist die derzeitige Arbeiterkrisis der Landwirtschaft am brennendsten, weil hier die Zahlung hoher Geldlöhne (und solche müssen die Häusler beanspruchen) unmöglich ist. Will man andererseits sie kontraktlich binden und werden also etwa bei Übernahme des Rentengutes langfristige Arbeitsverträge mit ihnen geschlossen, – ein modus procedendi, der von agrarischer Seite mehrfach befürwortet ist, – so entsteht ein Abhängigkeitsverhältnis, welches die Gefahr schlimmster Ausbeutung in besonders hohem Maße in sich trägt und das Institut zu diskreditieren geeignet ist. Ein Kontraktsverhältnis und eine feste Arbeitsgemeinschaft des Gutes mit den Arbeitern ist aber die natürliche Voraussetzung der Naturallöhnung, wie sie dem überwiegenden Teil des Ostens, der in absehbarer Zeit zur intensiven Kultur nicht überzugehen vermag, adäquat ist. Für dieses große Areal ist m. E. eine elastischere Struktur, d. h. die Fortbildung des Instverhältnisses zu einem Pachtverhältnis mit gegenseitiger Hand- und Spannhilfe zwischen Herrn und Arbeitern, das einzig Mögliche. Die Erhebungen, welche auf Veranlassung des preuß[ischen] Landwirtschaftsministers über die Gestaltung solcher Arbeiterpachten jetzt vorgenommen werden,
23
[248]Karl Kaerger, der für den Verein für Socialpolitik die Auswertung des Erhebungsmaterials über die Lage der Landarbeiter in Nordwestdeutschland übernommen hatte, regte bei dem preußischen Landwirtschaftsminister Wilhelm von Heyden-Cadow eine eingehende Untersuchung der bestehenden Arbeiterpachtverhältnisse und der Frage an, ob die Arbeiterpacht prinzipiell geeignet sein könne, die Landarbeiterfrage zu lösen. Kaerger wurde mit dieser Untersuchung beauftragt, deren Ergebnisse er 1893 veröffentlichte; siehe dazu Kaerger, Arbeiterpacht.
werden das bestäti[249]gen
1)
[249][A 294]Auf die umfassende, im Druck befindliche Arbeit meines Freundes Dr. Karl Kaerger über die „Arbeiterpacht“, welche die Ergebnisse dieser Ermittelungen zusammenfaßt und deren Druckbogen er mir freundlichst zur Verfügung stellte, möchte ich schon hier hinweisen. Die Begründung der im Text wiedergegebenen, jetzt auch von ihm vertretenen Ansicht ist eine ungleich gründlichere, als ich sie nach Lage des Materials, der verfügbaren Zeit und meiner Kenntnis der bestehenden Zustände in dem
c
[249]A: den
Enquetebericht des V[ereins] f[ür] Sozialpolitik (Bd. 55)
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Weber, Landarbeiter.
bieten konnte. Mit seiner temperamentvollen[,] aber die sachliche Erörterung fördernden Polemik gegen mich inbetreff der Ergebnisse der Enquete
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Kaerger kritisierte in seinem Buch „Die Arbeiterpacht“ vor allem, daß Weber seine These von der Proletarisierung der Landarbeiterschaft mit der Annahme einer Verschlechterung des Lebensstandards verbunden habe. Kaergers Kritik ausführlich unten, S. 364.
werde ich mich bei anderer Gelegenheit auseinanderzusetzen haben.
27
Dies geschah in dem im Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik veröffentlichten Artikel Webers „Entwickelungstendenzen in der Lage der ostelbischen Landarbeiter“, unten, S. 368–424.
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Was das Interesse der Arbeiter anlangt, so haben die Erhebungen des Vereins für Sozialpolitik m. E. den Glauben, daß die Arbeiter im allgemeinen die Erwerbung von Land in Gestalt von Arbeiterstellen erstrebten, nicht bestätigt, sondern vielmehr widerlegt. Es ist nur lokal das Gegenteil der Fall, da nämlich, wo dieser Erwerb das künftige Aufsteigen in den Bauernstand ermöglicht. Das setzt nun v. d. Goltz als normal voraus; es ist aber im Osten in Ermangelung einer starken Beweglichkeit des Bodens nicht die Regel. Solche Existenzen, wie der südwestdeutsche Kleinbesitzer, der sein Lebelang Fetzen um Fetzen Land ankauft, alle seine Überschüsse in Land anlegt und so schließlich zum kleinen Bauer wird, sind im Osten im allgemeinen nicht denkbar. In der gleichen Richtung liegen die Erfahrungen der Ansiedlungskommission. Sie setzt ihre Arbeiterstellen nur mit Schwierigkeit ab.
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[249]Die Durchführung des Gesetzes vom 26. April 1886 zur Förderung der Ansiedlung deutscher Bauern und Landarbeiter in den Provinzen Westpreußen und Posen oblag einer aus Beamten der beteiligten Fachressorts und landwirtschaftlichen Sachverständigen zusammengesetzten Ansiedlungskommission. Von der Goltz, Arbeiterklasse, S. 218, berichtet, daß sich unter den 771 bis zum 1. Dezember 1891 von der Kommission angesiedelten Personen nur 73 befanden, die eine Arbeiterstelle, also eine Stelle von 0–5 ha Größe, übernahmen.
– Im übrigen würde es doch wohl auch optimistisch sein, wollte man glauben, daß die Landgemeinden oder die Kreiskorporationen im allgemeinen diejenigen Instanzen sein würden, welche die Arbeiterkolonisation [A 295]unter einem wahrhaft [250]sozialpolitischen Gesichtspunkt in Angriff zu nehmen den guten Willen hätten. Schon jetzt sind die Gutsbezirke auch insofern eine Schmarotzerpflanze, als sie als „freie“ Arbeiter regelmäßig Arbeitskräfte ausnutzen, welche sie weder erzogen haben, noch nach der Abnutzung unterhalten, beides den Dorfgemeinden überlassend. Trotz aller Kautelen, die v. d. Goltz treffen will, vergrößert sich diese Möglichkeit, wenn die vom Großbesitz beherrschten Kreiskorporationen gegen den Willen der Landgemeinden Arbeiter ansiedeln können. Man wird gut thun, nach den bisherigen Erfahrungen über die sozialpolitische Gesinnung der landwirtschaftlichen Unternehmer bei uns, so wenig Machtmittel als irgend möglich in ihre Hand zu legen, sonst könnte man leicht ein Proletariat schaffen, welches die eigene Scholle als Sklavenfessel empfindet. – Diese Bedenken bestehen für Gegenden mit sehr großer Arbeitsgelegenheit, gutem Boden, intensiver Wirtschaft, lebhaftem Bodenumsatz und besonders da, wo auch Arbeit in der Industrie zur Wahl steht, nicht. Dort ist ein „Heuerlings“-Verhältnis nicht am Platze, weil der Boden zu wertvoll ist, die Güter werden zunehmend geldwirtschaftlich mit freien Arbeitern wirtschaften, und hier hat im Anschluß an große Bauerndörfer der Häusler seine naturgemäße Stelle. Es ist also von entscheidender Bedeutung, wie man die Zukunft der Landwirtschaft ansieht: ob man mit v. d. Goltz glaubt, daß im allgemeinen der intensiven Wirtschaft für den Markt die Zukunft im Osten gehört, – dann werden die Vorschläge von v. d. Goltz für ein immer größer werdendes Areal unmittelbar praktikabel; – oder ob man für den überwiegenden Teil des Ostens für absehbare Zeit das Gegenteil annimmt, – dann wird man mit der Arbeiterkolonisation, wie er sie vorschlägt, nur sehr vorsichtig und nur wenn im einzelnen Falle völlig feststeht, daß alle Bedingungen besonders günstig liegen, vorgehen, zumal es höchst problematisch bleibt, ob die Landgemeinden die unerläßliche Vorbedingung: Erwerb von Allmenden zur Viehweide, erfüllen werden, wenn diese wesentlich den Arbeitern zu gute kommen soll. – Man wird dann eben den Schwerpunkt der kolonisatorischen Thätigkeit allein auf die Bauernkolonisation legen; und diese Ansicht habe ich aus Gründen, die ich hier nicht wiederholen möchte, vertreten zu sollen geglaubt.
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[250]Siehe Webers Vortrag auf der Generalversammlung des Vereins für Socialpolitik am 20. März 1893, oben, S. 191f.
– Die weiteren Vorschläge der Schrift beziehen [251]sich zunächst auf die bei Schaffung der nötigen Kautelen gewiß praktische Einrichtung von Halbtagsschulen, um die Mitarbeit von Kindern zu ermöglichen. Das Unwesen der Hütekinder will auch v. d. Goltz beseitigen, im übrigen wird eine sehr genaue Kontrolle über die Art der Verwendung nötig sein, die ja freilich nicht die Gefahr der Kinderarbeit in der Industrie an sich trägt. Die ferner vorgeschlagene systematische Beurlaubung von Soldaten wird ebenfalls nur, wo feststeht, daß inländischen Arbeitskräften dadurch keine Konkurrenz gemacht wird, erwünscht sein. – Mit großer Genugthuung muß man es begrüßen, daß v. d. Goltz sich (S. 279f.) unter überzeugender Darlegung der obwaltenden Gefahren für die Ausschließung der Zuwanderung polnischer Arbeiter in sehr energischer Form ausspricht. Es ist das m. E. – ich will die Gründe nicht wiederholen – die wesentlichste Forderung, die auf diesem Gebiet gegenwärtig überhaupt [A 296]zu stellen ist. Zur Zeit hört man freilich lediglich von Zusagen weiterer Erleichterung seitens der Staatsregierung:
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[251]Auf Drängen der Großgrundbesitzer waren am 18. April 1891 polnische Arbeiter für sämtliche preußische Provinzen wieder zugelassen worden. Die Aufhebung der Einwanderungsverbote von 1885 hatte sich zunächst, d. h. in den Erlassen vom 26. November und 18. Dezember 1890, nur auf die vier preußischen Grenzprovinzen bezogen. Nichtweiss, Johannes, Die ausländischen Saisonarbeiter in der Landwirtschaft der östlichen und mittleren Gebiete des Deutschen Reiches 1890–1914. – Berlin: Rütten & Loening 1959, S. 43f. Auf welche sonstigen aktuellen Zusagen sich Weber bezieht, konnte nicht ermittelt werden.
es besteht eben die Gefahr, daß die landwirtschaftlichen Unternehmer nachgerade eine derartige politische Macht im Staat werden, daß ihre Interessen zu einer festen Schranke für alle sozialpolitische Thätigkeit des Staates erwachsen. – Von unmittelbar praktischem Wert sind endlich die Bemerkungen (S. 287f.) über die Aufgabe des Staates als Domänenbesitzer: es scheint ja, daß die landwirtschaftliche Verwaltung in Preußen entschlossen ist, hier reformierend nach Art der mecklenburgischen Domanialverwaltung
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Auf dem großherzoglichen Domanium in Mecklenburg-Schwerin war bereits seit Mitte des 18. Jahrhunderts systematisch die Ansiedlung von Landarbeitern betrieben worden.
vorzugehen. Hoffen wir, daß die Zeit kommt, wo dem durch regelmäßige Einstellung von Beträgen in den Etat behufs Aufkauf heruntergewirtschafteter Großbetriebe zur Melioration und andererseits durch Verwendung geeigneter Domänen zur Kolonisation eine noch umfassendere Bedeutung gegeben wird.
[252]Wenn ich geglaubt habe, hier im wesentlichen nur die Bedenken, welche m. E. gegenüber den Ausführungen von v. d. Goltz bestehen bleiben, zusammenfassen zu sollen, und die Rücksicht auf den Raum mir verbot, die zahlreichen Ausführungen, denen man unbedingt zustimmen kann und muß, hier einzeln zu erörtern, so liegt das daran, daß, wie schon hervorgehoben, die große Stärke des Buches und sein dauernder Wert in der Einzelerörterung der Bedürfnisse, Stärken und Schwächen des Arbeitshaushalts auf dem Lande liegt, in welchen sich der wohlbekannte praktische und nüchterne Blick seines Verfassers glänzend bewährt. Es unterliegt keinem Zweifel, daß es die entsprechende Beachtung an der Stelle finden wird, zu der es sprechen will: bei den Männern, in deren Hand die kolonisatorische Thätigkeit zur Zeit liegt.