[502][A 573]Das Anerbenrecht auf der preußischen Agrarkonferenz.1)[502][A 573] Vergl. den Artikel in No. 45 dieser Zeitschrift.1[502] In diesem Band, oben, S. 483–499.
[502][A 573] Vergl. den Artikel in No. 45 dieser Zeitschrift.
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[502] In diesem Band, oben, S. 483–499.
Die Agrarkonferenz hat die Frage des Anerbenrechts wesentlich unter dem Gesichtspunkt behandelt, der unproduktiven Verschuldung des Grundbesitzes durch Erbtheilshypotheken vorzubeugen. Die Verhandlung über das Anerbenrecht auf der Konferenz ist wesentlich deshalb bedeutsam, weil die fast allseitige, nur in Bezug auf den Umfang des zukünftigen Anwendungsgebietes zum Theil differirende Ansicht sich dem Institut so günstig erwies, daß an dem Erscheinen einer Gesetzesvorlage, die eine zum mindesten sehr starke Ausdehnung seines Geltungsbereichs bezweckt, schon für eine der nächsten Landtagssessionen wohl nicht zu zweifeln ist. Ebensowenig ist die grundsätzliche Geneigtheit des Landtages, einer solchen Anregung Folge zu geben, fraglich. Dies wird je nach dem politischen und sozialpolitischen Standpunkt
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verschieden beurtheilt werden. Als feststehend darf gelten, daß, wenn die Testir- und Verfügungsfreiheit erhalten bleibt, auch Angehörige des politischen und wirthschaftspolitischen Liberalismus dem Institut nicht grundsätzlich feindlich gegenüberstehen werden. Die erste Phase in dem Bestreben nach Erhaltung und Neubelebung des durch die Gesetzgebung systematisch zurückgedrängten Sondererbrechts in Bauerngüter, die hannoversche Höferolle, ist bekanntlich einer Anregung aus poli[503]tisch liberalen Kreisen entsprungen.Vom Standpunkt rein wirthschaftlicher Gerechtigkeit ist erhebliches gegen das Anerbenrecht nicht zu sagen. Rein wirthschaftlich bedeutet bei der gegenwärtigen Lage der Landwirthschaft die Übernahme eines Gutes durch einen einzelnen Erben auch bei sehr bedeutender Bevorzugung desselben gegenüber den Miterben regelmäßig keine Besserstellung. Nur eine soziale Deklassirung der aus dem Erbe Gestoßenen ist normalerweise die Folge. Im Rheinland, wo die gleiche reale Theilung des Grundeigenthums im Erbfall die Regel ist, hält die Bevölkerung gleichfalls nicht aus wirthschaftlichen Gründen, sondern aus Abneigung gegen politische und soziale Differenzirung daran fest. |
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Meine persönliche entschiedene Vorliebe für das Anerbenrecht in Bauerngüter glaube ich bei dieser Gelegenheit den Lesern dieser Zeitschrift nicht aufdrängen zu sollen und verhalte mich deshalb wesentlich kurz referirend. – Für die Behandlung des Anerbenrechts auf der Agrarkonferenz hat jener fast überraschende Consensus omnium den Nachtheil gehabt, daß es verhältnißmäßig kurz fortkam: es konnte ihm nur eine Sitzung gewidmet werden.[503] Ein nationalliberaler Abgeordneter aus Hannover, Heinrich Bening, hatte am 5. Februar 1868 mit Unterstützung führender Nationalliberaler (Johannes von Miquel, Rudolf von Bennigsen) einen entsprechenden Antrag im Preußischen Abgeordnetenhaus eingebracht. Sten. Ber. pr. AH, 10. Leg.Per., 1. Sess. 1867/68, Anlagen, Band 2, S. 513. Auf diesen Antrag geht das Gesetz, betreffend das Höferecht in der Provinz Hannover vom 2. Juni 1874 zurück, das vor allem von Miquel gefördert wurde. GS 1874, S. 186–191. Was den Inhalt des Gesetzes anbelangt, siehe oben, S. 501, im Editorischen Bericht.
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Das einleitende Referat von SeringGemeint ist die vierte Sitzung der preußischen Agrarkonferenz am 31. Mai 1894. Agrarkonferenz, S. 201–260.
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begnügte sich, da dem Referenten die Verschuldungsgrenze offenbar das interessantere Problem war, mit wenigen Sätzen; die Generaldiskussion streifte die Frage nur. Entschieden sehr zu kurz kam z. B., möchte ich glauben, die Erörterung der offenbar den Landwirthschaftsminister persönlich lebhaft beschäftigenden Zweifel über die Schwierigkeiten, die das Verhältniß zu den differenten ehelichen Güterrechten machen könnte. – In der für das Erbrecht bestimmten Sitzung leiteten der Präsident des Oberlandeskulturgerichts Glatzel und Professor Brunner in eingehenden und unzweifelhaft sehr durchsichtigen Ausführungen die Besprechung ein.Ebd., S. 5–20.
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Ebd., S. 201–208 und 208–211.
Der bestehende Rechtszustand ist bekanntlich im wesentlichen folgender: Man kann in Preußen drei Hauptgebiete mit wirklich typischen Formen der Vererbung unterscheiden. Zunächst im Rheinland den großen Geltungsbereich des französischen Rechts mit seinem Prinzip der Naturaltheilung.
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Die Zustände, welche der Grundsatz der Realtheilung hier herbeiführt, sind bekanntermaaßen oft, auch rein privatwirthschaftlich betrachtet, recht seltsam, so z. B. kommt im Fall des Mengebesitzes es recht oft vor, daß der eine der Erben den Hof fast ohne Land, die anderen Landparzellen ohne Hof ererben und nun ersterer angrenzende Äcker um jeden Preis zupach[504]ten, letztere ihre Landfetzen um jeden Preis an Nachbarn verpachten müssen, – denn es ist menschlich, daß sie regelmäßig nicht an oder von einander pachten. Weder volks- noch privatwirthschaftlich ist Vernunft in dem Verhältniß, und es sind auch absolut nicht ökonomische Gründe, sondern solche, die in einer irrationalen, auf Durchführung völliger sozialer Gleichstellung der Kinder gerichteten Rechtsanschauung der Bevölkerung ihren Grund haben, welche diese Zustände erhalten haben. Sie sind dauernd nur möglich bei herrschendem Zweikindersystem, wie in Frankreich. Anders als im Wege eines ziemlich hoch zu greifenden Parzellirungsminimums ist aber hier vorerst schwerlich zu helfen, – den Weg, die Erbtheilungsgewohnheiten durch Einführung des Anerbenrechts zu ignoriren, erachteten die rheinischen Experten für nicht beschreitbar.Zur Anwendung des Prinzips der Naturalteilung in Deutschland siehe oben, S. 150, Anm. 25.
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– Die zweite Region mit annähernd typischem Erbrecht ist in denjenigen Theilen von Hannover und Westfalen zu finden, wo von der durch die Höfe- und Landgüterrollengesetzgebung gebotenen Möglichkeit, durch (jederzeit widerrufliche) Eintragung eines Landguts in ein öffentliches Register den Übergang des Guts auf einen oder mehrere Erben unter starker Bevorzugung vor den Miterben zu sichern, Gebrauch gemacht worden ist. Das ist in den übrigen Provinzen fast gar nicht, in Hannover bei über 60 000 und bei 2000 bis 3000 westfälischen Bauernhöfen der Fall.[504] So der Düsseldorfer Landgerichtsdirektor Schmitz. Agrarkonferenz, S. 144.
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An der Bewährung des Instituts in den Augen der Nächstbetheiligten ist kaum zu zweifeln, – Löschungsanträge scheinen zu den größten Seltenheiten zu gehören – trotz einer lebhaften gegen das Institut gerichteten Agitation. Hier wird, trotzdem der einzige „Bauer“ der Konferenz, der Hannoveraner Schoof, das Anerbenrecht für entbehrlich erachtete,In die hannoverschen Höferollen waren Ende 1894 66 344 Höfe eingetragen; die westfälische Landgüterrolle verzeichnete zur gleichen Zeit 2357 Höfe. Vgl. Sering, Max, Höferecht, in: HdStW, 1. Suppl.-Band, 1895, S. 475 und 477.
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dessen Einführung als im Zweifelsfalle eintretende Vererbungsform ernstlichen Schwierigkeiten kaum begegnen. Agrarkonferenz, S. 167. Vgl. oben, S. 484, Anm. 8.
Der Osten der Monarchie und auch große Theile des westlich der Elbe gelegenen, weder dem Anerbenrecht noch der Freitheilung zugehörigen Areals unterliegen zur Zeit dem System der Werththeilung, d. h. es wird in Ermangelung anderer Dispositionen das Grundstück nach seinem Verkaufswerth eingeschätzt und dieser Werth bei [505]der Erbtheilung in die Erbmasse eingeworfen. Weder wird das Grundstück, wie am Rhein, real getheilt, noch wird die Konsequenz der Veranschlagung nach dem Verkaufswerth: wirklicher Verkauf an einen Dritten und Theilung des Erlöses unter die Erben durchgeführt, wie es in einigen Gegenden Englands bei freeholders typisch bei jedem Erbgang geschieht
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und unter diesen Umständen allein rationell ist, – sondern einer der Erben übernimmt das Gut unter antheiliger Erstattung der Verkaufswerthquoten, d. h. unter entsprechender Verschuldung mit Erbhypotheken, deren Zinsen ihn, da der Verkaufswerth den Ertragswerth regelmäßig beträchtlich übersteigt, erdrücken. Trotzdem also das Gut „in der Familie“ bleiben soll, wird der übernehmende Erbe behandelt wie ein Dritter. Diesem gesetzlichen Erbrecht gegenüber reagirt bekanntlich der Wunsch des Bauernstandes, das Gut existenzfähig in der Familie zu erhalten, durch eine Art willkürlichen Anerbenrechts in Gestalt der Gutsüberlassungsverträge. Daß dieser Ersatz für das Anerbenrecht, bei dem der Bauer sich häufig zu früh auf das Altentheil setzt und mit diesem das Gut überlastet, nur ein unvollkommener ist, wird von niemandem bezweifelt. Das Anerbenrecht wäre hier eine wesentliche Verbesserung schon bestehender Zustände. Die vom Landwirthschaftsminister ins Werk gesetzten Ermittelungen[505] Die selbständigen Bauern (freeholders) verfuhren so z. B. in den südlichen und östlichen Distrikten der Grafschaft Lincoln. Vgl. Reitzenstein, Friedrich Frhr. von, und Nasse, Erwin, Agrarische Zustände in Frankreich und England (Schriften des Vereins für Socialpolitik 27). – Leipzig: Duncker & Humblot 1884, S. 136.
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werden hoffentlich genügend klar ergeben, in welchem Umfang sie eigentlich bestehen. Was bisher – z. B. in den immerhin nicht unter einander gleichwerthigen Erhebungen des Vereins für Sozialpolitik – vorliegt,Der preußische Landwirtschaftsminister Wilhelm von Heyden-Cadow und der preußische Justizminister Hermann von Schelling veranlaßten im Mai 1894 eine Umfrage bei den Landratsämtern und Amtsgerichten über die Vererbungsgewohnheiten auf dem Land. Die Ergebnisse dieser Erhebung wurden später von Max Sering in vier Bänden unter dem Titel: Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königtum Preußen. Im Auftrage des Kgl. Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. – Berlin: Paul Parey 1899– 1910, herausgegeben.
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giebt über das Anwendungsgebiet kein zulängliches Bild. Es [506]besteht eine Grenze sowohl nach oben als nach unten: die Kleinstellenbesitzer, denen der Grund und Boden nicht die Freiheit von fremdem Dienst gewährt, also nicht Unterlage eines „Standesbewußtseins“ ist, parzelliren in vielen Gegenden [A 574] regelmäßig, wo die Bauerngüter geschlossen übergehen. Die kleineren und mittleren Rittergüter wiederum, die zunehmend bürgerlich gewerblichen Charakter annehmen oder wirthschaftlich zerfallen, sind meist weit weniger stabil in der Familie als die Bauernhöfe. Für die größeren[,] nicht fideikommissarisch gebundenen[,] ist zur Zeit testamentarische Verfügung die ordnungsmäßige Form der Wahrung der Familieninteressen. Immerhin würde erst ein gesetzliches Anerbenrecht der testamentarischen Bevorzugung einzelner Kinder den erforderlichen Halt geben. Intensive Kultur scheint dem geschlossenen Gutsübergang überall – aber nicht durchweg in gleichem Maaß – gefährlich zu werden; und in der That läßt sich für industriell betriebene Wirthschaften, Handelsgewächsbau, Rübengüter etc. kein wirthschafts- oder sozialpolitischer Grund gegen die durch gleiche Erbtheilung – die hier auch der Rechtsauffassung der Betheiligten zu entsprechen pflegt – erzwungene beschleunigte Bewegung zum kapitalkräftigsten Wirth geltend machen. Immerhin kann hier die bestehen bleibende Testirfreiheit ein genügendes Ventil bilden. Jedenfalls ist es erwünscht, daß uns die erwähnten Ermittelungen und eventuell noch weitere bei den Interessenten selbst darüber ins klare setzen, ob eine nach Wirthschaftsgebieten innerhalb der einzelnen Provinzen vorzunehmende regionale Abgrenzung des Anwendungsbereichs, ähnlich dem badischen Hofgütergesetz, erforderlich ist.Der Ausschuß des Vereins für Socialpolitik hatte 1881 eine Erhebung über die bäuerlichen Zustände in Deutschland beschlossen. Gustav Schmoller und Georg Friedrich Knapp hatten einen entsprechenden Fragebogen ausgearbeitet. Die Ergebnisse wurden 1883 in drei Bänden veröffentlicht: Bäuerliche Zustände in Deutschland. Berichte, veröffentlicht vom Verein für Socialpolitik. Band 1–3 (Schriften des Vereins für Socialpolitik 22–24). – Leipzig: Duncker & Humblot 1883. Siehe auch: Miaskowski, August von, [506]Das Erbrecht und die Grundeigenthumsvertheilung im Deutschen Reiche. 2 Bände (Schriften des Vereins für Socialpolitik 20, 25). – Ebd. 1882 und 1884.
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Wie verschieden sich z. B. der ländliche Einzelhof gegenüber der dorfartigen Besiedelung zum Anerbenrecht verhält, wurde auch in der Konferenz angedeutet. In Baden erstreckte sich der Geltungsbereich des Anerbenrechts nur auf den Schwarzwald. Die Einrichtung der geschlossenen Hofgüter ging auf das Edikt vom 23. März 1808 zurück; ihre Verzeichnung in den entsprechenden Amtsgerichtsbezirken des badischen Schwarzwalds erfolgte aufgrund des badischen Hofgütergesetzes vom 23. Mai 1888. Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogthum Baden, Karlsruhe, Nr. XVI vom 30. Mai 1888, S. 235–239.
Sehr der Untersuchung bedürftig ist die bevölkerungspolitische Wirkung des Anerbenrechts. In der überwiegenden – nördlichen – Hälfte des Ostens bedeutet freilich gegenüber dem bestehenden [507]Zustande das Anerbenrecht wohl kaum eine wesentliche Verschiebung der hier maaßgebenden Faktoren, so daß die Frage nur praktisch wäre, wenn man wahlweise daneben die Einführung des Naturaltheilungsprinzips des französischen Rechts für diese agrarische Hälfte des Ostens ernstlich zur Diskussion stellen könnte. Das wird befürworten, wer aus machtpolitischen Gründen die Vernichtung der größeren Landwirthschaftsbetriebe und damit die Beseitigung eines politischen Konkurrenten gegenüber dem städtischen Bürgerthum und der großgewerblichen Interessenten-Gruppe, seien es Unternehmer, seien es Arbeiter, wünscht und so zu erreichen glaubt. Wirthschaftlich steht zwar ziemlich fest, daß alle Nachtheile, in keiner Weise dagegen, daß irgend einer der Vorzüge dieser Form des Erbganges in den Osten übertragen würden
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, sofern man nicht die Bodenqualität, Charakter der Bevölkerung, Nähe der Industrie und Verkehrswege und die Art der Bodenbewegung zugleich in diese Theile des Ostens verpflanzen kann. Dagegen ist die Frage für Theile Schlesiens und die fränkischen Partien Mitteldeutschlands, wo die Naturaltheilung eine relativ weit größere Rolle spielt, aufzuwerfen. Allgemein zu beantworten wird sie kaum sein: es kommt vor allem auf die Größe der im Wege des Anerbenrechts vererbten Güter an, daneben auf die Art der Arbeitsverfassung. Als Regel behaupten zu wollen, daß das Anerbenrecht die Wahrscheinlichkeit einer proletarischen Volksvermehrung, die Freitheilung die Neigung zur Regulirung derselben mit sich bringe, wäre ebenso gewagt wie der lokal mehrfach durch Beispiele zu belegende umgekehrte Schluß. – Was unter den jetzigen Verhältnissen durch das Anerbenrecht wohl ziemlich allgemein unzweifelhaft gestärkt wird, ist die Auswanderung und der Wegzug vom Lande, und zwar, je größer die Anwesen sind, die man einbezieht, in desto höherem Maaße. Daher ist als naturgemäße Kompensation, wie Prof. Gierke hervorhob, zunächst verstärkte kolonisatorische Thätigkeit nöthig, wenn man die aus dem Erbe Gestoßenen dem Lande erhalten will.[507]A: wurden
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Sollten aber die großen Güter überhaupt dem Anerbenrecht unterstellt werden, so ist ein ferneres Gegengewicht in Gestalt einer eigentlich von niemandem [508]grundsätzlich bekämpften Forderung – der endlichen Einführung einer nicht zu hohen Maximalgrenze für Fideikommisse – gänzlich unumgänglich. Es ist nicht zutreffend, daß, wie Gierke (in Conrad’s Handw[örter-]B[uch] Art. „Fideikommisse“) ausführt,[507] Agrarkonferenz, S. 229f.
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der Fideikommißbesitz in Bezug auf seine Aufsaugungstendenz mit dem nicht gebundenen Besitz gleichstehe, sondern alle Anzeichen lassen schließen, daß der Fideikommißbesitz regelmäßig die einzige noch in stärkerem Maaße nach Bodenkonzentration strebende Form des Grundbesitzes ist, und zwar meist nach einer Besitzzusammenballung ohne jedes in den Betriebsgrößenverhältnissen liegende wirthschaftliche Motiv, lediglich als Form der Trennung von Bodenarbeit und Grundrente. [508] Gierke, Fideikommisse, S. 423.
Über die Art, wie das Anerbenrecht im einzelnen ausgestaltet werden sollte, ist nun eine – diesen mancherlei Zweifeln und Schwierigkeiten gegenüber – unzweifelhaft herrschende Ansicht auf der Konferenz nicht zum Durchbruch gelangt. Das rein fakultative Anerbenrecht – durch freiwillige Eintragung in eine Höferolle – schien für das
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Rheinland zunächst das einzig mögliche[508] Fehlt in A; das sinngemäß ergänzt.
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– was einem Verzicht auf seine Durchführung daselbst in irgend nennenswerthem Umfang gleichkommt. Absolutes Anerbenrecht andererseits, unter Ausschluß der Testirfreiheit (etwa, wie Adolf Wagner allgemein festgestellt sehen wollte, unter Zulassung der Erbfolgeänderung nur bei Zustimmung eines Familienraths)Max Sering schlug in seinem Einleitungsvortrag die Einführung von Höferollen für das Gebiet des französischen Rechts vor, allerdings, so fügte er hinzu, „mit der Empfindung, daß praktisch damit doch nicht viel zu erreichen sein wird.“ Agrarkonferenz, S. 9. Dieser Auffassung schloß sich der Düsseldorfer Teilnehmer an. Ebd., S. 144.
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wurde von Brunner für solche Güter befürwortet, die eine Schuldentlastung durchgemacht hättenAgrarkonferenz, S. 250.
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– der Plan der Schuldentilgung liegt jetzt einstweilen im leeren. Am unbedenklichsten wäre der Konferenz wohl die gesetzliche Einführung eines nur in beschränktem Maaße abzuändernden Anerbenrechts für Rentengüter erschienen, – auch historisch entstammt ja das Institut in England wie in Deutschland der Erbfolge in [509]nicht vollfreien Besitz oder der Nachahmung derselben. Im übrigen blieb fraglich, ob die dem Anerbenrecht zu unterwerfenden Güter in einer amtlichen Höferolle ex officio, aber unter Zulassung der Wiederaustragung, registrirt werden sollten, so daß also jederzeit ein dauernder Austritt aus dem Anwendungsbereich möglich bleiben würde, oder ob das Anerbenrecht als gesetzliches IntestaterbrechtEbd., S. 211.
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für jedes ihm unterworfene Gut gelten sollte, so daß es nur für den einzelnen Fall durch Testament ausgeschlossen oder modifizirt werden könnte. Die letztere, entschieden konsequentere und erwünschtere Behandlungsweise ist offenbar um so möglicher, je mehr man das Anwendungsgebiet des Anerbenrechts regional und sachlich beschränkt auf seinen naturgemäßen Geltungsbereich: Bauerngüter in rein agrarischen, von der Natur nicht zu industriellem oder Gartenbetrieb bestimmten Bezirken. [509][A 574] Dafür: Denkschrift des Deutschen Landwirthschaftsraths vom 27. April 1886 an den Reichskanzler.
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| Seit 1872 delegierten die landwirtschaftlichen Zentralvereine Deutschlands Vertreter in den Landwirtschaftsrat, der gegenüber den Reichsbehörden beratende Funktionen ausübte. Die betreffende Denkschrift ist abgedruckt in: Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, S. 209f.
In manchen Punkten zweifelhaft blieb auch die Behandlung der Abfindungen und sonstigen Rechte der Miterben. Zwar fand der Grundsatz der Rentenabfindung allseitigen Beifall. Naturgemäß wäre aber dann an sich meines Erachtens die bei den englischen entails
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vielfach übliche Form der Leibrente – so daß also nur die noch auf dem Gut des Vaters aufgewachsene Generation in wirthschaftlicher Beziehung zum Gute bliebe. Die amortisirbare Rente, welche die Konferenz wohl überwiegend bevorzugte, – wobei dann die Miterben durch Rentenbriefe einer Rentenbank abgefunden werden [510]und die Rente auf die Bank übergehen könnte – sollte nach Ansicht eines Theils der Konferenz dem Nebenzweck der Verwandlung des Anerben in einen Rentenguts- oder doch einen in ähnlichem Umfang in der Verfügung beschränkten Besitzer dienen, eine Konsequenz, die der Vorliebe für das Anerbenrecht immerhin einigen Abbruch thun würde, die aber für die oben bezeichnete, für das Anerbenrecht überhaupt speziell geeignete Kategorie an sich keineswegs zweckwidrig wäre. Als vorbeugende Maaßregel gegen eine Neigung des Anerben, das billig übernommene Gut baldmöglichst zu veräußern und so den Zweck des Instituts zu vereiteln, kam das durch die moderne Hypothekengesetzgebung erschwerte und dadurch im wesentlichen beseitigte Surplus-Referat in Betracht, d. h. die Belastung des Gutes für den Fall der Veräußerung mit der Verpflichtung zur Auszahlung des entsprechenden Antheiles vom Mehrerlöse gegenüber dem Übernahmepreis an die Miterben. Daraus sollte als „logische Konsequenz“ des Anerbenrechts auch die Einführung der Verschuldungsgrenze sich ergeben. Wo das Anerbenrecht den Volksanschauungen und der wirthschaftlichen Natur des Objekts entspricht, hat sich – so in Hannover – die gesetzliche Festlegung derartiger Kautelen nicht als [A 575]unentbehrlich gezeigt. Im übrigen würden sie wohl besser in einem zeitlich beschränkten Vorrecht der Miterben, das Gut dem Anerben, der es veräußern will, zum Übernahmepreise abzunehmen – also einer Art Retraktsrecht – gefunden, dessen grundbücherliche Gestaltungsform wohl nicht unüberwindliche Schwierigkeiten machen würde. Ein solches entspräche z. B. annähernd dem Rückkaufsrechte des Ansiedelungsfiskus, wie es in den Normalrentengüterverträgen der Ansiedelungskommission in einer übrigens (nach dem geltenden Recht) juristisch anfechtbaren Form enthalten ist.[509]Die „entails“ entsprachen den deutschen Fideikommissen, ohne jedoch das Grundeigentum vergleichsweise stark zu binden. Denn die Stiftung mußte im englischen Fall von Generation zu Generation erneuert werden. Der älteste erbberechtigte Sohn entschied im Moment seiner Volljährigkeit darüber, ob er das Eigentum annehmen oder die Stiftung erneuern wolle. In der Regel war das letztere der Fall: sein Vater behielt das Nutzungsrecht auf Lebenszeit; er selbst verzichtete auf die Anwartschaft auf das unbeschränkte Eigentum und erhielt dagegen die Anwartschaft auf das Nutzungsrecht; bis zum Tode seines Vaters wurde ihm eine jährliche Rente ausgesetzt. Sein erstgeborener Sohn wurde wiederum im voraus zum Erben bestimmt. Für die noch zu erwartenden jüngeren Geschwister des designierten Erben waren Renten als Abfindungen vorgesehen. Reitzenstein/Nasse, Agrarische Zustände, S. 193f.
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[510] Der von der Ansiedlungskommission für Westpreußen und Posen aufgestellte Normalrentengutsvertrag ist abgedruckt als Anlage XIII zu Nr. 42 der Drucksachen des preußischen Abgeordnetenhauses, 17. Leg.Per., 1. Sess., 3. Band, 1889. Weber bezieht sich hier speziell auf § 8, 3. Absatz, wo dem Fiskus für den Fall des nicht ausdrücklich genehmigten Eigentumswechsels durch Erbgang ein Rückkaufsrecht gegen den neuen Inhaber des Rentenguts eingeräumt wird. Die rechtliche Zulässigkeit dieser Bestimmung bezweifelte Weber schon in seiner fünften und letzten These anläßlich seiner Promotion 1889. Vgl. Weber, Max, Entwickelung des Solidarhaftprinzips und des Sondervermögens der offenen Handelsgesellschaft aus den Haushalts- und Gewerbegemeinschaften in den italienischen Städten. Inaugural-Dissertation zur Erlangung der juristischen Doktorwürde [511]von der Juristischen Fakultät der Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin genehmigt und zugleich mit den angehängten Thesen am 1. August 1889 öffentlich zu verteidigen. – Stuttgart: Gebrüder Kröner 1889, S. 58 (MWG I/1).
[511]Der Raum verbietet eine eingehendere Erörterung des auch technisch-juristisch
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interessanten Problems. Hier konnte nur der Stand der Frage in der Konferenz registrirt werden. Die Freunde des Instituts müssen wünschen, daß es nicht über denjenigen Kreis ländlicher Besitzungen hinaus ausgedehnt werde, für den es binnen absehbarer Zeit unzweifelhafte Aussicht auf Anerkennung durch das Rechtsbewußtsein der Betheiligten hat.[511][A 575] Vergl. darüber z. B. die Ausführungen in den Motiven zum Entwurf des Einführungsgesetzes für das Bürgerl[iche] Gesetzbuch S. 205ff.
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Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, S. 205–230.