MWG digital

Die digitale Max Weber-Gesamtausgabe.

„Römisches“ und „deutsches“ Recht. 1895
(in: MWG I/4, hg. von Wolfgang J. Mommsen in Zusammenarbeit mit Rita Aldenhoff)
Bände

[526][A 521]„Römisches“ und „deutsches“ Recht

Der Herr Herausgeber ersuchte mich, ihm über den Komplex von Erörterungen und Kontroversen, die man unter dem vorstehenden Etikett zu katalogisiren pflegt, einige Zeilen zur Verfügung zu stellen. In einem kurzen Artikel an dieser Stelle über diese technisch schwierigsten rechtshistorischen und rechtspolitischen Fragen überhaupt etwas zu sagen, wäre schlechthin leichtfertig und widersinnig, wenn nicht gerade in den Köpfen der jüngern sozialpolitisch interessirten geistlichen Kreise darüber, um was man unter jenen Schlagworten eigentlich streitet, zum Teil eine geradezu trostlose Verwirrung der Vorstellungen angerichtet wäre. Das römische Recht ist der sozialpolitische Sündenbock: breite Kreise glauben allen Ernstes, die Rezeption des römischen Rechts in Deutschland trage den wesentlichsten Teil der Schuld an der Entwicklung der sozialen Schäden der Gegenwart, die „Rückkehr zum deutschen Recht“ sei eins der Hauptschemata für eine moderne „Lösung der sozialen Frage.“ Dabei wird die Gesamtheit der vom sozialreformerischen Standpunkte mißliebigen Rechtsinstitute der Gegenwart dem römischen Recht zugewiesen, und mit einer Art von Rechtschauvinismus alles, was die Gegenwart an rechtspolitischen Reformideen gezeitigt hat, oder was dem subjektiven Sehnen des Reformers entspricht, für das „deutsche“ Recht konfiszirt. Es wird nicht daran gedacht, daß – um Beispiele zu nennen – die Rechtsformen der modernen Börsengeschäfte (so das Reportgeschäft) spezifisch germanistische Struktur zeigen, daß die Ausgestaltung des Bodenrechts Englands, die in der That einer der Hebel zur kapitalistischen Bodenkonzentration und zur Entwurzelung des englischen Bauernstandes war, ganz auf germanischem Rechtsformalismus beruht, daß andrerseits die ziemlich kümmerliche Rechtsidee des projektirten sogenannten „Heimstättenrechts“ in dem Hauptpunkt, der bevormundenden ökonomisch uninteressirten „Heimstättenbehörde“, nicht sowohl germanisch, als vielmehr preußisch-büreaukratisch gedacht war.1[526] Hauptziel der Heimstättenbewegung, die in den 1890er Jahren ihren Höhepunkt erreichte, war der Schutz des ländlichen Kleinbesitzes vor Zwangsvollstreckung. Zu dem [527]hauptsächlich von konservativer Seite geplanten Heimstättenrecht siehe Webers Gutachten für den 24. Deutschen Juristentag und den dazugehörigen Editorischen Bericht, unten, S. 641–666.

[527]Der Irrtum ruht aber auf einer weit breitern Basis, als auf der einen bloßen Unkenntnis rechtshistorischer Thatsachen. Es kehrt auch hier die Erscheinung wieder, daß die Symptome einer ökonomischen Erscheinung mit ihren Gründen verwechselt werden, und daß man mit dem Versuch der Beseitigung jener diese bekämpfen zu können meint. Die Übernahme gewisser Sätze des römischen Rechts entsprang gewissen rein technischen Verkehrsbedürfnissen, sie war insoweit nur die Folge einer bestimmten Höhe der ökonomischen Entwicklung; die gleichen oder ganz ähnliche Rechtssätze hätte der Verkehr sich später geschaffen, wenn sie nicht importirt worden wären. Ein andrer Komplex von Rechtssätzen dagegen war die Waffe, mittelst deren bestimmte zur ökonomischen Macht gelangende Klassen ihre Interessen durchsetzten. Hier war dann aber das Entscheidende die Frage der Machtlage. Die Anwendung des römischen Rechts war nur eins der Kampfmittel, die verwertet wurden, und wo dies Kampfmittel versagte, traten andre an die Stelle. Die deutschen Grundherrn setzten, als sie im Interesse der Entwicklung landwirtschaftlicher Großbetriebe aus der agrarischen Gebundenheit des Mittelalters herausstrebten und ihre Bauern legen wollten, gegen diese teilweise auch das „römische Recht“ in Bewegung; die irischen Landlords entnahmen ihre Schablone, um die irische Landbevölkerung um ihr Bodenrecht zu bringen, dem englischen Pachtrecht, indem sie das Claneigentum als Privateigentum des Häuptlings, dessen Rechtsnachfolger sie waren, deuteten.2Die englische Eroberung Irlands führte im 17. Jahrhundert zur Ablösung der keltischen clanschaftlichen Agrarverfassung durch das englische Zeitpachtsystem. Vgl. Jaffé, Moritz, Die Entwickelung des irischen Pachtwesens von 1700 bis zu den Anfängen der Agrarreform, in: Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft im Deutschen Reich, 19. Jg., 1895, bes. S. 812f. Als die liberalen Büreaukraten der zwanziger Jahre im Wege der Gemeinheitsteilungsordnungen3Gemeint ist die preußische Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821, GS 1821, S. 53–77, die die Überführung von gemeinschaftlich genutztem Boden in Privateigentum regelte. Siehe auch oben, S. 95. mit förmlicher Animosität gegen Allmenden und Waldnutzungen wüteten, konnte man an überwiegende Einflüsse „romanistischer“ Rechtsvorurteile denken: bei der ersten „Stein-Hardenbergschen Agrargesetzgebung“ mit Ablösungen, Verbot von Frohnden [528]u.s.w.,4[528] Weber bezieht sich auf die Kernstücke der von Stein eingeleiteten und von Hardenberg fortgeführten preußischen Agrarreformgesetzgebung zwischen 1807 und 1821. Siehe oben, S. 95, Anm. 10. derjenigen der Stadt Florenz unter der Herrschaft des parte [A 522]guelfa, der kapitalstarken Zünfte, zu einer Zeit, als diese die Versetzung unter die „Nobili“ als politische Strafe handhabten,5Weber spielt hier auf die Agrarreformen an, die die guelfische Partei bzw. die großen Zünfte in Florenz vornehmlich im 14. Jahrhundert und zu Beginn des 15. Jahrhunderts gegen die ghibellinischen Großgrundbesitzer durchsetzten. Siehe dazu: Pöhlmann, Robert, Die Wirtschaftspolitik der Florentiner Renaissance und das Princip der Verkehrsfreiheit. – Leipzig: S. Hirzel 1878, S. 1–17, bes. 3–5. Die Adligen waren während dieser Zeit in Florenz von allen politischen Ämtern ausgeschlossen. sieht man, daß es ökonomische und politische Machtinteressen des Bürgertums sind, die die Sprengung der Grundherrschaften und der agrarischen Gebundenheit herbeiführten. Nicht Ursache, sondern Begleiterscheinung und Symptom der gleichzeitigen sozialen Verschiebungen war die Aufnahme des römischen Rechts.

Damit ist nicht gesagt, daß die in jenen wirtschaftlichen Machtverschiebungen liegende soziale Entwicklungstendenz nicht unter Umständen durch die Rechtsformen, in die sie sich kleidete, also je nachdem auch durch das römische Recht, verstärkt worden wäre und noch würde. Das ist vielmehr zweifellos der Fall gewesen. Und ebenso ist es unfraglich, daß die Anwendung des römischen Rechts auch in jenen Fällen, wo es nicht bewußt in den Dienst der Klasseninteressen gestellt, sondern seiner technisch höhern Vollkommenheit wegen übernommen wurde, einschneidende Wirkungen gehabt hat, – aber nicht weil es „römisches“, sondern weil es juristisch-technisch vollkommeneres Recht war. Diese Wirkungen beruhten auf einem allgemeinen Gesetze, dem nicht nur das Recht untersteht. Fortschritte der Technik pflegen zunächst dem ökonomisch Stärkern zu gute zu kommen, und was für die Werkzeugstechnik gilt, gilt auch für das Recht. Nehmen wir ein Beispiel – das des Hypothekenwesens, auf dem besonders Mißbrauch mit wirklichen oder vermeintlichen Wirkungen des angeblich deutschen und angeblich römischen Rechts getrieben zu werden pflegt.

Das juristisch-technisch vollkommenste Hypothekenrecht besitzt zur Zeit Preußen, namentlich im Gegensatz zu Frankreich und dem Südwesten Deutschlands.6Bis zur Einführung des BGB waren in Deutschland drei Hypothekensysteme in Kraft: 1) das aus Frankreich übernommene und dort gültige Trans- und Inskriptionssystem, 2) das [529]Hypothekenbuchsystem, 3) das Grundbuchsystem. Das letztere galt in Preußen. Im Gegensatz zu den beiden anderen Systemen mußte nach dem Grundbuchsystem der gesamte dingliche Rechtszustand eines Grundstückes aus dem Grundbuch ersichtlich sein. Ein Gläubiger, dem in Frankreich ein [529]Grundstück verpfändet wird, hat nicht das Maß von Sicherheit, daß der Verpfänder wirklich Eigentümer ist, noch ob und für welchen Betrag das Grundstück etwa schon vorher einem andern verpfändet worden ist, der ihm also vorgeht, noch endlich ist er dagegen, daß allerlei Vorrechte von Ehefrauen u.s.w. auf dem Grundstück haften, die im Fall der Exekution und des Zwangsverkaufs ihm vorgehen, sichergestellt, wie dies unter dem preußischen Grundbuchsystem der Fall ist. Ebenso ist er nicht sicher, daß nicht bei Subhastationen ihm sein Geld vorzeitig zurückgezahlt wird,a[529] Lies: Ebenso ist er nicht sicher, daß bei Subhastationen ihm sein Geld vorzeitig zurückgezahlt wird, obwohl er dem Gläubiger, der den Zwangsverkauf veranlaßte, in der Regelung vorausging, oder gar, daß trotz diesem letzteren Umstande der Preis des Grundstücks im Zwangsverkauf seine eigne Forderung nicht deckt. Alles dies ist nach preußischem Subhastationsrecht ausgeschlossen.7Im preußischen Zwangsvollstreckungsgesetz vom 13. Juli 1883 wurde die Reihenfolge, in der die Gläubiger bei Zwangsversteigerungen befriedigt werden mußten, genau festgelegt. GS 1883, S. 138ff. Was ist die Folge? Eine verzinsliche Hypothekenforderung ist in Frankreich und im Südwesten in außerordentlich viel geringerm Maß eine geeignete Form der Vermögensanlage als in Preußen, wo jeder, der die Möglichkeit hat, mit Freuden sein Kapital durch Kauf von Hypothekenforderungen Zinsen tragen läßt. Der verleihende Gläubiger rechnet dort auf regelmäßige Rückzahlungen, und solche pflegen auch vereinbart zu werden; der Schuldner ist indirekt genötigt, seine Schuld abzutragen. In Preußen ist das anders: der Gläubiger will sein Geld gar nicht vom Schuldner zurückhaben, so wenig wie der Staatsgläubiger das seinige vom Staat, sondern ihm liegt nur an den Zinsen; je länger der Schuldner die Schuld unabgetragen läßt, um so besser für die Gläubiger – die „Sicherheit“ der Hypothek vorausgesetzt. Braucht der Gläubiger das Kapital, so kann er es ja durch Verkauf der Hypothekenforderung sich beschaffen, ebenso wie der Besitzer von Staatsschuldscheinen. Es fällt jener indirekte Zwang zur Abzahlung der Schuld, wie ihn die geringere [530]rechtliche Sicherheit der französischen Hypothek herbeiführt, fort, und die Folge – natürlich nicht hiervon allein oder auch nur in erster Reihe, aber doch eben auch hiervon – ist der chronische Charakter eines großen Teils der Hypothekenverschuldung in Preußen, der sonst nur vorübergehend auf dem Boden lasten würde, wie dies in dem ungeheuern Unterschied der Hypothekenschuld Preußens gegen die französische deutlich zu Tage tritt. Die Tributpflicht des Bodens an die Städte und die Kapitalisten ist dadurch bedeutend verbreitert und überdies der deutsche Zinsfuß in die Höhe getrieben, der wesentlich niedriger wäre, wenn etwa 10 Milliarden [A 523]Anlagekapitalien mehr sich an den Markt drängten, die jetzt in Hypotheken dauernd festgelegt bleiben, und die die goldnen Klammern verstärken, wodurch die derzeitige Bodenverteilung im Interesse der Zinsgläubiger, die die Parzellirung verpfändeter Grundstücke nicht rechtlich, aber faktisch unmöglich machen können, festgelegt ist. Die bürgerlichen Gläubiger sind die ökonomisch Stärkeren: sie haben den Vorteil von der technischen Verbesserung der Hypothekengesetzgebung. Oder, um dem gleichen Gebiet ein zweites anderweitiges Beispiel zu entnehmen: die Mannheimer Hypothekenbank reformirt zur Zeit das ländliche Kreditwesen Badens in einer Art, die der Geschäftseinsicht ihres Leiters nur zur Ehre gereichen kann.8[530] Direktor der 1871 gegründeten Rheinischen Hypothekenbank in Mannheim war der bei Johann Caspar Bluntschli habilitierte Jurist Felix Hecht, der eine Reihe wichtiger Untersuchungen insbesondere über das ländliche Darlehenswesen veröffentlichte. Darin vertrat er die Ansicht, daß es notwendig sei, die aufgenommenen Hypotheken jeweils zu Lebzeiten des Schuldners wieder zu tilgen, um einer dauernden Verschuldung des Grundbesitzes vorzubeugen. Sie giebt den Bauern Darlehen zu einem Zinsfuß und vermutlich auch in einer Rechtsform, die die Abtragung der Schuld erleichtern und herbeiführen, in einer Art, wie dies die bisherigen Privatgläubiger, zu denen namentlich die Sparkassen gehören, nicht thun wollten noch konnten. Die Sparkassen vornehmlich sind es, die als Gläubiger der Bauern verdrängt werden und der frühern Anlagegelegenheit beraubt, ihren Zinsfuß herabsetzen müssen: – die Sparkasseneinleger sind die kleinen Leute, die Käufer der Pfandbriefe der Hypothekenbank die Kapitalisten. Auch hier kommt die juristisch-technische Verbesserung den ökonomisch Stärkern zu gute. Beiläufig bemerkt kann in diesen Fällen nicht das römische Recht dafür verantwortlich gemacht werden. Im Gegenteil. Die preußische Hy[531]pothek steht dem mittelalterlichen deutschen Rentenkauf ebenso nahe, wie die französische Hypothek der römischen: das Moment der höherstehenden juristischen Technik ist das entscheidende, und nur da, wo diese den in Frage stehenden römischen Rechtsinstituten innewohnt, tritt unter Umständen diese eigenartige Wirkung ein. Der Kampf gegen eine technisch vollkommne Ordnung des Grundverschuldungswesens ist analog dem frühern Kampf der Handarbeit gegen die Maschine. Es wäre hier wie dort ein höchst unpraktischer Weg, die einmal gewonnene höhere Technik zurückschrauben zu wollen, um soziale Vorteile zu erzielen; nur die Änderung des sozialen und ökonomischen Untergrundes trifft das, was man treffen will, an der Wurzel.

Es ist aber überhaupt regelmäßig lediglich eine Unklarheit, wenn man mit dem Schlachtgeschrei „deutsches Recht!“ schon irgend etwas gesagt zu haben meint, und womöglich den Evangelisch-sozialen Kongreß dafür aufzubieten, wäre geradezu eine Spielerei. Nicht die ästhetische Freude an einer wirklich oder vermeintlich „germanistischen“ Rechtsform als solcher, sondern ihre soziale Praktikabilität für die heutigen deutschen Zustände muß das bei der Beurteilung Maßgebende sein. Wer sich – wie es vorkommt – ausschließlich an jenem Schlachtrufe berauscht, ist ein „Weltverbesserer“, d. h. nicht ein wahrer, sondern ein solcher in Gänsefüßchen, dem nüchterne Sozialpolitiker im Bogen aus dem Wege gehen. Denn das Charakteristikum des „Weltverbesserers“ ist sein Aberglaube an gewisse juristische Universalrezepte: die Bodenverstaatlicher,9[531] Anspielung auf den Deutschen Bund für Bodenbesitzreform, der die Abschaffung des privaten Grundbesitzes forderte. gewisse extreme Spielarten der Bimetallisten,10Weber wandte gegen die bimetallistische Bewegung, die ein auf internationalen Verträgen beruhendes Doppelwährungssystem anstrebte, ein, daß sie von der falschen Voraussetzung einer internationalen „Kulturgleichheit“ ausgehe und bei aller berechtigten Kritik an dem Goldstandard letztlich der deutschen Volkswirtschaft schade. Vgl. oben, S. 301f. Welche „extreme Spielarten“ er meinte, konnte nicht ermittelt werden. manche Anhänger des Antrags Kanitz11Der 1894 erstmalig im Reichstag eingebrachte Antrag des Konservativen Hans Wilhelm Alexander Graf Kanitz sah ein staatliches Getreidehandelsmonopol vor. An- und Verkauf des zum Verbrauch im Inland bestimmten ausländischen Getreides sollten ausschließlich auf Rechnung des Reiches erfolgen und der Getreidepreis künstlich hochgehalten werden. Huber, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Band 4: Struktur und Krisen des Kaiserreichs. – Stuttgart: W. Kohlhammer 19822, S. 1079f. und ähnliche sektenhafte Fanatiker mit ihrem Glauben an die [532]absolut zentrale Bedeutung gerade ihrer speziellen Idee sind Beispiele dafür, und ähnlich steht es auch mit der nicht ganz kleinen Schar der populären Wald- und Wiesengermanisten, deren Treiben fast ebenso unfruchtbar ist wie die philiströse und nachgerade widerwärtige Pedanterie der Sprachreinigungsfexe12[532] Anspielung auf die vornehmlich vom Allgemeinen Deutschen Sprachverein seit 1885 propagierte „Reinigung“ der deutschen Sprache von Fremdwörtern. – Fexe bedeutet Narren. und die ernste Kritik der Rechtsformen z. B. des bürgerlichen Gesetzentwurfs, die von hervorragenden wissenschaftlichen germanistischen Autoritäten ausgeht,13Gemeint ist vor allem Otto Gierke. Vgl. oben, S. 524. nur kompromittirt. Diese Kritik richtet sich zum Teil gegen die technische Gestaltung des Rechtsformalismus des Entwurfs, und insoweit ist sie schlechterdings zu einer Erörterung außerhalb der wirklich technisch sachverständigen Kreise nicht geeignet. Thatsächlich ist in dieser Hinsicht der entscheidende Punkt die unzulängliche Durchbildung des juristischen Nachwuchses, der einen andern Rechtsformalismus als den römischen überhaupt nicht wirklich gründlich kennen zu lernen pflegt.

Ein andrer Teil der Kritik will historisch bei uns erwachsene Institutionen, namentlich des Agrarrechts, gegen die Nivellirung schützen, die im ökonomischen Interesse gewisser [A 524]bürgerlicher Kreise liegt. Er könnte des Hinweises auf die vermeintlich spezifisch „deutsche“ Qualität seiner Schützlinge entbehren, denn in Wahrheit ist nicht diese, sondern sind politische und sozialpolitische Erwägungen maßgebend.

Wenn man für gewisse Reformpläne auf dem Gebiet des modernen Realkredits Propaganda machen will mit der Bemerkung, sie seien „deutsches“ im Gegensatz zum „römischen“ Recht, so ist das Unfug. Auch Institute wie das Anerbenrecht wollen heute doch besser als durch Polemik gegen den Romanismus begründet sein, zumal der heut praktische Gegensatz dagegen, die Realteilung der Höfe nach französisch-rheinischem Rechte, durchaus nicht auf spezifisch römischer Grundlage sich entwickelt hat, sondern[,] wenn man überhaupt nach einer solchen suchen will, eher auf germanistische Wurzeln rückführbar ist.

Endlich giebt es unzweifelhaft Fälle, wo jenes Nivellirungstreiben sich nicht mit politischen Erwägungen, sondern mit gewissen volks[533]tümlichen Gerechtigkeitsbegriffen in Widerspruch setzt – und hier ist denn allerdings der Ort, wo für den konkreten Fall vom spezifisch „deutschen“ Rechtsbewußtsein – aber nicht dem der Vergangenheit, sondern dem der Gegenwart – mit Recht auszugehen ist. Allein auch hier handelt es sich in einem großen Bruchteil der Fälle nicht um den Kampf gegen die „römische“ Qualität des Rechts, sondern gegen die formale Betrachtungsweise des Juristen, wenn auch beides aus Gründen, die in der Geschichte des Rechtsunterrichts liegen, nicht ganz außer Zusammenhang steht. Die Erscheinung der zunehmenden ausschließlich formalen Denkfähigkeit der Juristen hängt vielmehr mit Momenten auf dem Gebiete der Zivilrechtspflege zusammen, die in der That zu sehr ernsten Betrachtungen wohl herausfordern können.

Was der sozialen Bedeutung des Privatrechts heute den empfindlichsten Abbruch thut, ist nicht sein Inhalt, sondern neben dem Umstand, daß für die breite, besitzlose Masse der Nation das Privatrecht eine unmittelbar fühlbare Bedeutung nun einmal nur in geringem Maße haben kann, besonders die veränderte Stellung der Zivilrechtspflege im Volksleben. Die Trennung der Justiz von der Verwaltung und die Garantie für die „Unabhängigkeit“ der Richter waren unentbehrliche Fortschritte, aber sie haben die Richter und damit die Justiz in ihrer sozialen Bedeutung nicht gehoben. Daß in Preußen der Landrat gesellschaftlich eine ganz andre Position einnimmt als der Amtsrichter, hat seinen Grund zum Teil in seiner wesentlich prekäreren Lage, die ihn bei jedem ernstlichen Verstoßb[533]A: Vorstoß gegen die Anstands- und Ehrbegriffe der in dieser Beziehung sozial maßgebenden Kreise annähernd vor die Existenzfrage stellt, während der Richter, bevor an ihn die Chance auch nur einer Zwangsversetzung tritt, schon annähernd in der Gosse gefunden sein muß. Die Stellung als Landrat ist eine bestimmte gesellschaftliche Qualifizirung der Person, diejenige als Richter nicht. – Dazu tritt nun ein Weiteres. Die völlige Ausscheidung der Rechtspflege aus der Verwaltungsthätigkeit hat die erstere dahin gedrängt, das Ziel ihrer Vervollkommnung nachgerade in eine Art der Rechtsentwicklung und Rechtspflege zu setzen, bei der die Notwendigkeit, daß Menschen und nicht Maschinen auf dem Richterstuhl sitzen, eigentlich [534]nur als bedauerliche Unvollkommenheit erscheint. Das Ideal dieser Auffassung wäre die Verwandlung des Richters in einen Paragraphen- und Präjudizienautomaten, in den man oben den Thatbestand und die Kosten wirft, auf daß er unten das Urteil nebst Gründen ausspeie. Nichts ist bedenklicher in den Augen der Gerichte, selbst der höchsten, als wenn sie in die Lage kommen, vom sozialpolitischen oder sozialethischen Standpunkte die Erscheinungen bewerten zu müssen, wie dies z. B. bei so gewaltigen Erscheinungen, wie die Kartelle es sind, sehr wohl vorkommen kann, auch schon bei uns vorgekommen ist,14[534] In seinem Urteil über die Zulässigkeit von Kartellen vom 4. Februar 1897 berief sich der sechste Zivilsenat des Reichsgerichts in Leipzig auf eine Reihe von vorangegangenen Gerichtsurteilen, auf die auch Weber hier Bezug nehmen dürfte. Es handelt sich um die Urteile des Reichsgerichts vom 25. Juni 1890, des bayerischen obersten Landesgerichts vom 7. April 1888 und des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. September 1893. Diesen Urteilen lag die Anschauung zugrunde, daß es nicht gegen das Prinzip der Gewerbefreiheit verstoße, „wenn sich Gewerbsgenossen zu dem in gutem Glauben verfolgten Zwecke miteinander verbinden, einen Gewerbszweig durch Schutz gegen die Entwertung seiner Erzeugnisse und die sonstigen aus Preisunterbietungen Einzelner hervorgehenden Nachteile lebensfähig zu erhalten.“ Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen, 38. Band. – Leipzig: Veit 1897, S. 158. – wie es ferner bei der Beurteilung der Ansprüche aus Termingeschäften an der Börse unumgänglich ist, wenn der Rechtspflege nicht geradezu Hohn gesprochen werden soll: fast niemals ist hier ein durchgreifendes formales Kennzeichen der Reellität des konkreten Geschäfts gegeben, stets handelt es sich um Würdigung der Reellität der Person. Gemäß einer großen Tradition entzieht sich die englische Rechtspflege gegebnen Falls einer ethischen Würdigung [A 525]ökonomischer Vorgänge nicht – der deutsche Richter wirft das ethische Richtschwert weit von sich und ruft nach formalen Merkmalen. Und es ist ja wahr: riefe er nicht darnach, so würde es heute das Publikum thun. Die breite Durchschnittsmasse der heutigen Juristen bringt die Voraussetzungen zur Ausfüllung einer größeren und würdigeren Rolle wohl nicht überall mit sich. Aber eben deshalb wird, so lange dies so bleibt, auch die „soziale“ Bedeutung der Zivilrechtspflege bei uns eine relativ bescheidne bleiben, der Inhalt des Rechts möge nun „deutsch“ oder „römisch“ sein.

Die Gefahr, vor der sich eine sozialreformatorische Bewegung heute vor allen Dingen hüten muß, ist: sich nicht durch Schlagworte bestechen zu lassen und darüber die Prüfung dessen, was sich dahinter verbirgt, zu versäumen.