MWG digital

Die digitale Max Weber-Gesamtausgabe.

Empfiehlt sich die Einführung eines Heimstättenrechtes, insbesondere zum Schutz des kleinen Grundbesitzes gegen Zwangsvollstreckung? 1897
(in: MWG I/4, hg. von Wolfgang J. Mommsen in Zusammenarbeit mit Rita Aldenhoff)
Bände

[645][A [15]]Empfiehlt sich die Einführung eines Heimstättenrechtes, insbesondere zum Schutz des kleinen Grundbesitzes gegen Zwangsvollstreckung?

Die Frage des „Heimstättenrechts“ ist auf dem Deutschen Juristentag 1895 Gegenstand der Erörterung gewesen. Damals lag der Berathung ein Gutachten des Herrn Stadtrath Dr. Flesch (Frankfurt a.M.) vor, – abgedruckt in den Verhandlungen des 23. Deutschen Juristentages, Bd. I S. 367f.1[645] Im angegebenen Band, S. 367–393. –, und es fand auch in der mit der Besprechung befaßten Abtheilung eine an das mündliche Referata[645]A: Referent des gedachten Herrn anschließende kurze Debatte statt – deren Stenogramm daselbst Bd. II S. 140f. abgedruckt ist2Ebd., Band 2, S. 140–159. –; bei der Abwesenheit der designirten beiden Referenten, Geh. Rath Dr. DernburgbA: Dernberg und Dr. Millanich, wurde dieselbe jedoch auf den Antrag des Herrn Geh. Rath Gierke auf den diesmaligen Juristentag vertagt.

Der Referent hatte in seinem schriftlichen Gutachten und in seinem kurzen mündlichen Vortrage mit Recht als von einander grundsätzlich auseinanderzuhaltend geschieden

  • a) die agrarpolitische Frage der Einführung eines Heimstättenrechts für den ländlichen Kleingrundbesitz im Sinne des dem Deutschen Reichstage vorgelegten Heimstättengesetzentwurfs,
  • b) die executionstechnische Frage einer Ausdehnung der Pfändungsexemtionen über den Kreis der jetzt davon betroffenen Mobilien hinaus zum Behufe des Schutzes von „Familienvätern“ im Besitz des zu ihrer und ihrer Familien Obdach und zur Verwerthung ihrer Arbeitskraft im Interesse der Erfüllung ihrer Familienpflichten unentbehrlichen – gleichviel ob städtischen oder ländlichen – Immobiliarbesitzes, im Sinne der amerikanischen homestead laws.

[A 16]Er hatte sich auf die Frage sub b beschränkt. Dazu gab die damalige Fragestellung, namentlich durch die Bezugnahme auf die Civilproceßordnung, Anlaß. Die diesmal etwas anders gefaßte Fragestel[646]lung sowohl als der Umstand, daß mir die agrarpolitische Seite der Frage näher liegt als die executionstechnische, veranlaßt mich, meinerseits den deutschen Heimstättengesetzentwurf zum Ausgangspunkt zu nehmen und also die Bedeutung des Heimstättengedankens für die Verhältnisse des ländlichen Kleinbesitzes zu erörtern1)[646][A 16] Ich habe mich dabei darauf beschränkt, Gesichtspunkte, welche bisher, insbesondere auch in den die Heimstättenfrage im übrigen erschöpfend behandelnden Ausführungen von Buchenberger4Weber bezieht sich hier auf Adolf Buchenbergers Schrift über den „Entwurf eines Heimstätten-Gesetzes“ von 1891. und Sering5Gemeint ist Max Serings Artikel „Heimstättenrecht“ von 1894. , weniger in den Vordergrund gestellt worden sind, meinerseits etwas eingehender in ihrer Bedeutung darzulegen. | . Entsprechend dem besonderen Hinweis auf den Schutz gegen die Zwangsvollstreckung soll dieser Gesichtspunkt zunächst kurz zur Sprache kommen. Unmöglich aber ist es, bei einer Erörterung vom ökonomischen Standpunkt aus dabei nicht alsbald die ganze Frage der Einschränkung der Verpfändbarkeit des kleinen Grundbesitzes mitzuerörtern, ja darauf den Hauptnachdruck zu legen, denn die Frage, wie sich die Heimstätte zum Realcredit verhalten soll, ist die volkswirthschaftlich allein fundamentale, wie sich bald zeigen wird.

I.

Da die Sonderstellung des Heimstättengutes in erster Linie in der Ausschließung oder Beschränkung des im Wege der Subhastation sich vollziehenden Zugriffes der Gläubiger bestehen soll, wird man mit der Frage beginnen müssen:

1. Ist gerade der kleine Besitz, welchem die Privilegien des Heimstättenrechts zu Gute kommen sollen, in relativ besonders starkem Maße an den Subhastationen betheiligt?

Darüber giebt für Preußen und die Jahre 1886–1889 die folgende Tabelle Aufschluß:3[646] Die folgenden Angaben wurden übernommen bzw. berechnet nach den Angaben in: Zeitschrift des Königlich Preußischen Statistischen Bureaus, 29. Jg., 1889, S. 163.

[647]
Es entfielenauf Betriebe bezw. Besitzungen von
unter 2 ha2–10 ha10–50 haüber 50 ha
a) Von der Betriebsfläche %1,52c[647]A: –1,5214,6837,9045,90
b) Von der Zwangsversteigerungsfläche in den Jahren 1886/87, 1887/88, 1888/89 durchschnittlich %0,795,3315,7078,14
Der relative Antheil ad b übersteigt (+) bezw. bleibt zurück (–) hinter dem Antheil zu a um %–48,1–63,7–58,6+70,2

[A 17]Diese Tabelle ergiebt, daß der Antheil der kleinen ländlichen Besitzungen in Preußen an den Zwangsversteigerungen ein weit geringerer ist, als ihr Antheil an der Betriebsfläche, während der landwirthschaftliche Großbetrieb und Großbesitz – beides fällt in Deutschland bekanntlich mehr als in den westeuropäischen Staaten zusammen – einer im Verhältniß zu seinem Antheil an der Betriebsfläche weit größeren Subhastationschance unterliegt. Am günstigsten stellt sich das Verhältniß zwischen beiden Zahlen in der Größengruppe von 2–10 ha, welche die kleinbäuerlichen Besitzungen in sich schließt. Diese Gruppe umfaßt 14,68 Procent der Betriebsfläche, es entfallen aber nur 5,33 pCt. der zwangsversteigerten Fläche auf sie. Es unterliegt aber keinem Zweifel, daß die Bedeutung der Zwangsversteigerung nicht an den auf die einzelnen Gütergruppen entfallenden absoluten Zahlen gemessen werden kann – daß dabei der Klein- und ZwergbesitzdA: Zweigbesitz das weitaus größte Contingent stellt, liegt in seiner ungeheuren ziffernmäßigen Überzahl, – sondern an der ökonomischen Tragweite des Vorgangs, wie sie in der betroffenen Fläche immerhin am anschaulichsten sich wiederspiegelt. Die relative Subhastationschance ist also für den Kleinbesitz, zumal für den bäuerlichen Klein- und Mittelbetrieb, im Verhältniß namentlich zum Großbetrieb, eine günstige zu nennen.

Es kommt ferner in Betracht:

2. die Frage, welche ökonomische Funktion versieht die Zwangsversteigerung, und zwar speciell im Bereiche des Kleinbetriebs? Ist sie ein – stets unerwünschtes, aber zuweilen unvermeidliches – Mit[648]tel, den Bodenbesitz ungeeigneten Händen zu Gunsten geeigneterer zu entwinden, oder vielmehr Folge des Waltens übermächtiger ökonomischer Einflüsse, gegen die man den kleinen Besitz sturmfrei stellen soll und kann?

Wie sich in dieser Beziehung die einzelnen Größencategorien des ländlichen Besitzes zu einander verhalten, dafür können wir Anhaltspunkte nur durch den Versuch gewinnen, den ökonomischen Gründen der Zwangsversteigerung nachzugehen. Die Erhebungen, welche darüber in Preußen angestellt sind, haben ein Material ergeben, welches selbstverständlich keinen statistischen Werth im eigentlichen Sinne beanspruchen kann, da die betreffenden „Ursachen“ nicht ziffernmäßig meßbar sind. Trotzdem genügen die Resultate, um einen hinlänglichen Anhalt zur Beantwortung der gestellten Frage zu geben. Die folgende Tabelle zeigt die ziffernmäßige Zusammenstellung der erfolgten Auskünfte über die in den früher gedachten Jahren stattgehabten ländlichen Subhastationen für die einzelnen Größenklassen.

[A 18]Als Gründe der Zwangsversteigerung wurden angegeben:2)[648][A 18] Zusammengestellt und berechnet nach den Tabellen in der Bearbeitung des Erhebungsmaterials in der Zeitschr[ift] des Preuß[ischen] Statist[ischen] Bureaus Band 29, 1889, S. 148f.8[649] Die entsprechende Tabelle befindet sich ebd., S. 163. Weber errechnet hier jeweils den Durchschnitt der Angaben aus den Berichtsjahren 1886/87, 1887/88 und 1888/89. von Regierungsrath G[eorg] Evert. Als Auskunftspersonen haben Amtsrichter und Landräthe gedient. Daß es sich, – wie die verdienstvolle Bearbeitung selbst hervorhebt, – nicht um statistische Zahlen handelt, sei nochmals betont. |

Bei ländlichen Besitzungen mit einer Fläche von1. Capitalschwäche (Übernahmeschulden bei Kauf oder Erbgang)2. Individuelle Verhältnisse, nämlich:3. Conjunkturen
a. Wucherb. Familien- u[nd] persönl[iche] Verhältnissec. Geschäftliche Verhältnissed. Eigenes Verschuldene. insgesammt
ha%%%%%%%
bis 0,7515,042,9720,027,1545,3675,502,58
0,75–223,816[649] Nach den dieser Tabelle zugrundeliegenden Angaben aus den Berichtsjahren 1886/87, 1887/88 und 1888/89 ergibt sich ein Durchschnitt von 23,51%. Zeitschrift des Königlich Preußischen Statistischen Bureaus, 29. Jg., 1889, S. 163. 2,5915,836,2043,6068,212,57
2–1025,861,9512,646,1042,4663,154,03
10–5026,882,417,775,9141,1257,217,21
über 5032,062,235,407,697[649] Nach den Angaben ebd., ergibt sich hier die Zahl von 7,36%. 29,6945,0115,52

Zu dieser Zusammenstellung ist zunächst zu bemerken, daß die Procentantheile der einzelnen Ursachen für die drei Berichtsjahre von dem wiedergegebenen Durchschnitt durchweg nur sehr wenig [649]abweichen. Dies und die überraschende Rhythmik der hier gegebenen Durchschnittszahlen, namentlich in Spalte 1, 2b, 2d, 2e, 3 zeigen, daß trotz der nothwendig unexacten Grundlage wir in diesen Ziffern dennoch den Ausdruck typischer Zusammenhänge vor uns haben; und zwar lassen sich folgende für uns wichtige Gesichtspunkte daraus entnehmen:

  • a) Es zeigt sich (Spalte 1), daß Capitalschwäche beim Bodenerwerb, also die Inanspruchnahme des Besitzcredites gerade in der Gruppe des ländlichen kleineren und mittleren Besitzes relativ seltener zur Zwangsversteigerung führt, als in den größeren Besitzclassen.
  • b) Es zeigt sich (Spalte 2, b, d und e und Spalte 3), in wieviel stärkerem Maße zur Zeit der landwirthschaftliche Großbetrieb durch den Umstand, daß er Conjuncturen-Betrieb ist, bedroht ist, als die Kleinbetriebe. Während individuelle, mit der Persönlichkeit des Besitzers zusammenhängende Umstände bei den kleinsten Betrieben ¾ aller Subhastationen verschulden, werden bei der Gruppe der Großbetriebe dadurch weniger als die Hälfte veranlaßt. Die Bedeutung der übermächtigen, alle individuellen Momente überwiegenden Conjuncturen des großen Marktes steigt – wie Spalte 3 zeigt –, je mehr der Betrieb in den großen [A 19]nationalen und Weltmarkt verflochten ist, je mehr er Exportbetrieb wird. Der Kleinbetrieb der untersten Stufe (bis zu 3 Morgen) ist gegenüber diesen Momenten um das sechsfache sturmfreier.
  • c) Geht man auf die Einzelheiten ein, so zeigt sich zwar, daß „geschäftliche Verhältnisse“ (Spalte 2 c) bei den größten landwirthschaftlichen Unternehmungen am relativ häufigsten mitspielen; innerhalb der vorwiegend bäuerlichen Besitzgruppen aber ist das Moment des individuellen geschäftlichen Ungeschickes und Mißgeschickes gerade bei den kleinsten Besitzungen besonders wirksam, dies deshalb, weil – wie noch zu erörtern sein wird – diese die am wenigsten typischen sind. – Am deutlichsten tritt das Überwiegen der individuellen Momente bei den Kleinbetrieben in den Spalten 2 b [650]und d hervor. Auf „eigenes Verschulden“ werden fast die Hälfte aller Subhastationen in den untersten Besitzgruppen zurückgeführt, der Antheil nimmt mit zunehmender Größe stetig ab und beträgt in der Gruppe der Großbetriebe 27. Derjenige Complex von individuellen, an der Person des Betriebsleiters haftenden Umständen endlich, welche als „Familien- und persönliche Verhältnisse“ zusammengefaßt sind, verschuldet bei den kleinsten Betrieben aller Subhastationen, fast den 4fach größeren Antheil als bei den Großbetrieben, und nimmt ebenfalls mit zunehmender Größe stetig ab.

Daraus dürfte sich ergeben:

  • 1. daß die Subhastation im Kleinbesitz in ganz außerordentlich viel höherem Maße den Charakter eines Ausleseprocesses an sich trägt, als bei den größeren Betrieben. Gerade für den Kleinbesitz kann man von ihr mit einem außerordentlich viel höheren Grade von Recht, als von anderen Größenclassen behaupten, daß sie den Boden dem nach seinen persönlichen Verhältnissen jeweilig minder qualificirten Wirth entreißt. Diesen Proceß zu hemmen, besteht vom Standpunkt der Gesammtheit kein Interesse,
  • 2. ergiebt sich, daß die Inanspruchnahme des Besitzcredites, so außerordentlich häufig sie gerade beim Parcellenbesitz ist, dennoch keineswegs eine Verschärfung der Gefahr des Vermögensverfalles für ihn in höherem Maße als für andere Besitzcategorien mit sich führt. Der Antheil des Besitzcredites an der Verursachung der Zwangsversteigerungen steigt vielmehr mit zunehmender Größe [A 20]des Besitzes (Sp. 1). Der Ausschluß der Verschuldbarkeit überhaupt oder soweit der Besitzcredit in Betracht kommt, läßt sich deshalb für den kleinen Besitz als solchen und etwa im Unterschied zu den größeren Besitzgruppen nicht auf spezifische Gefahren des Besitzcredits gerade für ihn begründen.

II.

Mit der letzteren Bemerkung gelangen wir bereits zu der weitaus wichtigeren Frage der Stellung der zu schaffenden Heimstätten zum Realcredit.

[651]Handelt es sich bei dem zu schaffenden „Heimstättenrechte“ nur um eine Erweiterung der Exequenden-Competenz9[651] Ex(s)equi bedeutet in der lateinischen Rechtssprache „(zwangsweise) vollstrecken“. Der exequendus oder Exequend ist also die Person, bei der die Vollstreckung stattfindet. „Erweiterung der Exequenden-Competenz“ bedeutet Erweiterung des Schutzes oder der Vorteile einer Person, bei der eine Zwangsvollstreckung stattfindet. gewisser qualificirter Grundeigenthümer gegenüber persönlichen Forderungen, ohne daß der Freiheit der Realverschuldung Schranken gesetzt werden, so hat die ganze Heimstättenfrage eine agrarpolitische Bedeutung nur in relativ geringem Maße. Eine solche Hemmung des Zugriffes des Personalgläubigers kann, allgemein eingeführt, zu einer an sich kaum erwünschten Verschiebung zu Gunsten der Inanspruchnahme des Realcredites führen und wäre für alle Gegenden mit intensiver geldwirthschaftlicher Entwickelung der landwirthschaftlichen Betriebe überhaupt ungangbar. Aber von großer principieller Tragweite wäre sie nicht. Wenn vollends die Entstehung des Heimstättenschutzes eine besondere Willenserklärung des Besitzers voraussetzen, also natürlich auch erst für die nach dieser Erklärung und ihrer Publikation entstehenden Personalschulden wirksam werden sollte, so schrumpfte ihre Bedeutung auf ein Minimum und würde sich practisch wohl auf das Gebiet der durch innere Colonisation neugeschaffenen Stellen beschränken. Außerhalb dieser, für welche die betreffenden Instanzen jene Erklärung des Besitzers wohl erzwingen würden, ist nur in dem Fall, daß ein alternder Kleinbesitzer seiner Wittwe und seinen Kindern einen gewissen Schutz gewähren wollte, ein typischer Anlaß zum Erwerb der Executions-Privilegien10Gemeint sind bestimmte Vorteile, die eine Person zum Schutz vor Zwangsvollstreckung erwirbt. zu denken. Ein gering verschuldeter Besitzer hat keinen Anlaß und ein hochverschuldeter keine Möglichkeit, sie sich zu sichern; für ersteren sprechen naheliegende Erwägungen dagegen. Überdies würde die Qualität der Heimstätte in diesem Falle nicht wohl als eine Qualität des Gutes rechtlich behandelt werden können. Sie müßte vielmehr, da sie ja möglicherweise von der Qualität des Besitzers (z. B. als Familienvater) und jedenfalls von seiner Willenserklärung abhängen würde, mit dem Besitzwechsel erlöschen, wäre also rechtlich ein Personalprivileg des Besitzers. Aber nicht nur im Falle einer facultativen Unterstellung [A 21]des kleinen Besitzers unter den Heimstättenschutz, sondern auch bei gesetzlicher Einführung desselben [652]würde des weiteren, wenn der Competenz-Charakter des Privilegs gewahrt werden soll, doch wohl Rückenbesitz als Voraussetzung zu statuiren sein und also in Fällen der Verpachtung der Schutz für den Verpächter wegfallen müssen. Nun ist gerade beim Klein- und namentlich beim Zwergbesitz die Pacht eine dem Eigenthum ebenbürtig zur Seite tretende Besitzform. In der Besitzklasse bis zu 1 ha umfaßt3)[652] Nach der landwirtschaftlichen Betriebsstatistik Preußens berechnet.11[652] Preußische Statistik, Band 76, 3. Teil, S. 2–49. Zu den Angaben in der Größenklasse bis 1 ha vgl. auch die Berechnungen aufgrund der landwirtschaftlichen Betriebsstatistik Preußens, in: Statistik des Deutschen Reichs. Neue Folge, Band 5. – Berlin: Puttkammer und Mühlbrecht 1885, S. 28*. | die Pachtfläche nur in der Provinz Posen und den Regierungsbezirken Marienwerder, Königsberg, Stralsund weniger als 20 pCt. der Gesammt- (nicht etwa nur der Wirthschafts-) Fläche der betreffenden Größenclasse, dagegen in den übrigen nordöstlichen Bezirken ca. ¼, in den drei schlesischen Regierungsbezirken 30 (Liegnitz), 45 (Oppeln) und 46 pCt. (Breslau), in den Regierungsbezirken Magdeburg 58, Merseburg 46, Erfurt 39, Schleswig 32, Hannover 72, Hildesheim 55, Lüneburg 74, Stade 41, Osnabrück 53, Aurich 34, Münster 60, Minden 59, Arnsberg 42 pCt., und erst am Rhein tritt das Kleineigenthum wieder stärker hervor, so daß die Pachtfläche zwischen 20 und 35, nur in Düsseldorf 41 pCt. beträgt. In den höheren Größenclassen nimmt der Antheil der Pachtfläche allmählich mit zunehmender Größe ab, um am Rhein meist in der Größenclasse 10–20 ha, weiter nach Osten zu regelmäßig in den Größenclassen zwischen 20 und 50 ha – bei den am stärksten naturalwirthschaftlichen mittleren und größeren Bauern – auf ihr relatives Minimum zu sinken und dann in den noch größeren Besitzclassen wieder zu steigen. Die Pacht wird gerade im Kleinbesitz wenigstens im Allgemeinen zur Zeit an relativer Bedeutung in der Zunahme begriffen sein. Darnach ist es also von den kleinen Betriebsleitern nur ein Bruchtheil von verschiedener, im Allgemeinen aber wohl abnehmender Größe, welcher von dem Executionsprivileg betroffen würde. Indem ich im Übrigen auf eine Kritik des Gedankens meinerseits verzichte, – die in der Debatte 1895 geltend gemachten Beden[653]ken12[653] Auf dem Juristentag 1895 hatte es eine heftige Diskussion darüber gegeben, ob die Einführung des Heimstättenrechts in Deutschland sinnvoll sei oder ob die deutschen Verhältnisse nicht vielmehr mit den amerikanischen gänzlich unvergleichbar seien. Diese Debatte hatte schließlich zur Vertagung und erneuten Diskussion auf dem Juristentag 1898 geführt. Verhandlungen des 23. Deutschenjuristentages, Band 2, S. 140–159. lassen sich unschwer vermehren –, wiederhole ich darnach nur die Feststellung, daß ein Heimstättenprivileg für den ländlichen Kleinbesitz ohne Einschränkung der Verschuldbarkeit zwar mannigfache Störungen hervorrufen und – voraussichtlich – keine sehr erheblichen Wohlthaten zeitigen würde, aber als ein practisch und insbesondere agrarpolitisch besonders bedeutsames Institut nicht angesehen werden könnte. –

Erheblich anders würde dagegen die Tragweite eines Heimstätteninstituts im Sinne des dem Reichstag wiederholt vorgelegten Gesetzent[A 22]wurfes zu beurtheilen sein,13Vgl. den Editorischen Bericht, S. 641f. wenn angenommen wird, daß diese Rechtsform nicht nur in vereinzelten aus rein individuellen Gründen oder in caritativere[653]A: caricativer Absicht geschaffenen Exemplaren, sondern massenhaft ins Leben träte. Von dieser letzteren Unterstellung aber muß hier – sie möge so unwahrscheinlich erscheinen wie immer – zunächst einmal ausgegangen werden. Es ist in Deutschland bisher noch nicht üblich gewesen, „Papiergesetze“ zu schaffen. Und da der Gesetzgeber, wenn er die neugeschaffene Rechtsform einmal für ersprießlich hält, geneigt sein wird, für sie Propaganda zu machen, so ist zu gewärtigen, daß im Falle der Verabschiedung eines dem vorgelegten ähnlichen Entwurfes, sei es durch Gewährung billigen öffentlichen Rentencredites, sei es in anderer Art, die Annahme des „Heimstättenrechts“ durch möglichst breite Schichten des kleinen Grundbesitzes derart prämiirt werden wird, – wie dies von Sering im H[and-]W[örter-]B[uch] der Staatswiss[enschaften] Art[ikel] „Heimstättenrecht“ angedeutet worden ist –, daß ein Erfolg in dieser Richtung wenigstens im Bereich des Möglichen liegt. Würde nun, es sei auf welchem Wege immer, es gelingen, der neuen Rechtsform eine practisch ins Gewicht fallende Verbreitung zu verschaffen, so würde damit also ein Typus von ländlichen Kleinbesitzungen geschaffen, welche nur in beschränktem Umfang, ferner nur in Rentenform und zu bestimmten Zwecken, unter Controle einer bureaukratischen [654]Instanz, mit Schulden belastet werden könnten, für welche namentlich nicht oder nur sehr beschränkt Besitzcreditbelastung möglich wäre und die im Erbgang wie außerhalb desselben völlig untheilbar oder doch nur in Ausnahmefällen theilbar sein würden. Ob die Verbreitung einer in dieser allgemeinen Richtung – denn die Einzelheiten, die im Laufe der Erörterung des Heimstätten-Projects gewechselt haben, interessiren nicht – ausgestalteten Bodenbesitzform auf dem Gebiet des ländlichen Kleinbesitzes erwünscht sein würde, muß nun untersucht werden, und zwar hier zunächst mit Bezug auf die practische Bedeutung der dem Heimstättengedanken hauptsächlich essentiellen Verschuldungsbeschränkung.

Die ohne Vergleich consequenteste Durchführung des Gedankens einer sogenannten „Emancipation des ländlichen Grundbesitzes vom Capital“ – um welche es sich bei dem Heimstättenproject offensichtlich gleichfalls handelt, wenn man von dem mehr zufälligen Beiwerk absieht –, findet sich in Schäffleʼs Schrift über die „Incorporation des Hypothekencredites“ niedergelegt.14[654] Schäffle, Albert, Die Inkorporation des Hypothekarkredits. – Tübingen: H. Laupp 1883. Schäffle schlug in seiner Schrift die genossenschaftliche Vereinigung des mittleren und kleinen Grundbesitzes zur Regelung der Kreditvergabe vor. Alle sonst in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Projecte dieser Art einschließlich der neuerdings in Preußen ventilirten „Verschuldungsgrenze“15Die Errichtung einer Verschuldungshöchstgrenze zur Einschränkung der Verschuldung des Grundbesitzes war auf der preußischen Agrarkonferenz vom 28. Mai bis 2. Juni 1894 erörtert worden. Siehe dazu Webers Artikel: „Die Verhandlungen der Preußischen Agrarkonferenz“, oben, S. 483–499. und des Heimstättengedankens sind theils nicht ausgereifte Vorläufer, theils abgeblaßte oder büreaukratisch umgeknetete Abwandlungen dieses Gedankens. Auf die principielle Seite des[A 23]selben kann hier nicht eingegangen werden, sondern lediglich auf diejenigen Consequenzen, welche für den Kleingrundbesitz agrarpolitisch in erster Linie stehen. Dahin gehört hauptsächlich die Einwirkung der beschränkten Verschuldbarkeit, zumal der – ja stets besonders betonten – Einschränkung des Besitzcredites, auf die Umsatzfähigkeit des Grundes und Bodens. Die Nothwendigkeit, den Boden ganz oder zum überwiegenden Theil baar bezahlen zu müssen, schränkt den Kreis der Kaufreflectanten auf diejenige kaufkräftigste Schicht derselben ein, welche dazu in der Lage ist. Die als Folge einer „Verschuldungsgrenze“ von deren Verfechtern hingestellte „Sen[655]kung der Bodenpreise“ kann ja nur auf diesem Wege der Einschränkung des Kreises der Nachfragenden erzielt werden. Es wird gewissermaßen das „Entree“ in den Stand der Grundbesitzer durch Forderung der Baarzahlung erhöht und damit natürlich der Grundbesitz selbst unverkäuflicher. Es entsteht die Frage, wie dies auf die einzelnen Schichten des ländlichen Kleinbesitzes wirkt.

Seltsamer Weise ist von den Befürwortern des Heimstättengedankens der Umstand, daß diese Classef[655]In A folgt: in sich Schichten von absolut entgegengesetzter allgemeiner Interessenlage und socialer Eigenart in sich schließt, regelmäßig ignorirt oder nur beiläufig bemerkt wordengA: werden.

Die Schicht des „kleinen Besitzes“ umfaßt aber:

1. Grundbesitzende Tagelöhner. Dem Grundbesitz dieser Categorie die Rechtsform einer „Heimstätte“ zu geben oder dies auch nur zuzulassen, wäre in keiner Weise zu verantworten. Nicht nur würde Arbeitern, die sich ankaufen wollen, der Erwerb von Grundbesitz erschwert, meist geradezu unmöglich gemacht – was Sering a. a. O. richtig hervorhebt16[655] Sering, Heimstättenrecht, S. 456. –, sondern – was wichtiger ist – es wird dadurch eine indirecte Schollenpflichtigkeit herbeigeführt, indem die Veräußerung und damit der Wechsel der Arbeitsstelle erschwert wird. Schon jetzt ist die Lage der grundbesitzenden ländlichen Tagelöhner eine höchst ungleichmäßige und weit davon entfernt, die günstige Beurtheilung, welche der „Ansässigkeit“ zumeist gespendet wird, allgemein zu verdienen. Man kann sagen, daß in den stark städtisch entwickelten Districten im Westen, wo bei dichter Bevölkerung und stetiger Erwerbsgelegenheit starke Bodenmobilisirung und damit ein stetiger „Markt“ für Grundbesitz, ferner Schwinden der typischen Betriebsgrößen und damit der traditionellen Besitzhierarchie zusammentreffen, der Besitz eigenen Landes seitens eines Tagelöhners ihn zwar social nicht in nennenswerthem Maße hebt, aber – natürlich – ökonomisch im Allgemeinen für ihn vortheilhaft und – vor Allem – kein Hemmniß für seine Bewegungsfreiheit ist. Da ferner, wo unzulängliche städtisch-gewerbliche Entwickelung und [A 24]deshalb geringer Bodenumsatz mit typischen, durch das Vorherrschen des Getreidebaus bestimmten Betriebsgrößen und deshalb fester Besitzhierarchie zusammentrifft, ist die Lage des grundbesit[656]zenden Tagelöhners als solchen eine ökonomisch und social gegenüber dem nicht ansässigen Tagelöhner relativ günstige da, wo er bei dichter Siedelung innerhalb eines bäuerlichen Gemeindeverbandes steht und zwischen einer Vielzahl von Arbeitsgelegenheiten die Wahl hat. Hier schiebt ihn der Grundbesitz immerhin in die Besitzhierarchie ein, innerhalb deren der als „Einlieger“ sich einmiethende Besitzlose ein reines Helotendasein führt. Je mehr aber die Großbetriebe überwiegen und je dünner damit die Besiedelung wird, desto ungünstiger wird seine Lage absolut und speciell im Verhältniß zu dem nicht ansässigen Arbeiter. Dem Rittergut gegenüber ist er social durch einige Morgen Land nicht gehoben, hingegen fesselt es ihn an die unmittelbar benachbarten Arbeitsgelegenheiten und ermöglicht so dem oder den wenigen Rittergutsbesitzern, auf die er dadurch als Arbeitgeber angewiesen ist, ihm den Lohn zu diktiren. Dabei zeigt sich z. B. in Schlesien, daß der dort zahlreiche eigene Grundbesitz der Tagelöhner, während er das allgemeine Lohnminimum drückt, überdies den besitzenden Tagelöhnern vor den anderen keinerlei Einkommenserhöhung gewährt. Die Nicht-Besitzenden erhalten neben dem gleichen Lohn Naturalien, welche dem, was der „eigene“ Besitz den Besitzenden einträgt, wesentlich gleichkommen, und haben den Vorzug größerer Beweglichkeit. Zeigt sich so, daß unter diesen Verhältnissen nicht das Eigenthum am Boden, sondern die bewegliche Pacht oder pachtähnliche Verhältnisse die ädaquate Form der Beziehung der Tagelöhner zum Boden ist, so wäre es vollends bedenklich, jenes Eigenthum überdies durch Verwandlung in „Heimstätten“ dem Arbeiter gewissermaßen an die Fersen zu kleben und womöglich der Meinung zu sein, daß dadurch dessen Liebe zu diesem vaterländischen Boden gesteigert würde. – Wird aber das Heimstättenrecht auch nur facultativ diesem kleinsten Besitz zugänglich gemacht, so wird das Interesse der ostelbischen Großgrundbesitzer, welche bereits das Institut des Rentenguts zu Zwecken der Schaffung von Schollensclaven zu mißbrauchen wenigstens versucht haben, dazu führen, daß diese Besitzform, so weit als möglich, den auf die Arbeitsgelegenheit auf den Rittergütern angewiesenen Arbeitern, sei es, daß sie schon als Kleineigenthümer angesessen sind, sei es, daß ihnen Land auf den Außenschlägen der Güter überlassen wird, als beneficium odiosum octroyiert wird. Günstigsten Falles würde dadurch die Zahl der sachsengängernden Kleinbesitzer vermehrt,

[657]2. umfaßt der kleine Grundbesitz die Kategorie der gelegentlich tagelöhnernden Grundbesitzer, bei denen also nicht die Lohnarbeit, son[A 25]dern die eigene Landwirthschaft den Schwerpunkt der Existenz in sich schließt. Diese Schicht ist nach allen Erfahrungen überall da, wo sie nicht ein Übergangsstadium darstellt, also bei stark beweglichem Bodenbesitz dem allmählichen Aufsteigen kleiner Besitzer zur bäuerlichen Selbständigkeit entstammt, in der ungünstigsten Lage von allen, da zu der Zeit, wo Saisonarbeitsnachfrage besteht – in der Ernte – sie auf ihrem eigenen Areal unentbehrlich isth[657]A: sind. Wo die Chance des Aufsteigens, welches stets die Inanspruchnahme des Realcredites mit sich führt, nicht besteht, zerfällt dieser hybride Besitz besser. Klammert man ihn aber, indem man ihm die Annahme der Heimstättenform suggerirt, zusammen und macht ihn dadurch realcreditlos, so schafft man nur die sichere Aussicht, daß auf der „Heimstätte“ die industrielle Heimarbeit ihre Stätte findet.

Der „kleine Grundbesitz“ im Sinne der Frage umfaßt ferner und namentlich

3. die Schicht der Kleinbauern, d. h. der von eigener Bewirthschaftung ihres Besitzes ohne regelmäßige Mithilfe fremder Vollarbeitskräfte und andererseits ohne Aufsuchen von Arbeit bei Dritten selbständig existirenden Landwirthe.

Diese Schicht der ländlichen Bevölkerung beginnt unter den örtlich so überaus verschiedenen ökonomischen Bedingungen bei einer örtlich ziemlich verschiedenen Besitzgröße. Die Anzahl der landwirthschaftliche oder andere Tagelöhnerei treibenden Personen sinkt4)[657][A 25] Nach der landwirthschaftlichen Betriebsstatistik berechnet.18Preußische Statistik, Band 76, 3. Teil, S. 2–49. | auf unter der Anzahl der vorhandenen Wirthschaftsbetriebe in den Regierungsbezirken: Königsberg, Gumbinnen, Frankfurt a. O., Stettin, Cöslin, Stralsund, Posen, Breslau, Liegnitz, Oppeln, Merseburg, Erfurt, Hannover, Hildesheim, Minden, Arnsberg, Cassel, Wiesbaden in der Classe der Betriebe von 2–5 ha Fläche, am Rhein vielfach in der Classe von 1–2 ha Fläche,17[657] Die von Weber gemachten Angaben bezüglich der Rheinprovinz beziehen sich vermutlich auf die nächsthöhere Größenklasse von 2–5 ha. in den Regierungs[658]bezirken Danzig, Marienwerder, Potsdam, Bromberg, Magdeburg, Schleswig, Lüneburg, Stade, Osnabrück, Aurich, Münster erst in der Classe von 5–10 ha. In der Classe von 1–2 ha Fläche bewegt sich im Osten die Anzahl der gedachten Personen bereits zwischen ¼ und der Anzahl der Betriebe, in einzelnen Bezirken erheblich mehr. Auch innerhalb der gedachten Bezirke aber ist die relative Bedeutung der Personen mit anderweitigem Erwerb innerhalb der betroffenen Größenclassen eine überaus verschiedene. Selbst für Bezirke von der Größe von Regierungsbezirken würde daher ein nach der Fläche zu berechnendes Maß für die Untergrenze des Kleinbauernthums nicht auch nur annähernd aufzustellen sein. Selbst für die Betriebsgruppe unter 1 ha kommen [A 26]am Rhein auf 100 Betriebe nur ca. 75 und auch im Osten doch nur 90–92 Personen, die überhaupt Nebenerwerb haben. Es existirt also selbst in dieser untersten Schicht eine recht beachtliche Gruppe „selbständiger“ Landwirthe. Es ergiebt sich daraus, wie außerordentlich schwierig ein etwaiger Versuch der Feststellung typischer Maximal- und Minimalgrößen sein würde, falls man etwa das „Heimstättenrecht“ mit Rücksicht auf die vorstehend für die Tagelöhnerklasse geltend gemachten Bedenken oder aus anderen Gründen auf die Klasse der selbständigen Kleinbauern beschränken wollte. – Es hängt aber diese anscheinend regellose Gestaltung der Untergrenze des Bauernthums mit einem Umstande zusammen, welcher eine Scheidung des Kleinbauernthumsi[658]A: Kleinbauerthums in zwei factisch ineinander durch mannigfache Zwischenstadien übergehende, grundsätzlich aber einander scharf entgegenstehende Kategorien bedingt.

a) Der Kleinbauer des Westens ist in der Tiefebene des Rheins und seiner Nebenflüsse reiner Absatzproducent auf ausgeprägt geldwirthschaftlicher Grundlage: auf der Verflechtung in den durch die intensive städtisch-gewerbliche Entwickelung geschaffenen Lokalmarkt ruht ökonomisch seine Existenz. Da er nur durch unausgesetzte Anpassung an diesen Markt zu bestehen vermag, so bedarf er selbstverständlich der ungehemmtesten Bewegungsfreiheit und des ausgiebigsten Credites. Bei dem starken Bodenumsatz ist es kein principieller Unterschied, ob er den Boden auf Credit erwirbt oder ob er ihn pachtet. Ihm die Möglichkeit des Creditkaufes verschrän[659]ken oder ihn in der Möglichkeit, auch seinen Bodenbesitz im Interesse seines Credites auszunutzen, hindern wollen, wäre ein absoluter Widersinn. Keineswegs nur die „Rechtsanschauungen“, sondern höchst durchgreifende ökonomische Motive bedingen hier den strengen Individualismus der Agrarverfassung. – Vollends undenkbar wäre selbstverständlich eine Creditbeschränkung für diejenige Schicht der westlichen Kleinbauern, welche, als Wein- oder Tabakbauern oder als Erzeuger von nicht auf den rein localen Bedarf hingewiesenen Gartenproducten, von schroff schwankenden Erntechancen und Marktconjuncturen abhängig sind. Zumal der Rebbau bedingt eine oft durch Jahre hindurch fortgesetzte Anspannung des Credites bis auf das alleräußerste, bis der Zufall eines großen Weinjahres plötzlich Luft schafft.

b) Sehr anders geartet ist das Kleinbauernthumk[659]A: Kleinbauerthum der Gegenden mit zurückgebliebener städtisch-gewerblicher Entwickelung und deshalb unzulänglichem Localmarkt. Da der Fernabsatz naturgemäß auf den Schultern von Großbetrieben ruht, ist der Kleinbauer in solchen mehr oder minder rein agrarischen Regionen in erster Linie auf die Production des Eigenbedarfes hingewiesen, also auf eine im Großen und Ganzen vor[A 27]wiegend naturalwirthschaftliche Grundlage gestellt, mindestens soweit die Production von Feldfrüchten in Betracht kommt. Speciell im Osten zeigt unter den heutigen Verhältnissen das naturalwirthschaftliche Element in der kleinbäuerlichen Wirthschaft ganz naturgemäß die Tendenz, sich zu verstärken. Es ist zur Zeit gerade der kleinbäuerliche Eigenproducent auf breiten verkehrsarmen Flächen des östlichen Bodens begünstigt. Es läßt sich aber nicht verkennen, daß in dieser Begünstigung der kleinbäuerlichen Naturalwirthschaft ein stark culturfeindliches Entwickelungsmoment liegt, an der Ostgrenze des Reiches verstärkt dadurch, daß hier die Träger dieses Kleinbauernthums einer im allgemeinen Bedürfnißstand und der Culturentwickelung gegenüber den Deutschen unterwerthigen Nationalität angehören. Eine Entziehung oder scharfe Beschränkung des Realcredites aber klammert diese stark zunehmende Schicht in verstärktem Maße zugleich am Boden und in der Naturalwirthschaft fest. Dazu besteht mindestens kein Anlaß.

[660]Es läßt sich also keine typische ländliche Bevölkerungsgruppe denken, für welche die Fixirung des Bodenbesitzes in Gestalt des Heimstättenrechtes Bedürfniß oder – vom eigenen Interessenstandpunkt oder vom Standpunkt der Gesammtheit – auch nur erwünscht wäre. Daß und warum der Besitz unverkäuflicher oder schwer verkäuflicher Landstücke für die Arbeiter der Industrie weder Reiz noch Werth hat, liegt zu sehr auf der Hand, als daß es der Ausführung bedürfte.

III.

Allein[,] die Frage des „Heimstättenrechtes“ bedarf schließlich noch der Beleuchtung in einem allgemeineren Zusammenhange. Schon aus der Theilbarkeitsbeschränkung und der daraus folgenden Anerbenfolge ergiebt sich, daß eine Rückwirkung auf die Agrarverfassung im Allgemeinen beabsichtigt ist. Es ist auch offenbar, daß die Sympathien, welchen die juristisch keineswegs „deutsch“, sondern, man könnte eher sagen, „preußisch-bureaucratisch“ construirte, amtlich beaufsichtigte Heimstätte vielerseits und zwar auch bei sehr hervorragenden Juristen begegnet, mit einer allgemeinen Vorliebe für die gebundenen Formen der ländlichen Agrarverfassung zusammenhängenl[660]A: zusammenhangen. Indem man den Boden rechtlich binden und dadurch die Agrarverfassung und Besitzvertheilung stabilisiren wollte, glaubte man auch die Bevölkerung stabilisiren zu können. Die principielle Richtigkeit dieses Gedankens, dessen Werth von dem Ergebniß der vorstehenden Erörterungen an sich ja unabhängig ist, bedarf noch einer kurzen Prüfung, soweit sie ohne allzuweite Entfernung vom Specialthema dieser Abhandlung möglich ist.

[A 28]Es ist unzweifelhaft, daß die Mobilisirung des Bodens, also der Grad des Bodenumsatzes und die Flüssigkeit der Besitzvertheilung im Westen außerordentlich viel weiter fortgeschritten ist, als im Osten des preußischen Staates. Im agrarischen Exportgebiet zumal ist die Größe der Betriebe, der Zusammenhang der bewirthschafteten Flächen und die Besitzvertheilung ungleich stabiler als im Westen, Parcellirung des Besitzes im Erbgange und parcellenweiser [661]Umsatz des Bodens ist dort die relativ seltene Ausnahme, hier in breiten Gebieten eine höchst regelmäßige Erscheinung. Am stabilsten ist natürlich die Bodenvertheilung und der Besitzzusammenhang da, wo der Rittergutsbesitz stark vorwiegt. Wäre der oben wiedergegebene Gedanke, daß stabile Besitzvertheilung und Besitzgrößen und stabile Landbevölkerung parallel gingen, richtig, so müßte dies sich statistisch darin ausdrücken, daß der Procentsatz, welchen die am Orte oder im Kreise ihres Aufenthaltsortes nach der Volkszählung Geborenen von der gezählten Gesammtbevölkerung des platten Landes ausmachen, im Westen geringer wäre, als im Osten, – innerhalb des Westens um so größer, je mehr man in Gegenden mit relativ gebundener Agrarverfassung, also vom Rhein nach Westfalen und den nordwestlichen Geltungsgebieten des Anerbenrechtes gelangt, – innerhalb des Ostens um so größer, je mehr die patriarchalische Agrarverfassung, zumal das Rittergut, beherrschend wird. Wie sich dazu die Wirklichkeit verhält, zeigen die folgenden, aus den Ergebnissen der Volkszählungen von 1871 und 1885 – der einzigen für diese Feststellung nach der Art ihrer Publikation verwendbaren – entnommenen5)[661][A 28] Die absoluten Zahlen sind in dem „Gemeindelexikon“, herausgegeben provinzweise bisher auf Grund der Volkszählungen von 1871 und 1885 vom Preuß[ischen] Statist[ischen] Bureau, enthalten und danach die folgenden Angaben berechnet. | Thatsachen.

Es betrugen auf dem platten Lande im Jahre 1885 in den Regierungsbezirken der Rheinprovinz:19[661] Diese Angaben sind dem Gemeindelexikon, Band 12, S. 248–250, entnommen.

die Kreisgebürtigen % der 1885 Ortsanwesendenbei einer Volksvermehrung seit 1871 um %die Kreisgebürtigen 1885 % der Bevölkerung von 1871
Trier86,611,996,9
Aachen88,8 5,593,620Aufgrund der Daten im Gemeindelexikon ergibt sich ein prozentualer Anteil von 93,7%.
Coblenz88,7 9,597,1
Cöln85,0 8,592,2
Düsseldorf75,222,992,4

[662]In der Provinz Westfalen:21[662] Die Überprüfung der hier gemachten Angaben ergibt folgende Werte (nach der Berechnung im Gemeindelexikon, Band 10, S. 130–132): für Münster 84,7% (1. Spalte), 5,7% (2. Spalte), 89,5% (3. Spalte); für Minden 90,1% (1. Spalte), 94,5% (3. Spalte); für Arnsberg 95,2% (3. Spalte).

die Kreisgebürtigen % der 1885 Ortsanwesendenbei einer Volksvermehrung seit 1871 um %die Kreisgebürtigen 1885 % der Bevölkerung von 1871
Münster81,8 5,486,2
Minden90,7 4,995,1
Arnsberg72,431,495,1

[A 29] In der Provinz Schlesien:22Unter Zugrundelegung der Angaben im Gemeindelexikon, Band 6, S. 502–504, ergibt sich für Spalte 3, mit Ausnahme des Gutsbezirks Oppeln, durchweg ein Plus von 0,1%, für den Gutsbezirk Oppeln ein Plus von 2%. Ansonsten lauten die abweichenden Werte: für Liegnitz (Landgemeinden) 79,8% (1. Spalte), – 1,5% (2. Spalte); für Liegnitz (Gutsbezirke) 7,9% (2. Spalte); für Oppeln (Gutsbezirke) 63,9% (1. Spalte) und 50,2% (2. Spalte).

die Kreisgebürtigen % der 1885 Ortsanwesendenbei einer Volksvermehrung seit 1871 um %die Kreisgebürtigen 1885 % der Bevölkerung von 1871
BreslauLandgemeinden78,3 2,079,8
Gutsbezirke60,714,969,7
LiegnitzLandgemeinden79,6–1,678,5
Gutsbezirke55,8 7,860,1
OppelnLandgemeinden85,5 6,991,3
Gutsbezirke63,049,093,8

Schon ein Blick auf die Zahlenangaben der ersten Spalte über diese drei Provinzen zeigt die Überlegenheit des Westens in Bezug auf die Stabilität der Bevölkerung. Diese Überlegenheit tritt besonders dann deutlich hervor, wenn man den Einfluß der durch industrielle Entwickelung veranlaßten starken Zuwanderung zu eliminiren sucht. In einem höchst rohen Überschlage, mit dem wir uns aber hier begnügen dürfen, kann dies geschehen, indem man die seit 1871, also seit einer halben Generation eingetretene procentuale Vermehrung derart in Rechnung stellt, daß man die Verhältnißzahl der 1885 Kreisgebürtigen zu der Bevölkerung von 1871 berechnet. Alsdann zeigt sich die große Stabilität der Bevölkerung der Rheinprovinz und der angrenzenden, auch der stark industriellen, Bezirke Westfalens. Man kann annähernd sagen, daß in den westlichen Industriebezirken mit großer Zuwanderung die zugewanderte Bevölkerung auf einen fast vollkommen stabilen Bevölkerungsuntergrund daraufgepfropft worden ist.

Hiergegen fällt sofort die geringere relative Stabilität des überwiegend rein agrarischen, auf dem Lande von großbäuerlichen, stark naturalwirthschaftlichen Betrieben social beherrschten und mit Fideicommissen nicht unerheblich durchsetzten Regierungsbezirks [663]Münster auf. Und wenn man die Provinz Schlesien, für welche Landgemeinden und Gutsbezirke geschieden sind, heranzieht, so zeigt sich auf den ersten Blick in die erste Columne, daß der Durchschnitt der Stabilität tief unter dem westlichen liegt. Wiederum ist der überwiegend rein agrarische Regierungsbezirk Liegnitz mit seinem vielfach fideicommissarisch gebundenen Boden der Bezirk mit am wenigsten stabiler Bevölkerung. Es zeigt sich zugleich die weit größere Flüssigkeit der Bevölkerung der Gutsbezirke. Und wenn man wiederum in der vorgedachten Weise das durch die theilweise colossale Volkszunahme bedingte Moment der Verschiedenheit zu eliminiren sucht, so zeigt sich das höchst auffallende Resultat der dritten Columne: der einzige Bezirk, der das Maß der relativen Stabilität der westlichen Be[A 30]zirke annähernd erreicht, ist Oppeln. Und zwar sind es hier die Gutsbezirke, die Sitze dieser östlichen „Starosten-Industrie“,23[663] In Rußland wurde als „Starost“ der nach der Bauernbefreiung von 1861 von der Dorfgemeinde gewählte Dorfvorsteher bezeichnet. In Polen wurden als Starosten zunächst die adligen Lehensleute auf den königlichen Gütern bezeichnet, später die Landräte. Weber spielt hier offensichtlich auf die in dem schon stark industrialisierten Kreis Tarnowitz (Regierungsbezirk Oppeln) ansässigen Grafen Henckel-Donnersmarck an. Sie bezeichnet er 1904 als „spezifische Repräsentanten der schlesischen ,Starostenindustrie‘“. Weber, Max, Agrarstatistische und sozialpolitische Betrachtungen zur Fideikommißfrage in Preußen, in: AfSS, Band 19, 1904, S. 533f. (MWG I/8). Charakteristisch für diese Art der Industrie war die systematische Ausbeutung von Bodenschätzen im Rahmen des Großgrundbesitzes. in denen sich die Berg- und Hüttenarbeiter-Bevölkerung, wie die Einzelergebnisse der Gemeindeerhebungenm[663]A: Gemeindeursachen zeigen, massenhaft angesiedelt hat, welche die relativ stabilste Bevölkerung aufweisen, während die vorwiegend agrarischen Gutsbezirke in den Regierungsbezirken Breslau und Liegnitz im Verhältniß von 2 : 3 weniger stabil sind. – Zieht man nun die übrigen Bezirke des Ostens heran und geht mehr in die Einzelheiten ein, legt also die Kreise zu Grunde, so zeigt sich, daß die Erscheinung durchaus typisch ist. Nimmt man z. B. die so gut wie schlechthin von agrarischen Interessen beherrschte Provinz Westpreußen mit ihrem stark überwiegenden Großgrundbesitz, mit streng patriarchalischer Arbeitsverfassung und Naturallöhnen und dem daneben relativ (für den Osten) stark vertretenen großbäuerlichen Besitz, starker Gebundenheit der BesitzverteilungnA: Besitzerteilung und relativ zweifellos sehr großer Unbe[664]weglichkeit des Bodens, so zeigt sich, daß 1885 nur in den beiden Kreisen Konitz und Schlochau mit ihrem stark vorwiegenden Kleinbauernthumo[664]A: Kleinbauerthum die Bevölkerung der Landgemeinden das Maß der durchschnittlichen Stabilität des Landes im Regierungsbezirk Trier (86,6 pCt. Kreisgebürtige)24[664] Berechnet nach den Angaben im Gemeindelexikon, Band 12, S. 250. überstieg (88,16 bezw. 87,28 pCt.).25Berechnet nach den Angaben im Gemeindelexikon, Band 2, S. 188. In allen übrigen Kreisen blieb es – immer die Landgemeinden für sich betrachtet – hinter der Stabilität des Westens und zwar theilweise sehr weit zurück. In den Gutsbezirken vollends war die Stabilität in allen Kreisen ausnahmslos noch geringer, als in den betreffenden Landgemeinden: nur in einem Kreise (Karthaus) waren auf den Gutsbezirken über 80 pCt. kreisgebürtig, in 18 von den 25 Landkreisen (immer die Gutsbezirke für sich gerechnet) zwischen 60 und 70 pCt., in den rein agrarischen Kreisen Löbau, Strasburg, Briesen, Thorn, Culm, Graudenz 57,25 pCt.;26Legt man die Angaben im Gemeindelexikon, Band 2, S. 188, zugrunde, ergibt sich ein durchschnittlicher Wert von 66,42%. in 6 Kreisen war die Bevölkerung in den Gutsbezirken weniger stabil als in den Städten, dies alles, obwohl die Zunahme der Bevölkerung gegen 1871, wo sie überhaupt zu verzeichnen war, mit wenigen Ausnahmen hinter dem Geburtenüberschuß weit zurückblieb, so daß bei Durchführung der oben angewandten Umrechnung der Abstand gegenüber dem Westen noch weit schroffer hervortreten würde. Innerhalb des Westens aber sind es gerade Bezirke mit notorisch stark beweglichem, im Erbgange getheilten und parcellenweise umgesetzten Boden, wie manche Kreise des Regierungsbezirks Coblenz, die einen besonders hohen Grad von Bevölkerungsstabilität aufweisen; die Kreisgebürtigkeit bleibt hier oft nur um 2–3 pCt. hinter 100 pCt. zurück. Im Westen, so kann man für die nicht von starker – und unentbehrlicher – industrieller Zuwanderung betroffenen Bezirke ohne große Übertreibung sagen, [A 31]bewegt sich unter einer stabilen heimathsässigen Bevölkerung der Boden, im Osten bewegt sich über dem festgeklammerten Boden die Bevölkerung. Es spricht einfach den Thatsachen Hohn, wenn Graf Limburg-Stirum vor einem allerdings höchst min[665]derwerthigen Publikum,27[665] Friedrich Wilhelm Graf von Limburg-Stirum war einer der konservativen Wortführer der Großagrarier im preußischen Abgeordnetenhaus und im Reichstag. Auf welche Rede Max Weber hier anspielt, konnte nicht ermittelt werden. Über Friedrich Wilhelm Graf von Limburg-Stirum allgemein vgl. dessen eigene Veröffentlichung: Aus der konservativen Politik der Jahre 1890/1905. – Berlin: Kärrner 1921. oder Commerzienrath Vorster in einer Polemik gegen meinen Freiburger Specialcollegen28Weber bezieht sich auf die Kontroverse zwischen dem Industriellen Julius Vorster und dem Freiburger Nationalökonomen Gerhart von Schulze-Gaevernitz. Vorster hatte den Nationalökonomen der historischen Schule vorgeworfen, die Praxis nicht genügend aus eigener Anschauung zu kennen und von der Wirklichkeit erheblich abweichende „Doktrinen“ zu entwickeln (Vorster, Julius, Die Großindustrie, eine der Grundlagen nationaler Sozialpolitik. – Jena: Gustav Fischer 1896, Vorwort). Auf diesen Angriff reagierte Schulze-Gaevernitz als einer der führenden Vertreter der historischen Schule mit einem offenen Brief (Großindustrie und Sozialpolitik. Offener Brief an Herrn Kommerzienrat Vorster, in: Die Nation. Wochenschrift für Politik, Volkswirthschaft und Litteratur, Nr. 33 vom 16. Mai 1896, S. 495–497). Dies veranlaßte Vorster in der zweiten Auflage seiner Schrift zu einer Stellungnahme gegen Schulze-Gaevernitz, wobei er diesem seine „wenig freundliche Betrachtung“ des ostelbischen Grundbesitzes vorwarf. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, daß eine seßhafte Bevölkerung „im landwirtschaftlichen Betriebe weit gesunder und billiger erhalten werden kann wie in den Städten“ (ders., Die Großindustrie, eine der Grundlagen nationaler Sozialpolitik. – Jena: Gustav Fischer 18962, S. XII). die Sitze des Junkerthums als Hort einer schollentreuen Bevölkerung preisen. Thatsächlich ist in Deutschland die Masse der Bevölkerung der rein agrarischen Gegenden mit am meisten gebundener Agrarverfassung im Begriffe, zu Flugsand zu werden. Die „fluctuirende Bevölkerung der Großstadt“, von der der erstgenannte Politiker redet, ist es keineswegs in höherem Grade. Trotz der sprichwörtlichen Schwierigkeit, einen geborenen Berliner in Berlin anzutreffen, hat die Reichshauptstadt den Vergleich mit den Rittergütern nicht zu scheuen. Im Stadtkreis Berlin mit seinen ca. 6300 ha Fläche waren 1885 42,4 pCt. der Bevölkerung ortsgebürtig bei einem Bevölkerungszuwachs von 37,2 pCt. seit 1871.29Berechnet nach den Angaben im Gemeindelexikon, Band 3, S. 2–3. Der Bevölkerungszuwachs betrug nicht 37,2% sondern 59,2%; Weber hat bei seiner Berechnung die Bezugszahlen (1885 = 100, statt 1871 = 100) vertauscht. Vergleicht man auch hier den Bruchtheil der 1885 Stadtkreisgebürtigen mit der Bevölkerung von 1871, so verhält er sich wie 67,5 : 10030Berechnet nach den Angaben ebd., ergibt sich ein prozentualer Anteil von 67,43. und ist also erheblich größer als der entsprechende Bruch z. B. bei den Rittergütern der Kreise Löbau, Strasburg, Briesen, Thorn, Culm, Graudenz mit je zwischen [666]72 000 und 105 000 ha Fläche,31[666] Gemeindelexikon, Band 2, S. 190. Der niedrigste Flächeninhalt ergibt sich hiernach im Kreis Briesen mit 70 548 ha. welche theils Bevölkerungsverminderungen, theils Vermehrungen um nur 0,38–5,09 pCt.32Berechnet nach den Angaben ebd., S. 186f. Die höchste Bevölkerungsvermehrung liegt hiernach bei 5,03% bei den Rittergütern im Kreis Briesen. erfuhren und dabei zusammen im Durchschnitt 57,25 pCt.33Wie oben, S. 664, Anm. 26. Kreisgebürtige aufwiesen. Was vollends die Gebürtigkeit in der Heimathgemeinde anlangt, so sank diese auf den östlichen Rittergütern schon 1871 mehrfach im Kreisdurchschnitt auf unter 20 pCt. und bewegte sich theils um 30, theils um 40, zuweilen um 50 pCt., welchen Bruchtheil sie nicht oft überstieg, während der gleiche Procentsatz im Durchschnitt der einzelnen Regierungsbezirke des Westens sich zwischen 70 und 80 pCt., und nur bei starker Zuwanderung um niedrigere Procentzahlen bewegte. Es stammt also die Mobilisirung der Landbevölkerung des Ostens auch nicht etwa erst aus den Zeiten der Nothlage, sondern sie bestand ebenso schon, als sich eine Periode beispiellosen Prosperirens dem Ende zuneigte.

Ich kann im Rahmen dieser Abhandlung diese Zusammenhänge nicht weiter verfolgen. Das eine hat sich gezeigt: Gebundenheit der Bodenvertheilung und Unbeweglichkeit des Bodens sind mit nichten identisch mit Gebundenheit und Seßhaftigkeit der ländlichen Bevölkerung. Dafür sind ganz andere Momente entscheidend, insbesondere die Art der Erwerbsgelegenheit und – namentlich – der Umfang, in welchem die Landbevölkerung am Bodenbesitz Theil hat. Die Stabilität der Bevölkerung steigt mit zunehmender Kleinheit der Durchschnittsgröße [A 32]der landwirtschaftlichen Betriebe. Sie wird um so unsteter, je mehr der landwirthschaftliche Großbetrieb, der, in die Conjuncturschwankungen des Weltmarktes verflochten, seiner Natur nach ein Saisonbetrieb ist, die wirthschaftlichen Verhältnisse beeinflußt. Je leichter zugänglich der Bodenbesitz für die Massen der Bevölkerung ist, desto fester haftet sie an der Scholle. Und weil die Verwandlung in Heimstätten den Zutritt zum Boden erschweren würde, muß gerade vom Standpunkt der Bevölkerungsstabilität aus die Frage, ob sich die Einführung des Heimstättenrechts für den ländlichen Kleinbesitz empfiehlt, ohne Vorbehalt mit nein beantwortet werden.