MWG digital

Die digitale Max Weber-Gesamtausgabe.

Empfiehlt sich die Einführung eines Heimstättenrechtes, insbesondere zum Schutz des kleinen Grundbesitzes gegen Zwangsvollstreckung? 1897
(in: MWG I/4, hg. von Wolfgang J. Mommsen in Zusammenarbeit mit Rita Aldenhoff)
Bände

[641]Editorischer Bericht

Zur Entstehung

Zu Beginn der 1890er Jahre setzte im Deutschen Reich eine lebhafte Agitation zugunsten der Einführung eines Heimstättengesetzes nach dem Vorbild der amerikanischen homestead laws ein. Der Begriff „homestead“ hatte sich in Nordamerika zunächst nur auf Grundstücke bezogen, die an Siedler unentgeltlich vergeben worden waren, wurde dann aber ausgedehnt auch auf alle diejenigen Grundbesitzungen, die, unabhängig davon, ob neu besiedelt oder nicht, vor Zwangsvollstreckung geschützt werden sollten.1[641] Zu den amerikanischen „homesteads“ siehe: Sering, Max, Heimstättenrecht, in: HdStW 41, 1892, S. 449. Der kleine Grundbesitz sollte so vor Überschuldung und Bankrott bewahrt werden. Der gleiche Gedanke lag auch den deutschen Plänen zugrunde. Hiernach sollte auch im deutschen Bereich der Schutz vor Zwangsvollstreckung über die zum Wirtschaftsbetrieb unentbehrlichen Hilfsmittel hinaus auf den Grundbesitz selbst ausgedehnt werden. In Ergänzung der durch die Ansiedlungs- und Rentengutsgesetzgebung von 1886, 1890 und 1891 geförderten „inneren Kolonisation“ sollte so ein zusätzlicher Schutz für den ländlichen Kleinbesitz geschaffen werden. 1890 wurde im Reichstag erstmalig ein entsprechender Gesetzentwurf von einer Reihe von Abgeordneten der Deutschkonservativen Partei, der Deutschen Reichspartei und des Zentrums eingebracht.2Sten. Ber. Band 121, S. 645. Dieser Entwurf sah die Errichtung von Heimstätten bis zur Größe eines Bauernhofes vor, die genaue Bemessung blieb der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Heimstätte sollte unteilbar und prinzipiell der Zwangsvollstreckung entzogen sein. Im Gegensatz zu den amerikanischen homestead laws, denen zufolge der Schutz vor Zwangsvollstreckung auf Personalschulden begrenzt war und die keine Beschränkung für die Aufnahme von Realkrediten vorsahen, [642]insofern also nur eine geringe Reichweite hatten,3[642] Grünberg, Carl, Der Entwurf eines Heimstättengesetzes für das Deutsche Reich, in: Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik, Band 4, 1891, S. 374; Sering, Max, Heimstättenrecht, in: HdStW 41, 1892, S. 450f. schloß der deutsche Gesetzentwurf den Schutz vor Zwangsvollstreckung bei Schulden aus Realkrediten mit ein, und zwar durch die gleichzeitige Festlegung einer Verschuldungshöchstgrenze bis zur Hälfte des Ertragswertes. Die Umwandlung eines höher belasteten Besitzes in eine Heimstätte sollte nur unter Beachtung ganz bestimmter Auflagen überhaupt möglich sein.

Der Gesetzentwurf führte zu einer heftigen Kontroverse in der Öffentlichkeit. Wie anläßlich der Diskussion um die Wiederbelebung des Anerbenrechts übten die Gegner auch hier hauptsächlich Kritik an der mit liberalen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Einschränkung der persönlichen Verfügungsgewalt über das Grundeigentum, die durch die Unteilbarkeit der Heimstätte und die gesetzlich verordnete Verschuldungshöchstgrenze gegeben war.4Sering, Heimstättenrecht, S. 456.

Neben dem Deutschen Landwirtschaftsrat5Vgl. das auf der 19. Plenarversammlung des Deutschen Landwirtschaftsrats von Adolf Buchenberger vorgetragene Referat über den Gesetzentwurf von 1890: Entwurf eines Heimstätten-Gesetzes für das Deutsche Reich, in: Archiv des Deutschen Landwirthschaftsraths, 15. Jg., 1891, S. 229–263. befaßte sich auch der Deutsche Juristentag mit der Frage der Einführung eines Heimstättenrechts. Der Deutsche Juristentag war 1860 mit dem Ziel der Vereinheitlichung des deutschen Rechts gegründet worden. Ihm gehörten sowohl deutsche als auch österreichische Juristen an. Er verstand sich als politisch unabhängiger legislatorischer Berater, der aber in keinem direkten Kontakt zu den Regierungen und Parlamenten stand.6Conrad, Hermann, Der Deutsche Juristentag 1860–1960, in: Hundert Jahre Deutsches Rechtsleben. Festschrift zum hundertjährigen Bestehen des Deutschen Juristentages 1860–1960, Band 1. – Karlsruhe: C. F. Müller 1960, S. 1–36. Nachdem das Problem des Heimstättenrechts bereits auf dem 23. Juristentag 1895 erörtert worden war, trat man an Max Weber mit der Bitte um die Anfertigung eines Gutachtens für den folgenden Juristentag heran. Die näheren Umstände, die dazu geführt haben, sind nicht bekannt. Webers Gutachten wurde 1897, ein Jahr vor dem 24. Juristentag veröffentlicht.7Siehe unten, S. 644.

Neben Weber hatte sich auch der Wiener Nationalökonom, Rechts- und Wirtschaftshistoriker Carl Grünberg gutachtlich zur Frage der Einführung eines Heimstättenrechts geäußert.8Verhandlungen des Vierundzwanzigsten Deutschen Juristentages, Band 2: Gutachten. – Berlin: J. Guttenberg 1897, S. 213–234. Während Weber in seinem Gutachten [643]ausführlich die Gründe darlegte, die ihn zur Ablehnung des Heimstättenrechts bestimmten, sprach sich Grünberg für einen Ausbau der in den kontinentalen Rechtssystemen vorhanden Ansätze zum Schutz des Immobiliarvermögens aus. Die Einführung eines Heimstättenrechts nach amerikanischem Muster hielt er jedoch ebenfalls für nicht ratsam.9[643] Ebd., S. 234.

Max Weber stützte sich in seinem Gutachten auf sein aus dem preußischen Gemeindelexikon von 1887/88 berechnetes Zahlenmaterial zum Zusammenhang von Bodenbesitzverteilung und Seßhaftigkeit der Bevölkerung.10Unten, S. 660–666. Dieses Material verwendete er auch in seinen Vorträgen in den Jahren 1896 und 189711Unten, S. 761, 789, 805 und 832. sowie in seinem Aufsatz zur Fideikommißfrage in Preußen.12Weber, Max, Agrarstatistische und sozialpolitische Betrachtungen zur Fideikommißfrage in Preußen, in: AfSS, Band 19, 1904, bes. S. 504 und 563f. (MWG I/8). Offensichtlich handelte es sich um Zahlenmaterial, das er für eine geplante, aber nie durchgeführte agrarstatistische Arbeit über den landwirtschaftlichen Kapitalismus errechnet hatte.13Vgl. seine Äußerung ebd., S. 504.

Auf dem 24. Deutschen Juristentag kam es am 12. September 1898 zur Debatte über das Heimstättenrecht und die darüber angeforderten Gutachten. Der Referent, Regierungsrat Alfred Meyer aus Bromberg, lehnte sich in seinen Ausführungen eng an das Gutachten Webers an; auch er verneinte die Notwendigkeit der Einführung des Heimstättenrechts.14Verhandlungen des Vierundzwanzigsten Deutschen Juristentages, Band 4: Verhandlungen. – Berlin: J. Guttenberg 1898, S. 146–170. Dem trat Carl Grünberg, der im Unterschied zu Max Weber an dem Juristentag teilnahm, entgegen. Er trat Webers Auffassung entgegen, daß, wenn es zu Zwangsvollstreckungen im Kleinbesitz komme, diese in viel höherem Maße als bei Großbetrieben auf persönliches Verschulden zurückzuführen seien, mithin die Zwangsvollstreckung im Kleinbesitz den Charakter eines Ausleseprozesses trüge.15Ebd., S. 172f. Grünberg befürwortete statt dessen eine Reihe gezielter Maßnahmen zum Schutze des Eigentums.16Siehe die Abstimmung über die von Grünberg gestellten Anträge, ebd., S. 196ff. Auf das Gutachten Max Webers wurde in der Folge nicht mehr eingegangen.

[644]Zur Überlieferung und Edition

Ein Manuskript ist nicht überliefert. Der Abdruck folgt dem Text, der am 29. Juli 18971[644] Wöchentliches Verzeichnis der erschienenen und der vorbereiteten Neuigkeiten des deutschen Buchhandels, Nr. 30 vom 29. Juli 1897, S. 755. unter der Überschrift „VIII. Gutachten des Herrn Professor Max Weber in Heidelberg über die Frage: Empfiehlt sich die Einführung eines Heimstättenrechtes, insbesondere zum Schutz des kleinen Grundbesitzes gegen Zwangsvollstreckung?“, in: Verhandlungen des Vierundzwanzigsten Deutschen Juristentages, Band 2: Gutachten. – Berlin: J. Guttenberg 1897, S. 15–32, erschienen ist (A).

Webers eigene Anmerkungen binden in A mit Sternchen an. Diese wurden durch die Indizierung mit in offene Klammern gesetzte Ziffern ersetzt.