MWG digital

Die digitale Max Weber-Gesamtausgabe.

Der preußische Gesetzentwurf über das Anerbenrecht bei Rentengütern. 1895
(in: MWG I/4, hg. von Wolfgang J. Mommsen in Zusammenarbeit mit Rita Aldenhoff)
Bände

[586]Editorischer Bericht

Zur Entstehung

Als Reaktion auf die hohe Verschuldung des ländlichen Grundbesitzes war es zu Beginn der 1890er Jahre zu einer Kreditkrise gekommen, d. h. zu einer Verweigerung der Gewährung neuer Kredite seitens der Banken und Kreditinstitute. Zur Bewältigung dieser Krise hatte der preußische Landwirtschaftsminister Wilhelm von Heyden-Cadow 1894 eine Agrarkonferenz einberufen. Vom 28. Mai bis 2. Juni 1894 tagte in Berlin ein Kreis von Sachverständigen: Staats- und Kommunalbeamte, Leiter verschiedener ländlicher Kreditinstitute, Rittergutsbesitzer, Interessenvertreter des mittleren und großen Grundbesitzes sowie namhafte Nationalökonomen wie Georg Friedrich Knapp, August Meitzen, Gustav Schmoller, Max Sering und Adolph Wagner.1[586]Die Agrarkonferenz vom 28. Mai bis 2. Juni 1894. Bericht über die Verhandlungen der von Sr. Excellenz dem Kgl. Preuß. Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zur Erörterung agrarpolitischer Maßnahmen einberufenen Konferenz. – Berlin: Paul Parey 1894, S. XVIlf. Gegenstand der Erörterungen war die Erforschung der Ursachen der Kreditkrisis; darüber hinaus wurde nach Mitteln Ausschau gehalten, um der wachsenden Verschuldung des Grundbesitzes entgegenzuwirken. Eine besondere Rolle spielte dabei der Vorschlag, das Anerbenrecht in einer modernisierten Form wiedereinzuführen. Dieses bäuerliche Erbrecht, demzufolge der Hof im Erbfall ungeteilt nur einem von mehreren potentiellen Erben, dem sogenannten Anerben, zufiel, während die Miterben gar nicht oder nur gering abgefunden wurden, sollte in Form eines Intestaterbrechts wiederaufleben. Dieses hatte den Vorteil, daß die grundsätzliche Testier- und Verfügungsfreiheit des Eigentümers nicht beschränkt wurde. Auf diesem Wege sollte wenigstens eine der Ursachen beseitigt werden, die zu der hohen Verschuldung des Grundbesitzes geführt hatten, nämlich die Aufnahme hoher Kredite durch den Hoferben, um die Miterben abfinden zu können.

Die Wiedereinführung des Anerbenrechts empfahl sich darüber hinaus, um die Fortführung der „inneren Kolonisation“ – der staatlichen Maßnah[587]men zur Besiedlung der östlichen Gebiete – zu sichern und ihre Wirkungen auf Dauer zu stellen. Auf der Agrarkonferenz wurde daher von einigen Teilnehmern ein förmlicher Antrag auf Wiederherstellung des Anerbenrechts gestellt.2[587]Ebd., S. 258. Daraufhin arbeitete das preußische Landwirtschaftsministerium, in dem Wilhelm von Heyden-Cadow inzwischen von Ernst Freiherr von Hammerstein-Loxten abgelöst worden war, einen Gesetzentwurf aus, der bei Renten- und Ansiedlungsgütern die Einführung des Anerbenrechts vorsah.3Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Anerbenrecht bei Renten- und Ansiedelungsgütern, in: Deutscher Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischer Staats-Anzeiger, Nr. 162 vom 10. Juli 1895, Erste Beilage. Diese Güter waren im Zuge der Ansiedlungsgesetzgebung von 1886, 1890 und 1891 durch Vermittlung der Ansiedlungskommission (für Westpreußen und Posen) oder der Generalkommissionen (für ganz Preußen) errichtet worden. Als Rentengüter hatten sie einen rechtlichen Sonderstatus: die Verfügungsrechte der Eigentümer waren eingeschränkt. Mit Widerstand gegen eine weitere Begrenzung der Eigentumsrechte durch Einführung des Anerbenrechts schien daher in diesen Fällen nicht zu rechnen zu sein, zumal sich bei den Ansiedlern selber noch kein spezifisches Rechtsempfinden oder besondere Gewohnheiten im Erbrecht hatten ausbilden können.4Siehe die Allgemeine Begründung, ebd.

Der Gesetzentwurf sah die Einführung des Erbrechts als Intestaterbrecht vor (§ 10). Die Testierfreiheit wurde jedoch ebenso wie die freie Verfügungsgewalt „unter Lebenden“ (§ 9) eingeschränkt durch die Bestimmung, daß eine Aufteilung bzw. der Verkauf, sei es von Teilen, sei es des gesamten Guts, nur mit vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Behörden zulässig sein solle und zwar auch nach Ablauf der Rentengutspflicht (§ 6). Ein weiteres wirtschaftspolitisches Novum bedeutete die Einführung von Renten zur Abfindung der Miterben (§ 21). Diese sollten am Maßstab des jährlichen Ertragswerts des Guts bemessen werden (§ 19). Um den weichenden Erben dennoch in einem gewissen Maße Kapitalabfindung zu sichern, war die Übernahme der Erbabfindungsrenten auf die Rentenbank zulässig (§§ 23ff.). Die auf der Agrarkonferenz 1894 erwogene Einführung einer Verschuldungshöchstgrenze, über die hinaus ein Hof oder ein Gut nicht belastet werden dürften, wurde in dem Entwurf nicht berücksichtigt.

Durch die angeführten Vorschriften hoffte man, eine Parzellierung der mit staatlichen Mitteln und Krediten errichteten Güter auf Dauer, d. h. auch für die Zeit nach Ablauf der rechtlichen Bindungen des Rentenguts, zu verhindern; zudem sollte durch die Abfindung der Miterben in Form von Renten, die sich nach dem Ertragswert und nicht nach dem in der Regel höher [588]liegenden Verkehrswert des Hofes richten sollten, die Verschuldung des Anerben infolge der Aufnahme von Krediten zu Abfindungszwecken vermieden werden.

Max Weber gehörte zu den Befürwortern des Anerbenrechts bei Bauerngütern unter bestimmten Voraussetzungen. Er begrüßte die Gesetzesvorlage als ersten Schritt auf dem richtigen Wege. Nachdem er bereits die Verhandlungen der Agrarkonferenz im allgemeinen und die Behandlung des Anerbenrechts auf der Konferenz im besondern im Sozialpolitischen Centralblatt kommentiert hatte,5[588]Siehe Webers Artikel: „Die Verhandlungen der Preußischen Agrarkonferenz“ und „Das Anerbenrecht auf der preußischen Agrarkonferenz“, oben, S. 483–499 und 502–511. meldete er sich nun in der Zeitschrift Soziale Praxis6Das von Heinrich Braun herausgegebene Sozialpolitische Centralblatt war 1895 mit den vom Frankfurter Institut für Gemeinwohl herausgegebenen Blättern für Sociale Praxis zusammengelegt worden, und zwar unter dem Titel: Soziale Praxis. Centralblatt für Sozialpolitik; vgl. Sachße, Christoph, Mütterlichkeit als Beruf. – Frankfurt a.Μ.: Suhrkamp 1986, S. 88. erneut zu Wort, um Stellung zu dem Gesetzentwurf zu nehmen. Die näheren Umstände der Entstehung des Textes sowie der Publikation sind nicht bekannt.

Der Gesetzentwurf wurde am 13. Mai 1896 – in seinen wesentlichen Zügen unverändert – vom Preußischen Abgeordnetenhaus mit großer Mehrheit angenommen7Sten. Ber. pr. AH., 18. Leg. Per., III. Sess. 1896, Band 3, S. 2166. und am 8. Juni 1896 Gesetz.8GS 1896, S. 124–139.

Zur Überlieferung und Edition

Ein Manuskript ist nicht überliefert. Der Abdruck folgt dem Text, der unter der Überschrift „Der preußische Gesetzentwurf über das Anerbenrecht bei Rentengütern“, in: Soziale Praxis. Centralblatt für Sozialpolitik, hg. von Ignaz Jastrow, Berlin, Frankfurt a.Μ., Nr. 50 vom 9. September 1895, Sp. 956–960, erschienen ist (A). Der Text ist gezeichnet: „Freiburg i. B. Max Weber.“