MWG digital

Die digitale Max Weber-Gesamtausgabe.

Das Anerbenrecht auf der preußischen Agrarkonferenz. 1894
(in: MWG I/4, hg. von Wolfgang J. Mommsen in Zusammenarbeit mit Rita Aldenhoff)
Bände

[500]Editorischer Bericht

Zur Entstehung

Vom 28. Mai bis zum 2. Juni 1894 tagte unter der Leitung des Landwirtschaftsministers Wilhelm von Heyden-Cadow die preußische Agrarkonferenz. Hier wurde über die Ursachen der wachsenden Verschuldung des Grundbesitzes sowie über Mittel zur Abhilfe verhandelt.1[500] Die Agrarkonferenz vom 28. Mai bis 2. Juni 1894. Bericht über die Verhandlungen der von Sr. Excellenz dem Kgl. Preuß. Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zur Erörterung agrarpolitischer Maßnahmen einberufenen Konferenz. – Berlin: Paul Parey 1894. Siehe auch den Editorischen Bericht zu Webers Artikel „Die Verhandlungen der Preußischen Agrarkonferenz“, oben, S. 480f. Im Mittelpunkt stand dabei u. a. die Frage einer eventuellen Modifikation des Erbrechts. Bis zur preußischen Agrargesetzgebung zu Beginn des 19. Jahrhunderts – so referierte Georg Friedrich Knapp auf der Konferenz2Agrarkonferenz, S. 31–33. – galt für Bauern mit „schlechten“ Besitzrechten, sofern ihr Besitz erblich war, Anerbenrecht, das heißt, ihr Grund und Boden wurde ungeteilt jeweils an einen Erben weitergegeben, ohne daß dieser die Miterben hätte abfinden müssen. Mit der Bauernbefreiung und den Regulierungen, auf Grund derer die Bauern ihr Land als Eigentum erwerben konnten, änderte sich dies. Die Erben hatten nunmehr Anspruch auf Realteilung oder eine angemessene Entschädigung. Diese neue Rechtslage wurde auf der Agrarkonferenz als eine der Hauptursachen für die Verschuldung des bäuerlichen Grundbesitzes angesehen. Als Mittel zur Bekämpfung der Verschuldung wurde daher eine Reaktivierung des Anerbenrechts in modifizierter, liberalisierter Form erwogen. Das Anerbenrecht sollte nicht als Zwangserbrecht, sondern als Intestaterbrecht wiedereingeführt werden, das heißt, der Eigentümer sollte die volle Testierfreiheit behalten. Genauere Vorstellungen über den regionalen Anwendungsbereich bestanden indes nicht, auch blieb die Frage, wie die Miterben abgefunden werden sollten, ungeklärt. Die Wiedereinführung des Anerbenrechts war in der zeitgenössischen Diskussion sehr umstritten. Während Verfechter der inneren Kolonisation wie z. B. Max Sering sich vehement für das Anerbenrecht einsetzten, lehnten Linksliberale – an füh[501]render Stelle ist hier Lujo Brentano zu nennen – das Anerbenrecht als illiberalen Anachronismus rundweg ab, weil sie dadurch die Eigentumsrechte des Einzelnen in gefährlicher Weise beschnitten sahen.3[501]Vgl. die Auseinandersetzungen über das Anerbenrecht auf der Generalversammlung des Vereins für Socialpolitik am 29. September 1894, in: Verhandlungen der am 28. und 29. September 1894 in Wien abgehaltenen Generalversammlung des Vereins für Socialpolitik über die Kartelle und über das ländliche Erbrecht (Schriften des Vereins für Socialpolitik 61). – Leipzig: Duncker & Humblot 1895, S. 279–315. In Preußen war das Anerbenrecht in der Provinz Hannover wiedereingeführt worden. Dem Höferechtgesetz vom 2. Juni 18744GS 1874, S. 186–191. zufolge konnte der Eigentümer eines Bauernhofes durch eine entsprechende Eintragung in die beim zuständigen Amtsgericht geführte Höferolle seinen Hof ungeteilt an einen Erben übertragen und so dem Anerbenrecht wieder zur Geltung verhelfen. Die Eintragung in die Höferolle konnte jederzeit widerrufen werden und berührte die Testierfreiheit nicht. Max Weber, der zu den Befürwortern des Anerbenrechts für Bauerngüter, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, gehörte, setzte sich in der hier mitgeteilten Besprechung mit den Argumenten auseinander, die auf der Agrarkonferenz für bzw. gegen das Anerbenrecht vorgetragen worden waren. Wenige Wochen zuvor hatte er in derselben Zeitschrift bereits einen Überblick über die Verhandlungen der Konferenz gegeben.5„Die Verhandlungen der Preußischen Agrarkonferenz“, oben, S. 483–499. Seine Hoffnung, daß die preußische Regierung eine entsprechende Gesetzesvorlage einbringen werde, erfüllte sich nur teilweise: Das Anerbenrecht wurde 1896 nur für Renten- und Ansiedlungsgüter eingeführt.6GS 1896, S. 124–139. Zur Auseinandersetzung mit diesem Gesetz siehe Webers Artikel: „Der preußische Gesetzentwurf über das Anerbenrecht bei Rentengütern“, unten, S. 589–596.

Zur Überlieferung und Edition

Ein Manuskript ist nicht überliefert. Der Abdruck folgt dem Text, der unter der Überschrift „Das Anerbenrecht auf der preußischen Agrarkonferenz“ in der Zeitschrift Sozialpolitisches Centralblatt, hg. von Heinrich Braun, Berlin, 3. Jg., Nr. 48 vom 27. August 1894, S. 573–575, erschienen ist (A). Der Text ist gezeichnet: „Berlin. Max Weber.“ Webers eigene Anmerkungen, die auf jeder Seite neu gezählt sind, sind hier durchnumeriert.