Wortbildmarke BAdW

MWG digital

Die digitale Max Weber-Gesamtausgabe.

[264][Wirtschaft und Recht]

[[A 265]]Verehrte Anwesende! Es ist außerordentlich schwierig[,] auf Grund lediglich dieses Vortrags, den wir soeben gehört haben,
1
[254] Voigt, Andreas, Wirtschaft und Recht, in: Verhandlungen DGS 1910, S. 249–265.
zu diskutieren. Ich bin überzeugt, daß ein wesentlicher Teil der Gesichtspunkte, die auch für die Auseinandersetzung mit Herrn Kollegen Voigt maßgebend sein werden, erst deutlich werden wird, wenn Herr Dr. Kantorowicz
a
[254]A: Kantorovicz
seinen Vortrag, der sich mit Sozialwissenschaft und Rechtswissenschaft befaßt, gehalten haben wird.
2
Kantorowicz, Hermann, Rechtswissenschaft und Soziologie, ebd., S. 275–310. Voigts Vortrag und die Diskussion darüber fanden am 22. Oktober 1910 vormittags, der von Kantorowicz am Nachmittag statt.
Denn gerade die Frage des Objekts der Wirtschaftswissenschaft, die im Vordergrund der Erörterungen des Herrn Kollegen Voigt stand, ist ja eine Frage, die nicht getrennt werden kann von derjenigen, die Herr Dr. Kantorowicz
b
A: Kantorovicz
behandeln wird. Ich möchte deshalb jetzt unter Vorbehalt, eventuell heute Nachmittag weiter darauf zurückzukommen,
3
Zu Webers Diskussionsbeitrag und der Debatte am Nachmittag vgl. Weber, Rechtswissenschaft und Soziologie, unten, S. 278–291, sowie den Editorischen Bericht, unten, S. 273–277.
nachdem vielleicht Herr Professor Voigt noch einmal sich geäußert haben wird, einige Bemerkungen machen.
Meine Herren, Herr Professor Voigt hat das Entscheidende für die Abgrenzung des Begriffs der Wirtschaft mit vollem Rechte in der Relation zwischen Mittel und Bedürfnis gefunden. Wie unmöglich es ist, von einem anderen Standpunkt auszugehen, hat er schlagend nachgewiesen.
4
Voigt, Wirtschaft und Recht, in: Verhandlungen DGS 1910, bes. S. 256.
Wie unmöglich das ist, zeigt sich – ich wiederhole das, obwohl er es schon gesagt hat – insbesondere, wenn man die bisherigen Versuche, es zu tun, durchmustert, und es ist namentlich das in vieler Hinsicht glänzende Werk von Stammler
5
Weber bezieht sich – ebenso wie Voigt, ebd., S. 251 – auf: Stammler, Wirtschaft und Recht2.
geradezu ein klassischer Beweis dafür, daß es nicht angeht, lediglich zu sagen: Veranstaltung zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse als solcher ist Wirtschaft. Aber, meine verehrten Anwesenden, es ist mir nun doch nicht sicher, ob, und zwar selbst nach der eigenen Ansicht [265]des Herrn Professor Voigt, die Formulierung, die er, wenigstens vorläufig, viel[A 266]leicht gar nicht seinen endgültigen Ansichten entsprechend, hier an die Spitze der Erörterung gestellt hat, erschöpfend ist. Die Tatsache der Knappheit der Mittel für die Befriedigung von Bedürfnissen allein scheint mir noch ganz heterogene, nicht mit den gleichen methodischen Mitteln zu bewältigende Tatbestände in sich zu schließen. Es ist beispielsweise, von dieser Tatsache ausgehend, von einem Gelehrten, der bisher vornehmlich auf methodologischem Gebiet gearbeitet hat, von meinem Kollegen Gottl,
6
[265] Die Aussage, daß Zeit ein knappes Gut sei, findet sich bei Gottl, Herrschaft, S. 213 f. Schon ein paar Jahre vorher hatte Weber, der die Arbeiten von Friedrich Gottl sehr gut kannte und sich in seinem Aufsatz „Roscher und Knies“ ausführlich damit auseinandergesetzt hatte, diese dem „methodologisch-erkenntnistheoretischen Gebiet“ zugeordnet, vgl. Brief Max Webers an Richard Graf Du Moulin-Eckart vom 4. Mai 1907, MWG II/5, S. 287–296, hier S. 291 f.
die Ansicht ausgesprochen worden, daß z. B. auch die Disposition des Individuums über die Zeit – denn die Zeit ist ja das schlechthin knappe Gut, sofern sie als „Gut“ behandelt wird –, daß auch die Disposition über die Zeit eines Menschen, die Frage, wie sich der einzelne z. B. zu der Frage stellt: soll ich jetzt spazieren gehen oder mich auf das Kanapee legen oder soll ich irgend etwas tun, was im gewöhnlichen Sinne des Alltagslebens in das Gebiet der Berufserfüllung fällt – daß auch diese Frage, eben weil es sich um die Relation handelt: zwischen etwas, was knapp ist:
c
[265]A: ist;
der Zeit, und den Bedürfnissen, die, wenigstens potentiell, unendlich sind – ich sage, daß auch diese Frage unter die Wirtschaftswissenschaft gehöre. Ich vermute, daß doch auch Prof. Voigt de facto mit einem wesentlich engeren Begriff von Wirtschaft operiert.
Er hat auch, das möchte ich gleich zugeben, die Andeutung gemacht, daß dies bei ihm der Fall sei. Nicht unbedingt anerkennen könnte ich dagegen, daß in seinen bisherigen Ausführungen bereits ganz klar zum Ausdruck gekommen wäre, wo er nun die Grenze zieht, für die ihrem Wesen nach eben doch nicht dergestalt universalistisch auszugestaltende Arbeit unserer Wissenschaft. Denn ich stehe allerdings auf dem Standpunkt, daß das, was wir als Nationalökonomen betreiben und jemals betreiben können, niemals etwas aussagen wird über die Dinge, die ich eben berührt habe, und zahlreiche ähnliche.
[266]Auf der anderen Seite hat er aber ein sehr positives, meines Erachtens weder notwendiges noch unbedenkliches Element in den Begriff der Wirtschaft als solcher hineingetragen, insofern nämlich, als er von der möglichst besten Befriedigung der Bedürfnisse mit gegebenen Mitteln gesprochen hat.
7
[266] Voigt, Wirtschaft und Recht, in: Verhandlungen DGS 1910, S. 256, beschreibt die ökonomische Aufgabe als „eine sogenannte Maximumaufgabe“: „über die gegebenen Mittel so zu verfügen, daß durch sie eine möglichst vollkommene Bedürfnisbefriedigung erreicht wird“.
Das involviert ohne alle Zweifel die Aufstellung von Werturteilen und könnte eine Maxime etwa für die wirtschaftliche Politik irgend eines Staates, irgend eines Vereines, irgend einer Privatperson über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel sein. Aber es ist eben deshalb kein wertfreies, neutrales Merkmal für das, was der faktische Ablauf der Wirtschaft, wie wir sie auch definieren, ist. Mir scheint, daß wenn man – und es handelt sich da vielleicht um einen bloßen Wortstreit zwischen Herrn Professor Voigt und mir – anknüpfen will an die Beziehung zwischen Mittel und Bedürfnis und darauf die Abgrenzung der Wirtschaftswissenschaft gründet – und daß das in letzter Instanz irgendwie geschehen muß, darüber bin ich mit Herrn Prof. Voigt einig –, daß man dann nur dies sagen kann: die Wirtschaftswissenschaft untersucht, welche Folgen der Umstand hat, daß faktisch vorhandene Bedürfnisse und faktisch vorhandene und als solche bekannte Mittel zu ihrer Deckung in einem wandelbaren Verhältnis zu einander stehen.
Meine Herren, man hat doch geradezu gesagt, die Wirtschaftsgeschichte der Vergangenheit sei zu einem großen Teil Geschichte der menschlichen Unwirtschaftlichkeit, und das ließe sich wohl vertreten. Auch dies Verhalten aber gehört in die wertfreie Wirtschafts[A 267]wissenschaft, insbesondere die Wirtschaftsgeschichte.
Nun aber, meine Herren, komme ich auf meine früheren Ausführungen nochmals zurück. Man kann auch bei der von ihm gegebenen Formulierung unser Arbeitsgebiet in einem solchen Maße ausdehnen, welches schließlich – ich bin überzeugt, auch da doch letztlich mit Herrn Prof. Voigt übereinzustimmen – zur Absurdität führen könnte. Die Frage z. B., ob das adäquatere, das zweckmäßigere, das richtigere Mittel für die Befriedigung eines religiösen Bedürfnisses – wir wollen dabei ganz von allen transzendenten Dingen absehen und annehmen, daß diese religiösen Bedürfnisse lediglich darin bestehen, eine gewisse innere Befriedigung des [267]Gefühls, eine Beseitigung einer Unbalanciertheit der inneren seelischen Situation herbeizuführen – also: ob dieser Zustand „ökonomischer“ herbeigeführt wird durch Kontemplation oder durch Bewährung im Beruf oder durch irgend welche asketische Mittel u. s. w. –, alles Dinge, denen sich der Mensch ja auch nicht schrankenlos, der Zeit und dem Maße nach, hingeben kann, die also auch unter den Begriff der Knappheit in indirektem Sinn gebracht werden können, – dies ist eine Frage, deren Beantwortung durch den einzelnen die Wirtschaftswissenschaft in der Art, wie wir sie treiben, unzweifelhaft nicht untersucht, weil ihre methodischen Mittel hier nichts Wertvolles zur Erkenntnis beitragen würden. Und wir werden uns deshalb, glaube ich, damit abfinden müssen, daß die Abgrenzung unserer Disziplin in der Tat nicht rein nach dem allgemeinen Schema: Relation zwischen Bedürfnissen und Mitteln, erfolgen kann, daß sie in der Tat in gewissem Sinn Sache der Zweckmäßigkeit und der Konvention, vor allem aber: der methodischen, Mittel zur Lösung der Aufgabe, ist.
Wir werden eben meines Erachtens ganz allgemein davon auszugehen haben, daß Wissenschaften und das, womit sie sich beschäftigen, dadurch entstehen, daß Probleme bestimmter Art auftauchen und spezifische Mittel ihrer Erledigung postulieren. Die „Wirtschaft“ ist dann etwas, das unter dem Gesichtspunkt bestimmter Probleme aus der Mannigfaltigkeit des Geschehens ausgelesen wird.
8
[267] In Webers Notizen zu seiner im Sommersemester 1896 gehaltenen Vorlesung Geschichte der Nationalökonomie, heißt es: „E[ine] Wissenschaft entsteht, wenn ihr Probleme erwachsen, – d. h. zum Bewußtsein kommen.“ Weber, Geschichte der Nationalökonomie, MWG III/1, S. 676–702, hier S. 676. Ähnlich auch in seiner Vorlesung über „Allgemeine (‚theoretische’) Nationalökonomie“: „Wissensch[aft] entsteht, wenn spezif[ische] Probleme empfunden werden“, in: [4.] Buch. Die Entwicklungsstadien der nationalökonomischen Theorie, § 12 Die Theorie bis zur Vollentwicklung der Volkswirtschaft, ebd., S. 539–546, hier S. 540.
Es ist kein Zufall, daß die Antike trotz hoch entwickelten Kapitalismus – denn dieser Name ist gerade, wenn man den Kapitalismus rein ökonomisch faßt und alles andere ausscheidet, gerade dann ist er auf sie in höchstem Maße anwendbar – es war, sage ich, kein Zufall, daß die Antike keine Wirtschaftswissenschaft in unserem Sinne kennt, höchstens allererste Ansätze dazu. Es ist kein Zufall, daß auch das Mittelalter sie nicht kannte, sondern nur Ansätze dazu hatte, und zwar wesentlich auf ethischem Gebiete. Entstanden ist die Wirtschaftswissenschaft im modernen Sinn aus [268]einer ganz bestimmten Situation. Zunächst: eine ganz bestimmte Art von Unübersichtlichkeit und Unübersehbarkeit der wirtschaftlichen Zusammenhänge, das ist die allgemeine Voraussetzung und sie wieder ist die Konsequenz gewisser allgemeiner Situationen. Ganz bestimmte Funktionen des Geldes und Phänomene des Geldwesens – um es direkter auszudrücken und damit vielleicht etwas zu eng – ließen bestimmte Probleme in den Vordergrund des Gesichtskreises des Menschen rücken, und anschließend daran entwickelten sich dann weitere Probleme, die wir heute als „wirtschaftlich“ behandeln. Diese Probleme sind schlechthin nicht zu trennen von dem Tausch von Gütern, seien diese Güter menschliche Leistungen, seien sie sachliche Güter, – obwohl [A 268]– das hat mir an dem Vortrag des Herrn Prof. Voigt außerordentlich eingeleuchtet – es völlig richtig ist, daß der Gegenstand sich keineswegs auf den entgeltlichen Tausch beschränkt. Es ist nun die Frage, ob nicht – und darüber wäre vielleicht zu diskutieren – eine Abgrenzung des Objekts unserer Disziplin dahin möglich wäre, daß wir sagten: die Wirtschaftswissenschaft befaßt sich innerhalb des weiten Problemkreises, der nach der Definition des Herrn Prof. Voigt ihr zur Verfügung stehen würde: Analyse der Folgen der wandelbaren Beziehung zwischen Mittel und Bedürfnis, mit einem engeren Kreis von Objekten: sie betrachtet nur diejenigen Mittel, seien sie nun menschliche Leistungen, gleichviel welcher Art, gleichviel, ob Dienstbotenleistungen, ob künstlerische, sexuelle Leistungen oder irgend andere, oder seien sie Sachgüter gleichviel welcher Art, sie befaßt sich, sage ich, mit solchen Objekten, welche denkbarer Weise Gegenstand eines Tausches werden können. Eine andere Art der Abgrenzung desjenigen Objekts, mit dem wir uns unter dem Namen „Wirtschaft“ empirisch tatsächlich befassen, fehlt, und ich rufe zu Zeugen nur einfach auf, was wir bisher an nationalökonomischen Lehrbüchern und Handelsbüchern
d
[268] Zu erwarten wäre: Lehr- und Handbüchern
besitzen. Ich glaube, dieser Versuch der Abgrenzung, dessen Formulierung mir für jede andere natürlich feil wäre, kommt den Tatsachen unserer Wissenschaftspraxis relativ am nächsten. Daß diese Wirtschaftswissenschaft in diesem Umkreise spezifischer Mittel fähig ist, erklärt sich aus dem Umstand, daß es eben nicht gleichgültig ist für die objektiven Möglichkeiten sozialer Beziehungen, ob ein bestimmtes Objekt oder [269]ein bestimmtes menschliches Sichverhalten Gegenstand eines Tausches zwischen mehreren sein kann, wohlgemerkt, nicht empirisch ist, sondern denkbarer Weise sein kann.
Und nun einige Worte über die Beziehungen zwischen Wirtschaft und Recht. Gerade derjenige Teil der Diskussion, der sich hierauf zu erstrecken hat, kann meines Erachtens allerdings endgültig erst erledigt werden, wenn wir die verschiedenen Möglichkeiten übersehen, den Begriff des Rechts zu formulieren, wie sie aus der Analyse des Begriffs der Rechtswissenschaft und ihrer Beziehungen zur soziologischen Rechtslehre folgen, und wie sie also erst der Vortrag von Herrn Dr. Kantorowicz
e
[269]A: Kantorovicz
bringen kann – wenn dieser Vortrag alle diejenigen Themata behandelt, von denen ich glaube, daß er sie nach seiner Fixierung behandeln müßte –[,] ich sage, erst dann werden wir gerade darüber endgültig diskutieren können.
9
[269] Zum Vortrag von Kantorowicz und der Debatte vgl. den Editorischen Bericht zu Weber, Rechtswissenschaft und Soziologie, unten, S. 275 f.
Ich möchte deshalb jetzt nur das sagen:
Herr Professor Voigt hat mit vollem Recht gegen die Stammlersche Behandlung dieses Problems Widerspruch erhoben.
10
Voigt, Wirtschaft und Recht, in: Verhandlungen DGS 1910, S. 260.
Ich bin ja früher bereits diesem in vieler Hinsicht glänzenden Werk äußerst scharf im Interesse unserer Disziplin entgegengetreten,
11
Vgl. den 1907 erschienenen Aufsatz: Weber, Stammlers Überwindung, und Stammler, Wirtschaft und Recht2, Zweiter Abschnitt: Die Form des sozialen Lebens, S. 112–130.
und zwar deshalb, weil meines Erachtens der Begriff der „Form“, den Stammler zur Kennzeichnung der Rolle, welche das Recht gegenüber der Wirtschaft spielt, geschaffen hat, ein ganz unklarer und unbrauchbarer ist. In voller Übereinstimmung mit den Ausführungen von Prof. Voigt, aber noch etwas weitergehend als er, möchte ich demgegenüber in Anknüpfung an die noch heute jedenfalls nicht einfach überwundenen, sondern in vieler Hinsicht noch heute maßgebenden Jugendarbeiten von Böhm-Bawerk „Über Rechte und Verhältnisse als Teile der wirtschaftlichen Güterordnung“
12
Gemeint ist: Böhm-Bawerk, Rechte. Der korrekte Titel lautet: „Rechte und Verhältnisse vom Standpunkte der volkswirthschaftlichen Güterlehre“. Vgl. bes. das Kap. II. Allgemeine Funktion der Rechte in der menschlichen Wirthschaft. Insbesondere vom Eigenthumsrechte. Seine Stellung gegenüber den Sachgütern, ebd., S. 36–50 (Sperrdruck im Original).
daran [270]erinnern, daß für den Mann der [A 269]Wirtschaftswissenschaft die Tatsache des „Bestehens“ eines bestimmten „Rechtssatzes“, die Tatsache also, daß z. B. ein bestimmter Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn ich es aufschlage, darin gedruckt zu finden ist, daß diese Tatsache für den Mann der Wirtschaftswissenschaft nichts weiter bedeutet, als dies: daß dadurch eine Chance geschaffen ist, daß bestimmte Interessen des einen oder des anderen wirtschaftenden Subjekts einen besonders nachdrücklichen, besonders selten versagenden Schutz genießen.
13
[270] Auf das Beispiel, daß staatliche Vollzugsorgane dem Einzelnen in bestimmten Fällen zur Durchsetzung seines Eigentums- oder Besitzstandrechts verhelfen sowie auf die Handlungsrelevanz des Bewußtseins eines einklagbaren Schutzes dieser Art kommt Weber auch in seiner Stammler-Kritik mehrmals zu sprechen, vgl. Weber, Stammlers Überwindung, hier S. 122–124.
Daß also, wenn ein bestimmtes Objekt, an dessen Besitz ich, weil es knapp und also ein wirtschaftliches Gut ist, an dessen ausschließlichem Besitz ich ein Interesse habe, daß dieses Objekt mir nicht nur durch die Tatsache, daß ich es augenblicklich mit meinen Gliedmaßen ergreifen kann, gesichert ist, auch nicht nur dadurch, daß ich darauf rechnen kann, daß ich Leute habe, die in freundschaftlichen, verwandtschaftlichen Beziehungen stehen und mich unterstützen könnten, wenn jemand es mir entreißen wollte, sondern daß da Leute mit Pickelhauben sind, die eventuell für mich in Bewegung gesetzt werden – wahrscheinlich, nicht immer, denn jene Chance kann sich ja aus den verschiedensten Gründen vielleicht schließlich doch nicht realisieren. Das ist die prinzipielle Situation, und darin erschöpft sich die unmittelbare Bedeutung des Bestehens eines Rechtssatzes, wirtschaftlich betrachtet. Schon aus dieser Situation im Zusammenhalt mit einigen anderen ergibt sich nun aber einiges Weitere.
Es ist bekanntlich eine der Grundtheorien der von uns vor einigen Tagen erörterten „ökonomischen Geschichtsauffassung“,
14
Weber bezieht sich auf die Diskussion zu Sombarts Vortrag „Technik und Kultur“, der zwei Tage vorher, am Donnerstag, dem 20. Oktober 1910, gehalten worden war. In der anschließenden Debatte, an der Max Weber sich auch beteiligt hatte, vgl. oben, S. 226–236, wurde auch über die materialistische Geschichtsschreibung gesprochen und unter anderem kritisch gegen Sombart eingewandt, daß er die Bedeutung der Wirtschaft als eigentlichem Bedingungsfaktor der technischen Entwicklung vernachlässigt habe; vgl. Diskussion zu Sombarts Vortrag, in: Verhandlungen DGS 1910, S. 84–110, insbes. Sombarts Schlußwort, in dem er auf seine Kritiker eingeht, ebd., S. 104–110.
daß Änderungen der Wirtschaft auch Änderungen des Rechts [271]bedingen. Und, teilweise diese Auffassung umstülpend, geht die Stammlersche Ansicht dahin, daß Änderung der Wirtschaft mit Änderung des Rechts identisch ist
f
[271]A: sind
, daß jede Änderung der Wirtschaft primär eine Änderung des Rechtes sei, aus begrifflichen Gründen. Dem ist entgegenzuhalten: Nicht jede noch so erhebliche Änderung wirtschaftlich relevanter Beziehungen ist eine Änderung der Rechtsordnung, in welchem Sinn man dieses Wort nun auch immer nehmen möge. Es kann, um zunächst einen besonders einfachen Fall zu nehmen, – denn ich verspare mir alles Kompliziertere lieber auf heute Nachmittag –, so könnte jeder einzelne Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches völlig unverändert, wie wir uns auszudrücken pflegen, „in Geltung bleiben“, nichts daran geändert sein
g
A: seien
, es können dieselben Zwangsmittel zu seiner Durchführung nach wie vor zur Verfügung gehalten werden, und dennoch könnte die Wirtschaftsordnung sich dergestalt verändert haben, daß kein Mensch behaupten würde, sie sei noch dieselbe wie früher. Meine Herren, es wäre sogar nicht ausgeschlossen, daß bei vollem Bestehenbleiben des Bürgerlichen Gesetzbuches eine sozialistische Gesellschaftsordnung entstehen könnte. Daran besteht nicht der geringste Zweifel, denn das Bürgerliche Gesetzbuch hindert in keiner Weise, daß[,] via facti,
15
[271] „via facti“; in der Rechtssprache: eigenmächtig, durch Tathandlung.
sei es der Staat, sei es irgend eine andere Gemeinschaft kauft, was sie will, die Produktionsmittel sich im Wege des durch das Bürgerliche Gesetzbuch selbst privatrechtlich geordneten Kaufs zueignet. Die Frage ist natürlich: ob sie es faktisch kann oder will. Das ist höchst unwahrscheinlich. Aber nicht das Bürgerliche Gesetzbuch ist es, was sie daran hindert. Und es würde dann, wenn dies geschähe – wir müssen uns einmal auch auf den Boden dieser immerhin doch denkmöglichen Situation [A 270]stellen – es würden, wenn dies geschähe, allerdings kolossale Massen von Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwar als Rechtssätze fortbestehen, aber, wie man sich auszudrücken pflegt, „die praktische Bedeutung verloren“ haben. Es kann nun einen Begriff der Rechtsordnung geben, der diese Wandlung der praktischen Bedeutung als eine Wandlung der [272]Rechtsordnung erklärt. Das gebe ich ohne weiteres zu. Das wäre aber dann ein soziologischer und kein juristischer Begriff von „Rechtsordnung“. Aber unsere Rechtsordnung in juristischem Sinn des Wortes könnte ungeändert weiter bestehen, ohne im allermindesten dem Bestand, dem Entstehen und dem Fortbestehen einer im strikten Sinne des Wortes sozialistischen Gesellschaftsordnung entgegenzustehen. Daraus ergibt sich nicht etwa, daß Recht und Wirtschaft keinen gegenseitigen Einfluß aufeinander haben – im Gegenteil: ein solcher ist in stärkstem Maße vorhanden – wohl aber: daß keinerlei eindeutige, „funktionelle“, Beziehung zwischen ihnen besteht, sondern ein nach Maß und Art von Fall zu Fall zu untersuchendes gegenseitiges Beeinflussungsverhältnis.