[333][[A 87]]Die Kredit- und Agrarpolitik der preußischen Landschaften
Es ist mir eine angenehme Pflicht, an dieser Stelle auf die Schrift des Herrn Dr. H[ermann] Mauer über diesen Gegenstand
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aufmerksam machen zu dürfen, welche in der Gegenwart, wo die Landschaften[333][[A 87]] Das landschaftliche Kreditwesen Preußens, agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet. (Abh[andlungen] des Staatswiss[enschaftlichen] Seminars zu Straßburg i.E.
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Straßburg, Trübner 1907.) Der korrekte Reihentitel lautet: „Abhandlungen aus dem Staatswissenschaftlichen Seminar zu Straßburg i.E.“.
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berufen scheinen, aktiver als seit langer Zeit in die wichtigsten agrarpolitischen Probleme einzugreifen, sicherlich besonders lesenswert ist. An Literatur (auch recht wertvoller) über die Landschaften fehlte es nicht.[333] Zu den „Landschaften“ als wichtigen Kreditinstituten des adeligen Großgrundbesitzes in Preußen siehe den Editorischen Bericht, oben, S. 327–332.
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Aber die Art der bisherigen Bearbeitungen des Materials reichte doch nicht aus, um das eigentlich zentrale, zwar auch gelegentlich erörterte, aber streitig gebliebene Problem zu entscheiden, welches Dr. Mauer mit Recht in den Vordergrund seiner Arbeit gestellt hat: Welches waren die Wirkungen der Kreditpolitik der Landschaften auf die Agrarverfassung? Eine Übersicht über die umfangreiche Literatur zu diesem Thema findet sich bei Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 201–206.
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das heißt: 1. auf die Verteilung des Bodens nach Besitzgrößen und 2. auf die innere Eigenart des landwirtschaftlichen Betriebes? Die Darstellung Mauers zeigt, daß in beiden Richtungen die Einwirkung der durch die Existenz der Landschaften rechtlich und praktisch privilegierten Kreditfähigkeit des adligen und sonstigen großen Grundbesitzes sehr bedeutend gewesen ist. Die Landschaften sind ja weder noch waren sie jemals etwas einer einfachen Hypothekenbank ähn[334]liches. Bei Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, heißt es im Vorwort, S. III, daß es der Zweck der Arbeit sei, „die Beziehungen zwischen Kreditsystem und Agrarverfassung“ klarzulegen und aufzuzeigen, „wie das Kreditsystem die Entwicklung der Landwirtschaft überhaupt volkswirtschaftlich beeinflußt hat.“ Siehe dazu auch den Editorischen Bericht, oben, S. 328.
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Sie waren und sind insbesondere keine Gläubigergesellschaften. Sondern sie waren ursprünglich gegründet als Standesinstitute des geldbedürftigen Adels und waren also Organisationen von Schuldnern, aktuellen sowohl wie potenziellen. Der Kursstand der Pfandbriefe beruhte ursprünglich neben der rein dinglichen (grundschuldmäßigen) Haftung des beliehenen Gutes auf der Haftung der Landschaft als Korporation.[334] Im Gegensatz zu den „Landschaften“ als genossenschaftlichen Kreditinstituten des adeligen Grundbesitzes waren die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstandenen Hypothekenbanken in aller Regel Aktiengesellschaften, die das Pfandbriefgeschäft zum Zwecke eigenen Erwerbs betrieben.
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Die Kreditwürdigkeit der Korporation wiederum war gesichert durch die Haftung aller, auch der zurzeit nicht verschuldeten, der Landschaft angeschlossenen Güter, und dieser Anschluß war bei 4 von den 5 im 18. Jahrhundert gegründeten Instituten nicht freiwillig, sondern ipso jure begründet Bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts schufen die von den „Landschaften“ ausgegebenen Pfandbriefe für ihre Inhaber zwei Rechtsbeziehungen, eine mit dem Schuldner, der mit dem beliehenen Gut „dinglich“ haftete, die andere mit der „Landschaft“ als Korporation. Die obligatorische Haftung der „Landschaft“ kam in der „Generalgarantie" zum Ausdruck, mit der den Pfandbriefinhabern für die Erfüllung ihrer Forderungen die Haftung der inkorporierten Güter zugesichert wurde. Im Laufe der Zeit verlor die „dingliche“ Haftung des beliehenen Gutes immer mehr an Bedeutung. Die Gläubiger besaßen schließlich nur noch das Forderungsrecht gegenüber der „Landschaft“. Vgl. dazu Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 3–7.
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für alle nach ihrer ständischen Qualität dazu geeigneten Güter des betreffenden Bezirks. Noch während des ganzen ersten Dreiviertels des 19. Jahrhunderts waren in den Landschaften, außer der ostpreußischen seit 1808 (für die Köllmer, Es handelt sich dabei um die „Schlesische Landschaft“ (1770), das „Kur- und Neumärkische Ritterschaftiiche Kreditinstitut“ (1777), die „Pommersche Landschaft“ (1781), die „Westpreußische Landschaft“ (1787) und die „Ostpreußische Landschaft“ (1788). Während sich die Gutsbesitzer dem „Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstitut“ freiwillig anschlossen, waren in den vier übrigen „Landschaften“ alle Besitzer aufnahmefähiger Güter „ipso iure“ – wörtlich: „durch das Recht selbst“ – inkorporiert. Vgl. dazu Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 2.
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für die Bauern über[335]haupt seit 1847–49), Die „Köllmer“ (oder „Kölmer“), eine zur Zeit des Deutschen Ordens unter anderem im späteren Ostpreußen angesiedelte Gruppe von Bauern mit guten Besitzrechten, die dem Adel in rechtlicher und sozialer Hinsicht recht nahe standen, hatten bereits im Jahre 1798 die Aufnahme in die „Ostpreußische Landschaft“ beantragt. Ihre Inkorporierung erfolgte jedoch erst im Zusammenhang mit der Aufnahme der Domänen in die „Landschaft“ (siehe unten, S. 341, Anm. 34) im Jahre 1808. Vgl. dazu Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 74–80.
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entweder geradezu nur die Rittergüter[335] Am 9. Oktober 1847 stimmte die überwältigende Mehrheit des Generallandtages der „Ostpreußischen Landschaft“ für die Aufnahme der Bauern in die „Landschaft“, um auch „dem Bauernstande einen neuen Weg der Kapitalbeschaffung zu erschließen.“ Die preußische Regierung bestätigte diesen Beschluß erst am 4. Mai 1849 (GS 1849, S. 182). Vgl. Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 114 f.
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oder doch nur Güter mit einem erheblichen Werte inkorporiert. Rittergüter waren bis weit in das 19. Jahrhundert hinein mit adeligen Vorrechten ausgestatteter Besitz. Mit der Rittergutseigenschaft waren in der Regel Steuerfreiheit und das Recht auf Landstandschaft verbunden.
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Bis Mitte des Jahrhunderts beliehen ferner die Landschaften (außer der ostpreußischen) normalerweise Bauerngüter überhaupt nicht oder nur, wenn sie sich in der Hand von Adligen befanden. Auch als im Gefolge der Ereignisse von 1848 die Regierung einerseits, ein Teil der Landschaften andererseits, die Organisation des bäuerlichen Kredits in die Hand nahmen, bedeutete dies Vorgehen nicht etwa deren Zulassung als Korporationsmitglieder zur Landschaft (außer in Ostpreußen) Die bei der Gründung der einzelnen „Landschaften“ aufgestellten „Landschaftsreglements“ bestimmen grundsätzlich den Ausschluß des nichtritterschaftlichen Grundbesitzes von der Teilnahme an der „Landschaft“. In manchen Reglements war dies sehr deutlich ausgesprochen, in anderen wurde die Aufnahmefähigkeit von Gütern zwar nur von der Höhe ihres Wertes abhängig gemacht, jedoch so definiert, daß letztlich nur Bauernhöfe in der Hand von Rittergutsbesitzern beleihungsfähig waren. Vgl. Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 99 f.
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und standen auch die Taxkosten und Formalien der Benutzung des Landschaftskredits durch die Bauern dauernd im Wege. – Anders als in Ostpreußen wurden in den übrigen Provinzen die Bauern nicht in die „Landschaften“ inkorporiert. Nicht zuletzt auf Druck der preußischen Regierung wurden seit der Mitte des 19. Jahrhunderts – vorwiegend in enger Verbindung mit den alten „Landschaften“ – neue Kreditinstitute für den Rustikalbesitz geschaffen; so etwa die „Neue Westpreußische Landschaft“, der „Pommersche Land-Kreditverband“ und das „Neue Brandenburgische Kreditinstitut“. Vgl. Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 117 ff.
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Bis Ende der 70er Jahre blieb daher die Bedeutung der Landschaften für den Kreditbedarf der Bauern überhaupt gering. Die Sparkassen auf der einen Seite (infolge ihrer bequemeren [336]Beleihungsformalien), Obwohl die Bauern schließlich in die „Ostpreußische Landschaft“ aufgenommen waren (siehe oben, Anm. 9), erhielten nur wenige ein landschaftliches Darlehen. Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 130 ff., führt dies in erster Linie darauf zurück, daß die Taxprinzipien, die für die größeren Güter entwickelt worden waren, den besonderen Bedingungen des bäuerlichen Grundbesitzes, etwa bei der Bewertung von Baulichkeiten, nicht Rechnung trugen. Ferner hätten aber auch „der Zeitaufwand, den die Beleihung erforderte, die hohen Taxkosten und die Formalien“ zahlreiche Bauern abgeschreckt.
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die Hypothekenbanken auf der anderen (infolge ihrer höheren Beleihungsgrenze)[336] Seit dem Ende des 18. Jahrhunderts wurden zumeist von Städten und Kommunen Sparkassen gegründet. Man wollte damit den minderbemittelten Bevölkerungsteilen die Möglichkeit zur Anlage kleinerer Ersparnisse geben. In den 1850er Jahren begannen die Sparkassen auch das Kreditgeschäft zu betreiben. Da die örtlichen Institute „den Kredit gewissermaßen ins Haus bringen“ konnten und beispielsweise Darlehensanträge auch mündlich entgegennahmen, trugen sie, wie Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 143 f., schreibt, „dem bäuerlichen Charakter und der bäuerlichen Eigenart Rechnung“ und waren deshalb auf diesem Gebiet äußerst erfolgreich.
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waren meistens übermächtige Konkurrenten. Erst mit dem Einsetzen der spezifisch agrarischen Bewegung in den 90er Jahren Bis zum Ende der 1870er Jahre lag bei einer Reihe von „Landschaften“ die Beleihungsgrenze bei der Hälfte des Taxwertes, während die auf kaufmännischer Grundlage agierenden Hypothekenbanken (vgl. oben, S. 329, Anm. 5) Kredit bis zu zwei Dritteln gewährten. Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 141 ff.
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änderte sich dies zunehmend: das bedrohte politische Herrschaftsinteresse des Großgrundbesitzes zeitigte das Bestreben, die Bauern ökonomisch an sich zu fesseln, so daß heute die (relativ betrachtet, noch immer nicht erhebliche) Zahl von 55 000 Bauernbesitzungen landschaftlich beliehen Max Weber meint hier vermutlich die agrarische Protestbewegung, die sich als Reaktion auf die unter Reichskanzler Leo von Caprivi 1892/93 abgeschlossenen Handelsverträge und die damit einhergehende Zollsenkung formierte. Die Strukturkrise der Landwirtschaft hatte sich in dieser Zeit zugespitzt und zu einem erheblichen Preisverfall landwirtschaftlicher Produkte geführt. Ihren stärksten Ausdruck fand die agrarische Bewegung in dem 1893 gegründeten „Bund der Landwirte“ (BdL), der sich bald zu einer Massenorganisation von mehreren hunderttausend Mitgliedern entwickelte. Dabei ging es dem BdL, dessen Führung in den Händen der ostelbischen Großgrundbesitzer lag, nicht nur darum, die Existenzbedingungen der Landwirtschaft, etwa durch staatliche Subventionen und die Wiedereinführung von Schutzzöllen, zu verbessern, sondern ganz generell um das Ziel, die führende Stellung der Agrarier im Staate gegenüber dem Aufstieg der Industriellen zu erhalten.
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und eine fühlbare Konkurrenz gegen die Sparkassen als Kreditgeber im Entstehen begriffen ist. Diese Angabe findet sich bei Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 154. Die Entwicklung ergab sich vor allem daraus, daß einerseits der Kreis der bepfandbriefungsfähigen Güter erweitert, andererseits auch die bisher anders verfahrenden Institute ihre Beleihungsgrenze auf zwei Drittel des Taxwertes hinaufsetzten. Ebd., S. 146 ff.
Das Fortschreiten des Landschaftskredits (innerhalb des Bereichs seiner Zuständigkeit) auf Kosten des Privatkredits hat sich in der Gestalt vollzogen, daß in dem Jahrhundert bis 1870 der Landschaftskredit zwar langsam an Boden gewann, aber mit Rück[337]schlägen: als während der Agrarkrisis der 20er Jahre
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die ostpreußische Landschaft ein Viertel aller beliehenen Güter administrieren lassen mußte und die Landschaften, ängstlich geworden, nun mit Reduktion der Taxen, die bis dahin Teil ausdrücklich, teils faktisch ⅔ des Wertes betragen hatten, auf ½ vorgingen,[337] Nicht zuletzt infolge sehr guter Ernten in den Jahren 1819–21, für die es keine entsprechende Nachfrage gab, brachen die Getreidepreise ein. Ihren Höhepunkt fand die daraus resultierende Agrarkrise im Jahre 1825, als der Preis für Brotgetreide in Deutschland auf rund 23 % seines Standes von 1817 sank. Vgl. dazu Abel, Wilhelm, Agrarkrisen und Agrarkonjunktur. Eine Geschichte der Land- und Ernährungswirtschaft Mitteleuropas seit dem hohen Mittelalter, 3. Aufl. – Hamburg/Berlin: Paul Parey 1978, S. 225 f.
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dann, als in den 30er Jahren die Einführung der Amortisation erfolgte, Vgl. Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 35 ff.
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hatte der Privatkredit zeitweise den Vorsprung. Erst in der Zeit von 1870 bis 1900 hat für die Beleihung innerhalb der Landschaftstaxe der Landschaftskredit endgültig die Oberhand gewonnen. Im Zuge einer allgemeinen Herabsetzung der Pfandbriefzinsen gingen die „Landschaften“ in den 1830er Jahren zum „Amortisationssystem“ über. Dabei mußten die Schuldner die Zinsen in der alten Höhe weiterzahlen. Der Differenzbetrag sollte zu „Amortisationszwecken“, d. h. zur Tilgung des Kredits, verwendet werden. Vgl. Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 39 und S. 165–177.
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Diese Einschätzung geht auf Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 44–47, zurück. In den Jahren 1870–1905 sei „der Kampf zwischen dem Individualkredit und dem organisierten Kredit“ endgültig zugunsten des letzteren entschieden worden, ebd., S. 47. Eine statistische „Übersicht über die Entwicklung der landschaftlichen Kredit-Institute“, ebd., S. 182–185, macht die Steigerung der landschaftlichen Beleihungstätigkeit in den genannten Jahren deutlich.
Die Entwicklung der Bodenkreditpolitik der Regierung hat, von ihrem rein ständischen Ausgangspunkt: Befriedigung des Kreditbedürfnisses nur des Adels, mancherlei Wandlungen durchgemacht. Die Ansätze liberaler Kreditpolitik nach 1807 (Aufnahme der Köllmer in die ostpreußische Landschaft)
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gerieten alsbald ins Stocken und machten nach der Agrarkrisis der 20er Jahre einer rein repressiven Politik Platz: Aufrechterhaltung der Verschuldungsgrenze, Erschwerung auch der Landschaftsbeleihungen. Diese wich dann, zuerst 1843 (Aufhebung der Verschuldungsgrenze), Siehe oben, S. 334, Anm. 8.
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und entschieden [338]seit 1848 einer, wesentlich im negativen Sinne des Wortes: „liberalen“ Politik der Verschuldungsfreiheit, Das Edikt vom 14. September 1811 begrenzte die zulässige Verschuldung für die durch die Regulierung (vgl. dazu unten, S. 341, Anm. 31) neugeschaffenen Bauerngüter auf ein Viertel ihres Wertes (GS 1811, S. 290). Wegen der häufig existenzbedrohenden Kreditnot der Bauern hob eine Verordnung vom 29. Dezember 1843 (GS 1844, S. 17–18) die Verschuldungsgrenze jedoch auf. Vgl. dazu Mauer, Hermann, Die Verschuldungsgrenze für Bauerngüter in Preußen (1811–1843), in: AfSS, Band 24, 1907, S. 547–557.
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an welche sich jedoch, in den ersten Ansätzen schon damals (Ausdehnung der landschaftlichen Beleihung auf die Bauern), entscheidend aber erst seit letzter Zeit, die positive Politik der Kreditorganisation[338] Max Weber spielt hier auf die Tatsache an, daß während der Revolution von 1848/49 die Eigentumsfrage ganz im Sinne klassisch liberaler Grundsätze behandelt wurde. Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigentum wurde in Preußen sowohl in die oktroyierte Verfassung vom 5. Dezember 1848 (GS 1848, S. 380) als auch in die revidierte Verfassung vom 31. Januar 1850 (GS 1850, S. 22) aufgenommen. Zwar wurde in den folgenden Jahren, angesichts der Überschuldung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes, wiederholt über die erneute Einführung einer Verschuldungsgrenze diskutiert, doch blieb das Prinzip der allgemeinen „Verschuldensfreiheit“ unangetastet. Allerdings konnten Eigentümer nach dem 1906 verabschiedeten „Gesetz, betreffend die Zulassung einer Verschuldungsgrenze für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke“ (GS 1906, S. 389–393), das für Ostpreußen im Jahre 1908 in Kraft trat, auf freiwilliger Basis eine Verschuldungsgrenze im Grundbuch eintragen lassen. Vgl. dazu den Editorischen Bericht, oben, S. 329 f.
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(nunmehr auch für die Bauern) angeschlossen hat. Soweit der äußere Hergang. – Insbesondere seit Beginn der 1880er Jahre setzte eine Bewegung zum Ausbau der bestehenden bäuerlichen Kreditorganisation ein, an der auch der Staat und die Kommunen, etwa durch die Gründung von Landeskreditkassen und Rentenbanken, beteiligt waren.
Die Landschaften und ihre Art der Kreditgewährung sind ein Produkt des seit dem 15. Jahrhundert stetig zunehmenden kapitalistischen Charakters der Gutswirtschaft des deutschen Ostens. Es ist ja charakteristisch genug, daß die moderne Hypothek (und Grundschuld), [A 88]in ihrer Rechtsform nicht an das römische Institut gleichen Namens, sondern an die Kreditformen der mittelalterlichen Städte angelehnt (denen ja auch die Rechtsform unserer Staatsanleihen entstammt), zuerst
a
nicht in dem ökonomisch und in seinem allgemeinen Kulturniveau so viel höher entwickelten Westen und Süden Deutschlands, auch nicht in Frankreich oder Italien, wo der Kapitalismus ein städtisches Gewächs, die ungeheure Überzahl der Landwirte dagegen Bauern waren, entstanden ist, sondern in unsrem städtearmen, getreideexportierenden[338]A: zu erst
N
Osten, wo der Kapitalismus seine Stätte auf dem platten Land aufgeschlagen hatte. Die rheinisch-französische Hypothek MWG: getreidexportierenden; Korrektur des Druckfehlers in MWG digital nach der Fassung A.
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war juristisch kein zu dauernder [339]Vermögensanlage geeignetes Objekt, weil der Kredit der Kleinbauern zur schnellen Abzahlung bestimmt und das kleine, im Erbgang parzellierte, oft auch parzellenweise umgesetzte Bauerngut ökonomisch kein Pfandobjekt als Unterlage einer dauernden rententragenden Vermögensanlage war und ist. Ein solches war dagegen das kapitalistisch bewirtschaftete, der Regel nach geschlossen verkaufte und vererbte große Gut des Ostens. Daher ist die Rechtstechnik der preußischen Hypothek schon im 18., endgültig im 19. Jahrhundert dem Pfandrecht weit entwickelterer Gegenden vorangeeilt, Bis zur Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1896, das am 1. Januar 1900 in Kraft trat, war im Deutschen Reich das Hypothekenwesen nicht einheitlich geregelt. Bis [339]dahin galt im Südwesten Deutschlands das französische Recht. Anders als beim preußischen Grundbuch (siehe Anm. 27), aus dem der gesamte dingliche Rechtszustand eines Grundstückes, d. h. die Eigentumsverhältnisse, die etwa vorhandenen Hypotheken oder sonstigen Belastungen, ersichtlich wurde, war diese Transparenz hier nicht gegeben. Diese rechtliche Unsicherheit war einer der Gründe dafür, daß Kredite in aller Regel nur kurze Laufzeiten hatten und auf baldige Rückzahlung der Schuld angelegt waren. Max Weber hat sich mit diesem System und einigen sich daraus ergebenden Konsequenzen für potentielle Anleger 1895 in seinem Artikel „,Römisches‘ und ,deutsches‘ Recht“, in: MWG I/4, S. 526–534, eingehend beschäftigt.
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und erst das Bürgerliche Gesetzbuch hat die dort entwickelten Bereits im 18. Jahrhundert hatte es in Preußen zahlreiche Ansätze zur Regelung des Hypotheken- und Grundbuchwesens gegeben, die ihren vorläufigen Höhepunkt in der Hypothekenordnung vom 20. Dezember 1783 fanden. Eine Weiterentwicklung der dort aufgestellten Grundsätze brachte das „Allgemeine Landrecht“ von 1794, so daß gegen Ende des 18. Jahrhunderts das preußische Hypothekenrecht in materieller und formeller Hinsicht sich den Erfordernissen des inzwischen erheblich erweiterten Kreditverkehrs angepaßt hatte und vor allem auf Sicherheit für dauernde Belastung zugeschnitten war. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde das preußische Hypotheken- und Grundbuchwesen ständig ausgebaut. Als ein Ergebnis dieser Entwicklung ist das „Gesetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten“ vom 5. Mai 1872 (GS 1872, S. 433–445) zu nennen. Zur Geschichte des preußischen Hypothekenwesens vgl. u. a. Weyermann, Moritz, Zur Geschichte des Immobiliarkreditwesens in Preußen mit besonderer Nutzanwendung auf die Theorie der Bodenverschuldung. – Karlsruhe: G. Braunsche Hofbuchdruckerei und Verlag 1910.
b
Grundsätze der Legalität, Spezialität, Publizität und das Prinzip des „geringsten Gebots“ auf das ganze Reich ausgedehnt.[339]A: entwickelteren
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[340]Aus den Bedürfnissen des kapitalistischen landwirtschaftlichen Bereits das preußische Hypothekenrecht des 18. Jahrhunderts kennt die Prinzipien der „Legalität“ (die Grundbucheintragungen entsprechen der materiellen Rechtslage), der „Publizität“ (die materielle Rechtslage und deren Änderung sind öffentlich einsehbar und damit kontrollierbar) sowie der „Spezialität“ (das belastete Grundstück ist genau bezeichnet). Frühformen des Prinzips des „geringsten Gebots“, wonach bei Zwangsversteigerungen eine Minimalkaufsumme nicht unterschritten werden darf, zeigen sich bereits im 18. Jahrhundert im Widerspruchsrecht der „Landschaften“ gegen alle Gebote, die ihre Ansprüche nicht vollständig decken. Diese Prinzipien finden sich wieder in den §§ 1113 ff. des BGB/1896.
c
Betriebes ist auch die technisch vorzüglichste Kreditform; der Landschaftskredit – bei dem z. B. auch zuerst das Prinzip des „geringsten Gebots“ auftritt – erwachsen. [340]A: kapitalistischen, landwirtschaftlichen
Diese ein Jahrhundert und mehr dauernde privilegierte Kreditgelegenheit des Gutsbesitzes, welche die Landschaften schufen, wirkte nun aber ihrerseits wieder überall 1. in der Richtung der Durchführung des rationellen, und das heißt: des kapitalistischen Betriebes auf den größeren Gütern, 2. aber auch, damit zusammenhängend, in der Richtung der Aufsaugung von Bauernland durch den größeren Grundbesitz. Die Erziehung zum kapitalistischen Betriebe förderten die Landschaften 1. durch die erhöhte Kapitalzufuhr: die erst durch sie, und nur für den Gutsbesitz, geschaffene Möglichkeit, überhaupt zu annehmbaren Sätzen Geld zu leihen, 2. aber auch ganz direkt durch die vorgeschriebene Taxierung der zu beleihenden Güter nach dem Ertrage: nur ein Fortschritt, aber auch jeder Fortschritt in den wirtschaftlichen Leistungen bedeutete für den Besitzer eine direkt berechenbare Erhöhung seines Vermögensstandards und seiner Chancen, jederzeit Geld zu erlangen, 3. durch die Einwirkung des Taxverfahrens auf die bäuerlichen Dienste und Lasten. Da bei der Taxierung das gehaltene Gesinde unter den Ausgaben figurierte, dagegen die Pflichtigkeiten der Bauern unter dem Ertrag,
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so lag der Anreiz vor, Gesinde zu entlassen, und dafür die Pflichtigkeiten der Bauern (insbesondere auch ihre Pachtsumme) zu erhöhen, andererseits aber die Rechte der Bauern gegen das Gut, welche bei der Taxe als Belastungen in Ansatz kamen, mehr oder minder freiwillig abzulösen, wie dies namentlich in Schlesien und Pommern geschehen ist. –[340] Die landschaftliche Taxkommission schätzte den Wert eines Gutes nach seinem Getreideertrag sowie nach den Einkünften aus der Viehzucht, dem Obstbau, den Forsten, Jagden, der Fischerei und aus gewerblichen Nebenbetrieben. Ferner wurden auf der Einnahmenseite die bäuerlichen Abgaben verbucht. Dazu zählte unter anderem die jährliche Geldrente, die die Bauern für die Ablösung der Spanndienste den Gutsbesitzern zu entrichten hatten. Von dem ermittelten Gesamtertrag wurden die dauernden Lasten, unter anderem der Gesindelohn, abgezogen. Vgl. Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 25.
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Dazu trat nun der Einfluß des Land[341]schaftskredits auf die Besitzverschiebungen. In der für die Entwicklung der östlichen Agrarverfassung entscheidenden Periode der großen Reformen, welche sich an die Aufhebung der Erbuntertänigkeit anschlossen, war die grundlegende Frage: in wessen Hand der Boden, den die bis dahin erbuntertänigen Bauern bewirtschaftet hatten, bei der Regulierung Wie sich Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 28 f., entnehmen läßt, war in Pommern das Interesse der Gutsbesitzer vor allem auf den Abschluß neuer, für sie günstigerer Pachtverträge gerichtet. In Schlesien gingen sie dazu über, den Bauern die überkomme[341]nen Hütungs- und Holznutzungsrechte zu entziehen. Beide Vorgehensweisen liefen auf eine wesentliche Steigerung der anrechenbaren Einkünfte hinaus und steigerten den Taxwert eines Gutes beträchtlich.
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übergehen werde: in welchem Maße in die des Gutsherrn und in welchem in die des bisherigen Erbuntertanen? Während dieser Periode nun haben, nächst dem Verhalten der Regierung selbst, am stärksten die Landschaften mit ihrer Kreditpolitik zugunsten der Zusammenballung des Besitzes in der Hand der Gutsherren gewirkt. Die Landschaften, welche sich von Anbeginn an zu Surrogaten der alten Stände auszuwachsen suchten, haben gegen die „Regulierung“ der Bauern mehrfach direkt protestiert. Nachdem das „Befreiungsedikt“ vom 9. Oktober 1807 (GS 1806 – 27. Okt. 1810, S. 170–173) die Erbuntertänigkeit der Bauern aufgehoben hatte, wurden in der Folge zahlreiche Gesetze und Verordnungen erlassen, die das grundherrlich-bäuerliche Verhältnis auf eine neue Basis stellten. So sah das Regulierungsedikt vom 14. September 1811 (GS 1811, S. 281–299) vor, daß die Bauern zwar das volle und freie Eigentum an den ehemals zum Gutsverbande gehörenden Höfen erhielten, die Gutsbesitzer jedoch für die verlorenen Abgaben und Dienste durch einen Teil der Hofstelle entschädigt würden. Weitere Verordnungen, wie etwa die Deklaration vom 29. Mai 1816 (GS 1816, S. 154–180), beschränkten den Umfang der Maßnahmen, indem nur noch größere Stellen in freien bäuerlichen Besitz umgewandett werden durften.
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Für Ostpreußen macht Mauer es wahrscheinlich, daß der Staat, welcher (1808) die Aufnahme seiner Domänen in die Landschaften wünschte, um Pfandbriefe für die Kriegskontribution unter Ausnutzung der Generalgarantie der Landschaft Im Jahre 1812 wandten sich sowohl die „Schlesische“ und die „Pommersche“ als auch die „Ostpreußische Landschaft“ an das preußische Finanzkollegium, um gegen einzelne Bestimmungen des Regulierungsedikts vom 14. September 1811 Einspruch einzulegen. Die Regierung lehnte jedoch alle Änderungsanträge ab. Vgl. Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 15 f.
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ausgeben zu können, Vgl. oben, S. 334, Anm. 6.
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dem Adel als Gegengabe einen Teil der Bauern geop[342]fert hat. (Verordnung vom 14. Februar 1808.) Da die Domänen das am leichtesten verfügbare Vermögensobjekt des Staates waren, erschien ihre Verpfändung als gangbarer Weg, die von Frankreich im Tilsiter Frieden vom 9. Juli 1807 geforderten hohen Kriegskontributionen aufzubringen. Zu diesem Zweck schlug Karl Freiherr vom Stein vor, die Domänen in die „Landschaften“ aufnehmen und auf sie Pfandbriefe ausstellen zu lassen. Anfang Februar 1808 faßte der Generallandtag der „Ostpreußischen Landschaft“ einen diesbezüglichen Beschluß. Vgl. dazu Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 12 f.
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Die Landschaften suchten im Interesse der Sicherheit ihrer auf den Rittergütern ruhenden Darlehen auf der einen Seite die Regulierung der zu den Gütern gehörigen kleineren Bauernstellen (so der Dreschgärtner in Schlesien) mit teilweisem Erfolge zu hindern.[342] Die Verordnung vom 14. Februar 1808 (GS 1806 – 27. Okt. 1810, S. 189–193) regelt, unter welchen Bedingungen die Gutsherren bäuerliche Grundstücke zusammenziehen oder deren Ländereien in zum Hauptgut gehörendes sog. „Vorwerksland“ verwandeln dürfen. Dadurch wurde die Einziehung von Bauernland erleichtert und der bisherige Schutz der Bauern weitgehend aufgehoben. Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 13, hält es für „mehr als wahrscheinlich, daß man dem Adel diese Verordnung versprochen hatte, falls er den Widerspruch gegen die Aufnahme der Domänen aufgeben würde.“
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Aus dem gleichen Interesse heraus suchten sie auf der anderen Seite den Gutsbesitzer zu zwingen, das bisherige Bauernland, welches ihm bei der Regulierung zugewiesen wurde, zum Gutslande zu schlagen, statt es an Bauern zu veräußern. Sie hinderten Dismembrationen Im Zuge der preußischen Bauernbefreiung (siehe dazu oben, S. 341, Anm. 31) waren auch die schlesischen Dreschgärtner – kontraktlich gebundene Landarbeiter, die für ihre Dienste ein Stück Land sowie Ernte- und Dreschanteile erhielten – für regulierungsfähig erklärt worden. Dies wurde in der Deklaration vom 29. Mai 1816 im Grundsatz ausdrücklich bestätigt. Da der Wegfall der Dreschgärtnerdienste als Gefahr für die Existenz vieler oberschlesischer Gutsbesitzer angesehen wurde, suchte die „Schlesische Landschaft“ die Regierung zur Aufhebung dieser Bestimmung zu bewegen. Mit der Verordnung vom 13. Juli 1827 (GS 1827, S. 79 f.) wurde die Regulierungsfähigkeit der Dreschgärtner dann schließlich erheblich eingeschränkt. Vgl. dazu Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 66 f.
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von Gütern durch Herabsetzung ihrer Taxen, Nichtanrechnung von Teilen des Erbpachtkanons neugegründeter Stellen, Mit „Dismembration“ ist die Abtrennung von beträchtlichen Teilen des Gutsbesitzes, d. h. seine Parzellierung durch Veräußerung oder Verpachtung, gemeint.
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Kündigung ihrer Darlehen, Verlangen der Fortdauer der Haftung von abparzellierten oder neu geschaffenen Bauernstellen für die Landschaftsdarlehen und Eintragung dieser Haftung in das Grundbuch. Aber auch abgesehen von diesen direkten Maßregeln der Landschaft selbst wirkte, und zwar von Anfang ihres Bestehens an, die bloße Existenz des Landschaftskredits als eines Privilegs der Rittergüter bauernfeindlich. Er kam dem Güterhandel zugute, indem er den Kredit[343]kauf erleichterte: das bedeutete praktisch, daß er den zur Landschaft gehörigen Gutsbesitzern, und nur ihnen, die Mittel zum Landaufkauf in die Hand gab. Ferner bedeutete es, daß er den Bodenpreis der zu den Bedingungen der Landschaft beleihungsfähigen Güter steigerte und ihn insbesondere über das Niveau der nicht von seiten der Landschaft beleihungsfähigen, speziell: der bäuerlichen, hinaushob. Dies um so mehr, als die Regierung jede Organisation des bäuerlichen Kredits unterließ, ja, als gefährlich für die Bauern, direkt ablehnte, Gemeint ist hier offensichtlich der Komplex der Leistungen, die die Bauern für die von ihnen in Erbpacht genommenen Ländereien gegenüber dem Gut zu erbringen hatten. Diese Einkünfte der Gutsbesitzer aus vererbpachteten Vorwerken und Hinterländereien wurden etwa in Pommern nur zur Hälfte bei der Taxierung veranschlagt, sofern sie mehr als ein Sechstel des Gutsertrages ausmachten. Diese und die folgenden Maßnahmen sind erwähnt bei Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 89–98.
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der Bauer mit seinem Lande also faktisch kreditlos blieb, und als überdies der Preis der Bauerngüter durch die für den bäuerlichen Besitz bestehende Verschuldungsgrenze[343] Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 109 f., zufolge ist die Bodenkreditpolitik, die der preußische Staat gegenüber dem bäuerlichen Besitz in der Zeit von 1820–48 verfolgte, durch die Maxime „Weder Krediterleichterung noch Organisation des bäuerlichen Realkredits“ bestimmt, da die Regierung befürchtete, daß den Bauern sonst „das Schuldenmachen erleichtert“ würde.
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noch unter sein sonst erreichbares Niveau gedrückt wurde. Der Ankauf von Bauernland zum Zweck der Zuschlagung zu größeren Gütern, welche dadurch entweder erst beleihungsfähig Vgl. dazu oben, S. 337, Anm. 23.
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wurden oder an Beleihungsfähigkeit stiegen, und ebenso auch die Schaffung neuer, beleihungsfähiger Großbesitzungen durch Zusammenkauf von Bauerngütern wurde dadurch ein in jedem Falle gutes Geschäft. Daneben dient der Landschaftskredit auch dem Zusammenkauf großer Güter in einer Hand, also der Bodenkonzentration überhaupt. Die aus diesem Grunde in Schlesien zeitweise eingeführte Bodenaufkaufsschranke bestand nur kurze Zeit. Die Beleihungsfähigkeit der Rittergüter wurde in einigen Landschaftsreglements dadurch eingeschränkt, daß Güter, auf die Pfandbriefe ausgefertigt wurden, einen Mindestwert oder -ertrag nicht unterschreiten durften. Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 55 und 86 f.
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Aufgrund der Erkenntnis, daß der Landschaftskredit von vielen Gutsbesitzern vor allem zum Zweck des Aufkaufs weiterer Güter in Anspruch genommen wurde, erließ Friedrich Wilhelm II. am 31. Dezember 1789 eine „Königliche Verordnung für Schlesien und die Grafschaft Glatz“, die untersagte, daß ein Gutsbesitzer, der einen Kredit bei der „Landschaft“ aufgenommen hatte, ein anderes Gut kaufe, ferner, daß bei einem Kauf der Käufer sein altes Gut oder das dazuerworbene in den folgenden fünf Jahren mit Pfandbriefen belaste. Die Entrüstung der schlesischen Gutsbesitzer bewirkte, daß die Verordnung bereits am 5. Mai 1790 suspendiert wurde. Vgl. dazu Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 49 ff.
[344]Die Arbeit von Dr. Mauer zeigt, daß Korporationen, welche auf der Grundlage sozialer Klassenzugehörigkeit erwachsen sind, gleichviel wie hoch man im übrigen ihren Wert einschätzt, doch unter allen Umständen in der spezifischen Richtung wirken, welche ihnen die Interessen jener sozialen Klasse vorzeichnen.
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Es lag den Landschaften ja selbstverständlich so fern wie möglich, „bauernfeindliche“ Politik treiben zu wollen. Gleichwohl haben sie, ohne ihr Wissen und Wollen, im Effekt eine solche getrieben. Es dürfte gut sein, sich gerade heute dessen zu erinnern, wo, dank namentlich der eifrigen und [A 89]erfolgreichen Arbeit des durch Intelligenz und gewinnende persönliche Eigenschaften gleich ausgezeichneten Generaldirektors der ostpreußischen Landschaft,[344] Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 158, resümiert, daß die von den „Landschaften“ als korporativen Instituten der adeligen Gutsbesitzer betriebene Bodenkreditpolitik letztlich es der „begünstigten Klasse […] leicht gemacht“ habe, „ihren Besitz auf Kosten der von der Teilnahme an dem Kreditsystem ausgeschlossenen Klassen zu erweitern.“
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die Landschaften entschlossen zu sein scheinen, in zwei zentrale Probleme unserer Agrarpolitik tatkräftig einzugreifen: 1. in die innere Kolonisation, Es handelt sich hierbei um Wolfgang Kapp, der am 5. April 1906 vom außerordentlichen 46. Generallandtag zum Generaldirektor der „Ostpreußischen Landschaft“ gewählt worden war.
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2. in die Entschuldung des ländlichen Grundbesitzes. Mit dem Schlagwort „Innere Kolonisation“ wurden im Deutschen Reich gemeinhin alle Bemühungen und Maßnahmen zur Sicherung und Vermehrung des bäuerlichen Mittelstandes in den östlichen Gebieten Deutschlands bezeichnet. Zur Beschäftigung Wolfgang Kapps mit diesem Themenkomplex siehe den Editorischen Bericht, oben, S. 331 f., sowie unten, S. 354, Anm. 79.
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Ein Blick [345]auf diese Pläne möge die vorstehende Wiedergabe der Ergebnisse der besprochenen Schrift abschließen. Zum „Entschuldungsplan“ Wolfgang Kapps siehe den Editorischen Bericht, oben, S. 330 f. Die folgenden Ausführungen Max Webers basieren im wesentlichen auf der Denkschrift Wolfgang Kapps vom 6. Dezember 1906 sowie auf dem Entschuldungsplan der „Ostpreußischen Landschaft“. Der Entschuldungsplan ist in mehreren Fassungen überliefert; die erste Fassung legte Wolfgang Kapp gemeinsam mit seiner Denkschrift am 6. Dezember 1906 vor, in: Bericht der Ostpreußischen General-Landschafts-Direktion und des Plenar-Kollegiums der Ostpreußischen Landschaft an den ordentlichen 47. General-Landtag. – Königsberg: o.V. 1907, Vorlage 22: „Entschuldungsvorlage“, Anhang hinter Drucksache 74. Die vom 47. General-Landtag der „Ostpreußischen Landschaft“ am 19. Februar 1907 verlangten Änderungen führten zur zweiten Fassung, die zusammen mit der ersten in synoptischer Präsentation abgedruckt ist in: Verhandlungen des ordentlichen 47. General-Landtages der Ostpreußischen Landschaft, der landschaftlichen Feuersozietät und der Bank der Ostpreußischen Landschaft. – Königsberg: Hartungsche Buchdruckerei 1907, Vorlage 22: „Entschuldungsvorlage“, 2. Aufl., S. 45–59. Als dritte Fassung gilt schließlich der Wortlaut des Entschuldungsplans, wie er als „I. Nachtrag zur [345]Ostpreußischen Landschafts-Ordnung vom 7. Dezember 1891“ durch königlichen Erlaß vom 23. März 1908 am 14. Mai 1908 in Kraft gesetzt wurde, abgedruckt bei Leweck, R., Gesetz, betreffend die Zulassung einer Verschuldungsgrenze für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke vom 20. August 1906 (GS. S. 389) nebst Ausführungsvorschriften und den Entschuldungsmaßregeln der Ostpreußischen Landschaft unter Benutzung der amtlichen Quellen bearbeitet und erläutert. – Berlin: J. Guttentag 1908, S. 86–146.
Sprechen wir zuerst von der Entschuldungsfrage, welche Dr. Mauer in einem „Anhang“ zu seiner Schrift
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und seitdem mehrfach Gemeint ist der Anhang „Das landschaftliche Kreditwesen und die Entschuldung des ländlichen Grundbesitzes“, in: Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 165–177.
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(zuletzt, in Erwiderung auf eine Kritik seiner Ansichten durch Dr. F[elix] Borchardt Siehe dazu die in Anm. 51 genannte Literatur.
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in Schmollers Jahrbuch, 32. Jahrgang 1908 3. Heft Seite 207 f.) Borchardt, Verschuldung.
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behandelt hat. Die Grundlage der Entschuldungsaktion des Generallandschaftsdirektors Dr. Kapp darf bei den Lesern dieser Zeitschrift als bekannt vorausgesetzt werden. Mauer, Entschuldungsaktion.
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Neben der Gewährung von Bodenkredit bis zur Zweidrittelgrenze soll künftig auch: 1. „Entschuldungskredit“ bis zur Fünfsechstelgrenze, 2. „Spannungskredit“ zu Meliorations-, Entschuldungs- und Rentenablösungszwecken gewährt, und dabei 3. die jetzige Taxe durch Wegfall des bisherigen Abzuges des 20fachen Grundsteuerbetrages und vor allem durch Erhöhung des zulässigen [346]Taxzuschlages bei Gütern „mit besonders günstigen Wirtschaftsverhältnissen“ von 15 auf 25 pCt. erhöht werden. Über den von Wolfgang Kapp im Dezember 1906 vorgelegten Entschuldungsplan (siehe oben, S. 344, Anm. 46) erschienen im „Bank-Archiv“ mehrere Artikel: Gerlach, Otto, Die Entschuldung des ländlichen Grundeigentums, in: Bank-Archiv, Nr. 9 vom 1. Febr. 1907, S. 108–114; ders., Die Beschlüsse des Ostpreußischen General-Landtages über die Entschuldungsvorlage, ebd., Nr. 11 vom 1. März 1907, S. 148 f.; v. Auerswald, Die Bedeutung der Entschuldungsaktion der Ostpreußischen Landschaft für die Pfandbriefinhaber, ebd., Nr. 10 vom 15. Febr. 1908, S. 156 f.; Leweck, R., Die Mündelsicherheit der nach der Ostpreußischen Entschuldungsvorlage auszugebenden Pfandbriefe und Meliorations-Schuldverschreibungen, ebd., Nr. 7 vom 1. Jan. 1908, S. 100–104, und Nr. 12 vom 15. März 1908, S. 185–187; Mauer, Hermann, Die Bedeutung der Entschuldungsaktion der Ostpreußischen Landschaft für die Pfandbriefinhaber, ebd., Nr. 1 vom 1. Okt. 1907, S. 7–9; ders., Die Mündelsicherheit der Ostpreußischen landschaftlichen Schuldverschreibungen, ebd., Nr. 3 vom 1. Nov. 1907, S. 40 f.; sowie ders., Zur Frage der Mündelsicherheit der Ostpreußischen landschaftlichen Entschuldungspapiere, ebd., Nr. 11 vom 1. März 1908, S. 168–171.
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Dabei soll nun aber dennoch den Pfandbriefen der Landschaft, auch soweit sie zur Beschaffung der Mittel für Entschuldungskredit ausgegeben sind, wie bisher die Qualität der „Mündelsicherheit“[346] Zu den Grundsätzen des Entschuldungsplans siehe den Editorischen Bericht, oben, S. 330 f. Die Entschuldungsmaßregeln der „Ostpreußischen Landschaft“, wie sie schließlich auch in Kraft traten, sahen von Anfang an ein dreistufiges Programm vor. Zum ersten wurde die Beleihungsgrenze von ⅔ auf ⅚ des Taxwertes erhöht (Abschnitt 1, § 1, Abs. 2; Leweck, Gesetz, S. 88). Das neu hinzutretende Sechstel diente allein der Entschuldung. Neben dieses erhöhte Pfandbriefdarlehen konnte noch ein Sonderkredit treten, der in der Literatur gemeinhin als „Spannungskredit“ bezeichnet wird. Er sollte in erster Linie zur Melioration, d. h. einer „dauernden Wertserhöhung des Gutes“, etwa durch den Bau von Entwässerungsanlagen oder Arbeiterwohnungen, Urbarmachung oder Aufforstungen, verwendet werden, konnte aber subsidiär auch der weitergehenden „Entschuldung durch Abstoßung nacheingetragener Hypotheken und Grundschulden“ dienen (Abschnitt 2, §§ 5 und 6; Leweck, Gesetz, S. 105–127). Ergänzt wurden diese Maßnahmen durch eine mögliche Erhöhung der Taxen, wobei die „zulässige Höchstgrenze des Taxzuschlages […] von 15 auf 25 %“ gesteigert werden konnte, falls „alle Erfordernisse für die erhöhten Kapitalswerte zutreffen“ und „individuelle Verhältnisse“ gegeben waren, „die eine dauernde Wertsteigerung bedingen“ und in den allgemeinen Taxsätzen „nicht voll zum Ausdruck kommen können“ (Abschnitt 2, § 3; Leweck, Gesetz, S. 98). Die von Wolfgang Kapp in Abschnitt 2, § 3, Punkt 4, vorgeschlagene Regelung: „Die für das Taxgut veranlagte Grundsteuer wird nicht in Abzug gebracht“ wurde bereits in der zweiten, vom Generallandtag im Februar 1907 verabschiedeten Fassung ersatzlos gestrichen, siehe: Verhandlungen des ordentlichen 47. General-Landtages, Entschuldungsvorlage, 2. Aufl., S. 47. Gleichwohl ist auch bei Mauer, Entschuldungsaktion, S. 212, davon noch die Rede. Es darf vermutet werden, daß sich Max Weber bei seiner knappen Referierung des „Entschuldungsplans“ vor allem auf diese Studie aus dem Jahre 1908 stützt.
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erhalten bleiben. Begriff aus dem Vormundschaftsrecht. Der Vormund muß das Geld des Mündels sicher und verzinslich anlegen. An Wertpapieren darf er nur solche wählen, die von der Regierung als für die Mündelgeldanlage geeignet erklärt sind.
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Der Generallandschaftsdirektor wirft als Gegengewicht gegen jene zweifellos sehr bedeutende Steigerung des Kreditrisikos – denn eine solche zu bestreiten, wäre angesichts des Umstandes, daß die zulässigen Kredite um etwa 75 pCt. höher sind als z. B. diejenigen der preußischen Zentralbodenkredit-Aktiengesellschaft, Die zu Entschuldungszwecken erfolgte Ausdehnung der Beleihungsgrenze auf ⅚des Taxwertes berührte formal die „Mündelsicherheit“ der Pfandbriefe nicht, da diese „von der Landschaft auf Grund staatlich genehmigter Satzungen ausgegeben werden“, Leweck, Gesetz, S. 91. Allerdings war die Sicherheit dieser Papiere in der öffentlichen Diskussion umstritten.
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in der [347]Tat lächerlich – folgendes in die Wagschale: 1, daß die zu beleihenden Güter sich einer Verschuldungsgrenze zu unterwerfen haben, also, nach Amortisation der heutigen Nachhypotheken, vor Überlastung geschützt seien, Entsprechende Zahlenangaben für die Kreditgewährung seitens der am 21. März 1870 konzessionierten „Preußischen Central-Bodencredit-Actien-Gesellschaft“ finden sich bei Mauer, Entschuldungsaktion, S. 214.
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2. daß ein Risiko für die Pfandbriefgläubiger schon um deswillen nie bestehen könne, weil ja die Generalgarantie, schon wegen der Mithaftung der staatlichen Domänen, „unbedingte“ Sicherheit gewähre.[347] In seiner Denkschrift vom 6. Dezember 1906 rechtfertigt Wolfgang Kapp die Erweiterung des landschaftlichen Kredits unter anderem damit, daß „aus der Unterwerfung eines Gutes unter die Verschuldungsgrenze und die Schuldentilgungspflicht“, d. h. die Ablösung der über den landschaftlichen Kredit hinaus aufgenommenen Privathypotheken, „ihm eine dauernde Besserung seiner Gesamtbelastung und eine Erhöhung seiner Rentabilität und Kreditwürdigkeit“ erwachse. Bericht an den ordentlichen 47. General-Landtag, Entschuldungsvorlage, S. 12.
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In seiner Denkschrift betont Wolfgang Kapp, daß die „Landschaft“ bei der Entschuldungsaktion „unter allen Umständen auf die unbedingte Sicherheit der Pfandbriefsgläubiger“ Bedacht nehmen müsse, und sieht diese in der Generalgarantie (siehe oben, S. 334, Anm. 6) gewährleistet, ebd., S. 17 f. Ein expliziter Hinweis auf die Mithaftung der Domänen findet sich hier allerdings nicht. Möglicherweise folgt Max Weber hier Mauer, Bedeutung der Entschuldungsaktion, S. 8, demzufolge entsprechende Äußerungen auf dem Generallandtag der Ostpreußischen Landschaft im Februar 1907 gefallen sein sollen. In den Verhandlungsprotokollen sind solche Äußerungen jedoch nicht nachgewiesen.
Da namentlich das zweite Argument eine gewisse Popularität erlangt hat, so sei darauf mit einigen Worten eingegangen und zunächst daran erinnert, daß die Aufnahme der Domänen in die Ostpreußische Landschaft (1808)
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einen Sturz der ostpreußischen Pfandbriefe auf 33 pCt. (1812) Siehe dazu oben, S. 341, Anm. 34.
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nicht gehindert hat, und daß, wie eben erwähnt, Im Anschluß an die Niederlage Preußens gegen Frankreich sowie durch die von Napoleon verfügte Kontinentalsperre verschlechterte sich die Lage der Landwirtschaft erheblich. Infolge des erhöhten Kreditbedarfs der Gutsbesitzer sank der Pfandbriefkurs bereits in den Jahren 1809–11 auf rund 60 %, um schließlich im Jahre 1812 mit rund 33 % seinen Tiefststand zu erreichen. Vgl. dazu Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, S. 32.
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jene Aufnahme nicht sowohl im Interesse der Landschaft, als vielmehr – gegen Konzessionen an den Adel – im Interesse des Staates durchgesetzt wurde, damit dieser in der Lage sei, unter Ausnutzung der Generalgarantie des landschaftlichen Grundbesitzes sich durch Aufnahme von Pfandbriefen Geld zu verschaffen. Man möge nicht glauben, daß eine Wiederholung solcher Eventualitäten in Zukunft „unmöglich“ sei. Bis zu der Miquelschen [348]Steuerreform Siehe dazu oben, S. 341 f.
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hatte der preußische Staat in der Grundsteuer sozusagen eine erste Hypothek auf den gesamten Landbesitz in der Hand, welche in schweren Notlagen, z. B. nach einem erfolglosen Kriege, jederzeit als wirklich absolut sichere Pfandunterlage zur Aufnahme von mehr als einer Milliarde zu den jeweilig billigsten Zinsen des Weltmarktes verwertbar war. Heute, wo dies verpfändbare Objekt dem Staat entzogen ist, würde der Gedanke, gegebenenfalls den gerade jetzt sich allmählich erweiternden staatlichen Domänenbesitz als Pfandobjekt zu verwenden, und zwar dann natürlich in Form von Pfandbriefaufnahme, um so den gesamten landschaftlichen Gutsbesitz mit haftbar zu machen, äußerst naheliegen, da in Zeiten schwerer Krisen der staatliche Eisenbahnbesitz[348] Der preußische Finanzminister Johannes von Miquel leitete zu Beginn der 1890er Jahre eine Steuerreform ein, die nicht nur die progressive Einkommensteuer brachte, sondern auch die Grundsteuern, die bis dahin dem Staat zugeflossen waren, den Kommunen als wichtige Einnahmequelle überließ.
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ja ein nur äußerst ungünstig zur Geldbeschaffung zu verwertendes Besitzobjekt darstellen würde. Unter diesen Umständen bedeutet die Mitaufnahme der Domänen in die Landschaft keineswegs einfach eine Erhöhung der Sicherheit, sie kann vielmehr ebensogut auch die Gefahr einer Risikosteigerung in sich schließen. Dazu kommt nun aber, daß die vielberufene „Generalgarantie“ eine, auch rein juristisch, ganz wertlose Schornsteinbürgschaft schon um deswillen darstellt, weil der Rückgriff auf die Garanten gar nicht im Belieben der Pfandbriefgläubiger, sondern umgekehrt in demjenigen der Schuldner liegt, indem sie einen Beschluß des Generallandtages voraussetzt und es keinen Rechtsweg gibt, um diesen zu erzwingen. Seit 1879/80 waren zahlreiche Eisenbahnen in Preußen verstaatlicht worden. Um die Jahrhundertwende befanden sich über 90 % des Streckennetzes in staatlicher Hand.
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Da nun zu diesen Schuldnern, vermöge der Mithaftung der Domänen, auch der Staat gehört, so ist natürlich im Falle schwerer politischer Krisen gar nicht daran zu denken, daß er etwa sich veranlaßt sehen sollte, Maßregeln zu ergreifen, um die Landschaft zur Realisierung der auf dem Papier stehenden Gcneralgarantie zu zwingen. Vor 100 Jahren hat er den Schuldnern Moratorien bewilligt, Die Bedeutung der „Generalgarantie“ (siehe oben, S. 334, Anm. 6) als Sicherheit für den Gläubiger war in der Literatur umstritten. Während Mauer, Entschuldungsaktion, S. 220, sie aus den auch von Max Weber beschriebenen Gründen für „praktisch wertlos“ hält, tritt Leweck, Mündelsicherheit, S. 102 f., dieser Auffassung entschieden entgegen.
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und minde[349]stens den Landschaften gegenüber würde er, in irgendwie ähnlich schwierigen Lagen, auch heute ähnlich handeln. Wenn die Interessenten es mit Vorliebe ablehnen, auf die Erörterung derartiger „fernliegender“ Eventualitäten einzugehen, so ist das für den objektiv Urteilenden kein Grund, es nicht dennoch zu tun. Denn es geht schließlich doch nicht an, von kriegerischen Verwicklungen und ihren möglichen Folgen stets nur dann zu sprechen, wenn es sich um die (gewiß wünschenswerte) Vermehrung unserer Flotte Die Erteilung von „Generalindulten“, bei denen die Gläubiger zumindest zeitweise ihr Recht verlieren, fällige Leistungen zu fordern und einzuklagen, war nach längeren Krie[349]gen durchaus üblich. Max Weber meint hier die „Verordnung wegen eines den Grundbesitzern zu bewilligenden General-Indults und wegen des Verfahrens in Moratorien-Sachen und bei gerichtlichen Exekutionen“ vom 19. Mai 1807 (GS 1806 – 27. Okt. 1810, S. 149–153), die „sämmtlichen Grundbesitzern in Unsern Staaten“ ein Generalmoratorium gewährte. Dieses Indult war in den einzelnen Provinzen, je nach wirtschaftlicher Lage, von unterschiedlicher Dauer.
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handelt, nicht aber dann, wenn in Frage steht, ob ein bestimmtes Papier geeignet sei, durch Zuerkennung der „Mündelsicherheit“ den Vormündern zur Anlage des Vermögens von Waisen und ebenso (worauf Mauer mit Recht hinweist) Die maritime Aufrüstung, die von Wilhelm II. und dem Chef des Reichsmarineamtes Alfred von Tirpitz seit Ende der 1890er Jahre forciert wurde, wurde gegenüber der Öffentlichkeit mit dem Argument gerechtfertigt, daß das Deutsche Reich über eine Schlachtflotte verfügen müsse, die anzugreifen für jeden Gegner ein ernsthaftes Wagnis bedeuten würde. Vor dem Hintergrund der Verschlechterung des deutsch-englischen Verhältnisses kam es in den Jahren 1906 und 1908 zu zwei „Flottennovellen“, die eine Intensivierung und Beschleunigung des Bauprogramms brachten. In der breiten Öffentlichkeit zeigte die damit einhergehende „Flottenpropaganda“, wie sie insbesondere der 1898 gegründete Deutsche Flottenverein betrieb, große Wirkung.
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gerade den kleinsten Rentnern, welche nun einmal „mündelsichere“ Papiere notorisch bevorzugen, anempfohlen zu werden. Hatte die Einleitung der Entschuldungsaktion, selbst in dem geringen Maßstabe, in welchem sie vorläufig in Angriff genommen werden sollte (10 Millionen Mark), einen Kursfall der Pfandbriefe von 6 pCt. herbeigeführt, Mauer, Entschuldungsaktion, S. 221 f., betont, daß der Staat, indem er bestimmte Papiere für „mündelsicher“ erklärt, weit über das eigentliche Gebiet des Vormundschaftsrechts hinaus „bestimmend in die Gestaltung der privaten Kapitalanlage“ eingreife. Da gerade „kleine solide Kapitalisten“ bei ihrer Anlagepraxis nicht nach dem Prinzip der Risikoverteilung vorgingen, sondern dazu neigten, „ihr ganzes Vermögen in ein und demselben ,mündelsichern‘ Papier“ anzulegen, fördere der Staat durch sein Handeln den Verkauf dieser Papiere.
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so kann, wenn auf dem betretenen Wege fortgeschritten wird, der Rückgang [350]im Fall politischer Verwicklungen überraschende Dimensionen annehmen. Dies um so mehr, als natürlich die im Falle der Gewährung von Entschuldungskredit auf Max Weber stützt sich hier vermutlich auf Mauer, Entschuldungsaktion, S. 220. Die Pfandbriefkurse fielen seit dem Erscheinen der Entschuldungsvorlage von 96,5 % auf 90 %.
d
das betreffende Gut einzutragende Verschuldungsgrenze – wie immer man auch sonst über dies Institut denken möge –, jedenfalls nicht geeignet ist, dessen Qualität als Pfandobjekt zu verbessern. Die Verschuldungsgrenze muß – und soll ja auch – den Verkaufswert des betreffenden Gutes (also das, worauf es für die Pfandsicherheit ankommt), drücken, ganz ebenso wie sie dies bis 1843 für das Bauernland[350]A: Entschuldungskredit, auf
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getan hat. Der Wegfall der Nachhypotheken muß in Krisenfällen die Zahl der Güter, welche die Landschaft in der Subhastation[350] Vgl. dazu oben, S. 337, Anm. 23.
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übernehmen muß, steigern. Und auch die Zahl der Zwangsversteigerungsanträge muß, da ja die Personalgläubiger nunmehr nur diese Form des Zugriffs auf das Gut besitzen, steigen, wie Loening Öffentliche Zwangsversteigerung.
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und Dr. Mauer Loening, Verschuldungsgrenze. Loening wendet gegen die Einführung der Verschuldungsgrenze ein, daß diese es dem Gläubiger unmöglich mache, eine zusätzliche „Sicherungshypothek“ eintragen zu lassen, und folglich die Güter relativ schnell in die Zwangsvollstreckung kommen würden, ebd., S. 513.
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mit Recht hervorgehoben haben. Der „Amortisationszwang“ endlich, so wünschenswert er selbstverständlich ist, hat – wie Dr. Mauer im „Anhang“ zu seinem Buche sehr gut nachgewiesen hat – in der Vergangenheit eine Entschuldung gar nicht in erster Linie bezweckt, sondern teils eine erhöhte Sicherung der Landschaft durch Erhöhung der [A 90]Leistungen des Schuldners, teils einen Sparzwang; das Tilgungsguthaben konnte in gewissen Fällen zur freien Verfügung des Schuldners ausgeschüttet werden. Mauer, Entschuldungsaktion, S. 216, unterstützt Loening, Verschuldungsgrenze. Da den Gläubigern die Möglichkeit fehle, „durch Eintragung einer Sicherungshypothek Deckung für ihre Forderung zu erlangen“, sei zu erwarten, „daß die Zahl der Zwangsversteigerungen nach Einführung der Verschuldungsgrenze sich vermehren werde.“
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Auch heute kann dies, nach Til[351]gung der Nachhypotheken, insbesondere zum Zweck von Erbregulierungen geschehen, und es ist die Verpfändung des Tilgungsguthabens auch zum Zweck der Beschaffung von Betriebskredit gestaltet. Mauer, Landschaftliches Kreditwesen, kommt in dem Anhang „Das landschaftliche Kreditwesen und die Entschuldung des ländlichen Grundbesitzes“, S. 165–177, zu dem Ergebnis, daß die im 19. Jahrhundert entwickelten Amortisationsbestimmungen der einzelnen „Landschaften“ nicht „als geeignetes Mittel zur Herbeiführung einer Schuldentlastung des Grundbesitzes“ erachtet werden können, da „die Tilgungsbeiträge nicht von der Schuld abgeschrieben“, sondern in besonderen Fonds angesammelt wurden, die entweder als stille Reserve zur Konsolidierung der „Landschaften" dienten oder in Notzeiten an die Schuldner ausgeschüttet werden konnten.
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Es ist daher nicht sicher, daß die Amortisationszahlungen speziell der Erhöhung der Sicherheit der Pfandbriefe dienen. [351] Die zweite und die dritte Fassung des Entschuldungsplans weichen in diesen Punkten von Wolfgang Kapps Fassung ab. In die beiden späteren Fassungen ist die Passage aufgenommen, daß „der angesammelte Betrag von Pfandbriefen unter gleichzeitiger Bewilligung eines gleich hohen neuen Pfandbriefsdarlehens zum Zwecke der Erbregulierung aus dem Tilgungsfonds entnommen und verwendet werden“ dürfe. Verhandlungen des ordentlichen 47. General-Landtages. Entschuldungsvorlage, 2. Aufl., S. 55, sowie Leweck, Gesetz, S. 129. Dementsprechend ist Kapps ursprünglicher Vorschlag gestrichen, daß dem Eigentümer ein Verfügungsrecht über das Guthaben des Tilgungsfonds nicht zustehen solle. Diese Streichung sollte auch die Verwendung von Beträgen aus dem Tilgungsfonds zum Zwecke der „Befriedigung von Betriebskredit“ unter bestimmten Umständen möglich machen. Verhandlungen des ordentlichen 47. General-Landtages, Entschuldungsvorlage. 2. Aufl., S. 55, Anm. 13–15.
Wenn man alldem gegenüber nun darauf hinweist, daß die Entschuldung doch im schließlichen Effekt einer Erhöhung der allgemeinen Kreditwürdigkeit der Pfandbriefschuldner dienen müsse, so ist dazu zu bemerken: die Landschaft wird, ihren ganzen sozialen Substruktionen nach, wieder und wieder sich veranlaßt sehen, Grundbesitzer auch dann über Wasser zu halten, wenn sie dies, rein ökonomisch betrachtet, nicht verdienen. Sie kann, der Natur der Dinge nach, gar nicht die rein geschäftliche Qualifikation der zu Entschuldenden ausschließlich (nicht einmal vornehmlich) in Betracht ziehen. Mag daher unter anderen Gesichtspunkten ihr Effekt für noch so erwünscht gehalten werden: in welchem Grade sie die wirtschaftlichen Qualitäten des Durchschnitts der Grundbesitzer heben wird, ist eine ganz unsichere Rechnung.
Die Zuerkennung der Mündelsicherheit an die auf Grund der Entschuldungsdarlehen ausgegebenen Papiere ist in jedem Falle wirtschaftlich ungerechtfertigt. Sie ist auch für den Zweck der Durchführung der Entschuldung, wie wiederum Mauer mit Recht betont hat,
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keineswegs unentbehrlich. Der Kurs würde, nach Erfahrungen mit anderen Papieren, durch ihren Fortfall nicht wesent[352]lich gedrückt werden. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, daß das Bestehen darauf, mehr oder minder bewußt, den Zweck verfolgt, diese Papiere möglichst breiten Schichten kleinerer Rentner in die Hand zu spielen, um diese an der Aufrechterhaltung des exorbitanten Zollschutzes Nach Mauer, Entschuldungsaktion, S. 220, entbehrt „die Behauptung, daß die Entschuldungsaktion nicht durchzuführen sei, wenn den Entschuldungspapieren die Mündelsicherheit versagt würde, […] jeder tatsächlichen Grundlage.“ Vielmehr müsse man sich „darüber klar sein, daß die Verleihung der Mündelsicherheit den Kurs eines Papiers im höchsten Falle um ein bis zwei Prozent steigern kann.“
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zu interessieren. Ein künftiger Versuch, die Zölle allmählich herabzusetzen, würde die künstliche Hausse der Bodenpreise, welche durch jenen Zollschutz geschaffen ist, beseitigen, damit aber auch die Entschuldungs- und vollends die Spannungskredite auf das stärkste gefährden, und für diesen Fall wäre es politisch natürlich sehr angenehm, die Interessen der kleinen Vermögen, der „Witwen und Waisen“, denen man jetzt die Entschuldungspapiere in die Hände praktiziert, als durch eine liberale Handelspolitik bedroht hinstellen zu können. [352] Am 14. Dezember 1902 verabschiedete der Reichstag einen neuen, höheren Einfuhrzoll für Getreide. Die Anhebung des Zolltarifs war in der deutschen Öffentlichkeit heftig umstritten. Während Linksliberale und Sozialdemokraten darin eine Maßnahme zum unerwünschten Schutz der politischen Stellung der „Junker“ sahen, hielt der „Bund der Landwirte“ (siehe dazu oben, S. 336, Anm. 16) sie für viel zu niedrig, als daß sie der Landwirtschaft wirkungsvoll nutzen könnte.
Ich persönlich hätte es, ebenso wie Dr. Mauer, für das sachlich Richtige angesehen, die Entschuldungspapiere von den Pfandbriefen überhaupt getrennt zu halten und für sie besondere Institutionen zu schaffen,
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was, nach meiner festen Überzeugung, eine Entschuldung innerhalb der Grenzen, in welchen Mauer, Bedeutung der Entschuldungsaktion, S. 9, sieht, daß „die zu Entschuldungszwecken gewährten Nachbeleihungen bezüglich der Sicherheit mit den Stammbeleihungen nicht konkurrieren“ können, und schlägt vor, daß „die Landschaft die Entschuldungs-Kredite durch die ihr angegliederte landschaftliche Bank“ gewähren solle. Durch eine solche Maßnahme wären die Entschuldungspapiere nicht mehr automatisch „mündelsicher“ gewesen.
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sie sachlich wünschenswert war und ist, nicht gefährdet hätte. Der Unterschied wäre vor allem gewesen, daß, statt der Mündel und Kleinrentner, stärkere Schultern das Risiko getragen hätten. Jeder Besitzer eines größeren Vermögens legt ja eine bestimmte Quote desselben in minder sicheren Papieren an, wenn sie ihm eine etwas höhere Verzinsung in Aussicht stellen. Um diesen Zinsunterschied von, sagen wir ½ pCt., wäre dann allerdings die Entschuldung verteuert worden. Aber da[353]für wären klare Verhältnisse erhalten geblieben und nicht der Pfandbriefkredit als solcher der Gefahr einer gewissen Diskreditierung[352]A: welchem
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ausgesetzt worden. Denn es ist zwar höchst wünschenswert und nützlich, daß der solide landwirtschaftliche Kreditbedarf den Kreditgebern nicht isoliert und also machtlos, sondern organisiert, als eine machtvolle Schuldnerkorporation, wie die Landschaft es ist, gegenübersteht. Aber andererseits muß es, was man auch sagen möge, in der Tat diskreditierend wirken, wenn sich zeigt, daß eine solche, staatlich privilegierte, Schuldnerkorporation sich in der Lage befindet, ohne weiteres die Kreditunterlagen ihrer Schuldverschreibungen in einer, im praktischen Effekt unübersehbaren Weise zu ändern. – [353]A: Diskreditisierung
Wenn hier gegenüber gewissen Maßnahmen und Plänen des Generallandschaftsdirektors Dr. Kapp, überwiegend im Anschluß an Ausführungen, welche schon Dr. Mauer gemacht hat,
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gewisse volkswirtschaftliche Bedenken erhoben werden, so empfinde ich das Bedürfnis, auch ausdrücklich zu sagen, daß dies ganz unbeschadet der größten Hochachtung vor der Weitsicht und den hervorragenden Leistungen dieses Beamten geschieht. Nur das eine muß man sich gegenwärtig halten: daß der Leiter einer Landschaft unter allen Umständen ein Vertreter privater Interessen ist. Man sollte sich nachgerade abgewöhnen, in der Bezeichnung als „Interessenvertreter“ etwas in irgendeinem, noch so indirekten Sinne „Despektierliches“ zu erblicken, wie dies, als lächerlicher Rückstand aus einer Zeit, wo das Amt alles, der Staatsbürger aber nichts bedeutete, noch immer hie und da vorkommt. Wer würde sich einfallen lassen, unsere Großindustriellen oder die Leiter unserer großen Syndikate oder Großbanken oder die Angestellten unserer großen Interessentenverbände – bei aller gelegentlichen scharfen Gegnerschaft – geringer einzuschätzen als irgend jemanden, er stehe nun an welcher Stelle er wolle, nur deshalb, weil es ihr Beruf ist, nach bestem Gewissen und oft unter schwerster persönlicher Verantwortung, „private“ Interessen zu vertreten? Die Leitung etwa des Stahlwerksverbandes erfordert, weiß Gott, mehr Geist und ist auch unglaublich viel wichtiger als die Aktenschreiberei[353] Vgl. hierzu u. a. oben, S. 349, Anm. 66.
g
von einem Dutzend [354]„höherer“ Staatsämter zusammengenommen. Auch der Generallandschaftsdirektor vertritt „private“ Interessen: solche, in deren Dienst er sich gestellt hat, weil er sie, nach seinem besten Gewissen, für wichtig und wertvoll hält und in verständige Bahnen zu lenken wünscht. Aber vor der Täuschung müssen wir uns – und müßte auch er selbst sich – hüten, als ob dies sich anders verhalten und er über den Interessenkämpfen schweben könne. Eine Täuschung über diesen Punkt könnte sehr bedenkliche Folgen auch auf dem zweiten oben erwähnten Gebiet zeitigen, welches die Tatkraft des genannten Beamten für sein Institut mit Beschlag belegen möchte: dem der inneren Kolonisation.A: Aktenschreibererei
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Die Erörterung dieses Punktes gehört nicht in diesen Artikel hinein, auch habe ich die betreffenden Aktenstücke des Generallandschaftsdirektors zwar einsehen,[354] Siehe dazu den Editorischen Bericht, oben, S. 331 f.
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aber in allen Einzelheiten noch nicht eingehend durcharbeiten können. Ich darf daher seine in den wesentlichen Punkten allgemein bekannten Vorschläge vorerst nicht beurteilen wollen. Immerhin ergeben sich gewisse Parallelen zu dem oben über die landschaftliche Kreditpolitik Gesagten. Wie die Landschaften dem Problem des landwirtschaftlichen Kredits als Vertreterinnen Gemeint ist hier die Denkschrift Wolfgang Kapps vom 11. Januar 1908 „Betrifft die innere Kolonisation und ihre Organisation für die Provinz Ostpreußen, als Mittel gegen die Entvölkerung des platten Landes und den Arbeitermangel in der Landwirtschaft“, in: Bericht der Ostpreußischen General-Landschafts-Direktion und des Plenar-Kollegiums der Ostpreußischen Landschaft an den außerordentlichen 48. General-Landtag. Vorlage 2: „Kolonisations- und Landarbeitervorlage“. – Königsberg: o.V. 1908, S. 5–47, sowie der Statutenentwurf für die von Wolfgang Kapp geplante „Ansiedelungsbank der Ostpreußischen Landschaft“, ebd., S. 49–60.
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der Interessen der Schuldner gegenüberstehen, so der inneren Kolonisation als Vertreterinnen[354]A: Vertreterin
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der Bodenverkaufsinteressenten: derjenigen also, welche den Ansiedlern ihren eigenen Bodenbesitz, ganz oder teilweise (und zwar speziell den für sie selbst wenigst brauchbaren Boden: die Außenschläge)[,] zu möglichst hohen Preisen abgeben möchten. Charakteristisch genug tritt diese Situation z. B. in der Attitüde hervor, welche der Generallandschaftsdirektor solchen Instituten gegenüber ein[A 91]nimmt, die zum Zweck der inneren Kolonisation aus anderen Kreisen heraus gebildet sind. Die, wie mir scheint, ziemlich bedenk[355]liche „Kritik“, welche der Generallandschaftsdirektor gegen die ostpreußische LandgesellschaftA: Vertreter
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– ein Institut, welches an die Raiffeisenorganisation[355] Die „Ostpreußische Landgesellschaft“ wurde im Jahre 1905 zum Zwecke der „Inneren Kolonisation“ vom preußischen Fiskus, von der Ostpreußischen Generalgenossenschaftskasse und der Aktiengesellschaft Landbank in Berlin gegründet. Ihre Tätigkeit sollte gemeinnützig und auf die Erhaltung der staatlichen und nationalen Interessen gerichtet sein.
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angelehnt ist, also, im Gegensatz zur Landschaft, immerhin von den Kreisen der Ansiedelungsreflektanten in seiner Gebarung mit beeinflußt werden kann – geübt hat, Friedrich Wilhelm Raiffeisen gründete in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts genossenschaftliche Darlehenskassenvereine, deren erklärtes Ziel es war, im Sinne christlicher Nächstenliebe an der Lösung der sozialen Frage mitzuwirken. Sie gewährten ihren Mitgliedern Kredit, nahmen Spareinlagen an, unterstützten Untergenossenschaften, konvertierten hochverzinsliche Hypothekarschulden und kauften Grundstücke, um deren Verschleuderung oder Parzellierung zu verhindern. Dabei zeichneten sich die Darlehenskassenvereine durch billige Kredite und eine einfache Verwaltung aus.
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wird man schwerlich zutreffend würdigen, wenn man nicht diese Spannung der Klasseninteressen zwischen Großgrundbesitz (als Bodenverkaufsinteressent) und Bauerntum (als Kaufsinteressent) berücksichtigt. Selbstverständlich wird man den eigenen Vorschlägen des Generallandschaftsdirektors trotzdem die unbefangenste Prüfung zuteil werden lassen müssen. Worauf aber hier nachdrücklich hingewiesen werden sollte, war dies: daß man sich bei allen agrarpolitischen Aktionen der Landschaften durch den sicherlich wohlverdienten Ruf, den sie als Kreditinstitute genießen, und durch die „amtlichen“ Allüren, in denen sie traditionsgemäß erscheinen, niemals darüber hinwegtäuschen lassen darf, daß sie der Sache nach Korporationen privater Interessenten sind, welche privatwirtschaftliche Ziele ihrer Zugehörigen vertreten, nichts anderes. In seiner Denkschrift vom 11. Januar 1908 bezweifelte Kapp, daß die „Ostpreußische Landgesellschaft“ (siehe oben, Anm. 80) „ein wahrhaft gemeinnütziges Kolonisations-Unternehmen“ sei. Die in ihren Statuten festgeschriebene Formulierung, daß die „Landgesellschaft“ auf „der gesunden Grundlage des berechtigten Selbstinteresses aller Beteiligten“ beruhen solle, ließ ihn deren Nutzen für die „Innere Kolonisation“ bestreiten, zumal die „Landgesellschaft“ in der ganzen Provinz nur „wenig beliebt“ sei und von den ostpreußischen Landwirten „als ein fremdes, ja der Landwirtschaft insbesondere dem Großgrundbesitz geradezu feindliches, bureaukratisches Gebilde angesehen“ werde, „das ihnen von Berlin gegen ihren Willen beschert worden ist.“ Bericht an den außerordentlichen 48. General-Landtag, Vorlage 2: Kolonisations- und Landarbeitervorlage, S. 21 ff. Die „Landgesellschaft“ reagierte in einer scharfen Erwiderung am 23. Februar 1908 auf Kapp, der daraufhin am 11. März 1908 zu diesen Fragen erneut Stellung bezog. Nachtrag zu Vorlage 2: „Kolonisations- und Landarbeitervorlage“ für den außerordentlichen 48. General-Landtag der Ostpreußischen Landschaft. – Königsberg: o.V. 1908.