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Die digitale Max Weber-Gesamtausgabe.

[443][Einspruchserklärung gegen die preußische Schulvorlage]

[[A 1]]Die Unterzeichneten halten es für ihre Pflicht, gegen die preußische Schulvorlage, und zwar, unter Absehung von deren sonstigen, zur Genüge bekannten schweren Fehlern, gegen die die konfessionellen Verhältnisse der Volksschule betreffenden Bestimmungen derselben, noch in letzter Stunde öffentlichen und entschiedenen Einspruch zu erheben.
Der Grundsatz, von dem die Vorlage ausgeht, daß die Kinder in den öffentlichen Volksschulen in allen Unterrichtsfächern nur von Lehrern ihres Bekenntnisses unterrichtet werden sollten, ist nicht nur praktisch in Orten mit konfessionell gemischter Bevölkerung gar nicht durchführbar, wie die schroffen Widersprüche gegen dies Prinzip in der Vorlage selbst beweisen, sondern er ist als Prinzip zu verwerfen. Im Unterricht jedes Fachs sollte das Recht der Sache allein walten, jeder Einfluß partikular-religiöser
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[443]A: partikularreligiöser
Tendenzen grundsätzlich ferngehalten werden. Was naturwissenschaftliche, was geschichtliche Wahrheit, was von den Schätzen der deutschen Literatur für die Bildung des Volkes wertvoll sei, ist gemäß den eigenen Gesetzen des Gegenstandes nach pädagogischen Rücksichten zu entscheiden; es ist gerade gegenüber der trennenden Tendenz des religiösen Sonderbekenntnisses die Einheit der humanen und nationalen Bildung in diesem allen um so bestimmter zu wahren. Der partikular-religiösen Färbung des gesamten Unterrichts wird aber offenbar Vorschub getan, wenn gesetzlich bestimmt wird, daß der gesamte Unterricht nach Konfessionen getrennt erteilt werden muß. Nicht nur die katholische, sondern grundsätzlich ebenso die evangelische Orthodoxie beansprucht tatsächlich einen entscheidenden Einfluß der Konfessionen auf den gesamten Unterricht der Volksschule, und sie weiß diesem Anspruch, besonders durch die geistliche Schulaufsicht, an welcher der Entwurf festhält, schon jetzt überall da Geltung zu verschaffen, wo die Schule, wenngleich ohne gesetzliche Grundlage, doch tatsächlich den konfessionellen Charakter trägt, den die Vorlage allen Volksschulen mit verschwinden[444]den Ausnahmen zwangsweise aufprägen möchte. Dabei werden, durch eine dem ganzen Prinzip der bisherigen preußischen Schulgesetzgebung widersprechende Auslegung der Begriffe konfessioneller und gemeinsamer Schulen, alle Volksschulen, die nicht durch besondere Vereinbarung simultan sind, für konfessionell erklärt, ohne Rücksicht auf die tatsächliche konfessionelle Mischung der Schulkinder. Auch auf die religiöse Stimmung der Bevölkerung wird also wirklich keine Rücksicht genommen, sondern es soll der „historische“ Anspruch der einen oder anderen Konfession auf eine jede Schule schlechthin entscheiden; ein Anspruch, der zum „historischen“ erst geworden ist durch eine auf kein Gesetz gestützte Praxis der Verwaltung, welche gegen den Ansturm des Klerikalismus die staatliche Autonomie in der Schule nicht zu behaupten gewußt hat. Zugleich soll dabei die Leistungsfähigkeit der Schule überhaupt nicht mitsprechen; es darf nicht nur, sondern muß, bei beträchtlicher Erhöhung der Schullasten, das bessere dem schlechteren Schulsystem weichen, bloß damit die konfessionelle Trennung allgemein durchgeführt wird.
In dieser durchgehenden Tendenz auf die Konfessionalisierung der Volksschule, ohne Rücksicht auf die Wünsche und die finanzielle Leistungskraft der Bevölkerung wie auf die Qualität der Schulen, ist die jetzige Vorlage völlig eins mit der des Jahres 1892. Der schwache Schutz, der der Simultanschule noch gewährt wird, bietet ein Gegengewicht schon darum nicht, weil die Vorlage überhaupt nur eine verschwindend kleine Zahl von Schulen als simultane anerkennt. Es verbleibt der Simultanschule der Charakter der gerade nur geduldeten Ausnahme; grundsätzlich soll nicht etwa die Religion, sondern der religiöse Partikularismus in der Schule herrschen. Das ist es, weshalb gegen diese Vorlage ein jeder den schärfsten Einspruch erheben muß, dem die Einheit und Freiheit des Volkes höher steht als die Verewigung und die geflissentliche Verschärfung des konfessionellen Gegensatzes, der seit Jahrhunderten am Marke unseres Volkes zehrt und die Einheit und Kraft der Nation untergräbt.
Wir betrachten eben deshalb die Frage nicht als eine bloß preußische. Es kann bei dem allgemeinen Vordrängen des Konfessionalismus keinem freiheitlich gesinnten Manne im deutschen Vaterlande gleichgültig sein, daß gerade Preußen die besseren Überlieferungen des friderizianischen Zeitalters und der Ära des Freiherrn vom [445]Stein hinter sich wirft und dem längst schon bedrohlichen Einfluß des klerikalen Geistes auf den größten und grundlegenden Teil seines Bildungswesens zum erstenmal eine gesetzliche Handhabe bietet.
Und so halten wir es für eine Ehrensache, in diesem kritischen Augenblick unsere Stimme zu erheben und von den preußischen Volksvertretern die bedingungslose Ablehnung der konfessionellen Bestimmungen der Schulvorlage zu fordern.