[92][A 503]Agrarstatistische und sozialpolitische Betrachtungen zur Fideikommißfrage in Preußen
Der längst erwartete „Entwurf eines Gesetzes über Familienfideikommisse“ liegt seit dem Herbst 1903 in „vorläufiger“ Redaktion in zwei voneinander in einigen Punkten abweichenden Fassungen vor,
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von denen wir hier die im Verlage der „Post“ erschienene, mit einer Begründung versehene spätere Lesart[92] Zur Vorgeschichte des Gesetzentwurfs vgl. den Editorischen Bericht, oben, S. 80–84. Eine frühe Fassung des Entwurfs, die jedoch amtlicherseits für ungültig erklärt wurde, war bereits im April 1903 als Erste und Zweite Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger, Nr. 81 vom 4. April 1903, veröffentlicht worden.
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zugrunde legen. Entwurf 1903 und Begründung 1903.
1)
[93]Das [A 504]in Aussicht genommene Gesetz soll zunächst den überaus buntscheckigen Rechtszustand, der zurzeit in Preußen besteht,[92][A 503] Aus der Literatur über den Entwurf seien hervorgehoben die Aufsätze von
1. Conrad in seinen Jahrbüchern 1903 (Bd. 81) S. 507 ff.,
2. Dr. Wygodzinski
3. Sering,
4. Prof. M[artin] Wolff (Berlin), Die Neugestaltung des Familienfideikommißrechts in Preußen. Berlin 1904, Carl Heymanns Verlag – eine sehr gut geschriebene wertvolle Kritik der juristischen Konstruktion des Entwurfs, die uns als solche hier nicht interessiert, nebst kurzem Resumé der prinzipiellen Standpunkte de lege ferenda.
Aus der vorhergehenden Literatur des letzten Jahrzehnts seien erwähnt:
1. P[aul] Hager, Familienfideikommisse, Jena 1895 (Bd. VI Heft 5 der Elsterschen „Studien“), – eine mäßige Doktordissertation ohne wissenschaftlichen Wert. Den Motiven hat sie offenbar als Hauptquelle gedient, besonders für die Ansichten der „Gegner“ der Fideikommisse.
[93]2. Eugen Moritz, Die Familienfideikommisse Preußens. Berlin 1901.
Ich würde diese Schrift, die mir erst jetzt vor Augen kommt, nicht erwähnen, wenn nicht der Verf., der seiner Zeit die Arbeit in meinem Seminar [A 504]begann, dann nach auswärts ging, meiner als seines „hochverehrten Lehrers“ in der Vorrede gedächte.
Wirklich schlüssige neue Ergebnisse über die Wirkung der Fideikommisse könnten nur umfassende, auf gründlicher langdauernder Autopsie und historischen Studien beruhende Spezialarbeiten über die hauptsächlichen Fideikommißdistrikte in Vergleichung mit anderen geben, vorausgesetzt, daß die nötige Unbefangenheit des Arbeiters außer Zweifel steht. Heute, wo feststeht, „was herauskommen wird“, sind solche Arbeiten, wenn amtlich unterstützt, nach allen Erfahrungen schwerlich noch zu gewärtigen.
1. Conrad in seinen Jahrbüchern 1903 (Bd. 81) S. 507 ff.,
3
mit dem ich mich in allen wesentlichen Punkten in erfreulicher Übereinstimmung befinde. Conrad, Gesetzentwurf.
2. Dr. Wygodzinski
4
und Wygodzinski, Entwurf.
3. Sering,
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beide in Schmollers Jahrbuch (1904, Heft 1 S. 47 f. bzw. 61 f.), auf die zurückzukommen sein wird. Sering, Bemerkungen.
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Unten, S. 173–179.
4. Prof. M[artin] Wolff (Berlin), Die Neugestaltung des Familienfideikommißrechts in Preußen. Berlin 1904, Carl Heymanns Verlag – eine sehr gut geschriebene wertvolle Kritik der juristischen Konstruktion des Entwurfs, die uns als solche hier nicht interessiert, nebst kurzem Resumé der prinzipiellen Standpunkte de lege ferenda.
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Wörtlich: „nach erst noch zu erlassendem Gesetz“. In der juristischen Terminologie ist damit die Beurteilung einer Lage nach einem noch nicht bestehenden, aber anzustrebenden Gesetz gemeint.
Aus der vorhergehenden Literatur des letzten Jahrzehnts seien erwähnt:
1. P[aul] Hager, Familienfideikommisse, Jena 1895 (Bd. VI Heft 5 der Elsterschen „Studien“), – eine mäßige Doktordissertation ohne wissenschaftlichen Wert. Den Motiven hat sie offenbar als Hauptquelle gedient, besonders für die Ansichten der „Gegner“ der Fideikommisse.
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Mit „Motiven“ ist die dem Entwurf 1903 anhängende Begründung 1903 gemeint. Insbesondere auf S. 12–31 setzt sich die Begründung 1903 mit Argumenten der Gegner des Familienfideikommisses auseinander. Einige davon finden sich schon bei Hager, Familienfideikommisse, Abschnitt 6 „Was wird gegen Familienfideikommisse geltend gemacht?“, S. 33–49.
[93]2. Eugen Moritz, Die Familienfideikommisse Preußens. Berlin 1901.
Ich würde diese Schrift, die mir erst jetzt vor Augen kommt, nicht erwähnen, wenn nicht der Verf., der seiner Zeit die Arbeit in meinem Seminar [A 504]begann, dann nach auswärts ging, meiner als seines „hochverehrten Lehrers“ in der Vorrede gedächte.
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Die Verantwortung für die Art ihrer Ausführung muß ich ablehnen. Wie diese ausgefallen ist, dafür nur ein Beispiel: der Verf. erörtert die Bevölkerungsabnahme in manchen Kreisen des Ostens und meint (S. 41): „Wir sind geneigt, den Rückgang der Bevölkerung nicht auf Konto der Gutsbezirke, sondern der Landgemeinden zu setzen, welche beide bei dieser Betrachtung nicht zu trennen waren, da hier jedes amtliche Material versagt.“ Bei Moritz, Familienfideikommisse, heißt es im Vorwort, S. VIII: „Rat und Beistand meiner hochverehrten Lehrer, der Herren Professoren Dr. Max Weber, Dr. G[erhart] v. Schulze-Gävernitz und Dr. K[arl] J[ohannes] Fuchs sind mir in so reichem Maße gewährt worden, daß ich ihnen zu aufrichtigem und bleibendem Danke verpflichtet bin.“
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Diese Bemerkung ist seitens des Verf. ein starkes Stück. Aus dem Gemeindelexikon, Moritz, Familienfideikommisse, S. 41. Die Hervorhebung im sinngemäß korrekt wiedergegebenen Zitat stammt von Max Weber.
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auf welches der Verf. von mir hingewiesen war und welches er S. 12 selbst zitiert, Max Weber bezieht sich hier auf: Gemeindelexikon 1885 und Gemeindelexikon 1895.
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können nicht nur jene Zahlen getrennt festgestellt, sondern die Bewegung der Bevölkerung für jede einzelne Gemeindeeinheit, auch jedes Fideikommißgut, ermittelt werden, Moritz, Familienfideikommisse, S. 12, bezieht sich bei den Grundsteuerreinerträgen in den einzelnen preußischen Provinzen explizit auf die Angaben in den jeweiligen Bänden des Gemeindelexikons 1895.
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und eben diese mühsame, – dem Verf. zu mühsame –, aber unter Umständen recht lohnende Aufgabe hatte ich ihm s. Z. gestellt. – Ich meinerseits mußte mich, da ich zur Zeit mit weit abliegenden anderen Arbeiten befaßt bin, In den Gemeindelexika sind die Kreise in ihre Städte, Landgemeinden und Gutsbezirke aufgegliedert und deren Bevölkerungszahlen einzeln angegeben.
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nachstehend meist mit der Verwertung einigen Zahlenmaterials begnügen, welches ich vor Jahren zum Zweck einer größeren agrarstatistischen Arbeit über den landwirtschaftlichen Kapitalismus zusammengestellt bzw. überwiegend selbst errechnet hatte. Max Weber beschäftigte sich zu dieser Zeit intensiv mit der Methodologie der Kultur- und Sozialwissenschaften (siehe dazu die Aufsätze und Abhandlungen in MWG I/7) sowie mit seiner Untersuchung „Die protestantische Ethik und der ‚Geist' des Kapitalismus“, AfSS, Band 20, 1904, S. 1–54, Band 21, 1905, S. 1–110 (MWG I/9).
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Wenn ich auf diese Arbeiten demnächst einmal zurückkomme, hoffe ich dasselbe zu ergänzen. Wie lückenhaft es ist, empfinde ich selbst am peinlichsten. Mehr als illustrativen Wert haben meine Zahlen nicht. – Die Fideikommißstatistik knüpft an die Arbeiten Everts (Z[eitschrift] des preuß[ischen] Stat[istischen] Bureaus 1897 S. 1 f.) Siehe dazu den Editorischen Bericht, oben, S. 87.
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und [94]Kühnerts (das[elbst] 1902 S. 134 f.) Max Weber bezieht sich hier auf: Fideikommisse 1895. Der Artikel ist ohne Verfasserangabe erschienen.
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an, durch welche die älteren bahnbrechenden Leistungen Conrads Kühnert, Fideikommisse 1900.
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heute meist, jedoch keineswegs in allen Punkten, überholt sind. Max Weber meint hier folgende Arbeiten: Conrad, Fideikommisse; Conrad, Latifundien; Conrad, Ostpreußen; Conrad, Westpreußen; Conrad, Posen; Conrad, Pommern; Conrad, Schlesien.
Wirklich schlüssige neue Ergebnisse über die Wirkung der Fideikommisse könnten nur umfassende, auf gründlicher langdauernder Autopsie und historischen Studien beruhende Spezialarbeiten über die hauptsächlichen Fideikommißdistrikte in Vergleichung mit anderen geben, vorausgesetzt, daß die nötige Unbefangenheit des Arbeiters außer Zweifel steht. Heute, wo feststeht, „was herauskommen wird“, sind solche Arbeiten, wenn amtlich unterstützt, nach allen Erfahrungen schwerlich noch zu gewärtigen.
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ver[94]einheitlichen und mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in ein klares Verhältnis setzen:[93] Vgl. dazu den Editorischen Bericht, oben, S. 82. Eine Übersicht über die verschiedenen Rechtsvorschriften für Familienfideikommisse in den preußischen Provinzen findet sich in der Begründung 1903, S. 5–9.
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zu diesem Zweck wird den bestehenden Fideikommissen bei Strafe des Erlöschens die Unterwerfung unter alle wesentlichen Bestimmungen des neuen Rechts auferlegt.[94] Im Artikel 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 verzichtet der Gesetzgeber auf eine einheitliche Regelung des Familienfideikommißrechts und stellt dessen Revision damit den einzelnen Landesregierungen anheim. Siehe dazu auch die Begründung 1903, S. 11 f. Ziel des Entwurfs 1903 ist es, „das Fideikommißrecht mit dem allgemeinen bürgerlichen Rechte in dem gesammten Staatsgebiete thunlichst in Einklang zu bringen.“ Begründung 1903, S. 18.
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Es verfolgt darüber hinaus den Zweck, das Institut mit dem modernen [A 505]„Rechtsempfinden“ so weit in Einklang zu bringen – als dies eben möglich ist; und endlich wird – wie wir noch sehen werden – In der Begründung 1903, S. 41, heißt es, daß mit „Rücksicht auf die Rechtsordnung und auf die Rechtseinheit […] die Umwandlung der alten Familienfideikommisse in neue Familienfideikommisse oder in Familienstiftungen binnen einer bestimmten Frist vollendet“ sein müsse. Dafür wird eine „Zeitdauer von vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes“ bestimmt: „Ist diese Frist fruchtlos verstrichen, so sollen die erwähnten Familienfideikommisse kraft Gesetzes als erloschen gelten. Für die Übergangszeit sieht der Entwurf 1903 im 14. Abschnitt, §§ 1–24, eine Reihe von „Übergangsbestimmungen“ vor.
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ganz offensichtlich beabsichtigt, das Institut zu propagieren und deshalb insbesondere durch Schaffung unzweideutiger einheitlicher und privatwirtschaftlich zweckmäßiger Rechtsnormen die Fideikommißinteressenten zu deren Benutzung zu ermutigen und ihnen jede etwaige Besorgnis zu benehmen, es könne eines Tages gegen das ganze Institut gesetzlich vorgegangen werden. Unten, S. 144.
[95]Die für uns wesentlichsten Bestimmungen des 245 Paragraphen umfassenden Entwurfes
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sind in summarischstem Auszug die folgenden: Jede[95] Die ersten 11 Abschnitte des Entwurfs 1903 enthalten 208, der 14. und 15. Abschnitt 37 Paragraphen. Die Abschnitte 12 und 13 waren noch nicht fertiggestellt.
2)
neue Errichtung von Fideikommissen soll künftig königlicher Genehmigung unterliegen,[95][A 505] Bisher nach dem Preuß[ischen] Landrecht nur bei mehr als 30 000 Mk. Ertrag und Erweiterung bestehender Fideikommisse über diesen Betrag hinaus.
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In Hannover bestand kein Genehmigungserfordernis. Nach dem für Preußen 1794 in Kraft getretenen „Allgemeinen Landrecht“, II, 4, § 56, wird bei der Errichtung eines Familienfideikommisses eine landesherrliche Genehmigung nur dann verlangt, wenn der reine Ertrag der Familienfideikommißgüter 10.000 Thaler übersteigt. Siehe dazu auch die Begründung 1903, S. 23. Ein Thaler entspricht drei Reichsmark.
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Nach § 36 des Hannoverschen Gesetzes über „die Ablösbarkeit des Lehns-Verbandes, die Verhältnisse bleibender Lehne und die Errichtung von Familien-Fideicommissen“ vom 13. April 1836 kann die landesherrliche Bestätigung nicht versagt werden, wenn die im Gesetze näher bezeichneten Voraussetzungen für die Errichtung eines Familienfideikommisses erfüllt sind. Sammlung der Gesetze, Verordnungen und Ausschreiben für das [96]Königreich Hannover vom Jahre 1836, 1. Abtheilung Nr. 8, S. 33–50, hier S. 48 f. Siehe dazu auch die Begründung 1903, S. 23.
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Erweiterungen bestehender Fideikommisse um Grundstücke von mehr als 10 000 Mark Wert nur ebenso, andere mit ministerieller Genehmigung zulässig sein. § 8 des Entwurfs 1903: „Zur Entstehung des Familienfideikommisses ist außer dem Stiftungsgeschäfte die Genehmigung des Königs erforderlich.“
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Die wichtige Bestimmung über den bei der Errichtung fälligen Fideikommißstempel fehlt noch. § 23 des Entwurfs 1903.
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Gegenstand fideikommissarischer Bindung soll nur ein der Hauptsache nach land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück sein können, Der im Entwurf 1903 noch fehlende Abschnitt über „Kosten und Stempel“ sollte „demnächst im Einvernehmen mit dem Finanzministerium entworfen werden.“ Siehe Begründung 1903, S. 11.
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andere Vermögensgegenstände nur als Zubehör eines solchen, § 1 des Entwurfs 1903 zufolge kann zu einem Familienfideikommiß Grundbesitz gewidmet werden, der „seinem Hauptzweck nach zum Betriebe der Land- und Forstwirthschaft bestimmt ist.“
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Kapitalien nur als eine mit landwirtschaftlichem § 6, Abs. 1 des Entwurfs 1903: „Neben land- und forstwirthschaftlichem Grundbesitze können Vermögensgegenstände anderer Art zu dem Familienfideikommisse gewidmet werden.“
a
Grundbesitz verbundene [96]Kapitalstiftung, insbesondere als Meliorationskapital (Verbesserungsmasse),[95]A: landwirtschaftlichen
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als Abfindungs- und Ausstattungsstiftung für die Angehörigen des Besitzers (s. u.), Nähere Bestimmungen über die „Verbesserungsmasse“ finden sich in § 61 des Entwurfs 1903. Ihm zufolge soll „zur Erhaltung und nachhaltigen Verbesserung des Familienfideikommisses“ ein Kapital, die „Verbesserungsmasse“, angesammelt werden, und zwar „aus jährlichen vom Fideikommißbesitzer zu entrichtenden Beiträgen, einem vom Stifter etwa ausgesetzten Grundkapital und den auflaufenden Zinsen“. Dabei darf die „Verbesserungsmasse“ für „andere als land- und forstwirthschaftliche Bestandtheile des Familienfideikommisses […] nur ausnahmsweise und mit Genehmigung der Fideikommißbehörde verwendet werden.“
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sonst aber nicht in einer den hundertfachen Betrag des Jahreseinkommens aus dem landwirtschaftlichen Besitztum übersteigenden Höhe. Unten, S. 101. Die „Abfindungs- und Ausstattungsstiftung“ wird in den §§ 97–108 des Entwurfs 1903 näher geregelt. Sie soll die finanziellen Interessen der im Erbgang des Familienfideikommisses nicht berücksichtigten Familienmitglieder sichern.
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Das Fideikommißgut muß ein Einkommen von mindestens 10 000 § 6, Abs. 3 des Entwurfs 1903 zufolge dürfen Kapitalien wie Geld, Geldforderungen und Wertpapiere nur unter bestimmten Voraussetzungen dem Familienfideikommiß gewidmet werden. Dabei dürfen sie, „mit Einschluß der auflaufenden Zinsen, das hundertfache Jahreseinkommen aus dem land- und forstwirthschaftlichen Grundbesitze nicht übersteigen.“
3)
Mark (nach Abzug aller Jahresleistungen) aus dem landwirtschaftlichen Grundbesitz nachhaltig zu gewähren imstande sein, davon mindestens 5000 Mark aus einer ein wirtschaftliches Ganzes[96] Bisher nach Landrecht 7 500 Mk. einschließlich Kapitalzinsen,
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in Hannover 3600 Mk. Allgemeines Landrecht II, 4, § 51: „Ein Landgut, welches zum beständigen Familien-Fideicommiß gewidmet werden soll, muß wenigstens einen reinen Ertrag von Zweytausend Fünfhundert Thalern, nach einem landüblichen Wirthschaftsanschlage gewähren.“ § 55: „Grundstücke, die schon an und für sich den reinen Ertrag von Zweytausend Fünfhundert Thalern nicht gewähren, können nur in so fern zu einem beständigen Fideicommiß gewidmet werden, als damit ein Capital, dessen Nutzung das Fehlende ergänzt, untrennbar verbunden wird.“ Siehe dazu auch die Begründung 1903, S. 20.
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Nach § 30 des Hannoverschen Gesetzes vom 13. April 1836 muß das Fideikommißgut „einen jährlichen Rein-Ertrag von wenigstens zwölfhundert Thalern gewähren.“ Siehe dazu auch die Begründung 1903, S. 20.
b
bildenden Besit[97]zung,[96]A: Ganze
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und es dürfen ferner die für Schuld, Zinsen und Amortisation, für Abgaben und gesetzliche Verpflichtungen des Besitzers, auch solche, die der Gesetzentwurf ihm auferlegt, aufzubringenden Beträge nicht mehr als die Hälfte des Ertrages des Grundbesitzes in Anspruch nehmen.[97] § 2 des Entwurfs 1903: „Jedes Familienfideikommiß muß dem Fideikommißbesitzer ein Jahreseinkommen von mindestens zehntausend Mark aus Grundbesitz gewähren, der die Grenzen einer Provinz und der an sie anstoßenden Kreise nicht überschreitet. Dieses Jahreseinkommen muß in Höhe von mindestens fünftausend Mark aus einer Besitzung herrühren, die ein wirthschaftliches Ganzes bildet.“ § 3 bestimmt das Jahreseinkommen „nach dem nachhaltigen jährlichen land- und forstwirthschaftlichen Reinertrage, […] abzüglich der dem Fideikommißbesitzer obliegenden Jahresleistungen.“ Darunter fallen nach § 4 „die auf dem Grundbesitze ruhenden öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben, die Hypotheken- und Grundschuldzinsen, mit Einschluß der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals (Amortisation) zu entrichtenden Beiträge, die Leistungen aus Rentenschulden und die auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Anordnung des Stifters zu entrichtenden Beiträge.“ Allerdings kommen die Jahresleistungen nicht in vollem Umfange bei der Berechnung des Jahreseinkommens in Ansatz.
4)
[97] Ähnlich, jedoch im einzelnen abweichend, A. L. R. II 4 § 51 f.
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Max Weber bezieht sich hier vor allem auf das Allgemeine Landrecht II, 4, § 52: „Dieser Ertrag [gemeint sind die in § 51 genannten 2.500 Thaler Reinertrag, d. Hg.] darf weder mit Zinsen von Schuldposten, die auf dem Gute haften, noch mit Abgaben an Familienmitglieder oder Fremde belastet seyn“; § 53: „Nur mit Prästationen [d. h. Leistungen, d. Hg.] zum Besten der Kinder des jedesmaligen Fideicommiß-Besitzers; zur Aufsammlung eines Capitals für künftige Unglücksfälle; oder zur Erweiterung und Verbesserung des Fideicommisses, kann der Ertrag desselben, bis zur Hälfte der gesetzmäßigen Summe, in dem Stiftungsbriefe belegt werden“; sowie § 54: „Es muß also, bey jedem künftig zu errichtenden Fideicommiß, dem zeitigen Besitzer wenigstens ein reiner Ertrag von Zwölfhundert und Fünfzig Thalern zur freyen Verwendung übrig bleiben.“
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Die Fidei[A 506]kommißerbfolge ist stets agnatische Primogenitur-Erbfolge, § 5, Abs. 1 des Entwurfs 1903: „Die Jahresleistungen dürfen die Hälfte des Reinertrags des Grundbesitzes nicht übersteigen. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten, die auch auf einem nicht zum Familienfideikommisse gewidmeten Grundstücke haften, sind mit dem vollen Betrage der von ihnen zu entrichtenden Jahresleistungen in Ansatz zu bringen.“
5)
vorbehaltlich bestimmter Fälle der [98]Anwartschaftsunwürdigkeit. [A 506] Nach A. L. R. entschied bisher die Verfügung des Stifters.
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Nach Allgemeinem Landrecht II, 4, § 134 entscheidet über die Nachfolge die „von dem Stifter vorgeschriebene Successionsordnung“. Siehe dazu die Begründung 1903, S. 30 f.
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Die Verfügungsgewalt des Fideikommißinhabers ist nicht unerheblich erweitert.[98] § 133 des Entwurfs 1903: „Zur Nachfolge in das Familienfideikommiß ist der Mannesstamm des ersten Fideikommißbesitzers berufen. Hat der Stifter auch den zweiten Fideikommißbesitzer bestimmt, so folgt zunächst dessen Mannesstamm.“ § 134, Abs. 1: „Die Nachfolge vollzieht sich in der Ordnung nach Linien mit dem Vorrechte der Erstgeburt (Primogenitur).“ „Als „anwartschaftsunfähig“ nennt § 112 des Entwurfs 1903: „1. wer die deutsche Reichsangehörigkeit nicht besitzt; 2. wer Mitglied eines religiösen Ordens oder einer ordensähnlichen Kongregation ist; 3. wer rechtskräftig zu einer Strafe wegen einer Handlung verurtheilt ist, die durch übereinstimmenden Beschluß des Familienraths und der Fideikommißbehörde an sich oder mit Rücksicht auf die begleitenden Thatumstände für eine entehrende erklärt wird; 4. wer wegen Trunksucht oder Verschwendung entmündigt ist, sofern die Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen oder ihre Erhebung innerhalb der gesetzlichen Frist unterblieben ist; 5. wer mit einem Anderen als dem Fideikommißbesitzer oder einem Anwärter durch Annahme an Kindesstatt verbunden ist; 6. wer auf Grund einer Todeserklärung für gestorben gilt.“ Ferner galt als „anwartschaftsunfähig“, wer sich gegen den Stifter bestimmter Verfehlungen schuldig gemacht hat, „es sei denn, daß ihm der Stifter verziehen hat.“
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Nach dem preußischen Landrecht bedarf es in allen Fällen der Veränderung der Substanz des Fideikommißgutes, bei Abverkauf, Verpfändung oder sonstiger Belastung, eines von der Fideikommißbehörde aufzunehmenden und zu bestätigenden einstimmigen Familienschlusses. §§ 26–51 des Entwurfs 1903.
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Ohne einen solchen ist eine Verschuldung nur in bestimmten Fällen einer genau umschriebenen unverschuldeten außerordentlichen Notlage zur Erhaltung des Fideikommisses, Allgemeines Landrecht II, 4, § 78: „Wenn also mit der Substanz der zum Fideicommisse gewidmeten Güter, durch Tausch, oder sonst, Veränderungen vorgenommen werden sollen: so muß dieses durch einen Familienschluß geschehen.“ Obschon das Allgemeine Landrecht keine eindeutige Regelung getroffen hatte, verlangte der Familienschluß in aller Regel Einstimmigkeit. Siehe Begründung 1903, S. 28.
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oder nach Maßgabe des Landeskulturrentenbank-Gesetzes Nach Allgemeinem Landrecht II, 4, § 80, ist der Fideikommiß-Besitzer zur Aufnahme „nothwendiger Darlehne“ auch ohne einstimmigen Familienschluß berechtigt. Dazu gehören nach § 81 Gelder, „welche zur Wiederherstellung der durch Unglücksfälle, ingleichen durch Alter, ohne eignes Verschulden des Besitzers ruinirten, oder in Verfall gerathenen Gebäude aufgenommen werden müssen.“ Zu den Unglücksfällen werden in § 85 unter anderen „Brand, Krieg, Wasserfluthen“ gezählt. Siehe dazu auch Begründung 1903, S. 27.
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usw., Abveräußerung nur bei Enteignung und bei kleineren Parzellen nach Maßgabe der [99]Rentengutsgesetzgebung möglich. Nach § 32 des „Gesetzes, betreffend die Errichtung von Landeskultur-Rentenbanken“ vom 13. Mai 1879 darf bei einem Darlehen für Drainierungsanlagen auf einem Lehn- oder Fideikommißgut die Eintragung der Rente auf das Gut ohne die Einwilligung der Lehns- und Fideikommißfolger und der Agnaten erfolgen (GS 1879, S. 374). Diese Bestimmung blieb nach § 36 der Übergangsbestimmungen des Entwurfs 1903 in Kraft.
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Der Entwurf setzt außer für Fälle, welche direkt den Bestand des Fideikommisses überhaupt oder in seiner bisherigen Beschaffenheit berühren, an die Stelle des Familienschlusses die (in gewissen Fällen der Genehmigung der Fideikommißbehörde bedürftige) Zustimmung des Familienrates,[99] Das „Gesetz über Rentengüter“ vom 27. Juni 1890 (GS 1890, S. 209 f.) sowie das Ergänzungsgesetz vom 7. Juli 1891 (GS 1891, S. 279–298) gestatteten die Eigentumsübertragung eines Grundstücks gegen Übernahme einer festen Geldrente. Dadurch sollte unter anderem dem bäuerlichen Mittelstand und den Landarbeitern die Gelegenheit gegeben werden, ohne Kapitalverschuldung, d. h. ohne oder gegen geringe Anzahlung, Grundeigentum zu erwerben. Der Entwurf 1903 entspricht insofern diesen Absichten, als er in § 29, Abs. 2, Nr. 4 die Veräußerung kleiner Teile des zum Familienfideikommiß gehörenden Grundbesitzes erlaubt, „wenn aus den zu veräußernden Grundstücken bäuerliche Stellen von kleinem oder mittlerem Umfang, insbesondere Rentengüter, errichtet oder wenn darauf ländliche Arbeiter angesiedelt werden sollen.“
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der von der Fideikommißbehörde nach bestimmten Regeln aus der Reihe der Familienmitglieder zu bestellen ist. Nach Allgemeinem Landrecht II, 4, § 7, müssen „gemeinschaftliche Familienangelegenheiten […] durch Berathschlagungen und Schlüsse der ganzen Familie angeordnet werden.“ Nach dem Entwurf 1903 kann in bestimmten Fällen die „schwerfällige Einrichtung des Familienschlusses“ durch den „Familienrath“ ersetzt werden. Nach § 182 des Entwurfs 1903 besteht der „Familienrath“ in der Regel aus drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse hinsichtlich der Veräußerung oder Beleihung eines Familienfideikommisses bedürfen nach § 35, Abs. 1 des Entwurfs 1903 der Bestätigung durch die Fideikommißbehörde.
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Dies gilt namentlich für Belastungen, §§ 181–192 des Entwurfs 1903. Nach § 185, Abs. 2 sollen in aller Regel „die nach dem Fideikommißbesitzer und seinen Abkömmlingen zunächst zur Nachfolge gelangenden Anwärter und in Ermangelung solcher die Abkömmlinge des Familienfideikommißbesitzers“ in den Familienrat berufen werden.
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– die daneben einmal regelmäßig an eine Verschuldungsgrenze (⅔ des Ertragswerts) §§ 32–34 des Entwurfs 1903.
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und ferner an bestimmte begrenzte Voraussetzungen (nachhaltige Verbesserungen, öffentliche Pflichten) § 32, Abs. 2 des Entwurfs 1903: „Die Gesammtbelastung eines Grundstücks soll in der Regel zwei Drittheile seines Ertragswerths nicht übersteigen.“
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geknüpft sind –, für die an ähnliche Voraussetzungen geknüpfte Veräußerung „kleinerer Teile“ des Besitz[100]tums, Nach § 33 des Entwurfs 1903 darf mit Genehmigung des Familienrates ein Fideikommiß nur in bestimmten Fällen belastet werden. Hier gelten die in § 29, Abs. 2, Nr. 1, 3 und 6 des Entwurfs 1903 genannten Voraussetzungen. So soll nach Nr. 1 solches nur geschehen, wenn dies „zur Erhaltung des Familienfideikommisses in seinem wirthschaftlichen Bestande nothwendig ist“, „zu seiner nachhaltigen Verbesserung dient“ oder nach Nr. 6, wenn ohne Belastung „eine aus dem Besitze des Familienfideikommisses folgende Pflicht, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.“
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ferner auch für die Aufstellung der für Forsten und Bergwerke vorgeschriebenen Wirtschaftspläne und für die Kapitalanlage.[100] § 29 des Entwurfs 1903.
52
Er gestattet dem Fideikommißbesitzer in den wichtigsten Fällen einer grundlosen Verweigerung, diese Zustimmung durch Anrufung der Fideikommißbehörde ergänzen zu lassen. Nach den §§ 53 und 54 des Entwurfs 1903 hat der Fideikommißbesitzer für „Holzungen“ und „Bergwerke“ das „Maß der Nutzung und die Art der wirthschaftlichen Behandlung durch einen Wirthschaftsplan festzustellen“, der der Genehmigung des Familienrates bedarf. Siehe dazu insbesondere § 56, Abs. 1 des Entwurfs 1903, wonach der Fideikommißbesitzer für die Anlage von zum Fideikommiß gehörendem Geld „in Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden […] die Genehmigung des Familienraths einholen“ muß.
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Der Abschluß von Pachtverträgen auf kürzere Zeit (6 Jahre) und von Arbeitsverträgen wird dem Fideikommißbesitzer in Abänderung des geltenden Rechts auch ohne Konsens mit Wirkung gegen den Nachfolger gestattet, Genehmigt der Familienrat dem Fideikommißbesitzer Veräußerung oder Belastung des Fideikommisses, den Wirtschaftsplan oder die Kapitalanlage nicht, so steht nach den §§ 35, 53, 54, 56 des Entwurfs 1903 dem Fideikommißbesitzer „der Widerspruch“ zu, über den die Fideikommißbehörde entscheidet.
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und für die regelmäßigen Verwaltungsgeschäfte bleibt er von jeder Genehmigung entbunden, Dies wird in den §§ 43 und 46 des Entwurfs 1903 geregelt. § 43, Abs. 1 zufolge sind „Pachtverträge über Fideikommißgrundstücke […] den Fideikommißfolgern gegenüber auch ohne die Genehmigung des Familienraths wirksam, wenn sie auf keinen längeren Zeitraum als sechs Jahre abgeschlossen sind.“ Nach § 46 des Entwurfs 1903 endet „ein von dem Fideikommißbesitzer ohne die Genehmigung des Familienraths zum Zwecke der Bewirthschaftung oder Verwaltung des zum Familienfideikommisse gehörenden Grundbesitzes über seine Besitzzeit hinaus geschlossener Dienstvertrag […] nicht mit dem Nachfolgefalle.“ Siehe dazu auch die Begründung 1903, S. 96–102.
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die also nur für wesentliche Umgestaltungen der Wirtschaft (z. B. Übergang zur Weidewirtschaft u. dgl.) erforderlich ist. Nach § 37 des Entwurfs 1903 kann der Fideikommißbesitzer über einzelne Stücke eines zum Familienfideikommiß gehörenden Zubehörs ohne die Genehmigung des Familienrates verfügen, „sofern die Verfügung innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft erfolgt.“
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Der Fideikommißbesitzer ist – eine wichtige und, wie anzuerkennen ist, sehr wertvolle Neuerung im Anschluß an das allerdings vom Entwurf in nicht durchweg zweckmäßiger [101]Weise abgeänderte [A 507]sächsische Institut der Familienkasse Nach § 28 des Entwurfs 1903 ist der Fideikommißbesitzer „nur auf Grund eines Familienschlusses berechtigt, das Familienfideikommiß in seiner bisherigen Beschaffenheit wesentlich umzugestalten.“
6)
–[101][A 507] Über diese uns hier weniger interessierenden Fragen s. v. Köller in der „Kreuzzeitung“ 1903 Nr. 383 ff.
61
In der Neuen Preußischen Zeitung („Kreuzzeitung“), Nr. 364 vom 6. Aug. 1903, Ab. Bl., begann unter der Überschrift „Gedanken zu dem vorläufigen Entwurf eines Gesetzes über Familienfideikommisse“ eine Artikelserie des Hallensischen Rechtsanwalts Hans von Köller. Im 6. Abschnitt dieser Serie, der in der Neuen Preußischen Zeitung, Nr. 379 vom 15. Aug. 1903, Mo.Bl., erschien, setzt sich Köller mit Inhalt und Auswirkungen des sächsischen „Gesetzes über Familienanwartschaften vom 7. Juli 1900“ (oben, S. 101, Anm. 57) auseinander. In den von Weber hier angesprochenen Nummern behandelt Köller die Fideikommißnachfolge, den Familienrat und den Familienschluß.
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verpflichtet, aus den Einkünften des Fideikommisses 3 verschiedene Kapitalfonds aufzusammeln, sofern nicht schon der Stifter dieselben in einer bestimmten Minimalhöhe mitgestiftet hat.[101] Das sächsische „Gesetz über Familienanwartschaften vom 7. Juli 1900“ regelt in den §§ 43 ff. die Einrichtung einer „Familienkasse“, in der Beiträge zur Versorgung der Angehörigen eines Anwartschaftsbesitzers gesammelt werden sollen. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900, Nr. 68, S. 452–480, hier S. 464 ff.
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Zur Ausstattung und zur Abfindung bedürftiger und, wenn die Mittel reichen, auch anderer Familienangehöriger bestimmter Verwandtschaftsgrade soll je eine Ausstattungs- und eine Abfindungsstiftung errichtet und durch jährliche Beiträge von mindestens ⅙ des Jahreseinkommens bis zur Erreichung eines in „angemessener“ Höhe vom Stifter, evtl. von der Behörde, festzusetzenden Höchstbetrages der Kapitalien gespeist werden. Mit den drei „Kapitalfonds“ sind die „Verbesserungsmasse“ und die „Ausstattungs- und Abfindungsstiftung“ (oben, S. 96, Anm. 31 und 32) gemeint. Im 14. Abschnitt, § 8, Abs. 3 des Entwurfs 1903 heißt es, daß „die Errichtung der Abfindungs- und Ausstattungsstiftung […] mit Zustimmung des Familienraths und der Fideikommißbehörde unterbleiben“ könne, falls „stiftungsmäßig in anderer Weise für die […] abfindungs- und ausstattungsberechtigten Personen angemessene Fürsorge getroffen ist.“
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Daneben ordnet der Entwurf die Ansammlung einer „Verbesserungsmasse“ an, für welche in „angemessener“ Höhe und bis zur Erreichung des auf das Hundertfache des Fideikommißeinkommens festgesetzten Höchstbetrages Beiträge vom Besitzer zu leisten sind. § 98 des Entwurfs 1903.
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Sie soll regelmäßig nur für Erhaltung und nachhaltige Verbesserung des Fideikommißgutes Verwendung finden dürfen. Die Bestimmung über die, wie aus dem [102]allem hervorgeht, höchst einflußreiche Fideikommißbehörde fehlt noch. § 61, Abs. 3 des Entwurfs 1903.
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Als unbedingt souveränes höchstes Organ bleibt endlich die zum „Familienschluß“ versammelte Familie, welche alles, auch die Auflösung des Fideikommisses, beschließen kann, bestehen.[102] Der Abschnitt über die „Fideikommißbehörde“ fehlt im Entwurf 1903. Allerdings existierten darüber bereits zwei Alternativvorschläge. Ihre Annahme wurde einer späteren Entschließung vorbehalten, „wobei die Äußerungen der gutachtlich zu hörenden Behörden und etwaige Wünsche aus den Kreisen der Betheiligten Beachtung finden“ sollten. Begründung 1903, S. 11.
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§§ 201–208 des Entwurfs 1903.
Uns interessiert nun hier von dem Inhalt des Entwurfes nur sein Gehalt an sozialpolitisch (im weitsten Sinne des Worts) bedeutungsvollen Bestimmungen. Deshalb bleiben die bloß technisch juristischen Vorschläge und ferner diejenigen außer Erörterung, welche die Sicherung der Interessen der Fideikommißanwärter und Familienmitglieder bezwecken.
7)
Irgend welche „ethische“ Sentimentali[103]tät in bezug auf ihr Schicksal wäre übrigens wenig am Platze. Sie sind damit nicht so unzufrieden, wie oft geglaubt wird. Mit gutem Grund: sie betrachten, und mit Recht, die Zugehörigkeit zur Familie des Besitzers als Chance ersten Ranges für die Beamten[A 508]karriere. Diese Anweisung auf die „Staatskrippe“ ist ja eins der wesentlichsten Momente, die der Stifter von jeher in Betracht zog und künftig, nach den Aussichten, welche die Motive (S. 13) eröffnen,[102] In dieser Hinsicht ist die weitgehendste Bestimmung des Entwurfes der Vorschlag, dem Familienrat – nach eingeholter Zustimmung der Fideikommißbehörde – die Befugnis zu geben, vom Besitzer Rechnungslegung über das Vermögen zu verlangen (§ 22).
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Wenn Sering und andere diese Bestimmung für überflüssig oder gar gegen die „Würde“ des Fideikommißbesitzers verstoßend halten, Max Weber bezieht sich nicht auf § 22, sondern auf § 62 des Entwurfs 1903. Dort heißt es: „Der Fideikommißbesitzer hat dem Familienrath über die Verwaltung der zum Familienfideikommisse gehörenden Kapitalien Rechnung zu legen. Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird von der Fideikommißbehörde bestimmt. Die Fideikommißbehörde kann anordnen, daß die Rechnung für längere Zeitabschnitte zu legen ist. Im übrigen hat der Fideikommißbesitzer dem Familienrath auf Verlangen Auskunft über den Stand des Fideikommißvermögens zu geben und eine Prüfung seiner Verwaltung durch den Familienrath oder ein Mitglied desselben zu gestatten, wenn die Fideikommißbehörde die Vornahme der Prüfung genehmigt.“
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so wird jeder, der einmal praktisch die Interessen von Fideikommißanwärtern zu vertreten hatte, Bei Sering, Bemerkungen, S. 62, heißt es: „Zu weit scheint mir wie anderen Kritikern die dem bisherigen Recht ganz fremde Berechtigung des Familienrates zu gehen, vom Besitzer Rechnungslegung und Auskunft über das Vermögen zu verlangen sowie mit Genehmigung der Behörde eine Prüfung der ganzen Verwaltung vorzunehmen (§ 62). Dies entspricht wenig der Würde des jeweiligen Familienoberhauptes und erscheint um so mehr entbehrlich, als die Genehmigungsvorbehalte schon genug Gelegenheit geben, von einer eintretenden Verschlechterung der Verhältnisse Kenntnis zu gewinnen und auf Abstellung offenbarer Mißstände zu drängen.“
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sie für die einzige halten, die zu [103]einer materiellen Sicherung der Interessen derselben führen kann. Alle anderen Rechte funktionieren stets erst, wenn es zu spät ist. Möglicherweise sammelte Max Weber diesbezügliche Erfahrungen 1891 während der Vertretung des Berliner Rechtsanwalts August von Simson, in dessen Kanzlei er bereits einige Jahre zuvor einen Teil seiner praktischen Ausbildung erhalten hatte. Vgl. dazu Deininger, Jürgen, Editorischer Bericht zu: Max Weber, Die römische Agrargeschichte in ihrer Bedeutung für das Staats- und Privatrecht, MWG I/2, S. 64, Anm. 43.
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erst recht Anlaß hat, in Betracht zu ziehen. [103] In der Begründung 1903, S. 13, heißt es: „Aber das Staatswesen, wie es sich in Deutschland entwickelt hat, kann […] das volle Gedeihen nur dann finden, wenn über das Land hin eine Anzahl angesessener, hervorragend angesehener und bemittelter Existenzen verbreitet ist, deren Sinn und Verständniß von Jugend auf den öffentlichen Angelegenheiten des Kreises, der Provinz, des Staates erschlossen ist, und die deshalb in den Organen der Selbstverwaltung wie der staatlichen Gesetzgebung nicht nur mit uneigennütziger Hingebung, sondern auch mit gründlicher Kenntniß der Zustände des Landes thätig zu sein vermögen. Je mehr das innere Staatsleben sich von dem wohlmeinenden Despotismus bureaukratischer Führung emanzipirt, desto mehr ist darauf Bedacht zu nehmen, die im Volke vorhandenen persönlichen Elemente zu erhalten, welche durch die hervorgehobenen Eigenschaften besonders befähigt und berufen sind, zu sachgemäßer und uneigennütziger Ordnung der öffentlichen Angelegenheiten einflußreich beizutragen.“
Von den uns interessierenden Bestimmungen des Entwurfes fällt als, wenn auch praktisch unwichtig, so doch charakteristisch, zunächst die (scheinbare) Unterdrückung des Geld-Fideikommisses und die (ebenfalls scheinbare) Beschränkung der Fideikommisse auf land- und forstwirtschaftlich benutzten Boden auf, welche die Motive (S. 18) mit pathetischen, aber sachlich gehaltlosen, Worten begründen.
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Nun ist das reine Geldfideikommiß von praktisch geringer Bedeutung. Sieht man aber näher zu, so unterdrückt der Entwurf auch gar nicht, wie es scheinen könnte, die Kapitalanhäufung, auch nicht die Anhäufung städtischen oder bergbaulich oder industriell genutzten Bodens in Fideikommißform – die Kapitalan[104]häufung erzwingt er vielmehr geradezu –[,] sondern er gibt lediglich den ländlichen Grundbesitzern das Monopol, nicht nur ländlichen Boden, sondern Boden jeder Art und Kapitalien in sehr bedeutendem Umfange fideikommissarisch zu akkumulieren. Das Fideikommiß soll also lediglich agrarisches Sonderrecht landsässiger Kapitalisten sein. Zur Beschränkung der Fideikommisse auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke siehe oben, S. 95, Anm. 27. Diese Bestimmung war gegen die nach geltendem Recht zulässigen reinen Geldfideikommisse gerichtet, die, wie es in der Begründung 1903, S. 18, heißt, sich als ungeeignet erwiesen hätten, „zur Theilnahme an gemeinnütziger Thätigkeit im Dienste des Vaterlandes anzuregen, deren Werth oft erst durch den Segen erkannt wird, den die Früchte der eigenen Arbeit bringen.“
8)
Vergegenwärtigen wir uns also, welche Rolle heute die Fideikommisse in der preußischen Agrarverfassung spielen. [104][A 508] Mit einem Rittergut im Werte von 300 000 Mk. z. B. können eventuell neben Bergwerken und Fabriken auch Kapitalstiftungen von über 3 Millionen Mk. verbunden werden. Man kann also die Bestimmungen des Entwurfs kurz auch dahin formulieren: „Wer Kapitalien durch fideikommissarische Bindung nobilitieren will, muß ⅒ davon in ländlichem Grundbesitz anlegen und bestimmte Teile derselben für Ausstattung und Abfindung von Angehörigen sowie als ,Verbesserungsmasse‘ für speziell landwirtschaftliche Zwecke festlegen.“ –
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Diese Formulierung bringt das, was der Entwurf will, ungeschminkter zum Ausdruck. Max Weber schneidet hier ein Problem an, das auch die Verfasser des Gesetzentwurfs sahen. Allerdings glaubten sie die Gefahr ausschließen zu können, daß durch die Mitstiftung von Kapitalien „mittelbar wieder Geldfideikommisse entstehen“ könnten, „neben denen Grundbesitz nur, um den Schein des Grundfideikommisses zu wahren, beibehalten wird.“ Dies werde durch die Bestimmungen des § 6 des Entwurfs 1903 (vgl. oben, S. 96, Anm. 33), wonach „diese Kapitalien einen von der Höhe des Einkommens aus dem land- und forstwirthschaftlichen Grundbesitz abhängigen Höchstbetrag niemals überschreiten dürfen“, verhindert. Begründung 1903, S. 19.
I.
Die Fideikommißbildung hat, nachdem das Verbot, welches noch die Verfassung von 1850
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enthält, bereits 1851 wieder aufgehoben war,[104] In Preußen hatte der Beschluß, die Familienfideikommisse aufzuheben, sowohl in die oktroyierte Verfassung vom 5. Dezember 1848 (GS 1848, S. 380) als auch in die Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 (GS 1850, S. 22) Eingang gefunden. Siehe auch die Begründung 1903, S. 9.
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seitdem ganz erhebliche Fortschritte gemacht und macht sie noch. Über die Hälfte (599 von 1119) der preußischen Fideikommisse sind in den letzten 50 Jahren neu entstanden, Das Verbot der Familienfideikommisse wurde in Preußen nicht 1851, sondern durch Gesetz vom 5. Juni 1852 (GS 1852, S. 319) wieder aufgehoben. Siehe auch die Begründung 1903, S. 10.
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davon freilich [105]ein Bruchteil – nicht ganz ein Drittel – durch Umwandlung von Lehen in Fideikommisse. Die Zahl der Neugründungen (also exkl. Lehenumwandlungen) hat sich 1880–95 gegen 1850–80 [A 509]in den östlichen Provinzen nur in Posen und Westpreußen (aus politischen Gründen) nicht vermehrt, sonst in allen. Max Weber stützt sich in den folgenden beiden Abschnitten in der Hauptsache wohl auf die Zahlenangaben, wie sie sich in der Begründung 1903, bei Fideikommisse 1895, Kühnert, Fideikommisse 1899, sowie Kühnert, Fideikommisse 1900, finden.
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In Schlesien und Brandenburg ist in den 15 Jahren 1880–95 mehr –[105] Diese Behauptung Max Webers wird durch das amtliche Zahlenmaterial nicht gestützt. Siehe Fideikommisse 1895 sowie Kühnert, Fideikommisse 1899.
c
in Schlesien um über ⅓ mehr – Boden neu gebunden worden als in den 30 Jahren 1850–80. Aber auch in der letzten Zeit schreiten die Fideikommißbildungen – und zwar im ganzen mit der Tendenz zur Beschleunigung, nicht zur Verlangsamung – vorwärts, wie die Nachweisungen für die Jahre 1895–1900 ergeben. In diesen Jahren ist die Fideikommißfläche um 3,58 Proz. gestiegen. Der Zuwachs dieser 5 Jahre, 75 000 ha, umfaßt eine Fläche, die von der Durchschnittsfläche eines ganzen Landkreises nur in wenigen Regierungsbezirken mit sehr ungünstigem Boden übertroffen wird. Es finden sich unter den preußischen Landkreisen 10, welche hinter dem bloßen Jahreszuwachs z. B. des Jahres 1898 allein (24 098 ha) zurückbleiben. Die heute bestehenden Fideikommisse umfaßten 1900 : 2 177 000 ha oder ⅟16 des gesamten Staatsgebietes,[105]A: mehr, –
d
Städte, Wege, Wässer, Moore, Öd- und Unland eingerechnet, eine Fläche, welche diejenige der Provinz Westfalen erheblich übertrifft. In 33 Kreisen war über ⅕, in 6 über 40 Proz. der Fläche gebunden. Den Höchststand weist die Provinz Schlesien auf. Von den 26 Kreisen mit je mehr als 20 000 ha Fideikommißfläche gehören 17 der Provinz Schlesien, 3 der Provinz Sachsen an,A: Staatsgebietes.
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also denjenigen Provinzen, in welchen der rein kapitalistische Charakter des landwirtschaftlichen Großbetriebes am konsequentesten entwickelt ist und speziell in ihrer Arbeitsverfassung am deutlichsten hervortritt. Diese Kreise werden im folgenden als „Fideikommißkreise“ bezeichnet.
Sieht man sich nun die Bodenkategorien an, welche die Fideikommißbildung mit Vorliebe ergreift, so zeigt sich, daß zunächst der Waldboden in besonders hohem Grade zur Fideikommißbildung neigt. Etwa 46 Proz. der Fideikommißfläche sind Waldungen. Zwar wäre es eine starke Übertreibung, wenn man behaupten wollte – [106]wie es früher geschah –, daß das Fideikommiß in erheblichem Maße einer drohenden Entwaldung steuere.
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In waldarmen Kreisen teilen auch die Fideikommisse diese Eigenschaft. Und selbstverständlich ist die Existenz jener 46 Proz. Waldbestände nicht Folge der Fideikommißeigenschaft des Bodens, sondern umgekehrt: die Eigenart der Forstwirtschaft – Länge der Umschlagsperiode und (relative) Bedeutungslosigkeit des Betriebskapitals – drängt speziell den Waldboden der fideikommissarischen Bindung zu. Aber immerhin ist die Chance, daß Walddevastationen [A 510]unterbleiben, bei Fideikommissen doch wohl eine relativ starke, und es entspricht den allgemeinen Erfahrungen, daß die dem feudalen Empfinden von jeher eigene, kultur- und wirtschaftsgeschichtlich so höchst wichtige Freude am Walde der Qualität der Fideikommißwälder zugute kommt. Auch die hohen Durchschnittsreinerträge der Holzungen in manchen Fideikommißkreisen[106] Die Bedeutung der Familienfideikommisse für eine planvolle Bewirtschaftung des Waldes wurde von vielen Befürwortern dieses Instituts herausgestellt. Vgl. etwa Hager, Familienfideikommisse, S. 22 ff. Bei Kühnert, Fideikommisse 1900, S. 141, heißt es: „In einzelnen Kreisen hat jedoch der Fideikommißwald auch die Eigenschaft, die Landschaft vor Entwaldung zu schützen.“
9)
sprechen vielleicht, soweit es sich um alte Fideikommisse handelt, dafür, obwohl natürlich im allgemeinen das Kausalverhältnis so liegt, daß gerade die besseren Waldlagen fideikommissarisch gebunden wurden.[106][A 510] Zu vergleichen etwa die starke Differenz zwischen den Reinerträgen der Holzungen der Gutsbezirke gegenüber den Dörfern im Fideikommißkreise Militsch und im
e
Nachbarkreis Guhrau. [106]A: gegenüber dem
10)
– Wie steht es nun mit dem landwirtschaftlich nutzbaren Boden? Dies tritt z. B. in der gegen den Nachbarkreis Guhrau besonders niedrigen Qualität der Bauernwälder im Fideikommißkreise Militsch hervor.
Die amtlichen Publikationen ergeben, daß auch hier die Fideikommisse die von Natur (oder durch Marktnähe) besser ausgestatteten Bodenlagen im allgemeinen bevorzugen, und zwar da, wo dies näher ersichtlich ist, in ganz auffallender Weise.
11)
Natürlich muß [107]man hier zwischen den Fideikommissen alten Bestandes, die aus großen Lehngütern hervorgegangen sind, welche naturgemäß vorzugsweise den verkehrsferneren rein agrarischen Gebieten angehörten, und denjenigen neueren Fideikommißbildungen unterscheiden, welche im Laufe der letzten Jahrzehnte vorgenommen worden sind. Was aber diese letzteren anlangt, so bestätigt eine speziellere Untersuchung der Grundsteuerreinerträge des landwirtschaftlichen Bodens, wie sie mit Hilfe des Gemeindelexikons und [A 511]der Handbücher des Grundbesitzes Wo immer der Grundsteuerreinertrag des gebundenen Bodens hinter dem Durchschnitt zurückbleibt, handelt es sich um alte Forstbestände. Wo dies nicht der Fall ist, steht der durchschnittliche Reinertrag der Fideikommisse höher, teilweise ganz erheblich höher als der Durchschnitt. So betrug er z. B. per ha in Mk. in: Königsberg 9,13 (gegen 7,47 durchschnittlich), Potsdam 10,26 (gegen 9,84), Stettin 13,68 (gegen 11,12), Schleswig 24,22 (gegen 19,69), Hannover 22,36 (gegen 13,32!). Stade 41,16 (gegen 21,22!), Wiesbaden 23,75 (gegen 16,71), Düsseldorf 32,73 (gegen 29,20). Man sieht, daß überall speziell die [107]Nähe großer Kapitalzentren (Berlin, Hamburg, Hannover, Frankfurt, Rheinland) die Qualität des gebundenen Bodens in die Höhe treibt. Mit steigender Kapitalkraft wird es natürlich in steigenderem Maß geschehen, daß das Anlage und Nobilitierung suchende Kapital sich den besten Boden wegfischt und den schlechten den Bauern läßt.
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möglich ist, jene Beobachtung, daß die Fideikommisse gute Bodenlagen bevorzugen, im ganzen – denn natürlich kreuzen sich allerhand „Zufälligkeiten“ des gegebenen Besitzstandes damit – auf das eklatanteste.[107] Max Weber bezieht sich hier neben dem Gemeindelexikon 1885 und dem Gemeindelexikon 1895 auf das Handbuch des Grundbesitzes.
12)
Und zwar scheint es, daß dies im Laufe der letzten Zeit im ganzen in steigendem Maße der Fall ist, wie dies auch für die Jahre 1895–1900 die amtlichen Publikationen bestätigen.[A 511] Durch Stichproben bei Neugründungen leicht zu erweisen. – Es wird im ganzen nicht der allerbeste Boden gebunden – er ist zu teuer, weil nur durch sehr intensive Kultur voll zu verwerten, und vor allem ist grade hier der Bruttostempel von 3 Proz. bisher störend –[,]
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sondern etwa die Garnitur „Ib“. Schlechter Boden gehört zu Fideikommissen in irgend beträchtlichem Umfang nur, wenn sie alte Fideikommisse – frühere Lehen usw. – sind. Der für die Errichtung von Fideikommißstiftungen verlangte Steuerstempel von 3 % wurde mit dem Stempeltarif vom 7. März 1822 eingeführt (GS 1822, S. 80).
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Das Fideikommiß sucht den Boden, der Grundrente, Bereits bei Kühnert, Fideikommisse 1899, S. 2, wird für die Zeit 1895–1899 festgestellt: „Der Umstand, daß der auf die Fideikommisse entfallende Reinertrag in stärkerem Verhältnisse als deren Fläche gestiegen ist, legt die Vermuthung nahe, daß die hinzugetretene Fläche hauptsächlich von besserer Bodenbeschaffenheit war.“ Kühnert, Fideikommisse 1900, S. 137, zufolge nahm der Grundsteuerreinertrag der gesamten Fideikommißfläche 1895–1900 um rund 4 % zu.
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und möglichst hohe und risikofreie Grundrente, trägt. Es ist, soweit es nicht früheres Lehngut ist, eine spezifisch modern-kapitalistische Form der Rentenbildung, ganz ebenso wie die verzinslichen Wert[108]papiere. Max Weber verwendet den Begriff „Grundrente“ hier in einem allgemeinen Sinne, wonach unter Grundrente „das gesamte Einkommen, das der Grundbesitzer aus dem Grund und Boden bezieht“, verstanden wird. Zur Begriffsbestimmung vgl. Lexis, Wilhelm, Grundrente, in: HdStW2, Band 4, S. 870–884, insb. S. 871.
13)
Im Vaterlande der modernen kapitalistischen Landwirtschaft – England – ist diese seine Funktion: Scheidung von Bodenbesitz und Betrieb, von Rente und Unternehmerrisiko, am gründlichsten durchgeführt.[108] Wenn Sering a. a. O. die Anhänger einer Ausdehnung der Fideikommisse als „Freunde einer antikapitalistischen Agrarreform“, ihre Gegner als Vertreter des „kapitalistischen Standpunkts“ bezeichnet,
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so ist eigentlich das Bedauerlichste daran, daß er selbst – wie jeder, der ihn kennt, weiß – an die Bedeutung solcher ganz inhaltsleeren Wendungen aufrichtig glaubt. Wenn der Minister v. Miquel solche Wendungen zu politischen Reklamezwecken verwendete, Sering, Bemerkungen, S. 64 f.
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so wußte er, daß er die Phrase in seinen Dienst nahm, wenn Nationalökonomen sie aussprechen, so ist das Dienstverhältnis das umgekehrte. – Man kann nur bedauern, daß z. B. auch in der Frage des ländlichen Erbrechts mit solchen Mitteln gearbeitet worden ist. Derartige Äußerungen des preußischen Finanzministers Johannes von Miquel sind nicht nachgewiesen.
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Auch wer selbst stets durchaus der Meinung gewesen ist, daß sich für Gebirgsgegenden, marktferne Gebiete, überhaupt von Fall zu Fall sehr wohl über die Zweckmäßigkeit einer Änderung im Erbtaxverfahren und über die Anordnung, daß dort bäuerlicher Besitz in dubio – d. h. mangels Testament – ohne Teilung unter Zugrundelegung des „Ertragswerts“ vererbt werden solle, reden lassen würde, ja daß es Fälle gebe, wo geschlossene Hofgüter ihre Berechtigung haben können, Max Weber bezieht sich hier auf die in den 1890er Jahren lebhaft geführte Diskussion über das Anerbenrecht, d. h. darüber, ob der ländliche Grundbesitz bei der Vererbung ungeteilt bleiben solle. Dafür war unter anderen Miquel eingetreten. Dazu meinte Weber kritisch, daß die Bedeutung dieses Erbrechts „ganz ungebührlich aufgebauscht“ worden sei, vor allem „durch die Art, wie Exc[ellenz] v. Miquel, Sering u.A. in der Einführung von Einzelerbfolge einen vernichtenden Schlag gegen den ‚Capitalismus‘ etc. etc. annoncierten.“ Brief Max Webers an Adolf Buchenberger vom 26. Juli 1899, GLA Karlsruhe, Nl. Adolf Buchenberger, Nr. 44 (MWG II/3).
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mußte durch die widerliche Miquelsche Reklame, welche solche nach lokalen Verhältnissen rein sachlich zu diskutierenden Maßregeln der Erbrechtstechnik unter den pompösen und in diesem Zu[109]sammenhang lächerlichen Gesichtspunkt eines „Kampfes gegen den Kapitalismus“ stellte, zum Protest gereizt werden. Ein „Kampf gegen den Kapitalismus“ auf agrarischem Gebiet sähe anders aus als die Stümpereien, die heute sich als ein solcher gebärden. Zur Position Max Webers in der Frage des Anerbenrechts siehe u. a.: Weber, Max, Das Anerbenrecht auf der preußischen Agrarkonferenz (1894), in: MWG I/4, S. 502–511, sowie: Der preußische Gesetzentwurf über das Anerbenrecht bei Rentengütern (1895), ebd., S. 589–596.
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Es erwächst überall aus dem Ver[A 512]such, zugleich dem Verwertungsinteresse des Kapitals und den Interessen sozial herrschender Schichten an einem relativ stabilen „standesgemäßen“ Einkommen Raum zu schaffen. Es ist die Form, in welcher [109]„satte“ kapitalistische Existenzen ihren Erwerb aus der stürmischen See des ökonomischen Kampfes in den Hafen eines „Otium cum dignitate“[108] Die Möglichkeit, Grundbesitz durch Familienstiftungen zusammenzuhalten, bestand in England in der Form der „entails“. Dabei wurde die Stiftung von Generation zu Generation erneuert und band den jeweils Nutzungsberechtigten etwa in Fragen der Verschuldung und Veräußerung weit weniger als den deutschen Fideikommißbesitzer. Die Äußerung Max Webers wird sich darauf beziehen, daß in England die Figur des „absentee landlord“ verbreitet war und der Großgrundbesitz in der Regel durch Zeitpächter bewirtschaftet wurde. Zu den ökonomischen Wirkungen siehe Max Webers Bemerkungen in seinem Vortrag „The Relations of the Rural Community to Other Branches of Social Science“, in diesem Band abgedruckt, unten, S. 212–243.
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– einer briefadligen Rentnerexistenz – zu retten pflegen. Es fühlt sich daher am wohlsten da, wo guter Boden und Großgrundbesitz zusammentreffen mit einer starken bergbaulichen oder industriellen Entwicklung, welche (wie in Schlesien) Kapital für die Anlage in Grund und Boden „ausschwitzt“, zumal, wenn gleichzeitig niedrige Arbeitslöhne einer proletarisierten und dennoch – durch Parzellenbesitz – an den Boden gefesselten Landarbeiterschaft (wie wiederum in Schlesien) die dauernde Erzielung hoher Grundrenten gewährleisten[109] Wörtlich: „Muße mit Würde.“ Cicero beschreibt damit in Pro Sestio, 45, 98, das beschauliche Leben eines von der Berufsarbeit zurückgetretenen allgemein geachteten Mannes.
f
.[109]A: gewährleistet
14)
Die schlechten – d. h. die rentelosen – Böden meidet es. Die Kreise mit den ungünstigsten Bodenverhältnissen im Osten wiesen 1897 überhaupt keine Fideikommisse auf,[A 512] Die „günstigen Arbeiterverhältnisse“ haben hier bei der Grundsteuerbonitierung
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ebenso wie bei den im Bodenverkehr gezahlten Preisen ihre Rolle gespielt. Die Grundsteuerveranlagung erfolgt auf der Basis einer möglichst genauen Ermittlung des Ertrags der einzelnen Grundstücke. Diese werden nach ihrer Produktionskraft (Bonität) in eine Reihe von Klassen eingeteilt. Die Einstufung eines Grundstücks in eine dieser Klassen bezeichnet man als „Bonitierung“.
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und die von den Freunden des Instituts früher verbreitete Legende, das Fideikommiß sei das geeignete Mittel, auf schlechtem Boden den Großbesitz und Großbetrieb als „Träger der Kultur“ zu erhalten, Diese Feststellung findet sich in Fideikommisse 1895, S. 21. „1897“ dürfte sich auf das Erscheinungsjahr dieser Schrift beziehen.
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ist – solange man die Bindung besserer Böden nicht gesetzlich verbieten will – ein für allemal gründlich zerstört. Vielmehr zeigen die Tatsachen, daß die Fideikommisse gerade diejenigen Böden zu okkupieren trachten, welche[,] infolge ihrer Eignung für intensive Betriebsformen, der Entwicklung zur Verkleinerung der Betriebe zustreben müßten oder, nach der offiziös-preußischen Theorie von der „glücklichen Mischung“ der Betriebs[110]größen, Auf welche Äußerungen sich Max Weber hier bezieht, konnte nicht ermittelt werden.
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für bäuerliche, speziell „großbäuerliche“ Existenzen die Unterlage bilden könnten, während sie die schlechten, angeblich nur in Großbetrieben zu bewirtschaftenden, Bodenklassen ihrem Schicksal, das heißt der Besiedelung durch rentelose Wirtschaften, speziell im Osten mehr oder minder stark naturalwirtschaftliche (namentlich polnische) Parzellenbauern, überlassen. In wesentlich gesteigertem Maße wird dies natürlich der Fall sein nach dem etwaigen Inkrafttreten der neuen Getreidezölle,[110] In der zeitgenössischen Diskussion, so auch in der Begründung 1903, S. 21, wird grundsätzlich angenommen, „daß ein möglichst gleichmäßiges Gemisch von größerem, mittlerem und kleinem Grundbesitze die größte Gewähr für eine gedeihliche Entwickelung der wirthschaftlichen und sozialpolitischen Verhältnisse“ biete.
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die ja – entsprechend der Maxime jedes Hochprotektionismus: „wer da hat, dem wird gegeben“ – Nach einer Phase reduzierter Zolltarife hatte der Reichstag in den Jahren 1901/02 über neue Zolltarife beraten und am 13 /14. Dezember 1902 eine Tarifreform verabschiedet, wonach sich der Einfuhrzoll für Getreide erheblich erhöhte und damit den Stand von vor 1892 erreichte. Auf der Basis dieser revidierten Zölle wurden zwischen Juni 1904 und Januar 1905 mit sieben europäischen Staaten neue Handelsverträge abgeschlossen.
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speziell die Grundrente der besten, der Weizenböden in die Höhe schrauben und speziell diese dadurch noch mehr „fideikommißfähig“ machen Matthäus 13,12.
g
. [110]A: „fideikommißfähig“, machen
[A 513]Die Frage: wie wirkt nun diese in großen Gebieten schon ganz außerordentlich vorgeschrittene fideikommissarische Bindung des landwirtschaftlich genutzten Bodens ökonomisch und sozialpolitisch? ist von den Motiven auf 6 Seiten in ganz und gar unzulänglicher Weise behandelt.
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Ehe dazu Stellung genommen wird, einige „theoretische“ Vorbemerkungen. Begründung 1903, S. 18–23.
Von den verschiedenen Gesichtspunkten, unter denen man eine Agrarverfassung beurteilen kann, kommen, soweit sie in quantitativen, der Messung zugänglichen, äußeren Massenerscheinungen ausdrückbar sind, zunächst drei in Betracht, nämlich: 1. das Produktionsinteresse: möglichst viel Erzeugnisse von einer gegebenen Fläche, – 2. das populationistische Interesse: viel Menschen auf einer gegebenen Fläche, – 3. das – um es einmal ad hoc so zu nennen – „sozialpolitische“
15)
: möglichst umfassende und gleichmäßige Ver[111]teilung des Besitzes an einer gegebenen Fläche. Soweit das platte Land in Betracht kommt, sind die beiden Interessen zu 2 und 3, im allgemeinen wenigstens, in bester Harmonie miteinander, während wenigstens bezüglich der Getreideproduktion beide mit dem Produktionsinteresse vielfach kollidieren. Es besteht nicht der mindeste Zweifel, daß, wenn es sich um die Erzeugung von möglichst viel Getreide von der gegebenen Fläche handelt, mindestens alle mittleren und kleineren bäuerlichen Besitz- und Betriebseinheiten schlechterdings vom Übel sind, und wer die Deckung des deutschen Getreidebedarfs durch inländische Produktion anstrebt – sei es auch nur als ideales Ziel –[,] muß für deren Beseitigung, damit aber für die Schärfung der sozialen Gegensätze auf dem Lande und für die numerische Schwächung der Landbevölkerung eintreten, und er betrügt andere oder sich, wenn er dies verschweigt. Hier gibt es kein „sowohl als auch“, sondern wenn man den technisch leistungsfähigsten Großbetrieb künstlich stützen will, so muß man insoweit die dauernde Verdünnung der ansässigen Landbevölkerung wollen. Und zwar würde, je kapitalintensiver die Wirtschaft betrieben werden soll, desto mehr sich die Bevölkerung zuungunsten wenigstens der relativen Bedeutung, oft auch der absoluten Zahl, der Landbevölkerung verschieben. Denn desto mehr wird ein Teil des „Ertrags des Gutes“ in Wahrheit in den Kaligruben, Thomas-Hochöfen,[110][A 513] Es soll damit hier noch gar kein Werturteil zugunsten dieses Gesichtspunktes kaptiviert werden.
93
Maschinenwerkstätten etc. der industriellen Gebiete produziert und ein anderer [A 514]durch Saisonarbeiter, die auf dem Gut nicht ansässig sind, erzeugt, desto weniger also bleibt – relativ – Raum für die Verwendung einheimischer mit der Scholle verwachsener Arbeitskräfte, desto mehr von dem Arbeitslohn wird auswärts (in Russisch-Polen!), desto mehr von dem Arbeitsprodukt von städtischen Konsumenten, desto weniger von der ansässigen Landbevölkerung verzehrt. Auf eine möglichst einfache (und deshalb natürlich nur relativ gültige) Formel gebracht: Der bäuerliche Betrieb alten Schlages fragte: wie mache ich es, um möglichst viel Köpfe an Ort und Stelle auf der gegebenen Fläche durch ihre Arbeit zu ernähren? – der kapitalistische Betrieb fragt (das ist sein Begriffsmerkmal): wie mache ich es, um auf der gegebenen Fläche mit möglichster Ersparnis an unnötiger Arbeit ein möglichst großes Quantum Güter für [112]den Absatz auf dem Markt disponibel zu machen?[111] In den Thomas-Hochöfen konnte phosphorreiches Roheisen zu Stahl verarbeitet werden. Die anfallende Schlacke („Thomasschlacke“) ergab, verarbeitet und gemahlen, ein wertvolles Düngemittel („Thomasmehl“).
16)
Dieser höchst einfache Ausgangs[A 515]punkt aller Betrachtungen über die Wirkung des [113]Großbetriebes und die sozial- und bevölkerungspolitische Kehrseite des Produktionsinteresses in der Landwirtschaft – sofern nämlich darunter Getreideproduktion im Fruchtwechsel mit Hackfrüchten verstanden wird – muß immer wieder betont werden. Wer nun der Meinung ist, daß die sozialen Kontraste im Osten der Abschwächung bedürftig seien, oder wer meint, daß es heute vor allem gelte, soviel selbständige landwirtschaftliche Existenzen wie nur irgend möglich auf den dünn besiedelten, der Abwanderung und der Überschwemmung durch Ausländer oder doch Stammfremde preisgegebenen Boden des Ostens zu setzen, der muß für den Osten die Beseitigung aller Institutionen verlangen, welche dem direkt entgegengesetzten Ziele zustreben, gleichviel, ob dadurch eine Schädigung der Produktionsinteressen – wie dies wenigstens für das Getreide wahrscheinlich ist – eintritt. Viele deutsche Landleute müssen ihm mehr wert sein als viel deutsches Korn. – Übrigens läßt sich heute auch nicht die allerentfernteste „Gefahr“ eines Verschwindens oder auch nur einer dem Getreide-Produktionsinteresse in fühlbarer Weise zuwiderlaufenden starken Reduktion des Großbetriebes für den Osten wahrscheinlich machen. Was dort – z. B. etwa in Pommern – an Reduktion der Großbetriebsfläche vor sich geht, ist in weit überwiegendem Maße eine Reduktion der Betriebsgröße auf ein technisch erträgliches Maß. Bei Aufhebung aller Fideikommisse, stufenweiser Beseitigung aller Getreidezölle, progressiver Bodenbesitzbesteuerung und einer noch sehr verstärkten inneren Kolonisationstätigkeit würden [A 516]nach hundert Jahren im Osten noch so außerordentlich zahlreiche Exemplare von Grafen, Freiherrn und Rittergutsbesitzern übrig sein, daß jeder gefühlvolle Romantiker sich an ihnen über Bedarf erquicken könnte. Daß die Bäume der Bauernkolonisation nicht in den Himmel wachsen, dafür ist durch die historisch gegebenen, nur im Lauf vieler Generationen zu ändernden Verhältnisse – nur allzu sehr! – gesorgt. – [112][A 514] Man vergleiche etwa die Dichtigkeit der Siedlung auf guten und schlechten Böden, wie sie beispielsweise in folgenden sich in ähnlichen Relationen sehr oft wiederholenden Zahlen zutage tritt:
Im Kreise Militsch (Fideikommißkreis) kam 1885 in den Reinertragsklassen von
Man sieht: dem besten Boden entspricht die dünnste Bebauung. Für den kapitalistischen Betrieb auf den besseren Böden ist eben das Wohnhaus der Arbeiter Teil der Produktionskosten. Die enorme Differenz zwischen Dörfern und Gütern spricht hier für sich selbst.
Es kam ferner in den gleichen Reinertragsklassen (spezifische Forstgüter mit mehr als 50 Proz. Wald ausgeschlossen):
Eine Serie weiterer ähnlicher Zahlen s. in anderem Zusammenhang unten S. 139.
Man sieht, daß mit steigender Bodenqualität, also steigender „Produktivität der Arbeit“, die Besetzung der bewirtschafteten Fläche nicht nur mit Gebäuden, sondern auch mit ortsanwesender Bevölkerung (Winterbevölkerung)
Im Kreise Militsch (Fideikommißkreis) kam 1885 in den Reinertragsklassen von
| pro ha Mk.: | unter 10: | 10–15: | über 15: | |
| auf 1 Wohngebäude | { in den Dörfern | 4,39 | 5,66 | 6,29 |
| ha Ackerland und | { | |||
| Wiesenfläche: | {auf den Gütern | 49,8 | 43,7 | 55,6 |
Es kam ferner in den gleichen Reinertragsklassen (spezifische Forstgüter mit mehr als 50 Proz. Wald ausgeschlossen):
| unter 10: | 10–15: | über 15: | ||
| a) auf 1 Kopf ha | { in den Dörfern | 0,79 | 0,87 | 0,95 |
| Gesamtfläche: | { auf den Gütern | (5,82) | 4,90 | 5,07 |
| b) auf 1 Kopf ha | { in den Dörfern | 0,71 | 0,78 | 0,87 |
| Acker- u. Wiesenfläche: | { auf h den Gütern [112]A: in | (3,67) | 3,23 | 3,82 |
Man sieht, daß mit steigender Bodenqualität, also steigender „Produktivität der Arbeit“, die Besetzung der bewirtschafteten Fläche nicht nur mit Gebäuden, sondern auch mit ortsanwesender Bevölkerung (Winterbevölkerung)
94
die Tendenz zur Abnahme zeigt, wie die wegen des störenden Einflusses der Forsten am besten vergleichbaren Zahlen der Landgemeinden, – innerhalb deren hier viel aufgekaufter und gebundener Gutsboden liegt, – beweisen. Der schroffe Gegensatz zwischen [A 515]Dorf und Gut, der diese Tendenz besonders deutlich illustriert, tritt auch hier hervor. Die eingeklammerten Zahlen für die unterste Klasse der Güter zeigen mit der nächsthöheren verglichen die Wirkung extensiven Betriebs. Die Abnahme der Siedelungsdichte auf der höchsten Stufe zeigt, daß Kapitalintensität und Arbeitsintensität der Wirtschaften verschiedene Wege gehen. Der beste Boden trägt auch bei den Gütern, wie die Zahlen ad b zeigen, die geringste Zahl von ortsansässigen Menschen. Ich kann hier diese in mannigfachen Abschattierungen an den sehr zahlreichen Beispielen anderer Kreise, die ich durchgerechnet habe, sich wiederholende Erscheinung nicht eingehender prinzipiell erläutern, behalte mir dies vielmehr für künftig vor. –[112] Stichtag der Zählung der ortsanwesenden Bevölkerung war jeweils der 1. Dezember.
95
Es ist nicht nur die Tendenz zur Saisonarbeit, sondern die Tendenz zum Arbeitsparen überhaupt, welche diese Erscheinungen in den kapitalistischen Betrieben hervorbringt. Auf den schlechten Böden der Dörfer hat für die Bevölkerungsverdichtung natürlich auch die gewerbliche Nebenarbeit ihre Rolle gespielt. Vgl. dazu die vortrefflichen Ausführungen Sombarts im 2. Band seines „Kapitalismus“. Siehe dazu den Editorischen Bericht, oben, S. 88.
i
A: „Kapitalismus.“
96
Sombart, Kapitalismus, Band 2, S. 130 ff.
Die Motive machen nun keinen Hehl daraus, daß ihnen vor Allem der Schutz des Großbesitzers – wie wir später sehen werden,
97
auch des Großbetriebes – am Herzen liegt.[113] Unten, S. 120 ff.
98
Seine Verminderung betrachten sie als diejenige Gefahr, welcher der Entwurf entgegentre[114]ten soll. Sie heben hervor, die Fideikommisse sollten einen Schutz bieten gegen die „fortschreitende Überschuldung des ländlichen Grundbesitzes, sowie gegen eine nicht der folgerichtigen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern der Notlage des Besitzers entspringende Bodenzerstückelung“. In der Begründung 1903, S. 13, wird dem Großgrundbesitzerstand eine staatserhaltende Funktion und dem Großgrundbesitz eine hohe politische Bedeutung für den Staat beigemessen. Siehe hierzu auch oben, S. 103, Anm. 67.
99
Es wäre dankenswert, wenn die Motive angedeutet hätten, was denn die „folgerichtige“ Entwicklung wäre und woher für sie der Maßstab zu gewinnen sei in einer auf Privateigentum gegründeten Gesellschaftsordnung? In jener wunderbaren Wendung hat aber lediglich das unklare Ineinanderschieben des Seienden mit dem Seinsollenden[114] Begründung 1903, S. 14. Die Hervorhebungen im sinngemäß korrekt wiedergegebenen Zitat stammen von Max Weber.
100
und die Unfähigkeit oder Abneigung, mit klaren Begriffen zu arbeiten, wie sie der „romantischen“ Schule eignet, Bereits in seiner kurz zuvor erschienenen Abhandlung „Die ‚Objektivität‘ sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis“ stellte Max Weber fest, daß die Nationalökonomie zwar ihre Hauptaufgabe nicht mehr darin sehe, Werturteile zu produzieren, daß aber die „prinzipielle Scheidung von Erkenntnis des ‚Seienden‘ und des ‚Seinsollenden‘“ noch nicht vollzogen sei. AfSS, Band 19, 1904, S. 22–87, hier S. 24 (MWG I/7). Auch im „Werturteilsstreit“, der seit 1905 im Verein für Sozialpolitik geführt wurde, stellt diese Scheidung eine der wesentlichen Forderungen Max Webers dar. Siehe dazu etwa seine Redebeiträge in der Debatte „Über die Produktivität der Volkswirtschaft“ auf der Tagung des Vereins in Wien 1909 (Schriften des Vereins für Socialpolitik 132). – Leipzig: Duncker & Humblot 1910, S. 580–585 und S. 603–607 (MWG I/12).
101
ein Paradigma ihrer Max Weber bezieht sich hier vermutlich auf die „Ältere Historische Schule“ der Nationalökonomie, deren Vorläufer Adam Müller und Friedrich List der deutschen Romantik angehörten.
j
Konsequenzen geliefert. Denn die „folgerichtige Entwicklung“ ist hier doch wohl einfach die, welche der Verfasser der Motive für erwünscht hält. Oder soll damit gesagt sein, daß in der Überschuldung – d. h. doch: in der zum ökonomischen Zusammenbruch führenden Verschuldung – gerade des Großbesitzes individuelle, vom ökonomischen Standpunkt aus „zufällige“, Momente zum Ausdruck kämen, da doch die technische Überlegenheit des Großbetriebes eigentlich eine geringere ökonomische Gefährdung des Großbesitzes bedingen müsse? Dann wäre der Satz einfach falsch und beruhte teils auf falschen tatsächlichen Annahmen, teils auf irrigen ökonomischen Ansichten. Gerade weil der Großbetrieb kapitalistische Markt-Produktion bedeutet, ist der ihm als Grundlage dienende Großbesitz – soweit Wirtschafter und Besitzer identisch sind – ganz [115]„folgerichtiger“ Weise konjunkturenempfindlicher.[114]A: ihren
17)
Tatsächlich [116]unrichtig ist aber überdies die [A 517]Behauptung, daß eine irgend – im Verhältnis zu anderen Besitzgruppen – ins Gewicht fallende „Bodenzerstückelung“ im Bereich speziell des durch Fideikommisse zu schützenden Großbesitzes zu beobachten wäre, man müßte denn eine Zerstückelung, die bei ungestörtem Fortgang in mehreren Jahrhunderten den Großbesitz dann ernstlich bedrohen würde, wenn der „Zerstückelung“ keinerlei Zukauf gegenüberstände, eine solche nennen. In allen anderen Besitzkategorien umfaßte 1896–99 der Besitzwechsel prozentual mehr Fälle von „Abtrennung“ und „Zerstückelung“ als gerade im Großbesitz, und zwar im ganzen: je weiter nach unten hin, desto mehr[115][A 516] Dies zeigen folgende, nach den Angaben in der Publikation von Evert, [A 517]Zeitschr[ift] des Preuß[ischen] Stat[istischen] B[ureaus] Bd. 29, 1889 S. 146 f.,
Also zunehmende Bedeutung der allgemeinen Einflüsse der Marktkonjunkturen bei den größeren Betrieben. Ich habe mich über diese Frage und den Wert dieser Zahlen in meinem Gutachten über das Heimstättenrecht für den 24. Juristentag geäußert.
102
errechnete Zahlen über 1. die Zahl und 2. die Gründe, welche in den Jahren 1886–89 zur Zwangsversteigerung ländlicher Grundstücke führten: [115] Zwangsversteigerungen. Der Artikel ist ohne Verfasserangabe erschienen.
| Es entfallen | auf Betriebe bzw. Besitzungen von | ||||
| unter 2 ha | 2–10 ha | 10–50 ha | über 50 ha | ||
| a) von der Betriebsfläche Proz. | 1,52 | 14,68 | 37,90 | 45,90 | |
| { 1886/7 | 0,79 | 5,10 | 15,99 | 78,12 | |
| { 1887/8 | 0,81 | 5,02 | 15,50 | 78,67 | |
| b) von der zwangs- | { 1888/9 | 0,77 | 5,87 | 15.72 | 77,64 |
| versteigerten | |||||
| Besitzfläche Proz. | { durch- | } | |||
| { schnitt- | } 0,79 | 5,33 | 15,70 | 78,14 | |
| { lich | } | ||||
| Die Durchschnittsfläche zu b) | } | ||||
| bleibt hinter dem k nach der [115]A: den | } | ||||
| Betriebsverteilung (a) auf die | } | ||||
| Größenklasse entfallenden | }– 48,1 | – 63,7 | – 58,6 | + 70,2 | |
| Quotenbetrag zurück (–) bzw. | } | ||||
| übersteigt ihn (+) um Proz. | } | ||||
| Als Gründe des Vermögensver- | } | ||||
| falles ist der Einfluß der | } 2,58 | 4,03 | 7,21 | 15,52 | |
| Konjunkturen angegeben in | } | ||||
| Proz. der Fälle | } | ||||
| Dagegen rein persönliche | } | ||||
| Verhältnisse (Wucher, Verschul- | } 71,75 | 63,15 | 57,21 | 45,01 | |
| den, Familienverhältnisse usw. 103 ) Bei Zwangsversteigerungen, Tabelle 6, S. 163, werden neben „schlechter Lage der Landwirthschaft“ acht weitere Ursachen für Zwangsversteigerungen genannt: „II. Wucher, Übervortheilung im Handel, III. Unzweckmäßige Erbregulirung, IV. Wirthschaftsunfälle und Naturereignisse, V. Familienverhältnisse und Krankheit, VI. Geschäftliche Verhältnisse, VII. Freiwillige ungünstige Übernahme, VIII. Eigenes Verschulden, IX. Sonstige Ursachen.“ Vermutlich hat Max Weber in seinen Berechnungen die Rubriken II, V, VI und VIII berücksichtigt. l Klammer schließt nicht in A. | } | ||||
| Proz. | |||||
104
Weber, Max, Empfiehlt sich die Einführung eines Heimstättenrechtes, insbesondere zum Schutz des kleinen Grundbesitzes gegen Zwangsvollstreckung? (1897), in: MWG I/4, S. 645–666.
18)
, und das wird so bleiben, solange unsere Zoll[A 518]politik den nun seit 20 Jahren für den Osten ungefähr gleichmäßig hohen und jetzt noch zu steigernden, speziell den Großbetrieb und -besitz fördernden Getreidezollschutz nicht herabsetzt.[116] Kühnert, in der Z[ei]tschr[ift] d[es] Pr[eußischen] Stat[istischen] B[ureaus] 1902 S. 1 f.
106
Die Motive, welche die Arbeit des gleichen Verfassers über die Wanderungen (s. u.) Kühnert, Besitzwechsel. Entsprechende Zahlen finden sich hier insbesondere in Tabelle 3, S. 26–33.
107
sich nutzbar zu machen [A 518]versucht haben, haben für diese sehr viel schlüssigeren Zahlen charakteristischerweise gar kein Auge gehabt, trotzdem aber das alte agrarische Schlagwort wiederholt. – Kühnert, Fideikommisse 1900. Unten, S. 125.
108
Die wucherische „Güterschlächterei“ Begründung 1903, S. 14.
109
wird wohl allseitig gleichmäßig beurteilt, ihre Tragweite aber, soweit der Großbesitz in Betracht kommt, ist im ganzen eine schlechthin minimale. – Die Zahlen der oben zit[ierten] Abhandlung Bezeichnung für das gewerbsmäßige, spekulative Aufkaufen und parzellenweise Weiterveräußern von Gütern.
110
leiden vorläufig notgedrungen unter dem Mißstand, daß wir nicht wissen, welches Maß von Hinzuschlagungen den Abzweigungen gegenübersteht. Ferner natürlich unter einer gewissen Divergenz zwischen gezählter Besitzeinheit und Eigentumskomplex. Manche Auffälligkeit möchte damit zusammenhängen. Auch würden wichtige Resultate erst bei einer Entzifferung für weit kleinere Bezirke (der einzelnen Gerichte) hervortreten, namentlich stände erst dann die Erörterung über die Wirkungen des Erbrechts auf etwas festerem Boden. Aber wenigstens dieses Zahlenmaterial beschafft zu haben, bleibt trotzdem ein ganz hervorragendes Verdienst. Mehr darüber bei einer künftigen Gelegenheit. Kühnert, Besitzwechsel.
111
Vermutlich Hinweis auf den Plan einer größeren statistischen Untersuchung über den ländlichen Kapitalismus, siehe den Editorischen Bericht, oben, S. 88.
105
Steigerung des den Großbesitzern zugute kommenden Zollschutzes, speziell des gerade den besten Böden zugutekommenden, und Anreiz zu fideikommissarischer Bindung gerade dieser Böden, [117]verbunden mit – wie noch zu erörtern sein wird –[116] Zur Getreidezollgesetzgebung des Deutschen Reiches vgl. oben, S. 110, Anm. 90.
112
erzwungener Erhaltung und Schaffung von Großbetrieben ist aber offenbar das ganz bewußte Ziel der Regierungspolitik. [117] Unten, S. 120 ff.
Inwieweit dadurch auch nur das von den Motiven in den Vordergrund geschobene Getreide-Produktionsinteresse
113
gefördert wird, ist höchst fraglich. Denn es ist endlich auch unzutreffend, daß die Verschuldbarkeit des freien Großgrundbesitzes heute als ein irgend wesentlich ins Gewicht fallender Grund ökonomischer Rückständigkeit gegenüber den unverschuldbaren Fideikommissen angesprochen werden könnte, so oft und kritiklos dies auch geschieht. In der Begründung 1903, S. 13 f., heißt es, daß der Großgrundbesitz „bei hinreichender Kapitalkraft auf den meisten Wirthschaftsgebieten größere Roherträge“ erziele, da er in der Lage sei, „bessere Wirthschaftsarten zu erproben und einzuführen, bessere Maschinen, Sämereien und Nutzthiere anzuschaffen, Meliorationen leichter durchzuführen, an Gebäuden, Maschinen, Menschenkräften und Arbeitsthieren mehr zu sparen, den Fruchtwechsel zweckmäßiger einzuhalten, günstige Absatzverhältnisse besser auszunutzen und die Arbeitstheilung in ausgedehnterem Maße anzuwenden.“
114
Daß die tatsächliche Verschuldung diese Rolle spielen kann, ist durchaus zuzugeben. Aber den ganz unzweifelhaft vorkommenden Fällen, wo ein überschuldeter Grundbesitzer, der nicht verkaufen will und nicht verpachten kann, sich in jahrelanger Agonie befindet, stehen ebenso viele Fälle unzulänglichen Betriebskapitals Siehe dazu unter anderem die Begründung 1903, S. 14.
19)
und relativ [A 519]weit mehr Fälle unzulänglicher landwirtschaftlicher Kenntnisse von Fideikommißbesitzern mit alsdann noch viel länger dauernder Misere gegenüber, und nur bei großen Komplexen kann dem[117] Darin schafft natürlich für die Eigenwirtschaft auch die „Verbesserungsmasse“ des Entwurfs,
115
so dankenswert auch dieser obligatorische Sparzwang sonst ist, keinen entscheidenden Wandel, denn eben als Betriebskapital soll sie ja nicht verwendet werden. Die eventuelle technische Stärke des von „Besitzschulden“ freien Betriebs wird nach wie vor durch Verpachtung bedingt sein. Zur „Verbesserungsmasse“ vgl. oben, S. 96, Anm. 31.
m
durch Verpachtung oder, infolge der ökonomischen Potenz der ganz großen Grundherrn, durch Gewinnung hervorragender Kräfte für die – heute keineswegs mehr unbedingt hinter der Selbstwirtschaft eines Offiziers a.D.[117] Fehlt in A; dem sinngemäß ergänzt.
N
zurückstehende – Administration MWG-Druckfassung: a.D ; Punkt in MWG digital entsprechend Fassung A ergänzt.
20)
und deren Ausstattung mit großen Betriebsfonds abgeholfen, [118]und dann freilich oft sehr günstige Ergebnisse erzielt werden: aber Voraussetzung ist dann eben, daß man – worauf wir noch oft zurückkommen –[A 519] Eine nähere Erörterung hierüber muß hier unterbleiben.
116
den Lieblingsgedanken von den fideikommissarisch gesicherten „Rückenbesitzern“[118] Unten, S. 163.
117
aufgibt. Leider freilich werden notorisch und auch nach Ausweis der Güterlexika gerade auf großen Herrschaften immer noch Offiziere a. D. als die qualifiziertesten Administratoren und selbst Pächter angesehen. Mit „Rückenbesitzern“ sind jene Eigentümer gemeint, die ihren Grundbesitz selbst bewirtschafteten.
118
Eine Überlegenheit des selbstwirtschaftenden kleinen Fideikommißbesitzers vom Standpunkt des Produktionsinteresses aus aber ist generell in keiner Weise wahrscheinlich. Die armen, chronisch notleidenden Güter der östlichen sandigen Höhengebiete (Pommern, Preußen) meidet das Fideikommiß, auf den besten Böden ist der freie Besitzer dem kleinen selbstwirtschaftenden Fideikommißbesitzer höchstwahrscheinlich ganz erheblich überlegen, auf den mittleren findet jedenfalls schwerlich das Gegenteil statt. Die Statistik reicht – soviel ich sehe – nicht aus, um für die hier wesentlich in Betracht kommende Getreideproduktion etwas bestimmtes festzustellen. Nachweise in den verschiedenen Lieferungen und Ausgaben des Handbuchs des Grundbesitzes, das neben den Eigentümern der Güter auch deren Pächter und Administratoren aufführt.
21)
Es bleibt also, [A 520]wenn man irgend einen verständigen Sinn [119]jener Worte der Motive zu ermitteln sucht, nur die Annahme übrig, daß dem Verfasser dabei der oft besprochene Gegensatz der „Besitz“- und „Betriebs“schulden vorschwebte und er die „Besitz“verschuldung schon um dieses Charakters willen für verwerflich erachtet. Nun muß hier der Nachweis, daß diese Unterscheidung keineswegs so einfach ist, wie die auf Rodbertus fußende, und noch nicht über ihn fortgeschrittene[,] Theorie annimmt,[118] Der einzige spezifische Fideikommißkreis, den ich bei Durchsicht einiger früher gemachter Notizen
119
für die 5 Jahre 1888–1892 mit auffällig hohen Getreideerträgen, höheren als in den Nachbarkreisen ähnlicher Reinertragsklassen, notiert finde, ist Öls (große Herrschaften des Königs von Sachsen und des preußischen Kronprinzen, Siehe dazu den Editorischen Bericht, oben, S. 87.
120
also finanziell potenter nicht selbst wirtschaftender Großbesitzer). Der Fideikommißkreis Militsch stand hinter dem benachbarten Kreise Guhrau im Weizenertrag stärker zurück, als die Differenz der Bodenbonitierung erwarten läßt, ohne daß der ebenfalls pro Fläche weniger ertragende Roggen die Divergenz ausgliche. Der Fideikommißkreis Franzburg stand bei minimalen Differenzen des Grundsteuerreinertrages in allen jenen 5 Jahren hinter den Nachbarkreisen Greifswald und Grimmen im Weizenertrage zurück außer in einem, wo er wenigstens den Kreis Grimmen etwas übertraf. – Doch ist mit den betreffenden Zahlen und ähnlichen nicht viel anzufangen, da entscheidend stets der im Osten immer negativ ins Gewicht fallende Anteil der kleineren Bauern an der Fläche ist. In den hauptsächlichsten Fideikommißkreisen (speziell [A 520]Schlesiens) hat dieser aber allerdings, wie noch zu [119]erörtern, Im Kreis Oels besaß der König von Sachsen die 25 Güter umfassende Herrschaft Oels-Sibyllenort mit einer Fläche von rund 13.200 ha, der Kronprinz Wilhelm von Preußen das 22 Güter umfassende Thronlehen Oels mit einer Fläche von rund 9.400 ha. Handbuch des Grundbesitzes, 6. Lieferung: Provinz Schlesien, 2. verb. Aufl. (1892), S. 128–133.
123
die Tendenz, stärker zu steigen, als derjenige der mittleren Betriebe, also das Ergebnis herabzudrücken. – Den Viehstand lasse ich für diesmal unerörtert, obwohl natürlich gerade hier die Stärke der Bauern liegt, da für ihn wohl niemand von den Fideikommissen mit Großbetrieb Heil erwartet. Unten, ebd.
121
unterlassen werden. Nur auf eins sei hingewiesen: die fideikommissarische Bindung großer Teile des Bodens schränkt das für den Ankauf durch fachmäßig tüchtig vorgebildete Landwirte verfügbare Areal ein[119] Der Unterschied zwischen „Besitz-“ und „Betriebsschulden“ wird von Max Weber in seinen agrarpolitischen Schriften und Reden wiederholt angesprochen. Besitzkredite wurden zum Erwerb von Grund und Boden aufgenommen, während Betriebskredite der Bewirtschaftung und Verbesserung des Gutes dienten. Die grundsätzlich positivere Bewertung von Betriebskrediten ging auf Vorstellungen des Nationalökonomen Johann Karl Rodbertus zurück, wonach der landwirtschaftliche Grund und Boden selbst keinen Kapitalwert besitzt und erst der Ertrag den eigentlichen Wert repräsentiert. Vgl. dazu Rodbertus, Johann Karl, Zur Erklärung und Abhülfe der heutigen Creditnoth des Grundbesitzes, 2 Bände. – Berlin: Hermann Bahr [1868].
n
, steigert also natürlich – wenn nicht die Zahl derartiger Kaufreflektanten und damit der Zustrom von Intelligenz und Kapital abnimmt – seinen Preis[119] Hervorhebung in A.
22)
und damit die „Besitz“verschuldung des nicht gebundenen Bodens. Die später noch zu berührende Erscheinung, Schon die gesteigerte Nobilitierung des Bodenbesitzes wirkt ja darauf hin. Ist doch die soziale Position des Gutsbesitzers einer der Hauptgründe der Überwertung des Bodens schon jetzt.
122
daß in spezifischen Fideikommißkreisen die Zahl der Kleinbauern besonders stark steigt, dürfte eben jener Verringerung des Bodenangebots im Verhältnis zur Nachfrage zuzuschreiben sein. Es gelangen nur die Leute zum Bodenkauf, die à fonds perdu Ersparnisse darin anlegen, um eine gesicherte Stätte der Verwertung ihrer Arbeitskraft zu gewinnen, – es sei denn, daß die Fideikommisse eine so starke Verminderung der landwirtschaftlichen [120]Bevölkerung herbeiführen, daß jene verstärkte Nachfrage nicht eintritt Unten, S. 128 ff.
23)
, daß sie also entvölkernd wirken. [120] Über die grundsätzlichen Fragen der „Besitz“-Verschuldung ein andermal. –
128
Richtig ist natürlich, daß die Grundrentenbildung, die in ihr sich äußert, das Agens der Trennung von Besitz und Betrieb, Rente und Unternehmerrisiko ist, welches in der Fideikommißbildung seinen konsequentesten Ausdruck findet. Eben deshalb ist diese ja – wie schon gesagt – Max Weber hat diesen Problemkreis 1908 in einem Artikel „Die Kredit- und Agrarpolitik der preußischen Landschaften“ behandelt. In diesem Band abgedruckt, unten, S. 333– 355.
129
ein echtgeborenes Kind des Agrarkapitalismus, der sich hier bis zu einem eigentümlichen Umschlag in eine verkehrslose Besitzorganisation unter Erhaltung der verkehrswirtschaftlichen Betriebsorganisation aufgipfelt. Daher die Vorliebe mancher Sozialdemokraten [A 521]für das Fideikommiß, welches – theoretisch betrachtet mit Recht – als eine Staffel des „Expropriationsprozesses“ aufgefaßt wird. Oben, S. 108.
130
Innerhalb der deutschen Sozialdemokratie war die Haltung gegenüber Fideikommissen nicht einheitlich. Neben entschiedenen Gegnern dieses Instituts gab es auch eine Reihe von Befürwortern, die in der fideikommissarischen Bodenkonzentration eine erwünschte Vorstufe der nahenden Vergesellschaftung des gesamten landwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens sahen. Eine Übersicht über die zeitgenössische Diskussion innerhalb der Sozialdemokratie bietet Schulz, Arthur, Familienfideikommisse, in: Sozialistische Monatshefte, Band 1, 1913, S. 399–406.
[A 521]Außer den bisher erörterten unzutreffenden theoretischen Bemerkungen beschränken sich die Motive zur Begründung des ökonomischen Werts der Fideikommisse, neben relativ breiten Ausführungen über die Bedeutung der Forstwirtschaft,
124
auf die Hervorhebung der technischen Vorzüge des Großbetriebes,[120] Begründung 1903, S. 14 ff.
125
schließen aus dem Umstande, daß die neugegründeten Fideikommisse gerade auf guten Böden zu entstehen pflegen, Begründung 1903, S. 13 f.
126
darauf, daß „die Behauptung, die Fideikommisse seien weniger intensiv bewirtschaftet“ als andere Güter, unbegründet sei, Diese Beobachtung wird in der Begründung 1903 nicht direkt ausgesprochen. Auf S. 16 heißt es nur, daß „bei den Fideikommissen die landwirthschaftlichen Kulturflächen […] im Allgemeinen den besseren Bodenklassen angehören.“
24)
Allerdings ein wunderbarer Schluß. – Natürlich ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht die Annahme zulässig, daß bei sonst gleichen Verhältnissen innerhalb eines Gebietes auf einem Bodenkomplex von höherer Ertragsfähigkeit auch auf hohe Erträge hin[121]gewirtschaftet werden wird. Auch ich werde sie hier mehrfach zu machen haben. Aber daraus, daß der werdenwollende Fideikommißbesitzer heute die guten Böden aufkauft, auf seine Qualität als Betriebsleiter zu schließen, ist denn doch ein starkes Stück. Es fragt sich gerade, was auf unter sich gleichwertigem Boden der freie und der selbst wirtschaftende gebundene Besitzer im allgemeinen als Betriebsleiter zu leisten pflegen.
127
und sprechen in vagen Rede[121]wendungen von jener sattsam bekannten „glücklichen Mischung“ größerer, mittlerer und kleinerer Betriebe, welche zu erhalten und zu fördern das Ziel der Agrarpolitik sein müsse. Die Begründung 1903, S. 16, lehnt die Behauptung der Fideikommißgegner, „der Kulturzustand der landwirthschaftlich genutzten Fideikommißländereien sei im Durchschnitt ein geringerer als derjenige des nicht gebundenen Besitzes“ als unbegründet ab. Der geringere Grundsteuerreinertrag der Fideikommißgüter basiere auf der niedrigeren steuerlichen Einschätzung der Waldflächen; Fideikommisse mit großen Ackerbauflächen zeigten durchaus hohe Grundsteuerreinerträge.
131
Daraus geht zunächst wiederum nur das eine hervor, daß sie sich das Fideikommiß speziell als Stütze des Großbetriebes denken, den sie, wie wir immer wieder sehen werden, mit dem Großbesitz zu identifizieren bemüht sind. Im übrigen begnügen sie sich damit, hervorzuheben, daß die Fideikommisse nicht, „wie die Gegner des Fideikommißwesens es darstellen“, die ländliche Abwanderung „in hervortretendem Maße“ mit veranlassen.[121] Begründung 1903, S. 21. Vgl. oben, S. 110, Anm. 89.
132
Auf diesen letzteren Punkt mag, da er eben schon berührt wurde, hier zunächst kurz eingegangen werden. Begründung 1903, S. 15, unter Berufung auf Kühnert, Fideikommisse 1900.
Vorauszuschicken ist dabei eins: Es ist kein Zweifel, daß starke Bewaldung eines Gebietes, die natürlich regelmäßig mit sehr dünner Besiedelung desselben identisch ist, diese geringere einmal vorhandene Bevölkerung in relativ hohem Grade auf dem Lande festzuhalten geeignet ist infolge der Winterarbeitsgelegenheit, die hier im Gegensatz zu dem zunehmenden Saisoncharakter rein landwirtschaftlicher Großbetriebe geboten wird. Da nun der Wald in besonders hohem Grade nach fideikommissarischer Bindung strebt, und also Kreise mit starker Bewaldung besonders häufig Kreise mit viel [A 522]Fideikommissen sind, so müßte man in den Fideikommißkreisen ganz allgemein eine besonders niedrige Abwanderungsziffer erwarten, ohne daß aus einer solchen natürlich für die Wirkung der Fideikommisse, vollends der landwirtschaftlichen Fideikommisse, irgend etwas folgen würde. Gerade die ganz großen Fideikommisse sind ferner alten Ursprungs. Ihre Wirkung bzw. ihre Nichtwirksamkeit auf die Bevölkerungsverhältnisse kann nicht aus der jetzigen Wanderbewegung, sondern muß aus den Dichtigkeitsziffern geschlossen werden.
25)
Sie haben ihre Wirkung: Verhinderung der Vermehrung [122]der selbständigen Bauern – schon in der Vergangenheit getan. – Ein Mitglied des preußischen statistischen Büreaus hat gleichwohl den Versuch gemacht, durch Nebeneinanderstellung von Kreisen, deren Eigenart in bezug auf Grundbesitzverteilung und Fideikommißbestand charakteristisch voneinander abweicht, den Beweis zu erbringen, daß die Fideikommisse in der Gegenwart die Wanderbewegung günstig, d. h. im Sinne der Verminderung der ländlichen Abwanderung beeinflußt hätten.[A 522] Wie es damit steht, kann daraus entnommen werden, daß auf einen hauptberuflich in der Landwirtschaft Erwerbstätigen im Durchschnitt der Provinz Schlesien 2,72 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (also exkl. Forsten) kamen, im Durchschnitt der schlesi[122]schen Fideikommißkreise dagegen 3,26 ha, daß also im Durchschnitt der Provinz die Dichte der hauptberuflich landwirtschaftlichen Bevölkerung um ⅕ größer ist, als in den Fideikommißkreisen, trotz der in diesen letzteren – wie noch zu erörtern sein wird –
134
so sehr zahlreichen Parzellenwirtschaften. Die liederliche Art, in der die schon früher erwähnte Broschüre von E[ugen] Moritz Unten, S. 127 ff.
135
gearbeitet ist, tritt schon darin hervor, daß hier die ländliche Volkszunahme der Fideikommißkreise des Regierungsbezirks Oppeln als Beweis dafür angesprochen wird, daß die Fideikommißbesitzer die Landarbeiter durch „patriarchale“ Vorsorge usw. an sich zu fesseln gewußt hätten. Oben, S. 93.
136
Ich entnehme einigen gelegentlich früher gemachten Notizen, Bei Moritz, Familienfideikommisse, S. 41, wird festgestellt, daß im Regierungsbezirk Oppeln die sieben Kreise mit hohem Fideikommißanteil ausnahmslos einen Bevölkerungszuwachs erlebt haben. Als Grund dafür wird, ebd., S. 59, unter anderem eine „angemessene“, als „echt väterlich-patriarchalisch“ bezeichnete Behandlung der Arbeiter durch die Fideikommissare vermutet.
137
daß 1895 von den Inhabern der ca. 105 000 Landwirtschaftsbetriebe dort 17 885 Landarbeiter, Knechte, Mägde, Tagelöhner, Forst- und Fischerei-Arbeiter, dagegen 41 319 hauptberuflich in anderen als landwirtschaftlichen Berufen tätig waren. Schon ein Blick in das Gemeindelexikon zeigt als Pertinenzen der Gutsbezirke: Zinkhütten, Eisenhütten, Bergwerke u.s.w. Das sind die Mittel, die dortige „Landbevölkerung“ zu halten. Siehe dazu den Editorischen Bericht, oben, S. 87.
133
Ich gehe unter dem Strich[122] Max Weber bezieht sich auf die Tabellen a, b und c bei Kühnert, Fideikommisse 1900, S. 147 ff. Kühnert kommt dabei zu dem Ergebnis, daß „im Osten in den Kreisen mit besonders ausgedehntem Fideikommißbesitze die Abwanderung am geringsten war.“ Ebd., S. 148.
26)
auf diese [123]übrigens sehr verdienstlichen Aus[A 523]führungen etwas näher ein, um zu zeigen, daß, soweit die Zahlen uns etwas Bestimmtes auszusagen [124]gestatten, das Gegenteil davon [A 524]richtig ist. Im übrigen aber ist niemals behauptet worden, daß die Rechtsform der fideikommissarischen Bindung des Bodens als solche unmittelbar die Abwanderung der Landbevölkerung bedinge, sondern es ist von dem im Großbetriebe genutzten Großgrundbesitz behauptet worden, daß er bei starkem Vorherrschen auf landwirtschaftlich genutztem Boden die Entvölkerung des Landes fördere und deshalb auf gutem, für bäuerliche Besiedelung geeigneten Boden allerdings direkt und wesentlich für sie verantwortlich sei. Kühnert
Noch eine Einzelheit: den Kreis Habelschwerdt, dessen Fideikommißbestand erst nach 1895 von 8 auf 22 Proz. stieg (!), durfte der Verf. doch wohl nicht in die Vergleichung einbeziehen. Auf eine weitere Kritik der zur Vergleichung herangezogenen Kreise verzichte ich, da natürlich jede Auswahl, auch die weiterhin von mir gelegentlich getroffene, anfechtbar ist und solche Zahlen stets nur illustrativ verwertet werden dürfen.
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greift diejenigen 33 preußischen Kreise heraus, in denen mehr als 20 Proz. der Fläche fideikommissarisch gebunden sind (Gruppe a). Diesen werden 20 andere mit wenig Fideikommiß-, aber viel allodialer Gutsfläche (Gruppe b) und endlich weitere 26 Kreise mit sowohl wenig Fideikommiß- als wenig Gutsfläche (Gruppe c) gegenübergestellt.[122]A: Kuhnert
138
Er gelangt nun zu dem Ergebnis, Kühnert, Fideikommisse 1900, S. 146, sowie die oben, S. 122, Anm. 133 genannten Tabellen.
139
daß die Abwande[A 523]rung der Bevölkerung der Landgemeinden und Gutsbezirke in den Fideikommißkreisen nicht sehr wesentlich andere Erscheinungen aufweise, als in den anderen. Speziell im Osten der Monarchie, auf den [123]wir uns hier beschränken, sei aber 1875 bis 1900 in den Fideikommißkreisen die Abwanderung sogar geringer gewesen, als in den beiden anderen Gruppen, wenn schon erheblich höher, als im Durchschnitt der Monarchie. Letzteres führt der Verfasser auf das Eindringen der Industrie in die Landkreise des Westens zurück, ohne aber zu berücksichtigen, daß gerade die größten Fideikommißkreise des Ostens in Schlesien ganz spezifische Industriekreise sind. Er gibt in dieser Hinsicht zu, daß vielleicht „besondere örtliche Verhältnisse“ die Zahlen auch des Ostens beeinflußt hätten, meint jedoch, daß diese „nicht ohne weiteres feststellbar“ seien. Das ist mir, offen gestanden, unverständlich. Wir haben doch die Zahlen der Berufszählungen von 1882 und 1895 Kühnert, Fideikommisse 1900, S. 146–150.
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für jeden Kreis, und es konnte daraus die weit vorwiegend industrielle Qualität solcher Landkreise wie Schmalkalden, Waldenburg, Reichenbach und der oberschlesischen Fideikommißkreise ohne weiteres ersehen werden. Ferner aber kann man daraus auch die Ziffern speziell der land- und forstwirtschaftlichen Bevölkerung für jeden Kreis berechnen und vergleichen. Und auf deren Berechnung muß es doch ankommen, da kein Verständiger glauben wird, daß die fideikommissarische Bindung des Bodens die Zahl etwa der Berg- und Hüttenarbeiterbevölkerung[,] wie sie gerade in den Landgemeinden und Gutsbezirken mancher der größten Fideikommißkreise Schlesiens in der großen Mehrheit ist, beeinflusse, und da überhaupt die Bewegung gerade der landwirtschaftlichen Bevölkerung das ist, was bei der ganzen Erörterung in Frage steht. Dabei ist nun natürlich die Beschränkung auf ein möglichst zusammenhängendes größeres Gebiet mit in sich ähnlichen Verhältnissen geboten, um Zufallszahlen, wie sie beim Herausgreifen einzelner, zerstreut liegender Fideikommißkreise unterlaufen würden, möglichst auszuschließen. Nehmen wir also das klassische Land der Fideikommisse, Schlesien, das einzige größere Gebiet, welches jene Eigenschaften und daneben besonders große Kontraste in dem Grade der Fideikommißbildung aufweist, und vergleichen wir die hauptberufliche Erwerbstätigkeit[123] Die Ergebnisse der Berufszählung 1882 sowie die der Berufs- und Gewerbezählung 1895 sind aufgeführt sowohl in der Preußischen Statistik als auch in der Statistik des Deutschen Reichs.
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in den vom Verfasser in Betracht gezogenen schlesischen Kreisen 1882 und 1895, so zeigt sich, daß die landwirtschaftlich im Hauptberuf Erwerbstätigen in den 17 schlesischen Kreisen der Gruppe a sich von 1882 bis 1895 um 4,18 Prozent verminderten, während die landwirtschaftlich hauptberuflich Erwerbstätigen der zusammen 12 schlesischen Kreise der beiden anderen Gruppen sich im gleichen Zeitraum nur um 1,07 Prozent verminderten.[123]A: Erwerbstätigkeiten
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Auf die 17 Fideikommißkreise kommen nur ebensoviele mit einer Zunahme der landwirtschaftlich Hauptberufstätigen wie auf die nur 12 Nichtfideikommißkreise. Die Abnahme der hauptberuflich in der Landwirtschaft Erwerbstätigen war also in den Fideikommißkreisen zusammen viermal so stark, als in den Kreisen mit vorwiegend freiem Bodenbesitz, trotzdem [124]doch die weit stärkere Bewaldung der Fideikommißkreise (die Nach den Tabellen bei Kühnert, Fideikommisse 1900, S. 147 ff., handelt es sich bei Gruppe a (Kreise mit einem hohen Fideikommißanteil) um die 17 Kreise Großwartenberg, Öls, Militsch, Reichenbach, Waldenburg, Habelschwerdt, Freistadt, Sagan, Sprottau, Hirschberg, Rosenberg/OS, Lublinitz, Tost-Gleiwitz, Tarnowitz, Pleß, Ratibor und Kosel, bei Gruppe b (Kreise mit wenig Fideikommißanteil, aber viel allodialer Gutsfläche) um die 5 Kreise Trebnitz, Guhrau, Lüben, Görlitz und Rothenburg/OS, bei Gruppe c (Kreise mit sowohl wenig Fideikommißanteil als auch wenig allodialer Gutsfläche) um die 7 Kreise Brieg, Münsterberg, Glatz, Löwenberg, Lauban, Leobschütz und Neisse.
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hier wie überall [A 524]dem Schwerpunkt nach natürlich nicht Folge, sondern Ursache der Fideikommißbildung ist) das gerade umgekehrte Verhältnis keineswegs erstaunlich erscheinen lassen würde. Jener Unterschied der Abnahme ist aber um so bemerkenswerter, als bei den bekanntlich im Sommer stattfindenden Berufszählungen die Zahlen speziell der großen Güter infolge der Mitzählung der Saisonarbeiter stets erheblich zu hohe und zwar infolge der steigenden Verwendung der Wanderarbeiter natürlich in steigendem Maße zu hohe sind, – ein Umstand, welcher da, wo uns die Landkreise mit starkem Großgrundbesitz steigende Zahlen der landwirtschaftlichen Bevölkerung vortäuschen, stets sehr im Auge zu behalten ist. Jener Umstand kommt z. B. darin zum Ausdruck, daß in den Fideikommißkreisen Mittel- und Niederschlesiens auf 100 Erwerbstätige nur 101,5 Angehörige kommen. In Oberschlesien ist das Verhältnis besser, da hier die andersartige polnische Lebenshaltung und die Frauenarbeit stark ins Gewicht fällt. – Auf die Agrarverfassung der Fideikommißkreise komme ich weiterhin zu sprechen. –[124]A: Fideikommißkreise, (die
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Unten, S. 128 ff.
Noch eine Einzelheit: den Kreis Habelschwerdt, dessen Fideikommißbestand erst nach 1895 von 8 auf 22 Proz. stieg (!), durfte der Verf. doch wohl nicht in die Vergleichung einbeziehen. Auf eine weitere Kritik der zur Vergleichung herangezogenen Kreise verzichte ich, da natürlich jede Auswahl, auch die weiterhin von mir gelegentlich getroffene, anfechtbar ist und solche Zahlen stets nur illustrativ verwertet werden dürfen.
27)
Daß die Abwanderung vom Lande nicht nur da stattfindet, wo Großbetrieb vorherrscht, ist durchaus richtig. Daß sie durch das Vorherrschen des Großbetriebs exzessiv gesteigert wird, ist aber ganz ebenso unzweifelhaft.
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Soweit der gebundene Großbesitz den Großbetrieb mit sich führt oder begünstigt – wie dies der Entwurf ausdrücklich als seinen Zweck hinstellt –[,] ist er es, der unter den erwähnten Bedingungen die Schwächung der landwirtschaftlichen Bevölkerung verschuldet. Ob die Zusammenklammerung des Besitzes durch Hypotheken oder durch fideikommissari[125]sche Bindung herbeigeführt wird, wäre an sich gewiß gleichgültig, – nur daß eben die Schranken der Hypotheken so außerordentlich viel leichter zu beseitigen sind. Das Institut des Fideikommisses spielt also eine Rolle in diesem Zusammenhang[,] und zwar eine recht [A 525]erhebliche, indirekt, indem es, wenn es seinen in den Motiven ausdrücklich hervorgehobenen Zweck erfüllt, den Großbetrieb künstlich zu erhalten, dies gerade auf Böden tut, wo die Entstehung von mittleren und kleineren Betrieben wirtschaftlich möglich, und zwar – generell gesprochen – ganz besonders gut möglich wäre. Diese Behauptung ist durch die Publikationen des preußischen statistischen Bureaus nicht etwa, wie der Verfasser der Motive des Gesetzentwurfes sich einredet, widerlegt,[124] Max Weber hatte nicht zuletzt auf der Basis der agrarpolitischen Arbeiten Karl Kaergers 1894 die These aufgestellt, daß sich „mit zunehmender Betriebsgröße […] eine langsame, aber stetige Abnahme der Zahl der ständigen und (in geringerem Maße) auch der unständigen Arbeitskräfte“ finde. Weber, Max, Entwickelungstendenzen in der Lage der ostelbischen Landarbeiter, in: MWG I/4, S. 395.
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sondern vielmehr bestätigt worden, denn sie wird durch die unbestreitbare Tatsache bewiesen, daß heute gerade die besseren landwirtschaftlich nutzbaren Bodenlagen der Fideikommiß-Neugründung anheimfallen. [125] Unter Hinweis auf Kühnert, Fideikommisse 1900, kommt die Begründung 1903, S. 15, zu dem Schluß, daß die Fideikommisse keineswegs die Ursache oder Veranlassung der Abwanderung ländlicher Arbeitskräfte seien. Vgl. oben, S. 121, Anm. 132.
Mit dem Gesagten sind wir bereits bei der entscheidenden Frage: wie wirkt die Fideikommißbildung auf die grundlegenden Elemente der Agrarverfassung, Bodenbesitz- und Betriebsverteilung und das Verhältnis von Besitz und Betrieb zueinander. Obwohl es nun ganz unmöglich ist, diesen Punkt, der von den Freunden des Instituts, z. B. Sering,
145
einfach nicht erörtert worden ist, im Rahmen dieser Studie erschöpfend zu behandeln, so muß doch einiges wenigstens über die Beeinflussung des stets so stark hervorgehobenen Interesses an der „Erhaltung des Bauernstandes“ durch das Fideikommiß auch hier gesagt werden. Sering, Bemerkungen.
28)
[125][A 525] Die nachstehenden Zahlen sind durchweg nach dem Gemeindelexikon von 1885 und 1895, ferner nach den preußischen Grundbesitzaufnahmen von 1878 und 1892,
146
den Berufszählungen von 1882 und 1895, Gemeint sind hier vermutlich Grundeigenthum 1878 sowie Grundeigenthum 1893.
147
den Erntestatistiken Berufszählung 1882 sowie Berufs- und Gewerbezählung 1895; vgl. oben, S. 125, Anm. 140.
148
(alles in den Tabellen teils der amtlichen preußischen Statistik, teils der Reichsstatistik enthalten) und den im preußischen „Statistischen Jahrbuch“ Ermittelung des Ernteertrages.
149
gegebenen Ziffern errechnet, soweit sie nicht direkt [126]entnommen werden konnten. Ich habe der Raumersparnis halber auch nur die Verhältnis-[,] nicht die absoluten Zahlen hergesetzt. Die nur begrenzte Vergleichbarkeit der „landwirtschaftlichen“ mit den „Anbau“flächen von 1895 bezw. 1882 Das Königlich Preußische Statistische Bureau brachte seit 1862 in unregelmäßigen Abständen Jahr- und Handbücher für die amtliche Statistik des preußischen Staates heraus. Max Weber meint hier vermutlich Statistisches Jahrbuch, dessen erster Jahrgang 1904 erschien.
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steht der Vergleichung der Kreise untereinander nicht im Wege. Während bei der Berufszählung 1882 sowohl in der Preußischen Statistik als auch in der Statistik des Deutschen Reichs der Begriff der „Anbauflächen“ verwendet wird, heißt es bei der Berufs- und Gewerbezählung 1895 in beiden Statistiken „landwirthschaftlich benutzte Fläche“.
[126]Was zunächst die Entwicklung des bäuerlichen Bodenbesitzes, speziell im Osten der Monarchie, den wir hier allein heranziehen, anlangt, so wird er heute durch zwei Tendenzen zuungunsten des Bestandes speziell der größeren und mittleren Bauernstellen beeinflußt. Einerseits durch den Landhunger der Parzellenbesitzer,
29)
welche – und dies gilt insbesondere für die zahlreiche Klasse der grundbesitzenden Sachsengänger – Der natürlich sehr stark mitbedingt ist durch das Verschwinden der gewerblichen Nebenarbeit auf dem platten Lande.
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um jeden, auch einen gänzlich unwirtschaftlichen Preis durch Bodenzukauf selbständig zu werden [A 526]trachten und dadurch den Bodenpreis in die Höhe treiben: Abnahme der größeren unselbständigen, Zunahme der kleinsten selbständigen und Abnahme der, zugunsten jener Nachfrage vorteilhaft zu parzellierenden, größeren selbständigen Besitzungen sind die Folgen.[126] Bezeichnung für landwirtschaftliche Wanderarbeiter. Der Begriff bezog sich zunächst nur auf Saisonarbeiter für die Zuckerrübenernte in Sachsen, fand dann aber allgemein Verbreitung. Die „Sachsengänger“ stammten hauptsächlich aus Schlesien, Posen, Westpreußen und Brandenburg sowie Russisch-Polen und Galizien. Sie wurden zu vergleichsweise geringen Löhnen während der Ernte beschäftigt und in separaten, oftmals primitiven Behausungen untergebracht.
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Auf der anderen Seite ist es der Landhunger zunächst des bürgerlichen Kapitals, welches Anlage in Bodenbesitz wegen der sozialen Position des Gutsbesitzers sucht, daneben aber auch der Landhunger des Fideikommißbesitzes, der nach Erweiterung seiner Rentenbasis strebt. Soweit nicht ganze Rittergüter, sondern Bauernländereien angekauft werden, verkleinern beide naturgemäß nicht den Bereich des seinerseits selbst landhungrigen Parzellenbesitzes, sondern gerade den der größeren und mittleren Bauernbesitzungen, – dies auch deshalb, weil naturgemäß überall die mit Gebäuden weniger belastete Fläche billiger zu erstehen ist. [127]Beiden Tendenzen zur Seite steht nun die Benachteiligung derjenigen Eigentümerbetriebe, welche nicht entweder ganz oder annähernd ganz durch die eigene Familie bestellt werden können, oder aber den regelmäßigen Bezug großer Scharen wandernder Saisonarbeiter lohnen, infolge der Steigerung der Löhne und der bekannten Entwicklungstendenzen der Arbeitsverfassung im Osten. – Dem Umsichgreifen der Bodenbesitz-Akkumulation wirkt nun auf dem Gebiete des ungebundenen Bodens zurzeit die unzweifelhafte Tendenz zur Verkleinerung unwirtschaftlich großer Betriebe derart entgegen, daß heute auch in der Sphäre der nicht gebundenen großen Besitzungen im ganzen die Tendenz zur Abnahme der Durchschnittsgrößen überwiegt. Allein diese Abnahme erfolgt, bei der größeren Rentabilität der Ausbeutung des Landhungers der Parzellisten, in weitaus stärkerem Maß zugunsten ganz kleiner Bauernstellen als zugunsten mittlerer oder größerer. – Wie sich nun die Fideikommißbildung zu diesen Entwicklungstendenzen stellt, versuchen wir uns wieder an dem Beispiel Schlesiens zu verdeutlichen und greifen auch hier als Fideikommißkreise die Die Unterscheidung zwischen „selbständigem“ und „unselbständigem“ Besitz richtet sich danach, ob der Betrieb die Grundlage für eine unabhängige wirtschaftliche Existenz bietet.
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in der erwähnten amtlichen Publikation ausgewählten 17 schlesischen Kreise heraus.[127]A: Fideikommißkreise, die
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Die Grundbesitzverteilung dieser schlesischen Fideikommißkreise weicht nun von dem durchschnittlichen Zustande Schlesiens zunächst darin ab, daß die Zahl der selbständigen im Verhältnis zu den unselbständigen Besitzungen eine erheblich kleinere ist: 1878 1 : 3,4 in der Provinz, 1 : 4,9 in den Fideikommißkreisen, 1893: 1 : 2,9 in der Provinz, 1 : 3,8 in den Fideikommißkreisen. Zwar hat, wie diese Relationen zeigen, von 1878–1893 die Zahl der selbständigen Besitzungen in allen [A 527]Fideikommißkreisen zusammengerechnet schneller zugenommen als im Durchschnitt der Provinz, aber diese Zunahme ist weit überwiegend nicht durch Neuentstehung von mittleren Bauernbesitzungen, sondern dadurch herbeigeführt, daß, besonders in den industriellen Fideikommißkreisen, in überdurchschnittlich hohem Maße der Bruchteil derjenigen Parzellenbesitzungen von ungefähr 60 Talern Reinertrag gestiegen ist, welche als „selbständige“ Nahrungen gezählt wurden, verbunden mit einer teils absoluten, teils relativen Abnahme der unselbständigen, früher [128]auf gewerbliche Nebenarbeit sich stützenden Parzellenbesitzungen. Die Zunahme kam also lediglich den eben über die Schwelle der Selbständigkeit herausragenden Kleinstbauern zugute. – Das entsprechende zeigt sich bei spezieller Betrachtung des bäuerlichen Grundbesitzes. Wenn man als Grenzen der bäuerlichen Besitzungen nach unten das Nichtvorkommen „unselbständiger“ in der betreffenden Reinertragsklasse, nach oben das Auftreten von Gutsbezirken im Umfang von mehr als ⅒ der Fläche der betreffenden Reinertragsklasse annimmt, so stellen die Besitzungen zwischen 60 und 300 Talern Reinertrag im Provinzialdurchschnitt und (mit nur zwei Ausnahmen) auch in allen Fideikommißkreisen „bäuerlichen“ Besitz dar. Wie in der ganzen Provinz, so sind nun 1878–1893 auch in den Fideikommißkreisen Zahl und Fläche der Besitzungen dieser Klasse gesunken, aber der Zahl nach langsamer, als im Provinzialdurchschnitt (minus 1,3 Proz. gegen minus 2,4 Proz.), dagegen der Fläche und also auch der Gesamtbedeutung innerhalb der Agrarverfassung nach schneller (minus 5,3 Proz. gegen minus 3,8 Proz.), d. h. – wie auch ein näheres Eingehen auf die Zahlen lehrt: – es ist in den Fideikommißkreisen in stärkerem Maße als im Provinzialdurchschnitt die Schicht der kleinen Bauern begünstigt gewesen, also erhalten geblieben oder (teilweise) gewachsen, dagegen sind die mittel- und großbäuerlichen Besitzungen schneller gesunken, als im Provinzialdurchschnitt, und zwar obwohl sie ohnedies in den Fideikommißkreisen im allgemeinen am schwächsten vertreten waren. Die Erhaltung und weitere Verbreitung der Fideikommisse, welche das Angebot käuflichen Bodens dauernd und zunehmend künstlich herabsetzt und die Masse der Bevölkerung in verstärktem Maße auf die ungünstigsten Böden zusammendrängt, würde, soweit sich urteilen läßt, in den Bodenbesitzverhältnissen die Tendenz zum Nebeneinander großer Bodenkomplexe und kleiner Stellen, die zur Beschäftigung und Ernährung einer Familie mit möglichst niedriger [A 528]Lebenshaltung eben ausreichen, fühlbar verstärken, wie dies ja dem früher theoretisch Entwickelten[127] Es handelt sich dabei um die oben, Anm. 141, genannten Kreise.
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entspricht. – Die Bewegungen innerhalb der Sphäre des großen Besitzes sollen, da hier die gezählten Besitzeinheiten am wenigsten mit den Eigentumseinheiten [129]koinzidieren,[128] Oben, S. 110 f.
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für jetzt beiseite bleiben. Wir wenden vielmehr unsere Aufmerksamkeit der Betriebsverteilung zu. [129] Hinweis darauf, daß sich im östlichen Deutschland die großen Besitzungen häufig aus zahlreichen, zum Teil verpachteten Gütern zusammensetzten.
| Von der gesamten Wirtschaftsfläche umfaßten 1895 Proz. die Betriebe von ha: 156 In der folgenden Tabelle finden sich in der Rubrik „5–100“ Additionsfehler sowie vertauschte Ziffern. Für den Kreis Tarnowitz im Regierungsbezirk Oppeln müßte hier die Zahl „18,42“ lauten; für den Kreis Sprottau im Regierungsbezirk Liegnitz „58,87“. | ||||||
| 0–2 | 2–5 | 5–20 | 20–100 | über 100 | 5–100 | |
| Regierungsbezirk Breslau 30) [129][A 528] Der Kreis Habelschwerdt ist hier aus den früher angegebenen Gründen fortgelassen. 157 Fett gedruckt sind die Zahlen in den Kreisen, wo die betreffende Größenklasse die Proportion des Regierungsbezirks übersteigt. Oben, S. 124. | 2,90 | 8,27 | 24,66 | 23,82 | 40,35 | 48,48 |
| Kreise: Groß-Wartenberg | 4,71 | 10,97 | 29,52 | 9,89 | 44,91 | 39,41 |
| Öls | 2,40 | 6,74 | 20,05 | 17,97 | 52,84 | 48,02 |
| Militsch | 3,37 | 7,99 | 32,07 | 13,89 | 42,68 | 45,96 |
| Reichenbach | 2,46 | 7,61 | 19,98 | 26,75 | 43,20 | 46,73 |
| Waldenburg | 4,91 | 9,44 | 52,40 | 27,74 | 5,51 | 80,14 |
| Regierungsbezirk Liegnitz | 3,95 | 11,36 | 30,28 | 26,01 | 28,40 | 56,29 |
| Kreise: Freistadt | 2,50 | 7,85 | 29,74 | 22,58 | 37,33 | 52,32 |
| Sagan | 3,87 | 13,01 | 32,36 | 26,76 | 24,00 | 59,12 |
| Sprottau | 2,05 | 6,91 | 26,71 | 32,16 | 32,17 | 85,87 |
| Hirschberg | 6,94 | 17,42 | 37,74 | 30,39 | 7,51 | 68,13 |
| Regierungsbezirk Oppeln | 7,29 | 13,46 | 33,29 | 14,74 | 31,22 | 48,03 |
| Kreise: Rosenberg | 5,92 | 10,89 | 33,86 | 8,08 | 41,25 | 41,96 |
| Lublinitz | 6,36 | 15,16 | 34,44 | 7,08 | 36,96 | 41,51 |
| Tost-Gleiwitz | 6,16 | 13,12 | 28,57 | 5,39 | 46,76 | 33,96 |
| Tarnowitz | 19,64 | 17,92 | 14,91 | 3,51 | 44,02 | 21,42 |
| Pleß | 10,73 | 17,57 | 34,38 | 9,38 | 27,34 | 43,76 |
| Ratibor | 11,31 | 14,37 | 30,76 | 6,27 | 37,29 | 37,05 |
| Kosel | 7,59 | 12,92 | 31,27 | 7,86 | 40,36 | 39,13 |
Die vorstehende Tabelle zeigt die Betriebsverteilung der Fideikommißkreise im Jahre 1895 nach den 5 Größenklassen, welche die Reichsstatistik unterscheidet, im Vergleich mit den Durchschnittszahlen der betreffenden Regierungsbezirke. Es zeigt sich zunächst, [A 529]daß in 12 von den 16 Fideikommißkreisen die Großbetriebe[,] und [130]zwar zum Teil recht erheblich, mehr von der gesamten Wirtschaftsfläche okkupieren, als im Durchschnitt der einzelnen Regierungsbezirke. Dagegen stehen sie in zwei Kreisen (Waldenburg und Hirschberg) ganz auffallend und in einem weiteren (Sagan) merklich dahinter zurück, und diese selben sowie ein benachbarter Kreis (Sprottau) sind die einzigen schlesischen Fideikommißkreise,
31)
in denen der „großbäuerliche“ Betrieb[130][A 529] Nur im Kreise Reichenbach ist neben den Betrieben über 100 ha auch die Klasse 20–100 ha überdurchschnittlich vertreten. Von ihm wird später besonders zu reden sein.
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Hier sei nur bemerkt, daß nach seinen Bodenverhältnissen hier die größeren Betriebe dieser Klasse bereits als Großbetriebe gelten müssen. Unten, S. 133 f.
158
eine für Schlesien überdurchschnittliche Stelle einnimmt. In allen diesen Kreisen sind nun die Fideikommisse[130] Gemeint sind damit Betriebe der Größe 20–100 ha.
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zu mehr als ¾, in einem zu 9⁄10, der Fläche Forstfideikommisse. – Die Gruppe des kleineren bäuerlichen Besitzes (5–20 ha) ist allerdings in der Hälfte (8) der Kreise stärker als im Durchschnitt der Regierungsbezirke vertreten, darunter aber 3 jener spezifischen Forstfideikommißkreise, während 4 weitere auf den Regierungsbezirk Oppeln – die Region der Polen – fallen. Vergleicht man in den Kreisen mit besonders starker Vertretung dieser Klasse die Betriebsgrößenentwicklung zwischen den Zählungen von 1882 und 1895, so zeigt sich,[130]A: Fideikommißkreise
32)
daß die durchschnittliche Betriebsgröße in den vergleichbaren Größenklassen der bäuerlichen Betriebe sich dort derart verschoben hat, daß – wiederum mit Ausnahme eines Forstfideikommißkreises – die Zunahme gerade den kleineren, noch eben selbständigen, Betrieben zugute gekommen ist. Ich will diese weitläufigen Rechnungen nicht auch noch hier abdrucken.
33)
Aus dem gleichen Grunde zeigen auch die an bäuerlicher Betriebsfläche stabilen oder abnehmenden Kreise meist eine Zunahme der Zahl der Betriebe. – Abgenommen hat, wie in der Provinz überhaupt, so auch in der überwiegenden Mehrzahl der Fideikommißkreise, Fläche und Zahl der unselbständigen Betriebe unter [131]2 ha, jedoch sind andererseits in einer Anzahl von Fideikommißkreisen eine erhebliche Zahl von Kleinstparzellisten (unter 1 ha) neu entstanden. Beginnt man nun, wie es notwendig geschehen muß, in die lokale Einzelvergleichung einzutreten, so erfordert die Deutung der dabei z. T. etwas mühsam [A 530]zu errechnenden Zahlen eine eingehendere Darlegung, als sie hier gegeben werden kann. Es muß genügen, hier unter dem Strich So hat z. B. im Kreise Militsch die Zahl der Betriebe in der Klasse von 10–50 ha um 14 Proz., die Fläche nur um 10 ½ Proz. zugenommen, in der Klasse von 2–10 ha die Zahl um 10,8 Proz., die Fläche nur um 6 ½ Proz.
34)
[A 531]an drei Beispielen benach[132]barter Kreise mit in bestimmter Beziehung charakteristisch differierenden, im übrigen möglichst ähnlichen Ver[A 532]hältnissen einige [133]wichtigere Entwicklungsmomente zu illustrieren, – nicht: zu „beweisen“, denn dazu bedürfte es der Vor[A 533]führung eines weit umfassende[134]ren Materials, die ich mir gern für eine künftige Erörterung dieser Dinge unter wissenschaftlich wert[A 534]volleren Gesichtspunkten als [135]dem Augenblickszweck einer Gesetzgebungskritik vorbehalten[131][A 530] 1. Latifundien und freier Grundbesitz in rein agrarischen Kreisen. – In den Kreisen Guhrau und Militsch sind beiderseits über ¾ der wirtschaftlich überhaupt Tätigen (Gruppen A. B. C. der Berufsstatistik)
Der Unterschied der Volksdichte zwischen Dörfern und Gütern war 1885 – wo wir Areal und Volkszahl vergleichen können – in Militsch mehr als doppelt so groß als in Guhrau (1 : 9 dort, 1 : 4 ⅓ hier),
Bei alledem ist zu beachten, daß es sich im Kreise Militsch um Fideikommisse alten Bestandes und sehr großen Umfangs auf relativ nicht allzu hoch klassifiziertem Boden handelt (der Ernteertrag der Gutsbezirke in Weizen war regelmäßig in Militsch niedriger als in Guhrau). Nicht nur ist unter solchen Verhältnissen die Neigung zum Bauernauskaufen wenigstens regelmäßig geringer als bei kleinen, auf Zuwachs ausgehenden Fideikommissen auf Boden hoher Ertragsfähigkeit, sondern es besteht auch häufiger die Möglichkeit, bäuerliche Pachtstellen mittleren Umfangs zu schaffen, wo der kleine Betrieb privatwirtschaftlich begünstigt ist. Daher die (relativ) noch immer starke Vertretung größerer bäuerlicher Betriebe in Militsch, aber auch die starke Vertretung der Pacht, trotz des nicht besonders guten Bodens. Die Pachtquote war 1882 – eine Vergleichung mit späteren Zahlen war nicht möglich – in den beiden Kreisen nach den 5 Betriebsgrößenklassen: über 100 ha: Guhrau 11,0, Militsch 33,1 Proz.; 50–100 ha: G[uhrau] 0,4, M[ilitsch] 11,8 Proz.; 10–50 ha: G[uhrau] 3,0, M[ilitsch]
2. Forstfideikommisse: Die Kreise Waldenburg und Reichenbach stimmen in der Quote der Fideikommißfläche und in der stark überwiegenden Bedeutung der industriellen Bevölkerung (Waldenburg Bergbau, Reichenbach Textilindustrie) überein. Entsprechend der weit ungünstigeren Bodenqualität des Kreises Waldenburg (Ackerreinertrag 12 Mk. pro ha gegen 28 in Reichenbach) hat in Waldenburg nicht der landwirtschaftliche, sondern der Forstboden die fideikommissarische Bindung gesucht. Die Forstquote beträgt in Reichenbach nur 4⁄7 von derjenigen in Waldenburg. In Reichenbach nimmt im Gegensatz zur Mehrheit der umliegenden Kreise und zum Durchschnitt des Bezirks die Fläche der Betriebe über 100 ha, wie in Militsch, trotz gleichbleibender Zahl zu (1882–1895 um +37 Proz.) und beträgt jetzt über 43 Proz. der Fläche, in Waldenburg ist sie stabil und beträgt 5 ½ Proz. der Fläche. Dagegen umfaßt der bäuerliche Betrieb (5–100 ha) in Reichenbach 43, in Waldenburg aber 80 Proz. der Fläche. Die selbständigen bäuerlichen Betriebe zwischen 10 und 100 ha nehmen in Reichenbach an Zahl und Fläche ab, in Waldenburg in beiden zu, während die überwiegend unselbständigen
3. Latifundien in landwirtschaftlichen und Latifundien in industriellen Kreisen: Die nahe beieinander gelegenen Kreise Pleß und Tarnowitz, beide der Bevölkerung und dem Gesamtcharakter nach spezifisch oberschlesisch, umfassen beide sehr große Fideikommisse (Tarnowitz 45, Pleß 31 Proz. der Fläche) mit starker Waldquote (Tarnowitz 73, Pleß 62 Proz.). Das Fürstentum Pleß ist seinem Schwerpunkt nach eine Grundherrschaft landwirtschaftlichen Charakters, die [A 534] Grafen Henckel-Donnersmarck in Tarnowitz sind spezifische Repräsentanten der schlesischen „Starostenindustrie“.
Also ungemein viel stärkere Vertretung der größten und kleinsten Betriebe in dem industriellen, relativ starke Vertretung wenigstens der kleinen Bauernstellen in dem agrarischen Latifundienkreise. In Tarnowitz stehen 62 „selbständige“ 1650 „unselbständigen“ Besitzungen gegenüber, in Pleß 947 der ersteren 7976 der letzteren. Die landwirtschaftlich hauptberuflich Erwerbstätigen nehmen in beiden Kreisen ab, in Tarnowitz aber, obwohl dort nach der gegen Pleß weit geringeren Zahl der Angehörigen zu schließen, ungleich mehr Saisonarbeiter gezählt sind, viermal so stark. Während in Tarnowitz eine gewaltige im Hauptberuf industriell tätige Parzellistenbevölkerung mit landwirtschaftlichem Nebenberuf sich entwickelt hat, welche die hauptberuflich landwirtschaftlich Tätigen an Zahl um fast ½ überragt, ist dies letztere in Pleß trotz ebenfalls starker Nebenberufsentwicklung umgekehrt. Alles in allem eine wesentliche Schärfung der Extreme in dem industriellen Latifundienkreise und damit eine Steigerung der charakteristischen Eigenart der Agrarverfassung Schlesiens, welche im schroffsten Kontrast zu dem angeblich „Natürlichen“ den Großbetrieb auf den besten Boden und nahe an die Märkte, die kleinen Bauern aber auf schlechten Boden und in die Gebirgstäler legt. Eine weitere Vermehrung der Fideikommisse würde jetzt in Schlesien wesentlich der Ebene und den Industriegebieten und damit der immer weiteren Verschärfung dieses Kontrastes zugute kommen. Dagegen wird auf ungünstigen Böden in rein agrarischer Gegend eine große Standesherrschaft weit eher die großen Betriebe wenigstens innerhalb eines betriebstechnisch zweckmäßigen Umfangs halten. Das ist offenbar im Kreise Pleß, wo die Standesherrschaft erst letzthin eine Neueinteilung ihres großen Areals unter betriebstechnischen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten vorgenommen hat, in der Tat der Fall gewesen, wie namentlich auch der Gegensatz gegen den Nachbarkreis Rybnik (mit allerdings etwas stärkerer gewerblicher Bevölkerung als Pleß) zu zeigen scheint.
160
landwirtschaftlich hauptberufstätig. Der etwas bessere Boden in Guhrau wird durch das von der Kavalleriegarnison in Militsch repräsentierte große Konsumzentrum ausgeglichen, Guhrau ist wesentlich schwächer bewaldet als Militsch, dagegen sehr viel stärker unter den Pflug genommen (Verhältnis der Ackerfläche von Guhrau zu Militsch (1885) gleich 9,1 : 10, der gesamten Kreisfläche dagegen nur wie 7,3 : 10 und der Waldfläche nur wie 5,3 : 10). Die Großbetriebe über 100 ha umfaßten 1895 in Guhrau 50,8, in Militsch 42,7 Proz. der Fläche. Dagegen sind in Guhrau 5 ½ Proz., in Militsch dagegen 43 Proz. der ganzen Kreisfläche fideikommissarisch gebunden, und zwar dem Schwerpunkt nach in 5 großen Herrschaften mit 80 einzelnen Rittergütern und Vorwerken. In Guhrau hat der Großbetrieb 1882–1895 an Umfang der Wirtschaftsfläche sich behauptet, an Durchschnittsgröße der Betriebe etwas abgenommen, im Fideikommißkreise Militsch ist er an Fläche etwas gestiegen, an Zahl der Großbetriebe hat er ab- und also an Durchschnittsfläche des Großbetriebes zugenommen. Die bäuerlichen Besitzgruppen zwischen 10 und 100 ha haben 1882–1895 in beiden Kreisen an Gesamtflächenquote (30 Proz.) sich so gut wie nicht verändert, dagegen an Zahl beiderseits, in Militsch aber doppelt so stark als in Guhrau zugenommen, so daß die Durchschnittsfläche pro bäuerlichen Betrieb in diesen Klassen jetzt in Guhrau 20,2, im Fideikommißkreise Militsch nur 17,8 ha beträgt, trotzdem in Militsch Anerbensitte, in Guhrau Vererbung ohne Bevorzugung eines Erben vorherrscht. In der Klasse 2–10 ha hat die Gesamtfläche beiderseits zugenommen, in Guhrau um 5, in Militsch aber um 16 Proz. Da die Zahl der Betriebe in Militsch um 10 Proz. gestiegen ist, in Guhrau aber um 1 ⅔ Proz. abgenommen hat (durchschnittliche Betriebsgröße 4,9 ha in Militsch gegen 5,1 ha in Guhrau) und da endlich bei den Parzellisten unter 2 ha ebenfalls die Zunahme der Zahl in Militsch (+ 7 Proz.) einer Abnahme in Guhrau (– 16 Proz.) gegenübersteht, so zeigt alles in allem der Fideikommißkreis im Gegensatz zu dem Kreise mit nicht gebundenen Böden heute die Tendenz der Steigerung der Extreme auf beiden Seiten, Parzellisten und Kleinbauern mit abnehmender Durchschnittsfläche einerseits, Großbetrieb mit zunehmender Fläche andererseits, auf Kosten der mittleren Betriebe. Dementsprechend ist 1895 der Kleinstbetrieb unter 5 ha in Militsch mit 11 ⅓ Proz. gegen 7,9 Proz. in Guhrau vertreten, die bäuerliche Besitzklasse 5–20 ha zwar in Militsch jetzt noch stärker als in Guhrau (32 gegen 24 Prozent), wobei aber zu berücksichtigen ist, daß in Militsch noch in der Größenklasse 14–18 ha ⅒ der Besitzungen als unselbständig gezählt sind. Dagegen ist die Betriebsklasse [132]20–100 ha, also der selbständige Bauernbetrieb, in Guhrau stärker, als im Fideikommißkreise vertreten. – Eine Ergänzung des Bildes bietet die Bodenbesitzstatistik, welche folgendes ergibt: der unselbständige Parzellenbesitz bis zu 5 ha (bis zu welcher Größe beide Kreise nur je 2 selbständige Besitzungen aufweisen) [A 531]zeigt[131] In Berufszählung 1882 und Berufs- und Gewerbezählung 1895 werden unter A die in „Landwirthschaft, Gärtnerei und Thierzucht, Forstwirthschaft, Jagd und Fischerei“, unter B die in „Bergbau und Hüttenwesen, Industrie und Bauwesen“, unter C die in „Handel und Verkehr, einschließlich Versicherungswesen“ Beschäftigten aufgeführt.
t
in der Zahl der Besitzungen in beiden Kreisen keine nennenswerte Veränderung. Die Besitzklasse zwischen 5 und 18 ha, in der[132]A: aufweisen), zeigt
a
selbständige und unselbständige Besitzungen nebeneinander stehen, hat sich der Zahl nach im Fideikommißkreise Militsch etwas stärker als im Kreise Guhrau vermehrt. Innerhalb dieser Klasse ist die Zahl derjenigen Besitzungen, die als selbständige gezählt wurden, im Kreise Guhrau, wo sie bis dahin schwach vertreten waren, von 29,7 auf 56,5 Proz., dagegen im Kreise Militsch, wo sie der Zahl nach auch jetzt noch größer ist als in Guhrau, nur von 38,8 auf 45,9 Proz. gestiegen, während die unselbständigen Besitzungen im Kreise Guhrau absolut und relativ weit stärker abgenommen haben. Die so gut wie ausschließlich selbständigen Besitzungen zwischen 18 und 50 ha weisen in beiden Kreisen der Zahl nach eine Verminderung: im Kreise Guhrau um –12,3, in Militsch um –11,9 Proz.[,] auf; der absoluten Zahl nach ist diese Klasse jedoch in Guhrau noch immer stärker vertreten, als in Militsch. Das Verhältnis der selbständigen zu den unselbständigen Besitzungen stellte sich im Kreise Guhrau 1878 wie 1 : 3,37, 1893 wie 1 : 2,20, in Militsch 1878 wie 1 : 3,96, 1893 wie 1 : 2,82. Die relative Bedeutung der selbständigen Besitzungen ist also gleichmäßig gestiegen, in Militsch aber immer noch erheblich geringer als in Guhrau. – Die Bevölkerungszahl der Dörfer ist im Kreise Militsch seit 1871 stetig zurückgegangen, bis 1895 um –14 Proz., in Guhrau um –12,9 Prozent, wovon jedoch ⅘ erst auf die Zeit seit 1885 fallen. Die Güter weisen im gleichen Zeitraum in Militsch eine Abnahme (–1,7 Proz.), in Guhrau eine erhebliche Zunahme (+10,7 Proz.) auf: die Gutsbevölkerung hatte sich in Militsch bis Anfang der 1880er Jahre aufsteigend bewegt (1880 +10 Proz. gegen 1871) und war dann rasch gesunken, in Guhrau hatte der Anstieg bis 1885 angehalten (+13 Proz. gegen 1871) und dann eine kleine Abnahme eingesetzt. Hiernach zu urteilen vollzog sich in Guhrau die Einschränkung der Großbetriebe auf das für intensive Wirtschaft zweckmäßige Ausmaß, ohne daß sie in ihrer Stellung irgend erschüttert worden wären, während sie in Militsch nach Flächenexpansion strebten. A: denen
Der Unterschied der Volksdichte zwischen Dörfern und Gütern war 1885 – wo wir Areal und Volkszahl vergleichen können – in Militsch mehr als doppelt so groß als in Guhrau (1 : 9 dort, 1 : 4 ⅓ hier),
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und selbst wenn man den in Militsch qualitativ weit besseren Wald abzieht und die Gesamtbevölkerung einschließlich aller direkt und indirekt durch ihn in Nahrung Gesetzten nur zu dem Acker- und Wiesenland in Beziehung setzt, waren in Militsch die Dörfer 4 mal, in Guhrau nur 3 mal dichter besiedelt als die Güter. Die stärkeren Kontraste des Fideikommißkreises treten auch hier hervor. – Die landwirtschaftlich (hauptberuflich) erwerbstätige Bevölkerung hatte 1882–95 in Militsch um etwas stärker zugenommen (+3,38 Proz. gegen +3,25 in Guhrau) und war, auf den Grundsteuerreinertrag bezogen, in Militsch dichter (pro Kopf 58,5 Mk. gegen 75,6 Mk. in Guhrau), weil Bewaldung und Parzellisten in Militsch die Quote herabdrücken. Neben der Arbeitsintensität (= Kapitalarmut) der Militscher Kleinbetriebe kommt darin aber, da [A 532]die Zäh[133]lungen im Juni stattfanden, offenbar die stärkere Saisonarbeiterverwendung zum Ausdruck, denn die Abnahme der Angehörigen der landwirtschaftlich Erwerbstätigen ist im Kreise Militsch auffallend stark (21 Proz.) und mehr als doppelt so hoch als in Guhrau. (Auch in der Provinz Posen sind die Fideikommisse stärker als der Durchschnitt der Güter an der Verdrängung deutscher durch polnische Arbeiter beteiligt). [132] Korrekt müßte die Beziehung der Zahlen lauten: „9 : 1“ und „4 ⅓ : 1“.
Bei alledem ist zu beachten, daß es sich im Kreise Militsch um Fideikommisse alten Bestandes und sehr großen Umfangs auf relativ nicht allzu hoch klassifiziertem Boden handelt (der Ernteertrag der Gutsbezirke in Weizen war regelmäßig in Militsch niedriger als in Guhrau). Nicht nur ist unter solchen Verhältnissen die Neigung zum Bauernauskaufen wenigstens regelmäßig geringer als bei kleinen, auf Zuwachs ausgehenden Fideikommissen auf Boden hoher Ertragsfähigkeit, sondern es besteht auch häufiger die Möglichkeit, bäuerliche Pachtstellen mittleren Umfangs zu schaffen, wo der kleine Betrieb privatwirtschaftlich begünstigt ist. Daher die (relativ) noch immer starke Vertretung größerer bäuerlicher Betriebe in Militsch, aber auch die starke Vertretung der Pacht, trotz des nicht besonders guten Bodens. Die Pachtquote war 1882 – eine Vergleichung mit späteren Zahlen war nicht möglich – in den beiden Kreisen nach den 5 Betriebsgrößenklassen: über 100 ha: Guhrau 11,0, Militsch 33,1 Proz.; 50–100 ha: G[uhrau] 0,4, M[ilitsch] 11,8 Proz.; 10–50 ha: G[uhrau] 3,0, M[ilitsch]
N
5,1 Proz.; 2–10 ha: G[uhrau] 8,5, M[ilitsch] 16,6 Proz.; unter 2 ha: G[uhrau] 16,1, M[ilitsch] 57,9 Proz. Bei den Großbetrieben hat inzwischen in der Provinz Schlesien die Verpachtung zugunsten der Selbstbewirtschaftung abgenommen. Wie es in dieser Hinsicht mit den Fideikommissen speziell steht, ist leider nicht bekannt.– MWG-Druckfassung: M[ilitsch]. ; irrtümlich stehengebliebener Abkürzungspunkt in MWG digital emendiert.
2. Forstfideikommisse: Die Kreise Waldenburg und Reichenbach stimmen in der Quote der Fideikommißfläche und in der stark überwiegenden Bedeutung der industriellen Bevölkerung (Waldenburg Bergbau, Reichenbach Textilindustrie) überein. Entsprechend der weit ungünstigeren Bodenqualität des Kreises Waldenburg (Ackerreinertrag 12 Mk. pro ha gegen 28 in Reichenbach) hat in Waldenburg nicht der landwirtschaftliche, sondern der Forstboden die fideikommissarische Bindung gesucht. Die Forstquote beträgt in Reichenbach nur 4⁄7 von derjenigen in Waldenburg. In Reichenbach nimmt im Gegensatz zur Mehrheit der umliegenden Kreise und zum Durchschnitt des Bezirks die Fläche der Betriebe über 100 ha, wie in Militsch, trotz gleichbleibender Zahl zu (1882–1895 um +37 Proz.) und beträgt jetzt über 43 Proz. der Fläche, in Waldenburg ist sie stabil und beträgt 5 ½ Proz. der Fläche. Dagegen umfaßt der bäuerliche Betrieb (5–100 ha) in Reichenbach 43, in Waldenburg aber 80 Proz. der Fläche. Die selbständigen bäuerlichen Betriebe zwischen 10 und 100 ha nehmen in Reichenbach an Zahl und Fläche ab, in Waldenburg in beiden zu, während die überwiegend unselbständigen
b
Betriebe zwischen 2 und 10 ha in Waldenburg im Gegensatz zu Reichenbach abnehmen. Die Durchschnittsbetriebsfläche der bäuerlichen Betriebe steigt in Waldenburg, in Reichenbach sinkt sie, in beiden Fällen freilich nur unbedeutend. Dabei ist zu beachten, daß in Reichenbach [A 533]schon sehr zahlreiche Betriebe unter 100 ha im sozialen Sinne Großbetriebe sind. Die Parzellisten endlich, speziell die Betriebe unter 1 ha, sind infolge der starken landsässigen Bergarbeiterbevölkerung in Waldenburg stärker als in Reichenbach vertreten, wo sie infolge der Verschiebung der Textilindustrie abnehmen. In dem Forstfideikommißkreise also Stärkung des bäuerlichen Betriebes, in Reichenbach Schwächung desselben zugunsten der Großbe[134]triebe, deren Durchschnittsgröße steigt. Die geschlossene Vererbung mit Vorzugsquote herrscht in Reichenbach im Gegensatze zu Waldenburg vor. – Die Lage des bäuerlichen Besitzes in dem immerhin noch stark bewaldeten Fideikommißkreise Reichenbach ist dabei freilich noch immer wesentlich günstiger, als in dem anstoßenden waldarmen Oderebenenkreise Nimptsch, in dem der sehr fruchtbare Boden zu 60 Proz. in den Händen der Großbetriebe haftet. Allein die Großbetriebe haben in Nimptsch seit 1882 an Zahl weit langsamer zu-, und im Gegensatz zu Reichenbach an Durchschnittsfläche abgenommen, die bäuerlichen Betriebe aber (10–100 ha) weisen ebenfalls im Gegensatz zu Reichenbach eine Flächenzunahme auf. Und in dem in diesen Grundverhältnissen (Bewaldung, Industriebevölkerung) Reichenbach und Waldenburg nahestehenden, aber nur zu 7 Proz. der Fläche gebundenen Kreise Landeshut liegen die hier in Betracht kommenden Verhältnisse: relativ weit geringere Quote der Großbetriebsfläche (5 Proz.), stärkerer Bauernstand (77 ½ Proz. der Fläche), ähnlich wie in Waldenburg, nur ist im Kreise Landeshut mit freiem Boden gerade der mittlere und größere bäuerliche Betrieb[133]A: unselbständige
c
noch stärker vertreten, als in Waldenburg (Betriebe zwischen 20 und 100 ha in Landeshut 33 ½ Proz. gegen 27 ¾ Proz. in Waldenburg). Eine Erleichterung oder auch nur ein weiteres Fortschreiten der Fideikommißbildung würde hiernach die rein kapitalistische Agrarverfassung der oderebenen Kreise, wie Nimptsch, Strehlen usw.[,] dauernd festlegen und sie in die Bahn des Kreises Reichenbach (Flächenausdehnung der Großbetriebe) treiben. Nimptsch hat bereits 10 Proz. Fideikommißfläche. Die landwirtschaftlich im Hauptberuf Erwerbstätigen haben infolge der erwähnten entgegengesetzten Entwicklung der mit Landwirtschaft kombinierten Industriearbeit der Parzellisten und infolge der Mitzählung der Saisonarbeiter in Reichenbach, wie sie sich in der dort erheblich geringeren Zahl von Angehörigen ausspricht, in Waldenburg ziffernmäßig schneller als in Reichenbach abgenommen, dagegen in den Nachbarkreisen mit geringerem Fideikommißbestand (Landeshut, Nimptsch) zugenommen. (Die sehr bedeutende Zunahme der gesamten Landbevölkerung in Waldenburg im Gegensatz zu Reichenbach ist durch die industrielle Entwicklung bedingt.) [134]A: Vertrieb
3. Latifundien in landwirtschaftlichen und Latifundien in industriellen Kreisen: Die nahe beieinander gelegenen Kreise Pleß und Tarnowitz, beide der Bevölkerung und dem Gesamtcharakter nach spezifisch oberschlesisch, umfassen beide sehr große Fideikommisse (Tarnowitz 45, Pleß 31 Proz. der Fläche) mit starker Waldquote (Tarnowitz 73, Pleß 62 Proz.). Das Fürstentum Pleß ist seinem Schwerpunkt nach eine Grundherrschaft landwirtschaftlichen Charakters, die [A 534] Grafen Henckel-Donnersmarck in Tarnowitz sind spezifische Repräsentanten der schlesischen „Starostenindustrie“.
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Die beiden Kreise verhalten sich in bezug auf die Quote der landwirtschaftlich Hauptberufstätigen entgegengesetzt: in Pleß beträgt das Verhältnis der Gruppen B. und C. der Berufsstatistik zur Gruppe A. (Landwirtschaft usw.)[134] Die Grafen Hugo und Guido Henckel von Donnersmarck betrieben auf ihren schlesischen Gütern neben Land- und Forstwirtschaft auch industrielle Anlagen, insbesondere Kohlen- und Eisenerzgruben. Als „Starosten“ wurden in Polen Adelige mit Verwaltungsaufgaben bezeichnet. Max Weber verwandte den Begriff „Starostenindustrie“ bereits früher, so u.a. in seinem Gutachten zum Heimstättenrecht, in: MWG I/4, S. 663.
163
rund 1 : 2,3, in Tarnowitz dagegen umgekehrt das der Land[135]wirtschaft zu jenen Gruppen nur rund 1 : 3,2. Die Verteilung der Fläche auf die Betriebe war 1895 folgende: Siehe die Erläuterung oben, Anm. 160.
| Betriebe: | unter 2 ha | 2–5 ha | 5–20 ha | 20–100 ha | über 100 ha |
| Pleß | 10,7 Proz. | 17,6 Proz. | 34,4 Proz. | 9,4 Proz. | 27,9 Proz. d[er] Fläche |
| Tarnowitz | 19,6 ” | 17,9 ” | 14,9 ” | 3,5 ” | 44,0 ” ” ” |
d
möchte.[135]A: Gesetzgebungskritik, vorbehalten
164
Zu jenen Punkten, auf die es hier ankommt, gehört zunächst die sehr verschiedene Bedeutung von Forstfideikommissen und landwirtschaftlichen Fideikommissen. Das landwirtschaftliche Fideikommiß ist der weitaus schärfste Feind des bäuerlichen Besitzes. Roseggers „Geschichte Jakobs des Letzten“[135] Siehe dazu den Editorischen Bericht, oben, S. 88.
165
[A 535]ist ein Vorgang, [136]der in Gebieten mit gutem, für moderne kräftige Bauernwirtschaften überhaupt qualifiziertem Boden sich wenigstens nicht allzu oft ereignen wird. Die kapitalisierte Forstrente ist im allgemeinen doch zu erheblich niedriger, als der Kaufwert der Bauerngüter. Das Expansionsbedürfnis des regelmäßig den besseren Boden aufsuchenden landwirtschaftlichen Fideikommisses dagegen richtet sich, wie gesagt, naturgemäß gerade auf die mit weniger und älteren Baulichkeiten bestandene Fläche des großen und mittleren Bauernbesitzes weit stärker, als daß es den Versuch machte, mit der landhungrigen Bodennachfrage der Kleinsten zu konkurrieren. Die Fideikommißkreise Schlesiens zeigen, auch da, wo die ganz großen Fideikommisse alten Bestandes in stark vorwiegend oder gänzlich landwirtschaftlichen Gegenden noch ein anderes Bild aus der Vergangenheit konserviert haben, heute die Tendenz, die charakteristischen Eigenarten der kapitalistisch degenerierten schlesischen Agrarverfassung weiter zu steigern, deren soziale Kontraste zu schärfen und zwar am meisten da, wo industriell akkumulierte Kapitalien auf den Weg zur Bodenanhäufung instradiert werden. Aufsaugung des guten landwirtschaftlichen Bodens, – es kann nicht oft genug gesagt werden: gerade desjenigen Bodens, auf dem nach der Meinung der modernen Theoretiker von der „glücklichen Mischung der Betriebsgrößen“ die Bauern sitzen „sollten“, – durch das Kapital und seine Festklammerung in Fideikommissen, daneben kleine, selbstgenügsame und – an der Ostgrenze – kulturfeindliche Bauernwirtschaften[,] zusammengedrängt auf den rentelosen Bodenklassen, das sind jene beiden Tendenzen der östlichen ländlichen Entwicklung, welche die Fideikommisse zwar sicherlich nicht etwa geschaffen haben, welche sie aber, statt ihnen entgegenzuwirken, verstärken. Rosegger, Jakob. Rosegger will in seinem Roman „ein Bild geben von dem Untergange des Bauernthums in unseren Alpen.“ „Mancher reiche Herr“, so heißt es im Vorwort, „der im Parlamente schöne Reden hält für den Bauer, […] bringt die nachbarlichen Bauern um Haus und Hof und zwingt ihnen, wenn sie sich nicht lieber in der weiten Welt zerstreuen und verlieren, wieder die Zustände der alten Hörigkeit auf.“ Zitate S. 1 und 5.
Der Entwurf scheint, in seinem Eifer, nur ja den Großbesitz und -Betrieb zusammenzuklammern, eine solche Entwicklung geradezu zu wollen. Denn er will die Möglichkeit, auf Grund von „Unschädlichkeitsattesten“ gemäß § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1891 über die Errichtung von Rentengütern, auch größere Trennstücke aus dem Fideikommißnexus zwecks Abveräußerung zu entlassen,
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be[137]seitigen und nur die Veräußerung von „kleineren Teilen“ des Fideikommißgutes zur Errichtung von bäuerlichen Stellen „kleinen und mittleren Umfanges“ und zur Ansiedlung von Arbeitern zulassen (§ 29),[136] Das hier erwähnte „Gesetz über Rentengüter“ wurde nicht 1891, sondern bereits am 27. Juni 1890 erlassen. In § 1, Abs. 5 heißt es: „Auf die Veräußerung zum Zwecke der Bildung von Rentengütern finden die gesetzlichen Bestimmungen über den erleichterten [137]Abverkauf von Grundstücken Anwendung mit der Maßgabe, daß das Unschädlichkeitsattest auch bei der Abveräußerung größerer Trennstücke ertheilt werden kann, wenn die Sicherheit des Realberechtigten dadurch nicht vermindert wird“ (GS 1890, S. 209).
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welche überdies vom Stifter beschränkt oder beseitigt werden kann. Mit Recht tritt Sering in Ausführungen, [A 536]denen man sich freut durchweg zustimmen zu können, dieser Beschränkung entgegen: § 29 des Entwurfs 1903 gesteht dem Fideikommißbesitzer nur die Veräußerung kleinerer Teile des Familienfideikommisses in bestimmten, eng gezogenen Grenzen zu, insbesondere, „wenn aus den zu veräußernden Grundstücken bäuerliche Stellen von kleinem oder mittlerem Umfang, insbesondere Rentengüter, errichtet oder wenn darauf ländliche Arbeiter angesiedelt werden sollen.“
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es ist kein Gesichtspunkt erkennbar, der sie rechtfertigt. – Sering, Bemerkungen, S. 74 f., befürwortet die Möglichkeit des Abverkaufs von Fideikommißteilen allein aufgrund eines „Unschädlichkeitsattests“, da eine solche Bestimmung „den sozialen Bedenken gegen die Fideikommisse einigermaßen gerecht“ werde.
Endlich die Wirkungen auf die Arbeitsverfassung. Hier können ohne Zweifel, wie namentlich das Beispiel der Holsteiner „Grafenecke“
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beweist, wenigstens die großen Fideikommisse – regelmäßig nur diese, denn die kleineren unterscheiden Gemeint ist die Ostküste Schleswig-Holsteins, an der im Gegensatz zu den übrigen Regionen dieser Provinz der Großgrundbesitz dominierte.
e
sich darin in nichts von den anderen Gütern – im eigenen Interesse die Erhaltung einer ansässigen und doch nicht schollenpflichtigen Arbeiterschaft durch Eingehung günstiger kombinierter Pacht- u. Arbeitsverträge in höherem Grade fördern, als ein einzelner Gutsbesitzer, dem mehr die Versuchung nahe liegt, schlechte Außenschläge in dieser Form abzustoßen. Geschehen wird es freilich wesentlich nur da, wo die Bodenqualität niedrig, das Opfer an wertvollem Land also nicht erheblich ist: – auf gutem Boden hat die Steigerung der Grundrente die ansässige Arbeiterschaft auf Fideikommißboden im allgemeinen ganz ebenso wie auf freiem Boden enteignet. Und tatsächlich läßt sich aus der großen Zahl der Parzellenkleinpächter in manchen Fideikommißkreisen mit nicht zu gutem Boden – so in Militsch – auf [138]eine ähnliche Entwicklung schließen. Aber der Bedarf der durch die Fideikommisse gestützten Großbetriebe an Saisonarbeitern und der allgemeine Zug der kapitalistischen Betriebe zur Verdünnung und Zusammendrängung der Bevölkerung – Verdünnung: nach der Zahl der Köpfe auf die Fläche gerechnet, Zusammendrängung: nach der Zahl der Haushaltungen und Köpfe auf die Wohngebäude berechnet[137]A: unterschieden
35)
– überwiegt im Effekt jene [A 538]individualistische Entwicklung weit, ganz abgesehen davon, daß jene [A 539]neugeschaffenen Pachtstellen der Güter im Osten heute da, wo sie [A 540]bestehen, sehr klein sind (unter 1 ha) und nichts mit den alten Heuerlingsstellen[138][A 536] Daß es sich bei den erwähnten Tendenzen um einen spezifischen Zug agrarkapitalistischer Entwicklung handelt, mag – vorbehaltlich einer künftigen eingehenderen Darstellung,
Man kann die Dörfer und Güter von Landkreisen, die sich als Untersuchungsobjekt eignen, nach ihrer Bodengüte (d. h. nach ihrem Grundsteuerreinertrag) klassifiziert mit der Dichte ihrer Besiedelung vergleichen. Alsdann zeigt sich nicht nur die, wie längst bekannt, durchweg außerordentlich viel geringere Volksdichte der Güter, sondern ferner der Umstand, daß dieselbe, während die östlichen Dörfer darin keine Regelmäßigkeiten zeigen, auf den Gütern mit zunehmender Ertragsfähigkeit des Bodens keineswegs regelmäßig zu-, sondern gar nicht selten abnimmt, daß aber mit großer Regelmäßigkeit die Zusammendrängung der Bevölkerung in den Behausungen – die in den Dörfern sich ebenfalls ganz individuell gestaltet, – auf den Gütern mit zunehmender Ertragsfähigkeit zunimmt. Je mehr möglicher „Mehrwert“
Es kamen ferner 1885 in den ebenso von unten nach oben abgestuften Reinertragsklassen in den Gutsbezirken der Kreise
[A 538]Eingeklammert sind Zahlen, bei denen in der betreffenden Reinertragsklasse bei einigen Gütern nicht sicher, aber wahrscheinlich Parzellenverpachtung, industrielle Betriebe [140]usw. die Vergleichbarkeit stören. Die Zahlen sind aber am schlüssigsten und dem „Typus“ entsprechendsten überall da, wo ich mir die (recht erhebliche!) Mühe gemacht habe, an der Hand des Handbuches des Grundbesitzes Gemeindeeinheiten, bei denen dies offenbar der Fall war, auszuscheiden. Es ist ganz charakteristisch, kann aber hier nicht auch noch erörtert werden, daß und warum auch im Osten zuweilen gewisse Kreise (z. B. Goldap, Angerburg, Kreise in national gemischten Bezirken usw.) abweichende Erscheinungen zeigen. Trotz vereinzelter Abweichungen – die sich namentlich durch das Hineinspielen von Parzellenverpachtungen erklären – ist das Bild schon nach diesen, älteren Notizen entnommenen Beispielen
[A 539]Die Fideikommißkreise im speziellen anlangend, so stehen sie in bezug auf die Wohndichtigkeitsverhältnisse ihrer Gutsbezirke verschieden, und zwar im ganzen je nach der Bodenqualität unter oder über den vergleichbaren Nachbarkreisen. Der auf schlechterem Boden gelegene Fideikommißkreis Militsch z. B. steht mit (auf den Gütern) 2,92 Haushaltungen und 12,8 Köpfen pro Wohnhaus unter dem besser gestellten freien Kreis Guhrau mit bzw. 3,47 und 14,1; der auf gutem Boden belegene Fideikommißkreis Öls dagegen überragt bedeutend den letztgenannten Kreis ebenso wie den Bezirksdurchschnitt; und so öfter. Analysiert man den Kreis Militsch spezieller – vgl. dazu oben S. 112 Anm. –
Nicht nur die typisch stärkere Belegung der Wohngebäude auf den Gütern, sondern auch die Steigerung der Belegung auf den besten Böden der großen Güter treten deutlich hervor, ebenso die abweichende Gestaltung in den Dörfern.
Außerhalb Schlesiens fügt sich Kr. Franzburg in den Unterschieden zwischen den Reinertragsklassen durchaus der Regel. – Die Verhältnisse auf der Holsteiner Grafenecke (Kreis Plön, Oldenburg, Eckernförde) mit ihren großen und alten landesherrlichen Fideikommissen und modernen bäuerlichen Pachtbetrieben sind in dieser Hinsicht nicht ganz so konsequente, immerhin nicht grundsätzlich abweichende. (Im ganzen steigende Bele[142]gung der Wohngebäude mit Köpfen und Haushaltungen, aber geringere Kopfzahl der Haushaltungen auf besseren Böden: keine Scharwerker!).
Bei den obigen Zahlen, welche die Verdünnungs- und Zusammenhäufungstendenz der Güter deutlich illustrieren, ist nun noch im Auge zu behalten, daß die Insassen der Wanderarbeiterkasernen
Es ist also absolut unwahr, daß das ländliche Wohnungselend Folge der „schlechten Lage“ der Gutsbesitzer sei.
Über die in den vorstehenden Zahlen nur gestreiften Zusammenhänge künftig einmal unter adäquateren Gesichtspunkten.
171
auch hier etwas näher erläutert werden. Siehe dazu den Editorischen Bericht, oben, S. 88.
Man kann die Dörfer und Güter von Landkreisen, die sich als Untersuchungsobjekt eignen, nach ihrer Bodengüte (d. h. nach ihrem Grundsteuerreinertrag) klassifiziert mit der Dichte ihrer Besiedelung vergleichen. Alsdann zeigt sich nicht nur die, wie längst bekannt, durchweg außerordentlich viel geringere Volksdichte der Güter, sondern ferner der Umstand, daß dieselbe, während die östlichen Dörfer darin keine Regelmäßigkeiten zeigen, auf den Gütern mit zunehmender Ertragsfähigkeit des Bodens keineswegs regelmäßig zu-, sondern gar nicht selten abnimmt, daß aber mit großer Regelmäßigkeit die Zusammendrängung der Bevölkerung in den Behausungen – die in den Dörfern sich ebenfalls ganz individuell gestaltet, – auf den Gütern mit zunehmender Ertragsfähigkeit zunimmt. Je mehr möglicher „Mehrwert“
g
aus der Arbeitskraft nach Lage der natürlichen Produktionsbedingungen zu gewinnen ist, desto stärker istA: möglicher, „Mehrwert“
h
für den Großbetrieb der Anreiz zur vollen Ausbeutung [A 537]der Arbeitskräfte und damit desto größer die Haushaltungs- und Kopfzahl pro Wohngebäude, die Kopfzahl pro Haushaltung. Beispiele: [139]Fehlt in A; ist sinngemäß ergänzt.
| Es kamen 1885 in den Gutsbezirken bei reinem Reinertrage | 0–5 | 5–10 | 10–15 | 15–20 | 20–25 | 25–30 | über 30 | ||
| von pro ha: | M. | M. | M. | M. | M. | M. | M. | ||
| { | Köpfe auf 1 Wohngebäude | 15,88 | 15,76 | 16,83 | 23,95 | – | – | – | |
| im Kr. Gnesen | { | Haushaltungen auf 1 Wohngebäude | 2,80 | 2,63 | 2,80 | 3,90 | – | – | – |
| (alle Gutsbezirke) | { | Köpfe auf 1 Haushaltung | 5,66 | 5,96 | 6,01 | 6,12 | – | – | – |
| in Kr. Flatow | { | Köpfe auf 1 Wohngebäude | 14,2 | 14,4 | 15,0 | – | – | – | – |
| (24 Güter über 200 ha) | { | Köpfe auf 1 Haushaltung | 5,9 | 5,9 | 6,2 | – | – | – | – |
| im Kr. Königsberg- | { | Köpfe auf 1 Wohngebäude | 18,5 | 18,0 | (15,9) | 21,2 | 23,0 | – | – |
| Land | { | Haushaltungen auf 1 Wohngebäude | 3,5 | 3,3 | (3,0) | 3,5 | 3,7 | – | – |
| (58 Güter über 200 ha) | { | Köpfe auf 1 Haushaltung | 5,25 | 5,43 | (5,32) | 6,12 | 6,42 | – | – |
| { | Köpfe auf 1 Wohngebäude | – | 15,8 | 17,3 | 16,7 | 25,0 | – | – | |
| im Kr. Fischhausen | { | Haushaltungen auf 1 Wohngebäude | – | 2,6 | 3,0 | 2,9 | 3,7 | – | – |
| (78 Güter über 200 ha) | { | Köpfe auf 1 Haushaltung | – | 5,97 | 5,73 | 5,79 | 6,66 | – | – |
| im Kr. Preußisch- | { | Köpfe auf 1 Wohngebäude | 12,1 | 14,1 | 15,7 | 16,4 | 15,3 | [–] | [–] |
| Stargard | { | Haushaltungen auf 1 Wohngebäude | 2,4 | 2,5 | 2,7 | 2,8 | 2,8 | [–] | [–] |
| (33 Güter über 200 ha) | { | Köpfe auf 1 Haushaltung | 4,9 | 5,6 | 5,6 | 5,8 | 5,4 | [–] | [–] |
| Franzburg: | 6,1 | 6,1 | 7,3 | 12,7 | 13,2 | 12,8 | 12,8 | 13,3 | } | Köpfe |
| Pyritz: | 11,0 | 12,4 | (13,6) | 12,6 | 12,6 | 13,2 | – | – | } | auf 1 |
| Bublitz: | 10,4 | 10,7 | – | – | – | – | – | – | } | Wohngeb[äude] |
| und in | ||||||||||
| Franzburg: | 1,000 | 1,31 | 2,02 | (2,09 ) | 2,00 | 2,01 | 2,13 | – | } | Haushalt[un- |
| in Pyritz: | 1,78 | 2,08 | 2,25 | 2,25 | 2,15 | (2,05 ) | – | – | } | gen] auf 1 Wohn- |
| in Bublitz: | 1,704 | 1,806 | – | – | – | – | – | – | } | geb[äude] |
173
ein sehr gleichmäßiges. Je besser der Boden, desto stärker die Belegschaft der Gebäude mit Haushaltungen und Köpfen, der Haushaltungen mit Köpfen (daß hier die persönliche herrschaftliche Dienerschaft und die überdurchschnittliche Größe des herrschaftlichen Haushalts erheblich ins Gewicht fiele, muß bei der absoluten Höhe der Zahlen – es sind eben deshalb nur größere Güter gewählt –[,] namentlich aber, wenn man die Gestaltung des Verhältnisses zwischen Haushaltungen und Wohngebäuden beachtet, ausgeschlossen erscheinen). – Dem entspricht es, daß, während die einstöckigen Häuser in den Gutsbezirken des Regierungsbezirks Königsberg 1878 98,8 Proz. aller betrugen, die Produktion von Cerealien 1884–88 in den Gutsbezirken pro Kopf ihrer 1885er Bevölkerung 854, an Hackfrüchten 985 kg, – in den Regierungsbezirken Breslau und Liegnitz die entsprechende Quote der einstöckigen Häuser 70,4 bzw. 66,1 Proz., die Produktionsquoten in den Gutsbezirken pro Kopf in der Provinz Schlesien (im ganzen) 2768 kg Cerealien, 5622 kg Hackfrüchte ausmachten. Die Gutsarbeiterkasernen Schlesiens entsprechen der hohen „Produktivität“ der Arbeit in den kapitalistischen Betrieben. So kommen auch von den oben behandelten Kreisen nach Reinertragsklassen von unten herauf gestaffelt z. B. im Kreis Fischhausen auf den Kopf der Bevölkerung Μ. Reinertrag: 25,7, –35,2, –43,5, –67,5 bei einer von 15,8 bis zu 25 Köpfen pro Wohngebäude ansteigenden Zusammendrängung. – Für Schlesien muß ich mich z.Z. auf die folgenden Durchschnittszahlen beschränken: Siehe dazu den Editorischen Bericht, oben, S. 87.
174
[141] Die nachfolgende Tabelle stützt die Aussage Max Webers von der „Verdünnung“ der Bevölkerung in den Gutsbezirken nicht. Bei der Überprüfung der Angaben im Gemeindelexikon 1885, Band 6, S. 502 f., stellt sich heraus, daß seine Beobachtung zwar richtig ist, in den Spalten der Rubrik „Köpfe auf 1 ha“ aber falsche Zahlen präsentiert werden. Dies beruht augenscheinlich auf einem Rechenfehler. Anstatt die Zahl der Köpfe durch den Flächeninhalt zu dividieren, wurde umgekehrt verfahren. Dadurch ergibt sich ein Widerspruch zu der Aussage im Text.
| Es kamen | Köpfe auf 1 ha | Haushalt[ungen] auf ein | Köpfe auf | |||
| im Reg.-Bez. | in den | Fläche | Acker und Wiese | Wohngebäude | 1 Haushalt | 1 Wohngebäude |
| Breslau | { Landgemeind[en] | 0,7 | 0,63 | 1,73 | 4,35 | 7,55 |
| { Gutsbezirken | 4,8 | 2,79 | 3,25 | 4,58 | 14,95 | |
| Liegnitz | { Landgemeind[en] | 1,0 | 0,75 | 1,36 | 4,12 | 5,63 |
| { Gutsbezirken | 9,0 | 3,59 | 2,26 | 4,63 | 10,49 | |
| Oppeln | { Landgemeind[en] | 0,5 | 0,49 | 1,72 | 4,56 | 7,88 |
| { Gutsbezirken | 4,2 | 1,77 | 3,31 | 4,85 | 16,09 | |
175
so zeigt sich folgendes Bild: [141] Gemeint ist die Fußnote 16.
| Es kamen in den Reinertragsklassen von pro ha Mk.: | ||||
| unter 10 | 10–15 | über 15 | ||
| Haushaltungen auf | { in den Dörfern | 1,71 | 1,66 | 1,69 |
| 1 Wohngebäude | { auf den Gütern | 3,16 | 3,12 | 3,22 |
| Köpfe auf 1 Wohn- | { in den Dörfern | 7,43 | 7,26 | 7,22 |
| gebäude | { auf den Gütern | 13,5 | 13,5 | 14,5 |
Außerhalb Schlesiens fügt sich Kr. Franzburg in den Unterschieden zwischen den Reinertragsklassen durchaus der Regel. – Die Verhältnisse auf der Holsteiner Grafenecke (Kreis Plön, Oldenburg, Eckernförde) mit ihren großen und alten landesherrlichen Fideikommissen und modernen bäuerlichen Pachtbetrieben sind in dieser Hinsicht nicht ganz so konsequente, immerhin nicht grundsätzlich abweichende. (Im ganzen steigende Bele[142]gung der Wohngebäude mit Köpfen und Haushaltungen, aber geringere Kopfzahl der Haushaltungen auf besseren Böden: keine Scharwerker!).
176
Aber, verglichen mit anderen Kreisen aus anderen Gebieten sind in diesem ganzen Winkel – Ostholstein, Mecklenburg, Neuvorpommern – die Verhältnisse der ansässigen Arbeiter, wie die Enquete von 1892 zeigte, noch mit die günstigsten Deutschlands aus Gründen, die hier nicht zu wiederholen sind.[142] Die „Scharwerker“, auch Hofgänger genannt, waren Bestandteil des Instenverhältnisses, wie es vor allem im Osten Deutschlands existierte. Sie waren Arbeitskräfte, die der Instmann neben seiner eigenen Person dem Gutsherrn zur Verfügung stellte.
177
Diese günstigen Verhältnisse teilen die Fideikommißkreise. Max Weber bezieht sich hier auf seine eigene Untersuchung „Die Lage der Landarbeiter im ostelbischen Deutschland“, die er im Rahmen einer Enquete des Vereins für Sozialpolitik angefertigt hatte und die 1892 erschien (MWG I/3). Weber kommt darin, MWG I/3, S. 881, zu dem Schluß, daß die „Höhe der Lebenshaltung der mecklenburgischen Arbeiter […] ganz wesentlich der Art, in welcher die patriarchalische Arbeitsverfassung dort erhalten und fortentwickelt ist, zu danken“ sei.
Bei den obigen Zahlen, welche die Verdünnungs- und Zusammenhäufungstendenz der Güter deutlich illustrieren, ist nun noch im Auge zu behalten, daß die Insassen der Wanderarbeiterkasernen
178
dabei noch gar nicht mitgezählt sind, da die Zählung im Dezember stattfand, auch die Saisonarbeit erst nach Bismarcks Rücktritt ihre jetzige Ausdehnung gewann. – Zu den sog. Sachsengängern und ihrer Unterbringung siehe oben, S. 126, Anm. 150.
179
Ein Institut, welches den Großbetrieb stützt, wirkt dem Individualismus des Wohnens entgegen. Im Westen fallen auf dem Lande Haushalt und Wohngebäude der Zahl nach fast zusammen, und von Regierungsbezirk zu Regierungsbezirk steigt mit der durchschnittlichen Betriebsgröße die Zusammendrängung der Landbevölkerung in den Wohngebäuden – die dann [A 540]im Osten auf den Gütern wesentlich höher ist als in den kleineren Städten und zwar im allgemeinen ceteris paribus um so höher, je besser der Boden. Während in den letzten Jahren der Ministerpräsidentschaft Bismarcks die Zuwanderung polnischer Saisonarbeiter nach Preußen generell verboten und nur in Einzelfällen in einem drei Meilen breiten Grenzstreifen zugelassen war, wurde nach seiner Verabschiedung am 20. März 1890 die Beschäftigung polnischer Arbeiter wieder erleichtert. Siehe dazu Nichtweiß, Johannes, Die ausländischen Saisonarbeiter in der Landwirtschaft der östlichen und mittleren Gebiete des Deutschen Reiches. Ein Beitrag zur Geschichte der preußisch-deutschen Politik von 1890 bis 1914. – Berlin: Rütten & Loening 1959, S. 35 ff.
Es ist also absolut unwahr, daß das ländliche Wohnungselend Folge der „schlechten Lage“ der Gutsbesitzer sei.
Über die in den vorstehenden Zahlen nur gestreiften Zusammenhänge künftig einmal unter adäquateren Gesichtspunkten.
180
Nur das eine sei hier noch bemerkt: Die Tendenz des bürgerlichen Kapitals zum Bodenerwerb besteht nicht nur im Osten, sie ist eine durchaus allgemeine und wäre nur abzuschwächen, wenn die gesellschaftliche Bevorzugung des Grundbesitzes schwände. Aber im Westen bleibt, auch wo sie sich geltend macht, gleichwohl weit häufiger der Kleinbetrieb (als Pachtbetrieb) und damit die ländliche [143]Volksdichte auf den günstigen Böden und vor den Toren der Städte[,] und mit ihm der allmähliche Übergang zwischen Stadt und Land, erhalten, und es ist denn doch sehr fraglich, ob ein beweglicher nicht schollenfester Kleinpächterstand nicht unter fast allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten in diesem Rayon kleinen Eigentümern sogar vorzuziehen wäre. Im Osten okkupiert dagegen der bevölkerungsverdünnende Großbesitz gerade die marktnahen besten Böden. (Über den Kampf dieser Verdichtungs- und Verdünnungstendenz miteinander in der Provinz Sachsen siehe die Arbeit von Dr. Goldschmidt in der von mir edierten Enquête des Ev[angelisch]-Soz[ialen] Congr[esses] Heft 1 S. 17.) Erneut Hinweis auf den Plan einer größeren statistischen Untersuchung über den ländlichen Kapitalismus, siehe den Editorischen Bericht, oben, S. 88.
181
Der Gesetzentwurf würde, da er den Großbetrieb erzwingt, die östliche Entwicklung verschärfen und auch in den Westen verpflanzen, soweit das Kapital zur Bodenbindung greift. Es sind nicht „natürliche“, sondern zunächst historisch gewordene, dann aber durch bestimmte „Gesetze“ agrarkapitalistischer Entwicklung gesteigerte Verhältnisse, welche den Gegensatz in dem Siedlungscharakter etwa der Oberrheinebene gegen die Oderebene bedingen. Auch wer aus irgend welchen Gründen eine stärkere Vertretung größerer Betriebe auf dem Lande wünscht, als sie am Rheine vorhanden sind, wird sie und den geschlossenen Besitz nicht vor die Tore der Stadt legen und die Kleinbetriebe in die Berge und auf die schlechten Böden drängen wollen. Man setze für die Fideikommisse – und übrigens z. B. auch für das Anerbenrecht, wo es gelten soll – Rayons nach Maßgabe der heute dafür noch immer brauchbaren Grundsteuerreinerträge und der Nähe der Großstädte und Industriezentren fest, derart daß sie nur in Gebieten mit unterdurchschnittlichem und marktfernem Boden gelten[,] und schreibe unter Aufhebung aller hiernach unzulässigen landwirtschaftlichen Fideikommisse für die letzteren eine entsprechende Prüfung als Vorbedingung der Weitergabe zur Genehmigung gesetzlich vor, wenn man durch jene Institute nicht die spezifisch modernen „Entwicklungstendenzen“, die man beklagt, verschärfen will. – Aber freilich, den kapitalistischen Interessen, mit denen man rechnen muß und welche die heutige Gesetzgebungsmaschinerie in ihren Dienst zwingen, wäre damit nicht gedient, und deshalb wird die amtliche Terminologie den Vorschlag „mechanisch“ oder dergl. nennen und auf die „Prüfung des konkreten Falls“ verweisen, obwohl deren Wirkungslosigkeit ja genugsam aus der Statistik [A 541]her[144]vorgeht, – und obwohl vor allem, nach S. 60 der Motive[,] ja die Vorlegung an den König zur Entscheidung erfolgen muß, wenn die formalen Bedingungen erfüllt sind.[143] In den Jahren 1892/93 führte der Evangelisch-soziale Kongreß auf Initiative von Max Weber und Paul Göhre eine Erhebung über die Lage der Landarbeiter im Deutschen Reich durch (siehe dazu die in MWG I/4 abgedruckten Schriften), die sich als Ergänzung zur Enquete des Vereins für Sozialpolitik (siehe oben, S. 142, Anm. 177) verstand. Nach einer ersten Auswertung des Materials übergab Max Weber dieses an eine Reihe von Doktoranden zur weiteren Bearbeitung. Die Studien veröffentlichte er in der Schriftenreihe „Die Landarbeiter in den evangelischen Gebieten Norddeutschlands. In Einzeldarstellungen nach den Erhebungen des Evangelisch-sozialen Kongresses, hg. von Max Weber“. Als erstes Heft erschien Goldschmidt, Landarbeiter. Auf S. 17 beschreibt Goldschmidt die „antipopulationistische Wirkung“ der großen Güter im südlichen Teil des Regierungsbezirks Magdeburg. Allerdings meint er, daß die „bevölkerungsfeindliche Tendenz der Gutsbezirke […] nicht zur vollen Geltung“ käme, weil sie durch die von den Städten ausgehende Wirkung „teilweise paralysiert“ werde: „Die großen Güter treiben die Bevölkerung des platten Landes der Stadt in die Arme, die Stadt giebt einen Teil derselben an die in ihrer Peripherie gelegenen Dörfer und Flecken wieder ab.”
184
Hierüber s. weiter unten. In der Begründung 1903, S. 60, heißt es, daß die Fideikommißbehörde nach Feststellung der „gesetzlichen Voraussetzungen für die Fideikommißerrichtung“ die „Stiftungsurkunde zur Nachsuchung der Genehmigung des Königs den zuständigen Ministern vorzulegen“ habe. Die Minister wiederum seien nicht befugt, „die Herbeiführung der Königlichen Entschließung überhaupt abzulehnen, da die Genehmigung, wie sie nur vom König ertheilt, so auch nur von ihm versagt werden kann.“
185
Unten, S. 147 f.
170
des Nordwestens zu schaffen haben[138] Die „Heuerlinge“ waren kontraktlich gebundene Landarbeiter und Kleinpächter im Nordwesten Deutschlands: Der Heuerling pachtete gegen geringe Bezahlung Land und Unterkunft von einem Bauern, der ihm bei der Bewirtschaftung half; als Gegenleistung stand der Heuerling dem Bauern eine bestimmte Anzahl von Tagen als Arbeitskraft zur Verfügung.
f
.[138]A: habe
[A 541]Gerade für die Fideikommißbesitzer liegt nun aber die Versuchung nahe, die „Ansässigmachung“ der Landarbeiter auf Rentengütern zu versuchen, zu der sich der freie Großgrundbesitz immerhin nicht so leicht entschließt, da sie ein für den Fideikommißbesit[139]zer leichter mögliches systematisches Vorgehen erfordert, wenn sie [140]erhebliche Resultate: – billige Arbeiter – erzielen soll. Wenn nun die Landarbeiterenquete von 1893
172
irgend ein sicheres Ergebnis gehabt hat, so war es die sozialpolitische Verwerflichkeit des Grundeigentums bei Landarbeitern in Gegenden mit starkem Großbesitz und wenig Bauern. Es bedeutet dort das Angewiesensein auf die [141]Arbeitsgelegenheit allein des oder der wenigen unmittelbar be[142]nachbarten Rittergüter und Schollenfestigkeit, also absolute Auslie[143]ferung an die Ausbeutung durch die Gutsherren. Das unerhört nied[144]rige schlesische Lohnniveau ist der Ausdruck dessen.[140] Wie aus der Fußnote 35 hervorgeht, bezieht sich Max Weber hier nicht auf die Enquete des Evangelisch-sozialen Kongresses von 1893, sondern auf die Enquete des Vereins für Sozialpolitik aus dem Jahre 1892 (siehe unten, S. 142, Anm. 177).
36)
Bei Rentengütern ist das natürlich in noch viel gesteigertem Maße der Fall. Nur Polen würden sich – bei Kenntnis der Verhältnisse – als Reflektanten für solche melden. Selbst der damalige Landwirtschaftsminister v. Heyden hatte auf Grund des Ergebnisses der Enquete damals im Landtage eindringlich vor den Gefahren eines „grundbesitzenden Proletariats“ gewarnt. Die Durchschnittstagelöhne männlicher dauernd beschäftigter Arbeiter betrugen 1892 in der Provinz Ostpreußen (Durchschnittsreinertrag pro ha Ackerland Μ. 9,40) je nach Bezirken 1,10–1,50 Μ., in Pommern (Durchschnittsreinertrag Μ. 13,32) 1,22
i
–1,76 Μ., im Regierungsbezirk Oppeln (Durchschnittsreinertrag Μ. 16,06) 0,87–0,95 M., im[144]A: 13,32), 1,22
k
Regierungsbezirk Breslau (Durchschnittsreinertrag Μ. 22,32) 0,94 bis 1,18 Μ. Lohndrücker sind hier auch außerhalb des polnischen Rayons überall die Parzellenbesitzer, wie die Enquete mit vollkommenster Deutlichkeit ergab. (S. Schriften desA: Μ.), im
l
V[ereins] f[ür] Sozialpolitik Band 55.)A: der
186
Vorstehende Nebeneinanderstellung der Löhne und des Reinertrags möge auch den Wert der Behauptung beleuchten, daß die Landwirte ihrer schlechten Lage wegen schlechte Löhne zahlten. Das Umgekehrte ist, so paradox es klingt, wahr. Weber, Lage der Landarbeiter, MWG I/3, S. 104. Ebd., S. 946–1017, finden sich Tabellen über den Tagelohn freier Tagelöhner und den Grundsteuerreinertrag in einzelnen Provinzen und Regierungsbezirken.
182
Nur die Parzellenpacht kann Bodenständigkeit und Freiheit des Arbeiters vereinigen. – Das hindert den Entwurf nicht, gerade die kleinen Rentengüter zuzulassen[144] In einer Debatte über die Wirkung der Rentengutsgesetzgebung (siehe oben, S. 99, Anm. 45) hatte Wilhelm von Heyden für „die Vergrößerung bestehender Gemeinden durch Verstärkung des wirklich selbständigen Bauernelements“ plädiert, um „die Bildung eines grundbesitzenden Proletariats, welches nicht von der Stelle leben kann“, zu vermeiden. Sten.Ber.pr.AH, 17. Leg.Per., V. Sess. 1892/93, Band 2, S. 670.
37)
, Sering, der jene Ergebnisse genau kennt, hat (a. a. O.) gegen diese Zulassung gleichwohl nichts zu erinnern!
187
Sering, Bemerkungen, S. 73 ff.
183
und [145]die Motive sprechen von der Möglichkeit, sich dadurch einen „Stamm“ ansässiger Arbeiter zu schaffen, § 29 des Entwurfs 1903 (zitiert oben, S. 137, Anm. 167).
188
[A 542]ganz wie es der von den Landwirtschaftskammern[145] In der Begründung 1903, S. 82, heißt es, daß die „Veräußerung von Fideikommißgrundstücken zum Zwecke der Errichtung bäuerlicher Stellen und der Ansiedelung von ländlichen Arbeitern“ dazu dienen solle, „dem Mangel an Arbeitskräften auf dem Lande durch Seßhaftmachung eines Stammes von Landarbeitern abzuhelfen.“
189
vertretene Agrarkapitalismus zu tun pflegt. Für diese Gesetzmacherei sind eben alle Erfahrungen nicht vorhanden, nicht nur weil sie oberflächlich, sondern weil sie, wo die Interessen der Großgrundbesitzer in Frage stehen, sozialpolitisch schlechthin ohne Gewissen ist. Die Landwirtschaftskammern entstanden gegen Ende des 19. Jahrhunderts zuerst in Preußen, dann im gesamten Reich als öffentlich-rechtliche Vertretungskörperschaften der Landwirtschaft. Ihre Aufgaben waren die korporative Organisation der Landwirtschaft und deren Interessenwahrnehmung, die Beratung der Staatsorgane in landwirtschaftlichen Fragen, die Förderung technischen Fortschritts sowie die Pflege des landwirtschaftlichen Kreditwesens.
II.
Wollten die Freunde des Fideikommisses die vorstehend dargestellten Konsequenzen der Fideikommißbildung, namentlich die Bindung gerade des guten Bodens, vermeiden, so gäbe es dafür ein einfaches Mittel: Beschränkung der Fideikommisse auf Wald und auf Wohngebäude (nebst Pertinenzen) in direktem räumlichen Anschluß an Fideikommißwaldungen. Die Konsequenz einer solchen Bestimmung würde sein, daß jenes Kapital, welches Boden zum Zweck fideikommissarischer Bindung sucht, nicht wie jetzt dem besten, sondern dem ärmsten, für kräftige moderne Bauernwirtschaften ungeeigneten[,] zur Beforstung geeigneten Boden zugute käme, daß also diejenigen ärmeren und dünn besiedelten Kreise, für welche die Ansässigmachung kaufkräftiger und intelligenter deutscher Familien wirklich etwas in ökonomischer und nationaler Hinsicht bedeuten kann, mit solchen Landsitzen besetzt würden. Und kann man sich zu einer absoluten Beschränkung auf Forsten nicht entschließen, so läßt sich eine gewisse Annäherung an diesen Effekt vielleicht schon dadurch erreichen, daß landwirtschaftlicher Boden nur in Verbindung mit mindestens 80 Proz. Waldfläche gebunden [146]werden dürfte.
38)
23 Proz. der Fläche des Staates sind Wald, noch nicht ein Viertel der Privatwaldungen (mit Ausschluß der genossenschaftlichen) ist fideikommissarisch gebunden: es ist Platz genug für noch sehr viel Forstfideikommißbesitzer vorhanden. – Auf die Verwirklichung dieses Vorschlages rechne ich natürlich nicht. Denn ganz abgesehen von der Macht der agrarkapitalistischen Interessen geht aus den Motiven [A 543]des Entwurfes zur Genüge hervor, daß für die Zulassung und Begünstigung der Fideikommisse ganz andere Beweggründe als irgend eine agrarpolitische Sorge für eine (unter irgend welchen Gesichtspunkten) „gesunde“ soziale Verfassung des platten Landes den Ausschlag geben, und daß die preußische Regierung gar nicht daran denkt, der weiteren Verbreitung der Fideikommisse irgend welche ernstlich fühlbaren Hemmnisse in den Weg zu legen. [146][A 542] Noch in der Forstbetriebs-Größenklasse von 1000 bis 2000 ha sind mit 800 000 ha Forstfläche 140 000 ha landwirtschaftliche Fläche in 272 Betrieben verbunden. – Ich sehe übrigens, daß schon Dade (bei Roscher, Nat[ional-]Ök[onomie] des Ackerbaus, 13. Aufl. S. 777)
192
einen ähnlichen Vorschlag gemacht hat: vorzuschreiben, daß stets 50 Proz. der Fideikommißfläche Forsten sein müssen. Das ist, wie die schlesischen Verhältnisse zeigen, ganz ungenügend, um die spezifischen Wirkungen der Waldfideikommisse zu sichern. Roscher, Nationalökonomie. Der Bearbeiter Heinrich Dade schreibt S. 777, für den in freiem Verkehr befindlichen Großgrundbesitz sei „die Errichtung von Fideikommissen zu fördern, unter Festsetzung einer Maximalgröße, die für die östlichen Provinzen des preußischen Staates auf etwa 2000 Hekt[ar] und für die westlichen Provinzen auf etwa 1000 Hekt[ar] zu bemessen wäre, und unter der Verpflichtung, daß mindestens die Hälfte des Fideikommisses forstwirtschaftlich genutzt wird. Den bereits bestehenden Fideikommissen ist, soweit sie die obige Größe überschreiten, jede Vergrößerung ihres Besitzes landesgesetzlich zu verbieten.“
Der Entwurf weist den Gedanken, die Errichtung von Fideikommissen allgemein für jeden Fall an einen Akt der Gesetzgebung (nach Art englischer „private bills“)
190
zu binden – was in Österreich geltendes Recht ist –[,][146] Die englischen „Private Bills“ sind Gesetze, von Privatpersonen im Parlament eingebracht und im Gegensatz zu den „Public Bills“ Rechtsnormen enthaltend, die nur lokal oder für bestimmte Personen gültig sind. Dabei handelt es sich häufig um die gesetzliche Sanktionierung von Verfügungen in Familien- und Vermögensangelegenheiten.
191
ab. Er würde, nach den Motiven, vor[147]aussichtlich eine Einschränkung der Fideikommißgründungen zur Folge haben, Seit 1868 war für die Errichtung eines Fideikommisses die Genehmigung der gesetzgebenden Gewalt, d. h. des österreichischen Reichsrates, erforderlich. Siehe dazu Ogris, Werner, Die Rechtsentwicklung in Cisleithanien 1848–1918, in: Die Habsburgermonarchie 1848–1918, hg. von Adam Wandruszka und Peter Urbanitsch, Band 2. – Wien: Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften 1975, S. 596 f., sowie Begründung 1903, S. 25.
193
und das genügt charakteristischerweise, um über diesen denn doch im höchsten Grade erwägenswerten Vorschlag, der vor allem allein die Sicherheit geben würde, daß auch andere Interessenten, als die Fideikommißstifter zu Gehör gelangten, und daß überhaupt die Vorgänge der Fideikommißbildung einer gewissen Publizität unterworfen würden, hinweg zu gehen. Ob zu hoffen ist, daß die Mehrheit des Abgeordnetenhauses hierin anderer Ansicht sein wird, muß hier dahingestellt bleiben. Der Entwurf glaubt eine hinlängliche Kontrolle über die Entwicklung der fideikommissarischen Bindung des Bodens zu schaffen, indem er dieselbe auch da, wo dies bisher nicht der Fall war, an die Genehmigung des Königs bindet.[147] Die Begründung 1903, S. 25, lehnt den Weg der Gesetzgebung zur Errichtung von Fideikommissen nach österreichischem Muster ausdrücklich ab. Dies werde die Wirkung haben, „daß künftig nur noch verschwindend wenig […] Fideikommisse“ errichtet würden.
194
Es ist fast unglaublich, daß die Motive es wagen können, dies Erfordernis als eine Schranke der Fideikommißbildung anzusprechen. Siehe dazu oben, S. 95, Anm. 24, sowie oben, S. 144, Anm. 184.
195
Dasjenige Gebiet, für welches – da hier 95 Proz. aller Fideikommisse ursprüngliche Fideikommisse, nicht Lehensumwandlungen sind – schon bisher die dort für große Fideikommisse erforderliche königliche Genehmigung ihre Wirksamkeit hätte erproben können, ist Schlesien, das Land mit dem absolut und relativ größten Fideikommißbesitz an Latifundien, dessen Begründung 1903, S. 24.
m
Umfang selbst den leidenschaftlichsten Vertretern des Instituts Bedenken erregt, und der ein konstantes weiteres Umsichgreifen zeigt. Gar keine Genehmigung fordert das hannoversche Recht,[147]A: deren
196
und Hannover hat die geringste Fideikommißfläche. Die entsprechende Bestimmung des Hannoverschen Gesetzes vom 13. April 1836 findet sich oben, S. 95, Anm. 30.
197
Die gesellschaftlichen Gründe, aus denen gerade die Heranziehung des persönlichen Entschlusses des Königs anstatt der verantwortlichen Entschließung der Minister In Hannover waren im Jahre 1900 nur 1,96 % der Gesamtfläche fideikommissarisch gebunden. Kühnert, Fideikommisse 1900, Tabelle 2, S. 139.
39)
völlig das Gegenteil [A 544]einer Erschwerung der [148]Fideikommißgründung bedeutet, ist es wohl nicht nötig, hier näher zu erörtern. [147][A 543] Denn darum handelt es sich: Die Minister dürfen, mögen sie das [A 544]formell korrekt nachgesuchte Fideikommiß für noch so schädlich ansehen, die Vorlegung des Gesuchs an [148]den König zur Entschließung nicht ablehnen! Dies sprechen die Motive S. 60 ausdrücklich aus.
199
Jeder weiß, was das praktisch bedeutet, und es ist – rundheraus gesagt Siehe dazu oben, S. 144, Anm. 184.
n
– eine selbst das bei amtlichen Äußerungen neuerdings üblich gewordene Maß überschreitende Unaufrichtigkeit, eine solche Rechtslage für eine erhöhte Gewähr gegen ein Überhandnehmen der Fideikommisse auszugeben. Im Landtage würde daraufhin natürlich die übliche Verweisung auf die Person des Königs jeder Kritik entgegengesetzt werden. Es handelt sich also hier lediglich um ein Mittel, den Ministern Deckung hinter dem Könige zu schaffen. Es hat noch keinen Monarchen gegeben, der – Napoleon nicht ausgenommen – nicht geglaubt hätte, seine Stellung durch Befriedigung der Eitelkeit der Leute mit dem großen Geldbeutel zu festigen. Und bei der subalternen Auffassung, welche – eine Erbschaft des Bismarck’schen Regimes – heutige Minister in Preußen von ihrer Stellung und Verantwortung haben, ist damit das ganze „Genehmigungsverfahren“ zur Farce gestempelt. Es wäre wirklich zu viel verlangt, daß man in höflicher Form mit solchen Äußerungen der Motive diskutieren sollte, wie S. 58 oben: „Sollten sie“, (nämlich gewisse bedenkliche aber formal zulässige Bestimmungen des Stifters) „sich ereignen, so wird ihnen durch Versagen der Genehmigung (§ 8) zu begegnen sein.“[148]A: rund herausgesagt
200
Die Naivität sondergleichen, dem sic volo sic jubeo Die Mitstiftung etwa von belasteten Grundstücken will die Begründung 1903, S. 57 f., nicht grundsätzlich verbieten. „Nur wenn ihre Belastung eine derartig hohe sein sollte, daß sie Gefahren auch für das übrige Fideikommißvermögen mit sich bringen könnte, wäre ein Anlaß gegeben, ihrer Mitstiftung entgegen zu treten. Solche Fälle werden aber kaum vorkommen.“ „Sollten sie sich ereignen“, so heißt es weiter auf S. 58, „so wird ihnen durch Versagung der Genehmigung (§ 8) zu begegnen sein.“
201
des Königs, welches § 8 in Verbindung mit § 20 statuiert, Nach luvenalis, Saturae, 6, 223: „So will ich's, so befehle ich.“
202
in diesem Ton Vorschriften zu machen, wäre höchst achtbar, wenn man glauben könnte, daß sie „echt“ wäre. In Wahrheit soll der schrankenlosen Expansion der Fideikommisse der Weg geebnet und jeder etwaige Widerspruch durch Hereinziehung des Königs erstickt werden. Zu § 8 siehe oben, S. 95, Anm. 24. § 20 des Entwurfs 1903 lautet: „Die Entstehung des Familienfideikommisses kann wegen eines Mangels der für die Errichtung erforderlichen Voraussetzungen der §§ 1 bis 7 nicht angefochten werden.“
Die einzige wirksame Schranke der Fideikommißgründung ist heute der Fideikommißstempel von 3 Proz.
40)
des Bruttowertes. Zur Würdigung seiner Höhe (oder vielmehr des Gegenteils) sei erinnert, daß der badische gewöhnliche Bodenumsatzstempel schon 2 ½ Proz. beträgt.
203
Auch nach der Neuordnung der Verkehrssteuer 1899 wurden im Großherzogtum Baden beim Kauf eines Grundstücks 2 ½ % des Wertes als Steuer erhoben. Dieser Steuersatz galt bereits seit Anfang des 19. Jahrhunderts. Vgl. Buchenberger, Adolf, Finanzpolitik und Staatshaushalt im Großherzogtum Baden in den Jahren 1850–1900. – Heidelberg: Carl Winter’s Universitätsbuchhandlung 1902, S. 165. Eine Übersicht über die Steuersätze für die Jahre 1900 und 1901 findet sich ebd., 261–263.
198
[149]Die Frage seiner künftigen Höhe ist für die weitere Entwicklung der Fideikommißbildung ausschlaggebend, und man kann dreist behaupten, daß für die Fideikommißinteressenten der Entwurf in seinem übrigen Inhalt nur Kulisse ist für die anderweitige Regulierung dieses Punktes. Ominöserweise läßt der Entwurf den Abschnitt, der vom Stempel handeln soll, offen mit dem Bemerken, derselbe solle im Einvernehmen mit dem Finanzminister „demnächst“ festgestellt werden. –[148] Zum Stempeltarif siehe oben, S. 107, Anm. 79.
204
Der Fideikommißstempel hat nun zunächst (aber nur nebenher) den Sinn, die steuerliche Begünstigung des Fideikommißbesitzes gegenüber den anderen Grundstücken abzulösen. In Betracht kommt zunächst die Stempelsteuer von 1 Proz. bei Verkäufen von Grund und Boden,[149] Begründung 1903, S. 11.
205
welche für Fideikommißboden [A 545]ganz entfällt[,] und weiter die Erbschaftssteuer, welche nur nach der Lebenserwartung des Fideikommißerben berechnet wird, Nach dem Stempeltarif von 1895 betrug der Steuersatz bei Veräußerungsgeschäften von „im Inlande befindlichen unbeweglichen Sachen“ 1 % vom Wert des veräußerten Gegenstandes (GS 1895, S. 449).
206
während der überschießende Bodenwert ganz frei bleibt, – es sei denn, daß der Gesetzentwurf mit dem Satz, daß das Fideikommiß dem Fideikommißbesitzer „gehört“, § 24 des preußischen Erbschaftssteuergesetzes vom 30. Mai 1873 bestimmt: „Lehns- und Fideikommißanfälle […] sowie Anfälle aus Familienstiftungen werden nach Maßgabe des Werths der einjährigen Nutzung und des Lebensalters des Erwerbenden […] versteuert.“ (GS 1873, S. 334). Von der Erbschaftssteuer waren, wie Weber unten erwähnt, Verwandte in gerader Linie sowie Ehegatten jedoch befreit.
207
auch in steuerlicher Beziehung für künftig ernst machen und jenes Privileg beseitigen wollte, woran (natürlich!) nicht zu denken ist. Der Umsatzstempel allein könnte rein technisch, nach der Umsatzgeschwindigkeit des gesamten Bodens der großen Besitzungen bemessen, wohl durch eine jährliche Abgabe von etwa ½ Promille abgelöst werden. § 26 des Entwurfs 1903 lautet: „Das Familienfideikommiß gehört dem Fideikommißbesitzer.“
41)
Die Erbschaftssteuer ist heute, wo sie nur von Seitenverwandten erhoben wird, von noch nicht allzu großem Gewicht, die Begünstigung wird aber sehr bedeutend werden, wenn, was ja früher oder später unvermeidlich ist, die gerade Linie, sei es seitens des Staats oder des Reichs in die [150]Besteuerung einbezogen wird. Alsdann würde[149][A 545] Die Berechnung nach der Besitzwechselstatistik
208
gibt dabei aus mehrfachen[,] hier nicht zu erörternden Gründen zu niedrige Zahlen. Gemeint ist vermutlich Kühnert, Besitzwechsel.
42)
bei einer Höhe von 1 Proz. der Steuer die Begünstigung schon der heutigen rund 1000 Fideikommißfamilien in jeder Generation etwa 8 bis 10 Millionen Mk. betragen.[150] Wenn man ein Durchschnittsalter des Nachfolgers von 35–40 Jahren annimmt.
43)
Man wird annehmen dürfen, daß heute zur bloßen, nach den dem Fiskus entgehenden Durchschnittsbeträgen kapitalisierten Steuerablösung etwa 2 Proz. ausreichen würde, wenn es eben mit dem Gedanken einer wirklichen Steuer verträglich wäre, daß sie abgelöst wird nach rein privatwirtschaftlichen Kapitalisierungsprinzipien. Daß auch heute schon gelegentlich ganz gewaltige Beträge in Betracht kommen können, beweist wohl der bekannte Millionenprozeß des Fürstenberger Fideikommisses gegen den badischen Fiskus.
209
[150] Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen Fürst Max Egon II. zu Fürstenberg und der Großherzoglich Badischen Steuerverwaltung in den Jahren 1897/98 war eine Erbschaftssteuerforderung des badischen Fiskus. Nachdem beim Tode des Fürsten Karl Egon IV. im November 1896 die Leitung des Gesamthauses von der „schwäbischen“ auf die „böhmische Linie“ übergegangen war, sah die Steuerverwaltung den Fall einer Vererbung an Seitenverwandte, bei der Erbschaftssteuer zu entrichten war, als gegeben an. Dagegen wandte sich das Fürstenhaus und konnte sich dabei auf ein von Paul Laband erstelltes Gutachten berufen, wonach die Stammgutsfolge der hochadeligen Häuser dem Thronfolgerecht analog sei und keine Vererbung im privatrechtlichen Sinne darstelle. Vielmehr handele es sich um das Eintreten eines Mitglieds der Familie in die rechtliche Stellung des Oberhauptes des Hauses. Auskunft des Fürstlich Fürstenbergischen Archivs, Donaueschingen, vom 7. Aug. 1996.
44)
Allein die rein steuerliche Gerechtigkeit ist ja in keiner Weise der wesentliche Sinn des Fideikommißstempels. Derselbe war vielmehr, wie schon die ganze Art seiner Bemessung zeigt, als eine sozialpolitische Maßnahme gedacht und sollte diese extremste Form der Monopolisierung des Bodens in Schranken halten. Nur ein alsbald zahlbarer und hoher, d. h. den gewöhnlichen Kaufstempel von [A 546]1 Proz. um ein vielfaches überragender Betrag des Stempels bürgt dafür, daß nicht die nichtigste und erbärmlichste Eitelkeit irgend eines Grundbesitzers Wie unangemessen es ist, zeigt sich daran, daß z. B. eine durchschnittlich in Zukunft seltener als alle 30 Jahre fällige Abgabe von 1 Proz. nach diesen Grundsätzen mit einmaliger Zahlung des Betrages von 1 Proz. müßte abgelöst werden können, selbst wenn man den heutigen Zinsfuß zugrunde legt.
o
, die kindischste Sucht nach dem ländlichen Hoflieferantentitel: dem Adel, und [151]ähnliches den Sieg selbst über alle ernsteren und sachlichen privaten Erwägungen davon trägt.[151]A: Grundbesitzes
45)
Diese Kontrolle durch eine hohe Abgabe kann durch keinerlei staatliche Einmischung ersetzt werden, am wenigsten natürlich dann, wenn die Staatsverwaltung, wie ja der Entwurf ausdrücklich als wünschenswert bezeichnet, mit agrarischen Interessenten möglichst stark durchsetzt ist. –[151][A 546] Traurige Beispiele dafür habe ich selbst aus der Nähe gesehen. –
211
Wenn also Sering, nachdem er die Herabsetzung des Stempels für bedenklich erklärt hat, seine Umwandlung in eine Abgabe suggeriert, Zu Webers diesbezüglichen Erfahrungen vgl. oben, S. 102, Anm. 66.
212
so steht das im Widerspruch miteinander. – Man würde den Stempel wohl auf etwa 5 Proz. festzusetzen haben, wenn eben sachliche Gründe hier etwas bedeuteten. Bei Sering, Bemerkungen, S. 71, Fußnote 1, wird vorgeschlagen, „den Fideikommissen statt der einmaligen hohen Stempelabgabe ein Verkehrssteueräquivalent aufzuerlegen, das periodisch zu erheben wäre.“
210
[151] Entsprechende Äußerungen der Begründung 1903, S. 13, sind zitiert oben, S. 103, Anm. 67.
Den naheliegenden Gedanken, da, wo – wie in fast allen Teilen des preußischen Ostens – der Großgrundbesitz bereits eine die Agrarverfassung beherrschende Stellung einnimmt, durch Festsetzung einer Maximalflächenquote, die in jedem Kreise (oder etwa innerhalb ad hoc gebildeter etwas größerer Bezirke von je 3–6 Kreisen) nicht überschritten werden dürfte – etwa 5 Proz. der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche
46)
–[,] die fideikommissarische [152][A 547]Bodenhäufung zu hemmen, weist der Entwurf mit dem Bemerken ab, dies würde zur Folge haben, daß seitens der Behörden alsdann bis an diese Grenze ausnahmslos, also auch, wenn das Gesetz sachliche Prüfung vorschreibt, ohne Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse herangegangen würde. Im ganzen Staat ständen danach 1 620 000 ha landwirtschaftlich nutzbare Fläche zur Bindung zur Verfügung, d. h. an landwirtschaftlicher Fläche reichlich 600 000 ha mehr[,] als sie deren heute (ungefähr) schon umfassen. Da aber die Masse der Fideikommisse sich heute in einigen wenigen Bezirken zusammendrängt, so wäre faktisch in den anderen, bisher nicht so stark mit Fideikommissen durchsetzten Gegenden noch eine
p
sehr viel größere Vermehrung, meist eine Verdoppelung[,] möglich. Dazu würden dann noch 3 Millionen ha bisher noch nicht gebundener Privatforsten kommen. – Wie Sering es miteinander vereinigen kann, in einem Atem die oberschlesischen Zustände als „übergroße Ausdehnung der Fideikommisse“ zu bezeichnen[151]A: einer
213
und dann alsbald vorzuschlagen, eine Grenze der Bindung erst da eintreten zu lassen, wo ein Viertel (!) der landwirtschaftlichen Fläche sich in toter Hand Sering, Bemerkungen, S. 71.
214
befinde oder die Betriebe über 250 (!) ha mehr als die Hälfte derselben umfassen – selbst da noch wegen möglicher „Unbilligkeit“ (!) Dispens zulas[152]send, – Diese Bezeichnung wird in der Regel angewendet auf das Liegenschaftsvermögen von Staat, Gemeinden, Kirchen und Stiftungen, das dem freien Verkehr entzogen ist. Familienfideikommisse wurden in der Literatur ebenfalls darunter subsumiert.
216
das ist mir absolut unverständlich. Ein Blick in die Statistik kann ihn belehren, daß dies nichts anderes bedeutet, als eben die oberschlesischen Zustände für den ganzen Staat als Norm zu proklamieren. Von seinen Bauernkolonisationsidealen ist eben Sering – trotzdem er sie für „weitaus wichtiger“ erklärt – Sering, Bemerkungen, S. 72, will dem Entwurf 1903 einen Zusatz einfügen, wonach die fideikommissarische Bindung von Grundbesitz dort unterbleiben solle, wo „bereits mehr als ein Viertel der landwirtschaftlich benutzten Fläche durch fideikommissarische Bindung oder als fiskalischer und kirchlicher Besitz dem freien Verkehr entzogen ist oder aber mehr als die Hälfte der ganzen landwirtschaftlichen Fläche zu großen Besitzungen (mehr als 250 ha landwirtschaftlich benutzter Fläche) gehört.“ Da diese Beschränkungen in einzelnen Fällen jedoch als „unbillig“ empfunden werden könnten, schlägt Sering eine flexible Handhabung einer solchen Bestimmung vor.
217
gänzlich abgekommen: man kann nicht zween Herrn dienen. Bei Sering, Bemerkungen, S. 71, heißt es: „Die Aufgaben der inneren Kolonisation, die ich aus ökonomischen, sozialen und nationalen Gründen in unserer Zeit als die weitaus wichtigeren ansehe, und die andere Aufgabe, den verbleibenden Großgrundbesitz durch ein Sonderrecht zu festigen, stehen keineswegs in unlöslichem Widerspruch.“ Der Begriff „Innere Kolonisation“ umfaßt alle gesetzgeberischen Maßnahmen, die unter dem Eindruck der Abwanderung der Landarbeiter in die Industriegebiete teils aus nationalpolitischen, teils aus arbeitsmarktpolitischen Motiven ergriffen wurden. Ziel war die Vermehrung des bäuerlichen Mittelstandes und die Seßhaftmachung von Landarbeitern. Max Sering schaltete sich schon früh in diese Debatte ein, u. a. mit seiner Schrift „Die innere Kolonisation im östlichen Deutschland“ (Schriften des Vereins für Socialpolitik 56). – Leipzig: Duncker & Humblot 1893.
218
Eine solche „Schranke“ hätte lediglich den Sinn einer Attrappe. Matthäus 6, 24 und Lukas 16, 13.
47)
[A 547] Wenn übrigens auch hier wieder – wie noch sonst gelegentlich – die Motive den flüchtigen Leser (der die Bemerkungen auf S. 60 nicht beachtet)
219
in die Täuschung versetzen, daß eine sachliche Prüfung formal korrekter Fideikommißgesuche und eine Ablehnung der Weitergabe an den König im Fall eines ungünstigen Resultats überhaupt zulässig sein soll, so sucht man auch hier wieder vergebens nach einem parlamentarischen Ausdruck dafür. S. 60 der Begründung 1903 behandelt die Genehmigung von Fideikommissen durch den König. Vgl. dazu oben, S. 144, Anm. 184.
215
Vielleicht beurteilt der [153]Entwurf die Art, wie preußische Fideikommißbehörden unter den heutigen Verhältnissen arbeiten würden, richtig. Bei einer so wenig schmeichelhaften Einschätzung der Wirksamkeit ihres Pflichtgefühls aber erscheint dann die Notwendigkeit, durch Mitwirkung des Landtages, dem sicherlich prinzipielle Fideikommißfeindschaft ebenso fern liegt, wie dem österreichischen Reichsrat[152] Die Begründung 1903, S. 24, lehnt den Vorschlag, „daß innerhalb bestimmter Bezirke (Regierungsbezirke, Kreise, Gemeinden) nur ein gesetzlich ein für alle Male festzulegender Theil der Gesammtfläche fideikommissarisch gebunden werden“ dürfe, unter anderem deswegen ab, weil dies „die Gefahr in sich bergen würde, daß […] die Errichtung von Familienfideikommissen bis zu dieser Höchstgrenze ohne Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse ausnahmslos zugelassen werden würde.“
220
(der bisher noch kein Fideikommißgesuch abschlägig beschieden hat), wenigstens ein gewisses Maß von Öffentlichkeit zu schaffen, um so unabweislicher. Alles in allem ergibt sich, daß der Entwurf, der z. B. an die Möglichkeit, gelegentlich der Umformung der bestehenden Fideikommisse wenigstens für Gebiete, wie Schlesien, die Frage des Fortbestehens der dortigen Latifundien erneut zu prüfen, offenbar gar nicht im entferntesten auch[153] Siehe dazu oben, S. 146, Anm. 191.
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nur gedacht hat, irgend eine praktisch wirksame Schranke der Bodenanhäufung eben einfach nicht will. Dies fällt besonders deutlich ins Auge, wenn man berücksichtigt, daß die Bodenanhäufung durch[153]A: entferntesten, auch
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die Fideikommisse keineswegs nur im Wege der Bildung von Fideikommissen erfolgt. Zunächst steht neben der Begründung neuer die Erweiterung bestehender Fideikommisse. Von 1100 bestehenden haben fast 200, also zwischen ⅕ und ⅙ aller[,] allein in den Jahren 1895–1900 eine Erweiterung erfahren, im Jahre 1900 allein 46. Man kann getrost sagen, jedes bestehende Fideikommiß ist normalerweise ein Zentrum der Bodenakkumulation: die „Psychologie“ (wie man heute zu sagen pflegt) des Fideikommißbesitzers macht es auch durchaus plausibel, daß sein Streben nun einmal in der Richtung auf Land und immer mehr Land ausgerichtet ist. Er denkt (normalerweise) gar nicht daran, landwirtschaftlicher Unternehmer sein zu wollen, er will Rente, standesgemäße Rente, mehr standesgemäße Rente haben, und dazu braucht man eben Land. [A 548]Er will eine – nach Sombarts Ausdruck – „seigneuriale“, keine Unternehmer-ExistenzA: Bodenanhäufung, durch
48)
füh[154]ren.[153][A 548] Das soll heißen: wo er irgend kann, wird er – gerade wenn er tüchtig ist – den Nachdruck darauf legen, seiner Familie eine in gesteigertem Maße sichere Basis ihrer standesgemäßen und möglichst immer noch standesgemäßeren Existenz zu hinterlassen, und kraft der sozialen Schätzung, die der Bodenbesitz, zumal in Fideikommißform, genießt, wird er [154]– normalerweise – nicht daran denken, ihn um betriebstechnischer Vorteile willen zu verkleinern, sondern ihn oft selbst trotz betriebstechnischer Schwierigkeiten im Interesse des splendor familiae
223
zu vergrößern. Jedermann fragt nun einmal bei einem großen Gut zuerst, wie groß es ist[,] und nicht, mit wieviel Kenntnissen und Betriebskapitalien es wohl bewirtschaftet werden möge, und taxiert nach jener Fläche die soziale Position des Mannes. Das wissen die Fideikommißbesitzer so gut wie jeder andere. Die, natürlich auch vorkommenden, Ausnahmen „bestätigen“ hier so gut wie irgendwo die Regel. Die Zunahme der Durchschnittsfläche der Großbetriebe in Fideikommißkreisen, die wir oben (Fußnote zu S. 131) beobachteten und die der normalen Entwicklung des nicht gebundenen Betriebs entgegenläuft, ist keine „Zufälligkeit“. Das Institut der Familienfideikommisse galt gemeinhin, wie es auch in der Begründung 1903, S. 3, heißt, als geeignetes Mittel, den Glanz einer Familie (splendor familiae) zu sichern. Bereits in den „Amtlichen Vorträgen bei der Schlußrevision des Allgemeinen Landrechts“ 1793/94 bezeichnete dessen Schöpfer Carl Gottlieb Svarez als „einzige vernünftige Absicht“ der Fideikommisse die „conservatio Splendoris Familiae“. Jahrbücher für die Preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung, 1833, Band 41, S. 3–208, hier S. 148.
a
[154]A: entgegenlaufen, sind keine „Zufälligkeiten“.
221
Der Vergleich mit den ebenfalls (und der bloßen Zahl nach sogar recht zahlreich) vertretenen Verkleinerungen bestehender Fideikommisse zeigt, daß es sich bei diesen um weitaus kleinere Flächen handelt. – Bei diesem ganzen Prozeß steht wiederum Schlesien oben an: Hier tritt die Neubegründung gegenüber dem Umsichgreifen schon bestehender Fideikommisse ganz in den Hintergrund. Ähnlich steht es in einigen westfälischen Distrikten, wo gleichfalls Kapital in den Händen der – im eigentlichsten Sinne des Wortes – „Schlotbarone“ sich ansammelt und im Boden Anlage sucht.[154] Sombart, Kapitalismus, Band 1, S. 282–299.
222
Es wird bei weiterer wohlwollender Behandlung der Fideikommißbildung immer häufiger werden, daß ein Fideikommiß relativ klein anfängt, und „auf Zuwachs“ begründet wird. Im Jahre 1900 wurde in Westfalen die Fideikommißfläche durch die Erweiterung bereits bestehender Fideikommisse um 1270 ha vergrößert. Hauptgebiet dieser Erweiterungen war der Regierungsbezirk Minden. Kühnert, Fideikommisse 1900, Tabelle 3, S. 144.
49)
Die Zukäufe werden dann meist sehr [A 549]leicht als privatwirtschaftlich zweckmäßig zu rechtfertigen, der Konsens zur Einverleibung in das Fideikommiß, [155]zumal nachdem der Kauf doch einmal erfolgt ist, schwerlich je zu verweigern sein. Die Bestimmung des Entwurfes, daß die Einverleibung von Boden in schon bestehende Fideikommisse konsensbedürftig sein soll, Ein Drittel der 939 Fideikommißbesitzer entfiel 1897 auf die regierenden Häuser, Standesherren und Grafen (unter diesen bekanntlich mehrfach briefadlige)[,] etwas über 5⁄9 sind „sonstiger Adel“ (darunter viel Briefadel)[,] nicht ganz ⅒ (90) sind bürgerlich. Die Masse der Grafen befindet sich in der Größenklasse 1000 bis 5000 ha, der Adel hat seinen Schwerpunkt in den Klassen von 200 bis 1000 ha, ⅘ der Bürgerlichen in der Besitz[155]gruppe unter 100 ha, –
227
natürlich nicht, weil Bürgerliche überhaupt arme Schlucker wären im Gegensatz zum Adel, sondern weil je nach der Größe des Geldbeutels – nach vorgenommener Metamorphose in Grundbesitz und Fideikommißbildung – die Chance steigt, adlig, Freiherr, Graf zu werden. Die Bürgerlichen sehen sich also darauf hingewiesen, durch Bodenanhäufung (Bauernauskauf usw.) die Qualifikation zu etwas Höherem zu erwerben. Und ebenso für [A 549]die höheren Staffeln, – denn warum sollte die Eitelkeit bei dem Erreichten Halt machen? – Abhilfe gäbe es nur, wenn man, nach badischem Vorbild, nur Altadlige zur Fideikommißstiftung zuließe. Dies ergibt sich aus Fideikommisse 1895, Tabelle 3, S. 15. Allerdings befinden sich von den 90 Bürgerlichen nur 40, also rund ⅖ in der Besitzgruppe unter 100 ha. Die Jahreszahl „1897“ dürfte sich auf das Erscheinungsdatum dieser Schrift beziehen.
228
Aber – wir werden davon noch reden – Diese bereits seit Beginn des 19. Jahrhunderts geltende Bestimmung des Badischen Landrechts wurde im badischen Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch nicht außer Kraft gesetzt. Siehe Art. 36 des Gesetzes, „die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend“. Vom 17. Juni 1899, in: Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Großherzogthum Baden 1899, Nr. 22, S. 238–241.
229
so ziemlich das gerade Gegenteil ist das Ziel des Entwurfs. Unten, S. 162 ff.
224
ist daher schon an sich von – auf die Dauer – sehr geringer praktischer Bedeutung. Denn die Bodenakkumulation durch die Fideikommißbesitzer erfolgt eben keineswegs nur im Wege der Einverleibung in das Fideikommiß, oder hat diese notwendig zur Folge. Es sind ganz beträchtliche Latifundien im Osten entstanden, von denen nur ein Bruchteil fideikommissarisch gebunden ist. Das von Sering befürwortete Verbot, stiftungsmäßig die Neuerwerbung von Grundbesitz vorzuschreiben,[155] § 23 des Entwurfs 1903.
225
und die Beschränkung des Bodenerwerbes aus Fideikommißmitteln Sering, Bemerkungen, S. 72 f., bezeichnet „Stiftungsurkunden, die anordnen, daß gewisse Einkommensteile zu immer wiederholtem Landerwerb verwandt werden müssen“, als „gemeinschädlich“ und will derartige Bestimmungen per Gesetz „für unzulässig“ erklärt sehen.
226
genügt aber natürlich absolut nicht; es wäre ein Verbot jedes Bodenerwerbes durch Fideikommißbesitzer, außer in Fällen nachweislicher Beseitigung gemeinwirtschaftlicher Schäden und etwa gegen Zahlung sehr hoher Spezialabgaben[,] erforderlich und, bei der rechtlichen [156]Sonderstellung, welche die Fideikommißbesitzer nun einmal überhaupt einnehmen, natürlich auch mehr als gerechtfertigt. Max Weber meint hier vermutlich § 25, Abs. 1 des Entwurfs 1903, wonach zum „Familienfideikommiß gehört, was der Fideikommißbesitzer […] durch Rechtsgeschäft mit Mitteln des Fideikommißvermögens erwirbt.“
Die alte Forderung endlich, daß für die einzelnen Fideikommisse ein Maximalumfang gesetzlich festgestellt werde, erledigt der Entwurf mit der Bemerkung, daß damit ja nicht die Herbeiführung des gleichen Gesamtergebnisses durch Entstehung mehrerer kleiner Fideikommisse gehindert würde.
230
Der große Besitzer, der Boden zukauft, will ja aber gar nicht neue kleinere Fideikommisse gründen, und jenes gerade im Munde des angeblich so latifundienfeindlichen Verfassers der Motive höchst sonderbare Argument spräche eben wieder für die Festsetzung einer Maximalflächenquote, für deren Ablehnung aber der Entwurf, wie wir sahen,[156] Die Einführung einer gesetzlichen Höchstgrenze für den Umfang fideikommissarisch gebundenen Grundbesitzes lehnt die Begründung 1903, S. 26, unter anderem mit dem Hinweis ab, „daß dadurch nur die Festlegung einzelner Latifundien verhütet würde, nicht aber auch die fideikommissarische Bindung eines beträchtlichen Theiles der Gesammtfläche durch eine Anzahl mittelgroßer Fideikommisse, deren Umfang die Höchstgrenze nicht übersteigt.“
231
ähnlich nichtige Vorwände bereit hält. In Wahrheit will man eben den großen Fideikommißfamilien nicht an den Leib, und wo immer es sich um ernstliche Schranken der Fideikommisse handelt, sind dem Entwurf die Gründe dagegen sehr billig und scheut er – wie wir schon sahen – Oben, S. 151 f.
232
vor direkten Unaufrichtigkeiten nicht zurück. Oben, S. 146 f.
[A 550]Indessen praktisch weit wichtiger ist die Frage, welche Minimalerfordernisse in bezug auf den Umfang des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens eines Fideikommißgutes gestellt werden. Die Motive lassen die Frage, ob in Zukunft ein dem Fideikommißrecht analoges Recht („Stammgüterrecht“) auch dem Bauernstand zugänglich zu machen sei, ausdrücklich dahingestellt:
233
in der Konsequenz des Geistes der jetzigen preußischen Agrarpolitik würde es unzweifelhaft liegen. Für die Fideikommisse fordert der Entwurf, wie wir sahen, Die Begründung 1903, S. 20, ließ es dahingestellt, ob „für den mittleren und kleinen Grundbesitz ein dem Fideikommißrecht ähnliches Recht der Stammgüter einzuführen und die Anerbengesetzgebung weiter auszubilden sein möchte.“
234
den Nachweis eines „nachhaltigen“ Minimal-Nettoeinkommens von 10 000 Mk. (nach Abzug auch der Beiträge für die ver[157]schiedenen „Massen“), wovon 5000 Mk. aus einem geschlossenen „wirtschaftlichen Ganzen“. Für die Beurteilung dieser Bestimmungen Oben, S. 96.
50)
kommt für die Zukunft folgendes in Betracht: [157][A 550] Für die Gegenwart bedeutet die Anforderung von 10 000 Μ. Ertrag natürlich eine Erhöhung der Erfordernisse. Seinerzeit waren selbstverständlich
c
die 2500 T[a]l[e]r des A. L. R.A: selbverständlich
235
ein nach der Kaufkraft des Geldes, noch mehr aber nach dem Verhältnis zum Durchschnittseinkommen gerechnet, ganz außerordentlich viel höherer Betrag.[157] Vgl. die entsprechenden Auszüge aus dem Allgemeinen Landrecht, oben, S. 96, Anm. 34.
Das traditionelle große Gut des Ostens, auf den wir uns auch hier beschränken, stellte 1885 in Ostpreußen
51)
eine Fläche von durchschnittlich 590 ha (davon Nach dem Umfang der Gutsbezirke gerechnet. Diese geben im ganzen oft ein sichereres Bild der sozialen Qualität des Besitzes als irgend ein Umfang der Betriebe. Natürlich befindet sich viel Großbesitz und -Betrieb auch in den Dörfern, und die Beziehungen zwischen Rittergut im administrativen und im ökonomisch-sozialen Sinn sind auch nach Provinzen schwankend. Vergleicht man z. B. die Fläche, welche von Betrieben über 100 ha einerseits, von Gutsbezirken andererseits okkupiert wird, so stand 1885 die erstere hinter der letzteren in Schlesien um – 3,7 Proz. zurück, in Pommern übertraf sie dieselbe um + 4,4, in Ostpreußen um + 21,1 Proz. und in Sachsen um + 40,5 Proz. Im letztgenannten Falle war also eine Identifikation der administrativen mit der ökonomischen Kategorie völlig ausgeschlossen, in Pommern und Schlesien im ganzen durchaus zulässig.
b
280 ha Acker und Wiesen), in Pommern von 720 ha (davon 420 ha Acker und Wiesen), und in Schlesien von 500 ha (davon 225 ha Acker und Wiesen) dar. Es herrscht unter den Agrarpolitikern wohl Einstimmigkeit darüber, daß selbst die schlesische, jedenfalls aber die nordöstliche, Fläche als Durchschnitt für eine modernen Anforderungen entsprechende Bewirtschaftung von einem Zentrum aus technisch zu groß ist. Diesen betriebstechnischen Motiven zur Verkleinerung der Fläche der kapitalistischen großen Betriebe steht nun aber der [A 551]privatwirtschaftliche Zwang zur Vergrößerung des Umfangs des großen Besitzes gegenüber. Das traditionelle Rittergut des Ostens „trägt keine Herrschaft mehr“, wie sich der Minister Miquel, der ja, wenn er wollte und namentlich privatim, äußerst zutreffende Bemerkungen machen konnte, mir [158]gegenüber einmal äußerte.[157]A: ha, (davon
236
Das heißt, eine Familie, welche eine die „großbürgerliche“ erreichende und sogar überragende Lebensführung sich erhalten will und, wie dies ja beim Fideikommißbesitzer der Fall ist, soll – welche also ihre erwachsenen Söhne (im ganzen etwa 12 Jahre lang) studieren lassen und durch die Zeit bis zur Anstellung mit Gehalt „standesgemäß“ erhalten will, welche ferner in den gesellschaftlichen Formen der „oberen“ Klassen verkehren will, usw. –, kann bei den heutigen Kosten einer solchen Lebensführung sich aus dem Ertrag eines rein landwirtschaftlich oder gar zu einem erheblichen Teile forstwirtschaftlich genutzten Gutes von jener Durchschnittsgröße auf ungünstigen Böden nur sehr mühsam erhalten. Die Lebenskosten steigen und erfordern mehr Rente, und das bedeutet für eine Fideikommißfamilie: mehr Land als Unterlage für eine wirklich „sturmfreie“ Existenz, das heißt eine solche, die sich eben auf ein sicheres Einkommen, eine Rente, nicht auf den schwankenden Gewinn, der durch Verwertung von hohen Betriebskapitalien etwa zu gewinnen wäre, gründet. Und eine solche Existenz soll doch der Fideikommißbesitzer[158] Derartige Äußerungen könnten während eines Treffens in kleinem Kreise Anfang 1893 gefallen sein, bei dem Johannes von Miquel Max Weber zu seiner Arbeit im Rahmen der Enquete des Vereins für Sozialpolitik (siehe oben, S. 142, Anm. 177) beglückwünschte. Siehe die Briefe Max Webers an Clara Weber vom 7. Jan. 1893, GStA Berlin, Rep. 92, Nl. Max Weber, Nr. 23 (MWG II/2), sowie an Gustav Schmoller vom 2. März 1899, Hess. HStA Wiesbaden, Nl. Gustav Schmoller, Abt. 10 088/10d (MWG II/3).
d
darstellen. Der intensive Betrieb erfordert mehr Betriebskapital, was dem Fideikommißbesitzer, je mehr er der Tendenz zur Bodenanhäufung nachgibt, desto häufiger, und je mehr er wirklich eine dem Schwerpunkt nach rein landwirtschaftliche Existenz ist, desto sicherer fehlt.[158]A: Fideikommisbesitzer
52)
Ein Reiner[159]trag von nach Abzug aller Lasten und Ausstattungspflichten 10 000 Mk. ist heute auf den ungünstigeren Böden des Ostens aus einem einzelnen [A 552]Rittergut von betriebstechnisch zweckmäßigem Umfang selbst beim Mangel irgend erheblicher Schulden nicht als „nachhaltiges“ Einkommen eines Besitzers, der nicht selbst mit allen seinen Familienmitgliedern in Stall und Feld nach Bauernart ständig mitarbeitet, derart zu gewährleisten,[158][A 551] Die Motive können Betriebs- und Meliorationskapital nicht unterscheiden, wenn sie die Verbesserungsmasse als Betriebskapital bezeichnen,
237
ihren Zweck aber in der „nachhaltigen Besserung“ des Gutes finden. Max Weber bezieht sich hier offenbar auf eine Formulierung in der Begründung 1903, S. 113. Es heißt hier, daß die Kosten der Verwaltung „vorschußweise aus der Verbesserungsmasse entnommen werden“ dürfen, „weil eine ordnungsmäßige Verwaltung eines gewissen Betriebskapitals nicht entrathen kann.“
238
Gewiß kann sie – und ebenso Grundstücks[159]abverkäufe nach § 303 – Die Bestimmungen des § 61 des Entwurfs 1903 sind zitiert oben, S. 96, Anm. 31.
239
auch zu einer erstmaligen Inventarbeschaffung[159] Nach § 30 des Entwurfs 1903 können „auch größere Theile des zum Familienfideikommisse gehörenden Grundbesitzes“ veräußert werden, wenn der Verkauf, wie im dritten Absatz festgelegt, „zur erstmaligen Beschaffung des für die Fideikommißgrundstücke erforderlichen Inventars“ notwendig sei.
e
verwendet werden, aber doch offenbar nicht als Kapital für einen „Umschlagsbetrieb“. Das entspräche ihrem Sinn nicht und stellte jederzeit ihre Existenz aufs Spiel. – Übrigens könnte gerade Meliorationskapitalien der selbstwirtschaftende Fideikommißbesitzer sehr leicht und billig anders als durch Kapitalaufspeicherung erhalten. Vielleicht könnte aber diese Masse im Sinn des englischen „joint business“[159]A: Inventurbeschaffung
240
bei Meliorationen verpachteter Güter eine Rolle spielen, ferner beim Bau von Brennereien, Zuckerfabriken u. dgl. Der Begriff „joint business“ wird in der zeitgenössischen Literatur als das Gesellschaftsverhältnis zwischen Pächter und Verpächter erläutert, bei dem der Grundeigentümer sich nicht auf die Verpachtung des Landes und die Einziehung des Pachtzinses beschränkt, sondern in der Regel auch die Kosten aller größeren Bauten und Meliorationen trägt.
53)
daß die Fideikommißbehörden bei gewissenhafter Prüfung sich zur Konzessionierung des Fidei[A 553]kommisses entschließen dürften. So kleine Fideikommisse wären das Privileg der Besitzer der besten Böden. Der Entwurf „gestattet“ [160]nun, daß ein Fideikommiß auf eine halb so große[A 552] Nimmt man an, daß durchschnittlich etwa das 2 ½- oder etwas mehrfache des Grundsteuerreinertrags als „nachhaltiges Einkommen“ angesetzt werden dürften, daß ferner mindestens etwa 30 Proz. Forstfläche (gegen jetzt im Durchschnitt 45 Proz.) mitgestiftet werden und daß eine Verschuldung von 25 Proz. eingebracht wird, so kommt man für den Osten für einen Ertrag von jedenfalls über 12 500 Μ. – wie dies zur Erzielung eines dem Besitzer verbleibenden Einkommens von 10 000 Μ. nötig ist – auf eine durchschnittliche Minimalfläche von ca. 700 ha, für Schlesien natürlich auf wesentlich weniger, für den Nordosten aber, wo die Reinerträge bis dicht an 4 Μ. im Kreisdurchschnitt herabgehen, auf den ungünstigen Böden, die gerade die fideikommißbedürftigen wären, auf jedenfalls über 3000 ha als Minimum zur Erzielung jener Rente. Für einen einheitlich geleiteten Betrieb ist schon jene erstgenannte Fläche als Minimum jedenfalls zu groß. Wollte man ernstlich „Rückenbesitzer“ im eigentlichen Sinn des Wortes auf Fideikommissen wachsen lassen, dann bliebe diese Art von Fideikommissen im Osten Privileg der Böden der schlesischen Ebene, des unteren Weichsel- und Odertals und einzelner Striche in der Provinz Brandenburg. Auf ihnen würde der erzwungene Großbetrieb seine Stätte finden, während [160]die Theorie von der „glücklichen Mischung“ der Besitz- und Betriebsgröße ihn auf die schlechten Böden verweisen möchte – und, wenn nicht alle nationalen und Kulturinteressen dem Agrarkapitalismus geopfert werden sollen, – auch müßte. –
Sering (S. 70 a. a. O.) glaubt, beiläufig bemerkt, die geringe Wahrscheinlichkeit, daß eine erhebliche Fideikommißbildung zu erwarten stehe, durch den Hinweis darauf begründen zu können, daß in den 4 Nordostprovinzen auf dem Lande nur 923 und nach Abzug von etwa 100 Fabrikanten (?) u. dgl. nur etwa 800 Personen von mehr als 12 500 Μ. Einkommen ansässig seien bei einer Anzahl von schon jetzt 216 Fideikommissen.
Sering (S. 70 a. a. O.) glaubt, beiläufig bemerkt, die geringe Wahrscheinlichkeit, daß eine erhebliche Fideikommißbildung zu erwarten stehe, durch den Hinweis darauf begründen zu können, daß in den 4 Nordostprovinzen auf dem Lande nur 923 und nach Abzug von etwa 100 Fabrikanten (?) u. dgl. nur etwa 800 Personen von mehr als 12 500 Μ. Einkommen ansässig seien bei einer Anzahl von schon jetzt 216 Fideikommissen.
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Da sicher die Mehrzahl der 600 hiernach Fideikommißfähigen mit mehr als der Hälfte des Wertes verschuldet seien (? gerade die vermögendsten Leute?!)[,] so sei eine erhebliche Fideikommißgründung nicht zu erwarten. – Gemeint ist Sering, Bemerkungen, S. 70, Fußnote 2.
244
Gewiß: Nicht die verschuldeten heutigen Landwirte, wohl aber potente Käufer kommen, wenn der Fideikommißstempel, der das Entscheidende ist, herabgesetzt wird, zwar nicht in den ersten paar Jahren, wohl aber nach Serings eigenem Vorschlag Bei Sering, Bemerkungen, S. 70, heißt es: „Die große Mehrzahl der preußischen Gutsbesitzer wird tatsächlich außerstande sein, Fideikommisse unter den neuen Bedingungen zu begründen.“
245
schon nach 10 Jahren als Reflektanten in Betracht. In Schlesien ferner stehen nach Serings eigener Rechnung 155 Fideikommissen 1079 Personen jener Einkommensklasse gegenüber, Bei Sering, Bemerkungen, S. 68, heißt es: „Ich würde also den § 1 so formulieren, daß Grundbesitz zum Familienfideikommiß nur von Personen gewidmet werden kann, die seit wenigstens 10 Jahren mit solchem Grundbesitz ansässig sind, oder die sich hervorragende öffentliche Verdienste erworben haben.“
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und gerade das industrielle Kapital ist es hier, welches (wie im Saarbezirk) landwirtschaftliche Besitzungen und Großbetriebe aufsaugt und „nebenamtlich“ zu „betreiben“ weiß. Dies geht aus der bei Sering, Bemerkungen, S. 70, Fußnote 2, abgedruckten Tabelle hervor.
54)
Einheit, kombiniert mit Streubesitz, gegründet werde,[A 553] In Wahrheit weniger als halb so große, da die Lastenanrechnung anders geregelt ist.
241
und die Motive begründen dies charakteristischerweise damit, daß sonst im Westen, da hier Güter größeren Umfangs nicht sehr häufig seien, zu wenig Fideikommisse gegründet werden würden.[160] Geregelt in § 2 des Entwurfs 1903 (oben zitiert, S. 97, Anm. 36).
242
Unter einem „wirtschaftlichen Ganzen“ aber versteht der Entwurf nach Seite 50 der Motive einen einheitlich geleiteten Großbetrieb, wobei auch ein Zentral[161]betrieb mit Vorwerken zusammen als ein Betrieb angesehen werden soll. Die Begründung 1903, S. 50, erläutert § 2 des Entwurfs 1903 dahingehend, „daß in einzelnen Landestheilen, namentlich in den westlichen Provinzen, Güter von einer einem höheren Einkommen entsprechenden Größe nur in geringer Anzahl vorhanden sind, und daß daher dort die Errichtung von Familienfideikommissen sehr erschwert werden würde, wenn sie nur bei Vorhandensein einer Besitzung zugelassen würden, die für sich ein höheres Einkommen als 5000 Μ., etwa gar das ganze Mindesteinkommen von 10 000 Μ. abwirft.“
247
Nicht zulässig ist also z. B. eine Verpachtung dieses Stammgutes an mehrere selbständige bäuerliche Wirtschaftsleiter. Man sieht: hier ist der Zweck der Schaffung ökonomisch „sturmfreier“ Existenzen mit der Absicht der künstlichen Stützung des Großbetriebes verkoppelt. Das Ergebnis kann im Falle des Erfolges für den Westen, z. B. das Rheinland, nur sein, daß das Kapital, welches dort im Boden Anlage gesucht hat, um nun auch „fideikommißfähig“ zu werden, die als Pächter auf dem gekauften Land sitzenden kleinen Wirtschaften „legen“ muß, und daß überall Besitztümer, die für sich allein mit 5000 Mk. Ertrag jedenfalls kaum mehr als eine großbäuerliche Lebenshaltung gewähren, um die vorgeschriebene Basis der Lebenshaltung eines Fideikommißbesitzers zu bieten, mit einem Strahlenkranz von damit nicht zusammengehörigen Parzellen, die rund umher zugekauft und verpachtet worden sind, kombiniert werden, und daß die Besitzer sich auf stetigen Zukauf weiterer Parzellen hingewiesen sehen. Daß derartige Gebilde unter irgend welchen Gesichtspunkten auch nur im mindesten erfreulicher sein sollten, als ein Rentenfonds von reinem Streubesitz, leuchtet denn doch wahrlich nicht ein. Wohl aber sind sie natürlich als Bodenanhäufungszentren höchst wirksam und zugleich ein Mittel, Betrieben, die für sich allein „keine Herrschaft tragen“, deren Inhaber vielmehr schlecht und recht als „Klutenpetter“[161] In der Begründung 1903, S. 50, heißt es, die Forderung, daß ein zum Familienfideikommiß gewidmeter Grundbesitz ein „wirthschaftliches Ganzes“ (oben, S. 97, Anm. 36) bilden müsse, sei erfüllt, „insoweit Grundstücke gemeinschaftlich von einem Mittelpunkt aus bewirthschaftet werden. Es würde daher genügen, wenn die Besitzung aus mehreren einzelnen Gruppen von Grundstücken (selbständigen Theilen) besteht, die zwar für sich nach gewissen besonderen Grundsätzen hinsichtlich der Fruchtarten, der Fruchtfolge, der Art des Wirthschaftsbetriebes u.s.w., immerhin aber innerhalb des Rahmens der Gesammtwirthschaft bewirthschaftet werden.“
248
ein bürgerliches Erwerbsleben mit scharfer Mitarbeit in Stall und Feld führen müßten, die Qualifikation zu verleihen, in Verbindung mit Parzellenpachtwucher eine Basis prätenziöser „herrschaftlicher“ Existenzen zu werden, die dann in den Augen der Romantiker als „Rückenbesitzer“ [A 554]glänzen. Der Entwurf fordert die Erhaltung bzw. Schaffung von Betrieben bestimmter Minimalgröße, anstatt, wenn er Streufideikommisse nicht liebt, Geschlossenheit oder nach[162]barliches Zusammenliegen der Fideikommißbesitzungen zu verlangen. – Niederdeutscher Spottname für Kleinbauern.
Andererseits ist natürlich der Betrag von 10 000 Mk. Nettoeinnahme ganz und gar unzulänglich, um darauf irgend welchen „splendor familiae“ zu gründen. Ein Einkommen von 10 000 Mk. bedeutet heute eine einfache bürgerliche Existenz. Einen Mann mit 10–15 000 Mk. zum Fideikommißbesitzer stempeln, heißt jemanden, der durch seine Verhältnisse auf bürgerliche Lebenshaltung hingewiesen wäre, mit albernen feudalen Ansprüchen erfüllen, denen er nicht ohne fortgesetzte Gefahr nachleben kann.
Sollten weiterhin derartig kleine Fideikommisse in erheblicher Anzahl entstehen,
55)
so sind, wenn der Umfang klein bleibt, und die Besitzer wirklich ländliche Existenzen sind, diese entweder dem Schwerpunkt nach Schnapsbrenner, Zuckersieder, Stärke- oder Ziegelfabrikanten und dergleichen, oder wenn sie dazu zu kapitalschwach bleiben, so entsteht bei irgend erheblicheren pekuniären Extravaganzen eine mir aus der Anwaltspraxis[162][A 554] Ob dies geschieht, hängt für die Gegenwart noch wesentlich von der Regelung der Stempelfrage ab. Wird der derzeitige Stempel erhöht oder mindestens erhalten, so ist die Gefahr wenigstens zurzeit geringer, als die andere, welche durch das Umsichgreifen der bestehenden Fideikommisse geschaffen wird. Für die Zukunft liegt es m. E. freilich anders. Unsere ganze Wirtschaftspolitik züchtet Rentner, und die Neigung, bürgerlichem Kapital ein otium cum dignitate
250
durch Anlage in Boden zu verschaffen, wird mit der Sättigung Deutschlands an Kapitalbesitz und der Steigerung des protektionistischen Abschlusses der Staaten gegeneinander rasch zunehmen. Siehe dazu oben, S. 109, Anm. 85.
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wohl bekannte chronische Misere, die zu ganz unglaublich widerlichen und namentlich mit den sozialen Ansprüchen übel kontrastierenden Erscheinungen führt. Oder aber, das kleine Fideikommiß[162] Zu Webers Tätigkeit in einer Berliner Anwaltskanzlei siehe oben, S. 102, Anm. 66.
f
bildet eben als Luxusgut einen Bestandteil des Vermögens von großindustriellen Familien, die mit den Interessen des platten Landes nichts zu tun haben. In Schlesien sind von den Inhabern der Betriebe über 100 ha schon jetzt im Regierungsbezirk Breslau 11,54 Proz., im Regierungsbezirk Oppeln 12,06 Proz. in andern als landwirtschaftlichen Berufen hauptberuflich tätig, im Saargebiet (Regierungsbezirk [163]Trier) 25,0 Proz. Der Anreiz dazu wird natürlich durch die Möglichkeit fideikommissarischer Bindung bedeutend gesteigert. – Wo irgend ein kleiner Fideikommißbesitzer aber ökonomisch bei Kräften ist oder [A 555]z. B. durch eine reiche, wenn auch „unstandesgemäße“ Heirat ökonomisch zu Kräften kommt, da wird er – wenn dem nicht ein absolutes Verbot im Wege steht – um sich greifen und Boden kaufen, wo immer er zu haben ist, sei es, daß derselbe formell zum Fideikommiß geschlagen wird oder daß er formell ungebunden bleibt. Die Behörden würden wie gesagt wohl nie in die Lage kommen, den Konsens zur Bindung des Zugekauften zu verweigern, da ja jede Arrondierung hier eine Verbesserung der Existenzchance bedeutet. Die Mehrzahl aller Fideikommisse strebt normalerweise nach Vergrößerung, für die kleinen aber ist sie auf die Dauer geradezu Existenzfrage. Sie bilden, wenn sie überhaupt prosperieren, Bodenaufkaufszentren. Und dies Aufkaufen geschieht, dem Schwerpunkt nach, nicht unter betriebstechnischen Gesichtspunkten, sondern lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verbreiterung der Rentenbasis. Nur eine wesentlich höhere Mindestgrenze des Ertrages – etwa 30 000 Mk.[162]A: Fideikommis
g
– oder noch besser eine Mindestgrenze des Umfangs, sagen wir 3–4000 ha,[163]A: Mk.,
56)
verbunden mit der noch zu erörternden Beschränkung auf altadlige oder wenigstens altansässige Familien und vor allem mit dem Verbot, außer etwa in Fällen nachweislicher gemeinwirtschaftlicher Vorteile (Möglichkeit der Urbarmachung von Ödland und dergleichen eng zu begrenzende Fälle), überhaupt weiteren landwirtschaftlich genutzten Boden (Forsten sind natürlich anders zu behandeln) zu kaufen, könnte hiergegen schützen. Aber das Phantom des Rückenbesitzes – wenn man darunter ständige eigene Betriebsleitung versteht – müßte freilich bei jener Mindestgrenze fallen gelassen werden. [163][A 555] Natürlich vertrüge sie sich aufs beste mit einer gleichzeitig festzusetzenden Maximalflächengrenze (etwa 8000–10 000 ha) und besonders einer Maximalquote der in den einzelnen Bezirken zu bindenden Fläche.
Ich vermag, wenn man den Glauben aufgibt, ein moderner Landwirt könne dauernd dem Typus des altpreußischen Junkers vergan[164]gener Zeiten entsprechen,
57)
in Übereinstimmung mit Conrad,[164] Daß man diesen Glauben aufgeben muß, darüber siehe meine Ausführungen in Bd. 55 der Schriften des V[ereins] f[ür] Sozialpolitik,
252
gegen die von keiner Seite etwas Stichhaltiges gesagt worden ist, so viel ich sehe. Weber, Lage der Landarbeiter, MWG I/3.
251
keinerlei ökonomische oder sozialpolitische Gesichtspunkte zu erkennen, unter denen dies zu bedauern wäre. [164] Bei Conrad, Gesetzentwurf, S. 520, heißt es, daß die „ganze Einrichtung der Fideikommisse […] im Widerspruche zu den Erfordernissen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenwart und zu den Grundsätzen unserer modernen Rechtsanschauungen stehend gesehen werden“ müsse.
Was zunächst die ökonomische Seite der Sache anlangt, so [A 556]bieten gerade die großen, zumal die geschlossen zusammenliegenden Fideikommißherrschaften, bei denen der weit überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche verpachtet, ein Teil des Rests administriert wird, eben das, worauf es den Verfassern des Entwurfes (angeblich, und vielleicht auch vermeintlich) ankommt: wirtschaftlich wirklich „sturmfreie“ Existenzen mit der gesicherten Möglichkeit hoher Lebenshaltung und entwickelter geistiger und ästhetischer Kulturbedürfnisse, vor allem aber auch mit der Möglichkeit und dem Anreiz, auf landwirtschaftlichem Gebiet wirklich in großem Stile ökonomisch zu schalten. Die Elastizität gegenüber Krisen, wie sie die englische Agrarverfassung gezeigt hat, beruht auf der Verteilung des Stoßes auf zwei starke Schultern. Das „joint business“ von Landlord und Pächter, wie es sich in England entwickelte, hatte ebenfalls die bedeutende Größe der dortigen Fideikommisse und die ökonomische Potenz der Landlords zur Voraussetzung. Die ökonomische Aufgabe, den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb dem Markt und der Entwicklung der Technik anzupassen, ist bei gebundenem Boden nur da wirklich sicher realisierbar, wo es dem Grundherrn auf längere Zeiträume hinaus gleichgültig sein kann, ob die Rente des einzelnen Betriebes unter das Maß dessen sinkt, was für den traditionellen Unterhalt einer Familie erforderlich ist. Und das gleiche gilt von der Gestaltung des Umfangs der Betriebe: auch sie wird gerade da in produktionstechnisch zweckmäßigster Form erfolgen können, wo nicht, wie beim Eigentümerbetrieb und natürlich ganz ebenso beim kleinen Fideikommiß, die Rente eines oder weniger einzelner Betriebe gerade das Ausmaß dessen darstellen muß, was als Einkommen einer Familie von bestimmter Lebenshal[165]tung erfordert wird. Diese Unabhängigkeit des Betriebsausmaßes von dem erforderlichen Ausmaß eines privatwirtschaftlichen Einkommens ist es ja, welche unter der kapitalistischen Wirtschaftsorganisation die Stärke des Fideikommisses darstellt. Das große Fideikommiß wirkt eben, wenn man es rein technisch betrachtet, wie eine Art Vergesellschaftung des Produktionsmittels Boden, verbunden mit einer monarchischen und privatwirtschaftlich interessierten und verantwortlichen Spitze. Mit jeder Herabminderung des Ausmaßes des Fideikommisses mindert sich naturgemäß dies Element der Stärke, und wo das Fideikommiß mit dem Umfang eines oder zweier Rittergüter zusammenfällt, da ist jener Konflikt, der in der Natur unserer privatwirtschaftlichen Produktionsordnung liegt: daß [A 557]technisch zweckmäßiges Betriebsausmaß und standesgemäße Rente je ihre eigenen Wege gehen, in voller, ja trotz aller Privilegien des von Erb- und Kaufschulden freien Besitzers in gesteigerter Schärfe vorhanden, da ja keine Macht der Welt durch die Generationen hindurch die Speisung des Eigenbetriebes mit dem, zumal für eine im Sinne schnelleren Kapitalumschlages intensivere Wirtschaft erforderten, Betriebskapital gewährleisten kann, und da der Übergang zur Verpachtung, je kleiner der Besitz, um so weniger sicher gerade jenes Ausmaß von Rente einträgt.
Ganz ähnlich steht es auf sozialpolitischem Gebiet. Der große Fideikommißbesitzer, je größer je mehr, kann seinem Besitz ohne Gefährdung seiner eigenen ökonomischen Lebensinteressen in ähnlicher Weise gegenüberstehen, wie etwa ein Mecklenburger Großherzog seinem Domanium, er kann, wie dieser es getan hat, „Agrarpolitik“ treiben,
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und ist bei der großen Zahl der von ihm Abhängigen, bei seiner der Öffentlichkeit und ihrer Meinung immerhin exponierten Stellung, bei seiner relativen Entrücktheit aus den konstanten Spannungen des wirtschaftlichen Alltagskampfes darauf sogar in gewissem Maße hingewiesen. Tut er es nicht, preßt er seine Pächter aus, baut schlechte Arbeiterwohnungen usw.[,] so [166]hat das eben in der Tat vorwiegend persönliche, nicht aber den ganz allgemeinen Grund, der bei den kleinen Grundherren solche sozialpolitische Arbeit großen Stils normalerweise ausschließt: daß sie selbst ihre Haut zu Markte tragen und es deshalb Selbstbetrug oder Phrase ist, wenn man ihnen irgend andere Motive als normalerweise maßgebend andichtet, als diejenigen, die jeden kapitalistischen Unternehmer irgendwelcher Art irgendwo und irgendwann beseelt haben und beseelen. Ein großer Fideikommißbesitzer kann z. B., auch in seinem eigenen Interesse, auf die von ihm abhängigen Mittelbetriebe erziehlich wirken und so Vorbilder für kleinere Wirtschaften schaffen, worauf die Motive solches Gewicht legen.[165] Vermutlich Anspielung darauf, daß in Mecklenburg-Schwerin auf dem großherzoglichen Domanium bereits im 18. Jahrhundert mit der planmäßigen Ansiedlung von Landarbeitern begonnen wurde. Dies führte dort, wie Max Weber bereits anläßlich der Enquete des Vereins für Sozialpolitik 1892 feststellte, zur „Entstehung großer und wohlhabender Bauerndörfer“, während sich auf den ritterschaftlichen Gütern nur bäuerliche Kleinstellen (Büdnereien und Häuslereien) befanden. Weber, Lage der Landarbeiter, MWG I/3, S. 810.
254
Was die Bauern von einem durchschnittlichen Rüben- oder Branntweinbaron eigentlich ökonomisch lernen sollten, leuchtet dagegen nicht ein, und um ihnen die technischen Fortschritte, deren Anwendung ihnen möglich wäre, vor Augen zu führen, dazu genügt ein Zehntel der jetzt im Osten vorhandenen Großbetriebe. Ein Dutzend kleiner Fideikommißbesitzer, etwa von je 400 ha an, an Stelle eines großen von 4–5000 ha sind selbstverständlich schlechterdings nicht in annähernd ähnlichem Maße anpassungsfähig wie dieser es ist. Schlechte Zeiten werden sie wohl zur Abstoßung von [A 558]Außenschlägen an kleine Rentengutserwerber oder Parzellenpächter führen – beides Formen des Bodenwuchers, die der Güterschlächterei wesensgleich sind –, oder der künstlich in der einmal gegebenen Verteilung festgeklammerte Betrieb muß an einen möglichst viel bietenden Pächter zur Ausraubung vergeben werden. Aber eine planvolle Neugestaltung der Betriebsgrößen unter umfassenderen technisch-ökonomischen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ist ihnen einfach unmöglich.[166] Die Begründung 1903, S. 14, sieht die wirtschaftliche Bedeutung des Großgrundbesitzes vor allem darin, „dem kleineren Besitzer mit seiner Wirthschaftsführung ein werthvolles Vorbild zu geben und dadurch zur Förderung des Wohlstandes des Einzelnen wie der Gesammtheit beizutragen.“ Darüber hinaus zeige die Erfahrung, „daß in Gegenden, in denen der Großgrundbesitz gut bewirthschaftet wird, sich bald auch bei den mittleren und kleinen Gütern ein Aufschwung bemerkbar macht.“
58)
Überhaupt aber ist irgend ein spezifisch „weitsichtige[167]res“ Verhalten eines solchen kleinen Fideikommißbesitzers gegenüber irgend einem anderen Betriebsleiter, allgemein gesprochen, so unwahrscheinlich wie möglich, denn dazu gehört nun einmal ein Besitz mit nicht nur zeitlich, sondern vor allem auch räumlich weiterer Perspektive. Die ökonomische Elastizität und Anpassungsfähigkeit gegenüber dem Stoß der Konjunktur, welche, bei Zusammenfassung des Bodens in einer ganz großen Fideikommißbesitzung mit vielen Einzelbetrieben in Pacht oder Administration, gegenüber der Verteilung des Bodens unter lauter freie Eigentümerbetriebe in der Tat erheblich erhöht sein kann, ist bei der Fesselung des Landes in der Hand vieler einzelner kleiner Fideikommisse vielmehr verringert. Zahlreiche kleine Fideikommisse können hier in den entscheidenden Punkten geradezu entgegengesetzt wirken, wie einzelne große. [166][A 558] Wenn Sering den Fideikommißbesitzern die Abveräußerung auch größerer Besitzteile gegen Rente wie Kapital gestatten will,
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so wird man zwar gern zustimmen. Aber [167]daß bei „Rückenbesitzern“ dabei etwas Erhebliches und Verständiges (vom agrarpolitischen Standpunkt aus!) herauskomme, ist (generell wenigstens) ausgeschlossen, wie ich schon vor 13 Jahren einmal ausführte. Sering, Bemerkungen, S. 75, plädiert dafür, daß eine Veräußerung auch größerer Teile eines Grundstücks aufgrund eines „Unschädlichkeitsattestes“ nicht nur „gegen Rente“, sondern auch „gegen Kapital“ möglich sein solle.
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Nur ganz große Grundherren können Kolonisationspolitik treiben. Andere werden allenfalls Hungerbauern abzweigen.[167] Weber bezieht sich auf seinen Beitrag zur Enquete des Vereins für Sozialpolitik 1892, Lage der Landarbeiter, MWG I/3.
Es ist angesichts alles dessen geradezu ein Unheil, daß die Motive die Fideikommißpolitik unter den Gesichtspunkt der Stützung des Eigentümergroßbetriebes und vollends unter die sattsam bekannte Spießbürgerphrase von der Beförderung einer „glücklichen Mischung“ der verschiedenen Betriebsgrößen stellen. Diese Redensart sollte wirklich schon aus dem Grunde endlich aus der Diskussion verschwinden, weil die Frage ja eben ist, welche Mischung denn nun die „glückliche“ sei, die im Westen vorhandene, die Westfalens oder Hannovers, oder die in Schlesien oder die in Ostpreußen bestehende: – denn mit Ausnahme ganz weniger Gegenden sind hier, wie überall in Preußen, die Betriebsgrößen irgendwie „gemischt“, [A 559]und auch mit Großbetrieben untermischt – oder welche andere? Nach früheren Äußerungen von Berliner Agrarpolitikern durfte man annehmen, daß wohl der deutsche Nordwesten, etwa Hanno[168]ver, das gelobte vorbildliche Land sei.
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Nun: – die Provinz Hannover ist diejenige Provinz, welche der Fläche nach im ganzen Staat das Minimum von Fideikommissen aufweist: 2,13 Proz.[168] Möglicherweise Anspielung auf des Referat Georg Friedrich Knapps über „Die ländliche Arbeiterfrage“ bei der Generalversammlung des Vereins für Sozialpolitik im März 1893 in Berlin. Unter Berufung auf entsprechende Arbeiten Karl Kaergers hatte Knapp die Situation im Nordwesten Deutschlands außerordentlich positiv beurteilt. Verhandlungen der am 20. und 21. März 1893 in Berlin abgehaltenen Generalversammlung des Vereins für Socialpolitik über die ländliche Arbeiterfrage und über die Bodenbesitzverteilung und die Sicherung des Kleingrundbesitzes (Schriften des Vereins für Socialpolitik 58). – Leipzig: Duncker & Humblot 1893, S. 6–23.
258
Nimmt man aber vollends an, daß die Ausgleichung der vorhandenen schroffen Kontraste in der preußischen Agrarverfassung der Sinn jener Redewendung sei – worüber sich ja recht wohl reden ließe –, so muß es geradezu als ungeheuerlich erscheinen, einem Institut im deutschen Osten irgendwelche weitere Ausdehnung zu gestatten, welches ausgesprochenermaßen bezweckt, den Großbetrieb, dessen Überwiegen dort gerade jenen Kontrast gegen den Westen hervorruft, zu stützen. Siehe dazu oben, S. 147, Anm. 197. Max Weber lehnt sich mit dieser Angabe allerdings vermutlich an Fideikommisse 1895, Tabelle 1, S. 3, an, wonach in der Provinz Hannover 2,13 % der Fläche fideikommissarisch gebunden sind.
Will man also das Fideikommiß-Institut beibehalten, gleichzeitig aber doch nicht den Parvenüinteressen die sozialpolitischen, und den Interessen der Großgrundbesitzer die populationistischen Interessen, die auf dem Lande, zumal im Osten, wahrzunehmen sind, in allzu starkem Maße opfern, dann wäre etwa zu fordern:
- 1. Beseitigung aller Fideikommisse außer den Forstfideikommissen; eventuell – wenn man denn durchaus nicht soweit gehen will – unter Gestattung der Kombination von 20 Proz. landwirtschaftlich nutzbarer Fläche mit 80 Proz. Forstfläche, – dabei aber
- 2. Beschränkung der Bindung landwirtschaftlich nutzbaren Bodens auf solche Böden, die um – sagen wir: – ¼ unter dem durchschnittlichen Grundsteuerreinertrag des betreffenden Kreises stehen, und auf Kreise, in denen mindestens ⅔ der wirtschaftlich erwerbstätigen Bevölkerung hauptberuflich in der Landwirtschaft erwerbstätig sind.
- 3. Netto-Ertragsminimum von 30 000 Mk. und Flächenminimum von 3000 ha, sofern landwirtschaftlicher Boden mitgebunden werden soll; – Flächenmaximum pro Fideikommiß von 8–10 000 ha; [169]außerdem und vor allem Maximalquote der Bindung landwirtschaftlich nutzbaren Bodens in einem und demselben Kreise von 5 Proz. der landwirtschaftlich genutzten Kreisfläche außer in Kreisen mithabnorm ungünstiger Durchschnittsbodenqualität: etwa unter ½ des Durchschnittsreinertrags des Regierungsbezirks. Aufhebung aller dem nicht entsprechender Fideikommisse. [A 560][169]A: Kreisen, mit
- 4. Beschränkung der Ausdehnung eines Fideikommisses auf höchstens zwei unmittelbar benachbarte Kreise.59)[169][A 560] Denn was soll es für eine Schranke des „Streubesitzes“ sein, wenn man den Fideikommissen, wie der Entwurf tut, die Ausdehnung über eine ganze Provinz (!) gestattet.260Das ist auch eine der vielen reinen Attrappen, die der Entwurf enthält. Wie man dabei noch von „Rückenbesitzern“ sprechen kann, ist vollends dunkel. Von positiver ökonomischer Bedeutung im Sinne der früheren Ausführungen ist nur ein geschlossenes großes Fideikommißareal. Nur ein solches bindet auch die Familie irgendwie an eine bestimmte Gegend mit ihrem Interesse.§ 2 des Entwurfs 1903, siehe oben, S. 97, Anm. 36.
- 5. Beschränkung der Fideikommisse auf Familien, die seit 100 Jahren adlig und seit ebenso langer Zeit, oder doch seit mehr als 2 Generationen im Besitz der größeren Hälfte des betreffenden Grundbesitzes oder – wenn man selbst das nicht will – wenigstens seit diesem Zeitraum im Kreise als Besitzer landwirtschaftlich nutzbaren Bodens von einem erheblichen Umfang ansässig sind. (Ausnahmen etwa zugunsten verdienter Staatsmänner und Feldherrn durch Spezialgesetz.)
- 6. Erfordernis der Zustimmung des Landtages. Verbot, dem Landtage – bzw. dem Könige – Fideikommißgesuche vorzulegen, bei denen die vorstehenden Erfordernisse fehlen und bei denen nicht außerdem nach dem Ermessen der Generalkommissionen259der Nachweis geliefert ist, daß „gemeinwirtschaftliche“ Interessen nicht gefährdet werden.[169] Die Generalkommissionen als preußische Bodenreformbehörden waren mit der Durchführung der Rentengutsgesetzgebung vom 27. Juni 1890 und 7. Juli 1891 (siehe dazu oben, S. 99, Anm. 45) betraut.
- 7. Verbot, selbst oder durch Dritte weiteren Grundbesitz zu erwerben, für den Fideikommißbesitzer.
[170]
- 8. Beseitigung des Zwanges, eine „wirtschaftliche Einheit“, d. h. einen landwirtschaftlichen Großbetrieb aufrecht zu erhalten; Zulassung des Abschlusses auch langjähriger Pachtverträge durch den Besitzer allein.
- 9. Beseitigung der Beschränkung der zulässigen Abveräußerungen auf „kleine und mittlere“ Stellen, dagegen Beschränkung auf selbständige, bäuerliche Stellen.
- 10. 5 Proz. Brutto-Verkehrswert-Stempel (natürlich mit Ausschluß des Erlasses im Gnadenwege!).
Eine Fideikommißreform, die nicht, wenn auch etwa in anderer Fassung der Bestimmungen – denn auf die Form und die Einzelheiten kommt es nicht an –, den vorstehenden Bedenken Rechnung trägt, wäre lediglich eine erneute Kapitulation des Staatsinteresses vor dem Agrarkapitalismus, die Hunderttausende von Hektaren deutschen Bodens dem verächtlichen Streben nach Adelsprädikaten [A 561]oder einer adelsartigen Position opfert. Allein es liegt im Zuge der heute in Preußen führenden Staatsweisheit, den bürgerlichen Geldbeutel mit dem minimalen politischen Einfluß des Bürgertums durch Gewährung einer Art von „Hoffähigkeit zweiter Klasse“
261
zu versöhnen, und in den dafür empfänglichen Kreisen wäre nichts unpopulärer, als wenn der „Nobilitierung“ von Kapitalien, die im Handel, in der Industrie, an der Börse erworben sind, durch deren Metamorphose in die Form des Ritterguts Schwierigkeiten gemacht würden. [170] Der Begriff meint einen ständisch gestuften Anspruch auf Zugang zur Umgebung des regierenden Fürsten. Das preußische Hof-Rang-Reglement von 1878 etwa kannte 62 Ränge. Die obersten Ränge waren grundsätzlich Mitgliedern der Hocharistokratie vorbehalten.
Wie wenig Chancen daher heute solche Vorschläge, wie sie vorstehend gemacht werden, oder ähnliche, haben, weiß ich natürlich nur zu wohl. Den Urhebern des Entwurfes liegt ja in Wahrheit nichts ferner, als die agrarpolitische Fürsorge für eine – unter welchem Gesichtspunkt immer – „gesunde“ soziale Verfassung des platten Landes. Eingestandenermaßen entscheiden hier (vermeintliche) politische Tagesinteressen. Da die Motive selbst solche in den Vordergrund stellen und die Freunde des Entwurfes erst recht, so kann leider auch hier nicht vermieden werden, auch auf diese Seite der Sache noch etwas einzugehen.
[171]Vorher nur noch eine Bemerkung.
Die Freunde des Fideikommißinstituts – wie namentlich Sering – beruhigen sich gern mit der Betrachtung, daß der Entwurf ja doch trotz allem eine Erschwerung der Fideikommißerrichtung, namentlich immerhin eine Erhöhung der Minimalanforderungen in finanzieller Hinsicht, bedeute.
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Demgegenüber sei zunächst erneut mit allem Nachdruck betont, daß der entscheidende Punkt in dieser Hinsicht die Frage des Stempels ist. An seine Erhöhung ist leider kaum zu denken, man muß vielmehr fürchten, daß er nicht einmal in seiner jetzigen Höhe erhalten bleibt. Wird er aber herabgesetzt, so gibt das eine Anreizung zur Fideikommißbildung, der gegenüber alles andere, was der Entwurf verlangt, Nebensache ist. Die Mitglieder des Herrenhauses müssen in diesem Punkt doch wohl sachverständig sein:[171] Siehe dazu oben, S. 160, Anm. 244.
263
nichts als die Stempelfrage hat sie interessiert. Dazu kommt nun aber, daß die Hereinziehung der persönlichen Entschließung des Königs die Eitelkeit fideikommißfähiger Familien aufs äußerste kitzeln muß. Der Gedanke, daß die allerhöchste Person sich mit den Verhältnissen und der „Würdigkeit“ der eigenen Familie ganz speziell befaßt, sie in Ordnung befunden und danach an dem Stiftungsakt des Familienhauptes sich gutheißend beteiligt habe, muß ein wohltuendes Empfinden für jedes „königstreue“ Herz bedeuten, – ein Empfinden, [A 562]welches eben in vermehrter Fideikommißbildung zum Ausdruck kommen wird. Man vergleiche nur, wie oben geschehen, Anläßlich der Erneuerung des Stempelsteuergesetzes im Jahre 1895 drehten sich die Beratungen in der XI. Kommission des Herrenhauses, der viele Großgrundbesitzer angehörten, vornehmlich um die Tarifposition 24, in der es um die Höhe des Stempelsatzes für Fideikommißstiftungen ging. Siehe dazu den Editorischen Bericht, oben, S. 83, sowie Sten.Ber.pr.HH, Sess. 1895, Band 1, S. 335 ff.; zur Zusammensetzung der XI. Kommission siehe ebd., Band 2, S. 20b.
264
Hannover, wo keine königliche Genehmigung erfordert wird und die finanziellen Anforderungen die geringsten sind, mit Schlesien. Und endlich sind wir denn doch wohl berechtigt, den Entwurf unter dem Gesichtspunkt zu betrachten: daß er eine geeignete Grundlage für eine dauernd gültige Fideikommißreform darstellen soll und will, und ihn darnach, nicht aber durch Vergleichung mit dem Gegenwartszustand, zu kritisieren. Oben, S. 95 f.
[172] III.
Die Motive (S. 13) führen aus, es komme darauf an, „Familien zu erhalten, die dem Staat eine Gewähr dafür bieten, daß sich jederzeit Kräfte finden, die geeignet und bereit sind, die immer steigenden Anforderungen freiwilliger Beschäftigung auf politischem und sozialem Gebiet in staatserhaltendem Sinne zu erfüllen“.
265
An einer anderen Stelle (S. 49) wird auf die „Anforderungen des öffentlichen Lebens in Gemeinde, Kreis, Provinz und Staat“ angespielt.[172] In der Begründung 1903, S. 13, heißt es „Bethätigung“ statt „Beschäftigung“. Die Hervorhebung im Zitat stammt von Max Weber.
266
Was heißt das nun? In der Gemeinde ist der Fideikommißbesitzer bekanntlich nicht tätig, – er bildet seinen „Gutsbezirk“ für sich, überläßt, wie der Großgrundbesitz überhaupt, den Bauern zum guten Teil die Erziehung seiner Arbeitskräfte in der Volksschule und möglichst auch deren Unterhalt im Falle der Verarmung, und wenn sich z. B. einmal die Bauern über die schweren Mißstände, welche die ausländischen Saisonarbeiter des Ritterguts für sie mit sich bringen, beklagen, so erklärt der Vertreter des Landwirtschaftsministers im Herrenhause, daß die „Interessen der Gemeinden (lies: der Bauern) hinter den Interessen der Landwirtschaft (lies: des Großgrundbesitzes) zurückstehen müßten.“ In der Begründung 1903, S. 49, heißt es, daß nur ein Großgrundbesitzer mit einem jährlichen Mindesteinkommen von 10.000 Mark in den Stand versetzt sei, „den an ihn herantretenden sozialen und politischen Anforderungen im öffentlichen Leben von Gemeinde, Kreis, Provinz und Staat zu entsprechen.“
267
Die Gemeinde hat also wohl auszuscheiden. Sind nun etwa für die Verwaltung der Kreise und Provinzen nicht mehr die nötigen Kräfte zu finden? Das müßte ja in dem großgrundbesitzlosen Westen des Staates verhängnisvoll hervorgetreten sein, Nachweisungen oder selbst Andeutungen darüber fehlen aber und würden auch schwer zu beschaffen sein. Oder sollte es gar an Referendaren mangeln? oder etwa an Kandidaten für die Wahlen? – Oder endlich – was das einzig ernst zu nehmende wäre – an Nachwuchs für das Offizierkorps? Auch hierfür fehlt jeder Anfang eines Nachweises. Die oben von mir gesperrten Worte Dieser Sachverhalt konnte nicht ermittelt werden.
268
sind [173]eben wohl die allein aufrichtig gemeinten: es handelt sich um einen Versuch der Sicherung agrarischer und [A 563]konservativer Parteiherrschaft innerhalb der Lokalverbände und des Beamtentums – und um sonst gar nichts. Das allein bedeuten auch die „hohen Erwartungen“, denen gerecht zu werden „der Großgrundbesitzerstand besonders berufen“ erscheint – Gemeint ist die oben kursiv wiedergegebene Sequenz „in staatserhaltendem Sinne“.
269
eine Bemerkung übrigens, die vor 2 Jahrzehnten lediglich als eine Dreistigkeit gewirkt hätte und in einem anderen deutschen Staat (Mecklenburg und Sachsen etwa ausgenommen) auch heute nicht, ohne den schärfsten Widerspruch zu finden, gewagt werden könnte. [173] Begründung 1903, S. 13.
Sehen wir nun, wie sich diese in ihrer Durchsichtigkeit immerhin verständlichen Ziele in den Köpfen der agrarpolitischen Romantiker idealisieren. – Sering singt zunächst das Loblied dessen, der „durch gebundenen Besitz auf alle Zeiten für sich und seine Familie eine Heimat gefunden“ habe.
270
Das Heimatsgefühl der 1000 Fideikommißbesitzer ist aber teuer erkauft. Denn wie steht es dabei mit dem Heimatsgefühl der übrigen Bevölkerungsschichten? Auf dem Grund und Boden des Fideikommisses werden neben Proletariern nur Pächter hausen, und soweit das Bei Sering, Bemerkungen, S. 66, heißt es: „Wer durch gebundenen Besitz auf alle Zeiten für sich und seine Familie eine Heimat gewonnen hat, wird unter sonst gleichen Verhältnissen eher als der Besitzer ad interim des Landes und seiner Bevölkerung dauernde Interessen in gemeinnütziger Weise zu fördern bereit und fähig sein.“
i
Fideikommiß seinen Zweck, den Großbetrieb künstlich zu erhalten, erreicht, konserviert es auch alle Folgen, die der Großbetrieb für das Heimatsgefühl der ländlichen Bevölkerung hat. Welches diese sind, ergibt jede Nebeneinanderstellung der Durchschnittsgrößen der landwirtschaftlichen Betriebe in vergleichbaren Gebieten mit der Quote der Landbevölkerung, die in dem Kreise, in dem sie gezählt wurde, geboren war. Der Grad, in dem die ländliche Bevölkerung sich aus Leuten rekrutiert, denen die Stätte der Arbeit als ihre Heimat gelten kann, ist ceteris paribus Funktion des Grades, in dem dieselbe am Boden[174]besitz bzw. am selbständigen Landwirtschaftsbetrieb beteiligt ist.[173]A: des
60)
Jedes [A 564]Institut, welches durch künstliche Stützung des Großbesitzes und -Betriebes und seiner Erweiterung die Anteilnahme am Boden erschwert, gräbt dem Heimatsgefühl der Landbevölkerung die Wurzel ab.[174][A 563] Ein eingehender Nachweis läßt sich natürlich nur an der Hand der Zahlen für die einzelnen Kreise führen, worauf hier verzichtet werden muß. Es ist in dieser Hinsicht vorläufig auf einige in den von mir herausgegebenen Arbeiten über die Landarbeiterverhältnisse (Enquete des Ev[angelisch]-Soz[ialen] Kongresses)
Also: je größer der Durchschnitt der Betriebe desto ortsfremder die Bevölkerung.
Diese 4 Regierungsbezirke sind ihrer untereinander nicht grundsätzlich ab[A 564]weichenden Agrarverfassung wegen gewählt. Die einzelnen agrarischen Kreise der Rheinprovinz mit noch kleinerer Durchschnittsbetriebsfläche bewegen sich in noch wesentlich höheren Zahlen, hie und da bis dicht an 100 Proz. Von den rheinischen Regierungsbezirken mit stärker agrarischem Charakter hat z. B. Koblenz mit 2,7 ha Durchschnittsfläche 88,7, Trier mit 3,3 ha
In den Gegenden kapitalistischen Landwirtschaftsbetriebs stellt sich die Sache in einigen Beispielen folgendermaßen:
Es betrugen 1885 die Kreisgebürtigen in Proz. in den:
In Schlesien ist die Heimatsquote der Polen die größte. Die Oppelner Stellenbesitzer sind ähnlich seßhaft wie die Erfurter Kleinbauern und die westdeutsche Bauernschaft. Dagegen stehen die Güter nicht nur überall tief unter den Dörfern, sondern auch tief unter den industriellen Landbezirken des Westens mit starkem Kleinbesitz: – es haben Düsseldorf 75,2 Proz., Arnsberg 72,4 Proz., Köln 85,0 Proz., Aachen 88,8 Proz. Kreisgebürtige – und ebenfalls unter dem Durchschnitt der meisten mittleren Industriestädte, [175]sowie – wenn man die Zuwanderungsquote in Anrechnung bringt, – selbst der Großstädte wie z. B. Berlins. Der landwirtschaftliche Kapitalismus steht in bezug auf Bevölkerungsmobilisierung allen anderen voran.
Aber auch im „patriarchalischen“ Nordosten ist die Erscheinung überall dieselbe.
und so fort.
271
gegebene[174] Zu den Ergebnissen der Enquete des Evangelisch-sozialen Kongresses siehe oben, S. 143, Anm. 181.
k
Zahlen zu verweisen. Einige Angaben mögen ihnen immerhin beigefügt werden.[174]A: gegebenen
| Es kamen z. B. 1885: | auf 1 landwirtschaftlichen Betrieb ha landw[irtschaftliche] Fläche | auf 100 Ortsanwesende auf dem Lande Kreisgebürtige | ||
| im | Reg.-Bez. | Minden | 3,8 | 90,7 |
| „ | „ | Osnabrück | 4,1 | 89,1 |
| „ | „ | Hannover | 4,6 | 81,9 |
| „ | „ | Münster | 5,2 | 81,8 |
Diese 4 Regierungsbezirke sind ihrer untereinander nicht grundsätzlich ab[A 564]weichenden Agrarverfassung wegen gewählt. Die einzelnen agrarischen Kreise der Rheinprovinz mit noch kleinerer Durchschnittsbetriebsfläche bewegen sich in noch wesentlich höheren Zahlen, hie und da bis dicht an 100 Proz. Von den rheinischen Regierungsbezirken mit stärker agrarischem Charakter hat z. B. Koblenz mit 2,7 ha Durchschnittsfläche 88,7, Trier mit 3,3 ha
l
Durchschnittsfläche 86,6 Proz. Kreisgebürtige.A: Proz.
In den Gegenden kapitalistischen Landwirtschaftsbetriebs stellt sich die Sache in einigen Beispielen folgendermaßen:
Es betrugen 1885 die Kreisgebürtigen in Proz. in den:
| Dörfern | Gütern | |||
| im | Reg.-Bez. | Erfurt | 89,4 | 59,8 |
| „ | „ | Magdeburg | 81,0 | 65,7 |
| „ | „ | Merseburg | 62,4 | 52,9 |
| „ | „ | Liegnitz | 79,6 | 55,8 |
| „ | „ | Breslau | 78,3 | 60,7 |
| „ | „ | Oppeln | 85,5 | 63,0 |
Aber auch im „patriarchalischen“ Nordosten ist die Erscheinung überall dieselbe.
| Die Zahlen waren z. B. | Dörfer | Güter | |||||
| im | Reg.-Bez. | Stettin | 82,5 | Proz. | 68,8 | Proz. | } Kreis- |
| „ | „ | Köslin | 84,9 | „ | 72,8 | „ | } gebürtige |
[175]Die Fideikommisse, so meint nun Sering weiter, sollen „Pflegestätten einer edlen Lebensführung“ sein, indem sie „die Tugenden der Voreltern gewissermaßen verdinglichen“.
272
Gesetzt, daß hinter diesem Satze irgend erhebliche Realitäten des Lebens steckten – was dahingestellt bleiben mag –, so müßten die Fideikommisse eben auf altpreußische „historische“ Geschlechter und daneben etwa [A 565]auf Nachfahren unserer größten Staatsmänner und Feldherren beschränkt bleiben.[175] Bei Sering, Bemerkungen, S. 66, heißt es: „Die gefestigten Familiengüter haben die Bestimmung, Pflegestätten einer edeln Lebensführung zu sein, die Tugenden der Voreltern gleichsam zu verdinglichen und von einer Generation auf die andere zu übertragen.“
61)
Sering selbst macht – freilich wenig glücklich formuliert[A 565] Niemand, der historisch empfindet, wird sich dem Gefühlswert einer „Verdinglichung“ solcher Reminiszenzen verschließen, obwohl ich gerade hier um Beispiele für den Satz, daß der Apfel unter Umständen oder vielmehr auffallend oft sehr weit vom Stamme fällt, nicht verlegen wäre und obwohl es mir – wie wohl den meisten – nicht fraglich ist, daß z. B. heute unsere tüchtigsten Offiziere, soweit sie überhaupt dem Adel entstammen, aus dem Nachwuchs der oft sehr bescheiden bemittelten alten preußischen Offiziersfamilien, nicht aber der reichen Fideikommißherren, noch weniger freilich aus den Parvenü-Fideikommißbesitzern hervorgehen.
62)
– einige Bedenken gegen das Parvenü-Fideikommiß [176]geltend, Denn was soll es heißen, wenn Sering (S. 68) meint, der Besitzer solle Gelegenheit gehabt haben, sich „als guter Arbeitgeber“ auszuweisen?
273
Soll etwa ein Plebiszit der Instleute oder Saisonarbeiter veranstaltet werden? Sering, Bemerkungen, S. 68, will nur denjenigen zur Fideikommißgründung zulassen, der „durch längere Besitzdauer Gelegenheit gehabt habe, sich als ehrenwerter Mensch, als tüchtiger Landwirt und guter Arbeitgeber zu betätigen.“
m
Derartige rein dekorative Äußerungen fordern doch den Spott heraus. – S[ering] weiß übrigens so gut wie ich oder konnte es erfahren, daß z. B. die Polenimportkonzessionen in den 90er Jahren –[175]A: werden.
274
von den letzten 5–6 Jahren weiß ich nichts – auch gegen das Votum der Dezernenten an notorisch [176]„schlechte“ Arbeitgeber gegeben wurden, wenn es sich um Leute handelte, die über parlamentarische Patronage oder gesellschaftlichen Einfluß verfügten. – Wir haben alle Schäden des Parlamentarismus ohne dessen Lichtseiten. – Und was die „nationale Gesinnung“ im Osten betrifft, von der S[ering] auch spricht (S. 67), Nachdem auf Drängen der Großgrundbesitzer das Einwanderungsverbot für polnische Arbeiter Ende 1890 zunächst nur für die vier preußischen Grenzprovinzen aufgehoben worden war, galt diese Regelung seit April 1891 für das gesamte preußische Staatsgebiet. Vgl. dazu Nichtweiß, Saisonarbeiter, S. 43 f.
278
so sind gerade die Fideikommißgüter in der Provinz Posen, wie Wegener in seiner Schrift über den „Wirtschaftlichen Kampf der Deutschen mit den Polen“ nachweist, Eine wichtige Vorbedingung für die Genehmigung zur Errichtung eines Fideikommiß sieht Sering, Bemerkungen, S. 67, in der „nationalen Gesinnung“ der Aspiranten, da eine solche „in den umstrittenen Gebieten des Ostens von besonderer Wichtigkeit“ sei.
279
mit der Polonisierung ihrer Arbeiterschaft an der Spitze marschiert. Wegener, Der wirtschaftliche Kampf. Diese Heidelberger Dissertation war von Max Weber angeregt worden.
275
und es entspricht durchaus meiner Ansicht, wenn er mit energischen Worten eine gewisse Besitzdauer als Vorbedingung zur fideikommissarischen Bindung festgelegt haben möchte,[176] Bei Sering. Bemerkungen, S. 67, heißt es: „Große Vermögen aber werden heutzutage nicht selten durch Zufall, glückliche Spekulationen und durch eine Virtuosität des Erwerbs gewonnen, welche in keiner Weise die vom Fideikommißbesitzer erwarteten Eigenschaften gewährleistet. Es kann der nationalen Entwicklung nicht dienlich sein, wenn man Leuten, die vielleicht durch anrüchige Geschäfte ihr Vermögen erworben haben, die Gelegenheit gibt, ihrer Nachkommenschaft eine besonders gesicherte Stellung zu erkaufen.“
276
in der Tat die einzig mögliche Schranke gegen das Überhandnehmen des Zusammenkaufs von Boden ad hoc zum Zweck der Fideikommißbildung und späteren Erlangung des Briefadels. Aber freilich: 10 (!) Jahre als eine solche Frist vorschlagen heißt auch hier wieder „den Pelz waschen, ohne ihn naß zu machen“. Denn zehnjähriger Bodensitz Sering, Bemerkungen, S. 68; oben, S. 160, Anm. 245 zitiert.
n
steht tief unter der heutigen durchschnittlichen Besitzzeit der von Sering an den Pranger gestellten „Besitzer ad interim“[176]A: Bodensitzer
63)
Vgl. den früher zitierten Aufsatz Kühnerts in der Zeitschr[ift] d[es] Pr[eußischen] Stat[istischen] B[ureaus] f[ür] 1902.
280
Kühnert, Besitzwechsel.
277
und selbst unter der üblichen Pachtfrist. Will man nicht bis auf 100 Jahre gehen, so müßte doch mindestens Besitz seit mehr als zwei Generationen erfordert werden. Will man aber jenen [A 566]Anreiz nicht vermindern, dann ist es schon aufrichtiger, von derartigen ostensiblen und dekorativen Bestimmungen abzusehen. Siehe dazu oben, S. 173, Anm. 270.
Aber Serings Schätzung der gewaltigen Bedeutung des Fideikommißinstitutes erreicht ihren Höhepunkt erst in den nun folgen[177]den Sätzen: „Kurz, die ratio der Fideikommisse liegt in dem sittlich (!) politischen Wert aristokratischer Überlieferung und Gesinnung. In letzter Linie ist die Fideikommißgesetzgebung … ein Problem der nationalen Charakterbildung.“
281
Ungern nimmt man in einer Zeitschrift wissenschaftlichen Charakters von solch vagen Bemerkungen, die sich jeder wissenschaftlichen Diskussion entziehen, Notiz, – aber schließlich ist es nicht zu vermeiden, auch sie auf ihren Gehalt hin zu prüfen. Es hat nun zunächst die Meinung etwas Groteskes, dadurch, daß man, sagen wir: 2000 (zum guten Teil voraussichtlich sehr neugebackene) Grundbesitzer rücklings an je einige hundert oder tausend Hektar deutsche Erde festklebt, ihnen aristokratische Gesinnung und ihren Kindern aristokratische Traditionen einzuflößen und durch diese 2000 Familien wiederum den „Charakter“ der Nation mit dieser Gesinnung zu durchtränken. Kann man etwa behaupten, die Bauern des Ostens – von den Landarbeitern zu schweigen – seien in irgend einem Sinne „Höhenmenschen“?[177] Sering, Bemerkungen, S. 66. Die Auslassungszeichen und die Hervorhebung stammen von Max Weber.
o
Doch wohl eher das Gegenteil, verglichen mit anderen Gebieten. Wenn irgendwo, dann ist ein, hier nicht weiter zu analysierendes, Etwas von einer solchen Art Bauernstolz, wie ihn die agrarpolitischen Romantiker lieben – und wer empfände in diesem Punkte nicht mit ihnen? –[,] in dem früher auch von ihnen mit so viel Liebe in den Vordergrund gestellten deutschen Nordwesten, also Hannover und Teilen von Westfalen, zu Hause. Nun umfassen aber gerade hier die Fideikommisse einen so kleinen Bruchteil der Fläche wie sonst nirgends im preußischen Staate.[177]A: „Höhenmenschen?“
64)
Und ist es denn so wunderbar, daß sich ein ähnlicher Bauernstolz im Osten – generell gesprochen – nicht resp. so sehr viel weniger findet? Wo die mittleren und [178]größeren Bauern nicht nur in allen Selbstverwaltungskörpern – außer dem Dorf, dem der Gutsherr vornehm fernbleibt – die Hand des Herrn über sich fühlen, [A 567]wo den dicht gedrängt sitzenden kleinen Leuten der Dörfer die breiten Flächen der Güter, durch eine staffellose Lücke in der sozialen Stufenleiter geschieden, gegenüberstehen, – und wir sahen,[177][A 566] Andererseits gibt es dort eine – ihrer verschwindend kleinen Fläche wegen sozialpolitisch gänzlich belanglose – Anzahl wahrer Karikaturen
p
von Fideikommissen; so im Regierungsbezirk Hildesheim ein Fideikommiß von 1 ha,A: Karrikaturen
282
anderwärts einige Dutzend Bauernfideikommisse von 20–60 ha. Daher die relativ große Zahl an Fideikommissen in der Provinz (119) trotz gänzlichen Zurücktretens ihrer Bedeutung. Anspielung auf den Kreis Zellerfeld, in dem sich ein Fideikommiß von 1,3 ha Größe befand. Kühnert, Fideikommisse 1899, Tabelle 1, S. 9.
283
daß, wie es ja auch selbstverständlich ist, die Fideikommisse diesen Zustand fördern, – da könnte doch wohl auch nach Serings Ansicht nur ein Schwätzer von einer „aristokratischen Gesinnung“ reden, welche den Bauern jetzt innewohnte oder künftig, womöglich infolge der Zunahme der Fideikommisse, innewohnen werde. Soziales und ökonomisches Gedrücktheits- und Abhängigkeitsgefühl ist die einem solchen Zustand adäquate, keineswegs immer klar bewußte, aber auf die Dauer immer wieder wirksam werdende Empfindung, – wobei man sich sehr wohl vor der Illusion hüten möge, daß dies Gefühl etwa normalerweise und dauernd in politischer Obödienzleistung sich äußern werde, – im Gegenteil! – Oder ist etwa der königlich sächsische „Volkscharakter“ in Stadt und Land durch die Geschlossenheit der Rittergüter zu einem Vorbild deutschen Unabhängigkeitssinnes oder gar irgendwelcher heroischer Tugenden entwickelt worden? Oder ist Sachsen ein Vorbild von „Staatsgesinnung“ der Massen? – Folglich kann es sich in der Tat nur um die „aristokratische Gesinnung“ der Fideikommißbesitzer selbst und etwa ihrer Angehörigen handeln. Verweilen wir – so trivial solche Erörterungen notwendig ausfallen müssen – dennoch etwas bei diesem Punkt, da in Serings Bemerkungen sich ja nur wiederspiegelt,[178] Unten, S. 112.
q
was sehr viele andere, und zwar ziemlich ebenso unklar wie er, empfinden, bei der Frage also: was wird hier unter dem Wort „aristokratische Gesinnung“ an Realitäten des Lebens eigentlich vorgestellt? [178] Schreibweise um 1900 möglich.
Zunächst jedenfalls nicht ein besonders hoher Standard geschäftlich loyaler und reeller Gesinnung. Den Tanz um das goldene Kalb in den Gründerjahren haben diejenigen Schichten, welche das Hauptkontingent
r
der Fideikommißbesitzer stellen, in Preußen und Österreich weit stärker mitgemacht, als irgendeine andere Volks[179]klasse. Jeder Geschäftsmann, der mit den östlichen Gutsbesitzern – etwa als Getreidehändler – dauernd zu schaffen hatte, kann Sering die Nachweise dafür liefern, wie unendlich schwer es war und wenigstens zum Teil bis heute ist, diese Herren zur Reellität im bürgerlichen Sinne zu erziehen. Nicht deshalb[,] weil sie schlechtere Menschen wären, sondern weil das, was Sering in seiner Art „vornehme Berufsauffassung“ nennt, –A: Hauptkontigent
284
eine gewisse [A 568]Nichtachtung strenger und nüchterner bürgerlicher Rechtlichkeit[179] Sering, Bemerkungen, S. 67, fordert, Fideikommisse nur zuzulassen, „wo gewisse Bürgschaften für eine vornehme Berufsauffassung“ der Aspiranten gegeben seien.
65)
– nun einmal in der Luft liegt, in der sie leben. Ich persönlich habe zufällig in ziemlich ausgedehntem[179][A 568] Seine Meinung über das Wesen des Handels schöpft der in ostelbischen Eindrücken aufwachsende junge aktive oder Reserveoffizier zum nicht geringen Teil aus den Erfahrungen mit Vieh- und Roß-„Täuschern“ oder, wenn er Kavallerist ist, aus den Erfahrungen beim Pferdekaufen „unter Kameraden“. Daß bei diesem letzteren, unbeschadet aller sonstigen gesellschaftlichen Qualitäten der Beteiligten, der Satz „caveat emptor“
286
in des Wortes verwegenster Wörtlich: „Der Käufer möge auf der Hut sein“. Diese lateinische Rechtsregel besagt, daß der Käufer – sofern nicht eine arglistige Täuschung seitens des Verkäufers vorliegt – aus einem Mangel an der Kaufsache keine Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen kann.
t
Bedeutung gilt, ist bekannt und eine kulturgeschichtlich leicht zu rubrizierende Erscheinung. Fürst Bismarck hat, wie bekannt, seine Vorstellung von dem Wesen der Handelspolitik nach Analogie solcher Eindrücke gebildet.A: verwegendster
287
Diese Nonchalance tritt auch außerhalb des rein wirtschaftlichen Verkehrs überall in die Erscheinung. Jedermann weiß – wenn er es wissen will –, daß Personen, die nach ihren ökonomischen Antezedenzien von jeder Börse mit Protest ausgeschlossen würden, es in den agrarischen Organisationen – so, wie sie heute in Preußen sind – zu Ehren- und Vertrauensstellungen bringen, ja auch in das Herrenhaus einziehen können. Der Agrarkapitalismus auf dem Boden alter Kulturländer ist eben unter den heutigen Verhältnissen dazu verurteilt, eine Mischung „seigneurialer“ Prätensionen mit „bourgeois“mäßigem Trieb zum Golde zu [180]sein. Und in unserer Zeit der „mittleren Linie“ Bismarck, von 1880 bis 1890 auch preußischer Handelsminister, hatte schon in frühen Jahren politische Verhandlungen gerne mit der Situation beim Pferdehandel verglichen. Die politischen Reden des Fürsten Bismarck. Historisch-kritische Gesammtausgabe, hg. von Horst Kohl, Band 1. – Stuttgart: J. G. Cotta 1892, S. 271. In einer Reichstagsrede vom 2. Mai 1879 meinte er etwa, daß man sich bei Handelsverträgen stets die Frage stellen müsse: „qui trompe-t-on ici? Wer wird übervortheilt?“ In der Regel sei es einer der beiden Vertragspartner, „und man kommt erst nach einer Anzahl von Jahren dahinter, wer es eigentlich ist.“ Ebd., Band 8, S. 28 f.
288
findet dies seinen durchaus adäquaten Ausdruck in einer Fideikommißgesetzgebung, welche diesen beiden Trieben gerecht zu werden trachtet.[180] Unter „mittlerer Linie“ ist eine in der damaligen Gelehrtenschaft weitverbreitete, von Max Weber jedoch stets kritisierte Methode zu verstehen, „durch Synthese von mehreren oder auf der Diagonale zwischen mehreren Parteiansichten praktische Normen von wissenschaftlicher Gültigkeit“ zu finden. Weber, Max, Die „Objektivität“ sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis, in: AfSS, Band 19, 1904, S. 22–87, hier S. 30 (MWG I/7).
s
Maße Gelegenheit gehabt, in der gerichtlichen und namentlich der hierin weit lehrreicheren Anwaltspraxis[179]A: ausgedehnten
285
mit [180]Fideikommißbesitzem zu tun zu haben, darunter Namen, deren Klang jedem Kenner der preußischen Geschichte das Herz im Leibe lachen macht. Es wäre gewiß höchst verwerflich, die zum Teil kaum glaublichen Erfahrungen, die ich wie wohl recht viele, die in gleicher Lage waren, dabei in immerhin auffallender Häufigkeit zu machen hatte, in irgend einem Sinn zu generalisieren: damit geschähe vielen Hunderten höchst ehrenhafter Familien ganz ebenso bitteres Unrecht, wie es Zu Webers Erfahrungen als Anwalt siehe oben, S. 102, Anm. 66.
u
den Bankiers und Börsenhändlern mit dem so beliebten Hinweis auf die – im Gegensatz zu jenen agrarischen Fäulnisprozessen – im vollen Licht der Öffentlichkeit katastrophenartig sich abspielenden Bankbrüche zu geschehen pflegt. Aber eins steht, für mich wenigstens, fest: könnte man diese Dinge überhaupt ziffernmäßig schätzen und von „Durchschnitten“ reden, so könnte jedenfalls von einem höheren Geschäftsstandard gerade der Fideikommißbesitzer etwa gegenüber der vielgeschmähten „Börse“ in keinem wie immer gedachten Sinn auch nur im allerentferntesten die Rede sein.[180] Fehlt in A; es sinngemäß ergänzt.
66)
Es mag überflüssig oder selbst kleinlich erscheinen, dies so ausführlich zu [A 569]erwähnen. Allein wie sich die agrarische Welt in den Köpfen der Romantiker malt, dafür statt vieler nur ein ergötzliches Beispiel: Der Entwurf bestimmt, in Anwendung bekannter Grundsätze unseres bürgerlichen Rechts, in § 49: „Hat der Fideikommißbesitzer dem anderen Teile gegenüber der Wahrheit zuwider die Genehmigung des Familienrats behauptet, so ist der andere Teil … zum Widerruf berechtigt.“
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Dazu bemerkt entrüstet Herr Dr. Wygodzinski (a. a. O. S. 60): „Den stärksten Ausdruck findet das Mißtrauen, mit dem der Entwurf augenscheinlich (!) den Fideikommißbesitzer betrachtet, in § 49, wo ausdrücklich (!) der Fall vorgesehen ist, daß der Fideikommißbesitzer lügt.“ – Die Auslassungszeichen im Zitat stammen von Max Weber.
290
Dann wäre es doch wohl an der Zeit, dem Reichsstrafgesetzbuch, welches allen Reichsangehörigen [181]ohne alle Standesunterschiede mehrere hundert zum Teil höchst abscheuliche Straftaten zutraut, im Einführungsgesetz einen Artikel vorauszuschicken etwa des Inhalts: „Fideikommißbesitzer und andere Personen ‚aristokratischer Gesinnung‘ bleiben von den nachstehenden Vorschriften unberührt.“ Wygodzinski, Entwurf, S. 60. Die Ausrufezeichen im Zitat sind von Max Weber eingefügt.
[181][A 569]Etwas anderes ist es, wenn man die ökonomische Unabhängigkeit der Fideikommißbesitzer als ein Element von politischem Wert anspricht. Man kann unter den verschiedensten Gesichtspunkten die Teilnahme ökonomisch unabhängiger Persönlichkeiten am politischen Parteileben – die sozialdemokratische Partei wäre dabei nicht ausgenommen, vielmehr ein hervorragendes Beispiel –
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als außerordentlich bedeutsam für die Aufrechterhaltung politischer Überzeugungen gegenüber dem reinen Fraktions-Opportunismus ansehen. Daß gerade der Fideikommißbesitz in diesem Zusammenhang erheblich mitspiele, ist freilich sehr zu bezweifeln, da in der konservativen Partei, der dies heute vornehmlich zugute käme, gerade er sich den gesellschaftlichen Einflüssen des Hofes am wenigsten entzieht. Er würde eventuell eher in der staatlichen und militärischen Karriere wirksam werden können. Um nun die Dinge etwas konkreter zu erörtern, so ist z. B. für jeden, der die betreffenden Verhältnisse näher kennt – möchten auch seine Überzeugungen noch so „waschecht“ demokratische sein –[,] es keinem Zweifel unterworfen, daß ein pekuniär unabhängiger, vermögender Beamter oder Offizier seine großen Lichtseiten namentlich vom Standpunkt der ihm Untergebenen aus, also als Vorgesetzter, hat. Jeder, der weiß, was ein „nervöser“ und opportunistischer Oberst für ein Offizierkorps bedeutet, der etwa Gelegenheit hatte zu sehen, wie außerordentlich diese seit 1888[181] Vermutlich Anspielung auf den sozialdemokratischen Politiker Paul Singer, der sein beträchtliches Privatvermögen zur Förderung der Ziele der Sozialdemokratie einsetzte.
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epidemische „Nervosität“ und Ängstlichkeit bei sonst gleichen Charakterqualitäten naturgemäß durch Vermögenslosigkeit gesteigert wird, muß dies zugeben. Aber auch vom Standpunkt der sachlichen Interessen liegt die Sache [A 570]vielfach ähnlich: selbst in der Tätigkeit etwa von Fabrikinspektoren ist rücksichtslose Unabhängigkeit billiger für den vermögenden Mann. Nur ist wenigstens mir wiederum nichts davon bekannt, daß gerade das Fideikommiß hier eine nennenswerte Rolle spielte: die prosaischen [182]Konsols Hinweis auf die Thronbesteigung Kaiser Wilhelms II. am 15. Juni 1888.
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taten es, soweit ich sehen konnte, auch, in gewissem Sinn sogar noch besser. Und vor allem: damit das Fideikommiß diese Rolle spielte, müßten eben die Fideikommißbesitzer selbst in das Heer oder die höhere Beamtenschaft eintreten, könnten also unmöglich die Rolle von „Rückenbesitzern“ spielen wollen, müßten namentlich auch wirklich „sturmfreie“ ganz große Besitzer sein, die 12 000 Mk. Gehalt leicht verschmerzen können. – Es kämen sonst ja nur die Seitenverwandten der Fideikommißbesitzer in Betracht, und mit ihnen dürfte die Sache wohl so liegen, daß nicht sowohl der Staat auf sie, als sie auf den Staat angewiesen sind und schwer ersichtlich ist, woher bei ihnen ein spezifisches Unabhängigkeitsgefühl kommen sollte. Daß es zahlreiche Gesichtspunkte gibt, unter denen die Rekrutierung des Beamtentums aus einem Nachwuchs, der nicht ausschließlich oder auch nur sehr stark vorwiegend in städtischer Luft aufgewachsen ist, erwünscht erscheinen kann, ist (m. E.) gänzlich unbestreitbar. Aber es wäre wiederum geradezu grotesk, heute eine Gefahr zu sehen, daß in irgendwelchen noch so großen Zeiträumen jener Zustand eintreten könnte. Der gegenteilige Zustand – eine Beamtenschaft, die den breiten Schichten der modernen bürgerlichen und Arbeiterklassen kenntnis- und verständnislos und mit nichts als einer unklar empfundenen agrarisch gefärbten Antipathie gegenübersteht – ist doch wohl sehr viel näher daran verwirklicht zu werden. Daß die Angehörigen von Fideikommißbesitzern sich je durch Entwicklung besonderer Charakterqualitäten ausgezeichnet hätten, ist mir unbekannt. Urteile mit dem Anspruch auf generelle Geltung wären hier ungerecht gegen die zweifellos zahlreichen vortrefflichen einzelnen Persönlichkeiten dieser Art, aber unter sonst gleichen Verhältnissen ist es an sich wahrscheinlich und stimmt, soviel mir bekannt, mit zahlreichen Erfahrungen überein[182] Aus dem Englischen übernommene Bezeichnung für Anteilscheine einer staatlichen Schuldverschreibung.
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, daß das Bewußtsein, bei gleichen oder selbst geringeren Leistungen unbedingt einer bevorzugten Behandlung in der Beförderung sicher zu sein – und daß dem so ist, wird vielleicht einmal vom Ministertisch, nie aber unter vier Augen bestritten werden –[,] seine Wirkung nicht zu verfehlen pflegt. Eine noch weitere [183]Steigerung der Schwerkraft der privilegierten Talentlosigkeit in der preußischen Verwaltung kann heute wahrlich niemand für [A 571]ein Bedürfnis ansehen. Und von den alten preußischen „Traditionen“ ist heute in Preußen nicht mehr viel übrig, – sie leben, wie auch der entschiedenste Feind jedes „Partikularismus“ anerkennen muß, in manchem kleineren Staat reiner fort als in Preußen und sind etwas ganz anderes als was heute dort so genannt wird. Vollends die Produkte des modernen Parvenü-Fideikommisses sind wahrlich nicht ihre Träger. Sie sind vielmehr – wiederum ohne erfreuliche Einzelausnahmen irgendwie zu bestreiten –[,] man kann sagen: notorisch und aus sehr verständlichen Gründen, dazu prädisponiert, die eifrigsten (aber allerdings nicht die einzigen) Vertreter jener immer weiter um sich greifenden absolut charakter- und gesinnungslosen „Schneidigkeit“ zu werden, welche ihre „Satisfaktionsfähigkeit“[182] Fehlt in A; überein sinngemäß ergänzt.
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in der Presse affichiert[,][183] Der Begriff umschreibt den ständischen Anspruch, verletzte Ehre auf formalisierte Weise wiederherzustellen.
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und dies, verbunden mit dem läppischsten Mandarinen-Hochmut im dienstlichen Verkehr nach „unten“, als „preußische Tradition“ oder, wie manche elsässischen Beamten preußischer Provenienz es in den 80er Jahren in stolzem Überlegenheitsgefühl ihren badischen Kollegen gegenüber taten, Möglicherweise Anspielung auf die äußeren Formen des Konflikts zwischen dem saarländischen Industriellen Carl Ferdinand Freiherr von Stumm und dem Kathedersozialisten Adolph Wagner im Jahre 1895. Damals ließ Stumm Wagner eine Duellforderung überbringen, deren Ablehnung er in der Presse als „Feigheit" darstellen ließ. Max Weber schaltete sich im Februar/März 1895 in diesen Konflikt mit zwei Artikeln in der Neuen Preußischen Zeitung („Kreuzzeitung“) ein: „Die Kampfesweise des Freiherrn v. Stumm“ sowie „Eingesandt“, beide in: MWG I/4, S. 512–523.
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als „preußische Verwaltungspraxis“ auszugeben. Der Fehler liegt eben nicht darin, daß jene Herren zu „vornehmer“ Abkunft wären, sondern darin, daß sie es nicht sind. Die breite Masse der bürgerlichen Beamten sucht ihren bürgerlichen Ursprung zu vergessen, ohne es zu können. Das Mittel des Reserveoffiziers- und Korpsstudentenwesens Diesbezügliche Erfahrungen dürfte Max Weber selbst gesammelt haben, als er in den Jahren 1883/84 seinen Militärdienst in Straßburg ableistete.
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dient zur [A 572]Aneignung gewisser äußerer Formen der [184]Schichten, zu denen man sich gern zählen möchte, ohne doch das Parvenügefühl ganz zu beseitigen. Je mehr die autoritäre Position, in die sich der moderne preußische Beamte dieses Schlages den „Untertanen“ gegenüber gestellt fühlt, von diesen letzteren und, im Grunde seines Herzens, auch von ihm selbst, als Prätension empfunden wird, um so mehr wird sie betont. Vorurteilslose Mitglieder des heutigen preußischen Beamtentums pflegen die Degeneration der altpreußischen Tradition zu jenem charakterlosen, nach unten „schneidigen“, nach oben geschmeidigen „Assessorismus“[183][A 571] Für viele sind diese studentischen Verbindungen ja keineswegs in erster Linie Pflegestätten studentischer Ehre und Sitte, sondern einfach Avancements-Versicherungs-Anstalten. Die kümmerlichsten Sprößlinge deutscher Geheimrätinnen oder auch Kommer[184]zienrätinnen müssen darin den bei der heutigen Praxis recht bescheidenen „Mut“ prästieren, sich durch einige Narben abstempeln zu lassen, weil – mir sind selbst solche Fälle wiederholt von den betreffenden besorgten Eltern geklagt worden – es für die „Konnexionen“ unentbehrlich ist. – Aber schlimmer ist, daß dies Treiben nunmehr die Techniker und, wie es fast scheint, – wenigstens Anfänge dazu sind bemerkbar – auch die Zöglinge der Handelshochschulen
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ergreift. Die Vermutung, daß mit der Gründung der letzteren zuweilen in erster Linie nicht dem Wissensbedürfnis der Kaufleute, sondern ihrem Wunsch, an der patentierten „akademischen“ Bildung teilzunehmen, dadurch „satisfaktionsfähig“ und damit u. a. auch Reserve-Offizier = fähig zu werden, entgegengekommen werden soll, ist leider recht naheliegend. Ich kann mich den vortrefflichen Bemerkungen von Wittich in seinem Aufsatz „Deutsche und französische Kultur im Elsaß“ nur anschließen. Die Handelshochschulen wurden gegen Ende des 19. Jahrhunderts als Hochschulinstitute der Städte oder Handelskammern gegründet. Sie besaßen anfänglich kein Promotionsrecht und standen in Rang und Ansehen hinter den Universitäten zurück.
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Daß wir uns mit einer Entwöhnung von der intensiven Arbeit, wie sie dies „akademische“ Treiben heute regelmäßig mit sich bringt, als Macht neben den großen Arbeitsvölkern der Erde, speziell den Amerikanern, auf die Dauer behaupten, ist mehr als fraglich. Feudale Prätensionen ersetzen den [A 572]Geist rücksichtsloser bürgerlicher Arbeit nicht. – Der Begriff der „Satisfaktionsfähigkeit“ übrigens, speziell in seiner wechselnden Beziehung zu den in Deutschland klassenbildenden Bildungspatenten (Maturität, Einjährigenzeugnis etc.)[,] wäre seiner ganz erheblichen Kulturbedeutung wegen einer historischen Spezialuntersuchung wohl wert. Wittich, Kultur im Elsaß.
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der Gegenwart mit seiner überzeugungslosen Pflege der rein formalen „Staatserhaltung“ ohne alle inhaltlichen Ziele[184] Die Wortbildung benennt eine Haltung, wie sie für den „Assessor“ typisch ist: Für die endgültige Aufnahme in den Staatsdienst will er sich das günstige Urteil seiner Vorgesetzten durch Unterwürfigkeit und formale Überkorrektheit sichern.
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stets zuzugeben, [185]mit dem typischen Zusatz: „aber die Bürgerlichen sind immer die schlimmsten“. Gewiß: Bürgerliche mit feudalen Prätensionen, eben solche, wie sie der Fideikommißentwurf in Reinkultur massenhaft züchten will. In „idealtypischer“ Reinheit spricht sich dieser Banausen-Standpunkt auch in dem folgenden schönen Satz der Motive (S. 17) aus: „Denn für ein gesetzgeberisches Vorgehen können nicht allgemeine philosophische Erwägungen, sondern nur die Rücksichten auf die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sein.“ –
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Es möchte freilich wenig Ersprießliches an den Tag kommen, wenn der Verfasser dieses Sentiments sich auf das Philosophieren verlegen würde. Aber man möchte gern wissen, was unter „Rücksichtnahme auf die [185]tatsächlichen Verhältnisse“ verstanden ist, – es sei denn ganz einfach die Rücksicht auf die im preußischen Landtag ausschlaggebenden Interessen des Agrarkapitalismus. Vermutlich liegt die übliche Anspielung auf die „Realpolitik“ darin, wie man sich denn in Deutschland regelmäßig dann auf Bismarck zu berufen pflegt, wenn es sich um ein Feigenblatt für die ödeste Ideal- und Gesinnungslosigkeit handelt. – Es mag hier, am Schluß unserer Betrachtungen, doch dem Erstaunen darüber Ausdruck gegeben werden, daß das preußische Landwirtschaftsministerium, welches doch mindestens über eine wissenschaftlich ausgezeichnet geschulte und verdiente Kraft verfügt, die Abfassung der wirtschaftlichen Teile der „Motive“ dieses Entwurfes offenbar irgend einem völlig unreifen Anfänger überlassen konnte. Das Zitat findet sich in der Begründung 1903 nicht auf S. 17, sondern auf S. 12.
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Der Kontrast gegen die – bei allen auch in dieser Hinsicht bestehenden Bedenken – scharf und gründlich durchdachten rein juristischen Partien ist geradezu blamabel. Es war ein Ding der Unmöglichkeit, diesen Plattheiten gegenüber überall höflich zu bleiben. [185] Die Personen sind nicht zu identifizieren.
Es gibt m. E. schlechthin keinen Gesichtspunkt, unter welchem die weitere Durchsetzung des preußischen Beamtentums mit jenem Typus der „Gernegroßen“ als ein Gewinn erscheinen könnte. Durch die Zu[A 573]lassung zahlreicher kleinerer Fideikommißgründungen vollends wird nicht „aristokratische Gesinnung“ in irgend einem Sinn des Wortes erzeugt, sondern – wie immer wieder gesagt werden muß – es werden Familien, die nach ihren Einkommensverhältnissen auf bescheidene bürgerliche Lebensführung hingewiesen wären, mit feudalen Prätensionen erfüllt. Die Möglichkeit bürgerlicher und briefadliger Fideikommißgründung überhaupt aber lenkt, indem sie die verächtlichste Eitelkeit kitzelt, das bürgerliche deutsche Kapital von dem Wege ökonomischer Eroberungen in der weiten Welt in verstärktem Maße auf die Bahn der Schaffung von Rentiersexistenzen, die ohnehin im Zuge unserer protektionistischen Politik liegt.
Denn Rentenschutz ist ja die Signatur unserer Wirtschaftspolitik. Welchen allgemeineren Gesichtspunkten sich die Konsequenzen dieses Systems fügen, ist hier nicht zu erörtern. Nur auf einen Punkt, der auch in unseren Zusammenhang gehört, sei hingewiesen. Die Gefahren des sog. „Industriestaates“: – „Abhängigkeit“ vom fremden Markt bei industriellem Export, von fremder Zahlungsbereit[186]schaft beim Kapitalexport, von fremden Getreideüberschüssen bei beiden, da beide den Getreide-Import mit sich ziehen – pflegen düster und in den lächerlichsten Übertreibungen geschildert zu werden. Unsere Wirtschaftspolitik sperrt das ausländische Korn aus – und läßt das eigene durch Hunderttausend ausländische Menschen mitproduzieren, die importiert werden und ohne welche ein großer Bruchteil der Großbetriebe des Ostens, eben derer, welche die großen Getreideüberschüsse liefern, heute nach ihrer eigenen Behauptung nicht mehr bestehen können.
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Ein Federstrich der russischen Regierung ist also imstande, sie zu Boden zu schleudern, und ich möchte denn doch eine Form der „Abhängigkeit vom Ausland“ kennen lernen, die an verhängnisvoller Tragweite an diese heranreichte. Eine Politik, welche diese Großbetriebe künstlich zu stützen sucht, wie der Entwurf es will, verknechtet uns russischer Polizeiwillkür. Daß[186] Insbesondere seit Beginn der 1890er Jahre forderten die ostelbischen Großgrundbesitzer wiederholt die Zulassung ausländischer Landarbeiter, da durch die Abwanderung der ansässigen Lohnarbeiter ein Arbeitskräftemangel entstanden sei, der die Existenz der Betriebe gefährde. Vgl, dazu Nichtweiß, Saisonarbeiter, S. 35 ff.
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hier keine Gespenster an die Wand gemalt werden, haben gewisse, nach meinem Gefühl für uns entwürdigende Vorgänge, die sich abspielten[,] als ein russisches Sachsengängerverbot zu drohen schien,[186]A: Das
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jedem, der sehen will, deutlich genug zeigen können. Die russische Regierung beobachtete die „Sachsengängerei“ (siehe dazu oben, S. 126, Anm. 150) von Arbeitern aus Russisch-Polen mit wachsendem Mißtrauen, unter anderem deshalb, weil diese „während ihres Aufenthalts im Auslande von sozialistischen Ideen angesteckt“ würden. In einem Artikel der „Moskovskija Vedomosti“, der im Deutschen Reich sehr ernst genommen wurde, wurden 1895 Überlegungen angestellt, ob es nicht sinnvoll sei, „die Wanderungen der polnischen Arbeiter zu verhindern oder zu erschweren und damit die Landwirtschaft in den östlichen Provinzen Preußens lahmzulegen, was für Rußland vorteilhaft sei.“ Zitiert nach Nichtweiß, Saisonarbeiter, S. 53, Fußnote 1.
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Dem politischen System, unter dem wir zu leben haben: – [187]der inter[A 574]nationalen Solidarität der „staatserhaltenden“ Interessen, welche uns, durch imaginäre dynastische und sehr materielle kapitalistische Interessen getragen, zu einem Vasallenstaat machen wird und der Geringschätzung der Welt preisgegeben hat – diesem System fügten sie sich nur zu gut ein. Wer aber die beneidenswerte Stirn besitzt, eine solche Politik im Gegensatz zu irgend einer anderen eine „nationale“ zu nennen, mit dem mag diskutieren, wer Zeit und Lust zu dem Versuch hat, die ekelerregende Herrschaft der „konservativen Phrase“ bei Leuten zu bekämpfen, deren materielles Interesse damit verknüpft ist, daß sie selbst oder daß wenigstens – diejenigen, „deren kein Ende ist“,[186][A 573] Bei dem heutigen Gang unserer Politik würde es nicht überraschen,wenn man uns – unter Berufung auf den italienisch-französischen Vertrag –
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unter der Etikette „interna[187]tionale Sozialpolitik“ ein Abkommen mit Rußland bescherte, durch welches – gegen Konzessionen! – die Russen den Gutsbesitzern die ver[A 574]tragsmäßige Sicherheit geben würden, Polen zu importieren. – In dieser Hinsicht ist heut schlechthin Alles möglich. Obwohl Italien und Frankreich verschiedenen Bündnissen angehörten, kam es zwischen beiden Staaten seit 1896 mittels einer Reihe von Abkommen und Verträgen zu einer Annäherung. Diese regelten neben kolonial- und handelspolitischen Fragen auch die bevorzugte Rechtsstellung italienischer Staatsbürger in Tunis.
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an diese Phrasen glauben. [187] Als Zitat nicht nachgewiesen.
Möchten schließlich die politischen Gründe für die Beibehaltung der fideikommissarischen Sicherung eines gewissen Bestandes großgrundbesitzlicher Familien noch so gewichtige sein – und wir haben uns nicht davon zu überzeugen vermocht, daß dies unter den heutigen Verhältnissen unter irgend welchen Gesichtspunkten der Fall sei, – so würde es dennoch unter allen Umständen jetzt hohe Zeit sein, das „goldene Buch“
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zu schließen. Mehr als der Flächeninhalt einer ganzen Provinz In der Adelsrepublik Venedig und im nachrevolutionären Frankreich Bezeichnung für Verzeichnisse von Adeligen, die führende Funktionen im Staat einnehmen konnten.
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ist jenen angeblichen Interessen bereits geopfert: das muß auch dem extremsten Fanatiker für dies Institut genügen. Der vorgelegte Gesetzentwurf aber, anstatt materielle Schranken zu schaffen gegen die Gelüste des Kapitals, Boden als Rentenfonds zu Nobilitierungszwecken aufzuhäufen, frönt in dieser Hinsicht dem gewissenlosesten „Manchestertum“, Vgl. dazu oben, S. 105.
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offenbar in der dunklen Vorstellung, durch Bindung des Bodens und Nobilitierung seiner Besitzer an die Stelle des unbequemen Geschreies agrarischer Interessenpolitiker von heute bequeme und satte Par[188]venüs zu setzen, die das Bedürfnis haben, sich in der Gnade des Bezeichnung für eine streng individualistische, jeden staatlichen Eingriff in die Wirtschaft ablehnende Lehre, die in den 1840er Jahren von Manchester aus Verbreitung fand.
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Hofes zu sonnen. Ob auch nur diese – natürlich unausgesprochene – Hoffnung auf dem betretenen Wege zu erfüllen wäre, bleibe hier dahingestellt. Es genügt, konstatiert zu haben, daß die Auslieferung der besten Böden an die Eitelkeits- und Herrschaftsinteressen des Agrarkapitalismus – das Ergebnis der vom Entwurf sanktionierten materiellen Fideikommißgründungsfreiheit – einem Lebensinteresse der Nation: dem an einer zahlreichen und kräftigen Bauernbevölkerung[,] jede Zukunft abgräbt.[188]A: der