[244]Editorischer Bericht
Zur Entstehung
Die Ausschußsitzung des Vereins für Sozialpolitik, auf der die Mannheimer Generalversammlung von 1905 vorbereitet wurde, fand am 6. Januar 1905 in Berlin statt. Dabei wurde beschlossen, auch „eine speziell sozialpolitische Frage“ zu behandeln. Zustimmung fand Lujo Brentanos Vorschlag, das „Arbeitsverhältnis in den privaten Riesenbetrieben“ zu diskutieren,
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obwohl dieses Thema durch Vereinsschriften nicht hinreichend vorbereitet war. Zwar stand eine Veröffentlichung über „Die Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitgeber in Deutschland und Frankreich“[244] Verein für Socialpolitik. Protokoll über die Verhandlungen des Ausschusses in Berlin (im Senatssaale der Universität) am 6. Januar 1905. – Altenburg: Pierersche Hofbuchdruckerei Stephan Geibel & Co. o. J., S. [3]. British Library of Political and Economic Science, London School of Economics and Political Science, NI. Ignaz Jastrow, Misc. 114.
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bevor, doch behandelte dieser Band lediglich einen „Teilgegenstand des zum Verhandlungsthema gewählten Stoffes“. Günther, Adolf und Prévôt, René, Die Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitgeber in Deutschland und Frankreich (Schriften des Vereins für Socialpolitik 114). – Leipzig: Duncker & Humblot 1905.
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Brentano wurde zum Eröffnungsredner des zweiten Verhandlungstages bestimmt. Boese, Franz, Geschichte des Vereins für Sozialpolitik 1872–1932 (Schriften des Vereins für Sozialpolitik 188). – Berlin: Duncker & Humblot 1939, S. 104.
Brentanos Vorschlag gewann unvorhergesehene Aktualität, auf die er in seinem einleitenden Vortrag auf der Generalversammlung am 26. September 1905 ausdrücklich hinwies: „Man könnte meinen, der Ausschuß habe eine Vorahnung gehabt von den Dingen, die da kommen sollten. Kaum waren wir von der Berliner Sitzung zurückgekehrt, so bewies der größte Arbeiterausstand, den Deutschland jemals erlebt hat, die Dringlichkeit der [245]beschlossenen Erörterung.“
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Brentano bezog sich damit auf den Bergarbeiterstreik im Ruhrgebiet, der sich am 6. Januar 1905 an Differenzen zwischen der Verwaltung und der Belegschaft auf der Zeche „Bruchstraße“ (Besitzer Hugo Stinnes) entzündet und bis zu seinem Abbruch am 9. Februar annähernd zweihunderttausend Arbeiter erfaßt hatte.[245] Brentano, Lujo, Einleitender Vortrag, in: Verhandlungen des Vereins für Socialpolitik über die finanzielle Behandlung der Binnenwasserstraßen, über das Arbeitsverhältnis in den privaten Riesenbetrieben und das Verhältnis der Kartelle zum Staate (Schriften des Vereins für Socialpolitik 116). – Leipzig: Duncker & Humblot 1906, S. 135–149, hier S. 135.
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Eines der Ziele der Streikenden war die Anerkennung und Stärkung der Arbeiterorganisationen. Vgl. dazu Imbusch, Heinrich, Arbeitsverhältnis und Arbeiterorganisationen im deutschen Bergbau. Eine geschichtliche Darstellung. – Essen: Verlag des Gewerkvereins christl[icher] Bergarbeiter [1908], S. 566–602, sowie Koch, Max Jürgen, Die Bergarbeiterbewegung im Ruhrgebiet zur Zeit Wilhelms II. (1889–1914). – Düsseldorf: Droste 1954, S. 77–108.
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Imbusch, Arbeitsverhältnis und Arbeiterorganisationen, S. 581.
Vor diesem Hintergrund erarbeitete Brentano seinen einleitenden Vortrag, dessen Kerngedanken er in einem längeren Briefwechsel einigen Vereinsmitgliedern vorab ausführlich mitteilte. Er war davon überzeugt, daß es sich angesichts der tagespolitischen Bedeutung des Themas bei den Verhandlungen über die Arbeitsverhältnisse in den privaten Riesenbetrieben nicht um „wissenschaftliche Monologie“ handeln dürfe, sondern daß sie in eine „praktische Aktion“ einmünden müßten. Deshalb erschien es ihm ratsam, sich vorab mit Gustav Schmoller, „den Webers und anderen […] über die Grundlinien einer nicht zu beschließenden, aber einzubringenden Resolution“, oder auch eines Programms zu verständigen. Seine Gedanken gingen dahin, für alle Arbeitnehmer eines jeden Gewerbes eine „amtliche Organisation“ zu schaffen, deren Ausschuß „zusammen mit der Vertretung der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen für eine bestimmte begrenzte Zeit zu vereinbaren und alle Streitigkeiten aus der getroffenen Vereinbarung zu erledigen“ habe.
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Brentano wollte für die dem Referat folgende Debatte ein „möglichst einmütiges Auftreten einer großen Anzahl der Träger der bekanntesten Namen“ erreichen, um auf diese Weise innerhalb des Vereins eine geschlossene Front für dieses Ziel zu schaffen. Brief Lujo Brentanos an Gustav Schmoller vom 28. Febr. 1905, abgedruckt in: Brentano, Lujo, Mein Leben im Kampf um die soziale Entwicklung Deutschlands. – Jena: Eugen Diederichs 1931, S. 249–252.
Nachdem Schmoller auf diese Vorstellungen grundsätzlich positiv reagiert hatte,
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wandte sich Brentano am 11. März 1905 auch an Max Weber. Brief Gustav Schmollers an Lujo Brentano vom 5. März 1905, abgedruckt ebd., S. 252.
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Dieser hatte freilich Bedenken. Er befürchtete, eine Zwangsorganisation be[246]deute: „1) Streikzwang bei entsprechendem Beschluß der Vertretung, 2) Streikverbot mangels eines solchen, […] 3) Ausschluß der Zulassung ,Arbeitswilliger‘ beim correkt beschlossenen Streik.“ Dem Vorteil des Verhandlungszwangs stünden vor allem zwei Nachteile gegenüber: neben einer „Belastung der Arbeiter-Verbände mit ganz ungeschultem, in seinen Forderungen maßlosen, in seiner Standhaftigkeit beim Streik fragwürdigen Material“ vor allem die nivellierende Wirkung einer Zwangsorganisation. Mit der Festsetzung der Arbeitsbedingungen durch einen Gesamtverband wären „die gelernten und überhaupt höher entwickelten Schichten der Arbeiterschaft der Majorisierung durch die unteren breiten Massen ausgesetzt.“ Insbesondere in der Lohnfrage verlöre jene oberste Schicht somit ihre „natürliche Führerschaft und jeden Antrieb, sich in den Dienst der gemeinsamen Sache zu stellen.“ Weber konzedierte aber, daß diese Bedenken für den Bergbau und die Hüttenindustrie nur begrenzt zuträfen, und war geneigt, Brentanos Vorschlag, eingeschränkt auf Berg- und Hüttenarbeiter, zuzustimmen. Darüber hinaus plädierte er für eine Sicherung der Koalitionsfreiheit der Arbeiter. Dies geht aus dem Antwortschreiben Max Webers vom 25. April 1905, BA Koblenz, Nl. Lujo Brentano, Nr. 67 (MWG II/4), hervor.
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Diese war bisher in den §§ 152 und 153 der „Reichsgewerbeordnung“ (G.O.) geregelt.[246] Ebd.
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§ 152, Abs. 1 G.O. hob „alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende, gewerbliche Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter“ auf. Damit war zwar noch kein Streikrecht vom Gesetzgeber garantiert, der Streik als Arbeitskampfmittel jedoch zumindest anerkannt. § 152, Abs. 2 und vor allem § 153 G.O. schützten auf der anderen Seite den einzelnen gegen einen Druck durch Kollektive. Während § 152, Abs. 2 G.O. jedem Teilnehmer ein Rücktrittsrecht von solchen Vereinigungen und Verabredungen einräumte, bestimmte § 153 G.O.: „Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen (§ 152) Theil zu nehmen oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt.“ Dabei legte man das in § 152, Abs. 1 G.O. verankerte Koalitionsrecht in der damaligen Rechtsprechung restriktiv, die Bestimmungen der §§ 152, Abs. 2 und 153 G.O. aber extensiv aus. So sollte etwa § 152, Abs. 1 G.O. nur für die [247]reine Arbeitsvertragsgestaltung, nicht aber für die Verfolgung darüber hinausgehender sozialpolitischer Zwecke gelten. Die Reichsgewerbeordnung in ihrer neuesten Gestalt nebst Ausführungsvorschriften. Unter besonderer Berücksichtigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs erläuterte Textausgabe mit Sachregister, hg. von Ernst Neukamp, 4. verm. Aufl. – Berlin: Siemenroth & Troschel 1901, S. 402–404.
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[247] Vgl. Landmann, Robert von, Kommentar zur Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, Band 2, 4. Aufl., bearb. von Gustav Rohmer. – München: C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung 1903, S. 495–506. § 153 G.O. ist im Mai 1918 aufgehoben worden.
Max Weber plädierte in seinem Brief an Brentano für eine Änderung dieser Bestimmungen. Er wollte einen Schutz „auch des Sich-Coalierens, nicht nur, wie jetzt, des Sich-nicht-Coalierens“.
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Weber forderte demgemäß entweder eine völlige Beseitigung des § 153 G.O. „zu Gunsten des gemeinen Strafrechts“ oder die Ausdehnung seiner Bestimmung auf die Arbeitgeber: „Strafverbot auch gegen Unternehmer, deren Angestellte oder Verbandsangestellte, welche durch Drohung (z. B. mit Arbeitsentlassung) auf die Zugehörigkeit oder Nicht-Zugehörigkeit von Arbeitern zu Organisationen einwirken.“ Darüber hinaus verlangte Weber – freilich ohne das näher zu spezifizieren – nach einer sozialen Gesetzgebung speziell für Riesenbetriebe: „Diese hätte m. E. den Charakter der ,Bauernbefreiungs‘-Gesetzgebung zu tragen: eine Casuistik der ,Wohlfahrtseinrichtungen‘ mit zwingenden Vorschriften, welche den Mißbrauch derselben als Machtmittel absolut ausschlössen.“ Brief Max Webers an Lujo Brentano vom 25. April 1905, BA Koblenz, Nl. Lujo Brentano, Nr. 67 (MWG II/4).
Im Sommer 1905 erschien die oben erwähnte Vereinsschrift über „Die Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitgeber in Deutschland und Frankreich“, die Adolf Günther und René Prévôt besorgt hatten.
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Weber wandte sich an Lujo Brentano, der diesen Band betreut hatte, um ihm seine „Genugthuung“ Vgl. Anm. 2.
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über die Arbeit auszudrücken: „Gerade diese Dinge wollte ich – d. h. das Wenige, was ich davon kannte – auf dem V[erein] f[ür] S[ozial-] P[olitik] vorbringen im Sinn des Verlangens nach einer ,Bauernbefreiung‘. Die Schrift ist nützlicher als recht Vieles, was der Verein neuerdings publiziert.“ Ferner zeigte er sich „ungemein“ erfreut darüber, daß Brentano auch „auf den Gedanken, dem § 153 GO. eine Parallelbestimmung zum Schutz des Sich-Coalierens“ beizugeben, eingehen wollte. Der Brief schließt mit dem Satz: „Obwohl ich nun nicht nötig habe, noch irgend etwas zu sagen – die G[ünther]’sche Schrift erledigt diese Punkte brillant – komme ich natürlich, um Sie zu sehen, nach Mannheim.“ Brief Max Webers an Lujo Brentano, undat. [PSt 16. Aug. 1905], BA Koblenz, Nl. Brentano, Nr. 67 (MWG II/4).
Die Verhandlungen der Generalversammlung des Vereins für Sozialpolitik fanden in Mannheim vom 25. bis 28. September 1905 statt. Die zweite Sitzung am Dienstag, dem 26. September, hatte „Das Arbeitsverhältnis in den privaten Riesenbetrieben“ zum Thema. In seinem einleitenden Vortrag über[248]nahm Brentano zahlreiche Einwände Webers aus dessen Brief vom 25. April 1905 fast wörtlich,
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hielt aber an seinem Grundgedanken fest, eine Zwangsorganisation für alle Arbeitnehmer eines Wirtschaftszweigs zu schaffen. Max Weber sah sich daraufhin veranlaßt, in die Debatte einzugreifen und Brentano – neben der Unterstützung, die er ihm in übrigen Punkten zuteil werden ließ – in dieser Frage auch öffentlich zu kritisieren.[248] Brentano, Verhandlungen, S. 145.
Zur Überlieferung und Edition
Ein Manuskript ist nicht überliefert. Der Abdruck folgt den stenographischen Protokollen: Verhandlungen des Vereins für Socialpolitik über die finanzielle Behandlung der Binnenwasserstraßen, über das Arbeitsverhältnis in den privaten Riesenbetrieben und das Verhältnis der Kartelle zum Staate (Schriften des Vereins für Socialpolitik 116: Verhandlungen der Generalversammlung in Mannheim, 25., 26., 27. und 28. September 1905). – Leipzig: Duncker & Humblot 1906 (A). Die Verhandlungen über „Das Arbeitsverhältnis in den privaten Riesenbetrieben“ finden sich auf den Seiten 135–235, der Diskussionsbeitrag Max Webers ist dort auf den Seiten 212–217 abgedruckt. Er ist eingeleitet mit: „Professor Dr. Max Weber (Heidelberg)“.