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MWG digital

Die digitale Max Weber-Gesamtausgabe.

[341]Editorischer Bericht

I. Zur Entstehung

Als letzte Stufe des Promotionsverfahrens fand für Max Weber am 1. August 1889 die öffentliche Disputation statt. Damit war gemäß § 105 der seit 1838 gültigen und im wesentlichen unveränderten Statuten der juristischen Fakultät der feierliche Promotionsakt verbunden.
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[341] Zum Ablauf des Promotionsverfahrens insgesamt siehe den Editorischen Bericht zur ‚Geschichte der Handelsgesellschaften‛, oben, S. 115–121.
Die öffentliche Disputation sollte nach § 98 der Statuten nicht später als sechs Monate nach dem mündlichen Examen stattfinden.
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Vgl. Die Statuten der juristischen Fakultät vom 29. Jan. 1838, in: Die Königl[iche] Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin. Systematische Zusammenstellung der für dieselbe bestehenden gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen, bearbeitet von Universitätsrichter Dr. [Paul] Daude. – Berlin: H. W. Müller 1887, S. 83–116. Im folgenden wird ein amtliches Exemplar in den einschlägigen Akten des Kultusministeriums (Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten): GStA PK, I. HA, Rep. 76, Va Sekt 2, Tit. III, Nr. 8 („Acta Rechts- und Staatswissenschaftliche FacuIät der Universität Berlin – März 1834–April 1917“) verwendet.
Da Weber letzteres am 28. Mai 1889 mit der Note „magna cum laude“ bestanden hatte,
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Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. Protokolle, Blatt 80 (Prüfung am 28. Mai 1889), Jur. Fak. 195 (Doktorandenbuch), Nr. 31 (Verzeichnis von Webers Doktorprüfung). Siehe auch den Editorischen Bericht zur ,Geschichte der Handelsgesellschaften‘, oben, S. 118.
fand seine Disputation nur zwei Monate später statt. Bereits am 12. Juli schrieb Weber an den Dekan und schlug den 1. August als Termin für die Disputation vor,
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Brief an den Dekan Ernst Eck vom 12. Juli 1889, in: Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 253, Blatt 43Vs (MWG II/2).
der in Berlin gerade noch innerhalb der Vorlesungszeit des Sommersemesters lag. Gemäß § 99 der Statuten konnten in der Disputation entweder über die Dissertation oder über Thesen des Kandidaten, die zuvor vom Dekan gebilligt werden mußten, diskutiert werden. Weber entschied sich dafür, über fünf Thesen zu disputieren. Diese sollten nach den Fakultätsstatuten im Anhang zu dem gedruckten Exemplar der Dissertation neben einem Lebenslauf
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Zu den von Weber angefertigten Lebensläufen siehe unten, S. 352–356.
ab[342]gedruckt und in 150 Exemplaren an die Universitätsregistratur abgeliefert werden, um sie von dort an die Mitglieder des Ministeriums, an alle Professoren der Berliner Universität und an die Opponenten zu verteilen.
Zur Disputation mußte Weber gemäß § 103 der Statuten drei Opponenten benennen. Üblicherweise benannte man befreundete Studienkollegen, die selbst im Promotionsverfahren standen oder dieses gerade erst abgeschlossen hatten. Die Universitätsstatuten setzten bei den Opponenten jedoch weder ein abgeschlossenes Hochschulstudium noch ein juristisches Studium voraus; allerdings mußten die Opponenten von der Fakultät zuvor gebilligt worden sein.
Weber wählte drei persönliche Freunde als Opponenten, von denen lediglich einer Jurist war: Otto Baumgarten, Walther Lotz und Karl Mommsen, den zweitältesten Sohn Theodor Mommsens. Otto Baumgarten war Theologe und ein sechs Jahre älterer Cousin Webers, mit dem er seit seiner Studienzeit in Heidelberg engen Kontakt hielt. Seit 1888 war Otto Baumgarten Prediger am Waisenhaus in Rummelsburg. Walther Lotz war 1887 in Straßburg als Nationalökonom promoviert worden, wo Weber ihn während seines Militärjahres kennengelernt hatte. Lotz hielt sich 1888/89 in Berlin auf, um praktische Kenntnisse im Bankwesen zu gewinnen. Karl Mommsen, ein Jugendfreund Webers aus Charlottenburg, war der einzige Jurist unter den dreien und wie Weber Rechtsreferendar am Kammergericht.
Im Juli 1889 überarbeitete Max Weber die Druckbogen für die gedruckte Prüfschrift ,Entwickelung des Solidarhaftprinzips‘ und bereitete sich daneben an mehreren Sonntagen mit seinen Opponenten auf die Disputation vor.
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[342] Brief an Emmy Baumgarten vom 14. Juli 1889 aus Charlottenburg (Bestand Max Weber-Schäfer, Deponat BSB München, Ana 446; MWG II/2): „das greuliche Corrigieren der Druckbogen, von denen in letzter Zeit alle halbe Tage einer kam“ nähere sich nun dem Ende. Brief an Helene Weber vom 17. Juli 1889 aus Charlottenburg (GStA PK, VI. HA, Nl. Max Weber, Nr. 3, Blatt 143–145; MWG II/2), in dem Weber schilderte, Lotz sei mit einer Masse volkswirtschaftlicher Literatur erschienen, und Karl Mommsen sei neben Homeyer, Nasse etc. auch für Skat und Billard vorbeigekommen.
Alle drei Opponenten waren ordnungsgemäß auf dem Deckblatt von Webers Doktordissertation als „Herr Pfarrer, lic. O. Baumgarten, Herr Kammergerichts-Referendar K. Mommsen, Herr Dr. phil. W. Lotz“ verzeichnet.
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Vgl. dazu oben, S. 139, textkritische Anm. a, sowie die Abbildung zwischen S. 190 und S. 191.
Am Tag der Disputation sollten Dekan, Opponenten sowie der Doktorand Max Weber nach den Statuten in schwarzen Roben erscheinen, wobei Weber vom „unteren Catheder“ in der Aula aus disputieren und die in der vom Dekan festgelegten Reihenfolge Opponierenden widerlegen sollte (§§ 102, 103 der Statuten). In der anschließend möglichen, freien Opposition aller Universitätsangehörigen (§ 103 der Statuten) trug sich dann die berühmte [343]Szene zu, daß Theodor Mommsen zur zweiten These Webers das Wort ergriff und von dessen Antwort zwar inhaltlich anscheinend nicht überzeugt, aber doch hinreichend beeindruckt war, um anschließend zu äußern: „Sohn, da hast Du meinen Speer, meinem Arm wird er zu schwer.“
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[343] Diese Begebenheit ist durch Walther Lotz überliefert, vgl. Weber, Marianne, Lebensbild, S. 121. Dazu auch Deininger, Jürgen, Einleitung, in: Weber, Römische Agrargeschichte, MWG I/2, S. 57 f., Anm. 14 und 15.
Auch in seiner späteren Rezension zu Webers ,Römischer Agrargeschichte‘ griff Mommsen Max Webers These von der Ackerumlegung in der „colonia“ an.
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Siehe unten, S. 345, Anm. 5. Gegen diese Rezension Mommsens, für deren „reiche Belehrung“ Weber ihm am 10. Febr. 1892 noch gedankt hatte (Deutsche Staatsbibliothek, Berlin, Nl. Theodor Mommsen, unpaginiert; MWG II/2), wollte Weber dann, wie er seinem Onkel Hermann Baumgarten mitteilte, zum „Feldzug rüsten“. Vgl. Brief vom 28. April 1892 an Hermann Baumgarten aus Charlottenburg, in: Weber, Jugendbriefe, S. 344 (MWG II/2).
Vermutlich erschien Theodor Mommsen, der kein Mitglied der juristischen Fakultät war, bei Webers Disputation, weil er ihn aus seinem Seminar schätzte und durch seinen Sohn Karl auf die bevorstehende Disputation hingewiesen worden war.
Vier der fünf von Weber gewählten Thesen spiegelten weitgehend die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der damals an der Berliner Juristenfakultät lehrenden Professoren wider. Die Thesen eins und drei dürften aus Webers romanistischer beziehungsweise kanonistischer Exegese
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Zu den beiden Exegesen siehe unten, S. 364–403.
hervorgegangen sein, also eher den Pflichtstoff abgedeckt haben. Dagegen geben die Thesen zwei, vier und fünf Zeugnis für Webers staatswissenschaftliche und handelsrechtliche Interessen. Mit der fünften These zu Fragen der Ansiedelungskommission und des Normalrentengutvertrages griff Weber ein Thema auf, das ihn bereits während seines Militärdienstes in Posen beschäftigt hatte. Dort hatte er mit dem dortigen Landrat Nollau einige Güter der Ansiedelungskommission besichtigt.
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Briefe an Helene Weber vom 23. Aug. 1888 aus Posen, in: Weber, Jugendbriefe, S. 308 (MWG II/2), sowie vom 14. Sept. 1888 aus Gnesen, ebd., S. 309 (gekürzt), vollständig in: GStA PK, VI. HA, Nl. Max Weber, Nr. 3, Blatt 139–142 (MWG II/2).
Auch durch seinen Vater, der als Abgeordneter des Preußischen Abgeordnetenhauses an der Gesetzgebung über die Ansiedelungskommission beteiligt war, könnte er schon früh mit den juristischen Fragen der ostelbischen Güter in Berührung gekommen sein.
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Siehe unten, S. 347, Anm. 11.
Diese These entspringt einer frühzeitigen Beschäftigung Webers mit dem Thema, das ihn dann in seinen späteren Arbeiten zur Landarbeiterfrage beschäftigen sollte. Die vierte These dürfte auf die währungstechnischen Interessen seines Freundes und Opponenten, des Nationalökonomen Walther [344]Lotz, zurückzuführen sein.
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[344] Siehe zu Walther Lotz: Borchardt, Knut, Einleitung, in: Weber, Max, Börsenwesen, MWG I/5, S. 100 f.
Daneben hatte aber auch Webers Lehrer Goldschmidt einen Aufsatz zu den Umrechnungsfragen von Gold- und Silberkurantwährung in Österreich verfaßt.
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Siehe unten, S. 346, Anm. 9.
Auffällig ist, daß Weber keine These zu einem im engeren Sinne germanistischen Feld gewählt hat, obwohl Otto Gierke, der Webers germanistische Exegese gestellt und korrigiert hatte, und der zweite bedeutende Vertreter der germanistischen Rechtsgeschichte in Berlin, Heinrich Brunner, als Fakultätsmitglieder an der Disputation ebenso wie zuvor am mündlichen Examen
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Siehe den Editorischen Bericht zur ,Geschichte der Handelsgesellschaften‘, oben, S. 118 f.
teilgenommen haben dürften.

II. Zur Überlieferung und Edition

Ein Manuskript der fünf Thesen ist nicht erhalten. Sie sind ausschließlich in den eigens für das Promotionsverfahren gedruckten Exemplaren des Dissertationsdrucks: Entwickelung des Solidarhaftprinzips und des Sondervermögens der offenen Handelsgesellschaft aus den Haushalts- und Gewerbegemeinschaften in den italienischen Städten. – Stuttgart: Gebrüder Kröner 1889, S. 57 f. (A), abgedruckt.
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In der Langfassung ,Zur Geschichte der Handelsgesellschaften‘ sind die Thesen dagegen nicht abgedruckt. Zum Verhältnis der beiden Arbeiten siehe den Editorischen Bericht zur ,Geschichte der Handelsgesellschaften‘, oben, S. 126–128. – Die Prüfungsthesen wurden später erneut veröffentlicht und bekanntgemacht von Johannes Winckelmann, Max Webers Dissertation, in: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie, Sonderheft 7, 1963, S. 10–12, der dadurch erstmals das Augenmerk der Forschung auf diesen kürzeren Dissertationsdruck lenkte.
Diese Prüfschrift mußte vor der mündlichen Disputation am 1. August 1889 gedruckt worden sein und den Professoren sowie Opponenten zu diesem Termin vorliegen.
Die Thesen sind im Erstdruck in einer Frakturschrift gesetzt, die lateinischen Fachtermini (condictio certi, colonia, municipium) in Antiqua abgesetzt, was beim Abdruck in der Edition nicht wiedergegeben werden kann.