[471][Rezension von:]
[A 627]Georg Schaps. Zur Geschichte des Wechselindossaments. 8. (187 S.) Stuttgart 1892, Ferdinand Enke.
Diese vortreffliche Arbeit bringt keineswegs nur, wie der Titel vermuthen lassen könnte, einzelne Beiträge zu der bisher noch in sehr wesentlichen Punkten kontrovers gebliebenen Frage nach der historischen Vergangenheit des praktisch wichtigsten Instituts des modernen Wechselrechts, sondern sie gibt eine umfassende Geschichte des Indossaments
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bis zu dessen (im Allgemeinen) gleichartiger Ausgestaltung im Recht der westeuropäischen Staaten (Italien, Frankreich, Deutschland, England, Niederlande, Skandinavien) zu Beginn des 18. Jahrhunderts. Eine Weiterführung bis auf die Gegenwart hätte wohl keine Schwierigkeiten geboten; eine in der Sache liegende Nöthigung, auch die modernste Entwicklung hereinzuziehen, bestand jedoch, da alle wesentlichen Züge in dem Zeitpunkt, mit welchem der Verfasser abbricht, feststanden, in keiner Weise. Innerhalb der so gesteckten zeitlichen Grenzen erörtert der Verfasser in prägnanter und oft sehr glücklicher Darstellungsform zunächst die älteste Gestaltung der Wechselbegebung, speziell die Rechtsstellung der ursprünglichen vierten Wechselperson (Präsentant),[471] Ursprünglich auf die Rückseite des Wechsels (in dossa) gesetzte schriftliche Verfügung, mit der der Inhaber (Indossant) das Recht aus dem Papier auf den Indossatar überträgt. Dadurch kann der Wechsel umlaufen.
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dann die Cession Die Grundkonstellation der Wechselbegebung geht von drei Personen aus: Aussteller, Empfänger und Bezogener. Der Aussteller möchte eine Geldzahlung an den Empfänger bewirken und stellt hierfür einen Wechsel an den Bezogenen, meist eine Bank aus, die die im Wechsel bezeichnete Summe an den Empfänger gegen Vorlage des Wechsels auszahlt. Der Bezogene nimmt dann den Aussteller aus dem Wechsel auf Rückzahlung der ausbezahlten Summe in Anspruch. Der Empfänger kann unter Umständen einen Präsentanten als Vertrauensperson des Empfängers am Ort des Bezogenen einschalten, der, als (vierte) Person, die Abwicklung des Wechselgeschäfts erleichtert, jedoch nicht rechtlich erforderlich ist.
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von Wechseln, Order-, Stellvertretungs- und Inhaberklauseln (Abschnitt I), dann (Abschnitt II) die Entstehung des Indossaments um das Ende des 16. Jahrhunderts und endlich (Abschnitt III) dessen Geschichte im 17. Jahrhundert [472]in den einzelnen Ländern. Naturgemäß konzentrirt sich das Interesse auf die beiden ersten, speziell den zweiten Abschnitt. Abtretung.
Herangezogen werden namentlich in umfassendster Weise die italienischen Theoretiker des Handelsrechts, neben Baldus, Scaccia, Straccha, Casaregis, Raphael de Turri auch fernerliegende, und die Praxis der italienischen gelehrten Gerichte
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neben dem sonstigen neuerdings erschlossenen urkundlichen Quellenmaterial. [472] Schaps verwendet vor allem Entscheidungen der seit dem 16. Jahrhundert gegründeten, verschiedenen italienischen und spanischen Obergerichte (Rotae), so Monachus, Decisiones Florentinae 1619, Decisiones Rotae Genuae, Fontanella, Decisiones Sacri senatus Cathaloniae 1640.
Es verlohnt sich nicht, bei dieser Gelegenheit mit dem Verfasser über diese und jene einzelne Quelleninterpretation zu rechten; Referent hofft[,] sich mit ihm auf diesem Arbeitsgebiet noch öfter zu begegnen und Veranlassung zur Auseinandersetzung zu finden. Die Hauptsache ist, daß der Verfasser in allen wesentlichen Punkten zweifellos die schwierige Frage theils definitiv gelöst, theils, soweit es das Quellenmaterial zur Zeit gestattet, der Lösung entgegengeführt hat, und das ist meines Erachtens unbedenklich der Fall, mögen im Einzelnen auch Zweifel bleiben. Sehr gut gelungen ist namentlich die Zurückweisung der Herleitung des Indossaments aus der Skontration oder dem sog. Giro-Aval;
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der Verfasser weist überzeugend nach, daß es sich insbesondere bei dem letzteren nicht [A 628]um ein unentwickeltes Indossament, sondern um einen Wechsel in der Person des Ausstellers bezw. des Remittenten handelt, welcher zwar ähnliche wirthschaftliche Funktionen versehen kann wie das heutige Indossament, aber juristisch dadurch wesentlich von ihm verschieden ist, daß es sich um eine Succession von Wechselpersonen vor Kreirung des Wechsels handelt und welcher, vor allen Dingen, nicht das Indossament aus sich heraus hat entstehen lassen. Schaps, Wechselindossament, S. 41–47, setzt sich zunächst mit den Stimmen auseinander (Martens, Frémery, Biener, Kuntze u. a.), die den Wechsel aus der Skontration, also dem bargeldlosen Zahlungsverkehr auf den mittelalterlichen Messen, ableiten wollten. Sodann widerlegt Schaps, Wechselindossament, S. 61–64, die von Götz und Kuntze vertretene Theorie, nach welcher das Indossament dem Aval (Form der Wechselbürgschaft) seine Entstehung verdanken soll. Das Aval ist seit dem 12. Jahrhundert nachweisbar und bedeutete eine Verbürgung für Zahlung der Wechselsumme, die durch einen Vermerk auf dem Wechsel selbst vorgenommen wurde.
[473]Das Ergebniß der eigenen Untersuchung des Verfassers, welche der in den Hauptpunkten schon von Biener
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vertretenen Hypothese (Ersatz der vorherigen Benennung des Präsentanten und seiner Aufnahme in den Wechsel durch nachträgliche Bezeichnung), aber unter quellenmäßiger Begründung und Lösung der bisher noch verbliebenen Schwierigkeiten beitritt, ist nicht gerade ein überraschendes. Nachdem die Untersuchungen Goldschmidt’s in der „Universalgeschichte“[473] Schaps, Wechselindossament, S. 73, schließt sich Biener, Abhandlungen aus dem Gebiete der Rechtsgeschichte II, S. 87, an, verweist aber auch darauf (S. 74), daß sich Biener in seiner späteren Untersuchung: Biener, Friedrich August, Wechselrechtliche Abhandlungen. – Leipzig: Tauchnitz 1859, S. 51, 138, 145, dann doch wieder der Skontrationstheorie, also der Übertragung des Wechsels durch Umschreibung in den Skontrationsbüchern auf den Messen, angeschlossen habe. Schaps – als Goldschmidt-Schüler – resümiert, diesen Meinungswechsel hätte Biener wohl nicht vollzogen, wenn ihm schon die Untersuchungen Goldschmidts bekannt gewesen wären.
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den Garantieeffekt zu Lasten des Ausstellers als Folge des subintelligirten Weber meint wohl die Stelle: Goldschmidt, Universalgeschichte, S. 432, zur Tratte.
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Wechselversprechens nachgewiesen hatten, lag die Vermuthung nahe, daß es sich bei dem Garantie-Effekt des Indossaments, welcher bisher die wesentliche Schwierigkeit für die Annahme der sonst nächstliegenden Biener’schen Aufstellung bot und doch auch allein zu den sonst versuchten Herleitungen, insbesondere aus dem Giro-Aval, geführt hat, um einen ähnlichen Vorgang handeln werde. Diese Vermuthung wird durch die Resultate des Verfassers bestätigt. Nicht völlig erledigt erscheint dem Referenten die Frage nach etwaigen Beziehungen zwischen dem Ausschluß der Einreden gegen den Indossatar und der Orderklausel, Weber verwendet hier den latinisierten Begriff „subintelligirten“ im Sinne von „unterstellten“.
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wie sie die Bestimmungen der Mehrzahl der älteren Wechselordnungen über die Nothwendigkeit der Orderklausel für die Indossirbarkeit der Wechsel meines Erachtens doch vermuthen lassen (cf. allerdings Goldschmidt, Universalgeschichte S. 449 und die Bemerkungen des Verfassers auf S. 75). Die vom Verfasser S. 118 citirte Ansicht des Cardinale de Luca (Supplem[en[474]tum] de camb[iis] disc. 36), Die Orderklausel ermächtigt zur Weitergabe des Wechsels durch Indossament und stellt sicher, daß der Wechsel nur an namentlich auf dem Wechsel genannte Personen weitergegeben wird.
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welcher die Einreden zu Gunsten des Erwerbers ex causa onerosa ausschließt, nicht dagegen – was der Verfasser nicht beachtet – im Falle des „lukrativen“ Erwerbes, auch wenn es sich um ein Vollindossament handelt, könnte auf die Vermuthung führen, daß der Werthpapiercharakter der Wechselurkunde schon damals dabei mitgespielt hätte, wenn nicht die Ablehnung derartiger „germanistischer“ Konstruktionen durch die damalige Theorie dagegen spräche. Zuzugeben ist, daß die Quellen, so viel bis jetzt ersichtlich, eine sichere Antwort nicht ertheilen, bei den italienischen Theoretikern ist dies auch lediglich selbstverständlich. [474] Schaps, Wechselindossament, S. 118, zitiert mit anderen Fundstellen als Weber sie hier wiedergibt, de Luca, De cambiis, supplementum, disc. 33, sowie ebd., supplementum de creditis et debitis, disc. 163. Schaps zufolge hatte de Luca entschieden, daß der Vollindossatar sich die persönlichen Einreden gegen den Wechselaussteller nur dann selbst entgegenhalten lassen mußte, wenn er den Wechsel unentgeltlich (ex causa lucrativa) erworben hatte, nicht jedoch, soweit er diesen entgeltlich erworben hatte (ex causa onerosa). Für Schaps ist an dieser Stelle vor allem die Differenzierung zwischen Voll- und Procura-Indossatar entscheidend. Diese Überlegung greift Weber jedoch nicht auf.
Den Zweifeln des Verfassers (S. 3), ob D. 11 de novation[ibus] („creditori vel cui jusserit“)
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in der That die antike Orderklausel enthalte oder doch auf sie schließen lasse, schließt Referent sich an: die Stelle spricht doch wohl nur von dem Fall, daß der Schuldner auf Anweisung [A 629]des Gläubigers einer konkreten Person, welche als stipulator auftritt, ein die bestehende Schuld novirendes Schaps, Wechselindossament, S. 3, Fn. 9, zitiert die hier von Weber wiedergegebene Stelle Dig. 46.2.11 (der vollständige Digestentitel lautet „De novationibus et conventionibus“) und verweist darauf, daß hierin eine Orderklausel zu sehen sei, wie schon Goldschmidt, Universalgeschichte I, S. 387 ff., ausgeführt habe.
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Zahlungsversprechen leistet. Ein neues Schuldverhältnis vertraglich an die Stelle eines alten setzend.