[139][A [1]][B [I]]Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter.
Nach südeuropäischen Quellen.a[139]A: Entwickelung des Solidarhaftprinzips und des Sondervermögens der offenen Handelsgesellschaft aus den Haushalts- und Gewerbegemeinschaften in den italienischen Städten. Inaugural-Dissertation zur Erlangung der juristischen Doktorwürde von der Juristischen Fakultät der Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin genehmigt und zugleich mit den angehängten Thesen am 1. August 1889 öffentlich zu verteidigen von Max Weber, Kammergerichts-Referendar. Opponenten: Herr Pfarrer, lic. O[tto] Baumgarten, Herr Kammergerichts-Referendar K[arl] Mommsen, Herr Dr. phil. W[alther] Lotz. Vgl. dazu auch den Faksimile-Abdruck, unten, nach S. 189.
[139]A: Entwickelung des Solidarhaftprinzips und des Sondervermögens der offenen Handelsgesellschaft aus den Haushalts- und Gewerbegemeinschaften in den italienischen Städten. Inaugural-Dissertation zur Erlangung der juristischen Doktorwürde von der Juristischen Fakultät der Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin genehmigt und zugleich mit den angehängten Thesen am 1. August 1889 öffentlich zu verteidigen von Max Weber, Kammergerichts-Referendar. Opponenten: Herr Pfarrer, lic. O[tto] Baumgarten, Herr Kammergerichts-Referendar K[arl] Mommsen, Herr Dr. phil. W[alther] Lotz. Vgl. dazu auch den Faksimile-Abdruck, unten, nach S. 189.
[A [3]][B [III]]In dankbarer Verehrung dem
Herrn Geheimen Justizrat
Professor Dr. Goldschmidt zugeeignet.
Herrn Geheimen Justizrat
Professor Dr. Goldschmidt zugeeignet.
b
A: Nachstehende Untersuchung bildet einen Teil einer unter dem Titel: „Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter. Nach südeuropäischen Quellen“, im Verlage von Ferdinand Enke in Stuttgart soeben erscheinenden Abhandlung, welche der Fakultät ganz vorgelegen hat und welcher mit Genehmigung derselben nachstehender Abschnitt als Dissertation besonders veröffentlicht wird. Die gesamte Arbeit wird folgende Kapitel enthalten: 1. Römisches und heutiges Recht. Gang der Untersuchung. 2. Die seehandelsrechtlichen Societäten. 3. Die Familien- und Arbeitsgemeinschaften. 4. Pisa. Das Societätsrecht des Constitutum Usus. 5. Florenz. 6. Die juristische Litteratur. Schluß.
[B [V]]Inhalt.cc–c (bis S. 190: in Verbindung steht.) Fehlt in A.1[139] Abweichungen zu den Überschriften und Randglossen im edierten Text werden textkritisch nachgewiesen. Nicht dokumentiert werden Abweichungen in den Satzzeichen, der Numerierungsgestaltung und den Hervorhebungen.
c–c (bis S. 190: in Verbindung steht.) Fehlt in A.
[139] Abweichungen zu den Überschriften und Randglossen im edierten Text werden textkritisch nachgewiesen. Nicht dokumentiert werden Abweichungen in den Satzzeichen, der Numerierungsgestaltung und den Hervorhebungen.
| Seite | |||
| Vorbemerkung | 142 | ||
| I. | Römisches und heutiges Recht. Gang der Untersuchung | 144 | |
| Societas und offene Handelsgesellschaft 144. – Römisches Recht der societas 145. – Modernes Recht der offenen Handelsgesellschaft 147. – Angebliche Ansätze zur Wandlung der römisch-rechtlichen Grundsätze: 1) D. 63 § 5 pro socio 152. – 2) D. 44 § 1 de aed[ilicio] edicto 152. – 3) Argentarii 153. – 4) lex d Malacitana c. 65 153. – Negatives Ergebnis für das römische Recht 155. – Gang der Untersuchung. Verhältnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkte 155.Unten, S. 153: Lex | |||
| [140] | II. | Die seehandelsrechtlichen Societäten | 157 |
| 1) Die Kommenda und die Bedürfnisse des Seehandels 157. – Die lex Wisigothorum und der Seehandel 158. – Wirtschaftliche Grundlagen der Kommenda 159. – Societätscharakter der Kommenda 163. – Wirtschaftliche Stellung der Parteien bei der Kommenda 163. – 2) Die societas e maris 165. – Rechtlicher Charakter der societas maris 166. – Wirtschaftliche Bedeutung 168. – 3) Geographisches Gebiet der Kommendaverhältnisse 170. – Spanien 170. – Sizilien[140] Unten, S. 165: Societas f , Sardinien 172. – Trani, Ancona 172. – Amalfi 172. – Pisa 173. – Venedig 173. – Genua 174. – 4) Vermögensrecht der Seesocietäten 177. – Der Societätsfonds 177. – Anfänge einer Sondervermögensbildung 179. – Societätsobligationen 180. – Ergebnis 181. – 5) Die Landkommenda und die Kommanditen 182. – Die Landkommenda 182. – Anfänge der Kommandite, Piacenza 184. – Bedeutung der Landkommenda 188.Unten, S. 172: Sicilien | |||
| [B VI] | III. | Die Familien- und Arbeitsgemeinschaften 2 [140] Überschriften und Randglossen der Fassung A sind identisch mit denen der edierten Textfassung B, unten, S. 190–253. Die Kapitelzählung III fehlt in Fassung A, vgl. unten, S. 190. | 190 |
| Die gemeinsame Familienwirtschaft 190. – Vermögensrechtliche Folgen der Familienwirtschaft. Gütergemeinschaft 191. – Juristische Grundlage des Gemeinschaftsverhältnisses. Haushaltsgemeinschaft 195. – Gang der vermögensrechtlichen Entwickelung. Anteilsrechte der Konsorten 196. – Haushaltsgemeinschaften außerhalb der Familie 201. – Handwerkersocietäten 201. – Gemeinsame Grundlagen dieser Gemeinschaften 203. – Gemeinsame Eigentümlichkeiten 205. – 1) Beschränkung auf männliche socii 205. – 2) Ausschluß der Immobilien 206. – Wandlungen in den Vermögensverhältnissen 206. – Rechtsverhältnis gegen dritte. Haftungsverhältnisse auf verwandtschaftlicher Grundlage 208. – Haftungsverhältnisse auf Grundlage der Haushaltsgemeinschaft 210. – Doppelte Bedeutung der Haftung der Gemeinschaft 211. – 1) Haftung des gemeinsamen Vermögens 211. – 2) Persönliche Haftung der Genossen 213. – Ursprung und Entwickelung der Haftung der Hausgenossen 216. – Die Familien- und Arbeitsgemeinschaften in den Statuten. Vorbemerkungen 218. – Spanien 218. – Venedig 222. – Die übrigen Kommunalstatuten Italiens 226. – Haftung der unselbständigen Genossen 229. – Die Abschichtungspflicht bei den Familiengemeinschaf[141]ten 232. – Privat- und Gemeinschaftsschulden 237. – Solidarhaftung außerhalb der Familie. Gemeinsame stacio 237. – Privat- und Geschäftsschulden 238. – Gesellschaftliches Sondervermögen 240. – Gewerbegesellschaften und Handelsgesellschaften 245. – Merkmale der offenen Gesellschaften und der Societätskontrakte. Firma g 247. – Urkunden[141] Unten, S. 247: Die Firma h 250.Unten, S. 250, folgt: über Kontrakte von Gesellschaften | |||
| IV. | Pisa. Das i Societätsrecht des Constitutum UsusDas fehlt unten, S. 253. | 253 | |
| Das Constitutum Usus 253. – Gebiet des Usus 255. – Natur der Rechtssätze des Usus 257 – Societätsrechtlicher Inhalt: I. Die societas maris j 257 f. – Rechtliche DifferenzierungFolgt unten, S. 258, als separater Abschnitt. k . Bedeutung der Kapitanie 258. – Vermögensrecht der societas maris 261. – Sondervermögen 261. – 1) Verhältnis zu den Privatgläubigern 262. – 2) Stellung der socii zum Gesellschaftsfonds 262. – 3) Stellung zu den Gesellschaftsgläubigern 263. – 4) Umfang des Gesellschaftsvermögens 263. – Ergebnis. Kommanditgesellschaft. 264. – II. Societät ohne Sondervermögen. Dare ad portandum in compagniamB: Differenziierung l 265. – III. Societät [B VII]mit fixierter Dividende. Dare ad proficuum marisTextpassage unten, S. 265, in Klammern gestellt. m 267. – Bedeutung der Wucherdoktrin für das Societätsrecht 269. – IV. Die societas maris und die Familiengemeinschaft 272. – Angeblicher Ursprung der societas maris aus Familienassociationen 273.– Natur der Familiengemeinschaft 274. – Die fortgesetzte Erbengemeinschaft in Pisa 276. – Vita communis: 1) Voraussetzungen 277. – 2) Wirkungen 278. – Societas omnium bonorum 280. – Das SolidarhaftprinzipTextpassage unten, S. 267, in Klammern gestellt. n in Pisa 280. – V. Die Compagnia de terra 281. – Verschiedenheit der Grundlagen der Kommanditen von der offenen Gesellschaft 283. – Societätsurkunden 284. – Ergebnis 286.Unten, S. 280: Solidarhaftsprinzip | |||
| V. | Florenz | 287 | |
| Industrielle Vermögen in Florenz 287. – I. Statutarisches Material: Gang der Entwickelung 288. – A. o Bedeutung der Verwandtschaft für die gesellschaftliche Solidarhaft 289. – Analogien der Familie mit den Societäten 291. – 1) Schiedsgerichte 291. – 2) Haftung und Abschichtungspflicht 292. – 3) Persönliche Verhältnisse des socius 293. – 4) Haussohn und Kommis 294. – Societätscharakter der Fa[142]miliengemeinschaft und Familiencharakter der Societät 295. – B.Gliederungsbuchstabe fehlt unten, S. 289. p Vermögensrecht der Societäten: Societätsschulden und Privatschulden 295. – Merkmale der Societätsschulden: 1) Eintragung in die Bücher 296. – 2) Kontrahieren namens der Societät 297. – Ausschluß der Privatgläubiger vom Zugriff auf das Societätsvermögen 300. – II. Urkundliches Material[142] Gliederungsbuchstabe fehlt unten, S. 295. q : Handelsbücher der Alberti und Peruzzi 302. – Haushaltsgemeinschaft 302. – Societätsverträge als Grundlage der Gemeinschaft 305. – Grundkapital und Einlage des socius 305. – Sondervermögen des socius außerhalb der Gemeinschaft: 1) ImmobiliarvermögenUnten, S. 302: Urkundliche Quellen r 306. – 2) Mobiles Privatvermögen 306. – DerUnten, S. 306: Immobilienvermögen s Erbrezeß der Alberti von 1336 308. – Ergebnis 311.Der fehlt unten, S. 308. | |||
| VI. | Die juristische Litteratur. Schluß. | 312 | |
| Die juristische Litteratur und ihr Verhältnis zu den Societäten 312. – 1) Kommanditverhältnisse 313. – 2) Offene Handelsgesellschaft: a. Sondervermögen 315. – b. Solidarhaftung. Mandats- und Institoratspräsumtion 317. – Ver[B VIII]hältnis zu den wirklichen Grundlagen der Solidarhaftung 320. – Ergebnisse der Arbeit der Jurisprudenz für die internationale Entwickelung. Societätsfirma 323. – Die Dezisionen der Rota von Genua und die genuesischen Statuten von 1588/9. Abschluß der Entwickelung 326. – Schluß. Möglichkeit dogmatischer Verwertung der gewonnenen Ergebnisse 330. | |||
| Quellenübersicht t Fehlt in B; entsprechend der Überschrift, unten, S. 333, ergänzt. | 333 t1 Fehlt in B; entsprechend der Überschrift, unten, S. 333, ergänzt. |
[B [1]]Vorbemerkung.
Dogmatisch ist der grundsätzliche Unterschied zwischen der societas des römischen Rechts und der wichtigsten Gruppe der modernen Gesellschaftsformen, der handelsrechtlichen, speziell der offenen Handelsgesellschaft, oft erörtert und genügend aufgeklärt.
1
Historisch ist die Entwickelung der modernen Grundsätze aus dem Verkehrsleben der Mittelmeerländer, speziell Italiens, von wo aus [143]der internationale Handelsverkehr sie als für sich praktikabel allgemein übernahm, in den Hauptzügen klargestellt.[142] Die Abgrenzung von „dogmatisch“ und „historisch“ in diesem Absatz folgt aus der rechtswissenschaftlichen Methode Webers, siehe die Einleitung, oben, S. 14 ff., bes. S. 15 f.
2
[143] Weber bezieht sich hier auf Goldschmidts Konzeption eines „universalen“ Handelsrechts in seinem Handbuch des Handelsrechts sowie auf die Ergebnisse der überwiegend aus der Schule Goldschmidts hervorgegangenen Studien, siehe die Einleitung, oben, S. 22 ff., 34 ff.
Wie aber, besonders in den früheren Entwickelungsstadien, sich im einzelnen die Rechtsbildung gestaltet hat, – ob hier ganz neue Rechtsgedanken, aus den schnell sich vervielfältigenden Bedürfnissen des Tages erwachsen, durch Übergang in den Handelsgebrauch und von da in das Handelsgewohnheitsrecht, sich Anerkennung verschafften, oder ob und inwiefern eine Anknüpfung an vorgefundene Rechtsinstitute stattfand, ist vielfach noch nicht außer Zweifel gestellt, und da das von Lastig
1)
in Aussicht gestellte umfassende Werk über die Handelsgesellschaften, welches, nach den bisherigen Proben zu schließen, auf einer Fülle uns unzugänglichen urkundlichen Materials zu fußen in der [B 2]Lage sein wird, noch auf sich warten läßt,[143][B 1] Dessen Aufsatz in der Zeitschr. für Handelsr. Bd. 34 den Ausgangspunkt der nachstehenden Arbeit bildet.
4
Weber meint hier die Veröffentlichungen von Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts I und II, die jedoch bereits in der Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht, Band 23, S. 138–178, bzw. in Band 24, S. 387–449, und nicht im Band 34, erschienen sind.
3
darf der Versuch immer noch als lohnend gelten, im Anschluß an die bisherigen Arbeiten, auf Grund des gedruckten Materials eine konkretere Vorstellung von den hier für die Entwickelung wesentlichen Motiven zu gewinnen. Nach Lage des mir zugänglichen Quellenmaterials kann hiernach, wie vorweg zu bemerken ist, die Illusion nicht aufkommen, als ob die hier zu gewinnenden Ergebnisse nicht selbst in den Hauptpunkten wesentliche Korrekturen auf Grund mir unzugänglichen, insbesondere handschriftlichen Materials, zu gewärtigen hätten Die in Aussicht gestellte Studie sollte erst fast dreißig Jahre nach ihrer Ankündigung erscheinen: Lastig, Gustav, Die Accomendatio. Die Grundform der heutigen Kommanditgesellschaften in ihrer Gestaltung vom XIII. bis XIX. Jahrhundert und benachbarte Rechtsinstitute. – Halle a. S.: Buchhandlung des Waisenhauses 1907.
2)
.[B 2] Es ist aus diesem Grunde auch von Quellenkritik im folgenden abzusehen gewesen. Es soll nur das Bild, welches das gedruckt vorliegende Material bietet, zur Darstellung gebracht werden.
[144]Daß die nachstehende, aus Erweiterung und Umarbeitung einer seiner Zeit im Seminar des Herrn Geheimrat Goldschmidt in Berlin vorgelegten Arbeit
5
entstandene Untersuchung sich nicht als Geschichte der offenen Handelsgesellschaft, sondern als Beitrag zur Geschichte der Handelsgesellschaften überhaupt bezeichnet, wird der Inhalt rechtfertigen. Nur einzelne Institute des Vermögensrechtes sowohl der offenen als der Kommanditgesellschaft sind hier zu beleuchten versucht. Allerdings nehme ich an, daß dieselben besonders geeignet sind, den Gegensatz beider historisch klarzustellen. Benutzt ist, wie bemerkt, nur gedrucktes Material und auch dies nur, soweit es in der Berliner Bibliothek und dem Privatbesitz des Herrn Geheimrat Goldschmidt, welcher mir die Benutzung seiner reichen Bibliothek[144] Weber hatte im Wintersemester 1887/88 am handelsrechtlichen Seminar Goldschmidts teilgenommen und eine nicht überlieferte, rechtshistorische Seminararbeit angefertigt. Siehe auch den Editorischen Bericht, oben, S. 112 f.
6
gütigst gestattete, zugänglich war. Weniger neue Gesichtspunkte, als vielleicht eine Korrektur und konkretere Umgrenzung der bereits gewonnenen können hiernach das Ergebnis bilden. Über den Bestand von Goldschmidts Bibliothek, siehe den Editorischen Bericht, oben, S. 135 mit Anm. 24.
[B [3]]I. Römisches und heutiges Recht.
Gang der Untersuchung.
Societas und offene Handelsgesellschaft.
Auf welche Rechtssätze es bei der nachfolgenden Untersuchung in erster Linie ankommt, erhellt leicht, wenn man sich die wesentlichsten Gegensätze der römischen societas und der modernen offenen Handelsgesellschaft vergegenwärtigt.
Die Gegenüberstellung beider bedarf zunächst, damit wirkliche Vergleichspunkte gewonnen werden, der näheren Begrenzung.
Die offene Handelsgesellschaft kann nicht füglich der römischen societas überhaupt entgegengestellt werden, da sie der letzteren gegenüber zunächst einen Spezialfall darstellt; sondern sie kann [145]nur mit einem Fall der societas verglichen werden, in welchem dieselbe dem gleichen Zwecke dient, wie die heutige offene Handelsgesellschaft, – denn ein Charakteristikum des römischen Societätsbegriffes ist es eben, daß er für die verschiedenen faktischen Gestaltungen nicht auch verschiedene Rechtssätze zur Verfügung stellt, sondern eine allgemein anwendbare Schablone darstellen will.
Wenn also der offenen Handelsgesellschaft wesentlich ist einmal der Zweck des Erwerbes durch Handel und ferner, wie HGB. Art. 85 es ausdrückt,
1
daß bei keinem der Gesellschafter die Beteiligung auf Vermögenseinlagen be[B 4]schränkt ist, endlich, im Gegensatz zur „Gelegenheitsgesellschaft“, daß jener Zweck durch dauernde gemeinsame gewerbsmäßige Thätigkeit, nicht durch Zusammenwirken zu einzelnen, gelegentlich unternommenen Geschäften erreicht werden soll, – so werden wir uns eine entsprechende Spezialgestaltung einer römischen societas vorzustellen haben, um kommensurable Größen zu gewinnen. [145] Weber bezieht sich in diesem Absatz auf die Definition der offenen Handelsgesellschaft in Art. 85 Abs. 1 des ADHGB (verabschiedet 24. Juni 1861). Art. 85 ADHGB verlangt als weiteres, von Weber nicht genanntes Kriterium den Betrieb des Handelsgewerbes unter einer „gemeinschaftlichen Firma“. Die Anforderung der „dauernden gemeinsamen gewerbsmäßigen Thätigkeit“ findet sich nicht im Gesetzeswortlaut, sondern wurde von der Handelsrechtswissenschaft und ihr folgend von Weber aus dem gesetzlichen Merkmal des „Handelsgewerbes“ sowie aus der Kontrastierung zur „Gelegenheitsgesellschaft“ in Art. 266 ff. ADHGB abgeleitet.
Alsdann nun läßt sich die Differenz im wesentlichen etwa wie folgt formulieren:
Römisches Recht der societas.Nach römischem Recht entstehen durch den Abschluß einer derartigen societas unter den Kontrahenten Obligationen, sie sind einander zu den zur Erreichung des Societätszweckes erforderlichen Leistungen verpflichtet, in unserem Falle also dazu, ihre Arbeitskraft und, soweit nötig, Kapital zum Betriebe des Geschäfts herzugeben, die von einem socius dem Vertrage gemäß zu Societätszwecken eingegangenen Verbindlichkeiten sich bei der Abrechnung anteilsweise anrechnen zu lassen, – gemäß dem Vertrag gemachte Auslagen ebenso dem socius zu erstatten, – Forderungen, welche ihnen aus unter den Societätszweck fallenden Geschäften erwachsen sind, pro rata dem socius anzurechnen, bezw. den Ertrag herauszugeben, – die aus derartigen [146]Geschäften erworbenen dinglichen Rechte mit dem socius zu kommunizieren.
2
– Es kann wünschenswert sein, verfügbare Barmittel in einer arca communis, Societätskasse, niederzulegen, die Einkünfte aus den für Societätszwecke geschlossenen Geschäften rc. zunächst in sie fließen zu lassen. Aus ihr ist dann der socius, welcher aus dergleichen Geschäften Zahlungen zu leisten hat, die Mittel dazu zu entnehmen befugt wie verpflichtet. Ihr Inhalt steht im anteilsweisen Eigentum der socii, dient im übrigen nur der Vereinfachung der Abrechnung und der Ersparung jedesmaliger anteilsweiser Zahlungen; die Quote des darin befindlichen Barvorrates ist ein Vermögensstück des socius wie andere auch, dem Zugriff seiner Gläubiger regelmäßig ohne weiteres unterworfen. Dritte kann die Societät, als lediglich ein Komplex obligatorischer Beziehungen [B 5]unter den socii, nichts angehen, – ein Geschäft, welches ein socius auf Rechnung der Societät mit dritten eingeht, unterscheidet sich in seinen Wirkungen in keiner Weise von irgend einem auf private Rechnung abgeschlossenen Geschäft; sind Geschäfte, welche auf Rechnung der Societät gehen, von Verlust begleitet, so ist dies nach außen lediglich Verlust desjenigen, welcher das Geschäft schloß; zu seinem Vermögen gehört alsdann allerdings ein Anspruch auf quotenmäßige Erstattung[146] Die dinglichen Rechte werden also vergemeinschaftet, d. h. an ihnen wird Miteigentum der Gesellschafter begründet (unten formuliert als „anteilsweises Eigentum“). Weber geht hier von dem lateinischen Wort „communis“: gemeinsames (Eigentum) aus und bildet daraus das deutsche Verb „kommunizieren“.
3
gegen die socii, und dieser Anspruch kommt auch in die Aktivkonkursmasse. Siehe Glossar: pro rata, unten, S. 560.
4
Ein Konkurs findet nur über das Vermögen des einzelnen statt und unter Beteiligung nur derjenigen als Gläubiger, mit welchen er kontrahiert hat, darunter also eventuell auch der socii. Insbesondere sind nicht etwa die arca communis und die gemäß dem Societätsvertrage kommunizierten Gegenstände mögliches Objekt eines über dies „Societätsvermögen“ zu eröffnenden besonderen Konkurses; ein solcher Konkurs wäre ein Unding, er würde nichts finden, worauf er sich erstrecken könnte, da alles, was zu diesem „Societätsvermögen“ gehört, ohne Rest aufgeht in den an allen einzelnen Gegenständen pro rata be[147]stehenden Miteigentumsanteilen, und da diese ihrerseits Stücke anderer Vermögen, derjenigen der einzelnen socii sind, – da mithin ein solcher Konkurs nicht nur ein Subjekt, sondern auch ein Objekt, welches er ergreifen könnte, vergebens suchen würde. Zur Bedeutung des Konkurses für die Qualifizierung der Rechtsbeziehung der Gesellschafter untereinander und der Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger, vgl. Glossar: Konkurs, unten, S. 556, sowie die Einleitung, oben, S. 38, 42 f.
Die Konstruktion der offenen Handelsgesellschaft stellt sich dem scharf gegenüber:
Modernes Recht
der offenen
Handelsgesellschaft.Das Bestehen einer solchen beschränkt zunächst seine Wirkungen keineswegs auf das Verhältnis zwischen den socii, es ist vielmehr eine Thatsache, welche auch von dritten nicht ignoriert werden kann. Diejenigen Geschäfte, welche ein nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages dazu berechtigter socius für Rechnung „der Gesellschaft“ abschließt, ergreifen alle Gesellschafter ohne weiteres in gleicher Weise. Ein dritter, wenn aus solchen Geschäften verpflichtet, muß sich gefallen lassen, daß auch ein anderer socius, als sein Kontrahent, sie „für die Gesellschaft“ gegen ihn auf den vollen Betrag [B 6]geltend macht, er kann umgekehrt als Berechtigter sie außer gegen seinen Kontrahenten auch gegen die anderen socii in solidum und daneben auch gegen „die Gesellschaft“, d. h. zu Lasten des Gesellschaftsvermögens, geltend machen. Dies Gesellschaftsvermögen, als wesentlich charakteristisches Moment, steht im engen Zusammenhang mit jener aktiv und passiv über die Person des Kontrahenten hinausreichenden Wirkung
der offenen
Handelsgesellschaft.Das Bestehen einer solchen beschränkt zunächst seine Wirkungen keineswegs auf das Verhältnis zwischen den socii, es ist vielmehr eine Thatsache, welche auch von dritten nicht ignoriert werden kann. Diejenigen Geschäfte, welche ein nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages dazu berechtigter socius für Rechnung „der Gesellschaft“ abschließt, ergreifen alle Gesellschafter ohne weiteres in gleicher Weise. Ein dritter, wenn aus solchen Geschäften verpflichtet, muß sich gefallen lassen, daß auch ein anderer socius, als sein Kontrahent, sie „für die Gesellschaft“ gegen ihn auf den vollen Betrag [B 6]geltend macht, er kann umgekehrt als Berechtigter sie außer gegen seinen Kontrahenten auch gegen die anderen socii in solidum und daneben auch gegen „die Gesellschaft“, d. h. zu Lasten des Gesellschaftsvermögens, geltend machen. Dies Gesellschaftsvermögen, als wesentlich charakteristisches Moment, steht im engen Zusammenhang mit jener aktiv und passiv über die Person des Kontrahenten hinausreichenden Wirkung
5
von Rechtshandlungen eines socius. Denn da diese letztere nicht hinsichtlich aller von einem socius geschlossenen Geschäfte, sondern nur hinsichtlich der „für die Gesellschaft“ geschlossenen Platz greift, so folgt, daß die obligatorischen Beziehungen, in welche ein socius tritt, ganz verschiedene Bedeutung gewinnen, je nachdem er dies nur auf eigenen Namen oder „für die Gesellschaft“ thut, während andererseits alle „für die Gesellschaft“ geschlossenen Geschäfte, gleichgültig von welchem socius sie geschlossen sind, untereinander gleichmäßige Bedeutung haben. [147] Auch die anderen Gesellschafter werden also berechtigt (aktiv) oder verpflichtet (passiv). Sie erwerben damit eigene Forderungen und Verbindlichkeiten, obwohl nur der handelnde Gesellschafter den Vertrag geschlossen hat. Weber leitet von „contrahere“ (im Sinne von einen Vertrag schließen) die Bezeichnung Kontrahent für den handelnden Gesellschafter ab.
[148]Es entstehen also obligatorische Berechtigungen und Verpflichtungen, welche sich von den übrigen Aktiven und Passiven im Vermögen jedes Gesellschafters in ihrer Bedeutung wesentlich unterschieden, untereinander aber sich gerade in dem unterscheidenden Merkmal gleichen. Ebenso finden sich dingliche Rechte, – an den „für die Gesellschaft“ erworbenen species,
6
– welche der quotenmäßigen Verfügung der einzelnen socii nach den Regeln des römischen Miteigentums nicht unterliegen, über welche der socius vielmehr nur so und insoweit, als er nach dem Gesellschaftsvertrage bezw. nach Societätsrecht[148] Mit species sind die einzelnen Gegenstände gemeint, auf die sich die dinglichen Rechte beziehen.
7
dazu berechtigt ist, verfügen kann. Auch diese Rechtsobjekte also unterscheiden sich in ihren rechtlichen Beziehungen sehr wesentlich von allen anderen Gegenständen in dem Vermögen eines der socii und sind gerade in dem unterscheidenden Merkmale untereinander gleichgestellt. Wenn nun sowohl bei den obligatorischen, als bei den dinglichen Rechten dieser Kategorie die erwähnten Unterschiede Folge der Beziehung auf den Gesellschaftszweck sind, so gewinnt damit die arca communis des römischen Rechts, wenn wir [B 7]sie als diese Vermögensstücke umfassend denken, eine andere Bedeutung. Die Rechte, welche zu ihr gehören, scheiden sich scharf von den übrigen Vermögensstücken der socii, die Verfügung darüber ist gleichmäßig geregelt, die Teilrechte der einzelnen sind, solange die Gesellschaft dauert, nicht unmittelbar wirksam, weichen vielmehr den in Gemäßheit des Gesellschaftsrechts darüber getroffenen Verfügungen; sie sind diesen gegenüber das schwächere Recht, so daß weder die Privatgläubiger des socius im Exekutionswege Societätsrecht ist hier als allgemeines, bindendes Recht für Handelsgesellschaften im Gegensatz zu den vertraglichen Regelungen des Gesellschaftsvertrages gemeint.
8
unmittelbar diese Objekte, resp. die Quotenanteile daran angreifen können, noch dieselben als einzelne unmittelbar in den Konkurs des socius fallen. Ebenso scheiden sich andererseits die jenem Komplex als Passiva zugehörigen Verbindlichkeiten scharf dadurch von den Verpflichtungen eines einzelnen socius, daß sie, und nur sie, die arca communis im obigen Sinne unmittelbar belasten und zum direkten Zugriff auf sie berechtigen, derart, daß bei einer Auseinandersetzung nur das nach [149]ihrem Abzug Verbleibende dem Vermögen des socius, bezw. seiner Konkursmasse, zufällt. Gemeint ist hier die Einzelzwangsvollstreckung, jedoch nicht der Konkurs. Vgl. Glossar: Exekution, unten, S. 550, sowie die Einleitung, oben, S. 42 f.
Sofern man nun einen Komplex von Rechten, welche alle einem bestimmten Zweck dienen, über welche gleichmäßig in besonders geregelter Art verfügt wird und auf welchen besondere Lasten ruhen, ein „Vermögen“ nennen will, – und die Berechtigung dieser Bezeichnung unterliegt keinem begründeten Zweifel, – so kommt dieser Charakter auch der Gesamtheit jener oben geschilderten rechtlichen Beziehungen zu. Aus der arca communis ist ein Sondervermögen, das „Gesellschaftsvermögen“, geworden, es ist nun ein geeignetes Objekt für Zwangsvollstreckung und Konkurs, überhaupt eine Grundlage für alle sonstigen, von einem Vermögen versehenen rechtlichen Funktionen vorhanden, und es ist das Bestehen von Rechten und Verbindlichkeiten zwischen diesem Vermögen und den einzelnen socii begrifflich nicht ausgeschlossen
1)
.[149][B 7] ROHG. Entsch. Bd. 5 S. 206.
9
[149] Reichsoberhandelsgericht, Entscheidungen in Civilsachen, 5. Band (Urteil vom 14. Febr. 1872), S. 204–207, S. 206.
[B 8]Sind nun hier auf seiten des Objekts die Merkmale des Vermögens vorhanden, so liegt das dogmatische Bedürfnis nahe, ja es ist im Interesse der Präzision des Ausdrucks fast unumgänglich, dafür auch ein Subjekt, oder doch etwas einem Subjekt Entsprechendes, dessen Funktionen Versehendes zu finden. Eine Handhabe hierfür bietet die Verwendung der Firma. Prinzipiell ist sie nur eine Art praktischer Breviloquenz, denn sie dient nur zur Zusammenfassung der auf Rechnung „der Gesellschaft“ im obigen Sinne laufenden Vermögensbeziehungen.
In der Anschauungsweise des Geschäftsverkehrs aber gewinnt die Firma eben dadurch leicht eine Art von Persönlichkeit, d. h. die Personifikation derselben ist die Handhabe, um Sätze, welche zwar im praktischen Leben sich relativ einfach und natürlich geben, – wie z. B. den: daß wer in ein bestehendes Geschäft eintritt, für dessen ältere Schulden haftet u. a., – welche aber in ihrer juristischen [150]Konstruktion keineswegs einfach sind,
10
durch ein plastisches Bild anschaulich und damit praktikabel zu machen. Wenn es daher auch juristisch zu einer wirklichen Personifikation der Firma nicht kommt, so wird doch, soweit das systematische Bedürfnis reicht, es ermöglicht, daß die „Firma“, – das „Geschäft“, – die „Gesellschaft“, – einzelne wichtige Funktionen eines Rechtssubjektes erfüllt. [150] Die juristische Konstruktion war zu Webers Zeit nicht einfach, weil das Handelsgesetzbuch das Problem nicht ausdrücklich geregelt hatte und das Problem von Gerichten und in der wissenschaftlichen juristischen Literatur unterschiedlich gelöst wurde. So regelte ADHGB Art. 22 die Weiterführung des Firmennamens bei Geschäftsübernahme, Art. 24 die Weiterführung des Firmennamens bei Eintritt in ein Geschäft anderer, ohne jeweils auf die Frage einzugehen, ob darin auch eine Übernahme der Schulden des bisherigen Geschäftes zu sehen war. Ob in der Geschäftsübernahme ein derartiger Übergang auch der Passiva zu sehen war, war zur Zeit Webers in der Handelsrechtswissenschaft umstritten und wurde von den Gerichten unterschiedlich entschieden. Die damals herrschende Meinung setzte für einen Schuldenübergang jedoch öffentliche Bekanntmachung der Übernahme oder eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung voraus. Vgl. Puchelt, Ernst S., Commentar zum Allg. deutschen Handelsgesetzbuch, mit besonderer Berücksichtigung der Praxis des Reichsoberhandelsgerichts. – Leipzig: Roßbergsche Buchhandlung 1874, zu Art. 24 ADHGB, S. 49–52. Lediglich für die offene Handelsgesellschaft wurde in Art. 113 ADHGB ausdrücklich festgesetzt, daß ein neu eintretender Gesellschafter für die bereits bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftete, unabhängig, ob sich durch seinen Eintritt die Firma änderte.
Es ergibt sich leicht aus dem bisher Gesagten, daß die Grundlage dieser Entwickelungen mit in erster Linie die beiden eng miteinander zusammenhängenden Institute der solidarischen Haftung und des gesellschaftlichen Sondervermögens sind.
Wesentlich diese beiden Institute sollen im folgenden einer historischen Betrachtung unterzogen werden, zu welchem Behuf allerdings ein Eingehen auf die Entwickelung der Gesellschaftsformen überhaupt, schon der Gewinnung des Gegensatzes wegen, nicht entbehrt werden kann
2)
.[150][B 8] Von der vorstehend skizzierten Darstellung des Rechts der offenen Handelsgesellschaft weicht Laband – in der Zeitschr. für Handelsr. [B 9]Bd. 30, 31 – prinzipiell insofern ab, als bei ihm die Vermögensfunktion des Gesellschaftsfonds wohl zu kurz kommen dürfte. – Aus Abneigung gegen die in der Doktrin übliche Unterscheidung der „inneren“ und „äußeren“ Seite des Verhältnisses – ein Gegensatz, dessen Verwertung er selbst Bd. 30 S. 5 l. c. doch nicht ganz entraten kann – behandelt er als das der offenen Handelsgesellschaft Charakteristische nur die Haftung nach außen. Bei der Absonderung des Gesell[151]schaftsfonds als Sondergut handle es sich nur um ein Rechtsverhältnis inter socios, das obligatorische Mitrecht des einen beschränke den anderen in der vollständigen Herrschaft über sein Vermögen, – Beweis: die Größe des Gesellschaftsvermögens sei nicht Gegenstand eines Rechtes dritter, insbesondere der Gläubiger.
Dies zugegeben, ist dagegen zu sagen, daß zwar nicht die Größe, aber allerdings die Existenz eines Gesellschaftsvermögens Gegenstand des Rechts auch dritter ist. Das Gesellschaftsvermögen kann ökonomisch gleich Null sein, juristisch besteht es, und zwar nicht ohne wichtige Konsequenzen auch für die ökonomische Sachlage, und die socii können auf keine Weise hindern, daß es besteht und daß die Rechtsfolgen dieses Bestehens eintreten.
Laband will den Ausschluß der Privatgläubiger vom Gesellschaftsvermögen dadurch motivieren, daß die Gläubiger des einzelnen socius nicht mehr Rechte haben könnten als dieser selbst, – nemo plus juris transferre potest quam habet ipse,
Bei einer römischen societas entsteht dadurch, daß die socii im einzelnen Fall, als Bürgen z. B., solidarisch haften, noch kein Gesell[B 10]schaftsvermögen, auch bezüglich der argentarii, bei welchen die Haftung eine gesetzliche ist, ist von einem derartigen Institut nichts bekannt.
Auch historisch werden wir die große Rolle, welche gerade das Bestehen eines gemeinsamen Vermögens in der Entwickelung gespielt hat, zu verfolgen Gelegenheit haben.
Richtig ist nur, daß die offene Handelsgesellschaft das Charakteristikum des Sondervermögens mit bestimmten anderen Gesellschaftsformen, wie bekannt, teilt, und daß stets die Stellung derartiger Sondervermögen mit den Haftungsverhältnissen auf das innigste zusammenhängt.
[152]Cf. gegen Laband: Gierke, Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung S. 438.
12
Weber meint wohl einerseits Laband, Zur Dogmatik der Handelsgesellschaften I, S. 515–519 (strikte Ablehnung der Existenz eines gesonderten, nach außen wirkenden Gesellschaftsvermögens), andererseits Laband, Zur Dogmatik der Handelsgesellschaften II, S. 4–6 (Absonderung eines Gesellschaftsvermögens, das nicht die äußeren Rechtsbeziehungen der Gesellschafter betrifft). Siehe dazu die Einleitung, oben, S. 37 f.
Dies zugegeben, ist dagegen zu sagen, daß zwar nicht die Größe, aber allerdings die Existenz eines Gesellschaftsvermögens Gegenstand des Rechts auch dritter ist. Das Gesellschaftsvermögen kann ökonomisch gleich Null sein, juristisch besteht es, und zwar nicht ohne wichtige Konsequenzen auch für die ökonomische Sachlage, und die socii können auf keine Weise hindern, daß es besteht und daß die Rechtsfolgen dieses Bestehens eintreten.
Laband will den Ausschluß der Privatgläubiger vom Gesellschaftsvermögen dadurch motivieren, daß die Gläubiger des einzelnen socius nicht mehr Rechte haben könnten als dieser selbst, – nemo plus juris transferre potest quam habet ipse,
13
– und der socius werde ja eben durch die obligatorischen Ansprüche der anderen socii beschränkt; allein auch ein Privatgläubiger, welcher solidarischer Privatgläubiger aller einzelnen socii wäre, würde nicht Gesellschaftsgläubiger sein, und überdies bleibt problematisch, wie obligatorische Rechte der anderen socii die besagte dingliche Wirkung des Ausschlusses der Gläubiger von den dem socius zustehenden Anteilen an den Gesellschaftssachen erzeugen sollten. Ständen dem Privatgläubiger nur Rechte der einzelnen anderen socii entgegen, so müßte die bloße Nichtgeltendmachung dieser Rechte ihn zum Gesellschaftsgläubiger machen und ihm den Zugriff ermöglichen, was nicht der Fall ist. Dig. 50.17.54 (Ulpian im 46. Buch des Ediktskommentars): „nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet“. Laband, Zur Dogmatik der Handelsgesellschaften II, S. 9, spricht sinngemäß von diesem allgemeinen Rechtssatz, ohne das lateinische Zitat anzuführen.
Bei einer römischen societas entsteht dadurch, daß die socii im einzelnen Fall, als Bürgen z. B., solidarisch haften, noch kein Gesell[B 10]schaftsvermögen, auch bezüglich der argentarii, bei welchen die Haftung eine gesetzliche ist, ist von einem derartigen Institut nichts bekannt.
Auch historisch werden wir die große Rolle, welche gerade das Bestehen eines gemeinsamen Vermögens in der Entwickelung gespielt hat, zu verfolgen Gelegenheit haben.
Richtig ist nur, daß die offene Handelsgesellschaft das Charakteristikum des Sondervermögens mit bestimmten anderen Gesellschaftsformen, wie bekannt, teilt, und daß stets die Stellung derartiger Sondervermögen mit den Haftungsverhältnissen auf das innigste zusammenhängt.
[152]Cf. gegen Laband: Gierke, Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung S. 438.
16
Die zitierte Stelle findet sich bei Gierke, Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung, S. 938, und nicht S. 438. Laband, Zur Dogmatik der Handelsgesellschaften II, S. 485–495, lehnte umgekehrt Gierkes Genossenschaftsbegriff in dessen zuvor entstandenem Werk ab und bezog sich dabei auf dieselbe Stelle bei Gierke, die er jedoch richtig zitierte.
[B 9]Bevor wir auf die Grundlagen der mittelalterlichen Societätsentwickelung kommen, ist wenigstens in aller Kürze die hier nicht zum [151]erstenmal aufgeworfene Frage
11
zu erörtern, ob nicht etwa schon im römischen Recht wenigstens Ansätze zu einer Überwindung der rein obligatorischen Natur der [B 10]societas und ihrer Beschränkung auf Wirkungen inter socios sich finden. [151] Vgl. etwa die im folgenden Abschnitt (unten, S. 152–154) von Weber genannte Literatur sowie zeitgenössisch auch: Treitschke, Gewerbegesellschaft, S. 144 f.; Dernburg, Heinrich, Pandecten, 2. Band. – Berlin: H. W. Müller 1886, S. 329 f.
[152]Angebliche Ansätze zur Wandlung der römischrechtlichen
Grundsätze.
Grundsätze.
Im allgemeinen muß dies entschieden in Abrede gestellt werden, für das Gebiet des Privatrechts unbedingt.
1. D. 63 § 5
pro socio. Man könnte in einzelnen Bestimmungen eine Überschreitung jener Grenzen finden wollen. So wenn dem socius das Recht gegeben wird – D. 63 § 5 pro socio
pro socio. Man könnte in einzelnen Bestimmungen eine Überschreitung jener Grenzen finden wollen. So wenn dem socius das Recht gegeben wird – D. 63 § 5 pro socio
14
– bei Zahlungsunfähigkeit eines socius sich an diejenigen anderen socii zu halten, welche ihren Teil von demselben voll beigetrieben haben. [152] Dig. 17.2.63.5.
Diese anscheinende Überschreitung der rein quotenmäßigen Regelung des Verhältnisses ist indessen nur eine Konsequenz der Natur der actio pro socio, bei welcher – es handelt sich nur um das Verhältnis unter den socii – die bona fides gleichmäßige Teilung der Verluste fordert.
2. D. 44 § 1 de
aed[ilicio] edicto.
aed[ilicio] edicto.
a
Roesler[152]B: eod. edictr. Vgl. dazu auch die Inhaltsübersicht, oben, S. 139.
b
B: Rößler
3)
hat ferner D. 44 § 1 de aed[ilicio] ed[icto]Zeitschr. für Handelsr. Bd. 4.
17
Das lateinische Zitat findet sich bei Roesler, Rechtliche Natur des Vermögens, S. 265 f. Webers Zitat „singulis“ (vgl. Anm. f) beruht auf einem Zeilensprung bei seiner Lektüre von Roeslers Zitat. Dort heißt es erst eine Zeile später „cum singulis sit“. Weber ließ also eine Zeile von Roeslers Zitat aus.
15
herangezogen: Proponitur actio ex hoc Edicto in eum, cujus maxima pars in venditione fuit Dig. 21.1.44.1.
c
, quia plerumque venaliciarii ita societatem coëunt, ut quidquid agantQ: fuerit
d
, in commune videantur agere; aequum enim Aedilibus visum est, vel in unum ex his, cujus major pars, aut nulla parte [B 11]minor esset, aedilicias actiones competere, ne cogaturQ: agunt
e
emptor cum singulisQ: cogeretur
f
litigare. – In der That liegt in dieser, der Praxis des Marktgerichts entwachsenen Bestimmung eine von den Juristen durch die präsumtive Interessen[153]gemeinschaft der venaliciariiQ: multis
18
als billig motivierte, juristisch nicht weiter analysierbare Singularität vor, deren Grundlage im Societätsrecht nicht zu suchen ist. Die präsumtive Societät[153] Sklavenhändler.
19
wird nicht als rechtliches Fundament der erweiterten Klage, sondern nur als legislatorisches Motiv der Aedilen dargestellt. Aufgrund der bloßen Interessengemeinschaft unterstellte, jedoch nicht ausdrücklich durch Vertrag abgeschlossene Gesellschaft (vgl. in Dig. 21.1.44.1: videantur agere).
3. Argentarii. Schon eher könnte das Verhältnis der plures argentarii als eine wirkliche Modifikation der römischen Auffassung gelten. Die davon handelnden Quellenstellen
4)
ergeben in der That eine wohl aus Besonderheiten des Litteralkontrakts[153][B 11] D. 9 pr. de pactis:
D. 34 pr. de recept[is arbitris] (III, 8):
21
Si plures sint, qui eandem actionem habent, unius loco habentur. Ut puta plures sunt rei stipulandi vel plures argentarii, quorum nomina simul facta sunt … unum debitum est, – und Dig. 2.14.9pr.
D. 34 pr. de recept[is arbitris] (III, 8):
22
Si duo rei sunt aut credendi aut debendi et unus compromiserit … videndum est, an si alius petat, vel ab alio petatur, poena committatur. Idem est Dig. 4.8.34pr.
h
in duobus argentariis, quorum nomina simul eunt (erunt Hal[oander]).est fehlt in Q.
23
Digestorum seu Pandectarum libri quinquaginta, ed. Gregorius Haloander. – Nürnberg: Johann Petreius 1529, hat bei der Stelle Dig. 4.8.34, S. 193, in der Tat wiedergegeben: „[…] Idem in duobus argentariis, quorum nomina simul erunt.“ Auch in der von Weber verwendeten Ausgabe von Kriegel, Corpus iuris civilis I, findet sich S. 133, Fn. 11, die erwähnte Lesung „erunt“ mit Verweis auf die Haloander-Ausgabe. Weber hat also wohl nicht direkt mit der vergleichsweise seltenen Haloanderausgabe aus dem 16. Jahrhundert gearbeitet.
20
und der Buchführung („nomina simul facta“) der Bankiers hervorgehende Rechtsbildung, jedoch nicht eigentlich ein Institut des Societätsrechts. Das Bestehen einer Societät wird nicht als der Rechtsgrund hervorgehoben. Dieser Vertragstyp wurde verwendet, um eine bestehende Geldschuld in eine andere, neue Schuld umzuwandeln. Er wurde durch Eintragung einer Lastschrift im Hausbuch, also dem Einnahmen- und Ausgabenbuch des Familienvaters, rechtswirksam vorgenommen.
4. Lex
c. 65. Thatsächlich aus dem Rechtsgrund der Societät hervorgehende Solidarberechtigungen enthält dagegen anscheinend das Statut der latinischen Colonia Malaca
g
Malacitana [153]Im Inhaltsverzeichnis, oben, S. 139: lex
c. 65. Thatsächlich aus dem Rechtsgrund der Societät hervorgehende Solidarberechtigungen enthält dagegen anscheinend das Statut der latinischen Colonia Malaca
5)
in [154]der, hinsichtlich der Bedeutung des Ausdrucks „socius“ freilich nicht zweifelsfreien Bestimmung: Lex Malac[itana] c. 65 (es handelt sich um den Verkauf der praedes praediaque): Cf. Mommsen, Stadtrechte zu der im folgenden cit. Stelle.
24
Die von Weber im folgenden zitierte Stelle ist stärker interpunktiert bei Mommsen, Stadtrechte, S. 385, c. 65. Die Stelle findet sich auch, gleichfalls stärker interpunktiert, [154]bei Bruns, Fontes, p. 1: Leges, c. 4: „Leges coloniarum et municipiorum“, no. 3: Lex Malacitana, S. 141–150, S. 147.
25
Im Stadtrecht für Malaca (heutiges Malaga, in der römischen Provinz Baetica, Südspanien, ungefähr aus der Zeit 81 bis 84 n. Chr.) geht es nach der Überschrift des c. 65 um „Ut ius dicatur e lege dicta praedibus et praedis vendundis“, also um den Verkauf der Habe des Bürgen und der verpfändeten Grundstücke.
… ut ei qui eos praedes cognitores ea praedia mercati erunt praedes socii heredesque eorum i[i]que
i
ad quos ea res pertinebit de is rebus agere easque res petere persequi recte possit. [154] [ ] in Q und B.
[B 12]Also: der socius des Käufers hat eine direkte Klage wie der heres. Zu berücksichtigen ist, daß wir uns auf dem Boden des Verwaltungsrechts befinden und ein durch die Hand des Magistrats geschlossener Kontrakt vorliegt. Wie weit hier die besondere Natur der öffentlichrechtlichen leges contractus
6)
einwirkt,[154][B 12] Cf. Heyrovský
k
, Die leges contractus.B: Heyrowsky
27
Heyrovský, Leges contractus, S. 1 f., erläutert drei unterschiedliche Vorstellungen von leges contractus. Weber dürfte hier die dritte Variante vor Augen haben, wonach bei Verkäufen von öffentlichem Land der Magistrat seitens des Staates auftritt und daher eine besondere Verbindlichkeit aller Klauseln des vereinbarten Kaufvertrages eintritt, die das Privatrecht verdrängt.
26
und daher das Privatrecht cessiert, steht dahin Das heißt, die normative Wirkung eines (hier öffentlich-rechtlichen) Vertrages verdrängt ggfs. das Privatrecht.
7)
. In der Kaiserzeit begegnet die entsprechende Bestimmung auch sonst, cf. lex Metalli Vipascensis Z. 5 (Bruns, Fontes p. 247) conductori socio actorive ejus und weiter passim.
28
Aus republikanischer Zeit ist mir Ähnliches nicht bekannt. Die lex Julia municip[alis] Z. 49 (Bruns, Fontes p. 104) spricht nur von „redemptorei, quoi e lege locationis dari oportebit, heredeive eius“ im verwandten Fall. Die lex Metalli Vipascensis ist ein aus dem 1. Jahrhundert n. Chr. stammendes Gesetz, mit dem das Münzwesen in den römischen Kolonien geregelt wurde. Die von Weber angeführte Stelle findet sich bei Bruns, Fontes, p. 2: Negotia, c. 1: Leges dictae communi sacrove usui destinatis, no. 10: Lex Metalli Vipascensis, S. 247–250, S. 247, Z. 5.
29
Die lex Julia Municipalis dagegen stammt entweder aus dem Jahr 69 oder 45 v. Chr., also aus republikanischer Zeit. In ihr werden Regelungen zur Polizei in Rom sowie zum Status römischer Munizipalstädte getroffen. Das von Weber angeführte Zitat findet sich bei Bruns, Fontes, p. 1: Leges, c. 3: Leges publicae populi Romani post XII tabulas late, no. 18: Lex Julia municipalis, S. 101–104, S. 104, Z. 48–50.
[155]Negatives Ergebnis
für das römische
Recht.Auf dem Boden des Privatrechts
für das römische
Recht.Auf dem Boden des Privatrechts
8)
finden wir jedenfalls auch im spätrömischen und im Recht der Basiliken und ihrer Scholien[155] Mit Lastigs in der cit. Abh.
31
skizzierter historischer Ansicht uns auseinanderzusetzen fehlt vor umfangreicherer Darlegung derselben die Veranlassung und hier der Raum. Ob die Herbeiziehung des Kollationsrechts ein glücklicher Gedanke ist, muß dahinstehen, bekanntlich ist dasselbe ein relativ nicht altes Institut. Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts I, S. 427, sieht die Wurzeln der gegenseitigen Gesellschaft im Konsortium der gesetzlichen Erben, das allmählich auch auf die durch Testament eingesetzten Erben erweitert wird. Es begründet eine Kollationspflicht der Erben untereinander, die also die bereits zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhaltene Vermögensgegenstände „einzuwerfen“ (conferre, bzw. collatum, daher: Kollation) bzw. auf das Erbe in Anrechnung zu bringen haben.
9)
noch keine Modifikationen der alten Grundsätze. Bemerkenswert könnte sein, daß das. „societas“ auch den Inhalt der arca communis, den Societätsfonds bezeichnet, entsprechend, wie später in Italien. Doch findet sich dieser abgekürzte Ausdruck schon D. 63 § 3 pro socio
32
z. B. Weber zitiert hier Dig. 17.2.63.3. In diesem Paragraph wird die Haftung der Gesellschafter mit den Worten „ex ipsa societate debeatur“ umschrieben, woraus Weber schließt, eine „arca communis“, also eine gemeinsame Kasse, habe bestanden.
30
Daß jene erwähnten Spezialrechtssätze oder daß lokale Rechtsbildungen des Vulgärrechts Anknüpfungspunkte für die spätere, dem mittelalterlichen Großverkehr angehörige Entwickelung der von uns zu behandelnden Institute geboten haben sollten, dafür fehlt zum mindesten jeder Anhalt. [155] Bei den Basiliken handelt es sich um ein Gesetzbuch der römisch-byzantinischen Kaiser aus dem 9. Jahrhundert, das als Ergänzung der justinianischen Gesetzgebung dienen sollte. Dieses wurde in den Scholien, also Kommentaren, verschiedener byzantinischer Juristen des 12. Jahrhunderts juristisch bearbeitet. Griechische Auszüge mit lateinischen Übersetzungen aus diesen Rechtsquellen, soweit sie das Seerecht betreffen, finden sich etwa als Excerpta juris orientalis, in: Pardessus, Collection I, S. 179–209 (S. 179–191: Ex basilicon libris; 195–208: einige Scholien), – einer Quellensammlung, die Weber auch sonst häufig verwendet.
Gang der Untersuchung. Verhältnis der wirtschaftlichen
und rechtlichen Gesichtspunkte.
und rechtlichen Gesichtspunkte.
Wie im römischen Recht, so bezeichnet nun auch im Mittelalter, namentlich in den italienischen Quellen, der Aus[B 13]druck „societas“ nicht sowohl ein individuell gestaltetes Rechtsverhältnis, als vielmehr eine allgemeine Kategorie von Verhältnissen, deren gemein[156]sames Merkmal, bei höchst differenter rechtlicher Struktur, darin besteht, daß, sei es der Gewinn, sei es die Gefahr, oder die Kosten einer Unternehmung, oder mehrere dieser Eventualitäten, auf gemeinsame Rechnung mehrerer gehen sollen. Aus welchem der verschiedenen Vergesellschaftungsverhältnisse die Prinzipien der heutigen offenen Handelsgesellschaft stammen, ist im wesentlichen unsere Frage.
Wir können behufs Lösung derselben nicht einfach von der Form aus, in welcher bei der heutigen offenen Handelsgesellschaft Sachgüter und Arbeitsleistungen kombiniert sind, rückschließend, die wirtschaftlich ähnliche Funktionen versehenden Gebilde des mittelalterlichen Rechts abgrenzen und dann konstatieren, wann unter denselben ein der offenen Handelsgesellschaft ähnliches, historisch auf sie hinabführendes Institut erscheint und uns auf dessen Betrachtung beschränken. Denn wir haben es nicht mit der wirtschaftlichen Seite der Frage zu thun, sondern mit der Genesis von Rechtsgrundsätzen und sind a priori nicht berechtigt zu der Annahme, daß im vorliegenden Fall rechtliche und wirtschaftliche Differenzen von Anfang an annähernd koinzidierten. Es ist vielmehr möglich, daß die maßgebenden Rechtsgrundsätze ursprünglich auf wirtschaftlich weit abliegenden Gebieten entstanden sind und daß die thatsächlichen Verhältnisse, welche durch sie reguliert wurden, sich völlig verändert haben.
Wir müssen daher – übrigens auch der durch den Gegensatz zu gewinnenden Begrenzung wegen – unsere Betrachtung auf die Hauptgruppen der uns rechtshistorisch entgegentretenden Gesellschaftsformen ausdehnen.
Für das Recht sind besonders geartete, vom wirtschaftlichen Standpunkt aus oft äußerliche Merkmale maßgebend. Gerade diese Eigentümlichkeit der Rechtsbildung ergibt aber, daß da, wo infolge wirtschaftlicher Differenzen äußerlich markante Unterschiede des Thatbestandes hervortreten, wir zu der Vermutung berechtigt sind, daß auch verschiedene und [B 14]somit gesondert zu betrachtende Rechtsformen zur Entstehung gelangt sein werden. Hiernach bestimmt sich dasjenige Maß wirtschaftlicher Gesichtspunkte, welches in einer Betrachtung wie der folgenden Platz finden darf und soll, und ferner ergeben sich hiernach die Abschnitte der folgenden Erörterung, wie sich zeigen wird, aus der Natur des Gegenstandes von selbst.
[157][B [15]]II. Die seehandelsrechtlichen Societäten.
1. Die Kommenda und die Bedürfnisse des Seehandels.
Daß der Handel in größerem Maßstabe im Mittelalter zuerst in den mittelländischen Seestädten anzutreffen ist, ist ebenso begreiflich wie historisch sicher. Speziell in den am westlichen Mittelmeerbecken liegenden Seestädten ist er schwerlich je ganz erloschen. Hier hat denn auch ein wesentlich dem Um- und Absatz von Gütern durch Seehandel dienendes Geschäft, die Kommenda, seine Heimat, insbesondere wohl im Verkehr der westitalienischen mit der spanischen Küste
1)
. [157][B [15]] Cf. l[ex] Wisig[othorum] l. XII t. III von den „transmarini negotiatores“.
2
Lex Wisigothorum, liber XI (nicht: XII), titulus III „De transmarinis negotiatoribus“, S. 205–206. Dagegen behandelt der von Weber zitierte titulus III in liber XII die neuen Judengesetze in Spanien.
Dieser mittelländische Seeverkehr hat schon in alter Zeit im Obligationenrecht eigenartige Grundsätze entwickelt.
Schon das römische Recht hatte im foenus nauticum und der lex Rhodia besondere Rechtssätze aufgestellt
1
unter Rücksichtnahme auf die besondere Art des Risikos, welches der Seehandel zu tragen hat. Gerade diese Institute sind durch die Zeit der Völkerwanderung hindurch nie ganz obsolet geworden, wir treffen sie bekanntlich in den frühesten mittelalterlichen Rechtsquellen wieder an[157] Einzelregelungen zum foenus nauticum finden sich in Dig. 22.4, zur lex Rhodia in Dig. 14.2.
2)
. Aber das Mittelalter, weniger als das antike Recht sich bindend an die Konsequenzen [B 16]der juristischen Analyse, hat die Tragung der Gefahr auf diesem Gebiet überhaupt selbständigen Regeln zu unterstellen versucht. – Cf. jetzt Goldschmidt, Lex Rhodia und Agermanament, Zeitschr. für Handelsr. Bd. 35.
3
Goldschmidt, Lex Rhodia und Agermanament, S. 38, spricht davon, daß sich die römischrechtlichen Regelungen „sicher im ganzen romanischen, vielleicht auch im ältesten germanischen Rechtsgebiet […] unverkennbar“ wiederfinden.
Wer im Seehandel Gläubiger oder Partizipant geworden ist, der – so etwa ist der Gedankengang – ist beides nicht für einen resp. an einem kontinuierlichen Gewerbebetrieb geworden, er kreditiert resp. partizipiert vielmehr zum Behuf resp. an der einzelnen Unter[158]nehmung der speziellen Seefahrt, – denn der Seehandel ist kein einheitlicher Betrieb, sondern eine Serie einzelner Unternehmungen, deren jede ihr individuelles Risiko hat.
Die lex Wisigo-
thorum und
der Seehandel.Dies Risiko, welches, den damaligen Verkehrsverhältnissen entsprechend, weitaus der wichtigste Faktor war, mit welchem man rechnen mußte, soll nun auf die an der Unternehmung irgendwie Beteiligten verteilt werden, – dies ist das legislatorisch wichtigste Problem, deshalb ist zunächst die Art der Beteiligung juristisch wenig differenziert, sie erscheint hier relativ irrelevant; „commendare“ und „commodare“ bezeichnet in der lex Wisigothorum zuerst jedes Hingeben auf Rückgabe, in specie oder in genere, vom Depositum
thorum und
der Seehandel.Dies Risiko, welches, den damaligen Verkehrsverhältnissen entsprechend, weitaus der wichtigste Faktor war, mit welchem man rechnen mußte, soll nun auf die an der Unternehmung irgendwie Beteiligten verteilt werden, – dies ist das legislatorisch wichtigste Problem, deshalb ist zunächst die Art der Beteiligung juristisch wenig differenziert, sie erscheint hier relativ irrelevant; „commendare“ und „commodare“ bezeichnet in der lex Wisigothorum zuerst jedes Hingeben auf Rückgabe, in specie oder in genere, vom Depositum
4
bis zum Darlehen, – später jedes Hingeben in lukrativer Absicht, gleichgültig in welche römischrechtliche Kategorie das betreffende Geschäft fallen würde. Gerade das ist charakteristisch, daß der lex Wisigothorum Verhältnisse wie die eines Gläubigers zum Schuldner, eines Partizipanten zum Unternehmer, eines Kommittenten zum Kommissionär, im Seehandel nicht disparat erscheinen[158] Beim „depositum“ (Verwahrung) wird Rückgabe derselben Sache („in specie“), beim Darlehen Rückgabe dagegen aus der Gattung („in genere“) geschuldet.
3)
. Der wirt[159]schaftliche [B 17]Zweck aller ist eben hier wesentlich gleichartig: Export und Reimport nach und von überseeischen Märkten; die ökonomischen Requisiten[158][B 16] Vom Depositum und der Verkaufskommission spricht die l[ex] Wisig[othorum] unter derselben Rubrik: de rebus praestitis l. V t. V c. III. Deponieren und Darleihen geht c. VIII eod. ineinander über.
5
Daß wesentlich an Seehandel gedacht ist, zeigt die Überschrift (v[erbo] naufragium) zu c. V eod., in welchem Bestimmungen enthalten sind, die direkt an spätere statutarische Festsetzungen betr. die Kommenda erinnern. Lex Wisigothorum, liber V, titulus V, S. 107–110, behandelt allgemein „De commendatis et commodatis“. Das c. III, S. 107, trägt die Rubrik „De rebus praestitis, incendio vel furto exterminatis“, in c. VIII (Rubrik: „De reddendis usuris“), S. 109, geht es sowohl um das „comendare“ von Geld gegen „usura“ wie auch um das „creditum“.
6
– Die lex Langobardorum, für ein Binnenvolk berechnet, legt dem Kreditnehmer die Gefahr auf, d. h. er hat nach den Regeln des Darlehens ohne Rücksicht auf das Prosperieren des Unternehmens, zu welchem kreditiert ist, zu [B 17]restituieren (l[ex] Long[obardorum] Liutpr[andi] Die Überschrift von Lex Wisigothorum, liber V, titulus V, c. V, S. 108, lautet: „De rebus commendatis et casu quocumque in naufragium missis“.
a
131),[158]B: Luitpr.
7
die zunächst an den Seehandel denkende l[ex] Wisig[othorum] teilt [159]schon beim Depositum und der Verkaufskommission die Gefahr eigenartig und abweichend von den römischen Grundsätzen (l. V tit. V c. III), noch origineller beim zinsbaren Darlehen (eod. c. IV: de pecunia perdita et usuris ejus) zu Spekulationszwecken (vv. „sub condicione receperit Weber zitiert hier ausnahmsweise (s. oben, S. 134 f.) die Leges Liutprandi (aus dem Jahr 733 n. Chr.) anscheinend nach der Ausgabe der Monumenta Germaniae Historica. Ebd., c. 131, S. 164, behandelt die von Weber geschilderte Rückzahlungspflicht beim Darlehen, selbst dann, wenn dem Entleiher das geliehene Geld gestohlen worden war.
c
“, d. h. es ist stipuliert, zu welcher Unternehmung das aufgenommene Geld verwendet werden soll).Q: susceperit
8
Immer ist der Deponent, Verkaufskommissionär, Kreditgeber ebenso wie der Gegenteil an dem Risiko des Unternehmens beteiligt.[159] Lex Wisigothorum, liber V, titulus V c. III, S. 107, legt fest, daß der Entleiher eine Sache, die ihm gestohlen worden war, nur dann zurückgeben muß, wenn der Dieb gefunden wurde; bleibt der Dieb unerkannt, sollen sich Verleiher und Eigentümer jeweils die Hälfte des Verlustes teilen. In c. IV (Rubrik „De pecunia perdita et usuris eius“), S. 108, wird dann festgelegt, daß der Kreditgeber bei zufälligem Untergang der Kreditsumme nur noch die Rückzahlung der Darlehenssumme, nicht jedoch den vereinbarten Zins, verlangen kann.
b
für diesen Zweck sind stets wesentlich dieselben: einerseits Arbeitsleistung beim Einkauf von Waren, dann zum Behuf des Transports über See, endlich die spezifisch handelstechnische Leistung des Absatzes der Waren auf fremden Märkten, – andererseits Kapital zur Anschaffung der Waren und der Transportmittel. Die Beschaffung dieser Erfordernisse im Wege der Arbeitsteilung und des Kapitaleinschusses, event. Kredits, ist das Bedürfnis, welchem hier alle jene Geschäfte zu dienen haben; Regelung des Risikos und Gewinns unter den Beteiligten ist das wesentliche Problem für die Rechtsbildung schon in der lex Wisigothorum. [159]B: Requisite
Wirtschaftliche
Grundlagen
der Kommenda.Diesen selben Bedürfnissen soll nun auch dasjenige Rechtsinstitut dienen, welches unter dem Namen Kommenda eine spezielle juristische Ausgestaltung erfahren hat und schon in älterer Zeit ganz vorzugsweise die Rechtsform geworden war, deren sich der überseeische Handel bediente.
Grundlagen
der Kommenda.Diesen selben Bedürfnissen soll nun auch dasjenige Rechtsinstitut dienen, welches unter dem Namen Kommenda eine spezielle juristische Ausgestaltung erfahren hat und schon in älterer Zeit ganz vorzugsweise die Rechtsform geworden war, deren sich der überseeische Handel bediente.
Es ist bekannt
4)
, daß die Kommenda ein Geschäft ist, durch welches jemand die Verwertung von Waren eines andern, auf dessen Gefahr, gegen Gewinnanteil übernimmt. Ob sie, nach Gold[160]schmidts Vermutung, schon dem römischen Vulgarrecht angehört, bleibt hier dahingestellt Goldschmidt, De societate en commandite 1851; Silberschmidt, Die Kommenda in ihrer frühesten Entwickelung.
5)
, wir verfolgen sie nur für das Mittelalter. [160] Goldschmidt in der cit. Abh. Zeitschr. für Handelsr. Bd. 35 [B 18]S. 80 inkl. 107. Bestätigungen dieser Ansicht in Einzelheiten werden an geeigneter Stelle erwähnt werden.
9
[160] Goldschmidt, Lex Rhodia und Agermanament, S. 80 f. und Fußnote 107. Mit der „geeigneten Stelle“ verweist Weber wohl nach unten, S. 185.
[B 18]Der primitivste Zustand des Seehandels: daß der Produzent resp. der von ihm kaufende Händler persönlich ein Schiff ausrüstet und auf diesem die Tauschobjekte aus- und einführt, ist zu der Zeit, wo uns dies Institut entgegentritt
6)
, schon überwunden. Bereits in den ältesten Rechtsquellen steht der patronus navis als derjenige, welcher die Schiffe stellt, den Kaufleuten gegenüber, welche auf ihnen ihre Güter persönlich geleiten; auch darüber hinaus ist die Arbeitsteilung schon fortgeschritten: der Großkaufmann schickt statt seiner einen fattore (italienisch), messatge Nach Silberschmidts Nachweisungen in der venezianischen collegantia im 10. Jahrhundert, nach Goldschmidt in der cit. Abh. Z. XXXV S. 80, 81, noch früher in der χρεωκοινωνία des pseudorhodischen Seerechts.
10
Silberschmidt, Commenda in ihrer frühesten Entwicklung, S. 37–43 (Titel leicht abweichend bei Weber). Nach Silberschmidt wird in Venedig als „collegantia“ bezeichnet, was andernorts „societas“ heißt. Goldschmidt, Lex Rhodia und Agermanament, S. 81, übersetzt den hellenistischen Quellenbegriff χρεωκοινωνία mit „crediti societas“, wörtlich „Kreditgesellschaft“. Zum pseudorhodischen Seerecht, s. Glossar: lex Rhodia, unten, S. 557.
d
(catalonisch)[160]Q: missatge
7)
, der zu ihm [161]in dauerndem Dienstverhältnis steht, mit; der Schiffseigner, in Spanien meist eine Rhederei Cf. die Stat[uten] von Trani (b. Pardessus, Collection des lois maritimes)
11
und die Costums de Tortosa (b. Oliver, El derecho de Cataluña). Weber meint wohl Ordonnance maritime de Trani (anno 1063), in: Pardessus, Collection V, c. XVIII, S. 243. Dort ist italienisch von einem „fattore“ des Kaufmannes die Rede. Pardessus, Collection V, erörtert, S. 219–223, die problematischen Datierungsfragen dieser Statuten und entscheidet sich dann für das Jahr 1063.
12
Das Alter der ersteren ist allerdings bekanntlich nicht unbestritten, die Entwickelungsstufe unseres Instituts aber eine frühe. Costums de Tortosa, in: Oliver, Derecho in Cataluña, liber IV, rubr. XVIII „De comodato“, c. III, S. 194, nennt den „missatge“. Die Costums von Tortosa stammen aus dem Jahr 1279.
8)
, bestellt seinerseits einen Bediensteten als patronus navis. [161] So im Consolato del mare.
13
Auch die Urk[unde] in Arch[ives] de l’Orient latin Ι p. 431 setzt eine Rhederei voraus.[161] Gemeint ist Consolat de la mer. Ebd., S. 49–368, werden die Schiffseigner durchgängig als „personers“ bezeichnet und dagegen der bedienstete Schiffsführer „senyor de la nau“ genannt. Vgl. etwa ebd., c. III [48] (Rubrik: „De personer qui no volrá ò no porá fer la part promese“), S. 50 und öfter. Weber zitiert die Quelle in einer italienisierten Form als „consolato del mare“, während sie in der Edition ihres französischen Herausgebers Pardessus als „consolat de la mer“ bezeichnet wird und in der baskischen mittelalterlichen Form „consolat de la mar“ heißt.
14
Bei der von Weber zitierten Urkunde in Archives de l’Orient latin I, S. 431, handelt es sich um einen offensichtlich nicht einschlägigen Brief Papst Urbans IV. an die Patriarchen von Antiochien und Jerusalem. Wahrscheinlich meint Weber aber eine Urkunde vom 19. Nov. 1279, in: Archives de l’Orient latin I, S. 531, in der es um einen Geldkredit geht.
Nun war die Weiterentwickelung verschieden möglich. – Einerseits konnte statt der Mitsendung des Bediensteten es vorteilhaft erscheinen, ad hoc einen dritten, mit den Verhältnissen des Absatzgebietes Vertrauten, zu engagieren, welcher die Sachen auf dem Schiff geleitet und für Rechnung des Auftraggebers verkauft, wobei seinem selbständigen Handeln ein verschieden weiter Spielraum belassen, namentlich entweder das Schiff von dem Auftraggeber gemietet oder dem Beauftragten die Besorgung der Transportmittel seinerseits ganz überlassen werden konnte. Andererseits konnte dies Engagement dadurch gespart werden, daß statt des mitge[B 19]sendeten factor der Schiffer selbst gegen Vergütung den Vertrieb der Waren übernahm
9)
. Je umfangreicher der Betrieb wurde, um so empfehlenswerter mußte es erscheinen, anstatt die Handlungsgehilfen auf lange Seereisen in ihnen unbekannte Länder zu [162]schicken, lieber mit den Verhältnissen vertraute Kommissionäre mit dem Vertrieb zu betrauen, welch letztere dann naturgemäß, wie in Genua das konstante Wiederkehren derselben Namen in den Notariatsurkunden zeigt, bald ein selbständiges Gewerbe aus der Übernahme derartiger Aufträge machten. [B 19] Die Notariatsurkunden des Giovanni Scriba in Genua (Histor. Patriae Monum. Chartarum tom. II) Nr. 261, 328, 329, 306 und öfter,
15
aus der Zeit von 1155 ff. geben für alle diese Modalitäten Beispiele. In 329 und 306 sind Schiffer und Kommendatar nicht identisch. In den Stat[uten] von Trani und Cost[ums] de Tortosa ist in Ermangelung des factor der Schiffer ex lege Kommissionär. Cf. Decis[iones] Rotae Genuensis XX. Historiae Patriae Monumenta, chartarum II, no. 261 (Sp. 299, 21. Aug. 1155), no. 328 (Sp. 339, 10. Juli 1156), no. 329 (Sp. 339 f., 11. Juli 1156), no. 306 (Sp. 327, vom 3. Mai 1156).
16
Decisiones Rotae Genuae (und nicht Genuensis) XX, f. 78ra–79vb, behandelt den Fall einer gemischten Land- und Seehandelsgesellschaft, bei der von mehreren Brüdern einer der „patronus in mari“, ein anderer „patronus in terra“ ist.
Die Vergütung eines solchen Beauftragten konnte nun demselben teils in Form einer festen Remuneration gewährt (so: Hist. Pat. Mon. Chart. II Nr. 261),
17
teilweise aber – wie dies in Genua im 12. Jahrhundert die Regel war – konnte der Kommissionär am Gewinn beteiligt werden[162] Historiae Patriae Monumenta, chartarum II, no. 261 (Sp. 299, Urkunde des Giovanni Scriba vom 21. Aug. 1155).
10)
, und dies ist das gewöhnlich Kommenda genannte Verhältnis. Die Vorzüge dieser Beteiligung des Kommissionärs als Selbstinteressenten leuchten ein, überdies aber entsprach sie den Verhältnissen: Während der Beauftragte ursprünglich lediglich Organ des Auftraggebers[162] Die Normalurkunde für die Kommenda in den cit. genuesischen Notariatsurkunden lautet z. B. l. c. Nr. 243 (von 1155):
Ego … profiteor me accepisse in societatem a te … lib[ras] 50
Die Kosten des Unterhalts des Kommendatars fallen regelmäßig dem Kommendanten, andere Kosten dem Kommendatar zur Last. – Die zu Grunde hegende einseitige Natur des Kontrakts ist in der Urkunde angemessen durch die Quittungsform zum Ausdruck gebracht.
19
Historiae Patriae Monumenta, chartarum II, no. 243 (Sp. 287, Urkunde des Giovanni Scriba vom März 1155).
Ego … profiteor me accepisse in societatem a te … lib[ras] 50
e
, quas debeo portare laboratum usque Alexandriam[162]Q: 127
f
et de proficuo quod ibi Deus dederit debeo habere quartam et postQ: Salernum In Q folgt: vel ex hinc apud siciliam
g
reditum debeo mittere in tua potestate totam prescriptam societatem … post fehlt in Q.
Die Kosten des Unterhalts des Kommendatars fallen regelmäßig dem Kommendanten, andere Kosten dem Kommendatar zur Last. – Die zu Grunde hegende einseitige Natur des Kontrakts ist in der Urkunde angemessen durch die Quittungsform zum Ausdruck gebracht.
18
ist, mußte sich dies ändern, [B 20]je weniger bei steigender Konkurrenz es genügte, die Waren einfach auf den üblichen auswärtigen Markt zu werfen, je mehr vielmehr die richtige Benutzung der Nachfrage, überhaupt selbständiges Handeln erforderlich wurde. Der Kommendatar fungierte hier wie ein Unternehmer, folglich war nicht mehr eine feste Ablöhnung wie die eines Bediensteten, sondern die Beteiligung am Unternehmergewinn die seiner Leistung angemessene Gegenleistung. Als Organ hat er im Gegensatz zum Kommissionär keine eigene Entscheidungsbefugnis.
[163]Societätscharacter
der Kommenda.Ein Societätselement – die Kommenda heißt von Anfang an auch societas – enthält das Geschäft in dieser Gestaltung insofern, als zwar die Gefahr auch hier dem Kapitalisten blieb, dagegen die Kosten der Fahrt und des Vertriebes nach bestimmten Kategorien (cf. Anm. 10) und, wie bemerkt, der Gewinn anteilsweise verteilt wurde. Die internationale Stellung des Instituts zeigt sich darin, daß über den Verteilungsmaßstab ein später meist statutarisch als dispositives Recht fixierter Handelsgebrauch dahin sich feststellte, daß der Kommendatar von dem Reingewinn ¼ als Tantieme erhält (cf. Anm. 10).
der Kommenda.Ein Societätselement – die Kommenda heißt von Anfang an auch societas – enthält das Geschäft in dieser Gestaltung insofern, als zwar die Gefahr auch hier dem Kapitalisten blieb, dagegen die Kosten der Fahrt und des Vertriebes nach bestimmten Kategorien (cf. Anm. 10) und, wie bemerkt, der Gewinn anteilsweise verteilt wurde. Die internationale Stellung des Instituts zeigt sich darin, daß über den Verteilungsmaßstab ein später meist statutarisch als dispositives Recht fixierter Handelsgebrauch dahin sich feststellte, daß der Kommendatar von dem Reingewinn ¼ als Tantieme erhält (cf. Anm. 10).
20
[163] In der oben, S. 162, Fußnote 10, von Weber zitierten Urkunde des Giovanni Scriba heißt es „quartam debeo habere“. Dies ist die in der Quelle übliche Bezeichnung für den Gesellschaftergewinnanteil. Weber setzt diesen mit der Tantieme, einer Gewinnbeteiligung für einen leitenden Angestellten, gleich. Vgl. oben, S. 162, Anm. 19.
Wirtschaftliche Stel-
lung der Parteien
bei der Kommenda.Der Kommendant kann bei diesem Geschäft Produzent oder Zwischenhändler der Produkte des Hinterlandes
lung der Parteien
bei der Kommenda.Der Kommendant kann bei diesem Geschäft Produzent oder Zwischenhändler der Produkte des Hinterlandes
11)
, er kann überhaupt Exporteur sein, also Ware, oder Importeur, also Geld, kommendieren, oder beides, so daß der Erlös der exportierten Waren zum Reimport verwendet wird (in Genua wird letzterer Fall technisch implicare[163][B 20] Zwischenhändler: Chart. II Nr. 306 (1156):
21
Nos M[archio dormitor] et A[lexander Ingonis Naselli] profitemur nos accepisse Historiae Patriae Monumenta, chartarum II, no. 306 (Sp. 327, Urkunde des Giovanni Scriba vom 3. Mai 1156).
h
a te W[ilielmo Neuta] 8 pecias sagie[163] In Q folgt: in comendacione
i
et volgia que constantQ: sagre
j
tibi lib[ras] 24. has debemus portare laboratumQ: contant
k
apud PalermumIn Q folgt: ambo
l
et inde quo voluerimus dum insimul erimus etc.Q: Salernum
12)
genannt). [164]In [B 21]den beiden letzten Fällen ist notwendig die Stellung des Kommendatars besonders selbständig, er kann hier nur deshalb nicht materiell als der Unternehmer gelten, weil das Geschäft nicht auf seine Rechnung geht. Der Kommendant steht hier regelmäßig zum Markt nur noch in loser Beziehung L. c. Nr.
m
337 (1156):B: Rr.
22
Ego … profiteor me accepisse a te … (folgen die Waren) unde Historiae Patriae Monumenta, chartarum II, no. 337 (Sp. 344, Urkunde des Giovanni Scriba vom 19. Aug. 1156).
n
debeo tibi bizantios 100Q: de quibus
o
… et eos debeo portare ad tuum resicum apud Babiloniam et implicare in leccaQ: 110
p
etQ: lacca
q
brazili … et adducere ad tuum resicum etc. – Die Ansicht von Lepa, Ztschr. f. Handelsr. Bd. 26 S. 448,Q: vel
23
daß accommenda und implicita sich dadurch unterschieden hätten, daß bei ersterer der Kommendatar durch „Anteil am Geschäftsgewinn“, bei letzterer durch [B 21]einen Prozentsatz des Werts des Objekts entschädigt worden sei, wird durch die dafür citierte Stelle aus Casaregis (Disc[ursus] 29, 9) wohl nicht dargethan. Implicare dürfte vielmehr wenigstens nach den genuesischen Urkunden [164]in älterer Zeit die im Text angegebene Bedeutung gehabt haben Lepa, Über den Ursprung des Kommissionshandels, S. 448 mit Fußnote 49. Da auch schon Lepa in seiner Fußnote Casaregis, Discursus legales, disc. 29, 9, zitiert, dürfte Weber Casaregis indirekt nach Lepa angeführt haben.
r
, ein im Geschäftsgebrauch üblicher, unserm „Anlegen, Investieren“ entsprechender Ausdruck gewesen sein gleich dem heutigen impiegare. Auch Thöl ist, ohne weiteren Beleg als die cit. Stelle aus Casaregis, der Ansicht, der Akkommendatar habe Gewinnanteil, der Implizitar Provision erhalten.[164] Fehlt in B; haben sinngemäß ergänzt.
25
Für die ältere Zeit muß dies, wie gesagt, bis auf weiteres bezweifelt werden. Thöl, Handelsrecht I, § 41 Commanditgesellschaft – Rechtsverhältnis, S. 187 f., verweist gleichfalls in seiner Fußnote 5 auf Casaregis, disc. 29, 9, den dann auch Weber heranzog.
13)
, der Kommendatar hat sich als selbständige Instanz dazwischen geschoben. Während grundsätzlich zunächst ein Kommendant einem Kommendatar gegenübersteht und zur Mitnahme von Waren außer dem kommendierten Gut es der besondern Erlaubnis des Kommendanten bedarf, wird später die Deklaration der außer der Kommenda noch mitgeführten Waren (cf. Hist. Pat. Mon. Chart. II 346, 424, 655 und oft) L. c. Nr. 340 zeigt, daß das Kommendieren schon zum Bankiergeschäft geworden war.
Cf. die venezianischen Gesetze gegen das Kommendieren der Banken vom 28. IX. 1374 und vom 21. XI. 1403 (abgedruckt bei Lattes, La libertà delle banche a Venezia).
26
Historiae Patriae Monumenta, chartarum II, no. 340 (Sp. 346, Urkunde des Giovanni Scriba vom 20. Aug. 1156). Weber schließt wohl aus der Tatsache, daß eine der dort genannten Personen, die Geld in die „societas“ eines Dritten einlegt, als Ingo bancherius bezeichnet wird, es habe sich um ein Bankiersgeschäft gehandelt.
Cf. die venezianischen Gesetze gegen das Kommendieren der Banken vom 28. IX. 1374 und vom 21. XI. 1403 (abgedruckt bei Lattes, La libertà delle banche a Venezia).
27
Lattes, Libertà delle banche a Venezia, S. 34 f. (no. 8 vom 28. Sept. 1374) und S. 44 f. (no. 12 vom 21. Nov. 1403). Lattes, ebd., S. 39, interpretiert diese Verbote dahin, daß lediglich das Kommendieren der Bankiers von fremdem Geld in langfristige, riskante Geschäfte, wie insbesondere der Handel mit Eisen, Blei und Silber, im Anlegerinteresse unterbunden werden sollte.
24
formell zwar in den Urkunden festgehalten, aber die Übernahme [165]mehrerer Kommenden und außerdem eigenen Gutes und ein Geschäftsbetrieb in großem Maßstabe mit mehreren eigenen Schiffen und gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern seitens des Kommendatars ist doch, wie die genuesischen Urkunden zeigen, nichts Ungewöhnliches mehr. Es ist dies zunächst nur wirtschaftlich erheblich und ändert für die juristische Auffassung ebensowenig etwas, als dies an und für sich durch das später zu betrachtende Verhältnis ge[B 22]schieht, daß mehrere Kommendanten desselben Kommendatars sich behufs Teilung des Risikos und Gewinns associieren und so eine Societätskommenda entsteht. [164] Historiae Patriae Monumenta, chartarum II, Urkunden des Giovanni Scriba, no. 346 (Sp. 348 f., 21. Aug. 1156), no. 424 (Sp. 393, 28. Juni 1157), no. 655 (Sp. 521, 15. Aug. 1158). In den Urkunden no. 346 und no. 655 ist jedoch nur von dem in die Gesellschaft eingelegten Kapital die Rede, nicht von zusätzlichen Waren. Nur in no. 655 wird vereinbart, daß der eine Gesellschafter Waren eines weiteren Gesellschafters vereinbarungsgemäß mitführt, nämlich: „tres minos parrios Solimani ad eius resicum vendendos et implicandos“.
2. Die Societas
s
maris. [165] Im Inhaltsverzeichnis, oben, S. 140: societas
Eingreifendere Neuerungen sind die Konsequenz einer anderen Gesellschaftsform, der sogenannten societas maris, in welcher die zunächst, vom kapitalistischen Standpunkt aus betrachtet, einseitige Kommenda den Übergang in eine Societät mit zweiseitiger Kapitaleinlage vollzieht.
Die für Beurkundung dieses Verhältnisses in Genua gewöhnliche Form ist folgende:
Chart. II 293 v. J. 1165:
28
W[ilielmus Buronus] et I[do de Rica] professi fuerunt se ad invicem societatem contraxisse 200 librarum, in qua quidem duas partes W[ilielmum Buronum] et terciam I[donem] contulisse pariter confessi fuerunt. Hanc omnem societatem nominatus I[do] laboratum debet portare Bugiam[165] Historiae Patriae Monumenta, chartarum II, Sp. 319, (no. 293, Urkunde des Giovanni Scriba vom 16. April 1156, und nicht 1165, wie Weber schreibt).
t
etQ: Luzeam
u
hinc ubi voluerit. In reditu utriusque capitali extracto proficuum debet per medium dividere etc. In Q folgt: ex
Soweit rückwärts uns die Kommenda bezeugt ist, ebensoweit auch diese Societät; trotzdem ist Silberschmidt beizustimmen, welcher sie für die jüngere Form
29
hält. Silberschmidt, Commenda in ihrer frühesten Entwicklung, insbes. S. 43 (zu Venedig), S. 53 (zu Pisa) und S. 106 (allgemein zur „societas maris“).
14)
Der Kommendatar, dessen Stel[166]lung, wie bemerkt, eine selbständigere werden mußte, war nunmehr auch materiell, seitdem das Geschäft mit auf seine Rechnung ging, zum mindesten zum Mitunternehmer geworden. [165][B 22] Ein Blick in die Urkunden lehrt, daß die societas maris gegenüber der Kommenda, [166]welche als im Zweifel gewollt gilt, den Charakter einer Spezialberedung hat;
30
oft ergreift sie nur einen Teil der mitge[B 23]führten Waren (Chart. II 348[166] Weber versteht also die „societas maris“ als eine Spezialabrede (= Spezialberedung). Nach den Urkunden können durch diese Spezialberedung weitere Waren für andere Befrachter außerhalb des vereinbarten Gesellschaftsvermögens mitgeführt werden.
31
z. B. und oft). Der Consolato del mare hält es für der besonderen Rechtfertigung bedürftig, daß ein eigene Waren mitführender socius ebenso günstig gestellt sei wie ein Kommendatar. Der Grund liege in der größeren Garantie, die er biete: „perçό com comendataris van per lo mon mults qui en tot ço que portan ne an alguna cosa. Encora mas si aquelles comandes no eran que hom los fa, irien à onta. Encora mas si aquelles comandes se perden, ells no y en res, perço car à ells no costarà res del lur ne y perden Weber meint aus den Historiae Patriae Monumenta, chartarum II, vermutlich Sp. 348 f. (no. 346 – und nicht no. 348 – vom 21. Aug. 1156). In dieser Fallgestaltung werden Geldsummen, nicht Waren, getrennt vom eigentlichen Gesellschaftsvermögen mitgeführt.
a
res … è en axi lo senyor de la nau ὸ leny no pot ne deu esser de pijor condiciό que un altre comendatari.“[166]Q: perdran
32
Gemeint ist Consolat de la mer, c. 167 [213] (Rubrik: „Declaraciό del precedent“), S. 189. Zu den unterschiedlichen Bezeichnungen dieser Quelle, s. oben, S. 161, Anm. 13. Weber zitiert hier eine ergänzende Rubrik zu dem vorangehenden Kapitel: „De empediment à comanda“, ebd., S. 189–192.
Rechtlicher Charak-
ter der societas
maris.Das dieser Form im Gegensatz zur Kommenda Charakteristische ist nun wesentlich die Gemeinsamkeit der Gefahr.[B 23]– Nicht etwa die Art der Gewinnverteilung. Erhielt bei der Kommenda der Kommendatar bei einer Einlage von 0 ¼ des Gewinns, so erhält er hier usancemäßig
ter der societas
maris.Das dieser Form im Gegensatz zur Kommenda Charakteristische ist nun wesentlich die Gemeinsamkeit der Gefahr.[B 23]– Nicht etwa die Art der Gewinnverteilung. Erhielt bei der Kommenda der Kommendatar bei einer Einlage von 0 ¼ des Gewinns, so erhält er hier usancemäßig
15)
bei einer Einlage von ⅓ des Gesamtkapitals, von welchem der Kommendant ⅔ aufbringt, ½ des Gesamtgewinns, also ⅙ mehr, als pro rata auf ihn entfallen würde, also von den pro rata auf den Kommendatar entfallenden ⅔ des Gewinns ¼. Auch die Verteilung [167]der Kosten ist keine andere als bei der Kommenda. Chart. II 428:
33
A. wirft 200, B. 100 und seine Arbeitskraft ein, der Gewinn wird à ½ geteilt und bemerkt: „cum ista societas nominatur.“ Verhalten sich die Gütermengen beider Teile nicht wie ⅔ zu ⅓, so gilt die societas nur als für zwei in diesem Verhältnis stehende Beträge geschlossen; was überschießt, gilt als Kommenda und wird besonders berechnet (Chart. II 348 Historiae Patriae Monumenta, chartarum II, Sp. 395 f. (no. 428, Urkunde des Giovanni Scriba vom 2. Juli 1157). Allerdings wird der Gewinn erst geteilt, nachdem A. sein eingebrachtes Kapital herausgenommen hat.
34
und oft). Weber meint wohl auch hier wieder Historiae Patriae Monumenta, chartarum II, Sp. 348 f. (no. 346, 21. Aug. 1156).
16)
– Sondern allein die Gemeinschaft des Risikos ergibt den Unterschied. Die Waren des reisenden socius (tractator nach der Terminologie in Pisa) werden mit denen des socius stans (so heißt in Pisa der nur mit Einlage Beteiligte) in einen Topf geworfen, eine Beschädigung der Waren eines von beiden trifft beide gemeinsam, ist eine Minderung des Societätsgutes. [167] Meist als selbstverständlich vorausgesetzt, gelegentlich erwähnt: Chart. II 340.
37
Historiae Patriae Monumenta, chartarum II, Sp. 346 (no. 340, Urkunde des Giovanni Scriba vom 20. Aug. 1156).
Der Gewinn aus den Waren ist nicht Gewinn desjenigen, der sie eingeworfen hat, sondern fällt in die Teilungsmasse. – Es gibt einfach über das Societätsgut nicht [B 24]mehr gesonderte Konti des stans und des tractator, sondern es wird für das Societätsgut ein Konto – Kapitalkonto der Societät, würden wir sagen – eröffnet und diesem zu- und abgeschrieben (wenn auch nicht buchmäßig, so ist doch rechnerisch der Vorgang schon für die damalige Zeit so zu denken). Mit diesem Konto wird nun operiert, die Urkunden enthalten mannigfache Abreden darüber, welche Ausgaben und Einnahmen dies Konto belasten, bezw. ihm zu gute kommen („venire in societatem“, cf. Chart. II 380, 457, 487, 604, 619, 729, 734, 910 und oft);
35
mehrere solche Konti können in den verschiedensten Abrechnungsverhältnissen untereinander stehen. [167] Historiae Patriae Monumenta, chartarum II, alles Urkunden des Giovanni Scriba: no. 380 (Sp. 366 f., 27. Nov. 1156); no. 457 (Sp. 414, 16. Aug. 1157); no. 487 (Sp. 429 f., 28. Aug. 1157); no. 604 (Sp. 490 f., 14. Mai 1158); no. 619 (Sp. 500, 27. Juni 1158); no. 729 (Sp. 561, 13. Okt. 1158); no. 734 (Sp. 563 f., 29. Okt. 1158); no. 910 (Sp. 666 f., 9. Juli 1169).
In dieser Entwickelung ist nun zwar ein prinzipieller Unterschied von der Kommenda an sich vielleicht nicht zu erkennen, abgesehen von jener Bildung eines gemeinsamen Fonds, – allein die Existenz irgend welcher erheblicher Differenzen kann deshalb nicht mit Lastig in Abrede gestellt werden.
36
Gerade in dem normalerweise die Kommenda Charakterisierenden, der Tragung der Gefahr durch den Kommendanten, ist eine Änderung eingetreten. Sowenig es eine normale Kommenda ist, wenn, was vorkommt, die [168]Gefahr dem Kommendatar zur Last gelegt wird Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 422–424, betont die unterschiedlichen wirtschaftlichen Funktionen, die die Kommenda annehmen konnte, ohne daß daraus ein grundsätzlicher juristischer Konstruktionsunterschied abgeleitet werden könne.
17)
, so wenig ist es juristisch unerheblich, wenn durchweg bei der societas maris das Unternehmen nicht mehr auf Rechnung nur des einen socius geht, welcher dadurch „Chef“ des Geschäfts wird, dem der tractator seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, – sondern daß hier jeder auch die Gefahr der Einlage des anderen trägt. [168][B 24] Chart. II 576 (ein Fall der Landkommenda, s. u.).
38
[168] Historiae Patriae Monumenta, chartarum II, Sp. 473 (no. 576, Urkunde des Giovanni Scriba vom 14. Febr. 1158). Die Besonderheit des Falles besteht hier jedoch darin, daß nicht der Kommendatar selbst mit dem eingelegten Geld unternehmerisch tätig wird, sondern seinerseits seinem Neffen das Kapital zur weiteren Investition überläßt („de quibus debeo facere laborare in confeccione nepotem meum“). Eine abweichende Risikoverteilung läßt sich nicht erkennen. Zu dieser Urkunde vgl. auch unten, S. 183, Fn. 38; allgemein zur Landkommenda unten, S. 182–189.
Wirtschaftliche
Bedeutung.Auch wirtschaftlich ist der Unterschied erheblich. Wenn schon bei der Kommenda, besonders der Geldkommenda, die Tendenz dahin geht, den Kommendatar zu einer selbständigen Zwischeninstanz zwischen Kommendant und Absatzgebiet zu gestalten, so noch mehr hier, wo der tractator selbst sein [B 25]Kapital im Unternehmen stecken hat, und ganz besonders, wenn ihm mehrere socii stantes mit Geldeinlagen gegenüberstehen. Je mehr die Thätigkeit des tractator unter schwieriger werdenden Marktverhältnissen an Wichtigkeit steigt, um so mehr mußte wirtschaftlich er als der Unternehmer, die stantes als Partizipanten erscheinen. Nicht mehr der stans ist es dann, welcher fremde Arbeitskraft in seinen Dienst nimmt, sondern der tractator nimmt das Kapital der stantes in seinen Dienst, gewährt ihnen Gelegenheit zu lukrativer Anlage. Unzweideutig drückt sich letztere Auffassung darin aus, daß die Statuten die Einlage in eine societas maris als besonders geeignete Art der Anlage von Mündelgeldern und ähnlichen zeitweilig werbend anzulegenden Kapitalien behandeln
Bedeutung.Auch wirtschaftlich ist der Unterschied erheblich. Wenn schon bei der Kommenda, besonders der Geldkommenda, die Tendenz dahin geht, den Kommendatar zu einer selbständigen Zwischeninstanz zwischen Kommendant und Absatzgebiet zu gestalten, so noch mehr hier, wo der tractator selbst sein [B 25]Kapital im Unternehmen stecken hat, und ganz besonders, wenn ihm mehrere socii stantes mit Geldeinlagen gegenüberstehen. Je mehr die Thätigkeit des tractator unter schwieriger werdenden Marktverhältnissen an Wichtigkeit steigt, um so mehr mußte wirtschaftlich er als der Unternehmer, die stantes als Partizipanten erscheinen. Nicht mehr der stans ist es dann, welcher fremde Arbeitskraft in seinen Dienst nimmt, sondern der tractator nimmt das Kapital der stantes in seinen Dienst, gewährt ihnen Gelegenheit zu lukrativer Anlage. Unzweideutig drückt sich letztere Auffassung darin aus, daß die Statuten die Einlage in eine societas maris als besonders geeignete Art der Anlage von Mündelgeldern und ähnlichen zeitweilig werbend anzulegenden Kapitalien behandeln
18)
. Trotzdem nun die societas maris wirtschaftlich diese Be[169]deutung annehmen konnte und thatsächlich oft annahm, ist dies auf ihre juristische Struktur ohne Einfluß geblieben. Eine juristische Differenz ist nicht vorhanden, mag wirtschaftlich in casu die Arbeit des reisenden socius oder das Kapital des stans als im Dienste der anderen Partei stehend aufzufassen sein. Im letzteren Fall wird niemand anstehen, die Stellung des socius stans als die eines an Gewinn und Verlust eines fremden Geschäfts mit seinem Kapital Partizipierenden, das Verhältnis wirtschaftlich als „Partizipation“ zu bezeichnen, – und es muß daher der Auffassung von Lastig widersprochen werden, welcher lebhaft gegen die Unklarheit protestiert, welche darin liege, daß man die Kommendaverhältnisse mit der participatio in Beziehung setze.[B 25] Constit[utum] legis Pisanae civitatis (bei Bonaini, Statuti inediti della città di Pisa Vol. II) c. 21.
39
Stat[uten] v. Pera c. 108. Constitutum legis Pisanae civitatis, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. XXI „De tutoribus et curatoribus“, S. 733–740, insbes. S. 735. Hiernach ist die Anlage von Mündelgeldern sowohl in eine „societas maris“ (bis zu einem Drittel des Geldes), aber eben auch die Vergabe als Kredit („ad usuram“; bis zu zwei Denar pro Pfund im Monat) zulässig.
40
Vergl. den Eid der Mitglieder der genuesischen [169]bürgerlichen Eidgenossenschaft, Compagna communis, von keinem nicht Zugehörigen Geld in societatem zu nehmen (Breve della compagna v. 1157). Statuti di Pera, liber 2, c. 108, S. 663 („De pecunia minorum collocanda“). Eine Bevorzugung der Anlage von Mündelgeld in „societates“ (die in der Quelle nicht als [169]societas maris spezifiziert werden) ergibt sich nur mittelbar daraus, daß bei Verlust des darin angelegten Kapitals Tutoren und Kuratoren von Schadensersatzansprüchen des Mündels kraft statutarischer Anordnung freigestellt werden. Die Genuesen hatten die Stadt Pera am Goldenen Horn in Kleinasien im Jahr 1261 erobert und dort eine Kolonie, mit eigenem Podestà und Verwaltungsapparat, errichtet.
42
Breve della compagna, documento II, S. 178a–179a, 181a–182a.
41
Erstere können sehr wohl auch als Partizipation fungieren Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 423.
19)
. Lastig will vielmehr die Kommendaverhältnisse als „einseitige [B 26]Arbeitsgesellschaft“ von den „einseitigen Kapitalgesellschaften“, welche er participatio nennt, scharf trennen. Allein welches von beiden Verhältnissen vorliegt, ist auch bei der soc[ietas] maris eine wirtschaftliche Frage, deren Beantwortung davon abhängt, wer wirtschaftlich als „Chef“ des Geschäfts, als Unternehmer, anzusehen ist – möglicherweise keiner von beiden, d. h. beide zugleich. Lastig polemisiert scharf und wohl mit Recht gegen Endemanns Theorien von der societas pecunia-opera etc.
43
(in Endemanns Studien zur romanisch-canonischen Wirtschafts- und Rechtslehre), Vgl. Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 391 (unter Bezug auf Endemann, Studien I, S. 363 ff.), sowie S. 409, Fn. 1, S. 419 und S. 445.
44
als Hineintragen wirtschaftlicher Gesichtspunkte in juristische Betrachtungen, allein auch Lastigs Kategorien sind inklusive der „participatio“ wirtschaftliche. Die Partizipation insbesondere kann mannigfache Rechtsformen annehmen, eine technische juristische Bedeutung, welche die societas maris ausschlösse, ist aus dem gedruckten Quellenmaterial meines Wissens nicht ersichtlich. Lastig selbst gesteht für die spätere Zeit eine „Verwischung“ zu; Der genaue Titel von Endemanns Werk lautet: Studien in der romanisch-kanonistischen Wirthschafts- und Rechtslehre.
45
wir werden noch in Pisa speziell sehen Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 421, zu einer Verwischung der Tatbestände schon aufgrund der widersprüchlichen Quellenterminologie.
b
,[169]B: ehen
46
daß die societas maris gerade in ihrer Blütezeit verschieden, auch [170]als Partizipationsmodus, funktionieren kann und dort (in Pisa) zu diesem Behufe auch speziellere, sonst fehlende, juristische Distinktionen auf[B 27]gestellt sind. „Partizipation“ ist an und für sich kein juristischer, sondern ein wirtschaftlicher Begriff. Unten, S. 258–263.
[170][B 26]3. Geographisches Gebiet der Kommendaverhältnisse.
Es ist hier nicht der Ort, auf Grund des außerordentlich reichen Materials den Entwickelungsgang der Kommenda und societas maris in den einzelenen Kommunen zu verfolgen; hinsichtlich Pisas soll eine gesonderte Betrachtung in Kapitel IV nachgeholt werden,
47
da das dortige Recht für unsere Zwecke ein Spezialinteresse bietet. – Eine gedrängte Übersicht des Materials über die Kommendaverhältnisse in den einzelnen Ländern aber gehört insofern hierher, als es für uns von Interesse ist, die nicht lokale, sondern internationale Bedeutung dieser Institute zur Anschauung zu bringen. [170] Unten, S. 253–286.
In der That finden dieselben sich rund um das Mittelmeer.
Spanien. In Spanien knüpft die Rechtsentwickelung an die oben cit. Stellen der lex Wisigothorum
48
und der entsprechenden des Fuero Iuzgo Oben, S. 157–159.
49
an, ist aber wenig selbständig, entsprechend [B 27]dem zumeist in fremden Händen liegenden Handel Fuero luzgo, I. 5 tit. 5, c. 3: „De rebus praestitis, incendio, vel furto exterminatis“, S. 71a, und c. 5: „De rebus commendatis, et casu quocumque in naufragium missis“, S. 71b.
20)
. Wesentlich wird das genuesische Recht kopiert, der Schwer[171]punkt des Interesses liegt nicht auf der Kommenda und nicht im Seehandelsrecht, sondern – so auch im Consolato del mare Die Cortes de Agramunt
c
v. 1118,[170]B: Agromont
50
das Fuero de Guadalajara behandeln die mercatores ohne weiteres als Ausländer, Weber zitiert hier offenbar: Carta de poblacion de Agramunt (und nicht Agromont) aus dem Jahr 1113 (und nicht 1118, wie Weber schreibt), in: Muñoz y Romero, Fueros municipales, S. 400–402. Diese enthält jedoch lediglich strafrechtliche Bestimmungen, so daß wohl die sich unmittelbar anschließenden Fueros für Compostela aus dem Jahr 1113, in: Muñoz y Romero, Fueros municipales, S. 409, in dem Kaufleute und Pilger gleichgestellt behandelt werden, gemeint sein dürften.
51
der Consolato del mare c. 172, 175 enthält genuesisches Recht; Fuero de Guadalajara 1133, in: Muñoz y Romero, Fueros municipales, S. 509, behandelt nur Kaufleute, die jedoch nicht ausdrücklich als Ausländer bezeichnet werden.
52
in Barcelona geben Bestimmungen von 1258 völlig genuesisches Recht [171]wieder; Weber meint aus Consolat de la mer, wohl c. 173 [218] (Rubrik: „De comanda de nau“), S. 195 f., (denn c. 172 [217] behandelt die hier nicht einschlägig erscheinende Geldkommenda), und c. 175 (Rubrik: „De comanda que algún pendrá Io comú, ò sparsa“), S. 198 f.
55
die Leyes de Recopilacion l. VII t. Vgl. etwa Ordonnance sur la police de la navigation de Barcelona (anno 1258), in: Pardessus, Collection V, c. XIV, S. 343.
d
X l. 3[171]B: 1
56
haben Vorschriften gegen den Schiffahrtsbetrieb von Ausländern, in deren Händen sich speziell der Großhandel befunden zu haben scheint. Nueva Recopilacion de Leyes, liber 7, titulus 10, lex 3 (Rubrik: „Que ninguna mercaderia, ni otra cosa se pueda cargar en navio de estrangero, aviendo navio de natural, y la diferencia sobre los fletes, y tassacion dellos la determine la justicia“), S. 222b–223a.
53
– im Seeschiffahrtsrecht, den Verhältnissen der Rheder zum Schiffer rc. Das rapide eindringende römische Recht absorbierte dann schon im 13. Jahrhundert die nationale Rechtsentwickelung bis auf wenige Modifikationen[171] Gemeint ist Consolat de la mer. Ebd., c. 165 [210]–176 [221], S. 186–201, behandeln jedoch schon den Überschriften zufolge recht ausführlich die Kommenda. Zu den unterschiedlichen Bezeichnungen der Quelle, s. oben, S. 161, Anm. 13. Erst in den c. 181 [226]–193 [238], S. 204–222, wird dann das Seeschiffahrtsrecht behandelt.
21)
. Nur in Barcelona Die Costums de Valencia von 1258 wenden die Grundsätze des receptum an;
57
in Mallorca herrscht in den Stat[uten] v. 1433 das reine römische Recht. Der bibliographisch korrekte Titel lautet Coutume de Valence. Die Coutume stammt aus dem Jahr 1250 – nicht 1258. Weber meint vermutlich die Stellen ebd., liber II, rub. XVI, § 5, S. 334 („Ereu del nauxer, ò del tauerner, è de l’hostaler sie tengut de la comanda que será feyta al pare, axí com lo pare, çó es à saber segons la part de que ell heretará en los bens del padre“) und liber IX, rub. XXVII, § IV, S. 338 („Los comits è l’s nauxers de les galeres“). In diesen Quellenstellen kommt allerdings der Ausdruck „receptum“ nicht vor, vielmehr betont der Herausgeber Pardessus, Collection V, S. 338, Fn. 5, daß es vergeblich sei, hier römisch-rechtliche Grundsätze zu suchen. Vielmehr seien „causes locales“ für diese Regelung ausschlaggebend.
58
Die Costums de Tortosa haben bei der Encomienda (l. IX r. 23) Modifikationen. Gemeint sind die Ordinacions de Mallorca, bzw. lateinisch Ordinationes novae. Diese stammen aus dem Jahr 1413, nicht 1433, wie Weber schreibt. Sie enthalten überwiegend Regeln zur Gerichtsbarkeit in Kaufmannsangelegenheiten.
59
Costums de Tortosa, liber IX, rub. 26 („Iste sunt consuetudines et usus maris“, und nicht rubr. 23, wie Weber schreibt), § 23, S. 457.
22)
hielt sich das Institut. Die Siete Partidas kennen auch hier nur römisches Recht. Statutarische Bestimmungen darüber finden sich aus den Jahren 1271, 1283, 1304, [172]1343 b. Pardessus, Collection des lois maritimes
60
und Capmany, Memorias historicas sobre la marina, comercio y artes de la antigua ciudad de Barcelona, Madrid 1779.[172] Es handelt sich um: Pragmatique de 1271, in: Pardessus, Collection V, S. 347; Extrait du Recognoverunt proceres de 1283, ebd., S. 348; Pragmatique de 1304, ebd., S. 349–351; Ordonnance des magistrats de Barcelone 1343, ebd., S. 371–373. Nach den Anmerkungen von Pardessus, ebd., wurden alle diese Bestimmungen in die Constitutions de Cathalunya aufgenommen.
61
In Capmany, Memorias historicas, sind keine Statuten, sondern nur Privilegien enthalten. Vermutlich meint Weber: Capmany, Codigo, als dessen anderes Quellenwerk, in dem die zitierten Statuten enthalten sind, und auf das auch schon Pardessus, Collection V, S. 347, Fn. 4, S. 348, Fn. 4, S. 349, Fn. 3, also den Fußnoten zu den oben, Anm. 60, zitierten Quellenstellen, hingewiesen hatte. Lediglich der Text der Ordonnance von 1343 ist vor Pardessus, Collection V, S. 371, Fn. 1, auch schon von Capmany, Memorias historicas, t. Il, S. 419, publiziert worden.
54
Vgl. zur „societas“: Siete Partidas, p. V, tit. X („De las compaña que fazen los mercaderos y los otros omes entresi“), f. 33vb–36rb.
[172]Sicilien
Sardinien.Die sicilianischen und sardinischen Städte haben, soviel ersichtlich, mangels selbständigen Großhandels das Institut nicht entwickelt
e
. [172]Im Inhaltsverzeichnis, oben, S. 140: Sizilien
Sardinien.Die sicilianischen und sardinischen Städte haben, soviel ersichtlich, mangels selbständigen Großhandels das Institut nicht entwickelt
23)
. Aus den Stat[uten] von Palermo c. 76 kann wohl geschlossen werden, daß der Großhandel in ausländischen Händen lag.
62
In Sassari (Sardinien) werden gelegentlich Kommenden von Ausländern an Inländer erwähnt. Antiquissimae Panhormitani consuetudines, c. 76 („Campsores quicumque sint sive cives sive exteri possunt cambium tenere“), S. 57.
63
Die gesamte dürftige Quellenausbeute in Spanien, Unteritalien und den Inseln läßt zwar ersehen, daß das Institut bekannt war, zugleich aber, daß eine originale Entwickelung desselben dort nicht zu suchen ist. Vgl. Statut de Sassari (anno 1316), c. 132, S. 282.
[B 28]Trani. Ancona.Im Seerecht von Trani
24)
werden noch die selbständigen Kommendatare nur als Surrogat der gewöhnlich mitgeschickten Faktoren des Kaufmanns erwähnt. [B 28]Angeblich von 1063 (nach Pardessus), das Alter ist bekanntlich bestritten.
64
Die Stat[uten] v. Ancona v. 1397 schließen sich an Trani an. In der Ordonnance maritime de Trani (anno 1063), in: Pardessus, Collection V, ist lediglich vom Faktor und sonstigen Beauftragten die Rede, vgl. ebd., c. 18, S. 243. Zu den Datierungsproblemen der Ordonnance, siehe oben, S. 160, Anm. 11.
65
Gemeint ist: Statut maritime d’Ancône (anno 1397), in: Pardessus, Collection V, S. 116–198.
Amalfi.In Amalfi finden sich in der Kolonna
25)
die in der Kommenda entwickelten Gedanken zu einer Risi[173]ko- und Gewinnbeteiligung der Schiffsbesatzung verwertet, wie sie nur für einen primitiven Küstenhandel mit relativ kleinen Kapitalien anwendbar ist. Das eigentliche, dem Großhandel angehörige Institut scheint dort nicht selbständig entwickelt worden zu sein Cf. Laband zu der von ihm in der Zeitschr. für Handelsr. Bd. 7 publizierten Tavola de Amalfa
66
und Silberschmidt in der cit. Abh. Gemeint ist: Laband, Tabula Amalfitana. Max Weber kombiniert den lateinischen und italienischen Titel. Laband, Seerecht, ebd., S. 305–307, geht allerdings nicht von einem primitiven Küstenhandel aus und sieht in der colonna eine Vorläuferform der Kommanditgesellschaft.
67
Gemeint ist Silberschmidt, Commenda in ihrer frühesten Entwicklung, S. 51.
26)
. [173] Die Consuetudines civitatis Amalphiae (ed. Volpicella) von 1274 c. 14 stellen neben die societas vascelli (= Colonna) die soc[ietas] maris, aber ohne deren eigentümliche Grundsätze;
70
insbesondere wird der Gewinn in dubio pro rata geteilt. Daß die soc[ietas] maris hierher importiert ist, nicht originell entwickelt, wird auch durch die von dem Statut für erforderlich erachtete besondere Motivierung dafür wahrscheinlich, daß den Kapitalisten die Gefahr der Unternehmung treffe. Weber zitiert: Consuetudini della città di Amalfi, c. 14 (Rubrik: „De pecunia danda in societate“), S. 26, und latinisiert den Namen der Quelle.
Die sämtlichen bisher erwähnten Küstengebiete mit Ausnahme von Barcelona haben einen eigenen, dauernden Großhandel nicht besessen und deshalb das Institut oder doch seine charakteristischen Grundsätze zwar gekannt, aber nicht originell und nicht zu der kasuistischen Vollständigkeit entwickelt, wie das in den großen italienischen Seestädten der Fall war.
Pisa.Von diesen wird hier Pisa behufs besonderer Betrachtung (Kapitel IV)
68
ausgeschieden. [173] Unten, S. 253–286.
Venedig.Venedig hat in der collegantia, welche Silberschmidt dort schon für das 10. Jahrhundert nachweist,
69
ganz die Grundsätze der Kommenda und societas maris entwickelt, [B 29]wie die erhaltenen Urkunden Silberschmidt, Commenda in ihrer frühesten Entwicklung, S. 37–43.
27)
klar ergeben. Aus die[174]sen geht zugleich hervor, daß auch hier der Träger der collegantia der eigentliche Unternehmer sein kann; die collegantia bildet eine Form werbender Kapitalanlage[B 29] Auseinandersetzungsurkunde von 1081 (Archivio Veneto VI p. 318);
71
genannt werden: rogadia, transmissum, commendacio, collegantia. Davon ist transmissum wohl ein Frachtgeschäft, vielleicht mit Schifferkommenda, commendacio ist wohl, wie sonst oft, Depositum, collegantia die societas maris, ob aber, nach Silberschmidt, rogadia die einseitige Kommenda ist, bleibt zweifelhaft. Weber meint wohl eine Urkunde (vom Juli 1051 und nicht 1081), in der zwei Brüder alle Mobilien und Immobilien auseinandersetzen, die sie in die von Weber genannten Unternehmungen eingebracht hatten, in: Carte del Mille, in: Archivio Veneto VI, S. 317–319, bes. S. 318.
72
Aus l. III c. 3 der venezianischen Statuten geht hervor, daß collegantia sowohl die Form der Seesocietät umfaßt, bei welcher auch der tractator eine Einlage macht, als die bloß einseitige Kommenda. Vgl. Silberschmidt, Commenda in ihrer frühesten Entwicklung, S. 46, der dort den Quellenbegriff „commendatio“ verwendet und nicht ausdrücklich von einer einseitigen Kommenda spricht.
73
Möglicherweise ist [174]rogadia die Übernahme einer Kommission gegen festen Entgelt, also die Vorstufe der Kommenda. Die Bezeichnung „roga communis“ findet sich in den venezianischen Statuten (Promissiones maleficii c. 22), und zwar wird dort demjenigen, welcher communis rogam vel marinarium Novissimum Statutorum ac Venetarum Legum Volumen, liber 3, c. 3 (Rubrik: „De collegantiis qualiter earum proventus dividi debeant et quod cartule pro uno et eodem viatico aequalem vigorem habeant“), f. 33v–34r.
f
acceperit, die poena dupli angedroht für den Fall der Kontraktbrüchigkeit. Pardessus (Collect[ion] V p. 19) erklärt communis roga als „arrhes payées au nom de la ville pour engagement sur le navire[174]Q: marinaritiam
g
de l’état“.Q: les navires
75
Die Beziehung auf die Seefahrt ist auch aus der cit. Statutenstelle ersichtlich. Ferner ist aus 1. III c. 2 der venezianischen Statuten (die grundlegende Redaktion fand bekanntlich zu Anfang des 13. Jahrhunderts statt) als Zweck der rogadia Vertrieb von Waren ersichtlich. Statut criminel de Venise (anno 1232), in: Pardessus, Collection V, c. 22 (Rubrik: „Qui acceperit communis rogam, seu alicujus navis marinaritiam, et servitium non fecerit, reddat in duplum“), S. 19 f., legt also die doppelte Summe des Geschuldeten als Vertragsstrafe fest. Die von Weber verwendete Quellenbezeichnung „Promissiones maleficii“ stimmt der Sache nach, findet sich aber nicht wörtlich. Unter den von Pardessus, ebd., S. 19, Fn. 3 erwähnten „arrhes“, auch: arrha, versteht man nach griechisch-römischem, aber auch fränkischem Recht, ein „Angeld“, das die Rechtswirksamkeit eines Vertrages bewirkt.
76
Aus l. I c. 48 ist nichts zu ersehen. Statuta Veneta, liber 3, c. 2 (Rubrik: „Quod qui receperit alicujus bona, sive in Rogadiam, sive in Collegantiam suo creditori exprimat ordinatim qualiter investiverit, et vendiderit, et egerit“), f. 44r, gleichfalls in: Novissimum Statutorum ac Venetarum Legum Volumen, liber 3, c. 2, f. 33v. Die Statuten datieren vom 6. Sept. 1242.
77
Hiernach bleibt das Verhältnis unklar. Novissimum Statutorum ac Venetarum Legum Volumen, liber 1, c. 48 (Rubrik: „De habere, quod per rogadiam, vel transmissum petitur, et qualiter super hoc iudices procedere debeant“), f. 19v.
28)
. Urkunden Arch[ivio] Veneto XX p. 75 von 1150, p. 76 von 1191, auch p. 325.
78
Das Bankgesetz v. 21. XI. 1403 zeigt, daß die collegantia auch von Banken zur Kapitalanlage benutzt wurde. Weber meint wohl die Urkunden no. 91, S. 75 (vom April 1191, und nicht 1150), no. 93, S. 76 f. (Juli 1192, nicht 1191, wie Weber schreibt), sowie no. 105, S. 325 (Februar 1194), in: Carte del Mille e del Millecento, in: Archivio Veneto XX.
79
Cf. auch Stat[uta] navium von 1235 (Pardessus V p. 20 f.). Das Bankgesetz findet sich, wie Weber oben, S. 164, Fn. 13, angibt, bei Lattes, Libertà delle banche a Venezia, S. 44 f. (no. 12, Rubrik: „Bancherii scriptae non possunt navigare, nec extra mittere per terram vel per mare aliquas merces vel denarios, nisi pro quanto fecerint impraestito et de medietate plus“).
80
Das Statut maritime de 1255 (und nicht 1235, wie Weber schreibt) oder Statuta navium, in: Pardessus, Collection V, S. 20–59, enthält keine Angaben zur collegantia, trifft jedoch etwa in c. 31 (Rubrik: „De patronis, qui non possunt esse marinarii“), [175]S. 28 f., Bestimmungen, daß der Geldgeber („patronus“) in der Regel nicht Schiffsführer („marinarius“) sein dürfe.
74
[174] Siehe Glossar: Kapital, werbendes, unten, S. 555.
Genua.Unzweifelhaft ist in der Verfassung, in welcher die Kommenda und societas maris uns in den Statuten [175]und Urkunden von Genua, an welches sich die südfranzösischen Statuten anlehnen
29)
, entgegentritt, die normale Gestaltung beider Institute zu erblicken. Die genuesischen Vertragsformulare werden wörtlich benutzt von sämtlichen Nationen des Mittelmeers in dem großen internationalen [B 30]Handelsverkehr im Orient zur Zeit der Kreuzzüge[175] Nizza in den Hist. Pat. Mon. Leg. Munic. T. I,
82
Marseille von 1253 und Montpellier b. Pardessus. In den Statuta et privilegia civitatis Niciae findet sich lediglich ein Kapitel, das auf die „societas“ eingeht, nämlich c. „De extraneis morantibus in societate“, Sp. 47.
83
Statut de Marseille de 1253–1255, in: Pardessus, Collection IV, insbes. liber III, c. 25 (Rubrik: „Qualiter societates et commande repeti possunt“), S. 268 f., sowie: Établissements de Montpellier, in: Pardessus, Collection IV, S. 255 f.
30)
. In Genua selbst ist die Form der Kommenda und societas maris anscheinend die nationale Rechtsform des Fernhandels. Kein außerhalb der compagna communis Stehender darf an dieser Form teilnehmen; in den Urkunden treten die ersten Geschlechter der Stadt, die Auria und Spinulla u. a., vorzugsweise häufig als Kommendanten auf. Sehr oft hat derselbe Kommendant sein Kapital gleichzeitig in mehreren, auf die differentesten Artikel bezüglichen societates stecken.[B 30] Notariatsakten des Nikolaus Dens und des Antoninus de Quarto in Aïas in Armenien und des Lambertus de Sambuseto in Famagusta auf Cypern aus dem 13. Jahrhundert in Arch[ives] de l’Orient latin vol. I, I.
84
Alle Nationen des Mittelmeeres sind vertreten. Die Urkunden lehnen sich fast wörtlich an die Formulare des Giovanni Scriba in Genua an. Ein eigener orientalischer Ausdruck findet sich für die soc[ietas] maris – iatenum, von tchaten, zusammenlegen = collegantia. Vgl. Acta Friderici de Platealonga e registro Nicolai Dentis notarii, in: Archives de l’Orient latin I, C. Documents – II. Chartes Nr. 9, hg. von Cornelius Desimoni, S. 443–492, sowie die Acta Petri Bargoni e registro Antonini de Quarto, ebd., S. 493–534 (beide Notariatsüberlieferungen betreffen Beirut und Aïas in Armenien, für das Jahr 1274 beziehungsweise 1279). Urkunden für Famagusta auf Zypern (Zeitraum 1299–1300) sind dagegen abgedruckt als Acta Lamberti de Sambuceto, in: Archives de l’Orient latin II, Documents – I. Chartes Nr. 1 („Actes genois de Famagouste“), hg. von Cornelius Desimoni, S. 5–120.
85
Der Ausdruck „iatenum“ findet sich in der Urkunde Nr. XIX (7. März 1274, ausgestellt in Aïas) der Acta Friderici de Platealonga, in: Archives de l’Orient latin I, S. 453; ebd., Fn. 8, wird „iatenum“ von einem türkischen Verb „tchaten“ abgeleitet, was dem [176]Quellenherausgeber Desimoni zufolge soviel wie „cargaison commandite“ bedeuten soll.
Die statutarischen Bestimmungen sind von Silberschmidt ausführlich analysiert, soweit das juristische Interesse reicht;
81
es soll [176]daher hier nicht abermals ausführlich darauf zurückgekommen werden. Im wesentlichen enthalten sie dispositives Recht, regeln das Verhältnis unter den socii, und auch hier geben sie kein vollständiges Bild. Sie wie alle italienischen Statuten enthalten vielmehr – was für die Interpretation von Bedeutung ist – wesentlich einzelne Punkte, welche in praxi zweifelhaft geworden waren und Schwierigkeiten machten. Solche entstanden insbesondere über die gerade wegen des Schwankens der wirtschaftlichen Bedeutung zwischen „einseitiger Arbeitsgesellschaft“ und „einseitiger Kapitalgesellschaft“ (in Lastigs Sinn) Vgl. Silberschmidt, Commenda in ihrer frühesten Entwicklung, S. 57–59.
86
oft zweifelhafte Frage, inwieweit der Kommendatar Anweisungen des Kommendanten bezw. socius stans während der Reise nachzukommen habe, wie weit er zu Abweichungen von der vorgesehenen Route ohne eigene Gefahr befugt sei, ferner [B 31]naturgemäß über die Folgen des Todes des tractator im Auslande und dergl. Vgl. Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 422 f., der hier typologisch zwei Gesellschaftsmodelle unterscheidet: Bei der „einseitigen Arbeitsgesellschaft“ trägt einer der Gesellschafter ausschließlich durch Arbeit zum Erreichen des Gesellschaftszweckes bei, bei der „einseitigen Kapitalgesellschaft“ geschieht dies dadurch, daß ein Gesellschafter lediglich durch das zur Verfügungstellen von Kapital dazu beiträgt.
Die Unselbständigkeit des tractator ist die Regel, das Gegenteil wird meist besonders stipuliert durch die Klausel, er solle die societas tragen, quocunque iverit.
Die statutarischen Bestimmungen in Genua sind bezüglich dieses Instituts ungemein stabil geblieben, noch die Redaktion von 1567 enthält nennenswerte Änderungen nicht. Erst in der Statutenausgabe von 1588/9 finden sich erhebliche Differenzen,
87
von denen noch die Rede sein wird Gemeint ist: Statuta et Decreta Communis Genuae (anno 1567), liber IV, c. 43–53, f. 107r–112v, sowie Statutorum civilium reipublicae Genuensis (anno 1588/89), liber IV, c. 12–14, S. 202–220.
31)
. Damals hatten die Kommenda und die societas maris in ihrer alten Form eine größere Bedeutung im Handelsverkehr längst nicht mehr; der Handel selbst hatte andere [177]Bahnen eingeschlagen, der Seeverkehr des Mittelmeers stand nicht mehr obenan in der Welt, und seine alten Formen mußten anderen Platz machen, welche freilich zum Teil auf deren Schultern stehen. Die Urteilssammlungen des 16. Jahrhunderts – die Decisiones Rotae Genuensis, Rotae Lucensis, Rotae Florentinae, Rotae Romanae – erwähnen der Kommenda und societas maris in ihrer alten Form nicht mehr. [176][B 31] Cf. letztes Kapitel.
88
Unten, S. 326–330.
4. Vermögensrecht der Seesocietäten.
Welche Bedeutung haben nun diese bis hierher historisch und geographisch von uns verfolgten Institute für die hier behandelte Frage?
Wir haben im obigen gesehen, daß ein bestimmter Einschuß von Kapital dieser Societät von Anfang an wesentlich ist, daß dieser Einschuß sogar mit ihrem Namen, als „societas“, bezeichnet wird, als sei er ihr eigentlicher Repräsentant. Welche Stellung also nimmt dieser Fonds [B 32]gegenüber dem übrigen Vermögen der socii und welche nach außen ein?
Der Societätsfonds.Zunächst ist es eben einfach ein Fonds, ein Komplex von Rechtsobjekten, welcher zum Behuf der Auseinandersetzung besondere Berechnung dessen erfordert, was als Gewinn in ihn hineinfällt, als Verlust aus ihm abgeht. Da er bezüglich der Gefahr und der Verteilung des Gewinnes besonderer Abrechnung unterliegt, so muß er von den übrigen vom tractator mitgeführten Waren und Kapitalien gesondert werden, er bildet ein besonderes Konto; und wie die heutige Buchführung sich der anschaulichen Vorstellung bedient, als seien die Konti Rechtssubjekte und hätten untereinander Forderungen und Schulden, so wird auch in den genuesischen Urkunden die societas mit dem, was in sie hineinfällt und was sie belastet, wie eine Art Rechtssubjekt behandelt. Hat aber damit dieser Fonds auch nur im Verhältnis unter den socii die Stellung eines Sondervermögens gewonnen? Sicherlich ebensowenig wie ein heutiges Buchkonto, und um so weniger dritten gegenüber. Die Verhältnisse der Kommenda und societas maris sind an sich vollkommen auch auf dem Boden des römischen Rechts möglich, die Urkunden erinnern in der Fassung an diejenige, wel[178]che wir für die römische societas kennen
32)
. Das ganze Verhältnis ist durch For[B 33]derungsrechte der socii untereinander vollständig juristisch darstellbar. [178][B 32] Vergl. die oben angeführten Urkunden mit folgender römischen Societätsurkunde, einem Siebenbürger Triptychon aus dem Jahre 167 n. Chr. (Corpus Inscript. Lat. III 950):
Inter Cassium Frontinum et Julium / Alexandrum societas dani(st)ariae (= Bankiergeschäft) ex / X kal. Januarias q[uae] p[roximae] f[uerunt] Pudente e(t) Polione cos. in prid(i)e idus Apriles proximas venturas ita conve/n(i)t, ut quidq(ui)d in ea societati arre/natum fuerit lucrum damnumve acciderit / aequis portionibus s(uscip)ere debebunt. / In qua societate intuli(t Juli)us Alexander nume/ratos sive in fructo Ӿ (qu)ingentos, et Secundus Cassi Palumbi servus a(ctor) intulit Ӿ ducentos / sexaginta septem pr … tiu … ssum
Das Wort „arrenatum“ ist grammatikalisch dunkel. Mommsen bei Bruns, Fontes p. 269 (ed[itione] 5) nimmt an, es bedeute „sub arrha mutuo datum“.
89
[178] Es handelt sich um ein in drei Teile zerbrochenes Wachstäfelchen aus Siebenbürgen, das Weber daher als „Triptychon“ anspricht. Weber zitiert hier nach Bruns, Fontes, pars secunda: Negotia, c. 6: „Societas“, S. 268 f. Bruns zitiert hier seinerseits das Dokument aus dem Corpus inscriptionum latinarum I, no. 3.950, hg. von Theodor Mommsen, und datiert es (S. 268) auf 167 n. Chr. Eckige Klammern bei Bruns zum Zeichen der Ergänzung wandelt Weber hier in runde Klammern um und verschiebt sie teilweise; die von Weber punktierten Stellen sind teilweise Auslassungen gegenüber dem von Bruns edierten Text, teilweise finden sich die Auslassungen auch schon bei Bruns, vgl. die textkritischen Anm. h und i.
Inter Cassium Frontinum et Julium / Alexandrum societas dani(st)ariae (= Bankiergeschäft) ex / X kal. Januarias q[uae] p[roximae] f[uerunt] Pudente e(t) Polione cos. in prid(i)e idus Apriles proximas venturas ita conve/n(i)t, ut quidq(ui)d in ea societati arre/natum fuerit lucrum damnumve acciderit / aequis portionibus s(uscip)ere debebunt. / In qua societate intuli(t Juli)us Alexander nume/ratos sive in fructo Ӿ (qu)ingentos, et Secundus Cassi Palumbi servus a(ctor) intulit Ӿ ducentos / sexaginta septem pr … tiu … ssum
i
Alburno … d(ebe)bit). / In qua societ(ate) siquis d(olo [B 33]ma)lo fraudem fec(isse de/)prehensus fue(rit) in a(sse) uno Ӿ unum … / (denarium) unum ӾX͞X … alio inferre deb(ebit) / et tempore perac(t)o de(ducto) aere alieno sive / summam s(upra) s(criptam) s(ibi recipere sive), si quod superfuerit, / dividere d(ebebunt) pp.Bei Q steht an den von Weber durch Auslassungspunkte gekennzeichneten Stellen: pr[o Fron]tin[o … (27) … mi]ssum
h
[178] Die Zeichen / für Zeilenumbruch und Ӿ für „denarios“ finden sich ebenso wie die Klammern – diese allerdings eckig –, in der Edition von Bruns, vgl. Anm. 90.
Das Wort „arrenatum“ ist grammatikalisch dunkel. Mommsen bei Bruns, Fontes p. 269 (ed[itione] 5) nimmt an, es bedeute „sub arrha mutuo datum“.
90
Näher scheint die Annahme eines vulgären Compositum ad-re-nasci für alles, was aus einer Kapitalanlage als [179]Gewinn oder Verlust dem Kapital „hinzu-er-wächst“, zu liegen. Dies würde zu der bei der Kommenda üblichen Vorstellungsweise passen. Charakteristisch – es wird noch bei Besprechung der Aestimation in Pisa davon zu reden sein Bruns, Fontes, S. 268, Fn. 7, erläutert zu „arrenatum“: „vox ignota quid significet, parum intelligitur; fortasse, ,sub arra mutuo datumʽ nam pro pignore etiam arra dicebatur“. In der Fußnote verweist Bruns anschließend auf Theodor Muther, Sequestration und Arrest im römischen Recht. – Leipzig: Hirzel 1856, S. 369. Es ergibt sich, daß Mommsen diese Anmerkung nicht verfaßt hat, weil sie auch schon in den Vorauflagen von Bruns, Fontes, zu lesen war, an denen Mommsen noch nicht als Bearbeiter mitgewirkt hatte. Mommsen gab jedoch den 3. Band, Teil 2 des Corpus inscriptionum latinarum heraus, in dem er den gleichen Societätsvertrag ediert (Mommsen, CIL III, 2, S. 950: „Tabellae ceratae no. 13: cautio societatis“). Dort, S. 951, Fn. 5, erläutert Mommsen das Wort „arrenatum“ jedoch nicht, sondern verweist auf Zangemeisters Erläuterung, „arrenatum“ hänge mit „pignus“ und „arrabona“ zusammen. Mommsen bemerkt im übrigen, es kämen in dem Vertrag zahlreiche Worte „barbarischer Herkunft“ vor, die sich aus lateinischen und griechischen Wortbestandteilen zusammensetzten.
92
– ist ferner die Veranschlagung auch der nicht bar eingebrachten Gegenstände in Geld, auch ein wesentliches Merkmal der mittelalterlichen, besonders der pisanischen societas maris. – Die ganze Urkunde gibt wieder einen Wahrscheinlichkeitsbeweis dafür, daß die Seesocietät an römisches Vulgärrecht anknüpfte Unten, S. 263 f.
k
. [179]B: anküpfte
[179]Anfänge einer
Sondervermögens-
bildung.Dieser prinzipielle Standpunkt des genuesischen Rechts ist nun aber nicht ganz unerschüttert geblieben. Es finden sich Ansätze, welche den Anfang einer weitergehenden Entwickelung bedeuten. Ein solcher ist insbesondere darin zu finden, daß die Statuten dem socius stans an den Societätssachen, d. h. an den in die Societät eingebrachten und den aus Societätsgeld erworbenen Objekten, ein Recht – wie wir sagen würden – „auf abgesonderte Befriedigung“
Sondervermögens-
bildung.Dieser prinzipielle Standpunkt des genuesischen Rechts ist nun aber nicht ganz unerschüttert geblieben. Es finden sich Ansätze, welche den Anfang einer weitergehenden Entwickelung bedeuten. Ein solcher ist insbesondere darin zu finden, daß die Statuten dem socius stans an den Societätssachen, d. h. an den in die Societät eingebrachten und den aus Societätsgeld erworbenen Objekten, ein Recht – wie wir sagen würden – „auf abgesonderte Befriedigung“
91
einräumen[179] Rechtstechnisch: außerhalb der Konkursmasse. Siehe Glossar: Absonderungsrecht, unten, S. 545.
33)
. Damit sind praktisch die zur Einlage gehörigen [B 34]oder ihr zugeschriebenen [180]oder aus ihren Mitteln erworbenen Vermögensstücke dem Zugriff der Privatgläubiger des reisenden socius entzogen, nur die Gewinnquote fiel in seine Konkursmasse. Daß andererseits die Privatgläubiger des socius stans jedenfalls bei Geldkommenden nicht unmittelbar den Societätsfonds angreifen konnten, ergibt die Natur der Sache, sie können vom tractator nur Herausgabe des capitale und lucrum, welches dem stans zukommt, fordern. Mithin mußte unter allen Umständen über den Societätsfonds eine besondere Auseinandersetzung stattfinden. Gleichlautend in den verschiedenen Redaktionen der genuesischen Statuten:
Dattasches Fragment IV de pecunia ad statutum terminum accepta, Stat[uta] Perae l. V c. 211:
Es gilt also der Grundsatz: pretium succedit in locum rei und [B 34]vice versa. Ebenso Statuta et Decreta Communis Genuae 1567 l. IV c. 43.
Es erinnert dies an die utilis rei vindicatio bezüglich der Dotalsachen; auch die dos war ja ein auf dem halben Wege der Entwickelung zum Frauenvermögen stehen gebliebenes Institut.
Dattasches Fragment IV de pecunia ad statutum terminum accepta, Stat[uta] Perae l. V c. 211:
93
… der socius hat den Vorzug, „et praesumatur Das Zitat findet sich im Frammento di Breve Genovese, c. VI („De pecunia in societate vel mutuo aut accomendatione accepta“), S. 82–84, S. 83 und nicht in c. IV. Denn dort geht es um den einfachen Geldkredit. Das Frammento wurde von Pietro Datta herausgegeben und daher von Weber als „Dattasches Fragment“ bezeichnet. Eine ähnliche Formulierung findet sich für eine genuesische Tochterkolonie in den Statuti di Pera, liber 5, c. 211 („De societatibus, acomendacionibus et mutuis et que ad ea pertinent“), S. 739–742, insbes. S. 739: „Si autem fuerit ultra capitale et lucrum ita presumptum quod superfluum fuerit teneat, sed faciat inde caucionem restituendi aliis si tantum aparuerit quod habere non debeat veniendo socio.“ Weber bildet hier wie unten, S. 180, Anm. 3, einen lateinischen Quellentitel.
l
… pecuniam velQ: praesumam
m
rem illam quae inventa fuerit in ejus (scil. des reisenden socius) mobiliQ: et
n
a tempore quo pecuniam illam acceperit … processisse velQ: bonis
o
comparataQ: et
p
esse de pecunia illa vel societate aut accomendacione acceptaQ: comparatam
q
“ … Q: societatis vel acomendationis, excepta re
Es gilt also der Grundsatz: pretium succedit in locum rei und [B 34]vice versa. Ebenso Statuta et Decreta Communis Genuae 1567 l. IV c. 43.
1
Statuta et Decreta communis Genuae von 1567, liber IV, c. 43 (Rubrik: „De pecunia accepta in societatem, accomendatione, vel mutuo“), f. 107v. Zur rei vindicatio utilis, unten, S. 181, Anm. 8.
Es erinnert dies an die utilis rei vindicatio bezüglich der Dotalsachen; auch die dos war ja ein auf dem halben Wege der Entwickelung zum Frauenvermögen stehen gebliebenes Institut.
Societäts-
obligationen.Wie aber stand es, wenn der reisende socius im Betrieb des Geschäftes Schulden gemacht, Forderungen erworben hatte?
obligationen.Wie aber stand es, wenn der reisende socius im Betrieb des Geschäftes Schulden gemacht, Forderungen erworben hatte?
Die nomina
2
gehören nach ausdrücklicher Bestimmung der Statuten zu den vom Vorzugs- und Absonderungsrecht des socius mitbetroffenen Objekten, nach den Statuta Perae kann der stans dieselben auch ohne weiteres einklagen, als seien es seine eigenen[180] Mit „nomina“ sind Forderungen im Gegensatz zu Sachen („res“) gemeint.
34)
. [180] L. c. „possit petere totum debitum de quanto sibi contigerit
Die rechtliche Behandlung erinnert an die Art, wie im Konkurse des Kommissionärs an Forderungen, die für Rechnung des Kommittenten erworben wurden, dem letzteren ein Absonderungsrecht gewährt wird, § 38 Konk[urs]-Ordnung.
r
per quantitatem sue societatis vel accomendacionis“,[180]Q: contingerit
3
– es wird der Fall des Bestehens mehrerer Kommenden an denselben Kommendatar vorausgesetzt. Auch Stat[uta] Perae 216 scheint ähnliche Bedeutung zu haben. Statuti di Pera, liber 5, c. 211 („De societatibus, acomendacionibus et mutuis et que ad ea pertinent“), S. 741. Weber führt hier einen nicht in der Quelle vorkommenden lateinischen Titel für die Statutenausgabe ein.
4
Statuti di Pera, liber 5, c. 216 (Rubrik „De audiendo socio presente vel absente“), S. 746. Der „socius stans“ wird hier umschrieben als der socius „qui lanue erit“.
Die rechtliche Behandlung erinnert an die Art, wie im Konkurse des Kommissionärs an Forderungen, die für Rechnung des Kommittenten erworben wurden, dem letzteren ein Absonderungsrecht gewährt wird, § 38 Konk[urs]-Ordnung.
5
Cf. letztes Kapitel, wo der spätere Übergang der Kommenda in das Kommissionsgeschäft berührt ist. Gemeint ist § 39 KonkO (vom 10. Febr. 1877 für das Deutsche Reich), weil § 38 KonkO die Aussonderung behandelt. Möglicherweise grenzt Weber hier zudem nicht scharf zu § 40 KonkO, der ein Recht auf abgesonderte Befriedigung demjenigen Gläubiger gewährt, der ein Faustpfandrecht an einer Forderung hat, und § 44 KonkO ab, wonach auch der Gläubiger, der sich in einer Gesellschaft o. ä. mit dem in Konkurs gefallenen Gemeinschuldner befindet, abgesonderte Befriedigung seiner Forderung verlangen kann.
6
Unten, S. 327–330.
Was die im Betriebe der Geschäfte der societas kontrahierten Schulden anlangt, so sind sie an sich natürlich – daran besteht kein [181]Zweifel – einfach Schulden des tractator. [B 35]Es findet sich in den Quellen keine Andeutung, daß auch der socius stans durch sie verhaftet wurde. Stehen aber vielleicht die materiell für Rechnung der Societät dem tractator kreditierenden Gläubiger zu dem Societätsfonds in irgend einer Sonderbeziehung? Es findet sich
35)
keine ausdrückliche Bestimmung darüber in den Quellen. Immerhin ist zu bemerken, daß die Statuten der Bestimmung betr. das unbedingte Vorrecht des socius im Konkurse an den präsumtiven Societätssachen die Beschränkung ausdrücklich beifügen: „nisi sit res illa, de qua venditor nondum sit pretium consecutus“ (Stat[uta] Perae l. cit. c. 211, Stat[uten] v. 1567 c. 43).[181][B 35] Pisa bleibt hier außer Betracht, wie bemerkt.
9
Zu Pisa siehe unten, Kapitel IV, S. 253–286.
7
Besonders deutlich drücken sich auch die Statuten von Albenga[181] Weber zitiert hier die Statuti di Pera, liber 5, c. 211 (Rubrik „De societatibus, acomendacionibus et mutuis et que ad ea pertinent“), S. 739–742, insbes. S. 740, und die Statuten von Genua aus dem Jahr 1567, vgl. dazu oben, S. 179, Fn. 33, mit Anm. 93 und 1. Pera war der Name eines Stadtteils von Konstantinopel und war von 1273–1453 eine Genueser Kolonie.
36)
aus dem 14. Jahrhundert, unter genuesischem Einflusse stehend, aus, welche in dem bezeichneten Falle dem Verkäufer eine rei vindicatio utilis Stat[uten] v. Albenga: et tunc presumam et habebo pecuniam et rem illam
s
in ejus bonis … processisse et comparatam esse de pecunia illa vel societatis vel accomendacionis excepta re illa, de qua venditor nondum sit pretium consecutus, in qua venditor habeat vendicationem rei venditae donec sibi de pretio fuerit satisfactum.[181] In Q folgt: que inventa fuerit
10
Statuti d’Albenga, pars secunda, S. 241–242 („De pecunia in acomendatione vel societate accepta“). Die Statuten sind jedoch nicht aus dem 14. Jahrhundert, wie Weber schreibt, sondern stützen sich auf eine Kompilation aus dem Jahr 1484, gedruckt sind die Statuten 1519. Vgl. zur Datierung Valsecchi, Statuti d’Albenga, prima pars, S. 6 f.
8
geben. Klage des Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe der Sache nach klassischem römischen Recht. Für Mitgiftangelegenheiten wurde beispielsweise eine analoge Klageform (actio utilis) der Frau gegenüber ihrem Ehemann und ggfs. dessen Erben nachgebildet, s. oben, S. 179, Anm. 1.
Da nun der tractator wesentlich Kauf- und Verkaufsgeschäfte für die societas abschloß, so waren damit die Hauptgläubiger der societas durch ein noch stärkeres Vorrecht als der socius auch diesem gegenüber geschützt.
Ergebnis. Es wird nach alledem zugegeben werden müssen, daß in der That einige Anfänge dazu da waren, den [182]Komplex von Rechten und Verbindlichkeiten, welcher durch die im Betriebe der societas geschlossenen Geschäfte gebildet wurde, nach Art eines Sondervermögens besonderen Schicksalen zu unterwerfen. Aber in der That nur Anfänge; namentlich ist die Stellung der Gläubiger zum Societätsfonds nicht durchgebildet; das Verhältnis ist in der Entwickelung auch in dieser Beziehung wenig weiter gelangt, als über eine Art [B 36]der Konstruktion, wie sie heute für den Konkurs des Kommissionärs benutzt wird, um den Verkaufskommittenten zu schützen.
11
Das Vorhandensein der gekauften Sachen ist die Voraussetzung. [182] Weber geht hier vom Absonderungsrecht des Gläubigers (vgl. oben, S. 179, Anm. 1) aus, das er mit der römischen „rei vindicatio“ gleichsetzt.
Die Vermögenstellung des Societätsfonds ist eine höchst fragmentarische; trotz der gedachten Modifikationen trifft hier
37)
noch zu, was Lastig über die juristische Struktur dieser Societäten sagt:[182][B 36] Nicht mehr für Pisa.
12
daß wesentlich nach außen der tractator, nach innen der socius stans der Berechtigte war – letzteres natürlich nur, sofern der stans im einzelnen Fall der Unternehmer war. Vgl. Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 415 f.
Vollends ist klar, daß das Prinzip der solidarischen Haftung hier seine Grundlage nicht haben kann. Schärfer als dadurch, daß das Verhältnis des socius stans zu den Gläubigern des tractator in Konkursvorrechten am Vermögen des letzteren zur Erscheinung gelangt, konnte kaum zum Ausdruck gebracht werden, daß der stans selbst, mit seinem nicht in der societas steckenden Vermögen, zu den Gläubigern des tractator, auch soweit sie mit letzterem mit Bezug auf zur Societät gehörige Sachen kontrahiert hatten, nicht in Beziehung trat. Dies ist in Genua nach den Statuten von 1567 noch ebenso wie im 13. Jahrhundert.
5. Die Landkommenda und die Kommanditen.
Die Land-
kommenda. Die Kommenda ist, wie wir im bisherigen sahen, ein seehandelsrechtliches Institut, sie findet sich in älterer Zeit in den Binnenstädten, soweit bekannt, gar nicht. Wo [183]enorme Entfernungen zu überwinden waren, Verständigung der socii und Kontrolle nicht möglich war, fand sich die Kommenda am Platz. Der Landhandel, in älterer Zeit an den Verkehr von Markt zu Markt gebunden, bedurfte ihrer nicht, auch [B 37]legte der äußere Gang des Landverkehrs den Gedanken der Risikoteilung nicht so nahe wie die Besonderheit des Schiffsverkehrs.
kommenda. Die Kommenda ist, wie wir im bisherigen sahen, ein seehandelsrechtliches Institut, sie findet sich in älterer Zeit in den Binnenstädten, soweit bekannt, gar nicht. Wo [183]enorme Entfernungen zu überwinden waren, Verständigung der socii und Kontrolle nicht möglich war, fand sich die Kommenda am Platz. Der Landhandel, in älterer Zeit an den Verkehr von Markt zu Markt gebunden, bedurfte ihrer nicht, auch [B 37]legte der äußere Gang des Landverkehrs den Gedanken der Risikoteilung nicht so nahe wie die Besonderheit des Schiffsverkehrs.
Trotzdem findet sich in dem „societas terrae“, „compagnia di terra“ genannten Institut eine Verwertung der Grundsätze der Seesocietäten, auf welche kurz einzugehen ist.
Für die Hingabe von Kapital gegen Gewinnanteil zum Geschäftsbetrieb auf dem Lande finden sich den Seesocietäten fast gleichartige Formulare verwendet
38)
. [183][B 37] Chart. ΙΙ 545:
325:
576:
13
I[terius] magister de antelamo (? arte lane?)[183] Historiae Patriae Monumenta, chartarum II, Sp. 459 (no. 545, Urkunde des Giovanni Scriba vom 30. Dez. 1157). Der zweimalige Einschub „(? arte lane?)“ findet sich nicht in der Quelle, Weber deutet anscheinend den in der Quelle genannten Familiennamen „Antelamo“ als Zunftzugehörigkeit zur Wollweberzunft (Arte lane).
t
et G[uido] mag[ister] de antelamo (arte lane?)[183] Fehlt in Q.
a
contraxerunt societatem in quam I[terius] l[ibras] 10 et G[uido] contulit l[ibras] 30. Ex his usque 5 annos debet facere pred[ictus] G[uido] calcionariosFehlt in Q.
b
… et de proficuo … IVam habere debet I[terius] et ¾ G[uido] pro fideli tamen cura … ab ipso G[uidone] adhibenda vel sol. 20 de proficuo primum habere debet ante divisionem vel sol. 5 de parte ipsius I[terii] … (beiläufig ein deutlicher Beweis dafür, daß nicht die Gewinnteilung, sondern die Risikogemeinschaft die Societät ausmacht).Q: calcionarias
325:
14
L[anfrancus Piper] dedit in societatem B[ernardo Porcello] lib[ras] 50 quas idem se accepisse Historiae Patriae Monumenta, chartarum II, Sp. 337 f. (no. 325, Urkunde vom 6. Juli 1156).
c
confessus est. has idem B[ernardus] debet tenere usque 5 annos expletos et laborare cum eis in Ianua unde eas removere non debet sine licencia ipsius L[anfranci]. De omni proficuo quod deus in eis dederit L[anfrancus] duas partes et B[ernardus] terciam habere debet … L[anfrancus] stellt die stacio zum Betriebe.Q: suscepisse
576:
15
Ego … accepi a te … lib[ras] 8 Historiae Patriae Monumenta, chartarum II, Sp. 473 (no. 576, Urkunde vom 14. Febr. 1158).
d
in societatem de quibus debeo facere laborare in confeccione nepotem meum … et de proficuo quod inde consequitur medietatem tibi debeoIn Q folgt: denariorum ianuensium
e
. capitale tuum super me salvum erit et illud tibi restituam … usque prox[imum] fest[um] S. Michaël. … Q: dabo
Als materielle Differenz fällt zunächst wesentlich auf, daß hier die Societät nicht auf ein individualisiertes Unternehmen abgeschlossen, sondern auf eine bestimmte zeitliche Dauer des Betrie[184]bes eingegangen wird. Der Kapitalist beteiligt sich hier an dem Risiko und Gewinn eines Gewerbebetriebes. Im übrigen kann auch hier im einzelnen Fall sowohl der Gewerbetreibende sich in großer Abhängigkeit [B 38]vom Kapitalisten befinden
39)
, als der letztere nur als ein Partizipant an dem Gewerbebetriebe des ersteren aufzufassen sein[184][B 38] So in der Urkunde Nr. 325 der vorigen Note.
17
Siehe oben, S. 183, Anm. 14.
40)
. So in Nr. 576 der Note 38.
18
Siehe oben, S. 183, Anm. 15.
Die Statuten von Genua enthalten über die societas terrae nichts Erwähnenswertes. Die Kapitalanlage zur See war wohl unbedingt lukrativer und ein übermächtiger Konkurrent. Es handelt sich hier ja überhaupt wesentlich um eine Übertragung seehandelsrechtlicher Grundsätze auf Binnenlandsverhältnisse, denen sie ursprünglich fremd waren. Ein anderes, historisch weit erheblicheres Beispiel hierfür finden wir in den Statuta mercatorum
41)
von Piacenza, einer Stadt, welche (wie c. 72, 89, 155, 131, 132, 133, 165, 560 der Statuten zeigen) Aus dem Anfange des 13. Jahrhunderts.
16
ihr eigenes Recht ganz auf den vorwiegenden Verkehr mit Genua, dessen nächstes Hinterland sie bildete, zugeschnitten hatte. [184] Statuta antiqua mercatorum, in: Statuta varia civitatis Placentiae, S. 3–183, c. 72 („Quod non inchantentur banche, volte, sue domus extra civitatem placencie“), S. 22; c. 89 („Ne quis mercator Placencie somam alicuius forasterii faciat suam causa excusandi pedagium“), S. 27 f.; c. 155 („Capitulum officialium candellarum cere etc.“), S. 43; c. 131 („Capitula super caricis piperis Januensibus“), S. 37; c. 132 und c. 133 („De eodem“), S. 38; c. 165 („Ne pecten vel capicium ad vellatas Januam vel aliquo defferatur“), S. 45 und c. 560 („De conventionibus Janue“), S. 147. Die früheste Schicht der Statuten von Piacenza stammt aus der Mitte des 12. Jahrhunderts.
Anfänge der Kom-
mandite. Piacenza.Schon für den Seehandel war davon die Rede, daß unter mehreren, demselben socius tractans gegenüberstehenden socii stantes – ein zweifellos immer häufiger werdendes Verhältnis – das Bestehen einer gewillkürten Societät möglich war.
mandite. Piacenza.Schon für den Seehandel war davon die Rede, daß unter mehreren, demselben socius tractans gegenüberstehenden socii stantes – ein zweifellos immer häufiger werdendes Verhältnis – das Bestehen einer gewillkürten Societät möglich war.
Aber auch für den Fall, daß eine solche nicht bestand, und gerade für diesen war augenscheinlich eine Regulierung ihres gegenseitigen Verhältnisses unentbehrlich.
[185]So regeln denn auch in der That die genuesischen Statuten
42)
die Teilung von Societätssachen, welche der Kommendatar zurückschickt, die Liquidation unter ihnen, falls er stirbt; die Tendenz liegt vor, eine gewisse Gemeinsamkeit des Risikos und Gewinns aus bestimmten die Reise betreffenden Umständen, unter den stantes herbeizuführen, eine Tendenz, welche bekanntlich im früheren Mittelalter auch sonst, besonders in der Art wirksam war, wie die Grundsätze der lex [B 39]Rhodia de jactu über ihren römischrechtlichen Geltungsbereich hinaus verwertet wurden[185] Stat[uta] Perae c. 211.
21
Siehe oben, S. 179–181, Anm. 93, 3, 4, 7. Zu Pera, oben, S. 168, Anm. 40.
43)
. In Piacenza ergibt sich auf Grund der Statuten folgendes: [B 39] Cf. die Ausführungen von Goldschmidt in der cit. Abhandlung über lex Rhodia und Agermanament.
22
Goldschmidt, Lex Rhodia und Agermanament, S. 89 f., betont, daß sich das „rohere aber modernere“ Recht der lex Rhodia gegenüber dem feiner ziselierten Recht der Basiliken im westlichen Mittelmeerraum durchgesetzt habe.
Die Stat[uta] antiqua mercatorum Placentiae c. 76 bestimmen, daß bei einem von mehreren „communiter“ gemachten „creditum“ alles von dem Schuldner Beigetriebene verteilt werden solle, auch das, was ein auswärtiger Schuldner etwa einem der Gläubiger einzahle.
19
Ferner c. 144: Wenn jemand von einem auswärtigen socius einen Brief erhält, in qua aliquid de cambio et[185] Gemeint sind die Statuta antiqua mercatorum, in: Statuta varia civitatis Placentiae, c. 76 („De illis qui comune creditum habent extra Placentinum“), S. 24.
f
negociatione legatur, muß er denselben sofort seinen socii zeigen.[185]Q: vel
20
Macht er vorher ein Geschäft und nutzt also privatim die Konjunktur aus, so muß er den socii partem dare Statuta antiqua mercatorum, in: Statuta varia civitatis Placentiae, c. 144 („De pena accipientis aliquod breve etc.“), S. 40.
44)
. Anschließend ferner an c. 76 noch: Hat einer der in commune creditores den übrigen denunziert, daß er eine Geschäftsreise ad recuperandum creditum, also im gemeinsa[186]men Interesse, unternehmen wolle, und wollen die übrigen zu den Kosten nicht beitragen, so behält er das Beigetriebene bis auf Höhe seines Anteils allein; hat er „parabola sociorum“ etwas beigetrieben und hiervon einen Teil ohne Schuld verloren – „totum damnum de societate sit“. Wie der Zusammenhang zeigt, handelt es sich nur um das Verhältnis unter socii, nicht, wie Lastig annimmt,
23
um eine Pflicht, den Kurszettel auswärtiger Plätze rc. der Börse bekannt zu geben, um unlautere Spekulationen zu vermeiden. Vgl. Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts I, S. 165, der sich hier seinerseits auf c. 144 der Statuta antiqua mercatorum Placentiae beruft. Siehe oben, S. 167, Anm. 36.
24
Endlich nach c. 145 sollen, falls ein socius auf der Geschäftsreise ohne Wissen der anderen socii etwas „de suo“ mitführt, Gewinn und Kosten, welche darauf entfallen, geteilt werden, als wäre es Societätsgut.[186] Weber referiert hier den Inhalt der c. 77 f. der Statuta antiqua mercatorum, in: Statuta varia civitatis Placentiae, S. 24.
25
Statuta antiqua mercatorum, in: Statuta varia civitatis Placentiae, c. 145 („De lucro dividendo inter socios etc.“), S. 40.
Der Thatbestand scheint hiernach zu sein, daß eine Societät besteht, welche in Piacenza dauernd domiziliert ist – c. 144, 145, 77 cit.
26
– und von welcher ein oder mehrere socii dauernd sich auf Handelsreisen befinden, die übrigen, mit Kapital beteiligten sich in Piacenza aufhalten. Cap. 582, [B 40]583, 509 eod. Siehe oben, S. 185, Anm. 19 f.
27
scheinen von derselben species von Societäten, angewendet auf Familiengenossen, zu sprechen Statuta antiqua mercatorum, in: Statuta varia civitatis Placentiae, c. 582 („Quod filius familias“), S. 152; c. 583 („De eodem“), S. 152. Statt c. 509, S. 135, der von „De cureriis induendis“ handelt und daher nicht einschlägig ist, meint Weber vermutlich c. 589 („De racione reddenda per fratres“), S. 154.
45)
. Hiernach gewinnt man den bestimmten Eindruck, daß es sich hier um ein Verhältnis handelt, bei welchem ein Konsortium von mehreren die Stellung einnimmt, welche bei der einfachen societas maris dem socius stans zukommt; aus ihrer Mitte geht der tractator hervor, welchem gegenüber sie jedoch, so wie dies bei der societas maris ursprünglich auch der Fall ist, eine leitende Stellung einnehmen. Die Gemeinschaft der socii stantes scheint hier der „Unternehmer“, der „Chef“ des Geschäfts in dem mehrfach gebrauchten Sinn zu sein, was schon darin seinen Grund hatte, daß die stantes dauernd am Ort der Societätsniederlassung sich aufhielten, der jeweilige tractator aber sich auf Reisen befand. Geschah [187]der Betrieb des von einer derartigen Societät unternommenen Gewerbes an Ort und Stelle durch den tractator, so mußte es möglich sein und, der allgemeinen, von uns beobachteten Tendenz des Societätsrechtes entsprechend, immer mehr zur Regel werden, daß die nur mit ihrem Kapital beteiligten, associierten socii stantes mehr und mehr zu einer species von Partizipanten wurden, unter denen nur eben ein besonderes Associationsverhältnis bestand, mit anderen Worten: zu Kommanditisten. Denn, wie sich bei Betrachtung des pisanischen Rechts noch näher ergeben wird:[186][B 40] Die Pflicht zur Rechnungslegung wird eingeschärft für den Fall, daß ein mercator „pecunium
g
communem cum[186]Q: „pecuniam
h
fratribus penes se“ hat.In Q folgt: fratre seu
28
Statuta antiqua mercatorum, in: Statuta varia civitatis Placentiae, c. 589 („De racione reddenda per fratres“), S. 154.
29
wenn hinter den lückenhaften Stellen der Statuten von Piacenza der geschilderte Thatbestand steckt, so haben wir hier die Anfänge der Kommanditgesellschaft, in sehr unklarer Entwickelung, vor uns. Die Stellung der Kommanditisten zum Komplementar (tractator) ist keineswegs stets entsprechend der heutigen gewesen. Die ältere Sachlage ist die, daß die Kommanditisten (socii stantes) die eigentlichen Unternehmer, der tractator [B 41]ihr Organ ist. Reste finden sich noch später. Ausdrücklich wird die Herleitung der Kommandite aus diesen Associationen mehrerer Kommendanten desselben Kommendatars in der hier dargelegten Weise von Casaregis bezeugt[187] Siehe unten, Kapitel IV, S. 253–286.
46)
. Noch Fierli[187][B 41] Disc[ursus] 29 Nr. 4, 6, 7, 19, 24–28,
30
erläutert bei Thöl, H[andels]R[echt] (1879) I § 102 Anm. 11. Casaregis, Discursus legales, Discursus 29, no. 4, S. 94a; no. 6, S. 94a; no. 19, S. 95a; no. 24–28 (als Beifügungen zu no. 19), S. 95a.
31
Nur ist die von Thöl für den Kommendatar gebrauchte Bezeichnung institor bei der Bedeutung, die dieser Begriff in der Dogmatik des Gesellschaftsrechts gewonnen hat, irreführend. Vgl. Thöl, Handelsrecht I, S. 345 f., Fn. 11. Thöl setzt hier den „accomendatarius“ mit dem Institor gleich, der eine Gewinnbeteiligung (und keine Provision) erhält.
47)
unterscheidet accomandita regolare und irregolare und versteht unter der ersteren diejenige Gesellschaft, bei welcher die Kommanditisten Eigentümer ihrer Einlagen blieben; die Form, bei welcher der Komplementar allein Träger der Societät ist, gilt ihm für irregulär. Auch der Grundsatz der Nichthaftung der Kommanditisten über den Betrag ihrer Einlage hinaus ist infolge der Verschiedenheit ihrer Stellung gelegentlich immer [188]wieder in Frage gestellt worden, wie noch Fierli berichtet. Fierli, Della società chiamata Accomandita.
32
Fierli, Della società chiamata accomandita, S. 21–30 (c. 3: „Dell’Accomandita Regolare, e Irregolare“), insbes. S. 21 zur Definition und Abgrenzung der beiden Begriffe.
33
Das Vorzugsrecht der Societätsgläubiger am Societätsfonds (lokal später „sportello“ genannt) hat, wie Fierlis Citate ergeben, gleichfalls lange Zeit gebraucht, bis es zu wirklicher juristischer Klarheit gelangt war.[188] Fierli, Della società chiamata accomandita, c. 5, S. 34–42 (zu den Verpflichtungen bei der Accomandita), c. 10, S. 78–88, insbes. S. 79, Fn. 1 (Grundsatz der Nichthaftung der Kommanditisten über den Betrag ihrer Einlage hinaus).
34
Immerhin sind gewisse essentialia der Kommanditgesellschaft, ein persönlich voll haftender und nur mit der Einlage haftende socii, und, wie wir in Genua sehen, auch Anfänge zu einem Sondervermögen vorhanden. Weber spielt hier wieder auf die Situation des Konkurses an.
Bedeutung der
Landkommenda.Der Normalfall der societas terrae ist die Gestaltung in Piacenza nicht, derselbe liegt vielmehr in den citierten genuesischen Urkunden vorgezeichnet; hiernach ist das Institut gegenüber den Seesocietäten durchaus sekundär geblieben. Eine Modifikation scheint im allgemeinen hinsichtlich der Tragung der Gefahr stattgefunden zu haben, welche in höherem Maße dem tractator zur Last fällt, nach dem constit[utum] usus befreit ihn nur der Nachweis von vis major von voller Rückerstattung
Landkommenda.Der Normalfall der societas terrae ist die Gestaltung in Piacenza nicht, derselbe liegt vielmehr in den citierten genuesischen Urkunden vorgezeichnet; hiernach ist das Institut gegenüber den Seesocietäten durchaus sekundär geblieben. Eine Modifikation scheint im allgemeinen hinsichtlich der Tragung der Gefahr stattgefunden zu haben, welche in höherem Maße dem tractator zur Last fällt, nach dem constit[utum] usus befreit ihn nur der Nachweis von vis major von voller Rückerstattung
48)
, während bei der societas maris den [B 42]socius stans die Beweislast dafür trifft, daß der tractator durch seine Schuld Verluste [189]herbeigeführt resp. daß er weniger verloren habe, als dieser behauptet[188] Constit[utum] us[us] rubr. XXVI.
35
Cf. Consuetud[ines] civ[itatis] Amalfiae [B 42]a. 1274 c. 14. Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. XXVI („De his que dantur ad proficuum de terra in botteca vel alio loco“), S. 906–909, insbes. S. 907. Dort ist der Oberbegriff für den Fall der Haftungsbefreiung jedoch „casus fortuitus“, der sich in „vis major“ (von der Weber hier allein spricht) und „periculum, cui resisti non potest“ unterteilt.
36
Die Wendung „salvum Weber bildet einen lateinischen Titel zu: Consuetudini della città di Amalfi, c. 14 („De pecunia danda in societate“), S. 26. Hier wird jedoch eine unterschiedliche Risikoverteilung bei der „societas terrae“ und „societas maris“ festgelegt, ohne daß von „vis major“ o. ä. die Rede wäre.
i
in terra“, welche bei der Seesocietät eine gesteigerte Haftung des tractator bezeichnet (z. B. Stat[uta] Perae c. 214),[188]Q: salvam
37
scheint die Haftung bis auf vis major zu bedeuten (cf. Goldschmidt, Festgabe für Beseler S. 210 ff.). Statuti di Pera, liber 5, c. 214 („De acomendatione et societate alicuius“), S. 744 f., insbes. S. 745, zum Zitat.
38
Goldschmidt, Zur Geschichte der Seeversicherung, S. 210–213, setzt insbes. S. 212, einer Klausel „a rischio“ die Formulierung „assalvi in terra“ entgegen, mit der je nach Vertragsart der Gläubiger das Risiko tragen soll.
49)
. Im allgemeinen scheint sich für die societas terrae weder für die Art der Tragung der Gefahr und der Kosten, noch für die Gewinnverteilung eine so feste Usance gebildet zu haben, wie bei den Seesocietäten[189] Ausdrücklich bestimmt in den Stat[uten] von Marseille (b. Pardessus) c. 24.
41
Statut de Marseille, in: Pardessus, Collection IV, liber 3, c. 24, S. 268.
50)
. Diese Societätsform hat denn auch, soviel bekannt, eine erhebliche Rolle nicht mehr zu spielen gehabt; die Partizipation hat sich in den Binnenlandsverhältnissen verschiedener Formen bedient, unter welchen die kommendaartige societas terrae wohl keine der erheblichsten gewesen ist. Wir werden in Pisa noch einmal auf sie zu sprechen kommen. Cf. die Urkunde in Anm. 38.
42
Oben, S. 183, Fn. 38.
39
[189] Unten, S. 281–283.
Unsere bisherige Betrachtung hat ergeben, daß die Grundlagen der solidarischen Haftung in den bisher behandelten Instituten nicht zu suchen ist; gerade die Struktur, welche in der Landsocietät, beim Betriebe eines Ladengeschäftes (apotheka s. Anm. 38),
40
das gesamte Rechtsverhältnis annahm, schloß den Gedanken aus, daß der Kapitalist, welcher den Betriebsfonds ganz oder zum Teil hergegeben hatte und nur eine Gewinnquote als Gegenleistung erhielt, überdies irgend welche Garantie gegenüber den Gläubigern des Geschäfts zu übernehmen gesonnen gewesen wäre. Für die als Muster verwendete Seesocietät konstatierten wir schon oben, daß eine persönliche Haftung der socii stantes der Struktur derselben geradezu zuwider gewesen wäre. Oben, S. 183, Fn. 38. In den dort angeführten Quellen wurde das Ladengeschäft jedoch ausschließlich als „stacio“ und nicht als „apotheca“ bezeichnet.
Wenn wir ferner auch gewisse Ansätze einer Sondergutsbildung fanden, so kann darin doch nicht die Grund[B 43]lage des von uns hier gesuchten Sondervermögens liegen. Ob ein indirekter Einfluß denkbar ist, bleibt hier noch dahingestellt
51)
. [B 43] Cf. letztes Kapitel.
43
Unten, S. 312–332, 317–321.
Wir haben bisher nur seerechtliche oder an seerechtliche sich anlehnende Institute einer Betrachtung unterzogen und wenden uns nun der Untersuchung der Societätsformen des Binnenlandes [190]zu, wobei hier unter dem Recht des „Binnenlandes“ stets, der Kürze halber, dasjenige verstanden sein soll, welches mit dem Seehandel nicht prinzipaliter, wie die bisher erörterten Rechtssätze, in Verbindung steht.
c
[190]c (ab S. 139: Inhalt.)–c Fehlt in A.
[A [4]][B [44]]III.aFehlt in A. Die Familien- und Arbeitsgemeinschaften.
Fehlt in A.
Die gemeinsame
Familienwirtschaft.Zu den ältesten Verhältnissen, welche zur Bildung gemeinschaftlicher Vermögen mit dem Zwecke gemeinschaftlicher Erwerbsthätigkeit führen mußten und rechtlich geregelt erscheinen, gehört die gemeinsame Familienwirtschaft des Familienvaters mit Frau und Kindern, der Familiengenossen nach dem Tode des Familienvaters im gemeinsamen Hause.
Familienwirtschaft.Zu den ältesten Verhältnissen, welche zur Bildung gemeinschaftlicher Vermögen mit dem Zwecke gemeinschaftlicher Erwerbsthätigkeit führen mußten und rechtlich geregelt erscheinen, gehört die gemeinsame Familienwirtschaft des Familienvaters mit Frau und Kindern, der Familiengenossen nach dem Tode des Familienvaters im gemeinsamen Hause.
Die Schwierigkeit, in den mauerumschlossenen Städten zu selbständigem Anbau Terrain und Barmittel zu erlangen, verbunden mit der bekannten Abneigung gegen das Wohnen unter fremdem Dache gegen Zins, welches fast wie ein Aufgeben der persönlichen Freiheit erschien, ließ dem Haussohn und dem Miterben oft nur die Wahl zwischen Realteilung des gemeinsamen Hauses durch Zwischenwände
1)
oder Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft. Ersteres hatte naturgemäß seine Grenzen, und so finden wir es in Italien, nicht nur in ländlichen Verhältnissen, wo uns derartiges [A 5][B 45]natürlich scheint, sondern gerade in den Städten häufig, ja geradezu regelmäßig, daß einerseits auch die verheirateten Söhne im Hause des Vaters verbleiben und daß andererseits die Erben den gemeinsamen Haushalt dauernd und oft durch mehrere Generationen fortsetzen.[190][A [4]][B [44]] In der That enthalten die älteren Statuten detaillierte Vorschriften über das bei derartigen Hausteilungen zu beobachtende Verfahren. Cf. z. B. Breve Curiae Arbitrorum v. Pisa c. 4 (bei Bonaini, Statuti inediti della città di Pisa).
1
[190] Breve curiae arbitrorum, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, S. 1031–1058, c. 4 („De divisionibus domorum ad gaudimentum, que sunt iuxta Arnum vel alibi“), S. 1035 f.
[191]Vermögensrecht-
liche Folgen der
Familienwirtschaft.
Gütergemeinschaft.Die vermögensrechtliche Wirkung dieses Verhältnisses nun mußte eine species der germanischen Gütergemeinschaften sein; eine rein individualistische Konstruktion, als Individualvermögen des Hausherrn ohne jedes Anrecht der Kinder bezw. als communio der Miterben, lag dem mittelalterlichen Recht fern.
liche Folgen der
Familienwirtschaft.
Gütergemeinschaft.Die vermögensrechtliche Wirkung dieses Verhältnisses nun mußte eine species der germanischen Gütergemeinschaften sein; eine rein individualistische Konstruktion, als Individualvermögen des Hausherrn ohne jedes Anrecht der Kinder bezw. als communio der Miterben, lag dem mittelalterlichen Recht fern.
Der Hausvater, welcher mit seiner Deszendenz unabgeteilt lebt, verfügt über die Mittel der Gemeinschaft, allein der Unterschied vom römischen Recht ist, wie sich zeigen wird,
2
daß während in dem letzteren die übrigen Hausgenossen neben dem Vater nicht als Mitberechtigte, sondern allenfalls nur als Destinatäre eines Teils der Einkünfte des als Individualvermögen des paterfamilias konstruierten Hausgutes in Betracht kommen, hier grundsätzlich Anrechte aller Hausgenossen bestehen; dieselben werden durch die hausherrliche Gewalt zwar in wesentlichen, aber nicht in allen Beziehungen gebunden; auch Verfügungen des Haussohnes sind geeignet, das gemeinsame Vermögen zu belasten. Unter Miterben, welche die Gemeinschaft fortsetzen, ist an sich jeder zu Lasten des gemeinschaftlichen Vermögens zu verfügen berechtigt, das Vermögen dient allen einzelnen je nach Bedürfnis und ohne erkennbare prinzipielle Schranke. Der Gegensatz zur römischen communio liegt außer in dem letzteren Gedanken namentlich auch darin, daß die Anrechte der einzelnen nicht als ideelle Anteile zu selbständigen, des Verkehrs fähigen Objekten gestaltet sind; der Gedanke quotenmäßiger Mitrechte tritt während des Bestehens der Gemeinschaft überhaupt nicht als Maßstab für die Berechtigungen der einzelnen hervor; ihre Bedürfnisse werden vielmehr, seien sie groß oder klein, wie gesagt,[191] Unten, S. 233 f.
3
aus der gemeinsamen Kasse ohne Anrechnung zu Lasten des einzelnen bestritten, in welche andererseits, – [A 6][B 46]was gleichfalls besonders charakteristisch ist, – der gesamte Erwerb des einzelnen, sei er groß oder gering, ohne irgend welche Anrechnung zu seinen persönlichen Gunsten eingeworfen wird. Das letztere erscheint, näher besehen, fast noch erstaunlicher als jener Mangel einer Anrechnung der Ausgaben, – in unseren heutigen Verhältnissen sind wir gleichfalls gewohnt, daß der Vater seinen Kindern die für sie während der Zeit ihrer Zugehörigkeit zum [192]elterlichen Haushalt aufgewendeten Kosten in dubio, von besonderem Anlaß dazu abgesehen, nicht anrechnet, dagegen erscheint uns, zum Unterschiede vom römischen Recht, das Korrelat dazu, die Erwerbsgemeinschaft, nicht als das Naturgemäße, vielmehr umgekehrt – man kann vom prinzipiellen Standpunkt sehr wohl fragen: mit welchem Recht? – es mehr oder weniger als selbstverständlich, daß der Sohn seinen eigenen Erwerb für sich behält. Der Mangel irgend welcher Anrechnung erscheint nun dem alten Recht als naturale Oben, S. 145 ff.
2)
der Gütergemeinschaft. Daß dies der Grundgedanke war, ersehen wir gerade aus den Beschränkungen, welche die Quellen, da die unbedingte Gemeinschaft alles Erwerbes und aller Ausgaben im Geschäftsleben zu unbilligen Resultaten führen mußte, schon früh normierten. Schon die älteste [A 7][B 47]von dem Verhältnis handelnde Quellenstelle betrifft solche Einschränkungen: [192][A 6][B 46] Noch Ansaldus de Ansaldis, Discursus legales de commercio et mercatura
b
(Genua 1698), Disc. 49, in einem Rechtsgutachten in einem Teilungsprozesse in Florenz führt den Beweis für das Vorliegen einer societas omnium bonorum aus folgenden Symptomen, welche als „notissima illa[192]B: commuciis et cambio Zur Emendation vgl. Anm. 4.
c
societatis omnium bonorumIn Q folgt: tacitae
d
requisita“ bezeichnet werden: „communis habitatio, lucrorum communicatio et nunquam ratio reddita“. Ähnlich verwertet wird der Mangel der Ab- und Anrechnung in Disc. 50 eod. Zu vergleichen ist auch die Unterscheidung in Disc. 52 eod. zwischen societas particularis und universalis nach den gleichen Gesichtspunkten, indem nämlich die soc[ietas] universalis daran zu erkennen sei, daß contractus activi et passivi, dispendia et emolumenta per consocios omnium bonorum facta et acquisataQ: universalis
e
non curantur, sed habita dumtaxat contemplatione ad bona de tempore divisionis faciendae, partitio fieri debet aequaliter.Q: acquisita
4
[192] Der Titel zu Ansaldus de Ansaldis, Discursus legales, ist in der Quellenübersicht, unten, S. 340, richtig wiedergegeben, allerdings gibt Weber jeweils Genua als Druckort an, obwohl aus dem Jahr 1698 nur eine Ausgabe in Genf erschienen ist. Disc. 49 („Florentina divisionis pro Bartholomaeo N. cum illius nepotibus“), ebd., S. 188b–192a, S. 190, no. 10 (Webers Zitate). In dieser Untersuchung setzt Ansaldus die „societas universalis“ mit der „communio omnium bonorum“ gleich, weshalb Weber hier die beiden Bezeichnungen zu „societas omnium bonorum“ zusammenzieht und damit dem antiken römischen Verständnis annähert. Disc. 50 („Romana bibliotecae pro Catharina Corva de Tinassiis cum Josepho Sangermano administratore“), S. 192a–198b, S. 196, no. 25 (die von Weber gemeinte Stelle). In diesem Fall geht es um eine „societas particularis“. Disc. 52 („Interamnen. Laudi. pro Francisco et aliis de Girardis cum losepho de Girardis“), S. 201a–205a, S. 202a, no. 7 (Webers Zitate). Ansaldus unterscheidet hier die „societas universalis“ von der „societas particularis“.
[193]Lex Langobardorum l. ΙΙ Rubr. de successionibus:
5
Rex Rothar: … Si fratres post mortem patris in casa communi remanserint, et unus ex ipsis in obsequio regis aut cum judice aliquas res acquisierit, habeat in antea absque portione fratrum, et que foris in exercitu acquisierit commune sit cum fratribus quos in communi casa dimiserit, et si quis alicui de suprascriptis fratribus garathinx (Boherius = donatio)[193] Weber zitiert hier die sog. Lombarda nach der alten Druckausgabe (1512) von Nicolaus Bohier, die er auch in seiner Quellenübersicht angibt, s. unten, S. 338. Er zitiert also nach den Leges longobardorum, liber 2, rubr. [14] „de successionibus“, I. [11] „Si fratres post mortem“, f. 55v. Weber hat wohl nicht die moderne Edition des Liber Legis Langobardorum Papiensis, S. 326b, in der zu seiner Zeit bereits 20 Jahre alten Ausgabe in den Monumenta Germaniae Historica durch Alfred Boretius (Monumenta Germaniae historica, leges in folio, tomus IV. – Hannover: Hahn 1868) benutzt, wie sich daraus ergibt, daß der dort edierte Text erheblich von Webers wörtlichen Zitaten abweicht.
6
fecerit, habeat in antea ille cui factum fuerit, et si quis ex ipsis duxerit uxorem et de rebus communibus meta data fuerit: quando alter uxorem tulerit aut quando ad divisionem faciendam venerint Weber nimmt hier Bezug auf die Anmerkung c) zu „garathinx“ in den Leges longobardorum, liber 2, rubr. [14] „Idem [= Rex Rothar, Hgg.]: De successionibus“, I. [14], f. 55v. Die Randglosse trägt keine Namenssigle, so daß Weber den Autor der Anmerkung mit dem Gesamtherausgeber dieser frühesten Druckausgabe der Lombarda, Nicolaus Bohier, gleichsetzt.
f
, simili modo de communibus rebus ei refundat[193]Q: venerit
g
aliud tantum quantum ille alter frater in meta dederit. paterna autem vel materna substantiaQ: refundatur
h
quod reliquum fuerit inter se equaliter dividant … Töchter, welche heiraten, erhalten, was ihr Mundwalt,Q: paterne vel materne substantie
7
Vater oder Brüder ihnen in die nuptiarum Inhaber der Muntgewalt, der Geschlechtsvormundschaft.
8
mitgeben, und sind damit abgefunden. Ferner werden Bestimmungen darüber getroffen, in welcher Weise die in die casa communis zurückkehrende Witwe ihre Aussteuer wieder einzuwerfen und mit welcher Quote sie eventuell später bei der etwaigen Teilung zu berücksichtigen ist Am Hochzeitstag. Weber nimmt hier Bezug auf Leges longobardorum, liber 2, rubr. [14] „De successionibus“, I. [11] „Si fratres post mortem“, f. 55v.
3)
. [193][A 7][B 47 ] Die Stelle ist in die Lombarda gleichlautend übergegangen.
9
Die Kommentatoren der letzteren aus dem 12. Jahrhundert, Ariprand und Albertus (ed. Anschütz, Die Lom[194]bardakommentare des Ariprand und AlbertusDaß die von Weber zitierte Stelle auch in die Vulgatversion der Lombarda aus dem Ende des 11. Jahrhunderts eingegangen ist, ergibt sich beispielsweise aus der An[194]merkung von Bluhme zu c. 167 („De fratres, qui in casam cummunem [sic!] remanserent“) des Edictus Rothari, in: Monumenta Germaniae historica, Leges in folio tomus IV. – Hannover: Hahn 1868, S. 38, Ζ. 60.
k
, Heidelberg 1855) haben sie nicht kommentiert.[194]A, B: Ariprand und Albertus
11
Ariprand und Albertus erörtern nach Anschütz, Lombarda-Commentare, lediglich die Passagen der Lombarda zum Erbrecht von Schwestern und Töchtern.
[194]Also nur das in obsequio regis und cum judice Erworbene fällt nicht in die Gemeinschaft, und nur die meta
10
der Frau, welche ex communi gegeben wird, soll, wenn geteilt wird, angerechnet werden, sonst gehen alle Einnahmen, selbst [A 8][B 48]Erwerb „in exercitu“, und alle Ausgaben auf gemeinsame Rechnung. Was die Gemeinschaft der Ausgaben anlangt, so war sie unter den einfachen Verhältnissen der älteren Zeit, in welcher sich dieselben auf die alltäglichen Bedürfnisse beschränkten und der Kredit noch keine Rolle spielte, nicht so bedenklich, als es scheinen möchte. Die Gemeinschaft der Einnahmen anlangend, so erschien, wie auch sonst hervortritt, gemeinsame Arbeit und Erwerbsthätigkeit in gemeinsamer Behausung als das unter Familiengenossen naturgemäße Verhältnis Langobardisches Wort für die Ausstattung der Braut.
4)
[A 8][B 48] Cf. den Zwang zu häuslicher Arbeit gegen den Haussohn im Breve Pisan[i] Comm[unis] v. 1286 l. I c. 118,
12
die Erlaubnis, durch häusliche Arbeit verdiente (bene servientes) Söhne letztwillig zu begünstigen in der Lombarda, Rubr. De eo quod pater filiis vel filiabus necesse habet relinquere. Breve Pisani communis (anno 1286), liber primus, c. 118 („De patre, ne dispotestur a filio“), in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa I, S. 226. Der von Weber erwähnte Zwang besteht darin, daß nur Söhne, die nicht zugunsten des gemeinsamen Haushaltes arbeiten („dummodo filius et filii eorum acquisitum debeant operari in communi domus“), enterbt werden dürfen.
13
Es werden weiterhin noch mehrfache Symptome dieser Auffassung begegnen. Weber bezieht sich auf Leges longobardorum, liber 2, rubr. [20] „Rex Limprandus: De eo quod pater filiis vel filiabus necesse habet relinquere“, f. 60r–61r.
i
, die Familie ist nach der Anschauung der Zeit noch in erster Linie eine, und zwar die natürlich gegebene, „Produktionsgemeinschaft“ nicht nur, wie uns als die Regel erscheint, eine bloße „Konsumtionsgemeinschaft“. Sie war insbesondere in den italienischen Städten die Basis weitgehender Vergesellschaftung. [194] Index 4) fehlt in A, B.
[195]Juristische Grund-
lage des Gemein-
schaftsverhältnisses. Haushalts-
gemeinschaft.Dabei ist nun festzuhalten, daß von Anfang an nicht das der Familiengemeinschaft mit zu Grunde liegende Verwandtschaftsverhältnis das wesentliche Moment sein konnte.
lage des Gemein-
schaftsverhältnisses. Haushalts-
gemeinschaft.Dabei ist nun festzuhalten, daß von Anfang an nicht das der Familiengemeinschaft mit zu Grunde liegende Verwandtschaftsverhältnis das wesentliche Moment sein konnte.
Die häusliche Gemeinschaft der Familie umfaßte an sich schon außer den Angehörigen der Familie noch andere Personen
5)
: auch das häusliche Dienstpersonal galt von alters her [A 9][B 49]als Hausgenosse, und seine Handlungen haben für die Familie rechtliche Konsequenzen, auf welche wir gelegentlich noch zurückkommen werden.[195] Dies ist für andere Verhältnisse bei Gierke, Genossenschaftsrecht I S. 14 f. bemerkt (cf. besonders S. 23).
16
– Wo Gierke das Verhältnis zwischen Sippe und Haushalt bespricht, findet er den Unterschied wesentlich in der im Gegensatz zu der Genossenschaft der Sippe „despotischen Organisation der häuslichen Gemeinschaft“; es ist aber zu bemerken, daß die häusliche Gemeinschaft auch da, wo nicht ein Hausvater an der Spitze steht, sondern wo sie von Gleichberechtigten gebildet wird, und hier sogar ganz vornehmlich, ihre eigenartigen [A 9][B 49]Wirkungen übt; auch ist in Italien, wenigstens im langobardischen Recht, nicht, und noch weniger im süditalischen, der Gedanke eines „despotischen“ Eigenrechts des Vaters für die Organisation der Familie maßgebend. Gierke, Genossenschaftsrecht I, S. 11, unterscheidet zwischen der Familie als engerer häuslicher Gemeinschaft, in der das „herrschaftliche“ Prinzip überwiege, und der Familie als Geschlecht oder Familienkreis, die genossenschaftlich organisiert sei. Die von Weber weiter unten verwendete Kennzeichnung der häuslichen Gemeinschaft als „despotisch“ stammt nicht von Gierke. Vielmehr zitiert und kritisiert Gierke, ebd., S. 15, Fn. 2, Wackernagels einseitige Schilderung des Hauses als „despotische Regierungsform“, ohne die genossenschaftliche Sippenverfassung zu berücksichtigen.
14
Für die vermögensrechtliche Seite konnte in der Zeit des beginnenden Großverkehrs nicht die Verwandtschaft an sich Bedeutung gewinnen, sondern die Gemeinschaft des Haushalts, das „stare ad unum panem et vinum“,[195] Unten, S. 216 ff.
15
wie die Quellen sie nennen, welche wesentlich charakterisiert wird durch die damit verknüpfte Gemeinschaft der Arbeit Das Zitat bezeichnet die allgemein gemeinschaftsstiftende Funktion der Kommensalität, also von gemeinsamen Mahl und Trunk. Vgl. als Beispiele die unten zitierten Quellen aus Bergamo, S. 213 f., und Cremona, S. 227.
6)
. Baldus, Consilia IV 472:
17
„cohabitatio sola non facit societatem“ in Verbindung mit Cons[ilia] II 74, wonach gleiche Teilung des durch die „industria“ der fratres communiter [196]habitantes Erworbenen eintreten sollte. Cf. auch Cons[ilia] II 451; ferner III 30: das ererbte gemeinsame Vermögen soll nach Stämmen, das erarbeitete nach Köpfen geteilt werden. Cons[ilia] I 19 verlangt in strengerer Anlehnung an die romanistische Anschauung Nachweis des Abschlusses einer societas, welche sonst aus dem Zusammenwohnen in Verbindung mit gemeinsamer Arbeit präsumiert wird. II 260 macht denn auch die in I 19 getroffene Entscheidung dadurch wieder unschädlich, daß, wenn ein Teilhaber nicht nachweisen kann, woher er etwas erworben hat, angenommen werden soll, er habe es ex communi erworben, und damit die Gemeinsamkeit trotz des mangelnden Nachweises der Absicht, für die Gemeinschaft zu erwerben, gesichert bleibt. Baldus, Consilia IV. 472 („Super primo puncto quia cohabitatio societatem facit“), f. 98ra; II. 74 („Res communiter acquisita ex industria duorum fratrum aequaliter pertinent ad eos.“), f. 16ra; II. 451 behandelt die nicht einschlägige Kaufpreiserfüllung bzw. Konsumtion. Wahrscheinlich verwechselt Weber dies mit dem einschlägigen: III. 452 („Duo fratres advocati, qui bona omnia communia simul possiderunt et fructus perceperunt simul participando onera et lucra, an teneantur alter alteri communicare bona [196]empta proprio nomine et dicantur contrahere societatem et per quos actus inducatur societas“), f. 120rb; III. 30 („Qualiter debeant dividi bona et fructus inter fratres“), f. 8vb–9ra, insbes. f. 9ra; I. 19 („Tres sunt fratres A.B.C. simul viventes in eadem domo ad unum panem et vinum“), f. 6ra–va; II. 260 scheint nicht einschlägig, weil Fragen des Minderjährigen, seines Kurators und die Bestätigung des Vertrages durch den mittlerweile volljährig Gewordenen, behandelt werden, Weber meint wohl das aufgrund undeutlich notierter Zahlen leicht zu verwechselnde I. 260 („Unus videlicet Johannes ex quinque fratribus de voluntate matris vendidit“), f. 69vb–70va.
[196]Wer nicht in dem gemeinsamen Hause mit lebt, wird von den Folgen der Gemeinschaft nicht ergriffen, – das geht schon aus der citierten Stelle der Lombarda hervor,
18
und das Constit[utum] Usus von Pisa Oben, S. 193.
7)
sagt ausdrücklich, daß eine absentia, durch welche ein anderes domicilium begründet werde, die Gemeinschaft aufhebe. Bonaini, Statuti inediti della città di Pisa Vol. II p. 880.
20
Constitutum Usus (anno 1161), in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 21 („De societate inter patrem et filium et inter fratres facta“), S. 880, regelt jedoch vorrangig, anders als Weber schlußfolgert, daß in bestimmten Fällen von absentia dennoch von einer fortbestehenden Familiengemeinschaft auszugehen ist: „Absentia vero hic ea intelligatur, qua non mutatur, vel constituitur in alio loco domicilium, nisi communiter domicilium mutarent.“
Das gemeinsame Haus in Verbindung mit der darin betriebenen gemeinsamen Erwerbsthätigkeit ist also das für [A 10][B 50]die vermögensrechtliche Seite Wesentliche, – und auf diese Seite kommt es uns in erster Linie an.
Gang der vermögens-
rechtlichen Entwicke-
lung. Anteilsrechte
der Konsorten.Der Gang der vermögensrechtlichen Entwickelung ist nun dadurch charakterisiert, daß, wie wir sahen,
rechtlichen Entwicke-
lung. Anteilsrechte
der Konsorten.Der Gang der vermögensrechtlichen Entwickelung ist nun dadurch charakterisiert, daß, wie wir sahen,
19
schon die lex Langobardorum Beschränkungen der unbedingten Vermögensgemeinschaft kennt: gewisse Einnahmen des Genossen fallen nicht in die Gemeinschaft, gewisse Ausgaben muß er sich anrechnen lassen. Mit [197]dieser Anrechnung ist ein nicht unwesentlicher Schritt gemacht. Der einzelne mußte nun in der Gemeinschaft der Berechnung halber eine Art – wenn auch nicht ein buchmäßiges – Konto erhalten, und fiel einmal nicht mehr aller Erwerb in die Gemeinschaft, so lag die Tendenz zur weiteren Beschränkung nahe. Oben, S. 193–195.
Aber auch für die juristische Betrachtung ergaben sich wichtige Konsequenzen. Sobald man einmal anfing zu rechnen und einzelne Einnahmen und Ausgaben als speziell einem einzelnen zu gute kommend bezw. seinen Anteil belastend anzusehen
8)
, – und sobald die Gemeinschaft in das eigentliche Geschäftsleben eintrat, war beides unvermeidlich, – mußte sogleich die prinzipielle Frage entstehen, wer von den Beteiligten überhaupt als selbständig anteilsberechtigt zu gelten habe – z. B. ob Haussöhne? –, es mußte überhaupt die Beteiligung des einzelnen an der Gemeinschaft mehr unter dem Begriff des Anteils gedacht werden und die Tendenz [198]haben, sich wie eine Societätseinlage zu gestalten. Alsdann aber mußte auch die juristisch folgenreichste Frage zur Entscheidung gelangen: ob sich das Familienvermögen in eine [A 11][B 51]communio mit Quotenrechten der Beteiligten auflösen, oder ob aktiv und passiv eine auch den Anteilsrechten der Genossen gegenüber durchgreifende Einheit des Vermögens gewahrt bleiben würde. [197][A 10][B 50] Welche verwickelte Kasuistik die Konsequenz dieser Notwendigkeit zu rechnen bildete, geht aus den zahlreichen Entscheidungen des Baldus über die Frage, was bei gemeinsamem Haushalt zu kommunizieren sei, genügend hervor. S[iehe] darüber Cons[ilia] I 21, 97, 260, II 87, 347, IV 189, 239, 335, 461, V 40, 65, 234, 259, 284, 372 und sonst gelegentlich.
21
Die schon in der Lombarda – cf. obige Stelle[197] Baldus, Consilia I. 21 („Primo de expensis consumptis factis in nepote ex filio“), f. 6va–b; I. 97 („Quidam Johannes de Diano e lanua quaesivit aliqua bona non de pecunia communi“), f. 27va–b; I. 260 („Unus videlicet Iohannes ex quinque fratribus“), f. 69vb–70vb; II. 87 („Quidam contraxit societatem cum Nicolam“), f. 18ra; II. 347 („Quaeritur: pater misit filium ad studium et tam in studio quam in doctoratu fecit magnas expensas“), f. 88ra; IV. 189 („Non venit casus fortuitus“), f. 40ra; IV. 239 („Certo certius est quod illud quod ex militari industria quaeritur, non est communicandum fratribus“), f. 48va; IV. 335, f. 68vb: Das hier von Weber angeführte consilium von Baldus scheint nicht einschlägig, weil es um die Appellation gegen ein Mandat, also einen Auftrag geht. Welche Stelle Weber meinte, konnte nicht identifiziert werden; IV. 461 („Lippus habuit tres filios“), f. 95vb–96ra; V. 40 („Considerato primo puncto dicendum est quod sive consideremus naturam societatis simplicem“), f. 11ra; V. 65 („Si unus ex fructibus et stipendiis acquisivit pecunias“), f. 18vb; V. 234 („Mattheus Valli habuit tres filios“), f. 55ra; V. 259 („Quidam nomine Titius habuit duos filios“), f. 59vb–60ra; V. 284 („Proponitur in facto quod magister Gulielmus de Dulis de ponte Curono contraxit societatem omnium bonorum“), f. 65va; V. 372, f. 86rb–va: Die angeführte Stelle paßt nicht, weil es um die Anwendbarkeit des Stadtstatuts geht und darum, ob dieses gegen das ius commune verstößt. Welches consilium Weber meinte, konnte nicht ermittelt werden.
22
– Veranlassung zu besonderer Bestimmung gebende Frage der Anrechnung der Mitgift von Ehefrauen bezw. der dos steht auch hier mit im Vordergrund. Leges longobardorum, liber 2, rubr. [14] „De successionibus“, und oben, S. 193, mit Anm. 8.
Nach der ersteren Richtung ist am weitgehendsten infolge nordischer
23
Reminiszenzen[198] Ein Zusammenhang könnte gegeben sein durch die ursprüngliche Herkunft der süditalienischen Normannen aus Skandinavien.
9)
die Auffassung des süditalisch-sizilianischen Rechts[198][A 11][B 51] Analogien finden sich im altfriesischen und im Recht der von der Ostsee gekommenen Burgunder. S[iehe] Brünneck, Siziliens mittelalterliche Stadtrechte;
24
Pappenheim, Launegild und Garethinx Brünneck, Siciliens mittelalterliche Stadtrechte, S. 11–13, verweist als Analogie zum normannisch-byzantinischen Recht in Sizilien auf das dänische Recht des 13. Jahrhunderts in Seeland und Schonen.
l
stellt die Stelle c. 51,1 lib[er] leg[is] Gundeb[adi]A, B: Launegild und Garethinx
m
mit WestgötalagenA, B: Gundobad.
25
I Arfꝥaer b[alker] 9 pr[incipio] zusammen. Es handelt sich um das älteste der schwedischen „Landschafts“-Rechte. Es gibt davon zwei Fassungen aus dem 13. Jahrhundert in altschwedischer Sprache, die aufgrund einer laghsage (Rechtsvortrag) eines „Gesetzsprechers“ auf der Thingversammlung des entsprechenden Gerichtsverbandes der Westgoten im Südwesten Schwedens aufgezeichnet und redigiert worden sind.
26
Pappenheim, Launegild und Garethinx, S. 60, verweist auf I. LI 1 Iib[er] Ieg[is] Gundeb[adi], wo es heißt „ut pater cum filiis propriam substantiam aequo iure divideret.“ Pappenheim, ebd., S. 61 und Fn. 116, zitiert die von Weber angeführte Stelle aus dem Westgötalagen. „Arfꝥaer b[alker]“ bedeutet soviel wie „Abschnitt (balker) vom Erben (arf)“.
10)
, wonach das Familienvermögen quoten[A 12][B 52]mäßig un[199]ter Vater und Kinder verteilt erscheint, der Vater inter vivos und mortis causa nur ebenso wie jedes Kind über eine bestimmte Quote verfügen kann. In Sorrento (Consuetudines rubr. 43) erwirbt der Vater für sich nur den Verdienst aus eigener Arbeit, von dem ererbten Vermögen verwaltet er, solange die Kinder im gemeinsamen Hause wohnen, die Einkünfte zum gemeinsamen Unterhalt, nach Großjährigkeit der Kinder aber (rubr. 43 cit.) erfolgt,
Das Prinzip der part disponible des Code
[200]Das unvermittelte Nebeneinanderstehen des normännischen und byzantinischen Rechts in Sizilien, wo das Personalitätsprinzip
S[iehe] die sizil[ianischen] Statuten und über sie Brünneck 1. cit.
27
sobald dieselben nicht mehr mit ihm leben (rubr. 7, cf. Consuet[udines] v. Neapel r. 7), Consuetudini della città di Sorrento, rubr. 43: „De filiis petentibus portionem patribus et matribus“, S. 59, und rubr. 7: „De filiis nolentibus cum patre, vel e converso, morari, seu de alimentorum praestatione“, S. 23–25. Die Consuetudini – hier von Weber in der lateinischen Form consuetudines angeführt – von Sorrent wurden um 1306 von dem Juristen Bartholomäus von Capua aufgesetzt und von König Karl II. von Sizilien bestätigt.
28
Teilung der Einkünfte unter Vater, [199]Mutter und Kinder nach Virilportionen Consuetudines Neapolitanae, tit. VII: „De alimentis praestandis“, consuetudo I, Sp. 653 f., und consuetudo II, Sp. 675 f. Weber verwendet im folgenden die Bezeichnungen Statuten und consuetudines im gleichen Sinn, obwohl nach den Quellenbezeichnungen die lokalen Rechtstexte in Süditalien durchweg die Selbstbezeichnung als consuetudines/consuetudini tragen.
29
und können die Söhne (rubr. 43) auf Teilung klagen. Also communio der Familienglieder. Die Statuten von Catania v. 1345 (Tit. III Consuet[udo] unica) drücken das gleiche Verhältnis so aus: die Güter der Familienglieder würden „unum corpus“.[199] Mit Virilportion ist zunächst die Verteilung des Erbes unter den Söhnen nach gleichen Anteilen gemeint; von Weber, der hier auch Mutter und Kinder nennt, im Sinne von „Teilen nach Köpfen“ in einem allgemeineren Sinne verwendet.
30
Die Statuten von Messina (aus der Hohenstaufenzeit), Consuetudines civitatis Cataniae (anno 1345), tit. III., consuetudo unica, S. 106.
31
Caltagirone (v. 1299) Consuetudines et statuta civitatis Messanae (aus der Zeit des Staufers Friedrich II.), c. 2 („Pater et mater viventes quid possint filiae nubenti vel filio emancipato de bonis suis dare“), S. 81.
32
und die Ordinaciones terrae Noti Consuetudines civitatis Calatagironis, c. 24 („In quibus casibus filii possunt petere partem suam viventibus parentibus“), S. 190.
33
bestimmen die Anteilsquote des Vaters näher, und zwar zeigt sich, daß der Vater und jedes Familienglied nur über seine Quote, aber über diese auch ohne weiteres, zu verfügen berechtigt ist; das Statut von Messina c. 33 hält ausdrücklichen Ausschluß der Teilungsklage bei Lebzeiten der Eltern für nötig, Der genaue Quellenkurztitel lautet: Ordinationes terrae Noti (anno 1341), c. I, S. 163.
34
wovon das Statut von Caltagirone die Ausnahme macht: „nisi pater emancipet Gemeint ist das c. 3 („Patre et matre viventibus an filius possit de bonis eorum aliquid petere“) – und nicht c. 33 – der Consuetudines et statuta civitatis Messanae, S. 82.
n
eum vel eam“. Die, soviel bekannt, älteste gesetzliche Erwähnung derartiger Verhältnisse ist die Novella Rogerii vom Jahre 1150 (griechisch und lateinisch):[199]Q: emancipat
35
„… si Auf diese Novelle Rogers II. verweist schon Brünneck, Siciliens mittelalterliche Stadtrechte, Teil B: Systematische Darstellung, S. 14, die abgedruckt ist bei Brünneck, ebd., Teil A: Anhang III, c. I, S. 241. An der von Weber mit drei Auslassungspunkten gekennzeichneten Stelle werden die drei Kinder spezifiziert als „masculos scilicet duos, foeminamque“, s. Anm. p.
o
genitor in vita habuerit 3 liberosA, B: … „si
p
… consuetudo est ex omni substantia eorum ipsum obtinere duas partes, id est 8 uncias, filios autemIn Q folgt an den von Weber mit Auslassungspunkten gekennzeichneten Stellen: masculos scilicet duos foeminamque
q
terciam“. In Q folgt: cum sorore eorum habere
Das Prinzip der part disponible des Code
36
ist hier bereits auf die Verhältnisse inter vivos angewendet. Um die „quotité disponible“ oder „portion disponible“ geht es etwa im französischen Code civil (auch: Code Napoléon, anno 1804), Art. 913 und Art. 919. Nur über diesen Teil seines Vermögens kann der Erblasser testamentarisch frei verfügen, während er abhängig von der Zahl seiner Kinder einen gesetzlich festgelegten Anteil für seine Kinder und seine Ehefrau zurückbehalten muß. Auf den Zusammenhang des [200]sizilisch-normannischen Rechts mit dem bretonisch-französischen Recht und späteren Code Civil hatte auch schon Brünneck, Siciliens mittelalterliche Stadtrechte, Teil B: Systematische Darstellung, S. 21, Fn. 1, hingewiesen.
[200]Das unvermittelte Nebeneinanderstehen des normännischen und byzantinischen Rechts in Sizilien, wo das Personalitätsprinzip
37
erst in [A 12][B 52]den Constitutiones Regni Siciliae K[aiser] Friedrichs II (l. II t. 17) Im Unterschied zum (meist späteren) Territorialitätsprinzip knüpft das Personalitätsprinzip an die Abstammung der betroffenen Personen an, wie z. B. langobardisches oder römisches Recht in Norditalien. Es können also in einem Territorium Personen verschiedenen Rechts zusammenleben, beispielsweise in Sizilien Personen normannischen und byzantinischen Rechts.
38
aufgehoben wurde (noch 1286 kommt in Amalfi in einer Urkunde b. Volpicella, Consuet[udini] d’Amalfi die Deklaration „vivens lege Romana“ vor), Constitutiones regni Siciliae, liber II, tit. 17: „De iure Francorum in iudiciis sublato“, S. 129a–130b.
39
mag die unmittelbare Übertragung des Begriffs der römischen communio auf das germanische Familieneigentum begünstigt haben. Gemeint ist wohl eine Urkunde zur Rubrik c. 12 („De alienatione rerum parentum sine consensu filiorum“) der von Volpicella herausgegebenen Consuetudini della città di Amalfi, S. 24, Z. 12. Die Urkunde selbst datiert vom 5. Jan. 1285 und findet sich ebd., S. 73, Fn. 60.
S[iehe] die sizil[ianischen] Statuten und über sie Brünneck 1. cit.
40
Brünneck, Siciliens mittelalterliche Stadtrechte, Teil B: Systematische Darstellung, S. 12–24, 28–30.
[200]Derartig ist die Rechtsauffassung im übrigen Italien nie gewesen
11)
. Die pekuniäre Bedeutung des Verhältnisses für den einzelnen trat auch hier naturgemäß mehr in den Vordergrund, und deshalb mußte, nachdem die Gemeinschaften als solche im großen Geschäftsleben zu funktionieren begannen, sein Anrecht an dem gemeinsamen Vermögen in wichtigen Beziehungen als Einlage in ein gemeinsames Geschäft qualifiziert werden, – allein ein Zerfall des Familienvermögens in Idealquoten trat nicht in der Weise wie in Süditalien ein; die prinzipielle Einheit des Vermögens blieb gewahrt; die diesen Gemeinschaften eigentümlichen Grundsätze voller Erwerbsgemeinschaft und prinzipiell unbeschränkter Verfü[201]gungsmacht aller einzelnen Beteiligten über das gemeinsame Vermögen waren augenscheinlich in hohem Maße geeignet, der Gemeinschaft Aktionsfähigkeit im Geschäftsleben zu verleihen. Auch das langobardische Recht hat Neigung zur Ausgestaltung des Familienvermögens nach den Grundsätzen quotenmäßigen Anrechtes der Genossen gehabt, wie die Urkunden des Registrum Farfense (Il Regesto di Farfa pubbl[icato] della Soc[ietà] rom[ana] di stor[ia] pat[ria] vol. II, Rom 1879) deutlich zeigen (cf. Brunner in den Mitt[eilungen] des Instit[uts] f[ür]
r
österr[eichische] Geschichtsforschung Bd. 2 S. 10 f.).[200]A, B: d.
41
In den Städten ist diese Entwickelung aber, wie das Folgende zeigen soll, nur partiell mitgemacht worden. Brunner, Registrum Farfense, S. 10–12, für das langobardische Recht der portio patris.
Haushaltsgemein-
schaften außerhalb
der Familie.Aber eben aus diesem letzteren Grunde liegt keine Veranlassung vor, weshalb wir uns diese Grundsätze als zunächst auf die Familienangehörigen beschränkt zu denken haben sollten. Wie schon hervorgehoben,
schaften außerhalb
der Familie.Aber eben aus diesem letzteren Grunde liegt keine Veranlassung vor, weshalb wir uns diese Grundsätze als zunächst auf die Familienangehörigen beschränkt zu denken haben sollten. Wie schon hervorgehoben,
42
umfaßte auch die häusliche [A 13][B 53]Gemeinschaft der Familie neben deren Angehörigen noch andere Personen, und da schon die Lombarda nicht wesentlich das verwandtschaftliche Element, sondern das Faktum der häuslichen Gemeinschaft als maßgebend betrachtet,[201] Oben, S. 195.
43
waren die Rechtssätze, welche auf diese Gemeinschaft Anwendung fanden, ganz ebenso anwendbar, wenn die gleichen Grundlagen: gemeinsamer Haushalt und gemeinsamer Erwerb durch Arbeit, unter Nichtverwandten vorhanden waren. Thatsächlich haben auch im mittelalterlichen Recht sich nirgends die Wirkungen der häuslichen Gemeinschaft auf Verwandte beschränkt. Es hat vielmehr auch außerhalb der Familie derartige Gemeinschaftsverhältnisse gegeben und sind diese völlig gleichartig behandelt worden. Und zwar in älterer Zeit zunächst auf dem Boden des Handwerks. Weber bezieht sich auf die Lombarda, oben, S. 193, Fn. 3, mit Anm. 9.
Handwerker-
societäten.Daß in den Binnenstädten die Bedingungen für einen großen Fernhandel erst allmählich mit ihrem Erstarken nach außen sich einstellten, ist schon oben berührt und bemerkt,
societäten.Daß in den Binnenstädten die Bedingungen für einen großen Fernhandel erst allmählich mit ihrem Erstarken nach außen sich einstellten, ist schon oben berührt und bemerkt,
44
daß naturgemäß ihr Handel zunächst in dem Transport ihrer Produkte an den nächsten Marktplatz, event. Seehafen, bestand, welcher dann das weitere übernahm, also mehr im Absatz, als im Umsatz von Gütern, daß also gewerbliche Arbeit die Grundlage ihres Wohlstandes bilden mußte Oben, S. 182–189.
12)
, wie denn gewerbepolizei[202]liche Vorschriften einen der umfangreichsten Bestandteile aller ihrer Statuten bilden. Die gewerbliche Arbeit aber ist zunächst Sache des Handwerks, und demgemäß finden sich hier die Anfänge der Gesellschaftsbildung. Dabei war nun für die Bildung gemeinsamer Fonds [A 14][B 54]durch Zusammenschuß von Kapitalien oder für eine Vergesellschaftung nach Art der einseitigen Kommenda zunächst weniger Bedürfnis und Möglichkeit vorhanden[201][A 13][B 53] Der Gegensatz von Seehandels- und Industrieplätzen ist von Lastig klar betont (Entwickelungswege und Quellen des Handelsrechts).
45
Einschränkend gegen zu scharfe Fassung des Gegensatzes und generalisierende Schlüsse Goldschmidt Z. f. Handelsr. So insbesondere Lastig, Entwickelungswege und Quellen des Handelsrechts, „Zweites Buch: Florenz“, S. 231–238.
s
23 [202]S. 309 ff.[201]A, B: Handelr.
47
Lattes (Il diritto commerciale nella legisl[azione] stat[utaria]) folgt Lastig, sieht aber mehr auf übersichtliche Zusammenstellung der sich findenden Rechtssätze, als auf historische Entwickelung und kommt sein als Einführung in das Statutarrecht vorzüglich brauchbares Buch für unsere rechtshistorischen Zwecke weniger in Betracht. Goldschmidt, Rezension zu Lastig, S. 309–313, insbes. S. 311, betont, daß Genua als Seestadt keineswegs eine reine Handelsstadt gewesen sei, während Florenz als die andere prototypisch als Landhandelsstadt von Lastig untersuchte Stadt erst spät Zunftstatuten erlassen habe, die nicht unbedingt prägend für die weitere Entwicklung des Handelsrechts waren.
48
Eindeutige Hinweise, daß Lattes, Alessandro, Diritto Commerciale, Lastigs Unterscheidung in Seehandels- und Industriestädte nachvollzöge, gibt es nicht. Lattes, ebd., S. 71, kritisiert sogar ausdrücklich Lastig und meint seinerseits, in Genua hätten sich die Kaufleute so umfangreich am Handel beteiligt, daß dort die kirchliche Antiwuchergesetzgebung von Anfang keine Aussicht auf Durchsetzung gehabt hätte.
13)
; that sich der Handwerker mit einem Genossen zusammen, so geschah es zu gemeinsamer Arbeit, um mit ihm die Thätigkeit in der Werkstatt und im Verkaufsladen zu teilen; und da diese seine Thätigkeit sich wesentlich in seiner Behausung abspielte, welche prinzipaliter zugleich auch Laden und Werkstatt war, so wurde der Arbeitsgenosse von selber zum Hausgenossen und teilte Tisch und Haushalt, der unselbständige „Geselle“, – famulus, factor, – so gut wie der selbständige „Genosse“, – socius –; das stare ad unum panem et vinum[A 14][B 54] Auf die Verwertung der Kommenda
t
als Rechtsform für das Verhältnis eines Hausindustriellen zum Arbeitgeber kommen wir in dem Kapitel über pisanisches Recht kurz zu sprechen.[202]A, B: Kommanda
49
Unten, Kapitel IV, S. 281–286. Da bei der Kommenda kein Arbeitsverhältnis im heutigen Sinne vorliegt, handelt es sich eher um einen „Auftraggeber“ als um einen „Arbeitgeber“.
46
ist naturale dieser Arbeitsgesellschaft (um sie so zu nennen), und dies ist für die rechtliche Gestaltung des Verhältnisses von augenscheinlicher Bedeutung. Nur der Ursprung dieser Gesellschaftsformen im [203]Handwerk[202] Oben, S. 195, Anm. 15.
14)
erklärt es, daß noch später bei der Großindustrie und den pekuniär weltbeherrschenden Handelssocietäten der gemeinschaftliche Haushalt zwar, wie wir sehen werden,[203] Cf. die bei Baldus, Consilia V 25 geschilderte „Societät“ von Schlächtern, die an derselben banca stehen.
51
Weber meint bei Baldus, Consilia V. vermutlich 125 (Rubrik: „An exercentes promiscue unam artem, vel negociationem modo unus, modo alius in una apotheca dicantur, vel praesumantur socii“), f. 30ra–b. Denn das von Weber zitierte consilium des Baldus, V. 25, f. 8ra, behandelt eine „societas omnium bonorum“, bei der Brüder in unabgeteilter Erbengemeinschaft leben. Diese Rechtsform liegt jedoch bei Handwerkern im gemeinsamen Betrieb meist nicht vor.
50
nicht mehr ein notwendiges oder das wesentlichste, aber doch ein erhebliches Kriterium bildet[203] Unten, S. 288–297.
14a)
S[iehe]
v
ferner folgende Stelle des Sachsenspiegels (B[uch] I Art. 12):In A, B fehlt Fußnotenziffer 14a).
52
Swô brudere oder andere lûte ir gut zu samene habn, erhôen si daz mit irre kost oder irme dînste, der vrome ist ir aller gemeine, dazselbe ist der schade. Swaz aber ein man mit sîme wîbe nimt, das en teilt he mit sînen brûdern nicht (dazu cf. die Stelle der l[ex] Langob[ardorum]). Weber zitiert hier Sachsenspiegel, Landrecht wohl nach der Ausgabe Weiske, Sachsenspiegel, Buch 1, Art. 12, S. 21, nicht jedoch die Homeyersche Ausgabe, die er in seiner germanistischen Exegese, unten, S. 405, Anm. 1 und passim, zugrundelegt.
53
Verspilt aber ein man sîn gût oder verhûret erz oder verguftet erz mit gift oder mit kost, dâ sîne brûdere oder die ir gût mit ime gemeine habn, nicht zûphlicht en habn, der schade den her daran nimet, sol sînes eines sîn, und nicht sîner brûdere noch sîner gewerken, die ir gût mit ime gemeine habn. – Fast regelmäßig werden in den ital[ienischen] Statuten die Handwerker mit zu den mercatores gerechnet und in den Statuten der letzteren ihre Verhältnisse mit geregelt. Weber bezieht sich hier erneut auf Leges longobardorum, liber II, rubr. [14] „De successionibus“, siehe oben, S. 193.
u
. [203]A, B: 14)
[A 15][B 55]Gemeinsame Grund-
lagen dieser Gemein-
schaften.Der Einfluß dieses Elements auf die ganze Struktur derartiger Gesellschaftsformen ist unverkennbar. Denn daß die Stellung eines solchen socius in eminent höherem Grade, als es bei der Societät ohnehin der Fall ist, ein Vertrauensverhältnis sein mußte, ist klar, sie verhält sich zu derjenigen eines Partizipanten etwa wie diejenige eines Dienstboten zu der eines ad hoc gemieteten Lohnarbeiters. Auch das Familienartige des Verhältnisses ist augenfällig, es ist, abgesehen von der Verwandtschaft, ganz der Thatbestand der Hausgemeinschaft der Familie vorhanden, und wenn wir deshalb Haussohn und famulus bezw. factor, socius und unabgeteilten Miterben [204]in sehr wesentlichen Punkten gleich behandelt finden
lagen dieser Gemein-
schaften.Der Einfluß dieses Elements auf die ganze Struktur derartiger Gesellschaftsformen ist unverkennbar. Denn daß die Stellung eines solchen socius in eminent höherem Grade, als es bei der Societät ohnehin der Fall ist, ein Vertrauensverhältnis sein mußte, ist klar, sie verhält sich zu derjenigen eines Partizipanten etwa wie diejenige eines Dienstboten zu der eines ad hoc gemieteten Lohnarbeiters. Auch das Familienartige des Verhältnisses ist augenfällig, es ist, abgesehen von der Verwandtschaft, ganz der Thatbestand der Hausgemeinschaft der Familie vorhanden, und wenn wir deshalb Haussohn und famulus bezw. factor, socius und unabgeteilten Miterben [204]in sehr wesentlichen Punkten gleich behandelt finden
15)
, so wird es dafür einer besonderen Erklärung nicht bedürfen; man wird auch nicht sagen können, es seien hier „familienrechtliche“ Grundsätze auf andere Verhältnisse übertragen, sondern gleiche Grundlagen führten zu paralleler Rechtsbildung, da gerade die für das Vermögensrecht maßgebenden Verhältnisse bei beiden gleichartig vorlagen. Die Beziehungen der Arbeitsgenossen waren der Natur der Sache nach dem Verhältnis zwischen Gliedern eines Familienhaushalts ähnlich, und andererseits war der Familienhaushalt, wollte er zugleich Grundlage eines Gewerbebetriebes sein, genötigt, seine Buchführung, sein Auftreten nach außen, kurz: alle in vermögensrechtlicher Beziehung erheblichen Momente, nach Art einer Gewerbegesellschaft zu gestalten. So koinzidierten bei beiden die rechtlich relevanten Momente[204][A 15][B 55] Wir kommen bei Florenz darauf speziell zurück.
54
[204] Unten, Kapitel V, S. 291–295.
16)
. Nur daß bei der Familiengemeinschaft die Grundlage, der gemeinsame Haushalt, schon a priori besteht, welcher bei der Arbeitsgemeinschaft inter extraneos erst gewillkürt und geschaffen werden muß. Daher den Quellen die Familiengemeinschaft, wie es in gewisser Art auch zutreffend ist, als das primäre [A 16][B 56]Institut erscheint, und deshalb da, wo beide gemeinsam behandelt werden, an der Spitze steht. Cf. die Sachsenspiegelstelle in Note 14.
55
Daß die Gewerke Oben, S. 203., Fn. 14a.
56
als solche in Gütergemeinschaft leben, versteht sich dem Sachsenspiegel hiernach von selbst. Bezeichnung für die Mitglieder einer deutsch-rechtlichen Gewerkschaft, d. h. einer bergrechtlichen Genossenschaft von Miteigentümern.
In den Städten sind, als das mittelalterliche Recht seinen Bildungsprozeß begann, die alten sippschaftlichen Grundlagen des öffentlichen und Privatrechts bereits verschollen, hier wie sonst sind an deren Stelle andere, rein wirtschaftliche, getreten
17)
. [A 16][B 56] Cf. hierzu für andere Verhältnisse Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter I S. 288 Anm. 3,
57
und v. Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte S. 75 Anm. 1. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter I, S. 288, Fn. 3. Lamprecht erörtert die Marknutzung im Moselland, jedoch keine innerstädtischen Wirtschaftsfragen.
58
Von Bedeutung sind hier auch die Ausführungen Heuslers, Institutionen Bd. 2 [205]S. 304 ff. Inama-Sternegg, Deutsche Wirthschaftsgeschichte I (nicht: Wirtschaftsgeschichte), S. 75. Fn. 1, hebt die Bedeutung des Geschlechtsverbandes für die gemeinsame Bewirtschaftung von Land hervor. Auch er behandelt keine innerstädtischen, „rein wirtschaftlichen“ Fragen.
59
Wo liegendes Gut den Hauptbestandteil der Vermögen bildet, geht die Tendenz auf Gütertrennung und Individualeigen, wo Mobiliarvermögen und gewerbliche Arbeit, auf Gütergemeinschaft. [205] Heusler, Institutionen II, S. 303–305, erörtert die unterschiedliche Behandlung von Mobiliar- und Immobiliarvermögen, allerdings einerseits unter dem Gesichtspunkt des ehelichen Güterrechts, also der fehlenden Eigentumsrechte von Töchtern am Grundstücksvermögen ihrer Herkunftsfamilie, und andererseits unter dem Gesichtspunkt der Errungenschaftsgemeinschaft der Eheleute an dem während der Ehe erwirtschafteten Mobiliarvermögen.
[205]Die gewerbliche Arbeit ist die gemeinsame Quelle der Struktur der Gemeinschaftsverhältnisse innerhalb und außerhalb der Familien.
Gemeinsame
Eigentümlichkeiten.Zwei Eigentümlichkeiten dieser Gemeinschaftsverhältnisse mögen schon hier kurz konstatiert werden.
Eigentümlichkeiten.Zwei Eigentümlichkeiten dieser Gemeinschaftsverhältnisse mögen schon hier kurz konstatiert werden.
1. Beschränkung auf männliche socii.Einmal die Beschränkungen ihrer eigentümlichen Wirkungen auf die männlichen
18)
Mitglieder der Gemeinschaft Cf. Ansaldus de Ansaldis, Discursus legales
a
de commercio et mercatura. Genua 1698 Disc. 49, wonach die Frage der Beteiligung der Schwestern gemeinrechtlich streitig gewesen sein soll.[205]A, B: legalis Vgl. dazu Anm. 60.
60
Offenbar handelt es sich hier um einen Lesefehler von Ansaldus de Ansaldis, Discursus legales, s. Anm. a. Der Titel ist unten, S. 249, Fn. 66, und S. 340, richtig wiedergegeben. Disc. 49, S. 191b, no. 25 f., erörtert, daß nach gemeinem Recht eine stillschweigend entstehende „societas universalis“ eines Mannes mit seinen Schwestern möglich gewesen sei, dies jedoch nach Gewohnheitsrecht unüblich sei („de consuetudine non servatur“), weswegen eine ausdrückliche gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ratsam sei, um eine Gesellschaft sicher zu begründen.
19)
. Also: nur die arbeitenden, erwerbenden, im Geschäftsleben selbstthätigen Glieder sind mögliche Subjekte des gemeinschaftlichen Vermögens, ein neuer Beweis dafür, daß die gemeinsame Erwerbsthätigkeit auf „gemeinsamen Gedeih und Verderb“ den Augangspunkt bildet. Const[itutum] Usus Pis[ane] Civ[itatis] b. Bonaini, Rubr. De societate inter extraneos facta: „inter laicos et masculos“.
61
Fernere Beispiele werden noch zur Sprache kommen, besonders in Venedig. Das Zitat findet sich im Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, in c. 21 „De societate inter patrem et filium et inter fratres facta“, S. 876–883, S. 880 – und nicht im Kapitel c. 22 „De societate inter extraneos facta“, S. 883–897, wie Weber schreibt.
62
Auch die Lombarda spricht nur von fratres, und die lex [206]Burgund[ionum] kennt eine Gemeinschaft des Vaters mit den Söhnen, obwohl sie eheliche Gütergemeinschaft nicht kennt. Unten, S. 222–226.
64
Zur Lombarda siehe oben, S. 558, und Glossar: Lombarda, unten, S. 193. Im langobardischen Recht sind auch einige Vorschriften zum gesetzlichen Erbteil von Töchtern, allerdings nur im Verhältnis zu unehelichen Söhnen enthalten, siehe etwa: Leges longobardorum, liber II, rubr. [14] „De successionibus“, I. [6] „Si quis dereliquerit filiam legitimam unam“ – c. [9] „Si fuerint filii legitimi et naturales et sorores“, f. 55r. Zur lex Burgundionum vgl. z. B. tit. 78 („De hereditatum successione“), S. 123 f., sowie tit. 51, no. 3 („De his qui debitas filiis substantiae suae non tradiderint portiones“), S. 115.
[206]2. Ausschluß
der Immobilien.Zweitens der regelmäßige Ausschluß der Immobilien von der Zugehörigkeit zum gemeinsamen Fonds. Wie schon bei den Seesocietäten die Vorrechte der Societätsgläubiger [A 17][B 57]sich auf das mobile Kapital beschränken
der Immobilien.Zweitens der regelmäßige Ausschluß der Immobilien von der Zugehörigkeit zum gemeinsamen Fonds. Wie schon bei den Seesocietäten die Vorrechte der Societätsgläubiger [A 17][B 57]sich auf das mobile Kapital beschränken
20)
, so ist auch hier nur das Mobiliarvermögen Gegenstand der Gemeinschaft und ihrer speziellen Wirkungen[A 17][B 57] Stat[uta] Perae c. 20.
65
Statuti di Pera, S. 575 f., liber 1, c. 20, behandelt: „De iuramento calumpnie“ und enthält keine Aussage zum Ausschluß von Immobilien von der Zugriffsmöglichkeit der Societätsgläubiger. Weber meint möglicherweise liber 5, c. 211 („De societatibus, acomendacionibus et mutuis et que ad ea pertinent“), S. 739–742. Dort werden bezüglich der Mobilien die socii gegenüber sonstigen dritten Gläubigern bevorzugt.
21)
. Das gemeinsame Haus war der Ausgangspunkt der Entwickelung und die Grundlage der Gemeinschaft, allein es wird, soviel ersichtlich, nicht zu dem Gemeinschaftsvermögen gerechnet Stellen sind in den von Lattes, Diritto commerciale § 6 Note 5 und 6 zusammengestellten Citaten über Ausschluß der Immobilien vom Handelsrecht enthalten.
66
Im übrigen kommen wir bei Florenz darauf zurück. Lattes, Alessandro, Diritto commerciale, § 6, S. 76–79, insbes. S. 79, Fn. 5. Lattes verweist auf Parma anno 1255, Bologna anno 1245, Florenz anno 1299, Pesaro anno 1532, Siena anno 1644; S. 79, Fn. 6: Verweis auf Pavia anno 1295, Piacenza anno 1321, Mailand anno 1396, Brescia anno 1429, Bergamo anno 1491.
67
Unten, Kap. V, S. 305–307.
22)
, und die übrigen Immobilien stehen stets außerhalb desselben. Also nur das werbende Kapital Es unterliegt nicht der speziellen Art der societätsmäßigen Verfügung der Teilhaber; so wenig als heute ein socius etwa die Firma veräußern kann, so wenig konnte er die damalige Grundlage der Gemeinschaft, das gemeinsame Haus, belasten oder veräußern.
63
ist das Material für die Fortentwickelung. [206] Siehe unten, Glossar: Kapital, werbendes, unten, S. 555.
Wandlungen in den
Vermögens-
verhältnissen.Indem somit die Vermögensgemeinschaft nicht mehr eine allgemeine war, sondern nur einen Teil der Vermögen der Beteiligten umfaßte, und indem, wie gesagt, die Beteiligung des einzelnen damit in weitgehendem [207]Maße die Natur einer Einlage, eines Konto, welches er bei der Gemeinschaft hat, annahm, entstand auch das Bedürfnis, diesem Konto als Ganzem die Natur eines selbständigen Rechtsobjekts in höherem Maße zu teil werden zu lassen, insbesondere die Möglichkeit von Verfügungen über dasselbe als solches für einzelne Fälle zuzulassen. In der That finden wir in Testamenten und Erbrezessen der Florentiner Familie der Alberti
Vermögens-
verhältnissen.Indem somit die Vermögensgemeinschaft nicht mehr eine allgemeine war, sondern nur einen Teil der Vermögen der Beteiligten umfaßte, und indem, wie gesagt, die Beteiligung des einzelnen damit in weitgehendem [207]Maße die Natur einer Einlage, eines Konto, welches er bei der Gemeinschaft hat, annahm, entstand auch das Bedürfnis, diesem Konto als Ganzem die Natur eines selbständigen Rechtsobjekts in höherem Maße zu teil werden zu lassen, insbesondere die Möglichkeit von Verfügungen über dasselbe als solches für einzelne Fälle zuzulassen. In der That finden wir in Testamenten und Erbrezessen der Florentiner Familie der Alberti
23)
, daß über das Konto des Teilhabers verfügt, dasselbe unter die Interessenten verteilt und letztere auf dasselbe angewiesen werden. Es entstand ferner das Bedürfnis, auch das nicht zur Kommunion gehörige Kapital des Genossen fruchtbar, am liebsten bei der eigenen Societät, anzulegen, und wir finden dann das eigenartige Verhältnis, daß der einzelne in doppelter Art am Geschäft beteiligt ist: einmal mit dem Betrage, welcher [A 18][B 58]seinen Anteil am Gemeinschaftsvemögen darstellt, und ferner mit dem bei der Gemeinschaft nutzbar angelegten Kapital, als Partizipant, entsprechend dem Nebeneinanderlaufen von societas und Kommenda in den genuesischen Urkunden[207] Passerini, Gli Alberti di Firenze.
68
Cf. unten bei Florenz.[207] In Passerini, Gli Alberti di Firenze II, sind verschiedene Testamente abgedruckt, beispielsweise diejenigen des Albertus de Lapo degli Alberti vom 9. Juli 1348 (ebd., S. 137–143), des Niccolò d’lacopo degli Alberti vom 6. Aug. 1376 (ebd., S. 155–185), des Gherardo degli Alberti vom 23. März 1393 (ebd., 195–198). Der unten, S. 308–311, von Weber behandelte Erbrezeß der Söhne Alberti von 1336 findet sich ebd., S. 15 f. und 19–32.
69
Unten, Kap. V, S. 308 ff.
24)
. Später nun begann man auch in den Familien die alten, früher ex lege eintretenden Gemeinschaftsverhältnisse vertragsmäßig und auf Zeit zu schaffen[A 18][B 58] Cf. unten bei Florenz.
70
Unten, S. 308 ff.
25)
, womit die Familiengemeinschaft auch formell auf den Boden des Societätsrechts tritt Cf. die Urkunden der Alberti und Peruzzi in Florenz.
71
Unten, S. 296 f.
26)
. Wir gelangen dann auch hier zu [208]dem Begriff der „Einlage“, als einer Quote, mit welcher der socius an Gewinn, Verlust und Kapital der Gemeinschaft beteiligt ist, – wie bei der societas maris. Aber es fragt sich, ob diese Einlage hier dieselbe Bedeutung hat, wie bei den Kommendaverhältnissen, und darüber können wir nur entscheiden, wenn wir die andere, hier weitaus wichtigere, Seite des Verhältnisses, die Wirkungen nach außen, dritten gegenüber, betrachtet haben. Wir müssen zu diesem Behufe, nachdem zuletzt vorgreifend Ergebnisse einer späteren Entwickelung bezeichnet worden sind, wieder auf die Anfänge derselben zurückgehen. Man schuf sogar, wie die Urkunde Nr. 36 des Registrum Farfense (cf. Note 11) zeigt,
72
die Familiengemeinschaft selbst durch Vertrag. In der cit. Urkunde nehmen zwei in Kommunion lebende Brüder ihren Onkel in die Hausgemeinschaft auf: te … affratamus et in tertia portione … heredem esse volumus. Der Fall betrifft eine ländliche Haus[208]kommunion. Brunner a. a. O. (Note 11) S. 12 f. hat auf die Analogie der Vergesellschaftung Verwandter zu Handelszwecken hingewiesen. Weber bezieht sich hier auf die Auswertung Brunners, Registrum Farfense, den er schon oben, S. 200, Fn. 11, zitiert hatte.
75
Brunner, Registrum Farfense, S. 12 f., zitiert eine langobardische Urkunde aus dem Jahr 754, aufgrund derer er die mittelalterliche Handelsgesellschaft aus der „ganerbschaft“, also der unabgeteilten Miterbschaft ableitet. „Affratare“ als vertragliche Verbrüderung zur Gesellschaft sieht Brunner ebd. zuerst bei landwirtschaftlichen, nicht kaufmännischen Societätsverhältnissen als konstituierend an.
Rechtsverhältnis
gegen dritte.
Haftungsverhält-
nisse auf verwandt-
schaftlicher Grund-
lage.Die Erscheinung, daß rechtlich relevante Thatsachen über die Person des unmittelbar Beteiligten hinaus Rechte und Pflichten erzeugen, findet sich unzweifelhaft zuerst auf dem Boden der Sippe, in der Pflicht des Eintretens der Genossen füreinander und den entsprechenden Rechten. Insbesondere bilden Pflicht und Recht der Privatrache eine Art obligatio [A 19][B 59]ex delicto,
gegen dritte.
Haftungsverhält-
nisse auf verwandt-
schaftlicher Grund-
lage.Die Erscheinung, daß rechtlich relevante Thatsachen über die Person des unmittelbar Beteiligten hinaus Rechte und Pflichten erzeugen, findet sich unzweifelhaft zuerst auf dem Boden der Sippe, in der Pflicht des Eintretens der Genossen füreinander und den entsprechenden Rechten. Insbesondere bilden Pflicht und Recht der Privatrache eine Art obligatio [A 19][B 59]ex delicto,
73
an welcher aktiv und passiv jeder Genosse in geregelter Weise beteiligt ist; die betreffenden Rechtssätze sind noch im späteren Mittelalter nicht völlig verschwunden[208] Es entsteht eine schuldrechtliche Verbindlichkeit aus dem eigentlich strafrechtlichen Delikt (obligatio ex delicto), was Weber sodann gleich wieder aufgreift.
27)
. [A 19][B 59] Cf. die im Const[itutum] Legis Pisan[e] civ[itatis] l. II c. 77 getroffenen Strafbestimmungen für den Fall, daß die Privatrache sich gegen den Falschen richtet.
76
Weder das Constitutum Legis Pisanae civitatis (ungefähr aus dem Jahr 1233), noch das Constitutum Usus, beide in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa, enthalten ein c. 77. Weber meint wohl eine Regelung des Breve Pisani Communis (anno 1286), liber tertius (nicht 2. Buch, wie Weber schreibt) „De maleficiis“, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa I, S. 359–466, c. 77 („De facientibus vindictam“), S. 462 f., die Privatrachen (vindicta) unter Strafe stellt.
Nachdem die aktive und passive Wergeldobligation
74
schon durch die leges barbarorum fast eine rein vermögensrechtliche Natur an[209]genommen hatte, scheint eine prinzipielle Schranke gegen den Gedanken einer Haftung auch für obligatorische Schulden nicht mehr vorhanden zu sein, zumal wenn der Mangel scharfer Scheidung des Delikts vom zivilen Unrecht in Betracht gezogen wird. In der That finden sich Ansätze dazu in der Lombarda, aber freilich nur unter Verhältnissen, wo zu den rein verwandtschaftlichen Beziehungen noch eine vermögensrechtliche hinzukommt Seit den germanischen Stammesrechten wird bei Totschlag statt der verwirkten Sippenrache ein Wergeld festgesetzt, das an die Sippe des Erschlagenen zu leisten ist. Das Prinzip wurde im Laufe des Mittelalters nur langsam verdrängt.
28)
. Diese wirtschaftliche Grund[A 20][B 60]lage fehlte der Sippschaft an und für sich, sie war, wenigstens zu der Zeit, als der Kredit eine Rolle zu spielen begann, keine Wirtschaftsgemeinschaft und hat es deshalb niemals über die Haftung aus Delikten hinaus gebracht, auf dem Boden der Geschäftsobligationen war sie nicht aktionsfähig, das verwandtschaftliche Moment nicht verwertbar. [209] Rubr. De debitis et guadimoniis et que liceat pignorare vel non.
77
Rex Rothar: Nulli liceat alium pro alio pignorare, excepto illo qui gaphans esse invenitur id est coheres ejus proximior qui[209] Leges longobardorum, liber 2, rubr. [21]: „De debitis et guadimoniis et que liceat pignorare vel non“, I. [3]: „Nulli liceat“, f. 61r.
b
ad illius hereditatem si casus evenerit venturus est. – „Gaphans“ erklärt Albertus: „id est proximior qui ad illius hereditatem venturus est.“[209]Q: que
78
Also die Haftung ist auf den Nächstversippten beschränkt, trifft diesen aber schon bei Lebzeiten des Schuldners; die Beziehung zur hereditas wiegt vor. Inwieweit die Haftung der Erben hiervon ihren Ausgang genommen hat, steht dahin. Ferner: eod. R[ex] Limprandus Weber zitiert hier Lombarda, liber Secundus, tit. XXI „De debitis et guadimoniis, et quae liceat pignorare vel non“, nach: Anschütz, Lombarda-Commentare, S. 115–119. Dort, S. 118, erläutert Albertus, anders als Weber zitiert, „gafans“ als „id est proximior succedens ab intestato“.
c
:Q: idem
79
[„]Si quis debitum fecerit et res suas vendiderit et tale fuerit illud Gemeint ist der langobardische König Liutprand.
d
debitum, quod solvere non possit et filius ejus per uxorem suam aliquid acquisiveritQ: ipsum
e
vel postea sibi per quodcunque ingenium laboraverit postquam genitor ejus omnes resQ: conquisierit
f
venum daveritIn Q folgt: suas
g
vel pro debito suo creditoribus suis dederit: aut a publico intromissusQ: venundaverit
h
fuerint; non habeant facundiam creditores res ejus quas filius ejus de conjuge sua habere videtur vel postea conquisivit aut laboravit … distrahendi … sic tamen ut … prebeat sacramentum quod de rebus patris vel matris sue si ipsa in mundio patris mortua fuerit nihil apud se habeat nec alicuiQ: intromisse
i
commendaverit …[“]Q: alieni
80
Ariprand macht hieraus den trivialen Satz, daß, wer nichts [210]aus der Erbschaft habe, auch nicht als Erbe für Schulden hafte. Das wörtliche Zitat stammt aus einem Gesetz König Liutprands aus dem Jahr 724, in: Leges longobardorum, liber 2, rubr. [21]: „De debitis et guadimoniis et que liceat pignorare vel non“, I. [20]: „Si quis debitum“, f. 63r. Weber verwendet die ungewöhnliche Schreibung „Limprand“ für den langobardischen König Liutprand, weil er, wie in seinem Literaturverzeichnis angegeben (siehe unten, S. 338), mit der Ausgabe der Leges longobardorum durch Nicolaus Bohier gearbeitet hat, in der sich durch[210]weg diese Schreibung des Eigennamens findet, und nicht die zu seiner Zeit modernere Ausgabe in den Monumenta Germaniae Historica verwendet hat, vgl. zu Webers Quellen, Editorischer Bericht, oben, S. 134 f. und oben, S. 193, Anm. 5.
81
Die Lombarda aber spricht, wie auch Pappenheim, Launegild und Garethinx S. 70 hervorhebt, Lombarda, liber Secundus, tit. XXI „De debitis et guadimoniis, et quae liceat pignorare vel non“, in: Anschütz, Lombarda-Commentare, S. 115. Danach haftet ein Sohn für die Schulden seines verstorbenen Vaters weder mit dem Vermögen seiner Ehefrau noch mit dem, was er selbst erarbeitet hat, soweit er nichts geerbt hat.
82
nicht von Haftung des Erben [A 20][B 60]nach dem Tode des Erblassers, sondern von Haftung bei Lebzeiten desselben und schafft in der zweiten Stelle dem Sohn aus gewissen Erwerbsarten von der Haftung freies Vermögen, wobei die Beziehung zu den res patris Pappenheim, Launegild und Garethinx, S. 70 f., zitiert Liutprand, c. 57.
k
wieder als das Wesentliche hervortritt. – Ob etwas und was die Stelle bei Petrus, Except. LL. RR. l. IV c. 53 bedeutet, daß der Vater aus dem Kontrakt des servus und filius hafte, – „si in rem patris versum est[210] In Q folgt: dominique
l
, in solidum“, ist dunkel.Q: esse ; in Q folgt: probari potest, tunc
83
Vielleicht heißt es: wenn sie in Sachen des Familienhaushalts kontrahieren. Das Zitat findet sich mit teilweise ausführlicherem Text, den Weber ohne Kenntlichmachung ausläßt, in: Petri Exceptiones Legum Romanorum, c. 52 („De contractu Filiorum vel Servorum“), S. 422 – nicht c. 53, wie Weber schreibt.
[210]Haftungsverhält-
nisse auf Grundlage
der Haushalts-
gemeinschaft.Auf dem Gebiete der Haushaltungsgemeinschaft nun finden wir einerseits die Haftung für Delikte eines Beteiligten zu Lasten der übrigen
nisse auf Grundlage
der Haushalts-
gemeinschaft.Auf dem Gebiete der Haushaltungsgemeinschaft nun finden wir einerseits die Haftung für Delikte eines Beteiligten zu Lasten der übrigen
29)
; die folgende Erörterung wird aber ergeben, daß dieselbe gänzlich zurückgetreten und schließlich verschwunden ist gegen[211]über der Wirkung, welche Kontraktschulden eines Genossen für die übrigen haben, und diese letztere ist lediglich auf dem Boden dieser Gemeinschaftsverhältnisse erwachsen. Immerhin findet sich eine Reminiszenz an die Priorität des Deliktsgesichtspunktes darin, daß die nicht ex delicto entspringende Haftung an einem Punkte einsetzt, wo in den Augen des jugendlichen Rechts das zivile [A 21][B 61]Unrecht dem Delikt am meisten verwandt erscheinen mußte: im Exekutionsrecht, und hier insbesondere im Konkurse des fugitivus. Von den meisten Statuten wird die Haftung der Genossen am ausführlichsten, von einigen nur bei Gelegenheit des Konkurses erörtert. Das ist nicht ohne historische Erheblichkeit. Die Statuten von Cremona (1388 rubr. 495) und von Massa (1592, der Stoff ist älter) l. IV c. 17 lassen den Hausherrn und Vater für durch das Gesinde oder den Haussohn zugefügten Schaden ohne Einschränkung haften.
84
In Sizilien hob eine Konstitution von 1282 (Pardessus V S. 255) die wechselseitige Haftung der filii, patres, fratres rc. für Delikte auf, „cum poena suos tenere debeat authores“. Statuta civitatis Cremonae, c. 495 (Rubrik „Quod dominus teneatur pro famulis in damnis datis“), S. 160; Statuta Massae, liber IV, c. XVII („Quod in damnis datis pater pro filio, dominus pro famulo et familia teneatur“), S. 200.
85
Andere Statuten (Stat[uta] Bonon[iae] v. J. 1250 ff. l. II c. 8, Constitution de 1282, in: Pardessus, Collection V, cap. 50 („Quod pro fugientibus a galeis, non capiantur filii pro patribus, vel e converso fratres pro sororibus, nec uxores pro maritis“), S. 255. In der Quelle werden also auch Frauen erwähnt.
86
Pisa, Const[itutum] Usus 45 Statuta Bononiae (anno 1250), liber II, rubrica VIII (anno 1252): „De filio familias quomodo debeat puniri si fecerit mallefitium“, S. 262.
87
– ein späterer Zusatz –, Vicen[211]za, Stat[uten] v. 1264 III c. quod dominus, Modena, Stat[uten] v. 1327 ref. l. IV c. 10) Weber meint wohl den Zusatz zum Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 49 („Si quis de penis publicis et ex quibus causis Commune a privato exigere potest“), S. 989, Fn. 1, – nicht c. 45. Dort geht es allerdings um eine Einschränkung der deliktischen Haftung gegenüber der Kommune, nicht gegenüber einem Verletzten.
88
zeigen durch die Einschränkungen der Haftung für Delikte, namentlich solche der Haussöhne, welche sie einführten, die früher bestandene unbedingte Haftung. – Von dem hierher gehörigen Inhalt der Stat[uten] von Florenz wird noch die Rede sein.[211] Statuti del Comune di Vicenza, liber III, c. „Quod dominus teneatur pro servo, et pater pro filio“, S. 118 f.; Statuta civitatis Mutine (Modena), liber IV, c. 10 („De filio familias vel fratre alicujus delinquente“), S. 382 f.
89
Unten, S. 291 f.
Doppelte Bedeu-
tung der Haftung
der Gemeinschaft.Es tritt nämlich bei unseren Gemeinschaftsverhältnissen die Haftung nach außen in zwei nicht nur dem Grade nach voneinander verschiedenen Bedeutungen auf: 1) als Belastung des gemeinsamen Vermögens durch die Schulden des Genossen und 2) als persönliche Mithaftung der Genossen, als Schuldner, füreinander.
tung der Haftung
der Gemeinschaft.Es tritt nämlich bei unseren Gemeinschaftsverhältnissen die Haftung nach außen in zwei nicht nur dem Grade nach voneinander verschiedenen Bedeutungen auf: 1) als Belastung des gemeinsamen Vermögens durch die Schulden des Genossen und 2) als persönliche Mithaftung der Genossen, als Schuldner, füreinander.
1. Haftung des
gemeinsamen
Vermögens.Stellt man sich nun die Verhältnisse konkret vor, so war offenbar bei Schulden eines Beteiligten für den Gläubiger die wesentliche praktische Frage zunächst, woran er eventuell im Vollstreckungswege wegen dieser Schulden sich halten, ob er namentlich unmittelbar in das gemeinsame Haus vollstrecken lassen konnte. Diese Frage hat die Rechtsentwickelung bejaht, und unzweifelhaft hat die Auffassung des Haushalts als eines Ganzen, über welches zu verfügen und welches zu vertreten – wenn auch nicht in gleichem Maße – grundsätzlich jeder Genosse berufen war – eine Auffassung, welche im privaten und öffentlichen Recht auch sonst von erheblicher Bedeutung war, [212]die zu Grunde liegende juristische Denkform gebildet
gemeinsamen
Vermögens.Stellt man sich nun die Verhältnisse konkret vor, so war offenbar bei Schulden eines Beteiligten für den Gläubiger die wesentliche praktische Frage zunächst, woran er eventuell im Vollstreckungswege wegen dieser Schulden sich halten, ob er namentlich unmittelbar in das gemeinsame Haus vollstrecken lassen konnte. Diese Frage hat die Rechtsentwickelung bejaht, und unzweifelhaft hat die Auffassung des Haushalts als eines Ganzen, über welches zu verfügen und welches zu vertreten – wenn auch nicht in gleichem Maße – grundsätzlich jeder Genosse berufen war – eine Auffassung, welche im privaten und öffentlichen Recht auch sonst von erheblicher Bedeutung war, [212]die zu Grunde liegende juristische Denkform gebildet
30)
. Diese Art der Haftung[212][A 21][B 61] Für andere Verhältnisse: In Vicenza werden die öffentlichen Lasten auf die Häuser umgelegt (Stat[uten] v. 1264 l. II c. ult[imo]),
90
in Mailand auf die Familien (Stat[uten] v. 1502 fol. 81, cf. schon wegen des bannus Stat[uten] v. 1217 I a[m] E[nde]), deren Glieder solidarisch dafür haften;[212] Statuti del Comune di Vicenza, liber II, c. ultimo („Quod sorores cum fratribus equaliter non dividant“), S. 116. Nach der Auseinandersetzung der Brüder wird jeder, der für sich wohnt, getrennt zu den Kriegslasten herangezogen.
91
in Modena kann (Stat[uta] 1327 ref. I 165) jedes Familienglied die der Familie als solcher obliegende Wehrpflicht ableisten; Möglicherweise meint Weber hier die Statuta Mediolani I (anno 1502), cap. 379 („De colono debitore, non recipiendo si denunciatum fuerit“), f. 129r–131r. Zum „bannus“ vgl. die Statuten von 1216 (und nicht 1217, wie Weber schreibt), die Weber wohl anhand der Ausgabe Liber consuetudinum Mediolani 1869, rubr. 1 („De iudicis civilibus“), S. 10, zitiert, weil die entsprechende Passage – möglicherweise von ihm – im Exemplar der Berliner Staatsbibliothek mit Bleistift angestrichen ist: „Sed si plures in simul stantes ad unum panem et vinum pro eodem debito et non ex causa maleficii in blasmo vel in banno positi fuerint, non nisi unum bannum vel blasmum et unam locairam solvere compellantur“. Ebenso auch Liber consuetudinum Mediolani 1876, c. 1 („De iudicis civilibus“), Sp. 864.
92
in Siena (Stat[uten] v. 1292) zahlt die einzelne gewerbl[iche] Niederlassung, nicht die Person, das Zunftgeld; Statuta civitatis Mutine, liber I, c. 165 („Quod filius pro patre, et pater pro filio possit ire in cavalcatus“), S. 164.
93
in Moncalieri (Stat[uten] v. 1388 H. P. Μ. l. Mun. Möglicherweise meint Weber Statuti de’lanajuoli di Siena, dist. VIII, c. 7 („Quando alcuno de’signori face contra alcuno capitolo di Consuetudo“), S. 265. Danach haftet etwa ein „compagnus“ für Verstöße seines Mitzunftgenossen gegen die Zunftordnung.
m
I col.[212]A, B: Mon.
n
1450)A, B: vol.
94
werden die Forderungen der fratres communiter viventes untereinander nicht in das Vermögen eines jeden behufs Einkommensteuerschätzung eingerechnet. Ein Blick in das Stat[uto] dell’Arte di Calimala von Florenz [A 22][B 62]zeigt, wie dort die einzelne bottega und die einzelne societas als lokale Grundlage der Zunftorganisation galt. Statuta civitatis Montiscalerii, col. 1450: „Quod frater in comunione permanens cum fratre non teneatur registrare iura vel actiones quas habet contra fratrem sed in comuni registro ponantur.“
95
Vgl. etwa Statuto dell’Arte di Calimala, liber 2, c. 9 („Che Calimala s’intenda ove ha alcuno fondaco o bottega d’alcuno dell’Arte“), S. 299.
31)
stellte sich also prak[A 22][B 62]tisch in dem Satze dar, daß aus [213]Schulden eines Genossen, welche dieser nicht zahlt, die Exekution auf den vollen Betrag in das ganze Haus geht. Daß dies der Grundgedanke ist, zeigt sich auch darin, daß, wo die Statuten schon eine Beschränkung der unbedingten Haftung alles im gemeinsamen Hause Vorfindlichen eingeführt haben, dieselbe dadurch praktisch verwirklicht wird, daß zunächst alles, was sich im Hause befindet, gepfändet wird; der statutarisch ganz oder teilweise Eximierte muß dann, nach unserer Redeweise, die Interventionsklage anstrengen Für das röm[ische] Recht lag die Sache einfacher. Für den pater familias haftete die gesamte familia, für den filius familias dessen Leib; die manus injectio
96
gegen ihn mochte dann wohl den Vater zur Zahlung für ihn veranlassen, – das mittelalterl[iche] Recht würde Verpflichtungsfähigkeit ohne Vermögensfähigkeit nicht angenommen haben,– für die unabgeteilten Miterben haftete röm[isch]-rechtl[ich] dessen Erbquote, die negoziabel war, – dem mittelalterl[ichen] Recht lag diese Abstraktion fern. Symbolisches Handanlegen des Gläubigers an den Schuldner zur Einleitung der privaten Zwangsvollstreckung im ältesten römischen Recht.
97
und den Rechtsgrund der Beschränkung nachweisen: [213] Wer sich darauf beruft, persönlich oder sachlich ausnahmsweise nicht der Zwangsvollstreckung in das Gut der Hausgenossenschaft zu unterliegen, muß dies durch eine eigene Klage geltend machen und somit intervenieren.
Stat[uta] Commun[is] Vicentiae 1264 l. III c. de emancipationibus:
98
[„]… quicquid filius habet, hoc totum praesumatur de bonis parentum habere, nisi expressim et liquide possint probare … se acquisivisse ex officio vel successione vel … alia … justa causa …[“] Ebenso Stat[uta] Massae (gedr. 1592) für die communio fraterna. Weber latinisiert hier den italienischen Titel der Statutenausgabe: Statuti del Comune di Vicenza, liber IV – und nicht liber III –, c. „De emancipationibus“, S. 170. Bei dieser Vorschrift geht es vor allem darum, ehemalige Haussöhne, die lediglich zum Nachteil der Gläubiger des Familienvaters von ihrem Vater emanzipiert, also von diesem für volljährig erklärt worden waren, weiterhin mit ihrem Vermögen auch den Gläubigern des Vaters gegenüber haften zu lassen.
99
Statuta Massae, liber III, c. LXXVII („De haereditate pro indiviso retenta et de communione fraterna“), S. 167 f.
Liber tertius causarum civilium communis Bononiae (gedr. 1491):
100
Emanzipierte Söhne haben dem exequierenden Gläubiger nachzuweisen, daß sie vor Entstehung der betr. Schuld emanzipiert sind. Weber meint vermutlich folgende Stelle: Liber tertius causarum civilium Bononiae, liber I, Rubrik: „De contractibus actibus cum minoribus et filiis familias faciendis“, f. 71r–72v.
2. Persönliche Haf-
tung der Genossen.Dies ist also Haftung des gemeinsamen Vermögens und Haftung der Genossen mit ihrem Anteil an demselben füreinander, noch nicht direkte Beziehung der Schuld eines Genossen auf den andern als Selbstschuldner.
tung der Genossen.Dies ist also Haftung des gemeinsamen Vermögens und Haftung der Genossen mit ihrem Anteil an demselben füreinander, noch nicht direkte Beziehung der Schuld eines Genossen auf den andern als Selbstschuldner.
Den Unterschied beider finden wir deutlich erkannt in [A 23][B 63]den Statuti del paratico e foro della Università de’ mercatanti von Bergamo (revid. 1479, der Inhalt ist älter, Ausg. v. 1780):
[214]c. 92:
1
… quod patres et filii masculi… et fratres stantes ad unum panem et vinum … talium fugitivorum teneantur et obligati sint creditoribus in solidum et contra eos[214] Statuti e privilegi del paratico e foro della università de’mercanti di Bergamo, c. 92 („Che i Padri e Figliuoli maschi maggiori di dieciott’anni, e Fratelli viventi in commune col fuggitivo, siano obligati in solido a’Creditori Mercantili […]“), S. 60. Schon nach der Überschrift, aber auch an den von Weber mit Auslassungszeichen gekennzeichneten Stellen sind nur Söhne über 18 Jahre gemeint.
a
procedi possit … realiter tantum … sed si intromiserint[214] In Q folgt: et quemlibet eorum
b
se de negociatione, tunc … teneantur sicut eorum ascendentes pp. Q: intromisisset
Also: die Schuld eines Genossen an und für sich macht die anderen noch nicht zu Schuldnern, sondern belastet nur – „realiter“ – das gemeinsame Vermögen.
Es kommt uns aber gerade auch auf die persönliche Haftung an. Die Haftung der Sippschaftsgenossen war eine solche, und ebenso wird sich zeigen,
2
daß es die Haftung der Hausgenossen und später der socii der offenen Gesellschaft auch in ihren frühesten Gestaltungen stets gewesen ist. Beispielsweise unten, S. 225–231.
Es ist keineswegs ohne weiteres zulässig, auch diese persönliche Haftung auf die Beziehung der Genossen zu dem gemeinschaftlichen Vermögen juristisch zu fundieren; wenn insbesondere Sohm in der soeben erscheinenden Abhandlung
32)
aus dem Prinzip der gesamten Hand, welches diesen Gemeinschaften zu Grunde liege, die „Schuldengemeinschaft“ der Genossen, als Korrelat der Erwerbsgemeinschaft, ableitet, so soll der Verwertung des Gesamthandsbegriffs an dieser Stelle nicht entgegenzutreten versucht werden[214][A 23][B 63] Die deutsche Genossenschaft, aus der Festgabe für Windscheid.
3
Sohm, Die deutsche Genossenschaft, S. 19–24.
33)
, indessen würde zunächst logisch doch zu postulieren sein, daß diese Schuldengemeinschaft sich eben auch nur so weit erstrecke, wie die Erwerbsgemeinschaft, d. h. eben auf das Vermögen, welches gemeinsam war und gemeinsam wurde. Darüber aber geht die Solidarhaftung gerade grundsätzlich hinaus. Wenn ferner Sohm [215]das Mitglied der Gesamthand in Ausübung eines [A 24][B 64]„ihm, als Mitglied, zuständigen Verwaltungsrechts“ handeln läßt, so ist dies, auf unsere Fälle angewendet, für die Erklärung der Belastung des gemeinsamen Vermögens in späterer Zeit und bei der heutigen offenen Handelsgesellschaft wohl verwertbar; ist indessen die im folgenden versuchte Darstellung richtig, wonach die Beschränkung der Haftung auf die „für das Geschäft“ geschlossenen Kontrakte eine zwar im Wesen der Sache liegende notwendige, aber doch erst historisch entwickelte Einschränkung der alten unbedingten Haftung bedeutet, so ist die Anwendbarkeit jener Formulierung für diesen älteren Rechtszustand, die historische Grundlage des späteren, nicht unbedenklich (wo bleibt dabei die Haftung für Delikte?). Vollends ist sie, soweit die persönliche Solidarhaftung in Frage kommt, zu beanstanden: aus einem „Verwaltungs“-Recht können Konsequenzen logisch doch nur für das verwaltete Vermögen eintreten Cf. den Schluß.
4
Unten, S. 330 f., bes. Fn. 41.
34)
. Es ist daran festzuhalten, daß bei der Haushaltsgemeinschaft nicht sowohl das etwa vorhandene gemeinsame Vermögen, als die damit von alter Zeit her verbundene Arbeitsgemeinschaft, die Gemeinschaft des gesamten Erwerbslebens[215][A 24][B 64] Cf. Sohm S. 30: „die Gewalt, über die Vermögensanteile auch dieser (der anderen) Mitglieder zu verfügen.“
6
Sohm, Die deutsche Genossenschaft, S. 30.
35)
, ein in der That wohl „personenrechtlich“ Dies ist auch die Auffassung der zeitgenössischen juristischen Litteratur. Baldus, Consilia III 451.
7
Baldus, Consilia III. 451 („Duo fratres unus maior natu, alter minor steterunt simul“), f. 120rb. In diesem Fall bejaht Baldus jedoch im Ergebnis die Frage, ob eine Mitgift eines Bruders Bestandteil der „societas omnium bonorum“ wird. Es geht also gerade nicht um die Arbeitsgemeinschaft der männlichen Gesellschaftsmitglieder.
5
zu nennendes Verhältnis, das Maßgebende war, und dies Moment findet sich auch bei den späteren Gestaltungen bis zur heutigen offenen Handelsgesellschaft wieder und bildet den wesentlichen Gegensatz gegen die Kommanditverhältnisse.[215] Weber versteht hier „personenrechtlich“ nicht im Sinne der Personenhandelsgesellschaft (dieses trifft auf die OHG und die KG zu), sondern nur im Sinne der unbeschränkten persönlichen Haftung aller Gesellschafter, die beim Kommanditisten nicht vorliegt.
[216]Ursprung und Ent-
wickelung der Haf-
tung der Haus-
genossen.Die persönliche Haftung der Genossen knüpft nun in den Quellen gerade an den mehr oder weniger deliktartigen Fall des Konkurses an. Es ist nicht ausgeschlossen und – etwas Bestimmteres nach der positiven oder negativen Seite hin kann nicht behauptet werden – es spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Erinnerung an die alte Haftung der [A 25][B 65]Versippten füreinander von Einfluß auf die Rechtsbildung gewesen ist bezw. dieselbe erleichtert hat. Aber mehr auch nicht. Die Entwickelung selbst hat sich zweifellos außerhalb der Sippschaftsgedanken vollzogen und zwar
wickelung der Haf-
tung der Haus-
genossen.Die persönliche Haftung der Genossen knüpft nun in den Quellen gerade an den mehr oder weniger deliktartigen Fall des Konkurses an. Es ist nicht ausgeschlossen und – etwas Bestimmteres nach der positiven oder negativen Seite hin kann nicht behauptet werden – es spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Erinnerung an die alte Haftung der [A 25][B 65]Versippten füreinander von Einfluß auf die Rechtsbildung gewesen ist bezw. dieselbe erleichtert hat. Aber mehr auch nicht. Die Entwickelung selbst hat sich zweifellos außerhalb der Sippschaftsgedanken vollzogen und zwar
c
erst, als das verwandtschaftliche Moment nicht mehr geeignet war, eine Rolle zu spielen. Der eine Gedanke war nicht „aus dem anderen hervorgegangen“, sondern an seine Stelle getreten. Wie in den Gemeindeverhältnissen an Stelle der sippschaftlichen Genossenschaft die lokale Flurgemeinschaft auf Grundlage der Vizinität[216] Fehlt in A, B; zwar sinngemäß ergänzt.
8
trat, welche bei der Besiedlung vermutlich regelmäßig mit jener koinzidierte, so hier an Stelle der Familie deren für das Geschäftsleben wichtigste vermögensrechtliche Eigentümlichkeit, der gemeinsame Haushalt und die Gemeinschaft des Erwerbslebens. Daß der neuere Grundsatz sich aus dem älteren entwickelt habe, kann nicht erwiesen werden und ist schwerlich eine zutreffende Kennzeichnung der Veränderung. Der vicus enthielt vermutlich nie ausschließlich Sippschaftsgenossen, der gemeinsame Haushalt war sicher nie ein ausschließlich bei Versippten vorkommendes Verhältnis. Dort hat die definitive Seßhaftwerdung und die Art der agrarischen Wirtschaft, hier die Art, wie das Erwerbsleben der Gemeinschaften in den Städten sich äußerlich gestaltete, andere und neue Grundlagen, welche ihrem Wesen nach von den alten prinzipiell differierten, an die Stelle der letzteren gesetzt[216] Gemeint ist das Rechtsverhältnis der Genossen des Dorfes (vicus) aufgrund von Nachbarschaft.
36)
. [216][A 25][B 65] Die Formulierung des Verhältnisses bei Lastig erscheint mir hiernach nicht durchweg annehmbar.
9
Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 431 f., geht davon aus, zunächst sei die germanische Sippe genossenschaftliche Grundlage u. a. für gemeinsames Wirtschaften gewesen, bis sich dann überall die Beziehung allmählich auf die Familienangehörigen eingeengt und auch dort lediglich die tatsächlich zusammenwohnenden Familienmitglieder umfaßt habe. Lastig macht hier keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen agrarischen und städtischen Wirtschaftsformen.
[217]Daß nun die Haftung der Hausgenossen im älteren Recht eine prinzipiell unbeschränkte war, geht schon daraus allgemein hervor, daß die Richtung der statutarischen Rechtsentwickelung andauernd auf Beschränkung dieser Haftung ging. Daß dem so war, lag in den Verhältnissen. Ein volles Einstehen des einen Genossen für den anderen hatte in alter Zeit, bei primitiven Handels- und Kreditverhältnissen, nichts Bedenkliches; die damals vorkommenden Verbindlichkeiten des einzelnen gingen ebenso selbstverständlich [A 26][B 66]zu Lasten der gemeinsamen Kasse, wie etwa heute der Hausvater die Krämer- und Handwerkerrechnungen der Familienglieder mit oder ohne Murren begleicht; die Konsequenz des Lebens auf gemeinsamen Gedeih und Verderb ist eben, daß die Kontrakte eines alle angehen
37)
. [217][A 26][B 66] Das Const[itutum] Usus Pisan[e]
d
civ[itatis] definiert die häusliche Gemeinschaft: „si de communi in una domo vixerint et contractus et similia communiter fecerint, sive absentes sive praesentes[217]A, B: Pisen.
e
, sive uno absente, altero praesente etc.In Q folgt: sint
f
Q: unus presens, absens alius sit, ex quo communiter vivere ceperunt
10
[217] Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. XXI („De societate inter patrem et filium et inter fratres facta“), S. 876–883, S. 880.
Schwerlich hat, das ist zuzugeben, das Rechtsbewußtsein dabei in älterer Zeit zwischen den beiden prinzipiell verschiedenen Gedanken: Haftung des gemeinsamen Vermögens und Haftung aller Genossen, stets geschieden
38)
. Die Unterscheidung lag fern, solange die Vermögensgemeinschaft eine im wesentlichen vollständige war. Dagegen mußten – und im Verhältnis nach außen noch mehr als unter den socii – Schwierigkeiten entstehen, als mit wachsender Bedeutung des Kredits die Schuldverbindlichkeiten des einzelnen einen Charakter gewannen, welcher die Haftbarmachung der Genossen für dieselben lediglich auf Grundlage des gemeinsamen Haushalts häufig unbillig erscheinen ließ. Andererseits war gerade die unbedingte Haftung geeignet, die Gemeinschaft im Geschäftsleben, als Kreditbasis, aktionsfähig zu machen. Diese Kreditwür[218]digkeit wäre auch bei Beschränkung der Haftung auf den Betrag des Anteils des einzelnen – ein sonst naheliegender Gedanke – aufgegeben worden. Für die Fälle, in welchen das Interesse des Kredits der Gemeinschaft überwog, mußte also die Haftung festgehalten werden. Wie löste die Rechtsentwickelung dies legislatorische Problem? Soweit dafür juristisches Verständnis vorhanden war, betrachtete man letzteres als juristische Konsequenz des ersteren, so Baldus, Consilia V 125: die socii sind verhaftet, weil das corpus societatis, das Gesellschaftsvermögen, verhaftet ist.
11
Baldus, Consilia V. 125, f. 30rb.
Die Familien- und
Arbeitsgemein-
schaften in den
Statuten.
Vorbemerkungen.Mit dieser Fragestellung gelangen wir endlich zur quellenmäßigen Darstellung. Derselben ist im vorstehenden vielfach vorgegriffen worden, weil der lückenhafte Zustand der [A 27][B 67]Quellen es erforderlich machte, eine allgemeine Grundlage zu schaffen, damit ersichtlich sei, auf welche Fragen es wesentlich ankommt.
Arbeitsgemein-
schaften in den
Statuten.
Vorbemerkungen.Mit dieser Fragestellung gelangen wir endlich zur quellenmäßigen Darstellung. Derselben ist im vorstehenden vielfach vorgegriffen worden, weil der lückenhafte Zustand der [A 27][B 67]Quellen es erforderlich machte, eine allgemeine Grundlage zu schaffen, damit ersichtlich sei, auf welche Fragen es wesentlich ankommt.
Zur Würdigung des Inhalts der Statuten ist erforderlich, außer dem enormen Aufschwung des Handels und der Industrie mit zahlreichen neuen Bedürfnissen de lege ferenda
12
das Umsichgreifen des römischen Rechts zu berücksichtigen. Der letztere Einfluß muß als ein sehr starker gedacht werden; gerade ihm gegenüber suchte das Handelsrecht die älteren, ihm konvenierenden Institute durch statutarische Fixierung zu behaupten. [218] Lateinisch für: auf dem Wege neuer Gesetzgebung.
Spanien.Für die Art des Eindringens des römischen Rechts liefern die allerdings spärlichen spanischen Quellen den deutlichsten Beweis.
Aus den älteren Ortsstatuten ergibt sich, daß ursprünglich der Gedanke der aus der Familiengemeinschaft folgenden solidarischen Haftung dem spanischen Recht bekannt war.
Das fuero de Daroca von 1142 setzt voraus, daß der Vater für die Schulden seines Sohnes in dubio haftet
38a)
; daß dies und die Soli[219]darhaftung von Miterben füreinander in der That als Regel angesehen wurde, ergeben indirekt andere[218][A 27][B 67] Es stellt dem Vater anheim (Muñoz, Colleccion de fueros municipales, Madrid 1847): Si quis habuerit filium prodigum vel lusorem … desafillet illum si voluerit in consilio
g
et si non receperit illum postea non respondeat pro illo. – Desafillare ist also = ausstoßen aus der Hausgemeinschaft (S. 534 bei Muñoz).[218]Q: concilio
13
Fuero von Daroca von 1142, in: Muñoz y Romero, Fueros municipales, S. 534–543. Das Zitat findet sich auf S. 543, nicht S. 534. Der Begriff „desafillare“ ist in dieser Ausgabe nicht erläutert.
39)
gleichalterige Quellen. [219] Die fueros de Medinaceli
Todo ome o muger que muer
h
(bei Muñoz S. 435),[219]A, B: Medinacoeli
14
wohl aus dem Anfang des 12. Jahrh. (angeblich schon von Alfons I. Batallador) halten ausdrückliche Bestimmung der Nichthaftung für nötig, ebenso schließt das Privileg Alfons VII. für Toledo von 1118 die Haftung der Frau und Kinder hinsichtlich des Mutterguts der fugitivi besonders aus.[219] Fuero de Medinaceli, in: Muñoz y Romero, Fueros municipales, S. 435–443. Nach einer Herausgeberangabe, S. 435, Fn. 1, stammen diese Fueros entweder von Alfons I. Batallador, nach 1124, oder aber von König Pedro, um 1200. Weber meint wohl die Bestimmungen auf S. 437 – nicht S. 435 – unten: „Qui fuere á poblacion, ó exier de temino de viyala, venga al conceylo de la viyla […]“.
15
Ähnliches geht aus dem Fuero von Peralta von 1144 (S. 546 bei Muñoz) hervor. Es handelt sich um das Fuero de 1118 á los Mozárabes, Catellanos y Francos de Toledo, in: Muñoz y Romero, Fueros municipales, S. 363–369. Weber meint wohl S. 366. Dort wird u. a. geregelt, daß ein Verräter, der aus der Stadt Toledo flieht, sein Vermögen an den König einbüßt, während seine Frau und Kinder in der Stadt bleiben dürfen und ungestört ihre jeweilige „portio“ genießen sollen.
16
Das Fuero Viejo de Castiella von 1250, neu redigiert 1395 aus altem Rechtsstoff (aus der Zeit des „Emperador“ Alfons VII, der Cortes von Najera rc.), spricht die solidarische Haftung der Miterben für Nachlaßschulden ausdrücklich aus: l. V t. III: Fuero von Peralta von 1144, in: Muñoz y Romero, Fueros municipales, S. 546–550, S. 550 oben, und nicht S. 546.
17
Weber meint: Fuero viejo de Castilla, libro V, tit. II „De las erencias, e di como los erederos deben pagar las debdas e pechar un pecho ante que ayan partido“, c. 3, S. 126 – und nicht tit. III, wie Weber schreibt. Das Fuero Viejo de Castilla – Weber schreibt stets abweichend von der von ihm zitierten Madrider Ausgabe 1771, s. unten, S. 333, Anm. 4 und S. 575, im Titel Castiella – enthält Einzelerlasse kastilischer Könige, nämlich von Alfonso VI. de Viejo von Kastilien (1072–1109), Alfons VII. el Emperador (11./12.Jh.) bis Pedro 1394. Die Fueros von Nágera – und nicht Cortes von Najera – stammen aus dem Jahr 1076 und wurden 1124 und 1134 von Kaiser Alfons von Spanien bestätigt. Die Fueros von Nágera sind abgedruckt in: Muñoz y Romero, Fueros municipales, S. 287–298.
Todo ome o muger que muer
i
, dejan fijos que redenQ: muere
k
lo suo [A 28][B 68]de 5 sueldos en ariba, e deve el muerto debda manifiesta a otro ome, aquel a quien deve la debda, puede prendarQ: ereden
l
los fijos e coger la debda si fallaraIn Q folgt: quelquier de
m
en que e aquel fijo que pagaraQ: fallare
n
la debda puede mandar a los otros riedesQ: pagare
o
que loQ: erederos
p
ayuden a pechar aquella debda quel pagò por suo padre, pues eredaron suos bienes tambien como el.Q: le
[220][A 28][B 68]Noch das fuero de Sta Cristina von 1212
40)
bezeichnet die Miterben, welche nach kastilischem Recht solidarisch haften[220] Bei Muñoz.
23
Fuero de Sancta Christina – bei Weber: Cristina – von 1212, erlassen von Alfons IX. von Leon, in: Muñoz y Romero, Fueros municipales, S. 224–226, Weber meint wohl S. 225 „Homo qui moraverit in Zamora“.
41)
, ebenso wie die italienischen Statuten, als socii. Cf. Note 39.
18
[220] Allerdings ist nicht klar, ob mit „socii“ in der Quelle wirklich die Miterben gemeint sind.
Diese Ansätze wurden durch den Einbruch des römischen Rechts vollkommen beseitigt.
Schon die Cortes de Valencia von 1250 machen die Haftung des Vaters für den Sohn von seinem Konsens abhängig.
19
Das große Gesetzgebungswerk Alfons’ IX. aber, die Siete Partidas, redigiert zwischen 1256 und 1265, machte den Versuch, das römische Recht unverfälscht nach Spanien zu importieren. Es wird übernommen: das S[enatus] c[onsul]tum Macedonianum (Part. V 1, 6), Vermutlich bezieht sich Weber für die Cortes von Valencia auf die synoptische Zusammenstellung der Titelrubriken der Fueros antiguos de Valencia mit den Costums de Tortosa bei Oliver, Historia del derecho en Cataluña I, S. 437b: „Nel fill per Io pare nel pare per Io fill emancipat nel libert per Io patró sia demanat“.
20
der Begriff des peculium castrense etc. (2 eod.), Siete Partidas, partida V, titolo 1, ley 4, f. 2vb – und nicht I. 6, wie Weber schreibt –, enthält sinngemäß die Regelungen des sogenannten Senatus consultum Macedonianum. Dieser römische Senatsbeschluß, ungefähr aus den Jahren 69–79 n. Chr., sah vor, daß einem Gläubiger, der einem „filiusfamilias“ ein Darlehen gegeben hat, keine Klage gegen diesen gewährt wird. Es handelt sich um eine Bestimmung zum Schutz des Minderjährigen. Sie findet sich in Dig. 14.6.1.
21
die actio exercitoria, institoria, quod jussu P. V 22, 8), In Siete Partidas, partida V, titolo 1, ley 2, f. 2vb, ist von „nummos peculiares“, also von „einzelnen Münzen“, nicht direkt vom „peculium castrense“ die Rede.
22
indem die Haftpflicht auf diese Fälle beschränkt wird, das ganze römische Societätsrecht inkl. der societas omnium bonorum (mit allen Definitionen der Pandekten [221]über societas leonina, Anrechnung der Auslagen des socius), alles dies ausdrücklich erstreckt auf die „compania que fazen los mercaders y los otros omes Die „actio exercitoria“ und „institoria“ in: Siete Partidas, partida V, titolo 1, ley 7, f. 3rb–va. Vgl. Glossar: actio institoria, unten, S. 545. Mit der „actio exercitoria“ klagt ein Gläubiger gegen den Schiffsreeder wegen eines Rechtsgeschäfts, das der Gläubiger mit dem Schiffsführer eingegangen war. Die „actio quod iussu“ richtet sich gegen den Vater/Herrn aus einem Rechtsgeschäft, das der Sohn oder Sklave aufgrund einer von Vater/Herrn erteilten Ermächtigung abgeschlossen hat. Diese Klage ist in Siete Partidas, partida V, titolo 1, ley 6, f. 2vb – und nicht in V 22,8 wie Weber schreibt, denn ein 22. Titel findet sich dort nicht –, eingegangen.
q
para poder gañar[221] In Q folgt: entresi
r
algo mas de ligaro ayuntado ssu aver en uno“ (P. V t. X).Q: ganar
24
Die Leyes de Recopilacion betonen dann (L. V t. XIII l. 1)[221] Weber zitiert hier wörtlich die Titelüberschrift zu Siete Partidas, partida V, titolo 10, f. 33vb–36rb. Die „societas leonina“ wird ebd., ley 4, S. 34rb, behandelt.
25
noch besonders, daß, abgesehen von besonderer Abmachung, nicht solidarisch, sondern pro rata, gehaftet werde. Mehr fast als irgendwo anders hat hier das römische Recht wirklich durchgegriffen; die späteren Rechtsquellen enthalten nur dürftige Reste Nueva Recopilacion de Leyes, liber V, tit. XVI („De los contratos, obligaciones, i fianzas, i deudas, i seccion de bienes, que hacen los deudores“), S. 782a – und nicht tit. XIII („De los pesos y medidas para comprar“). Bei einer Verpflichtung von zwei Personen soll jeder „por la mitad“ haften. Von einer abstrakten pro rata-Haftung ist nicht die Rede.
42)
der älteren Auffassung. [221] In Barcelona ist die Haftung für andere ex lege später nicht bekannt, wie die im Kommentar des Marquilles (De usaticis barchinonensibus; gedruckt
Einige Partien der Costums de Tortosa (b. Oliver, El derecho de Cataluña) zeigen die Durchbrechung des alten Rechts in wunderlicher Weise. Über die Societät enthalten sie nur dürftige Sätze römischer Schablone, eine Besonderheit nur insofern, als der Gewinn extractis capitalibus nicht pro rata der Einlage, sondern „mig par mig“, nach Köpfen geteilt werden soll. Bezügl[ich] der Erbengemeinschaft aber zeigt doch wohl die höchst [222]wunderliche Bestimmung, daß die Erbteilungsklage nach 30 Jahren verjährt und dann ein Zwang zur Teilung nicht mehr möglich sein solle: – l. III, rubr. XIII, c. XV: „de XXX ans avant
s
1491) für Lehnrechtsverhältnisse als Besonder[A 29][B 69]heit hervorgehobene Ausnahme (S. 337) zeigt.A, B: barchinonensibus (gedruckt
26
Für Mallorca kommt nur etwa das Verbot der emancipatio in fraudem creditorum Die Angabe Webers konnte nicht genau identifiziert werden. Gemeint ist möglicherweise einerseits der normative Text der Usatges de Barcelona, liber IV, cap. 26 („Que Io fill no sia convengut per Io pare: ne lo pare per Io fill“), f. 103rb, oder liber X, (Rubrik: „Quals homs del vasall sien dits homens del principe e quels no e en quines coses son tenguts al principe aquests e aquelles“), f. 206va–207ra, die nur in einer Druckausgabe von 1495, nicht 1491 identifiziert werden konnte, s. unten, S. 334 mit Anm. 10, S. 596, sowie den Kommentar des Marquilles, Comentaria super usaticis Barchinonensibus (gedruckt 1505, s. unten, S. 582), rubr. 127 („Quod si filii“), f. 337ra–vb, zum Stichwort „de manu teneat“.
27
(Ordinac[iones] novae v. 1413) als Reminiszenz in Betracht. Ein Gläubiger des Haussohnes wäre im Falle von dessen betrügerischer Emanzipation insofern benachteiligt, als er durch sie den Vater als Schuldner verliert. Vgl. auch oben, S. 212 f.
28
Ordinacions de Mallorca (aus dem Jahr 1413), c. 70 („Quod nullus debitor emancipet filium suum nisi per actum matrimonii et quod bona per filium empta quae fuerant patris possint per creditores exequi emancipatione non obstante“), S. 38.
Einige Partien der Costums de Tortosa (b. Oliver, El derecho de Cataluña) zeigen die Durchbrechung des alten Rechts in wunderlicher Weise. Über die Societät enthalten sie nur dürftige Sätze römischer Schablone, eine Besonderheit nur insofern, als der Gewinn extractis capitalibus nicht pro rata der Einlage, sondern „mig par mig“, nach Köpfen geteilt werden soll. Bezügl[ich] der Erbengemeinschaft aber zeigt doch wohl die höchst [222]wunderliche Bestimmung, daß die Erbteilungsklage nach 30 Jahren verjährt und dann ein Zwang zur Teilung nicht mehr möglich sein solle: – l. III, rubr. XIII, c. XV: „de XXX ans avant
c
los uns no poden forçar los altrosQ: aenant
d
que venguen daquela cosa a parcio …“ –, daß hier auf ältere unverstandene Verhältnisse römische Formulare angewendet worden sind. Die Teilung „per frayresca“ (l. VI r. II c. I) bei der Erbgemeinschaft der Brüder ist wohl in irgend einer Hinsicht eine Reminiszenz älterer eigenartiger Grundsätze über Erbkommunionen.Q: altres
30
Die späteren Lokalstatuten haben mehr handwerkspolizeilichen Inhalt (so die Stat[uten] v. Burgos, das fuero de Salamanca). Die Formulierung „mig par mig“, oben, S. 221, Fn. 42, findet sich in: Costums de Tortosa, liber IV, rubr. XX: „De societate“, c. 4, S. 200. Zur Verjährung der Erbteilungsklage und dem wörtlichen Zitat bei Weber: Costums de Tortosa, liber III, rubr. XIII „De particio de hereus e d’altres persones et finium regundorum“, c. 15, S. 148. Die Teilung „per frayresca“ in: Costums de Tortosa, liber VI, rubr. II „En qual guisa germans deuen tornar en particio los bens“, c. 1, S. 270.
31
Auf spanischem Boden ist alsdann, soviel ersichtlich, für die Ausbildung des Societätsrechtes ein originaler Beitrag nicht mehr geleistet worden. Die Praxis ecclesiastica et secularis des Gonzalo Suarez de Paz (Ausg. Frankfurt 1613) kennt als Klageformular überhaupt nur die actio pro socio unter den Genossen, Vgl. Ordenanzas de Burgos, c. 131, 134, 135, 137, sowie Fuero de Salamanca, c. 218, 220–223, S. 65 f. (zur Erbschaftsteilung).
32
diese nur insoweit an italienisches Recht erinnernd, als das petitum auf Benennung von arbitri (contadores) zur Auseinandersetzung geht. Cf. dazu unten bei Florenz. Suarez de Paz, Praxis ecclesiasticae, tomus III, caput 6 § 7 „De actione pro socio“, S. 363a–365a. Die „contadores“ bei der Auseinandersetzung der „societas“ kommen bei no. 15, S. 364b vor.
33
Unten, S. 291 f.
[222][A 29][B 69]Venedig. Daß es sich bei diesen „Resten“ aber in der That um Spuren einer älteren Auffassung, nicht um gewillkürte Abweichungen vom gemeinen Recht handelt, bestätigt die Rechtsentwickelung in Venedig.
Uns interessiert hier wesentlich das in den venezianischen Statuten wiederholt erwähnte Institut der „fraterna compagnia“, worunter daselbst die fortgesetzte Erbengemeinschaft verstanden wird. In Betracht kommt folgende Stelle:
l. III c. 4 de fraterna compagnia.
29
Volumus quod fratres mortuo patre remaneant in fraterna compagnia quamdiu divisi non fuerint. Idem in germanis consanguineis filiis fratrum inter se et cum patruis. Et non procedat [A 30][B 70]ultra[222] Statuta Veneta, liber III, c. 4 („De fraterna compagnia“), f. 45r, ebenfalls in: Novissimum Statutorum ac Venetarum Legum Volumen, liber III, c. 4 f. 34v.
a
fraterna compagnia.[222] In Q nicht hervorgehoben.
b
Sorores autem inter se et cum fratribus [223]non sint in frat[erna] cia, sed faciantPunkt fehlt in A.
e
inter se sorores rationes eorum tantum que habuerint a patre vel avo vel aliquo alio de superioribus … et etiam cum fratribus si fratres inter se remaneant in frat[erna] cia nisi et ipsi divisionem fecerint. Si pater … aliqua specialiter dimiserit filio… illud non erit de[223]Q: facient
f
frat[erna] cia. Q: in
Also: die fraterna compagnia wird gebildet mit dem Vermögen der Brüder; es gibt Vermögen, welches ihr nicht zugehört, das ist das specialiter Hinterlassene und das Erbteil der Schwestern. Das letztere befindet sich zwar in der Gemeinschaft, aber es steht mit ihr nur im Abrechnungsverhältnis (rationes faciant), ist ein bloßes Konto. Die Zugehörigkeit der fratres zu der Gemeinschaft bedeutet also mehr. Was? Das sieht man noch nicht. Der Anklang aber an die früher citierte Lombarda-Stelle
34
ist unverkennbar. [223] Leges longobardorum, liber II, rubr. [14] „de successionibus“, I. [11] „Si fratres post mortem“, f. 55v. Vgl. oben, S. 193.
Auf dies Verhältnis und verwandte bezieht sich nun ein Passus des Rechtshilfevertrages zwischen Venedig und Cattaro von 1335
43)
: [223][A 30][B 70] In den Monum[enta] spect[antia] hist[oriam] Slavor[um] meridional[ium] Vol. I Zagrab[iae] 1868 Nr. 696.
35
Monumenta spectantia historiam Slavorum Meridionalium I, Nr. 696, S. 464–466, Webers Zitat auf S. 464.
„… Item quod fratres, existentes in fraterna societate, teneantur cuilibet debito facto per aliquem ipsorum, cum hoc
g
condicione, quod ille frater qui noluerit teneri debito fratris sui, ante debitum contractum debeat fecisse cridari per riparium dicte terre in platea et scribiQ: hac
h
per notarium in quaterno communis se nolle teneriQ: (et scribi)
i
adQ: tenere
k
debitum fratrisIn Q folgt: aliquod
l
, et taliter … minime teneatur. – Item quod socii, habentes societatem, ad invicem teneantur ad debitum factum per aliquem ipsorum, quod si fecerit cridari et scribi se nolle teneri, ut de fratribus proxime scriptum est supe[A 31][B 71]rius etc.“ Auch weiterhin wird erwähnt: „frater sive socius habens societatem fraternam cum illo.“ In Q folgt: sui
[224]Wir sehen hier zunächst bezüglich der cia fraterna, daß ihre Folge ex lege die solidarische Haftung war
44)
, nur ein Protest unter bestimmten Formen schützt dagegen. Und charakteristisch ist, daß dieser Konsequenz hier, im Verkehr mit Cattaro, und nicht in den Statuten,[224][A 31][B 71] Die Ansicht Manins (Giurisprudenza Veneta), daß der Bruder nur bei Konsens hafte, ist für die ältere Zeit unrichtig.
38
Vgl. Manin, Veneta Giurisprudenza, S. 47 f. Weber vertauscht die Wortreihenfolge im Titel.
36
Erwähnung geschieht. Also: für den Verkehr in Venedig verstand sich die Haftung von selbst und bedurfte nicht der Festsetzung, nur im internationalen Verkehr war die besondere Konstatierung opportun. Ganz ebenso bei der societas, die hier prägnant neben die Erbengemeinschaft gestellt wird: auch sie und die aus ihr folgende Solidarhaftung wird in den Statuten nicht erwähnt, nur der fremden Kommune gegenüber wird auf sie Bezug genommen. [224] Gemeint sind die venezianischen Statuten, siehe oben, S. 222 mit Anm. 29.
Der Zweck obiger Statutenstelle ist daher jedenfalls nicht die Einführung, sondern wahrscheinlich die Einschränkung der fraterna compagnia auf eine begrenzte Zahl von Generationen. Die Tendenz der Gesetzgebung geht überhaupt in dieser Richtung. Denn wenn auch noch im 17. Jahrhundert Zorzi
45)
die Teilungsklage der „fraterna“ als praktisch behandelt, so ist doch die wesentlichste Seite des Instituts, die Wirkung nach außen, schon aufgehoben durch folgendes Gesetz: Pratica del foro Veneto p. 35.
39
[Argellati], Pratica del foro Veneto, S. 35, behandelt die Zuständigkeit des aus drei Richtern bestehenden Gerichts „Proprio“, unter anderem für Auseinandersetzungen bei Teilung der fraterna: „Che vivesse in fraterna, e volesse dividersi cita qui Ii Fratelli, Zii, ο figliuoli de’Fratelli à veder nascer Terminazione à divider, e la mattina, che cade la citazione, si fa la Terminazione, quale può esser impugnata coll’ordine solito; fatta poi la medesima, e ricusando le parti divider volontariamente, in tal caso fa il Giudice le divisioni detracto aere alieno.“ Die anonym gedruckte, aber von Francesco Argellati verfaßte, Pratica ist dem venezianischen Patrizier Marcus Antonius Zorzi gewidmet, stammt aber nicht von diesem, wie Webers Zitat vermuten ließe. Sie ist im 18. und nicht im 17. Jahrhundert gedruckt, s. unten, S. 586.
37
Das folgende Gesetzeszitat findet sich wörtlich beispielsweise bei Prioli, Correttion delle leggi, Rubrik: „In materia di obligatione de Beni di Fratema“, f. 175r. Es handelt sich hierbei um eine Korrektur Priolis – und nicht Zorzis – zu dem bei Weber nachfolgend wörtlich abgedruckten Beschluß des Großen Rates von Venedig vom 7. Juli 1619, durch den frühere gesetzliche Bestimmungen abgeändert wurden.
[225]1619. 7. Luglio. Nel Magg[iore] Cons[iglio] Essendo per Legge nello Statuto nostro deciso che la fraterna cia s’intenda, quando li fratelli non sono tra di essi divisi nelle faccoltà e occorrendo ch’alcuno, ò per mal giorno
m
ò per altro contraza debiti, li Beni di tutta la facoltà sono sottoposti e così ne rimane il danno e pregiudizio anco à quelli che non ne hanno havuto colpa … andarà[225]Q: governo
n
parte: Q: l’ Andarà
[A 32][B 72]che nell’ avvenire non possa il fratello di fraterna in alcuna maniera senza l’assenso espresso dell’ altro fratello,
40
obbligarlo … ma ogni obbligazione … s’intenda sempre propria e sola di quel fratello che l’havesse contratta, e i Beni della sua specialità e della sua porzione di fraterna a lui spettanti obbligati à pegno, non[225] Weber läßt hier, ohne es zu kennzeichnen, andere Verpflichtungsmöglichkeiten, die die Quelle vorsieht (Unterschrift, öffentliche Urkunde, Auftrag), aus.
o
quelli d’altri fratelli … Q: pagar con
Also gerade die Solidarhaft erschien als eine unerträgliche Konsequenz der Erbengemeinschaft. Was man deshalb dieser letzteren nahm, war der Charakter als Societätsfonds, der ihr vorher ex lege eigen war. Denn daß dies ursprünglich der Fall war, geht schon aus der Beschränkung auf die männlichen Mitglieder hervor, auf diejenigen also, welche durch persönliche Thätigkeit in die Geschäfte der Societät eingreifen; neben ihnen sind die Schwestern nur event. „Partizipantinnen“. Das Statut von 1619 läßt also die Qualität des Societätsfonds nur noch den durch Societätsvertrag geschaffenen Vermögensgemeinschaften. Damit gewinnen wir ein Motiv der Entwickelung: die gemeinsame Wirtschaft der Familiengenossen, einst ein Hauptträger der Association, tritt zurück und verschwindet endlich ganz, um rein vertragsmäßigen Grundlagen Platz zu machen. Noch in Venedig ist, wie der Vertrag mit Cattaro ergibt,
41
dies nur so zur Erscheinung gekommen, daß der einzelne Miterbe durch Protest resp. Reservation bewirken kann, daß er nicht als compagno behandelt wird. In den anderen italienischen Städten liegt später, wie die Bücher der Alberti und Peruzzi Oben, S. 223.
46)
klar ergeben, [226]das Verhältnis umgekehrt so, daß nicht schon die Eigenschaft als Miterbe den socius macht, sondern daß auch die Familiengenossen einen besonderen, zeitlich begrenzten Vertrag schließen (womit die Notiz zum öffentlichen Register[225][A 32][B 72] Passerini, Gli Alberti di Firenze; Peruzzi, Storia del commercio e dei banchieri di Firenze. Cf. unten bei Florenz.
42
Siehe dazu insgesamt, unten, S. 302–311, bes. S. 305.
43
regelmäßig verknüpft ist) und nun erst socii mit allen Wirkungen [A 33][B 73]sind. Damit treten dann die Familiensocietäten völlig in den Kreis der übrigen Gesellschaften ein, ihre Besonderheit ist wesentlich, daß eben auf dem Boden des schon vorhandenen gemeinsamen Vermögens und Erwerbslebens sich eine Societät besonders leicht begründen ließ[226] Weber verweist hier auf frühe Formen des Handelsregisters.
47)
. [226][A 33][B 73] Der sonstige Inhalt der venezianischen Statuten ist belanglos, bemerkenswert nur etwa, daß l. I c. 37 die Haftung des Vaters für eine durch carta kontrahierte Schuld des Haussohns besonders ausgeschlossen wird.
45
Die großen durch carta kontrahierten Kreditgeschäfte mochten wohl, wie oben hervorgehoben, Anlaß zu der Beschränkung der Haftung zuerst gegeben haben. Statuta Veneta, liber I, c. 37 („Quod cartula, quam facit Filius familias non valeat, nisi duo de examinatoribus in ea subscripserint/Che le carte, che fa il Figlio di Famiglia non vagliano, se doi de li Ezaminadori non sottoscrivano“), f. 18v, ebenfalls in: Novissimum Statutorum ac Venetarum Legum Volumen, liber I, c. 37, f. 17v/18r.
Das venezianische Recht hat neben der Rechtsentwickelung im übrigen Italien seinen eigenen Weg verfolgt, wenig berührt von der Ausbreitung des römischen Rechts, aber eben deshalb auch ohne erheblichen Einfluß auf die gemeinrechtliche Weiterbildung. Die letztere, eben weil unter verschiedenen sich kreuzenden Einwirkungen stehend, bietet keineswegs durchweg ein so einfaches Bild dar, wie wir in Venedig gewannen.
44
Oben, S. 222–226.
Die übrigen
Kommunalstatuten
Italiens.Den von uns als Ausgangspunkt der Entwickelung angenommenen Satz, daß, wer mit einem anderen in voller Gemeinschaft des gesamten Erwerbslebens in gemeinsamer Haushaltung lebt, sei es als Genosse der Familiengemeinschaft, sei es als socius des Handwerkers und kleinen Geschäftsmannes in der Werkstatt (stacio) oder im Laden (taberna, bottega), welch letztere in alter Zeit mit der Behausung zusammenfielen, für den Genossen als Schuldner mithaftet, finden wir in fast allen Statuten der wichtigeren Binnenstädte enthalten. Von der Gemeinschaft der Familiengenossen handeln folgende Stellen:
Kommunalstatuten
Italiens.Den von uns als Ausgangspunkt der Entwickelung angenommenen Satz, daß, wer mit einem anderen in voller Gemeinschaft des gesamten Erwerbslebens in gemeinsamer Haushaltung lebt, sei es als Genosse der Familiengemeinschaft, sei es als socius des Handwerkers und kleinen Geschäftsmannes in der Werkstatt (stacio) oder im Laden (taberna, bottega), welch letztere in alter Zeit mit der Behausung zusammenfielen, für den Genossen als Schuldner mithaftet, finden wir in fast allen Statuten der wichtigeren Binnenstädte enthalten. Von der Gemeinschaft der Familiengenossen handeln folgende Stellen:
[227]Liber civilis urbis Veronae c. 150 (bestimmt die gegenseitige Haftung von Vater und Sohn).
46
[227] Liber iuris civilis urbis Veronae, c. 150 („Quando filius familias pro patre, & minor pro majore habetur“), S. 112.
Statuta communis Vissi l. III c. 19.
47
Statuta comunis Vissi, liber III, rubr. 19 („De filio familias commictente malefitium“), S. 57.
Statuten von Rom aus dem 14. Jahrhundert (ed. Camillo Re) c. 108: Haftung der fratres dictorum mercatorum campsorum vel qui in communi cum eis vixerint.
48
Statuti della città di Roma (del secolo XIV), liber I, c. 108 („De mercatoribus et campsoribus fallutis capiendis per Senatores“), S. 70 f. Hiernach haften allerdings im fallimento des Vaters nur diejenigen Söhne, die älter als 14 Jahre sind, automatisch als Erben.
[A 34][B 74]Liber tertius causarum civilium communis Bononiae, gedruckt 1491: dem Gutsherrn haften mit dem colonus
49
die mit ihm „in eadem familia vel communione vel societate“ Lebenden. Unter colonus versteht man in der Spätantike wie im Mittelalter einen unfreien Landpächter im Status einer Halbfreiheit.
50
Liber tertius causarum civilium Bononiae, liber II, Rubrik „Quod omnes et singuli de familia cuiuslibet coloni laboratoris partiarii sint et esse intelligantur efficaciter obligati in solidum“, f. 109v–110r, insbes. f. 110r.
Statuta mercatorum von Cremona von 1388 rubr. 101 bis 126, betreffend die fugitivi: Verhaftet sind patres, fratres, filii … socii … et qui cum eis stant ad unum panem et vinum;
51
entsprechend: Weber zitiert hier die Statuta mercatorum Cremone, in: Statuta civitatis Cremonae, cap. 101–126, S. 232–238. Webers Zitat stammt aus c. 107 („ Rubrica de personis quae obligati sunt creditoribus fugitivis ex causa ipsius fugitivi“), S. 234.
Statuta civitatis Cremonae von 1388 rubr. 495.
52
Statuta civitatis Cremonae, c. 495 („Quod dominus teneatur pro famulis in damnis datis“), S. 160.
Statuta Massae, gedruckt 1582, l. III c. 77: Si fratres paternam hereditatem indivisam retinuerint et simul in eadem habitatione et mensa vitam duxerint, so hat jeder ein präsumtives Mandat, namens der Gemeinschaft zu kontrahieren.
53
Statuta Massae, liber III, c. 77 („De haereditate pro indiviso retenta et de communione fraterna“), S. 167 f. Daneben finden sich in Massa keine Bestimmungen zur Haftung einer „societas“. Die Statuten von Massa erschienen 1592, nicht 1582, in Lucca; vgl. dazu die Quellenübersicht, unten, S. 338.
Statuta Burgi et Curie S[ancti] Georgii vom Jahre 1422: Haftung von Vater und Sohn füreinander,
54
Statuta Burgi et Curie Sancti Georgici, c. 19 („De contractibus filiorum familias“), S. 32 f.
[228]Statuti della Mercanzia di Brescia c. 91 bis 107, betreffend fugitivi: die Haftung trifft alle mit ihnen zusammen Lebenden außer diejenigen famuli, welche nicht Partizipanten (commis intéressés) sind.
55
[228] Statuti della mercanzia di Brescia, c. 91–107, S. 55–63.
Statuti e privilegi del Paratico e foro della università de’ mercanti di Bergamo c. 89: es haften „filii et fratres qui cum eis stant ad unum panem et
p
vinum et fratres et socii ejusdem negotiationis ipsum negocium[228] In Q folgt: unum
q
exercentes et omnes alii descendentes talium fugitivorum,“ ferner c. 92, 93 eod.Q: ipsam negotiationem
56
Statuti e privilegi del paratico e foro della università de’mercanti di Bergamo, c. 89 („Che contro i figli e fratelli del fuggitivo indivisi, e di lui compagni di negozio procedere si possa realmente, e ancora personalmente, se parera a consoli“), S. 59; c. 92 („Che i Padri e Figliuoli maschi maggiori di dieciott’anni, e Fratelli viventi in commune col fuggitivo, siano obligati in solido a’Creditori Mercantili, realmente però, non personalmente“), S. 60; c. 93 („Che i compagni nel negozio decotto, ed i fautori de’fuggitivi siano obbligati a debiti de’medesimi“), S. 60.
Statuti della honoranda Università d’Mercatanti della inclita città di Bologna riformati l’anno 1600 rubr. 60 und fol. 48.
57
Die Rubriken der von Weber im Titel leicht abweichend zitierten, s. unten, S. 338, Anm. 39 und S. 594, Statuti de la honoranda universitate de Ii mercatanti de Bologna sind nicht numeriert. Weber meint möglicherweise die Rubrik „Chi se intende essere fugitivo o cessante“, f. 91v. Auch hier wird eine Haftungsbeschränkung für minderjährige Söhne statutiert.
Einige der citierten Statuten sind noch ungedruckt und nur in Auszügen von Lastig in der mehrfach citierten Abhandlung publiziert.
58
Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 438–444, der hier statuta antiqua mercatorum civitatis Placentiae, statuta populi Fiorentini (anno 1324 und anno 1355), Statuto dell’Arte di Calimala, statuta mercatorum Florentiae, statuti de mercanti della città di Cremona, statuta della mercanzia di Brescia, statuti della honoranda università dei mercatanti di Bologna anführt.
Ein Teil dieser Statuten (Massa, Bergamo, Bologna) stellt neben die Haushaltsgemeinschaft die Gemeinschaft der[A 35][B 75]selben stacio, mensa, negociatio, oder spricht von socii neben den Familiengenossen.
Nur auf die stacio und die socii ohne besondere Erwähnung der Familiengemeinschaft beziehen sich folgende Statutenstellen:
Statuta antiqua mercatorum Placentiae aus dem 13. Jahrhundert c. 550: si plures permaneant
r
in una stacione et unus eorum mer[229]catum fecerit … quod quilibet ipsorum teneatur in totum … si fuerint socii in illaQ: permanent
s
stacione. Entsprechend Cap[itula] de fugitivis von 1341.[229]Q: ipsa
59
[229] Statuta antiqua mercatorum Placentiae, c. 550 („Quod socii teneantur in solidum etc.“), S. 145. Bestimmungen zu flüchtigen Schuldnern (fugitivi) finden sich in den allgemeinen kommunalen Statuten von Piacenza aus dem Jahr 1391 – nicht 1341, bzw. 1350 für den Zusatz, wie Weber schreibt –, nämlich den Statuta antiqua communis (anno 1391), im gleichen Hauptband, den: Statuta varia civitatis Placentiae, c. „Capitula de mercatoribus fugitivis“, S. 201.
Statuta domus mercatorum Veronae III c. 85, die weiter unten noch zu behandelnde Stelle.
60
Statuta civilia domus mercatorum Veronae, liber III, c. 85 („Qui reperirentur esse socii palam teneatur unus pro altero de mercandaria“), S. 70. Siehe auch unten, S. 240.
Statuta urbis Mutinae a[nno] 1327 reformata l. III rubr. 22: Haftung der socii; dazu der Zusatz: „et intelligantur socii quantum ad predicta qui in eadem stacione vel negociatione morentur
t
vel mercantur ad invicem[“].Q: morantur
61
Statuta civitatis Mutine, liber III, c. 22 („De eo qui dederit aliquod in credentiam“), S. 301.
Statuti de’ Lanajuoli del 1292 von Siena Dist. II c. 22.
62
Statuti de’lanajuoli di Siena, distinctio II, c. 22 („In che modo si convento I’uno compagno per I’altro“), S. 215.
Statuti dei Mercanti di Spalato von 1312 (bei Lastig).
63
Statuto municipale di Spalato (anno 1312), in: Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 446. Nach der bei Lastig zitierten Stelle handelt es sich um einen Auszug aus den allgemeinen Stadtstatuten, nicht aus speziellen Kaufmannsstatuten, wie Webers Titelangabe lautet, dort c. 123.
Statuti del Corte del 1376 von Lucca (bei Lastig).
64
Statuti della Corte di Lucca (anno 1376), in: Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 446 f. Nach Lastig handelt es sich um die Statuten des Kaufmannsgerichts „corte de’mercanti“.
Statuten von Arezzo (Ausgabe von 1580) l. II rubr. 42: Solidarhaftung der socii für nomine societatis geschlossene Kontrakte.
65
Liber statutorum Arretii, liber II, c.42 („De obligatione sociorum“), S. 115 f.
Haftung der un-
selbstständigen
GenossenEs haftet grundsätzlich jeder zur Gemeinschaft Gehörige, auch der unselbständige: Haussohn, Geselle, Handlungsgehilfe. Der Grad der Haftung ist bei den letztgenannten Personen allerdings ein verschiedener. Allein es zeigt sich, daß auch bei den famuli und laboratores die Ten[230]denz der Statuten vielmehr auf eine Einschränkung einer früheren unbegrenzten Gleichstellung mit den selbständigen Genossen als in umgekehrter Richtung gegangen ist. So wird den genannten Personen gelegentlich untersagt, Gegenstände, welche dem [A 36][B 76]Hause gehören, ohne Konsens zu verkaufen
selbstständigen
GenossenEs haftet grundsätzlich jeder zur Gemeinschaft Gehörige, auch der unselbständige: Haussohn, Geselle, Handlungsgehilfe. Der Grad der Haftung ist bei den letztgenannten Personen allerdings ein verschiedener. Allein es zeigt sich, daß auch bei den famuli und laboratores die Ten[230]denz der Statuten vielmehr auf eine Einschränkung einer früheren unbegrenzten Gleichstellung mit den selbständigen Genossen als in umgekehrter Richtung gegangen ist. So wird den genannten Personen gelegentlich untersagt, Gegenstände, welche dem [A 36][B 76]Hause gehören, ohne Konsens zu verkaufen
48)
, so daß nach den älteren Grundsätzen sie eine weitgehende Legitimation gehabt haben müssen, in einer den Chef bindenden Weise zu verfügen, was eben aus ihrer Stellung als Hausgenossen resultiert sein wird. Wir kommen auf die Stellung der famuli noch bei Florenz kurz zurück.[230][A 36][B 76] Stat[uta] domus mercator[um] v. Verona l. III c. 12.
71
Weber meint aus Statuta civilia domus mercatorum Veronae, liber III, c. 13 („Nullus laborator impignet, vel alienet aliquod laborerium“), S. 52, und nicht c. 12, S. 51.
66
Uns interessiert hier wesentlich die gleichartige Behandlung des Haussohns mit diesen unselbständigen Kräften des Hauses, welche zugleich besonders deutlich den charakteristischen Unterschied gegen das römische Recht zeigt. Letzteres, welches nach Verschwinden des halbmythischen Gentilvermögens[230] Unten, S. 291–295.
67
nur Individualvermögen kannte, fühlte mit steigender Kreditbedürftigkeit des Verkehrs gleichfalls das Bedürfnis, die Bedeutung einer Verbindlichkeit, welche ein Haussohn übernahm, zu regulieren und, mangels anderer brauchbarer Gesichtspunkte, entnahm es die Grundlagen dafür dem Pekuliarrecht der Unfreien. Das nur für die Vorzeit überlieferte Vermögen einer römischen gens (Familienverband).
68
So ist die einzige wirkliche Sondervermögensbildung, welche, dem dringenden Bedürfnis des Handels entgegenkommend, in der actio tributaria Sondergut (peculium), das ein Sklave vom Vermögen des Herrn abgesondert zur eigenen Verwaltung erhalten hat. Vgl. Glossar: peculium castrense, unten, S. 559.
a
entwickelt wurde,[230]A, B: tributoria
69
aus dem Gebiet des Sklavenrechts hervorgegangen. Das mittelalterliche Recht stand hier vor der Aufgabe, die Verhältnisse zwar unselbständiger, aber auch privatrechtlich rechtsfähiger Hausgenossen zu regeln. Bei den Haussöhnen ist, wie früher bemerkt, Die actio tributaria – und nicht tributoria, wie Weber schreibt, s. Anm. a – ist eine Deliktsklage gegen den Herrn wegen arglistig vorgenommener, ungerechter Verteilung des Gewinns aus dem peculium (siehe Glossar: peculium, unten, S. 559).
70
stets der Gedanke einer Mitberechtigung, mehr [231]oder weniger klar, wirksam gewesen, der Haussohn ist ein Genosse wie die anderen auch, nur die hausherrliche Gewalt, nicht ein schrankenloses Alleineigentum des Vaters beschränkt ihn. Die Folge ist nun für die Frage: wie weit der Haussohn, d. h. hier der mit seinem Vater ad unum panem et vinum Zur Stellung des Haussohnes, siehe oben, S. 191, 196–201.
72
lebende Sohn, die Familie verpflichten könne? eine bunte Mannigfaltigkeit der Antworten, wobei jedoch nie ganz die Anlehnung an den Gedanken fehlt, daß im Grunde der Haussohn ein Genosse sei wie ein anderer und also auch seine Kontrakte grund[A 37][B 77]sätzlich die gleiche Wirkung haben müßten wie die jedes anderen Genossen[231] Oben, S. 195.
49)
. [231][A 37][B 77] Für Delikte fand, wie wir sahen,
73
eine gewisse Haftung ursprünglich statt. Was Kontrakte anlangt, so lassen einige Statuten die Familie ohne weiteres haften. So in Piacenza (c. 201 vv. „patres“ rc.), Oben, S. 208–211.
74
Visso, Weber meint wohl die Statuta antiqua communis (anno 1391), in: Statuta varia civitatis Placentiae, c. „Capitula de mercatoribus fugitivis“, S. 201, und nicht c. 201. Vgl. oben, S. 229, Anm. 59.
75
– anderwärts, in Brescia (Stat[uti] della Mercanzia c. 61), Statuta comunis Vissi, liber III, rubr. 19 („De filio familias commictente malefitium“), S. 57.
76
Bergamo (Cap[itula] de fugitivis v. 1341 p. 203, 205 l. c.), Statuti della mercanzia di Brescia, c. 91 („Dei beni dei fuggitivi“), S. 55, und nicht c. 61.
77
S[an] Giorgio, Das Kapitel „De fugitivis von 1341“ entstammt – wie oben, S. 229 mit Anm. 59, bereits erwähnt – aus den Statuta varia civitatis Placentiae, „Capitula de mercatoribus fugitivis“, S. 199–210, und nicht aus den Statuten von Bergamo. Weber meint wohl S. 203 und 206, nicht S. 205, der Quelle. In den Statuten von Bergamo dagegen ist nur in c. 89, S. 59, eine Haftung für flüchtige Familienmitglieder statuiert, vgl. oben, S. 227, Anm. 56.
78
kann diese gleichfalls vorhandene Haftung durch Protest, wie bezüglich der fratres in Venedig, Gemeint sind die Statuta Burgi et Curie Sancti Georgici, c. 19 („De contractibus filiorum familias“), S. 32 f. Siehe auch schon oben, S. 227, Anm. 54.
79
abgewendet werden. In einigen Statuten ist das Kontrahieren mit dem Haussohn, der im väterlichen Hause lebt, verboten. In Bologna (l. III caus. Vgl. Statuta Veneta, liber I, c. 40, f. 19v, ebenfalls in: Novissimum Statutorum ac Venetarum Legum Volumen, liber I, c. 40 („Qui fecit cartulam alicui, filius eius divisus nihil respondebit, filius autem eius non divisus semper tenebitur“), f. 17v/18r; liber III, c. 4 („De fraterna compagnia“), f. 34v/35r, oder liber III, c. 60 („Si duo habent Possessionem insimul et alter eorum aedificat, alteri non debet nocere“), f. 49v/50r.
b
civil. c. 72),[231]A, B: cons.
80
Mon[232]calieri, Lodi (Statuti vecchi c. 46) und Nizza Weber meint aus: Liber tertius causarum civilium Bononiae, liber I (Rubrik „De contractibus actibus cum minoribus et filiis familias faciendis rubrica“), f. 72r – und nicht c. 72.
82
wird dem Sohn, der nicht vom Vater getrennt wohnt und nicht Kaufmann ist, die Verpflichtungsfähigkeit überhaupt abgesprochen. Letzteres zeigt einmal, daß man sich die Verpflichtungsfähigkeit des Haussohns offenbar, wenn man sie überhaupt anerkannte, nur als eine zu Lasten der Familie wirkende vorstellen konnte, ferner aber, daß gerade das Kaufmannsrecht im Interesse des Kredits an den alten Grundsätzen festhielt. Auch das direkte Verbot, mit dem Haussohn zu kontrahieren, kann nur in der Rechtsansicht seinen Grund haben, daß, wenn jemand mit dem Sohn kontrahierte, das Vermögen der Familie den Schaden zu tragen haben würde. Auch die Statuten von Bologna (liber tertius caus. civil. fol. 54 c. Möglicherweise meint Weber: Statuta civitatis Montiscalerii, col. 1450. Allerdings geht es dort nicht um die fehlende Verpflichtungsfähigkeit des Haussohnes, sondern um Klagen der Familienmitglieder untereinander. Statuti vecchi di Lodi (anno 1205), c. 46, S. 36 f.: „Quod filii familias et minores quibus bonis est interdictum non obligentur“. Statuta et privilegia civitatis Niciae, c. „De contractu cum filiofamilias negotiatore“, Sp. 52. Jedoch wird in den Statuten von Nizza entgegen Webers Aussage grundsätzlich die Gültigkeit von Verträgen anerkannt, die ein Haussohn unter Duldung seines Vaters abgeschlossen hatte.
c
lassen erst mit der Trennung des Sohnes vom Vater die Verpflichtungsfähigkeit des ersteren beginnen (nur wer seorsum habitat und Kaufmann ist, wird banniert).[232] Zu erwarten wäre die Zahlangabe des Kapitels.
83
Liber tertius causarum civilium Bononiae, liber I (Rubrik „De creditoribus agentibus in bonis debitorum et de offerentibus aliis creditoribus“), f. 54r. Die Quelle enthält jedoch keine Kapitelnumerierung, wie das „c.“ in Webers Angabe vermuten läßt. Der Ausdruck des „seorsum habitat“ findet sich jedoch nicht hier, sondern in der oben, S. 231, Anm. 80, angeführten Stelle „De contractibus“. Auf eine Bannierung, also eine Verpflichtung unter Androhung des Bannes, ist nur in einem Umkehrschluß zu schließen.
[232]Die Abschichtungs-
pflicht bei den Fami-
liengemeinschaften.Die Hausgemeinschaft ist dabei stets vorausgesetzt: der „filius seorsum a patre habitans“
pflicht bei den Fami-
liengemeinschaften.Die Hausgemeinschaft ist dabei stets vorausgesetzt: der „filius seorsum a patre habitans“
81
tritt aus diesem Verhältnis heraus. Nur die vor der Trennung der Wirtschaft von Vater oder Sohn gemachten Schulden treffen noch nach der Trennung den anderen Τeil[232] Gemeint ist der aus der Hausgemeinschaft wirtschaftlich ‚abgeschichteteʽ Sohn.
50)
. Das Eindringen des römischen Rechts hat diese Entwickelungen später meist zum jus commune übergeführt. Die Beschränkung der Haftung hatte auch hier bei den größeren, durch carta kontrahierten Schulden Bedürfnis zu werden begonnen Stat[uten] v. Piacenza c. 514.
84
Statuta antiqua mercatorum Placentiae, c. 514: „Quod filii illius defuncti qui recepisset terminum“, S. 137.
51)
, auf sie paßte der alte Gedanke, [233]daß das Vermögen den Bedürfnissen aller Genossen diene, daher für die Ausgaben und also Schulden aller hafte, nicht, denn hier handelte es sich nicht mehr um Bedürfnisse der ein[A 38][B 78]zelnen, sondern um spekulative Thätigkeit von nicht vorherzusehender finanzieller Tragweite. Allein nicht immer wurden die römischrechtlichen Grundsätze verwendet. Es findet sich vielmehr hier noch eine interessante Sonderentwickelung. Stat[uten] v. Venedig l. I c. 37.
85
Statuta Veneta, liber I, c. 37, f. 18v, ebenfalls in: Novissimum Statutorum ac Venetarum Legum Volumen, liber I, c. 37, f. 17v/18r. Siehe auch oben, S. 226.
Mit dem bloßen Faktum des Aufhörens der häuslichen Gemeinschaft soll nach den alten Grundsätzen die Haftung der Familie aufhören. Allein undenkbar war es, das so zu verstehen, daß die Haftung sich danach richten sollte, ob der Sohn sich dauernd innerhalb oder außerhalb derselben Wohnung mit dem Vater aufhielt. Die wesentliche Seite der Gemeinschaft war ja, das ist schon oft betont, nicht die Verwandtschaft, auch nicht das räumliche Zusammensein, sondern beides nur, weil und soweit damit Wirtschaftsgemeinschaft verbunden war. Der alte gemeinschaftliche Haushalt enthielt eine solche, denn der Haushalt umfaßte in seinem Budget, wie heute bei dem kleinen Mann, alles, was eingenommen und ausgegeben wurde. Wenn es heißt, daß mehrere ad unum panem et vinum stehen, so heißt das in alter Zeit: jeder Erwerb und jede Ausgabe ist in dubio gemeinsam, denn das gesamte wirtschaftliche Gebaren des Handwerkers dreht sich um die leibliche Existenz, um panis und vinum, die italienische Formel für den unentbehrlichen Lebensunterhalt. Der Fabrikant später legt sich sein „Haushaltungsunkostenkonto“ an
52)
, für den Familienvater der alten Zeit würde dies Konto in Soll und Haben alles umfassen, was überhaupt durch seine Hände läuft. Demnach kann die Aufhebung der Hausgemeinschaft auch nur als Aufhebung der Erwerbsgemeinschaft rechtliche Bedeutung haben. Wirtschaftet der Sohn außerhalb des elterlichen Hauses für gemeinschaftliche Rechnung mit dem Vater, so ist er noch socius panis et vini mit ihm im alten [A 39][B 79]Sinne. Lebt er im Hause des Vaters und wirtschaftet nicht gemeinschaftlich mit [234]ihm, so ist er trotz der gemeinsamen Behausung nicht socius panis et vini des Vaters[233][A 38][B 78] Eine Entwickelung dahin werden wir in Florenz bei den Peruzzi und Alberti wahrnehmen.
86
Zunächst laufen auch dann noch bei ihnen alle Ausgaben für Geschäfts- und Haushaltsbedürfnisse promiscue, allein immerhin scheinen diese Ausgaben schon getrennt von den großen Geschäftskonten gebucht worden zu sein, als „Unkosten“. [233] Unten, S. 302–312.
53)
. Mithin muß unter Trennung des Haushalts Trennung der Erwerbsgemeinschaft verstanden werden, der Vater hat sich mit dem Sohn auseinanderzusetzen. Was konnte aber unter dieser Auseinandersetzung verstanden sein? Der Form nach verlangen die Statuten meist carta publica.[234][A 39][B 79] Petrus de Ubaldis, De duobus fratribus im Eingang erklärt es für gegen das Naturrecht und daher unzulässig, wenn die Statuten bestimmen wollten, „quod pater teneretur pro filio nisi filius patri referat quaestum“.
90
Petrus de Ubaldis, De duobus fratribus, pars II, „Circa secundam partem principalem“, f. 133rb. Petrus de Ubaldis diskutiert diese Fragen im Zusammenhang mit Spezialregelungen der Kaufmannsstatuten.
87
Aber auch materielle Erfordernisse sind vorhanden. Der Vater hat bei der Auseinandersetzung den Sohn abzuteilen, und zwar mit der „legitima pars“,[234] Das heißt vor allem notarielle Urkunden.
88
dem dem Sohne „zukommenden“ Teil. Es gibt also einen solchen und zwar ist es nach den oberitalischen Statuten offenbar in dubio ein voller Kopfteil Gemeint ist der gesetzliche Erbteil.
54)
: Die originellen Teilungsgrundsätze des sizilisch-süditalischen Rechts finden sich hier nicht allgemein; cf. jedoch die folgende Note.
Piacenza, Capit[ula] de fugitivis a[nno] 1341, Zusatz von 1350: der Vater muß für den Sohn solidum zahlen oder „ipsi filio obligato assignare partem legitimam omnium bonorum suorum … super qua quatenus attigerit
d
creditor solucionem suam consequatur“.[234]Q: atingerit
89
Statuta antiqua communis (anno 1391, und nicht 1341), in: Statuta varia civitatis Placentiae, S. 211. Das Kapitel lautet dort ausführlicher als in Webers Verweis: c. „Capitula de mercatoribus fugitivis“, S. 211.
Nur diese datio partis gilt als reale Abschichtung des Sohnes und unzweideutig wird dies von den Statuten als Konsequenz des latenten Anteilsrechts des Sohnes aufgefaßt
55)
. Der uns und schon der [235]romanistischen Auffassung [A 40][B 80]der zeitgenössischen Jurisprudenz Die Stat[uten] von Vicenza erkennen bei Delikten die Haftung der Familie auf den Kopfteil des ganzen Vermögens an: Stat[uta] comm[unis] Vicent[iae] 1264 l. III rubr. quod dominus teneatur pro servo et pater pro filio: Der Vater haftet, „ita quod persona patris pro virili porcione cum aliis filiis computetur
e
“.Q: computentur
91
Die Stat[uten] von Modena stel[235]len für jede Kategorie von Familienmitgliedern einen eigenen Teilungsmodus auf: Delinquiert der Haussohn, so daß „bona ejus devastari deberent“, [A 40][B 80]so wird in der Art gerechnet und geteilt, daß auf den Vater ½ kommt, die andere Hälfte zwischen den Söhnen pro rata geteilt gedacht wird, die so ermittelte Quote wird konfisziert. Weber latinisiert hier den Titel der Quellenausgabe. Es handelt sich um Statuti del Comune di Vicenza, liber III, c. „Quod dominus teneatur pro servo, et pater pro filio“, S. 118 f. Das Zitat selbst auf S. 119. Siehe auch oben, S. 211 mit Anm. 88.
92
Delinquiert der Vater, so wird ½ des Vermögens konfisziert, ½ bleibt den Kindern. Also auch der Vater ist nur anteilsweise berechtigt. Cf. Sizilien und Süditalien.[235] Statuta civitatis Mutine, liber IV, c. 10 („De filio familias vel fratre alicujus delinquente“), S. 382 f. Im Statutentext ist jedoch ausdrücklich auch davon die Rede, daß die nicht beschlagnahmten Vermögensbestandteile zwischen Söhnen und Töchtern, bzw. Brüdern und Schwestern gleichmäßig geteilt werden sollen. Siehe auch oben, S. 211.
93
Oben, S. 198, Fn. 10. Allerdings geht es in den dort von Weber herangezogenen Stellen allgemein um die Quotenverteilung unter den Familienmitgliedern im Erbfall und nicht um die Haftung für Schadensersatzforderungen gegen ein Familienmitglied.
56)
fast haarsträubend erscheinende Satz, daß der Sohn, wenn sein Vater ihm eine selbständige Wirtschaft überweist, seinen Anteil schon bei Lebzeiten des Vaters verlangen kann, gilt als so selbstverständlich, daß diejenigen Statuten, welche – wohl unter romanistischem Einfluß, ihn nicht anerkennen, ihn ausdrücklich ausschließen Carpano in dem Kommentar zu den Mailänder Statuten erklärt es für unerfindlich, wie es juristisch zu denken sei, daß die legitima schon zu Lebzeiten des Erblassers fällig werde.
94
Statuta ducatus Mediolanensis I, c. 416 „De filiofamilias“, S. 730–754, insbes. Carpanos Anmerkungen, S. 754, no. 257–263.
57)
. Gerade daß uns dieser Satz haarsträubend erscheinen will, zeigt [236]den Niederschlag der großen Wandlung, welche unsere sozialen und wirtschaftlichen Anschauungen erlitten haben, auf das Güterrecht der Familien. Die Würdigung des Satzes nach dieser Seite gehört nicht hierher. Aber das geht mit Sicherheit aus dem Gesagten hervor, daß eine solche Regelung nur da Platz greifen konnte, wo die Anschauung, daß auch der unselbständige Haussohn anteilsberechtigter Genosse sei und an sich seine Kontrakte das Vermögen der Familie belasten, im Rechtsbewußtsein lebendig war. Zugleich sehen wir auch die praktischen Grundlagen der Bedeutung der sogen. „emancipatio legis Saxonicae“ Padua 12./13. Jahrh.: Der Vater soll nur zur Alimentation, nicht zum dare partem an den Sohn gehalten sein, aber doch nur „nisi justum
f
videbitur potestati vel rectori[235] In Q nicht hervorgehoben.
g
de parte arbitrio ejus dandoIn Q folgt: quo pro tempore fuerit
h
“. Ebenso Massa.Q: danda
95
Am entschiedensten drücken sich die Stat[uten] von Mailand von 1502 aus: Statuti del Comune di Padova, liber 2, c. XVI („De mulieribus“), Nr. 589: „Quod Pater non compellatur dare partem filio“, S. 191. Als Beleg aus den Statuta Massae meint Weber vermutlich liber 3, c. VI („De filiis naturalibus“), S. 116. Dort geht es allerdings darum, daß ein Vater sich entscheiden kann, ob er uneheliche Söhne durch laufende Zahlung von Alimenten oder durch Auszahlung des dritten Teils vom gesetzlichen Erbteil abfinden kann.
96
fol. 150: Si pater Weber meint: Statuta Mediolani II (anno 1502), c. 485 („De parte assignanda filio emancipato“), f. 157v, nicht f. 150.
i
filiumIn Q folgt: vel ascendens masculus
k
emancipaverit, partem debitam jure naturaeIn Q folgt: vel descendentem
l
bonorum suorum assignare compellatur. Auch hier sind es wieder nur die Söhne, welche in der geschilderten Weise behandelt werden.In Q nicht hervorgehoben.
97
in anderem Lichte. Die Abschichtungspflicht als Konsequenz der Trennung des Haushalts war übrigens sicherlich auch ein starkes Motiv für Aufrechterhaltung der Gemeinschaft. [236] Die oben beschriebene „haarsträubende“ Konsequenz der Emanzipation, des Ausscheidens des Sohnes entsprach also dem sächsischen Recht. Vgl. Sachsenspiegel I, Art. 13 „Von abgesunderten kindern“, in der Ausgabe des Sachsenspiegel Landrecht durch Weiske, S. 10 f. Noch im sächsischen Privatrecht des 19. Jahrhunderts endete die väterliche Gewalt mit der selbständigen Begründung eines eigenen Haushaltes der volljährigen Kinder, die auch gegen den Willen des Vaters vorgenommen werden konnte und zur Herausgabepflicht des dem jeweiligen Kind zustehenden Vermögens an das Kind führte, vgl. etwa: Haubold, Christian Gottlieb, Lehrbuch des Königlich-Sächsischen Privatrechts, 1. Band, 3. Aufl. – Leipzig: Hahn 1847, S. 92 f.
[A 41][B 81]Die Statuta communis Vicentiae vom Jahre 1264 lib. III in der Rubrik: „quod dominus teneatur pro servo et pater pro filio“
98
zeigen uns auch ferner, daß der Hausdiener auch hinsichtlich der Legitimation zur Verpflichtung seines Herrn dem Haussohn gleichgestellt war, und dies, nicht aber, wie die romanistische Jurisprudenz annahm, Weber zitiert den lateinischen Titel zu: Statuti del Comune di Vicenza, liber III, c. „Quod dominus teneatur pro servo, et pater pro filio“, S. 118 f. Siehe auch oben, S. 211, Anm. 88 und S. 234, Fn. 55 mit Anm. 91
99
das Institorat oder eine „vermutete Vollmacht“, ist die historische Grundlage der gesetzlichen Verpflichtungsmacht der famuli und factores und der heutigen „Handlungsbevollmächtigten“ und -Gehilfen. Zur Konstruktion in der romanistischen Jurisprudenz (über Institoratshaftung bzw. vermutete wechselseitige Aufträge) siehe unten, S. 317–320, sowie ebenso noch in der Handelsrechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts, beispielsweise bei Thöl, Heinrich, Das Handelsrecht als gemeines in Deutschland geltendes Privatrecht mit Berücksichtigung des außerdeutschen Handelsrechts. – Göttingen: Dieterichsche Buchhandlung 1841, § 37, S. 114.
[237]Privat- und Gemein-
schaftsschulden.Außerdem aber sehen wir an diesem eigentümlichen Institut der Ausschichtungspflicht – und damit kommen wir auf die oben gestellte Frage
schaftsschulden.Außerdem aber sehen wir an diesem eigentümlichen Institut der Ausschichtungspflicht – und damit kommen wir auf die oben gestellte Frage
1
zurück: wie das Problem der Einschränkung der Haftung der Gemeinschaft für Schulden der Genossen von den Statuten gelöst worden ist? – daß es Fälle gab, in welchen diese Beschränkung thatsächlich in der Weise herbeigeführt ist[237] Oben, S. 220, 222–226.
58)
, daß nur die Quote, man kann mit Rücksicht auf das früher über den Societätscharakter der Familiengemeinschaft Bemerkte sagen: nur die Einlage des Genossen, das Kapital, welches er in der Gemeinschaft stecken hat, der Betrag, mit welchem er an derselben interessiert ist, den Gläubigern haftet. So ist es hier mit dem Anteil des Haussohnes am väterlichen Vermögen, nur diesen Anteil belasten seine Schulden. Daß andererseits diese Art der Regelung nicht allgemein auf die von uns besprochenen Gemeinschaften angewendet wurde, sahen wir bereits.[237][A 41][B 81] Cf. oben Note 11.
4
Oben, S. 200, Fn. 11.
2
Die volle Haftung ist, wie sie die ursprüngliche Konsequenz war, so auch später beibehalten worden, und wir haben auch ferner bereits konstatiert, daß gerade das Handelsrecht sie beibehielt. Wir werden dem entsprechend annehmen, daß die alten Haftungsprinzipien gerade für Gemeinschaften und für Obligationen, welche sich auf einen unter das Handelsrecht fallenden Geschäftsbetrieb beziehen, fortbestanden. Damit kommen wir auf den wichtigen Gegensatz von Geschäftsgläu[A 42][B 82]bigern und Privatgläubigern. Wo wurde die Grenze zwischen Schulden, welche die Gemeinschaft und alle Genossen belasten, und solchen, welche nur eine Verhaftung des eigenen Vermögens des kontrahierenden Genossen, in Verfolg derselben eine Ausschichtung seines Anteils aus der Gemeinschaft herbeiführten, gezogen, nachdem wir beides als mögliche Rechtsfolge der Obligationen eines Genossen konstatiert haben? Oben, S. 233.
Solidarhaftung
außerhalb der
Familie.
Gemeinsame stacio.Daß die Solidarhaftung auf Grund der häuslichen Gemeinschaft nicht auf Familienglieder beschränkt war, zeigen uns die oben zusammengestellten Statuten,
außerhalb der
Familie.
Gemeinsame stacio.Daß die Solidarhaftung auf Grund der häuslichen Gemeinschaft nicht auf Familienglieder beschränkt war, zeigen uns die oben zusammengestellten Statuten,
3
welche zum Teil diese Beschrän[238]kung nicht enthalten, zum Teil die ad unum panem et vinum stantes noch neben den Familienangehörigen aufführen. Daß die häusliche Gemeinschaft außerhalb der Familie auf dem Gebiet des Handwerks zu suchen ist, wurde schon gesagt. Oben, S. 190–236.
5
Allein aus dem Handwerk wurde eine Industrie von internationaler Bedeutung, und an die Stelle der Wohnung des Handwerkers, welche zugleich seine Werkstatt und sein Laden war, traten umfangreiche fabrikartige Betriebe. Bei derartigen Betrieben aber konnte die häusliche Gemeinschaft der Genossen keineswegs mehr die Regel, geschweige denn das charakteristische Merkmal der Erwerbsgemeinschaft bilden. Die Änderung nach dieser Richtung war schon gegeben, sobald Wohnung, Werkstatt und Verkaufslokal nicht mehr naturgemäß zusammenfielen, wie es beim Kleinhandwerker der Fall war. Die botteghe, staciones, tabernae wurden in günstigen Stadtvierteln gemietet, gemeinsame häusliche Wirtschaft koinzidierte keineswegs mehr regelmäßig mit gemeinsamem Betrieb in derselben bottega, die Konsorten konnten in verschiedenen botteghe verschiedene Gewerbe betreiben, die socii derselben bottega jeder einen gesonderten Haushalt führen. Da sich nun das praktische Interesse der solidarischen Haftung für den Kredit auf die Geschäftsschulden konzentrierte, so war im Falle solcher Trennung die gemeinsame stacio, die Grundlage der Erwerbsgemeinschaft, auch die geeignete Grundlage für die solidarische Haftung, das für den Verkehr nicht mehr kontrollierbare [A 43][B 83]Moment der Haushaltsgemeinschaft mußte als nebensächlich in den Hintergrund treten. Wir finden demgemäß die gemeinsame stacio schon in den oben citierten Statutenstellen[238] Oben, S. 201–206.
6
als selbständige Haftungsgrundlage neben die Haushaltsgemeinschaft gestellt. Die „negotiatio“ in der dort citierten Stelle der Statuti del paratico di Bergamo ist dabei schon eine abstraktere Auffassung der stacio, „das Geschäft“. Oben, S. 228–230, mit Anm. 56.
7
Oben, S. 228.
Privat- und
Geschäftsschulden.Zunächst aber ist lediglich die konkrete Werkstatt, bezw. der Kramladen, gewissermaßen „Träger“ der Gemeinschaft
Geschäftsschulden.Zunächst aber ist lediglich die konkrete Werkstatt, bezw. der Kramladen, gewissermaßen „Träger“ der Gemeinschaft
59)
. Die Konsequenz ist, daß nunmehr die Wirkungen [239]der Obligationen über die Person des Kontrahierenden hinaus nur eintreten für die in dem Betriebe der stacio geschlossenen, auf diesen Betrieb bezüglichen Kontrakte: „sopre aquelle cose … sopre[238][A 43][B 83] Einige Statuten bestimmen, daß wer aus einer Societät austritt, die bottega den andern socii lassen müsse. Cf. ferner die Urk[unde] von 1271 bei Campori in der Prefa[239]zione der Ausgabe der Stat[uten] v. Modena.
9
Das Breve dei Consoli della Corte dei mercatanti v. 1321 in Pisa bestimmt c. 80: „… se alcuno mercatante … comperasse alcuna cosa u merce u avere alcuno et de la parte di quali Möglicherweise meint Weber Camporis Vorbemerkungen zu den Statuta civitatis Mutine, S. CCXLII und CCXLIII, in denen zweimal die Rede ist von einem Vertrag über eine „bottega“ aus dem Jahr 1271. Allerdings wird dort keine Urkunde zitiert.
o
merce intra loro u differenzia d’avere fosse … non patrò … di quelle avere … dare oltreQ: quele
p
una parte, non dividendo quellaQ: ultra
q
parte per lo numero dei mercatanti et persone ma per numero de le botthege.“Q: quelle
10
Also die Kommanditanteile werden nach botteghe, nicht nach Köpfen geteilt, das Geschäft, nicht die Individuen sind berechtigt. Breve dei consoli a[nno] MCCCXXI, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa III, c. 80: „Di partire le merce per le boteghe“, S. 266.
m
le quali seranno[239]Q: sopra
n
compagni“, wie das Statut der lanajuoli von Siena l. c. sagt.Q: saranno
8
Dieser Gedanke, daß die Solidarhaftung nur eintreten soll für Geschäfte, welche im Betrieb des gemeinsamen Gewerbes, für Rechnung der Societät, würden wir sagen, geschlossen sind, war den Verhältnissen nach naheliegend, aber prinzipiell außerordentlich wichtig. Naheliegend war er, weil er eine einfache Konsequenz der Anknüpfung der Societät und ihrer Folgen an die gemeinsame stacio bildete. Es wäre widersinnig gewesen, hätte man zwei socii, welche außerhalb des gesellschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht in vermögensrechtlichen Beziehungen zu einander standen, gegenseitig für Haushaltungsschulden rc. [A 44][B 84]haftbar machen wollen. Auch für die Hausgemeinschaft der Familie finden sich Anfänge der Entwickelung dahin, nur die im Interesse des gemeinsamen Haushalts gemachten Schulden mit der Konsequenz der Haftung der Gemeinschaft auszustatten[239] Statuti de’lanajuoli di Siena (um 1298/1292), distinctio II, c. 22 („In che modo si convento I’uno compagno per I’altro“), S. 215, siehe oben, S. 229.
60)
, und wohl ebenso alt, als die Loslösung der Geschäftsgemeinschaft von der Haushaltsgemeinschaft, ist der [240]Gedanke, daß nur die auf das gemeinsame Geschäft bezüglichen Obligationen ohne weiteres alle socii angehen. Die Statuta antiqua mercatorum Placentiae c. 550 und die Reformacio vom Jahre 1325 c. 6 sprechen die Haftung der socii ejusdem stacionis daher auch nur für die Schulden aus, welche für ein mercatum der Societät gemacht werden.[A 44][B 84] Nach den Stat[uten] von Lodi von 1390 (rubr. 244) sind die Kontrakte von Haussöhnen nur dann gültig, wenn sie in Geschäften des väterlichen Hauses geschlossen sind.
11
Nur solche Geschäfte sollen also das Haus verbinden. Laudensium Statuta, rubr. 244 „De filiis familias“, f. 62v–63r. Mit „verbinden“ ist hier die Verpflichtung des gesamten Hauses im Sinne von „verbindlich sein“ gemeint.
12
Die Statuta domus mercatorum von Verona l. III. c. 85 enthalten diesen Grundsatz gleichfalls;[240] Statuta antiqua mercatorum Placentiae, c. 550 („Quod socii teneantur in solidum“), S. 145. Mit Reformacio vom Jahr 1325 meint Weber wahrscheinlich die Statuta mercatorum recentioria anno 1323 – und nicht 1325 – im gleichen Hauptband, den Statuta varia civitatis Placentiae, c. 6 „De racione reddenda fienda contra et adversus dominos societatum“, S. 187 f.
13
von den Statuten von Lodi und Arezzo wird alsbald die Rede sein. Statuta civilia domus mercatorum Veronae, liber III, c. 85 („Qui reperirentur esse socii palam teneatur unus pro altero de mercandaria“), S. 70. Siehe auch oben, S. 229.
14
Unten, S. 242–244, 247 f.
Außerhalb der florentinischen Statuten, deren Inhalt besonders behandelt werden soll,
15
ist der Inhalt der Statuten in dieser wichtigen Beziehung einigermaßen dürftig. Die Ausdrucksweise der citierten Stellen läßt zwar darauf schließen, daß man den Satz als selbstverständlich dachte. Eine Erörterung aber über die alsdann brennend werdenden Fragen: 1) des Verhältnisses der Societätsgläubiger, d. h. der Gläubiger im Betriebe des Geschäfts kontrahierter Schulden, zu den Privatgläubigern und 2) der Privatgläubiger zu dem Geschäftsvermögen, enthält das statutarische Material außerhalb von Florenz direkt nicht. Unten, S. 294–300.
Gesellschaftliches
Sondervermögen.Die zweite dieser Fragen ist nun für die Stellung des Gesellschaftsvermögens von entscheidender Bedeutung. Wie stellt sich das „Geschäft“ den Privatgläubigern gegenüber und wie gegenüber dem Privatvermögen der Gesellschafter? Was ist überhaupt unter diesem „Geschäft“ zu verstehen, finden sich [A 45][B 85]insbesondere Spuren einer Konstruktion derart, wie wir sie für das Vermögen der heutigen offenen Handelsgesellschaft konstatieren mußten, ein „Sondervermögen“ der Gesellschaft?
Sondervermögen.Die zweite dieser Fragen ist nun für die Stellung des Gesellschaftsvermögens von entscheidender Bedeutung. Wie stellt sich das „Geschäft“ den Privatgläubigern gegenüber und wie gegenüber dem Privatvermögen der Gesellschafter? Was ist überhaupt unter diesem „Geschäft“ zu verstehen, finden sich [A 45][B 85]insbesondere Spuren einer Konstruktion derart, wie wir sie für das Vermögen der heutigen offenen Handelsgesellschaft konstatieren mußten, ein „Sondervermögen“ der Gesellschaft?
Was das Verhältnis nach Innen, unter den socii, anlangt, so haben wir gesehen,
16
daß bereits in der Lombarda für die Familienkommunionen erhebliche Beschränkungen der unbedingten Gemein[241]samkeit eintreten. Die betreffenden Sätze der Lombarda finden sich nun in den Statuten mit teilweise wörtlichen Anklängen wiederholt: Oben, S. 193–196.
Stat[uten] von Mailand v. 1216 rubr. XIV.: … fratres
r
, inter quos est quoddam jus societatis[241] In Q folgt: quoque
s
, quicquid in communi domo vivendo acquisierintIn Q folgt: illud per nostram consuetudinem obtinet, ut
t
, inter eos commune erit.Q: acquisiverint
17
[241] Gemeint ist im Liber consuetudinum Mediolani 1869, rubr. XIII – und nicht rubr. XIV –: „De societatibus et sociis rubrica et de socedis“, S. 55, in dem Berliner Exemplar dieser Ausgabe ist diese Passage mit Bleistift, evt. von Weber, angestrichen. Der gleiche Text auch in Liber consuetudinum 1876, Sp. 887 f.
Stat[uten] v. Mailand von 1502 (gedruckt Mailand 1502) fol. 150: Item
u
fratres quoque, inter quos est quoddam jus societatis, illud obtineantQ: Inter
v
ut quicquid etc…. que nonQ: obtineat
w
habeant locum in quesitis ex successione … necIn Q nicht hervorgehoben.
x
etiam occasione donationis … vel dotis … et intelligantur fratres stare in communi habitatione etiam si contingat aliquem ex pred[ictis] fratribus se absentare ex causa concernentinec fehlt in Q.
y
communem rem …Q: concernente
18
Das Zitat findet sich in Statuta Mediolani II (anno 1502), gedruckt 1552 – nicht 1502 – cap. 485: „De parte assignanda filio emancipato“, f. 157v – und nicht f. 150, wie Weber schreibt. Zur Ausgabe siehe unten, S. 336 mit Anm. 23 und S. 591.
Stat[uten] v. Massa (gedr. 1532) l. III c[.]77:
19
Si fratres paternam Statuta Massae, gedruckt 1592, und nicht 1532, liber III, c. 77 („De haereditate pro indiviso retenta et de communione fraterna“), S. 167 f. Durch die Auslassungen im Zitat, die Verwendung von „eius“ statt richtig „nisi“ und dem Singular bei „conferatur“, s. Anm. e, f, entsteht bei Webers Wiedergabe der Quelle der Eindruck einer auf diesen einen Bruder beschränkten Haftung. Aus dem Quellentext ergibt sich jedoch, daß alles, was gemeinschaftlich durch das Handeln eines Bruders erworben wurde, erst dann unter die Brüder verteilt werden soll, nachdem die gemeinschaftlichen Schulden bei Dritten bezahlt worden sind.
a
hereditatem indivisam retinueruntIn Q folgt: vel avitam
b
et simul in eadem habitatione etQ: retinuerint
c
mensa vitam duxerint, quicquid ex laboribus, industria, aut ipsorum, vel alicujus negociatione vel ex ipsa hereditate … vel aliunde, ex emtione venditione, locatione vel contr[actu] emphyteotico acquisitum fuerit, totum debeat esse commune … quamvis frater acquirens nomine proprio contraxisset … ita ut non conferaturA, B: Vet
e
acquisita ejusQ: conferantur
f
deducto aere alieno. idem quoque [242]servetur in aliis debitis quomodocunque contractis si pervenerint in utilitatemQ: nisi
d
communisIn Q durchgängig keine Hervorhebungen.
g
, et non aliter … Folgt die früher cit. Stelle[242]Q: communem
20
[A 46][B 86]über die Solidarhaftung auf Grund präsumtiven Mandats. [242] Oben, S. 227, Z. 14–16.
Stat[uti] vecchi di Lodi c. 16: Consuetudo est, quod fratres et patrui et alii qui nunquam se diviserunt simul
h
habitantes vel stantes quicquid acquirentQ: sunt
k
acquiritur in communi … Ausnahme: legatum, hereditas, donatio, similia … et debitumQ: acquirunt
l
quod fecerint sitIn Q folgt: si
m
commune. Et ita quod ex eo debito fratres inter se pro partibus contingentibus ipso jure habeant actionem ad debitum solvendum nisi sit debitum fidejussorisQ: est
n
vel maleficii vel alterius sui proprii negotiiQ: fidejussorie
i
.In Q durchgängig keine Hervorhebungen.
21
Statuti vecchi di Lodi, c. 16 („Quod comunia sint inter fratres aquisita“), S. 28. Nach „negotii“ ist in der Quelle als weitere Ausnahme genannt: „vel nisi sit suspecta persona, vel bisclacerius vel similes.“
Stat[uten] von Modena, reform[iert] i[m] J[ahr] 1327 l. III rubr. 22: Si aliquis mercator vel aliquis de aliqua artium dederit aliquid
o
in credentia licet ille qui dederit sit absens, socii tamen possint petere si debitor negaverit et si confiteatur rem emisse a socio absenti… alii non possint petere et id in quo socius est obligatus pro societate eo absente et alii solvere teneantur si confiteantur vel probaturIn Q folgt: alicui
p
contractum factum esse pro societateQ: probetur
q
… et intelligantur sociiIn Q nicht hervorgehoben.
22
– folgt die oben bereits citierte Definition der socii als Hausgenossen. Statuta civitatis Mutine, liber III, c. 22 („De eo qui dederit aliquod in credentiam“), S. 301.
23
Zu Webers Zitation der Statuta civitatis Mutine, oben, S. 229 mit Anm. 61.
Es besteht zwischen diesen Stellen eine gewisse Stufenfolge. Die Statuten von Mailand lehnen sich offenbar an die Lombarda an. Alles mit Ausnahme der besonders bezeichneten lucra
24
fällt in die [243]Gemeinschaft Weber verwendet „lucra“ als Oberbegriff für die drei in der Quelle genannten Fälle, nämlich Erbfolge, Schenkung und Mitgift.
61)
. In Massa ist umgekehrt positiv dasjenige bezeichnet, was in die Gemeinschaft fällt.[243][A 46][B 86] Die Anlehnung an die Lombarda zeigt namentlich die – abgesehen von den quaesita ex successione, welche wohl im alten Recht nicht in Frage kamen – zu konstatierende Identität der auf besondere Rechnung gehenden lucra (cf. oben). Wie in der Lombarda das Frauengut und der Kaufschilling,
31
so spielt bei Baldus in den Anm. 8 citierten Stellen Gemeint ist wohl das Angeld auf einen Vertrag („arrha“).
32
die dos in der Gemeinschaft bezüglich der Frage ihrer besonderen Anrechnung eine erhebliche Rolle. Oben, S. 197, Fn. 8.
25
Es sind, außer den Aufkünften der ge[A 47][B 87]meinsamen hereditas, die Erträgnisse lästiger[243] Oben, S. 241 f.
26
Geschäfte. Dabei ist wichtig, daß (r. „quamvis … nomine proprio contraxisset“) als regelmäßig vorausgesetzt wird, daß der socius Kontrakte, welche die Gemeinschaft angehen, auch namens der Gemeinschaft abschließt. Im Verhältnis unter den socii soll dies nach den Statuten von Massa gleichgültig sein, aber sehr wohl könnte gerade darin implizite der Satz angedeutet gefunden werden, daß nach der passiven Seite hin dies im Verhältnis zu dritten anders wäre. Diese Vermutung wird verstärkt durch die angeführte Stelle der Statuten von Modena. Lästige Geschäfte meint hier solche Geschäfte, aus denen Verbindlichkeiten erwachsen.
27
Die von einem socius „pro societate“ geschlossenen Kontrakte fallen – offenbar aktiv und passiv – in der Art in die Gemeinschaft, daß jeder socius im Rechtsstreit über dieselben ad causam Gemeint sind die Statuta civitatis Mutine, siehe oben, S. 229 und 242.
28
legitimiert ist. Diese unmittelbare Wirkung betonen auch die Statuten von Massa l. c.: die Gemeinschaft besteht nicht in römischer Art, Das heißt zur Vertretung der Rechtssache im Prozeß.
29
so, daß nur der Reinerlös an dieselbe abzuführen wäre, sondern die entstehenden Obligationen sind direkt aktiv und passiv solche der Gemeinschaft. Am deutlichsten drücken sich die Statuten von Arezzo in der oben citierten Stelle Weber hebt hier wieder auf den Unterschied der römischen societas zur mittelalterlichen Personengesellschaft ab (siehe oben, S. 32, 35, und oben, S. 144–147). Weber bezieht sich auf die Statuten von Massa, oben, S. 210 mit Anm. 84.
30
aus: Zu den Statuten von Arezzo, siehe oben, S. 229, Anm. 65.
c. 42: Quilibet socius alicujus negociationis mercantiae seu artis in qua … socios habeat, et contraxerit obligationem, dominium, [244]possessio et actio ipso jure et etiam directa queratur alteri socio … Zahlung an einen befreit auch gegenüber den anderen, … et insuper quilibet socius etiam in solidum teneatur ex obligatione vel contractu pro altero ex sociis celebrato pro dicta societate vel conversis in ea
r
, et d[ictorum] sociorum bona … intelligantur obligata … [244] In Q nicht hervorgehoben.
Also die materiell oder formell für Rechnung „der Gesellschaft“ geschlossenen Geschäfte haben im Verhältnis unter den socii und, wie wir bei Modena und Arezzo sahen,
33
auch nach außen besondere Rechtsfolgen, welche darin bestehen, daß sie eben als Geschäfte nicht des socius, sondern „der Societät“ gelten. Wenn wir uns nun der in Kapitel I [A 48][B 88]entwickelten Konstruktion des Sondervermögens der offenen Handelsgesellschaft erinnern, so finden wir, daß mit dieser Unterscheidung zwischen Rechten und Verpflichtungen „der Gesellschaft“ und solchen der einzelnen alle wesentlichen Momente zur Sondervermögensbildung gegeben sind. Wenn, wie wir sahen,[244] Oben, S. 229, 238.
34
schon in den Verhältnissen der societas maris gewisse Ansätze dazu vorhanden waren, den Societätsfonds zu verselbständigen und auch im Verhältnis zu dritten auf sein Bestehen Rücksicht zu nehmen, so muß dies bei diesen Societäten, welche gerade von dem Verhältnis zu dritten ausgingen, viel weitgehender der Fall gewesen sein. Es gibt Vermögensstücke, an denen (Modena) das Anrecht des einzelnen gegenüber der „namens der Societät“ getroffenen Verfügung zurücktritt, und es gibt Schulden eines socius als solchen, wegen deren, wie wir sahen, Oben, S. 177–182.
35
die Vollstreckung unmittelbar in die Gemeinschaft stattfindet. Oben, S. 240–244.
36
Welches ist nun die Stellung der Gläubiger derjenigen Schulden, welche die Gemeinschaft nicht in dieser Weise belasten, der „Privatgläubiger“? Dem Satz der Statuten von Lodi, Modena und Arezzo, daß pro societate kontrahierte Schulden die Solidarhaftung der socii zur Folge haben, kann das Korrelat, daß andere Schulden diese Folge nicht haben, nicht gefehlt haben. Oben, S. 242 f.
37
Nun scheiden aber die Quellen, wie be[245]merkt, Oben, S. 242 f.
38
die Frage der persönlichen Haftung der socii nicht von der an sich verschiedenen: ob das gemeinsame Vermögen von den Gläubigern angegriffen werden kann. Wir werden daher annehmen, daß die Privatgläubiger auch das Gesellschaftsvermögen nicht haben unmittelbar angreifen können. Ist es aber denkbar, daß sie demselben gegenüber gar keine Rechte gehabt haben? Schwerlich: wir haben gesehen,[245] Oben, S. 238 f.
39
daß wegen Obligationen des Haussohnes, die nicht als zu Lasten der Gemeinschaft laufend gelten, sondern ihn selbst allein treffen, – insbesondere Deliktschulden – die Gläubiger Ausschichtung desjenigen aus der Gemeinschaft fordern konnten, was als Anteil ihres Schuldners am gemeinsamen Vermögen galt. Umgekehrt erwähnen die Statuten da, wo [A 49][B 89]es sich nicht um solche Schulden, sondern um diejenigen handelt, welche eine Belastung der Gesamtheit herbeiführen, insbesondere um Handelsschulden, die Ausschichtung nicht, sondern lassen, wie die obige Aufzählung zeigt, patres, filii, fratres rc. dafür in solidum haften. Es ergibt sich also die Scheidung: 1) Gemeinschaftsschulden; sie belasten das ganze Vermögen der Beteiligten und diese persönlich. 2) Privatschulden; sie involvieren Ausschichtungsrecht und -pflicht. Ist dies bei der Familiengemeinschaft so, so werden wir mit Grund annehmen, daß die gleiche Scheidung auch für die anderen Gemeinschaften stattgefunden haben wird. Indessen außerhalb von Florenz erwähnen die Statuten davon nichts, – auf die Florentiner Statuten aber kommen wir gesondert zurück. Oben, S. 222–226, 232–238.
40
Unten, S. 287–293, 300 f.
Gewerbegesell-
schaften und Handels-
gesellschaften.Wir haben mithin gesehen:
schaften und Handels-
gesellschaften.Wir haben mithin gesehen:
41
eine Schuld, welche ein socius materiell oder formell für Rechnung resp. namens der Societät kontrahiert, macht das Societätsvermögen und die einzelnen socii haftbar. Dabei müssen wir uns erinnern, daß wir uns, wenn hier von „societas“, von „im Betriebe der Societät“ oder „für deren Rechnung“ geschlossenen Kontrakten die Rede ist, noch immer nicht auf dem rein handelsrechtlichen Gebiet bewegen. Oben, S. 226–231.
Wir befinden uns zwar nicht mehr auf dem Gebiet der Haushaltsgemeinschaft, wir haben gesehen,
42
daß die Gewerbe- bezw. [246]Geschäftsgemeinschaft (stacio, bottega) ihr gleichgestellt, teilweise – je nach dem Entwickelungsgrade des statutarischen Rechts – ihr succediert ist. Von der Haftung auf Grund dieser Gemeinschaft wurden aber nicht nur die am kommerziellen Betriebe Beteiligten, sondern auch die in der Werkstatt an der Arbeit, also im technischen Betriebe Beschäftigten betroffen, und ferner Selbständige wie Unselbständige. Die spätere Beschränkung auf die selbständigen Genossen fand sich in der citierten Stelle der Statuten der Mercanzia von Brescia. Oben, S. 226–231, 237–240.
43
Die Entwickelung war aber inzwischen auch nach der Seite hin fortgeschritten, daß die von der gewerblichen Arbeit, dem Handwerk, ausgegangene Solidarhaftung ihre hervorragendste [A 50][B 90]Bedeutung im Handel erlangte. Sie begann nun das eigentlich gewerbliche Gebiet auszuscheiden und von den Gewerbegenossen nur die im kommerziellen Betrieb Thätigen, die Handelsgesellschafter, ihren Regeln zu unterstellen. Dieser Schritt ist, wie ich glaube, Gegenstand folgender Stelle der Statuta domus mercatorum von Verona: [246] Oben, S. 228, mit Anm. 55.
l. III c. 85.
44
Item ordinamus, quod quilibet mercator istius civitatis possit habere societatem cum alio de Verona simul et ad invicem, quamvis non Statuta civilia domus mercatorum Veronae, liber III, c. 85 („Qui reperirentur esse socii palam teneatur unus pro altero de mercandaria“), S. 70. Siehe auch oben, S. 229, 240.
s
essent de uno et eodem misterio. Et quod illi, qui reperirentur esse socii palam teneantur unus pro alio de illo debito et mercanderia vel de misterio quam et quod fecerint stando simul et permanendo in societate: Quod autem praejudicare non debeat alicui mercatori vel de misterio qui non esset socius palam et non steterit simul in societate et stacione: nec praejudicet etiam stando in stacione et essendo socius palam: dummodo non esset praesens, cum socio, ad accipiendam mercanderiam et non promitteret de solvendo eam. [246] In Q nicht hervorgehoben.
Also als socii im Sinne des Handelsrechts sollen nur gelten: 1) diejenigen, welche „palam“ und „in eadem stacione“ ein Geschäft als socii betreiben: damit sind Partizipanten und alle nicht persönlich [247]am Betriebe Beteiligten ausgeschlossen; 2) von diesen wieder aber nur diejenigen, welche an der kommerziellen Seite des Geschäfts, an dem geschäftlichen Auftreten nach außen beteiligt sind: das wollen die Statuten mit dem letzten Satze der citierten Stelle sagen
62)
. Damit sind die nur in der Werkstatt bei der Produktion, [A 51][B 91]im technischen Betriebe, Beschäftigten ausgeschlossen. Das idem misterium[247][A 50][B 90] Es kann nicht gemeint sein, daß beide zugegen sind und kontrahieren, da es heißt, daß „unus pro alio“ haften soll. Sondern es wird hier dasselbe gemeint sein, was das Const[itutum] Usus von Pisa als Definition des communiter vivere gibt: si contractus et similia communiter fecerint, wo auch nicht gemeinsames Kontrahieren gemeint ist, wie der weitere Verlauf der Stelle deutlich zeigt (cf. Pisa).
47
Unten, S. 278, Z. 1–5.
45
ist, wie die Stelle sagt, irrelevant, das alte Requisit des „eandem artem exercere“ weggefallen. Die Solidarhaftung ist von ihrer ursprünglichen Grundlage losgelöst, von dem gemeinsamen Betrieb eines Handwerks auf den gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes übergeführt. [247] Es wird nur noch darauf Bezug genommen, daß jemand dasselbe Gewerbe ausübt, lateinisch: „ministerium“, italienisch: „mestiere“.
Merkmale der offe-
nen Gesellschaften
und der Societäts-
kontrakte.
Die
nen Gesellschaften
und der Societäts-
kontrakte.
Die
t
Firma.Damit ist nun aber auch die Antwort auf die Frage: welche Merkmale entscheiden darüber, ob in casu jemand socius in diesem Sinne, ein Kontrakt ein Geschäft der Societät ist? ihrer letzten Wandlung entgegengeführt. Solange die gemeinsame bottega und stacio es war, welche das Societätsverhältnis ausmachte, war sowohl ein Merkmal für den mithaftenden socius als solchen, als auch für diejenigen Kontrakte, welche als Societätskontrakte zu gelten hatten, ohne weiteres gegeben: das Kontrahieren im gemeinsamen Laden. Aber der Handelsverkehr im großen kannte keinen Laden. Die Statuten von Arezzo (loc. cit.)[247] Die fehlt im Inhaltsverzeichnis, oben, S. 141.
46
geben daher als Definition nur: Das Zitat findet sich in: Liber statutorum Arretii, liber II, c. 42 („De obligatione sociorum“), S. 116, vgl. auch schon oben, S. 243, für den Kontext der Stelle.
„ … et intelligantur socii, qui invicem pro talibus se tractant et publice pro sociis habentur … “
[248]und die Stat[uta] domus mercatorum von Verona sprechen in der citierten Stelle von socii „palam“.
48
Als Merkmal für diejenigen Geschäfte, welche als Societätsgeschäfte mit den entsprechenden Rechtsfolgen zu gelten haben, gibt das Statut von Arezzo an: solche, die „pro dicta societate celebrata“ sind, und bestimmt ferner: [248] Oben, S. 246 mit Anm. 44.
„et si quis contraxerit nomine alterius praesumatur pecunia fuisse illius cujus nomine contractum fuerit“ (Fortsetzung obiger Stelle).
Ebenso entscheiden die Statuten von Modena danach, ob die Geschäfte „pro societate“ geschlossen worden waren oder nicht.
49
Also die unter dem Namen der Societät geschlossenen Kontrakte belasten die Societät. Hier also war der gemeinsame Name der Gesellschaft an die Stelle der gemeinsamen taberna getreten. Es lag nahe, dies Merkmal [A 52][B 92]auch für die Frage, wer als socius zu gelten habe, zu verwerten. Und dies ist geschehen. Wie vor der taberna, dem Geschäftslokal des Kleingewerbetreibenden, der Ladenschild die Namen der Inhaber trug und der dritte Kontrahent im allgemeinen annehmen durfte, daß derjenige, dessen Namen darauf aushing (cujus nomen „expenditur“), zu den socii in unserm Sinn gehörte, so schuf sich der Großhandel in der Firma, dem gemeinsamen Namen der Handelsgesellschafter, sozusagen einen ideellen Ladenschild. Wie nur die nomine societatis geschlossenen Kontrakte Societätsgeschäfte sind, so ist nur der persönlich haftender socius, auf dessen Namen die Kontrakte geschlossen werden, der mit in der Firma steht (auch dies heißt noch später, in den Dezisionen Rota Genuensis und den Statuten von Genua von 1588/89 [cf. den Schluß] Statuta civitatis Mutine, liber III, cap. 22 („De eo qui dederit aliquod in credentiam“), S. 301, siehe auch oben, S. 242.
u
„cujus nomen expenditur“).[248] [ ] in A, B.
50
Zwar gibt es für beides noch andere Kriterien: für die Eigenschaft als socius die Eintragung im öffentlichen Register Decisiones Rotae Genuae, dec. 7, f. 33vb no. 3, dec. 12, f. 45rb no. 3. Statutorum civilium reipublicae Genuensis, liber 4, cap. 12 („De societatibus seu rationibus mercatorum“), S. 202.
51
(welches schon seit dem 13. Jahr[249]hundert in zahlreichen Kommunen bestand), – für die Eigenschaft einer Schuld als Societätsschuld die Eintragung in die Bücher der Societät. Was die Eintragungen im öffentlichen Register anlangt, so ist nicht erwiesen, daß sie ursprünglich dem Zweck dienten, die Inhaber der einzelnen Firmen dem Publikum ersichtlich zu machen Oben, S. 226, Anm. 43.
63)
; daß sie später auch dazu benutzt wurden, zu ermitteln, ob jemand socius eines bestehenden Geschäftes war, ist nicht zu bezweifeln[249][A 52][B 92] Für Lastigs Ansicht (in der oft cit. Abh.), daß die Immatrikulation zum Zweck der Feststellung der Gerichtsbarkeit gedient hätte,
w
enthalten, soviel ersichtlich, die gedruckten Materialien Anhaltspunkte nicht.A, B: daß sie die Immatrikulation zum Zweck der Feststellung der Gerichtsbarkeit gedient hätten,
52
[249] Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 401. Lastig folgert aufgrund seiner Kenntnis der Archive in Pisa und Lucca, die Eintragung habe dem „Nachweis der Jurisdiktionsuntertänigkeit“ gegolten. Da Weber in seiner Untersuchung nur mit gedruckten Quellen arbeitet, setzt er sich hier von der Position Lastigs ab.
64)
. Die Eintragung in die Bücher der Gesellschaft anlangend, so ist sie allerdings ein sicheres Kennzeichen, allein sie hat die Natur eines Beweismittels: die Nichteintragung einer Societätsschuld in die Societätsbücher kann dem Gläubiger nicht geschadet haben Cf. das unten unter Florenz bei Anm. 5 angeführte Schreiben aus dem J[ahr] 1303.
53
Unten, S. 290, Fn. 5 mit Anm. 12.
65)
. Vor allem aber: sowohl die Ein[A 53][B 93]tragung in die öffentlichen Register als die Buchung zu Lasten der Societät kommt ganz ebenso auch bezüglich der Kommanditisten Cf. unten bei Florenz.
54
Unten, S. 296–300.
66)
und bezüglich[A 53][B 93] Cf. Ansaldus de Ansaldis, Discursus legales de commercio Disc. 51; die Eintragung soll den Kommanditisten vom gewöhnlichen Partizipanten unterscheiden.
55
Ansaldus de Ansaldis, Discursus legales, disc. 51: „Florentina Societatis pro Petro Strozza, cum ratione bancaria de Saminiatis, et Strozziis“, S. 198b–201a, insbes. S. 200a, no. 8–12.
v
der Schulden des Societätsfonds bei der societas maris[249]A, B: bezw.
67)
vor. Dagegen das Kontrahieren unter gemeinsamem Namen zu Lasten eines gemeinsam betriebenen Geschäfts kommt nur hier vor, nur bei der offenen Gesellschaft wird der socius des Kontrahierenden behandelt, als hätte er selbst kontrahiert, und deshalb kann nur hier das Ge[250]schäft und der einzelne Kontrakt auf seinen Namen gehen. Aus dem „pro societate“ Kontrahieren ist, als die „Firma“ eine selbständigere Existenz zu gewinnen begann, das Kontrahieren unter dem „usato nome della compagnia“ Cf. im vorigen Kapitel.
56
Oben, S. 179–182.
68)
, eben der Firma der Societät, welche nicht mehr notwendig die Namen aller socii enthielt[250] Cf. unten unter Florenz und die daselbst citierte Stelle der Stat[uti] della hon[oranda] università de mercatanti di Bologna v. 1509 fol. 67.
57
[250] Unten, S. 298 mit Anm. 42. Der korrekte Titel der Kaufmannsstatuten von Bologna lautet: Statuti de la honoranda universitate de Ii mercatanti de Bologna.
69)
, geworden Ähnliches aber auch schon früher. Besonders bei den Familiensocietäten pflegt nur der Name des, oft weltbekannten, Hauses genannt zu werden: societas Aczarellorum de Florentia (die Acciajuoli) in der Urk[unde] König Roberts v. Sizilien bei Buchon, Nouvelles recherches sur la Principauté française de Morée, Paris 1843, Bd. 1 S. 46.
58
Buchon, Nouvelles Recherches I, S. 46, erwähnt eine Urkunde Roberts von Anjou, König von Sizilien-Neapel, vom 19. Jan. 1323 für die Acciaiuoli. Im Text ist allerdings von einer „chonpagnia“, nicht von einer „societas“ die Rede.
70)
. Um Mißverständnissen vorzubeugen, mag noch besonders betont werden, daß die Entwickelung des Instituts der Firma im obigen in keiner Weise erschöpfend hat geschildert werden sollen. Ohne Hereinziehung der Entwickelung der Grundsätze des Stellvertretungsrechts im Mittelalter kann die rechtshistorische Grundlage der Gesellschaftsfirma – ein zweifellos wichtiger Punkt in der Geschichte des Gesellschaftsrechts – nicht vollständig zur Darstellung gebracht werden. Für unsern Zweck genügt es, von der Thatsache auszugehen, daß die Firma dem gemeinschaftlichen Laden in den im Text angegebenen Beziehungen succediert ist.
Urkunden über
Kontrakte von
Gesellschaften.
Kontrakte von
Gesellschaften.
a
Dementsprechend drückt sich das Verhältnis der damaligen offenen Handelsgesellschaft nach außen urkundlich darin aus, daß, während der tractator bei der societas maris nichts in Händen hat als seinen Societätskontrakt, worin über die Ver[A 54][B 94]teilung des Gewinns verfügt und die Reiseroute rc. festgestellt wird, hier der socius, welcher im Ausland für die Societät auftritt, Vollmachten besitzt, in welchen ihn seine socii zum „procurator et certus nuntius“ bestellen und sich für seine Kontrakte in solidum aufzukommen verpflichten, und daß in Kontrakten unter Bezugnahme auf dies „instrumentum procurae“ der Abschluß namens des Kontrahenten und seiner socii erfolgt. Derartige Urkunden sind uns erhalten, in großer Zahl namentlich aus [251]einem der Mittelpunkte des internationalen Verkehrs, dem christlichen Orient[250] Textpassage fehlt im Inhaltsverzeichnis, oben, S. 141.
71)
.[251][A 54][B 94] Arch[ives] de l’Orient latin Vol. II Docum[ents] p. 5: Ego Raffus Dalmacus
Ähnliche Urkunden mit dem Versprechen der Haftung für die Kontrakte des socius in solidum finden sich in derselben Publikation, entnommen den Notariatsregistern von Notaren in Famagusta auf Cypern, Ajaccio in Armenien und ähnl. ca. 100.
b
facio, constituo et ordino meum certum nuncium et procuratorem Lanfrancum de Lenaria[251]Q: Dalmacius
c
socium meum presentem etc. Wörtlich gleichlautend bestellt dann umgekehrt Lanfrancus de LenariaQ: Lavania
d
den Raffus DalmacusQ: Lavania
e
zu seinem certus nuntius und procurator.Q: Dalmacius
60
Urkunde des Lambertus de Sambuceto Nr. 2 vom 29. Dez. 1299 (Raffus Dalmacius setzt Lanfrancus ein), in: Archives de l’Orient latin II, S. 6 – und nicht S. 5, wie Weber schreibt –, sowie die Urkunde Nr. 3, S. 6 f., vom gleichen Tag (Lanfrancus de Lavania setzt Raffus Dalmacius zum „certus nuntius et procurator“ ein). Webers abweichende Schreibung „Lenaria“, s. Anm. c, dürfte auf seine schwer lesbare Notizschrift zurückzuführen sein (siehe oben, S. 130). Urkunden in Famagusta auf Zypern sind in: Archives de l’Orient latin II, S. 5–120, ediert, während Urkunden für Aïas/Ajaccio in Armenien von den Notaren Federigus de Platealonga und Nicolaus Dens stammen und abgedruckt sind in: Archives de l’Orient latin I, S. 443–534.
Ähnliche Urkunden mit dem Versprechen der Haftung für die Kontrakte des socius in solidum finden sich in derselben Publikation, entnommen den Notariatsregistern von Notaren in Famagusta auf Cypern, Ajaccio in Armenien und ähnl. ca. 100.
59
[251] Gemeint sind die lateinischen Kreuzfahrerstaaten.
Angesichts dieser Urkunden nun erhebt sich für uns eine letzte prinzipielle Frage.
Zur Zeit der Abfassung der hier in Bezug genommenen Urkunden, gegen Ende der Zeit der Kreuzzüge, bestand der Grundsatz der Solidarhaftung allerdings schon zu Recht, – allein die Formulare vererbten sich damals durch Jahrhunderte, und sollte nicht der Gedanke nahe liegen, die gesetzliche solidarische Haftung für den Niederschlag des in den Urkunden usancemäßig enthaltenen Versprechens der Haftung in solidum zu halten und mithin anzunehmen, daß aus der immer wiederkehrenden Solidarhaftsstipulation eine Präsumtion dafür, daß unter socii Haftung in solidum gewollt sei und daraus das entsprechende Gewohnheitsrecht entstanden sei?
72)
– Es muß zunächst bemerkt werden, daß daraus, daß [A 55][B 95]Ur[252]kunden des früheren Mittelalters eine bestimmte Abmachung enthalten, für die damalige Zeit nicht im entferntesten folgt, daß die betreffende ausdrücklich stipulierte Wirkung des Rechtsverhältnisses nicht auch ohnehin ex lege aus demselben gefolgt sei, im Gegenteil: Diese Naturalia pflegen die damaligen Notariatsinstrumente besonders ausführlich und in deskriptiver Breite zu enthalten Schon die Lombarda spricht l. II rubr. de debitis et quadimoniis a[m] E[nde] von cartae mit Solidarhaftsklausel.
61
Ebenso die Collectio sexta novellarum Dmni Justiniani imperatoris cap. de duobus reis promittendi. Leges longobardorum, liber II, rubr. [21]: „De debitis et guadimoniis et que liceat pignorare vel non“, I. [23] „Ut omnis solutio atque compositio”, f. 64v–65r.
62
Weber meint die collatio septima – und nicht collectio sexta. Siehe Novellae imperatoris Justiniani, A. 7.9 (heutige Zitierweise: Νον. 99), tit. – und nicht cap. – „De duobus reis promittendi“, S. 264b–265b.
73)
, für die in Bezug genommenen Urkunden lagen überdies mannigfache Veranlassungen vor, die Klausel betreffend die Solidarhaft ausdrücklich aufzunehmen. Es handelte sich hier um internationale Relationen, und wie die Florentiner Zunftstatuten noch des 14. Jahrhunderts, als die Solidarhaftung der socii dort längst als Rechtssatz feststand, im Interesse der Sicherheit des Verkehrs mit dem Ausland, den Societäten vorschrieben, ihre auswärtigen Vertreter mit urkundlicher Vollmacht zu versehen, so sprach auch hier das gleiche Bedürfnis für eine derartige Beurkundung zum Zweck der Legitimation. Zu letzterem Zwecke besonders deshalb, weil überseeischer Verkehr in Frage stand, im Seeverkehr aber die Kommenda zu Hause ist und ein reisender „socius“ daher in die Lage kam, mangels besonderer Legitimation über seine Berechtigung, die socii solidarisch zu verpflichten, als tractator einer Kommandite angesehen zu werden. Wesentlich aber spricht gegen die angedeutete Eventualität der, wie ich glauben möchte, im Verlauf dieses Kapitels erbrachte Nachweis, daß die Richtung der statutarischen Rechtsbildung nicht, wie man für den Fall einer Entwicke[253]lung der Solidarhaft aus Verkehrsusancen annehmen müßte, auf Sicherung und Ausdehnung des Prinzips, sondern auf dessen [A 56][B 96]Beschränkung und Begrenzung auf den Fall des Betriebes eines gemeinsamen Handelsgewerbes geht. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß es auch für die statutarische Rechtsentwickelung von Erheblichkeit war, für welche Fälle der Verkehr die Solidarhaft zu stipulieren pflegte, und da die Notariatsurkunden sichtlich unter dem Einfluß der römischen Rechtsauffassung der Jurisprudenz stehen, so kann ihre Fassung in der That ein[252][A 55][B 95] Man müßte sonst geneigt sein, aus einem Ehekontrakt aus dem J[ahr] 1279 (Arch[ives] de l’Orient latin Ι p. 525), geschlossen in Ajaccio in Armenien, in welchem die Nupturientin unter Konventionalstrafe (!) verspricht, „stare et habitare tecum
f
in tua domo“, „nec jacere[252] In Q folgt: et
g
cum alio viro“, ferner Gehorsam rc., und der Nupturient: „victum et vestitum convenienter dare“, zu schließen, daß diese Pflichten der damaligen Ehe an sich nicht eigen waren.Q: sive jaceam
63
[252] Archives de l’Orient latin I, C. documents, II. Chartes, no. XLVIII, vom 31. März 1279, S. 520 f., und nicht S. 525. Die vertraglich vereinbarte Strafe (Konventionalstrafe), falls die Braut („Nupturientin“ bei Weber) eine vertraglich vereinbarte Ehepflicht verletzt, besteht in massiven Körperstrafen, nicht in einer einfachen Geldstrafe wie der Ausdruck „Konventionalstrafe“ nahelegen könnte. Der Bräutigam umgekehrt unterwirft sich nicht entsprechenden Strafen, verpfändet jedoch sein zukünftiges Vermögen an die Braut und verpflichtet sich, für ihren Unterhalt zu sorgen.
h
Kanal gewesen sein, durch welchen die Betrachtungsweise der Juristen dem Verkehr und damit der Rechtsbildung näher trat. – Davon kurz im Schlußkapitel.[253]A, B: im
64
Vorerst soll noch an einigen Rechtsgebieten, für welche das sonst lückenhafte statutarische Material etwas umfangreicher zur Verfügung steht, der Nachweis versucht werden, daß die in den vorstehenden beiden Kapiteln gegebene Schilderung die Prüfung an dem Inhalt derjenigen Rechtsquellen besteht, welche uns die behandelten Institute in umfassender, wenn auch zum Teil lokal gefärbter Gestalt vorführen. [253] Unten, S. 317–326.
[B [97]]IV.aa–a (bis S. 340: zu geben.) Fehlt in A; in A folgt: Thesen und Lebenslauf, beides gesondert ediert, unten, S. 341 ff. und 348 ff. Pisa.bIm Inhaltsverzeichnis, oben, S. 141, folgt: Das Societätsrecht des Constitutum Usus.
a–a (bis S. 340: zu geben.) Fehlt in A; in A folgt: Thesen und Lebenslauf, beides gesondert ediert, unten, S. 341 ff. und 348 ff.
Im Inhaltsverzeichnis, oben, S. 141, folgt: Das
Das Constitutum
Usus.Wir haben die Darstellung dessen, was uns über das pisanische Societätsrecht bekannt ist, einem besonderen Kapitel vorbehalten namentlich deshalb, weil uns in Pisa statutarische Rechtsquellen entgegentreten, welche, offenbar in kodifikatorischer Absicht kasuistisch durchgearbeitet, eine sehr anerkennenswerte Beherrschung der Begriffe des römischen Rechts
Usus.Wir haben die Darstellung dessen, was uns über das pisanische Societätsrecht bekannt ist, einem besonderen Kapitel vorbehalten namentlich deshalb, weil uns in Pisa statutarische Rechtsquellen entgegentreten, welche, offenbar in kodifikatorischer Absicht kasuistisch durchgearbeitet, eine sehr anerkennenswerte Beherrschung der Begriffe des römischen Rechts
1)
[254]und ein relativ sehr hohes Vermögen hervortreten lassen, in den wirtschaftlichen Erscheinungen das juristisch Relevante zu erkennen, namentlich aber, im Unterschiede z. B. von Genua, die legislatorische Fähigkeit, den im Laufe der Entwickelung eines Instituts neu hervortretenden wirtschaftlichen Unterschieden durch juristische Differenzierung gerecht zu werden. Hervorragendes Interesse verleiht den pisanischen Rechtsquellen auch ihr relativ hohes Alter. [253][B 97] Cf. z. B. allein schon die Verwertung des echt römischen Begriffs der Bereicherung – id, quo factus est locupletior – z. B. S. 887 bei Bonaini (Statuti inediti della città di Pisa) Vol. II unten,
1
bei Instituten, welche nicht dem Pandektenrecht angehören. Der Besitz [254]der Pandektenhandschrift Das von Weber angeführte Zitat findet sich in leichter Abwandlung in: Constitutum Usus (anno 1160), in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 22 („De societate inter extraneos facta“), S. 883–897, S. 887: „acceptor […] non in plus quam factus est locupletior […] teneatur“.
3
war wohl nicht ohne erheblichen Einfluß – cf. die statutar[ischen] Bestimmungen über dieselbe (Breve In der Augustinerkirche S. Pietro in Vincolis zu Pisa lag seit dem 11. Jahrhundert ein Manuskript des vollständigen Digestentexts (griechisch „Pandectae“), das im 15. Jahrhundert von Florenz erbeutet wurde und humanistischen Juristen als Grundlage diente, um einen besseren Digestentext zu edieren. Im mittelalterlichen universitären Unterricht wurde dagegen die sogenannte „littera Bononiensis“ verwendet, die ihrerseits wohl auf eine frühe Abschrift aus der Pisaner Handschrift zurückzuführen sein dürfte.
c
Pis[ani] comm[unis] et compagn[ie] 1313 l. I c. 247).[254]B: (Beve
4
Breve Pisani communis anno MCCCXIll cum correctionibus et additamentis anno MCCCXXXVII, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, liber I, c. 247 („De pandecta exemplanda in cartis caprettinis“), S. 253. Auch schon im Breve Pisani communis (anno 1286), in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa I, S. 55–535, liber 1, c. 30 („De actis, privilegiis, memorialibus, registris et iuribus pisani Comunis, et de pandecta Communis pisani“), S. 87 f., wurden die Pandekten erwähnt. Der Statutentext trägt allerdings nur den Titel Breve Pisani communis. Weber entnahm den Zusatz „et compagnie“ wohl dem unmittelbar im Anschluß abgedruckten Breve del popolo et delle compagne del comune di Pisa (anno 1313), in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, S. 443–641, in dem die Pandektenhandschrift jedoch nicht erwähnt wird.
Das Constitutum Usus, die für uns wesentlich in Betracht kommende Rechtsquelle, ist datiert vom Jahre 1161 der pisanischen = 1160 unserer Ära;
2
es stammt aber aus [B 98]diesem Jahre wohl sicher nicht die erste Redaktion, wie es auch nicht die letzte war[254] Seinem Prolog zufolge datiert das Constitutum Usus vom „Vortag der Kalenden des Januar 1161“. Vgl. Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, S. 814. Da in Pisa der sogenannte Annuntiationsstil bei Datumsangaben galt, wonach das neue Jahr bereits am 25. März des Vorjahres begann, datiert Weber hier richtig auf 1160, und zwar auf den 31. Dez. 1160, zurück.
2)
. [B 98] Vgl. Schaube, Das Konsulat des Meeres in Pisa S. 2, 3, 149 und dazu Goldschmidt, Zeitschr. für Handelsr. Bd. 35 S. 601.
5
Schaube, Konsulat des Meeres, beschäftigt sich S. 2 f. und S. 149, mit der Datierungsproblematik des Constitutum Usus. Goldschmidt, Lex Rhodia und Agermanament, S. 323, 379, erwähnt 1160 als Entstehungsjahr zumindest des Prologs zum Constitutum Usus.
[255]Wenn auch die Natur dieses Statuts näher zu erörtern hier nicht der Ort ist, sind doch einige Bemerkungen erforderlich über die Stellung, welche diese Kodifikation – denn eine solche will das Constitutum Usus nach seiner Vorrede sein,
6
– zu den übrigen Rechtsquellen einnimmt, insbesondere zu dem Constitutum Legis,[255] Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, Prolog, S. 813 f.
7
der Sammlung des pisanischen Partikularrechts, und zu dem, wie die Statuten als selbstverständlich voraussetzen, subsidiär geltenden gemeinen Recht, Constitutum Legis (aus dem Jahr 1233, mit Nachträgen von 1241–1281), in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, S. 643–809, siehe auch unten, S. 256, Anm. 13.
8
– eine Stellung, welche an des Verhältnis des heutigen Handelsrechts zum bürgerlichen Recht in manchen Beziehungen erinnert. Siehe Glossar: gemeines Recht, unten, S. 552.
Gebiet des Usus.Das von dem Constitutum Usus beherrschte Gebiet wird festgestellt durch Aufzählung derjenigen Thatbestände, welche unter den Usus fallen, ist mithin objektiv begrenzt, nicht subjektiv, als Standesrecht, etwa der Kaufleute; wie unser Handelsgesetzbuch die Handels-„Sachen“
9
dem Handelsrecht unterstellt, so das Constitutum Usus sich die „causae pertinentes ad usum“. Die Bearbeitung dieser Usus-Sachen kommt einem Spezialgerichtshof, der Curia previsorum apud eccles[iam] Sti Das deutsche Handelsrecht grenzt sein Anwendungsgebiet einerseits (objektiv) durch den Begriff Handelsgeschäfte von dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab. Daneben sind alle Geschäfte eines Kaufmanns im Betrieb seines Handelsgewerbes nach Handelsrecht (subjektiver Anknüpfungspunkt) zu beurteilen. Vgl. zum zeitgenössischen Handelsrecht Art. 271–277, 1, 4–11 ADHGB.
d
Ambrosii, seit 1259 Curia Usus genannt,[255]B: Si
10
zu, dessen Zuständigkeit, wenn im Prozeß vor den Zivilgerichten ein nach Usus zu beurteilendes Verhältnis zur Sprache kommt, auf Antrag durch Interlokut Vgl. zur Curia Usus: Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 2 („De iudicibus et reclamatoribus“), S. 815, mit Anm. 3. Die Datierung des Zusatzes auf das Jahr 1259, die Weber vornimmt, ergibt sich nicht aus der Quelle.
11
auf Überweisung an die Curia Usus festgestellt wird. Ein Interlokut ist ein Neben- oder Zwischenurteil in einem Gerichtsverfahren, das keine Entscheidung über die Hauptsache trifft, aber selbständig anfechtbar ist. Es kann beispielsweise über die Zuständigkeit des Gerichts, über die Zulassung von Beweismitteln etc. ergehen.
[256]Über den Bereich des Usus ergibt die Aufzählung der Quellen
3)
, daß derselbe keineswegs einen in sich geschlossenen, einer systematischen Gliederung fähigen Komplex von Rechtsverhältnissen darstellt, sich vielmehr über das gesamte Gebiet des Privatrechts verzweigt. Aus dem Immobiliarsachenrecht, dem Recht der öffentlichen Wege und Flüsse, dem ehelichen [B 99]Güterrecht, dem Nachlaßregulierungsverfahren, den Marktverhältnissen, Besitzrecht, Societätsrecht, Darlehen, Deliktsobligationen,[256] Bonaini, Statuti inediti della città di Pisa Vol. II. p. 835.
15
Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 5 („Que questiones ad usum, et que ad leges mittantur“), S. 833–843.
12
fallen einzelne Verhältnisse unter den Usus. Ein Prinzip darin zu finden ist unmöglich: es ist kein solches vorhanden. Den Gegensatz zum Usus bildet die lex, und zwar, wie die Einleitung in das Constitutum Usus ausführt, sowohl die lex Romana, nach welcher die civitas Pisana im allgemeinen lebt, als die lex Langobarda, aus welcher sie „quaedam retinuit“, als endlich die im Constitutum Legis niedergelegte, zur Ergänzung des subsidiären gemeinen Rechts bestimmte Partikulargesetzgebung.[256] Gemeint sind Schuldforderungen aus unerlaubter Handlung, also Schadensersatzansprüche.
13
Nach dem Prolog des Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, S. 813, lebt die civitas Pisana einerseits nach der „lex Romana“, andererseits auch „retentis quibusdam de lege Longobarda“. Zukünftige einzelne „leges“ sollen nach dem Prolog, ebd., S. 814, nur zulässig sein, wenn sie dem Inhalt des Constitutum Usus, der Niederschrift aller geltenden, bisher nur mündlich überlieferten Rechtssätze, nicht entgegenstehen. Beim Constitutum Legis, siehe oben, S. 255, Anm. 7, handelt es sich um ein solches späteres Gesetz.
Der Usus muß also eine nach dem Bewußtsein der Zeitgenossen an keine dieser Quellen sich anschließende gewohnheitsrechtliche Entwickelung darstellen. Er stellt sich – eine allgemeine Analyse soll hier nicht versucht werden –, soweit das Gebiet des Handelsrechts, insbesondere des Societätsrechts betroffen wird, wesentlich dar als Usance,
14
teils lokale, teils internationale; die darin enthaltenen Rechtssätze sind überwiegend dispositiver Natur, soweit sie dies nicht sind, sind sie augenscheinlich jünger und noch in der Ent[257]wickelung begriffen Usance ist hier im Sinne des unten, S. 273, erwähnten Handelsbrauchs verwendet. Siehe auch Glossar: Usance, unten, S. 565.
4)
, beziehen sich überdies auf jene dispositiv normierten Verhältnisse bezw. setzen voraus, daß dieselben den dispositiven Normen entsprechend fixiert zu werden pflegten, – so daß hier im allgemeinen der Handelsgebrauch als Grundlage zunächst eines Handelsgewohnheitsrechts und demnächst der statutarisch festgestellten Normen zu betrachten ist. [257][B 99] Z. B. die besonders wichtigen Sätze über Konkursvorrechte der creditores hentice,
18
welche sich offenbar noch nicht zur Klarheit der Darstellung und Vorstellung durchgearbeitet haben, S. 839 l. c. Zur Erklärung, unten, S. 260, Fn. 10.
19
Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 5 („Que questiones ad usum, et que ad leges mittantur“), S. 833–843, S. 839, bes. Anm. 2.
Natur der Rechts-
sätze des Usus.Die Konsequenz für uns ist, daß wir im Constitutum Usus im wesentlichen (nicht durchweg) solche Rechtssätze auf unserem Gebiet nicht zu finden erwarten können, welche ihrem Wesen nach von vornherein eben nicht dispositiver, sondern zwingender Natur waren, die einfache ipso jure eintretende Folge [B 100]gewisser Thatbestände sind. Dazu gehört in erster Linie die Solidarhaftung, wie wir sie oben kennen lernten.
sätze des Usus.Die Konsequenz für uns ist, daß wir im Constitutum Usus im wesentlichen (nicht durchweg) solche Rechtssätze auf unserem Gebiet nicht zu finden erwarten können, welche ihrem Wesen nach von vornherein eben nicht dispositiver, sondern zwingender Natur waren, die einfache ipso jure eintretende Folge [B 100]gewisser Thatbestände sind. Dazu gehört in erster Linie die Solidarhaftung, wie wir sie oben kennen lernten.
16
Thatsächlich fehlt denn auch über dieselbe jede direkte Äußerung; inwieweit die betreffenden Verhältnisse als trotzdem vorhanden sich bemerkbar machen, wird unten noch erörtert werden.[257] Oben, S. 210–220, 237–247.
17
Die Nichtexistenz des Prinzips darf jedenfalls nicht aus seiner Nichterwähnung im Constitutum Usus geschlossen werden. Unten, S. 277–281.
Überdies liegen auch in betreff des unbedingten Vorherrschens des Seehandels in Pisa die Verhältnisse ähnlich wie in Genua. Auch aus diesem Grunde werden wir erwarten, die dem Seehandel adäquaten Rechtsformen der Kombination von Kapital und Arbeit hier in besonders breiter Ausführung zu finden.
Societätsrecht-
licher Inhalt.Dies ist nun in der That der Fall. Die Kapitel des Constitutum Usus über diese Institute sind das Umfangreichste, was wir an Quellenmaterial darüber überhaupt besitzen. –
licher Inhalt.Dies ist nun in der That der Fall. Die Kapitel des Constitutum Usus über diese Institute sind das Umfangreichste, was wir an Quellenmaterial darüber überhaupt besitzen. –
[258]I. Die societas
maris.Wir finden
maris.Wir finden
5)
die societas maris ausführlich erörtert und insbesondere den von Genua her bekannten Normalfall in derjenigen species, welche als „societas inter stantem et in aliquod tassedium euntem“ bezeichnet wird, die Association eines Exporteurs mit einem tractator, mit Gewinnteilung halb und halb, falls der stans ⅔, der tractator ⅓ zusammenschießen. Dieses Anteilverhältnis und im andern Fall die quarta proficui sind auch hier naturalia negotii. [258][B 100] Const[itutum] Usus c. 22 de societate inter extraneos facta p. 883 l. c.
22
Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 22 („De societate inter extraneos facta“), S. 883–897, insbes. S. 883 f.
In Genua konnte nun, wie wir sahen,
20
im einzelnen Fall, wirtschaftlich betrachtet, entweder der tractator nur ein abhängiges Organ des stans, oder ersterer der eigentliche Unternehmer, der stans aber wesentlich nur partizipierender Kapitalist sein. Auch in Pisa dient dieselbe Rechtsform beiden Thatbeständen, jedoch ist in dem Begriff der Kapitanie dieser Unterschied auch juristisch zur Geltung gekommen. [258] Oben, S. 165–169.
[B 101]Rechtliche Differen-
zierung. Bedeutung
der Kapitanie.Capitaneus
zierung. Bedeutung
der Kapitanie.Capitaneus
6)
ist – dem Wortsinn entsprechend – derjenige socius, welchen wir oben als „Chef“ des Geschäfts, als den thatsächlichen Unternehmer bezeichnet haben.[B 101] S. 884 l. c.
23
Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c.22 („De societate inter extraneos facta“), insbes. S. 883 f.
21
Nach dem Constitutum Usus kann sowohl der stans als der tractator „capitaneus“ sein. Derjenige nun, welcher es ist, hat die Disposition über das Unternehmen in seiner Gesamtheit, insbesondere darf ein socius, welcher nicht capitaneus ist, von dem Unternehmen nicht nach eigenem Ermessen zurücktreten, der stans nicht seine Einlage zurückziehen, der tractator nicht die Reise unterlassen, während der capitaneus – vorbehaltlich wohl des Ersatzes des dem anderen nachweislich entstehenden Schadens – dazu offenbar befugt war. Es ist dies in der That der entscheidende Punkt, die übrigen Differenzen ordnen sich dem unter. Capitaneus ist also derjenige, welcher nach der Absicht des Societätsvertrages [259]die Verwaltung als Ganzes führt, – die vertragsmäßigen Rechte der anderen socii sind dem gegenüber spezielle Befugnisse. Dies kommt angemessen auch darin zum Ausdruck, daß, wenn der stans capitaneus ist, der tractator nicht ohne Erlaubnis noch andere Kommenden für dieselbe Reise für seine Rechnung übernehmen kann; – thut er es, so fällt, falls er eigenes Gut mitnimmt, ¼ des lucrum, nimmt er aber von dritten kommendiertes Gut mit, aller daraus gezogene Gewinn in die societas Oben, S. 174–176, 186 f.
7)
. Im entgegengesetzten Fall gilt als selbstverständlich, daß der tractator an seinem Unternehmen sich beteiligen lassen kann, soviel Personen er will, und er nur[259] Das „jus capitanie“ auf S. 893 l. c. („capitanie jure salvo“) bezeichnet wohl das Recht des Gewinnbezugs durch den tractator, wenn er, – durch die societas, wenn der socius stans der capitaneus ist.
25
Weber bezieht sich im Haupttext weiterhin auf die Seiten 883–885 von Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 22 („De societate inter extraneos facta“), S. 883–897. Die von Weber im Text angesprochene Gewinnverteilung findet sich ebd., S. 885 oben. Allerdings ist dort nur die Regel formuliert, daß der aus dem mitgeführten Gut eines Dritten erzielte Gewinn mit dem „capitaneus“ (= stans) geteilt werden soll. Soweit der Dritte aber ausnahmsweise ausdrücklich anderes bestimmt hat, kann der erzielte Gewinn auch allein dem „tractator“ zukommen. Weder das von Weber in Fn. 7 erwähnte „jus capitanie“ noch die Formulierung „capitanie jure salvo“ finden sich ausdrücklich in der Quelle, auch nicht auf S. 893, die Weber zitiert.
8)
auf denjenigen Mindererlös haftet, der sich dadurch ergibt, daß er weniger Kapital in die Unternehmung verwendet hat, als er nach dem Kontrakt sollte. S. 884 in der Mitte.
26
Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 22 („De societate inter extraneos facta“), S. 883–897, S. 884.
Im allgemeinen, mangels besonderer Abmachung des Gegenteils, gilt nach dem Statut der tractator als capita[B 102]neus
9)
– es ist also auch hier schon die oben im allgemeinen erörterte Entwickelung[B 102] S. 884 l. c.
27
Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 22 („De societate inter extraneos facta“), S. 884 unten.
24
dahin gegangen, daß der socius stans in der Regel als ein Kapitalist aufzufassen ist, welcher sich mit einer Einlage an einem fremden Unternehmen beteiligt. Dies ist um so mehr der Fall, als nach dem Constitutum Usus es die Regel ist, daß bei einer Unternehmung ein tractator mehreren stantes gegenübersteht. Diese mehreren [260]„socii ejusdem hentice“[259] Oben, S. 168 f.
10)
und ihr Verhältnis untereinander, besonders die Verteilung des Gewinns und der Gefahr unter sie, wird von dem Constitutum Usus ausführlich erörtert. Wir fanden das Verhältnis bereits in Genua und, in eigentümlicher Ausbildung, in Piacenza[260] S. 839 (Zusatz): „inter socios ejusdem hentice seu societatis maris etc.“; hentica = ἐνϑήκη, Einlage. Die griechische Herkunft des Wortes ist wieder ein Wahrscheinlichkeitsbeweis für die oströmische Abstammung des Instituts.
31
Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 5 („Que questiones ad usum, et que ad leges mittantur“), S. 833–843, S. 839, Anm. 2.
28
An letzterem Ort insbesondere konstatierten wir, daß hier die mehreren Kommendanten noch als die eigentlichen Unternehmer zu gelten hatten. Der jedesmalige tractator stellt nur ihr gemeinsames, aus ihrer Mitte genommenes Organ dar. So kann das Verhältnis auch nach dem Constitutum Usus liegen, und es ist dieser Fall sogar besonders breit in dem Kapitel über die societas inter extraneos facta behandelt.[260] Oben, S. 163–166 für Genua und S. 186 f. für Piacenza.
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Es ist dann einer der socii stantes der capitaneus der Gesellschaft, der tractator ist von ihm abhängig Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 22 („De societate inter extraneos facta“), S. 883–897.
11)
, an ihn erfolgt die Rechnungslegung, er liquidiert die Societät nach Beendigung der Seefahrt. Indessen, wie das Statut selbst sagt, ist es keineswegs die Regel, daß ein socius stans capitaneus ist. Ist es aber der tractator Er ist insbesondere an ein Mandat zur Rückkehr und Aufgabe der Reise gebunden.
12)
, so muß umgekehrt er Liquidator der Gesellschaft sein und ist, wie schon gesagt, Der Fall ist nicht in extenso in den Quellen erörtert. Nur seine Existenz, und zwar als Regel, konstiert
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nach S. 884 l. c. Konstiert wird hier offenbar abgeleitet von lat. „constat“ = es steht fest. Siehe auch unten, S. 306, Anm. 75.
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Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 22 („De societate inter extraneos facta“), S. 883–897, S. 884: „Non tamen stans capitaneus socius intelligatur, nisi nominatim ut capitaneus sit inter eos convenerint.“ Hieraus schließt Weber, daß in den übrigen Fällen der „tractator“ der „capitaneus“ der Gesellschaft war.
30
an eine Anweisung der stantes nicht gebunden – event. [B 103]natürlich schadenersatzpflichtig –, die stantes sind vielmehr ihrerseits verpflichtet, ihm die einmal gemachte Einlage zu belassen. Immerhin Oben, S. 176, 182.
13)
stehen ihnen auch hier [261]weitgehende Kontrollrechte zu, auch der Gedanke, daß sie grundsätzlich die Unternehmer waren, ist nicht ganz erloschen, insbesondere scheint man die Vindikation bezw. Bereicherungsklage[B 103] Cf. über das ganze Verhältnis S. 886 ff. l. c.
34
Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 22 („De societate inter extraneos facta“), S. 883–897, S. 886.
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der stantes gegen dolose Besitzer vom tractator unredlicherweise veräußerter Societätssachen, also eine Wirkung der Verfügungsbeschränkung des tractator auch gegen dritte, zugelassen zu haben. [261] Vindikation ist nach römischem Recht die sachenrechtliche Herausgabeklage gegenüber jedermann; die Kondiktion (Bereicherungsklage) hingegen bezeichnet lediglich die schuldrechtliche Herausgabeklage zwischen zwei bestimmten Personen. Die beiden Klagen haben mit § 985 (sachenrechtlich) bzw. §§ 812 ff. (schuldrechtlich) in das BGB Eingang gefunden. Da die Vindikation gegenüber allen dritten Personen wirkt, ist sie Ausdruck des starken Schutzes des Eigentümers.
Vermögensrecht
der societas maris.Die Hauptfrage für uns ist auch hier – einmal: wie steht es mit dem Vermögensrecht dieser societas, besteht ein gesellschaftliches Sondervermögen? und falls ja, können wir in dieser Vermögensentwickelung die Grundlage der Ausbildung der offenen Handelsgesellschaft finden? – In der That ist nun zu bemerken, daß das Constitutum Usus Rechtssätze enthält, welche in ähnlicher Weise wie in Genua, nur ungleich klarer und bewußter, den durch die Einlagen der socii gebildeten Fonds, die „hentica“, einem Sonderschicksal unterwerfen.
der societas maris.Die Hauptfrage für uns ist auch hier – einmal: wie steht es mit dem Vermögensrecht dieser societas, besteht ein gesellschaftliches Sondervermögen? und falls ja, können wir in dieser Vermögensentwickelung die Grundlage der Ausbildung der offenen Handelsgesellschaft finden? – In der That ist nun zu bemerken, daß das Constitutum Usus Rechtssätze enthält, welche in ähnlicher Weise wie in Genua, nur ungleich klarer und bewußter, den durch die Einlagen der socii gebildeten Fonds, die „hentica“, einem Sonderschicksal unterwerfen.
Sondervermögen.Das Statut, welches die Differenzen inter socios ejusdem hentice seu societatis maris und zwischen diesen und den Gläubigern dem Usus unterstellt, fügt dieser Bestimmung eine Bemerkung über die Konkursvorrechte dieser Personenklassen hinzu, welche schon durch ihr Stehen an dieser Stelle
14)
als jüngerer Zusatz charakterisiert ist.[261] S. 839 l. c.
37
Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 5 („Que questiones ad usum, et que ad leges mittantur“), S. 833–843, S. 839.
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Ihr Inhalt interessiert uns besonders. Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 5 („Que questiones ad usum, et que ad leges mittantur“), S. 833–843, S. 839, Fn. 2. Im Haupttext wird den Gläubigern des Ehemannes ein vorrangiges Zugriffsrecht auf dessen Vermögen zugebilligt, noch vor eventuellen Vorzugsrechten seiner Ehefrau, soweit es sich bei den Schulden des Ehemannes um Gesellschaftsschulden handelt. In einem Zusatz jüngeren Datums (= Fn. 2 der Quelle) werden dann die von Weber im folgenden ausgeführten Bestimmungen zur unterschiedlichen Stellung verschiedener Gesellschaftsgläubiger getroffen.
[262]Es wird in dieser Stelle gesagt:
1. Verhältnis zu den
Privatgläubigern.I. daß bei einem Streit „inter socios
Privatgläubigern.I. daß bei einem Streit „inter socios
e
et alios creditores, qui non sint creditores ejusdem hentice, licet creditores sint priores tempore“, – die socii vorgehen sollen in rebus societatis[262] In Q folgt: societatis maris vel terrae
f
, während „in aliis bonis secundum ordinem juris observetur“. Also: die socii können inter[B 104]venieren und Freigabe des Societätsguts fordern von denjenigen Gläubigern, welche nicht zu Lasten der hentica kontrahiert haben (Privatgläubigern des tractans, würden wir sagen). In Q nicht hervorgehoben.
2. Stellung der socii
zum Gesellschafts-
fonds.II. Es ist ferner gesagt, daß „inter socios ejusdem hentice seu societatis maris, licet aliqui socii sint priores tempore et habeant etiam hypothecas, tamen in praedictis bonis (scil. societatis), ejus, quod quisque sociorum recipere habet, communiter admittantur et per libram dividant“. Also mehrere socii stantes, denen ein tractator gegenübersteht (denn dies ist die gedachte Situation: vv. socii ejusdem hentice), sollen das Societätsgut nach Quoten teilen, es soll also:
zum Gesellschafts-
fonds.II. Es ist ferner gesagt, daß „inter socios ejusdem hentice seu societatis maris, licet aliqui socii sint priores tempore et habeant etiam hypothecas, tamen in praedictis bonis (scil. societatis), ejus, quod quisque sociorum recipere habet, communiter admittantur et per libram dividant“. Also mehrere socii stantes, denen ein tractator gegenübersteht (denn dies ist die gedachte Situation: vv. socii ejusdem hentice), sollen das Societätsgut nach Quoten teilen, es soll also:
1) Niemand von ihnen durch Zwangsvollstreckung für sich wegen seiner Einlage ein Vorrecht vor den anderen erlangen,
2) Niemand von den socii seine Illaten
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in natura zurückverlangen können, – dies ist nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber einmal schon als Korrelat und Konsequenz des Satzes zu 1, ferner direkt daraus, daß auch hier wie bei der genuesischen societas maris die wesentliche Funktion der Societät die Gemeinsamkeit der Gefahr ist, also nicht mehr die einzelnen Sachen in Betracht kommen, sondern Gewinn und Verlust nur auf Rechnung der Gesamtheit geht, wie das Constitutum Usus festsetzt, indem es bestimmt, daß, wenn bei einer Societät „havere mixtum“, d. h. ungeteilt gemeinsames Vermögen, vorhanden sei, Gewinn und Verlust per libram[262] Einlagen.
39
geteilt werden solle Gemeint dürfte hier sein Teilung mit der Waage bzw. Haftungsauslösung als formalem Rechtsakt (per aes et libram).
15)
.[262][B 104] S. 884 l. c.
40
Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 22 („De societate inter extraneos facta“), S. 883–897, S. 884.
[263]3. Stellung zu den
Gesellschafts-
gläubigern.III. Die Gläubiger des tractator, mit welchen derselbe mit Bezug auf die Societätssachen kontrahiert hat, sind nicht persönliche Gläubiger der socii stantes. Dies ist ebenfalls nicht direkt gesagt, ergibt sich aber, mir wenigstens unzweifelhaft, aus der Art, wie diese Haftungsverhältnisse durch Konkursvorrechte konstruiert sind,
Gesellschafts-
gläubigern.III. Die Gläubiger des tractator, mit welchen derselbe mit Bezug auf die Societätssachen kontrahiert hat, sind nicht persönliche Gläubiger der socii stantes. Dies ist ebenfalls nicht direkt gesagt, ergibt sich aber, mir wenigstens unzweifelhaft, aus der Art, wie diese Haftungsverhältnisse durch Konkursvorrechte konstruiert sind,
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indem die hentica dem [B 105]Zugriff der creditores hentice unterliegt, – das sagt ihr Name –, sie also in bezug auf die hentica den socii gegenüber und diese wieder den Privatgläubigern gegenüber privilegiert sind. Eine auf persönliche Mithaft der socii stantes gegründete Societät bedürfte dieser, vielmehr augenscheinlich auf die Konstruktion bei der societas maris in Genua zurückleitenden, Konstruktion nicht; – die Societätsgläubiger sind eben gegenüber den socii stantes nur creditores hentice. [263] Siehe oben, S. 42 f., zur Situation des Konkurses.
4. Umfang des
Gesellschafts-
vermögens.IV. Die hentica beginnt in der geschilderten Weise zu funktionieren mit dem Moment, wo die dazu gehörigen species zu einem Societätsfonds zusammengefaßt sind. Letzteres ist juristisch vollzogen, nachdem
Gesellschafts-
vermögens.IV. Die hentica beginnt in der geschilderten Weise zu funktionieren mit dem Moment, wo die dazu gehörigen species zu einem Societätsfonds zusammengefaßt sind. Letzteres ist juristisch vollzogen, nachdem
16)
die betreffenden Wertobjekte, nach Feststellung ihres Geldwertes (aestimatio) faktisch zusammengebracht (mixta), sobald sie also „eingebracht“, und zwar: zu einem bestimmten Werte eingebracht sind. Sind sie noch nicht ästimiert, so sind sie noch nicht Societätsgut, denn dann steht noch nicht fest, zu welcher Quote die socii durch ihre Einbringung anteilsberechtigt geworden sind, – da aber auf das Konto des socius der Kapitalwert der Sachen, nicht diese selbst, kommen, und durch diesen Kapitalwert die Anteilsberechtigung des socius an dem Societätsgut ausgedrückt wird, so ist seine Feststellung ein Essentiale des juristischen Vorganges[263][B 105] S. 885 l. c.
42
Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 22 („De societate inter extraneos facta“), S. 883–897, S. 885.
17)
, welcher eben darin bestehen soll, daß für den socius eine Quote der hentica an die Stelle der eingebrachten Sachen tritt. Der Zusammenhang [264]eines nicht ästimierten Wertobjekts mit der hentica ist nur ein faktischer, es geht mit Gewinn und Verlust auf besondere Rechnung und erst der bei einer Veräußerung an die Stelle tretende Geldbetrag fällt in die gemeinsame Masse. – Cf. die römischen Vorschriften über dos aestimata.
43
Für die Anknüpfung dieser Societäten an römische Antezedenzien (aus dem Vulgärrecht, wie Goldschmidt, lex Rho[264]dia und Agermanament, annimmt), Vgl. für den Schätzwert der als dos gegebenen Gegenstände beispielsweise Dig. 23.4.12.3; Dig. 23.4.29; Dig. 23.4.32. Die „dos aestimata“ ist jedoch kein Fachterminus im engeren Sinne.
45
insbesondere den Contractus aestimatorius – cf. D. 44 pro socio – liegt in dieser Behandlung der aestimatio ein abermaliger starker Wahrscheinlichkeitsbeweis. Goldschmidt, Lex Rhodia und Agermanament, S. 80, Anm. 106, zitiert Dig. 17.2.44 (D. 44 pro socio) als Beleg für die seerechtliche „commenda“, nicht aber bezüglich der römischen Vorschriften der „dos aestimata“. Ausgiebig behandelt dagegen Silberschmidt, Commenda, S. 14 f., die Stelle Dig. 17.2.44.
[B 106]Ergebnis.
Kommandit-
gesellschaft.Als Resultat ergibt sich mir – rebus sic stantibus, d. h. bis eine plausiblere Erklärung der sonst schwer verständlichen Sätze des Constitutum Usus gelungen ist, – daß wir hier die vermögensrechtlichen Grundlagen der Kommanditgesellschaft vor uns haben. Alle wesentlichen Requisiten
Kommandit-
gesellschaft.Als Resultat ergibt sich mir – rebus sic stantibus, d. h. bis eine plausiblere Erklärung der sonst schwer verständlichen Sätze des Constitutum Usus gelungen ist, – daß wir hier die vermögensrechtlichen Grundlagen der Kommanditgesellschaft vor uns haben. Alle wesentlichen Requisiten
g
derselben sind hier aus- oder doch vorgebildet. Ein „persönlich haftender“ Gesellschafter, der tractator[264]B: Requisite
18)
– ein Komplex von Wertobjekten, welcher dem Zugriff der Privatgläubiger entzogen ist, an welchem während des Bestehens der Gesellschaft die Anteilsrechte der socii zurücktreten und an welchem sie nicht als Gläubiger, sondern als Teilhaber berechtigt sind, damit also ein Sondervermögen, welches der proratarischen[B 106] Die persönliche Haftung des tractator ist hier so wenig zweifelhaft, wie in Genua,
46
obwohl sie im Const[itutum] Us[us] nicht ausdrücklich konstatiert ist. Sie ergibt sich ebenso, wie manches andere, aus der Natur der Sache. Es ist mißlich, mit nicht unmittelbar durch Quellenstellen zu belegenden Behauptungen zu operieren. Das Societätsrecht des Const[itutum] Usus ist aber trotz des großen Umfangs, der die Aufnahme auch nur der wichtigsten Stellen aus den Quellen hier unmöglich macht, lückenhaft gerade da, wo Rechtssätze in Betracht kommen, deren Bestehen den Zeitgenossen nicht zweifelhaft und also der Fixierung nicht bedürftig erschien. Diese Rechtssätze sind deshalb aus dem verwandten Recht anderer Städte und eventuell als Konsequenz aus der nun einmal vorhandenen Struktur des Verhältnisses zu ergänzen. Siehe oben, S. 165–169.
44
Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger vorweg dient, – endlich Gesellschafter, welche nur mit ihrer Einlage haften, – das sind alle Merkmale eines wirklichen kommanditären Gesellschaftsvermögens, wenn auch in juristisch noch unvollkommener Gestalt. Unvollkommen besonders deswegen, weil die Existenz des Gesellschaftsvermögens, we[265]nigstens soweit der Inhalt der Quellen ersehen läßt, nach außen erst in der Zwangsvollstreckungsinstanz zur Erscheinung gelangt; vorher ist nur der tractator Kontrahent, und die mit ihm in Societätsgeschäften kontrahierenden Gläubiger haben nur das voraus, daß sie an einzelnen Exekutionsobjekten,[264] Vgl. Glossar: pro parte/ pro rata, unten, S. 560.
47
– den im obigen Sinne zum Gesellschaftsvermögen gehörigen, absolut privilegiert sind. Das ganze Verhältnis ist rein ro[B 107]manistisch konstruiert, „die Gesellschäft“ als solche ist noch nicht als möglicher Kontrahent[265] Gegenstände der Zwangsvollstreckung, vgl. Glossar: Exekution, unten, S. 550.
48
auf eigene Füße gestellt, die Möglichkeit eines besonderen Konkurses über sie ist wohl unzweifelhaft noch nicht gedacht, das Bestehen des Sondervermögens kommt zur Erörterung vielmehr nach den Quellen nur bei Zwangsvollstreckung bezw. Konkursverfahren gegen denjenigen socius, welcher das Vermögen in Händen hat und verwaltet, den tractator. – Gemeint ist als Vertragspartner, nicht als Gegner.
II. Societät ohne
Sondervermögen.
(Dare ad
portandum
in compagniam.)
Sondervermögen.
(Dare ad
portandum
in compagniam.)
h
Bisher ist nur der Fall erörtert, daß durch Zusammenschuß der Einlagen mehrerer socii ein Fonds gebildet wird, welcher in mehreren Beziehungen die Funktionen eines Sondervermögens versieht. Es ist aber im Constitutum Usus auch der Fall einer rein einseitigen Einlage in ein Unternehmen gegen Gewinnanteil, wie in der genuesischen Kommenda – quarta proficui für den Unternehmer – enthalten. [265] Im Inhaltsverzeichnis, oben, S. 141, fehlen die Klammern.
Die sehr lückenhaften Bemerkungen über diese, als „dare ad portandum in compagniam“ bezeichnete Form ergeben
19)
zunächst, daß das in dieser Weise Hingegebene, wenn es ästimiert[265][B 107] S. 885.
51
Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 22 („De societate inter extraneos facta“), S. 883–897, S. 885.
49
war, mit der hentica – dem in der Unternehmung steckenden Kapital des Kommendatars oder dritter – kommuniziert Geschätzt im Sinne einer „aestimatio“, siehe oben, S. 263.
50
wird. Doch soll dies, wie das Statut sagt, den socii nicht präjudizieren. Letzteres kann nur heißen, daß wer in dieser Weise in eine Societät einlegt, dadurch weder socius henticae noch creditor henticae im obigen [266]Sinne wird, sondern nur, wie ein heutiger stiller Gesellschafter, Gläubiger des tractator, dem er die Einlage macht. Er soll, wie das Statut bestimmt, nicht einmal dadurch, daß er sich thätig an der tractatio beteiligt, ,socius‘ – d. h. Kommanditist – werden. Den Schaden, den die socii durch das Kommunizieren seiner Einlage mit der hentica etwa erleiden, soll er ersetzen, – es scheint also das „Einbringen“ im obigen spezifischen Sinn nicht naturale des ad portandum in compagniam Gegebenen zu sein. Das Hingegebene [B 108]kann der tractator weiter kommendieren auf seine Gefahr, wozu er bei der societas maris nicht befugt ist. Zu gemeinsamem Eigentum gemacht.
Als der wesentliche Unterschied erscheint hiernach, daß die Einlage hier nicht als hentica im technischen Sinne behandelt wird, sonach auch die vom Statut ausdrücklich für die hentica und die societas maris speziell normierten Haftungsverhältnisse nicht eintreten. Es scheint also hier kein Gesellschaftsvermögen entstanden zu sein, und damit wäre der Unterschied dieser Form von der societas maris dem nach dem Handelsgesetzbuch zwischen „stiller“ Gesellschaft und Kommanditgesellschaft bestehenden an die Seite zu stellen. Die Kommanditgesellschaft mit Gesellschaftsvermögen ist unzweifelhaft die juristisch höhere Form; es hätte eine gewisse Berechtigung gehabt, wenn Lastig unter „participatio“ diejenigen Verhältnisse zusammengefaßt hätte,
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bei welchen nur eine durch Obligationen unter den Beteiligten geschützte Anteilnahme an Gewinn und Verlust eines Unternehmens ohne Sondervermögensbildungen eintritt, und ihnen die societas maris entgegengestellt hätte, – das hätte eine juristische und nicht, wie seine Unterscheidung je nach der Art, wie Kapital und Arbeit kombiniert sind, eine nur wirtschaftliche Differenz dargestellt. [266] Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 421–426. Lastig geht hier auf Fragen der Sondervermögensbildung gar nicht ein, sondern hebt hervor, der Charakter der „participatio“ als Societätsverhältnis sei im Mittelalter recht stark betont worden, um nicht das Verdikt der Kirche gegen wucherische Geldanlagen auf sich zu ziehen.
Jene Differenz zwischen Societät mit und Societät ohne Sondervermögen ist aber nicht etwas von vornherein Vorhandenes, – wir haben sie in Genua nur undeutlich und indirekt erkennen können.
53
Sie konnte erst zur Klarheit mit dem Moment kommen, wo bei dem ursprünglich im Barhandel verwerteten Institut der Kom[267]menda und societas maris die Notwendigkeit, die Haftungsverhältnisse nach außen klar zu stellen, dadurch eintrat, daß auch im überseeischen Handelsverkehr in umfangreicherem Maße kreditiert wurde. In Genua fanden wir noch ziemlich embryonale Ansätze einer Vermögensbildung, die hochstehende juristische Technik der Statutenredaktoren in Pisa ist schon in früherer Zeit, wie wir sahen, Oben, S. 167 f., 180–182.
54
weiter gelangt. [267] Oben, S. 261.
Nach dem Gesagten erscheint es unrichtig, wenn Silber[B 109]schmidt in der Kommenda die Anfänge der Kommandit- und in der societas maris diejenigen der offenen Handelsgesellschaft finden will.
55
Die societas maris ist vielmehr die Grundlage der Kommanditgesellschaft, die Kommenda aber, soweit sie ein einseitiges Verhältnis blieb, hatte die Tendenz, sich zu einer einfachen Partizipationsart zu entwickeln und ist als eigenartiges Institut schließlich verschwunden, wie sie schon im Constitutum Usus, wie wir sahen, Vgl. Silberschmidt, Commenda, S. 29, 32, 76 u. ö. Anders als Weber schreibt, steht im Mittelpunkt von Silberschmidts Überlegungen jedoch die Unterscheidung von „accomandita“ und stiller Gesellschaft.
56
in der datio ad portandum in compagniam nur noch sehr stiefmütterlich behandelt wird. Oben, S. 265 f.
Letzteres erklärt sich und zugleich ein fernerer Beweis für die Richtigkeit unserer Ansicht von der Stellung, welche die Kommenda einnahm und der Richtung, nach welcher sie sich umbildete, wird geliefert durch die Bestimmungen des Constitutum Usus über ein noch weiter nach dem Gebiet der einfachen Kreditgewährung hin gravitierendes Verhältnis, welches unter dem Namen „dare ad proficuum de mari“ ausführlich geregelt wird
20)
. [267][B 109] Const[itutum] Usus c. 24: de his quae dantur ad proficuum maris.
57
Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 24 („De his que dantur ad proficuum maris“), S. 900–905.
III. Societät mit
fixierter Dividende.
(Dare ad
proficuum maris.)
fixierter Dividende.
(Dare ad
proficuum maris.)
i
Auch dies ist, nach den Quellen, ein „accipere havere ad proficuum de mari in aliquo tassedio ad tractandum in hentica“, und schon die Bezeichnung beweist zur Genüge, daß die Kommenda die historische Grundlage ist, was übrigens auch aus den völlig übereinstim[268]menden Bestimmungen über zahlreiche formelle Fragen und daraus hervorgeht, daß, wenn aus irgend einem Grunde die besondere hier übliche Art der Gewinnteilung nicht eintritt, auf die quarta proficui als subsidiäre lex contractus[267] Im Inhaltsverzeichnis, oben, S. 141, fehlen die Klammern.
58
zurückgegriffen wird (welche z. B. der kontraktbrüchige Teil zu zahlen hat, „ac si re vera socius esset“).[268] Hier soll also die statutarische Regelung der quarta proficui die Vertragsbestimmungen normativ ergänzen, also eine verbindliche Vertragsbestimmung (lex contractus) vornehmen. Siehe auch oben, S. 154, Anm. 26.
59
Äußerlich zeigt sonst das Verhältnis wenig Ähnlichkeit mit seinen Vorfahren. Für die Einlage ist nämlich in Pisa usancemäßig ein Tarif von fixierten Maximalgewinnanteilssätzen festgestellt, deren prozentuale Höhe sich nach der Lage des Bestimmungshafens richtet Die Formulierung ließ sich nicht im Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, an den von Weber in diesem Kontext zitierten Kapiteln auffinden.
21)
. Diese Sätze sind von dem [B 110]Unternehmer als „Kapitalsmiete“ zu zahlen, grundsätzlich wie immer der Gewinn aus dem Unternehmen sich stellen mag; bei Nachweis, daß ein geringer oder gar kein Gewinn – schuldloserweise – erwachsen ist, findet Rabatt nach bestimmten Grundsätzen statt, auch wird von der vollen Kapitalserstattung nur bei Nachweis kasueller Verminderung abgesehen. Das Institut liegt zwischen Seedarlehen und Societät, doch möchte ich es nicht mit Schröder[268] Const[itutum] Usus c. 25: constitutio
j
de prode maris.[268]Q: De constitutione
61
Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 25 („De constitutione facta de prode maris non nominato“), S. 905–906.
22)
als Modifikation des ersteren,[B 110] Bei Endemann Bd. 4 § 46, Wagner, Seerecht I S. 25 Nr. 61. Goldschmidt (Festgabe für Beseler S. 204) nennt das Institut ein gesellschaftlich modifiziertes Seedarlehen. Ich möchte die im Text versuchte historische Anlehnung desselben an die Kommenda mit Rücksicht auf den erwähnten Satz, daß die Grundsätze der letzteren subsidiarisch eintreten sollen, wenigstens für die Gestaltung der Haftungsverhältnisse für gerechtfertigt halten. Der Ausdruck „Spezialfall“ ist allerdings etwas zu scharf, soll aber nur in dieser Beschränkung festgehalten werden.
60
sondern eher als einen durch dem Seedarlehen entnommene Sätze modifizierten Spezialfall der Einlagesocietät, Kommenda, ansehen, [269]– einen Fall, dessen Gestaltung sich erklärt aus dem abnehmenden Risiko des Verkehrs mit den klassifizierten, sämtlich am westlichen Mittelmeerbecken belegenen Häfen und der zunehmenden Sicherheit, bei Geschäften auf einem bestimmten Markt einen durchschnittlich berechenbaren Gewinn zu machen. Auch der Zweck des Geschäfts ist augenscheinlich prinzipaliter nicht Kreditgewährung, sondern Gewinnbeteiligung. Schröder, Bodmerei, in: Endemann, Handbuch IV, S. 235–258 (= § 46), bes. S. 239. Weber bezeichnet das Verhältnis allerdings nicht wie Schröder als Bodmerei. Wagner, Seerecht I, S. 25, Anm. 61, führt c. 25 des Constitutum Usus als frühes Beispiel einer Prämienversicherung an. Wagner wurde bereits von Goldschmidt, Zur Geschichte der Seeversicherung, S. 204, zitiert.
Das Nähere interessiert uns nicht. Wir sehen hier eine offenbare Weiterbildung der zuletzt geschilderten Partizipationsart, hervorgerufen durch den zunehmenden regelmäßigen Geschäftsverkehr mit den im Tarif genannten Häfen, welche jene fixierten Dividenden ermöglichte. Da nun, wie gesagt, auch dies Verhältnis – das zeigt auch seine Behandlung im Anschluß an die societas maris – sich an die Kommenda angeschlossen hat, finden wir auch hier, daß der von Lastig angenommene schroffe Gegensatz zwischen einseitiger Arbeits- [B 111]und einseitiger Kapitalgesellschaft nicht das maßgebende Motiv der Entwickelung gewesen ist.
Das dare ad proficuum de mari ist später verschwunden, ein Statutenzusatz verbot alles Hingeben von Kapital gegen certum lucrum, die betreffenden Kapitel des Constitutum Usus sind kassiert, auch sonst, wo das Wort usura vorkommt, dasselbe durch unverfänglichere ersetzt.
Bedeutung der
Wucherdoktrin für
das Societätsrecht.Es mag bei dieser Gelegenheit kurz auf eine Auseinandersetzung mit derjenigen Ansicht eingegangen werden, welche die Entwickelung der mittelalterlichen Societäten wesentlich auf die kanonische Wucherdoktrin zurückführen will, wohin besonders Endemann gehört
Wucherdoktrin für
das Societätsrecht.Es mag bei dieser Gelegenheit kurz auf eine Auseinandersetzung mit derjenigen Ansicht eingegangen werden, welche die Entwickelung der mittelalterlichen Societäten wesentlich auf die kanonische Wucherdoktrin zurückführen will, wohin besonders Endemann gehört
23)
. Diese Ansicht nimmt an, daß insbesondere die in der damaligen Doktrin als societas pecunia-opera bezeichneten Kommendaverhältnisse ihre eigenartige Struktur wesentlich dadurch erhalten haben, daß sie die Form gewesen seien, unter welcher das Kapital sich [270]dem kanonischen Verbot des zinsbaren Darlehens zu entziehen gesucht habe. Deshalb habe man selbst Verhältnisse, welche sich wirtschaftlich offenbar als Darleihen von Kapital gegen festen Zinsgenuß darstellten, als Societät konstruiert. – Es ist nun bekannt, wie man seiner Zeit in ähnlicher Weise den Rentenkauf als ein verschleiertes zinsbares Darlehen mit hypothekarischer Sicherheit hat historisch erklären wollen und daß diese Auffassung inzwischen als aufgegeben angesehen werden kann. Die Untersuchungen von Arnold u. a.[269][B 111] Studien zur romanisch-kanonischen Wirtschafts- und Rechtslehre. – Gegen ihn cf. Lastig in der cit. Abhandlung.
62
[269] Endemann, Studien I, S. 1–5, 343, 360–371 (hier zur „societas pecunia cum opera“). Der genaue Titel von Endemanns Werk lautet jedoch: Studien in der romanisch-kanonistischen Wirthschafts- und Rechtslehre. Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, setzt sich auf S. 388–406, mit Endemann auseinander.
63
haben ergeben, daß der Rentenkauf sich allmählich aus den Leiheverhältnissen an Grundeigentum in den Städten entwickelt hat und daß er einem durchaus selbständigen wirtschaftlichen Bedürfnis genügte, keineswegs aber der Hauptsache nach Lückenbüßer für das fehlende zinsbare Darlehen war, – wenn auch später, aber erst nachdem das Institut sich bereits selbständig entwickelt hatte, das Anlage suchende Kapital es auch als Ersatz für die mangelnde Form der [B 112]zinsbaren Hypothek verwertete. Was die Societätsverhältnisse anlangt, so geht wohl aus der bisherigen Darstellung zur Genüge hervor, daß auch hier die juristische und wirtschaftliche Entwickelung auf eigenen Füßen stand. Wir haben aber andererseits allerdings auch gesehen,[270] Arnold, Eigentum in den deutschen Städten, S. 87–94.
64
daß in der That die Form der Kommenda und societas maris zum Zweck der Kapitalanlage, selbst für Mündelgelder, benutzt wurde, – dies auch nach den pisanischen Statuten. Indessen einmal war damals die Entwickelung dieser Societäten bereits auf der höchsten im Mittelalter überhaupt von ihnen erreichten Stufe angelangt, und dann ist es auch wirtschaftsgeschichtlich entschieden eine gewaltige Übertreibung, anzunehmen, das so angelegte Kapital habe diesen Modus hauptsächlich gewählt, weil man ihm den sonst natürlichen Weg, zinsbar ausgeliehen zu werden, verschlossen habe. Dies ist nicht nur nicht erweislich, sondern es kann das Gegenteil als sicher gelten. Im damaligen Verkehr hat, noch ehe man daran dachte, das kanonische Wucherverbot auch außerhalb des forum conscien[271]tiae Siehe oben, S. 168 f. Auch schon Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts I, S. 419, hatte betont, daß sich die „societas maris“ zur Anlage von Mündelgeldern empfohlen habe, wie Weber nun ausführt.
65
ernstlich als praktisch zu behandeln, das reine zinsbare Darlehen eine relativ recht unerhebliche Rolle gespielt. Anlagebedürftiges Kapital pflegt auch heute sich nicht in großen Dimensionen dem privaten Personalkredit, welchem das zinsbare Darlehen grundsätzlich angehört, zuzuwenden, noch weniger damals; – ein öffentliches Kreditwesen bestand damals wenigstens nicht in der Art, daß es einem chronischen Bedürfnis etwaiger Kapitalisten entgegengekommen wäre. Verfügbares Kapital wandte sich vielmehr, soweit es nicht im Kauf und Wiederausleihen von Immobilien, der überlieferten Form des kapitalistischen Immobilienverkehrs, Verwendung und Anlage fand, in unserem Rechtsgebiet dem Seehandel zu. Die Form des reinen Darlehens war aber für diesen die wenigst geeignete. Die Rückzahlung eines zum Zweck des Unternehmens einer Seereise aufgenommenen Darlehens mußte in dem Fall, daß das Unternehmen von einer Katastrophe betroffen wurde, höchst problematisch erscheinen – daher das römische foenus [B 113]nauticum,[271] Das forum conscientiae (= forum internum) bezeichnet den Gewissensbereich, für den die Kirche im Rahmen der nichtöffentlichen Beichte Zuständigkeit beansprucht und aufgrund der Sünde die Kirchenbuße verhängt. Als Gegenbegriff steht das forum externum für das öffentliche (Straf-)Gerichtsverfahren.
66
und das in den Statuten mit der Kommenda konkurrierende Seedarlehen des Mittelalters, daher hier die Kapitalanlage in Form der Beteiligung an der Gefahr gegen Gewinnanteil, welch letzteren der aufblühende, daher kapitalbedürftige Handel gern gewährte. Es entsprach diese Form aber auch, wie früher ausgeführt, Siehe oben, S. 157.
67
der Auffassung des mittelländischen Seeverkehrs, der ältesten Stätte des Großhandels, welchem es nicht in den Sinn wollte, daß die Hingabe von Kapital zum Zweck einer überseeischen Expedition nicht als eine Beteiligung an derselben, also auch an ihrem Risiko, gelten sollte. Darin änderten sich die Ansichten, als dies Risiko der Durchschnittsberechenbarkeit zugänglicher wurde. Hieraus, und nicht aus dem Bedürfnis einer subtilen Konstruktion behufs Umgehung des Wucherverbots, erklärt sich die Beteiligung des Kapitalisten an der Gefahr und der Umstand, daß auch Rechtsverhältnisse, welche wirtschaftlich dem Darlehen nahe stehen, noch als Societäten mit fixierter Dividende konstruiert erscheinen. Als [272]die Wucherdoktrin – wenn man eine solche als bestehend anerkennen will – auf dem wirtschaftlichen Kampfplatz erschien, war die Entwickelung der Societätsformen – das hat Lastig gegen Endemann scharf betont Oben, S. 265 f.
68
– längst vollendet. Die Rolle, welche das kanonische Verbot alsdann gespielt hat, ist auch in Italien keine kleine gewesen (fast alle Statuten nehmen zu ihm Stellung, – wie? ist hier nicht zu erörtern), aber die Entwickelung eines neuen Rechtsinstituts oder auch nur die Fortentwickelung eines bestehenden ist auf unserem Gebiet, soviel ich sehe, nicht darauf zurückzuführen, es hat hier einzelne Institute, so das dare ad proficuum maris, verkümmern lassen und sonst hemmend, aber nicht schöpferisch gewirkt. Gerade daß das Verhältnis des proficuum maris, welches sich augenscheinlich der Konstruktion als Societät am schlechtesten fügt und am geeignetsten für ein Paradigma der Endemannschen Theorie scheint, offenbar vor der Herrschaft der Wucherdoktrin zur Ausbildung gelangt ist und später, als jene Doktrin wirklich zu Bedeutung gelangte, ihr [B 114]zum Opfer fiel, und zwar nicht der Art der Regulierung des Risikos, sondern des certum lucrum[272] Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, insbes. S.419.
69
wegen, zeigt deutlich, daß nicht das Wucherverbot der Grund seiner eigentümlichen Struktur war. Der festbestimmte Gewinn knüpft an das kanonische Wucherverbot an, siehe oben, S. 269 ff.
Wir kehren zur Betrachtung des pisanischen Societätsrechts zurück.
IV. Die societas
maris und die
Familiengemein-
schaft.Denn wir haben noch gewisse Spezialgestaltungen der allgemeinen, oben dargestellten
maris und die
Familiengemein-
schaft.Denn wir haben noch gewisse Spezialgestaltungen der allgemeinen, oben dargestellten
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Form der Seesocietät zu erörtern, welche grade unser Interesse zu erregen geeignet sind und von dem Constitutum Usus in einem besonderen Kapitel: „de societate inter patrem et filium et inter fratres facta“, behandelt werden Oben, S. 165–169, 258–265.
24)
.[272][B 114] C[apitulo] 21.
71
Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 21 („De societate inter patrem et filium et inter fratres facta“), S. 876–883.
Die societas maris nämlich erleidet gewisse Modifikationen, wenn eine Societät der dargestellten Art zwischen Familiengliedern geschlossen wird, und davon soll jetzt die Rede sein.
[273]Angeblicher Ur-
sprung der societas
maris aus Familien-
associationen.Als irrtümlich muß hier namentlich die von Silberschmidt aufgestellte Ansicht
sprung der societas
maris aus Familien-
associationen.Als irrtümlich muß hier namentlich die von Silberschmidt aufgestellte Ansicht
72
bestritten werden, daß die pisanischen Societäten gerade aus dem Familienrecht ihren Ursprung genommen haben sollten: – indem nämlich, wenn ein Familienglied, insbesondere ein Haussohn, mit Geld der Familie eine Handelsreise unternahm, sich das Bedürfnis herausgestellt habe, durch Verabredungen, welche alsdann allmählich eine gewisse Usance entwickelt hätten, die Verteilung des Gewinnes zu regeln; diese Usancen seien dann, auch wo derartige Unternehmungen mit dem Gelde eines extraneus gemacht worden seien, zu Grunde gelegt worden. [273] Weber bezieht sich hier auf Silberschmidt, Commenda, S. 34. Das von Weber in Bezug genommene c. 21 des Constitutum Usus besagt, daß nur für emanzipierte Söhne eine Gesellschaft zwischen Vater und Sohn wie zwischen „extranei“ möglich sei, verweist also auf das unmittelbar anschließende Kapitel der „societas maris inter extraneos facta“ (c. 22).
Daß dem nicht so ist und vielmehr umgekehrt die Grundsätze, welche bei der societas maris unter extranei galten, auf den Fall einer Societät unter Familienmitgliedern modifiziert angewendet wurden, ergibt vorläufig schon die Fassung des Statuts, welches stets bei Darstellung der societas inter patrem et filium et inter fratres facta auf die bei der societas inter extraneos facta geltenden Rechtssätze als in dubio anwendbar verweist, erstere als einen besonderen Fall [B 115]der letzteren behandelt, wie jeder Blick in das betreffende Kapitel lehrt. Die zusammenhängende Darstellung wird zeigen, daß diese Fassung dem thatsächlichen Verhältnis entsprach. Vorausgesetzt aber, daß dies der Fall, so enthalten die Societäten unter Familiengliedern neben diesen allgemeinen auch speziell ihnen angehörige, modifizierende Elemente, deren Inhalt zu erörtern sein wird, und von welchen es sich fragt, welches ihre Quelle gewesen sein mag.
Zunächst ist festzustellen, daß das rein verwandtschaftliche Element hier bedeutungslos ist. Wenn ein nicht in potestate, d. h. nicht im gemeinsamen Hause befindlicher Sohn oder Bruder mit seinem Vater bezw. Bruder eine societas eingeht, so wird sie als societas extraneorum behandelt
25)
. [273][B 115] S. 887 l. c.
73
Weber zitiert hier allerdings wieder das für die Familiengemeinschaft nicht unmittelbar einschlägige Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 22 („De societate inter extraneos facta“), S. 883–897, S. 887. In dieser Quellenstelle geht es [274]jedoch um eine „societas“, die ein Haussohn mit einem Dritten auf Geheiß seines Vaters eingeht: „Si alicui in potestate constituto, mandato, iussione vel prece ipsius in cuius potestate est, vel eo ratum habente, compagnia facta fuerit; qui compagniam recepit, si liber est, et qui in potestate habet, in solidum teneatur; et solutio unius liberet alterum“.
[274]Gemeinsame Arbeit auf Grundlage gemeinsamen Haushalts ist auch hier das ökonomische naturale des Familienlebens. Deshalb gibt das Statut dem Vater ein Recht auf die Arbeitsleistung der Söhne in seinem Hause und aus demselben Grunde wird, wenn der Sohn mit Kapital des Vaters den Seehandel betreibt, mangels Abmachungen der Gewinn pro rata geteilt, während wenn der Vater reist, er stets die quarta proficui von dem als Anteil des Sohnes Mitgeführten, „sicut havere esset extranei“, bezieht, außerdem aber für sich behält „totum quod per operam sive alio modo acquisiverit
k
“.[274]Q: acquisierit
74
Die Arbeitsleistung des Sohnes wird im ersten Fall nicht entgolten, sie gebührt dem Vater ohne weiteres. Der Vater ist in derartigen Fällen naturgemäß stets capitaneus Ebd., S. 877, Z. 6–7 (Webers Zitat).
75
der Societät, welche im übrigen ganz den Regeln der societas extraneorum entspricht und bei welcher auch die übliche Art der Gewinnverteilung stipuliert zu werden pflegte. Siehe oben, S. 258 ff.
Natur der
Familien-
gemeinschaft.Die vermögensrechtlichen Konsequenzen der Familiengemeinschaft sind auch hier die uns sonst bekannten, – das Familienvermögen wird nicht als reines Individualvermögen behandelt, es ist zum gemeinsamen Unterhalt aller Beteiligten bestimmt. Der Vater darf deshalb nach dem Statut [B 116]nicht nach Belieben solche Societäten mit den einzelnen Söhnen eingehen, durch welche die übrigen zurückgesetzt würden. Thut er es dennoch, so fällt aller Gewinn daraus ihm, d. h. dem gemeinsamen Vermögen zu. Wenn nun der Vater trotz dem
Familien-
gemeinschaft.Die vermögensrechtlichen Konsequenzen der Familiengemeinschaft sind auch hier die uns sonst bekannten, – das Familienvermögen wird nicht als reines Individualvermögen behandelt, es ist zum gemeinsamen Unterhalt aller Beteiligten bestimmt. Der Vater darf deshalb nach dem Statut [B 116]nicht nach Belieben solche Societäten mit den einzelnen Söhnen eingehen, durch welche die übrigen zurückgesetzt würden. Thut er es dennoch, so fällt aller Gewinn daraus ihm, d. h. dem gemeinsamen Vermögen zu. Wenn nun der Vater trotz dem
l
, daß das Vermögen ungeteilt ist, mit den einzelnen Söhnen societates einzugehen überhaupt imstande ist, so muß notwendig auch dem nicht abgeteilten Sohne schon jetzt im Rechtssinn Vermögen überhaupt zustehen, sonst könnte er nichts einwerfen. Der Gedanke liegt nahe, daß – entsprechend dem früher EntwickeltenB: trotzdem
76
– an dem gemeinsamen Vermögen Konti eröffnet waren, derart, daß, unbescha[275]det der Geschlossenheit des Gesamtvermögens nach außen, im Verhältnis untereinander das einzelne beteiligte Familienglied auf eigene Rechnung und Gefahr als Unternehmer oder als Partizipant sich am Geschäftsleben beteiligen konnte. Dies findet seine Bestätigung darin, daß nach pisanischem Recht die früher erörterte Abschichtungspflicht des Vaters Oben, S. 197 f., 263 f.
77
im Fall eines Delikts des unabgeteilten Sohnes bestand, hiernach also auch in dieser Beziehung der Anteil am gemeinsamen Vermögen das eigene, der Exekution zugängliche Vermögen des einzelnen darstellte. Uns hat der Gedanke einer solchen quotenmäßigen Mitberechtigung in einer Familiengemeinschaft nichts Befremdliches unter Miterben, Brüdern, überhaupt Gleichstehenden, – daß aber auch unter Vater und Söhnen das Verhältnis so gedacht wurde, erscheint uns weniger naturgemäß. Wir finden aber in den dem 14. Jahrhundert angehörigen, unten zu erwähnenden Rechnungen der Peruzzi und Alberti in Florenz,[275] Oben, S. 234–238.
78
daß in der That auch wo zweifellos ungeteilter Haushalt bestand, die Söhne bei Lebzeiten ihres Vaters neben diesem häufig mit Konti in bestimmter Höhe in der handeltreibenden Familiensocietät beteiligt werden; nach außen hat in dubio der Vater die Familie zu vertreten, – er unterzeichnet den Societätsvertrag und macht die Einlage, aber er macht sie in solchen Fällen „per se et filios suos“. Unten, S. 307, Fn. 30.
79
Bei Passerini, Gli Alberti di Firenze II, S. 25, heißt es beispielsweise in einer Ausgabenrechnung vom 1. Mai 1334: „per se o per sua famiglia“. Weber latinisiert hier also den italienischen Quellentext und schränkt den Sinn auf die Söhne (filios) ein.
Daß diese Auffassung der Mitrechte der Familienglieder, als quotenmäßiger Anteile am gemeinsamen Vermögen, der [B 117]Familie einen gewissen Societätscharakter gab, ist schon früher hervorgehoben,
80
auch bemerkt, daß diese Behandlungsweise nur entstehen konnte, aber auch entstehen mußte, wo das Kapital der Familie durch Generationen hindurch im wesentlichen Handlungsvermögen war. Oben, S. 225 f., 233 mit Fn. 52.
Die pisanische societas inter patrem et filium facta
81
birgt, so viel ist aus dem Gesagten zu erkennen, in sich verschiedene Elemente: [276]rein usancemäßige, auf dem Boden des Vertragsrechts erwachsene und solche, welche dem Familienvermögensrecht entstammen und uns das gemeinsame Vermögen von Anteilsrechten der Beteiligten, auch der Haussöhne, beherrscht zeigen, so wie wir dies auch anderwärts, am schroffsten in Unteritalien, fanden. Weber verwendet hier die einschlägige Kapitelüberschrift des Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 21 („De societate inter patrem et filium et inter fratres facta“), S. 876–883, in abgekürzter Form.
82
Diese beiden Elemente sind aber zu scheiden, die erstere Kategorie entstammt nicht dem Familienrecht; die Quellen heben immer hervor, daß, wo Vater und Sohn wirkliche socii seien, die societas eine „nominata“, eine ausdrücklich stipulierte sei, anderenfalls tritt die societätsmäßige Gewinnverteilung nicht ein,[276] Oben, S. 198 f. mit Fn. 10.
83
– folglich ist deren Basis eben allein der Vertrag. Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 21 („De societate inter patrem et filium et inter fratres facta“), S. 876–883, S. 876 f., geht als Regelfall davon aus, daß Vater und nicht emanzipierter Sohn ausdrücklich vertraglich eine Gesellschaft („societas nominata“) begründen, bei der auch die Gewinnverteilung vertraglich festgelegt wird. Durch das Constitutum Usus wird im folgenden festgesetzt, wie der Gewinn zwischen Vater und Sohn zu verteilen ist, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag zwischen ihnen geschlossen worden ist. Es wird dabei danach differenziert, ob Vater oder Sohn geschäftlich tätig waren und ob sie eigenes Kapitel oder Kapital des jeweils anderen eingesetzt haben.
Die fortgesetzte
Erbengemeinschaft
in Pisa.Eigentümlich nun ist diese Mischung auch bei derjenigen Societät, welche das Statut konkret als societas inter fratres facta bezeichnet
Erbengemeinschaft
in Pisa.Eigentümlich nun ist diese Mischung auch bei derjenigen Societät, welche das Statut konkret als societas inter fratres facta bezeichnet
26)
, und unter welcher es das Gesellschaftsverhältnis unter mehreren unabgeteilten Miterben versteht. [276][B 117] S. 878 f. l. c.
85
Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 21 („De societate inter patrem et filium et inter fratres facta“), S. 876–883, S. 878 f. Hier geht es vor allem um das Renuntiations-, also Ablehnungsrecht volljähriger Erben, die sich nicht an der vom (verstorbenen) gemeinsamen Vater begründeten Gesellschaft beteiligen wollen.
Der Vater kann nach dem Statut durch letztwillige Verfügung eine solche societas unter seinen Erben begründen, ebenso können die Erben die Gemeinschaft als Societät fortsetzen, – ersterenfalls, wenn nicht sofort Widerspruch erhoben wird, in beiden Fällen so lange, bis eine ausdrückliche Aufkündigung erfolgt. Obwohl nun letztere grundsätzlich jederzeit freisteht, wäre es doch unrichtig zu sagen, daß folglich das Verhältnis nur auf dem Konsens der socii beruhe, also prinzipiell ausschließlich ein gewillkürtes sei. Das Bestehen des Renuntiationsrechts
84
ist etwas sehr Verschiedenes von [277]dem Bestehen der societas auf Grund eines Vertrages. Dies zeigt [B 118]sich praktisch darin, daß der Miterbe eben bis zur Renuntiation gebunden ist und unabhängig von einer besonderen Willenserklärung socius wird; daß ferner für die Renuntiation in verschiedenen Fällen Präklusivfristen Recht auf Aufkündigung, Rücktritt.
86
bestehen und daß, wenn einer der Erben handlungsunfähig ist, ihm gegenüber resp. von ihm eine Renuntiation überhaupt unmöglich ist. Also: es bedarf grundsätzlich zur Auflösung, nicht ebenso unbedingt aber zur Begründung des Verhältnisses einer Willenserklärung des Miterben. [277] Fristen, nach deren Ablauf eine Rechtsausübung ausgeschlossen (präkludiert) ist.
Für die Begründung der Societät bildet vielmehr das Surrogat der besonderen Willenserklärung offenbar die communis vita der Miterben, wie schon daraus hervorgeht, daß das Statut für Miterben anordnet, daß, „etiamsi non communiter vixerint“,
87
ohne ausdrücklichen Vertrag Teilung des Gewinns, welchen ein Miterbe aus dem Betrieb von Geschäften mit dem gemeinsamen Mobiliarvermögen gezogen habe, pro rata eintrete, dagegen bei expressus consensus der Gewinn und das Risiko wie bei socii geteilt werden solle. Der expressus consensus steht also hier in seiner Wirkung der communis vita gleich. Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 21 („De societate inter patrem et filium et inter fratres facta“), S. 876–883, S. 879, Z. 16 (Webers Zitat).
Vita communis.
1. Voraussetzungen.Ist dies der Einfluß der vita communis für das Bestehen einer Societät, so müssen wir nun fragen: welche Bedeutung hat sie an und für sich ohne diese spezielle Beziehung?
1. Voraussetzungen.Ist dies der Einfluß der vita communis für das Bestehen einer Societät, so müssen wir nun fragen: welche Bedeutung hat sie an und für sich ohne diese spezielle Beziehung?
Die juristischen Merkmale der vita communis im hier besprochenen Sinn gibt das Constitutum Usus folgendermaßen an
27)
: [277][B 118] S. 879.
89
Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 21 („De societate inter patrem et filium et inter fratres facta“), S. 876–883. Die von Weber unter 1) bis 3) gemeinten und zitierten Stellen finden sich ebd., S. 880 – und nicht S. 879.
1) „si de communi in una domo vixerint“, – also Gemeinschaft der Häuslichkeit und, wie sich zeigen wird,
88
auch des Haushalts; eine absentia, welche ein anderes domicilium begründet, hebt die Gemeinschaft auf; Unten, S. 278 f.
[278]2) „et contractus et similia communiter fecerint“, – d. h. nicht, daß beide stets zusammen den Kontrakt schließen, sondern daß sie ihn auf gemeinsame Rechnung schließen, [B 119]wie der Zusatz zeigt: „sive absentes sive praesentes sint, sive unus praesens alius absens“;
3) Vorhandensein eines gemeinsamen Kapitals ist nicht erfordert, es genügt das Zusammenleben, um „de eo, quod tunc acquisiverint“, die Wirkungen der Gemeinschaft eintreten zu lassen. Also nicht auf Kapital, sondern auf gemeinsame Arbeit ist auch hier das Verhältnis gegründet. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß die Wirkungen dieser Gemeinschaft nur eintreten sollen, wenn – eine Reminiszenz an die compagnia fraterna in Venedig – sie „inter masculos“ besteht. Nur wer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, ist Genosse.
2. Wirkungen.Die Wirkungen dieser Kommunion stellen sich dahin, daß
1) aller Erwerb gemeinsames Eigentum wird bis auf die zum unmittelbaren persönlichen Gebrauch bestimmten Mobilien: „de eo quod tunc acquisiverint si aliquid eis praeter convenientia vestimenta remanserit, de acquisitu eorum sit commune“
28)
. Macht ein Teilhaber mit fremdem Gelde ein Geschäft, so gebührt der gesamte Gewinn daraus der Gemeinschaft. Hat er Sondervermögen neben der Gemeinschaft und verwendet dies oder die hier wie sonst außerhalb der Gemeinschaft bleibende dos seiner Ehefrau zu Unternehmungen, so wirft er ¼ des lucrum in die Gemeinschaft ein, – juristisch klar und konsequent, denn sein voller Arbeitsertrag, welchen nach Societätsrecht die quarta proficui darstellt, gebührt der Gemeinschaft, ¾ gelten als Kapitalgewinn[278][B 119] S. 880 l. c.
90
[278] Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 21 („De societate inter patrem et filium et inter fratres facta“), S. 876–883, S. 880.
29)
. S. 882 l. c.
91
Ebd., S. 882.
2) Jeder einzelne Beteiligte ist an und für sich befugt, über das gemeinsame Vermögen zu disponieren und damit Geschäfte zu machen. Das Statut gibt zwar den anderen Beteiligten ein Wider[279]spruchsrecht binnen zweitägiger Präklusivfrist, der Widerspruch hat aber nur die Wirkung, daß das Geschäft, soweit der Unternehmer dasselbe auf sein Konto unternimmt, auf seine privative Rechnung geht, soweit es [B 120]darüber hinaus Mittel in Anspruch nimmt, der Widersprechende zwar für das auf sein Konto Entnommene am Gewinn beteiligt ist, aber im Verhältnis unter den Konsorten nicht am Risiko. Also ist ein einzelner Teilhaber auch über sein Konto hinaus mit dem Vermögen Geschäfte zu machen legitimiert; solange die anderen die Gemeinschaft nicht aufheben, können sie dies nicht hindern. Für die von einem Teilhaber auf eigene Rechnung abgeschlossenen comperae
92
haben die anderen ein Eintrittsrecht (nach Art der heutigen offenen Handelsgesellschaft). [279] Erwerbung durch Kauf. Weber übernimmt hier den Quellenbegriff des Constitutum Usus.
3) Der persönliche Bedarf der Teilhaber wird aus dem gemeinsamen Vermögen bestritten, und zwar an sich lediglich nach Bedürfnis des einzelnen. Für den Fall, daß jemand übermäßigen Aufwand macht, hat das Statut den anderen Konsorten ein Widerspruchsrecht eingeräumt, jedoch nur mit der Wirkung, daß im Verhältnis unter den socii er das nach billigem Ermessen zu viel Entnommene von Erhebung des Widerspruchs an auf sein Konto zu nehmen hat. Es ist diese anscheinend absonderliche Regelung ein klarer Beweis für die Richtigkeit der oben vertretenen Auffassung,
93
daß die Entwickelung im allgemeinen in der Richtung der Beschränkung der prinzipiell rechtlich schrankenlosen Dispositionsrechte der Teilhaber verlief. Oben, S. 226, 277.
So viel über die communis vita des pisanischen Rechts. Wir sahen oben,
94
daß die communis vita, wo sie besteht, bei letztwillig angeordneten Societäten oder wo von den Miterben ein Geschäftsbetrieb in den Formen der societas maris unterhalten wird, den ausdrücklichen Abschluß eines Societätskontraktes ersetzt, sie dokumentiert den animus associandi. Die Societät unter Miterben beruht somit nicht ausschließlich auf Vertrag. Aber trotzdem ist auch in ihr das Element des Vertragsmäßigen enthalten. Die Quellen legen Gewicht darauf, daß auch diese Societät eine „societas nomi[280]nata“ Oben, S. 195 f.
95
sei. Aus dem Recht der societas maris nimmt sie den Modus der Gewinnverteilung auf, – während an sich bei der vita communis aller Erwerb allen Konti gleichmäßig zu gute kommt, [B 121]tritt da, wo eine societas der gemeinsam Wohnenden angenommen wird, die Gewinnteilung nach den Kommendagrundsätzen ein, und gerade dies Moment hat seinen Ursprung offenbar nicht im Familienvermögensrecht, sondern in den auf dem Boden des dispositiven Rechts stehenden Rechtsregeln über die societas maris. [280] Siehe oben, S. 276, Anm. 83. Zur ausdrücklich durch Vertrag begründeten Gesellschaft unter Brüdern als Miterben vgl. auch Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 21 („De societate inter patrem et filium et inter fratres facta“), S. 876–883, S. 879. Diese Sozietät wird allerdings nicht durch einen Vertrag der Brüder untereinander begründet, sondern der Vater hatte zu Lebzeiten, in seinem Testament, „inter suprascriptos heredes […] societatem ordinaverit“, also eine Gesellschaft der Erben untereinander angeordnet.
Societas omnium
bonorum.Wir haben bisher die volle Haushaltsgemeinschaft nur unter Familiengenossen kennen gelernt.
bonorum.Wir haben bisher die volle Haushaltsgemeinschaft nur unter Familiengenossen kennen gelernt.
Über gleichartige Verhältnisse unter Nichtverwandten enthält das Constitutum Usus nur die dürftigen Bemerkungen über die societas omnium bonorum und die societas lucri
30)
, letztere von ersterer dadurch sich unterscheidend, daß sie eine Errungenschaftsgemeinschaft darstellt, während bei der societas omnium bonorum das gesamte Endkapital nach Köpfen geteilt wird. Bei der societas omnium bonorum ist – und dies erinnert an die Bestimmung der lex Langobardorum über die brüderliche Gemeinschaft – nur feudum und libellaria[280][B 121] S. 883 l. c.
97
Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 22 („De societate inter extraneos facta“), S. 883–897, S. 883. Der technische Begriff der „societas omnium bonorum“ findet sich in der Quelle lediglich umschrieben.
96
von der Gemeinschaft ausgeschlossen. Welcher Thatbestand sonst den angegebenen Begriffen entsprach, ist undurchsichtig und nur zu vermuten, daß sie die der communis vita unter Familienmitgliedern entsprechenden Verhältnisse inter extraneos betrafen. Ausgeschlossen sind also Lehens- und Pachtverhältnisse an Land. Zu ähnlichen Bestimmungen der Leges Langobardorum siehe oben, S. 193 f., 208 f.
Das Solidarhafts-
prinzip
prinzip
m
in Pisa.Wenn wir nach alledem fragen, wie sich zu den sämtlichen geschilderten Instituten das Prinzip der Solidarhaftung stellt, so ist zunächst auch hier wieder zu betonen, daß [281]aus dessen Nichterwähnung nicht sein Nichtbestehen in Pisa gefolgert werden darf; insbesondere scheint die Struktur der erörterten Haushaltsgemeinschaft nach innen die Solidarhaftung, d. h. hier die Haftung des gesamten gemeinschaftlichen Vermögens, nach außen zu postulieren. Daß es nicht erwähnt wird, würde sich, wenn die hier vertretene Ansicht richtig ist, daraus erklären, daß die solidarische Haftung in Pisa, wie in Genua, für den im Mittelpunkt stehenden Seehandelsverkehr keine Bedeutung hatte, da derselbe sich der [B 122]Rechtsform der commenda bediente. Das in dem Constitutum Usus enthaltene Societätsrecht hat infolgedessen mit der Solidarhaft nicht nur nichts zu thun, sondern bildet sogar einen Gegensatz dazu. [280] Im Inhaltsverzeichnis, oben, S. 141: Solidarhaftprinzip
V. Die Compagnia
de terra.Die Rechtsformen der Seehandelsgesellschaften wiederholen
de terra.Die Rechtsformen der Seehandelsgesellschaften wiederholen
n
sich nun auch hier, wie in Genua und Piacenza, auf dem Lande. [281]B: widerholen
Dem dare ad proficuum maris entspricht das „dare ad proficuum de terra in bottegha vel alio loco“
31)
, nur fällt hier die Tarifierung der Kapitalmiete weg und ist das ganze Verhältnis noch darlehensartiger gestaltet, indem der tractator nur durch Nachweis von vis major liberiert wird. [281][B 122] C[apitulo] 26 l. c.
1
[281] Vgl. Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 26 („De his que dantur ad proficuum de terra in botteca vel alio loco“), S. 906–909. Weber gleicht also die Kapitelüberschrift der Quelle im Zitat seines Haupttextes an seinen Satzbau an und verwendet die italianisierende Form „bottegha“. Ebd., S. 907, findet sich der von Weber gebrauchte Ausdruck „vis major“, der dort als Unterfall zufälligen Sachuntergangs definiert wird: „Est autem fortuitus casus vis maior vel periculum, cui resisti non potest.“
Die compagnia de terra
32)
kann verschiedene Gestaltungen annehmen, – sie kann zunächst sich auf eine Handelsreise beziehen, wie bei der societas maris, nur hier auf eine Reise zu Lande. Sie kann auch – und nur dieser Fall bietet Besonderheiten – einen Geschäftsbetrieb in einem Laden, „bottega“, betreffen. Const[itutum] Us[us] c. 23 de compagnia de terra p. 897 l. c.
2
Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 23 („De compagnia de terra“), S. 897–900, S. 897.
[282]Bei dieser Form wird, dem geringeren Risiko des Kapitalisten entsprechend, der Unternehmeranteil auf ⅓ des lucrum angenommen, was bei Einlagen von ¼ (tractator) und ¾ (Kapitalist) Teilung halb und halb ergibt. – Nun unterscheidet das Statut auch hier, ob der tractator selbständiger Unternehmer ist („cum jam de suo quis negotiationem facere paratus fuit vel
o
alterius“)[282]Q: fuerit vel de
3
– alsdann ist die Einlage rein einseitig, der tractator gibt pro rata ⅔ des Gewinnes heraus und steht im übrigen ganz selbständig, der Kapitalist ist Partizipant; – oder ob der tractator nur ein mehr oder weniger abhängiges Organ des Kapitalisten ist. Letzterenfalls ist der tractator meist an eine bestimmte bottega gebunden, auf welche hin der Kapitalist mit ihm kontrahiert, er darf nicht über seinen Viertelsanteil hinaus fremdes Gut dritter als Einlage annehmen. Ein offenbar späterer Zusatz, welcher [B 123]direkten Zwang gegen den tractator, die bestimmte bottegha zu beziehen, ausschließt,[282] Das Zitat findet sich in: Constitutum Usus, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa II, c. 26 („De his que dantur ad proficuum de terra in botteca vel alio loco“), S. 898, Z. 20–21.
4
läßt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf dessen ursprüngliche Zulässigkeit schließen und macht es damit wahrscheinlich, daß, angesichts dieser weitgehenden Abhängigkeit, der tractator in bottega der Successor des hörigen Handwerkers in derselben Weise gewesen ist, wie der fattore, famulus, Kommis derjenige des unfreien Gesindes und der Kommendatar derjenige des unfreien Kargadors. Weber meint hier wohl die Regelung ebd., S. 899: „Eum autem cum suo havere bottegam vel domum intrare et manere, pro sua voluntate constringere non possit.“ Warum Weber dies für einen späteren Zusatz hält, ist nicht erfindlich, steht die Stelle doch in der Ausgabe Bonainis im laufenden Haupttext direkt im Anschluß an die zunächst von Weber zitierte Stelle.
5
Bestimmteres darüber zu ermitteln ist nicht möglich, – der Gedanke liegt aber sehr nahe, daß die societas de terra mit dem in der eben geschilderten Weise unselbständigen tractator auch die Rechtsform war für dasjenige Verhältnis des Großindustriellen zum Arbeiter, welches wir heute mit „Hausindustrie“ bezeichnen. Wie die Bestimmungen des Constitutum Usus ergeben, behält sich bei dieser Association der Fabrikant gegen Gewinnanteil eine Art Bezugsmonopol (durch [283]das Verbot, Einlagen dritter anzunehmen) an den Arbeitsprodukten des tractator vor, er stellt ihm das Handwerks- und Hausgerät und oft – eine Art Cottage-System Begleiter der (Schiffs-)Ladung. Die Bezeichnung Kargador findet sich nicht im Text des Constitutum Usus. Vermutlich spielt Weber hier auf den Quellenbegriff „carga“ an, wie er sich in einigen spanischen Quellen findet. Siehe oben, S. 171, Anm. 56; S. 175, Anm. 85.
6
– die Wohnung bezw. bottega[283] Nach dem englischen Cottagesystem wurde dem Arbeiter ein Teil des Lohns nicht in barem Geld ausgezahlt, sondern er bekam statt dessen eine verbilligte Wohnung gestellt (engl. cottage, „Hütte, Landhaus“).
33)
. [283][B 123] Näher auf die Rechtsform der unzweifelhaft vorhandenen Hausindustrie einzugehen ist hier nicht der Ort. Alle von Stieda, Die deutsche Hausindustrie,
8
aufgestellten ökonomischen Kennzeichen dieses Instituts treffen aber für das im Text geschilderte Verhältnis zu. In fast allen Statuten kehrt ferner das Verbot dieser Art von „societates“ zwischen Großhändlern oder Großindustriellen und den Handwerksmeistern wieder. Natürlich verfolgte dies Verbot nicht den sozial-politischen Zweck des Schutzes der Arbeitnehmer und des Handwerks, jedenfalls nicht in erster Linie, sondern den des Schutzes der übrigen Großindustriellen gegen die Konkurrenz des mit Hausindustriellen billiger Produzierenden und gegen die Monopolisierung des gesamten Angebotes von Arbeit im Interesse einzelner. – S[iehe] u. Note 35. Stieda, Die deutsche Hausindustrie, S. 115–155, zur hausindustriellen Produktion. Stieda erwähnt jedoch nicht den Fall, daß der Fabrikant auch die Wohnung bzw. „bottega“ stellt. Auch den Begriff „Cottage-Industrie“ verwendet Stieda nicht.
9
Unten, S. 286, Fn. 35.
Verschiedenheit der
Grundlagen der
Kommanditen von
der offenen
Gesellschaft.Ist dem so, so haben wir hier wieder einen Beleg für die interessante Beobachtung, – welche sich den Ausführungen von Lastig nähert,
Grundlagen der
Kommanditen von
der offenen
Gesellschaft.Ist dem so, so haben wir hier wieder einen Beleg für die interessante Beobachtung, – welche sich den Ausführungen von Lastig nähert,
7
– daß die Kommendaverhältnisse und was sich daran anschließt, in weiterer Linie auch die Kommandite, [B 124]ihren Ausgangspunkt von der Association von wirtschaftlich und man kann sogar sagen sozial ungleich Stehenden nimmt, während die solidarische Haftung aus Gemeinschaften Gleichstehender und prinzipiell an einem Vermögen mit gleichen Dispositionsbefugnissen Ausgestatteter erwachsen ist. So viel sehen wir, daß die pisanischen Societäten nicht der Boden sind, aus dem jenes Prinzip hervorging. Die Frage kann nur sein, ob vielleicht die Art der Abgrenzung des Societätsvermögens auf die Gestaltung der Sondervermögen überhaupt, also auch der offenen Gesellschaft, Rückwirkungen gehabt hat. Insbesondere wäre es möglich, daß die Beschränkung der Haftung auf die bottega und was zu ihr gehört, welche nach Analogie der societas maris bei der compagnia de terra stattgefunden haben muß – die Quellen sagen darüber nichts –, die Entwickelung der früher geschilder[284]tenLastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 423.
10
Beschränkung der Haftung bei der offenen Gesellschaft auf das Geschäftsvermögen erleichtert hat. Auch die Art der Buchung des Societätsgutes auf besonderem Konto, wie sie sich aus den genuesischen Urkunden und aus der Natur der Sache bei den Seesocietäten ergibt,[284] Oben, S. 195–201.
11
kann von Einfluß gewesen sein. Nach Lage der Quellen muß dies aber dahingestellt bleiben. Siehe oben, S. 167 f.
Societäts-
urkunden.Während, wie aus der bisherigen Erörterung hervorgehen dürfte, die pisanischen Statuten
urkunden.Während, wie aus der bisherigen Erörterung hervorgehen dürfte, die pisanischen Statuten
p
relativ viel Material für die historische Untersuchung des Societätsrechts ergeben, ist die urkundliche Ausbeute eine recht spärliche. – Zwei bei Bonaini abgedruckte Urkunden geben Beispiele für die gegensätzliche Bedeutung der compagnia de terra als 1) Arbeitsmiete[284]B: Staten
12
gegen Gewinnanteil und 2) „Kapitalmiete“ gegen Gewinnanteil. Weber spielt hier auf den römisch-rechtlichen Begriff „locatio conductio operarum“ (= Dienstmiete) an. Auch Endemann, Studien I, S. 353 ff., 360 ff., hatte zwischen einer „societas opera cum opera“ und einer „societas pecunia cum opera“ unterschieden.
Unter 1 gehört folgende Urkunde von 1337:
Toccius maliscalcus … posuit semetipsum cum domna
13
Documenti che servono ad illustrare il Breve dei fabbri, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa III, no. VI (Urkunde vom 23. Sept. 1337), S. 968 f. [eigentlich nach korrekter Seitenzählung: 896–897], S. 968 [richtige Zählung: 896].
Toccius maliscalcus … posuit semetipsum cum domna
q
Cia … ad standum et morandum cum ea ed ejus familia ad artem … maliscalcieQ: domina
r
et fabrorum faciendam et exercendam in apotheca ipsius dae Ciae et extra, ubicumque lucrum … percipiendum erit, hinc ad annum unum … et ei ejusque [B 125]familiae … serviet pp. Der Gewinn soll in manus Ciae gelangen, Toccius erhält 45 sol. Salär per Monat und ¼ des lucrum. Q: mascalcie
Hier ist Zia capitanea societatis, Toccius ist teils Gesinde – dafür das Salär, teils engagierter tractator – dafür der Gewinnanteil.
Unter 2 fällt die Urkunde von 1384:
Carbone … ligator bellarum
14
Documenti che servono ad illustrare il Breve dei fabbri, in: Bonaini, Statuti inediti di Pisa III, no. V (Urkunde vom 22. Okt. 1384), S. 894–968 [richtig: 896], S. 894 f.
Carbone … ligator bellarum
a
de Florentia … et Joannes filius d[icti] Carbonis ferrovecchius … ex una parte, et Berthus [285]furnarius … ex una etQ: ballarum
b
alia parte fecerunt … societatem … in arte … de ferrovecchiis, vendendi ad minutum et alia faciendi per d[ictum] Johannem … in quadam apotheca posita in civ[itate] Pisana conducenda … In qua … societate d[ictus] Johannes mittat … suam personam et industriam … Et d[ictus] Berthus mictet[285] Fehlt in Q.
c
… flor[enos] 200 auri … in florenis, mercantiis pp. … investiendisQ: mictat
d
per d[ictum] Johannem in mercantiis pp. … Et debet d[ictus] Johannes … esse caput et major in dicta apotheca conducenda pp. Nach Abzug der pensioQ: investiendos
e
apothecae, der Unterhaltskosten des Johannes und eines Dieners und der alia que solent detrehyQ: pentio
f
de similibus societatibus wird der Rest des Gewinnes, nach 4 Jahren das Endkapital halb und halb geteilt. Q: detrhay
Die Ricordi des Miliadusso Baldiccione de’Casalberti von Pisa zeigen uns einen Kapitalisten, welcher, wie dies auch in Genua zu verfolgen ist, gleichzeitig und dauernd sein Kapital in den verschiedensten Unternehmungen zur See und zu Lande anlegt, meist in Societäten
34)
. [285][B 125] Arch[ivio] storico ital[iano] App. t. VIIL Einfache Kommenda z. B. 1344: Commuccio … e Barone suo figliolo de Piombino dîno
g
dare a me Mil[iadusso] Bald[uccione] … che li diei loro in compagniaQ: deʼ
h
di pescaraFehlt in Q.
i
in Corsica fior. 6 d’oro e altretanti ne die’ loro Andrea Masso …Q: ad andare
15
Gewinnquote ist als selbstverständlich nicht angegeben, ebenso: 1344:[285] Ricordi di Meliadus Baldiccione de’Casalberti Pisano, S. 22 (Urkunde vom 12. April 1344). Bereits in der Quelle schwankt die Schreibung des Eigennamens zwischen Meliadus und Miliadusso sowie zwischen Baldiccione und Baldaccione.
16
Commuccio … de’ dare a me M[iliadusso] Bald[uccione] … che li diei in Cia ad [B 126]andare in Corsicha a la parte … a mio risco di mare e di gente fior. 12. Darunter ist notiert, daß die 12 Fiorini nebst 1 fior. 12 sol. Im folgenden zitiert Weber aus derselben Quellenstelle. Es schließt sich S. 23 eine Urkunde vom 6. Sept. 1344 an, aus der Weber jedoch nicht zitiert.
17
Gewinn ausgezahlt sind. – Comp[agnia] di terra: Urk[unde] von 1357: Weber nimmt weiterhin Bezug auf die gleiche Urkunde vom 12. April 1344, in: Ricordi di Meliadus Baldiccione de’Casalberti Pisano, dort S. 22, ist jedoch von 20 solidi, und nicht 12, die Rede.
18
50 fiorini sind in bottega kommendiert, … e non li de’ mettere in mare e se Dio li fa bene de’ fare bene a me e se danno lo simile, la parte che ne toccha a 3 mili donari Ricordi di Meliadus Baldiccione de’Casalberti Pisano, S. 31 (Urkunde vom 16. März 1357).
k
– offenbar bloße Partizipation ohne Einmischungsrecht.Q: teccha a’ miei denari
[286][B 126]Eine Urkunde über Association eines Fabrikanten mit einem Arbeiter
35)
findet sich bei Bini (I Lucchesi a Venezia I p. 50)[286] Joannes q[uondam] Buncontei Paltoris
Eine derartige Monopolisierung der Arbeitskraft
Das oben berührte
l
tintor ex parte una, et Cincius[286]Q: Boncontri Paltonis
m
q[uondam] Tedaldini et Franciscus filius Campanari … mercatores sete et filugelli pro se ipsis … intendentes simul compagniam et societatem facere in arte tingendi… setam et filugellum … et propterea apothecam communem et masseritias et alia utilia et necessaria habere … Joannes … exercebit et operabit artem tintorie bona fide … custodiendo et gubernando feliciter setam et filugellum … und zwar in einer zu erwerbenden bottega.Q: Ciuccus
21
Er erhält 500 librae angewiesen und Hausgerät, ½ des Gewinnes behält er. Eine Societät mit dritten darf er nicht machen und für andere nicht färben. In der von Bini (oben, Anm. 19) abgedruckten Urkunde ist allerdings davon die Rede, daß das Geld für eine „apotheca“ und deren Einrichtungsgegenstände (massarizie) aufzuwenden ist, nicht, wie Weber schreibt, für den Erwerb einer „bottega“. Die Eigennamen lauten in der Quelle: Joannes q[uondam] Boncontri Paltonis sowie Ciuccus q[uondam] Tedaldini, wovon Weber deutlich abweicht.
Eine derartige Monopolisierung der Arbeitskraft
n
für einen Fabrikanten ist vermutlich dasjenige Verhältnis, welches die Quellen mit dem Verbot der societates mit Handwerkern treffen wollen. Der Grund des Verbotes ist, wie schon in Note 33 bemerkt wurde,B: Arbeitkraft
22
wohl weniger der sozial-politische des Handwerksschutzes, als die darin gesehene Beschränkung der Konkurrenz und die daraus befürchtete Preissteigerung. Oben, S. 283, Fn. 33.
Das oben berührte
23
alte Abhängigkeitsverhältnis der Arbeiter und Handwerker tritt noch in der Unterstellung aller zu einer Branche gehörigen Hilfs-Kleingewerbe unter die Zunft der betreffenden Branche zu Tage. Oben, S. 202 f., 282 ff.
19
und bestätigt die oben vertretene Auffassung[286] Weber meint bei Bini, I Lucchesi a Venezia 1, S. 56, und nicht S. 50.
20
der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Art von Societäten auch für diese Stadt. – Im übrigen steht urkundliches Material nicht zur Verfügung. Oben, S. 268–270.
Ergebnis.Als Resultat der Betrachtung des pisanischen Rechts ergibt sich, daß, wo das Constitutum Usus von Societäten handelt, kommanditeartige Verhältnisse vorliegen. – Der historisch scharfe Gegensatz zwischen diesen Rechtsformen und [B 127]der offenen Handelsgesellschaft
36)
tritt gerade hier deutlich hervor. [B 127] Die historische Thatsache, daß beide aus verschiedenen Quellen stammen, ist für die Beurteilung mancher dogmatischer Auffassungen nicht ohne Gewicht.
Wenn Gierke (Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung) die offne Handelsgesellschaft als ein personenrechtliches Verhältnis bezeichnet, so kann dies insofern in dem von ihm dabei verstandenen Sinn acceptiert werden, als die gesamte vermögensrechtliche Persönlichkeit der socii in der That durch das stare ad unum panem [287]et vinum berührt wird, – aber G[ierke] will nun (S. 454 l. c.)
Es findet nicht eine Stufenleiter statt, auf welcher die Kommanditgesellschaft die nächste Stufe vor der offenen Gesellschaft ist, sondern die offene Gesellschaft steht den anderen Formen historisch und dogmatisch gleich scharf gegenüber.
Wenn Gierke (Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung) die offne Handelsgesellschaft als ein personenrechtliches Verhältnis bezeichnet, so kann dies insofern in dem von ihm dabei verstandenen Sinn acceptiert werden, als die gesamte vermögensrechtliche Persönlichkeit der socii in der That durch das stare ad unum panem [287]et vinum berührt wird, – aber G[ierke] will nun (S. 454 l. c.)
24
für die Kommanditgesellschaft eine begriffliche Konstruktion aufstellen, wonach dabei ein „beschränktes Stück vermögensrechtlicher Persönlichkeit“, des Kommanditisten nämlich, engagiert sei, was für die Aktienkommanditgesellschaft zu der denn doch ungewöhnlichen Konstruktion „fungibel gewordener Personen“[287] Gierke, Genossenschaftstheorie, S. 453–455. Die Kennzeichnung der Aktienkommanditgesellschaft als „fungible Kommanditistengesamtheit“ dort, S. 455.
25
führt. Es ist nun dogmatisch immerhin nicht recht ersichtlich, wie die auf einen bestimmten Kapitalbetrag fixierte Beteiligung des Kommanditisten dazu kommen soll, ein Stück einer vermögensrechtlichen Persönlichkeit in anderem Sinne darzustellen, als dies bei irgend einer anderen obligatorischen Beziehung der Fall sein würde. Der Kapitalist stellt keinen aliquoten Teil Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien sind die Kommanditanteile in Aktien verbrieft, so daß ein leichterer Austausch der Kommanditisten über den Handel der Aktien möglich ist. Der Ausdruck „fungibel gewordener Personen“ findet sich nicht bei Gierke, Genossenschaftstheorie, den Weber hier ansonsten referiert.
26
seiner Arbeitskraft oder seines Vermögens als solcher zur Verfügung, sondern einen fixierten Geldbetrag, wie ein Darlehensgläubiger, sein Erwerbsleben in seiner Gesamtheit wird in keiner Weise durch das Societätsverhältnis affiziert. Historisch vollends sehen wir, daß, während die offene Handelsgesellschaft in der That aus Verhältnissen hervorgeht, welche man personenrechtliche im obigen Sinn Einen beliebigen Anteil.
27
nennen kann, die Kommanditgesellschaften aus ganz anderen Antezedentien hervorgingen, bei welchen von vornherein von einer Beziehung auf das gesamte Erwerbsleben bei dem (späteren) Kommanditisten nicht die Rede war, die Bedeutung des Geschäfts, zu welchem er wesentlich durch sein Kapital mitwirkte, vielmehr für ihn auf die Höhe seiner Einlage beschränkt blieb. Oben, S. 286, Fn. 36.
Es findet nicht eine Stufenleiter statt, auf welcher die Kommanditgesellschaft die nächste Stufe vor der offenen Gesellschaft ist, sondern die offene Gesellschaft steht den anderen Formen historisch und dogmatisch gleich scharf gegenüber.
[287][B [128]]V. Florenz.
Industrielle Ver-
mögen in Florenz.Die Entwickelung des Handelsrechts in Florenz ist bereits von Lastig wiederholt paradigmatisch als Gegensatz zu derjenigen in den Seestädten Italiens aufgefaßt und dargestellt worden. Florenz war in der Zeit, als die selbständige statutarische Rechtsbildung in den Kommunen begann, eine Landstadt, welcher der Zugang zum Meer, der einzigen von Zollschranken freien Handelsstraße, durch das vorliegende Pisaner Gebiet versperrt wurde. Nicht der eigentliche Groß- und Fernhandel konnte hier die Grundlage der Kapitalbildung darstellen, und die Rechtsformen, in welchen er sich bewegte, konnten eine originale [288]Ausgestaltung hier nicht erfahren
mögen in Florenz.Die Entwickelung des Handelsrechts in Florenz ist bereits von Lastig wiederholt paradigmatisch als Gegensatz zu derjenigen in den Seestädten Italiens aufgefaßt und dargestellt worden. Florenz war in der Zeit, als die selbständige statutarische Rechtsbildung in den Kommunen begann, eine Landstadt, welcher der Zugang zum Meer, der einzigen von Zollschranken freien Handelsstraße, durch das vorliegende Pisaner Gebiet versperrt wurde. Nicht der eigentliche Groß- und Fernhandel konnte hier die Grundlage der Kapitalbildung darstellen, und die Rechtsformen, in welchen er sich bewegte, konnten eine originale [288]Ausgestaltung hier nicht erfahren
1)
. Sondern die Erwerbsthätigkeit fand sich auf die gewerbliche Arbeit hingewiesen; große industrielle Vermögen bildeten die Grundlage der ökonomischen Macht der Stadt, und auch die großen Konsortien, welche im 14. Jahrhundert die pekuniären Stützen König Eduards von England,[288][B 128] Die Kommendaverhältnisse werden nur beiläufig im Statuto dell’ Arte di Calimala (bei Emiliani-Giudici, Storia dei comuni) I c. 59 erwähnt.
2
Statuto dell’Arte di Calimala, liber I, c. 59 („Di costringere chi ricevesse danari d’altrui a recare di restituirglieli“), S. 241 f. Das Statut ist im 3. Band „Documenti“ bei Emiliani-Giudici, Storia dei communi italiani, abgedruckt. In der Quelle wird eine Haftung des Kaufmanns für Waren eines anderen Kaufmanns ausgeschlossen, soweit er diese nur aus Gefälligkeit mitgenommen hatte.
1
der Anjou in Neapel, der Lateiner in Griechenland, der guelfischen Partei in Italien darstellten, wurden gebildet von den großen Häusern der Zünfte, speziell aus den Kreisen der Tuchmanufaktur, – aus der Arte di Calimala gingen die [B 129]Peruzzi, Alberti, Bardi, Acciajuoli hervor. Das ökonomische Problem, diese industriellen Vermögen durch die Generationen hindurch zu erhalten, war auch das legislatorische Problem der Zunftstatuten. Zweifellos tritt in den ersten Stadien der Entwickelung der Güterumsatz gegen die Produktion zurück, und wir werden demgemäß eine kräftige Entwickelung der Arbeitsgemeinschaften erwarten, speziell der Familiengemeinschaften; – d. h. die Familie ist die natürliche Basis der industriellen Gemeinschaft, und nur die von den Vätern auf die Söhne und Enkel sich fortsetzende straffe Zusammenfassung der großen Kapitalien konnte deren Machtstellung Dauer verleihen. [288] Gemeint ist König Eduard III. von England.
I. Statutarisches
Material. Gang der
Entwickelung.Das ist nun in der That der Fall.
Material. Gang der
Entwickelung.Das ist nun in der That der Fall.
Lastig hat
2)
die Entwickelungsreihe, welche die Generalis balia von 1309, die Statutenredaktionen von 1320, 1321, 1324, 1355, die Statuten der Arte di Calimala und die Statuta mercatorum von 1393 bilden, dargestellt und durch Nebeneinanderstellung der Parallelstellen anschaulich gemacht. [B 129] In der cit. Abh. in der Zeitschr. für Handelsr.
3
Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 433–445. Lastig behandelt dort die von Weber im Haupttext aufgelisteten Statuten, führt aber im Gegensatz zu Weber deren Unterschiede nicht so sehr auf eine Entwicklungsreihe zurück als vielmehr auf die unterschiedlichen Adressaten der verschiedenen Regelungen.
[289]Es ist wesentlich die oben generell geschilderte Entwickelung,
4
welche insbesondere darin hervortritt, daß als Voraussetzung der Solidarhaftung zu dem „communiter vivere“ der älteren Quellen später das „eandem mercantiam et artem exercere“ hinzutritt. Die Nebeneinanderstellung der einzelnen Quellenzitate soll hier nicht wiederholt werden. – [289] Oben, S. 195 f., 202 ff., 237 ff.
Bedeutung
wandtschaft für die
gesellschaftliche
Solidarhaft.In den älteren Redaktionen findet sich an erster Stelle die Solidarhaft der „fratres carnales“ communiter viventes erwähnt, und Lastig hat auch hieraus ein – in der That nicht unerhebliches – Argument für die Priorität der rein verwandtschaftlichen Gesichtspunkte entnommen.
a
der Ver-[289] Im Inhaltsverzeichnis, oben, S. 141, geht voran: A.
wandtschaft für die
gesellschaftliche
Solidarhaft.In den älteren Redaktionen findet sich an erster Stelle die Solidarhaft der „fratres carnales“ communiter viventes erwähnt, und Lastig hat auch hieraus ein – in der That nicht unerhebliches – Argument für die Priorität der rein verwandtschaftlichen Gesichtspunkte entnommen.
5
Es ist – um hierauf noch einmal kurz einzugehen – unzweifelhaft, daß die Haftung der Sippschaftsgenossen füreinander, aus gewissen Thatbeständen, das ältere Institut ist, indessen scheint es zu weit zu gehen, deshalb zu schließen, daß die [B 130]spätere, auf der häuslichen Gemeinschaft beruhende Solidarhaftung aus jener „hervorgegangen“ ist. In Florenz ist schon vor der frühesten der von Lastig citierten Statutenredaktionen Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 436 f.
6
die Solidarhaftung der socii anerkannter Grundsatz: Die Custodes nundinarum Campanie et Brie, die Meßpolizeibehörde der Champagnermessen, requirieren 1278 die Behörden von Florenz wegen der Schuld eines gewissen, flüchtiggewordenen Lapo Rustichi mit dem Ersuchen, ihn und „ejus socii“ realiter und personaliter zu exequieren Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 433–435, zitiert als älteste Statuten aus Florenz die Statuta Mercantiae aus dem Jahr 1320 bzw. die Statuta Populi Florentini von 1321.
3)
.[289][B 130] Giornale Storico degli Archivi Toscani I p. 246.
8
In dem Excitatorium S. 252 das. betr. dieselbe Sache findet sich auch schon die romanistische Institorats-Konstruktion [290]verwertet: Documenti riguardanti il commercio dei Fiorentini in Francia, S. 247–249. Die in Webers Haupttext erwähnten custodes nundinarum Campanie – von „Brie“ ist hingegen in dem Dokument nicht die Rede – bitten mit einer gesiegelten Urkunde vom 27. März 1279 die „consules mercatorum“ Callismale, also der Florentiner Wollweberzunft, gegen den Florentiner Kaufmann Lappus (nicht: Lapus) Rustichi und seine socii vorzugehen.
10
„quod dictus Bartolus et Grifus fratres et Johannes Adimari mercatores predicti, dictum Lapum pro ipsis ipsorumque societatis totius nomine, constituerant in solidum … actorem et nuntium specialem negotiorumque gestorem, prout in instrumento … vidimus …“ Die bezogene Urkunde wird nicht als Rechtsgrund der Haftung, sondern als Identitäts- und Legitimationsnachweis angeführt, auch erst in dem zweiten Briefe. Documenti riguardanti il commercio dei Fiorentini in Francia, S. 251–254. Es handelt sich um einen besiegelten Brief der „campsores“ aus der Champagne, die sich beschweren, daß in dem genannten Fall (siehe oben, S. 289, Anm. 8) immer noch keine Zahlung aus Florenz erfolgt sei. Das von Weber angeführte Zitat findet sich ebd., S. 252.
7
Die[290]selbe Behörde richtet 1300 an die französischen Gerichte das Ersuchen um Vollstreckung der Schuld eines gewissen Guido Pazzi von der Florentiner Societät der Scali, welche jener „nomine suo et dictorum sociorum suorum“ auf den Champagnermessen kontrahiert habe, „per suorum et dicte societatis venditionem bonorum“ Siehe dazu im Glossar: Exekution, unten, S. 550.
4)
. Im Jahre 1303 remonstriert ein von der Kommune Florenz wegen Nichtzahlung einer Societätsschuld bannierter In einer in London 1284 ausgestellten Quittung (Balduzzi Pegolotti, Della decima e di varie altre gravezze imposte del comune di Firenze t. II p. 324) bekennt Simone Gherardi, della compagnia di Messes
e
Thomaso Ispigliati e di Lapo Ughi Spene: … che io ò ricevatoQ: Messer
f
e avuto per me e per li compagni de la vandetta compagnia etc.Q: ricevuto
11
Die von Weber zitierte Quittung vom 6. Jan. 1284 aus London findet sich nicht bei Balducci (nicht: Balduzzi) Pegolotti, sondern im Urkundenanhang zu Pagnini, Della mercatura de’Fiorentini, S. 324. Dieses Werk befindet sich im zweiten Band des von Pagnini herausgegebenen Sammelwerks „Della decima e di varie altre gravezze imposte dal comune di Firenze“. Dagegen findet sich Balducci Pegolottis „Pratica della mercatura“, ein mittelalterlicher Traktat des Handelsrechts, im 3. – und nicht 2. – Band des Sammelwerkes: Pagnini, Della decima.
9
angeblicher Florentiner Bürger hiergegen mit dem Bemerken[290] Gemeint ist die Sanktion durch den Schuldbann.
5)
, er sei nicht socius gewesen, und behauptet: Giorn[ale] Stor[ico] degli Arch[ivi] Tosc[ani] I p. 272.
12
Documenti riguardanti il commercio dei Fiorentini in Francia, S. 272 f. Urkunde vom 10. Nov. 1303, in der sich der in Frankreich lebende Florentiner Bürger Estienne gegen eine persönliche Haftung der Gesellschafter mit der Begründung wehrt, er sei nicht Gesellschafter geworden.
„que li livres et l’escripture toute dou dit Françoiz furent venues
b
a Paris … par la quele [B 131]escriture il ne fu onques trouvez comme compains … Item que la coustume de la dite vile de Florence est tel[290]Q: veues
c
que qui est compains d’aucune compaignie, ses nonsQ: tele
d
est portés au Conses de la vile et autrement il n’est pas tenus compains“. Q: nous
[291]Die Kompagnie der Scali, von deren Sturz Villani zum Jahre 1326 berichtet,
13
bestand in der Weise, wie in diesem Jahre, schon über 100 Jahre, desgleichen bestanden die Societäten der Alberti und Peruzzi schon im 13. Jahrhundert in derselben Art wie später. [291] Weber zitiert Villani, Cronica, die entsprechenden Zitate finden sich in Villani, Croniche, liber X, c. IV („Del fallimento della compagnia degli Scali di Firenze“), S. 9 (4. Aug. 1326).
Wenn also die Statuten noch später die Haftung der fratres carnales an die Spitze stellen, oder ausschließlich erwähnen, so geschieht das wohl a potiori:
14
die Florentiner Societäten sind ganz überwiegend Familiensocietäten. Dies mit gutem wirtschaftlichem Grunde: die Achillesferse aller damaligen und auch heutiger Associationen inter extraneos ist der Auseinanderfall mit dem Tode eines socius und die Notwendigkeit, alsdann früher oder später – selten ohne schwere Verluste – zu liquidieren. Diese gefährliche Eventualität reduzierte sich bei den auf einer, durch Generationen fortgesetzten, Haushaltungsgemeinschaft beruhenden Familienassociationen ganz erheblich, der Fortbestand, die Kontinuität des industriellen Vermögens, hatte hier eine feste natürliche Grundlage. Nichtsdestoweniger ist es auch bei den Familiensocietäten die Regel, daß außer den Mitgliedern der den Mittelpunkt bildenden Familie, welche der Gesellschaft den Namen gibt, noch andere Teilhaber vorhanden sind, deren Rechtsstellung dann die gleiche ist, wie die Papiere der Alberti und Peruzzi zweifelsfrei ergeben. Es handelt sich um einen Argumentationstopos vom Stärkeren zum Schwächeren.
Jede Societät der hier besprochenen Art hat, das wurde schon früher hervorgehoben,
15
einen gewissen familienartigen Charakter, der sich aus dem engen persönlichen, durch die ursprünglich stets damit verbundene Gemeinschaft des Haushalts verstärkten, Vertrauensverhältnis der socii ergab. Die durchweg analoge Behandlung der socii und der Familiengenossen ist denn auch in Florenz scharf durchgeführt. Oben, S. 195–203.
[B 132]Analogien der
Familie mit den
Societäten.
1. SchiedsgerichteStreitigkeiten unter Familiengenossen wie unter socii werden hier wie anderwärts nicht im ordentlichen Prozeßwege ausgemacht, – ursprünglich offenbar der Unschicklichkeit des gerichtlichen Zwei[292]kampfs
Familie mit den
Societäten.
1. SchiedsgerichteStreitigkeiten unter Familiengenossen wie unter socii werden hier wie anderwärts nicht im ordentlichen Prozeßwege ausgemacht, – ursprünglich offenbar der Unschicklichkeit des gerichtlichen Zwei[292]kampfs
16
unter solchen Personen wegen, – sondern durch ex officio und zwangsweise anzuordnende arbitria erledigt[292] Der gerichtliche Zweikampf war das Hauptbeweismittel der germanischen, etwa auch der langobardischen, Rechte. Dieser Weg (der ordentliche Prozeßweg) konnte durch Schiedsurteil („arbitrium“) vermieden werden.
6)
.[292][B 132] Stat[uta] Populi et Communis Florentiae, definitiv redigiert 1415, Edit. Friburg-Florentiae, l. II c. 66. Statuto dell’ A[rte] di Calimala I 60. Vergl. die in fast allen Statuten wiederkehrende Unfähigkeit der socii, als Zeugen füreinander aufzutreten und ihr entsprechendes Zeugnisverweigerungsrecht z. B. Decis[iones] Rotae Lucensis 35.
20
Statuta Populi et Communis Florentiae I, liber 2, rubr. 66 („De compromissis fiendis inter consortes“), S. 162–164. In der Quelle wird die verpflichtend gemachte gütliche Streitbeilegung jedoch als „compromissum“ – und nicht als „arbitrium“ – bezeichnet. Statuto dell’Arte di Calimala, liber I, c. 60 („De le questioni de’compagni, consorti, e congiunti commettere“), S. 242–244; Decisiones Rotae Lucensis, dec. 35, S. 345a–346b. Der im Haupttext, S. 291 f., von Weber angesprochene Zweikampf als Beweismittel wird in diesen Quellen nicht mehr vorgesehen, sondern es werden allein Urkunden oder Zeugenaussagen erwähnt.
2. Haftung und
Abschichtungs-
pflicht.Die Haftung des gesamten Hauses, – bei der Societät grundsätzlich auch der fattori und discepoli, bei der Familie auch der Haussöhne, für den Chef bezw. Vater, und umgekehrt, – ist von den Statuta Populi et Communis Florentiae l. II c. 110 und von den Zunftstatuten (an den von Lastig citierten Stellen) gleichmäßig anerkannt.
Abschichtungs-
pflicht.Die Haftung des gesamten Hauses, – bei der Societät grundsätzlich auch der fattori und discepoli, bei der Familie auch der Haussöhne, für den Chef bezw. Vater, und umgekehrt, – ist von den Statuta Populi et Communis Florentiae l. II c. 110 und von den Zunftstatuten (an den von Lastig citierten Stellen) gleichmäßig anerkannt.
17
Hinsichtlich der Haftung der Familiengenossen haben dann die Statuten auch hier die eigentümliche, uns schon anderwärts begegnete Abschichtungspflicht Statuta Populi et Communis Florentiae (anno 1415) I, liber 2, rubr. 110 („De obbligatione filii familias, et qualiter pater pro filio conveniatur“), S. 201–203. In dieser Quelle ist jedoch nur von einer Haftung der Verwandten auf- und absteigender Linie füreinander die Rede. Dagegen werden die „discepoli“ oder „fattori“ nicht, wie Weber schreibt, gleichermaßen haftbar gemacht. Eine Haftung der „discepoli“ und „fattori“ dürfte Weber hingegen bei Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 443 f., gefunden haben, der dort seinerseits aus den Statuti de la universitate de Ii mercatanti de Bologna di 1550, rubr. 15, damit jedoch keiner Florentiner Quelle, zitiert.
18
– und das entsprechende Recht – der Familie bezüglich des Erbteils des überschuldeten Mitgliedes an die Stelle der unbedingten Haftung gesetzt; – und ganz analog ist für die Societäten die Bestimmung im Stat[uto] dell’ Arte di Calimala (I c. 62), Zur Abschichtungspflicht siehe oben, S. 232–237.
19
wonach sich die Exekution richtet gegen Statuto dell’Arte di Calimala, liber I, c. 62 („Della esecuzione delle sentenze e comandamenti e condannagioni“), S. 245.
„compagni e compagnia e gli altri … salvo che se’l maggiore o lo scrivano di quella compagnia … giurasse … che quello compa[293]gno, per cui si domanda, non abbia del suo nella compagnia, in questo caso non siano tenuti di pagare per lui. E se … dicesso
g
che egli avesse meno … facciasi l’eccecuzione solo in[293]Q: dicesse
h
quellaQ: che sia
i
quantità che s’haQ: quello
k
…“ Q: v’ ha
Es handelt sich hier, nicht zu vergessen, um „Privatgläubiger“, und wir finden darin eine Bestätigung der [B 133]früheren Darstellung
21
von den ersten Entwickelungsstadien: an die Stelle der Haftung ohne weiteres und der unmittelbaren Exekution in die Gemeinschaft tritt auch bei der Societät die Ausschichtungspflicht und der Anspruch der Gläubiger auf Auseinandersetzung[293] Oben, S. 244 ff.
7)
. [293][B 133] Cf. für heutiges Recht HGB Art. 119, 120, 126, 127.
22
Art. 119, 120, 126, 127 ADHGB (in der Fassung von 1872), S. 44, 46 f. Hiernach kann der Gläubiger nicht direkt in Gegenstände der Gesellschaft vollstrecken lassen, sondern nur in den Gesellschafteranteil, bzw. er muß zunächst die Auseinandersetzung der Gesellschaft betreiben, um den Gesellschafteranteil in Geld ausbezahlt zu erhalten.
3. Persönliche Ver-
hältnisse des socius.Wie bei den Familiengenossen, so erstreckt sich auch bei den socii die Wirkung der Gemeinschaft auf das gesamte Erwerbsleben und auch auf alle wichtigen persönlichen Verhältnisse. Verheiratung außerhalb von Florenz, also außerhalb der Möglichkeit der Kontrolle, ist ohne Erlaubnis der Compagnie dem socius, factor und discipulus nicht gestattet
hältnisse des socius.Wie bei den Familiengenossen, so erstreckt sich auch bei den socii die Wirkung der Gemeinschaft auf das gesamte Erwerbsleben und auch auf alle wichtigen persönlichen Verhältnisse. Verheiratung außerhalb von Florenz, also außerhalb der Möglichkeit der Kontrolle, ist ohne Erlaubnis der Compagnie dem socius, factor und discipulus nicht gestattet
8)
; dieselben dürfen, solange sie zu einer Compagnie der Zunft gehören, aus letzterer nicht austreten Statuto dell’ Arte
l
di Calimala I c. 75.B: Arch.
23
Statuto dell’Arte di Calimala, liber I, c. 75 („Che niuno compagno o discepolo tolga moglie fuor di Firenze“), S. 260 f.
9)
; sie dürfen nicht neben den Geschäften der Compagnie noch eigene Geschäfte machen Eod. c. 81.
24
Statuto dell’Arte di Calimala, liber I, c. 81 („Di quelli che sono tenuti di rispondere sotto i Consoli di Calimala“), S. 265–267. Ein eventueller Austritt aus der Gesellschaft und der Zunft muß hiernach durch besondere Beweisanforderungen nachgewiesen werden, um nicht allzu einfach der Jurisdiktion des Zunftgerichts zu entgehen.
10)
. Eod. c. 67.
25
Statuto dell’Arte di Calimala, liber I, c. 67 („Che i compagni, fattori, e discepoli non possano fare fuori di Firenze altri fatti che della compagnia sua“), S. 249–250.
[294]4. Haussohn und
Kommis.Die Stellung des kaufmännischen fattore – Kommis, – und discepolo – Lehrling – ist in einer derjenigen des Haussohns sehr analogen Weise geregelt. Wie der Haussohn, so erwirbt grundsätzlich der fattore alles der Gemeinschaft, welcher er als unselbständiges Glied angehört
Kommis.Die Stellung des kaufmännischen fattore – Kommis, – und discepolo – Lehrling – ist in einer derjenigen des Haussohns sehr analogen Weise geregelt. Wie der Haussohn, so erwirbt grundsätzlich der fattore alles der Gemeinschaft, welcher er als unselbständiges Glied angehört
11)
; er sowohl wie der discepolo haften ferner für die Schulden der Gesellschaft, der Gläubiger kann sich unmittelbar an sie halten, die Statuten verpflichten für den Fall, daß dies geschieht, nur den Chef, für sie einzutreten und sie zu liberieren[294] Tractatus Consulum Artium et Mercatorum R. 17 – in die Statutenredaktion von 1415 aufgenommen L. IV das.
27
Weber zitiert hier den „Tractatus et materia consulum artium et mercatorum“, abgedruckt in: Statuta Populi et Communis Florentiae II, liber 4, speziell rubr. 17 („Quod factores dona et lucra restituant“), S. 172.
12)
. Erst 1393 wurde die persönliche Haftung dieser Personen aufgehoben L. c. R. 18.
28
Statuta Populi et Communis Florentiae II, liber 4: „Tractatus et materia consulum artium et mercatorum“, rubr. 18 („Quod mercatores teneantur discipulos liberare“), S. 172.
13)
. Die Gerichtsbarkeit über den Chef ist notwendig zugleich Gerichtsbarkeit über dessen fattori und discepoli Tractatus de cessantibus et fugitivis R. 14.
29
Es konnte nur identifiziert werden: Statuta Populi et Communis Florentiae Ι (anno 1415), liber 3: „Tractatus de cessantibus et fugitivis“, rubr. 14 („De factoribus et discipulis sotietatis aliquorum mercatorum cessantium, quod non teneantur pro magistris et quod ea in quibus ipsi tenentur dictis magistris solvere debeant“), S. 539–541. Weber nennt in seiner Quellenübersicht, unten, S. 337, eine Ausgabe, die nicht aufgefunden werden konnte. Weber dürfte die im Haupttext genannte Jahreszahl 1393 für die Statuta Mercatorum Florentiae aus Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 441, Fn. 1, übernommen haben. In Lastigs Kapitelüberschrift findet sich noch nicht die Bezeichnung als „Tractatus de cessantibus et fugitivis“. In diesen Quellenstellen wird eine persönliche Haftung nur nach dem wirksamen Handeln eines Gesellschafters begründet; discepoli oder fattori, wie Weber im Haupttext schreibt, werden gar nicht erwähnt.
14)
. Die Legitimation des fattore zur Verpflichtung [B 134]der Societät wurde schon erwähnt. Tract[atus] Cons[ulum] Art[ium] et Merc[atorum] R. 19.
30
Statuta Populi et Communis Florentiae II, liber 4: „Tractatus et materia consulum artium et mercatorum“, rubr. 19 („Quod discipulus sequatur forum magistri sui“), S. 172.
26
Nach alledem, – die nähere Erörterung des Verhältnisses der Lehrlinge und Kommis gehört nicht hierher, – ist der Parallelismus zwischen Societät und Fami[295]liengemeinschaft in den Verhältnissen auch der unselbständigen Glieder der Gemeinschaft unverkennbar. [294] Oben, S. 202 ff., 236.
Societätscharacter
der Familien-
gemeinschaft und
Familiencharakter
der Societät.Die Frage ist aber, ob daraus eine Herübernahme aus dem Familienrecht zu den Societäten zu folgern ist. Unzweifelhaft haben die uns hier beschäftigenden Societäten eine in mehr als einer Beziehung eigenartige Gestalt, welche aus einem Societätsverhältnis an sich nicht folgt. Dieselbe erklärt sich indessen durchaus durch die, dem Ursprung dieser Societäten aus dem Handwerk entstammende, Verbindung derselben mit einer Gemeinschaft des Haushalts, welche ein die gesamten persönlichen Verhältnisse des Genossen beeinflussendes Vertrauensverhältnis involvierte. Dagegen enthalten andererseits die Rechtssätze über die Familiensocietäten zahlreiche nach unserer Auffassung befremdende Bestimmungen, welche nur bei einer Betrachtungsweise erklärlich sind, die in dem neugeborenen Sohn des Hauses schon den künftigen Kommis und späteren Compagnon des väterlichen und großväterlichen Geschäfts sieht.
der Familien-
gemeinschaft und
Familiencharakter
der Societät.Die Frage ist aber, ob daraus eine Herübernahme aus dem Familienrecht zu den Societäten zu folgern ist. Unzweifelhaft haben die uns hier beschäftigenden Societäten eine in mehr als einer Beziehung eigenartige Gestalt, welche aus einem Societätsverhältnis an sich nicht folgt. Dieselbe erklärt sich indessen durchaus durch die, dem Ursprung dieser Societäten aus dem Handwerk entstammende, Verbindung derselben mit einer Gemeinschaft des Haushalts, welche ein die gesamten persönlichen Verhältnisse des Genossen beeinflussendes Vertrauensverhältnis involvierte. Dagegen enthalten andererseits die Rechtssätze über die Familiensocietäten zahlreiche nach unserer Auffassung befremdende Bestimmungen, welche nur bei einer Betrachtungsweise erklärlich sind, die in dem neugeborenen Sohn des Hauses schon den künftigen Kommis und späteren Compagnon des väterlichen und großväterlichen Geschäfts sieht.
Die Arbeitsgemeinschaften und noch die späteren großen industriellen Associationen haben in ihren ersten Entwickelungsstadien ein auch der Familie eigentümliches Moment, den gemeinsamen Haushalt, mit seinen Konsequenzen in sich aufgenommen, die Familie aber hat sich als Societät konstituiert, – so etwa wäre das Verhältnis beider zu formulieren und dahin scheint mir die Auffassung von Lastig restringiert werden zu müssen.
31
[295] Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 432 und S. 445, leitet die „gewillkürte reine Erwerbsgesellschaft“ generell aus der Familiengemeinschaft ab.
Vermögensrecht
der Societäten.
Societätsschulden
und Privatschulden.Schon in den frühesten uns bekannten Florentiner Rechtsquellen ist die Regelung der Haftung der Genossen dahin fortgeschritten, daß nicht alle beliebigen Schulden eines socius, sondern nur gewisse Kategorien, die Societätsschulden, zur solidarischen Haftung führen sollen, und die nächste legislatorische Frage ist nun, welches Kriterium dafür aufzustellen sei, ob eine Schuld Societätsschuld ist oder nicht.
m
[295] Im Inhaltsverzeichnis, oben, S. 142, geht voran: B.
der Societäten.
Societätsschulden
und Privatschulden.Schon in den frühesten uns bekannten Florentiner Rechtsquellen ist die Regelung der Haftung der Genossen dahin fortgeschritten, daß nicht alle beliebigen Schulden eines socius, sondern nur gewisse Kategorien, die Societätsschulden, zur solidarischen Haftung führen sollen, und die nächste legislatorische Frage ist nun, welches Kriterium dafür aufzustellen sei, ob eine Schuld Societätsschuld ist oder nicht.
[B 135]Die Generalis balia von 1309 macht die socii haftbar für Schulden, „in quantum socios tangeret“, insoweit eine Schuld sie „an[296]geht“.
32
Was aber geht sie an? Dafür mußte ein im Verkehr praktikables Merkmal gegeben werden. [296] Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 433, Sp. a. Bei der generalis balia handelt es sich um eine Kommission, die im Jahr 1309 beauftragt war, die Statuten der Florentiner Mercanzia zu reformieren. Inhaltlich geht es bei der von Weber nach Lastig zitierten Stelle um Vollstreckungstitel, die ausländische Gläubiger gegen Florentiner „socii“ erwirkt haben.
Merkmale der Socie-
tätsschulden.
1. Eintragung in
die Bücher.Von Anfang an hat hier die Buchführung Bedeutung gewonnen. Wie wir schon bei der societas maris die Notwendigkeit besonderer Buchung des Societätsgutes betonten,
tätsschulden.
1. Eintragung in
die Bücher.Von Anfang an hat hier die Buchführung Bedeutung gewonnen. Wie wir schon bei der societas maris die Notwendigkeit besonderer Buchung des Societätsgutes betonten,
33
so und noch mehr war hier eine gesonderte Buchführung über den Geschäftsbetrieb unentbehrlich. Das Bestehen einer solchen ergeben auch die bisherigen Publikationen aus den Büchern der Alberti und Peruzzi Oben, S. 167 f., 177 f.
15)
. Schon die Statuten von 1324 bestimmen nun: [296][B 135] Passerini, Gli Alberti di Firenze. Peruzzi, Storia del commercio e dei banchieri di Firenze. Besonders in letzterem Buch sind Bücherauszüge enthalten.
36
Vgl. etwa die Verträge zwischen Charoccio di Lapo degli Alberti und lachopo, Bartolomeo und Tommaso fratelli e figliuoli del detto Charoccio von 1336, in: Passerini, Gli Alberti di Firenze II, S. 19–32; Peruzzi, Storia del commercio, libro quinto „Spese domestiche dei Fiorentini“, c. 3 („Sistema di vita e spese di famiglia“), S. 365–372 und öfter im Text.
„Et quicunque recipere debet aliquam pecuniae quantitatem adscriptam alicujus libri societatis alicujus quilibet sociorum et obligatur
n
in solidum.“[296]Q: sit obligatum
34
Weber zitiert hier die Statuta Populi Fiorentini (anno 1324), liber II, rubr. 54 („Quod omnes socii teneantur debitis contractis ab uno socio“) nach Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 439, Sp. a.
Ebenso das Statut der Arte di Calimala I 88:
„a pagare tutti e ciascuno debiti, i quali egli overo alcuno de’ suoi compagni fosse tenuto di dare ad alcuna persona i quali debiti fossono scritti nel libro della loro compagnia.“
35
Weber zitiert hier Statuti dell’Arte di Calimala, liber I, c. 58 („Che ciascuno compagno sia costretto in tutto per li debiti del compagno“), S. 241 – und nicht c. 88.
[297]Und die Statuta mercatorum von 1393:
„Si vero aliquis … promissionem
o
fecerit etiam ignorante … socio … et ratio talis debiti… reperiretur descripta in aliquo libro ydoneo talium sociorum … quilibet talium sociorum sit… in solidum obligatus.“[297] In Q folgt: vel obligationem
37
[297] Weber zitiert hier anscheinend nach Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 441 f., die Statuta Mercatorum (Florentiae) (anno 1393), bes. S. 442. Die gleiche Stelle findet sich auch in den von Weber ebenfalls benutzten Statuta Populi et Communis Florentiae II (aus dem Jahr 1415), liber 4: „Tractatus et materia consulum artium et mercatorum“, rubr. 16 („Quod quilibet sociorum teneatur in solidum ad debita contracta“), S. 171.
Dieser Grundsatz geht also durch.
Allein naturgemäß konnte er nicht ausreichen. Die Haftung dritten gegenüber, ein Recht des Gläubigers, konnte nicht von der Buchungsart des Schuldners allein abhängig gemacht werden. Die Buchung hat die Natur eines Beweismittels. Neben diesem accidentiellen Kennzeichen mußte es ein [B 136]essentielles
38
geben: es kam eben darauf an, welche Schulden zu Lasten der Societät zu buchen waren. Der Gegensatz „essentia (substantia)“ – „accidentia“ ist für die aristotelisch-scholastische Kategorienlehre bis hin zur Rechtswissenschaft des frühen 19. Jahrhunderts grundlegend.
2. Kontrahieren
namens der Societät.Handelte es sich, wie in den früheren, kleinen Verhältnissen, um den Geschäftsbetrieb von einem Kaufladen aus, so war der Abschluß im Laden oder vom Laden aus das von selbst gegebene Kennzeichen. Im späteren und Großverkehr kam dies nicht in Frage. Während eine Stelle (Rubr. 14) des Tractatus de cessantibus et fugitivis
namens der Societät.Handelte es sich, wie in den früheren, kleinen Verhältnissen, um den Geschäftsbetrieb von einem Kaufladen aus, so war der Abschluß im Laden oder vom Laden aus das von selbst gegebene Kennzeichen. Im späteren und Großverkehr kam dies nicht in Frage. Während eine Stelle (Rubr. 14) des Tractatus de cessantibus et fugitivis
39
die officiales entscheiden läßt, ob eine Schuld der societas vorliegt oder nicht, wird schon in einer (bei Lastig abgedruckten) Stelle der Statuten von 1324, Statuta Populi et Communis Florentiae I, liber 3: „Tractatus de cessantibus et fugitivis“, rubr. 14 („De factoribus et discipulis sotietatis aliquorum mercatorum cessantium, quod non teneantur pro magistris et quod ea in quibus ipsi tenentur dictis magistris solvere debeant“), S. 539–541, speziell S. 540 unten.
40
in den späteren Redaktionen, und in dem Statuto dell’ Arte di Cali[298]mala Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 438 f., der sich hier auf die Statuta Populi Fiorentini (anno 1324) liber II, rubr. 54 („Quod omnes socii teneantur debitis contractis ab uno socio“) bezieht.
41
das einfache Kontrahieren eines socius mit der Erklärung, er kontrahiere namens der Societät, für genügend zur Verpflichtung der socii nach außen erachtet und neben der Eintragung in die Bücher der Societät als genügendes Fundament für den Anspruch des Gläubigers gegen die socii hingestellt. Die spätere Form dieses „asserere se facere pro se et sociis suis“ ist das Kontrahieren unter der Firma, wie die Statuti della honoranda università de’ mercatanti von Bologna von 1509 (fol. 67) zeigen;[298] Weber zitiert hier wohl das Statuto dell’Arte di Calimala (anno 1332), liber I, c. 58 („Che ciascuno compagno sia costretto in tutto per li debiti del compagno“), nach Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 440 f.
42
nach denselben beschränkt sich die Haftung der socii für einander aus Wechseln auf die beiden den hier erwähnten entsprechenden Fälle, daß entweder 1) der Gläubiger die Eintragung der Schuld in die Bücher der Societät nachweist, oder 2) auf dem Wechsel der „propio e usato nome della compagnia“ gebraucht ist. Letzteres entspricht mithin dem Kontrahieren „pro se et sociis suis“ hier. Gemeint sind die von Weber mit leicht abweichendem Titel zitierten: Statuti de la honoranda universitate de li mercatanti de Bologna, c. [20]: „De littere de cambio“, f. 67r.
Auch in Florenz also finden wir die Grundlagen des späteren Kontrahierens unter der Firma der Gesellschaft als rein formalen Kennzeichens der Societätsobligationen. Allein doch nur recht unentwickelt. Einmal ist der Begriff der Firma weit entfernt, ein feststehender zu sein. Es heißt in den Statuten: „asserendo … se facere pro se et sociis
p
suis.“[298] In Q nicht hervorgehoben.
43
Zunächst also: wer sind seine socii, nachdem das Merkmal des gemeinsamen Haushalts oder der gemeinsamen taberna [B 137]nicht mehr ausreichte? Die einfache Definition: diejenigen, welche mit ihm unter einer Firma ein Geschäft betreiben Statuta Populi et Communis Florentiae II, liber 4: „Tractatus et materia consulum artium et mercatorum“, rubr. 16 („Quod quilibet sociorum teneatur in solidum ad debita contracta“), S. 171. Den Wegfall der Beschränkung in den Statuten von 1415 hatte auch schon Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 441, Fn. 1, bemerkt.
16)
, fehlt noch. Während die Statuten von 1324 und 1355 die [299]„publica fama ipsos socios esse“, d. h. wohl: den Umstand, daß die Betreffenden sich nach außen so geriert haben, wie socii, entscheiden läßt,[298][B 137] „Quorum nomina expenduntur“ heißt es später.
44
Diese Formulierung findet sich insbesondere in den von Weber mehrfach herangezogenen genuesischen Statuten, siehe oben, S. 179 f., und unten, S. 327 f. Siehe statutorum civilium reipublicae Genuensis, liber IV, c. 12 („De societatibus seu rationibus mercatorum“), S. 202.
45
geben die späteren Redaktionen ein Merkmal überhaupt nicht an. [299] Weber zitiert hier nach Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 439. Es handelt sich um die Statuta Populi Fiorentini (anno 1324), liber II, rubr. 54 („Quod omnes socii teneantur debitis contractis ab uno socio“), sowie um die parallele Formulierung in den Statuta Populi Fiorentini (anno 1355), liber II, c. 58 („Quod omnes socii teneantur debita contracta ab alio socio“). Das von Weber angegebene wörtliche Zitat ist aus der in den Quellen als negative Beweislastregel formulierten Wendung entnommen: „non obstante quod ille qui socius est, se neget sotium esse dummodo probetur per famam publicam ipsos sotios esse vel fuisse […]“.
Dann aber war man – wohl zum Teil unter dem Einfluß der romanistischen Theorie
46
– ängstlich mit der Abstellung der Solidarhaft rein auf die Erklärung des kontrahierenden socius, daß er für die Societät kontrahiere, und verlangte deshalb die Einwilligung eines oder mehrerer socii zur Wirksamkeit des Kontrakts gegen die Societät Gemeint ist hier die Theorie der auf das römische Recht gegründeten mittelalterlichen Rechtswissenschaft. Vgl. zu Webers kritischer Haltung gegenüber den Einflüssen der mittelalterlichen Rechtswissenschaft oben, S. 51–53, 218–222, 232–236, und unten, S. 312–329.
17)
. Derartige, sich in den Statuten findende Bestimmungen sind nicht etwa Reste einer früheren beschränkteren Geltung der Solidarhaftung, sondern eine spätere Einschränkung rechtspolizeilicher Natur[299] Stat[uten] v. 1324 u. 1355: dummodo nullus socius possit
q
(hiernach wohl nicht nur im Verhältnis unter den socii) contrahere debitum in civitate vel districtu Florentiae ex quo aliquis socius vel socii teneantur …, nisi talis obligatio fiat de consensu saltem duorum aliorum de ipso[299] In Q nicht hervorgehoben.
r
societate.Q: ipsa
47
Weber zitiert hier erneut die Florentiner Statuten von 1324 und 1355 nach Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 440, siehe dazu oben, S. 296, Anm. 34.
18)
, welche etwa auf dem gleichen Brett steht mit der Bestimmung des Stat[uto] dell’Arte di Calimala Die Bestimmung in voriger Note beschränkt ihre Wirkung auf den Distrikt von Florenz. Daß die Bestimmung eine Neuerung im beschränkenden Sinn enthält, ergibt sich daraus, daß das Stat[uto] dell’ A[rte] di Calimala sie nicht kennt, sondern erst in den Additamenta von 1341 sub II nachträgt.
48
Statuto dell’Arte di Calimala, Additamenta von 1341 zum Kapitel 64 der Statuten, S. 393.
19)
, daß von Amts [300]wegen darauf zu halten sei, daß ins Ausland reisenden socii eine unbeschränkte urkundliche Vollmacht seitens der Societät gegeben werde; damit ist die Legitimation des socius zur Verpflichtung seiner socii nicht erst geschaffen, sondern nur dem Sicherheitsbedürfnis des internationalen Verkehrs Rechnung getragen. Die Statuta mercatorum von 1393 und die in die Statutensammlung von 1415 überge[B 138]gangene Redaktion haben jene Beschränkungen wieder fallen lassen. Sie verlangen nur, daß „talis I c. 66.
49
Statuto dell’Arte di Calimala, liber I, c. 66 („Di fare Procuratore che fie mandato fueri di Firenze per le compagnie“), S. 248.
s
contractus esset vel fuisset de aliqua vel super aliqua re spectanti et pertinenti ad societatem seu trafficum hujusmodi sociorum“,[300] In Q folgt: obligatio vel
50
überlassen also die Art, wie dies festgestellt werden soll, dem Richter; es muß sich nur um ein zum Betriebe der Societät gehöriges Geschäft handeln. [300] Weber zitiert mit leichter Abwandlung aus den Statuta mercatorum Florentiae von 1393, in: Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 441. Den Wegfall der Beschränkung in den Florentiner Statuten von 1415 hatte auch schon Lastig, ebd., S. 441, Fn. 1, bemerkt. Entsprechend die Statuta Populi et Communis Florentiae II, liber 4: „Tractatus et materia consulum artium et mercatorum“, rubr. 16 („Quod quilibet sociorum teneatur in solidum ad debita contracta“), S. 171, Z. 4–6.
Damit ist diese Entwickelung für Florenz abgeschlossen, die definitive Feststellung des Grundsatzes, daß, wer zur Firma gehört, „cujus nomen expenditur“, haftet für die namens der Firma abgeschlossenen Geschäfte, gehört der früher skizzierten internationalen Entwickelung an.
51
Oben, S. 243–245, 297 f.
Ausschluß der
Privatgläubiger vom
Zugriff auf das
Societätsvermögen.Wenn nun also nur gewisse von einem socius kontrahierte Schulden das Societätsvermögen belasten, so ist das Korrelat, daß also die übrigen Schulden des socius dasselbe unberührt lassen. Diese Konsequenz zieht, – und damit ist das Sondervermögen definitiv konstituiert, – das Statuto dell’ Arte di Calimala in folgender Stelle (I c. 56):
Privatgläubiger vom
Zugriff auf das
Societätsvermögen.Wenn nun also nur gewisse von einem socius kontrahierte Schulden das Societätsvermögen belasten, so ist das Korrelat, daß also die übrigen Schulden des socius dasselbe unberührt lassen. Diese Konsequenz zieht, – und damit ist das Sondervermögen definitiv konstituiert, – das Statuto dell’ Arte di Calimala in folgender Stelle (I c. 56):
52
Statuto dell’Arte di Calimala, liber I, c. 56 („Che niuna compagnia sia obbligata per ispeciali debiti de’compagni“), S. 240 f.
Wenn ein socius obligiert ist, „in sua specialità a suo nome per carta ο per scrittura di sua mano secondo che è principale, ο per mallevadore, ove non si faccia menzione della compagnia della quale fosse compagno, fattore overo discepolo … sia costretto cotale obligato nella sua persona e ne’ suoi beni solamente … [301]niuno di quella compagnia possa essere costretto nè molestato … veramente si
a
… avesse alcuni beni in quella compagnia, sia tenuto la compagnia di rispondere interamente di quelli beni per tale[301]Q: se
b
obligato e conviutoQ: cotale
c
.“ Q: convinto
Die Art der Regelung in dem am Schluß gedachten Falle, durch Ausschichtung des socius, wurde schon erwähnt.
53
Ob über das Gesellschaftsvermögen ein besonderer Konkurs möglich ist, wird nirgends gesagt, es ist an eine solche Möglichkeit schwerlich gedacht. Machte eine Societät Bankrott, so werden die Privatgläubiger schwerlich dem Konkurse fern geblieben sein, und das Privatvermögen der socii ist jedenfalls un[B 139]mittelbar mit von dem Konkurse ergriffen worden. Die Rechte der Gesellschaftsgläubiger am Sondervermögen treten dann, wie sie noch Fierli[301] Oben, S. 292 f.
20)
schildert, als Recht auf vorzugsweise Befriedigung[301][B 139] Della Società chiamata Accomandita.
57
Weber bezieht sich bei Fierli, Della società chiamata accomandita, wohl auf c.15 („Del concorso e prelazione dei Creditori“), S. 141–167, insbes. S. 158 f.
54
aus dem „sportello“ in die Erscheinung. Wo die Quellen von dem finanziellen Sturz großer Gesellschaften sprechen, so dem der Scali 1326 und der Bardi, Peruzzi u. a. 1345 Die Gesellschaftsgläubiger sollen also vor den sonstigen Konkursgläubigern eine Begleichung ihrer Forderungen verlangen dürfen.
21)
, behandeln sie die Compagnia als den Falliten Villani, Croniche storiche X c. 4.
58
Weber zitiert Villani, Cronica. Die entsprechenden Zitate finden sich in Villani, Croniche, über X, c. 4 („Del fallimento della compagnia degli Scali di Firenze“) (anno 1326), S. 9, sowie Villani, Croniche, liber XI, c. 88 („Del male stato chébbono la compagnia de’Bardi e quella de’Peruzzi per la detta guerre, e tutta la cittä di Firenze“), S. 170–172. Allerdings ergibt sich nach Villani eher eine Datierung des Bankrotts der Bardi und Peruzzi auf das Jahr 1337/38 als auf 1345 (so aber Weber im Haupttext).
55
und sagen, daß dieselbe für „cessante e fugitiva“ erklärt wurde. Die Gesellschaft wird im Konkurs also wie ein Bankrotteur behandelt; sie geht unter, „falliert“.
56
Der Ausdruck „cessantes et fugitivi“ für die ganze Gesellschaft findet sich nicht bei Villani, vgl. unten, S. 301, Anm. 58. In dem sog. „Tractatus de cessantibus et fugitivis“, in den Statuta Populi et Communis Florentiae I, liber 3, S. 517–546, werden durchgängig nur natürliche Personen (Kaufleute, fattori, discepoli) als „cessantes et fugitivi“ behandelt, nicht jedoch die „societas“ als Ganze.
[302]II. Urkundliche
Quellen.
bücher der Alberti
und Peruzzi.Auf das, was uns über die Verhältnisse dieser schon öfter erwähnten
Quellen.
d
Handels-[302] Im Inhaltsverzeichnis, oben, S. 142: Urkundliches Material
bücher der Alberti
und Peruzzi.Auf das, was uns über die Verhältnisse dieser schon öfter erwähnten
59
großen Societäten urkundlich bekannt ist, ist hier schließlich noch in kurzem einzugehen. Es ist nicht viel: am meisten ist noch enthalten in Auszügen aus den Büchern der beiden großen, der Arte di Calimala angehörigen Bankiersfamilien der Alberti und Peruzzi, welche in einzelnen Partien, nicht nach juristischen Gesichtspunkten und, was die Peruzzi anlangt, überdies dilettantenhaft und von nicht sachkundiger Hand, veröffentlicht sind[302] Oben, S. 206 f., 225 f., 275.
22)
. Immerhin finden wir auch in diesen Bruchstücken die von uns geschilderte Entwickelung wieder. [302] Passerini, Gli Alberti di Firenze. Peruzzi, Storia
f
del commercio e dei banchieri di Firenze. Cf. Goldschmidt, Zeitschr. für Handelsr. Bd. 14 S. 660.B: storia
61
Die Ausgabe bei Passerini, Gli Alberti di Firenze II („Documenti“), enthält neben den Geschäftsbüchern auch sonstige Familiendokumente. Peruzzi, Storia del commercio, verwebt die Urkunden und Quellenbelege wörtlich in den laufenden Haupttext. Mit seiner Kritik an der dilettantischen Veröffentlichung durch Peruzzi schließt sich Weber einer Kritik an, die auch schon Goldschmidt, Rezension zu Peruzzi, S. 660, geäußert hatte.
Haushalts-
gemeinschaft
gemeinschaft
e
.Zunächst tritt deutlich als Naturale der Gesellschaft der gemeinsame Haushalt hervor. Die Notizen aus dem libro segreto des Giotto Peruzzi aus den Jahren 1308 ff.B: Haushaltgemein
schaft
schaft
60
und andere enthalten Abrechnungen der socii über die für gemeinsame Rechnung gemachten Auslagen Die hier und im folgenden erwähnten unterschiedlichen Ausgabenarten des Giotto Peruzzi finden sich bei: Peruzzi, Storia del commercio, p. 1, libro quinto: „Spese domestiche dei Fiorentini“, c. 3 („Sistema di vita e spese di famiglia“), S. 365–372, insbes. S. 370, die Abrechnungen für den Zeitraum 1. Nov. 1308 bis 1. Nov. 1309 (III. 1308, tom. I, p. 2), für das Jahr 1310 (1309, item, pag. 3), sowie für den Zeitraum November 1310 bis Juni 1311 (1310, tomo II, pag. 52).
23)
für den persönlichen Unterhalt –: Brot, Pökelfleisch, Wein, Pferde, Wachslichter, Taschengeld (danari borsinghi), Dienstboten –, und davon ungetrennt die Ausgaben für die Bedürfnisse des Kontors und Warenla[303]gers, Formulare für Pergament[B 140]urkunden und für Geschäftsbücher, Wachs zum Siegeln, Schreibmaterial u. a. Diese Auslagen sind von dem die Kasse führenden socius aus der Compagniekasse gemacht und werden dann auf die einzelnen beteiligten Familien umgelegt Auch nach Baldus, Consilia II 260 werden die Haushaltungskosten in dubio einfach de communi bestritten.
62
Bei Baldus ist wohl der erste Band der Consilia gemeint und nicht der zweite, wie Weber schreibt. Siehe Baldus, Consilia I. 260, f. 69vb–70va, insbes. f. 70rb, no. 2 und no. 3.
24)
. Nun ist eine Entwickelung bemerkbar. Im Jahre 1313 er[304]scheinen als gemeinsam dieselben Auslagen, wie eben genannt, mit Ausnahme jedoch, wie ausdrücklich hervorgehoben wird, der Kosten der Bekleidung und des Taschengeldes; diese letzteren gehen auf spezielle Rechnung dessen, welcher sie macht[303][B 140] Z. B. Peruzzi: t. I p. 2 der codici 1308:
1309 p. 3: Sono l. 933. 4. 10 a fiorini che Tommaso etc. pagarono etc. per la terza parte di spese di casa, di famiglia, per fazioni di comuni, di cavalli e di fanti, pane e vino e a nostra e loro spese comuni
1310 … per spese della mia famiglia per calzare, vestire, danari borsinghi, più 35 fiorini d’oro giocati e 45 fior. d’oro per spese di mobilia al bagno a Menzona
1312 … di mangiare e bere, salario di masnadieri, di fanti e lanciulli
63
Sono lire 698. 16. 8 a fiorini che Tommaso Peruzzi e Compagni nostri pagarono per me Giotto Peruzzi per la terza parte di spese di casa e famiglia[303] Peruzzi, Storia del commercio, p. 1, libro quinto: „Spese domestiche dei Fiorentini“, c. 3 („Sistema di vita e spese di famiglia […] tolto del libro segreto di Giotto di Peruzzi“), S. 365–372. Weber zitiert hier S. 370, die Abrechnung für den Zeitraum 1. Nov. 1308 bis 1. Nov. 1309 (in den von Peruzzi zitierten Ricordanze der Peruzzi: III. 1308, tom. I, p. 2). Es handelt sich um dreiteilige Münzangaben, nämlich „libra 698, [solidi] 16, [denarii] 8“. In Florenz bestand zu dieser Zeit 1 £ (librum) aus 20 solidi (fiorini grossi d'argento). Jeder solidus bestand seinerseits aus 12 denari (fiorini piccioli). Also 1 £ = 20 s. = 240 d. Der Umrechnungskurs von Goldfiorini in (Silber) grossi schwankte je nach Wertrelation der Edelmetalle.
g
comune col detto Tommaso e con Arnoldo miei fratelli la quale fue da Kalen novembre 1308 a K[alen] nov[embre] 1309 — l. 698. 18.[303] In Q folgt: a
h
8.Q: 16.
i
Nachfolgender Absatz fehlt in B.
64
Peruzzi, Storia del commercio, ebd., S. 370, die Abrechnung für das Jahr 1309, die 1310 vorgenommen wurde (in den von Peruzzi zitierten Ricordanze der Peruzzi: III. 1309, tomo I, p. 2).
1309 p. 3: Sono l. 933. 4. 10 a fiorini che Tommaso etc. pagarono etc. per la terza parte di spese di casa, di famiglia, per fazioni di comuni, di cavalli e di fanti, pane e vino e a nostra e loro spese comuni
k
con Tommaso suddetto e Arnoldo nell’ a. 1310 pero in spese in questo libro nel 137 – – – – – l. 933. 4.10.Q: spesa comune
l
Nachfolgender Absatz fehlt in B.
65
Peruzzi, Storia del commercio, ebd., S. 370, die Abrechnung für den Zeitraum November 1310 bis Juni 1311 (in den von Peruzzi zitierten Ricordanze der Peruzzi: III. 1310, tomo II, pag. 3).
1310 … per spese della mia famiglia per calzare, vestire, danari borsinghi, più 35 fiorini d’oro giocati e 45 fior. d’oro per spese di mobilia al bagno a Menzona
m
come appare al libro della compagnia.Q: Morsona
66
Peruzzi, Storia del commercio, ebd., S. 371, die Abrechnung für den Zeitraum November 1311 bis November 1312 (in den von Peruzzi zitierten Ricordanze der Peruzzi: III. 1312, tomo II, pag. 52). Direkt hier anschließend läßt Weber eine Abrechnung für das Jahr 1311 aus, in der es hauptsächlich um die Kleidungskosten für die Ehefrau und die Kinder ging.
1312 … di mangiare e bere, salario di masnadieri, di fanti e lanciulli
n
e spese di cavalli e fazioneQ: fanciulle
o
di comune e altre spese che faceQ: fazioni
p
a comune …Q: fece
67
Peruzzi, Storia del commercio, ebd., S. 370 f., die Abrechnung für den Zeitraum November 1312 bis November 1313 (in den von Peruzzi zitierten Ricordanze der Peruzzi: III. 1312, tomo II, pag. 52).
25)
. Eine dem entsprechende Änderung findet sich gleichfalls in einem Erbrezeß der Alberti vom 1. Mai 1334. Hiernach soll für die Zukunft, – bis dahin waren die Auslagen behandelt worden wie bei den Peruzzi, – jeder die Kosten der Bedürfnisse seiner eigenen Familie selbst tragen. Ausgenommen davon sind die Kosten der gemeinschaftlichen Tafel und einiges Entsprechende; diese sollen gemeinsam bleiben und umgelegt werden; jedoch wird offen[B 141]bar wegen der verschiedenen Stärke der beteiligten Familien, ein fixierter Betrag vorweg einer jeden von ihnen zur Last geschrieben und erst der Rest wird gleich verteilt[304] … per la terza parte di spese di casa, di famiglia, e fazione di comune e altre, senza
q
vestimenti nè calzamenti nè danari borsinghi, spese in comune col detto Tommaso mio fratello e con Ridolfo di Donato mio nepote …[304] In Q nicht hervorgehoben.
68
[304] Peruzzi, Storia del commercio, ebd., S. 370 f., die Abrechnung für das Jahr 1313 (in den von Peruzzi zitierten Ricordanze der Peruzzi: III. 1313, tomo I, pag. 97).
26)
. [B 141] Vom 1. Mai 1334 an soll zwischen Carroccio, Duccio und Alberto di Lapo dei Alberti eine Abrechnung der Art stattfinden, daß „ciascheduno quelle della sua propria famiglia del suo proprio le debba fare, chome bene piacerne
E fummo in achordo che se la detta spesa fosse maggiore ehe quel chotale piu fosse per terza intra noi e se la detta spesa fosse minore ehe anche quel meno fosse per terzo intra noi.“
In gleicher Weise wird ein Limitum für den Aufwand gesetzt, welcher auf gemeinsame Kosten für Logierbesuch gemacht werden darf. Was darüber hinausgeht, hat der einzelne zu tragen. Die Verteilung der Kosten auf die einzelnen muß, da das ganze mobile Vermögen der Brüder in der Societät angelegt war, durch Anrechnung auf das Konto des Betreffenden erfolgt sein.
r
a ciachuno,“ dagegen „le speseQ: piacerae
s
chessi farQ: la spesa
t
a chomune, cioè alla tavola nostra, ove chomunemente partecipiamo, e le spese chomuni a minuto diputaQ: fare
u
a presente affare per noi a Jacopo di Charoccio … queste cotali tassiamo, che ne debba tocchare per anno a Charoccio l. 300 piccioli e a Duccio l. 250 piccioliQ: diputate
v
e a Alberto l. 200 piccioli l’anno. In Q folgt: per anno
E fummo in achordo che se la detta spesa fosse maggiore ehe quel chotale piu fosse per terza intra noi e se la detta spesa fosse minore ehe anche quel meno fosse per terzo intra noi.“
69
Weber folgt hier Passerini, Gli Alberti di Firenze II, doc. 4, S. 25. Die Obergrenze für den Logieraufwand wird dort auf £ 720 piccioli pro Jahr oder £ 60 im Monat festgesetzt.
In gleicher Weise wird ein Limitum für den Aufwand gesetzt, welcher auf gemeinsame Kosten für Logierbesuch gemacht werden darf. Was darüber hinausgeht, hat der einzelne zu tragen. Die Verteilung der Kosten auf die einzelnen muß, da das ganze mobile Vermögen der Brüder in der Societät angelegt war, durch Anrechnung auf das Konto des Betreffenden erfolgt sein.
[305]Diese Änderungen, bei welchen wir uns an die in Pisa konstatierten Erscheinungen erinnern, geben ein unverkennbares Beispiel für die früher generell geschilderte
70
Tendenz der Rechtsentwickelung, die ursprünglich unbeschränkte Verfügungsfreiheit des einzelnen socius den Verhältnissen entsprechend zu begrenzen.[305] Oben, S. 272 f.
Societätsverträge
als Grundlage
der Gemeinschaft.Kommen wir nun auf die Basis des Gemeinschaftsverhältnisses, so ist dieselbe formell eine vertragsmäßige. Zwar setzt sich die Gemeinschaft des Haushalts von Generation zu Generation fort, Teilnehmer sind dauernd dieselben Personen und deren Deszendenz; aber es wird formell jedesmal eine zeitlich, auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, beschränkte Gesellschaft durch schriftlichen Societätsvertrag
als Grundlage
der Gemeinschaft.Kommen wir nun auf die Basis des Gemeinschaftsverhältnisses, so ist dieselbe formell eine vertragsmäßige. Zwar setzt sich die Gemeinschaft des Haushalts von Generation zu Generation fort, Teilnehmer sind dauernd dieselben Personen und deren Deszendenz; aber es wird formell jedesmal eine zeitlich, auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, beschränkte Gesellschaft durch schriftlichen Societätsvertrag
27)
geschaffen und die Anteilsrechte der Teilnehmer wechseln bei jeder Erneuerung. [305] Bei Peruzzi l. c. sind mehrere Societätsverträge abgedruckt.
72
Siehe Peruzzi, Storia del commercio, p. 1, S. 363.
[B 142]Grundkapital und
Einlage des socius.Das Grundkapital der Societät – il corpo della compagnia – setzt sich aus den Einlagen der socii zusammen.
Einlage des socius.Das Grundkapital der Societät – il corpo della compagnia – setzt sich aus den Einlagen der socii zusammen.
Diesen Einlagen, welche in der Regel, soviel ersichtlich, runde Summen darstellen, wird Gewinn und Verlust zu- und abgeschrieben. Die Einlage darf der socius nicht vermehren oder vermindern vor der Generalrechnung, saldamento della compagnia
28)
, die im allgemeinen alle 2 Jahre aufgemacht wird. Bis dahin bleibt die Einlage auch beim Tode des socius vinkuliert[B 142] Stehend wiederkehrende Abrede in den Societätsverträgen.
71
und maßgebend für die Gewinn- und Verlustverteilung. Erst beim saldamento kann er die Einlage dem Betrage nach ändern und ist dann von da an entsprechend der vergrößerten oder verkleinerten Höhe derselben als socius beteiligt, sein neues Kapitalkonto wird mit diesem Betrage eröffnet. Da sich erst beim saldamento der etwaige Gewinn ergibt, so sind zweifellos auch „Entnahmen“ des socius vorher überhaupt auf [306]sein Kapitalkonto nicht zulässig Die Einlage bleibt mit dem Gesellschaftsvermögen verbunden, abgeleitet von lateinisch „vinculum“, die Fessel.
29)
, sondern, wie wir oben sahen,[306] Auch nicht auf seinen Gewinnanteil, denn das Vorhandensein eines solchen konstiert
75
erst bei der Abrechnung. Verbform, abgeleitet von lateinisch „constat“ im Sinne von: es steht fest, siehe oben, S. 260 mit Anm. 32.
73
auch die persönlichen und Haushaltsbedürfnisse bestreitet die Societätskasse und legt sie später um. (Vielleicht oder vielmehr höchst wahrscheinlich hat man später die gemeinsame Haushaltskasse von der Societätskasse getrennt). Das Societätsvermögen war hiernach ein formell geschlossenes. [306] Oben, S. 303 f., Fn. 24–26.
Sondervermögen des
socius außerhalb der
Gemeinschaft.
1. Immobilien-
vermögen.
socius außerhalb der
Gemeinschaft.
1. Immobilien-
vermögen.
a
Die Einlage des socius umfaßte nicht sein gesamtes Vermögen. [306] Im Inhaltsverzeichnis, oben, S. 142: Immobiliarvermögen
Zunächst bleibt außerhalb des Societätsvermögens der Immobiliarbesitz. Gemeinsame Immobilien finden sich, insbesondere ist das Haus in Florenz, welches die Niederlassung der Gesellschaft bildet, offenbar gemeinsam. Aber aus den Societätsverträgen und Abrechnungen scheint hervorzugehen, daß man nur die Einlagen an Kapital berechnete und buchte, die Auseinandersetzung und die Berechnung der Anteile sich nur auf das mobile Vermögen bezog. Es entspricht das ja [B 143]dem oben generell Erörterten.
74
Der wesentliche Teil des anscheinend, den damaligen Gewohnheiten entsprechend, sehr umfangreichen Immobiliarbesitzes Stand aber im Sondereigentum der Teilhaber und kam für die Gemeinschaft überhaupt nicht in Betracht. In den Florentiner Familien findet sich bekanntlich ein starker Besitz an Häusern und Häuseranteilen. Das Immobiliarvermögen der einzelnen socii wird aber in den Societätsverträgen gar nicht erwähnt. Oben, S. 206.
2. Mobiles Privat-
vermögen.Indessen auch Mobiliarvermögen besitzen die socii außerhalb des Gesellschaftsfonds, und darunter, was für uns besonders wesentlich ist, Kapitalien, welche werbend bei der Compagnie angelegt sind und doch nicht zur Einlage gehören. In fast allen Societätsverträgen wird Bestimmung über diejenigen Gelder getroffen, welche ein socius „fuori del corpo della com[307]pagnia“
vermögen.Indessen auch Mobiliarvermögen besitzen die socii außerhalb des Gesellschaftsfonds, und darunter, was für uns besonders wesentlich ist, Kapitalien, welche werbend bei der Compagnie angelegt sind und doch nicht zur Einlage gehören. In fast allen Societätsverträgen wird Bestimmung über diejenigen Gelder getroffen, welche ein socius „fuori del corpo della com[307]pagnia“
76
hat. Da nun das Charakteristikum des corpo della compagnia ist, daß der socius seinen Anteil daran nicht vor der Abrechnung verändern kann, so muß angenommen werden, daß jene anderen Kapitalien nicht in dieser Weise vinkuliert sind. Sie würden also ein Konto des socius darstellen, welches er vermehren oder vermindern kann auch zu anderen Zeiten als bei der Generalrechnung. Dem entspricht, – und dies ist wirklich mehrfach in den Societätsverträgen ausdrücklich gesagt –, daß sie auch nicht in derselben Weise wie die Einlagen der socii am Gewinn und Verlust partizipieren können. In der Regel scheinen sie von der Societät dem socius verzinst worden zu sein, wie ein heutiges jederzeit kündbares Depot[307] Der Ausdruck bezeichnet die Geldsummen, die ein socius als Privatvermögen außerhalb der Gesellschaft verwaltete, vgl. als Quellenausdruck die Abrechnungen bei Peruzzi, Fn. 30, und unten, S. 308, 310.
30)
. [307][B 143] Societätsvertrag der Peruzzi v. J. 1300 (b. Peruzzi l. 3 c. 2 Nr. 6).
Societätsvertrag der Alberti v. 1322:
Entsprechend schon der Vertrag der Alberti von 1304 b. Peruzzi.
77
Am Schluß: Ordinato si è quando faremo ragione di detta compagnia che ciascuno abbia sua parte siccome toccherà per migliajo; ancora si è ordinato che quelli compagni che tengono de’ loro danari fuori del corpo Peruzzi, Storia del commercio, p. 1, libro terzo, c. 2 („Delle compagnie mercantili“ – „Scrittura mercantile delle due compagnie Peruzzi e Alberti“), S. 223–246, Webers Zitat auf S. 232.
b
della compagnia e dovranno riaverli da essa la compagnia ne dove[307] In Q nicht hervorgehoben.
c
a quei cotali a ragione dell’ 8 per cento l’anno. Q: doni
Societätsvertrag der Alberti v. 1322:
78
… il corpo della compagnia diciamo che sia in somma l. 25 000 a fiorini e ciascuno [B 144]debba Weber zitiert den Vertrag – wie den Angaben am Ende des Zitats, unten, S. 308, Fn. 30, zu entnehmen ist – nach Passerini, Gli Alberti di Firenze II (und nicht I), S. 14–18, Webers Zitat auf S. 15 f. (und nicht auf S. 25, wie Weber, unten, S. 308, Fn. 30, am Ende, schreibt). Weber verwendet hier von der Quelle deutlich abweichende Schreibungen, ohne daß es zu größeren Sinnentstellungen kommt.
d
partire per sua parte per gli denari che metterà per suo corpo di compagnia del guadagno e perditoQ: debbia
e
che Iddio ne desse; e que’ denari che si metterano per loQ: perdita
g
corpoFehlt in Q.
f
siano obbligati alla detta compagnia e niuno neIn Q nicht hervorgehoben.
h
posse traere nè avere per niuno modo, salvo che quando si facesse il saldamento della regioneQ: glene
i
della detta compagnia e seQ: ragione
k
avesse alcuno che ne volesse traere, si possa in questo modo che da quello saldamento inanzi debbaQ: ν’
l
abbattere di sua parte e di suo corpo di compagnia quanti danari egliQ: debbia
m
traesse e quei che rimangono s’intendono essere sua parte. Ancore se … volesse al saldamento … mettere … piu danari … debbaIn Q folgt: ne
n
dal saldamento … [308]inanzi partire per gli denari che vollà mettere … E ciascuno de’ detti compagni che avrà danari nella detta compagnia, oltreQ: debbia
s
i denari che avrà per il suo corpo, stea al provvedimento degli altri compagni p.p. (t. I p. 25). In Q nicht hervorgehoben.
Entsprechend schon der Vertrag der Alberti von 1304 b. Peruzzi.
79
[308] Peruzzi, Storia del commercio, p. 1, libro terzo, c. 2 „Delle compagnie mercantili“, S. 240.
[308][B 144]Erbrezeß
Alberti von 1336.Die beste Übersicht des ganzen Verhältnisses gibt der Erbrezeß der Brüder Carroccio, Duccio und Alberto di Lapo del Giudice dei Alberti vom Jahre 1336 über das Vermögen ihres 1319 verstorbenen Vaters, welches also bis dahin, 17 Jahre hindurch, ungeteilt geblieben war. Die wesentlichen Bestimmungen desselben mögen daher hier Platz finden
o
der [308] Im Inhaltsverzeichnis, oben, S. 142, geht voran: Der
Alberti von 1336.Die beste Übersicht des ganzen Verhältnisses gibt der Erbrezeß der Brüder Carroccio, Duccio und Alberto di Lapo del Giudice dei Alberti vom Jahre 1336 über das Vermögen ihres 1319 verstorbenen Vaters, welches also bis dahin, 17 Jahre hindurch, ungeteilt geblieben war. Die wesentlichen Bestimmungen desselben mögen daher hier Platz finden
31)
. Abgedruckt bei Passerini, Gli Alberti di Firenze.
80
Passerini, Gli Alberti di Firenze II, Nr. 4: „Memorie domestiche scritte di mano di Caroccio di Lapo Alberti, e cominciate nel 1336“, S. 19–32. Weber stellt hier und im folgenden die Einzelposten, die in der Quelle im laufenden Text als Zahlworte erörtert werden, tabellenförmig in arabischen Zahlen zusammen und „verbessert“ diese an einigen Stellen, wie er selbst anmerkt, siehe unten, S. 309, Fn. 33. Vgl. auch unten, S. 310, die textkritischen Anm. t–w.
Lapo del Giudice hat bei seinem Tode 1200 l[ibra] in der Kompagnie als Einlage stecken gehabt. Bei der Teilung 1336 sind vorhanden:
| l. | 22 300 p Q: 30 302 | dentro il corpo della compagnia | |
| l. | 10 308 | sol. 18 den. 6 | fuori del q corpo della cia, zusammenQ: dal |
| — | —————— | ————————— | |
| l. | 32 608 | sol. 18 den. 6 r Q: 5 | an Mobiliarvermögen, wozu |
| l. | 4 785 | an Immobilien (zum Taxwert) | |
| kommen, zusammen | |||
| — | —————— | ————————— | |
| l. | 37 393 | sol. 18 den. 6 | an Teilungsmasse. |
Hiervon sollen l. 4008 sol. 18 den. 6 für gemeinsame Rechnung der Brüder bei der Compagnie „in Accomandigia“ gegeben werden. Das kann heißen: in Depot gegen Zinsen oder als quasi-Kommenda, also gegen Gewinnanteil. Im vorliegenden Fall scheint zunächst ersteres wahrschein[B 145]licher; allein an sich konnte, wie in Genua die Kommenda neben den Societätsgütern, so hier eine Kommenda neben der Einlage stehen. Der socius wäre dann zugleich offener Gesellschafter mit Einlage und stiller Teilhaber, die Ge[309]winnanteile wären vermutlich verschieden. Daß in casu auch letzteres Verhältnis gemeint sein kann, zeigt die in demselben Rezeß erwähnte Bestimmung des Testaments des Vaters, wonach die Söhne sich mit 200 fior. für Rechnung jedes Enkels an der Compagnie beteiligen sollen und daß die vorgedachte Kommendierung die Ausführung dieser Bestimmung darstellt
32)
. [309][B 145] Gerade daraus, daß im vorliegenden Fall vertragsmäßig die Entnahme von Beträgen und usifrutti
81
auf das kommendierte Kapital ausgeschlossen wird, geht hervor, daß solche Entnahmen auf derartige, außerhalb des corpo della Cia stehende Beträge sonst zulässig waren.[309] Italienische Form von „usus fructus“ = Fruchtziehung, Nießbrauch. Die aus Kapital gezogenen Früchte sind Zinsen.
| Der von dem Kapital von | l. | 37 393 sol. 18 den. 6 |
| nach Abzug jener | l. | 4 008 sol. 18 den. 6 |
| ————————— | ||
| verbleibende Rest von | l. | 33 385 sol. – den. – |
soll unter die drei Brüder verteilt werden und zwar soll, da in den Anteilen der älteren Brüder die in die Gemeinschaft gefallenen Mitgiften ihrer Frauen enthalten sein müssen, Carroccio 500 l[ibra] mehr als Duccio und dieser 1000 l[ibra] mehr als Alberto erhalten. Es erhalten also:
| Carroccio | l. | 11 795 |
| Duccio | l. | 11 295 |
| Alberto | l. | 10 295 |
| — | ———— | |
| womit das Kapital von wie oben | l. | 33 385 aufgeteilt ist. |
Diese Erbteile werden nachgewiesen wie folgt:
Es erhalten
33)
: Die Zahlen sind bei Passerini, sei es durch schlechte Abschrift oder Druckfehler stark entstellt, das Resultat stimmt rechnerisch nicht. Die von mir vorgenommenen Korrekturen mögen sich hier nur durch das dadurch gewonnene klare rechnerische Resultat rechtfertigen, eine Erörterung jeder einzelnen Verbesserung verlangte unverhältnismäßigen Raum.
82
Webers Kritik an der angeblich mangelhaften Quelle (Passerini, Gli Alberti di Firenze, siehe oben, S. 308, Anm. 80) erscheint vor allem deshalb problematisch, weil offen bleibt, ob die festzustellenden Abweichungen von seinen Zahlen und denen in der Quellenausgabe auf bewußte (sehr zahlreiche) Korrekturen Webers zurückgehen oder eventuell mit Übertragungsfehlern einhergehen. Beispielsweise enthält allein Zeile drei in Webers Tabelle, siehe unten, S. 310, drei von der durch Passerini edierten Quelle abweichende Zahlangaben. Siehe zu Webers Vorgehen auch oben, S. 308, Anm. 80.
[310][B 146]
| Carroccio | Duccio | Alberto | Zusammen | ||
| __________________________________________________________________________________ | |||||
| 1) | An Immobilien…. | l. 725 s. – d. – | l. 2030 s. – d. – | l. 2030 s. – d. – | l. 4785 s. – d. – |
| 2) | Dentro il corpo della cia …. | l. 7766 s. 13 t d. 4[310]Q: 18 | l. 7766 s. 13 d. 4 u Q: 3 | l. 6776 v s. 13 d. 4Q: 6766 | l. 22 300 s. – d. – |
| 3) | Fuori del corpo della cia …. | l. 3303 s. 6 w d. 8Q: 7 | l. 1498 s. 6 d. 8 | l. 1498 s. 6 d. 8 | l. 6300 s. – d. – |
| __________________________________________________________________________________ | |||||
| Zusammen | l. 11 795 s. – d. – | l. 11 295 s. – d.– | l. 10 295 s. – d. – | l. 33 385 s. – d. – | |
| Hierzu die akkommendierten: | l. 4008 s. 18 d. 6 | ||||
| ____________ | |||||
| ergibt als Gesamtkapital obige: | l. 37 393 s. 18 d. 6 | ||||

[311][B 147]Wir sehen also, daß jeder socius besitzt:
- 1) Immobiliarvermögen, welches außerhalb jeder Verbindung mit der Societät steht.
- 2) Mobiliarvermögen, welches, soviel ersichtlich, außer Beziehung zur Societät steht;
- 3) Mobiliarvermögen, welches bei der Societät, sei es zinsbar, sei es gegen Gewinnanteil (nicht als zinsloses Depot, wie die Erwähnung der usifrutti zeigt) belegt ist.
- 4) Vermögen innerhalb des corpo della compagnia.
Ergebnis.Der Ausdruck corpo della compagnia entspricht dem lateinischen corpus societatis, letzterer bedeutet in der Sprechweise der Juristen, z. B. des Baldus
34)
, im Verhältnis nach außen das Gesellschaftsvermögen, also das Sondervermögen der offenen Handelsgesellschaft. Hier heißt derselbe Ausdruck das Sondervermögen im Verhältnis nach innen, wie aus dem Gesagten hervorgeht. Wie die Statuten ein Sondervermögen nach außen, so konstituieren die Societätsverträge ein solches nach innen, gegenüber den socii; und es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das Gesellschaftsvermögen nach außen mit demjenigen im inneren Verhältnis identisch ist[311][B 147] Consilia V 125.
84
Baldus, Consilia V. 125 („Quidam Iohannes lacobi emit certos castranos“), f. 30ra–b.
35)
. Daß dies Zusammenfallen kein zufälliges oder von der juristischen Betrachtung zu ignorierendes ist, bedarf nicht der Ausführung, es war der historischen Entwickelung der offenen Handelsgesellschaft nach notwendig, der Stellung der Gesellschaft als Subjekt eines Vermögens allein entsprechend. Dies zur Anschauung zu bringen, war der wesentliche Zweck der Aussonderung und gesonderten Darstellung der Florentiner Quellen. Das Ergebnis ist von Bedeutung für die Stellungnahme der historischen Betrachtung zu Labands Auffassung.Natürlich nicht wegen der Identität des Ausdrucks corpo della compagnia und corpus societatis, sondern weil schlechterdings nicht erdenklich ist, was sonst im Verhältnis nach außen dasjenige sein sollte, was jemand „nella compagnia“ hat (St[atuto] dell’ A[rte] di Cal[imala] I c. 62 sup. cit.),
85
als eben die hier geschilderte Einlage. Statuto dell’Arte di Calimala, liber I, c. 62 („Della esecuzione delle sentenze e comandamenti e condannagioni“), S. 245. Siehe auch oben, S. 292 f.
83
[311] Zur Auffassung von Laband, Dogmatik der Handelsgesellschaften I und II, siehe auch die Einleitung, oben, S. 37 f.
[312][B 148]Dies um so mehr, als auch der Gegensatz des bei der offenen Handelsgesellschaft nach dem Gesagten juristisch notwendigen Begriffs der Einlage in das Sondervermögen gegen eine bloße Kapitalbeteiligung beleuchtet wird. Wie der in dem Erbrezeß der Alberti vorkommende Fall zeigt, ist der socius, welcher Kapital werbend bei der Societät anlegt, wegen dieses Kapitals noch nicht Teilhaber an dem Gesellschaftsfonds. Sondern das Sondervermögen besteht neben diesen Partizipationsverhältnissen. – Wenn nun Laband sagt, das Bestehen eines Gesellschaftsvermögens sei für den Begriff der heutigen offenen Handelsgesellschaft rechtlich gleichgültig, weil zufällig: das Verhältnis inter socios könne auch als Darlehen oder als Partizipation reguliert sein, so ist dagegen zu sagen: daß wenn unter den socii eines der letzteren Verhältnisse stattfindet, trotzdem und außerdem doch noch das gesellschaftliche Sondervermögen besteht.
86
Daß es nach außen, mag es wirtschaftlich gleich Null sein, juristisch doch existiert, wurde schon in der Einleitung gesagt. Es ist aber ferner auch zu konstatieren, daß hier das Verhältnis nach innen entscheidend auf dasjenige nach außen einwirkt: alles, was im Verhältnis unter den socii Gesellschaftsvermögen ist, ist es auch im Verhältnis zu den Gläubigern. [312] Laband, Zur Dogmatik der Handelsgesellschaften I, S. 497 f., 509 f. und S. 519. Laband formuliert dort pointiert: „es gibt kein selbständiges Gesellschaftsvermögen, weder aktives noch passives, sondern nur ein für Gesellschaftszwecke abgesondertes Vermögen der Gesellschafter“. Indem Weber diese Auffassung Labands ablehnt, nähert er sich seinerseits wieder Gierke, Genossenschaftstheorie, S. 438–449, an.
[B [149]] VI. Die juristische Litteratur. Schluß.
Die juristische
Literatur und ihr
Verhältnis zu den
Societäten.Wir haben hiermit die Entwickelung der von uns behandelten Institute bis zu einem Punkte verfolgt, wo für die offene Handelsgesellschaft alle wesentlichen Grundlagen: Firma, Solidarhaftung, Sondervermögen, gewonnen sind. Wir haben ebenso, um den Gegensatz zu gewinnen, die Kommanditgesellschaft von ihren Anfängen an bis zu einer Stufe der Entwickelung betrachtet, welche der rechtlichen Struktur nach von ihrer heutigen Bedeutung nicht mehr allzu[313]fern abliegt. Der späteren Rechtsbildung, welche hier nicht behandelt werden kann, waren damit die juristischen Gesichtspunkte geliefert, durch deren Kombination und Ausbau sie den modernen Verhältnissen entsprechende Gesellschaftsformen zu schaffen in der Lage war. – Es sollen hier nur noch einzelne Punkte zur Sprache kommen.
Literatur und ihr
Verhältnis zu den
Societäten.Wir haben hiermit die Entwickelung der von uns behandelten Institute bis zu einem Punkte verfolgt, wo für die offene Handelsgesellschaft alle wesentlichen Grundlagen: Firma, Solidarhaftung, Sondervermögen, gewonnen sind. Wir haben ebenso, um den Gegensatz zu gewinnen, die Kommanditgesellschaft von ihren Anfängen an bis zu einer Stufe der Entwickelung betrachtet, welche der rechtlichen Struktur nach von ihrer heutigen Bedeutung nicht mehr allzu[313]fern abliegt. Der späteren Rechtsbildung, welche hier nicht behandelt werden kann, waren damit die juristischen Gesichtspunkte geliefert, durch deren Kombination und Ausbau sie den modernen Verhältnissen entsprechende Gesellschaftsformen zu schaffen in der Lage war. – Es sollen hier nur noch einzelne Punkte zur Sprache kommen.
Zunächst das Verhältnis der zeitgenössischen Jurisprudenz zu den vorstehend betrachteten Instituten.
1. Kommandit-
verhältnisse.Was die Kommanditverhältnisse anlangt, so hätten dieselben, als auf dem Boden des Vertragsrechts stehend, der romanistischen Theorie erhebliche Schwierigkeiten nicht verursachen dürfen. Und doch ist dies der Fall, und es muß in Übereinstimmung mit Lastigs Bemerkungen gegen Endemann,
verhältnisse.Was die Kommanditverhältnisse anlangt, so hätten dieselben, als auf dem Boden des Vertragsrechts stehend, der romanistischen Theorie erhebliche Schwierigkeiten nicht verursachen dürfen. Und doch ist dies der Fall, und es muß in Übereinstimmung mit Lastigs Bemerkungen gegen Endemann,
1
bei einer Betrachtung der juristischen Litteratur jener Zeit davon ausgegangen werden, daß eine solche nur die Bedeutung haben kann, zu zeigen, wie die romanistische Juris[B 150]prudenz es, zum Teil nicht mit Glück, versucht hat, sich mit Instituten, deren historische Erfassung ihr fern lag, abzufinden. Die Consilia des Baldus und die einschlagenden Schriften anderer geben davon genügend Zeugnis. Die von ihnen behandelte societas „pecunia-opera“ (in qua alter imposuit pecuniam, alter operam) soll die Kommenda vorstellen[313] Siehe Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 421–424, der sich gegen Endemann richtete. Zur Auseinandersetzung zwischen Endemann und Lastig bzw. Goldschmidt und seinen Schülern, ob und welchen Einfluß die kanonistische Wucherlehre auf die Ausbildung des mittelalterlichen Handels- und Gesellschaftsrechts hatte, siehe die Einleitung, oben, S. 26 ff.
1)
. [314]Historisch wird dabei der ursprüngliche Zweck derselben im Seehandel nicht berücksichtigt. In dogmatischer Beziehung gehen die Juristen, – offenbar infolge der romanistischen Ansicht, daß „socii“ grundsätzlich einander gleichstehende und gleichberechtigte Kontrahenten sein müssen, – von der Vorstellung aus, der Kommendatar bringe „sich selbst“, seine Arbeitskraft, als Einlage in die Gesellschaft ein, wie der Kommendant sein Kapital, seine Arbeitsleistungen seien seine „fructus“, entsprechend den Zinsen des Kapitalisten[313][B 150] Conf. die quarta proficui bei Baldus, Consilia II 87.
2
Die Kommenda ist in der Form, wie Baldus sie sich vorstellt, sicher nie vorgekommen. Daß nur der Gewinn, nicht das ganze Endkapital geteilt werde, und daß mangels Gewinn das Kapital ganz zurückgezahlt werde, was B[aldus] offenbar für abnorm hält, motiviert er damit, daß eben die societas auf „lucrum dividere“, nicht auf „capitale dividere“ geht. Dagegen ist er der abenteuerlichen Ansicht, der Verlust werde zwischen beiden Teilen gleich geteilt, wenn also (!) das ganze Kapital verloren gehe, so trage der Kommendant ½ und der tractator habe also (!) noch ½ herauszuzahlen trotz des Totalverlustes: Consil[ia] IV 65, 214, 453. Baldus, Consilia II. 87 („An in societate, in qua unus ponit pecuniam, alter operam“), f. 18ra.
3
Auch [314]die Glossatoren, Roffredus u. a., hatten ähnliche Vorstellungen. Baldus, Consilia IV. 65 („Meus Lellus posuit pecunia, et loannes debebat ponere operam“), f. 17ra ; IV. 214 („Ut apparet ex tenore iuste fuit contracta societate uno ponente pecuniam, id est 400 flor., altero operam“), f. 44rb. Weber meint hingegen wohl Baldus, Consilia III. 453 („Committere pecuniam alicui mercatori ad partem lucri percipiendam committere, an et quando licitum sit“), f. 120va–vb – nicht Band IV der Consilia.
5
Nur besondere Abmachung (die nach B[aldus] gültig ist, was andere bezweifeln) kann dem Kapitalisten das Risiko allein aufbürden. Also die juristische Konstruktion würde hier zu einer völlig unsinnigen Begünstigung des Kapitals führen, ein Beweis, daß nicht alle Ansichten der Juristen der Wucherdoktrin zur Last fallen. Weber dürfte hier den Verweis auf eine ähnliche Ansicht des „Roffredus“ aus Baldus, Consilia III. 453 („Committere pecuniam alicui mercatori ad partem lucri percipiendam committere, an et quando licitum sit“), f. 120va–vb, entnommen haben. Allerdings verweist Baldus dort auf eine ähnliche Meinung des „Goff.“ [gemeint: der Kanonist Goffredus de Trani] – und nicht auf einen „Glossator Roffredus“, wie Weber ungenau schreibt – und dessen nur in Handschriften überlieferten Kommentar zu Corpus Iuris Canonici, Liber Extra, X 5. 19 „De usuris“.
2)
, – [B 151]ohne dabei zu erkennen, daß ein derartiges Bild, wenn gelegentlich, zum Zweck der Anschaulichkeit verwendet, eine zulässige Spielerei, wenn aber darauf eine juristische Konstruktion aufgebaut werden soll, Unsinn ist. Den späteren Schriftstellern hat dann, wie Endemann nachgewiesen hat, Am ausdrücklichsten bei Petrus de Ubaldis, De duobus fratribus III 12,
6
wo die Verpflichtung des Kommendatars zur Rückzahlung des vollen Kapitals, wenn weder Gewinn noch Verlust erzielt worden ist, damit motiviert wird, daß die operae des Kommendatars dem interusurium Weber zitiert aus Petrus de Ubaldis, De duobus fratribus, wohl pars IV – und nicht pars III – no. 3, f. 138ra. Petrus unterscheidet dort allerdings die Fälle, daß die eingebrachte Arbeit einmal dem „interusurarium“ (zulässiger Zinsgewinn, der nicht gegen das Wucherverbot verstößt, also keine „usura“ darstellt) des eingebrachten Kapitals entspricht und andererseits den von Weber nicht genannten Fall, daß die eingebrachte Arbeit genauso hoch zu bewerten sei wie das ganze eingebrachte Stammkapital.
7
des Kapitalisten entsprechen, er also ebenso wie letzterer nur an den Früchten Anteil haben könne. Angelus de Periglis de Perusio, De societatibus P[ars] I [315]no. 2 Gemeint sind zwischenzeitlich gezogene Zinsen.
10
operiert mit ähnlichen Be[B 151]griffen, indem er argumentiert: die Teilung des Endkapitals geschieht nicht so, daß der Kapitalist sein Kapital, der tractator ebensoviel als Wert seiner Person herausnimmt, der Rest geteilt wird (also: Anfangskapital 100, Endkapital 300: Kommendant 100, tractator 100, 100 geteilt), sondern die Person des tractator steht dem Kapital des Kommendanten gleich, also zieht der Kommendant sein Kapital (100), der tractator seine Person (0) heraus, der Rest (200) wird geteilt. Angelus de Periglis de Perusio, De societatibus, pars I, no. 2, f. 131ra–vb, insbes. no. 2, f. 131ra.
4
bei diesen Societäten mehr noch die Frage, ob und wann dieselben unter das Wucherverbot fallen, Kopfzerbrechen gemacht. Wir sahen, daß einzelne Abarten der Kommenda dem Wucherverbot wirklich zum Opfer fie[315]len[314] Endemann, Studien I, S. 387–408.
3)
, im übrigen hat dasselbe wohl sicherlich die Theoretiker mehr als die Praxis beunruhigt. Auch zeigt die ganze Art der Behandlung und Erörterung bei den Juristen, daß nicht irgend eine durchdachte und konsequent durchgeführte wirtschaftliche oder gar soziale Theorie ihrer Betrachtungsweise zu Grunde liegt, sondern daß ihre einzelnen Entscheidungen lediglich ein Ergebnis abstrakter Konstruktion sind. Nach Baldus ist, wenn die Gefahr nicht den Schuldner allein trifft, – was beim dare ad prof[icuum] maris in Pisa nicht der Fall war, – auch procentuale lucrum zulässig.
11
Weber bezieht sich offenbar – wie oben, S. 314 mit Anm. 5 – erneut auf Baldus, Consilia III. 453, no. 2, f. 120va. Allerdings erörtert Baldus vorrangig, welcher Prozentsatz vom Gewinn als Gesellschaftergewinnausschüttung vereinbart werden darf, ohne daß die societas eigentlich ein wucherisches Darlehen verschleiere. Konkret hält Baldus bis zu 8 % vom Gewinn für die maximal zulässige Vereinbarung. Siehe oben, S. 267 f., zum „dare ad proficuum maris“.
2. Offene Handels-
gesellschaft.Uns interessiert hier mehr das Verhalten der Jurisprudenz gegenüber der offenen Handelsgesellschaft.
gesellschaft.Uns interessiert hier mehr das Verhalten der Jurisprudenz gegenüber der offenen Handelsgesellschaft.
a) Sondervermögen.Anlangend zunächst das Sondervermögen, so ist dasselbe, soviel ersichtlich, in der Litteratur nicht speziell behandelt; die Rechte der Societätsgläubiger und ihr Verhältnis zu den Privatgläubigern ließen sich juristisch in die Form von Konkursprivilegien
8
bringen, wie wir in Pisa sahen;[315] Hier: Vorzugsrechte im Konkurs, siehe Glossar: Konkurs, unten, S. 556, sowie die Einleitung, oben, S. 42 f.
9
die socii gegenüber den Privatgläubigern und die Societätsgläubiger gegenüber den socii werden daher zunächst nur als statutarisch privilegierte Gläubiger aufgefaßt worden sein. Franciscus [B 152]de Porcellinis von Padua Oben, S. 263–265.
4)
gelangt dann, in Übereinstimmung mit den Genueser [316]Statuten[B 152] De duobus fratribus Quaestio 1.
12
Franciscus de Porcellinis, De duobus fratribus, quaestio 1, f. 173va–177rb, bes. no. 13, f. 174ra.
5)
zu dem Satz, daß auch auf die Illaten[316] Stat[uta] Perae lib. V c. 207.
16
Statuti di Pera, liber V, c. 207 („De illo qui iverit in cursu sine licencia socii“), S. 736. Nach der Quelle geht es stets um das in die societas eingebrachte Kapital, nicht um sonstige eingebrachte Vermögensgegenstände.
13
des socius (Kommendanten) der römische Gedanke: „res succedit in locum[316] Einlagen, siehe oben, S. 262, Anm. 38.
a
pretii et pretium in locum rei“[316]Q: loco
14
Anwendung finde. Die socii seien in bezug auf das Societätsgut als una persona anzusehen. Mit alledem ist ein Sondervermögen nicht entwickelt, sondern der Societätsfonds ist etwa mit der römischen dos auf eine Linie gestellt. Nach der entgegengesetzten Seite hin liegt es, wenn schon Baldus von einem corpus societatis spricht Das ursprüngliche Zitat bei Franciscus de Porcellinis, De duobus fratribus, quaestio 1, f. 173va–177rb, lautet nur „res succedit in loco pretii et econtra“.
6)
und unter Berufung auf ihn und andere in den Dezisionen der Rota von Genua die societas ein „corpus mysticum“ Baldus, Consilia V 125.
17
Baldus, Consilia V. 125 („Quidam Iohannes lacobi emit certos castranos“), f. 30ra–b. Siehe auch oben, S. 217, Fn. 38.
7)
, eine juristische Person genannt wird. Decis[iones] Rotae Genuensis 7: „quia societas est corpus mysticum ex pluribus nominibus conflatum“.
18
Decisiones Rotae Genuae, dec. 7, f. 33rb–35ra. Webers Zitat findet sich ebd., no. 9, f. 34rb.
15
Hierbei ist der Societätsfonds als Sondervermögen entwickelt, aber nicht als Gesellschafts-, sondern als Korporationsvermögen. Denn mag nun der Ausdruck corpus societatis schon bei Baldus das Rechtssubjekt – die Gesellschaft – oder das Rechtsobjekt – deren Vermögen – bezeichnen, – das letztere ist wahrscheinlicher Zum Begriff „juristische Person“ s. Glossar: Korporation, unten, S. 556. Zu dem historischen und juristischen Problem, das hier angesprochen wird, nämlich dem Verhältnis einer Personengesamtheit (wie der OHG) zu einer Korporation (mit der Eigenschaft einer juristischen Person) hatte kurz zuvor Otto Gierke, Genossenschaftsrecht III, ausführlich Stellung bezogen, was weder hier noch nachfolgend Erwähnung findet (siehe dazu die Einleitung, oben, S. 32 ff.).
8)
, – jedenfalls ist klar, daß der Anlaß für die juristische Personifikation der societas für [317]die Jurisprudenz in der Beobachtung lag, daß die Konstruktion mittels Konkursprivilegien nicht ausreichte, daß man vielmehr dem Societätsfonds den Charakter eines Vermögens zugestehen müsse, für welches man alsdann ein Subjekt nur durch die Auffassung der societas als einer Korporation gewinnen zu können glaubte. Daraus ergab sich dann, daß: 1) gesta extra societatem non obligant consortium Mit Rücksicht auf den Sprachgebrauch im Verhältnis nach innen corpo della compagnia, cf. unter „Florenz“ am Schluß.
19
Oben, S. 307 f., 311, Fn. 35.
b
, sed solum ipsum contrahentem[317]Q: consocios
c
Q: ipsos contrahentes
9)
, während 2) wenn ein [B 153]socius als solcher kontrahiert, „qui habet[317] Decis[iones] R[otae] Gen[uensis] 12.
20
[317] Decisiones Rotae Genuae, dec.12, f. 43vb–45rb. Webers Zitat im Haupttext, ebd., no. 16, f. 45rb, allerdings mit Abweichungen, vgl. die textkritischen Anm. b und c.
d
unumQ: habeat
e
obligatum, habet etIn Q folgt: ex ipsis
f
alterum et ipsamQ: haberet etiam
g
societatem“ (das Gesellschaftsvermögen), denn: „quicquid scribiturFehlt in Q.
h
per socium habentem facultatem nominisIn Q folgt: vel dicitur
i
expendendiQ: epistolam a dictis nominibus, seu ab uno ex eis habente facultatem nomine societatis
k
, dicitur scriptum ab ipso corpore seu societate, non ab ipsis ut particularibus“In Q folgt: subscriptam
10)
. Die Darstellung der Societät als einer aus mehreren „nomina“ zusammengesetzten Person zeigt, daß die Personifikation der Firma das Mittel zur Konstruktion der selbständigen Existenz der Gesellschaft war. Die Auffassung der Societät als einer juristischen Person war, darüber waltet kein Zweifel mehr ob, historisch und dogmatisch ungerechtfertigt, allein sie hat die klare Ausscheidung des Gesellschaftsfonds als eines Sondervermögens aus dem Privatvermögen der socii in der Rechtsentwickelung ebenso zweifellos sehr erleichtert: der damaligen Jurisprudenz Stand eine andere Kategorie nicht zu Gebote.[B 153] Decis[iones] R[otae] Gen[uensis] 7.
21
Decisiones Rotae Genuae, dec. 7, f. 33rb–35ra. Die von Weber mit grammatikalischen Abweichungen zitierten Stellen finden sich ebd., no. 8, f. 34ra, und ebd., no. 10, f. 34rb.
b) Solidarhaftung.
Mandats- und Instito-
ratspräsumtion.War so die romanistische Konstruktion des Gesellschaftsvermögens, nachdem man einmal die Kategorie der juristischen Person zur Anwendung brachte, nicht besonders schwierig, so machte die Solidarhaftung den Juristen um so mehr zu schaffen. Die naturgemäße Abhilfe [318]war, daß man den kontrahierenden socius als präsumtiven Vertreter der übrigen socii auffaßte. Man nahm zunächst die Präsumtion eines Mandats zu Hilfe, behandelte ihn als procurator
Mandats- und Instito-
ratspräsumtion.War so die romanistische Konstruktion des Gesellschaftsvermögens, nachdem man einmal die Kategorie der juristischen Person zur Anwendung brachte, nicht besonders schwierig, so machte die Solidarhaftung den Juristen um so mehr zu schaffen. Die naturgemäße Abhilfe [318]war, daß man den kontrahierenden socius als präsumtiven Vertreter der übrigen socii auffaßte. Man nahm zunächst die Präsumtion eines Mandats zu Hilfe, behandelte ihn als procurator
11)
oder mandatarius exigendi[318] Decis[iones] Rotae Florentinae 55.
24
Decisiones Rotae Florentinae, dec. 55, S. 122b–130a. Von einem „tacitum mandatum“, also einem stillschweigenden Auftrag, ist ebd., no. 40–42, S. 128, die Rede.
12)
Decis[iones] Rotae Florentinae 107.
25
Decisiones Rotae Florentinae, dec. 107, S. 226b–227a, insbes. ebd., no. 8 f., S. 227.
22
der übrigen und suchte dementsprechend darauf hinzuwirken, daß womöglich eine gegenseitige Bevollmächtigung expressis verbis urkundlich ausgefertigt werde[318] Beim procurator handelt es sich um einen Geschäftsführer mit Vertretungsvollmacht für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften, während der Mandatar auf ein Geschäft, hier die Ermächtigung, eine Forderung einzuziehen, beschränkt ist.
13)
. Indessen entsprach diese Konstruktion den thatsächlichen Verhältnissen wenig, indem es im höchsten Grade abnorm erscheinen mußte, für den Fall des Mangels einer ausdrücklichen Vollmacht – [B 154]und gerade auf diesen kam es an – dieselbe mit ihren ungemein einschneidenden Wirkungen zu präsumieren. Die gelegentlich vorkommende Auffassung der socii als gegenseitiger Bürgen Dies der Ursprung der Urkunden in Archives de l’Orient latin, welche alle diese Rechtsform verwenden.
26
Siehe für ein Urkundenbeispiel mit einer wechselseitigen Einsetzung als „nuntius“ und „procurator“ oben, S. 250 f. mit Fn. 71, Anm. 60.
14)
reichte zur Erklärung ihrer Haftung als prinzipaler Selbstschuldner[B 154] Baldus, Consilia V 155.
27
Baldus, Consilia V. 155 („Premissis quibusdam verbis pertinentibus ad societatem contrahendam“), no. 1 aE, f. 38va.
23
nicht aus Im Regelfall haftet ein Bürge nur subsidiär, als Ausfallbürge. Nur bei der „gefährlicheren“ und daher ausdrücklich zu vereinbarenden „selbstschuldnerischen Bürgschaft“ verzichtet der Bürge ausdrücklich auf die Einrede der Vorausklage (gegen den Hauptschuldner), so daß also in diesem Fall der Gläubiger sogleich gegen den Bürgen vorgehen konnte. Damit übernimmt der Bürge die primäre oder „prinzipale“ Haftung.
15)
, ebensowenig konnte die Anknüpfung an die Mithaft der argentarii [319]in Rom, welche bei Petrus de Ubaldis angedeutet wird Sie ist indessen wohl die Grundlage der in der Decis[iones] Rotae Romanae P. III d. 168
28
begegnenden Auffassung der socii als Korrealschuldner. Decisiones Rotae Romanae, pars 3, dec. 169 – und nicht 168 –, S. 71a, no. 1–4.
29
Im Gegensatz zu Solidarschuldnern haften die Korrealschuldner nicht für die gesamte Schuldsumme, sondern von Anfang nur in Höhe ihres (Gesellschafts-) Anteils.
16)
, befriedigen, indem die mit Solidarhaft verbundenen Gemeinschaften keineswegs wesentlich Bankgeschäfte betrieben. Man glaubte vielmehr schließlich, im römischen Institorat die juristische Formel für das Institut finden zu können. Wie bei dem institor der Pandekten,[319] De duob[us] fratribus IX.
32
Petrus de Ubaldis, De duobus fratribus, pars IX, f. 161ra–162vb, ebd. no. 1, f. 161r erwähnt die Haftung der „argentarii“, allerdings am Beispiel der Städte Florenz und Venedig, nicht Rom.
30
so handelte es sich hier um Haftung für in einem Geschäftsbetriebe, welchem der Kontrahierende als Verwalter vorsteht, und welcher materiell auf Rechnung anderer, – hier der Gesamtheit der socii (aber einschließlich des Kontrahenten, das ist schon die erste Differenz vom römischen Recht), – geht, geschlossene Kontrakte. Wie für den institor so wird für den socius in solidum gehaftet rein auf Grund dessen, daß er in dem Geschäftsbetrieb thätig ist ohne besonderes Vollmachtsverhältnis. Wenn endlich – das schien besonders wesentlich – mehrere Personen einen gemeinsamen institor haben, so haften sie für ihn ein jeder in solidum. Man nahm demgemäß wechselseitige praepositio institoria[319] Das Institorat wird in den Pandekten oder Digesten vor allem an folgenden Stellen behandelt: Dig. 14.1.1.25; 14.1.2; 14.1.3; 14.3.13.2.
31
der socii an und, wie bekannt, ist diese Auffassung dauernd die herrschende geblieben Einstellung als „institor“. Der Institor oder Faktor wird vom Inhaber eines Erwerbsgeschäftes mit der Erledigung aller oder bestimmter im Geschäftsbetrieb anfallender Geschäfte betraut. (Siehe Glossar: actio [institoria], unten, S. 545).
17)
. Auch sie führte, wo man mit der Verwendung der römischen Begriffe Ernst machte, zu erstaunlichen Resultaten: Carpano in seinem Kommentar zu den Statuten von Mailand zieht die Konsequenz, daß die Solidarhaftung nur da eintrete, wo ein einzelner socius namens [B 155]der Societät kontrahiere; wenn dagegen etwa bei [320]Abschluß eines Kontraktes namens der Societät sich alle socii persönlich beteiligt hätten, könne nicht Solidarhaftung, sondern nur Haftung pro rata eintreten, indem dann ja jeder socius selbst und für sich kontrahiere, also kein institor vorhanden und damit der Rechtsgrund der solidarischen Haftung weggefallen sei Noch bei v. Treitschke, Die Gewerbegesellschaft, und namentlich bei Thöl, Handelsrecht.
33
Treitschke, Gewerbegesellschaft, S. 86 f. und S. 155 f., hält die Institoratshaftung zunächst in den Fällen für gegeben, in denen für einen Faktor oder abhängig Beschäftigten der Gesellschaft gehaftet wird. Eine Institoratshaftung darüber hinaus für die anderen Gesellschafter hält er nur dann für gegeben, soweit diese ihre gesellschaftsrechtlichen Befugnisse überschreiten (ebd., S. 87). Eine wichtigere Rolle spielt die Institoratshaftung der Gesellschafter füreinander demgegenüber bei Thöl, Handelsrecht I, § 38 („Collectivgesellschaft, Rechtsverhältnis“), S. 169 f.
18)
. Wieder ein Beweis dafür, wie weit juristische Konsequenzmacherei Grundlage der einzelnen Entscheidungen der Juristen ist und wie wenig man deshalb berechtigt ist, darin Ausflüsse einer tiefliegenden philosophischen oder sozialen Theorie zu sehen. – Im allgemeinen stieß man sich an der von Carpano aufgeworfenen Schwierigkeit nicht, wiewohl auch andere Schriftsteller sie erwähnen[320][B 155] Carpano zu cap. 483 der Stat[uten] v. 1502 Note 1.
34
[320] Weber meint hier die Erläuterung von Horatio Carpano, in: Statuta ducatus Mediolanensis II, c. 483 („De sociis et socedis – De acquisitionibus per fratres in communi domo, vel habitationes viventes, post mortem patris, quod communia debent esse inter eos“), S. 374a–385a. Für das von Weber angeführte Problem ist einschlägig Carpanos Erläuterung zu ebd. Kapitel, no. 215, S.382a – und nicht no. 1, wie Weber schreibt. Denn in no. 1 geht es um die stillschweigend angenommene Solidarhaftung der Familiengenossen für die Verbindlichkeiten der gemeinsamen Haushaltsführung.
19)
. Bartolus und Petrus de Ubaldis. Petrus de Ub[aldis], De duob[us] fratr[ibus] IX.
35
. Petrus de Ubaldis, De duobus fratribus, pars IX, f. 161ra–162vb, bezieht sich speziell in f. 161rb auf Bartolus de Saxoferrato. Auch Bartolus hatte einen, allerdings nicht fertiggestellten, Traktat „De duobus fratribus“ geschrieben, den Weber jedoch anscheinend nur vermittelt über Petrus de Ubaldis zitiert. Ersterer ist beispielsweise abgedruckt in: Bartolus de Saxoferrato, Consilia, Quaestiones et Tractatus. – Venedig: Baptista de Tortis 1529/1530 (ND Bartolus de Saxoferrato, Commentaria IX. – Rom: Cigno Galileo Galilei 1996), f. 110ra–111va.
Verhältnis zu den
wirklichen Grund-
lagen der Solidar-
haftung.Trotz dieser Versuche einer rein romanistischen Konstruktion konnte sich aber die Jurisprudenz doch unmöglich der Beobachtung verschließen, daß die Solidarhaftung, wie sie thatsächlich in Übung war, nicht an die erwähnten juristischen Denkformen, sondern an ganz konkrete äußere Thatbestände anknüpfte. Es mußten deshalb diese Thatbestände mit jenen Denkformen in Beziehung gesetzt werden, was nicht immer gelang. Daß die Haushaltsgemeinschaft der historische Ausgangspunkt der Entwickelung war, tritt auch in der juristischen Litteratur hervor. Das Thema der duo fratres communiter viventes ist in den größeren juristischen Werken wiederholt erörtert, außerdem aber zum Gegenstand von Mo[321]nographien gemacht worden
wirklichen Grund-
lagen der Solidar-
haftung.Trotz dieser Versuche einer rein romanistischen Konstruktion konnte sich aber die Jurisprudenz doch unmöglich der Beobachtung verschließen, daß die Solidarhaftung, wie sie thatsächlich in Übung war, nicht an die erwähnten juristischen Denkformen, sondern an ganz konkrete äußere Thatbestände anknüpfte. Es mußten deshalb diese Thatbestände mit jenen Denkformen in Beziehung gesetzt werden, was nicht immer gelang. Daß die Haushaltsgemeinschaft der historische Ausgangspunkt der Entwickelung war, tritt auch in der juristischen Litteratur hervor. Das Thema der duo fratres communiter viventes ist in den größeren juristischen Werken wiederholt erörtert, außerdem aber zum Gegenstand von Mo[321]nographien gemacht worden
20)
. Soviel möglich, wurde das römische Schema der societas omnium bonorum angewendet, die wirkliche Grundlage, der gemeinsame Haushalt, spielt nur die Rolle, die oben dargestellten Präsumtionen für das Bestehen eines Mandats- oder Institoratsverhältnisses im obigen Sinn [B 156]zu rechtfertigen, eine Betrachtungsweise, welche dem Wesen des Verhältnisses wenig entsprach. Indessen hat sie doch andererseits für dessen Fortbildung auch günstige Wirkungen gehabt. Indem die Jurisprudenz die Gemeinschaft des Haushaltes, später der stacio oder taberna, nur als Symptom des Bestehens einer Societät betrachtete, mußte sie darauf hingeführt werden, durch Analyse des Thatbestandes diejenigen Momente zu entwickeln, welche ihr als für den Societätscharakter charakteristisch sich darstellten. So betonen denn die Juristen zunächst, daß es nicht auf das Zusammenwohnen als solches ankomme, sondern darauf, daß dies Zusammenwohnen in der Absicht der Erwerbsgemeinschaft stattfinde. Eine mit dem Ehemann zusammenlebende Ehefrau, so führt die Rota Florentina Dec. 65 aus,[321] Cf. Petrus de Ubaldis de Perusio, De duobus fratribus, Franciscus de Porcellinis von Padua, De duobus fratribus.
36
ist deshalb nicht socia des Mannes; denn ihr Zusammenleben hat prinzipaliter einen anderen Rechtsgrund, als die Absicht gemeinsamer Erwerbsthätigkeit. Entsprechend ist es bei gemeinsam lebenden fratres. Auch hier ist nicht die einfache cohabitatio der Rechtsgrund der Haftung[321] Decisiones Rotae Florentinae, dec. 65 („Domina Elisabeth de Benozis egit tanquam socia sui viri in apotheca pizicarie“), S. 162, no. 3. Nach dieser Rotaentscheidung ist jedoch eine „societas“ zwischen Ehemann und Ehefrau grundsätzlich möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Sie kann jedoch nicht durch stillschweigenden Konsens begründet werden. Im vorliegenden Fall erachtete die Rota das bloße, bereits durch die Ehe gebotene Zusammenleben nicht als ausreichenden Nachweis einer „societas“. Der ausdrückliche Abschluß eines Gesellschaftsvertrages konnte in diesem Fall jedoch nicht bewiesen werden.
21)
, sondern die mit derselben verbundene Absicht gemeinsamer Arbeit und gemeinsamen Erwerbes. Diese Absicht fand die Jurisprudenz in der Abwesenheit kontomäßiger [322]Abrechnung unter den fratres ausgedrückt[B 156] Baldus, Consilia IV 472: Cohabitatio non facit societatem.
37
Baldus, Consilia IV. 472 („Super primo puncto quia cohabitatio societatem facit“), f. 98ra. Siehe zu dieser Quellenstelle auch oben, S. 195 f., Fn. 6.
22)
. Alles dies sind Merkmale, die, wie wir sahen,[322] Petrus de Ubaldis im Eingange seiner Schrift De duob[us] fratr[ibus]. Ansaldus de Ansaldis, Discursus legales de commercio Disc. 49. Baldus, Consilia V 482 zählt als Kriterien für die societas omnim
l
bonorum inter fratres auf: [322]Q: omnium
- 1) coarctatio in una domo,
- 2) commensalitas (vixisse communi sumptu),
- 3) lucrorum communicatio,
- 4) defensio communis in litibus,
- 5) communio bonorum pro indiviso,
- 6) publica fama super societate omnium bonorum.
39
Petrus de Ubaldis, De duobus fratribus, pars II, f. 133rb, no. 1: bei der stillschweigend abgeschlossenen „societas“ reicht die Ausschüttung von Gewinn auch ohne Abrechnung im Einzelnen für die Vermutung, daß eine echte „societas“ vorliegt. Ansaldus de Ansaldis, Discursus legales, disc. 49, no. 9 & 10, S. 189b–190a; Baldus, Consilia V. 482 („Primo videtur dicendum probatam esse societatem omnium bonorum“), f. 118ra–b. Die von Weber im folgenden im Nominativ genannten sechs Kriterien finden sich bei Baldus.
38
auch im prak[B 157]tischen Leben bestanden. – War die wesentlichste Seite die Absicht gemeinsamer Erwerbsthätigkeit, so mußte sich diese Absicht äußerlich in entsprechender Weise dokumentieren. Baldus verlangt gemeinsame „negociatio“[322] Oben, S. 302–307.
23)
und im Anschluß daran, daß jeder der Beteiligten, seien es Familienglieder oder extranei, auch wirklich eine Erwerbsthätigkeit entfalte, als „negociator“ auftrete[B 157] Cf. Schluß der vorigen Note.
40
Baldus, Consilia V. 482, f. 118ra–b. Nach der Quelle soll die Präsumtion („probatio semiplena“) einer echten „societas“ entstehen, wenn die Anforderungen zwei bis vier (vgl. oben, S. 322, Fn. 22) erfüllt sind und wenn außerdem noch ein Zeitraum von zehn Jahren gemeinsamer Tätigkeit hinzu kommt.
24)
. Die Konsequenz, daß auch nur der Gewinn aus dieser Erwerbsthätigkeit in die Gemein[323]schaft fällt, ist denn auch alsbald gezogen, lucrum anderer Art ist „Adventizgut“ Baldus, Cons[ilia] V 125 (Societät von Schlächtern); V 172: nur erwerbsfähige und erwerbende Mitglieder sind socii; I 19: nur bei Bestehen einer Societät fällt Erwerb ex industria fratrum in die Gemeinschaft (cf. III 30); III 451: nicht die cohabitatio, sondern actus sociales frequenter facti ergeben die Präsumtion.
41
Petrus de Ubaldis l. c. III, 2. Baldus, Consilia V. 125 („Quidam Iohannes lacobi emit certos castranos“), f. 30ra–b; V. 172 („Super praedictis punctis praemittendum est“), f. 43ra–b; I. 19 („Casus est talis: tres sunt frates“), f. 6rb; III. 30 („Qualiter debeant dividi bona et fructus bonorum inter fratres“), f. 8vb–9ra; III. 451 („Duo fratres, unus maior natu, alter minor“), f. 120rb.
42
Gemeint ist bei Petrus de Ubaldis, De duobus fratribus, wohl pars III, f. 133vb, no. 2 & 3.
25)
.[323] Baldus, Cons[ilia] I 120.
45
Baldus, Consilia I. 120 („Quidam Antonius Zaninus et Franciscus fratres steterunt in communione haereditatis“), f. 33rb–vb.
43
Eine weitere Konsequenz ist, daß demnach die auf Rechnung der Societät gehenden Geschäfte auch formell von anderen geschieden werden mußten. Ein solches formelles Merkmal fand die Jurisprudenz in dem Satz, daß nur „nomine communi“ – auch formell für Rechnung der Gemeinschaft – geschlossene Geschäfte diese angehen[323] Unter Adventizgut versteht man das zufällig, ohne Erwerbsabsicht hinzukommende Gut, beispielsweise Erbschaften.
26)
, ein Satz, zu welchem sowohl die Mandats- als die Institoratspräsumtion hindrängte. Mit Aufstellung dieses Merkmals befand sich die Jurisprudenz wiederum auf dem Boden der praktischen Rechtsentwickelung, welche, wie wir sahen, Petrus de Ubaldis l. c. III, 2.
46
Siehe oben, S. 322, Anm. 42.
44
zu dem gleichen Resultat gelangte. Daß letzteres geschah, war vielleicht zu einem Teil mit das Verdienst der Juristen, in deren Händen die Statutenredaktion sowohl als die gerichtliche Praxis zum wesentlichen Teil lagen und welche diese Konsequenzen klar entwickelt hatten. Oben, S. 319.
Ergebnisse der Arbeit
der Jurisprudenz für
die internationale
Entwickelung.
Societätsfirma.Immerhin war die Solidarhaftung auf dem Grunde des bloßen Bestehens einer derartigen Gemeinschaft eine der romanistischen Doktrin nicht bequeme. Weil trotz aller Umdeutung [B 158]nicht recht in die römische Schablone passende Erscheinung. Baldus erkennt, gegenüber dem nun einmal geltenden Recht, sie als bestehend an, aber durch seine einzelnen Entscheidungen geht offenbar das Bestreben, durch Steigerung der Schwierigkeiten für den Beweis der Absicht der Parteien, daß ihre Gemeinschaft eine societas sein solle, das mißliebige Institut thunlichst einzuschränken
der Jurisprudenz für
die internationale
Entwickelung.
Societätsfirma.Immerhin war die Solidarhaftung auf dem Grunde des bloßen Bestehens einer derartigen Gemeinschaft eine der romanistischen Doktrin nicht bequeme. Weil trotz aller Umdeutung [B 158]nicht recht in die römische Schablone passende Erscheinung. Baldus erkennt, gegenüber dem nun einmal geltenden Recht, sie als bestehend an, aber durch seine einzelnen Entscheidungen geht offenbar das Bestreben, durch Steigerung der Schwierigkeiten für den Beweis der Absicht der Parteien, daß ihre Gemeinschaft eine societas sein solle, das mißliebige Institut thunlichst einzuschränken
27)
. Carpano in seinem Kommentar zu den Statuten von Mailand zweifelt sehr, ob [324]nicht cap. 415 der Statuten von 1498,[B 158] Cf. Consilia V, 125, 402.
47
Baldus, Consilia V. 125, f. 30ra–b, bes. f. 30rb. Die Stelle Consilia V. 402, f. 96va–97ra, ist dagegen nicht einschlägig, weil es um den Beweis mit Hilfe von notariellen Urkunden geht. Möglicherweise meint Weber Baldus, Consilia IV. 472: („Super primo puncto, quia cohabitatio societatem facit“), f. 98ra, oder auch Baldus, Consilia V. 482: („Primo videtur dicendum, probatam esse societatem“), f. 118ra–b.
48
betreffend die Abschichtungspflicht des Vaters zu gunsten der Gläubiger des Sohnes, contra divina et humana jura sei[324] Weber meint Statuta ducatus Mediolanensis Ι (erlassen am 20. Okt. 1498 durch Ludwig Sforza), c. 416 („De filiosfamilias“), S. 741, – und nicht ebd., c. 415 („De is, qui prohibentur esse de collegio iudicum Mediolani“).
28)
, und sucht damit die Erschwerung des Beweises zu rechtfertigen, welche er für erwünscht hält. Zu cap. 481 der Statuten von 1502,[324] Note aaa: denn es sei unnatürlich, daß jemand bei seinen Lebzeiten sich beerben lassen müsse.
50
Gemeint sind: Statuta ducatus Mediolanensis I, c. 416 („De filiofamilias“), no. 209 (= Note aaa von Horatio Carpano), S. 741b. In der Quelle geht es jedoch nicht vorrangig um die Abschichtungspflicht des Sohnes, sondern um die Haftung des Vaters für den Sohn. Anders als es Weber wiedergibt, ist in der Quelle formuliert: „Quod pater teneatur pro filio ex dispositione alicuius statuti dicitur esse contra dispositionem iuris naturalis et Divini […] cum sit odiosum“.
49
betreffend die unabgeteilt lebenden Brüder, bemerkt er, man müsse sich vor derartigen Gemeinschaften hüten, „wie vor dem Feuer“ Weber meint aus Statuta ducatus Mediolanensis II, vermutlich c. 483 („De sociis et socedis – De acquisitionibus per fratres in communi domo, vel habitationes viventes, post mortem patris, quod communia debent esse inter eos“), S. 374–385a. Siehe oben, S. 320, Anm. 34. Das von Weber zitierte c. 481 paßt nicht, weil es dort um „De poena inquietantis aliquem occasione alicuius decimae contra pacta facta inter partes“ geht. Auch stammen diese Statuten aus dem Jahr 1552 und nicht 1502. Siehe oben, S. 320, Anm. 34.
29)
, denn sie könnten nur zum Ruin aller Beteiligten führen. Jedenfalls wirkte die juristische Auffassung energisch darauf hin, daß die Eigenschaft der haftenden socii und der Societätskontrakte als solcher durch ausdrückliche Bezugnahme und Nennung der Namen in den Kontrakten konstatiert wurde und daß diese namentliche Bezeichnung, das Kontrahieren „nomine societatis“ eins der sichersten Kriterien der Unterscheidung von den Privatschulden wurde. Das war von dauernder Bedeutung. Denn als die alten Grundlagen der Haftung: gemeinsamer Haushalt, gemeinsame stacio, bottega, taberna, im internationalen Verkehr ihre Bedeutung verloren und nun ein anderes Merkmal für die zu Lasten der Societät gehenden Kontrakte und für die aus denselben haftenden Personen Bedürfnis wurde, gewann die [325]Vorarbeit der Jurisprudenz praktische Bedeutung. Sie hatte den Grundsatz, [B 159]daß nur Geschäfte, die für Rechnung der Societät geschlossen wurden, die socii angehen, juristisch konstruiert, sie hatte ferner die Societät als eine Personengesamtheit, ein „corpus“, personifiziert und hatte endlich den Usus durchgesetzt, daß bei derartigen Kontrakten das Kontrahieren für Rechnung aller socii besonders hervorgehoben wurde, daß also die Societät nach außen als ein Ganzes unter einer die Namen der socii enthaltenden Kollektivbezeichnung Note b: Ab istis societatibus et communionibus abstinendum est tanquam ab igne.
51
Statuta ducatus Mediolanensis II, c. 483 („De socedis“), no. 63 (= Note b von Horatio Carpano), S. 377a.
30)
, einer eigenen Firma[325][B 159] „Corpus mysticum ex pluribus nominibus
m
conflatum“ in der früher citierten Dezision der Rota Genuensis.[325] In Q nicht hervorgehoben.
54
Decisiones Rotae Genuae, dec. 7, f. 33rb–35ra, insbes. f. 34rb. Siehe Weber, oben, S. 316, Fn. 7.
31)
, auftrat, – und sie konnten nunmehr die Konsequenz ziehen: die Absicht, eine societas mit Solidarhaftung einzugehen, sei daraus zu entnehmen, daß die Betreffenden einen Kollektivnamen annehmen und unter ihm ihre Kontrakte schließen; derjenige, dessen Namen in der Kollektivfirma enthalten sei – „cujus nomen expenditur“ –, sei solidarisch haftender socius; Kontrakte, welche unter der Kollektivfirma geschlossen werden, seien Societätskontrakte. Diese Grundsätze, und damit die Möglichkeit klarer Scheidung zwischen der offenen Gesellschaft und den Kommanditverhältnissen, sind in der That in das Handelsrecht übergegangen, wie wir schon oben sahen; Über die Firma cf. die Abh. v. Dietzel, Jahrb[uch] des gem[einen] Rechts Bd. 4 und die Anm. 70 zu Kap. III.
55
Dietzel, Handelszeichen und Firma, S. 255–258 und S. 273–280. Weber verweist nach oben, S. 250, Fn. 70. Allerdings geht Dietzel davon aus, das Führen einer gemeinsamen Firma habe lediglich zur Folge, daß Forderungen nur gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden konnten, leitet daraus jedoch nicht ab, daß die Gesellschafter solidarisch haften sollten, wie Weber dies im Haupttext im folgenden tut.
52
und daß dies geschehen, ist, wie mir scheint, wesentlich auch ein Verdienst der Jurisprudenz, welches eine Einschränkung des an die Spitze des Kapitels gestellten Urteils[325] Oben, S. 317–320.
53
über deren Verhältnis zum Recht ihrer [326]Zeit involviert. Der wirtschaftlichen Bedeutung und dem historischen Werdegang der Rechtsinstitute stand sie vielfach fern – dies Urteil muß aufrecht erhalten bleiben – und man wird nach dieser Richtung an einen in den Hörsälen von Bologna und Padua vorgebildeten Juristen billigerweise nur bescheidene Ansprüche stellen dürfen, – aber die klärende Macht der römischen Rechtsgedanken bewährte sich auch hier auf fremdem Gebiet. Dies anschaulich zu machen, war der Zweck der vor[B 160]stehend skizzierten Übersicht über die juristische Litteratur, welche auf eine auch nur annähernde Vollständigkeit oder darauf, die dogmengeschichtliche Entwickelung im ganzen klargestellt zu haben Siehe oben, S. 312 ff., zu den Schwierigkeiten, die die mittelalterliche Jurisprudenz Weber zufolge mit der Einordnung der durch die Handelspraxis geschaffenen Institute des Gesellschaftsrechts hatte.
32)
, keinen Anspruch macht. [326][B 160] Dies ist bei Endemann, Studien, umfassender geschehen.
57
Nur die Consilia des Baldus kommen bei ihm im Verhältnis zu ihrer Bedeutung wohl zu kurz. – Im obigen ist namentlich die Glosse und was sich an sie anschließt, außer Betracht gelassen worden. Endemann, Studien I, S. 387–408, zum Solidarhaftprinzip in der gelehrten juristischen Literatur.
58
Gemeint ist hier die „glossa ordinaria“ des Accursius ungefähr aus dem Jahr 1240, die als Standarderläuterungswerk zum „Corpus Iuris Civilis“ maßgebend wurde, siehe auch Glossar: Gemeines Recht, und Glossatoren, unten, S. 552 und 553.
Die Dezisionen der
Rota von Genua und
die genuesischen
Statuten v. 1588/9.
Abschluß der Ent-
wickelung.Das Ergebnis dieser Arbeit der Rechtswissenschaft tritt am vollständigsten in den Dezisionen der Rota von Genua zu Tage, eines mit gelehrten Richtern besetzten Gerichtshofes
Rota von Genua und
die genuesischen
Statuten v. 1588/9.
Abschluß der Ent-
wickelung.Das Ergebnis dieser Arbeit der Rechtswissenschaft tritt am vollständigsten in den Dezisionen der Rota von Genua zu Tage, eines mit gelehrten Richtern besetzten Gerichtshofes
33)
, welche zu Stat[uten] v. Genua v. 1588/9 l. I c. 7: constans ex tribus doctoribus exeris
o
.Q: exteris
59
Statutorum civilium reipublicae Genuensis (anno 1588/1589), liber I, c. 7 („De Rota civili et eius Iurisdictione“), S. 11.
n
ihrer Zeit eine zweifellos internationale Bedeutung erlangt haben. In Genua, einer der Wiegen der Kommanditen, wie wir sahen,[326] Fehlt in B; zu sinngemäß ergänzt.
56
war die brennende Frage der Praxis des Gesellschaftsrechts notwendig die Scheidung der offenen Handelsgesellschaft von den Kommanditverhältnissen, der persönlich haftenden socii von den Kommanditisten. In der That ist nun diese Scheidung scharf durchgeführt. Besonders in dem großen Millionenprozeß Pallavicini c/a. Grimaldi (Decis. 14) nimmt die Rota prinzipiell Stellung, betont, daß die Institoratspräsumtion keineswegs überall Platz greife, wo [327]Kaufleute in einem Societätsverhältnis stehen (gegen Bartolus)[326] Oben, S. 161–168, 174–182.
34)
, insbesondere dann nicht, wenn vertragsmäßig nur einer der socii die Verwaltung habe und das Geschäft so führe, daß nur er als Kontrahent nach außen auftritt, wenn also die Kontrakte nicht auf den Namen auch der anderen socii gehen[327] Decis[iones] XII no. 67 f.
62
Gemeint ist: Decisiones Rotae Genuae, dec. XIV – und nicht XII –, no. 66–68, f. 90va–b. Die Kernaussage findet sich bereits in no. 66, die Wendung gegen Bartolus in no. 68.
35)
und die dritten Kontrahenten mithin nicht „fidem eorum secuti sunt“ Eod. no. 48.
63
Decisiones Rotae Genuae, dec. XIV, no. 47 – nicht 48 –, f. 55ra–b.
36)
, d. h. also, wenn deren persönlicher Kredit nicht Kreditbasis der Societät ist. Es ist also nur der socius, auf dessen Namen kontrahiert wird und der seinerseits das Recht hat, namens der socii zu kontra[B 161]hieren, offener Gesellschafter. Nur unter dem Namen der Societät geschlossene Kontrakte gehen die socii, quorum nomina expenduntur, an, andere sind propria negotia des Kontrahierenden Eod. no. 97.
64
Decisiones Rotae Genuae, dec. XIV, no. 96 f., f. 61ra. Die Formulierung lautet, von Weber geringfügig abweichend wiedergegeben: „nisi fidem praeponentium secuti fuissent“.
37)
. Die bekannte duplex persona[B 161] Decis[iones] 7.
65
Decisiones Rotae Genuae, dec. VII, no. 8, f. 34ra.
60
des socius erscheint auf der Bildfläche[327] Nämlich als Gesellschafter und als Einzelperson.
38)
. Eod.
Diesen Rechtszustand, welcher, wie die Rota betont, aus dem gemeinen Recht abgeleitet ist, haben dann, während die Statuten von 1567
61
davon noch nichts enthalten, die Statuten von 1588/89 lib. IV cap. 12 und 13 aufgenommen Gemeint sind die von Weber bereits erwähnten Statuta et Decreta Communis Genuae. Siehe auch oben, S. 176.
39)
. Es ist daselbst das Ergebnis der Entwickelung zu folgenden Rechtsformen gestaltet: De societatibus seu rationibus mercatorum (cap. 12 l. c.):
[328]Socii seu participes quorum nomen non expenditur, non intelligantur nec sint in aliquo obligati ultra participationem seu quantitatem pro qua participant et nihilominus percipere possint pro eorum rata participationis lucra et beneficia …
Creditores hujusmodi societatum sive rationum, sive sint sub nomine unius tantum, sive plurium
De accommendis et implicitis (cap. 13 l. c.).
Hier werden die Bestimmungen der älteren genues[ischen] Statuten über die Kommenda mit hier nicht interessierenden Änderungen wiederholt, inkl. der Bestimmungen über Vorzugsrechte der Gläubiger und socii am kommendierten Gut.
66
Socii sive participes societatis seu rationis quorum nomen in ea expenditur, teneantur in solidum pro omnibus gestis et erga omnes et singulos creditores rationis seu societatis. Statutorum civilium reipublicae Genuensis, liber IV, c. 12 („De societatibus seu rationibus mercatorum“), S. 138–140. Webers Zitat findet sich auf S. 138.
[328]Socii seu participes quorum nomen non expenditur, non intelligantur nec sint in aliquo obligati ultra participationem seu quantitatem pro qua participant et nihilominus percipere possint pro eorum rata participationis lucra et beneficia …
Creditores hujusmodi societatum sive rationum, sive sint sub nomine unius tantum, sive plurium
p
… in rebus et bonis societatum seu rationum praeferantur quibuscunque aliis creditoribus sociorum singulorum, vel proprio vel quovis alio nomine, et in dictis rebus et bonis dicti creditores intelligantur et sint potiores et anteriores tempore, hypotheka et privilegio, ita ut praeferantur et praeferri debeant dotibus et aliis quibuscunque excepto eo qui rem suam vel quondam suam praetenderet. [328] In Q folgt: sive in dominio sive extra.
De accommendis et implicitis (cap. 13 l. c.).
70
Statutorum civilium reipublicae Genuensis, liber IV, c. 13 („De accomendis et implicitis“), S. 140–143. Zu den Vorzugsrechten der Gläubiger insbes. S. 141.
Hier werden die Bestimmungen der älteren genues[ischen] Statuten über die Kommenda mit hier nicht interessierenden Änderungen wiederholt, inkl. der Bestimmungen über Vorzugsrechte der Gläubiger und socii am kommendierten Gut.
- 1) Societät von mehreren Personen, welche unter ihrem gemeinschaftlichen Namen ein Geschäft betreiben mit Solidarhaf[328]tung der socii gegenüber den creditores societatis und nur ihnen gegenüber (offene Handelsgesellschaft); [B 162]
- 2) Societät von mehreren Personen, von welchen eine das Geschäft auf ihren Namen betreibt, die anderen mit Kapitaleinlagen an demselben beteiligt sind. Die letzteren haften nicht persönlich, sondern mit ihrer Einlage. Nach der Decis. 14 der Rota von Genua,67welche eine derartige Societät betrifft, scheint es, daß auch die nur mit Kapital beteiligten socii einen gewissen Einfluß auf die Art der Geschäftsführung gehabt haben, sonst hätte die Frage nicht entstehen können, ob der geschäftsführende socius (is qui complementum dat, – Dec[isiones] R[otae] G[enuensis] 18,[328] Decisiones Rotae Genuae, dec. XIV, f. 50rb–68ra, insbes. no. 47 f., f. 55ra, zur Stellung des Institor.68– der Komplementar) als ihr institor zu betrachten sei. Es liegt darin eine Reminiszenz daran, daß ursprünglich sie, nicht der Komplementar, als die Unternehmer zu gelten hatten. Dies ist offenbar die Kommanditgesellschaft.Decisiones Rotae Genuae, dec. XVIII, f. 74ra–76ba, insbes. no. 15, f. 75vb, zur Rechtsvermutung, daß derjenige, der für einen anderen ein „complementum“ zahlt, auch „administrator“ sei.
Bei diesen beiden Gesellschaften gibt es ein Gesellschaftsvermögen in dem von uns festgehaltenen Sinn. Es ist bei Vergleichung von c. 12 l. IV dieser Statuten
69
mit den alten Statutenredaktionen [329](Stat[uta] Perae 207) Statutorum civilium reipublicae Genuensis, liber IV, c. 12 („De societatibus seu rationibus mercatorum“), S. 138–140.
71
offensichtlich, daß ersteres Kapitel eine Weiterbildung der in den letzteren enthaltenen Ansätze enthält, und es unterliegt ferner bei Durchsicht des cap. 12 l. c. keinem Zweifel, daß die dort geschilderte Societät ohne Solidarhaftung das Entwickelungsprodukt der societas maris ist. Die alte einseitige Kommenda ist im folgenden Kapitel behandelt,[329] Statuti di Pera, liber V, c. 207 („De illo qui iverit in cursu sine licencia socii“), S. 736.
72
und es ist aus den am Schlusse gegebenen Definitionen ersichtlich, daß sie zum Kommissionsgeschäft geworden ist. Es hat sich also das alte einheitliche Rechtsinstitut der Kommenda nach zwei Richtungen entwickelt: nach der einen Seite durch die societas maris hindurch zur Kommandite, nach der anderen zum Kommissionsgeschäft Statutorum civilium reipublicae Genuensis, liber IV, c. 13 („De accomendis et implicitis“), S. 206–210.
40)
. Da nun in cap. 12 l. c. die, wie wir annehmen, [B 163]aus den alten, bei der Kommenda vorhanden gewesenen Ansätzen entwickelte Konstruktion des gesellschaftlichen Sondervermögens für offene und Kommanditgesellschaft gleichmäßig verwertet wird, so erscheint hiermit wahrscheinlich gemacht, daß, wie oben als möglich hingestellt wurde,[329][B 162] Vergl. Lepa in der Zeitschr. f. Handelsr. Bd. 26 S. 438 f.
74
Nur datiert Lepa, wie mir scheint, die Ausmünzung des Kommissionsgeschäftes als solchen wohl zu weit zurück. Den alten Kommendatar kann man nicht als Kommissionär bezeichnen. Er ist, wie früher gezeigt, Lepa, Über den Ursprung des Kommissionshandels, erkennt schon in den Statuten von Trani (anno 1063) Ansätze des Kommissionshandels, ebd., S. 441 und S. 445 f.
75
entweder unselbständiges Organ des Kommendanten, oder, in seiner späteren Stellung [B 163]selbst Unternehmer, welcher nur das Kapital des Kommendanten in seinem Geschäft als Einlage vernutzt. Die quarta proficui als Provision zu fassen, ist doch wohl nicht angängig, jedenfalls, wie mir durch die Darstellung in Kap. II dargethan erscheint, Oben, S. 161 ff.
76
nicht der Auffassung der Zeitgenossen entsprechend. Diese faßte ihn als socius; er schloß die Geschäfte nicht ausschließlich für fremde Rechnung. Die Loslösung des Kommissionsgeschäfts liegt später, doch ist hier nicht der Ort darauf einzugehen. Scharf ist der Gegensatz allerdings nicht.Oben, S. 160–165.
73
die Sondervermögensbildung bei den Kommendaverhältnissen von Einfluß auf die Art der Entwickelung und Konstruktion des Gesellschaftsvermögens bei der offenen Handels[330]gesellschaft gewesen ist. – Die Statuten von Genua von 1588/9 Oben, S. 182, 187–190.
77
sind hier noch erörtert worden, einmal, weil sie den Gegensatz der Kommandite und der offenen Gesellschaft in besonders klarer Nebeneinanderstellung enthalten, dann, weil an ihnen der Einfluß der Jurisprudenz ersichtlich ist, indem die Bestimmungen über die offene Gesellschaft der gemeinrechtlichen Praxis, wie sie vorstehend geschildert wurde, offenbar entnommen sind. Im übrigen war diese Untersuchung an ihrem Ende angelangt, nachdem wir die behandelten Institute in den Lokalstatuten bis zu dem Punkte verfolgt hatten, wo, zunächst auf dem Boden der Wissenschaft, die internationale Entwickelung einsetzt und den lokalen Gewohnheitsrechten die Rechtsbildung aus der Hand nimmt. Wie dann das Produkt dieser internationalen Entwickelung seinerseits wieder Eingang in die moderne Territoriallegislation gefunden hat, gehört nicht mehr hierher. [330] Es handelt sich um die Statutorum civilium reipublicae Genuensis (anno 1588/1589).
Schluß. Möglichkeit
dogmatischer Ver-
wertung der gewon-
nenen Ergebnisse.Fragt man nun nach der dogmatischen und praktischen Bedeutung der Ergebnisse vorstehender Untersuchungen, so muß konstatiert werden, daß eine solche ihnen in ihrer Vereinzelung nicht in irgend beträchtlichem Maße zukommt. Dies [B 164]wäre vielleicht anders, wenn aus denselben die Antwort auf eine Frage hervorginge, welche hier nur aufgeworfen, nicht beantwortet werden soll, nämlich die nach dem Verhältnis des Instituts der gesamten Hand zu den als Grundlagen der offenen Handelsgesellschaft ermittelten Instituten. Aufgeworfen muß diese Frage werden, weil, wie bekannt, von hervorragenden Seiten
dogmatischer Ver-
wertung der gewon-
nenen Ergebnisse.Fragt man nun nach der dogmatischen und praktischen Bedeutung der Ergebnisse vorstehender Untersuchungen, so muß konstatiert werden, daß eine solche ihnen in ihrer Vereinzelung nicht in irgend beträchtlichem Maße zukommt. Dies [B 164]wäre vielleicht anders, wenn aus denselben die Antwort auf eine Frage hervorginge, welche hier nur aufgeworfen, nicht beantwortet werden soll, nämlich die nach dem Verhältnis des Instituts der gesamten Hand zu den als Grundlagen der offenen Handelsgesellschaft ermittelten Instituten. Aufgeworfen muß diese Frage werden, weil, wie bekannt, von hervorragenden Seiten
41)
die gesamte Hand als Grundlage der [331]offenen Handelsgesellschaft vertreten worden ist, und zwar so entschieden, daß die Frage in der That zunächst so gestellt werden müßte: Ist die offene Handelsgesellschaft historisch und dogmatisch Gesamthandsverhältnis oder etwas anderes? und alsdann erst eventuell: was? Unbeantwortet muß die Frage hier aus verschiedenen Gründen bleiben. Einmal, weil sie zunächst eine terminologische ist, indem der Begriff der gesamten Hand in seiner Anwendung auf Schuldverhältnisse bekanntlich keineswegs allseitig auf das Kontrahieren communi manu beschränkt wird; – diese Frage der Terminologie hinsichtlich eines deutschrechtlichen Instituts[330][B 164] Gierke, Sohm und zuerst Kuntze in der Zeitschr. f. Handelsr. Bd. 6.
78
Gierke, Genossenschaftsrecht I, S. 982–986, betont etwa den Vertragscharakter der OHG und lehnt eine Ableitung aus der Genossenschaft ab. Ders., Genossenschaftsrecht II, S. 935–944, zum Gemeinschaftsprinzip bei den Handelsgesellschaften, ohne daß diese Körperschaftsstatus erlangen, Genossenschaftsrecht III, S. 383–385, zur genossenschaftlichen Gesamtverbindlichkeit allgemein, und S. 956–958, zur Verbindlichkeit zur gesamten Hand. Gierke, Genossenschaftstheorie, S. 435–486; Sohm, Die deutsche Genossenschaft, S. 23–27. Kuntze, Prinzip und System der Handelsgesellschaften, bes. S. 208–216, legt ähnlich wie Weber den Akzent auf den Ursprung jeglichen Associationstriebes in der Familie, erörtert allerdings nicht den Fall der OHG, sondern nur den der KG.
79
kann aber nicht auf dem Boden des romanischen Rechtsgebiets ausgefochten werden. Dasselbe gilt aber, mag die Antwort auf jene Frage ausfallen wie sie will, für die weiter entstehende, ob die hier als rechtshistorische Vorfahren der offenen Handelsgesellschaft in Italien angesehenen Institute unter jenen Begriff fallen. Der letztere ist ein rein germanischer und, wenn wir auch im Laufe der Untersuchung darüber, wie weit germanische Rechtsgedanken für die von uns verfolgte Entwickelung bestimmend waren oder eine anderweite Provenienz anzunehmen ist, nicht unerhebliche Anhaltspunkte gewonnen haben, so wäre es doch ungerechtfertigt, ohne Feststellung dessen, was auf dem Boden des reinen deutschen Rechts an Parallelen vorhanden ist, darüber eine definitive Entscheidung treffen zu wollen; ohne Feststellung aber, wie weit das deutsche Recht beteiligt ist, geht eine Erörterung über das Verhältnis der [B 165]hier behandelten Institute zu den deutschen Rechtsgedanken der gesamten Hand im Dunkeln. Und da diese Frage bei Eintritt in eine dogmatische Erörterung des Instituts sofort brennend wird, so muß eben eine solche suspendiert werden bis zur Ermittelung und Analyse der dem deutschen Rechtsgebiet angehörigen gleichartigen Institute, – daß es solche gibt, zeigt die in Kap. III. Anm. 14 citierte Sachsenspiegelstelle.[331] Hier kommt der Gegensatz zwischen römischem und deutsch-germanischem Recht in der Sicht der historischen Schule des 19. Jahrhunderts (siehe die Einleitung, oben, S. 14–21) zum Tragen.
80
Diese Untersuchung muß aber einer gesonderten Betrachtung vorbehalten bleiben. Oben, S. 203, Fn. 14a.
81
Zu diesem Vorhaben Webers siehe den Editorischen Bericht, oben, S. 122 mit Anm 57.
[332]Nach einer anderen Richtung dürfte dagegen immerhin ein Ergebnis zu konstatieren sein. Die historische Betrachtung kann die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft nicht als zwei, auf prinzipiell gleicher Grundlage ruhende, nur dem Grade nach verschiedene Gesellschaftsformen behandeln. Das Sondervermögen ist ihnen gemeinsam, aber zu dessen Entwickelung sind sie von gänzlich verschiedenen Ausgangspunkten aus gelangt, und ferner ist die Vermögensfähigkeit nicht eine nur diesen Gemeinschaftsformen zukommende, also zwar eine sehr wesentliche, aber nicht ihre in erster Linie charakteristische Eigenschaft. Die letztere kann nur in der juristischen Natur der Basis der Vergesellschaftung liegen, und diese ist eine bei beiden grundverschiedene. Die Kommanditgesellschaft hat eine von derjenigen der offenen Handelsgesellschaft weit abliegende Vergangenheit. Die sogenannte „Haftung“ des Kommanditisten kann in keiner Beziehung neben diejenige des offenen Handelsgesellschafters gestellt, als eine Abschwächung und Beschränkung der letzteren gefaßt werden. Denn dem geschichtlichen Werdegang nach ist es überhaupt nicht gerechtfertigt, von einer „Haftung des Kommanditisten“ zu sprechen
42)
. Er „haftet“ nicht, sondern er partizipiert mit seinem Kapital an Gewinn und Verlust – das ist die Auffassung der italienischen Quellen – eines fremden Geschäftsbetriebs und kann deshalb seine Ein[B 166]lage nur deducto aere alieno[332][B 165] Vergl. auch Lastig in Endemanns Handbuch Bd. 1.
83
Lastig, Handelsgesellschaften, S. 319.
82
zurückverlangen bezw. muß sie zur Deckung der Schulden einzahlen. Die offene Gesellschaft ergreift die gesamte vermögensrechtliche Persönlichkeit der socii, die vermögensrechtliche Persönlichkeit der Kommanditisten bleibt von der Kommanditgesellschaft unberührt. Die Kreditbasis ist eine grundverschiedene. Während die offene Gesellschaft eine Personengemeinschaft darstellt, ist die Kommanditgesellschaft als Partizipationsverhältnis zu konstruieren. [332] Gemeint ist: nach Abzug der Schulden gegenüber Dritten.
[333][B [167]]Quellenübersicht.1[333] Eingriffe in Max Webers Angaben zu Literatur- und Quellenausgaben wurden auf ein Minimum beschränkt. Abweichungen in der Klein- und Großschreibung, bei den Endungen von Städtenamen (z. B. „Mutinae“/„Mutine“, „Veronae“/„Verone“, „Placentinae“/„Placentiae“), bei Bindewörtern und Artikeln (z. B. „et“/„ac“, „della“/„la“) wurden nicht nachgewiesen, ebenso wurde auf den Nachweis von zeitbedingten Varianten in der Schreibweise (z. B. „z“/„c“, „c“/„k“, „th“/„t“) oder bei Konsonantenverdoppelungen („I“/„II“ oder „m“/„mm“) verzichtet. Für den korrekten und heute üblichen Titelnachweis wird auf die Einträge im „Verzeichnis der von Max Weber zitierten Literatur“ (unten, S. 566–597) verwiesen. Weicht Webers Schreibung des für die Titelsuche entscheidenden Substantivs ab, wird im Sacherläuterungsapparat der entsprechende Kurztitel angeführt. Abweichende Angaben zu Ausgaben, Druckorten etc. werden in den Sachanmerkungen erläutert. Lediglich Abweichungen in der Schreibung der Autorennamen und nicht nachweisbare Wörter wurden emendiert.
[333] Eingriffe in Max Webers Angaben zu Literatur- und Quellenausgaben wurden auf ein Minimum beschränkt. Abweichungen in der Klein- und Großschreibung, bei den Endungen von Städtenamen (z. B. „Mutinae“/„Mutine“, „Veronae“/„Verone“, „Placentinae“/„Placentiae“), bei Bindewörtern und Artikeln (z. B. „et“/„ac“, „della“/„la“) wurden nicht nachgewiesen, ebenso wurde auf den Nachweis von zeitbedingten Varianten in der Schreibweise (z. B. „z“/„c“, „c“/„k“, „th“/„t“) oder bei Konsonantenverdoppelungen („I“/„II“ oder „m“/„mm“) verzichtet. Für den korrekten und heute üblichen Titelnachweis wird auf die Einträge im „Verzeichnis der von Max Weber zitierten Literatur“ (unten, S. 566–597) verwiesen. Weicht Webers Schreibung des für die Titelsuche entscheidenden Substantivs ab, wird im Sacherläuterungsapparat der entsprechende Kurztitel angeführt. Abweichende Angaben zu Ausgaben, Druckorten etc. werden in den Sachanmerkungen erläutert. Lediglich Abweichungen in der Schreibung der Autorennamen und nicht nachweisbare Wörter wurden emendiert.
- 1. Spanien.aLex Wisigothorum[333]a–a (bis S. 340: zu geben.) Petitdruck in B.bbei Lindenbrog S. 1–238.B: Wisigothonum
- Fuero Iuzgo en Latin y Castellano, Madrid 1815.
- Fueros francos, ed. Helfrich-Clermontc, Berlin-Paris 1860.B: Helffrich-Clermont
- Colleccion de fueros municipales y cartas pueblas de los reinos de Castiella, Leon, Corona de Aragon y Navarra – p. D. Tomas Muñoz y Romero, Tom. I, Madrid 1847.2Gemeint ist: Muñoz y Romero, Fueros municipales. In der Druckausgabe heißt es Coleccion.
- Nueva Recopilacion de Leyes, Madrid 1745.3Es konnte nur eine Ausgabe 1772 identifiziert werden.
- Fuero Viejo de Castiella, Madrid 1774.4Es konnte nur eine Ausgabe 1771 identifiziert werden. Dort heißt es im Titel Castilla, nicht Castiella.
- Ordenamiento de Leyes de Alcalád, Madrid 1774.B: Alcalà
- Ordenanzas de Burgos, Madrid 1647.5Es konnte nur eine Ausgabe 1747 identifiziert werden.
- Ordinacions y sumari dels privilegs, consuetuds y bons usos del regne de Mallorca, Mallorca 1663.6Gemeint sind: Ordinacions de Mallorca.
- Costums de Tortosa bei Oliver, El derecho de Cataluña7T. IV, Madrid 1881.Der genaue Titel des Hauptwerkes lautet: Oliver, Historia del derecho en Cataluña.
- Consolat del mar bei Pardessus, Collection des lois maritimes.8[334]Gemeint ist: Consolat de la mer. Max Weber vermischt hier die in der Ausgabe von Pardessus verwendeten Kolumnentitel. Im Text, oben, S. 161, 166 und 170, spricht er hingegen von: Consolato del mare.
- Stat[uten] v. Barcelona u. einzelne Verordnungen bei Pardessus.9[334] Vgl. bei Pardessus, Collection de lois maritimes, Ordonnance sur la police de la navigation de Barcelona.
- Las Siete Partidas del sabio Rey don Alfonso Nono per las cuales son deremidas y determinadas las cuestiones y pleytos que en España occurren. Con la glosa del egregio dotor Alfonso Diaz de Montalvo.
- Commentarii Jacobi de Marquilles super usaticis barchinonensibus, 2. Ausg., Barcelona 1502.10Marquilles, Comentaria super usaticis Barchionensibus, erschien in der 2. Ausgabe 1505 (und nicht 1502).
- GonzalieSuarez de Paz, Praxis ecclesiastica et secularis, Francofurti 1613.[334]Lies: Gonzalo
- Capmany y de Monpalauf, Memorias historicas sobre la marina, commercio y artes de la antigua ciudad de Barcelona, Madrid 1779.B: y Monpalan
- 2. Südfranzösische Statuten bei Pardessus l. c.11Gemeint sind, wie Weber oben, S. 175, Fn. 29 mit Anm. 83, erwähnt: Établissements de Montpellier und Statut de Marseille, beide in: Pardessus, Collection IV, S. 255–289, s. unten, S. 574, 589.
- 3. Sizilien und Unteritalien. Statuten bei Brünneck, Siziliens mittelalterliche Stadtrechte.12Gemeint ist: Brünneck, Siciliens mittelalterliche Stadtrechte.
- Constitutiones Regni Siciliae Imperatoris Friderici, Folio-Ausgabe.13Diese seltene folio-Ausgabe war zu Webers Zeit in der königlichen Bibliothek vorhanden und befindet sich heute in der Staatsbibliothek Berlin, genaue bibliographische Angaben s. unten, S. 570.
- Tabula Amalfitana, ed. Laband, in der Zeitschr. für Handelsr. Bd. 7.
- Le Consuetudini della città di Amalfi, ed. Volpicella, Napoli 1849.
- Consuetudini della città di Sorrento, ed. Volpicella, Napoli 1869.
- Stat[uten] v. Trani, Sassari, Ancona bei Pardessus.14Die Statuten bzw. Verordnungen sind alle bei Pardessus, Collection V, S. 237–247 (für Trani), S. 281–284 (für Sassari) und S. 116–198 (für Ancona) abgedruckt.
- Constitutiones Regni Siciliae Imperatoris Friderici, Folio-Ausgabe.
- 4. Genua. Dattasches Fragment, ed. Desimoni, in den Atti della Società Ligure di storia patria I.15[335]Gemeint ist: Frammento di Breve Genovese.
- Breve della compagna in den Historiae Patriae Monumenta Leg[es] Municip[ales].16[335] Das „Breve della compagna“ ist in den Historiae Patriae Monumenta erst in Band 18, Turin 1901, Sp. 5–14, ediert von Cornelius Desimoni, erschienen; eine Ausgabe, die Max Weber zur Abfassung der „Handelsgesellschaften“ noch nicht benutzt haben konnte. 1889 lag lediglich eine Edition bei Olivieri, Serie dei consoli del Comune di Genova (1858), vor.
- Statuten v. Pera, ed. Promis, in den Miscellanea di storia Italiana edita per cura della r[egia] deputazione di storia patria T. XI, Torino 1820.17Die „Statuti di Pera“ in der von Max Weber genannten Ausgabe sind 1870 (nicht: 1820) erschienen.
- Statuti d’Albenga, ed. Valsecchig, Albenga 1885.[335]B: Valeschi
- Statuta et Decreta Communis Genuae, Venetiis apud Dominicum Nicolinum 1567.
- Statutorum civilium reipublicae Genuensis libri VI, Genua 1609.
- Breve della compagna in den Historiae Patriae Monumenta Leg[es] Municip[ales].
- 5. Pisa. Bonaini, Statuti inediti della città di Pisa.
- 6. Venedig. Videbis lector hoc in volumine Statuta Veneta i[n] f[ine]: stamp. in Venetiis 1528.18Es handelt sich um eine alte Statutenausgabe, die noch kein richtiges Frontispiz besitzt und auf der vordersten Seite, wie Weber schreibt, mit den ungewöhnlichen Worten „Videbis lector hoc in volumine Statuta Veneta“ beginnt, und die Druckort sowie Jahreszahl noch wie eine Inkunabelausgabe ganz am Ende des Bandes, auf dem rückwärtigen Deckblatt (daher: „in fine: stampato“) angibt. Im Verzeichnis der von Weber zitierten Literatur, s. unten, S. 592, und in den Sacherläuterungen bibliographisch wiedergegeben als: Statuta Veneta.
- Novissimum Statutorum et Venetarum Legum Volumen (A. Gryphi), Venetiis 1779.19Eine entsprechende Statutenausgabe erschien 1709 und 1729 in Venedig bei Pinelli; eine Ausgabe von 1779 ist hingegen nicht belegt. Ob es sich bei „A. Gryphi“ um einen Lesefehler für den Herausgeber A. Mocenigo handelt oder um eine fehlerhafte Angabe des Verlagnamens, konnte nicht aufgeklärt werden.
- Einzelgesetze bei Pardessus,20andere bei Lattes, Della libertà delle banche a Venezia.Vgl. Z. B. das „Statut maritime von 1255“ (bei Pardessus, Collection V, S. 20–59), das Max Weber oben, S. 174, Fn. 28 mit Anm. 80, erwähnt hat.21Max Weber bezieht sich oben, S. 164, Fn. 13 mit Anm. 27, auf die beiden bei Lattes, Libertà delle banche a Venezia, abgedruckten Bankgesetze vom 28. Sept. 1374 und vom 21. Nov. 1403.
- Novissimum Statutorum et Venetarum Legum Volumen (A. Gryphi), Venetiis 1779.
- 7. Mailand. Liber consuetudinum Mediolani 1216 in den H.P.M. Dieselben Stat[uten] ed. Lambertenghi 1869.22[336] Den Liber consuetudinum Mediolani zitiert Weber hier in der Edition durch Lambertenghi in den Historiae Patriae Monumenta sowie außerdem hier eine separate Ausgabe ebenfalls herausgegeben von Lambertenghi, die zu Webers Zeit in der königlichen Bibliothek vorhanden war und sich heute in der Staatsbibliothek Berlin befindet. Diese Ausgabe führte Weber im Text (oben, S. 212, Fn. 30) an. Die selbständige Ausgabe durch Lambertenghi ebenso wie eine weitere selbständige Ausgabe befanden sich daneben in der Goldschmidtbibliothek. Letztere ist allerdings herausgegeben von Francesco Berlan und bereits im Jahr 1868 gedruckt – diese hat Weber anscheinend jedoch nicht benutzt. Für die bibliographischen Angaben siehe das Literaturverzeichnis, unten, S. 581.
- Statuta Mediolani, Mediolani 1502.23Max Weber bezieht sich offenbar auf den 2. Band der Statuten aus dem Jahr 1502, der aber erst 1552 gedruckt vorlag. Vgl. dazu auch die Erläuterung oben, S. 241, Anm. 18.
- Statuta Ducatus Mediolanensis, ed. Carpano, Francofurti 1611.
- Statuta Mediolani, Mediolani 1502.
- 8. Verona. Leges et statuta civitatis Veronae, Vicentiae 1478.24Es konnte nur die Ausgabe: Leges municipales seu statuta magnifice civitatis Verone aus dem Jahr 1477 (nicht 1478) identifiziert werden. Die Ausgabe wird von Weber im Text nicht zitiert.
- Liber civilis urbis Veronae, ed. Bart[olomaeo] Campagnola, Veronae 1728.
- Statuta domus mercatorum Veronae.25Der vollständige Quellentitel lautet: Statuta civilia domus mercatorum Veronae und bezeichnet damit die allgemeinen zivilrechtlichen Normen der Kaufmannsgilde.
- 9. Florenz. Stat[uten] bei Emiliani-Giudici, Storia dei communi italiani, Firenze 1866.26Max Weber zitiert anhand der Ausgabe von Emiliani-Giudici ausschließlich das Statuto dell’Arte di Calimala von Florenz.
- Stat[uten] bei Fierli, Della società chiamata Accomandita 1846.27Fierli, Della società chiamata accomandita, ist in zwei Ausgaben überliefert: Florenz: A. Brazzini 1803, sowie eine Ausgabe Macerata: A. Mancini 1840, jedoch keine Ausgabe von 1846, wie Weber schreibt. In der Goldschmidtbibliothek befand sich lediglich die Ausgabe von 1803, die daher von den Editoren herangezogen wurde.
- Stat[uten] bei Lastig, Zeitschr. für Handelsr. Bd. 24.28[B 169]Lastig, Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts II, S. 433–445, gibt auszugsweise verschiedene Statutentexte der Stadt Florenz wieder, so z. B. die oben, S. 288, von Max Weber genannten: Generalis balía von 1309, Statutenredaktionen von 1320, 1321, 1324 und 1355, die Statuten der Arte di Calimala und die Statuta mercatorum von 1393.
- Statuta Populi et Communis Florentiae publica auctoritate collecta, castigata et praeposita ao sal. 1415. Friburgi, 3 Bde. [337]
- Tractatus de cessantibus et fugitivis, ed. Fuchs (Programm), Marburg 1865.29[337] Es konnte lediglich ein Abdruck des „Tractatus de cessantibus et fugitivis“ als Anhang zu den Statuta Populi et Communis Florentinae I, S. 517–546, ermittelt werden (vgl. dazu oben, S. 294 mit Anm. 29 und S. 297 mit Anm. 39). Möglicherweise meint Max Weber hier: Fuchs, Carl, Beiträge zum Civilproceß, 2. Band: Das Concursverfahren. – Marburg: Elwert 1863, S. 16 f., wo Fuchs ausführlich auf den Tractatus eingeht. Was Weber mit dem Zusatz „Programm“ meinte, konnte nicht aufgeklärt werden. Das Werk von Fuchs stand Max Weber in der Goldschmidtbibliothek zur Verfügung.
- Stat[uten] bei Lastig, Zeitschr. für Handelsr. Bd. 24.
- 10. Übrige Städte. Stat[uten] v. Como, Vercelli, Novara, Brescia, Bergamo, Nizza, Moncalieri, Ivrea in H.P.Μ. Leg. Munic.30Alle genannten Statuten sind ediert in: Historiae Patriae Monumenta, Leges municipales; die Einzelnachweise finden sich im Literaturverzeichnis, unten, S. 577. Die Statuten von Nizza und Moncalieri hat Max Weber im Text (z. B. oben, S. 175, Fn. 29 und S. 212, Fn. 30) zitiert, die von Como, Vercelli, Novara, Bergamo und Ivrea jedoch nicht.
- Brescia: Statuti della Mercanzia di Brescia. Brescia 1788.
- Visso: Statuta communis Vissi, ed. Santoni. Camerino 1884.31Gemeint sind: Statuta comunis et populi Vissi.
- Modena: Statuta civitatis Mutinae a. 1337 reformata, in Monumenti di Storia patria, Serie degli Statuti Ι.32Die von Max Weber mehrfach zitierten Statuten von Modena (Statuta civitatis Mutine) stammen aus dem Jahr 1327 (nicht 1337).
- Piacenza: Statuta Varia civitatis Placentiae, Parma 1860, in Monumenta historica ad provincias Parmae et Placentiae spectantia.
- Ferrara: Statuta urbis Ferrariae. Ferrara 1624.
- S. Giorgio: Statuta Burgi et Curie Sti Georgii, in Monumenti Legali del Regno Sardo Disp. IV.33Der Titel und Ortsname lautet korrekt: Statuta Burgi et Curie Sancti Georgici. Was mit Webers Zusatz „Disp. IV“ gemeint sein könnte, konnte nicht aufgeklärt werden.
- Siena: Statuti de’ lanajuoli dei 1292 ss., in Collezione di opere inedite e rare T. I. Bologna 1869.34Die Edition der Statuti de’lanajuoli di Siena stammt aus dem Jahr 1863 (nicht 1869).
- Sinigaglia: Statutorum et Reformationum magnif[icae] civit[atis] Senae Gallicae volumen 1584.35Der Ortsname in der Statutenausgabe lautet korrekt: Statutorum […] civitatis Senogallie. Diese Statutenausgabe zitiert Weber in seinem Text nicht.
- Rom: Statuten ed. Camillo Re, Rom 1880.36[338]Gemeint sind: Statuti della città di Roma.
- Lodi: LaudensiumhStatuta. Lodi 1586.[338]B: Landensium
- Statuti vecchi di Lodi, ed. C[esare] Vignati, Milano 1884.
- Bergamo: Statuti e privilegi del Paratico e foro della università de’ Mercatanti di Bergamo. Bergamo 1780.37[338] Gemeint sind: Statuti e privilegi del paratico e foro della università de’mercanti di Bergamo.
- Bologna: Liber tertius causarum civilium communis Bononiae, gedruckt 1491.
- Statuta Bononiae a. 1250ss., in Monumenti Istorichi38pertinenti alle provincie della Romagna.Der genaue Titel des Hauptwerkes lautet: Monumenti Istorici pertinenti [usw.]
- Statuti della honoranda università de’ mercatanti di Bologna a. 1509.39Gemeint sind: Statuti de la honoranda universitate de li mercatanti de Bologna. Sie stammen aus dem Jahr 1509, gedruckt 1511.
- Statuta Bononiae a. 1250ss., in Monumenti Istorichi
- Padua: Statuti del Comune di Padova dal sec[olo] 12. all’ a. 1288.40Die Quellenedition enthält Statuten bis zum Jahr 1285 (nicht 1288).
- Massa: Statuta Massae, gedr. Lucae 1592.
- Arezzo: Liber statutorum Aretii, Florenz 1580.
- 11. Italien im allgemeinen:
- Lex Longobardorum seu capitulare divini et sacratissimi Caroli magni imperatoris et Franciae regis ac novellae constitut[ionum] dni Justiniani imp[eratoris] p[er] dnum Nic[olaum] Boherii.41Weber zitiert offenbar: Leges Longobardorum. Vgl. dazu auch oben, S. 193, Anm. 5.
- Anschütz, Die Lombarda-Kommentare des Ariprand und Albertus. Heidelberg 1855. [B 170]
- Petri exceptiones legum Romanarum bei Savigny, Gesch[ichte] d. R[ömischen] R[echts] im M[ittel]-A[lter].42Gemeint sind: Petri Exceptiones Legum Romanorum (nicht: Romanarum).
- Lex Longobardorum seu capitulare divini et sacratissimi Caroli magni imperatoris et Franciae regis ac novellae constitut[ionum] dni Justiniani imp[eratoris] p[er] dnum Nic[olaum] Boherii.
- Spruchsammlungen: Rotae Genuae de Mercatura et rebus ad eam pertinentibus Decisiones. Francofurti 1603.43[339]Gemeint sind: Decisiones Rotae Genuae. Max Weber zitiert im Text allerdings häufig: Rotae Genuensis. In der Goldschmidtbibliothek wäre Weber eine Ausgabe der Decisiones aus Venedig 1582 zugänglich gewesen, er zitiert jedoch eine andere Ausgabe, vgl. unten, S. 572, anhand derer auch seine Zitate überprüft wurden.
- Decisiones Rotae Florentinae, ed. Hiero[ymus] Magonius, Francofurti 1600.
- Decisiones Rotae Lucensis, Lucae 1580/1.44[339] Die Decisiones Rotae Lucensis aus dem Jahr 1580/81 sind der zuvor genannten Ausgabe der Decisiones Rotae Florentinae beigebunden und somit 1600 in Frankfurt erschienen.
- Decisiones Rotae Romanae, ed. Verallusi.[339]B: Veraller
- Urkunden: Historiae Patriae Monumenta, Chartarum Tom. II.
- Archives de l’Orient latin Vol. I, II. Documents.
- Archivio Veneto T. VI, XII.45Soweit ersichtlich, hat Max Weber (oben, S. 173 f., Fn. 27 und 28) nur die Urkunden Carte del Mille e del Millecento, in: Archivio Veneto VI und XX (nicht XII), verwendet.
- Monumenta spectantia historiam Slavorum Meridionalium Vol. I, Zagrabiae 1868.
- Ricordi di Miliadusso Baldiccione de’ Casalberti Pisano, im Arch[ivio] Storico Italiano App. Tom. VIII.46Gemeint ist: Ricordi di Meliadus Baldiccione de'Casalberti Pisano. Max Weber verwendet hier die in den Kopfzeilen der Ausgabe verwendete Schreibweise Miliadusso.
- Ricordanze di Ghido di Filippo di Guidonekdell’ Antella e de suoi figliuoli e discendenti, im Archivio Storico Italiano T. IV.B: Ghidone
- Estratto del epistolario della Repubblica Fiorentina, im Archivio Storico Italiano, Nova Serie Tom. VI.47Weber meint wohl: Capei, Pietro, Saggio di documenti tratti da un epistolario della Repubblica Fiorentina, in: Archivio Storico Italiano, n. 11, n.s. VI, 1857, S. 9–26. Im Text wird dieser Quellenband von Max Weber jedoch nicht zitiert.
- Urkunden bei Bini, Ι Lucchesi a Venezia.
- Urkunden bei Buchon, Nouvelles Recherches sur la principauté française de Morée.
- Urkunden im Giornale Storico degli Archivi Toscani Tom. I.
- Urkunden bei Passerini, Gli Alberti di Firenze.
- Urkunden bei Peruzzi, Storia del commercio e dei banchieri di Firenze.
[340]Zeitgenössische Litteratur:
Baldi de Ubaldis Consilia, Francofurti 1589.
48
[340] Gemeint ist: Baldus, Consilia.
| Petrus de Ubaldis, De duobus fratribus et aliis sociis | } | |
| Franciscus de Porcellinis de Padua, De duobus fratribus | } | im Tractatus Illustrium Jurisconsultorum. |
| Angelus de Periglis de Perusio, De societatibus | } |
Ansaldi de Ansaldis Discursus legales de commercio et mercatura, Genua 1688.
49
Es konnte keine Ausgabe dieses Werkes mit dem Druckort „Genua 1688“ identifiziert werden. Vermutlich meint Weber die Ausgabe: Genevae (Genf), die 1698 im Verlag fratres de Tournes erschienen und heute in der Staatsbibliothek Berlin eingestellt ist. In der Goldschmidtbibliothek hätte Weber nur eine Ausgabe Köln 1751 zur Verfügung gestanden. Schließlich existiert noch eine Ausgabe Rom: Dominicus Antonius Herculis 1689, die jedoch in Berlin zu Webers Zeit, soweit ersichtlich, nicht vorhanden war. Im Text oben, S. 192, Fn. 2 und S. 205, Fn. 18, gab Weber eine Ausgabe von 1698, allerdings mit dem Druckort Genua, an. Vermutlich handelt es sich hier um eine Verkettung von Abschreib- bzw. Lesefehlern.
Anmerkung. Vorstehende Quellenübersicht verfolgt keinen bibliographischen, sondern lediglich den Zweck, eine Übersicht des mir zugänglich gewesenen Quellenmaterials zu geben.
a
[340] a (ab S. 333: 1. Spanien.)–a Petitdruck in B.
a
a (S. 253)–a Fehlt in A; in A: Thesen und Lebenslauf, beides gesondert ediert, unten, S. 341 ff. und 348 ff.