[345][[A 57]]Thesen.
- Die, als wahrscheinlich anzunehmende, abstrakte Fassung der formula1der sog. condictio certi widerstreitet der Annahme nicht, daß diese Klage ihrer Entstehung und späteren Entwickelung nach ein begrenztes Gebiet materieller Klaggründe umfaßt hat.[345] Im Formularprozeß der klassischen römischen Zeit war der Richter noch streng an die Klageformel gebunden und konnte nicht abweichend vom klägerischen Anspruch nur einen Teil des Verlangten zusprechen.2Die Frage war zur Zeit Webers umstritten. Baron, Die Condictionen, S. 1 ff., 21 ff. und 32 ff., hatte die condictio certi als rein abstrakte Klage aufgefaßt, bei der nicht nach den Gründen für die unrechtmäßige Vermögensverschiebung gefragt werden sollte. Dagegen hatte insbesondere Bekker, Zur Lehre von Condictionen, S. 94–100, darauf hingewiesen, daß bereits die antiken römischen Juristen daneben versucht hatten, die materiellen Gründe für die condictio certi zu systematisieren. Max Weber ist in seiner romanistischen Exegese, unten, S. 375 f., ausführlicher auf die Kontroverse eingegangen.
- Nicht die Neubesiedelung, aber die Art der Ackerumlegung (Flurverkoppelung) und Kartierung ist dauernd, bis in die späte Kaiserzeit, Begriffsbestandteil der colonia3gewesen und hat, solange es einen materiellen Unterschied derselben von dem municipiumEine colonia ist eine von Rom unterjochte Stadt, die durch dort angesiedelte frühere Einwohner Roms eine neue Bürgerschaft erhalten hat („Pflanzstadt“).4gab, diesen dargestellt.Römische Stadt mit eigener Verfassung und Selbstverwaltung, deren Bürger zugleich römische Bürger sind.5Dieser These widersprach später Theodor Mommsen, Zum römischen Bodenrecht, in: Hermes. Zeitschrift für classische Philologie, 27. Band, 1892, S. 108–114. Mommsen setzte sich dort insbesondere mit Webers Römischer Agrargeschichte kritisch auseinander, weil Weber den Aspekt römischen Individualeigentums überbetont und die im römischen Recht daneben angelegten Vorstellungen eines Gesamthandseigentums entsprechend vernachlässigt hatte. Ebd., S. 108, nahm Mommsen auf eine „frühere Unterredung“ mit Weber Bezug, in der dieser bereits die deutliche rechtliche Unterscheidung von „municipium“ und „colonia“ hervorgehoben habe, die er nunmehr schriftlich ausgeführt habe. Es dürfte sich dabei um die anerkennende Debatte Mommsens mit Weber anläßlich dessen mündlicher Doktorprüfung gehandelt haben, die Weber, Marianne, Lebensbild, S. 121, schildert.
- Nach geltendem preußischem Recht werden bei Parochialdismembrationen6neubegründete Kirchengemeinden, auch wenn die Mittel zur Begründung ausschließlich von der Gemeinde aufgebracht worden sind, nicht patronatfrei.Aufteilung von Kirchengemeinden in mehrere, unabhängige neue Pfarrgemeinden.7[346]Zu den Patronatsrechten allgemein siehe Hinschius, Paul, System des katholischen Kirchenrechts mit besonderer Rücksicht auf Deutschland, 2. Band. – Berlin: I. Gutten[346]tag (D. Collin) 1878, S. 408, mit Fn. 4, zu den unterschiedlichen Ansichten in dieser Frage. Hinschius spricht sich in dem von Weber erörterten Fall für ein Patronatsrecht der bisherigen Gemeinde über die neu gegründete aus, während Autoren wie Schulte oder Lippert dem Laienpatronatsherrn der bisherigen Gemeinde ein sich an der neuen Gemeinde fortsetzendes Patronatsrecht zusprächen.
- Eine Verpflichtung der österreichischen Eisenbahnen, ihre alternativ auf Zahlung in Gulden ö[sterreichischer] W[ährung] oder in Thalern Silberkurant lautenden Kupons zum Umrechnungssatz von 1 Thaler = 3 Mark in deutschem Golde einzulösen, kann aus Art. 14 § 2 des deutschen Münzgesetzes vom 9. Juli 18738allein nicht hergeleitet werden, und zwar selbst dann nicht, wenn die Einlösung nach Wahl an deutschen Plätzen versprochen war.Das Deutsche Münzgesetz vom 9. Juli 1873 trifft in Art. 14 § 2 Umrechnungsbestimmungen für inländische und für den inländischen gleichgestellte, ausländische Gold- und Silbermünzen in die neue Reichsgoldwährung. Entgegen seines Namens war der Gulden österreichischer Währung von 1858 bis 1892 eine Silbermünze.9[A 58]Mit Umrechnungsfragen von österreichischen Eisenbahnkupons aufgrund des Reichsmünzgesetzes hatte sich bereits Goldschmidt, Levin, Zusatz [zum Beitrag von: Ladenburg, Noch einmal die österreichischen Kuponsprozesse], in: Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht, 33. Band, 1886, S. 250–253, beschäftigt. Möglicherweise ging Weber in seiner Disputation jedoch auch von den Ansichten seines Heidelberger Lehrers Bekker, Ernst Immanuel, Über die Couponsprocesse der österreichischen Eisenbahngesellschaften und über die internationalen Schuldverschreibungen. – Weimar: Böhlau 1881, insbes. S. 87–93, aus.
- Die rechtliche Zulässigkeit des „Wiederkaufsrechts“, welches im § 5 des von der Ansiedelungskommission für Posen und Westpreußen aufgestellten Normalrentengutsvertrages – Anl[age] XIII zu Nr. 42 der Drucksachen des Abgeordnetenhauses Sess[ion] 1888/8910– dem Fiskus auch für den Fall des Eigen[347]tumswechsels durch Erbgang vorbehalten wird, ist nach geltendem preußischem Recht nicht zweifelsfrei.Anlagen zu den Stenographischen Berichten II, Aktenstück Nr. 42: „Denkschrift über die Ausführung des Gesetzes vom 26. April 1886, betreffend die Beförderung deutscher Ansiedelung in den Provinzen Westpreußen und Posen“, S. 1204b–1216b. In der Anlage XII, ebd., S. 1266–1268, ist der Musterentwurf für den Ankauf eines zuvor von der preußischen Ansiedelungskommission von polnischen Rittergutsbesitzern und Bauern erworbenen Gutes durch einen deutschen „Kolonisten“ abgedruckt. Meistens erfolgte der Erwerb eines solchen Gutes nicht durch einmalige Kaufpreiszahlung, sondern durch langjährige Rentenzahlungen des Neugutsbesitzers an die Ansiedelungskommission (daher Webers Bezeichnung des „Normalrentengutsvertrages“). Die von Weber angeführte Bestimmung zum Wiederkaufsrecht durch den preußischen Fiskus in den Fällen mangelhafter Bewirtschaftung der Hofstelle oder auch der vom Fiskus nicht ausdrücklich genehmigten Weitergabe der Hofstelle selbst im Wege des Erbgangs findet sich in dem Mustervertrag allerdings erst in § 8 Abs. 3, ebd., S. 1267b, und nicht in § 5, wie Weber schreibt.11[347] Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts für die Preussischen Staaten (von 1794), 1. Theil, 11. Titel §§ 311, 264, 265, konnte der Wiederkäufer – in Webers Fall also der preußische Staat – einem Dritten gegenüber ein zu seinen Gunsten vereinbartes Wiederkaufsrecht nur dann geltend machen, wenn die Sache verkauft und übergeben, bzw. bei einer Immobilie der Eigentumsübergang im Hypothekenbuch eingetragen worden war. Ähnlich wie beim Vorkaufsrecht war also Eigentumsübergang auf einen Dritten durch ein Rechtsgeschäft, nicht aber durch Erbgang Voraussetzung für ein weiter bestehendes Wiederkaufs- bzw. Vorkaufsrecht des Staates. § 8 Abs. 3 des Normalrentengutsvertrages formulierte demgegenüber ein weites Wiederkaufsrecht des preußischen Staates gegen den „Erwerber der Hofstelle und seine Rechtsnachfolger“, soweit diese ihre vertraglichen Pflichten verletzten oder der Hof ohne Genehmigung des Fiskus, auch im Erbgang, weitergegeben würde. In der Sitzung des preußischen Abgeordnetenhauses vom 20. März 1889, in der die Denkschrift samt Anlagen zur Debatte stand, wurde eine mögliche, von Weber in seiner These monierte Unvereinbarkeit dieser Bestimmung des Normalrentengutvertrages mit dem geltenden preußischen Recht nicht beanstandet. Vgl. Stenographische Berichte über die Verhandlungen der durch Allerhöchsten Erlaß vom 28. Dez. 1889 einberufenen beiden Häuser des Landtages: Haus der Abgeordneten, Bd. 1. – Berlin: W. Moeser Hofbuchdruckerei 1889, 38. Sitzung vom 19. März 1889, S. 1169–1195.