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Die digitale Max Weber-Gesamtausgabe.

[494][Rezension von:]

[[A 187]]Vinogradoff, Villainage in England. Essays in English mediaeval history. Oxford 1892, 464 S. 8°.
Es darf ohne die Gefahr einer Übertreibung gesagt werden, daß wir in dieser Schrift die bedeutendste agrarhistorische Erscheinung zum mindesten des letzten Jahrzehnts vor uns haben. Dies, obwohl die Bezeichnung „Essays“ der Form nicht nur, sondern mehr noch dem gerade nach der historischen Seite fragmentarischen Inhalt der Schrift entspricht, und obwohl nicht ausgeschlossen ist, daß die weitere Forschung – namentlich in Bezug auf die vielleicht auch hier noch unterschätzte Bedeutung des freien bäuerlichen Elements – Ergänzungen zu den Ergebnissen des Herrn Verf[assers] liefert, welche das Gesammtbild der ländlichen Zustände nicht unwesentlich gegenüber seiner Auffassung verschieben könnten. – An dieser Stelle kann nicht sowohl eine Kritik als eine kurze Charakterisirung der Bedeutung des elegant geschriebenen, ein ungewöhnlich umfassendes Material mit ebenso ungewöhnlichem Geschick verarbeitenden Buches versucht werden. Jedenfalls bezeugt sein Inhalt in gleicher Weise die juristische Schulung wie die wirthschaftliche Einsicht des Verf[assers], welcher z. Z. Professor in Moskau ist, aber dem Berliner germanistischen Seminar angehört hat.
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[494] Gemeint ist das germanistisch-deutschrechtliche Seminar der juristischen Fakultät. Vgl. dazu den Editorischen Bericht, oben, S. 491 f., und den Eintrag zu Vinogradoff im Personenverzeichnis, unten, S. 543.
Die Schrift behandelt für England einen charakteristischen und wichtigen typischen Ausschnitt aus der Geschichte der Rittergüter. Will man diese im großen Umriß und unter Ignorirung der Besonderheiten unter einen einheitlichen Gesichtspunkt bringen, so muß man für das [A 188]Mittelalter von dem freilich nur local nachweisbaren und in seiner Reinheit auch nie allgemein vorhanden gewesenen Zustand ausgehen, daß der Grundherrschaft zwar ein gutsherrlicher Haushalt, aber nicht eine Gutswirthschaft
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Während die Grundherrschaft sowohl Land in Eigenbewirtschaftung des Grundherren mit Hörigen wie auch Ausgabe von Land zu verschiedenen Leiheformen und Abgabepflichten umfaßt, kennt die Gutsherrschaft nur die Form der unmittelbaren Bewirtschaftung des Gutshofs des Herren.
im Sinne eines [495]landwirthschaftlichen Großbetriebes entsprach. Landwirthschaftlicher Unternehmer war nicht der Gutsherr, sondern seine Hintersassen, er bezog von ihnen kraft seiner Stellung als Grundherr – „als Civilliste“,
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[495] Weber verwendet hier den aus dem Recht der konstitutionellen Monarchie stammenden Begriff für mittelalterliche Zustände, um den Beitrag zum persönlichen Lebensunterhalt eines Herren zu kennzeichnen.
könnte man sagen – in der Hauptsache Naturalabgaben zur Sustentation seines Haushalts und Dienste mehr persönlicher
a
[495]A: persönlicher,
als wirthschaftlicher Art. Nur Fragmente eines eigenen Wirthschaftsbetriebes hatte sich in den früher römischen Provinzen der dortige Gutsherr erhalten, im Übrigen hatte der allmälige und unvermeidliche Verfall der großen Sclavenbetriebe im Verlauf einer Entwickelung, die bereits im 2. Jahrhundert unserer Zeitrechnung erkennbar einsetzte, dazu geführt, daß der Bruchtheil des Areals, welchen der possessor
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Das Wort bezeichnet den Besitzer als Inhaber der unmittelbaren Sachherrschaft im Unterschied zum Eigentümer.
in „eigener Regie“ behielt, immer weiter zusammenschrumpfte, und dieser Proceß setzte sich noch während und unmittelbar nach der Völkerwanderung fort. – Im weiteren Verlauf des Mittelalters aber kehrte er sich in sein Gegentheil um. Unter dem Einfluß der steigenden Ansprüche an die Lebenshaltung wurde der Grundherr wieder in höherem Grade Landwirth, seine Unternehmerstellung verbreiterte sich relativ und absolut, die bisher in der Hauptsache nur tributpflichtigen abhängigen Wirthschaften wurden zu einer Arbeitsorganisation in seinem Interesse combinirt[,] und es entstand der in seinen allgemeinen Zügen bekannte, im westlichen Europa wesentlich gleichmäßige Typus der mittelalterlichen Gutswirthschaft. Der weitere Gang der Entwickelung war nun aber verschieden. Im östlichen Deutschland wuchs die Unternehmerstellung des Gutsherrn auf Kosten der abhängigen Wirthschaften und verschlang schließlich im Laufe dieses Jahrhunderts deren größere Hälfte, indem sie ihre Inhaber zu Landarbeitern herabdrückte. Der Gutsherr ist nunmehr, statt wie einst durch Deputate
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Entlohnung in bemessenen Naturalien.
der abhängigen Wirthschaften sustentirt zu werden, der einzige landwirthschaftliche Unternehmer und entlohnt umgekehrt seine Arbeiter in Deputaten. In Frankreich räum[496]te, noch ehe ein solches Stadium der Entwickelung eintreten konnte, die Revolution mit den Gutsherren gewaltsam auf. In England dagegen vollzog sich unter dem Einfluß des frühen siegreichen Eindringens der Geldwirthschaft schon im 13. und 14. Jahrhundert die Auflösung der Frohnhofswirthschaft
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[496] Bewirtschaftung aufgrund der Verpflichtung von Hörigen zu körperlicher Arbeit für den Herrn (Fron).
in anderer Form, welche übrigens nach den ansprechenden Untersuchungen Wittichs (Zeitschr[ift] f[ür] Social- u[nd] Wirthsch[afts]-Gesch[ichte] II, 1)
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Wittich, Entstehung des Meierrechts, S. 47–59.
in Niedersachsen eine gewisse Analogie findet: der Gutsherr gab seine Unternehmerposition wieder auf und zog sich auf den Bezug von Geldrenten zurück, damit die wirthschaftliche und sociale Emancipation der englischen Bauernschaft, im weiteren Verlauf freilich auch ihre Depossedirung und Ersetzung durch die modernen Pächter vorbereitend. Die Frohnhofswirthschaft spielte also in England nur die Rolle eines Intermezzo. Dies Intermezzo nun – und zwar unter dem Gesichtspunkt eines solchen – schildert Vinogradoff. Den Beginn der Umwandlung in die moderne [A 189]Wirthschaftsverfassung bezieht er in die Darstellung ein, während er den Ursprung der Gutsverfassung dahingestellt läßt und einer späteren besonderen Arbeit vorbehält, welcher man mit Interesse entgegensehen darf.
„Essay“ I
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Der Titel des Essay I lautet: „The peasantry of the feudal age“, in: Vinogradoff, Villainage in England, S. 43–220.
der Schrift behandelt zunächst die aus den juristischen Theoretikern und der gerichtlichen Praxis ersichtliche juristische Construction der Lage der villani.
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Bezeichnung für abhängige Bauern (von lat. „villa“, engl. „villain“). Vinogradoff setzt sie zunächst (ebd., S. 44–46) weitgehend dem römischen Sklaven gleich, differenziert dann aber in der von Weber im Folgenden referierten Weise, mehr im Sinne der mittelalterlichen Hörigkeit.
Es wird nachgewiesen, daß nach der herrschenden Rechtsanschauung das Moment der persönlichen Abhängigkeit überwog; den Hauptbeweisgrund bildet die Behandlung der villani als Ungenossen
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Deutung Webers: Das Wort Ungenosse betont den Standesunterschied der abhängigen „villani“ zu den Freien, welche ihren Gerichtsstand unmittelbar vor dem Königsgericht haben.
seitens der Königl[ichen] Gerichte. Es ergiebt sich aber sofort, daß diese Auffassung nur den Charakter eines theoretischen Constructionsversuches an sich trug. [497]Criminalrechtlich wird der Unterschied des status grundsätzlich durchweg ignorirt, verwaltungsrechtlich ist das seinem ganzen Wesen nach auf die freie Gemeinde zugeschnittene Institut der frankpledge
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[497] Vinogradoff, Villainage in England, S. 66, erläutert, daß als Anknüpfungspunkt für policeyrechtliche Regelungen (siehe Glossar: Polizei, unten, S. 560) alle Einwohner zu einem, ursprünglich freien, genossenschaftlichen Institut, der „frankpledge“ zusammengefaßt wurden, auch wenn nicht alle Einwohner tatsächlich frei waren. Hieraus differenzierte sich dann das „tithing“ als genossenschaftliches Gericht der freien Männer aus.
auf sie erstreckt. Civilrechtlich endlich gilt zwar die Theorie, daß der villanus nur für den Herrn erwerben könne, und es kommt in der That vor, daß der dominus vom villanus gekauftes Land als ihm erworben an sich nimmt (cf. die p. 359 Anm. 2 angeführte Stelle); der villanus kann ferner vom Herrn in ganz beliebiger Weise verwendet, also insbesondere seiner Stelle willkürlich entsetzt werden. Allein nicht nur ist testamentarische Verfügung über villani rechtlich unmöglich und ist der Klageschutz wegen „intolerabilis iniuria“,
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Nach Azo Verletzung von Leib und Leben (vgl. Vinogradoff, Villainage in England, S. 74), während Bracton den Schutz weiterfaßt und auch Beschädigung von Sachen darunter faßt.
welchen Azo den servi gegen den dominus giebt, nach Bracton insbesondere auch auf die „waynage“, das Ackergeräth, der villani erstreckt, sondern es gilt ferner schon im frühen Mittelalter der Satz, daß die bloße Thatsache einer erblichen Landbeleihung des villanus seitens des Herrn („sibi et heredibus suis“) Ersteren persönlich frei macht, auch die nicht erbliche Beleihung in Form einer convention ihm wenigstens die Contractsklage giebt, während später jedes agreement zwischen Herrn und villanus überhaupt nach der Praxis zur Folge hat, daß er als frei behandelt und mit der assisa novae disseisinae
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Förmliche Klage auf Wiedergewährung des Besitzes, wenn erst vor kurzem (nove) die Besitzentziehung stattgefunden hat.
geschützt wird. Das entscheidende Kriterium ist also thatsächlich das „tenere in villenagio“
1)
[497][A 189] Demgemäß lautet die Einlassungsverweigerung eines Dritten gegen den Unfreien bei Klagen des villanus wegen Entsetzung: villanus est et tenet in villenagio.
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Villenagium ist die Bezeichnung des Rechts und der daraus folgenden Verpflichtung, nach dem die villani ihr Land innehaben.
und damit die Natur der geschuldeten Dienste nach Umfang (ungemessene im Gegensatz zu gemessenen) und Art (niedere im Gegensatz zu höheren). Daß die Behandlung der villani in [498]der Legaltheorie überhaupt den historischen Antecedenzien nicht entspricht, schließt V[inogradoff] aus der rechtlichen Behandlung des Besitzstandes der königlichen Domänenbauern auf dem zur Zeit Eduards des Bekenners im Besitz der Krone gewesenen Lande (gleichgiltig ob es etwa inzwischen in private Hände gekommen war), des sog. ancient demesne,
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[498] Mit der normannischen Eroberung Englands unter König Wilhelm im Jahr 1066 war alles Land königliches Land („royal demesne“) geworden und wurde dann wieder zu Lehen ausgegeben.
welches hier erstmalig eine wirklich erschöpfende Behandlung findet. Der Besitzstand ist villenagium, wird nicht durch carta, sondern durch surrender übertragen
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Die Besitzübergabe erfolgt also nicht durch Urkunde, sondern rein tatsächlich.
und ist von dem gewöhnlichen Verfahren vor den könig[A 190]lichen Gerichten ausgeschlossen. Es findet unter den tenentes
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Tatsächlicher Inhaber des vom Herren vergebenen Landes.
und gegen den Lord nur ein Quasiproceß (ursprünglich wohl Administrativproceß) mittelst des breve de recto
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Klage auf Wiedereinräumung des Besitzes gegen den Herrn, auch „writ of right“, beschrieben bei Vinogradoff, Villainage in England, S. 101.
über den Besitzstand und im Fall ungerechter Belastung eine Art Verwaltungsstreitverfahren statt auf Grund des Writ of Monstraverunt, dessen juristischen Charakter V[inogradoff] hübsch entwickelt.
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Weber bezieht sich hier auf Vinogradoff, Villainage in England, S. 101 f.
Andererseits sind die Dienste bei dieser „villain socage“
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An den Freeholder angelehnte Rechtsstellung des villanus (ebd., S. 108–113).
auf anc[ien]t demesne grundsätzlich gemessene, soweit es sich um die Besitzstände auf dem Bauernlande handelt, während auf dem Sallande
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Land in unmittelbarer herrschaftlicher Verwaltung und Bearbeitung.
auch gewöhnliche villani vorkommen. Mit Recht schließt V[inogradoff], daß wir hier die ältere, sächsische
b
[498]A: sächsiche
Gestaltung
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D.h. die älteste auf die angelsächsische Einwanderung zurückgehende, freiere Rechtsstellung vor der normannischen Eroberung 1066. Siehe Vinogradoff, Villainage in England, S. 123.
der Rechtsstellung der villani vor uns haben und daß demgemäß die Annahme wenigstens nicht unzulässig ist, daß die Rechtsstellung der gewöhnlichen villani, welche ursprünglich „customary freeholders“
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Freibauern aufgrund von Gewohnheitsrecht.
waren, nicht Folge und Ausfluß ihrer grundsätzlichen Rechtlosigkeit, sondern der von den Grundherren durchgesetzten Versagung der Klage vor den königlichen Gerichten sei.
[499]Schon der vorstehend skizzirte erste Abschnitt wendet sich, trotzdem der Verf[asser] fast jede Polemik vermeidet, im Ergebniß ersichtlich gegen Seebohm’s (English Village Community, deutsch von v. Bunsen) geschickte, aber willkürliche und theilweise doch auch recht oberflächlich gearbeitete Geschichtsconstruction. Noch mehr ist dies in dem zweiten, die Arbeitsorganisation der Güter behandelnden Essay
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[499] „The Manor and the Village community“, in: Vinogradoff, Villainage in England, S. 223–409. Zur deutschen Ausgabe von Seebohms Werk, s. unten, S. 588.
der Fall. – V[inogradoff] geht hier aber m. E. noch nicht weit genug, und es werden wohl erst durch das sehnlichst erwartete Erscheinen des großen Meitzen’schen Werkes
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Weber meint Meitzen, August, Siedelung und Agrarwesen der Westgermanen und Ostgermanen, der Kelten, Römer, Finnen und Slawen, 3 Bände. – Berlin: Wilhelm Hertz 1895. Vgl. dazu auch den Editorischen Bericht, oben, S. 491.
auch hier die durch Seebohm erschütterten Fundamente der mittelalterlichen Agrargeschichte wieder in ihr Recht eingesetzt werden. Seebohm negirte bekanntlich – und zwar nicht nur für England, sondern für ganz Westeuropa – die freie bäuerliche Gemeinde als entwickelungshistorisch ins Gewicht fallend, suchte die Gutsverfassung unmittelbar aus der spätrömischen abzuleiten und die Gestaltung der Lage der ackerbauenden Bevölkerung ganz allgemein als ein langsames Aufsteigen aus vollem Sclaventhume aufzufassen. Eine der wichtigsten Stützen dieser Ansicht war seine Annahme, daß die typische germanische Hufenauftheilung der Fluren schon an sich ein Merkmal der Gutsherrlichkeit und Unfreiheit der Bauern gewesen sei. Die Flurauftheilung rühre wirthschaftlich von dem gemeinsamen Pflügen der Flurgenossen her und habe im Übrigen dem Zwecke der Lastenvertheilung gedient. Von Vinogradoff werden zunächst die letztgenannten beiden Hypothesen zurückgewiesen. Weder stimmt die Steuer- und Lastenhufe regelmäßig mit der agrarischen Unterlage, noch geht die Hufengröße mit der Zahl der Zugthiere parallel. Dagegen tritt er der Ansicht Seebohm’s,
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Mit Seebohm, English Village Community, setzt sich Vinogradoff, ebd., etwa S. 34 f., 209 ff., kritisch auseinander. Noch deutlicher grenzte sich dann später auch Meitzen, Siedelung und Agrarwesen, S. 194, von Seebohms Thesen ab.
daß die gleichmäßige Hufenauftheilung mit Gemengelage das charakteristische „Gehäuse“ gutsherrlicher arbeitspflichtiger Gemeinden gewesen sei, wenigstens für die von ihm behandelte Zeit keineswegs dergestalt entgegen, wie es in den [500]Verhältnissen begründet gewesen wäre. Das hat freilich seinen Grund darin, daß ihm das exacte Material der Flurkarten, welches uns für Deutschland zur Verfügung steht und den streng rechnerischen Beweis des Gegentheils er[A 191]möglicht, für England fehlte. Einzelne Quellenstellen (so z. B. Rot[uli] Hundred[orum] II 501b
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[500] Vinogradoff, Villainage in England, S. 199, Fn. 3, zitiert in genau der gleichen abgekürzten Form wie Weber. Gemeint ist: Rotuli hundredorum tempore Henrici III. et Eduardi I. in turri Londinensi et in curia receptae scaccarii Westminsteri asservati. – London: by command of King George III 1818. 2. Band, S. 501, Sp. b.
für Soham) lassen ihn deshalb ganz allgemein die Coincidenz von unregelmäßiger Auftheilung mit Geldzahlung und regelmäßiger Hufenlage mit Arbeitspflicht annehmen (S. 200 unten und Essay II C. IV
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Kapitel 4 von Essay II ist überschrieben „The lord, his servants and free tenants“, in: ebd., S. 313–353.
a[m] E[nde]). Zu einem nicht geringen Theil wird diese Erscheinung wohl darauf zurückzuführen sein, daß, wo neben arbeitspflichtigen Stellen rentenpflichtige Grundstücke in den Gutsherrschaften vorkommen, letztere theils Rotthufen,
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Unter Rotthufen versteht man aus Rodungsland zugeteiltes Bauerngut in der Größe einer Hufe.
theils spätere Vergebungen von Allmendland, theils unvollkommen vereinödete oder verkoppelte Hufen sind. Im Übrigen aber ist aus den deutschen Flurkarten der entgegengesetzte Schluß zu ziehen: daß, wo überhaupt die typische Hufenauftheilung vorherrscht, die freien Siedlungen grundsätzlich und mit peinlicher Sorgfalt das Princip der Gleichstellung der Hüfner vermittelst einer rechnerisch genau gleichen Auftheilung der Gewanne unter sie durchführen, dagegen die gutsherrlichen Siedlungen, bei welchen die Willkür des Herrn den Siedelnden die Planlage zuwies, von der stricten Durchführung dieses Princips sehr häufig absehen konnten und absahen und deshalb kein rechnerisch durchsichtiges Flurkartenbild ergeben. Man kann im Allgemeinen sagen, daß das massenhafte Vorkommen der gleichmäßigen Hufenauftheilung in einem Bezirke einer der stärksten Beweise für die ursprüngliche Freiheit der dort ansässigen Bevölkerung ist (weit abgeschwächter V. Essay II C. IV).
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Vinogradoff, ebd., Essay II, Kapitel 4, S. 353.
Ein Eingehen auf die Einzelheiten der Vinogradoff’schen Darstellung verbietet der Raum. Im höchsten Grade ansprechend und [501]lehrreich ist die Art, wie im Cap. V des ersten
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[501] Kapitel 5 des Essay I ist betitelt: „The servile peasantry of manorial records“, in: ebd., S. 138–177.
und den Cap. III
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Kapitel 3 des Essay II ist überschrieben: „Rural work and rents“, in: ebd., S. 278–312.
und IV des zweiten Essay die Incongruenz bezw. nur annähernde Congruenz der von der Legaltheorie
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Gemeint ist die mittelalterliche Wissenschaft des gelehrten Rechts, die von vorgefundenen Begriffen des römischen Rechts ausgeht.
acceptirten juristischen mit der wirthschaftlichen und socialen Scheidung von „frei“ und „unfrei“ dargelegt und historisch begründet wird. Wer diese eigenartigen Unklarheiten an einer modernen Analogie verstehen will, muß sich in die Details der wirthschaftlichen und rechtlichen Lage unserer ostelbischen Instleute
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„Hofgänger“ oder Instleute als kontraktlich gebundene Tagelöhner kamen vor allem in der ostdeutschen Form der Gutsherrschaft vor. Sie hatten auf dem Herrengut zu arbeiten, durften aber in beschränktem Umfang auch Eigenwirtschaft auf Pachtland treiben. Vgl. etwa Riesebrodt, Martin, Editorischer Bericht, Anhang, in: Weber, Max, Die Lage der Landarbeiter im ostelbischen Deutschland. 1892 (MWG I/3). – Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) 1984, S. 42 f.
und „freien“ Arbeiter vertiefen – diese beiden bekannten Kategorien entsprechen in der heutigen so gewaltig veränderten Arbeitsverfassung dennoch im Wesentlichen den unfreien und freien Bauern in der mittelalterlichen Gutswirthschaft.
Fraglich ist dem
c
[501] Fehlt in A; dem sinngemäß ergänzt.
Ref[erenten], wie schon im Eingang angedeutet, ob die freie Bauernschaft in ihrer Stellung und Bedeutung vom V[er]f[asser] in Ess[ay] II C. IV und Ess[ay] I C. VI
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Essay II, Kapitel 4 „The lord, his servants and free tenants“, Vinogradoff, Villainage in England, S. 313–353; Essay I, Kapitel 6 lautet „Free peasantry“, ebd., S. 178–210.
zutreffend eingeschätzt ist. Ein näheres Eingehen darauf verbietet sich hier. – Sehr ansprechend sind dagegen wiederum die allerdings mehrfach stark hypothetischen Ausführungen (II C. V)
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Essay II, Kapitel 5 ist überschrieben „The manorial courts“, ebd., S. 354–396, bes. S. 362–366.
über die Spaltung der alten einheitlichen halimote der ceorls in court baron und customary court
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Der halimote bezeichnet die Dingversammlung der freien Männer (ceorls, als Gegenbegriff zu villani), aus der sich dann die beiden von Weber genannten Gerichtshöfe ausdifferenzierten, vor denen dann der suitor gemäß seiner jeweiligen ständischen Stellung seine Sache vorbringen konnte.
– freie und unfreie Versammlung mit entsprechend [502]verschiedener Stellung der suitors – und die Stellung der free tenants zum manor überhaupt. Die Anknüpfungspunkte an die vor dem Feudalzeitalter liegenden Zustände sind überall, besonders hübsch auch bei den court rolls
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[502] Vinogradoff, Villainage in England, S. 372–374, erläutert altertümliche Übertragungsformen von Land durch Übergabe eines Stricks an den Pächter, der somit entweder „tenant by the verge“ oder „tenant by copy of the court roll“ ist.
und den Übertragungsformen unfreien Landes, aufgezeigt; die Einzelausführung folgt hoffentlich bald.
[A 192]Alles in Allem bildet die geistvolle Schrift schon durch die strenge Quellenmäßigkeit der Behandlung eines Stoffes, den ohne die stete Mitarbeit der „Phantasie“ nach Lage der Quellen Niemand – auch der Verf[asser] nicht – für uns verständlich interpretiren könnte, einen im Ganzen doch sehr wohlthuenden Gegensatz gegen Seebohm’s geistreich naschende Art. Die durch des Letzteren Hypothesen nahegelegte Vergleichung mit spätrömischen Zuständen vermeidet Vinogradoff. Sie liegt an sich nahe. Zwar bei einem Theil der Institute, welche besonders frappante Ähnlichkeiten mit römischen Verhältnissen aufweisen: so der virgate de wara (Steuerhufe) mit dem römischen iugum
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Vinogradoff, Villainage in England, S. 242, erwähnt die „virgate de wara“, „iugum“ bzw. „iuga“ (ebd., S. 309), aber nicht in dem von Weber hier verwendeten Sinn. Weber, Römische Agrargeschichte, MWG I/2, S. 274 ff., hatte sich mit „iugum“ als Grundsteuereinheit in diokletianischer Zeit intensiv beschäftigt.
und vor Allem der ganzen Rechtslage der villani mit derjenigen der coloni
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Die spätrömischen „coloni“ hatten im Unterschied zu den Sklaven („servi“) eine der mittelalterlichen Grundhörigkeit ähnliche Verpflichtung zur Bebauung eines bestimmten Grundstücks.
in den spätrömischen excommunalisirten Gutsbezirken, erklärt sich die Verwandtschaft einfach daraus, daß ähnlich geartete Rechtsinstitute sich international wiederholen, weil sie der Natur der Sache überall gleichmäßig entsprechen. Andererseits ist aber eine Continuität der Entwickelung von den spätrömischen Gutswirthschaften zu den frühmittelalterlichen schlechterdings nicht zu bezweifeln. Nur bewegt sich diese Entwickelung nicht, wie Seebohm glaubte,
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Seebohm, English Village Community, S. IX, wirft zunächst die Frage auf, ob für England von ursprünglichem „serfdom“ oder „freedom“ der bäuerlichen Hintersassen auszugehen sei, und kommt, S. 438 f., zu dem Ergebnis, daß ursprünglich „settled serfdom under a lordship“ geherrscht habe, während dann „during the 1.200 years over which the direct English evidence extends the tendency has been towards more and more freedom“.
in [503]einer sich gleichbleibenden, nämlich (vom Standpunkt der Hintersassen) ausschließlich aufsteigenden Richtung, und ferner ist keineswegs jemals die ganze oder doch fast die ganze Landbevölkerung in Gutswirthschaften organisirt gewesen, sondern diese stellen nur einen Ausschnitt des Gesammtbildes, welches das platte Land bot, dar, dessen quantitatives Verhältniß zum ganzen gewechselt hat und schon deshalb auch nach Vinogradoffs Arbeit noch problematisch geblieben ist.
Es darf gehofft werden, daß der bedeutende und geistvolle Schriftsteller, mit dem diese kurzen Bemerkungen sich zu beschäftigen hatten, uns bald eine ebenso glückliche Erörterung auch der noch offen gebliebenen Probleme liefern möchte.