[444][Rezension von:]
[A 268]Friedrich Conze: Kauf nach hanseatischen Quellen. (Dissertation.) 8. (115 S.) Bonn 1889.
Die vorstehende Arbeit zeigt uns auf Grund eines Quellenkreises, bezüglich dessen rechtshistorischer Bedeutung man der Auffassung des Verfassers (auf S. 115) nur wird beitreten können, die Umrisse eines Rechtsinstituts, welches dem Gebiet des Mobiliarverkehrs angehört, wo die Rezeption des römischen Rechts angeblich außer unbeholfenen Ansätzen tabula rasa vorgefunden haben soll. Im Gegensatz dazu gibt die Schrift des Verfassers uns juristisch scharf begrenzte Rechtssätze; freilich zeigt sich auch, daß dieselben überwiegend nicht speziell deutschen Rechtsgedanken entspringen, sondern derart aus international vorhandenen Verkehrsbedürfnissen hervorgegangen sind, daß meist geradezu die Ergänzung des vom Verfasser benutzten Materials aus italienischen und selbst spanischen Quellen möglich ist. Wie gegenüber diesen Bedürfnissen schon vor der Rezeption der „nationale“ Gedanke zurückwich,
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erweist u. A. der vergebliche Kampf desselben gegen den Lieferungskauf (§ 21).[444] Zum Problem einheimisches versus römisches Recht siehe die Einleitung, oben, S. 14–21.
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– Der Verfasser gewinnt durch die Gliederung des Stoffs nach systematischen Gesichtspunkten, indem er somit mehr einen Querschnitt als eine Entwickelungsreihe bietet, den Vortheil einer durch anziehende Sachlichkeit und Durchsichtigkeit der Darstellung erhöhten klaren Übersichtlichkeit. – Besonders reichhaltig und dankenswerth ist der Abschnitt (§ 34) über Gewährleistung für Mängel, das späte Aufkommen der Nachrüge verborgener Mängel und die vorromanistische Existenz des im Art. 350 des HGB.’s niedergelegten Rechtsgrundsatzes Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, § 21 („Der Lieferungskauf“), S. 51–55. Beim Lieferungskauf verpflichtet sich der Verkäufer zur Lieferung einer Sache, die er sich selbst erst beschaffen muß, während nach älterem deutschem Recht der Verkäufer die zu verkaufende Sache in seiner Gewere haben mußte.
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sind [445]quellenmäßig konstatirt, ebenso kurz aber klar im § 31 der quellenmäßige Nachweis des deutschrechtlichen Satzes geführt, daß Abwesenheit der Ansprüche Dritter zur „Lieferbarkeit“ der Waare gehört. Streiten ließe sich mit dem Verfasser über die Berechtigung der Hineinziehung der gewerbepolizeilichen Bestimmungen (§§ 3–7) Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, § 34 [im Text heißt es § 23] („Die Geltendmachung der Mängel durch den Käufer“), S. 93–106, zitiert das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch nicht. Weber hingegen dürfte Art. 347, 349 ADHGB meinen, [445]wonach beim Handelskauf die gelieferte Ware sofort auf Mängel zu untersuchen und zu rügen ist, weil man spätere Mängel nicht mehr geltend machen kann. Verborgene, d. h. bei Übernahme der Sache durch den Käufer nicht sofort feststellbare Mängel können nach dem ADHGB auch später (daher „Nachrüge“ bei Weber), nicht später als sechs Monate nach Lieferung gerügt werden, wenn der Käufer seine Gewährleistungsrechte nicht verlieren wollte. Der von Weber angeführte Art. 350 ADHGB verwehrt dagegen einem betrügerisch mangelhafte Ware verkaufenden Händler die Berufung auf die kurzen Rügefristen der Art. 347, 349 ADHGB.
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in die sonst privatrechtliche Erörterung. Der Natur der Sache nach können dieselben in diesem Zusammenhang nicht leicht ganz zu ihrem Recht kommen. Allerdings wird dabei die terminologische Abgrenzung des „Vorkaufs“ Gewerbepolizeilich meint hier den umfassenden, älteren Polizeibegriff, siehe Glossar: Polizei, unten, S. 560. In den §§ 3–7 erörtert Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, S. 10–18, Fragen des Abschlusses des Kaufvertrages, insbesondere das Verbot des Vorkaufs, die Pflicht, auf dem Markt zu kaufen.
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als: 1. Kauf außerhalb der städtischen Märkte, 2. „In den Kauf Fallen“ Das Vorkaufsrecht sichert ein (entweder dingliches oder obligatorisches) Vorrecht auf Erwerb einer Sache vor anderen Käufern. Solche Rechte waren im Mittelalter sehr verbreitet.
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und 3. Lieferungskauf, gewonnen. Beim „In den Kauf Fallen“ tritt ein Bürger zu einem bereits abgeschlossenen Kaufvertrag hinzu und verlangt vom Käufer, einen Teil der Ware gegen Abstandszahlung zu übernehmen, von Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, § 7, S. 16–18, erörtert.
Im Übrigen kann hier nicht auf eine Würdigung der gesammten, theils neue Gesichtspunkte, theils und hauptsächlich eine konkretere Basis schon vorhandener bietende Darstellung eingegangen werden. Nur folgende Bemerkungen zu einzelnen Punkten mögen hier Platz finden:
Zu § 4 f.
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Der Verfasser handelt hier, wie bemerkt, vom „Vorkauf“ in seiner gewerbepolizeilichen Bedeutung: 1. Kauf außerhalb des städtischen Marktes und 2. Verkauf an Andere als diejenigen, welche nach [A 269]Vorschrift der betreffenden Marktordnung die Vorhand haben. Die hierunter gehörigen, vom Verfasser (§ 3) getadelten Bestimmungen der Statuten sind überwiegend das noth[446]wendige Produkt der eigenthümlichen Situation, in welcher sich der in den Hansastädten herrschende Großkaufmannsstand befand, indem er suchen mußte, die Interessen des Rohstoff-Exporthandels – seine eigenen – mit dem Konsumenten-Standpunkt der an Zahl starken städtischen Arbeiterklassen und der Zünfte thunlichst zu vereinigen. Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, § 4 (Vorkauf), S. 10–11, § 5, S. 11–14.
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So ist weder die S. 16 citirte Bestimmung der Dortmunder Statuten (I art. 30 p. 34),[446] In der von Weber in Bezug genommenen Stelle bei Conze, ebd., S. 10–12, tadelt Conze nicht selbst die Statuten, sondern gibt den Tadel eines anderen Autoren wieder. Auch spricht Conze dort nicht von „Interessen des Rohstoff-Exporthandels“ oder dem „Konsumenten-Standpunkt der städtischen Arbeiterklassen“. Es handelt sich hier also um Webers Interpretation.
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noch die S. 17 citirte der Lübischen Kaufmannsordnung (Lüb[isches] Urk[unden] B[uch] II Nr. 100) Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, S. 17, Fn. 1, zitiert für Dortmund Frensdorff, Ferdinand, Dortmunder Statuten und Urtheile. – Halle a.S.: Verlag der Buchhandlung des Waisenhauses 1882, Art. 30, p. 34. Das Singuläre an den Dortmunder Statuten besteht für Conze darin, daß alle Bürger und nicht nur die Zunftgenossen in einen günstigen Kaufvertrag eintreten können.
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singulär, sondern findet, besonders in Hamburg, aber auch sonst, Parallelen. In dieser Beziehung bildet die neueste Schrift von Naudé (in Schmoller’s Forschungen) Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, S. 17, Fn. 5, zitiert das Lübische Urkundenbuch II, no. 1001 – und nicht Nr. 100, wie Weber schreibt –, p. 922.
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die wirthschaftshistorische Ergänzung der Bemerkungen des Verfassers. Naudé, Deutsche städtische Getreidehandelspolitik. Es handelt sich um Naudés Dissertation, die 1889 in der von der Gustav Schmoller herausgegebenen Reihe Staats- und socialwissenschaftliche Forschungen erschien, s. den Editorischen Bericht, oben, S. 442, Anm. 10, 11.
Zu § 8.
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Der hier erwähnte Auktionsmodus durch Ausgebot herrschte an holländischen Plätzen bei den großen Rohstoffauktionen noch bis vor Kurzem und wird erst jetzt durch die in Antwerpen übliche Form der Auktion mittelst Angebots verdrängt. Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, § 8 (S. 18–20), behandelt die deutschrechtliche Versteigerungsform durch Ausgebot. Hierbei macht der Verkäufer ständig neue Angebote zu meist sinkenden Preisen an die Umstehenden, bis der erste von ihnen annimmt. Diese Form grenzt Weber von der bis heute üblichen, aus dem römischen Recht stammenden Versteigerungsart durch Angebot ab. Dabei machen die Käufer reihum stets steigende Angebote und bleiben nur solange an ihr Gebot gebunden, bis ein höheres gemacht wird.
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In dem in Bezug genommenen Abschnitt spricht Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, S. 18–20, von den Auktionspraktiken der Lübecker, Leipziger und Altmärker Messen, nicht jedoch von Antwerpen.
[447]Zu § 9 f.
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In der Frage nach der Natur des deutschrechtlichen Kaufvertrages (Real- und Formal- oder Konsensualkontrakt)[447] Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, § 9 (S. 20–23), behandelt die Frage, wann nach deutschem Recht „Perfektion“, also Abschluß eines schuldrechtlichen Kaufvertrags zustande kommt.
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entscheidet sich der Verfasser nach umsichtiger Prüfung seines Quellenmaterials im Wesentlichen für die besonders von Stobbe (Zeitschr[ift] für Rechtsgesch[ichte] XIII S. 216 f.) Siehe Glossar: Kontrakt, unten, S. 556.
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gegebene Auffassung, jedoch mit größerer Bestimmtheit, als dies von Stobbe geschehen. Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, S. 21, stellt zunächst die ältere Auffassung Stobbes dar, der erst die Konsensualtheorie vertreten hatte, dann aber in Stobbe, Reurecht und Vertragsschluß, S. 216 f. – dem hier von Weber angeführten Titel –, die Realtheorie beim Kaufvertrag vertritt. Danach ist ein Kaufvertrag nicht schon aufgrund der Einigung zwischen Verkäufer und Käufer, sondern erst nach Übergabe der Kaufsache perfekt.
Wozu aber die im § 10 unternommene Scheidung bindender, klagbarer und „beweisbarer“ Verträge?
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welche der Verfasser auf S. 14 durch die meines Erachtens nicht zutreffende Bemerkung wieder aufhebt, ein Vertrag, welchen der Beklagte eidlich ableugnen könne, sei „nicht bindend gewesen“. Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, § 10 (S. 23–25), unterscheidet, ob nach den hanseatischen Quellen die sog. Perfektion des Kaufvertrages bedeutet, daß der Vertrag bindend, klagbar oder beweisbar ist.
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Vgl. dagegen in Sachsenspiegel I, 7 den ersten und zweiten Satz mit einander, Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, § 10, S. 24 – und nicht S. 14 –, hält nach älterem deutschen Recht den Vertrag für nicht bindend, weil der Käufer durch einen einfachen Eid leugnen kann, daß er je zustande gekommen sei.
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dann Sachsenspiegel I, 6 § 3 Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, S. 24, Fn. 3, verweist zwar auf Sachsenspiegel Landrecht I. 7, unterscheidet aber nicht zwischen Satz 1 und Satz 2, wie Weber vorschlägt. In Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht, I. 7, S. 164, geht es um die einfachere Beweisbarkeit des vor Gericht abgegebenen Versprechens im Vergleich zum bloßen außergerichtlichen Versprechen, an das der Versprechende aber gleichfalls gebunden sein soll.
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als Übergang zur modernen Auffassungsweise, Conze zitiert diese Quellenstelle nicht. Nach Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht, I. 6 § 3, S. 163, geht es um den Vorrang des Eides vor dem Beweismittel der Zeugen.
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und z. B. Code civil art. 1715. Weber zieht hier Quellen aus einem anderen Rechtsbereich zu anderen sachlichen Zusammenhängen (bei den Sachsenspiegelstellen: Erbrecht, beim Code civil: Mietrecht) heran, um die Entwicklung überzeitlicher Rechtsprinzipien darzulegen.
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Die Unterscheidungen des [448]Verfassers beruhen wohl darauf, daß es Verträge gibt, welche nur in dem Sinn bindend (aber dann auch klagbar) sind, daß eine Partei nicht ohne Rechtsfolgen zurücktreten kann, und daß die prozessuale Frage, wer im Streitfall näher zum Beweise ist, bei Darstellung des deutschen materiellen Rechts nicht ignorirt werden darf. Das Verhältniß der prozessualen zu den materiellrechtlichen Gesichtspunkten wäre aber wohl anders, als vom Verfasser geschehen, zu formuliren – was hier zu weit führen würde. Conze zitiert diese Stelle aus dem französischen Code civil nicht. In Art. 1715 Code civil geht es darum, wie man gegebenenfalls durch Zeugen den Abschluß eines [448]Miet- (nicht: Kauf-)vertrages beweisen könne, soweit der Mietvertrag nicht schriftlich abgefaßt worden war.
Zu § 14 f.
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Daß Weinkauf und Gottespfennig Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, § 14 (S. 28–36), lautet „Perfektion durch Hingabe des Gottespfennigs“; § 15, S. 36–41, lautet „Perfektion durch Weinkauf“.
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nicht bloß konfirmatorische Bedeutung haben, ist einleuchtend dargethan. Beides sind Formen, in denen durch ein „Angeld“ (arrha) ein entgeltlicher Vertrag formell befestigt wurde. Beim Gottespfennig (denarius Dei) wurde das Angeld für fromme Zwecke verwendet, beim Weinkauf mit Vertragszeugen vertrunken.
Wenn der Verfasser, wie es scheint, in § 19
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andeuten will, daß der Weinkauf speziell deutsch, der Gottespfennig wenigstens nordeuropäisch sei, Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, § 19, S. 50, faßt die Ergebnisse zum Großkapitel II „Abschluß des Kaufvertrages“ zusammen.
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so stehen dem die italienischen und spanischen Quellen entgegen (z. B. für [A 270]Florenz Stat[uto] dell’ Arte di Calimala II 18, Conze, ebd., S. 50, erwähnt den Weinkauf in den „Städten Deutschlands und den nordischen Reichen, vor allem Dänemark“, den Gottespfennig in allen „Handelsplätzen der Hanse“ von Nowgorod bis London, in Flandern und in der Champagne.
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spanisches Privileg von 1366, abgedruckt in der Zeitschr. für Handelsr. XXX S. 409; Statuto dell’Arte di Calimala, lib. II c. 18 („Che in ogni mercato si dia e dare si debbia Io denaro di Dio“), S. 304 f., setzt bei Strafe von 20 Schillingen fest, daß jeder Verkauf von Tuchen durch einen Kaufmann der Arte di Calimala in Florenz nur gültig sein soll, wenn zuvor der „denaro di Dio“, der Gottespfennig, vom Käufer gezahlt worden war.
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die präsumtive Reugeld-Natur Weber zitiert das „spanische Privileg“ nach Ehrenberg, Makler, Hosteliers und Börse, S. 409, Fn. 5, der zwar ein „spanisches Privileg“ erwähnt. Der Sache nach geht es jedoch um ein Privileg für spanische Kaufleute in Brügge, das auch in einem Inventar des Brügger Archivs erhalten ist. Es ist daher problematisch, die Quellenstelle, wie Weber es tut, als Beispiel einer spanischen Quelle heranzuziehen und von den nordeuropäischen Quellen, die Conze verwendet hat, abzusetzen.
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in den Das „Angeld“, das eigentlich die formelle Gültigkeit des Vertrages festigen sollte, konnte für den Fall des Rücktritts vom Vertrag u.ä. als „Reugeld“ dem Vertragsgegner verfallen.
a
[449]Siete Partidas V, 5, l. 7[448]A: der
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scheint Neueinführung zu sein, was zu der Ansicht des Verfassers auf S. 33 Anm. 2 stimmen würde). Besonders kommt in Betracht Stat[uta] domus mercatorum von Verona l. III c. 15,[449] Siete Partidas, partida 5, titolo 5, ley 7, cap.: „Quien deve ganar la sseñal que fue dada porrazon de compra ssi la vendida non sse acabare“, f. 11rb.
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wo der dem Makler gegebene und von diesem praesentibus partibus weiterbegebene denarius Dei an die heutige Begebung der Schlußnote erinnert, Weber meint wohl c. 65, nicht c. 15, der Quelle: Statuta civilia domus mercatorum Veronae, l. III, c. 65 (Rubrik: „Nullum mercatum, a decem libris superius, valeat sine messeto, & denario Dei: Et messetus illud non compleat, absente emptore“), S. 65.
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– eine Stelle, welche auch bei dem citirten Privileg Eduard’s I. (Anm. 5 auf S. 29) zu den Worten „inter principales personas“ zu vergleichen ist; Weber zieht hier einen Vergleich zur Schlußnote eines Handelsmaklers im modernen Handelsrecht (Art. 74 f. ADHGB). In der Schlußnote stellt der Makler nach Abschluß eines Geschäfts eine Urkunde über Parteien, Gegenstand und Vertragsbedingungen aus. Die Schlußnote dient zum Beweis für den Abschluß und Inhalt des Rechtsgeschäfts (Art. 77 ADHGB).
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auch zu Gunsten der Stobbe’schen Auffassung der winkopeslude Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, S. 20, mit Fn. 5, zitiert wörtlich ein Privileg König Eduards I. für deutsche Kaufleute aus dem Jahr 1303, in dem er die Verbindlichkeit aller mit einem „denarius dei inter principales personas“ geschlossenen Verträge garantiert.
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(Anm. 7 auf S. 37) Die Vertragszeugen, die das Weinkaufgeld vertrunken haben. Siehe oben, S. 448, Anm. 23.
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kann sie als Analogie von Erheblichkeit sein. C. 90 ebenda Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, S. 37, Fn. 7, betont die zunehmende Bedeutung der Zeugen als das entscheidende juristische Element des Weinkaufs, der mehr und mehr zu einem „trockenem“ wurde. Auch Stobbe, Reurecht und Vertragsschluß, S. 235, sieht eine Entwicklung, daß die „winkopeslude“ im Lauf der Zeit zu einfachen Geschäftszeugen werden.
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spricht für die Richtigkeit der Annahme des Verfassers, daß der Weinkauf das ältere Institut sei; im Interesse der Armen wird hier der Weinkauf für künftig verboten, offenbar weil zu oft die Annehmlichkeiten dieses Modus dem frommen Zweck des denarius Dei vorgezogen wurden. Mit c. 90 meint Weber hier möglicherweise die im Anschluß an das jeweilige Statutenkapitel gedruckten Correctiones statutorum zu den Statuta domus mercatorum Veronae. Dort ist auf S. 98, nicht in c. 90, noch einmal die Rede von dem „denarius Dei“. Außerdem wird dort später eine zusätzliche Niederschrift des getätigten Kaufs in einem Buch verlangt.
Zu § 21.
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Den bekannten Kontrakt der Bernsteindrechsler in Lübeck mit Zwischengroßhändlern (Lüb[isches] Urk[unden] B[uch] [450]VI Nr. 581) Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, § 21, S. 51–55, lautet „Der Lieferungskauf“.
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würde auch Ref[erent] unbedenklich als Kauf konstruiren: die Hilfskonstruktion mittelst des pactum de emendo[450] Nach Conze, S. 55, Fn. 2, findet sich der berühmte Vertrag der Lübecker Bernsteindrechsler aus dem Jahr 1422 im Lübischen Urkundenbuch VI, Nr. 586, und nicht als Nr. 581.
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als Lückenbüßers ist unerwünscht; die z. B. auch von Degenkolb (Archiv für civ. Praxis Bd. LXXI S. 82) Vorvertrag auf Abschluß eines Kaufvertrags.
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erwähnte moderne Tendenz, derartige Verträge über nicht voll bestimmte, aber entweder jetzt oder künftig objektiv bestimmbare Objekte im Handel als Kauf zu fassen, entspricht sicherlich älteren Auffassungen. Wirthschaftlich hat allerdings bei obigem Kontrakt die schiefe Ebene zum hausindustriellen Betrieb hinab bereits begonnen, juristisch aber läge zu einer Änderung der Konstruktion selbst dann noch ein Anlaß nicht vor, wenn eine Monopolisirung der gesammten Arbeitsleistung (Verbot, für Andere zu arbeiten) stattfände und die Art der Herstellung seitens des „Verlegers“ Degenkolb, Zur Lehre vom Vorvertrag, S. 82 ff.
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speziell vorgeschrieben wäre. Erst die mindestens theilweise Lieferung des Rohstoffes durch den Kapitalisten bildet, wie wirthschaftlich einen der wichtigsten, so juristisch den entscheidenden Schritt. Über die wirthschaftsgeschichtliche Bedeutung jenes Vertrages cf. Stieda, Hausindustrie S. 117. Verleger ist jeder Unternehmer, der die Produktion als Auftragsarbeit an selbständige Betriebe vergibt und diesen das Vormaterial liefert.
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Stieda, Die deutsche Hausindustrie, S. 117 ff., interpretiert den gleichen Vertrag der Lübecker Bernsteindrechsler unter wirtschaftlichen Aspekten.
Zu § 24.
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Das geringe Quellenmaterial über die wichtige Frage des Übergangs der Gefahr Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, § 24, S. 58–62, lautet „Übergang der Gefahr“.
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bei Distanzgeschäften ist in dankenswerther Weise geboten. Der Rechtssatz, daß die Gefahr schon mit der Absendung übergeht, ist erst mit der Entwicklung gesicherter Verkehrsverhältnisse möglich und nachdem sich feste Kundschaften gebildet hatten, welche periodisch regelmäßig größere Quantitäten bezogen. Der umgekehrte Satz liegt in den älteren Absatzverhältnissen begründet: der Verkäufer bringt seine Waare an geeigne[451]te Märkte und sucht dort die Gelegenheit zum Absatz. Mit Recht ist der Verfasser vorsichtig in Schlüssen aus den Absendungsprotesten des Lüb[ischen] Urk[unden] B[uchs] V Nr. 396 und 399. Siehe Glossar: Gefahr, unten S. 552. Insbesondere in den Fällen, daß Verkäufer und Käufer nicht am gleichen Ort sind, es sich also um ein Distanzgeschäft handelt, ergeben sich Probleme, ob für eine auf dem Lieferweg untergegangene Sache noch der Kaufpreis entrichtet werden muß.
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Nr. 399 anlangend, so [A 271]ist der Thatbestand ergänzend aus Nr. 401 und 408[451] Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, S. 62, Fn. 1, zitiert allerdings Band VII, und nicht Band V, des Lübischen Urkundenbuchs für die von Weber hier bestätigten Fälle.
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zu ermitteln. Ein Spediteur in Riga hat für einen Dorpater Kommittenten sieben Ballen nach Lübeck zur Weitersendung über Hamburg nach Brügge verschifft. In Lübeck ist zufolge eines Unfalls ein Ballen in unbefugte Hände gelangt. Nach Lübeck gelangen nur 1. ein Protest des Rigaer Spediteurs über die richtige Absendung von sieben Ballen, 2. ein Protest des Brügger Empfängers über Empfang von nur sechs Ballen, mit dem Ersuchen, den fehlenden zu ermitteln und zu beschlagnahmen, da derselbe ihm – dem Empfänger – gehöre, 3. eine Reklamation des Dorpater Absenders um Ausantwortung des beschlagnahmten Ballens bezw. des hinterlegten Erlöses; er – der Absender – habe „to deme wasse edder gelde vor Gode recht unde is sunder twyvel syn bodem gewest“. Diese beiden Urkunden samt der darin geschilderten Fälle kommen bei Conze nicht vor. Weber hat hier anscheinend ergänzend herangezogen: Lübisches Urkundenbuch VII, Nr. 401, S. 376 f. (vom 29. Juni 1430) und VII, Nr. 408, S. 385–387. In Nr. 401 bestätigen die Älterleute der deutschen Hanse in Brügge einem in Brügge ansässigen Kaufmann, daß die ihm von Riga über Lübeck und Hamburg gesandte Ware nicht unversehrt in Brügge angekommen ist. In Nr. 408 (vom 30. Juli 1430) beschwert sich der Rat von Dorpat beim Rat von Lübeck, wie schlecht ein Lübecker Schiffer mit der ihm anvertrauten Ware umgegangen sei. Bei den von Weber im folgenden genannten Urkunden ad 1, ad 2, ad 3 dürfte es sich somit um die Urkunden Nr. 399 (vom 24. Juni 1430, Protest des Rigaer Kaufmanns, daß er die Ware richtig abgesendet habe, von Weber als Absendungsprotest bezeichnet), 402 und 408 respektive, handeln.
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Da die Urkunde ad 3 die letzte in der Sache ist, hat offenbar der Absender vom Destinatär in Brügge Zahlung für den siebenten Ballen nicht erhalten, also thatsächlich die Gefahr getragen. – Den Vertrag im Lüb[ischen] Urk[unden] B[uch] V Nr. 144 Lübisches Urkundenbuch VII, Nr. 408, S. 387.
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über von Lübeck nach Bergen zu versendenden Hopfen möchte Referent etwas abweichend vom Verfasser (S. 61) interpretiren. Dersel[452]be besagt, daß Verkäufer unter allen Umständen die Gefahr der Vernichtung durch Untergang des ganzen Schiffs trägt, die Gefahr des Verderbs und sonstiger Beschädigung der Waare dagegen, wenn das Schiff in Bergen anlangt, nur für den Fall der Ausraubung durch Piraten („risico di mare e di gente“ der italienischen Urkunden), Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, S. 61, Fn. 2, erörtert die von Weber genannten Fälle des Verderbs und Untergangs der Ware nicht, sondern interpretiert den Fall so, daß vor der Übergabe der Ware an den Käufer der Verkäufer generell die Gefahr trägt, insbesondere für deren Vernichtung durch Seeräuber.
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nicht aber für sonstige, nur die Waare treffende Unfälle. Daß sich die Abwälzung der Gefahr auf den Käufer zuerst hinsichtlich solcher Beschädigungen und Minderungen der Waaren entwickelte, welche dieselben, ohne daß dem Schiff etwas zustieß, also in der für den am Bestimmungsort nicht anwesenden Versender am schwersten kontrollirbaren Weise, trafen, erscheint naheliegend. [452] Vgl. etwa die Ricordi di Meliadus Baldiccione de’Casalberti Pisano von 1344, S. 22 f., die Weber in seiner Geschichte der Handelsgesellschaften, siehe oben, S. 285, Fn. 34 mit Anm. 15, 17 in Bezug nimmt.