[478][Rezension von:]
[A 314]1. Angelo Sraffa. Studi di diritto commerciale (La vendita di cosa altrui nel diritto commerciale. – L’articolo 106 del codice di commercio. – Le società irregolari e il diritto accordato ai soci dall’ articolo 99 di
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codice di commercio. – Giurisprudenza controversa sulle assicurazioni. – La vendita d’un’ azienda commerciale e il pagamento dei debiti). – 8. (155 p.) Pisa 1891. [478] di fehlt bei Sraffa.
2. Derselbe. La liquidazione delle società commerciali. 8. (205 p.) Firenze 1891.
Die Arbeiten des begabten Verfassers, von denen die oben an zweiter Stelle genannte von Vivante (Studi bibliogr[afici] di diritto commerciale in der Rivista italiana per le scienze giuridiche 1892) einer etwas herben Kritik unterzogen worden ist,
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tragen die üblichen Vorzüge der besseren italienischen Arbeiten auf diesem Gebiet an sich: eingehende Berücksichtigung auch der fremden, zumal der deutschen, juristischen Literatur, daneben Eleganz der Schreibweise, hervortretend auch in thunlichster Beschneidung der bei uns zu einer Kalamität ersten Ranges gewordenen Fußnotengeschwulst, und eine die Kritik erleichternde Durchsichtigkeit der Gedankenfolge. Nicht zu leugnen ist andererseits, daß die Behandlungsweise eine für uns fremdartige ist: Verstöße der Praxis, welche wir in einer Anmerkung beiläufig registriren würden, werden mit einer gewissermaßen behaglichen Breite erörtert und andererseits die schwierigsten Konstruktionsfragen mit einem gewissen bon sens und wesentlich unter dem Einfluß des Bestrebens, die einzelnen Paragraphen der italienischen Kodifikationen in zweckentsprechender Weise zu harmonisiren, erledigt. Vielleicht hat gerade der Umstand, daß Italien diese umfassenden Kodifikationen hinter sich hat,[478] Vivante, Diritto commerciale, S. 82–98. Vivante setzt sich, insbesondere S. 96–98, mit den Studien Sraffas auseinander und bemängelt, dieser habe nicht hinreichend neuere deutsche Studien, vor allem diejenige von Francken, Die Liquidation der Offenen Handelsgesellschaft, berücksichtigt.
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verstärkend auf diese Eigenthümlichkeiten gewirkt. Der [479]Versuch historisch-genetischer Entwickelung des geltenden Rechts, wie er uns bei Vivante entgegentritt, wird vom Verfasser auch da nicht gemacht, wo das positive Recht einem solchen Versuch den breitesten Raum läßt, und andererseits fehlt jeder Zug einer genialen dogmatischen Konstruktionsmechanik, wie sie bei Thöl und Laband zu finden ist. Der Codice Civile trat in Italien am 1. Jan. 1866 in Kraft. Der Bereich des Handelsrechts wurde durch den Codice di Commercio, zunächst seit 1866, dann in einer neuen Fassung zum 1. Jan. 1883 kodifiziert. In Deutschland waren dagegen im Jahr [479]1893/94, als Weber schrieb, die Kodifikationsarbeiten am Bürgerlichen Gesetzbuch und die erforderliche Anpassung des Handelsgesetzbuchs (von 1861/1870) daran im vollen Gang.
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Gemeint ist hier die als Begriffsjurisprudenz bezeichnete Methode der Rechtswissenschaft des späteren 19. Jahrhunderts. Siehe dazu auch die Einleitung, oben S. 17–21, 26, 62. Weber meint hier wohl speziell die Arbeiten von Thöl, Handelsrecht I, und Laband, Zur Dogmatik der Handelsgesellschaften I und II.
I. Die „Studi“ bieten fünf gesonderte Untersuchungen:
Die erste Abhandlung
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erörtert den Art. 59 des Codice di commercio, Sraffa, Studi di diritto commerciale, S. 3–56, beschäftigt sich in einem ersten Abschnitt mit: „La vendita di cosa altrui nel diritto commerciale“.
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welcher den Handelskauf von nicht im Eigenthum des Verkäufers [A 315]befindlichen Sachen (vendita commerciale della cosa altrui) für giltig und den Verkäufer zum Erwerb und zur Übergabe (acquisto e consegna) des Verkaufsobjekts, eventuell zum Schadensersatz verpflichtend erklärt, in seinem Verhältniß zum Civilrecht. Für letzteres stellt Art. 1459 des Codice civile Codice di Commercio (verabschiedet 1882, in Kraft getreten 1883, Italien), Tit. 7 (Della vendita), Art. 59 formuliert: „La vendita commerciale della cosa altrui è valida. Essa obbliga il venditore a farne l’acquisto e la consegna al compratore, sotto pena del risarcimento dei danni“.
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entsprechend dem Art. 1599 des Code civil Codice Civile (1866, Italien), Tit. 6 (Della vendita), capo 3 (Delle cose che non se possono vendere), Art. 1459 formuliert: „La vendita della cosa altrui è nulla: essa può dar luogo al risarcimento dei danni […]“.
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den Grundsatz der Nichtigkeit des Verkaufs fremder Sachen auf, allerdings, wie Sraffa nachweist, nicht wie im französischen Recht als absolute, sondern als relative Nichtigkeit zu Gunsten des Käufers. Code civil (1804, Frankreich), Tit. 6 (De la vente), c. 3 (Des choses qui peuvent être vendues), Art. 1599 formuliert: „La vente de la chose d’autrui est nulle: elle peut donner lieu à des dommages-intérêts […]“.
Es sind Thatbestände sehr verschiedener Art, welche der gedachte Art. 59 umfaßt. Zwar daß auch der Verkauf seitens des Verkaufskommissionärs darunter begriffen sei, weist Sraffa mit Recht zurück. (Seine Begründung: die Giltigkeit des kommissionsweisen Verkaufs beruhe auf „präsumtiver“ Zustimmung des Kommitten[480]ten,
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ist allerdings verfehlt; weder handelt der Kommissionär als direkter Stellvertreter, noch ist etwa der dritte Käufer nur durch exceptio doli[480] Vgl. Glossar: Kommission, unten, S. 556.
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gegen die Vindikation Einwand der Arglist.
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des Kommittenten geschützt, sondern die historische Entwickelung aus der commenda ergibt und die dogmatische Analyse bestätigt, daß die Konstruktion der dinglichen Rechtsverhältnisse von dem Begriff des Kommissionsgutes und der eigenartigen rechtlichen Natur der Verfügungsgewalt des Kommissionärs auszugehen hat.) Dagegen gehört, wie er mit Recht hervorhebt, sowohl der Fall des Blanko-Lieferungsverkaufs (Art. 338 des deutschen Handelsgesetzbuchs) Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe des Eigentums.
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als derjenige des Verkaufs einer fremden species hierher, also alle die auch von der kanonistischen Doktrin zusammengefaßten und gemeinsam perhorreszirten Fälle, in welchen der Verkäufer das Verkaufsobjekt noch nicht besitzt. Mit Recht bekämpft Sraffa die Auffassung der Anschaffungspflicht als einer accessorischen obligatio faciendi, ADHGB (zwischen 1861 und 1865 in den verschiedenen deutschen Staaten in Kraft getreten), Tit. 2 (Vom Kauf), Art. 338 spricht nicht vom „Blankolieferungsverkauf“, sondern vom Verkauf „vertretbarer Sachen“, bei dem, auch soweit es sich um ein Handelsgeschäft handelt, die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden sollen. Sraffa erwähnt diese Vorschrift nicht.
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dagegen ist es kaum konsequent, wenn er die rechtliche Bedeutung der Verpflichtung zur Verschaffung des Eigenthums im Wesentlichen für das italienische Recht ebenso zu begrenzen scheint, wie dies von Eck (Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährung des Eigenthums, am Schluß) Als einer bloßen Nebenpflicht. Sraffa, Studi di diritto commerciale, S. 46, schließt sich dagegen Thöl, Handelsrecht § 74, an und sieht die Pflicht des Verkäufers einer Gattungssache schon durch den Verkauf in Gegenwart des Käufers als erfüllt an. Damit geht die Gefahr, den Kaufpreis zahlen zu müssen, auf den Käufer über. Entgegen der von Max Weber benutzten Ausgabe von Thöl (siehe unten, S. 596) dürfte Sraffa eine ältere Ausgabe von Thöls Standardwerk herangezogen haben, etwa Thöl, Heinrich, Das Handelsrecht als gemeines in Deutschland geltendes Privatrecht mit Berücksichtigung des außerdeutschen Handelsrechts, 1. Band. – Göttingen: Dieterichsche Buchhandlung 1841, S. 247–250.
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für das auf der gerade entgegengesetzten Grundlage ruhende moderne Pandektenrecht geschieht. Die Frage, ob nicht der Käufer mindestens im Wege einer „exceptio non rite adimpleti contractus“ Eck, Verpflichtung des Verkäufers, S. 42.
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in der von André (Einrede des [481]nicht erf[üllten] Vert[rages] S. 185) Einrede des nicht ordnungsgemäß erfüllten Vertrages.
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gebrauchten, gerade hier praktikablen Bedeutung die Zulassung zum Beweise, daß ihm durch den Übertragungsakt materiell kein Recht verschafft sei, beanspruchen könne, durfte nicht umgangen werden. [481] André, Einrede des nicht erfüllten Vertrages, S. 185, erörtert lediglich den „nicht erfüllten Vertrag“ als Formulierungsvorschlag für eine künftige Kodifikation des allgemeinen Zivilrechts in Deutschland. Von einer Einrede („exceptio non rite adimpleti contractus“) ist bei ihm schon auf S. 48 die Rede.
Im Übrigen befaßt sich die Abhandlung mit dem Nachweise, daß die Bestimmung des Art. 59 lediglich die obligatorischen Rechtsbeziehungen betreffe, ein Nachweis, der fast überflüssig erscheinen müßte, wenn nicht die Praxis einiger italienischer Gerichte seltsamer (und doch charakteristischer) Weise seine Bedeutung auch auf die dinglichen Rechtsverhältnisse (also entsprechend dem Art. 306 des deutschen Handelsgesetzbuches)
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zu er[A 316]strecken und z. B. die Wirksamkeit auch der Verpfändung einer fremden Sache aus ihm herzuleiten versucht hätten. – ADHGB, Tit. 2 (Vom Kauf), Art. 306 regelt die Möglichkeiten eines gutgläubigen Erwerbs: „Wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe veräußert oder übergeben worden sind, so erlangt der redliche Erwerber das Eigenthum, auch wenn der Veräußerer nicht Eigenthümer war. Das früher begründete Eigenthum erlischt. Jedes früher begründete Pfandrecht oder sonstige dingliche Recht erlischt, wenn dasselbe dem Erwerber bei der Veräußerung unbekannt war“. Diese Vorschrift wird von Sraffa nicht herangezogen.
Die zweite Abhandlung
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behandelt die Voraussetzungen des Einzelangriffs der Gläubiger gegen die nach italienischem Recht (Art. 106 des Codice di commercio) Der zweite Untersuchungsabschnitt bei Sraffa, Studi di diritto commerciale, S. 57–81, ist überschrieben: „L’articolo 106 del codice di commercio“.
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solidarisch und unbeschränkt, aber nur subsidiär als Garanten der Gesellschaft haftenden offenen Handelsgesellschafter. Der Nachweis, daß fruchtlose Exekution gegen das Gesellschaftsvermögen erfordert werde, wird als gelungen gelten dürfen, obwohl die vorgebrachten Gründe wesentlich den Charakter von Opportunitätsrücksichten an sich tragen und auch als solche theilweise recht fragwürdig sind. Die unglückliche, aber aus Doktrin, Legislative und Praxis Italiens nicht [482]mehr zu beseitigende Personifikation der offenen Gesellschaft Art. 106 des Codice di commercio hatte festgesetzt: „i soci in nome collectivo sono obbligati in solido per le operazioni fatte in nome e per conto della società sotto la firma da essa […]“.
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wird der juristischen Konstruktion zu Grunde gelegt und dagegen wird, wenn man jene Auffassung einmal als zu Recht bestehend anerkennen muß, nichts zu erinnern sein. Auch historisch unrichtig ist aber die Annahme, daß die nach italienischem Recht subsidiäre Natur der Einzelhaftung mit der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft nothwendig zusammenhänge und nur aus ihr zu erklären sei. Wo die Solidarhaftung in den mittelalterlichen Quellen als subsidiäre auftritt, – dies ist für die Haftung der socii mit Sicherheit meines Wissens nirgends, mit Wahrscheinlichkeit aber mehrfach für die ursprünglich wesensgleiche Haftung der fattori und discepoli, welche regelmäßig nur für den Fall des Konkurses erwähnt wird, zu konstatiren,[482] Im Gegensatz zum deutschen Recht verleiht das italienische Recht dieser Handelsgesellschaft den Charakter einer juristischen Person. Sraffa, Studi di diritto commerciale, S. 64, formuliert unter Bezugnahme auf Art. 77 des italienischen Codice di commercio: „la società commerciale costituisce rispetto ai terzi un ente collettivo distinto dalla persona dei soci […]“.
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– da hat dies mit der damals nur sehr vereinzelt vertretenen Auffassung der offenen Gesellschaft als „corpus mysticum“ Siehe Weber, Geschichte der Handelsgesellschaften, oben, S. 216–228.
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nichts zu thun, ebenso wenig wie jetzt z. B. die Umwandlung der Haftung der socii in eine nur subsidiäre im Falle des Gesellschaftskonkurses nach Art. 122 des deutschen Handelsgesetzbuches. Siehe Glossar: Korporation, unten S. 556.
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– ADHGB, Art. 122 sieht vorrangig eine bevorzugte Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger im Falle des Konkurses der Gesellschaft vor: „Im Falle des Konkurses der Gesellschaft werden die Gläubiger derselben aus dem Gesellschaftsvermögen abgesondert befriedigt und können aus dem Privatvermögen der Gesellschafter nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung suchen.“ Sraffa erwähnt diese Bestimmung nicht.
Die dritte Abhandlung,
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welche die Frage erörtert, ob die im Art. 99 des Codice di commercio In seiner dritten Teiluntersuchung setzt sich Sraffa, Studi di diritto commerciale, S. 83–97, mit: „Le società irregolari e il diritto accordato ai soci dall’articolo 99 Codice di commercio“, auseinander.
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den Gesellschaftern gegebene Befugniß, mangels rechtzeitiger Registrirung der (offenen, Kommandit-, Aktien-) Gesellschaft, deren Auflösung zu verlangen bezw. die Einzahlung der Einlage zu verweigern, durch Nachholung der Formalien vor Erhebung des Auflösungsanspruches beseitigt wird, hat geringeres allgemeines Interesse. Die verneinende Antwort des [483]Verfassers hätte meines Erachtens in erster Linie darauf gestützt werden können, daß es sich ersichtlich um ein jus singulorum Sraffa, ebd., S. 86, zitiert bereits Art. 99 des Codice di commercio.
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handelt und dieser Charakter der keineswegs glücklichen Bestimmung auf ihrem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, die Eintragung zu erzwingen, beruht. – [483] Sraffa, ebd., S. 88, stimmt einem Urteil des Turiner Kassationsgerichts zu, wonach die gesetzliche Bestimmung des Art. 99 Codice di commercio unwirksam ist, weil die Publikation der Gesellschaft im öffentlichen Interesse liege und daher die einzelnen Gesellschafter („singoli“) kein Recht haben können, vor Registrierung der Gesellschaft wegen Formmängeln zurückzutreten.
Die vierte Abhandlung
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bespricht einige Kontroversen des Versicherungsrechts in drei Einzeluntersuchungen, von welchen die erste die bekannte Frage des Eintritts der Versicherungssumme in den Pfandnexus der versicherten Sache Der vierte Teilabschnitt bei Sraffa, Studi di diritto commerciale, S. 99–130, lautet: „Giurisprudenza controversa sulle assicurazioni“. Er unterteilt sich seinerseits in drei Teilbereiche (Nr. 1, S. 101–113, zur Haftungserstreckung bei Pfandgläubigern; Nr. 2, S. 114–122, zur Frage des Haftungsausgleichs und Gefahrtragung und Nr. 3, S. 123–130, zur Abdingbarkeit von Verjährungsregeln im Handelsrecht), auf die Weber im Folgenden Bezug nimmt.
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und zwar in spezieller Anwendung auf die italienische Seeversicherung betrifft. Bei der Übersicht über den Stand der [A 317]Gesetzgebung des Auslandes ist dem Verfasser der § 30 des preußischen Gesetzes vom 5. Mai 1872 Das Pfandrecht des Pfandgläubigers der (mittlerweile untergegangenen) Sache setzt sich also als Pfandrecht an der Versicherungssumme als Ersatz für die Sache fest. Es findet damit eine sog. Surrogation der Versicherungssumme statt.
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anscheinend entgangen. Zuzugeben ist ihm, daß die gemeinrechtlich herrschende Ansicht, welche (dogmatisch zweifellos konsequent) den Satz pretium succedit in locum rei Weber meint das preußische Gesetz über den Eigenthumserwerb (vom 5. Mai 1872). Der § 30, letzte Alternative, sieht vor, daß dem Hypotheken- und Grundschuldgläubiger neben dem Grundstück zusätzlich haften sollen: „die dem Eigenthümer zufallenden Versicherungsgelder für Früchte, bewegliches Zubehör und abgebrannte oder durch Brand beschädigte Gebäude, wenn diese Gelder nicht statutenmäßig zur Wiederherstellung der Gebäude verwendet werden müssen oder verwendet worden sind.“ Auch hier handelt es sich also um eine Frage des Pfandnexus, allerdings nicht im engeren handelsrechtlichen Sinne.
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für die Versiche[484]rungssumme nicht anerkennt, schwere praktische Inkonvenienzen im Gefolge hat. Dieselben ergeben sich aber wesentlich daraus, daß bei der heutigen Natur des Pfandrechtes, speziell der Hypotheken- und Schiffspfandrechte, das versicherbare Interesse des Eigenthümers der Pfandobjekte nicht mit deren Sachwerth identifizirt werden dürfte, ein Prinzip für seine anderweitige Bemessung aber bisher nicht gefunden ist. Lasten, welche den Charakter der preußischen Grundschuld haben, müßten da, wo die Pfandhaftung der Versicherungssumme nicht gilt, durchweg voll in Abzug gebracht und nur die Hyperocha Im gemeinen Recht wurde der Rechtsgrundsatz geprägt „solum in universalibus iudiciis pretium succedit in locum rei et rei in locum pretii, in particularibus secus“ (so etwa bei Bartolus von Sassoferrato in der Kommentierung zu Dig. 5.5.22). Eine Surrogation kam danach vor allem bei Sachgesamtheiten wie der Erbschaft in Betracht. Sraffa, S. 102, und mit ihm weitere Autoren hielten es für problematisch, daß im Handelsrecht dagegen der zweite Teil des gemeinrechtlichen Satzes „in particularibus pretium non succedit loco rei“ (Hervorhebung der Herausgeberin) zur Anwendung [484]komme und somit eine Surrogation der Versicherungssumme verhindert werde. Auf den Grundsatz „pretium succedit in locum rei“ hatte Weber auch in seiner Geschichte der Handelsgesellschaften, siehe oben, S. 179, Fn. 33, verwiesen.
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als seitens des Eigenthümers versicherbar anerkannt werden, wenn man mit der herrschenden Ansicht Ernst machen wollte. – Hyperocha bedeutet Überschuß. Zur preußischen Grundschuld siehe oben, S. 483, Anm. 28.
Im Einzelnen bieten sonst auch hier die Ausführungen des Verfassers, da sie sich auf Interpretation positiver Bestimmungen der italienischen Kodifikationen beschränken, für uns ein näheres Interesse nicht, und dies gilt aus den gleichen Gründen auch für die beiden anderen Einzeluntersuchungen dieses Abschnittes, von denen die eine (Nr. II) den Umfang der den Versicherern zur Last fallenden Kosten der Erhaltung und Bewahrung, die andere (Nr. III) Fragen der Verjährung des Anspruchs aus der Versicherung behandelt.
Dagegen verdient die fünfte Abhandlung,
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welche den Verkauf einer Handlung, Die fünfte Abhandlung bei Sraffa, Studi di diritto commerciale, S. 131–154, beschäftigt sich mit „La vendita d’un’azienda commerciale e il pagamento dei debiti“.
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speziell die Frage des Schuldenübergangs nach italienischem Recht bespricht, um dieses ihres Gegenstandes willen zweifellos Beachtung. Der Verfasser kommt zu dem sehr einfachen Ergebniß, daß eine Haftung des Erwerbers nur aus dem Übernahmevertrage nach Maßgabe der Vorschriften über die Verträge zu Gunsten Dritter stattfinden könne; alle anderen in Betracht kommenden Momente, insbesondere die Anzeige der Übernahme durch Cirkular, haben ihm nur eventuell als Beweismittel für die Thatsache der geschehenen Übernahme Bedeutung. Sehr kurz [485]wird jeder Gedanke an einen Einfluß der Fortführung der Firma abgefertigt. Den Muth, seine Ansicht dahin zusammenzufassen, daß der Übergang des Geschäfts mit der Haftung des Erwerbers für die Schulden schlechterdings nichts zu thun habe, die letztere sich einfach nach allgemeinen Grundsätzen vollziehe, hat der Verfasser trotzdem nicht gehabt. Und doch wäre das allein konsequent gewesen, denn der Verfasser ist wohl kaum berechtigt, ohne Annahme einer Universalsuccession Im Sinne eines Handelsgeschäftes, eines Betriebs.
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dem Erwerber z. B. auch Schulden, die er bei der Übernahme der Passiven nicht kannte, aufzubürden. Er muß vielmehr seinerseits folgerichtiger Weise für jede einzelne Schuld den Nachweis der besonderen vertragsmäßigen Übernahme fordern. [485] Nachfolge in alle Rechte und Pflichten.
[A 318]Mit der Auffassung des Verfassers hängt es zusammen, daß er die Frage nach dem juristischen Begriff der „Handlung“ (azienda) und speziell der „Veräußerung“ einer solchen gar nicht stellt. Hält er sie für identisch mit der Summe der ihrem Zweck gewidmeten Vermögensobjekte, oder der Aktiven und Passiven des „Geschäfts“? Es scheint so, denn er spricht gelegentlich (S. 140) im Anschluß an Vivante
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von einer „unversitas facti“. Hier vor Allem wären die historischen Anknüpfungspunkte, welche die mittelalterliche Gewerbeverfassung bietet, aufzusuchen gewesen. Unter einem System voller Gewerbefreiheit wäre ein Rechtsbegriff der „Veräußerung eines Gewerbebetriebes“ schwerlich entstanden. Dagegen mußte er entstehen, wo der Betrieb eines Gewerbes auf einen mehr oder weniger festen Kreis von Genossen Sraffa, Studi di diritto commerciale, spricht erst auf S. 142 von einer „universitas facti“ und bezieht sich hierbei (S. 143) auf Vivante, Temi veneta, 1888, S. 305, wie auch auf den von Weber durchweg abgelehnten Endemann, Wilhelm, Das Deutsche Handelsrecht, systematisch dargestellt, 3. Aufl. – Heidelberg: Bangel & Schmidt 1876, § 17, den Weber in seiner Rezension bezeichnenderweise nicht erwähnt.
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gebunden war, wie das in der einen oder anderen Art – im Einzelnen sehr verschieden – in der Vergangenheit durchweg die Regel bildete. Fand hier von Todes wegen Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes war eine Zunft- oder Innungszugehörigkeit des Erwerbers.
b
oder durch zulässigen Übergang inter vivos eine Succession in eine schon bestehende Gewerbeberechtigung statt, so war [486]dies ein Rechtsübergang so gut wie der Erwerb irgend eines anderen Privatrechtes, allein keineswegs war identisch damit der Erwerb der Objekte, welche zum Betriebe des Gewerbes gedient hatten oder etwa der Aktiven und Passiven des bisherigen Inhabers. Wer eine bestehende „Fleischbank“ oder etwa eine Apotheke erwarb, wird zwar regelmäßig das Inventar und die schwebenden Verbindlichkeiten übernommen haben, aber keineswegs waren diese Objekte und Rechtsbeziehungen der eigentliche Gegenstand der Rechtsnachfolge, sondern diesen bilden die rechtlich erworbene und geschützte Unternehmerposition, also eine rechtliche Qualifikation des Subjekts. [485]A: Todeswegen
Was hat nun die Zerstörung der alten gewerblichen Organisationen hieran geändert? An Stelle der rechtlichen Organisation des Gewerbes trat das gerade Gegentheil: es ist – sozial, aber auch juristisch – der gleiche Vorgang, wie wenn die Privatrechte einer Hüfnergenossenschaft
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am Boden beseitigt und die freie Okkupation und Konkurrenz, wie auf dem römischen ager publicus,[486] Genossenschaften von Inhabern einer Hufe, bei der der Erwerb des Grundstücks an die Mitgliedschaft in der Genossenschaft geknüpft war.
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verbunden mit bloßem Besitzesschutz, an die Stelle gesetzt würde. Nicht mehr ein jus quaesitum Eroberte Gebiete, die als Beute in den Besitz des römischen Staates übergingen.
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zum Gewerbebetrieb, sondern die bloße Thatsache des Betriebes begründet die Rechtsstellung als Unternehmer. Es gibt für das Privatrecht ein Recht zum Betriebe eines konkreten Gewerbes im früheren Sinne (grundsätzlich) nicht mehr, weil (grundsätzlich) Jeder bezw. jeder Qualifizirte hierzu dasselbe Recht hat, der konkrete Gewerbebetrieb ist als solcher (grundsätzlich) nicht mehr Gegenstand eines Privatrechtes, sondern begründet eine thatsächliche Unternehmerstellung, an welche sich, wie an den Sachbesitz, Rechtsfolgen (Firmenrecht, Zeichenrecht rc.) knüpfen können, es gibt keine Rechtsnachfolge mehr in den Betrieb eines Gewerbes, wohl aber eine Succession, wie in den Besitz, so hier in die thatsächliche Unternehmerposition. Die Herbeiführung dieser Succession ist der Gegenstand der „Veräußerung des Geschäfts“, also nicht [A 319]eine Succession in bestimmte Vermögensobjekte oder in die Gesammtheit oder irgend einen Theil der Akti[487]ven und Passiven des Geschäftes, sondern in die Unternehmerstellung des Subjekts. Wohlerworbenes Recht.
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[487] Also des Veräußerers.
Das ist z. B. auch für die Interpretation des Art. 22 des deutschen Handelsgesetzbuchs
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wichtig (die Stellung auch der deutschen Praxis ist hier noch eine ziemlich unsichere), und auf diese Natur des rechtlichen Vorgangs beim Übergang eines „Geschäfts“ muß Rücksicht nehmen, wer die Frage nach seinen Rechtswirkungen erörtert. Die Aufgabe ist, historisch und demnächst dogmatisch zu ermitteln, in wie weit in solchem Fall der Eintritt in die Verbindlichkeiten unter dem früheren Rechtszustand Rechtsfolge des Übergangs war oder sein konnte, und in wie weit das jetzige kaufmännische Rechtsbewußtsein sich in unmittelbarem Anschluß an die frühere Rechtslage etwa fortentwickelt hat. – Keinenfalls aber durfte diese schwierige Frage so, wie es der Verfasser thut, von der Hand gewiesen werden. Zur Zeit Webers war umstritten, ob in der Firmenübernahme auch eine Schuldenübernahme zu sehen war. Siehe zur Interpretation des Art. 22 ADHGB zu Webers Zeit, oben, S. 150 mit Anm. 10.
II. Die Abhandlung über die Liquidation der Handelsgesellschaften zeigt die gleichen Vorzüge und Mängel.
Mit Recht hebt Vivante (l. c.)
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den wesentlich ornamentalen Charakter der historischen und rechtsvergleichenden Partien hervor. Für das römische Recht durfte der Verfasser sich, wenn er überhaupt auf die Natur der arca communis eingehen wollte, nicht auf Zurückweisung der Aufstellung, daß der Gläubiger eine Vorzugsbefriedigung daraus hätte beanspruchen können, beschränken; er mußte auch die weit zweifelhaftere, meines Erachtens ebenfalls zu verneinende Frage erörtern, ob den Gesellschaftern etwa ein Vorabzugsrecht nach Art des Art. 44 unserer Konkursordnung Vivante, Diritto commerciale, S. 96–98.
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auch gegenüber den Gläubigern des socius zukomme, und dafür ist die Interpretation der vom Verfasser in anderem Zusammenhang [488]erwähnten l. 27 pro socio Weber meint die Konkursordnung vom 10. Febr. 1877, die allerdings in Paragraphen und nicht in Artikel unterteilt ist. § 44 KonkO sieht ein Recht auf abgesonderte Befriedigung für den Mitgesellschafter, den Miteigentümer und den sonstigen Mitgemeinschafter im Fall des Konkurses des Gemeinschuldners vor. Siehe Glossar: Absonderungsrecht, unten, S. 545.
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weit wesentlicher als l. 82 eod.[488] Sraffa, Liquidazione delle società commerciali, S. 7 f., zitiert Dig. 17.2.27 im Zusammenhang mit der fehlenden Rechtspersönlichkeit der societas nach antikem römischen Recht.
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Unrichtig ist es ferner, historisch unbedingt und für das heutige Recht mindestens außerhalb des französisch-italienischen Rechtsgebiets, die jetzige Sonderstellung des Gesellschaftsvermögens mit der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaften in kausalen Zusammenhang zu bringen; ich glaube auch meinerseits (Zur Geschichte der Handelsgesellschaften S. 33 f.) Sraffa, ebd., S. 3, zitiert Dig. 17.2.82, um entgegen Nöldeke, Die Fortdauer der offenen Handelsgesellschaft, zu unterstreichen, daß das antike römische Recht sehr wohl eine arca communis und damit ein Gesellschaftsvermögen kannte.
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den Ursprung der daran bestehenden Vorzugsrechte in den Rechtssätzen über die commenda nachgewiesen zu haben: hier liegt die gemeinsame Quelle des cit[ierten] Art. 44 der deutschen Konkursordnung, der privilegirten Stellung des Gesellschaftsvermögens und des Kommissionsgutes. In diesem Band, oben, S. 179.
Die Bedeutung der Ausführungen des Verfassers reicht, auch wo man ihm in seiner nicht ungeschickten Polemik gegen Francken und Nöldeke
c
(namentlich Kap. IV)[488]A: Nöldecke
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Recht geben wird, nicht an deren Arbeiten heran. In der Sache selbst legt der Verfasser der juristischen Konstruktion mit [A 320]Recht nicht die Supposition einer besonderen societas ad liquidandum (Francken) zu Grunde, Sraffa, Liquidazione delle società commerciali, setzt sich mit Francken, Die Liquidation der Offenen Handelsgesellschaft, auf S. 45–51, mit Nöldeke, Die Fortdauer der offenen Handelsgesellschaft, auf S. 54–58, ausführlich auseinander. Beide Male handelt es sich um Passagen aus dem zweiten Kapitel von Sraffas, Liquidazione delle società commerciali, und nicht um das vierte Kapitel (S. 192–270).
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bekämpft auch zutreffend die Ansicht, daß nach Auflösung der Gesellschaft alsbald eine bloße communio eintrete, und bekennt sich seinerseits zu der durchaus zulänglichen Annahme einer Fortdauer der Gesellschaft mit rechtlich gebundener Zweckbestimmung. Da der Untergang der Gesellschaft als Rechtsfolge der Auflösung nicht kraft dispositiven Rechtssatzes eintritt, so wird man ihm auch [489]darin beitreten (gegen Nani und theilweise Nöldeke Gemeint ist eine eigene Form der Gesellschaft im Liquidationsstadium. Sraffa, Liquidazione delle società commerciali, setzt sich insbesondere S. 46–48, 55, mit dieser Position Franckens, Die Liquidation der Offenen Handelsgesellschaft, auseinander.
d
),[489]A: Nöldecke
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daß die zu Recht erfolgte Auflösung nicht durch Willensakt der socii rückgängig zu machen ist; dagegen hätte andererseits der Standpunkt des Verfassers sehr wohl den Schluß zugelassen, ja eigentlich gefordert, daß bei mangelnder materieller causa dissolutionis eine Reaktivirung möglich sei. Es ist ein erheblicher Mißstand, daß nach der, so viel mir bekannt, herrschenden Praxis z. B. ein zu Unrecht eröffnetes Konkursverfahren zwar wieder aufgehoben, die formal dadurch aufgelöste Gesellschaft aber nicht reaktivirt werden kann. [489] Mit Nani, Questioni, und Nöldeke, Die Fortdauer der offenen Handelsgesellschaft, setzt sich Sraffa, Liquidazione delle società commerciali, S. 64–67, auseinander.
Die eingehende Darstellung der Rechtssätze über die Rechtsstellung der Liquidatoren und die einzelnen Liquidationsakte, wie sie der Verfasser gibt, bietet Veranlassung zu speziellerem Eingehen für uns nicht; sie ist mit äußerst schätzenswerther gründlicher Berücksichtigung der italienischen und fremden Praxis umfassend durchgeführt, wie am Schluß dieser Bemerkungen, welche naturgemäß in erster Linie die Bedenken, zu welchen Methode und Ergebnisse des Verfassers Anlaß geben, zu betonen hatten, noch besonders hervorgehoben werden mag.