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Die digitale Max Weber-Gesamtausgabe.

[457][Rezension von:]

[A 592]A[nton] von Kostanecki. Der öffentliche Kredit im Mittelalter. Nach Urkunden der Herzogthümer Braunschweig und Lüneburg. (Staats- und sozialwissenschaftliche Forschungen, herausgegeben von Gustav Schmoller, Bd. IX Heft 1.)
Die vorstehende, auf gründlicher Durcharbeitung des in den Urkundenbüchern von Sudendorf, Hänselmann u. A.
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[457] Gemeint sind Sudendorf, Hans Friedrich Georg Julius, Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer Lande, 11 Bände. – Hannover: Rümpler 1859 sowie Hänselmann, Ludwig, Urkundenbuch der Stadt Braunschweig, im Auftrag der Stadtbehörden herausgegeben, 3 Bände. – Braunschweig: Schwetschke 1873–1905. Daneben verwendet v. Kostanecki auch die Urkundenbücher der Städte Göttingen und Hannover sowie die Sammlung Genglers, Codex iuris municipalis, die Weber in seiner Rezension nicht namentlich erwähnt.
für die Kreditgeschichte in den braunschweigisch-lüneburgischen Städten und Territorien vorhandenen Materials beruhende Arbeit wird zweifellos den Juristen noch schätzenswerthere Ausbeute liefern als den Nationalökonomen, und fast möchte Referent bedauern, daß sie nicht noch mehr den Charakter einer rechtshistorischen Untersuchung angenommen, und die, wie mir scheinen will, weit weniger hervortretenden wirthschaftlichen Gesichtspunkte nicht noch mehr als Mittel zum Zweck verwerthet hat. – Es kann freilich nicht zweifelhaft sein, daß eine umfassende Geschichte des mittelalterlichen öffentlichen Kredits sich auf eine breitere Grundlage wird stellen und namentlich die italienischen Städte heranziehen müssen, neben deren Kreditoperationen die vom Verfasser geschilderten Vorgänge in Braunschweig-Lüneburg immerhin quantitativ und qualitativ sich wie eine Art Stillleben ausnehmen. Nichtsdestoweniger aber lassen sich gerade die juristisch wesentlichen Züge der wichtigeren, mit großer Gleichmäßigkeit überall wiederkehrenden Erscheinungen auf dem Boden einer Spezialuntersuchung sehr wohl analysiren, wie dies auch der soliden und gedankenreichen Erörterung des Verfassers in sehr dankenswerther Weise gelungen ist.
[458]Nach einer Übersicht über Quellen und Literatur in Kapitel I gibt der Verfasser in Kapitel II und III
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[458] Die Kapitelüberschriften bei Kostanecki, Der öffentliche Kredit, lauten: Kapitel I: „Litteratur und Quellen“, S. 1–2, Kapitel II: „Politische Grundlagen des öffentlichen Kredits“, S. 3–10, Kapitel III: „Rechtliche Grundlagen des öffentlichen Kredits“, S. 11– 25.
einen kurzen Abriß der politischen und rechtlichen Grundlagen des öffentlichen Kredits in den Herzogthümern und antizipirt als Ergebniß der folgenden Spezialuntersuchung: Entwicklung der Kreditgeschäfte von der Form der Satzung
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Satzung ist hier als deutsch-rechtliches Institut, d. h. als Vertrag und nicht als Norm, zu verstehen.
mit Nutznießungseinräumung und Kauf auf Wiederkauf zu speziell fundirten Rentenversprechen und weiter zur Ausgabe von Rentenbriefen ohne spezielle Fundirung,
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Hier im wörtlichen Sinne der Radizierung auf Grundstücke, d. h. Haftungsobjekt für Zahlung war gegebenenfalls ein Grundstück.
indem den rein obligatorischen Geschäftsformen zufolge des damaligen Rechtszustandes nur eine nebensächliche Bedeutung zugekommen sei. Der Verfasser führt sodann eingehender aus, wie für die Kreditgeschäfte der Herzoge die schwerfälligen lehensrechtlichen Formen, insbesondere das Pfandlehen,
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Beim Pfandlehen wird als Sicherung für die Rückzahlung eines Kredits ein Herrschaftsrecht als Pfand gegeben und für die Pfanddauer als Lehen übertragen, wodurch zwischen Pfandnehmer und Pfandgeber zusätzlich zum Pfandverhältnis ein Lehensverhältnis begründet wird.
dauernd verwendet wurden, während die städtische Leihe die Möglichkeit ungleich leichterer Zerlegung des Erträgnisses eines Grundstückes in zirkulationsfähige Geldrenten und damit eines fast modernen Kreditverkehrs bot.
[A 593]Kapitel IV und V geben die nähere Ausführung der Entwicklung der städtischen und der herzoglichen Kreditverhältnisse, und es soll hier auf die Ausführungen des Verfassers mit einigen Bemerkungen eingegangen werden, weniger im Sinne einer Kritik, als Zwecks einer noch stärkeren Betonung einzelner Gesichtspunkte, welche insofern erwünscht erscheinen könnte, als nach dem Eindruck des Referenten die Darstellung in diesen Kapiteln gelegentlich wohl etwas schwer lesbar ist, was übrigens dem Verfasser, welcher der deutschen Sprache nicht als Muttersprache mächtig ist,
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Anton Kostanecki stammte aus Posen, seine Muttersprache war Polnisch. Zu den damit verbundenen Problemen bei seinem Promotionsverfahren vgl. den Editorischen Bericht, oben, S. 453, sowie Personenverzeichnis, unten, S. 526.
in keiner Weise zum Vorwurf gereichen kann.
[459]Zu Kapitel IV.
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[459] Bei Kostanecki, Der öffentliche Kredit, lautet das Kapitel IV: „Der städtische Kredit“, S. 26–55.
Der Verfasser führt uns die Entwicklung des städtischen öffentlichen Kredites in der zweiten Hälfte des vierzehnten und dem Anfang des fünfzehnten Jahrhunderts an dem Beispiel der Städte Lüneburg und Braunschweig vor. Seine Arbeit erfährt hinsichtlich Braunschweigs eine willkommene Ergänzung durch die inzwischen erschienene Schrift von Mack (Die Finanzverwaltung der Stadt Braunschweig bis zum Jahre 1374, in Gierke’s Untersuchungen Heft 32),
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Gemeint ist die historische Dissertation von Heinrich Mack, Finanzverwaltung. Zum Promotionsverfahren von Mack vgl. den Editorischen Bericht, oben, S. 454, mit Anm. 10.
welche ungefähr mit dem Zeitpunkt abschließt, in welchem der Verfasser einsetzt, im Gegensatz zum Verfasser aber auch ungedrucktes Material benutzt hat. Im Interesse der Übersichtlichkeit der Darstellung des Verfassers wäre es vielleicht gewesen, wenn er das Verhältniß seiner Resultate zu dem bisher schon über die städtische Wirthschaft der Zeit Bekannten und von ihm als bekannt Vorausgesetzten noch deutlicher zur Anschauung gebracht und die von ihm dargestellte lokale Entwicklung in noch höherem Grade als Spezialfall allgemeiner typischer Erscheinungen behandelt hätte.
Bekanntlich sind die historisch wesentlichen Züge des damaligen Kreditwesens in den Städten die folgenden:
Im Laufe und gegen Ende des vierzehnten Jahrhunderts tritt mit dem Anschwellen des Budgets ein rasches Anwachsen der Verschuldung ein. An diesem Wachsthum hat die zinsbare, zu festgesetzten Terminen oder nach Kündigung rückzahlbare, Anleihe einen nur nebensächlichen, namentlich nicht konstanten Antheil, sie steht darin mit der Zwangsanleihe und der direkten Vermögens- und Personalsteuer gleich; alle diese Aufkünfte gehören im Allgemeinen nicht in den regelmäßigen städtischen Haushalt. In demselben bildet dagegen der Rentenverkauf, und zwar in den beiden Formen der ewigen und der Leibrenten,
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Mit Rente wird im folgenden durchgängig ein arbeitsloses Einkommen bezeichnet, hier speziell aus der Überlassung von Kapital herrührend. Im Gegensatz zur ewigen Rente (Erbrente) wird bei der Leibrente auf die Lebenszeit des Berechtigten oder sogar auf einen kürzeren Zeitraum abgestellt, s. auch Glossar: Rentenkauf, unten, S. 561.
einen ständigen Posten von großer Bedeutung, gelegentlich machen die für Verkauf neuer [460]Renten, Verzinsung, Konversion
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[460] Bei der Konversion wird ein altes in ein neues Vertragsverhältnis umgewandelt, hier Erbrenten in Leibrenten umgewandelt. Der andere Weg, sich von den besonders lästigen Erbrenten zu befreien, konnte darin bestehen, die Hauptanleihesumme, insbesondere in Verbindung mit den periodischen Zinszahlungen zurückzuzahlen, die Rente also zu amortisieren.
und Amortisation der alten ausgeworfenen Beträge mehr als die Hälfte des gesammten Budgets in Einnahme und Ausgabe aus. Der Zinsfuß schwankt stark, fixirt sich aber seit Anfang des fünfzehnten Jahrhunderts in auffallender Regelmäßigkeit auf fünf Prozent bei erblichen und zehn Prozent bei Leibrenten, und zwar zuerst in den Seestädten und größeren Verkehrsplätzen (in Lübeck schon Mitte des vierzehnten Jahrhunderts); von da drang er zu den kleineren Plätzen, [A 594]er entsprach also offenbar der Situation des Weltmarkts. Die Städte drücken, sobald normale Zeiten eintreten und ihr Kredit steigt, durch Konversionen, theils in der Form der Herabsetzung des Zinsfußes, theils in der von Kapitalnachschüssen, den Zinsfuß stets wieder auf dies Niveau herab. Die anscheinend aller Versicherungstechnik Hohn sprechende Möglichkeit eines allgemein giltigen Zinsfußes von zehn Prozent für Leibrenten ist in ihren thatsächlichen Voraussetzungen noch unaufgeklärt. Keinenfalls ist das kanonische Wucherverbot der Grund,
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Hier wendet sich Weber im Gefolge Goldschmidts, wie schon in seiner Dissertation, gegen Endemanns Wucherlehre als wesentlichen Faktor der Entstehung des mittelalterlichen Handelsrechts. Siehe die Einleitung, oben, S. 26 ff. Auf die kanonistische Wucherlehre geht dagegen Kostanecki, Der öffentliche Kredit, an keiner Stelle ein.
die Bulle Nikolaus V. von 1452, welche jenen Zinsfuß zuließ,
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Nikolaus V. erließ 1452 eine Bulle für das Königreich Aragon, in der er als Privileg das Recht verlieh, statt einen Kredit zu Wucherzinsen aufzunehmen, Renten zu 10 % Zinsen auszugeben. Diese Bulle fand keinen Eingang in die Kirchenrechtssammlungen wie einige parallel lautende Vorgängerbestimmungen. Weber dürfte sich hier auf Endemann, Studien II, S. 113 f., beziehen.
hinkte der romanistischen Doktrin, welche zuerst 6:1, später (Baldus) 10:1 als zulässige Relation zwischen Kapital und Leibrentenzins ansah,
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Weber dürfte diese, bei Kostanecki, Der öffentliche Kredit, nicht vorkommenden Ausführungen zur romanistischen Wucherlehre und speziell den Aussagen des Baldus ebenfalls aus Endemann, Studien II, S. 147, übernommen haben.
und letztere wieder der thatsächlichen Entwicklung nach, durch welche, wie bemerkt, diese Relation schon vorher als Regel sich festgestellt hatte.
Die im Wege des Rentenverkaufs beschafften relativ erheblichen und das Bedürfniß des städtischen Haushalts oft sehr bedeutend übersteigenden Kapitalien haben die Städte dann theils, wie [461]meist die italienischen und von den deutschen z. B. Frankfurt, zur Gründung von oder Betheiligung an Banken benutzt, theils haben sie, indem sie die aufgenommenen Gelder wieder gegen Renten ausliehen, ihrerseits Bankgeschäfte damit betrieben und theilweise das Bankgewerbe geradezu monopolisirt (so z. B. Göttingen).
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[461] Kostanecki, Der öffentliche Kredit, S. 41, erläutert die Monopolisierung der Wechsel bei der Stadt Göttingen, wodurch diese eine monopolistische Stellung im Geld- und Kreditwesen erlangt habe.
Die Gründe für dies Verfahren waren später wohl rein fiskalischer Art, ursprünglich aber scheint, während der Geschlechterherrschaft,
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Kostanecki, ebd, S. 43, 54 f., weist für Braunschweig nach, daß der ausschließlich aristokratisch besetzte Rat (daher Geschlechterherrschaft) die Stadt durch Mißwirtschaft und Eigeninteressen immer weiter in die Verschuldung absinken ließ.
das egoistische Motiv für die herrschenden Familien darin gelegen zu haben, durch Intervention der Stadt sich selbst billigen Realkredit zu verschaffen (in Braunschweig nahm die Stadt damals häufig das Geld zu höheren Zinsen auf
a
[461]A: auf,
als der Zinsfuß war, zu welchem sie es den Geschlechtern auf deren Häuser wieder auslieh, cf. Mack a. a. O. S. 77).
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Mack, Finanzverwaltung, S. 78, zieht den Schluß, die im Rat vertretenen Geschlechter hätten aus egoistischen Motiven Leibgedinge verkauft, also hoch verzinsliche Anleihen getätigt, um für sich selbst und ihre Verwandten Hypothekenanleihen zu erwerben.
Um den Anfang des fünfzehnten Jahrhunderts tritt zeitweise, in Folge des Sinkens des Zinsfußes, vielleicht auch aus Anlaß der umfangreicheren Entwicklung eines ehelosen Rentierstandes
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Als Rentier im weiteren Sinne bezeichnet man einen Bezieher von Einkünften aus Vermögen aller Art, s. oben, S. 459 f., Anm. 9 und 10, zur Rente und der Konversion von Erb- in Leibrenten.
in dieser in jeder Beziehung sterilen Zeit, eine von den Städten durch möglichste Konversion von Erbrenten in Leibrenten ausgenutzte Tendenz zur Bevorzugung der letzteren Art der Kapitalsanlage hervor, welche indessen nach einigen Jahrzehnten wieder schwindet.
Nach wie vor bleiben für Noth- und Kriegsfälle, wo die Renten nicht unterzubringen waren, kurzfristige Anlehen gegen hohe Zinsen im Gebrauch, schlimmsten Falls unter Verpfändung von Realien, oft auch unter Stellung auswärtiger Bürgen.
Die komplizirteren Erscheinungsformen kommen hier nicht in Betracht und sind nur aus den italienischen Quellen erschöpfend [462]zu veranschaulichen. Eine Bearbeitung derselben wäre höchst erwünscht, die Darstellung lediglich unter dem Gesichtspunkt der Wucherdoktrin, wie sie Endemann (Studien, bes. Bd. ΙΙ)
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[462] Endemann, Studien II, 103–138, zum Rentenvertrag.
gibt, will und kann nichts Vollständiges bieten.
[A 595]In das skizzirte allgemeine Bild gliedert sich die Darstellung des Verfassers von den Verhältnissen Lüneburgs und Braunschweigs ohne erhebliche Abweichungen ein.
Wir sehen in Lüneburg gegen Ende des vierzehnten Jahrhunderts sich mehrere Schuldenregulirungen unter ziemlich groben Formen vollziehen. Die in der vorausgegangenen Bedrängniß aufgenommenen Darlehensschulden werden theils durch erzwungene Übernahme seitens der in der Saline begüterten Bürger
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Lüneburg ist eine der Salzstädte, in denen ein privilegierter Teil der Bürgerschaft erbliche Anrechte der Salzgewinnung besitzt. Zu den von Weber hier geschilderten Vorgängen siehe Kostanecki, Der öffentliche Kredit, S. 34–37.
oder durch Verpfändung von Realien und eventuell Ämtern untergebracht, theils werden Rentenschulden, das heißt damals zunächst stets: dinglich radizirte Rentenschulden – „dinglich“ im deutschrechtlichen Sinne
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Weber grenzt hier die im deutschen Recht unmittelbare Verbindung zur Sache ab von dem beispielsweise von Savigny vertretenen römisch-rechtlichen Abstraktionsprinzip. Zur Fundierung oder Radizierung von Forderungen siehe die Erläuterung von Weber selbst, oben, S. 459 f.
–, kontrahirt. Man wird diesen ganzen Prozeß der Ersetzung rein obligatorisch, auf Grund des allgemeinen Kredits der Stadt, kontrahirter Nothanleihen (besonders Kriegsanleihen) durch Pfand- und Rentenschulden zutreffend als Umwandlung von „schwebenden“ in „fundirte Schulden“ charakterisiren dürfen. Die staatswirthschaftliche Bedeutung ist dieselbe. Der heute juristisch so schwer zu bezeichnende Gegensatz beider Arten von öffentlichen Schulden entspricht damals der Bezeichnung: „fundirt“ ist eine Schuld, sobald sie als Rente aus einem Gegenstande konstituirt ist, an welchem eine Gewere stattfinden kann (Grundstücke, Renten, Realsteuern, Ämter u.s.w.).
Wie der Verfasser weiter zeigt, geht nun aber die fernere Entwicklung dahin, an Stelle dieser speziellen, vom Verfasser als „naturalwirthschaftlich“ bezeichneten Fundirung der Renten wiederum „nicht speziell fundirte“ Renten treten zu lassen. Während nämlich bei der eben erwähnten Form der rentenverkaufende Rath [463]die Rente entweder auf eine spezielle Einnahmequelle anweist, oder dem Gläubiger verspricht, er werde bei Weiterverleihung des Geldes seinen, des Rathes, Rentenschuldner seinem Gläubiger benennen oder gar denselben veranlassen, dem Gläubiger ein Zahlungsversprechen abzugeben – so daß der Rath hier nur als Kreditvermittler und Delkredere-Garant
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[463] Der Delkredere-Garant übernimmt die Garantie dafür, daß der Dritte die Verbindlichkeit aus dem abgeschlossenen bzw. vermittelten Geschäft erfüllt.
erscheint –, wird später eine solche Beziehung des Gläubigers zu einzelnen Schuldnern oder bestimmten Hebungen der Stadt
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Unter Hebungen versteht man Einkünfte der Stadt, die aus einer bestimmten Einnahmequelle erhoben werden.
nicht mehr hergestellt, sondern nur Zahlung der Rente aus den bereitesten Einkünften der Stadt versprochen. Treffend verweist der Verfasser auf die Analogie des Gegensatzes der älteren zu den neueren landschaftlichen Pfandbriefen.
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Zum Übergang von Pfandbriefen der älteren Landschaft zur neueren vgl. Kostanecki, Der öffentliche Kredit, S. 39.
In Braunschweig ist die Schuldenregulirung von 1396 von beherrschendem Interesse. Sie stellt sich als eine Schulden-Konsolidation und -Konversion großen Maßstabes dar. Von rechtshistorischem Interesse ist dabei namentlich, daß die sich ganz in den heutigen Formen – Aufkündigung unter Angebot neuer, niedrigerer Renten – vollziehende Konversion offenbar rechtlich auf keine Bedenken stieß. Der Verfasser meint, deshalb, weil „die Rentengewere je nach Belieben des Schuldners entweder endgiltige oder nur einstweilige Befriedigung des Gläubigers bildete“ [A 596](S. 48 Anm. 3) und daher „vom Standpunkt des Pfandrechts aus“ die beliebige Rückzahlung zulässig erschienen sei.
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Das wörtliche Zitat findet sich mit leicht abweichender Schreibung bei Kostanecki, Der öffentliche Kredit, S. 48, Haupttext und Fn. 2 – nicht Fn. 3. Die braunschweigische Schuldenregulierung in den Jahren 1396 bis 1406 brachte Kostanecki zufolge durch eine Senkung des Zinssatzes von 10 auf 3 % eine Verringerung der städtischen Schulden von 29.515 Mark auf 8.959 Mark.
Man nimmt aber im Allgemeinen umgekehrt an, daß die Ablösbarkeit der Renten ein Moment gewesen sei, welches nebst anderen die Verbindung der Satzung mit dem Rentenkaufe, welche den Übergang zur modernen Hypothek bildet, erleichtert habe. Für die Frage nach den rechtshistorischen Grundlagen des Satzes, daß die gekauften Renten im Zweifel gegen Rückzahlung der Kaufsumme ablösbar seien, ist [464]also nichts gewonnen. Wo die Ablösbarkeit aller Renten, auch der nicht gekauften, sondern aus Leiheverhältnissen herrührenden, statutarisch festgestellt wurde, wie in Lübeck im dreizehnten Jahrhundert, scheint es doch (cf. Pauli, Wieboldsrenten S. 75 ff.),
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[464] Pauli, Wieboldsrenten, insbes. S. 77, erläutert, daß dem Eigentümer beim Rentenkauf lediglich ein sogenanntes Näherrecht zustand, er also die vereinbarte Rente zurückkaufen konnte, nicht jedoch ein Widerspruchsrecht gegen einen geplanten Weiterverkauf der Rente geltend machen konnte. Pauli zitiert hierfür die Statuten von Prag, Brünn, Braunschweig. Dieses Werk wurde von Kostanecki nicht zitiert.
daß die gekauften Renten dem Rückkauf ex lege schon vorher unterlagen. Die Entwicklung in Lübeck zeigt nur, daß das kanonische Wucherverbot, an dessen Einwirkung man zu denken geneigt ist, auch hier nur post festum die vorhandene Tendenz stärken konnte; thatsächlich verhalfen wohl liberalisirende, dem Interesse der in den Städten noch maßgebenden Hausbesitzer (Rentenschuldner) entspringende Strömungen der grundsätzlichen Ablösbarkeit zur Herrschaft.
Eins aber kann aus diesem Anlaß jedenfalls bemerkt werden: daß es wohl nicht gerechtfertigt ist, die Entscheidung der alten Streitfrage
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Zur Zeit Webers unterschied man in der juristischen Dogmatik zwischen tilgungspflichtigen und ewigen Anleihen, bei denen unterschiedliche Kündigungs- und Rückkaufsmöglichkeiten, meist nur noch für den Schulder, bestanden, vgl. zum Ganzen etwa zeitgenössisch: Cohn, Georg, Die Kreditgeschäfte, in: Handbuch des deutschen Handels-, See- und Wechselrechts, hg. von Endemann, Wilhelm, 3. Band, Buch 3: Die Handelsgeschäfte. – Leipzig: Fues’s Verlag (R. Reisland) 1885, Abschn. 3–12, S. 862–865.
nach der rechtlichen Zulässigkeit einseitiger Kündigungen von Anleihen im heutigen Recht zu Gunsten derselben lediglich oder wesentlich auf den Pandektensatz „dies adjectus pro debitore est“ zu stützen, wie dies in der Hauptsache z. B. in der verdienstlichen Schrift von Freund („Die vorzeitige Rückzahlung und einseitige Konversion von verzinslichen Anlehen“) geschieht.
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Freund, Vorzeitige Rückzahlung, S. 14, zitiert den Rechtssatz der Digesten/ Pandekten (Dig. 45.1.41.1) korrekt und abweichend von Weber als „diei adjectio pro reo est, non pro stipulatore“. Nach klassischem römischem Recht ist damit gemeint, daß ein vereinbarter Rückzahlungstermin für ein Darlehen nur im Interesse des Schuldners und Beklagten („reus“) liegt, so daß dieser gegebenenfalls ein Darlehen auch früher zurückzahlen darf und damit insgesamt geringere Zinsen entrichten muß. Siegfried Freund hatte mit dieser Abhandlung als Dissertation bei Goldschmidt im Juli 1888 den juristischen Doktorgrad erworben. Vgl. auch den Editorischen Bericht, oben, S. 455, und das Personenverzeichnis, unten, S. 519. Im Originaltitel von Freunds Werk heißt es abweichend zu Webers Wiedergabe: „Conversion“ sowie „Anlehn“.
Wie die heutigen öffentlichen Anleihen im Wesentlichen einem [465]mittelalterlichen Rentenanlehen ungleich ähnlicher sehen als irgend einer romanistisch zu konstruirenden Geschäftsform, so sind auch die rechtshistorischen Vorfahren der Konversionen von heute auf dem Boden der mittelalterlichen Kreditgebahrung namentlich der Städte zu finden, und die rechtliche Analyse der letzteren ist meines Erachtens für die Entscheidung der heutigen Streitfrage wichtiger als das Verfolgen der oft willkürlichen Konstruktionen der romanistischen Doktrin der gleichen Zeit. –
Zu Kapitel V.
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[465] Das Kapitel V bei Kostanecki, Der öffentliche Kredit, lautet: „Der herzogliche Kredit“, S. 56–87.
Es ist offenbar von wesentlichem Interesse, von welchem Zeitpunkte der Entwicklung an man die Schuldverschreibungen und Pfandbriefe der braunschweig-lüneburgischen Herzoge als öffentliche Schuldverschreibungen zu bezeichnen berechtigt ist. Sie unterscheiden sich zunächst in keiner Weise von den Schuldverschreibungen und Pfandsatzungen anderer Grundherren. Erst gleichzeitig mit der Herausbildung des Begriffes des Territoriums aus dem Komplex grundherrlicher und obrigkeitlicher Befugnisse, welcher vorher die Landeshoheit ausmachte, beginnt die Entwicklung eines Territorialkredits dadurch, daß die Nachfolge in die Schuld, bezw. das Pfandeinlösungsrecht an die Nachfolge in die [A 597]Landeshoheit geknüpft und die ständische Bede-Bewilligung
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Die Bede, eigentlich Bitte, ist eine Vermögenssteuer (des Landesherren, der Städte), die an die Zustimmung der Besteuerten (der Landstände, der Bürger) gebunden war.
die Grundlage des Kredits der Herzoge wurde.
Die juristischen Differenzen dieses Zustandes gegen den früheren sind ersichtlich recht bedeutende. Während vorher ohne „Fundirung“ der Schuld auf ein spezielles Immobile nach deutschem Recht jeder Todesfall auf Seite des Schuldners den Bestand der Obligation auch rechtlich in Frage stellte, war, wo das Territorium als solches, regelmäßig durch den Dazwischentritt der Stände, als das belastete Objekt erschien, ein unsterblicher Schuldner geschaffen. Die Regulirung, man kann auch hier sagen: „Fundirung“, der „schwebenden“ herzoglichen Verbindlichkeiten mit Zuziehung der Stände ist also hier identisch mit der Umwandlung rein privater Schulden in „öffentliche“.
[466]Im Übrigen sind, der Natur des Materials entsprechend, hier die für die Rechtsgeschichte des öffentlichen Kredits werthvollen Gesichtspunkte weniger hervortretend, sehr dankenswerth dagegen die Nachweisungen des Verfassers über die verwaltungstechnischen Konsequenzen der Schlösserverpfändung und den Zusammenhang mit dem sich bildenden Amtsbegriff und die Darstellung des herzoglichen Anweisungswesens, auf welches der Verfasser noch in Kapitel VI in einem Vergleich mit den englischen Vorläufern des modernen Checks zurückkommt.
Zu Kapitel VI.
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[466] Das Kapitel VI bei Kostanecki, Der öffentliche Kredit, lautet: „Der Verkehr mit öffentlichen Schuldverschreibungen“, S. 88–120.
Die Erörterungen in diesem Kapitel über den „Verkehr mit öffentlichen Schuldverschreibungen“ stehen ihrem rechtshistorischen Gehalt nach im Vordergrund, wennschon man von der Mehrzahl der vom Verfasser dargestellten Erscheinungen wird sagen können, daß sie auch bei privaten Schuldverschreibungen vorkommen konnten und vorkamen, wie der Verfasser übrigens selbst konstatirt. Die Stellung der Rentenbriefe an Order
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Durch Order wird die genannte Person – und nur diese – ausdrücklich zur Geltendmachung des Rechtes legitimiert, während für die Forderung aus dem Inhaberbrief bereits der Besitz des Papiers Legitimierungswirkung hat.
gelangt in der üblichen Stufenfolge zur Herrschaft – als Inhaberbriefe kommen sie, nach dem Verfasser, damals nicht vor –, dagegen ist es von großem Interesse, an der Hand der Darstellung des Verfassers die fortschreitende Mobilisirung der herzoglichen Lehen und Pfänder zu verfolgen. Während einerseits die Herzoge aus naheliegenden Gründen die Ausstellung reiner Orderpfandbriefe vermieden und zunächst die Investitur,
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Hier zeigt sich noch die oben erwähnte lehnrechtliche Konzeption, in dem die Einweisung in den Besitz der Pfandsache gefordert wird.
später wenigstens die Ausstellung eines neuen Pfandbriefes für den Pfanderwerber als obligatorisch festzuhalten suchten, drängte der Verkehr, von der Verwerthungsklausel im Pfandbriefe
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In der Verwertungsklausel wird bestimmt, ob, wann und wie der Pfandnehmer die Pfandsache bei Nichtrückzahlung des Darlehens durch den Pfandgeber verwerten darf, also sie an (nur bestimmte) Dritte weiterveräußern oder in sein Eigentum überführen, sie also ohne Gerichturteil selbst verwerten darf. Vgl. Kostanecki, Der öffentliche Kredit, S. 90–95.
ausgehend, dahin, das Recht an dem Pfandgrundstück lediglich von der Innehabung des Briefes abhängig zu machen.
[467]Die gehaltreiche Darstellung des Verfassers kann hier auch auszugsweise nicht wiedergegeben werden. – Meines Erachtens mit Recht tritt er Platner’s Auffassung
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[467] Mit Platner, Wiederkauf, setzt sich Kostanecki, Der öffentliche Kredit, S. 106–108, kritisch auseinander und verweist (S. 107, Fn. 1) auf eine Afterverpfändungsurkunde, die Weber im folgenden erwähnt.
des dritten Pfanderwerbers als Singularsuccessors
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Wäre der dritte Pfandnehmer Singularsuccessor, also Einzelrechtsnachfolger, würde er in alle Rechten und Pflichten des ersten Pfandnehmers eintreten. Dagegen hebt Weber im Gefolge Kostaneckis, Der öffentliche Kredit, S. 107, den originären, also eigenständigen Rechtserwerb des dritten Pfandnehmers hervor.
des ersten Pfandnehmers entgegen. Schon die Aufnahme der Verpflichtung gegen den dritten Erwerber in die Urkunde spricht dagegen und kann als sicheres Zeichen für ein originäres Recht jedes Briefnehmers als solchen [A 598]betrachtet werden. – Der Verfasser erörtert dann noch das Verhältniß der herzoglichen Pfandverschreibungen zu den späteren Hypothekenbriefen einer-, den modernen Staatsschuldscheinen andererseits. Etwas gezwungen ist meines Erachtens die Heranziehung des modernen Staatsschuldbuchs als Analogon zu den in der Übertragbarkeit mehr gebundenen Arten der Schuldverschreibungen. Ebenso bietet die Nebeneinanderstellung herzoglicher Verpfändungen zu gesammter Hand und veräußerlichen Antheilen mit den großen italienischen Zollpachtkommanditen und Banken
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Bereits Kostanecki, Der öffentliche Kredit, S. 115, erwähnte die Entstehung einer Genueser Bank 1407, bei der Anleihen nur durch Umbuchungen in einem „cartularium“ übertragen werden konnten.
der Differenz in den Dimensionen wegen und auch weil die vom Verfasser erwähnten herzoglichen Pfandgeschäfte weder eine eigentliche korporative Organisation ins Leben rufen noch sonst sich stark von anderen ephemeren Erscheinungen unterscheiden, nicht viele Vergleichspunkte. Fruchtbarer ist die schon erwähnte Erinnerung an die englischen Tallies und Exchequer bills
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Sowohl bei den älteren „tallies“ (ursprünglich Kerbhölzern) und den später üblichen „bills of exchequer“ handelt es sich um seit etwa 1660 in England übliche verzinsliche, indossierbare Anleihepapiere. Siehe hierzu sowie zu dem Vergleich mit den Anleihen der braunschweigischen Herzöge: Kostanecki, ebd., S. 118–120.
bei Erörterung des herzoglichen Anweisungswesens. – Niemand wird die Schrift des Verfassers ohne wesentliche Erweiterung seines Wissens auf dem Gebiete des mittelalterlichen geschäftlichen Verkehrs aus der Hand legen.