[364][Romanistische Exegese]
[A (1Vs)]Interpretation
der von der Hohen Juristischen Fakultät
gestellten romanistischen Textstelle (D 20
de rebus creditis XII,1)
durch
den Candidaten der juristischen
Doktorwürde
Referendar Weber.
a
[364] In A folgt die handschriftliche Stellungnahme von Ernst Eck, vgl. dazu den Editorischen Bericht, oben, S. 359, mit Anm. 6.
[A (2Vs)]D. 20 de rebus creditis XII, 1:
1
[364] Dig. 12.1.20.
Idem (Iulianus) libro XVIII. Digestorum:
2
Si tibi pecuniam donassem, ut tu mihi eandem crederes, an credita fieret? Dixi, in huiusmodi propositionibus non propriis verbis nos uti; nam talem contractum neque donationem esse, neque pecuniam creditam; donationem non esse, quia non ea mente pecunia daretur, ut omnimodo penes accipientem maneret, creditam non esse, quia exsolvendi causa magis daretur, quam alterius obligandi. Igitur si is, qui pecuniam hac condicione accepit, ut mihi in creditam daret, acceptam dederit, non fore creditam; magis enim meum accepisse intelligi debes. Sed haec intelligenda sunt propter subtilitatem verborum, benignius tamen est, utrumque valere. Das Webers Exegese zugrundeliegende Digestenfragment Dig. 12.1.20 stammt laut allen zu Webers Zeiten einschlägigen Ausgaben der Digesten aus dem 18. Buch der Digesten Julians. Keine Ausgabe enthält eine Inscription mit dem Hinweis auf das 17. Buch Julians, wie Weber, unten, S. 366, argumentiert. Dagegen stammt tatsächlich aus dem 17. Buch Julians das später von Weber zitierte Fragment Dig. 39.5.1, siehe unten, S. 365, Anm. 6.
[365]1.
Was zunächst die Inscription
3
vorstehender Stelle angeht, so befaßt sich das 18. Buch der Digesten Julians, wie aus D 15 § 1 de dona[tionibus] inter virum et uxorem,[365] Bezeichnung der Quellenangabe in der Überschrift eines Digestenfragments, die aus dem Namen des Juristen, dem Titel seines Werkes sowie der dortigen, ursprünglichen Buchnummer der Fundstelle besteht.
4
wo „libro octavo decimo“ ausgeschrieben ist, auch sicherer hervorgeht, als aus den in Zahlzeichen geschriebenen, den Schreibfehlern zugänglicheren Inscriptio[A (2Rs)]nen, mit den Verhältnissen der res uxoria. Lenel (Ed. perp. p. 242 A. 8) Dig. 24.1.15.1. Dieses Fragment stammt von Ulpian (32. Buch zu Sabinus). Im Text des Fragments wird auf eine Frage Julians im 18. Buch der Digesten verwiesen.
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glaubt, der Fall unserer Stelle sei – es ist nicht recht ersichtlich, in welchem Sinn – als Parallele herangezogen worden. Die Inscriptionen im Tit[el] Digest[en] de donationibus (lex 1, 14) Lenel, Edictum Perpetuum, tit. XX § 130, S. 242, Anm. 8, verweist für die Klage aus Dotalsachen nach Auflösung der Ehe (actio rei uxoriae) auf Julian 17 und 18, die in Dig. 12.1.20 Eingang gefunden haben, sowie als Parallelstelle zu letzterer auf Dig. 23.3.47.
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und Dig. 39.5.1 (Julian im 17. Buch der Digesten) und Dig. 39.5.14 (Julian im 17. Buch der Digesten).
b
de mortis causa donationibus (l. 13, 14)[365] In A folgt: 〈de donationibus inter〉
7
zeigen dagegen, daß Julian die Schenkung im 17. und 18. Buch mehrfach behandelte. Es scheint hiernach, daß die Lehre von den Schenkungen wesentlich im Anschluß an das eheliche Güterrecht, wohl bei Gelegenheit der Besprechung der Schenkungen unter Ehegatten, also wahrscheinlich im Eingange des von den Dotalklagen handelnden Edictstitels, Dig. 39.6.13 (Julian im 17. Buch der Digesten) und Dig. 39.6.14 (Julian im 18. Buch der Digesten).
8
von den Commentatoren Edikt des römischen Prätors, in dem die Formeln der zulässigen Klagen römischer Bürger untereinander aufgeführt wurden. Die Dotalklagen, also Klagen im Zusammenhang mit der Mitgift der Ehefrau (dos), regelte der Ediktstitel „De dotis collatione“, in: Lenel, Edictum perpetuum, tit. XXV § 145, S. 275 f.
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behandelt wurde. Diese im Edict nicht enthaltene Materie in einem als Edictscommentar angelegten Werke unterzubringen, hatte seine Schwierigkeiten, und es ist aus [366]anderen Inscriptionen (D 2 de donat[ionibus], Gemeint sind hier die römischen Juristen der Kaiserzeit, die das Edikt erläutert haben, darunter auch Julian. Unter Kaiser Hadrian, um 130 n. Chr., wurden die Jurisdiktionsedikte des Prätors abschließend zum „edictum perpetuum“ zusammengefaßt.
10
D. 15.16.17.18.19 de mort[is] causa donat[ionibus])[366] Dig. 39.5.2 (Julian im 60. Buch der Digesten).
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|:ersichtlich:|, daß Julian die Schenkung auch bei andern Gelegenheiten behandelt hat. Hierauf bleibt der Zusammenhang, in welchem etwa die Stelle gestanden haben könnte, dunkel, und nur das ist wahrscheinlich, daß nicht, wie Lenel meint, der einzelne Fall als Parallele herangezogen war, Dig. 39.6.15 (Julian im 27. Buch der Digesten), Dig. 39.6.16 (Julian im 29. Buch der Digesten), Dig. 39.6.17 (Julian im 47. Buch der Digesten), Dig. 39.6.18 (Julian im 60. Buch der Digesten), Dig. 39.6.19 (Julian im 80. Buch der Digesten).
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sondern daß sie sich in einem größeren, die Lehre von den Schenkungen ausführlicher behandelnden Abschnitt befand. Ein |:auch nur entfernter:| Zusammenhang mit der nächstfolgenden Stelle – l. 21 Lenel, Edictum Perpetuum, tit. XX § 130, S. 242, behandelt die Frage der „soluto matrimonio dos quemadmodum petatur“ und führt als Parallelstellen zum vorliegenden Digestenfragment an: Ulpian 33, 34, Paulus 36, 37, Gaius 11, Julian 17 und 18. Bei letzterem (Julian 18) verweist Lenel dagegen in der Fußnote darauf, daß sich der Rest der Darstellung des Rechts der actio rei uxoriae in Dig. 12.1.20 und in Parallele dazu in Dig. 23.3.47, 23.4.18, 24.3.31, 35.2.85, 39.6.14, 24.1.15.1, 24.2.4, 23.3.5.13 findet.
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– ist nicht erkennbar, und die Inscription macht auch hier Schwierigkeiten. Im 48. Buch behandelt Julian die Interdicte, Auch bei der „nächstfolgenden Stelle“, Dig 12.1.21, handelt es sich um ein Julianfragment, das nach seiner Inskription auf das 48. Buch Julians zu den Digesten verweist.
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so viel ersichtlich, und es ist nicht recht klar, an welchen [A (3Vs)]Zusammenhang Lenel, der die Stelle zum Interdikt „Quam hereditatem“ (E. Perp. 363) citiert, gedacht hat. Es ist wohl Als Interdikte bezeichnet man gebietende als auch verbietende Befehle des Prätors. Mit dem Interdictum quam hereditatem wird der Besitzer einer Erbschaft, der sich nicht auf eine Klage des Erben einläßt, gezwungen, diesem den Besitz an der Erbschaft zu übertragen.
c
l. „XVIII“ zu corrigieren.[366] In A folgt: 〈wohl〉
15
Lenel, Edictum Perpetuum, tit. XLIII § 229, S. 363, Anm. 10 und 12, unter dem Titel „A quo hereditas petetur, si rem nolit defendere“. Es ist nicht ersichtlich, warum Weber glaubt, hier eine Korrektur vornehmen zu müssen, da sowohl die Textausgabe der Digesten durch Kriegel, die Weber benutzt, wie auch die Mommsen’sche Ausgabe in der Inskription vermerken, die Stelle stamme ursprünglich aus dem 18. Buch Julians.
[367]2.
Nicht unwesentlich für die Interpretation wäre die Feststellung, ob in unserer Stelle ein Responsum
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enthalten ist, also ein Fall aus der Praxis thatsächlich vorlag, oder ob es sich nur um eine zu Lehrzwecken gemachte Supposition resp. eine im theoretischen Unterricht dem Juristen vorgelegte Frage handelt. [367] Rechtsgutachten der römischen Juristen für Einzelfälle. Bedeutendere Juristen, wie Julian, hatten vom Kaiser das Privileg des „ius publice respondendi“ erhalten, das heißt, das Recht, im Namen und mit der Autorität des Kaisers solche Gutachten zu erteilen.
Setzen wir nämlich den ersteren Fall, so ergiebt sich als Zweck des in Frage stehenden Geschäfts offenbar, die eine der beiden beteiligten Personen schenkungshalber zum Gläubiger der anderen zu machen, und zwar soll ersterer
d
ersichtlich die „actio certae pecuniae creditae“, die sogenannte „condictio certi“,[367]A: erstere In A von Korrektor Eck am Rand mit senkrechtem Strich markiert und korrigiert zu: ersterer
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verschafft werden. Zu diesem Behufe schenkt die eine Partei der anderen einen Barbetrag mit der Auflage, ihr denselben darlehensweise zurückzuzahlen. Es würde sich alsdann fragen, warum die Parteien diesen umständlichen Weg beschreiten und nicht den ungleich einfacheren der Verbalobligation. Bei der Klage auf eine bestimmte Geldsumme bzw. auch der Klage auf Herausgabe einer bestimmten Geldsumme (certa pecunia) hatte der Richter nur die Wahl, in die genau bezifferte Geldsumme zu verurteilen oder freizusprechen, dagegen konnte er nicht lediglich einen Teilbetrag zusprechen.
18
Wie aus Cicero pro Q. Roscio Verbindlichkeit aus (bloßem) formfreiem mündlichen Versprechen. Hierzu gehörte insbesondere die Stipulation.
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einerseits und aus Paulus in Dig. 2 § 5 de R[ebus] C[reditis] Cicero, Oratio pro Quinto Roscio comoedo, 4, 11–12.
20
und Ulpian in D. 24 eod. Dig. 12.1.2.5 (Paulus im 28. Buch zum Edikt).
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andererseits für die Zeit vor und nach Julian zweifelsfrei feststeht, konnte durch Stipulation von certa pecunia dieselbe Klage wie durch Adnumeration Dig. 12.1.24 (Ulpian im einzigen Buch zu den Pandekten).
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verschafft werden. Wenn die Parteien trotzdem den in [A (3Rs)]unserer Stelle beschriebenen Weg einschlagen, so liegt der Gedanke nahe, daß für die Verwen[368]dung der Stipulation ein rechtliches Hindernis vorlag, und dies könnte nicht wohl in etwas Anderem liegen, als in den bekanntlich noch zur Zeit der fragmenta Vaticana Reale Geldauszahlung, durch die der Darlehensgeber eine actio certae pecuniae als Klagformel gegen den Darlehensnehmer erhält, die anders als eine condictio auch Zinsen umfaßte.
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praktischen Bestimmungen der lex Cincia,[368] Rechtsbuch aus dem Anfang des 4. Jahrhunderts n. Chr. mit Auszügen aus den Juristenschriften und Kaisererlassen, das meist wegen seines höheren Alters zum Vergleich mit Parallelstellen in den jüngeren Digesten herangezogen wird. Erhalten ist lediglich ein bruchstückhaftes Palimpsest in einer vatikanischen Handschrift, woraus sich der Name ableitet.
24
welche bei schenkungshalber unter personae non exceptae vorgenommenen Stipulationen die Klage durch exceptio legis Cinciae entkräfteten. Um eine Umgehung dieses Gesetzes also würde es sich handeln. – Bei einem nur zu Lehrzwecken construierten Fall dagegen fällt dies weg und bietet der Thatbestand überhaupt nichts Auffallendes, da die römische Jurisprudenz sich zum Zwecke der Demonstration auch der Aufstellung unpraktischer |:thatsächlicher:| Hypothesen, wie die Casuistik Ein vom Volkstribun Marcus Cincius Alimentus erfolgreich in die Volksversammlung eingebrachtes (rogiertes) und daher nach ihm benanntes Plebiszit aus dem Jahr 204 v. Chr., der Lex Cincia „De donationibus et muneribus“, wodurch den Beschenkten untersagt wurde, übermäßige Schenkungen anzunehmen. Von diesen Beschränkungen ausgenommen waren dem Schenker nahestehende Personen, die personae exceptae. Text: Fragmenta Vaticana, § 266, S. 216–220, C. Th. 8.12.5.
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in der Testamentsklage und sonst zeigt, nicht enthielt. Mit Kasuistik bezeichnet man das Ausgehen oder Erörtern von juristischen Einzelfällen zum Zwecke der Lehre. Die entwickelten Fälle und Fallabwandlungen können dadurch den Charakter von Hypothesen annehmen.
Welche von beiden Eventualitäten nun vorliegt, ist nicht mit Sicherheit festzustellen. Die Digesten Julians enthalten bekanntlich sowohl Responsa
e
als Lehrstoff. Daß eine Schulerörterung[368] In A unterstrichen von Korrektor Eck.
f
vorgetragen wird, – auch Hermogenian D 33 § 1 de donat[ionibus]In A unterstrichen von Korrektor Eck.
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behandelt theoretisch den gleichen Fall –, dafür spricht die Fassung der Stelle in sofern, als die Frage nicht, wie überwiegend bei den Responsa, auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer bestimmten Klage – hier der Condiction – sondern abstrakt dahin gefaßt ist: „an credita fieret“. Auch die Bezeichnung der Parteien mit „ego“ und „tu“ ist mehr im Styl praktischer Übungen, ebenso die ganze Erörterung, welche zunächst die Consequenzen der Begriffe von „donare“ und „credere“ zieht und dann deduc[A (4Vs)]tiv zu dem Resultat [369]für den einzelnen Fall gelangt. Bei den Responsa ist die Fassung in der Regel die, daß die Entscheidung des Spezialfalls mit „respondit“ vorangestellt wird und dann die Begründung folgt. Der Ausdruck „propositio“ wäre in beiden Fällen denkbar; andererseits könnte die Wendung: „in hujusmodi propositionibus non propriis nos verbis uti“, welche doch wohl von der Redeweise des nicht juristischen Publikums spricht, den Gedanken, daß doch ein praktischer Fall vorgelegen habe, wieder näher legen. Alles in Allem ist nichts mit Sicherheit zu sagen Dig. 39.5.33.1 (Hermogenian im 6. Buch der Epitome iuris).
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, wenngleich die Wahrscheinlichkeit eher gegen ein Responsum spricht. [369] In A Unterstreichung und Ausrufezeichen am rechten Rand von Korrektor Eck.
Wir können jedenfalls die obige Hypothese über den von den Parteien bei der Hin- und Herschiebung des Geldes verfolgten Zwecke für die Interpretation nicht verwerten.
3.
Bei Betrachtung der Stelle kann zunächst, als von secundärem juristischem Interesse und zweifelhaftem Alter, ausgeschieden werden der letzte Satz derselben. Während nämlich die Stelle im Übrigen die Ansicht aufstellt und begründet, daß aus dem geschilderten Geschäft weder eine Schenkung noch ein creditum resultiere, hebt der letzte Satz das gewonnene Ergebnis dadurch wieder auf, daß er es als „benignius“ bezeichnet, Beides für gültig zu erachten.
27
Daß dieser Satz nicht von Julian herrührt, ist angesichts des „dixi“ wohl sicher. Daß nach heutigem Recht in der in unserer Stelle geschilderten Art, wenn die Absicht der Parteien darauf geht, dem zu Beschenkenden ein Anspruch ver[A (4Rs)]schafft werden kann, ist auch nicht zweifelhaft. Natürlich ist die Klage nicht[369] Weber nimmt hier Bezug auf die letzten Worte des von ihm zu interpretierenden Digestentextes, siehe oben, S. 364.
h
als Klage aus einem Darlehen, sondern aus einer schenkungshalber übernommenen Verpflichtung zu substanziierenIn A Fragezeichen von Korrektor Eck am rechten Rand; die Worte kann, Natürlich und nicht sind von demselben unterstrichen.
i
, – wovon noch unten.A: substanzisieren
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Uns interessiert wesentlich die rechtshistorische Frage nach dem Grunde der Bedenken Julians gegen die Natur des Geschäfts als donatio und creditum. Siehe unten, S. 373–375.
[370]4.
Nunmehr handelt es sich um die Ermittlung Dessen, was überhaupt in der Stelle zur Erörterung gestellt ist.
Aus dem „eandem“ im ersten Satz und dem „acceptam dederit“ im weiteren Verlauf ist zu entnehmen, daß die Absicht dahin geht, daß der Beschenkte die erhaltenen Geldstücke in specie
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zurückerstattet. Noch deutlicher wird dies durch die denselben Fall behandelnde l. 33 § I D. de donat[ionibus].[370] Siehe Glossar: species, unten, S. 563.
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Dig. 39.5.33.1, siehe oben, S. 368, Anm. 26.
In unserer
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Stelle wird nun zunächst die Frage aufgeworfen, ob die Übergabe der Geldstücke mit der bezeichneten Auflage eine Schenkung darstelle. Dies ist eindeutig. Nicht so die fernere Frage: ob ein creditum vorliege? Denn es kann gemeint sein: [370] In A unterstrichen von Korrektor Eck.
1) ob in der Hingabe des Geldes an den Beschenkten mit der Auflage
l
, sie zu creditieren, ein creditum liege, oder In A folgt: 〈die Rückgabe einer〉
ob in der, jener Auflage entsprechenden, Rückgabe an den Schenker ein gültiges creditum zu finden ist. – Der dritte Satz (vv. „Igitur si“ pp)
31
behandelt die letzte Frage; spricht der vorhergehende Passus (vv. „creditam non esse“ pp) von der ersteren? Es [A (5Vs)]scheint dies zunächst näherliegend; bei der gegenteiligen Annahme muß man im ersten Satz als stillschweigend mit enthalten voraussetzen, daß die Geldstücke der Verabredung gemäß auch |:wirklich:| zurückgegeben worden sind. Daß eine solche Ergänzung bei der gedrängten Diktion der Stelle deren Sinn Zwang anthäte, läßt sich andererseits nicht behaupten, und mit Rücksicht auf das „quia exsolvendi causa … Weber bezieht sich hier auf die in der Exegese zu behandelnde Stelle, oben, S. 364.
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daretur“ des zweiten Satzes dürfte doch anzunehmenAuslassungszeichen in A.
n
sein, daß das „an credita fieret“ sich auf die zweite der oben gedachten Alternativen bezogIn A unterstrichen von Korrektor Eck.
o
. Es ist aus der Stelle nicht ersichtlich, daß der Hingabe des GeldesIn A unterstrichen von Korrektor Eck sowie Zusatz am rechten Rand von demselben: gewiß!
p
eine Stipulation vorausgegangen wäre, das Gegenteil liegt vielmehr in der Situation. Mithin konnte von dem Schenkenden keinesfalls in Frage kommen, ob er „exsolvendi causa“ gebe, sondern wenn man in der Hingabe der [371]Geldstücke mit der Auflage, dieselben zurückzugeben, überhaupt eine numeratioIn A Einschub von Korrektor Eck am rechten Rand: an den Beschenkten.
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erblickte, so geschah es zweifellos „ob causam futuram“, also „obligandi causa“. Dagegen trifft allerdings für den Beschenkten zu, daß er „exsolvendi causa“ zurückzahlt. [371] Zur (Ad-)numeration siehe oben, S. 367, Anm. 22.
5.
Die Frage, ob in dem Geschäft eine Schenkung liege, wird mit der Motivierung verneint, das Geld solle nicht „omnimodo penes accipientem“ bleiben. Man ist leicht geneigt, auch hier für eine
q
etwaige ursprüngliche Fassung an eine Anknüpfung an die lex Cincia zu denken. Bekanntlich nahm man auf Grund dieser lex zur Zeit der fragmenta Vaticana an, [A (5Rs)]daß über personae exceptae bei beweglichen Sachen die bloße Übergabe, auch mit Absicht und Wirkung des Eigentumsüberganges, nicht genüge, sondern daß noch die Zuständigkeit des interdictum Utrubi[371] die > eine
33
für den Beschenkten, also halbjähriger Ein seit dem 3. Jahrhundert v. Chr. bekanntes Verbot, mit dem der Prätor beiden Parteien in einem Besitzstreit untersagte, in Bezug auf die strittige Sache Gewalt anzuwenden oder Selbsthilfe zu üben. Vgl. Gaius, Institutiones IV, 148–151, 160, und Dig. 43.31 unica.
r
In A unterstrichen und Fragezeichen am linken Rand von Korrektor Eck.
34
nicht vitiöser Besitz, Diese Worte sind von dem Korrektor Eck wohl deshalb unterstrichen und mit Fragezeichen versehen worden, weil im Text des interdictum (Dig. 43.31) lediglich davon die Rede ist, daß in einem Besitzstreit derjenige geschützt wird, der innerhalb des letzten Jahres vor Erlaß des interdictum den längeren fehlerfreien Besitz innehatte. Daraus schließt Weber, es müsse sich um mindestens halbjährigen Besitz gehandelt haben.
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hinzukommen müsse. Es ist nicht wahrscheinlich, daß der Eingang der Stelle ursprünglich auch diese Bestimmungen der lex Cincia heranzog, denn die Ansicht Julians ging nicht dahin, daß die Schenkung nicht gültig, anfechtungsfrei, zu stande gekommen sei (dies wird in den fragm[enta] Vat[icana] ständig mit: „non est perfecta“ ausgedrückt), sondern dahin, es Unter vitiösem Besitz versteht man – als Gegenbegriff zum fehlerfreien Besitz – den mit Rechtsfehlern behafteten, insbesondere den anfechtbaren oder unrechtmäßigen Besitz, letzteres insbesondere wenn der Besitzer bösgläubig ist, also weiß, daß er kein Recht zum Besitz hat.
s
liege gar keine Schenkung vor, aus begrifflichen Gründen, weil die Absicht der Parteien gar nicht auf eine solche geht. [372]Sicher aber hat die Frage der Gültigkeit ex l[ege] Cincia in unserer Stelle niemalsIn A folgt: 〈sei〉
t
in Verbindung gestanden mit der anderen daselbst erörterten Frage: nach der Gültigkeit des beabsichtigten creditum. Denn es wird auch hier nicht davon gesprochen, daß der Klage des Beschenkten Einwendungen entgegenstehen, sondern Julian ist der Ansicht, daß begrifflich kein creditum vorliege. Hierfür könnte nun die lex Cincia und die Ungültigkeit der Schenkung dann von Erheblichkeit sein, wenn anzunehmen wäre, daß die zurückgegebenen nummi etwa vorher in Folge jener Ungültigkeit gar nicht in das Eigentum des Beschenkten übergegangen wären. Denn, daß zum Zustandekommen des creditum an Geld der Übergang des Eigentums [A (6Vs)]an |:den:| Geldstücken erforderlich, aber auch genügend sei, war, wie |:u. a.:| gerade die einschränkende l. 34 D. mandati[372] In A unterstrichen von Korrektor Eck.
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zeigt, schon zu Julians Zeit und von ihm anerkannt. War also der Beschenkte Eigentümer geworden, so genügt die Rückgabe an den Schenker in dieser Richtung den Erfordernissen des creditum. – Der Beschenkte nun war Eigentümer geworden. Die lex Cincia wäre hierfür kein Hindernis gewesen. Die Ungültigkeit aus ihr wird per exceptionem geltend gemacht (Vat. frag. 266),[372] Dig. 17.1.34. (Africanus im 8. Buch der Quaestionen).
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und die Revokationsklage Fragmenta Vaticana, § 266, S. 216–220. Die Formulierung „non est perfecta“ (bei Weber, oben, S. 371) findet sich dort nicht. Man liest etwa: „Ea propter, quod non habuit filius tuus dominium, si quae affirmas, uera sunt, obligare pacto suo creditori non potuit; nec quod sine effectu gestum est, uindicationem tui iuris impedit.“ (S. 220 f.).
38
ist |:wohl:| eine persönliche Klage auf Rückgängigmachung der Schenkung.
1)
(obwohl Vat. fr. 293 Schwierigkeiten macht vv. „dominum factum“, „si ex donatione te non fuisse dominum monstretur“).[372][A (6Vs)] Savigny, System IV p. 198.
40
Savigny, System des heutigen römischen Rechts IV, S. 197. Savigny schloß die Eigenschaft der Revokationsklage als einer rein persönlichen Klage aus der Tatsache, daß sie unvererblich war.
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Jedenfalls aber ist in unserer Stelle das Eigentum übergegangen, andernfalls könnte nicht die Frage entstehen, ob die Rückgabe der Geldstücke an den Schenker eine Zahlung „exsolvendi“ oder „credendi causa“ darstelle. Sie wäre keins von beidem und im strengen |:römischen:| Sinn, den wir [373]bei einer von Wortinterpretation ausgehenden Stelle anzuwenden berechtigt sind, überhaupt keine „numeratio“, wenn der Schenkende nur schon in seinem Eigentum stehende Geldstücke zurückerhielte. Auch der typische Ausdruck „meum Fragmenta Vaticana, § 293, S. 248–251, S. 250 aE, 251.
u
accepisse intelligi debes“ läßt mit Bestimmtheit darauf schließen, daß der Berechtigte, also der Schenker, wegen eines obligatorischen, nicht eines dinglichen, Anspruchs befriedigt worden ist. Später nahm man, wie D 33 § 1 de donat[ionibus][373] „suum > „meum
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zeigt, keinen Anstand, Übergang des Eigentums anzuerkennen, und es scheint[373] Dig. 39.5.33.1 (Hermogenian im 6. Buch der Epitome iuris).
v
, daß dies auch schon die Auffassung Julians gewesen ist. In A folgt: 〈hiernach〉
[A (6Rs)]Somit hat die lex Cincia in unserer Stelle aller Wahrscheinlichkeit nach nie eine Rolle gespielt.
a
Die umständliche Feststellung dieser Thatsache war deshalb wünschenswerth, weil die Stelle einiges Auffallende enthält und man geneigt sein könnte, den Grund dafür in Streichungen der CompilatorenIn A unterstrichen von Korrektor Eck.
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zu suchen. Bei der Redaktion und Zusammenstellung der Digesten anhand der älteren Juristenschriften nahm die von Justinian eingesetzte Gesetzgebungskommission (Compilatoren) Texteingriffe und Anpassungen der Rechtsterminologie an die Rechtszustände des 6. Jahrhunderts n. Chr. vor. Derartige spätere Interpolationen aufzuspüren und auszuscheiden war ein wichtiges Ziel der romanistischen Forschung des 19. Jahrhunderts.
Auffallend nämlich ist immerhin die Begründung der Ansicht, daß eine Schenkung nicht vorliege. Dies soll begrifflich deshalb nicht der Fall sein können, weil das gegebene Geld nicht „omnimodo“ beim Beschenkten bleiben sollte. Es wird also das Geschäft nicht als Ganzes betrachtet, sondern in einer uns unjuristisch erscheinenden Weise in seine einzelnen Akte auseinandergerissen, dann nur der Akt der Hingabe der Geldstücke an den Beschenkten als Schenkungsakt ins Auge gefaßt und constatiert, daß dies ein solcher nicht sein könne. Es hängt diese Behandlungsweise mit der wiederholt |:zu:| constatierenden Auffassung der Schenkung als eines modus acquirendi seitens der römischen Jurisprudenz |:zusammen:|. Unmittelbares Erwerbsobjekt waren für den Beschenkten nun allerdings die Geldstücke. Das Alter der lex Cincia
b
läßtIn A folgt: 〈hatte〉
c
annehmen, daß schon die republikanische Jurisprudenz den Begriff der SchenkungIn A folgt: 〈nun〉
d
eingehend erörtert haben wird, dabei wird jeden[374]falls festgestellt sein, daß die causa donandi von der causa credendi sich dadurch unterscheide, daß im ersteren Fall das Gegebene „penes accipientem“ bleiben sollte. Da dies nun bei der Übertragung des Geldes in unserem [A (7Vs)]Falle anders war, so paßte er eben nicht unter die causa donandi. Dies ist der wahrscheinliche Grund der Entscheidung in unserer Stelle. Wie D. 1 de donat[ionibus] zeigt, war Julian sehr vorsichtig in Bezug auf die Ausdehnung des Begriffs der Schenkung, die donatio sub modo ist ihm |:überhaupt:| nur improprie eine donatio, sondern klingt (vv. „cum aliquid secutum erit“) an das dare ob causam an; letzteres aber hatte die alte Civil|:rechts:|jurisprudenz im Anschluß an das creditum entwickelt.In A folgt: 〈schon〉
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Die älteren Juristen scheinen überall, wo es sich nicht um eine reine Übertragung von Rechten handelte, mit der Verwendung des Begriffs und der Bezeichnung donatio sehr vorsichtig gewesen zu sein, die donatio sub modo und die mortis causa donatio haben offenbar, wie die cit[ierte] Stelle Julians zeigt, nicht mühelos den Platz bei der Schenkungslehre errungen (über die donatio ante nuptias cf. Justinian im Institutionentitel de donationibus)[.][374] Dig. 39.5.1 (Julian im 17. Buch der Digesten). Dort ist die Rede von einer „donatio sub conditione“, nicht wie Weber zitiert „donatio sub modo“.
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– Alles Consequenz dessen, daß die donatio für die ältere Jurisprudenz jedenfalls nicht den generellen Charakter hatte, den wir ihr heute geben, sondern als causa spezieller Rechtsakte, insbes. der Tradition und Stipulation, und, bei res mancipi, daneben als ein concreter, charakteristischer Rechtsakt, mancipatio nummo uno, Institutiones 2.7.3. Die Institutionen als systematisches Einführungslehrbuch in das römische Recht wurden von dem Juristen Gaius um 161 n. Chr. verfaßt. Die Gesetzgebungskommission unter Kaiser Justinian schöpfte aus diesem Anfängerlehrbuch und erklärte die Institutionen als Lehrbuch zusammen mit den Digesten, Codex und Novellen im 6. Jh. n. Chr. für rechtsverbindlich.
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zur Erscheinung kam. – Spezieller förmlicher Eigentumsübertragungsakt durch Klopfen mit einer Kupfermünze an die Waage und Sprechen einer Übereignungsformel, der lediglich bei den vier „res mancipi“, den besonders wichtigen Eigentumsgegenständen (italische Grundstücke, Sklaven, Großvieh und Feldservituten) erforderlich war.
Daß nun in einer Übertragung von Geld in der Art, wie in unserer Stelle erörtert, auch in andren Beziehungen nicht eine Geldzahlung, mit den vollen Wirkungen einer solchen, gefunden wurde, zeigen D. 55, 61 und 67 de solut[ionibus],
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wo die Frage [A (7Rs)]verneint [375]wird, ob in einer rein formalen Hingabe von Geld mit der Bedingung, es wieder zurückzugeben, eine gültige und wirksame solutio liege. Während diese Behandlungsweise aber in diesen Stellen eine Loslösung vom reinen Formalismus enthält, führt sie in der unsrigen in dieser Beziehung offenbar zum umgekehrten Ergebnis. Dig. 46.3.55 (Ulpian im 61. Buch zum Edikt), Dig. 46.3.61 (Ulpian im 5. Buch zu Plautus), Dig. 46.3.67 (Marcellus im 13. Buch der Digesten).
6.
Unsere Stelle spricht der Rückgabe des geschenkten Geldes an den Schenker die Qualität des creditum ab, mit der Motivierung, der Beschenkte habe das Geld zunächst nicht obligandi, sondern exsolvendi causa.
Diese Begründung ist auffallend, sie kann mit der Auffassung des Paulus z. B. in D. 68 de V[erborum] O[bligationibus]
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nicht bestehen: denn wenn hier, ohne daß Paulus die Bedenken Julians zu teilen andeutet, stipuliert wird: „pecuniam te mihi crediturum spondes?“[,] so würde bei stipulationsmäßiger Hingabe des Geldes offenbar dieselbe Argumentation zutreffen, wie sie Julian |:in unserer Stelle:| vorbringt. Der Letztere scheint sonach einer älteren, ziemlich formalistischen Interpretationsweise zu folgen, wie auch der Schlußsatz der Stelle andeuten will. Ist dies aber der Fall, so fragt sich, in welchem formalen Moment die Nötigung zu jenem Bedenken lag. Der Ausdruck „verborum subtilitas“ leitet zunächst auf die Vermutung, daß die Fassung der actio, welche dem Beschenkten verschafft werden sollte, den Anlaß bot. Da diese Klage die sog. „certi condictio“ ist, so gelangen wir damit auf die Frage, ob dieselbe in ihrer Fassung einen Schuldgrund enthielt und damit An[A (8Vs)]laß zur Verbalinterpretation bot. Eine Würdigung der Litteratur über diese Controverse ist hier nicht angängig, doch aber darf die Frage selbst wohl nicht ignoriert werden. [375] Dig. 45.1.68 (Paulus im 2. Buch zum Edikt).
Es ist bekannt, daß das eine Extrem der sehr geteilten Ansichten die Meinung von Baron bildet, wonach die Condiction (d. h. natürlich |:hier immer:| die „certi condictio“) weder einen Schuldgrund in der formula enthalten noch in ihrer Anwendbarkeit irgend eine Grenze gekannt haben soll, sondern sich nur der Kläger getraute, im Lauf des Prozesses eine Schuld des Bekl[agten] an ihn in der intendierten Höhe darzuthun,
48
– während andererseits Bekker in [376]seiner Kritik von Baron die Denkbarkeit eines derartigen Rechtsmittels bestreitet und gegenüber Cicero’s Äußerungen in der Rede pro Q. Roscio Baron, Die Condictionen, S. 34 f., geht davon aus, beim Darlehen entspreche die Klagformel der condictio derjenigen bei einer actio certae creditae pecuniae.
49
nur zugeben will, daß aus den drei dort angeführten Schuldgründen: adnumeratio, stipulatio, expensilatio,[376] Cicero, Oratio pro Quinto Roscio comoedo, 4, 11–12.
50
damals mit der gleichen Formel geklagt werden konnte. Einer der bekannten Litteralkontrakte. Durch schriftliche Eintragung einer Lastschrift (expensum ferre) in seinem Hausbuch gewann der Gläubiger eine Buchforderung gegen seinen Schuldner, ohne daß eine reale Geldauszahlung stattgefunden hatte.
51
Nun sind Bekker’s praktische Bedenken gegen Baron sehr überzeugend. Auch kann Ulpian in D. 9 pr. de R[ebus] C[reditis] Weber referiert Bekker, Zur Lehre von Condictionen, S. 98 f.
52
nicht wörtlich dahin verstanden werden, daß jedes Rechtsverhältnis, welches klagbare Rechte gab, damit die con[dictio] certi erzeuge, – andernfalls wäre jede weitere Ausführung, insbes. § 9 derselben Stelle, Dig. 12.1.9pr (Ulpian im 26. Buch zum Edikt).
53
unnötig, und auch aus Cicero a. a. O. In Dig. 12.1.9.9 (Ulpian im 26. Buch zum Edikt) geht es um den Fall, daß jemand eine bestimmte Geldsumme zunächst bei einem anderen hinterlegt und diesem später die Summe als Darlehen gibt. Dem Geldgeber steht dann sofort die condictio certi zu.
54
ist ein Schluß über die Anwendbarkeit der fragl[ichen] Klage außerhalb der drei genannten Schuldgründe nicht wohl möglich. Aber allerdings wird man Ulpian, auch nach erheblichen Abstrichen |:a conto der Compilatoren:|, Siehe oben, S. 376, Anm. 49.
55
glauben müssen, daß zu seiner Zeit aus jeder Art von Rechtsverhältnissen die Condiction unter Umständen erwachsen konnte, es fragt sich nur, unter welchen Umständen, und aus Cicero’s cit[ierter] Rede wird immer[A (8Rs)]hin, soviel man auch auf Rechnung ihres adhoratorischen Zu den Kompilatoren der Digesten, siehe oben, S. 373, Anm. 42.
56
Charakters setzt, doch auch der Schluß nicht zu umgehen sein, daß die |:betr[effende]:| actio jedenfalls über den Schuldgrund sich in soweit ausschwieg, daß von den drei bei Cicero erwähnten, immerhin der Form nach recht differenten, Schuldgründen jeder darunter paßte, was für die Stipulation durch D 24 de R[ebus] C[reditis] bestätigt wird. Weber meint wohl adhortatorisch, also (er)mahnend (von lat. adhortari).
57
Es müssen aber noch andere Thatbestände unter dieser formal Raum gefunden haben. Daß die condictio indebiti und überhaupt die ganze Reihe der condictiones [377]ob causam datorum Dig. 12.1.24 (Ulpian im einzigen Buch der Pandekten).
58
ihre Entwicklung im Anschluß an die Klage wegen pecunia credita genommen haben, indem die zu condicierende Summe wie eine creditierte behandelt wurde, bezeugt für die cond[ictio] indebiti Gaj[us] III, 91,[377] Weber meint wohl „ob causam datam“, also Bereicherungsklagen, bei denen man die ursprünglich gegebene Sache herausverlangen (kondizieren) kann, weil der erhoffte Zweck, weshalb sie ursprünglich gegeben worden war, nicht eingetreten ist.
59
wo dieser Zusammenhang noch so eng ist, daß in Frage kommt, ob diese Klage nicht, da ein pupillus Gaius, Institutiones III § 91, S. 169.
60
nicht aus einem creditum verpflichtet werden könne, gegen ihn unzulässig sei, – und bei den übrigen Condictionen liegt eine Beziehung zum creditum doch noch rechtlich näher. Also kann die Formel der creditum-Klage eine solche Angliederung nicht geradezu ausgeschlossen haben. Wenn die lex Julia municipalis lin[ea] 44 f. sogar |:für:| den Fall der Eintreibung von Straßenverbesserungskosten von den Adjacenten eine Klage „uti de pec[unia] credita“ giebt, Mündel, Unmündiger.
61
so In der lex Julia municipalis aus dem Jahr 45 v. Chr. wurde der Rechtsstatus der römischen Munizipien und allgemein der Provinzverwaltung definiert. Zum Text: Lex [tabulae Heracleensis, dicta] Julia municipalis, a. 709 (d. h. 45 v. Chr.), in: Bruns, Fontes, p. 1: Leges – cap. III: Leges publicae populi Romani post XII. tabulas lati, no. 18, S. 101–110, S. 103 f., Z. 41–45.
e
spricht dies noch entschiedener für eine sehr allgemeine Fassung der Formel dieser letzteren Klage. [377] In A folgt: 〈ent〉
Es muß sogar sehr wahrscheinlich erscheinen, daß sie einen Schuldgrund nicht enthalten hat, da selbst eine so allgemein gefaßte Bezeichnung, wie etwa der Zusatz „ex credito“ die Möglichkeit der Ausdehnung der Klage auf die oben [A (9Vs)]bezeichneten Fälle problematisch erscheinen ließe.
Die von Voigt für die Aufnahme der causa in die Formel citierte l. 18 D. de O[bligationibus] et A[ctionibus] beweist eher das Gegenteil,
62
denn stünde die causa in der Formel, so wäre der Zweifel gegenstandslos. Ulpian D 61 de judic[iis], in einer der Inscription nach dem Commentar zum Edictstitel de rebus creditis zugehöri[378]gen Stelle, Dig. 44.7.18 (Julian im 54. Buch der Digesten). Voigt, Condictiones, S. 428, 433, zitiert nur Dig. 44.7.19. Nach dem Zusammenhang geht es dort allerdings um das Versprechen einer Mitgift, durch das der Versprechensempfänger mit einem creditor oder emptor gleichgestellt wird.
63
behandelt die nach Meinung des Celsus[378] Dig. 5.1.61 (Ulpian im 26. Buch zum Edikt), de rebus creditis.
64
bedenkliche Ansicht, daß in judicium deduciert werde der Schuldgrund, „de quo actum est“, |:eine Ansicht:|, welche schwerlich aufgestellt |:und von Ulpian so, wie daselbst geschieht, corrigiert:| werden konnte, wenn dasselbe in der Formel stand. Endlich in D 14 § 6 de exc[eptione] rei jud[icatae] stellt Paulus für die Frage der Consumtiοn In Dig. 5.1.61 setzt sich Ulpian folgendermaßen mit Celsus auseinander: „solemus dicere, id venire in iudicium, de quo certum est inter litigantes, sed Celsus ait, periculosum esse ex persona rei hoc metiri […].“
65
anscheinend die Condiction als Personalklage ohne causa neben die Realklage non expensa causa. Eine Forderung wird konsumiert und erlischt somit, wenn bisherige Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person zusammenfallen.
66
Der Eid in jure Dig. 44.2.14.2 (Paulus im 70. Buch zum Edikt).
67
scheint lediglich auf „sibi dari oportare“ bezw. „se dare non oportere“ gestellt zu sein (D 14 de jurej[urando]). „In jure“ bezieht sich auf die klassische römische Zweiteilung des Verfahrens, wobei im ersten Prozeßabschnitt (in iure) vor dem Prätor nur die Rechtsfrage definiert wird und der Prätor die einschlägige Klagformel gewährt. Im zweiten Prozeßabschnitt, der Beweisphase (apud iudicem), werden dann die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anspruch geklärt, gegebenenfalls durch die Beweisaufnahme, und der Klage entweder stattgegeben oder sie wird abgewiesen.
68
Bei Gajus IV, 34 scheint an die Fiction sich unmittelbar das „tam si p[aret] d[are] o[portet]“ Dig. 12.2.14 (Paulus im 3. Buch zum Edikt).
69
ohne causa anzuschließen. Es handelt sich um eine typische Wendung innerhalb der Klagformel: „wenn es dem Richter gut scheint, soll er den Beklagten verurteilen, dem Kläger das Geschuldete zu geben.“
70
Bedenken kann nur Gaj[us] IV, 55 („ex testamento dari sibi oportere intenderit“) erregen, Gaius, Institutiones IV. 34, S. 235 f.
71
während D 82 § 1 de leg[atis] Ι nichts besagt. Gaius, Institutiones IV. 55, S. 242.
72
Wenn Lenel, der im Übrigen das Fehlen der causa in der Formel annimmt, eine besondere Klage ex testamento aufstellt, Dig. 30.1.82.1 (Julian im 32. Buch der Digesten).
73
so ist die Begründung, daß diese Klage eine causa enthalten habe, petitio principii; die fernere, daß diese Klage äußerlich unterschieden gewesen sein müsse, da sie zur Litiscreszenz Lenel, Edictum Perpetuum, tit. XVII § 95, S. 187 f., zur Formel der actio certae creditae pecuniae im Zusammenhang mit diesen Quellenstellen.
74
führte, wäre nur genügend, wenn Lenel auch für die [379]Darlehensklage den analogen Grund: daß dieselbe zur Formalstipulation führte, gelten ließe. Alles in Allem spricht Vieles für ein Fehlen der causa und liegt ein entscheidender Gegengrund nicht vor. Wenn der verurteilte Beklagte im gesonderten Vollstreckungsverfahren seine Schuld (erneut) bestreitet, wird er im Falle seines Unterliegens zum doppelten Betrag [379]der in dem Urteil festgelegten Summe verurteilt, der Streitgegenstand und die Kosten wachsen also an (Litiscrescenz).
[A (9Rs)]Aber daraus, daß die condictio einen Schuldgrund nicht enthielt, ist keineswegs der Schluß zulässig, daß sie auf alle Schuldgründe anwendbar war.
Das Gebiet von credere und von condictio ist allerdings im späteren Recht (Voigt, Cond[ictiones] S. 267 ff.)
75
nicht mehr identisch; alle Wahrscheinlichkeit aber spricht dafür, daß dies ursprünglich der Fall war, und insbesondere die Stelle der lex Rubria Voigt, Condictiones, insbes. S. 270 f.
76
über die Condiction läßt darauf schließen. Über die Grenze des creditum in seiner ältesten Gestalt ist Klarheit nicht zu gewinnen, schwerlich war sie annähernd so weit wie die spätere Bedeutung von „fidem sequi“, sicher wohl nicht bei pecunia credita. D. 34 pr. mandati, D 9 § 9 de R[ebus] C[reditis] und D 15 eod., Ein zwischen 49 und 42 v. Chr. erlassenes Gesetz, in dem die Jurisdiktion städtischer Beamter in der Gallia cisalpina definiert wurde. Vgl. Bruns, Fontes, p. 1: Leges – cap. III: Leges publicae populi Romani post XII. tabulas lati, no. 16: Lex Rubria de Gallia Cisalpina, S. 95–100. Dort geht es allerdings um Noxal- und Deliktsklagen, nicht um Kondiktionen.
77
welche eine Entwicklungsreihe darstellen, lassen erkennen, daß für |:die:| ältere Zeit nicht daran zu denken ist, daß aus jedem Contraktsverhältnis ein creditum und, was für l. 34 mandati wohl damit zusammentrifft, eine certi condictio resultierte: „alioquin dicendum“, bewirkt l. 34 cit., „ex omni contractu nuda pactione pecuniam creditam fieri posse.“ Der alte Begriff der adnumeratio ist für die Begrenzung allerdings nicht wohl maßgebend, – wohl auch schon zu Cicero’s Zeit nicht mehr, dessen Kunstgriff in der Rede pro Roscio wohl eben in dem Versuch der Verwendung dieses Begriffs in seiner alten Enge besteht, – aber entschieden hat die Entwicklung der Condiktionen Anschluß an eine das Geben und Nehmen als wesentlich festhaltende Bedeutung von „pec[unia] credita“ suchen müssen. Daraus erklärt sich die eigentümliche Begrenzung der condictio furtiva [380](D. 1, 10 de cond[ictione] furt[iva]) Dig. 17.1.34pr (Africanus im 8. Buch der Quästionen), Dig. 12.1.9.9 (Ulpian im 26. Buch zum Edikt), Dig. 12.1.15 (Ulpian im 31. Buch der Digesten).
78
und die schon cit. l. 34 mandati, sowie [A 10Vs]die der Praxis überlassene, deshalb für uns verwischte Begrenzung der sog. „Bereicherungscondictionen“. So wird denn auch noch spät, von Paulus, D 2 § 3 de R[ebus] C[reditis] nur gesagt, daß ,,interdum“ ein Creditum stattfinde, ohne daß Geld gegeben und genommen werde (pecunia „proficiscitur“[380] Dig. 13.1.10.1. (Ulpian im 38. Buch zum Edikt).
f
).[380]Q: „proficiscatur“
79
Dig. 12.1.2.3 (Paulus im 28. Buch zum Edikt).
Die ganze Entwicklung läßt sich so denken, daß ursprünglich die sog. „certi condictio“ die aus der lex Silia
80
hervorgegangene Klage auf certa pecunia war, eingeführt wohl wesentlich, um den nicht rein solemnen Die lex Silia, wohl aus dem frühen 3. Jahrhundert v. Chr., gewährte eine neue abstrakte Klagformel (die legis actio per condictionem), mit der auf Rückzahlung einer bestimmten Geldsumme geklagt werden kann und bei der der Klaggrund nicht angegeben werden braucht. Vgl. Gaius, Institutiones IV.19, S. 233. Vgl. Bruns, Fontes, p. 1: Leges – cap. III, no. 3: Lex Silia de ponderibus publicis, S. 44.
g
Obligationsformen, adnumeratio und stipulatioA: solennen
h
, welche als juris gentiumIn A Fragezeichen am rechten Rand und unterstrichen von Korrektor Eck.
81
vielleicht gerade damals als civilrechtlich wirksam anerkannt wurden Ius gentium ist im Gegensatz zum ius civile der römischen Bürger das Recht der nichtrömischen Bürger untereinander wie auch das anwendbare Recht bei Verträgen zwischen Nichtrömern und Römern. Es sieht weniger strenge Form- und Klagevorschriften für Verträge vor.
i
, und dem LitteralcontraktIn A unterstrichen von Korrektor Eck.
82
eine angemessene Klageform zu gewähren, also gerade für die Geschäftsobligationen. Für diese Zeit bestand dann offenbar ein Bedürfnis nach Aufnahme einer causa in die Formel nicht: wurde die Formel „si paret dare oportere“ begehrt, so war damit klar, daß ex credito, d. h. aus einem der |:damals noch:| wenigen möglichen |:dahin gehörigen:| Thatbestände Dieser Vertragstyp, der auch Nichtrömern offenstand, wurde verwendet, um eine bestehende Geldschuld in eine andere, neue Schuld umzuwandeln. Die Umwandlung geschah durch einen schriftlichen Buchungsvorgang im Hausbuch, siehe oben, S. 376, Anm. 50, zur „expensilatio“.
k
, geklagt wurde. Dann ist teils, wie in der lex |:Julia municipalis:|In A Fragezeichen am rechten Rand und Unterstreichung von Korrektor Eck.
l
z. B., durch Spezialgesetz, teils durch die Jurisprudenz der älteren Zeit, welche „causa“ und „titulus“ so eifrig behandelte, die Ausdehnung erfolgt, derart, daß schließlich die lex Rubria die condictio certae creditae pecuniae allen anderen [381]Klagen gesondert gegenüberstellt. Immer aber ist eine Schranke, und immerhin eine relativ enge, in der oben angedeuteten, hier nicht weiter zu untersuchenden, Richtung geblieben. Der Thatbestand, um welchen es sich |:in casu:| handelte, wurde in diesem späteren Stadium, wie D 61 de judic[iis] wahrscheinlich macht,Rubria > Julia municipalis
83
[A (10Rs)](womit auch Quintil[ianus] d[e] O[ratore] 4,2,6[381] Dig. 5.1.61pr (Ulpian im 17. Buch zum Edikt).
84
und Gell[ius] N[octes] A[tticae] 14,2,4 Quintilianus, Institutionis oratoriae libri, 4.2.6, S. 164.
85
zu vereinigen sind) in jure festgestellt; und je nachdem gab dann der Praetor eine Klage unter sponsio tertiae partis Gellius, Noctes Atticae, liber XIV, caput 2, no. 4–8, S. 322 f.
86
oder mit Litiscreszenz Bei der condictio certae pecuniae versprach der Beklagte für den Fall seines Unterliegens dem Kläger einen Strafzuschlag in Höhe eines Drittels der Klagsumme. Dies sollte Fälle mißbräuchlichen Prozessierens unterbinden.
87
pp. Damit war nicht jede Möglichkeit des Zweifels gehoben, und die früher citierten Stellen Zur Litiscrescenz siehe oben, S. 378 f., Anm. 74.
2)
zeigen auch, daß Zweifel entstanden, – allein das Institut wäre so doch weniger abnorm als nach Baron’s Darstellung[.] [381] Namentlich D 61 de judic[iis].
90
Siehe oben, S. 377 f., Z. 23 ff.
Treten wir hiermit wieder an unsere Stelle |:heran:|
m
,[381] In A unterstrichen von Korrektor Eck.
N1
so ergiebt sich, daß, soviel ersichtlich, |:weder:| die Formel noch die allgemeine Natur der actio de certa pecunia credita Anlaß zu der formalistischen Behandlung des Falles gaben. Die Formel enthielt vermutlich überhaupt nichts Näheres über die Voraussetzungen der Klage;Komma fehlt in MWG-Druckfassung; ergänzt in MWG digital entsprechend der Textfassung A.
n
die allgemeine Natur der letzteren gab der Praxis es in die Hand, die Fälle der Anwendbarkeit festzustellen, und die Praxis verfuhr hierbei nach allgemeiner Annahme (Pernice, Labeo)In A folgt: 〈und〉
88
|:auch:| nach Billigkeitsgesichtspunkten. Pernice, Labeo D, S. 102–104.
Welcher Hinderungsgrund bestand also für die Praxis, die Klage auch in unserem Fall zu gewähren?
Es muß angenommen werden, daß die causa solvendi und die causa credendi der älteren Auffassung für schlechthin incompatibel galten. Wenn, wie Heimbach (Creditum p. 19)
89
annimmt, das Cre[382]ditum historisch aus dem Darlehensnexum hervorgegangen ist, so würde dies nicht unerklärlich sein. Der scharfe correlative Gegensatz von nexi mancipatio und nexi solutio hätte sich alsdann in dem Gegensatz von [A (11Vs)]expendere und adpendere (Voigt XII Taf[eln], § 22. 39 ff.) Heimbach, Creditum, S. 20, weist darauf hin, daß „pecunia credita“ aus Schuldknechtschaft und Darlehensnexum hervorgegangen ist.
91
fortgesetzt, wie er ferner auch in der scharfen Sonderung der Hausbücher in solche über obligatorische (Expensilationen und -relationen)[382] Voigt, XII Tafeln I, 1 § 22 Anm. 39 ff., S. 209 f.
92
und solutorische (Acceptilationen Zur Expensilatio siehe oben, S. 376, Anm. 50.
93
und -relationen) Akte zum Ausdruck kommt Die Acceptilatio ist ein reiner Verbalkontrakt in spezieller Frage- und Antwortform zum Erlaß einer Verbindlichkeit. Es handelt sich damit um den Konträrakt zur Stipulation.
o
(Voigt, in der Abh[andlung] der sächs[ischen] Ak[ademie])[382] In A senkrechter Strich mit Fragezeichen von Korrektor Eck am rechten Rand.
94
und endlich auch bei den Verbalobligationen die Correlation von Stipulation und Verbalacceptilation ergiebt. Gerade bei den nach dem Vorstehenden der Condiktion ursprünglich unterstellten Obligationsformen findet sich sonach die scharf Voigt, Über die Bankiers, S. 541–548, 552–565.
p
formale Gegenüberstellung obligatorischer und liberatorischer Rechtsakte (vor der Aufnahme der exc[eptio] doli in das Edikt erfolgte die Liberation wohl nur durch actus contrarius),In A folgt: 〈Ca〉
95
und darin wird für die ältere Jurisprudenz die begriffliche Unmöglichkeit gelegen haben, in einer Zahlung beide Funktionen, die solutorische und die obligatorische, vereinigt zu denken. Dieselbe Anschauung liegt auch der von Pomponius in D 11 de statu l[iberis] Ein dem ursprünglichen Rechtsakt konträrer, ihn dadurch aufhebender Akt.
q
(40,7)A: eletal.
96
referierten eigentümlichen Entscheidung des Aristo zu Grunde: „Si heres pecuniam donasset statulibero, ut sibi eam daret, et liber esset, non fieri liberum Aristo ait, sed si in plenam ei donasset, fieri liberum.“ Die Zulassung des statuliber, welche ihm zur Erlangung der Freiheit verhelfen soll: und in diesem Sinn etwas einer obligatorischen Zahlung Analoges darstellt, wird dadurch, daß der Erbe ihm das Geld zu dieser Zahlung mit der Auflage [383]schenkt, es zum Zweck der Erlangung der Freiheit zu verwenden, eine solutorische und ist dadurch unfähig geworden, das [A (11Rs)]gewünschte Resultat zu erzielen. Dig. 40.7.11 (Pomponius im 14. Buch zu Sabinus). Beim statuliber handelt es sich um einen freigelassenen Sklaven, dem unter einer Bedingung die Freiheit verliehen [383]wurde, im vorliegenden Fall also unter der aufschiebenden Bedingung, eine Geldsumme zurückzuzahlen.
7.
Für das heutige Recht hat die vorstehend besprochene Stelle in Folge des Schlußsatzes, wie schon oben bemerkt,
97
nur in sofern Interesse, als dadurch constatiert ist, – was übrigens ohnehin keinem Zweifel unterliegen würde, – daß ein Geschäft der dort geschilderten Art, der Form, in welches es sich kleidet, ungeachtet, |:einfach:| eine schenkungshalber übernommene Verpflichtung darstellt Siehe oben, S. 369, Anm. 27, sowie Text, oben, S. 364, Z. 20 f.
r
und deshalb allen für Schenkungen bestehenden Beschränkungen und[383] In A Unterstreichung und Anmerkung von Korrektor Eck am linken Rand: das kann doch nimmermehr in den Worten ,utrumque (sc. et pactum donationis et mutuum) valere‘ gefunden werden!
s
Formvorschriften unterliegtIn A unterstrichen von Korrektor Eck.
t
, der Nachweis, daß es diesen genügt hat, auch zum Klagefundament gehört. In A unterstrichen von Korrektor Eck.
[384][Kanonistische Exegese]
[A (1Vs)]
Interpretation
a
[384] a–a (bis unten: Weber.) In A am rechten Rand von Dekan Eck: Hrn. Collegen Dr. Hübler zur gef[älligen] Begutachtung. B[erlin] 9/5.89. Eck. Am rechten Rand folgt in A die Stellungnahme von Bernhard Hübler, vgl. dazu den Editorischen Bericht, oben, S. 359 mit Anm. 5.
der von der Hohen Juristischen Fakultät
gestellten canonistischen Textstelle
durch den Candidaten
der juristischen Doktorwürde
Referendar Weber
b
.In A unterstrichen, vermutlich von Dekan Eck.
a1
a(ab oben: Interpretation)–a Zu den Randbemerkungen der Gutachter am rechten Rand vgl. oben textkritische Anm. a.
Concilii Tridentinis Sessio XIV De reformatione cap. XII:
Nemo, etiam cuiusvis dignitatis ecclesiasticae vel saecularis, quacunque ratione, nisi ecclesiam, beneficium aut cappellam
1
[384] Quellentext nach Richter, Canones et Decreta Concilii Tridentini, Sess. XIV de reformatione vom 25.11.1551, c. XII, S. 98. Weber nennt nicht die amtliche Überschrift der zu interpretierenden Quellenstelle, nämlich „Nemo nisi ex fundatione vel dotatione ius patronatus obtineat“. Außerdem löst Weber die in der Edition verwendete Abkürzung „c.“ fälschlich als „cap.“, und nicht als „can[on]“, auf. Möglicherweise benutzt Weber diese Auflösung, weil der Vorlagetext, über den die Prälaten berieten, zunächst in „capita“ gegliedert, vgl. Theiner, Acta concilii Tridentini I, post sess. XIII, S. 597a, dort noch in anderer Numerierung und mit leicht anderem Ausgangswortlaut als c. 13 bezeichnet war.
Nemo, etiam cuiusvis dignitatis ecclesiasticae vel saecularis, quacunque ratione, nisi ecclesiam, beneficium aut cappellam
c
de novo fundaverit et construxerit, seu iam erectam, quae tamen sine sufficienti dote fuerit, de suis propriis et patrimonialibus bonis competenter dotaverit, ius patronatus impetrare aut obtinere possit aut debeat. In casu autem fundationis aut dotationis huiusmodi institutio episcopo, et non alteri inferiori reservetur. A: capellam
Das vorstehende Decret ist als solches am 25. November 1551
2
publiziert worden. Zur Zeit des Konzils von Trient galt noch der julianische Kalender, es handelt sich also nach moderner Zeitrechnung um den 5.12.1551. Die entsprechenden modernen Daten werden im folgenden in runden Klammern im Anschluß an das in der Quelle abgedruckte Datum angegeben.
[385]Zur Würdigung seiner allgemeinen Tendenz ist daran zu erinnern, daß einerseits auch in der damaligen Periode des Concils die episcopalistische Richtung eine ziemliche Bedeutung behauptete, die Stärkung der Stellung des episcopus ordinarius gegen den Andrang der Privilegien von oben und unten, Reservationen
3
und Exemtionen[385] Bestimmte Rechtshandlungen (sakramentale Absolution von Sünden, Lossprechung von Kirchenstrafen, im vorliegenden Fall: Besetzungen von Kirchenämtern) werden einem oberen kirchlichen Jurisdiktionsträger reserviert. Dies wurde von den Päpsten häufig ausgenutzt, um in die inneren Angelegenheiten einer Diözese einzugreifen.
4
auch damals ein wesentliches Thema der Reforma[A (1Rs)]tionsdecreta |:bildete:| (cf. aus derselben Session c. 4 c. 13 de ref.). Der Begriff bezeichnet die Herausnahme von Personen, Klöstern, Orden und Gebieten aus den territorialen Grundformationen von Pfarrei, Bistum, Kirchenprovinz und deren Unterstellung unter den nächsthöheren Oberen bzw. den Papst. Das Konzil von Trient versuchte, durch die Einschränkung von Exemtionen die bischöflichen Rechte und die Diözesen zu stärken.
5
Andererseits verhinderte der während dieser Zeit vorsitzende Cardinallegat Crescentius, Cardinal S[ancti] Marcelli, welcher einen fast unumschränkten Einfluß übte, ein stärkeres Hervortreten dieser Tendenz (Gieseler, K[irchen]G[eschichte] § 56). Sess. XIV de reformatione vom 25.11.1551 (= 5.12.1551), in: Richter, Canones et Decreta Concilii Tridentini, c. 4, S. 88, untersagt es, Kleriker vom Korrektionsrecht seitens der zuständigen Ortsbischöfe auszunehmen. Der c. 13, ebd., S. 98, schreibt den örtlichen Patronen vor, ihren Kandidaten für ein Benefizium ausschließlich dem zuständigen Ortsbischof zu präsentieren.
6
Als päpstlicher Gesandter im Range eines Kardinals (Kardinallegat) präsidierte Kardinal Marcellus Crescentius, Kardinal der Marser, und nicht Kardinal S. Marcelli, wie Weber schreibt, den Verhandlungen des Konzils von Trient und vertrat papalistische Standpunkte, um den Episkopalismus einzudämmen. Zu seiner Rolle für den Ablauf des Konzils vgl. Gieseler, Lehrbuch der Kirchengeschichte III. 2 § 4 (und nicht § 56, wie Weber zitiert), S. 520–542, insbes. S. 521–526. Zu ihm siehe Personenverzeichnis: Crescentius, unten, S. 515.
Daß wir in den Bestimmungen unseres Kapitels nicht eine besonders scharfe und stark abweichende Stellungnahme gegenüber dem früheren Recht zu erwarten haben, geht aus den Verhandlungen in den Congregationen deutlich hervor. Soweit die Theiner’schen Publikationen ersehen lassen,
7
sind die in der 24. Sitzung [386]publizierten Reformationsdecrete Die Diskussion um den auf der 14. Session schließlich verabschiedeten, hier von Weber interpretierten Text, fand am 23.11.1551 (= 3.12.1551) statt und ist abgedruckt bei Theiner, Acta concilii Tridentini I, post sess. XIII, S. 597a–599b.
8
nach im Wesentlichen nur redaktionellen Änderungen (cf. die Ansprache der Legaten in der Congregation vom 24. November und die Bemerkung des Bischofs von Verdun am Tage vorher) und ohne daß in der Debatte erhebliche Gegensätze hervorgetreten wären, angenommen worden. Der einzige ernstliche Einwand, welcher in der Congregation vom 23. November vom Erzbischof von Syrakus erhoben wurde, war (cf. die Ansprache des Legaten am 24. November): „reformationem propositam esse superfluam, et in iure latius contineri.“[386] Weber meint hier wohl die auf der 14. Session publizierten Dekrete, siehe seine Ausgangsstelle, oben, S. 384. In Sess. XXIV de reformatione vom 11.11.1563 (= 21.11.1563) hingegen behandelten die c. 11, c. 18, in: Richter, Canones et Decreta Concilii Tridentini, S. 346, 378 f., Fragen von Privilegien und Ehrentiteln, bzw. die Verwaltung einer unbesetzten Pfarrei.
9
– Im folgenden kann nicht das Patronatsrecht im Allgemeinen erörtert, sondern es sollen nur diejenigen Fragen hervorgehoben werden, für welche das Dekret möglicherweise von Erheblichkeit sein kann. Theiner, Acta concilii Tridentini I, post sess. XIII, S. 599a. Das von Weber angeführte Zitat geht allerdings auf den episcopus Virdunensis, also den Bischof von Verdun zurück. Der Bischof von Syrakus hatte dagegen grundsätzlicher geäußert: „Reformatio, quae proponitur, videtur minima, cum majora expectentur; et quod dicitur de commendis, tollatur“, vgl. Theiner, ebd., S. 598b.
Das Dekret betrifft nun zunächst
1) eine Frage, welche vorher controvers war, nachher controvers blieb und noch heute, wenn auch überwiegend, so doch nicht einstimmig in einem Sinne beantwortet wird: die nämlich, ob die drei bekannten Erwerbsgründe des Patronatsrechts: fun[A (2Vs)]datio, constructio, dotatio,
10
cumulativ vorliegen müssen, oder ob ein einzelner zur Begründung des Patronatsrechts genügt. Siehe zu den drei Arten, ein Patronat zu begründen, Glossar: Patronat, unten, S. 559.
Hier beginnt die Schwierigkeit bereits bei der Terminologie. Bekanntlich wohnt in der canonistischen Litteratur den Ausdrücken fundatio sowohl als constructio eine engere und eine weitere Bedeutung bei: fundatio heißt sowohl Fertigstellung einer Kirche, „Begründung“ allgemein, also je nach den Umständen die „constructio“ und ev. die „dotatio“ mit umfassend, als im engeren Sinn, Hingabe eines fundus zum Zweck des Kirchenbaus.
d
Constructio [387]heißt gelegentlich: Herstellung einer Kirche, also incl. der „fundatio“,[386] In A folgt: 〈constructio〉
11
ev. der „dotatio“, andererseits auch nur: Aufführung des Kirchengebäudes (s. über den Sprachgebrauch Phillips[387] Herstellung bedeutet also hier im Gegensatz zur „Aufführung des Kirchengebäudes“ volle funktionsgerechte Ausstattung einschließlich der Schenkung des erforderlichen Grundstücks.
e
K[irchen]-R[echt] VII p 695 f).[387]A: Philipps
12
Das nimmt den Äußerungen der Quellen die Eindeutigkeit. Phillips, Kirchenrecht VII, S. 695 f., behandelt entgegen Weber das Problem der durch die Säkularisierung weggefallenen persönlichen Patronate. Die von Weber erörterten Fragen von fundatio und constructio finden sich bei Phillips, S. 720, 735.
Im Gratianischen Decret
13
findet sich noch nichts auf die spätere Controverse Bezügliches und insbesondre ist aus c. 26.27[,] C. XVI qu. 7 Siehe Glossar: Decretum Gratiani, unten, S. 548.
14
kein Schluß darauf zu entnehmen, daß die bloße „fundatio“ einer Kirche im späteren Sinne das Patronat nicht giebt. Für die Auffassung dieser Stellen kam das Patronatrecht noch nicht in Frage. Letzteres hat sich, wie bekannt, erst durch die Überwindung der im Decret (cf. c 33–36[,] C. XVI qu. 7) C.16 qu.7 c.26 und c.27, in: Friedberg, Decretum Gratiani, Sp. 807 f.
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noch deutlich zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht entwickeln können, welche demjenigen, welcher eine Kirche hergestellt hatte, an ihr eine dem Eigentum sich nähernde Gewere zuschrieb. Ob, wie Heusler (I p. 314 f.) C.16 qu.7 c.33–36, in: Friedberg, Decretum Gratiani, Sp. 809 f.
16
annimmt, dabei der Gedanke einer munt Heusler, Institutionen I, S. 315, stellt dar, daß durch die Dotation das Eigentumsrecht am Kirchengut dem jeweiligen Heiligen übertragen wurde, während der weltliche Herr die munt (im Sinne von Vogtei) behielt.
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des Kirchenherren zu Grunde lag, kann hier dahinstehen, jedenfalls wurde die Kirche dabei als Rechtsobjekt behandelt, und ob nicht [A (2Rs)]die Gewere des Herrn als grundsätzlich auch das Recht des Abbruchs der Kirche umfassend galt, ist nicht unzweifelhaft, das oft citierte Kapitular Karls d. Gr. „Munt“ im deutsch-rechtlichen Sinne bedeutet ein personenrechtliches Gewaltverhältnis, ähnlich der heutigen Vormundschaft.
18
spricht eher dafür als dagegen. Bereits Heusler, Institutionen I, S. 316, verwies auf ein entsprechendes Kapitular Karls des Großen aus dem Jahr 794, c. 54, in: Capitularia regum Francorum, in: Monumenta Germaniae historica, Leges I, no. 28, S. 78.
[388]Die für später aus den Urkunden (Meichelbeck, Hist. Fris. 113. 173. 179)
19
sich ergebende Auffassung, daß dem Grundherren, welcher auf seinem Boden eine Kirche baut, die Verfügung darüber in soweit zusteht, als dadurch ihr Bestand nicht gefährdet wird, also sicher einschließlich der vollen Collation[388] Weber meint wohl Meichelbeck, Historiae Frisingensis I/2, no. 114, und nicht no. 113, S. 87, sowie die Urkunden, ebd. no. 173, S. 115, und no. 179, S. 117 f. (alle aus der Regierungszeit Karls des Großen). In allen geht es um testamentarische Verfügungen einer bereits erbauten Kirche oder Kapelle an eine Freisinger Kirche, bei der ausdrücklich die zu der Kirche dazugehörenden Grundstücke mitübertragen werden.
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des Pfarrers, hat zum notwendigen Correlat, daß er den letzteren nötigenfalls sustentierte, wie der die Dotierung der ministri ecclesiae in c 26[,] C. XVI qu. 7 als selbstverständliche Consequenz der „fundatio“ behandelt wird. Bevor in dieser Beziehung Garantien gegeben werden, consecrierte der Bischof die Kirche nicht (c. 26 cit[.]: collata prius dotatione); die Urkunden bei Meichelbeck (H. F. I, 2 No 304. 314. 331. 374) Im Kirchenrecht die Bezeichnung für die rechtmäßige Übertragung eines erledigten Kirchenamtes an eine geeignete Person durch den Kirchenoberen, meist den Bischof.
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aus der Karolingerzeit ergeben, daß die Consecration erfolgte, nachdem vorher eine bindende Zusage über die Höhe der Dotation gegeben war, und daß dann nach erfolgter Consecration die Dotierung erfolgte. Daß es vorher anders gehalten wurde und die Kirche dies Ergebnis erst erkämpfen mußte, ergeben die Capitularien bei Benedict Levita (No 292. 468 |:c. VII:|). In den Urkunden bei Meichelbeck, Historiae Frisingensis I/2, no. 304, S. 164, no. 314, S. 166 f., no. 330 – und nicht 331 –, S. 175, sowie no. 374, S. 199 f. (alle aus der Regierungszeit Ludwigs des Frommen) wurde zunächst eine Kapelle auf Eigengrund erbaut, der Ortsbischof zur Weihe eingeladen und bevor dieser die Konsekration der Kirche vornahm, die Ausstattung der Kirche dem Bischof auf dessen Anfrage hin versprochen. Diese Dotation wird jedoch in der lateinischen Urkundensprache noch als „hereditare“ und nicht als „dotare“ bezeichnet. Die von Weber zitierte Urkunde no. 331, S. 176, hat dagegen einen anderen Regelungsgegenstand, nämlich die Übertragung eines beneficium an den Bischof.
1)
[388][A (2Rs)] Dieselben zeigen, daß die Grundherren den Bischöfen das Recht, sich um die Höhe der dos zu kümmern, bestritten. Dies soll anders werden: omnia ad Episcopi ordinationem …
f
pertineant. [388] Auslassungszeichen in A.
22
Die zahlreichen Kirchengründungen fallen naturgemäß [389]in die große innerdeutsche Colonisationszeit, Benedict Levita, Capitularia, liber 3 (nicht I. VII, wie Weber schreibt), c. 292 („Ut dotes ecclesiarum simul cum ipsis ecclesiis semper ad proprii episcopi pertineant dispositionem“), S. 121a, und ebd. c. 468 („De ecclesiis et dotibus earum ut ad epi[389]scopi semper dispositionem pertineant“), S. 132b. Diese beiden Quellenstellen zitiert – unter Angabe des richtigen Buchs bei Levita – Richter, Lehrbuch des Kirchenrechts, § 188, S. 557, Fn. 21.
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und damals erledigte sich Alles regelmäßig dadurch, daß der parzellierende Grundherr die Kirche in gleicher Weise mit Hufen ausstattete, wie die übrigen Ansiedler; natürlich war sein Recht an den Äckern der Kirche [A (3Vs)]grundsätzlich kein wesentlich anderes als dasjenige an der übrigen aufgeteilten Feldmark, nur daß er wohl in Folge der canonischen Verbote keinen Zins erhob, während andererseits bei dem auf die Lebenszeit des Inhabers beschränkten Besitzrecht die Rechtsstellung des Grundherren besonders stark zum Ausdruck kam. Die entschiedenen Proteste der Kirche lassen erkennen, daß die Die „Binnenkolonisation“, also der Ausbau der Waldgebiete u.ä. im 11. und 12. Jahrhundert, vor allem durch den Zisterzienserorden, sowie die ostelbischen Besiedlungen.
g
Grundherren die Ein- und Absetzung der Pfarrer als Ausfluß ihres generellen Verfügungsrechts in Anspruch nahmen (cf. auch für Italien die Urkunden bei Muratori Ant[iquitates] I, 129, 463)[.][389] seitens der > die
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Muratori, Antiquitates I, Sp. 129 (Gründungsurkunde eines Hospitals aus dem Jahr 729). Dort gründet allerdings der Presbyter selbst das Hospital, ein Einsetzungsrecht des Pfarrers durch den Patron ist nicht erkennbar. Muratori, ebd., Sp. 463–465 (Placitum aus dem Jahr 945), in dem es um widerstreitende Besitzrechte an einer Kirche geht, ohne daß die Frage der Pfarrereinsetzung vorkommt.
Die ganze Sachlage aber ergiebt, daß hiernach bei den kleineren, wesentlich ländlichen, Pfarreien, für welche später das Patronatrecht wesentlich praktisch wurde, regelmäßig von einer Verteilung der einzelnen Leistungen – fundatio pp. im späteren Sinne – unter verschiedenen Personen nicht die Rede sein konnte. „Fundator“ ist deshalb in älteren Urkunden wohl stets nicht derjenige, welcher einen fundus gegeben hat, sondern Jemand, welcher eine Kirche „begründet“, also auch für ihren Unterhalt gesorgt hatte, meist wohl ein Grundherr. Nur die dotatio der Kirche wird nicht immer als unmittelbar in der fundatio enthalten angesehen, deshalb wahrscheinlich, weil sie sich, wie oben dargestellt, als ein äußerlich besonders hervortretender Akt darstellte, dessen dingliche Seite, die Tradition bezw. Deponierung der Urkunden am Altar, sich nach geschehener Consecration, also nachdem eine |:consecrierte:| Kir[390]che bereits vorhanden war, vollzog (cf. die oben cit. Urk[unden]
25
und c. 9 D I de consecrat[ione] sowie c 1 C 1 qu 2.).[390] Siehe oben, S. 388 mit Anm. 19 und 21.
26
De consecratione, Di. 1 c.9, in: Friedberg, Decretum Gratiani, Sp. 1296, und C.1 qu.2 c.1, in: Friedberg, Decretum Gratiani, Sp. 407 f.
[A (3Rs)]Mit dem Siege der Kirche im Investiturstreit änderte sich die Auffassung. Das prinzipiell die volle Verfügung umfassende, nur durch den Zweck der Anstalt beschränkte Recht des fundator schlägt in das Gegenteil um: es stehen ihm, nach canonischer Theorie als remuneratorische Conzession
2)
[390][A (3Rs)] c.3 X h. t: potestate, in qua eos (fundatores) ecclesia hucusque sustinuit.
30
X 3.38.3, in: Friedberg, Decretum Gratiani, Sp. 610.
27
der Kirche, einzelne Ehrenrechte und Befugnisse bei Verwaltung und Besetzung der Pfarre zu, aber nicht mehr als Ausfluß seines umfassenden Rechts, – im Gegenteil, Baldus versucht das Patronatrecht als Servitut Eine als Aufwandsentschädigung gedachte freiwillige Leistung.
28
an der Kirche zu construieren (dagegen Innocenz IV. cf. Rochus de Curte im Tract[atus] de jure patr[onatus] ill[ustrium] J[uris]Cons[ultorum] I p. 367). Persönliche Dienstbarkeit an einer Sache zugunsten des Patronatsherrn.
29
Diese Auffassung involvierte die Möglichkeit, daß Jemand auch ohne vollständige Herstellung und Dotierung einer Kirche von den kirchlichen Behörden das Patronat concediert wurde, sie führen überhaupt zu einer viel weitergehenden Einmischung der letzteren in die Verhältnisse auch der grundherrlichen Kirchen, und die Frage der Besetzung der Pfarrer etc. wird nunmehr regelmäßig bei Consecration |:einer nun gegründeten:| Rochus de Curte, Tractatus de Jure patronatus, „et dotavit“, S. 390b, no. 4, nennt die abweichenden Stimmen des Baldus de Ubaldis und Innozenz’ IV.
h
Kirche zum Gegenstand besonderer Erörterung gemacht worden sein.[390]der > |:einer nun gegründeten:|
3)
Welche Leistungen Meichelb[eck] l. c. Νo 179.
31
Meichelbeck, Historia Frisingensis I/2, no. 179, S. 117 f. Zum Inhalt der Urkunden, siehe oben, S. 388, Anm. 19.
i
alsdann den Anspruch auf Einräumung der in dem nunmehr sich entwickelnden „Patronat“ enthaltenen Befugnisse zu geben geeignet waren, war Sache der Praxis festzustellen; wie die letztere sich, unter jedenfalls sehr allmäliger Verdrängung der älteren Anschauung (cf. Dove in Richter, K[irchen-][391]R[echt]),In A folgt: 〈[des]〉
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im Einzelnen entwickelt hat, könnte nur eine urkundliche Spezialuntersuchung ergeben. Die Quellen der Auffassung der Glosse, welche der [A (4Vs)]bekannte Vers: „patronum faciunt dos aedificatio fundus“ wiedergiebt, sind nicht bekannt. Die Glosse (zu c 23 C XVI qu 7)[391] Richter, Lehrbuch des Kirchenrechts § 188, S. 553–560. Die von Weber benutzte 7. Auflage des Richter’schen Lehrbuchs wurde grundlegend von Richard Dove überarbeitet, ohne daß kenntlich gemacht wurde, welche Teile von Richter bzw. Dove stammten.
33
nimmt augenscheinlich an, daß jede dieser drei Voraussetzungen für sich genüge. C.16 qu.7 c.23 und glo. „piae mentis“, in: Decretum Gratiani, Lyon 1559, S. 766a. Dort auch der oben von Weber zitierte Vers.
In den Decretalen ist später von den Entstehungsgründen des Patronats ausdrücklich nur in einer Stelle der Compilatio secunda, welche als c. 25 X h. t. III, 38
34
in die endgültige Redaction übergegangen ist, die Rede. Daselbst scheint unter der „constructio“ ecclesiae, an welche der Erwerb des Patronats geknüpft wird, die Bereitstellung einer Kirche incl. der Hergabe des Bodens verstanden zu sein. Es ist nicht zweifelhaft, aber wahrscheinlich, daß als regelmäßiger Erwerbsgrund in dieser Stelle nur die volle Fundation im älteren Sinne gedacht ist, wahrscheinlich besonders deshalb, weil am Schluß der Stelle von „fundatio“ und zwar offenbar im engeren Sinne („per fundationem quoque“) gesprochen und anscheinend dem fundator nicht das volle Patronatsrecht, insbes. nicht das Präsentationsrecht, Die nach dem Decretum Gratiani erlassenen Papstdekretalen, vor allem der Päpste Clemens III. und Coelestin III., wurden zunächst in der nicht offiziellen Sammlung der Compilatio secunda zwischen 1210 und 1215 gesammelt, bevor diese Dekretalen in das spätere, offizielle Corpus Iuris Canonici, genauer den Liber Extra, Eingang fanden. Vgl. zur Einteilung der Kirchenrechtssammlung, Glossar: Liber Extra, Liber Sextus, unten, S. 557 f., und zur Zitierweise, oben, S. 363. Weber nimmt hier Bezug auf X 3.38.25, wobei er schon in der Ausgabe Friedbergs, Decretalium collectiones, Sp. 617, Anm. 1, den Verweis finden konnte, diese Dekretale stamme ursprünglich aus der Compilatio secunda, III.24.2.
35
gewährt wird, sondern nur der honor possessionis und die Competenz. Ein starkes Schwanken der Praxis und ein Behandeln der Frage von Fall zu Fall war aber die Consequenz der oben gedachten Situation. Die Glosse hat sich bei ihrer Darstellung vermutlich an diejenigen Ausdrücke gehalten, Recht des Patronatsherrn, die Person des Pfarrers vorzuschlagen.
k
welche man, wie[391] In A folgt: 〈mit〉
l
„fundatio“, „constructio“, „dotatio“, da sie in den [392]Urkunden und Erlassen häufig waren, mehr oder weniger als technische behandelte, und sie dann so, wie geschehen, interpretiert. Innocenz IV. in seinem Apparatus zum Titel de jure [A (4Rs)]patronatus vertritt diese Ansicht der Glosse („acquiritur …In A folgt: 〈mit〉
m
jus patronatus tribus ex causis pp.“, darunter: „territorii[392] Auslassungszeichen in A.
n
ad ecclesiam fundandam collatione“,Anführungszeichen fehlt in A.
36
also ist die Hingabe des fundus nicht = fundatio, andererseits: Gl[osse] ad c. un[icum] in VIto h. t. III, 19: „quia …[392] Innozenz IV. (Sinibaldus Fliscus), Commentaria, X 3.38, no. 2, f. 440ra.
o
fundaverat, i.e. donaverat fundum“).Auslassungszeichen in A.
37
Auch die Glosse zum Sextus VI.3.19 unic., Casus (nicht glosse) „Aliquis laicus“, in: Liber Sextus, Sp. 564.
38
ist dieser Meinung. Der entgegengesetzten, daß also nur fundatio im weitesten Sinne genüge, war, und zwar, wie es scheint im Gegensatz zu seiner |:noch:| in der Summe ad tit. X de j[ure] patr[onatus] (ad ders. II p. 180) Die Kirchenrechtssammlung Papst Bonifaz VIII. von 1298 wird als „Sechste“ bezeichnet, weil sie sich unmittelbar an den in fünf Bücher eingeteilten Liber Extra von 1234 anschließt. Siehe Glossar: Liber Sextus, unten, S. 558.
p
In A folgt: 〈noch〉
39
festgehaltenen Ansicht, zuerst Panormitanus in seinen Consilia (II 106 n. 2), Panormitanus, Commentaria, zu X 3.38 „De jure patronatus“, f. 179rb, no. 6, betont, daß entweder constructio oder fundatio oder datatio ausreichend sind, um das Patronatsrecht zu erlangen. Panormitanus erörtert weiterhin die Frage, ob eine nicht ausreichende Ausstattung (dotatio) der neuen Kirche dennoch das Patronatsrecht verleihen könne, kommt jedoch entgegen Webers Aussage zu dem Ergebnis, daß dies jedenfalls dann der Fall sei, wenn mehrere Personen unterschiedliche kleinere Beträge für die dotatio aufbringen, insgesamt jedoch aber eine ausreichende Finanzierung der neuen Kirche gewährleistet ist.
40
unter der sehr schwachen Motivierung, daß nach Gl[osse] ad c. 30 C XVI qu. 7 Panormitanus, Consilia II.106, f. 172rb, no. 2, hält dagegen auch hier daran fest, daß nur eine Schenkung, die so großzügig wie eine dos ausfällt, das ius patronatus verleihen könne, während jede geringere Schenkung den Schenker lediglich zum benefactor mache. Nur fundatio, also Hergabe des Grundstücks, soll ihm zufolge dagegen nicht ausreichend sein.
41
eine ungenügende Dotierung nicht ausreiche, dies also noch weniger der Fall sei, wenn der Erbauer gar keine dos Weber führt hier die Zählung der Friedberg’schen Textausgabe (C.16 qu.7 c.30) an. In den Textausgaben, die die Glosse enthalten, handelt es sich um die gl. „aliquid“ zu C.16 qu.7 c.27, in: Decretum Gratiani cum glossis, Sp. 767: „non tamen propter quamlibet rem modicam datam ante consecrationem, efficitur quis patronus, nisi tantum dederit quid sufficiat ad necessaria ministrorum et ad luminaria […].“
42
gebe. Ob in der Praxis Zweifel entstanden, ist ohne weitgehende urkundliche For[393]schung nicht festzustellen, in der Litteratur traten in den im Tractatus de jure patronatus Hier gemeint ist die kirchenrechtliche Dotierung.
43
zusammengestellten Monographien deren Verfasser alle, zum Teil unter ausdrücklicher Reprobation des Panormitanus, unter Berufung auf Innocenz IV. für die Auffassung des letzteren ein. Eine von der Litteratur schließlich bejahte, für die Interpretation unserer Stelle weniger erhebliche, Frage blieb nur, ob der Erwerb auch durch 40jährige Ersitzung geschehen könne.[393] Weber bezieht sich hier auf Antonius de Butrio, Lectura de jure patronatus, Rochus de Curte, De Jure patronatus, Ioannes de Anania, Lectura in titulum de iure patronatus.
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Ein dingliches Patronatsrecht kann ein Nichtberechtigter durch Ersitzung erwerben, soweit er gutgläubig ist, einen Besitztitel, also ein Recht zum Besitz, hat und 40 Jahre lang das Patronat innehatte. Die Ersitzung erst nach 40 Jahren bedeutete eine Privilegierung kirchlicher Grundstücke im Gegensatz zu weltlichen Grundstücken, deren Herausgabe der wahre Eigentümer dagegen unter unterschiedlichen Voraussetzungen bereits nach 10, 20 bzw. 30 Jahren nicht mehr verlangen konnte. Vgl. zum Eigentumserwerb am dinglichen Patronat etwa Richter, Lehrbuch des Kirchenrechts, § 188, S. 562, Fn. 11, und insbes. S. 564, Fn. 22. Zur Abgrenzung von der 100jährigen Verjährung, siehe unten, S. 394, Anm. 47, S. 400 f., Anm. 83.
Jedenfalls war, als die Frage dem Tridentinum vorlag, die Ansicht, daß jeder der drei wahrgedachten Erwerbsgründe einzeln ausreiche, als die herrschende zu betrachten, wie für das Particularrecht z. B. der [A (5Vs)]Erlaß Philipp’s II. für die Franche Comté
q
vom 2. XI. 1572 (Le Plat VI p. 215 f.)[393]A: Conté
45
beweist, in welchem fondation, construction, dotation, als selbständige Erwerbsgründe aufrecht erhalten wurden. In Le Plat, Monumentorum ad historiam concilii Tridentini VI, S. 215 ff., geht es um die Anmerkungen des Bischofs von Verdun zu den Reformationsdekreten des Konzils noch während des Konzils. Weber meint wohl den Erlaß Philipps II. „Ordonnance du Roy Philippe II envoyé au conseil supréme seu parlement du comté de Bourgoigne“ und verwendet den Ausdruck Franche-Comté für die historische Bezeichnung der Freigrafschaft Burgund (Bourgogne). Der Erlaß vom 2. Nov. 1572 (= 12.11.1572) findet sich in: Le Plat, Monumentorum ad historiam concilii Tridentini VII, S. 214–223, siehe unten, S. 396, Anm. 56.
Aus den von Theiner publizierten Verhandlungen über die in Sess[ion] XIV publizierten Reformationsdecrete
46
ist wenig über deren beabsichtigten Sinn zu ersehen. Unzweifelhaft, wenn auch nicht unbestritten, ist die Absicht der Synode, die bisherige 40jährige Ersitzung und die Ersitzung überhaupt, als Erwerbsgrund abzu[394]schaffen; die Immemorialpraescription Die Verhandlungen sind publiziert in: Theiner, Acta concilii Tridentini I, post sess. XIII, S. 597a–599b, siehe oben, S. 385, Anm. 7.
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ist in Sess. XXV c 9 de ref.[394] Immemorialpräskription bezeichnet hier die Verjährung des Herausgabeanspruchs des wahren Eigentümers gegen den nichtberechtigten, rein faktischen Inhaber des Patronats nach 100 Jahren. Durch die Verjährung ersitzt der Nichtberechtigte de facto das dingliche Patronatsrecht. Die Immemorialpräskription (Verjährung wegen „unvordenklicher Zeit“) greift im Gegensatz zur nur 40jährigen Verjährung (siehe oben, S. 393, Anm. 44) erst dann ein, wenn der Besitzer keinen Besitztitel hat.
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dem Zusammenhange nach und consequenterweise nur als Surrogat des Beweises des ordnungsmäßigen Erwerbes aufgenommen. In den vorbereitenden Diskussionen zu Session XXV c.9 de reformatione vom 17.11.1563 (= 27.11.1563) äußerte einerseits der Bischof von Vigo Bedenken und schlug vor: „et statuatur, quod nullum juspatronatus admittatur, nisi ex dotatione et fundatione, et quod episcopi cogant patronos ad ostendendum eorum titulum infra mensem“, in: Theiner, Acta concilii Tridentini II, post Sess. XXIV, S. 482a. Während der Session XXV selbst sprach sich am 3.12.1563 (= 13.12.1563) der Bischof Séez ablehnend aus: „minus etiam placet decretum de exemptionibus capitulorum, in quo tolluntur exemptiones ex fundatione, et ab immemorabili“, in: Theiner, ebd., Sess. XXV, S. 504a. Zur Schlußfassung im amtlichen Text siehe Richter, Canones et Decreta Concilii Tridentini, Sess. XXV, c. 9, S. 449.
Der Sprachgebrauch des Conzils ist nicht gleichmäßig: Phillips
r
(K[irchen]R[echt] VII p. 723)[394]A: Philipps
49
nimmt an, daß fundatio in unserer Stelle im engeren, c 9 de ref. Sess. XXV in weiterem Sinn gebraucht sei. Phillips, Kirchenrecht VII, S. 723, nennt in den Anm. 10 und 11, bereits die von Weber zu erörternde Antinomie zwischen Sess. XIV de ref. cap. 12 (fundatio ungleich constructio) und Sess. XXV de ref. cap. 9 (fundatio gleich constructio).
Die Fassung unserer Stelle legt zunächst den Schluß nahe, das Conzil habe die Erwerbsgründe auf zwei beschränken wollen, nämlich:
- 1) fundatio et constructio, copulativ,
- 2) dotatio.
Gestützt wird diese Ansicht durch die Fassung, welche die vorberatende Deputation der Congregation unterbreitet hatte: „Quod nemo cuiusvis dignitatis ad aliqua beneficia, etiam de novo erigenda, etiam ratione augendi cultum divinum aut numerum beneficiatorum, vel alia quacunque causa, nisi is ecclesiam ipsam fundaverit seu iam erectam, quae sine sufficiente dote fuerit, de [A (5Rs)]suis propriis et patrimonialibus bonis, non autem ex fructibus beneficiorum unitorum, competenter dotaverit, jus patronatus impetrare possit [395]aut debeat.“ (Act[a] Gen[eralia] p. 597,
50
auch bei Le Plat IV p. 277.).[395] Gemeint ist die Vorberatung vom 21.11.1551 (= 1.12.1551), in: Theiner, Acta concilii Tridentini I, post Sess. XIII anno 1551, S. 597a, no. 13.
51
Da die Änderungen der Congregation redaktionelle waren, so könnte man annehmen, daß das „et construxerit“ nur hinzugefügt sei, um die Bedeutung des „fundaverit“ noch klarer zu machen. Dafür, daß schon in der ersten Redaktion das „fundaverit“ incl. der Erbauung der Kirche gemeint war, spricht auch der Gegensatz: „jam erectam“. Le Plat, Monumentorum ad historiam concilii Tridentini IV, S. 275–277: Capita reformationis super quibus canones formabuntur per doctores deputatos, mon. 442; S. 277: wörtliches Zitat wie im Webertext, d. h. Weber hat nach dieser Ausgabe und nicht nach Theiner zitiert, wie sich aus Kommasetzung und Kasusbildung ergibt.
52
Auch in der Debatte über c. 9 de ref. in Sess. XXV werden (Theiner II p. 482) Mit den direkten Zitaten bezieht sich Weber hier auf die Ausgangsstelle der Exegese, oben, S. 384.
53
als Erwerbstitel des Patronats nur „fundatio et dotatio“ genannt. Hiernach hätte das Conzil „fundatio“ in dem Sinn genommen, daß darunter die Fertigstellung der Kirche zum Gebrauch verstanden war; ausschließlich nur der Dotierung, welche, wie schon früher angedeutet, Siehe oben, S. 394, Anm. 48.
54
in älterer Zeit gewöhnlich der Consecration erst nachfolgte und sich dadurch leichter als ein selbständiger Siehe oben, S. 388 f.
s
Akt markierte. Wir würden also im Sinn des Conzils |:nur:| zwei Erwerbsgründe haben: Hingabe des Grundes und Erbauung der Kirche einerseits und Dotierung andererseits. Fernliegend wäre diese Regelung nicht; Fagnani’s Bedenken gegen die Zulassung der fundatio i.e.S. als Erwerbsgrund stützen sich wesentlich darauf, daß, wer einen fundus zum Kirchbau hergiebt, damit doch noch keine Kirche „de non esse ad esse ducit“ und deshalb den[395]A: selbstständiger
t
Titel „patronus“ nicht verdiene.In A folgt: 〈pat〉
55
Schwer verständlich wäre dann allerdings die Zulassung der dotatio als selbständigen Erwerbsgrundes. Auch ist die Ausdrucksweise des Conzils in [A (6Vs)]den Reformationsdecreten nicht immer sehr präcis und läßt[396]sich nicht pressen. Fagnani, Commentaria in secundam partem tertii libri Decretalium, „De iure patronatus“, c. „quoniam“, X 3.38.3, S. 236 [234], no. 29.
4)
[396][A (6Vs)] Auch der cit. Erlaß Philipps II. stellt zuerst (Le Plat VII p. 215) nur fundation et dotation, dann aber (p. 217) trotzdem fondation, dotation, construction untereinander.
56
Immerhin könnte eine Änderung des bestehenden Rechts oder die Absicht einer solchen durch die Schwierigkeiten erklärt werden, welche den älteren Canonisten die Construction der fundatio i.e.S. als eines mit der tradicio juris[396] Le Plat, Monumentorum ad historiam concilii Tridentini VII, mon. MXCIV, vom 2. Nov. 1572: „Ordonnance du Roy Philippe II envoyé au conseil supréme seu parlement du comté de Bourgoigne“, S. 214–223. Weber dürfte sich speziell auf ebd., S. 216 unten, beziehen: „[…] pour donner effects aux reparations, unions et translations de benefices, desertes, anniversaires, fundations et commutations de dernieres volontez et executions d’icelles prescrites et ordonnances par divers decrets dudit saint concile, et a ce qu’elles soyent aulcun destourbier [217] ou empeschement reçeues, observées, accomplies et entretenues par tous, et que les bonnes et pieuses intentions des laycs a la fondation, dotation, construction d’eglises, aulmosnes, services divines, decrets et aultres pieuses œuvres ne soyent aulcunement diverties […]“.
57
der Erbauung der Kirche seitens irgend Jemandes wirkenden Erwerbsgrundes machte. Alles in Allem dürfte zwar keine Sicherheit, aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, daß das Conzil die Erwerbsgründe des Patronats auf die oben bezeichneten beiden hat beschränken wollen. War diese Absicht vorhanden, so ist sie aber von der Praxis einfach ignoriert worden. Es blieb gemeinrechtlich Weber meint mit tradicio iuris wohl, daß an den Stifter mit der Erbauung der Kirche auch das Recht am Grund und Boden übergeht.
58
nach wie vor |:nur:| streitig, ob alle drei Momente zusammentreffen müssen oder ob eines genügt. Das bei Hinschius citierte baierische Konkordat spricht von Erwerb „sive per dotationem sive per fundationem sive per constructionem[“], Vgl. Glossar: Gemeines Recht, unten, S. 552.
59
während allerdings das Allgem. Landrecht II 11 § 519 Hinschius, Das landesherrliche Patronatrecht, S. 81, verweist auf das bayerische Konkordat vom 5.6.1817, art. 11.
60
dem das Patronat zuspricht, welcher eine Kirche „baut oder hinlänglich dotiert.“ Allgemeines Landrecht für die Preussischen Staaten, 2. Teil, 11. Titel § 569, und nicht § 519.
Was nun den neben der fundatio et constructio vom Conzil noch anerkannten Erwerbsgrund, die dotatio, angeht, so hat auch hier das Conzil eher nur Controversen veranlaßt, als alte entschieden. Eine vorgefundene Controverse war, ob eine nach erfolgter Conse[397]cration gegebene dos einen titulus bildet. Da, wie oben gesagt,
61
die reale Collation der dos in älterer Zeit[397] Siehe oben, S. 388.
u
erst nach der Consecration zu erfolgen pflegte, war die Frage [A (6Rs)]wohl nur die, ob die dos vor der Consecration der Kirche bindend zugesagt sein mußte. Man hielt dies teilweise (so Baldus ad tit. Cod. de usufr[uctu])[397] In A folgt: 〈stets〉
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deshalb für erforderlich, weil das Patronat eine Servitut sei und mit einer solchen eine consecrierte Kirche nicht mehr belastet werden könne. Dies sei rechtlich nur möglich, so lange die Kirche noch ungeweiht, basilica, sei. Hingegen und gegen die Auffassung des Patronats als Servitut hatte schon Innocenz IV. (ad tit. X de j[ure] pat[ronatus]) Baldus de Ubaldis, Commentaria in Codicem, Cod. 3.33 rubr., f. 231vb, no. 1, spricht jedoch zurückhaltend nur von „quasi servitutes“.
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sich gewendet und die Späteren (Rochus de Curte p. 366, 367, Joannes Andreae, Panormitanus) Sinibaldus Fliscus, Commentaria X 3.38.5, f. 440rb.
64
sind ihm darin meist gefolgt. Zur Zeit des Tridentinums war jedenfalls die Ansicht, daß man bei klar erhellender diesbezüglicher Absicht auch eine schon bestehende Kirche dotieren könne, allgemein angenommen (Panorm. cons. II, 106)[.] Rochus de Curte, Tractatus de Jure patronatus, „et dotavit“, S. 390b–391b, no. 4 schließt sich hier an die Auffassungen des Johannes Andreae an, der, anders als die Reihung der Autorennamen durch Weber nahelegt, der früheste der hier genannten Autoren ist. Rochus de Curte nennt die von Weber genannten, weiteren Quellenstellen, etwa auch die Auffassung des Panormitanus in seinem consilium 28, zweiter Band, daß auch eine Dotierung nach bereits erfolgter Weihung der Kirche dem Stifter das Patronatsrecht verleihe.
65
Hiernach werden auch die Worte des Decrets „seu jam erectam“ nicht nur auf eine eben erbaute basilica, sondern auch auf eine schon geweihte Kirche zu beziehen sein. Panormitanus, Consilia II.106, f. 172rb.
Dagegen hat das Conzil mit der Wendung: „quae …
v
sine sufficienti dote fuerit“ lediglich Anlaß zu Zweifeln gegeben: Daß nicht jede[,] wenn gleich unerhebliche, Ergänzung einer nicht ganz ausreichenden Dotierung einen titulus zum Patronatsrecht bilde, war vorher nie zweifelhaft (Gl[osse] in c. in h. t. in VIto)Auslassungszeichen in A.
66
und ist sicher[398]lich durch das Tridentinum nicht geändert. Fraglich war dagegen, ob nicht überhaupt nur eine vollständige |:Dotierung bzw.:| Neudotierung genügte, und zwar wurde dies von der herrschenden Ansicht bejaht (Roch. de Curte def. IX n 5 gegen Panormit. Consil. XV)[.] Casus „Aliquis laicus“, in: Liber Sextus, VI.3.19 unic., Sp. 564b, geht nicht ausdrücklich auf das Problem der ausreichenden Dotierung ein, sondern formuliert als Voraussetzung für das Entstehen eines Patronatsrechts: „aliquis laicus habebat iuspatronatus in aliqua ecclesia; quia forte eam fundaverat, id est, donaverat fundum ad eam aedificandam: vel eam aedificavit, vel dotavit, vel omnia fecit simul […].“
67
Ob nun das Conzil sich bei Redaktion dieses Decrets darüber klar ge[A (7Vs)]wesen ist, daß dem Wortlaut desselben nach auch bei Ergänzung einer dos und unter welchen Umständen alsdann der Erwerb des Patronates eintreten sollte, ist bei der unpräzisen Fassung billig zu bezweifeln. Es ist für diese Frage mit dem Decret nichts anzufangen. Hinschius interpretiert es dahin, daß die Vermehrung so bedeutend sein müsse, daß sie als „die Hauptursache für das Inslebentreten oder die Fortsetzung der Anstalt“ erscheint.[398] Rochus de Curte, Tractatus de Jure patronatus, „et dotavit“, S. 391b, no. 5, setzt sich an dieser Stelle kritisch mit Panormitanus, Consilia II.28, f. 110ra, und nicht mit consilium 15, wie Weber schreibt, auseinander. Nach Rochus vertrat Panormitanus die Auffassung, daß jemand, der auch nur eine beliebige, auch sehr kleine dos verliehen habe, das Patronatsrecht erwerbe.
68
Es wird hierauf auf das Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Behörden im einzelnen Fall ankommen. Hinschius, System des katholischen Kirchenrechts III, § 137, S. 24, Anm. 2.
Dagegen ist allerdings anzunehmen, daß das Conzil die Frage, ob ev. auch bei unzulänglicher Dotierung ein Patronat entstehen könne, durch den Ausdruck „competenter
w
dotavit“ entsprechend der Glosse und der herrschenden Meinung (Roch. de Curte def. IX n. 16)[398]A: „competenter“ > „competenter
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hat verneinen wollen. Der Inhalt des „competenter“ wird nach der zur Zeit des Conzils herrschenden Ansicht zu bestimmen sein. Im Anschluß an die Glosse ging diese dahin, daß, abgesehen von den gottesdienstlichen Bedürfnissen, bei den Collegiatkirchen Rochus de Curte, Tractatus de Jure patronatus, „et dotavit“, S. 395a, no. 16, spricht allerdings von der „dos congrua“, nicht von „competenter dotavit“.
70
die dos zum Unterhalt sämmtlicher ministri, bei Kirchen, an denen die geistlichen Funktionen von einem Kollegium von Weltklerikern wahrgenommen werden.
x
anderen zum Unterhalt wenigstens eines Priesters und eines minister (Panorm. u. Roch. de C[urte] def. IX n. 15 Tract. ill. de patr. p 379)In A folgt: 〈den〉
71
[399]ausreichen müsse. Die ältere Auffassung, an den Normalfall ländlicher Neubesiedlungen anknüpfend, hatte (Hostiensis) Rochus de Curte, Tractatus de Jure patronatus, „et dotavit“, S. 394b, no. 15 – S. 395a, der auf ein cons. 89 des Panormitanus verweist. Vgl. Panormitanus, Consilia, II.89, f. 159rb, no. 6 f., der hier entgegen seiner in seinem Kommentar vertretenen Auf[399]fassung als Minimalausstattung verlangt, die dos müsse mindestens zum Unterhalt eines Priesters und eines Klerikers zum ordnungsgemäßen Abhalten der Messe ausreichen.
72
eine Vollhufe für genügend erklärt. Hostiensis († 1271) wird hier als Vertreter der älteren Auffassung genannt. Hostiensis, Commentaria, X 3.40.7, c. „cum sicut“, S. 160ra, no. 3, hatte die Ausstattung einer Patronatskirche mit einer Hufe Land für ausreichend erachtet. Weber dürfte diese Ansicht des Hostiensis vermittelt über Rochus de Curte, Tractatus de Jure patronatus, „et dotavit“, S. 394a, no. 14, übernommen haben.
Die Wendung: „de suis propriis et patrimonialibus bonis“ bezieht sich augenscheinlich und wie die oben [A (7Rs)]bereits citierte
73
ursprüngliche Fassung der Deputationsvorlage (vv. „non autem ex fructibus beneficiorum unitorum“) zeigt, auf die in der Litteratur wiederholt aufgeworfene und verneinte Frage, ob auch Dotation mit den Mitteln eines bestehenden beneficium dem betreffenden Beneficiaten persönlich das Patronatrecht verschaffe. Siehe oben, S. 394 f.
74
An welchen Fall der unio beneficiorum das Conzil dabei gedacht hat, ist nicht ganz klar; in den Stellen, wo die Union Es geht hier um die Frage, ob bei der Ausstattung der Kirche mit einem Lehen der Lehensherr oder der Lehensmann (Beneficiat) das Patronatsrecht innehat.
75
behandelt wird (Sess. XXI c. 7 de ref.[,] Mit Union wurde in diesem Zusammenhang erörtert, eine verarmte Patronatskirche einer anderen Kirche zu unterstellen, so daß diese für die Unterhaltung von Gebäude und Klerikern zu sorgen hatte.
76
Sess. XXIV c 15 de ref.), Sess. XXI de ref., c. 7 vom 16.7.1562 (= 26.7.1562), in: Richter, Canones et Decreta Concilii Tridentini, S. 120.
77
ist auch der Fall der unio per subiectionem einer Patronatskirche mit einer ecclesia libera erwähnt. Sess. XXIV de ref., c. 15 vom 11.11.1563 (= 21.11.1563), in: Richter, Canones et Decreta Concilii Tridentini, S. 369.
78
Möglicherweise schwebte der Deputation der [400]Fall vor, daß der Patron einer per subiectionem unierten Parochie den Patronat über die gesammte unierte Parochie beanspruchen könnte (cf. Roch. de Curte def. IX n 19 p 390). Einschlägig ist für die Frage der Union von bislang freien beneficia mit einer Patronatskirche die von Weber hier nicht ausdrücklich zitierte Stelle Sess. XXV de ref., c. 9 vom 4.12.1563 (= 14.12.1563), in: Richter, Canones et Decreta Concilii Tridentini, S. 450: „Insuper accessiones, per viam unionis factae de beneficiis liberis ad ecclesias iuri patronatus, […] ita ut praedicta beneficia libera eiusdem naturae cum iis, quibuscum uniuntur, efficiantur, atque sub iure patronatus constituantur, hae si nondum plenarium sortitae sunt effectum, vel deinceps ad cuiusvis instantiam fient, […] simul cum unionibus ipsis per surreptionem obtenate intelligantur […]“. Auch Hübler hatte in seiner Korrektur zu Webers Exegese bemängelt, daß Weber auf diese Antinomie nicht eingegangen war, siehe den Editorischen Bericht, oben, S. 359.
79
Jedenfalls hat man bei der definitiven Redaktion diese spezielle Beziehung fallen lassen und den Satz allgemein gefaßt (cf. auch die Congreg[atio][400] Bei Rochus de Curte, Tractatus de Jure patronatus, „et dotavit“ no. 19, S. 396, geht es jedoch um die Stellung mehrerer Patrone zueinander. Welche Stelle bei Rochus Weber gemeint haben könnte, konnte nicht ermittelt werden.
y
Concilii, Entsch[eidung] v[om] 12. VIII. 1741 und 4. IV. 1778, No 1 und 5 bei Richter ad h. t.).[400]A: Congeg.
80
Sess. XXV de ref., c. 9, in: Richter, Canones et Decreta Concilii Tridentini, S. 450, no. 1 (eine Resolution des Konzils aus Todi, vom 12.8.1741), und S. 451, no. 5 (eine Resolution des Konzils aus Tivoli, vom 4.4.1778).
Über die Frage, welche Art von Patronatrecht (dingliches oder persönliches) durch die zulässigen Titel erworben werde, hat sich das Conzil nicht geäußert, – deshalb nicht, weil schon damals gemeinrechtlich das persönliche Patronatsrecht als das im Zweifel entstehende angesehen wurde, – eine Ansicht, welche historisch erst nach völliger Überwindung des Gedankens, daß der Grundherr als solcher eine gewere an der Kirche habe, möglich war (Phillips
a
VII p. 670, Hinschius, Z.f.K.R. II p. 419 f).A: (Philipps
N1
MWG: Philipps ; öffnende Klammer in MWG digital hinzugefügt.
81
Weder Phillips, Kirchenrecht VII, S. 670, noch Hinschius, Succession im Patronatrechte, S. 419 f., sprechen in diesem Zusammenhang von „gewere“, sondern vom Eigentum am Grund und Boden. Sie grenzen dabei ab, daß nach gemeinem Recht der persönliche Patronat die Regel, das dingliche Patronatsrecht hingegen die Ausnahme gewesen sei. Nach dem preußischen Allgemeinen Landrecht bestand allerdings eine Vermutung für das dingliche Patronatsrecht.
[A (8Vs)]Der Ausdruck „aut obtinere“ scheint die Absicht des Conzils auszudrücken, auch die bereits bestehenden Patronatrechte einer Nachprüfung in Bezug auf ihre Erwerbsart zu unterwerfen. Daß das Conzil sich mit derartigen Absichten getragen hat, ergaben auch die Verhandlungen über c. 9 de ref. Sess. XXV, die Zulassung der Immemorialpräscription bezog sich, wenn auch wohl nicht, wie gelegentlich behauptet wird,
82
nur, so doch wesentlich auch auf die schon bestehenden Patronate. Zur kirchenrechtlich umstrittenen Frage, ob ein Erwerb des Patronatsrechts durch 40jährige Ersitzung in Betracht komme, siehe Richter, Lehrbuch des Kirchenrechts, § 188, S. 562, Fn. 11.
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Jedenfalls ist nach dieser Richtung [401]hin das Decret noch weniger praktisch geworden als nach anderen (der öfter cit. Erlaß Philipp’s II. Sess. XXV de ref., c.9, in: Richter, Canones et Decreta Concilii Tridentini, S. 450, ordnet an, daß alle durch Inkorporation vor mehr als 40 Jahren unierten Besitzver[401]schiebungen nur darauf geprüft werden sollen, ob sie durch gewaltsame Verschiebungen an die Hauptkirche gelangt sind, ebenso wie ein vor mehr als 40 Jahren erworbenes Patronatsrecht nur durch Verjährung erlangt werden kann, wenn die Ausstattung als nützlich erachtet wird. Zur Frage der 40jährigen und der Verjährung „seit unvordenklicher Zeit“ (Immemorialpräskription), siehe oben, S. 393, Anm. 44, S. 394, Anm. 47.
84
z. B. baut auch nach dieser Richtung vor). Gemeint ist die „Ordonnance du Roy Philippe II envoyé au conseil supréme seu parlement du comté de Bourgoigne“, in: Le Plat, Monumentorum ad historiam concilii Tridentini VII, S. 214–223, siehe oben, S. 396, Anm. 56.
2) Die ferner noch in der Stelle erörterte Frage ist die, wem die Institution des vom Patron Ausersehenen gebührt.
Bekannt ist, daß den Inhalt der Rechtsentwicklung in dieser Hinsicht in früherer Zeit zunächst die energische Einschränkung der Befugnisse des Patrones bildet. Während, wie schon hervorgehoben,
85
die ältere germanische Auffassung die Befugnis der Ein- und Absetzung der Pfarrer in der Gewere des Patrons an der Kirche selbstverständlich enthalten sah, verlangen die Canones bei Gratian zu solchen Verfügungen schon den Consens des Bischofs, woraus sich dann weiterhin das Verhältnis dahin entwickelte, daß die Befugnisse des Patrons als Präsentationsrecht gefaßt wurden. Diese Entwicklung war aber im Ganzen bereits abgeschlossen, weiter gefördert hat das Conzil sie nicht. Noch Rochus de Curte hatte allerdings zu registrieren gehabt, daß einzelne Patrone [A (8Rs)]mit Connivenz Siehe oben, S. 400, Anm. 81.
86
des Pabstes das volle Collationsrecht Stillschweigende Duldung, die als Zustimmung ausgelegt wird.
87
ausübten und daß in solchem Fall dies gültig geschehen konnte, wobei wohl wesentlich an Patronate von Landesherren zu denken ist. Die energische Redeweise des nächstfolgenden Dekrets (c 13 d[e] ref.) Recht zur Einsetzung des Pfarrers, während beim Präsentationsrecht die endgültige Entscheidung über den Kandidaten kirchlichen Institutionen vorbehalten blieb.
88
läßt darauf schließen, daß das Conzil dieser Art Privilegien ein Ende zu machen beabsichtigte. Sess. XIV de ref., c. 13, in: Richter, Canones et Decreta Concilii Tridentini, S. 98.
Unsere Stelle aber richtet sich jedenfalls nicht wesentlich gegen die Patrone, sondern
b
beabsichtigt[401] In A folgt: 〈behau〉
c
festzustellen, wem die Candidaten vom Patron zu präsentieren sind. Es ist der Schlußpassus des [402]c. 12 erst bei der definitiven Redaktion hinzugekommen, ebenso war, wie die Theiner’schen Akten ergeben, in c 13 die ausdrückliche Erwähnung des episcopus ordinarius in der Fassung der Deputation nicht enthalten, sondern ist erst auf Verlangen des Bischofs von Calahorra in der Congregation vom 23. November zugefügt.In A folgt: 〈hauptsächlich〉
89
– Nun war der Grundsatz, daß die Institution des Präsentierten dem Bischof zustand, als solcher nicht mehr zweifelhaft, durchbrochen jedoch durch eine große Zahl päbstlicher Privilegien. Solche bestanden jedenfalls in zahlreichen Einzelfällen, namentlich anschließend an Incorporationen und dergl., überdies galten die legati a latere[402] Theiner, Acta concilii Tridentini I, post XIII sess., vom 23.11.1553 (= 3.12.1553), S. 599a. In der Rede des Bischof von Calahorra geht es jedoch nur um das Ordinationsrecht der Titularbischöfe, also um eine Überarbeitung des vorgeschlagenen c. 5, nicht um eine Aufnahme des „epicopus ordinarius“ in den von Weber herangezogenen c. 13. Aus den Theiner’schen Akten ergibt sich nicht, aufgrund welchen Vorschlages die Formulierung „institutio episcopo, et non alteri inferiori reservetur“ in die endgültige Textfassung des c. 12, de reformatione, aufgenommen wurde.
90
und die apostolischen Delegaten Gesandte des Papstes mit zeitlich begrenztem Auftrag.
91
als zur Reservation von Patronatspfründen legitimiert (Ant[onius] de Butrio c. 28, Ioan[nes] de Anania Ju[ris] c[onsul]t[us], d[e] j[ure] p[atronatus] II p 236). Ständige Gesandte des Papstes, ohne diplomatischen Charakter.
92
Antonius de Butrio, Lectura de Jure patronatus, c. 28, S. 42b–S. 44, no. 18; Ioannes de Anania, Lectura in titulum de iure patronatus c. 8, S. 58b, no. 5.
Sarpi in seiner Conzilsgeschichte (B[uch] IV c 8) behauptet nun, die Stelle richte sich gegen das von den [A (9Vs)]Päbsten häufig an Patrone verliehene Privileg, den Candidaten jedem Beliebigen zur Institution präsentieren zu dürfen.
93
Es scheint aber, daß c. 13, welcher ungleich energischer gefaßt ist, sich gegen Privilegien aller Art richtete, jedenfalls die möglichste Ausschließlichkeit des bischöflichen Rechts anstrebte. Bei der definitiven Redaktion von c. 12 ist dann unter Beschränkung auf die „inferiores“, also abgemildert, das Verbot auch in dies Capitel aufgenommen worden. Die früher (c. 6 X de instit[utionibus] III, 7) Sarpi, Geschichte des Konzils II, Buch 4, Kapitel 8, S. 172 f.
94
regelmäßige Institution durch die Archidiakonen war in praxi wohl allgemein bereits beseitigt, sie werden unter den inferiores nicht speziell zu suchen sein. Eine [403]selbständige Bedeutung kommt dem Schlußsatz, namentlich neben c. 13, jedenfalls nicht zu. – X 3.7.6, in: Friedberg, Decretalium Collectiones, Sp. 485 f.
Alles in Allem ist sonach die Ausbeute aus unserer Stelle für die Geschichte und Theorie des Patronatrechts eine bescheidene. Weder hat sie, abgesehen von dem Ausschluß der Ersitzung, neues Recht geschaffen, noch hat sie die Rechtsentwicklung in irgend wesentlichen Punkten zum Abschluß gebracht. Dieselbe war vielmehr im Allgemeinen bereits abgeschlossen und die bis dahin bestandenen und erörterten Controversen existierten weiter. Namentlich hat die spätere Litteratur über das Patronatrecht das Dekret, soviel ersichtlich, kaum beachtet, bei Erörterung der Streitfragen wird stets auf die Glosse zurückgegangen, wie dies noch heute geschieht. Welchen Einfluß das Decret in den Gebieten, wo das Tridentinum über[A (9Rs)]haupt damals zur praktischen Anerkennung gelangte, auf die Praxis des
N2
Patronatrechts geübt hat, ist ohne Spezialuntersuchungen nicht zu ermitteln. Nach dem öfter citierten Beispiel der Franche ComtéMWG: de Druckfehler in MWG-Druckfassung; in MWG digital korrigiert.
d
[403]A: Conté
95
zu schließen, dürfte dieser ein bescheidener gewesen sein. [403] Siehe oben, S. 396, Fn. 4, und S. 401.
[404][Germanistische Exegese]
[A DbVs]
Bearbeitung
a
[404] a–a (bis unten: Weber.) In A Randnotiz des Dekans Ernst Eck: Hrn. Collegen Dr. Gierke zur gef[älligen] Begutachtung. B[erlin] 9/5 89 Eck. In A folgt die handschriftliche Stellungnahme von Gierke, siehe dazu den Editorischen Bericht, oben, S. 359 mit Anm. 4.
der von der Hohen Juristischen Fakultät
gestellten germanistischen Textstelle
(Sachsenspiegel, Landrecht II, 42) durch den Candi-
daten der juristischen Doktorwürde,
Referendar Weber.
a1
[404] a(ab oben: Bearbeitung)–a Zu den Randnotizen und Bemerkungen der Gutachter vgl. oben textkritische Anm. a
[A DbRs]
Inhalt.
Allgemeiner Zusammenhang. S 406
Zu § 1: S 408
I.
b
Praktische Bedeutung der Lehengewere – S 408 – Wird in Art. 42 vorhandene Gewere behauptet? – S 410 – Bedeutung von „gewere“ in § 1 – S 411 – ΙΙ.Fehlt unten, S. 408.
c
Die Gewährschaft bei abgeleitetem Besitzrecht – S 412 – Mögliche Fälle bei Ziehen auf den Geweren:Fehlt unten, S. 412.
d
1. Der Gewere nur der einenUnten, S. 413, heißt es: Geweren
e
Partei erscheint – S 413 f. – Stellung der Geweren im Proceß – S 414 – 2. Die Geweren beider Parteien erscheinen – S 415 – 3. Der Gewere keiner Partei erscheint. – S 416 – III.Unten, S. 414, heißt es: einer
f
Consequenzen des Unterliegens der einen Partei:Fehlt unten, S. 418.
g
1. für dasUnten, S. 418, heißt es: Partei
h
Verhältnis zu ihrem Lehenherren – S 418 – 2. für die Rechte des Lehenherren – S 419 Unten, S. 418, heißt es: ihr
Zu § 2: S 422
Alter des § 2 – S 422 – Möglichkeit rechter gewere
i
zu Lehen:Unten, S. 423, heißt es: Gewere
k
Doppelte Bedeutung von „rechte gewere“. – S 423 – Differenz der älteren und der späteren Rechte? – S 425 – Unten, S. 423, heißt es: Lehen
[405]Die Gewere von Jahr und Tag in den Rechtsbüchern:
l
– S 425 – 1. Im Sachsenspiegel, Landrecht II 43[405] Unten, S. 425, heißt es: Rechtsbüchern.
m
§ 1 – S 426 – 2. Im Schwabenspiegel – S 427 – Consequenzen für die Interpretation von Ssp. II,Unten, S. 426, heißt es: Sachsensp. Landr. II A 43
n
42 – S 428 – 3. Im Richtsteig Landrechts – S 429 – Anknüpfung der rechten gewere zu Lehen an die processualische Bedeutung des Lehenbesitzes von Jahr und Tag. – S 431 Unten, S. 428, heißt es: II
Zu § 3: S 433
Processualische Stellung der Fürsten – S 433 – Natur des „ingebornen“ Dienstmannes
o
– S 435 – Unten, S. 435, heißt es: Dienstmanns
Zu § 4: S 436
Anerkennung des Lehenverhältnisses
p
im Landgericht – S 436 – Gegenseitige Stellung von Land- und Lehengericht – S 436 – Änderung in den späteren Rechtsquellen – S 438 – Ergebnis S 438 Unten, S. 436, heißt es: der Lehenverhältnisse
[A 1]Der Sachsenspiegel und die Richtsteige sind nach Homeyer,
1
der Schwabenspiegel je nach Angabe nach Laßberg und Gengler[405] Homeyer, Richtsteig Landrechts, und Homeyer, Sachsenspiegel.
2
citiert. An Litteratur sind, ohne an den einzelnen Stellen citiert zu sein, benutzt die bei Homeyer citierten Schriftsteller Laßberg, Schwabenspiegel, und Gengler, Schwabenspiegel.
3
und Heusler’s Institutionen, Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht, S. 271, nennt beispielsweise Planck, Beweisverfahren; Nitzsch, Ministerialität und Bürgertum; Heusler, Institutionen I und II.
4
sowie die Aufsätze von Sohm in der Savigny-Zeitschrift. Heusler, Institutionen II.
5
– Es konnte lediglich ein Aufsatz Sohms in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, 1. Band, 1880, zum Thema identifiziert werden: vgl. Sohm: Fränkisches Recht.
Sachsenspiegel, Landrecht, Buch II Artikel 42: (nach Homeyer)
6
Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht II. 42, S. 271 f.
- § 1. Sve so klaget up enen anderen, he neme ime gut, dat ir ieweder ime to lene seget; secget se’t in von tven herren, ir ieweder sal [406]sinen geweren to dinge bringen; sve gewerd werd de be halt; sves gewere nicht ne kumt die verlüset, of se’t beide sunder gewere anspreket unde to like mit deme gude belent sin.
- § 2. Hevet aver ir en ene rechte were an deme gude jar unde dach gehat ane rechte wedersprake, he ne verlüset dar mede nicht, of ime sin gewere afweke dut to rechter werscap, deste he’t selve [A 2]vor sta na sime rechte[.]
- § 3. Doch mogen die vorsten geweren enen man mit enem openen brieve besegelt, deste se mede senden enen iren ingeborenen dinstman, die’t gut vorsta an irer stat; den brief sal man antwerden deme uppe den man klaget to getüge der klage, of he’s dar na bedarf.
- § 4. Secget aver se in dat gut to beide de dor umq[406]Q: umme7tveiet von enem manne, vor den solen sie komen to rechte over ses weken, unde die richtere sal tvene boden mede senden, die dar horen, wie behalde oder wie verliese. Sve verluset de geweddet dem richtere unde gift dem anderen sine bute.[406] Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht II. 42, S. 272.
[A 3]Allgemeiner
ZusammenhangDer allgemeine Zusammenhang, in welchem die obige Textstelle steht, ist leicht ersichtlich.
ZusammenhangDer allgemeine Zusammenhang, in welchem die obige Textstelle steht, ist leicht ersichtlich.
Nachdem in den vorhergehenden Artikeln von anderen Gegenständen – Schadensklagen,
8
Frohnung Weber bezieht sich auf Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht II. 40, S. 268–270; dort geht es vor allem um Schäden durch Vieh.
9
von Grundstücken durch den Richter Heute meist Fronung. Auf die karolingische Zeit zurückgehende gerichtliche Vollstreckungsmaßnahme in Grundstücke, im sächsischen Recht vor allem bei Ungehorsam gegenüber Ladung oder Urteil verhängt.
10
– gehandelt ist, beginnt in Art. 42 – unserer Stelle – die Erörterung der Immobiliarklagen, und zwar behandelt Art. 42 den Fall, daß ein Gut von zwei Prätendenten Weber bezieht sich auf Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht II. 41, S. 270 f.
11
als ihr Lehen angesprochen wird, – Art. 43 den Streit zwischen einem Lehen- und Eigentumsprätendenten und zwischen zwei Eigentumsprätendenten, von welchen Einer Erbgang, der Andere ein Rechtsgeschäft als Ti[407]tel angiebt, Prätendenten sind konkurrierende Anwärter auf den Rechtstitel des Lehens oder des Eigentums.
12
Art. 44 die rechte Gewere, Fruchtziehung des titulierten Besitzers[407] Weber bezieht sich auf Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht II. 43, S. 273.
13
und den Beweis der Eigengewere. Nutzungen des Grundstücks durch den Besitzer, dem ein Rechtstitel (hier Erbrecht, Schenkung oder Leihe) zur Seite steht.
14
Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht II. 44, S. 273 f.
Speziell den hier zu betrachtenden Inhalt des Art. 42 anlangend, so ist
1) in
r
§§ 1–3 der Fall besprochen, daß die beiden Ansprecher[407] In A folgt: 〈Ar〉
15
ihr Recht von zwei verschiedenen Herren herleiten, – alsdann soll – § 1 – jeder seinen Geweren Siehe Glossar: Ansprechen, Ansprecher, unten, S. 546.
16
|:Besser: Gewähren, Gewährsmann:|, also seinen angeblichen Lehenherren, mit zur Stelle bringen; wessen Herr nicht erscheint, der unterliegt, vorausgesetzt, daß sie das Gut, „sunder gewere“ ansprechen und „to like belent“ sind. Hat aber – § 2 – Einer von beiden eine „rechte were“ von „jar und dach“, Hier wird das Wort nicht im Sinne des deutschrechtlichen dinglichen Besitzrechts (siehe dazu Glossar: Gewere, unten, S. 552), sondern im Sinne einer „Gewährschaft“, eines „Gewähren“ gebraucht, siehe Glossar: Gewährschaft, unten, S. 552. Im hier edierten Text ist auf die doppelte Bedeutung des Wortes, auf die Weber selber anspielt, zu achten.
17
so unterliegt er in Folge des Ausbleibens seines Geweren nicht, [A 4]sondern kann das Gut selbst vertreten „na sime rechte“. Ein Fürst als Lehensherr kann – § 3 – die Gewährschaft seines Lehensmannes durch einen Dienstmann Siehe Glossar: Jahr und Tag, unten, S. 555.
18
mit offenem besiegelten Briefe Der Dienstmann wird hier unspezifisch als Bote im Dienst des Herren bezeichnet.
19
übernehmen. – Leiten aber Der Brief ist also nicht mit dem Siegel verschlossen, sondern im Sinne einer Urkunde mit offen anhängendem Siegel gemeint.
2) beide ihr Recht von demselben Lehensherren ab – § 4 –, so verweist sie der Richter vor diesen und sendet Boten zum Anhören von dessen Entscheidung mit. Die getroffene Entscheidung ist alsdann präjudiziell auch für den Ausgang des landgerichtlichen Prozesses.
20
Der Sachsenspiegel ist in die Bücher Landrecht und Lehnrecht eingeteilt und kennt dementsprechend (wie das mittelalterliche Recht allgemein) zwei verschiedene Prozeßarten, nämlich vor dem Landgericht als dem ordentlichen Gericht der Freien und vor dem Lehnshof des Lehnsherren für dessen Lehnsmannen. Hier wird das Urteil des Lehngerichts bindend auch für einen eventuellen landgerichtlichen Prozeß über das Grundstück.
[408]Dies der Zusammenhang im Allgemeinen. Die Einzeluntersuchung kann unmöglich die zahlreichen Fragen, welche für die Interpretation der Stelle von Erheblichkeit sind, eingehend behandeln, auch die betreffende Litteratur und die darin enthaltenen Controversen nicht umfassend zu würdigen versuchen, – allein allerdings muß das Verhältnis zu dem Gesammtinhalt wenigstens der sächsischen Rechtsbücher
21
klargestellt, die in Betracht kommenden rechtshistorischen Fragen constatiert und versucht werden, zu ermitteln, ob die Stelle für die Beantwortung der einen oder anderen von ihnen Bedeutung haben kann. [408] An die beiden Bücher des Sachsenspiegels (siehe Glossar: Sachsenspiegel, unten, S. 561) schließt sich eine breite Literatur zum sächsischen Recht an. Weber meint hier neben dem Sachsenspiegel die beiden Bücher zum sächsischen Prozeßrecht, nämlich den Richtsteig Landrechts und den Richtsteig Lehnrechts aus der ersten bzw. zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts. Diese stammen von dem bzw. aus dem Umkreis des gelehrten Glossators des Sachsenspiegels, Johann von Buch, und zeigen dementsprechend auch Einflüsse des römisch-kanonischen Verfahrensrechts, geben aber vor allem die sächsische Gerichtspraxis wieder. Sie waren Weber in der Ausgabe Homeyers zugänglich.
§ 1.
Praktische
tung der Lehen-
gewere.Die Parallelstelle zu diesem § ist Richtsteig Landrechts Art. 21.
s
Bedeu-[408] In der Inhaltsübersicht, oben, S. 404, geht voran: I.
tung der Lehen-
gewere.Die Parallelstelle zu diesem § ist Richtsteig Landrechts Art. 21.
22
In letzterer Stelle sind die Antezedentien des Prozesses concreter dahin formu[A 5]liert, daß Jeder der beiden Prätendenten von dem Gutspächter den Zins eingefordert und wegen desselben gepfändet hat. Der Pächter wendet sich alsdann an das Landgericht mit der Bitte um Findung eines Urteils, worauf er, der Pächter, die Zinszahlung so lange einstellen dürfe, bis Einer der beiden sein Recht an dem Gute dargethan habe. (Der Richtsteig bemerkt aber noch besonders, daß das Verfahren ebenso verläuft, wenn nicht der Pächter, sondern Einer der Prätendenten die Klage erhebe). Ebenso schildert der Richtsteig Lehnrechts 29 § 8 den Streitfall. Homeyer, Richtsteig Landrechts, cap. 21, S. 162–167, insbesondere § 5, S. 166. Der Richtsteig des Landrechts ist nach der Homeyer’schen Ausgabe in Kapitel, nicht in Artikel, wie Weber schreibt, unterteilt.
23
Der Landrichter solle alsdann beiden Ansprechern zunächst das Gut verbie[409]ten und das Weitere in der Weise veranlassen, wie es im Landrecht II, 42 – unserer Stelle – verordnet sei. Dies ist für uns deshalb von Interesse, weil dadurch klarer wird, worum es sich in Fällen wie dem unsrigen regelmäßig handelte. Die Lehengewere äußert sich hiernach praktisch in der Regel nicht darin, daß der Belehnte das Gut selbst bewirtschaftet, – wie besonders Richtst[eig] Lehnr[echts] 29 zeigt, – sondern darin, daß er von dem auf dem Gute sitzenden Zinsmann den Zins zieht. Der Zinsmann ist, da er vor dem Landrichter Gerichtsstand hat, als freier Pächter Homeyer, Richtsteig Lehnrechts, cap. 29 § 8, S. 530.
t
[409] In A Unterstreichung und Fragezeichen am rechten Rand von Korrektor Gierke.
24
gedacht. Der Sachsenspiegel setzt für die ihm maßgebenden ostfälischen Verhältnisse das Vorhandensein sowohl freier Zinsleute (Landr[echt] I 54, II 53, 59 § 1, III 77),[409] Gierke setzt wohl deshalb hinter „Pächter“ ein Fragezeichen, weil ein Zinsmann auch unfrei sein kann.
25
als freien, auf Lohn und Kündigung angenommenen ländlichen Gesindes (I, 22) Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht I. 54, S. 207 f. (Rechte von Zinsherren und Zinsmann); ebd. II. 53, S. 281 (was der Zinsmann mit vom Gut führt); und ebd. II. 59 § 1, S. 287 (Lichtmeß als Kündigungstermin bei der Zinsleihe); sowie ebd. III. 77, S. 373 (Rechte und Pflichten der Erben des Verpächters, der vor Ablauf der Pachtzeit stirbt).
26
[A 6]auf den Gütern als Regel voraus; sie bilden den Stand der Landsassen (nicht, wie die Glosse zu Landr[echt] I 54 annimmt, der Pfleghaften). Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht I. 22 § 2, S. 179 (aus dem Erbe soll in erster Linie dem Gesinde, „ingesinde“, der ausstehende Lohn gezahlt werden, Gesinde soll bis zum 30. Tag gehalten werden, zuviel gezahlter Lohn braucht nicht zurückgezahlt werden).
27
Das Correlat ausgedehnter Lehnbarkeit des Grundeigentums ist hier wie in England ein starker freier Pächterstand Weber übernimmt die Glosse zum Sachsenspiegel (siehe Glossar: Glosse zum Sachsenspiegel, unten, S. 553) aber aus Homeyers Erläuterung. Vgl. Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht I. 54, S. 208: „Die Gl[osse] nimmt die Zinsleute für die in I. 2 genannten plechhaften, welche ihr Gut haben ,umme dat se id myden umme erfplege to erven“‘. Bei Pfleghaften handelt es sich um Freie minderen Rechts, siehe Glossar: Pfleghafte, unten, S. 560.
u
; der belehnte Gutsherr ist damals regelmäßig noch nicht selbstwirtschaftender Landwirt, sondern anderweit in Anspruch genommen. In Richtst[eig] Lehnr[echts] 20 § 4 wird der charakteristische Unterschied zwischen Lehens- und Zinsmann darin gefunden, daß Letzterer das Gut selbst bewirtschaftet („selver bearbeitet edder bekosti[410]get“), Ersterer nicht.In A Unterstreichung und Fragezeichen am rechten Rand von Korrektor Gierke.
28
Nichtdestoweniger hat der zinsziehende Lehensmann die Gewere des Gutes, eine Bestätigung der Heusler’schen Ansicht,[410] Homeyer, Richtsteig Lehnrechts, cap. 20 § 4, S. 477. In der Stelle selbst ist nur von verschiedenen Stufen von Zinsmännern die Rede, nicht ausdrücklich von einem Lehensmann.
29
daß die Gewere dem zusteht, welcher die, natürlichen oder juristischen, Früchte des Objektes genießt (cf. S[ächsisches] Lehnr[echt] 14 § 1)[.] Heusler, Institutionen II, S. 22.
30
Homeyer, Sachsenspiegel Lehnrecht, Art. 14 § 1, S. 169. In der Quelle ist von „tins“ die Rede, der im juristischen Sinne eine Kapital„frucht“ ist.
Wird in Art. 42
vorhandene Gewere
behauptet?Die für uns wichtigste Frage ist nun zunächst, ob die beiden Prätendenten im vorliegenden Fall die Gewere |:als bereits vorhanden:| beanspruchen, oder ob, wie Planck
vorhandene Gewere
behauptet?Die für uns wichtigste Frage ist nun zunächst, ob die beiden Prätendenten im vorliegenden Fall die Gewere |:als bereits vorhanden:| beanspruchen, oder ob, wie Planck
1)
annimmt, beide auf Grund des erlangten titulus[A 6] Das deutsche Gerichtsverfahren II p. 602[.]
34
Planck, Das deutsche Gerichtsverfahren I.2 § 68, S. 602.
31
das Gut, an welchem sie eine gewere noch nicht erlangt haben, in Anspruch nehmen. Der Schlußsatz des § 1: „of se’t beide sunder gewere ansprecket“ scheint anzudeuten, daß Nach Planck, Das deutsche Gerichtsverfahren, ebd., haben die beiden Prätendenten bereits vor der Eigentumsübertragung vor Gericht (Auflassung) eine Rechtsposition (titulus), die einen Anspruch auf Einräumung der gewere gibt, siehe auch oben S. 406, und unten, S. 414, Anm. 54.
v
der § 1 sich auf das Ansprechen ohne gewere bezog. Indessen der Gegensatz dazu ist im § 2 nicht: Ansprechen mit gewere überhaupt, sondern: mit gewere von Jahr und Tag. Richtst[eig] Landr[echts] 21[410] In A folgt: 〈nach〉
w
ferner spricht davon, daß der Unterliegende das Gut mit Buße und Gewette§ 4 > Richtst. Landr. 21
32
lassen solle, d. h. doch: sich der beanspruchten gewere [A 7]entsagen. Der Schlußpassus des § 1 (von „of se’t“ an) enthält |:aber überdies:| einen nur in den späteren Homeyer’schen Handschriftengruppen Siehe Glossar: Gewette, unten, S. 553.
33
vorfindlichen Zusatz, ebenso wie § 2, und soll daher hier zunächst außer Betracht bleiben und mit § 2 zusammen behandelt werden. [411]In seinem ursprünglichen Umfang enthält § 1 keine Andeutung, daß beim Vorhandensein von gewere der Fall anders liege. Art. 43 § 1 spricht ebenfalls vom Ansprechen „mit geliker were Bei den Homeyer’schen Handschriftengruppen in der Ausgabe des Sachsenspiegels sind die Varianten jeweils in den Fußnoten angefügt. Vgl. Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht II. 42, S. 271, Anm. 9. Auf diese Glossenstelle bei Homeyer hatte auch schon Planck, Das deutsche Gerichtsverfahren I.2, S. 602, Anm. 5, hingewiesen.
x
“,[411] In A unterstrichen von Korrektor Gierke.
35
und Art. 44 § 1 behandelt die „rechte gewere“.[411] Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht II. 43 § 1, S. 273.
36
Dem Zusammenhang nach ist also wahrscheinlich, daß jeder der Ansprecher gewere behauptet. Ebd. II. 44 § 1, S. 273.
37
Homeyer, der das Gegenteil annimmt, vermißt eine Entscheidung für den Fall, daß beide Teile gewere, aber Keiner jährige Gewere behauptet. Den Ausdruck „sunder gewere“ des Schlußpassus ist aber auch in der cit. Richtsteig-Stelle als Gegensatz zur jährigen gewere gebraucht, somit wäre dann auch hier gerade der wichtigste Fall nicht erörtert, was nicht wohl denkbar ist. Vgl. Homeyer, System des Lehnrechts, S. 399–401, 409.
Bedeutung von
„gewere“ in § 1Vor Allem: was heißt im vorliegenden Fall überhaupt „gewere“?
„gewere“ in § 1Vor Allem: was heißt im vorliegenden Fall überhaupt „gewere“?
Daß jeder Teil eine vorausgegangene Leheninvestitur
38
behauptet, ist selbstverständlich. Die Leheninvestitur aber als symbolische Investitur giebt nach allgemeiner Ansicht und dem Zeugnis der Quellen (S[ächsisches] Lehnr[echt] 39 § 3, Investitur ist die rechtsförmliche Einweisung des Lehnsmannes in die dingliche Berechtigung an dem Lehnsgut, die meist durch Übergabe von Symbolen öffentlich vollzogen wurde.
39
V[etus] au[ctor] Homeyer, Sachsenspiegel Lehnrecht, Art. 39 § 3, S. 215 f.: „Of en man enem anderen gut uplet vo sime herren, tohant so hevet he die gewere an’me gude, die des erren mannes was die’t lit“.
a
S[achsen]sp[iegel] I 46 25)Alternative Lesung: Vorm.
40
sofort „gewere“. Schwerlich kann[,] wie Planck (a. a. O.) Weber meint vermutlich Homeyer, Auctor vetus. Dort ist in I. § 45 f., S. 91, der den symbolischen Akt der Lehensinvestitur beschreibt, allerdings nicht die von Weber hervorgehobene Rechtsfolge der sofortigen Erlangung von gewere genannt. Ebd., I. 25, S. 84, geht es um die Erbschaft eines Lehens, ohne daß spezielle Fragen der Gewere angesprochen sind.
41
annimmt, unter „gewere“ in Art. 43 § 1 Planck, Beweisverfahren, § 142, S. 283–285.
b
: „faktischer Besitz“ verstanden werden, |:so:| auch in der späteren Fassung des § 1 nicht, des Gegensatzes des § 2 wegen, – es würde für den Fall, daß beiderseits Besitz behauptet wird,hier > in Art. 43 § 1
c
eine Entscheidung [412]fehlen. [A 8]Auch die Sachlage, wie sie nach dem oben Gesagten regelmäßig sich stellte, spricht dagegen, daß der faktische Besitz, welchen ja der Zinsmann inne hatte, für das Recht des Lehensmannes die von Planck angenommene Bedeutung hatte, während andererseits die Pfändung des Zinsmannes doch nur auf Grund präsenter gewere bezw. deren Inanspruchnahme erfolgen konnte. Überhaupt aber ist nicht wohl denkbar, daß, wenn beide Parteien die gewere auf Grund der Investitur behaupten,In A folgt: 〈[nicht]〉
d
die fernere Behauptung, im faktischen Besitz sich zu befinden, noch Bedeutung haben konnte. Ist einmal |:in:| einem Rechtsstreit die causa[412] In A folgt: 〈[nu]〉
42
der gewere in Frage gekommen, so wird die Berufung auf hebbende gewere, als die schwächere Behauptung, nicht mehr gehört (Richtst[eig] Landr[echts] 26 § 4).[412] Siehe Glossar: causa, unten, S. 547.
43
Homeyer, Richtsteig Landrecht, cap. 26 § 4, S. 184.
Hiernach erscheint es wahrscheinlich, daß § 1 auch in der späteren Fassung alle Fälle umfaßte, in welchen nicht die jährige Gewere des § 2 – über welche unten
44
– behauptet wurde, daß aber der § 1 auch in seiner ursprünglichen Fassung mit der Frage des faktischen Besitzes nichts zu thun hatte, sondern von dem Fall handelt, in welchem Jeder der beiden Prätendenten die gewere beansprucht und seine Ansprüche durch Berufung auf die fortgehabte Siehe unten, S. 420.
e
Investitur substanziiert. – A: forttgehabte
Die
bei abgeleitetem
BesitzrechtIst der Rechtsstreit anhängig geworden, so soll nach § 1 jede Partei ihren Gewährsmann, also den Lehenherren, auf welchen sie sich beruft, „to dinge“
f
Gewährschaft In der Inhaltsübersicht, oben, S. 404, geht voran: II.
bei abgeleitetem
BesitzrechtIst der Rechtsstreit anhängig geworden, so soll nach § 1 jede Partei ihren Gewährsmann, also den Lehenherren, auf welchen sie sich beruft, „to dinge“
45
bringen. Das Prinzip, daß wer eine gewere zu [A 9]abgeleitetem Recht behauptet, zu deren Durchführung gegen Dritte seines Rechtsurhebers als geweren bedarf, stellt der Schwabenspiegel Zu Gericht.
46
in der Parallelstelle (c 177 § 1 bei Gengler[,] c 207 bei Laßberg) Zum später entstandenen Schwabenspiegel, siehe Glossar: Schwabenspiegel, unten, S. 562.
47
ganz allgemein auf. Der Sachsenspiegel erwähnt in seiner ursprünglichen Fassung die Gewährschaft außer in unserem Fall ausdrücklich [413]nur als Gewährschaft des Verkäufers für den Käufer (III 4 § 2), doch ergiebt III 5 Gengler, Schwabenspiegel c. 177 § 1, S. 149; Laßberg, Schwabenspiegel, c. 207 („Da zwene geliche ansprache uf ein gût hant“), S. 99.
48
die gleiche Verpflichtung auch für den Verpfänder und Commodanten,[413] Einschlägig ist vor allem jedoch Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht III. 4 § 2, S. 303, daneben auch Landrecht III. 5 § 1, S. 305.
49
und auch die Consequenzen des Nichterscheinens sind dieselben: der beklagte Inhaber der abgeleiteten gewere verliert die Sache. Für uns ist wichtig, daß ebensowenig wie die ursprüngliche Fassung des § 1 unserer Stelle die für die übrigen Fälle abgeleiteter Gewere citierten Stellen eine Frist für die Notwendigkeit der Zusicherung des auctor Nach römischem Recht wie auch nach dem Kopfregest bei Homeyer müßte es eigentlich „Commodatar“ heißen, also der Entleiher.
50
und für dessen entsprechende Verpflichtung erwähnen. Im römischen Recht ist der „auctor“ Gewährsmann bei Verkauf und Eigentumsübergabe.
Beim Verkäufer von Immobilien nahm beides naturgemäß dann ein Ende, wenn der Käufer auf Grund gerichtlicher Auflassung
51
„rechte Gewere“ durch Ablauf der Praeclusivfrist erlangt hatte. Aber noch die spätere Redaktion erwähnt (I 9 § 5) die Zur Auflassung, einem noch heute verwendeten Rechtswort, siehe Glossar: Auflassung, unten, S. 546. Im vorliegenden Kontext hatte die Auflassung zur Folge, daß der Erwerber die Gewere erlangen konnte. Durch gerichtliche Auflassung wurde die Beweislage gesichert.
g
an sich |:zeitlich:| unbegrenzte[413]A: der
h
Verpflichtung. – Da ferner in den übrigen citierten Fällen die abgeleitet Berechtigten, welche den auctor zuziehen, zweifellos die gewere haben, werden wir in diesen Analogien |:überdies:| eine entschiedene Bestätigung unserer |:obigen:|A: unbegrenzten
52
Auffassung finden dürfen, daß dies auch in unserem Fall so ist, d. h. daß auch die beiden Prätendenten unseres § 1 jeder für sich präsente Gewere behauptet. Siehe oben, S. 411, Z. 5 f.
[A 10]Mögliche Fälle bei
Ziehen auf
Geweren.
Ziehen auf
N1
den MWG: au ; Druckfehler in MWG-Druckfassung; korrigiert in MWG digital entsprechend der Textfassung A.
Geweren.
i
Da der gewere „to dinge“ gebracht werden soll, muß also zunächst ein entsprechendes, darauf lautendes Urteil gefunden und die Verhandlung des Streites auf das nächste Ding vertagt werden, falls die bezogenen Lehenherren nicht anwesend sind (Richtst[eig] Landr[echts] l. c. § 2)[.] Auch bei der Herbeiführung dieses Urteils wird übrigens [414]vom Richtsteig l. c. der Pächter als Beteiligter erwähnt, er scheint als Interessent selbständig zur Urteilsfrage legitimiert gewesen zu sein. In der Inhaltsübersicht, oben, S. 404, heißt es: Geweren:
Bei Fortsetzung des Prozesses kann nun der Fall eintreten, daß entweder
- 1) beide in Bezug genommenen Lehenherren die Gewährschaft übernehmen, oder
- 2) nur der Gewere der einen Partei, oder endlich
- 3) Keiner von Beiden.
1. Der Gewere
nur einer
erscheint.Unsere Stelle erörtert nun nur den Fall ad 2: Wessen Gewere nicht kommt, der verliert, und zwar in dem im Richtsteig l. c. behandelten Fall, da er sich durch Pfändung des Pächters des Gutes „unterwunden“
nur einer
j
Partei [414] In der Inhaltsübersicht, oben, S. 404, heißt es: der einen
erscheint.Unsere Stelle erörtert nun nur den Fall ad 2: Wessen Gewere nicht kommt, der verliert, und zwar in dem im Richtsteig l. c. behandelten Fall, da er sich durch Pfändung des Pächters des Gutes „unterwunden“
53
hat, nach allgemeinen Grundsätzen mit Buße und Gewette. Planck nimmt an,[414] Im deutschen Recht im Sinne von „bemächtigen“ verwendet.
54
daß diese Planck, Das deutsche Gerichtsverfahren I.2 § 68, S. 602.
k
Sachfälligkeit ohne jede weitere Beweisführung seitens des Gegners eintrete. Dies würde indessen im deutschen Gerichtsverfahren doch wohl ohne Analogie sein. Selbst der Eigentumsprätendent des Art. 43 § 1 muß selbdritt mit Schöffen schwören,In A folgt: 〈r Verlauf〉
55
der erscheinende Gewere des Gegners des Unterliegenden in unserem Falle wird vermutlich ähnlich gestellt sein. Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht II. 43 § 1, S. 273. Nach dieser Stelle schwört der Eigentumsprätendent mit „tvier scepenen getüge“, und nicht nur zu dritt, vgl. auch Glossar: selbdritt, unten, S. 562, das Weber hier im Sinne gehabt haben dürfte.
[A 11]Stellung der Ge-
weren im Prozeß. Denn der erscheinende Gewere übernimmt persönlich die Führung des Prozesses (cf. II 36 § 8
weren im Prozeß. Denn der erscheinende Gewere übernimmt persönlich die Führung des Prozesses (cf. II 36 § 8
56
und I 9 § 5 S[ächsisches] L[an]dr[echt]), Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht II. 36 § 8, S. 266.
57
nach Sachsensp[iegel] III 83 § 3 Ebd. I. 9 § 5, S. 166.
58
soll der Mann, welcher des Geweren Ebd. III. 83 § 3, S. 381.
l
zur Unterstützung bedarf, ihm das Gut in die Gewere geben (Planck, Ger[ichts]V[er]f[ahren] I p 541),In A Wortendung von Korrektor Gierke unterstrichen und dessen Bemerkung am rechten Rand: ? Doch des Geweren!
59
offenbar, um seine Sachlegitimation zu be[415]gründen (auch dies ein für Heusler’s Ansicht von der Gewere sprechender Satz), und es wird verfahren, als sei der Gewere von Anfang an der Beklagte gewesen. Planck, Das deutsche Gerichtsverfahren I.2, S. 541, spricht entgegen Weber lediglich davon, der gewere könne verlangen, ihm für die Dauer des Prozesses die gewere einzuräumen, nicht jedoch davon, daß dies geschehen soll.
2. Die Geweren
beider Parteien
erscheinenTritt in den
m
[415] In A Endung vermutlich von Gierke angestrichen und mit Fragezeichen am rechten
Rand versehen.
Rand versehen.
beider Parteien
erscheinenTritt in den
n
beiden in der Stelle nicht erörterten, möglichen Fällen derjenige ad 1 ein,In A folgt: 〈beiden zu〉
N2
so wird hiernach anzunehmen sein, daß beide angebliche Lehenherren als Parteien den Rechtsstreit aufzunehmen haben und nun principaliter ihr Recht zur Sache zur Erörterung kommt. Daß dem thatsächlich so war, zeigt die den Fall ausführlicher behandelnde Parallelstelle im Schwabenspiegel (l. c.). – Die Constitutio Friderici, II feud[orum] 27 § 8,MWG: ein Komma fehlt in MWG-Druckfassung; in MWG digital nach Textfassung A ergänzt.
60
scheint für derartige Fälle, wo mehrere Lehensherren in Frage kamen, zum Zwecke der Feststellung der Parteirollen vorgesehen zu haben[415] Es handelt sich um den Landfrieden Friedrich Barbarossas mit den Anfangsworten „De pace tenenda“, den er 1152 für alle Gebiete des römisch-deutschen Reichs erließ und der als eine der wenigen mittelalterlichen Kaiserkonstitutionen in die Libri Feudorum Eingang fand, nach denen Weber hier auch zitiert: Libri Feudorum II. 27 § 8, S. 62b.
o
, daß der Richter sich durch Zeugnis von zwei der „provincia“ der Streitenden angehörigen Männern über den bisherigen ruhigen („absque rapina“) Besitzstand informieren und die betreffenden Besitzer vorläufig schützen solle. Im Richtsteig Landrechts wird gelegentlich dem GerichtsumstandA: vor ; vorgesehen zu haben sinngemäß ergänzt.
61
eine ähnliche Rolle – Zeugnis über den ruhigen Besitzstand – zugeteilt, wenn nämlich die Parteien beide sich auf hebbende were, Keiner sich auf etwas Stärkeres: – titulierte Gewere – beruft. Indessen [A 12]handelt es sich dabei – das ist der nicht unwesentliche Unterschied – offenbar stets um eine unter den Parteien definitive Regelung auch des Rechts an der Sache. Die bloße hebbende were gewinnt nur Bedeutung, weil die Parteien ihr Recht nicht auf stärkere Grundlagen, – titulierten Besitz –, zu stützen vermögen. Als Provisorium kennt der Richtsteig nur das Verbot des Richters an beide Parteien, sich der Sache zu unterwinden: Dies eine Consequenz der bekannten Eigentümlichkeit des deutschen [416]Rechts, daß ihm der Begriff des Possessorium Im deutschrechtlichen Gericht, dem Ding, waren die dingpflichtigen Männer der Gerichtsgemeinde im Gericht versammelt und bildeten den ,Umstand‘, d. h. sie ,umstanden‛ im Kreis den Richter. Siehe auch Glossar: Ding, unten, S. 549.
62
nicht bekannt ist, einer Eigentümlichkeit, welche auch für die Erledigung des dritten der oben als möglich bezeichneten[416] Bezeichnung für die römisch-rechtliche Besitzschutzklage.
63
Fälle von Bedeutung ist. Siehe oben, S. 414.
3. Der Gewere
keiner Partei
erscheintWie nämlich steht es, wenn Keiner von beiden Geweren kommt?
keiner Partei
erscheintWie nämlich steht es, wenn Keiner von beiden Geweren kommt?
Würde in einem solchen Fall schließlich überhaupt keine Partei eine nach irgend einer Richtung stärkere
p
|:Behauptung aufzustellen:| vermögen, so müßte nach der Theorie des Sachsenspiegels gemäß L[an]dr[echt] III 21 mit Teilung des Objects verfahren werden.[416] In A folgt: 〈Recht zu behaupten〉
64
Welche Thatsachen aber waren in einem Fall, wie dem unsrigen, geeignet, eine Partei als die relativ besser berechtigte erscheinen zu lassen? Es handelt sich dabei wesentlich um die Frage, ob die ältere Gewere als solche den Vorzug gab, oder ob, römischem Rechtsgedanken entsprechend, der präsente Besitzstand geschützt wurde, es sonach eventuell auf den Nachweis der jüngsten ruhigen Besitzhandlungen ankam, in casu also regelmäßig darauf, [A 13]wer nachweislich zuletzt ungestört eine Pachtrate erhoben hatte. Eine erschöpfende Erörterung dieser Frage würde eingehende Ermittlungen über die gesammte Entwicklung des Besitzrechtes voraussetzen und hier zu weit führen. Die oben cit. Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht III. 21 § 1, S. 316 f.
65
Stelle der Constitutio Friderici geht allerdings auf den letzten ruhigen Besitzstand zurück, jedoch nur im Sinne des Summariissimum Siehe oben, S. 415.
66
und sicher unter romanistischem Einfluß. Bei Beschränkung auf das Gebiet der sächsischen Rechtsbücher ergiebt sich für eine derartige Auffassung kein Anhalt, dagegen allerdings dafür, daß der nachweislich frühere Erwerb der Gewere als maßgebend galt. Im Lehenhofe war dies nach Richtsteig Lehenr[echts] 29 §§ 1, 3 Vorläufiges Besitzschutzverfahren, das den gegenwärtigen, rein faktischen Besitz lediglich für die Dauer des Prozesses über das Besitzrecht schützt.
67
zweifellos der Fall, und wenn Rückert in unserer Stelle keine Spur einer Berufung auf älteren faktischen Besitz Homeyer, Richtsteig Lehnrechts, cap. 29 § 1, S. 523; cap. 29 § 3, S. 525.
q
oder ältere Investitur finden will,A: Besitz,
68
so widerspricht dem wenigstens die verbreitetste Lesart [417]des bei § 2 zu erörternden Rückert, Sachenrecht der Rechtsbücher, S. 162 f.
69
späteren Zusatzes am Schluß des § 1: „of se …[417] Siehe unten, S. 426.
r
to like (Var[iante]: gliche) mit deme gude belent sin“[417] Auslassungszeichen in A.
70
jedenfalls für die Zeit der Abfassung dieses Passus. Bei § 2 wird ferner zur Erörterung kommen, Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht II. 42 § 1 S. 271, Fn. 6. Auf das Textstufenverhältnis dieser Passage hatte auch Planck, Das deutsche Gerichtsverfahren I.2, § 68, S. 602, Fn. 5, hingewiesen.
71
daß die Bedeutung der jährigen Gewere, soweit sie nicht mit der gerichtlichen Auflassung zusammenhängt, wesentlich in der Praeclusion grade der auf ältere Gewere gestützten Ansprüche beruht zu haben scheint. Nach alle Dem war der Zeitpunkt der Belehnung jedenfalls von wesentlicher Bedeutung; er mußte dann eventuell von der Partei, welche, als die sich auf ältere Belehnung stützende, zum Beweise kam, mit getüge Siehe unten, S. 425.
72
(im [A 14]Lehenhofe war im entsprechenden Fall Schwur selbsiebent erfordert) dargethan werden. Mit Zeugen.
73
Homeyer, Richtsteig Lehnrechts, cap. 29 § 7, S. 530.
Wenn sonach, falls Keiner der beiden Gewährsmänner erschien, die Parteien selbst ihr Recht vertreten konnten – und wie sollte der Streit anders erledigt werden? – so ist doch,
s
wenn die bisherige Darstellung richtig ist, Planck im Unrecht mit der Annahme, daß überhaupt die Zuziehung des geweren nur fakultativ gewesen sei, derIn A folgt: 〈falls〉
t
Belehnte auch persönlich sein Recht durch andere Beweismittel habe ausführen können.In A folgt: 〈in〉
74
Dies scheint eben prinzipiell nicht der Fall zu sein. Die |:im Eingang citierte:| Weber setzt sich hier wohl von Planck, Das deutsche Gerichtsverfahren I.2, § 65, S. 544, ab. Planck spricht jedoch nicht von anderen Beweismitteln, sondern davon, daß von einer Beweisaufnahme überhaupt abgesehen werden könne, wenn sich der Anspruch klar überschauen lasse.
75
Richtsteig-Stelle spricht entschieden dagegen, und ebenso unser § 1, wenn man nicht, wie Planck, ihn auf einen Fall bezieht, wo Keiner der Prätendenten gewere behauptete (worüber oben gehandelt ist), Siehe oben, S. 408, bei Anm. 22.
76
ebenso endlich Landr[echt] I 9 § 5. Siehe oben, S. 416, Z. 6–8.
77
Es scheint umgekehrt, daß das Zie[418]hen auf den Geweren bei abgeleitetem Besitzrecht (beim Immobile also bei allem außer Erbgang) Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht I. 9 § 5, S. 166 f.
u
durchaus erforderlich war und principaliter immer geschah; erschien der Gewere nicht, so war der ein abgeleitetes Besitzrecht Behauptende nur dann näher zum Beweise, wenn der Gegner noch schwächer „gewert“ war als er. – Zu constatieren ist noch, daß die Stelle in ihrer ursprünglichen Fassung für die Notwendigkeit der Zuziehung der Geweren eine Frist nicht enthielt, ebenso wie dies auch im Übrigen im Sächs[ischen] Landrecht in der Homeyer’schen ältesten Textredaktion nirgends der Fall ist. – [418] In A Fragezeichen und Notiz am linken Rand von Korrektor Gierke: Okkupation?
Consequenzen
Unterliegens
der einen Partei
a
des In der Inhaltsübersicht, oben, S. 404, geht voran: III.
Unterliegens
der einen Partei
b
Unsere Stelle befaßt sich, wie gesagt,In der Inhaltsübersicht, oben, S. 404, heißt es: Partei:
78
allein mit dem Fall, daß nur einer der beiden Geweren erscheint, und knüpft daran die Folge, [A 15]daß der Gegner unterliegt. Welches sind nun die Consequenzen dieses Ausgangs? [418] Siehe oben, S. 414.
1. für ihr
nis zu ihrem
LehenherrenSolche ergeben sich: I)
c
Verhält-In der Inhaltsübersicht, oben, S. 404, heißt es: das
nis zu ihrem
LehenherrenSolche ergeben sich: I)
d
für das Verhältnis des Unterlegenen zu seinem Lehenherren. Der Lehensmann hat naturgemäß gegen seinen Herren regelmäßig den Anspruch auf Gewährleistung gegen Ansprüche Dritter. Von der Gewährschaftspflicht im Allgemeinen spricht das Sächsische Landrecht in I 9 § 5, von derjenigen des Lehenherren in III 83 § 2.1) > I)
79
Zur Erörterung kommt diese Verpflichtung indessen schon zur Zeit der älteren Redaktionen des Sachsenspiegels nicht im Land-, sondern im Lehengericht. Nach S[achsen]sp[iegel] Lehenr[echt] 49 kann der Mann den sich weigernden Herren durch Klage bei dem Lehengericht des eventuellen Oberlehensherren zur Leistung der Gewährschaft zwingen. Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht III. 83 § 2, S. 381.
80
Die Entwährung Homeyer, Sachsenspiegel Lehnrecht, Art. 49 § 1, S. 228.
81
des Mannes hat ferner nach Richtst[eig] Lehenr[echts] 18 Mit Entwährung ist die Entziehung der gewere gemeint, siehe Glossar: gewere, unten, S. 552 f.
82
zur Homeyer, Richtsteig Lehnrechts, cap. 18 § 2, S. 474.
e
möglichen Folge: In A folgt: 〈Folge〉
[419]1) falls dem Herrn der Streit verkündet war, eine Klage des Mannes im Lehengericht auf „irstadinge“
83
wegen zu Unrecht unterbliebener |:(oder erfolgloser):| Gewährleistung,– § 2:[419] Im Sinne von Erstattung, Entschädigung, Vergütung. In der später in Bezug genommenen Stelle Homeyer, Sachsenspiegel Lehnrecht, Art. 33 § 1, S. 208, ist von „irstaden“ die Rede.
f
Zu Unrecht unterblieben ist nach lehenrechtlichen Grundsätzen die Gewährschaftsübernahme dann nicht, wenn: a) der Mann den Herrn im Prozeßwege zur Belehnung genötigt hat (S[achsen]sp[iegel] Lehenr[echt] 33),[419]A: § 2,
84
oder wenn b) der Mann schuldhafterweise Bruch an seiner Lehengewere erlitten, sich verschwiegen Homeyer, Sachsenspiegel Lehnrecht, Art. 33 § 2, S. 208.
85
oder, nach späterem, bei § 2 zu erörterndem, Wer einen Eingriff in seine Rechte längere Zeit ohne Widerspruch duldet, hat sich verschwiegen, d. h. die Geltendmachung seines Rechtes verwirkt.
86
Recht, einen Anderen die jährige Gewere durch Versäumnis der Besitzergreifung hat gewinnen lassen. Siehe unten, S. 429 ff.
87
– Die Entwährung kann andererseits zur Folge haben: Homeyer, Sachsenspiegel Lehnrecht, Art. 33 § 1, S. 207 f.
[A 16]2) eine Klage des Herren im Lehengericht gegen den Mann wegen unterlassener „kundigung“
88
– § 1: Der Begriff Kündigung ist der mittelalterlichen Quellenterminologie entnommen und hier im Sinne von Verkündung, Bekanntmachung verwendet.
Soviel zur Klarstellung des Verhältnisses zwischen Lehenherrn und Mann. Uns interessiert mit Rücksicht auf die später zu berührende Frage
89
des Verhältnisses von Land- und Lehengericht, daß die beiden eben erwähnten, offenbar auf Entschädigungsleistung gerichteten Klagen im Lehengericht verhandelt werden sollen. Siehe unten, S. 436 ff.
2.
der LehenherrenII) Welche Consequenzen das Nichterscheinen des Lehensherren und das daraus resultierende Unterliegen des Lehensmannes für das Recht des Ersteren hat, ist keineswegs ebenso klar. Ist er praecludiert? Die Glosse scheint das Gegenteil anzunehmen. Sie bemerkt zu § 1 bezüglich des Lehnsherren: „secge du cumest nicht ume
g
für die Rechte A: 2) ; Emendation entsprechend der Inhaltsübersicht, oben, S. 404.
der LehenherrenII) Welche Consequenzen das Nichterscheinen des Lehensherren und das daraus resultierende Unterliegen des Lehensmannes für das Recht des Ersteren hat, ist keineswegs ebenso klar. Ist er praecludiert? Die Glosse scheint das Gegenteil anzunehmen. Sie bemerkt zu § 1 bezüglich des Lehnsherren: „secge du cumest nicht ume
h
din len dar, mer du cumest dar, dat du’s dime manne bekennist, dar mede ledigistu em der ge[420]walt.“Q: umme
90
Andererseits kann die cit. Stelle Richtst[eig] Lehenr[echts] 18,[420] Glosse zu Sachsenspiegel Landrecht II. 42, schon bei Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht II. 42, S. 272.
91
wonach der Herr gegen den entwährten Vasallen im Lehenhofe klagt, den Schluß nahelegen, daß der Herr sich nur an ihn halten könnte. Gemeint ist die oben, bei S. 417, Anm. 77, von Weber bereits zitierte Stelle Homeyer, Richtsteig Lehnrechts, cap. 18 § 2, S. 474.
Indessen ist dies doch nicht anzunehmen. Richtst[eig] Lehenr[echts] 17 behandelt den Fall der Nichtkündigung der Ansprache
92
gleich mit unberechtigter Verpfändung oder Verlehnung des Gutes durch den Mann. Nach cap. 18 eod. ist aber der Herr befugt, in diesen letzteren Fällen sich des Gutes zu unterwinden. Der Lehensmann, dem also von einem Dritten die Sache aus seiner gewere genommen worden ist, muß dies dem Lehensherren verkünden, damit dieser rechtlich gegen den Dritten vorgehen kann. Bei Nicht(ver)kündigung der Ansprache droht dem Lehensherren Rechtsverlust (Schaden). Zur Kündigung siehe oben, S. 419, Anm. 88; siehe auch Glossar: Ansprechen, unten, S. 546.
93
Auch für den Fall, daß dem Herren gekündigt |:und er als Gewere geladen:| wurde, kann er nur als contumax Homeyer, Richtsteig Lehnrechts, cap. 17, 18, S. 149–151, nennt jedoch andere Zusammenhänge (dreierlei treulose Besitzaufgabe, Herr gegen Mann).
94
behandelt worden sein und ist daher (arg[umento] S[achsen]sp[iegel] L[an]dr[echt] I 70 § 1, Siehe Glossar: contumacia, unten, S. 548.
95
cf. Planck, Ger[ichts]-V[er]f[ahren] I p. 54) Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht I. 70 § 1, S. 226.
96
nicht definitiv [A 17]seines Rechts verlustig. Das scheint dann auch S[ächsisches] Lehenr[echt] 33 § 1 Planck, Das deutsche Gerichtsverfahren I.1, S. 547.
97
in Verbindung mit Richtst[eig] Lehenr[echts] 17 Homeyer, Sachsenspiegel Lehnrecht, Art. 33 § 1, S. 207 f.
98
zu meinen mit der Vorschrift, daß der |:depossedierte:| Mann sich, um den Herrn nicht zu schädigen, „binnen rechter tit“, d. h. doch wohl: binnen Jahr und Tag, der gewöhnlichen Contumazialfrist, des Gutes unterwinden solle, damit, offenbar, diese Frist nicht gegen den Herren ablaufe. Vorher ist der Herr offenbar nicht praecludiert. Auch Homeyer, Richtsteig Lehnrechts, cap. 17, S. 472.
i
richtet sich die Klage des Herrn im Lehenhofe nur darauf, der Mann habe das Gut „aus seiner Gewere gelassen“ (R[ichtsteig] Lehnr[echts] 17), d. h. den Herrn in die Lage gesetzt, nun die fremde Gewere erst durch Nachweis seines Rechts bre[421]chen zu müssen. Schärfer ist die Auffassung des langobardischen Lehenrechts. Nach II Feud[orum] 43[420] In A folgt: 〈stützt s〉
99
ist der Lehnsmann allein zur Prozeßführung über das Lehen befugt und wirken, wenn nicht Collusion[421] Libri Feudorum II. 43 „De controversia inter vasallum et alium de beneficio“, S. 77.
1
vorliegt, seine Handlungen gegen den Herrn wie dessen eigene. Indessen die Auffassung des langobardischen Rechts ist wohl überhaupt eine abweichende. Die Constitutio Friderici de pace tenenda II Feud[orum] 27 § 7, Arglistiges Zusammenwirken zu Lasten eines Dritten.
2
welche unsren Fall betrifft, behandelt den investitor, Libri Feudorum II. 27 § 8, S. 62b.
3
welcher vom Vasallen im Streitfall zur Stelle gebracht wird, als Zeugen, was entschieden nicht die Auffassung des deutschen Rechts von der Stellung des Geweren ist, wie wir sie oben Der Lehensherr, der den Vasallen mit Lehen investiert.
4
constatierten. Vielmehr liegt nach deutscher Rechtsauffassung das Verhältnis wohl so, daß der Lehensmann, als Inhaber der Gewere, der richtige Beklagte für Dritte ist, daß er seine Gewere gegen Dritte jedoch nur dann aus eigenem Recht behaupten kann, wenn der titulus, [A 18]auf welchen der Dritte seinen Anspruch stützt, nicht ein stärkerer ist, als der seinige (cf. hierzu Art. 43 § 2, Siehe oben, S. 414 f.
5
von welchem noch die Rede sein wird), Homeyer, Sachsenspiegel Lehnrecht, Art. 43 § 2, S. 220 f.
6
daß dagegen an sich seine Gewere als zu abgeleitetem Recht bestehend, sich auf das Recht seines Verleihers stützt und er des Letzteren daher zur Vertretung nach Außen bedarf, überhaupt principaliter stets auf das Recht des Herren zurückgegriffen wird, daß ferner der Verlust des Rechts des Lehensmannes |:an Dritte:| im Prozeßwege gegen den Herren in sofern Wirkungen übt, als darin ein Bruch der Gewere des Lehensmannes liegt, der Herr daher genötigt ist, behufs Wiedererlangung des Gutes sein Recht zu substantiieren und gegenüber dem Dritten, welcher den Lehensmann entwährt hatte, der Fernere zum Beweise ist, daß endlich, wenn der Herr als Gewere zur Übernahme der Siehe unten, S. 429.
j
Vertretung des Gutes geladen wird und nicht erscheint, das gegen den Lehensmann ergehende Urteil gegen ihn, den Herrn, die allgemeinen Contumazialfolgen gehabt haben muß. Die Bedeu[422]tung der[421] In A folgt: 〈Pr〉
k
Frist von Jahr und Tag |:hierbei:| wird alsbald noch zur Sprache kommen.[422] In A folgt: 〈jährigen Ge〉
7
[422] Siehe unten, S. 426.
[A 19]§ 2.
Alter des § 2Der Schlußsatz des § 1 und der § 2 unserer Stelle sind in der ältesten Gruppe der Homeyer’schen Handschriften nicht enthalten.
8
Die auf dieser älteren Form des Sachsenspiegels beruhenden Bearbeitungen desselben, wie sie im Spiegel deutscher Leute Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht II. 42, S. 271 f., setzt die Schlußpassage von § 1 (von „of se’t beide sunder gewere …“) und den gesamten § 2 in Kursivdruck, der laut seiner Einführung, ebd., S. 104, spätere Zusätze gegenüber den ältesten Versionen des Textes kenntlich macht (ebd., Anm. 9).
9
und im Schwabenspiegel vorliegen, enthalten den Passus nicht und ist derselbe somit unzweifelhaft ein späteres Einschiebsel. Siehe Glossar: Deutschenspiegel, unten, S. 549.
Der Schlußsatz des § 1 beschränkt die in diesem § gegebene Regel, daß der Lehensmann seinen Geweren zu Dinge zu bringen hat und, wenn er ihn nicht bringt, unterliegt, auf den Fall, daß beide Prätendenten das Gut – nach einer Lesart: – „sunder gewere“ – nach einer anderen: – „mit geliker gewere“ – |:ansprechen:| und „to like“, – nach anderer Lesart: „in dem jare“ – belehnt sind. Hat Einer ohne „rechte weddersprake[“]
10
eine „rechte Gewere von Jahr und Tag“ an dem Gut, so verliert er trotz des Ausbleibens des Geweren nicht, sondern kann das Gut selbst vertreten. Wenn jemand das Gut Jahr und Tag in rechter Gewere hat, ohne daß ein Anderer rechtsförmlich seine Rechte geltend macht („rechte weddersprake“), so kann er nunmehr ohne den Gewährsmann (Lehensherren) selbst seine Rechte an dem Gut gerichtlich verteidigen.
Das Correlat dazu bildet die – gleichfalls in den älteren Handschriften fehlende – Bestimmung Sachsenspiegel III 83 § 2,
11
welche die Gewährschaftspflicht des Herrn auf Jahr und Tag beschränkt, d. h. auf die Zeit, während welcher der Lehensmann das Gut noch nicht selbst vertreten kann (cf. die Correlation von usus und auctoritas im XII-Tafel-Recht). Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht III. 83 § 2, S. 381.
12
Weber macht hier zur Erläuterung den zeitlichen Sprung zu der ältesten erhaltenen Rechtsquelle aus der Frühzeit Roms (um 450 v. Chr.), dem XII-Tafelgesetz. Welche Stelle Weber meinte, konnte nicht ermittelt werden; während sich „auctoritas“ z. B. in tabula III, no. 7, bei: Bruns, Fontes, S. 21, findet, ist „usus“ dort nicht nachgewiesen.
[423]Aus dem Gegensatz, in welchen § 2 unserer Stelle zum vorhergehenden § gestellt ist, geht, wie schon zu § 1 erörtert,
13
hervor, daß der, der Lesart nach zweifelhafte, letzte Passus [A 20]des § 1 den Fall bezeichnen will, daß Keiner von beiden Prätendenten sich auf rechte Gewere im Sinne des § beruft, nicht aber, wie Homeyer (S[achsen]sp[iegel] II,2 p. 399)[423] Siehe oben, S. 410 f.
14
meint, daß Keiner von beiden „Besitz“ habe. Alsdann ergiebt sich ein annähernd klarer Sinn, welchen Homeyer in der Stelle nicht findet. – Gemeint ist Homeyer, System des Lehnrechts, S. 400.
Möglichkeit rechter
Gewere
Doppelte Bedeu-
tung von „rechte
gewere“.Die juristische Möglichkeit eines im Landgericht geltend zu machenden rechten Geweren zu Lehen hat Heusler (Institut[ionen] II p. 15) entschieden bestritten.
Gewere
l
zu Lehen[423] In der Inhaltsübersicht, oben, S. 404, heißt es: gewere
m
In der Inhaltsübersicht, oben, S. 404, heißt es: Lehen:
Doppelte Bedeu-
tung von „rechte
gewere“.Die juristische Möglichkeit eines im Landgericht geltend zu machenden rechten Geweren zu Lehen hat Heusler (Institut[ionen] II p. 15) entschieden bestritten.
15
Es sei unmöglich, daß eine Vergabung im Lehenhofe, außerhalb des öffentlichen Gerichts, Gemeint ist bei Heusler, Institutionen II, S. 23 f. – und nicht S. 15 –, insbesondere Anm. 11.
16
praecludierende Wirkung gehabt habe. In unserer Stelle wird nun, vorausgesetzt, daß „rechte Gewere“ im Sachsenspiegel die ihr allgemein beigelegte Bedeutung hat, doch eine solche Wirkung angenommen. Aber allerdings ist es nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich, daß die Stelle, ein späterer Zusatz, auch einer |:späteren:| noch nicht ganz vollendeten Rechtsentwicklung angehört. Im Sächs[ischen] Landrecht in seinem ursprünglichen, durch Homeyer festgestellten Umfang ist die rechte Lehengewere überhaupt nicht erwähnt. Sachsensp[iegel] II 44 § 1 sagt zwar ganz allgemein: „Svelk gut Gemeint ist das öffentliche Gericht im Sinne der vom König abgeleiteten, in der Regel gräflichen Gerichtsbarkeit (landgerichtliches Ding), während der Lehenshof (curia parium) lediglich im Kreise der Lehensleute abgehalten wird.
n
man in geweren hevet jar unde dach …In Q folgt: en
o
die hevet dar an ene rechte gewere“,Auslassungszeichen in A.
17
– allein es erscheint sehr wahrscheinlich, daß hier „rechte gewere“ nicht im Sinn einer Praeclusion aller Einsprecher gemeint ist. Es ist aus dem Wortlaut des cit. Art. 44 § 1 überhaupt nicht zu ersehen, daß das Institut der rechten Gewere zu Eigen anknüpft an die Auflassung im rechten Dinge, und daß diese rechte Gewere also keineswegs entsteht auf Grund eines bloßen „in ge[424]weren haben“. Und doch ist [A 21]dies auch für Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht II. 44 § 1, S. 273.
p
das Sachsenspiegelrecht nach I 52 § 1[424] auf > für
18
wohl schwer zu bezweifeln, und letzte Stelle zusammen mit I 34 § 2[424] Ebd. I. 52 § 1, S. 204.
19
zeigt auch zugleich, daß diese Form der Übertragung und die daran anknüpfende rechte Gewere nach Jahr und Tag ganz wahrscheinlich auf die Praeclusion der Ansprüche der Erben Bezug hat. Art. 44 § 1 l. c. läßt eine so enge Begrenzung nicht erkennen, und andererseits wieder ist nirgends gesagt, daß für ein Austhun von Land ohne Auflassung Erbenlaub nötig war, |:vielmehr spricht S[achsen]sp[iegel] I 52 § 2 für das Gegenteil:| Ebd. I. 34 § 2, S. 191.
q
. Wir werden daher zunächst von der Annahme ausgehen, daß die in Art. 44 § 1 erwähnte „rechte gewere“ keinen unmittelbaren Bezug auf die Praeclusion von Ansprüchen hat. Heusler findet ihren Sinn darin, daßEinschub am rechten Rand.
r
Jahr und Tag die „raubliche gewere“, welche sonstIn A folgt: 〈die〉
s
ignoriert wird, zu einer prozessualisch zu berücksichtigenden gewere machen. Es kommt nach der gleichen Richtung die Parallelstelle im Schwabenspiegel in Betracht, welcher die rechte Gewere des A[rtikels] 44 § 1 cit. dahin interpretiert, daß darunter ein nur mit „gerichte“ zu beseitigendes Besitzverhältnis verstanden wird, d. h. doch wohl: eine prozessualische Position des Inhabers, welche ihm zunächst im Prozeß ein genaues Substanziieren seines Erwerbsgrundes erspart, ihm vielmehr ermöglicht, den Rechtsgrund seiner gewere nur im Allgemeinen (In A folgt: 〈nicht〉
t
„zuIn A folgt: 〈„zu Lehen“〉
u
erkauftem Eigen“ z. B.) zu bezeichnen und den Gegner nötigt, wie wir sagen würden, „petitorisch“In A folgt: 〈Eigen“〉
20
zu klagen, seine Erwerbsart und die Gültigkeit des Titels im Einzelnen Bei einer petitorischen Besitzschutzklage wird auf das Recht zum Besitz abgestellt, während mit der possessorischen Besitzschutzklage lediglich Einräumung bzw. Verteidigung des tatsächlichen Besitzes verlangt wird.
v
zu behauptenIn A folgt: 〈darzuthun〉
2)
, worauf dann der Bewerte,[424][A 21] Dies soll im folgenden unter „Substanziieren“ verstanden werden. Den Gegensatz bildet die bloße Behauptung: daß etwas (vorher verkauftes) Eigen der Partei sei. In Art. 43 § 1 |:z. B.:| siegt der Eigentumsprätendent ohne Substanziierung, cf Sohm.
22
Sohm, Fränkisches Recht, S. 42–51. Sohm setzt sich allerdings vorrangig mit Sachsenspiegel Landrecht I. 43 auseinander.
21
[425]wenn er gleich starke Behauptungen aufstellt, immer noch näher zum Beweise ist. [A 22]Wenn wir also die „rechte gewere“ des Art. 44 § 1 in diesen Zusammenhang bringen, so fragt sich weiter, ob etwa auch unser § 2 nur von rechter Gewere in diesem Sinn spricht, nicht von einer eher an die gerichtliche Auflassung anknüpfenden entsprechenden Praeclusivfrist: Dies ist aber nicht der Fall. Eine Der Bewerte ist der tatsächliche Inhaber der gewere.
w
Parallelstelle im Richtsteig Landrechts (27 § 2)[425] Die > Eine
23
zeigt deutlich, daß der Kläger hier durch die Berufung des Beklagten auf rechte Gewere zu Lehen mit seiner Klage vollständig praecludiert ist (s. u.).[425] Homeyer, Richtsteig Landrechts, cap. 27 § 2, S. 187.
24
Siehe unten, S. 429 f.
Differenz der
älteren und der
späteren Rechte?Kennt also wirklich der Sachsenspiegel in seinem ursprünglichen Umfang eine rechte Lehengewere in diesem Sinn nicht, so fände sich eine Differenz gegen die spätere Fassung; ob und ev. warum eine solche |:thatsächlich:| vorhanden ist, bedarf der Aufklärung, und müssen wir daher noch in eine weitere Erörterung über diesen Punkt eintreten.
älteren und der
späteren Rechte?Kennt also wirklich der Sachsenspiegel in seinem ursprünglichen Umfang eine rechte Lehengewere in diesem Sinn nicht, so fände sich eine Differenz gegen die spätere Fassung; ob und ev. warum eine solche |:thatsächlich:| vorhanden ist, bedarf der Aufklärung, und müssen wir daher noch in eine weitere Erörterung über diesen Punkt eintreten.
Die Gewere von
Jahr und Tag in den
Rechtsbüchern.
Jahr und Tag in den
Rechtsbüchern.
x
Insofern man die rechte Gewere, als |:mit:| Praeclusivwirkung versehene Gewere von Jahr und Tag, mit der gerichtlichen Auflassung, dem Aufgebot und Friedwirken In der Inhaltsübersicht, oben, S. 405, heißt es: Rechtsbüchern:
25
des Richters in Zusammenhang bringt, so ist die Consequenz zu ziehen, daß eine rechte Gewere |:zu Lehen:| in diesem Sinne undenkbar war, so lange der alte Gedanke, daß die Hundertschaftsgerichte Zur Sicherung der Auflassung wurde oft ein Prozeßverfahren angeschlossen, in welchem der Richter die Anwesenden dreimal aufforderte, Einsprüche geltend zu machen. Danach sprach der Richter aufgrund seiner Banngewalt dem Erwerber ,Frieden‛ für sein Gut zu, d. h. Verbot jeder Besitzstörung.
26
die einzigen wirklich öffentlichen Gerichte seien, alle daneben bestehenden nur eine Quasijurisdiction innerhalb genossenschaftlicher Verbände üben und nur über deren Interna, lebendig blieb. Dies ist mithin der notwendige Ausgangspunkt. Wie sich |:nun:| die gegenseitige Stellung von Land- und Lehengericht im Sachsenspiegel verhielt, darauf wird noch bei § 4 zu kommen sein: Nach der klassischen rechtshistorischen Lehre zur Zeit Webers bestand eine ursprüngliche germanische Einteilung des Volkes in Hundertschaften, der auch die Gerichtsverfassung gefolgt sei.
27
der Sachsenspiegel [A 23]stellt, wie sich dort zeigen [426]wird, ein Siehe unten, S. 436 ff.
y
Übergangsstadium dar. Entsprechend scheint sich die Stellung der Rechtsbücher[426] Unsichere Lesung.
z
zur rechten Gewere formulieren zu lassen…des Sachsenspiegels > der Rechtsbücher
a
. Auslassungszeichen in A.
1. Im Sachsensp.
Landr. II A 43
Landr. II A 43
b
§ 1.1. In Art. 43 § 1 des Sächs[ischen] Landrechts ist die Rede von einem Streit um ein Grundstück, welches der eine Teil zu Lehen, der andere zu Eigen anspricht. Sprechen sie es mit „geliker were“ an, so soll der Eigentumsprätendent näher zum Eid sein. Es ist nun, obwohl der Gedanke mit Rücksicht auf die Ausdrucksweise in Art. 42 § 1 naheliegt, doch nicht wahrscheinlich, daß als der entgegengesetzte Fall der gedacht ist, wo Einer eine rechte Gewere im Sinne der den Gegner präcludierenden jährigen Gewere behauptet, der Andere nicht. Wäre dies gemeint, so hätte es gesagt werden müssen: der Richtsteig, welcher die rechte Gewere zu Lehen in diesem Sinne kennt, behandelt, wie wir bald sehen werden,Im Inhaltsverzeichnis, oben, S. 405, heißt es: Sachsenspiegel, Landrecht II 43
28
den gleichen Fall anders. Ebenso ist nicht wohl denkbar, daß als Gegensatz eine Ungleichheit im Alter der Gewere gedacht ist, dergestalt, daß der Lehenprätendent nicht unterliegt, wenn er ältere Gewere nachweist. Dies deshalb, weil es höchst auffällig wäre, wenn der Lehensmann gegen[426] Siehe unten, S. 429 ff.
c
einen Lehenprätendenten stets des Geweren bedürfte, gegen den Ansprecher, welcher Eigen behauptet, nicht. In A folgt: 〈den〉
Halten wir uns an die Bedeutung, welche das „to like“ in Art. 42 § 2 und im Richtsteig hat, so ergiebt sich als mögliche Interpretation die, daß die Stelle als Gegensatz den Fall im Auge hat, daß der Lehensmann jährige Gewere geltend zu machen in der Lage ist, |:und zwar jährige Gewere in dem Sinn des „in Geweren haben“ während Jahr und Tag ohne Widersprache, also nicht als Frist nach einem Akt – Investitur pp. –, sondern
e
als thatsächliche unangefochtene Fruchtziehung während eines Jahres,A: Akt, – Investitur pp. – sondern
f
–:|In A folgt: 〈die〉
d
und daß diese jährige Gewere diejenigen Folgen hat, welche ihr der Schwabenspiegel in der citierten Stelle giebt. Dies ge[A 24]winnt dadurch an Wahrscheinlichkeit, daß offenbar die Entscheidung in Art. 43 § 1 so ge[427]meint ist, daß der Eigentumsprätendent ohne weitere Substanziierung einfach zum Schwur dahin zugelassen wird: daß das Grundstück sein (erkauftes, ererbtes pp.) Eigen sei. Im entgegengesetzten Fall, bei jähriger Gewere des Lehensmannes, hätte er seine Behauptung näher zu substanziieren gehabt. Erhöht wird diese Wahrscheinlichkeit dadurch, daß fast unmittelbar darauf, Art. 44 § 1 (die Einteilung in Artikel folgte bekanntlich dem Urtext) von der jährigen Gewere die Rede ist. – Einschub am rechten Rand.
Planck nimmt an, der obsiegende Eigentumsprätendent des Art. 43 § 1 habe gar nicht zu beschwören: daß das Grundstück sein Eigen, sondern nur: daß es Eigen sei, nämlich zu Eigen, nicht zu Lehen, ausgethan zu werden pflege.
29
Sei dies mit Schöffenzeugnis[427] Vgl. Planck, Das deutsche Gerichtsverfahren I. 2, S. 600.
g
constatiert, so siege der Eigentumsprätendent stets über den Lehensmann ob. Bei letzterer Behauptung ist das „mit gelike were“ des § 1 Art. 43 übersehen, und im Übrigen erscheint es höchst anomal, daß Jemand, der einen Beweis gar nicht führt, daß ein Recht ihm zustehe, deshalb obsiegen sollte, weil er glaubhaft macht, es stehe dem Gegner nicht zu; auch ist diese Deutung nur die Consequenz der von Planck versuchten, in dieser Weise nicht zulässigen Scheidung, je nachdem faktischer Besitz vorliege oder nicht. Gegen Plancks gesammte Ausführung spricht auch die[427] Schöffen in A von Korrektor Gierke gestrichen.
h
Parallelstelle im Schwabenspiegel. In A folgt: 〈mehrfach erwähnte〉
2. Im Schwaben-
spiegel2. Diese letztere (c. 178 bei Gengler
spiegel2. Diese letztere (c. 178 bei Gengler
i
)Laßberg > Gengler
30
läßt hier ebenso den Lehensmann seinen Geweren zuziehen, wie in dem Fall des Streites zwischen zwei Lehenpräten[A 25]denten. Daß dies jüngeren Rechts sein sollte, ist nicht wohl denkbar, die Tendenz ging umgekehrt auf Abschwächung der Stellung des Geweren. Gengler, Schwabenspiegel, c. 178, S. 150.
Es scheint nicht zweifelhaft, daß auch nach Sachsenspiegelrecht der Lehensmann |:im Fall des A[rtikels] 43 § 1:| berechtigt war, den Geweren zuzuziehen, das Sächs[ische] Lehenrecht verlangt in den zu § 1 citierten Stellen die „kundigung“ doch offenbar zu dem Zweck[,] damit der Herr in den Proceß eintreten konnte. Folglich [428]spricht Art. 43 § 1 nur von dem Fall, daß der Lehensmann ohne Geweren sein Recht ausführt. Alsdann unterliegt er, ist unsere Deutung richtig, bei noch nicht jähriger Gewere sofort dem Eide des Gegners selbdritt, bei jähriger Gewere nur der substanziierten Klage und dem gewöhnlichen Beweise (Eid selbsiebent).
Consequenzen für
die Interpretation
von Ssp. II
die Interpretation
von Ssp. II
j
42Übertragen wir dies auf unsere Stelle |:– Art. 42 –:|, so ist zunächst zu bemerken, daß wir es in derselben mit Ansprechen zu thun haben, welche durch Ziehen auf den Geweren substanziiert sind |:und:| daß aus diesem Grunde der Beklagte, nach der ursprünglichen Fassung der Stelle ohne Unterschied, ob jährige Gewere vorlag oder nicht, seines Geweren bedurfte. Daraus erklärt sich, daß scheinbar der Beklagte, wenn der Kläger nur Lehen beanspruchte, ungünstiger gestellt war, als wenn derselbe Eigentum behauptete, indem er |:im ersten Fall:| nach dem ursprünglichen Text stets schon durch das Erscheinen des gegnerischen Geweren überwunden war, während dies nach Art. 43 § 1 gegen den Eigentum beanspruchenden Gegner nur der Fall war bei „geliker were“. – Die Stufenfolge[428] Im Inhaltsverzeichnis, oben, S. 405, heißt es: II,
k
war also die: Der Gedankengang > Die Stufenfolge
Behaupteten beide Teile Gewere zu Lehen an [A 26]dem Gute, so waren an sich beide Behauptungen gleich stark. Stärker wurde die Behauptung einer Partei erst dadurch, daß dieselbe ihren Anspruch der Entstehung nach substanziierte, d. h. auf den Geweren zog. Die zu § 1 citierte Parallelstelle im Richtsteig zeigt, daß die Aufforderung an die Parteien, ihren Anspruch in dieser Weise zu substanziieren, durch Urteil ausgesprochen werden konnte. Zog nur eine Partei auf einen Geweren, so unterlag zweifellos die andere sofort, als
l
welche die schwächere, weil unsubstanziierte, Rechtsbehauptung aufstellte. Zogen beide auf je einen Geweren, so waren ihre Behauptungen wieder gleich stark und wurde nun nach § 1 verfahren. Welche Rolle spielte nun in unserem Falle nach dem Recht des unvermehrten Sachsenspiegeltextes die Gewere von Jahr und Tag? Es ist bereits zu § 1 die Ansicht vertreten worden, daß in dem Fall unserer Stelle das Ziehen auf den Geweren stets erforderlich war. Dies auch schon aus dem Grunde, weil andernfalls gar nicht erkennbar war, ob die Parteien ihr Recht von demselben oder von verschiedenen Herren herleiteten; im ersteren Fall [429]aber war, wie § 4 zeigt, das Lehengericht zuständig. Nachdem aber einmal die Vorladung des Geweren erfolgt war, konnte, wenn die oben über Art. 43 § 1 entwickelte AnsichtIn A folgt: 〈die〉
31
richtig ist, eine Berufung auf jährige Gewere der Partei, welche von ihrem Geweren im Stich gelassen war, nicht mehr gegen den gewerten Gegner nützen: der letztere hatte durch Ziehen auf den Geweren seine Klage[429] Siehe oben, S. 426.
m
dem Erwerbsgrund nach substanziiert, der Gegner, [A 27]welchem dies nicht gelungen war, war der Stärkere und ohne Weiteres ferner zum Beweise. Es würde[429] In A folgt: 〈so〉
n
also mit der bisherigen Darstellung im Einklang stehen, wenn für den Fall des Art. 42 der Sachsenspiegel die jährige Gewere mit der hier zuletzt erörterten Wirkung: – Nötigung des Gegners, seinen Anspruch dem Erwerbsgrund nach („petitorisch“) zu begründen –, nicht gekannt hätte. In A folgt: 〈somit〉
Die Richtigkeit vorstehender Interpretation, insbesondere auch derjenigen zu Art. 43 § 1[,] wird übrigens bestätigt durch die Analogie des Falles Art 43 § 2, wo der Streit zwischen zwei Ansprechern behandelt wird, von denen der eine sich auf Kauf, der andere auf Erbgang stützt. Art. 43 § 2 läßt hier ohne Weiteres den Erbprätendenten näher zum Beweise sein, die denselben Fall behandelnde Stelle Richtsteig Landrechts 25 § 2
o
zeigt, daß dies nur der Fall war, wenn der Gegner seinen1 > 2
p
Geweren nicht zur Stelle brachte.den > seinen
32
Die geschilderte Art der Behandlung geht also |:wohl:| durch alle Fälle von Gewere zu abgeleitetem Recht durch: Dritten gegenüber bedarf der zu abgeleitetem Recht Besitzende stets der Zusicherung des Geweren, – dadurch |:aber:|, daß er ihn zuzieht, zwingt er den Gegner, seinen Erwerbsgrund im Einzelnen darzulegen, er kommt also in die Stellung des im Besitz der Gewere Befindlichen im Prozesse, und es ist aus dem Richtsteig bekannt, daß das Bestreben jeder Partei zunächst dahin ging, sich diese günstige Position zu verschaffen. Homeyer, Richtsteig Landrechts, cap. 25 § 2, S. 178.
3. im Richtsteig
Landrechts.3. Für den in S[achsen]sp[iegel] Art. 43 § 1
Landrechts.3. Für den in S[achsen]sp[iegel] Art. 43 § 1
q
behandelten Fall [A 28]enthält nun der Richtsteig Landrechts (27 § 2) eine entschiedene Änderung. Die Stelle erörtert zu[430]nächst den Fall, daß beide Parteien „sunder gewere“,unserer Stelle > Ssp. Art. 43 § 1
33
d. h., wie der Gegensatz zeigt, ohne jährige Gewere, ansprechen, und behandelt ihn wie Art.[430] Sinngemäß richtig laut Kopfregest; im Text bei Homeyer, Richtsteig Landrechts, cap. 27 § 1, S. 187, heißt es allerdings nicht „sunder gewere“, sondern: „unde hebbe gi beide nene gewere daranne, so vrag, wedder du icht neger tu behaldende sist dines egenes an deme gude, edder it jene tu lene neger tu behaldende si“.
r
43 § 1. Dann aber spricht sie von dem Fall, daß der Lehenprätendent sich auf rechte Gewere von Jahr und Tag beruft. Der Gegner, welcher das Grundstück als sein Eigen beansprucht, wendet ein, er habe noch nicht 30 Jahre geschwiegen, worauf ihm entgegnet wird, daß diese Frist nur bei Verschweigung an Erbeigen und gegen den Richter erfordert werde, hier aber handele es sich um Lehengewere.[430] In A folgt: 〈42 § 1〉
34
Dieser letztere Einwand greift durch, der Eigentümer ist also hier durch Ablauf der Frist von Jahr und Tag nicht nur in die Rolle des nicht in der Gewere befindlichen Klägers gedrängt, sondern völlig praecludiert. Es handelt sich um den Einwand des Lehenprätendenten gegen den Eigentumsprätendenten (aufgrund von Erbeigen), daß im Falle der Lehensgewere nicht eine Verschweigungsfrist von dreißig Jahren, sondern nur von Jahr und Tag gilt.
35
Homeyer, Richtsteig Landrechts, cap. 27 § 2, S. 187.
Der Ansprecher zu Eigen,
36
welcher in dieser Stelle den Nichtablauf der dreißigjährigen Verschweigungsfrist geltend machen will, behandelt damit die Leheninvestitur als außergerichtliche Gemeint ist also der Eigentumsprätendent.
N3
Übertragung von Rechten an Immobilien. Dem Sachsenspiegel ist trotz der imperativen Form von I 52 § 1MWG: außergerichtlichtliche ; Druckfehler in MWG-Druckfassung, in MWG digital nach Textfassung A korrigiert.
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auch die außergerichtliche Eigentumsübertragung noch bekannt, wie I 29 Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht I. 52 § 1, S. 204, schreibt vor, daß Eigentumsübertragungen nur mit Erbenlaub und im echten Ding (s. Glossar, unten, S. 550 und 549: Ding) erfolgen dürfen.
38
und, für die späteren Redaktionen, I 9 § 5 Ebd. I. 29, S. 188.
39
ergiebt. Nach der bei Homeyer abgedruckten Glosse zu ersterer Stelle faßte man als das Wesentlichste an der gerichtlichen Auflassung die Praeclusion der Erben nach Jahr und Tag auf. Ebd. I. 9 § 5, S. 166.
40
Ein Ebd. I. 52 § 1, S. 204, Anm. 7.
s
außergerichtlicher Akt hatte diese Folge nicht, und der [A 29]Eigentumsprätendent in der Richtsteig-Stelle beruft sich offenbar darauf, daß die Leheninvestitur vom Standpunkt des Landrechts aus eine außergerichtliche Übertragung sei. Dies ist zweifellos richtig vom Standpunkt der älteren Rechtsauffassung [431]aus; da er aber nicht damit durchkommt, muß die Leheninvestitur zur Zeit des Richtsteiges doch unter den außergerichtlichen Übertragungen eine besondre Stellung eingenommen haben. Und zwar vermutlich nach zwei Richtungen. Einmal in sofern, als der Gedanke, daß der Lehenhof kein öffentliches Gericht sei, sich allmälig verlor, andererseits in sofern, als es scheint, daß die Notwendigkeit des Erbenlaubes für die Verlehnung und damit der Gedanke, die rechte Gewere im Sinne der jährigen Praeclusivfrist auch auf Lehen auszudehnen, erst jüngeren Datums zu sein scheint. S[achsen]sp[iegel] I 52 § 2 kennt den Erbenlaub nur für den Fall der Eigentumsübertragung. Von diesem Fall war die Praeclusivwirkung der Auflassung im ersten Ding,Unsichere Lesung.
41
welche dem fränkischen Recht entstammt[431] Nach altem Recht waren Rechtshandlungen wie Ladung, Auflassung u. a. auf drei ordentlichen Dingversammlungen vorzunehmen. Siehe auch Glossar: Ding, unten, S. 549. Hier tritt die Ausschlußwirkung nach Weber schon im ersten Ding ein.
t
und in Ostfalen jedenfalls nur importiert war, ausgegangen, und zwar zu einer Zeit, wo es höchst fraglich ist, ob eine Erblichkeit des Lehenverhältnisses auf Seite des Herrn schon auch nur annähernd als Regel galt. Wenn hiernach der Gedanke der rechten Gewere zu Lehen erst der späteren Rechtsentwicklung angehört[431] In A Fragezeichen von Korrektor Gierke am rechten Rand.
u
, so fragt sich doch, ob sie bei ihrem Aufkommen an Vorhandenes anknüpfen konnte. ist > angehört
Anknüpfung der
rechten Gewere zu
Lehen an die
processualische
Bedeutung des
Lehenbesitzes von
Jahr und Tag.Wir sahen oben,
rechten Gewere zu
Lehen an die
processualische
Bedeutung des
Lehenbesitzes von
Jahr und Tag.Wir sahen oben,
42
daß die jährige Gewere in dem Sinne, welchen der Schwabenspiegel ihr beilegt, im Land[A 30]gericht für den Fall unserer Stelle – Art. 42 § I – nicht in Frage kam. Wohl aber wurde sie im Lehenhofe beachtet. Ihre Wirkungen daselbst sind folgende: Siehe oben, S. 426.
1) gegen den bestreitenden Herren kommt der Mann, welcher sich auf Gewere von Jahr und Tag beruft, zum Eineide,
43
– Sächs[isches] Lehenr[echt] 13 § 1 –; Während die zum Beweise berechtigte Partei, die „näher zum Beweise“ ist, im deutschrechtlichen Prozeß in der Regel zusammen mit mehreren (zu dritt, siebent, zwölft) Eidhelfern den formellen Beweis zu erbringen hatte, konnte eine Partei in bestimmten Rechtslagen berechtigt sein, allein durch den eigenen Eid den vollen Beweis zu erbringen. Das ist hier aufgrund der Gewere der Fall. Siehe Glossar: Gerichtseide, unten, S. 552.
a
A: § 1; –
44
Homeyer, Sachsenspiegel Lehnrecht Art. 13 § 1, S. 166.
[432]2) er ist überhaupt näher zum Beweise, als wer sich nicht darauf berufen kann, mithin praecludiert er Prätendenten, welche sich auf ältere Gewere berufen, sofern er selbst in der Lage ist, den Erwerb seines Rechts eidlich zu erhärten (Homeyer S[achsen]sp[iegel] II, 2 p 409),
45
– S[ächsisches] Lehnr[echt] 37 § 3, 26 § 9, 38 § 1,[432] Weber meint wohl: Homeyer, System des Lehnrechts, S. 410.
46
– eine Wirkung, welche auch I Feud[orum] 26 § 1 kennt (cf. II. Feud[orum] 33 pr.), Homeyer, Sachsenspiegel Lehnrecht, Art. 37 § 3, S. 212; Art. 26 § 9, S. 198; Art. 38 § 1, S. 213.
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– und zwar ist diese Praeclusion eine vollständige und entspricht offenbar der Wirkung des an die gerichtliche Auflassung anknüpfenden rechten Gewere zu Eigen. Libri Feudorum I. 26 § 1, S. 32 a; II. 33, S. 68b.
Nun liegt der Gedanke nahe, daß diese Wirkungen der jährigen Gewere im Lehenhofe allmälig auch außerhalb desselben Bedeutung gewonnen haben mögen. Wir werden bei § 4 darauf zu sprechen kommen,
48
wie weit die Gerichtsbarkeit des Lehenhofes schon im Sachsenspiegel wie eine dem Landgericht coordinierte angesehen wird. Es ist deshalb sehr begreiflich, und keineswegs so unnatürlich, wie Heusler annimmt, Siehe unten, S. 436 ff.
49
wenn auch die Akte im Lehenhofe als quasi-öffentliche behandelt und der Investitur auch außerhalb des Lehenhofes eine der Auflassung analoge Wirkung zugeschrieben wurde. Die alte Publizität der landgerichtlichen Akte war ohnehin im 14. Jahrhundert eine wesentlich fiktive. Weber meint wohl: Heusler, Institutionen II, S. 29 f.
50
– Das alte (Land-)Gericht fand grundsätzlich unter Beteiligung aller Dinggenossen, des ,Umstandes‛ (siehe oben, S. 415, Anm. 61) und damit öffentlich statt, während im Lehnsgericht nur die Lehnsmannen anwesend waren. Durch die Veränderungen der Gesellschaft und der Gerichtsverfassung im Spätmittelalter war die Öffentlichkeit des Landgerichts und damit die Publizität der dort vorgenommenen Akte nur noch fiktiv.
[A 31]Daß die Anerkennung nur allmälig erfolgte, geht aus
b
Richtsteig 27 cit. hervor. Derselbe erkennt die praecludierende Wirkung der rechten Lehengewere an, läßt aber doch den Lehensmann nur mit seinem Herren obsiegen, ein Recht der ursprünglich unbedingt erforderlichen Zuziehung des Geweren. Ob |:in:| der Sachsenspiegelstelle[432] In A folgt: 〈der〉
c
|:A[rtikel] 43 § 1:| der Lehensmann |:gegen die unsubstanzi[433]ierte Klage:| ohne Geweren siegenIn A folgt: 〈siegte〉
d
|:würde:|, ist zweifelhaft. Alles in Allem schließen wir also: Die „rechte Gewere“ ist nicht ein einheitliches Institut; der Ausdruck begreift zweierlei unter sich: einmal die Praeclusivfrist von Jahr und Tag bei der gerichtlichen Auflassung, zusammenhängend mit dem Beispruchsrecht der Erben,[433]A: siegte
51
andererseits den thatsächlichen Besitz von Jahr und Tag, welcher[433] Siehe Glossar: Erbenlaub, unten, S. 550.
e
dem, welcher sich darauf berufen konnte, die Rolle des Beklagten zuwies und den Gegner zur Substanziierung seines titulus zwang. Aus beiden ist in der geschilderten Art die rechte Gewere zu Lehen erwachsen, correlativ mit der Ausdehnung des Erbenlaubes auf Lehen. In A folgt: 〈seine〉
Der § 2 unserer Stelle aber enthält die rechte gewere zu Lehen im Sinn der Praeclusion des Gegners, ebenso wie der Richtsteig. Es ist sogar nicht unwahrscheinlich, daß entweder der Verfasser des Richtsteiges selbst, Johann von Buch, Urheber des Zusatzes in unserer Stelle ist oder daß doch dieser Zusatz unter dem Einfluß des Richtsteiges aufgenommen worden ist. Die praecludierende Wirkung für unseren Fall ist auch im Richtst[eig] Landr[echts] 21 § 4
52
(dazu cf. S[achsen]sp[iegel] II 3 § 3 und III 39 § 3 wegen des Vertagungsrechtes, welches die besondere Stellung des sich auf jährige Gewere berufenden zeigt) Homeyer, Richtsteig Landrechts, cap. 21 § 4, S. 165 f.
53
und für Kaufeigen Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht II. 3 § 3, S. 230; III. 39 § 3, S. 330.
54
eod. 23 § 3 Während das ererbte Gut („Erbeigen“) durch Sippenrecht („Erbenlaub“, siehe Glossar, unten, S. 550) gebunden war, stand das (vor allem in den Städten geldwirtschaftlich) erworbene „Kaufeigen“ in der individuellen Verfügungsmacht des Eigentümers.
55
ausdrücklich constatiert. – Homeyer, Richtsteig Landrechts, cap. 23 § 3, S. 170.
f
In A folgt am unteren Rand des Blattes ein horizontaler Strich in der Hand Webers.
[A 32]§ 3.
Processualische
Stellung der
FürstenDie Fürsten sollen von der Verpflichtung, persönlich als Geweren vor Gericht zu erscheinen, entbunden
Stellung der
FürstenDie Fürsten sollen von der Verpflichtung, persönlich als Geweren vor Gericht zu erscheinen, entbunden
g
und berechtigt sein, mit der gleichen Wirkung die Gewährschaft durch einen besiegelten Brief, welcher von [434]einem ihrer MinisterialenIn A folgt: 〈sein〉
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vor Gericht zu produzieren ist, zu übernehmen. Die Glosse meint, dies habe seinen Grund darin, daß ihr persönliches Erscheinen der Unbefangenheit der Verhandlung schädlich sein könnte.[434] Ministerialen sind (ursprünglich unfreie) Dienstmannen, die im 12./13. Jahrhundert zum niederen (ritterlichen) Adel aufsteigen, jedoch zu besonderen Diensten in Gericht und Verwaltung ihres Herren verpflichtet bleiben.
57
Der Richtsteig führt es darauf zurück, daß persönliches Erscheinen dem Fürsten unschicklich sei. Thatsächlich handelt es sich um ein der sonstigen Stellung der Fürsten conformes Privileg derselben. Glosse zu Sachsenspiegel Landrecht II. 42 § 3, in: Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht, S. 272: „wen, quemen si selve, so vorchte sic en arm man unde alle di eme nutte weren tu sime rechte“.
58
Wie der Fürst durch bloßes praeceptum Homeyer, Richtsteig Landrechts, cap. 21 § 2, S. 164, spricht sogar davon, es sei dem Fürsten unmöglich (unvormogelik) vor Gericht zu erscheinen.
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Eigentum aufläßt („praeceptalis traditio“ nennen sich die zahlreichen bezügl. Urkunden des Codex diplomaticus Anhaltinus), Der Besitz wird also durch urkundliche Anweisung übertragen, nicht durch eine tatsächliche Handlung übergeben.
60
so übernimmt er durch praeceptum die Gewähr. Anfänge finden sich bekanntlich in der Karolingerzeit (Cap[itulare] Carlm[anni] de 884 c 11 bei Pertz), Möglicherweise meint Weber Beispiele einer Güterübertragung durch „praeceptum“, die anschließend beurkundet wurden, wie sie sich beispielweise in Codex diplomaticus Anhaltinus I, no. 4, S. 4 f. (vom 21.9.937): „[…] et ut haec nostrae traditionis auctoritas plena vigeat firmitate, iussimus hoc praeceptum conscribi […]“, ähnlich ebd., no. 22, S. 16 f. (1.10.948), no. 23, S. 17 f. (6.12.950) durch König Otto I., finden.
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den Endpunkt bildet der Satz „Ad centas nemo synodalis vocetur“ in der Constitution Friedrichs II, die volle Exemtion des Herrenstandes. Capitulare Karlmanns vom März 884, in: Monumenta Germaniae historica, Leges I, c. 11, S. 553. Weber zitiert hier nach der zu seiner Zeit allein vorliegenden Edition durch Georg Heinrich Pertz, in der Reihe der MGH, Leges in folio.
62
Das Zitat findet sich im Statutum in favorem principum vom 1. Mai 1231, bestätigt durch Kaiser Friedrich II. im Mai 1232, in: Monumenta Germaniae historica, Leges II, S. 282, Ζ. 35.
Nach dem Sprachgebrauch des Sachsenspiegels sind unter Fürsten zweifellos die vom Reiche mit Fahnlehen
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Bedachten zu verstehen (S[ächsisches] Lehenr[echt] 71 § 21). FahnIehen hießen nach dem Symbol der Investitur die reichsunmittelbaren Lehen der weltlichen Fürsten.
64
Homeyer, Sachsenspiegel Lehnrecht Art. 71 § 21, S. 291.
Der Schwabenspiegel geht weiter und giebt jedem Lehenherrn das Recht[,] durch Brief und Siegel Gewährschaft zu leisten, ver[435]weist auch in der dem § 1 unserer Stelle entsprechenden c 177 § 1 (Gengler)
h
[435] (Laßberg) > (Gengler)
65
alle Lehensachen, auch bei Ziehen auf verschiedene Geweren, an den Lehenhof, was nur möglich war, wenn man, wie bekanntlich später thatsächlich der Fall, alle Lehen in hie[A 33]rarchischer Ordnung als in letzter Linie vom Reiche degendienend[435] Gengler, Schwabenspiegel, c. 177 § 2, S. 149.
k
ansah. – Dieser Gedanke ist im Sachsenspiegel in der Heerschild-HierarchieUnsichere Lesung.
66
zwar vorgebildet, aber noch nicht bestimmend für die Stellung des Lehenswesens im Rechtssystem. Mit einer Staffelung vom König bis zum kleinen Lehnsritter in sieben Heerschilden entwirft der Sachsenspiegel eine pyramidenförmige Hierarchie der Lehnsordnung. Der Name Heerschild entstammt dem militärischen Aufgebot.
Natur des „inge-
bornen“ Dienst-
manns
bornen“ Dienst-
manns
l
Was den „ingebornen“ Dienstmann betrifft,In der Inhaltsübersicht, oben, S. 405, heißt es: Dienstmannes
67
so könnte man zunächst annehmen, daß darunter verstanden sei: ein Sachse. Wahrscheinlicher ist doch, daß sich der Ausdruck auf eine bestimmte Kategorie von Dienstleuten bezog. Der Schwabenspiegel hat „inwarteste“, eine andere Lesart des Sachsenspiegels „ingesessene“. Letzteres Weber nimmt nunmehr Bezug auf seine Ausgangsstelle Sachsenspiegel Landrecht II. 42.
N5
ließe auf einen belehnten Dienstmann schließen. Die häufigen Fälle, in denen urkundlich die Vertretung durch einen Dienstmann vorkommt (s. d[ie] Urk[unden] b[ei] MeichelbeckMWG: Letzeres Druckfehler in MWG-Druckfassung; korrigiert in MWG digital nach der Textfassung A.
m
Hist. Fris. I, 2 p. 119, 161, 222, 194, 213, 558 pp.)A: Meichebeck
68
lassen nichts ersehen, außer daß der missus Meichelbeck, Historiae Frisingensis I/2, no. 181, S. 118 f.; no. 302, S. 161; no. 417, S. 222; no. 368, S. 194; no. 401, S. 212 f.; no. 1340, S. 558. In diesen Fällen handelt es sich um missi des Richters. Die Urkunden stammen aus der Regierungszeit Karls des Großen oder Ludwigs des Heiligen; die letzte Urkunde dagegen aus dem Jahr 1169.
69
wohl stets ritterlich ist. Der Ausdruck ist so unbestimmt, daß sich nichts näheres, auch nicht für das Verhältnis dieses Dienstmannes zu dem Nitzsch’schen scararius, Weber meint hier den vom Herren gesandten Dienstmann, der den „offenen Brief“, s. oben, S. 407, Anm. 19, überbringt und bezieht sich bei seiner Behauptung auf die zitierten Urkunden, in denen verschiedentlich von einem „missus“, teilweise auch von einem „nuntius“ die Rede ist.
70
an welchen man sich erinnert fühlt, ermitteln läßt. Nitzsch, Ministerialität und Bürgertum, S. 50, zufolge sind „scararii“ Unfreie, die einen Teil ihrer Dienste als berittene Boten ableisteten.
[436]Die Vorschrift, daß dem Unterliegenden der Gewährschaftsbrief auszuhändigen sei, offenbar zwecks Gebrauch bei der Regreßklage, ist ebenfalls ein Zusatz, doch älteren Datums, als § 2, da ihn der Deutschenspiegel nicht übernommen hat.
n
[436] In A folgt zum Abschluß des Blattes ein horizontaler Strich von Max Webers Hand.
[Α 34]§ 4.
Anerkennung der
Lehensverhältnisse
im LandgerichtNach § 4 soll, wenn beide Prätendenten sich auf denselben Herren berufen, der Landrichter sie vor letzteren verweisen.
Lehensverhältnisse
o
In der Inhaltsübersicht, oben, S. 405, heißt es: des Lehenverhältnisses
im LandgerichtNach § 4 soll, wenn beide Prätendenten sich auf denselben Herren berufen, der Landrichter sie vor letzteren verweisen.
Richtst[eig] Landr[echts] 21 § 5 bemerkt dazu, daß das weitere Verfahren sich alsdann nach Lehenrecht richte, ebenso die Frage, wer vor dem Herrn gewinne.
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Es findet also Verweisung an den Lehenhof und Lehenprozeß statt. Der Landrichter schickt aber seine Boten mit und nimmt amtlich Kenntnis davon, wer im Lehenhofe unterliegt, den letzteren verurteilt er seinerseits in Buße und Gewette.[436] Homeyer, Richtsteig Landrechts, cap. 21 § 5, S. 166.
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Buße ist eine Ausgleichszahlung an den Prozeßgegner, das gewette ist eine Zahlung an das Gericht. Zur Gewette siehe auch oben, S. 410, und Glossar: Gewette, unten, S. 553.
Daß das Landgericht die Lehensverhältnisse keineswegs ignorierte, wurde schon oben zu § 2 hervorgehoben;
73
wir haben insbesondere gesehen, daß die Lehengewere auch im Landgericht respektiert wird[,] was in der That naturgemäß war, da die Gewere an sich von ihrer causa unabhängig (Heusler) Siehe oben, S. 423–425.
74
und letztere nur von Bedeutung ist, wo unsere Prätendenten sich auf Gewere berufen und nun in Frage kommt, welche Behauptung die stärkere ist. Sinngemäß findet sich dies bei Heusler, Institutionen II, S. 23–25. Siehe zur causa auch oben, S. 412, Anm. 38, und Glossar: causa, unten, S. 547.
Gegenseitige Stel-
lung von Land-
und LehengerichtAber es ist dies nicht der einzige Fall, in welchem der Landrichter von den Lehenverhältnissen Notiz nimmt. Richtst[eig] Land[rechts] 18 zählt außerdem noch den in I 9 § 2 und I. 14 des Sächs[ischen] Landrechts erwähnten Fall
lung von Land-
und LehengerichtAber es ist dies nicht der einzige Fall, in welchem der Landrichter von den Lehenverhältnissen Notiz nimmt. Richtst[eig] Land[rechts] 18 zählt außerdem noch den in I 9 § 2 und I. 14 des Sächs[ischen] Landrechts erwähnten Fall
p
auf, wo das Lehenverhältnis allerdings mehr eine [437]IncidentfrageFehlt in A; Fall sinngemäß ergänzt.
75
bildet.[437] Eine für die prozessuale Ausgangsfrage „incidenter“, d. h. als eine Voraussetzung, zu klärende Frage.
76
In dem Fall von S[achsen]sp[iegel] III 84 § 2 Homeyer, Richtsteig Landrechts, cap. 18, S. 152. Nach der Rubrik zu diesem Kapitel handelt es sich um die Fälle Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht I. 9 § 21 und I.14. Der dritte hier genannte Fall ist Webers zu interpretierende Hauptstelle ebd. II. 42.
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und Richtst[eig] Lehenr[echts] 15 § 12 Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht III. 84 § 2, S. 381. Hier handelt es sich um Fälle der Lehensverwirkung aufgrund von Gewalt, wenn beispielsweise der Lehensmann seinen Lehensherrn tötet oder umgekehrt, so daß sich die Zuständigkeit des Landgerichts aus der Straftat ergibt.
78
erkennt dagegen das Landgericht sogar über das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Falles der Lehensverwirkung. Grade für die ältere Zeit war die Unterstellung unter das Landgericht [A 35]selbstverständlich. Die freien Inhaber von Precarien und Beneficien Gemeint ist bei Homeyer, Richtsteig Lehnrechts, cap. 15 § 11, S. 467, und nicht § 12, denn dieser Paragraph behandelt die Frage, welchem Zeugen der Vorrang zu geben ist, wenn der eine auf Landrecht, der andere auf Lehenrecht schwört, bzw. falls es zum Widerspruche zwischen Zeugen des Lehensmanns und des Lehensherrn kommt.
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haben sicher ihrem Recht entsprechenden gerichtlichen Schutz genossen. So lange der Herr dem oder den Inhabern von Beneficien als Einzelnen gegenüberstand, konnte von einer besonderen Jurisdiction über diese Verhältnisse keine Rede sein; erst die Entwicklung von Lehensverbänden, einer genossenschaftlichen Organisation mit monarchischer Spitze, konnte diese Consequenz für die Verhältnisse unter den Genossen haben[,] und daß Dem so war und die Lehenjustiz als Gerichtsbarkeit der Genossenschaft bezüglich der ihrer Sphäre angehörigen Vermögensobjecte |:und zwar wie schon zu § 1 hervorgehoben, Dauerpachtverhältnisse und Lehen.
80
einschließlich der Frage der Regreßpflicht des Herren,:| aufgefaßt wurde, zeigt grade besonders deutlich unsere Stelle. Sie zeigt namentlich, daß die Lehengerichtsbarkeit sich noch zur Zeit des Sachsenspiegels nicht als etwas einem eximierten (dinglichen oder persönlichen) Gerichtsstand Ähnliches fassen läßt: das Landgericht ist an sich zuständig auch bei einem Streit über ein Lehen unter Lehenspersonen desselben Verbandes, es ist nur das Urteil der Genossenschaft über ihre internen Angelegenheiten maßgebend und bindend auch für das Urteil des öffentli[438]chen Gerichts. Jenes genossenschaftliche Parere Siehe oben, S. 419.
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holt der Landrichter amtlich durch seine Boten ein. Daß darin, wenn nicht juristisch, so doch faktisch, eine weitgehende Anerkennung der Jurisdiktion des Lehenhofes als einer coordinierten lag, ist einleuchtend. Der Termin vor dem Lehenhofe wird auf über sechs Wochen anberaumt, entsprechend den gebotenen Dingen zum Behuf der Beweisaufnahme im Landgericht. [438] Stellungnahme, Gutachten des Gerichts.
Änderung in den
späteren Rechts-
quellenSpätere Rechtsquellen gehen weiter. Wenn der Schwabenspiegel c. 177 (b[ei] Gengler) auch den im § 1 unserer Stelle behandelten Fall vor die Lehengerichte verweist, [A 36]so hängt diese Entwicklung mit der seit Friedrich II fast vollständigen Exemtion derjenigen Klassen
späteren Rechts-
quellenSpätere Rechtsquellen gehen weiter. Wenn der Schwabenspiegel c. 177 (b[ei] Gengler) auch den im § 1 unserer Stelle behandelten Fall vor die Lehengerichte verweist, [A 36]so hängt diese Entwicklung mit der seit Friedrich II fast vollständigen Exemtion derjenigen Klassen
q
, welche als Lehenherren in Betracht kamen, von der ordentlichen Jurisdiction zusammen, und damit ist der dem Verhältnis von Land- und Lehengericht früher zu Grunde liegende Gedanke verlassen und hat die Lehengerichtsbarkeit in der That den Charakter einer Spezialjurisdiktion angenommen. – [438] In A folgt: 〈zusammen〉
Ergebnis.Alles in Allem markiert also die interpretierte Stelle in verschiedenen Beziehungen in charakteristischer Weise die rechtshistorische Stellung des Sachsenspiegels. Die prozessuale Stellung der Fürsten hatte sich schon[,]
N5
während der SpieglerKomma in eckigen Klammern in MWG digital sinngemäß ergänzt.
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schrieb, geändert, in den Verhältnissen von Land- und Lehengericht stellt der Sachsenspiegel ein Übergangsstadium dar, für die Bedeutung der rechten Gewere außerhalb der gerichtlichen Eigentumsauflassung und der Praeclusion der Erben tritt dies, wie wir sahen, Mit Spiegler ist der Verfasser des Sachsenspiegels, also nach heutiger Auffassung Eike von Repgow, gemeint.
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sogar in den verschiedenen Redaktionen des Sachsenspiegels zu Tage. Wir glaubten hier erkennen zu können, wie das Institut der Gewere von Jahr und Tag, als eines von Consequenzen für die prozessuale Stellung des Inhabers begleiteten thatsächlichen „in gewere haben“ von Jahr und Tag, der Ausdehnung der Praeclusivfrist von Jahr und Tag, welche ganz anderer Provenienz war, die Wege ebnete. Ein sehr klares Bild hat sich dabei nicht fest[439]stellen Siehe oben, S. 425 f.
r
lassen, ist aber die aufgestellte Ansicht richtig, so liegt dies in der Natur dieses eine Verwischung darstellenden Prozesses. [A 37]Daß thatsächlich eine solche Verwischung des Unterschiedes der an die Auflassung anknüpfenden, vom thatsächlichen Besitzzustand unabhängigen Verschweigungsfrist von Jahr und Tag mit dem „in gewere haben“ von Jahr und Tag, welches den Gegner zur substanziierten Darlegung seines Rechts zwang, den Standpunkt des Sachsenspiegels darstellt, ergiebt am deutlichsten S[achsen]sp[iegel] I 34 § 2:[439] entfalten > feststellen
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hier ist aus der alten „sessio triduana“[439] Homeyer, Sachsenspiegel Landrecht I. 34 § 2, S. 191, lautet: „Svelk man sin gut gift unde dat weder to lene untveit, dem herren hilpt de gave nicht, he ne behalde dat gut in sinen ledichliken geweren jar unde dach. Sint mach he’t sekerliken jeneme weder lien, so dat he, noch nen sin erve, nen egen dar an bereden mach“.
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unter Einfluß der fränkischen Verschweigungsfrist ein thatsächlicher (ledikliker) Besitz von Jahr und Tag von der Auflassung an (denn eine solche ist vorausgegangen, da sonst die Erben erst nach 30 Jahren sich verschweigen) geworden. – Also bildet der Standpunkt des Sachsenspiegels auch hier eine Übergangsstufe. Vergessen darf natürlich nicht werden, daß wir im Sachsenspiegel nur ein Bild – oft von zweifelhafter Reinheit – haben, wie sich die im Flusse befindlichen Rechtszustände im Kopfe eines constructiv angelegten Theoretikers Die „sessio triduana“ bezeichnet im ältesten fränkischen Recht einen formellen Akt bei vertraglichen oder erbrechtlichen Grundstücksübertragungen. Er bestand aus der dreitägigen symbolischen Besitzergreifung durch einen Treuhänder (salmann) des Erwerbers.
s
aus den Kreisen der Schöffen gestalteten. Auf urkundliche Ermittlungen mußte aber hier verzichtet werden und ist deshalb die Theorie der Rechtsbücher in der Weise entwickelt worden, als ob sie congruent mit dem jedesmal geltenden Recht gewesen wäre. – Ein Eingehen und eine Würdigung der Controversen in der Litteratur verbot sich von selbst; – es ist fast jeder Schritt bestritten und bestreitbar. Hier ist versucht worden, im Anschluß an Homeyer und Heusler, ohne den Versuch einer Würdigung der Ansichten von Laband,In A folgt: 〈von allerdings großer〉
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und ohne [A 38]näheres Eingehen auf Planck’s Stellung, zu einem möglichen, vielleicht: wahrscheinlichen, Ergebnis zu gelangen. Laband, Vermögensrechtliche Klagen, S. 205–239, insbes. S. 236–239.