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MWG digital

Die digitale Max Weber-Gesamtausgabe.

[475]Editorischer Bericht

I. Zur Entstehung

Die nachfolgende Rezension zweier Bücher des Paduaner Professors für Handelsrecht Angelo Sraffa auf dem Gebiet des geltenden italienischen Gesellschaftsrechts sind Ausdruck von Webers fortdauerndem wissenschaftlichem Interesse an Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts. Auch auf rechtshistorischem Gebiet plante Weber, nun eine Studie zum Kommissionsgeschäft, also zum Verkauf unter eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung, im Mittelalter weiterzuverfolgen.
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[475] Brief Max Webers an Gustav Schmoller vom 24. Okt. 1893, in dem er berichtete, zunächst „in der alten Spur“ bleiben und die Vorläufer des Kommissionsgeschäftes im Mittelalter untersuchen zu wollen. Vgl. GStA PK, VI. HA, Nl. Gustav Schmoller, Nr. 186 unpaginiert (MWG II/2), sowie die Rezension von Schaps, oben, S. 472, Z. 7–11. Zum Zusammenhang mit Webers Börsenstudien: Borchardt, Knut, Einleitung, in: Weber, Börsenwesen, MWG I/5, S. 92, Anm. 5. Vgl. zu diesem Projekt auch den Editorischen Bericht zur Rezension von Schaps, oben, S. 469 f.
Möglicherweise wollte er mit dieser Studie seine deutschrechtliche Qualifikation nachträglich unter Beweis stellen.
Wie schon in seiner ,Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter‘ interessierte sich Weber bei der Besprechung von Sraffa vor allem für den Fall des Konkurses einer Personengesellschaft, weil sich dort besonders gut die Fragen der Struktur und Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft aufzeigen ließen. In die Rezension ließ Weber zahlreiche Detailkenntnisse zum geltenden deutschen Handelsrecht einfließen. Sraffa selbst hatte dagegen vorwiegend seine Fragestellung auf das italienische Recht ausgerichtet und das deutsche Handelsrecht allenfalls in Grundzügen berücksichtigt.
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Siehe etwa unten, S. 482, Z. 17 und S. 483, Z. 11 f.
Weber dürfte mit seinen weiterführenden Hinweisen angestrebt haben, dem deutschen Leser der Rezension die Einordnung der italienischen Dogmatik durch den Vergleich mit dem geltenden deutschen Gesellschaftsrecht zu erleichtern.
[476]Daneben verwies Weber, wie schon in den Rezensionen zu Conze und Kostanecki,
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[476] Siehe oben, S. 444–452, 457–467.
verschiedentlich auf neuere deutsche Studien, die im Umfeld seines Freundeskreises und Berliner Universitätsumfeldes entstanden waren. Hierzu gehört die Berliner Dissertation des Goldschmidt-Schülers Oskar Francken ,Die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft in geschichtlicher Entwicklung‘, die Weber lobend gegenüber Sraffa hervorhebt.
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Siehe unten, S. 488, Anm. 47.
Francken, geboren am 2. Juli 1869 in Aachen, studierte unter anderem in Berlin Rechtswissenschaften und Nationalökonomie. Er wurde mit einem Auszug aus dieser Arbeit unter dem Titel „Die Liquidation der Offenen Handelsgesellschaft in ihrer Entwicklung im französischen Recht“ am 5. August 1890 bei Goldschmidt promoviert, der die Arbeit mit „vorzüglich“ bewertete.
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Auch hier findet sich auf dem Deckblatt der in den Promotionsakten befindlichen Dissertation der Zusatz, daß es sich um einen Auszug aus einer umfassenderen Arbeit handele, die demnächst bei F. Enke, Stuttgart erscheinen würde. Zu Francken: Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 254, Blatt 89 (Lebenslauf), Blatt 97 (Dissertation).
Die gedruckte vollständige Fassung der Arbeit unter dem Titel ,Die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft in geschichtlicher Entwicklung‘ erschien am 10. Oktober 1890.
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige, Jg. 57, 1890, 4. Bd. (Okt.–Dez.), Nr. 236 vom 10. Okt. 1890, S. 5444.
Aus ihr zitierte Sraffa in seiner Untersuchung ,Studi di diritto commerciale‘.
Bei der von Max Weber daneben erwähnten Arbeit von Arnold Nöldeke ,Die Fortdauer der offenen Handelsgesellschaft während der Liquidation‘ handelt es sich um eine Straßburger Dissertation aus dem Jahr 1887. Möglicherweise hatte Weber den nur ein knappes Jahr jüngeren Nöldeke (geb. am 22. August 1865) in Straßburg kennengelernt, als er 1883/84 dort einen Teil seines Militärdienstes ableistete und einige Universitätsveranstaltungen besuchte. Nöldeke wie Francken wurden aber auch schon von Sraffa, teilweise allerdings kritisch, verarbeitet.
Die von Weber angeführte Schrift von André, ,Die Einrede des nichterfüllten Vertrages‘ (1890),
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Siehe unten, S. 481, Anm. 15.
war dessen Göttinger Habilitationsschrift. Auch Fritz André hatte seine akademische Laufbahn an der Berliner Juristischen Fakultät begonnen. Am 3. Mai 1884 war er in Berlin bei Ernst Eck lediglich „rite“ mit der Dissertation ,Die Lehre vom Schatzkauf nach römischen und gemeinem Recht‘ promoviert worden.
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Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 244, Blatt 299.
Noch im Jahr 1896 äußerte die Berliner Fakultät in einem Schreiben an das Kultusministerium Bedenken gegen eine Versetzung Andrés von Göttingen nach Berlin wegen seiner nicht über[477]zeugenden wissenschaftlichen Leistungen.
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[477] Brief vom 31. Jan. 1896, ebd., Jur. Fak. 493, Blatt 104.
Neben diesen Schriften seiner Studienkollegen zog Weber auch einen Aufsatz Ernst Ecks, seines Berliner Promotionsdekans, der zugleich seine romanistische Exegese korrigiert hatte, zusätzlich zu der von Sraffa ausgewerteten Literatur heran.
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Siehe unten, S. 480, Anm. 13.
Der zweite von Weber besprochene Band Sraffas, ,La liquidazione delle società commerciali‘ erschien bereits 1899 in Florenz in zweiter Auflage.

II. Zur Überlieferung und Edition

Ein Manuskript Webers ist nicht überliefert. Der Abdruck folgt dem Text, der in der Zeitschrift für das Gesammte Handelsrecht, hg. von L[evin] Goldschmidt, Fr[iedrich] von Hahn, H[ugo] Keyßner, P[aul] Laband, M[ax] Pappenheim, 42. Band (= Neue Folge 27. Band), 1894, 1. Heft, S. 314–320, am 13. Januar 1894
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige, Jg. 61, 1894, 1. Bd. (Jan.–März), Nr. 10 vom 13. Jan. 1894, S. 266.
in der Rubrik „Literatur“ erschienen ist (A). Dem Text ist im Original eine offensichtlich von der Redaktion der Zeitschrift für das Gesammte Handelsrecht hinzugefügte Zahl „II.“, also zweite Rezension, vorangestellt. Die Rezension ist gezeichnet: „Berlin, November 1893. Max Weber“.
Der Originaltext ist in einer Frakturschrift gesetzt, die Umlaute für Großbuchstaben nicht enthält. Gemäß den Editionsregeln wurde Ue stillschweigend durch Ü ersetzt. Der im Druck vorgenommene Schriftwechsel von Fraktur zu Antiqua für fremdsprachige Ausdrücke wird hier nicht wiedergegeben. Historisch bedingte Schreibweisen, wie z. B. „Giltigkeit“, „Muth“ oder „registriren“, wurden beibehalten.