[109]Editorischer Bericht
I. Zur Entstehung
Die hier vorgelegte Edition beruht auf der 1889 erschienenen Druckfassung von Webers Schrift ,Zur Geschichte der Handelsgesellschaften‘. Sie dürfte weitgehend dem nicht erhaltenen Manuskript entsprochen haben, das er für das Promotionsverfahren an der Universität Berlin einreichte und auf das sich Levin Goldschmidt in seinem ersten Gutachten bezog. Der formellen Druckverpflichtung kam Weber mit einem Teilabdruck unter dem Titel ‚Entwickelung des Solidarhaftprinzips‘ nach, der dem Kapitel III. der gedruckten Langfassung entspricht (zum Verhältnis der beiden Texte, unten, S. 127 f.). Als erste wissenschaftliche Arbeit Webers entstand die Promotionsschrift parallel zu seiner praktischen Ausbildung als Rechtsreferendar, die er bei verschiedenen Berliner Justizbehörden sowie in einer Anwaltskanzlei absolvierte. Das Rechtsreferendariat war damals von zwei juristischen Staatsexamina flankiert: Das erste Examen (Referendarexamen) schloß das Universitätsstudium ab; das daran anschließende, damals noch vierjährige, Rechtsreferendariat wurde mit dem zweiten, sogenannten großen Examen (Assessorexamen) beendet. Dieses große Examen war auch damals die Zugangsvoraussetzung für alle juristischen Berufe. Auf Webers praktische juristische Tätigkeit im Rahmen seines Referendariats wird im folgenden einzugehen sein, um seine juristische Prägung besser nachvollziehen zu können, die bislang in der Weber-Forschung kaum berücksichtigt worden ist. Daher werden die wichtigsten Stationen von Webers Rechtsreferendariat bis zu seinem zweiten Staatsexamen (unten, S. 110–115, 120 f.) vorgestellt.
Über die Promotion (unten, S. 115–121) hinaus bildete die ,Geschichte der Handelsgesellschaften‘ die zweite Säule in Webers Habilitationsverfahren (dazu unten, S. 122–126).
[110]1. Levin Goldschmidt und Webers Interesse für das Handelsrecht
Bereits während seines juristischen Studiums zwischen 1882 und 1886 in Heidelberg, Berlin und Göttingen interessierte sich Max Weber für Fragen des Handelsrechts. An der Universität Göttingen nahm er im Wintersemester 1885/86, das zugleich sein siebtes und letztes Studiensemester war, unter anderem an einem Handelsrechtspraktikum bei Richard Schröder, Professor für Deutsches Recht und Handelsrecht, teil.
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Vermutlich anläßlich des Handelsrechtspraktikums bei Schröder beschäftigte sich Max Weber auch – erstmals soweit wir wissen – mit der Geschichte von Handelsstädten, über die er seinem Bruder Alfred in dieser Zeit Auskunft und Belehrung erteilte.[110] Brief an Max Weber senior vom 2. Nov. 1885, in: Weber, Jugendbriefe, S. 182 f. (MWG II/1).
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Brief an Alfred Weber vom 13. Dez. 1885, in: Weber, Jugendbriefe, S. 194 f. (MWG II/1), zu einem Netz griechischer Kaufmannstädte und über die Zeit der wirtschaftlichen Blüte der Hansestädte.
Am 17. Februar 1886 erhielt Weber in Göttingen seine Exmatrikulation, um sich in den „Schlund“ des ersten juristischen Staatsexamens („Referendarienexamen“) zu stürzen.
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Für diese erste Prüfung mußte er zunächst eine wissenschaftliche Aufgabe innerhalb von sechs Wochen schriftlich bearbeiten. Hierfür ließ ihm die juristische Prüfungsordnung die Wahl eines Themas aus den sechs möglichen Bereichen: gemeines Zivilrecht, deutsches Privatrecht, Handelsrecht, Kirchenrecht, Civilprozeßrecht oder Strafrecht. Brief an Helene Weber vom 17. Febr. 1886, in: Weber, Jugendbriefe, S. 202 (MWG II/1), in dem Weber sich auch Gedanken darüber machte, ob er zur Vorbereitung auf das juristische Examen nicht besser zu einem juristischen Repetitor gegangen wäre.
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Da Webers schriftliche Examensarbeit nicht erhalten ist, § 6 des Regulativs vom 6. Dez. 1875 zum Gesetz über die Juristischen Prüfungen vom 6. Mai 1869, in: Justiz-Ministerial-Blatt für die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege, Band 37, 1875, Nr. 47, S. 255–260, ließ die wissenschaftliche Hausarbeit im Ersten Staatsexamen auf den Gebieten Gemeines Civilrecht, Deutsches Privatrecht, Handelsrecht, Kirchenrecht, Civilprozeßrecht und Strafrecht zu.
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muß offen bleiben, ob er die durch die juristische Prüfungsordnung gebotene Möglichkeit wahrnahm, sich bereits zu diesem Zeitpunkt im Bereich des geltenden Handelsrechts zu qualifizieren. Ab dem 7. März rechnete Weber täglich mit der Zusendung der entsprechenden Prüfungsaufgabe, Briefliche Anfragen durch Susanne Lepsius vom 12. Dez. 2002 beim Niedersächsischen Hauptstaatsarchiv, vom 18. Febr. 2003 beim Brandenburgischen Landeshauptarchiv sowie vom 18. Febr. 2002 beim Landesarchiv Berlin blieben ergebnislos. Soweit derzeit ermittelbar, ist die Dienstakte Max Webers als Rechtsreferendar, die entsprechende Unterlagen enthalten müßte, in keinem dieser Archive erhalten.
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die er dann bis zum 13. April 1886 bearbeiten wollte. Diesen Termin konnte er jedoch nicht ein[111]halten, weshalb er um die nach dem preußischen Ausbildungsregulativ mögliche Fristverlängerung bitten mußte und mit der mündlichen Prüfung Anfang Mai, jedenfalls im ersten Termin nach Ostern rechnete. Brief an Alfred Weber vom 7. März 1886, in: Weber, Jugendbriefe, S. 205 (MWG II/1).
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[111] Brief an Helene Weber vom 31./20. März 1886, in: Weber, Jugendbriefe, S. 210–212 (GStA PK, VI. HA, Nl. Max Weber, Nr. 3, Blatt 119Rs, hier die Datierung auf den 20. März) (MWG II/1). Der Abschnitt zur Verzögerung des Termins für sein erstes juristisches Staatsexamen fehlt in den gedruckten Jugendbriefen, im Original ist der Passus mit Bleistift (von Marianne Weber getilgt?) durchgestrichen.
Nach der Begutachtung der Examensarbeit durch die Prüfungskommission sahen die für Weber einschlägigen gesetzlichen Prüfungsanforderungen des weiteren eine mündliche Prüfung vor, bei der bis zu sechs Kandidaten gleichzeitig geprüft werden konnten.
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Diese mündliche Prüfung legte Weber am 15. Mai 1886 am Oberlandesgericht Celle ab, §§ 5–8 des Regulativs vom 1. Mai 1883 zum Gesetz über die Juristischen Prüfungen, in: Justiz-Ministerial-Blatt für die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege, Band 45, 1883, Nr. 18, S. 131–136. Zur preußischen Referendarsausbildung allgemein: Ebert, Ina, Die Normierung der juristischen Staatsexamina und des juristischen Vorbereitungsdienstes in Preußen (1849–1934). – Berlin: Duncker & Humblot 1995, S. 108–162 (hinfort: Ebert, Normierung der juristischen Staatsexamina).
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das seinem letzten Immatrikulationsort Göttingen nächstgelegene, örtlich zuständige Oberlandesgericht, und hatte damit das erste Examen bestanden. Siehe unten, S. 355, Z. 8.
Im Laufe seines anschließenden Rechtsreferendariats von Juni 1886 bis Juni 1890, für das er in den Bezirk des Kammergerichts Berlin gewechselt und damit auch in den Kreis seiner Familie zurückgekehrt war,
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entschloß Weber sich zu einer juristischen Promotion in Berlin. Dies bedeutete zugleich, daß er auf ein Angebot des Göttinger Professors Ferdinand Frensdorff, bei ihm zu promovieren, nicht eingehen wollte. In Preußen waren drei Jahre Universitätsstudium (abgeschlossen durch die erste Prüfung) und anschließend vier Jahre Referendarzeit (abgeschlossen mit der sog. Großen juristischen Staatsprüfung) der gesetzlich vorgesehene Regelfall einer juristischen Ausbildung, um dann im höheren Justizdienst die Stelle eines Richters, Staatsanwaltes, Rechtsanwaltes oder Notars bekleiden zu können. §§ 1, 5, 6, 10 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst vom 6. Mai 1869, in: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. – Berlin: Gesetz-Sammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir 1869, Nr. 7408, S. 656–658.
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Während seiner praktisch-juristischen Ausbildungszeit nahm Weber auch an Seminarveranstaltungen der Berliner Rechtshistoriker teil. Offenbar um Anregungen zu einem Dissertationsthema zu erhalten, belegte er während seines Referendariats an der Universität Seminare bei Alfred Pernice (Professor für Römisches Recht) und Levin Goldschmidt (Professor für Handels-, Wechsel- und Seerecht). Brief an Ferdinand Frensdorff vom 22. Jan. 1887, siehe oben, Einleitung, S. 12, Anm. 40.
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[112]Im Wintersemester 1887/88 nahm er an dem handelsrechtlichen Seminar Goldschmidts teil, für das er sich schon im Sommer 1887 durch die Lektüre und Auswertung der einschlägigen italienischen und spanischen Statuten vorbereitet hatte. Er beklagte sich allerdings, daß „das Zeug in uralten, schändlichen Dialekten geschrieben [ist], so daß man sich wundert, daß die Menschen selbst das Kauderwelsch verstanden haben. Nun also, ich hatte tüchtig zu tun und wenn dabei nicht viel, sondern nur wenig herausgekommen ist, so kann ich weniger dafür als die italienischen und spanischen Stadträte, die gerade das nicht in die Statuten gesetzt haben, was ich darin suchte.“ Ausweislich seines Lebenslaufs (unten, S. 354, Z. 17 / Z. 10) nahm er außerdem an einem Seminar des Nationalökonomen August Meitzen teil, bei dem er jedoch nicht den juristischen Doktorgrad erlangen konnte.
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Im Laufe des Wintersemesters arbeitete er an dem Thema weiter, für das er „hunderte von Statuten“ durchsah, und fühlte sich durch die positive Reaktion Goldschmidts auf sein Seminarreferat ermutigt, das Thema zu einer Doktorarbeit auszuweiten.[112] Brief an Emmy Baumgarten vom 21. Okt. 1887, in: Weber, Jugendbriefe, S. 274 (MWG II/2).
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Da die Bestände der juristischen Seminarbibliothek wie auch der Universitätsbibliothek in Berlin damals sehr bescheiden waren, durfte Weber die Privatbibliothek Levin Goldschmidts benutzen. In Goldschmidts umfangreicher Privatbibliothek konnte Weber beinahe alle von ihm zitierten mittelalterlichen Statutentexte vorfinden In einem Brief vom 11. Jan. 1888 an Ferdinand Frensdorff berichtet Weber, viel Arbeit gehabt zu haben, „eine kleine Seminararbeit für das Goldschmidt’sche Seminar, aus welcher sich vielleicht bei gründlicher Durcharbeitung eine Dissertation entwickeln könnte, fertig zu stellen, wobei die leserliche Abschrift zahlreiche Tage allein in Anspruch nahm.“ Siehe Weber, Jugendbriefe, S. 283 (MWG II/2).
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sowie erhebliche weitere Bestände an Statuten, die er nicht auswertete. Darüber hinaus hatte Goldschmidt auch die einschlägige, ausländische handelsrechtliche Literatur zusammengetragen, die in Deutschland damals schwer erhältlich gewesen sein dürfte. Die von Weber benutzten Titel, die sich auch in Goldschmidts Privatbibliothek befanden, sind mit der Sigle G im „Verzeichnis der von Max Weber zitierten Literatur“, unten, S. 566–597, hervorgehoben.
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Auf Goldschmidts umfangreiche, über 3.000 Titel fassende Privatbibliothek mit wichtigen Quellentexten, ohne die seine Forschungen zur mittelalterlichen Handelsgeschichte kaum denkbar wären, geht Weyhe, Goldschmidt (wie oben, S. 13, Anm. 46), nicht ein. Auch aufgrund einer Nachfrage bestätigte Lothar Weyhe mit Brief vom 25. April 2000 an Gerhard Dilcher, bei seinen, allerdings durch die deutsche Teilung noch erheblich eingeschränkten, Forschungen nicht auf den Verbleib von Levin Goldschmidts Bibliothek gestoßen zu sein. Im Einzelnen dazu unten, S. 135, Anm. 24, S. 566–597.
Levin Goldschmidt war mit der Familie Weber seit seiner Heidelberger Zeit, in der er im Hause von Webers Großeltern Fallenstein gelebt hatte, gut bekannt.
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Überdies waren Levin Goldschmidt und Max Weber senior in [113]den Jahren 1873–1875 gemeinsam Reichstagsabgeordnete der Nationalliberalen Partei. Die Familien pflegten auch in Berlin gesellschaftlichen Verkehr. Im Verlauf des Sommers und Herbstes 1888 und damit nach seinem Militärdienst in Posen scheint Weber seine Seminararbeit zu einem umfangreichen Manuskript ausgearbeitet zu haben, das er dann im Februar 1889 als Dissertation zur Begutachtung durch Levin Goldschmidt einreichen sollte (vgl. unten, S. 116, 126 f.). Die Studie ,Zur Geschichte der Handelsgesellschaften‘ wurde also in der knappen Zeit von nur 1¾ Jahren angefertigt. So berichtete Max Weber in einem Brief an Hermann Baumgarten vom 27. Nov. 1889, die ganze Familie Weber sei tags zuvor bei Goldschmidts eingeladen gewesen, in: GStA PK, VI. HA, Nl. Max Weber, Nr. 7, Blatt 29–30 (MWG II/2). Levin Gold[113]schmidt war bereits seit seiner Heidelberger Zeit mit der Familie von Max Weber senior befreundet, insbesondere unterhielt Adele Goldschmidt eine enge Freundschaft mit Helene Weber.
Zeitlich parallel zu seinen Studien für die Seminar- und Doktorarbeit leistete Weber sein Rechtsreferendariat in Berlin ab. Die sog. preußische „Referendarien“ausbildung lief in genau definierten Zeiträumen und Stationen ab, die auch Weber absolvieren mußte. Nach dem einschlägigen Regulativ für die juristische Ausbildung waren zunächst sechs Monate bei einem Amtsgericht (in Webers Fall also ungefähr von Juni 1886 bis Ende November 1886), dann ein Jahr bei einem Landgericht (Dezember 1886 bis Ende November 1887),
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vier Monate bei der Staatsanwaltschaft (Dezember 1887 bis Ende März 1888), Am 22. Jan. 1887 schrieb er an Ferdinand Frensdorff, seit zwei Monaten beim Landgericht Berlin in Strafkammersachen tätig zu sein, was er weder angenehm noch unangenehm empfinde, jedoch gerne eine Unterbrechung beim Militär in Kauf nähme, in: Weber, Jugendbriefe, S. 214 (MWG II/2). Am 16. Juni 1887 berichtete er dann wieder an Frensdorff, am Landgericht an der Zivilkammer beschäftigt zu sein und sich nicht mehr als „degenerierte Species eines Kanzlisten, sondern ein vielfach der Verwendung zugänglicher Jurist“ zu fühlen, in: Weber, Jugendbriefe, S. 247 (MWG II/2).
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sechs Monate bei einem Rechtsanwalt oder Notar (April bis Ende September 1888), noch einmal ein Jahr bei einem Amtsgericht (Oktober 1888 bis September 1889) und schließlich sechs Monate an einem Oberlandesgericht – das in Berlin aus historischen Gründen Kammergericht hieß – (Oktober 1889 bis Ende März 1890) zu durchlaufen. Am 11. Jan. 1888 schrieb Weber an Ferdinand Frensdorff, täglich bis 3 Uhr bei der Staatsanwaltschaft beschäftigt zu sein, in: Weber, Jugendbriefe, S. 284 (MWG II/2). Am 17. Feb. 1888 berichtete er Emmy Baumgarten, „wieder einmal in die Verbrechergegend der Jurisprudenz verschlagen“ worden zu sein, also wohl bei der Staatsanwaltschaft tätig zu sein, in: Weber, Jugendbriefe, S. 284 (MWG II/2).
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Weber war nach seinen eigenen Angaben im Lebenslauf „bei den Rixdorfer, Berliner und Charlottenburger Justizbehörden“ beschäftigt. Da er diese Orte nicht alphabetisch aufzählte, dürfte die Reihung der chronologischen Abfolge der Stationen entsprochen haben, die er demzufolge beim Amtsgericht Rixdorf, beim Landgericht und bei der Staatsanwaltschaft Ber[114]lin und schließlich beim Amtsgericht Charlottenburg abgeleistet hätte. Seine Rechtsanwaltsstation verbrachte Max Weber in der damals prominenten Berliner Kanzlei des Rechtsanwaltes Justizrat August von Simson, § 23 des Regulativs vom 1. Mai 1883 zum Gesetz vom 6. Mai 1869 über die Juristischen Prüfungen, in: Justiz-Ministerial-Blatt für die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege, Band 45, 1883, Nr. 18, S. 131–136.
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dem Sohn des ersten Reichsgerichtspräsidenten, mit der repräsentativen Adresse Berlin, Pariser Platz 1.[114] Angaben zu Webers Referendardienst ergeben sich aus seinem handschriftlichen Lebenslauf, unten S. 354, Z. 9 / Z. 22. Seine Personalakte aus dem Rechtsreferendariat scheint nicht erhalten zu sein, s. oben, S. 110, Anm. 5.
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Zur Kanzlei von John Simson und August von Simson kurz: Maier-Reimer, Georg, Ernst Wolff (1877–1959). Führender Anwalt und oberster Richter, in: Heinrichs, Helmut u. a. (Hg.), Deutsche Juristen jüdischer Herkunft. – München: C. H. Beck 1993, S. 643–654, hier S. 644.
An der Universität in Berlin zu promovieren, bot sich für Weber an, weil er während seines Berliner Referendariats im Hause seiner Eltern leben konnte. Da das Rechtsreferendariat unbezahlt war, war Weber durchaus auf die Unterstützung durch Kost und Logis in seinem Elternhaus angewiesen.
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Auch liegt die Vermutung nahe, daß Max Weber bereits zu diesem Zeitpunkt eine wissenschaftliche Laufbahn in Preußen nicht ausschließen wollte, weshalb er sich den besonders hohen Anforderungen der Berliner Fakultät an ihre Doktoranden stellen wollte, wie dies auch Marianne Weber später betonen sollte. Zur unbesoldeten Tätigkeit der Rechtsreferendare und dem entsprechenden sozialen Hintergrund der angehenden Juristen vgl. Ebert, Normierung der juristischen Staatsexamina (wie oben, S. 111, Anm. 8), S. 330–333. Weber, Marianne, Lebensbild, S. 158, 168, 172 und 176, beschreibt anschaulich Webers lange Ausbildungsjahre, insbesondere die zunehmend als Problem empfundene materielle Abhängigkeit von seinem Elternhaus.
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An den preußischen Universitäten war allgemein zur Erlangung einer Professur eine Inauguraldissertation neben der Habilitation Voraussetzung. Insbesondere bedurfte es an der Berliner juristischen Fakultät, im Gegensatz zur Promotion an anderen, vor allem süddeutschen Universitäten wie etwa in Heidelberg, Weber, Marianne, Lebensbild, S. 120.
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wo Weber sein Studium begonnen hatte, einer ausgearbeiteten wissenschaftlichen Dissertation. Auch Webers Vater, der 1858 den juristischen Doktorgrad an der Universität Göttingen erlangt hatte, hatte dort keine schriftliche Dissertation vorlegen müssen. Vgl. etwa den Fall des mit Max Weber gleich alten Juristen Ernst Freund, dem späteren Begründer des wissenschaftlichen Verwaltungsrechts in den USA, dem Weber vielleicht bei seinem Studium in Berlin oder Heidelberg begegnet war. Freund, wie Weber 1864 geboren, wurde lediglich aufgrund einer mündlichen Prüfung in Heidelberg bereits im Jahr 1884 zum Dr. jur. promoviert. Zu Ernst Freund: Lepsius, Oliver, Verwaltungsrecht unter dem Common Law: amerikanische Entwicklungen bis zum New Deal. – Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) 1997, S. 12.
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Vor diesem [115]Hintergrund ist Webers eigene Ungeduld wie auch die seiner Familie über die Dauer des Promotionsverfahrens nachvollziehbar. Weber selbst beklagte sich einige Male über seine Familie, der jegliches Verständnis fehle, warum sich seine Promotion so lange hinziehe. Max Weber senior legte zwei lateinisch verfaßte Exegesen in Göttingen vor, eine 16 Seiten lange kanonistische und eine 20 Seiten lange romanistische Exegese, aufgrund derer er zum Doctor utriusque iuris promoviert wurde. Roth, Guenther, Max [115]Webers deutsch-englische Familiengeschichte 1800–1950. – Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) 2001, S. 373.
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So in einem Brief an seinen Onkel Hermann Baumgarten vom 30. Sept. 1887, in: Weber, Jugendbriefe, S. 271 (MWG II/2) (dass. auch: GStA PK, VI. HA, Nl. Max Weber, Nr. 7, Blatt 26–28, mit einer in den Jugendbriefen ausgelassenen Passage, in der er sich über seine Familie beklagt, die ihn nicht hinreichend zum Arbeiten kommen lasse). Ähnlich in einem Brief an Emmy Baumgarten vom 21. Okt. 1887, in: Weber, Jugendbriefe, S. 275 (MWG II/2), in dem auch nur davon die Rede ist, alle fragten, wann Max das „Doktorexamen“ machen würde.
2. Promotionsverfahren
Das Promotionsverfahren in Berlin bestand zu Webers Zeiten aus (1) der Annahme der Dissertation durch die Fakultät, nachdem ein positives Votum des Doktorvaters vorlag, (2) der positiven Bewertung von drei Exegesen aus den Gebieten des römischen, kanonischen und germanischen Rechts, (3) einer mündlichen Prüfung, (4) der Drucklegung der Dissertation samt Disputationsthesen und (5) dem erfolgreichen Abhalten einer Disputation über Thesen des Doktoranden, die vom Inhalt der Dissertation verschieden sein mußten. Die von Max Weber angefertigten Exegesen und Disputationsthesen werden unabhängig vom Text der ,Geschichte der Handelsgesellschaften‘ ediert.
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Siehe unten, S. 345–347 und S. 364–439.
(1) Max Weber stellte den Antrag auf Zulassung zur juristischen Doktorprüfung am 16. Februar 1889. Zu diesem Zeitpunkt absolvierte er erneut eine Station seines Referendariats bei einem Amtsgericht (wohl Amtsgericht Charlottenburg, s. oben, S. 113 f.). Sein Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens folgte den statutenmäßigen Voraussetzungen für eine Promotion, die er mit den entsprechenden Dokumenten nachwies: Nach den Voraussetzungen der Berliner Universität mußte man während dreier Jahre nach dem Abitur (sog. Akademisches Triennium) ein Rechtsstudium an einer in- oder ausländischen Universität absolviert haben.
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Seinem Gesuch [116]fügte Weber einen den Statuten entsprechenden handgeschriebenen Lebenslauf, §§ 88, 89 der Statuten der Juristischen Fakultät von 1838, in: Die Königl[iche] Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin. Systematische Zusammenstellung der für dieselbe bestehenden gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen, bearbeitet von Universitätsrichter Dr. [Paul] Daude. – Berlin: H. W. Müller 1887, S. 83–116. Im Folgenden werden die Universitätsstatuten der Juristischen Fakultät durchweg nach dem Exemplar in: GStA PK, I. HA, Rep. 76. Va Sekt. 2. Tit. III, [116]Nr. 8 („Acta Rechts- und Staatswissenschaftliche Facultät der Universität Berlin – März 1834–April 1917“) zitiert.
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Abschriften seiner Immatrikulationen, seines Abiturzeugnisses und eine Abschrift seiner Dissertation bei. Zu diesem Zeitpunkt hatte er die handschriftliche Langfassung seiner Doktorarbeit „Geschichte der Handelsgesellschaften nach südeuropäischen Quellen“ bereits bei seinem Doktorvater Levin Goldschmidt zur Bewertung eingereicht. Außerdem beantragte Weber in seinem Schreiben an die Fakultät, ihm sogleich die drei Exegesenstellen aus den Bereichen des römischen, kanonischen und germanischen Rechts zur schriftlichen Bearbeitung zuzuteilen, Ediert als Lebenslauf 1, unten, S. 352, 354, 356, linke Spalte.
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die gemäß § 93 der Fakultätsstatuten von jedem Kandidaten auszuarbeiten waren. Diese waren ebenso wie der Lebenslauf in Latein abzufassen. Von diesem Erfordernis wurde jedoch zu Webers Zeiten an der Juristischen Fakultät allgemein abgewichen. So konnte Weber alle drei Exegesen, wie auch den Lebenslauf auf deutsch verfassen. Antrag Webers an den Dekan Ernst Eck vom 15. Febr. 1889, zur juristischen Doktorprüfung zugelassen zu werden, in: Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 253, Blatt 29Vs, Blatt 30Vs–31Vs (handgeschriebener Lebenslauf), Blatt 32Vs (Antrag an die juristische Fakultät vom 16. Febr. 1889 auf Zulassung zur Promotion zur juristischen Doktorwürde samt handschriftlichem Vermerk des Dekans mit der Benennung der drei von Weber als Exegesen zu bearbeitenden Textstellen).
Ungewöhnlich – im Vergleich zu anderen in den Universitätsakten erhaltenen Promotionsanträgen – erscheint jedoch Webers Antrag, ihm sogleich die Exegesenstellen zur Bearbeitung zu benennen. Denn zunächst sollte gemäß der Statuten die gesamte Fakultät Gelegenheit haben, sich davon zu überzeugen, daß die eingereichte Dissertation überhaupt ausreichend war, um im Promotionsverfahren fortfahren zu können (§§ 90–92 der Statuten der Juristischen Fakultät). Da das von Weber eingereichte Prüfstück auf den damaligen Dekan der juristischen Fakultät, Ernst Eck, „prima facie einen günstigen Eindruck“ machte, forderte er bereits am 18. Februar 1889 seine Kollegen Otto Gierke und Bernhard Hübler auf, eine germanistische beziehungsweise kanonistische Quellenstelle zur Exegeseausarbeitung an Weber auszugeben, während er selbst die romanistische Aufgabe stellte. Die Quellenstellen aus den drei genannten Teilbereichen der Rechtsgeschichte (Digesten 12.1.20; Concilium Tridentinum, Sessio 14 de reformatione cap. 12, sowie Sachsenspiegel Landrecht II Art. 42) wurden Weber am 21. Februar 1889 mitgeteilt.
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Die drei Exegesen werden in diesem Band als Teil des Prüfungsverfahrens ediert. Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 253, Blatt 37Vs.
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Offenbar wollte Weber mit [117]seinem Antrag auf gleichzeitige Begutachtung der eingereichten Dissertation durch Goldschmidt und auf Nennung der exegetisch zu bearbeitenden Quellenstellen sein ihm und seiner Familie bereits äußerst langwierig anmutendes Promotionsverfahren beschleunigen. Er brachte sich damit jedoch andererseits um die Möglichkeit, eine der drei Exegesen durch seine Prüfer erlassen zu bekommen. Dies war möglich, wenn der Doktorvater nach Prüfung der eingereichten schriftlichen Dissertation befand, in dieser sei bereits einer der drei Teilbereiche in ausreichender Breite abgehandelt worden. Hierfür wäre jedoch zunächst eine eingehende Beurteilung der Dissertation durch Levin Goldschmidt erforderlich gewesen. Möglicherweise rechnete Weber aber auch nicht darauf, daß im Falle seiner Dissertation eine der Exegesen erlassen werden könne, weil er überwiegend mit italienischem, mittelalterlichem Statutenmaterial arbeitete. Für eine eindeutige, ausreichende Qualifikation im romanistischen Bereich hätte er dagegen wohl überwiegend mit antiken römischen Quellen arbeiten müssen, für eine solche im germanistischen Bereich wäre eine tiefere Durchdringung deutschrechtlichen Quellenmaterials erforderlich gewesen sein. Edition unten, S. 364–439.
Webers Doktorvater Goldschmidt fertigte recht bald nach Webers Promotionsantrag, nämlich am 23. Februar 1889, ein ausführliches Gutachten über die Dissertation an, in dem er die Arbeit als „vorzüglich“ lobte.
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Ein Zweitgutachten war bei Dissertationen damals nicht erforderlich. Damit konnte im nächsten Verfahrensschritt ein Termin zur mündlichen Doktorprüfung anberaumt werden. [117] Zum Abdruck der verschiedenen Gutachten zu Webers ‚Geschichte der Handelsgesellschaften‘, oben, S. 98–105.
(2) Die zunächst erforderliche Bearbeitung der Exegesen ging jedoch Weber anscheinend nicht so rasch von der Hand, wie er es sich erhofft hatte. So entschuldigte sich Weber mit einem Brief vom 27. April 1889 an den Dekan Ernst Eck, daß er aufgrund erheblicher „dienstlicher Belastungen“ im Referendariat bisher die Exegesen noch nicht fertigstellen konnte, kündigte aber an, diese in den nächsten anderthalb Wochen abzugeben. Zugleich bat er bereits um einen Prüfungstermin möglichst Ende Mai oder Anfang Juni, um noch etwas Zeit zur Vorbereitung zu haben.
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Schließlich konnte er die Exegesen am 9. Mai 1889 einreichen und beantragte erneut, einen mündlichen Prüfungstermin anzuberaumen, um so das Verfahren ordnungsgemäß weiterzuführen. Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 253, Blatt 38Vs.
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Wenige Tage später, am 12. Mai, hatten Eck, Hübler und Gierke Webers Exegesen korrigiert und jeweils mit den Noten „genügend“, „recht gut“, „recht gut“ bewertet. Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 253, Blatt 39Vs.
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Zu den Exegesen und ihren Bewertungen im Einzelnen, siehe den Editorischen Bericht zu den Exegesen, unten, S. 358–361.
[118](3) Als mündlichen Prüfungstermin hatte der Dekan mittlerweile, Webers Wünschen entsprechend, den 28. Mai 1889 angesetzt. Zu der mündlichen Prüfung sollten nach den Statuten alle Mitglieder der Fakultät erscheinen und den Kandidaten reihum prüfen, der Dekan am Schluß (§§ 94–96 der Fakultätsstatuten). Anscheinend wurden die Statuten mittlerweile auch in diesem Punkt nicht mehr so strikt angewendet. Jedenfalls wurde Weber ausweislich der Fakultätsprotokolle lediglich durch die Professoren Dernburg, von Gneist, Hinschius, Brunner – nicht also von seinem Doktorvater Goldschmidt – geprüft. Weber erhielt die Note „magna cum Iaude“,
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äußerte sich aber im nachhinein mit recht gemischten Gefühlen über den Prüfungsstil der einzelnen Professoren: „Ich habe jetzt die Sache glücklich hinter mir und bin ja noch mit einem blauen Auge davon gekommen (magna cum laude) […] bei mündlichem Examen hatte ich aber den Eindruck, daß es sich zu sehr auf dem Niveau der Prüfung eines sechssemestrigen Studenten bewegte. Wenn man längere Zeit von der Universität fort ist, hat man eine große Anzahl der in Kollegheften üblichen Schuldistinktionen und Daten vergessen, man hat aber doch nach anderer Richtung hin sein Wissen bedeutend erweitert und anders fundiert, und das kommt vielleicht bei der Art von Prüfung, wie sie Gneist und Dernburg mit mir veranstalteten, nicht recht zur Geltung. Dagegen hob sich die Art, wie die beiden anderen Examinatoren, Hinschius und Brunner, fragten, bedeutend ab. Ich hätte mich von ihnen recht gerne noch eine Weile weiter ausquetschen lassen, denn es war wirklich etwas dabei zu lernen.“[118] Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, 16 Jur. Fak.-Protokolle, Blatt 80Vs. In dem Protokoll ist ebenfalls vermerkt, daß 374 Mark Prüfungsgelder an 11 Ordinarien verteilt worden seien. Diese Summe wurde von den beiden Doktorkandidaten erhoben, die an diesem Tag ihr examen rigorosum bestanden, nämlich Weber und Fürstenau. Ausweislich der Statuten von 1838 (§ 115) waren für die Doktorprüfung Prüfungsgebühren in Höhe von 100 Talern in Gold und außerdem 5 Reichstaler courant an die Universitätsbibliothek zu entrichten. Umgerechnet in die durch das deutsche Münzgesetz vom 4. Dez. 1871 sowie vom 9. Juli 1873 festgelegte neue Reichswährung in Mark bedeutete dies rund 300 Mark Prüfungsgebühren und 15 Mark Gebühren für die Universitätsbibliothek.
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Brief an Hermann Baumgarten vom 30. Juli 1889, in: Weber, Jugendbriefe, S. 312 f. (MWG II/2) (dass., GStA PK, VI. HA, Nl. Max Weber, Nr. 7, Blatt 43–44. – Datierung eher auf 30. Mai).
(4) Als letzte Stufe des Promotionsverfahrens fand anschließend die feierliche öffentliche Disputation statt. Zu dieser sollte der Kandidat nach den Universitätsstatuten eine gedruckte Fassung seiner Dissertation unter Einschluß eines Lebenslaufs und mit den zu disputierenden Thesen in 150 Exemplaren bei der Universitätsregistratur einreichen (§ 99 der Statuten). Sicherlich in Absprache mit der Fakultät nahm Weber lediglich das dritte Kapitel seines umfangreicheren Manuskripts, nämlich den Teil zu den „Fa[119]milien- und Arbeitsgemeinschaften“ als separaten Dissertationsdruck aus der Langfassung seiner Untersuchung
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heraus und veröffentlichte diesen bei der Druckerei Kröner in Stuttgart unter dem Titel „Entwickelung des Solidarhaftprinzips und des Sondervermögens der offenen Handelsgesellschaft aus den Haushalts- und Gewerbegemeinschaften in den italienischen Städten“. Diese 60 Seiten lange Schrift ist in den Dissertationsprüfungsakten Webers erhalten und trägt auf der nicht paginierten Seite [3] den Hinweis „Nachstehende Untersuchung bildet einen Teil einer unter dem Titel ,Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter. Nach südeuropäischen Quellen‘ im Verlage von Ferdinand Enke in Stuttgart soeben erscheinenden Abhandlung, welche der Fakultät ganz vorgelegen hat und von welcher mit Genehmigung derselben nachstehender Abschnitt als Dissertation besonders veröffentlicht wird.“[119] Es war text- und seitenidentisch mit dem später gedruckten Kapitel III. der ‚Geschichte der Handelsgesellschaften‘, s. unten, S. 127 f.
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Wie aus einem Brief an Emmy Baumgarten hervorgeht, war Max Weber im Juli 1889 täglich mit der Korrektur der Druckbogen beschäftigt. Weber benannte in diesem Dissertationsprüfdruck (S. [3]) im Anschluß an den zitierten Vermerk bereits alle sechs Kapitel, wie sie wenige Monate später in seiner längeren Schrift ,Zur Geschichte der Handelsgesellschaften‘ vorkamen. Siehe dazu unten, S. 139, Anm. b.
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Brief an Emmy Baumgarten vom 14. Juli 1889 aus Charlottenburg, in: Bestand Max Weber-Schäfer, Deponat BSB München, Ana 446 (MWG II/2): „das greuliche Corrigieren der Druckbogen, von denen in letzter Zeit alle halbe Tage einer kam“, nähere sich nun dem Ende.
Von den insgesamt 150 nach den Statuten zu druckenden Exemplaren dieses kürzeren Dissertationsdrucks sind zwei Exemplare in Webers Prüfungsakten der Humboldt-Universität Berlin überliefert,
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weitere Exemplare sind im Leihverkehr der Bibliotheken erhältlich. Es gilt aber als ein Verdienst von Johannes Winckelmann, daß er Anfang der 1960er Jahre die Weber-Forschung erstmals auf die Existenz dieses kürzeren Dissertationsdruckes hingewiesen hat. Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 253, Nr. 33, 44.
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Winckelmann, Johannes, Max Webers Dissertation, in: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie, Sonderheft 7, 1963, S. 10–12. Siehe dazu auch die Editorischen Berichte zu Thesen und Lebenslauf, unten, S. 341–344 und 348 f. Ein anderes Exemplar befand sich ausweislich des Besitzstempels zunächst in der Bibliothek des Reichsgerichts in Leipzig und hat in die Bibliothek des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt a.M., Eingang gefunden. Daneben läßt sich diese Ausgabe auch in zahlreichen anderen Bibliotheken nachweisen, so in der Staatsbibliothek Berlin, in den Universitätsbibliotheken Kiel, Göttingen, Hamburg, TU München, LMU München, Eichstätt, Würzburg und der Bayerischen Staatsbibliothek München.
(5) Max Weber hatte in einem Brief vom 12. Juli an den Dekan Ernst Eck den 1. August 1889 als möglichen Disputationstermin vorgeschla[120]gen,
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welcher auch von der Fakultät gewählt wurde. Auf diesen Tag hatte sich Weber an mehreren Sonntagen im Juli mit den von ihm benannten Opponenten, seinem Cousin Otto Baumgarten sowie seinen Freunden Walther Lotz und Karl Mommsen, dem zweitältesten Sohn Theodor Mommsens, vorbereitet. Lediglich Karl Mommsen war Jurist, während Baumgarten Theologe und Lotz Nationalökonom waren. Nichtjuristen als Opponenten bei der Disputation zu benennen, war nach den Fakultätsstatuten nicht untersagt, aber auch nicht unbedingt üblich. Webers feierliches Promotionsverfahren fand direkt im Anschluß an die glücklich verlaufene Disputation mit seinen Opponenten, in der die berühmte Intervention durch Theodor Mommsen erfolgte, am 1. August 1889 statt.[120] Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 253, Blatt 43 (MWG II/2). Dieser Brief ist lediglich mit der Anrede „Hochverehrter Herr Geheimrat“ versehen und auf einem persönlichen Briefpapier geschrieben, einem Papier in kleinerem Format als die großen Bögen, auf denen Weber seine formalen Anträge im Promotionsverfahren an die Juristische Fakultät zu Berlin adressierte, in denen er den Dekan, Prof. Ernst Eck, mit „Euer Hochwohlgeboren“ ansprach. Da sowohl Ernst Eck wie Levin Goldschmidt Geheimräte waren, könnte der Brief auch an Goldschmidt gerichtet gewesen sein, der ihn zu den Promotionsakten ablegen ließ.
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Unter diesem Datum ist auch die lateinische Promotionsurkunde Webers ausgestellt. Zu den Opponenten und dem Eingreifen Theodor Mommsens siehe den Editorischen Bericht zu den Thesen, unten, S. 342 f.
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Insgesamt wurde er dieser Urkunde zufolge mit der Note „magna cum laude” promoviert, obwohl die Dissertation selbst von Goldschmidt als „vorzüglich” begutachtet worden war. Sie ist überliefert in: Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 253, Blatt 45. Abbildung, oben, nach S. 98.
Nachdem er sein Promotionsverfahren am 1. August 1889 abgeschlossen hatte und die vollständige Arbeit unter dem Titel „Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter“ Anfang Oktober erschienen war, verspürte er wenig Stolz auf den Abschluß der Dissertation, als er diese im Verwandtenkreis verschickte. Er bezeichnete sie als sein „Schmerzenskind“, das ihm „unverhältnismäßige Scherereien“ gemacht habe.
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Insbesondere beunruhigte ihn die Ungewißheit, wann er bei einer wissenschaftlichen Laufbahn die ersehnte wirtschaftliche Unabhängigkeit von seinem Elternhaus erlangen würde. Es war ihm daher besonders wichtig, auf jeden Fall das Rechtsreferendariat mit dem zweiten, sogenannten großen Examen, abzuschließen und damit die Qualifikation für alle juristischen Berufe [121]zu erlangen. So stand das Jahr 1890 überwiegend im Zeichen des Assessorexamens, unterbrochen von einer erneuten Militärübung in Posen. Brief vom 30. Juli 1889 an Alfred Weber, in: GStA PK, VI. HA, Nl. Max Weber, Nr. 4, Blatt 25–26 (MWG II/2). Ähnlich in einem Brief vom 31. Dez. 1889 an Hermann Baumgarten, in dem er diesem die gedruckte ,Geschichte der Handelsgesellschaften‘ übersandte und meinte, dieser werde sie „kaum lesen, da sie nach Lage der Literatur über die rein technisch-juristische Frage den Charakter der Einzeluntersuchung streng wahren mußte“, in: Weber, Jugendbriefe, S. 322 (MWG II/2).
Im Juni und Juli 1890 steckte Max Weber mitten in der schriftlichen Assessorarbeit, die anscheinend in der zweiten Augusthälfte 1890 abzugeben war.
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Nach den Anforderungen des preußischen Justizministeriums für das zweite Examen bestand dieses aus einer mündlichen und einer schriftlichen Prüfung und sollte im wesentlichen praktischen Charakter tragen.[121] Briefe an Helene Weber vom 16. Juni aus Charlottenburg, in: Bestand Max Weber-Schäfer, Deponat BSB München, Ana 446; und vom 30. Juli 1890, in: GStA PK, VI. HA, Nl. Max Weber, Nr. 3, Blatt 146–147 (noch zweieinhalb Wochen bis zur Abgabe). Brief an Alfred Weber vom 27. Juli 1890, in: GStA PK, VI. HA, NI. Max Weber, Nr. 4, Blatt 27–28 (MWG II/2).
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Diese schriftlichen Prüfungsarbeiten Webers haben sich nicht auffinden lassen § 10 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst vom 6. Mai 1869, in: Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1869. – Berlin: Hofdruckerei 1869, Nr. 7408, S. 656–658.
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und können daher hier nicht herangezogen werden. Anschließend fand eine mündliche Prüfung in einem Kreis mit bis zu sechs Referendaren gleichzeitig statt. In ihr war ein freier Aktenvortrag zu halten, auf den sich die Kandidaten drei Tage lang vorbereiten konnten. Für die große Staatsprüfung konnten die Noten „ausreichend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ vergeben werden. Anfragen bei den entsprechenden Archiven, die Webers Personalunterlagen aus der Referendarzeit enthalten könnten, blieben ergebnislos, s. oben, S. 110, Anm. 5.
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Am 18. Oktober 1890 bestand Max Weber die Große (zweite) juristische Staatsprüfung, wohl mit der Note „ausreichend“, § 37–39 des Regulativs vom 1. Mai 1883, betreffend die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst, in: Justiz-Ministerial-Blatt für die Preußische Gesetzgebung und Rechtsprechung, Band 45, 1883, Nr. 18, S. 131–136.
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und wurde zum Gerichtsassessor ernannt. Da Max Weber die Note in seinem Lebenslauf zur Habilitation (GStA PK, I. HA, Rep. 76, Va Sekt. 2, Tit. IV, Nr. 49, Bd. 2, Blatt 205Vs–206Rs, 205Rs) nicht besonders hervorhebt, wird man davon ausgehen dürfen, daß er diese mit „ausreichend“ absolvierte. Im Jahr 1890 wurden in Preußen insgesamt 649 Kandidaten im Großen juristischen Staatsexamen geprüft. Davon erhielt lediglich ein Kandidat die Zensur „ausgezeichnet“, 72 Kandidaten erhielten „gut“ und 457 „ausreichend“. Andere Notenstufen gab es damals noch nicht. 119 Referendare bestanden die Prüfung nicht. Der Oberlandesgerichtsbezirk mit den meisten Kandidaten war der Bezirk des Kammergerichts (OLG) Berlin mit 170 Referendaren, zu denen Weber gehörte. Bericht des Präsidenten der Justizprüfungskommission, Stölzel, vom 5. März 1891 für das zurückliegende Jahr 1890, in: Justiz-Ministerial-Blatt für die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege, Band 53, 1891, Nr. 13, S. 79–82. Zu den Notenstufen im ersten und zweiten juristischen Staatsexamen, die sich erst allmählich ausdifferenzierten, s. allgemein auch: Ebert, Normierung der juristischen Staatsexamina (wie oben, S. 111, Anm. 8), S. 156–158, 257–260.
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§ 11 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst vom 6. Mai 1869, in: Gesetzsammlung für die Königlichen Preußi[122]schen Staaten 1869. – Berlin: Hofdruckerei 1869, Nr. 7408, S. 656–658. Folgerichtig wurde mit Datum vom 31. Okt. 1890 der „Referendar Dr. Weber im Bezirk des Kammergerichts“ zum Gerichtsassessor ernannt. Vgl. Mitteilung in: Justiz-Ministerial-Blatt für die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege, Band 52, 1890, Nr. 39, S. 268.
[122]3. Zur Rolle der „Geschichte der Handelsgesellschaften“ bei der Habilitation Webers an der Berliner juristischen Fakultät
Nachdem sich die Aussicht auf eine Syndikusstelle bei der Handelskammer in Bremen nicht erfüllt hatte,
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griff Max Weber auf den bereits seit längerem gehegten Plan einer Habilitation zurück. Neben der Habilitationsschrift im römischen Recht, die er seit dem Winter 1890 forcierte, Brief vom 10. Juli 1890 an Hermann Heinrich Meier, Präses der Handelskammer in Bremen, in: Archiv der Industrie- und Handelskammer Bremen (MWG II/2). Zu Webers Bewerbung in Bremen s. Kaelber, Commercial Partnerships (wie oben, S. 2, Anm. 4), S. 20. Konsul Hermann Heinrich Meier hatte im Jahr 1857 den Norddeutschen Lloyd in Bremen gegründet und war 1878–1884 für die Nationalliberale Partei Abgeordneter im Reichstag.
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wollte er nunmehr die gesamte Schrift „Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter“ verwenden, um die Venia für Handelsrecht zu erlangen. Denn nur deren Kapitel III war unter dem Titel „Entwickelung des Solidarhaftprinzips und des Sondervermögens der offenen Handelsgesellschaft aus den Haushalts- und Gewerbegemeinschaften in den italienischen Städten“ für die Dissertation offiziell verwendet worden, das sich als separater Dissertationsdruck so auch in den Promotionsakten der Berliner juristischen Fakultät befand. Zu Max Webers römischrechtlicher Habilitationsschrift: Deininger, Jürgen, Editorischer Bericht, in: Weber, Römische Agrargeschichte, MWG I/2, S. 55–60. Deininger konnte allerdings nicht auf die Archivalien im Universitätsarchiv der Humboldt-Universität zurückgreifen und trug diese dann in der Studienausgabe von Webers Römischer Agrargeschichte nach. Vgl. Deininger, Zur Entstehung der „Römischen Agrargeschichte“, MWS I/2 (wie oben, S. 7, Anm. 23), S. 193–196. Daher sei im folgenden der Ablauf von Webers Habilitation, allerdings konzentriert auf seine handelsrechtliche Qualifikation, zusammengefaßt dargestellt.
Implizit gab Weber damit zwischenzeitliche Überlegungen auf, seine Quellenstudien zum mittelalterlichen Handels- und Kommissionsgeschäft auch auf den deutschrechtlichen Bereich zu erweitern und sich genauer mit der germanischen Gesamthand zu beschäftigen oder eine eigene, neue Studie auf dem Gebiet des Handelsrechts zu beginnen.
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Brief vom 11. Jan. 1888 an Ferdinand Frensdorff, auch die deutschen städtischen Statuten noch auf die Frage des Vermögens der offenen Handelsgesellschaft durchgehen zu wollen, in: Weber, Jugendbriefe, S. 284 (MWG II/2). Am Ende seiner veröffentlichten Doktordissertation hatte er auch Pläne angedeutet, sich aufgrund einer Sachsenspiegelstelle zum Gesellschaftsrecht auch mit der germanischen Gesamthand beschäftigen zu wollen, s. unten, S. 331. Dagegen klagte er im Jahr 1891 bei [123]seiner Mutter, nach Abschluß der Arbeiten für die römische Agrargeschichte im Handelsrecht zu keiner echten „Arbeit für die Erlangung der venia docendi auch für Handelsrecht gekommen [zu sein], die mehr als eine Kritik der Ausführungen Goldschmidts gegen mich enthalten würde“. Brief vom 17. Juni 1891 an Helene Weber aus Schrimm, in: Weber, Jugendbriefe, S. 333 (MWG II/2).
[123]Vielmehr stellte der „Gerichtsassessor“ Weber am 22. Oktober 1891 an die juristische Fakultät zu Berlin das Gesuch, zur Habilitation zugelassen zu werden und dazu in die Prüfung seiner Schriften eintreten zu wollen. Weber beantragte die Venia docendi an erster Stelle im Handelsrecht, an zweiter Stelle für Römisches (Staats- und Privat-)Recht. Für die Prüfung der Schriften reichte er je zehn Exemplare seiner ,Römischen Agrargeschichte‘, der ,Geschichte der Handelsgesellschaften‘ und der ,Entwickelung des Solidarhaftprinzips‘ ein, die am 2. November durch den Dekan Josef Kohler an die Ordinarien der Fakultät verteilt wurden.
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Am 5. November wies Kohler Max Weber dann auf die einschlägigen Vorschriften der Statuten der juristischen Fakultät zu Berlin hin, nämlich §§ 45, 53, 54, Gesuch Max Webers vom 22. Okt. 1891, in: Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 144, Blatt 187Vs–187aVs (MWG II/2). Vgl. zum Habilitationsverfahren Webers anhand der im Universitätsarchiv der Humboldt-Universität zu Berlin erhaltenen Akten: Gängel, Andreas und Schaumburg, Michael, „Sollten noch weitere Vorschläge erforderlich sein …“. Max Webers Habilitation an der Juristischen Fakultät der Berliner Universität, in: Staat und Recht, Bd. 38, 1989, S. 332–334 (hinfort: Gängel/Schaumburg, „Sollten noch weitere Vorschläge erforderlich sein …“).
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und erhob die fälligen Prüfungsgebühren. § 45 der Fakultätsstatuten beschränkte die möglichen Veranstaltungen, die Privatdozenten abhalten durften. Insbesondere durfte ein Privatdozent nur Veranstaltungen in den Bereichen des Rechts abhalten, für die er eine Venia legendi besaß, und die nicht vorzugsweise von Professoren gelesen werden sollten. § 53 sah vor, daß das Recht eines Privatdozenten an der Fakultät zu lesen, suspendiert war, wenn er während zweier Semester keine Vorlesungen übernahm. § 54 schließlich stellte klar, daß kein Privatdozent aufgrund seiner Anciennität Anspruch auf Beförderung zum Professor habe und daß derartige Beförderungen erst nach Ablauf von drei Jahren beantragt werden konnten. Der Antrag sollte an die Fakultät gestellt werden, die dann dem Ministerium hierüber berichten sollte.
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In einer Fakultätssitzung vom 10. November 1891 wurde mit Mehrheit beschlossen, daß die Schrift ,Zur Geschichte der Handelsgesellschaften‘ für die Promotion noch nicht „verbraucht“ war, also im Habilitationsverfahren berücksichtigt werden könne und daher erneut zu begutachten sei. Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 144, Blatt 188Vs; sowie ebd., Universitätskurator W 63 (Personalakte Max Weber), Blatt 2. Für die Prüfung wurden 68 Mark erhoben, in denen ein Anteil von 15 Mark zugunsten der Universitätsbibliothek enthalten war. Dies entsprach der noch von der Talerwährung ausgehenden Vorschrift der Universitätsstatuten (§ 64), die für einen in Berlin Promovierten 20 Taler Prüfungsgebühr zuzüglich 5 Taler zugunsten der Universitätsbibliothek an die Universitätskasse festsetzte.
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Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 16, Blatt 90Vs. Allerdings fiel diese Entscheidung nicht einstimmig, sondern lediglich mit einer Mehrheit [124]von 7 zu 3 Stimmen, siehe auch schon Deininger, Zur Entstehung der „Römischen Agrargeschichte“, MWS I/2 (wie oben, S. 7, Anm. 23), S. 196.
[124]Über Webers gedruckt vorliegende ‚Geschichte der Handelsgesellschaften‘ fertigten am 14. bzw. 18. Dezember Levin Goldschmidt und Otto Gierke erneut Gutachten an, in denen sie der Fakultät die Annahme dieser Schrift als Habilitationsschrift empfahlen.
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In seinem neuerlichen Gutachten äußerte Goldschmidt nunmehr deutlich kritischere Töne gegenüber Webers Arbeit, als er es noch in seinem Dissertationsgutachten getan hatte. Vor allem vermißte Goldschmidt eine Auswertung der in seiner Privatbibliothek vorhandenen Marseiller Urkunden. Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 144, Blatt 207Vs–208Vs (Goldschmidt) und unmittelbar fortgesetzt auf Blatt 208Vs–Rs (Gierke).
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Goldschmidt bezog sich zudem in dem Gutachten auf seine Kritik an Webers gedruckter Dissertation, die er in seiner ,Universalgeschichte des Handelsrechts‘ ausgeführt hatte. Beide Gutachten sind der Einleitung als Anlage hinzugefügt (oben, S. 101–105). Am Rand von Goldschmidts Habilitationsgutachten unterschrieben die neun übrigen juristischen Ordinarien und nahmen damit, wie es die Fakultätsstatuten (§ 57) erforderten, Kenntnis von den Gutachten zur ,Geschichte der Handelsgesellschaften‘. Die juristische Fakultät der Universität Berlin bestand damals aus den elf Ordinarien Albert Friedrich Berner (Strafrecht, Rechtsphilosophie), Heinrich Brunner (deutsches Privatrecht, deutsche Rechtsgeschichte), Heinrich Dernburg (Pandektenrecht, preußisches Privatrecht), Ernst Eck (römisches Recht, Pandektenrecht), Otto Gierke (deutsches Privatrecht, deutsche Rechtsgeschichte), Levin Goldschmidt (Handels-, Wechsel-, Seerecht), Rudolf von Gneist (öffentliches Recht, Strafrecht), Paul Hinschius (Kirchenrecht, preußisches Privatrecht, Verwaltungsrecht), Bernhard Hübler (Kirchen-, Staats-, Völkerrecht), Josef Kohler (Zivil- und Strafrecht, Prozeßrecht, Rechtsphilosophie) und Alfred Pernice (römisches Recht und römische Rechtsgeschichte). Blancard, Louis, Documents inédits sur le commerce de Marseille au moyen-age, 2 vols. – Marseille: Barlatier, Feissat 1884–85.
Als auch die Gutachten zu seiner Schrift ,Die römische Agrargeschichte‘ zwischen dem 15. und 18. Dezember 1891 vorlagen,
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reichte Weber im weiteren Fortgang des Habilitationsverfahrens am 18. Dezember fünf Vorschläge für seine Probevorlesung ein. Bis auf das zweite Thema bewegten [125]sich die von ihm benannten Themen im Grenzbereich zwischen Handels- und römischem Recht. Das erste Thema lautete: ‚praepositio institoria und Hausgemeinschaft in der Geschichte der offenen Handelsgesellschaft (Besprechung von Goldschmidt, Handelsrecht I, S. 271 f.)‘. Weber griff mit diesem Themenvorschlag eine frühere Überlegung auf, Gleichzeitig lagen der Fakultät auch die Gutachen zur Römischen Agrargeschichte vor: Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 144, Blatt 190Vs–202Rs (!) (Eck), Blatt 203Vs (Dernburg) sowie Blatt 203Vs–Rs (Pernice). Diese Unterlagen wurden von Jürgen Deininger, Editorischer Bericht, in: Weber, Römische Agrargeschichte, MWG I/2, S. 64–67, nicht ausgewertet. Dagegen ist der wesentliche Inhalt dieser teilweise durchaus kritischen Bewertungen der Berliner Professoren wiedergegeben von Deininger, Zur Entstehung der „Römischen Agrargeschichte“ (wie oben, S. 7, Anm. 23), S. 195.
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auf die Passagen in Goldschmidts ‚Universalgeschichte‘ von 1891, in denen Goldschmidt sich sehr kritisch mit Webers Dissertation auseinandergesetzt hatte, zu replizieren. Das zweite Thema war: ‚Die Entwicklung des Verhältnisses zwischen possessio und Vindicationsproceß aus der Geschichte des römischen Grundeigentumsbegriffs‘. Thema drei lautete: ‚Privat- und Verwaltungsrecht im römischen Societätsrecht‘. Als viertes Thema benannte er: ‚Der Gesetzentwurf betr[effend] die Gesellschaften mit beschränkter Haftung‘ und schließlich als fünftes Thema: ‚Die Gewerbegesellschaft ohne Firma im jetzigen Recht‘.[125] Siehe oben, S. 123, Anm. 57. Brief vom 17. Juni 1891 an Helene Weber, in: Weber, Jugendbriefe, S. 333 (MWG II/2). Zum Inhalt von Goldschmidts Kritik, oben, S. 63–67.
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Am 24. Dezember wurde Weber mitgeteilt, daß sich die Fakultät für das letztgenannte Vortragsthema entschieden habe. Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 144, Blatt 188aVs–Rs.
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Weber kam dieser Anforderung mit einer entsprechenden Probevorlesung am 19. Januar 1892 nach. In der Fakultätssitzung vom 22. Dez. 1891 hatten zwei Professoren für Thema drei und acht Professoren für Thema fünf gestimmt. Vgl. Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 16, Blatt 92Vs.
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Auch die Probevorlesung nahm Weber also rasch in Angriff, sah doch § 60 der Fakultätsstatuten eine Vorbereitungszeit von vier Wochen nach Bekanntgabe des Themas vor. Aktennotiz des Dekan Kohler vom 24. Dez. 1891 bezüglich des fünften Themas, in: Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 144, Blatt 189; Mitteilung Kohlers vom 14. Jan. 1892, ebd. Blatt 207Vs. Die Probevorlesung fand um 18 Uhr in der Wohnung des Dekans Kohler statt. An ihr beteiligten sich ausweislich der Fakultätsprotokolle Goldschmidt und der Dekan Kohler, vgl. Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 16, Blatt 92Rs.
Schließlich sollte als dritter Teil des Habilitationsverfahrens den Fakultätsstatuten entsprechend noch eine öffentliche Antrittsvorlesung stattfinden. Hierfür hatte Weber mit Schreiben vom 12. Januar 1892 an die Fakultät zwei Themen auf dem Gebiet des römischen Rechts vorgeschlagen, nämlich (1) ‚Die Rechtsformen der gewerblichen Unternehmungen im römischen Altertum‘ und (2) ‚Die Wandlung des ländlichen Arbeitsmarktes in der römischen Kaiserzeit‘.
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Wie schon bei der Probevorlesung entschied sich die Fakultät [126]jedoch nicht für das erste von Weber benannte Thema. Bereits am 22. Januar wurde Webers öffentliche Antrittsvorlesung auf den 1. Februar 1892 angesetzt, mit der zugleich Webers Habilitation formal abgeschlossen wurde. Brief Webers vom 12. Jan. 1892 an die Fakultät, in: Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 144, Blatt 206Vs–Rs (MWG II/2). Dagegen gehen Gängel/Schaumburg, „Sollten noch weitere Vorschläge erforderlich sein …“ (wie oben, S. 123, Anm. 58), S. 333 f., Anm. 16, davon aus, Weber habe sieben Themen für die Probevorlesung unterbreitet. Zu seiner öffentlichen Antrittsvorlesung über „Die [126]Wandlung in der Rechtslage der ländlichen Arbeiter in der römischen Kaiserzeit“ vgl. auch Deininger, Jürgen, Editorischer Bericht, in: Weber, Römische Agrargeschichte, MWG I/2, S. 67.
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Die öffentliche Vorlesung erfolgte damit in Webers Fall sehr zügig, denn nach § 62 der Fakultätsstatuten war ihm hierfür eine Frist von drei Monaten, nachdem die Probevorlesung gehalten worden war, zu gewähren. Diesen Zeitraum schöpfte Weber längst nicht aus; er strebte also auch im Habilitationsverfahren wie schon im Promotionsverfahren nach möglichster Verfahrensbeschleunigung. Antragsgemäß wurde Max Weber die Venia docendi für Handelsrecht und römisches Recht verliehen. Noch am 1. Februar meldete der Dekan Josef Kohler die vollzogene Habilitation dem Kultusministerium. Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 144, Blatt 209Vs.
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GStA PK, 1. HA, Rep. 76, Va Sekt. 2, Tit. IV, Nr. 49, Bd. 2 („Die Privatdozenten in der juristischen Fakultät der Universität Berlin und deren Remuneration” von 1861–1898), Blatt 203Vs–204Vs.
II. Zur Überlieferung und Edition
1. Überlieferung
Max Weber reichte zunächst – wie aus den Universitätsakten hervorgeht – am 16. Februar 1889 ein umfangreiches Manuskript seiner Doktorarbeit zur Einleitung seines Promotionsverfahrens ein. Dieses Manuskript ist nicht überliefert und trug vermutlich den von der später gedruckten Ausgabe leicht abweichenden Titel „Zur Geschichte der Handelsgesellschaften nach südeuropäischen Quellen“. Diese Manuskriptfassung muß Goldschmidt für sein Gutachten vom 23. Februar 1889 vorgelegen haben. Goldschmidt zitierte nämlich in seinem Dissertationsgutachten das Werk mit diesem Titel. Darüber hinaus nahm Goldschmidt auf die gleiche Kapitelabfolge Bezug, wie sie in der später gedruckten ,Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter‘ vorliegt,
1
zitierte aber deutlich höhere Seitenzahlen (bis zu Seite 205 ff.). Der zunächst von Weber vorgelegte Text umfaßte damit mehr Seiten als seine später als Langfassung gedruckte ,Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter‘ (170 Seiten). Es dürfte sich daher um ein handschriftliches Manuskript gehandelt haben. Aufgrund der gleichen Kapiteleinteilung und des jeweils proportional längeren Kapitelumfangs ist jedoch davon auszugehen, daß Webers ursprüngliches Manuskript weitgehend [127]textidentisch mit der später gedruckten ‚Geschichte der Handelsgesellschaften‘ war. Allerdings scheint Weber für den Druck der Langfassung drei Fußnoten am Ende des vierten Kapitels eingefügt zu haben, Siehe oben, S. 98–101.
2
weil Goldschmidt in seinem Gutachten auf eine Aussage in dem nicht mehr vorhandenen, handschriftlichen Exemplar der Arbeit auf S. 175 not. 33 Bezug nahm. Die inhaltlich einschlägige Fußnote trägt jedoch in der gedruckten ,Geschichte der Handelsgesellschaften‘ die Fußnotenziffer 36.[127] Siehe unten, S. 283–286, Fn. 33–35.
3
Dieses Ausgangsmanuskript ist jedoch ebensowenig wie Webers Zeugnisse und die übrigen für das Promotionsverfahren einzureichenden Nachweise (vgl. oben, S. 115 f.) in den Promotionsakten erhalten, weil sie ihm nach Abschluß der mündlichen Prüfung am 28. Mai 1889 zurückgegeben worden sind Siehe unten, S. 286, Fn. 36.
4
und auch nicht über die familiäre Überlieferung erhalten sind. Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 253, Blatt 37Vs.
Mit Erlaubnis der Fakultät (oben, S. 118 f.) nahm Max Weber aus diesem vollständigen Manuskript das Kapitel III und druckte es unter dem Titel „Entwickelung des Solidarhaftprinzips und des Sondervermögens der offenen Handelsgesellschaft aus den Haushalts- und Gewerbegemeinschaften in den italienischen Städten“ (56 Seiten Text mit Anmerkungen, plus 2 Seiten Thesen, plus 2 Seiten Lebenslauf), wahrscheinlich in den statutenmäßig erforderlichen 150 Exemplaren. Dieser Teildruck mußte rechtzeitig als Grundlage für Webers Disputation samt der darin enthaltenen Thesen und dem Lebenslauf am 1. August 1889 der Fakultät und dem Ministerium vorgelegen haben,
5
also kurz zuvor gedruckt worden sein. Auf S. [3] dieses für die Disputation verwendeten Teildrucks verwies Weber darauf, daß es sich lediglich um ein Kapitel aus dem zeitgleich erscheinenden Werk ,Zur Geschichte der Handelsgesellschaften‘ handele und nannte bereits alle weiteren Kapitel des im Druck befindlichen Gesamtwerkes. In den Dissertationsprüfungsakten Max Webers sind zwei Exemplare der Kurzfassung enthalten, in: Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 253, Blatt 31 und 43.
6
Gedruckt wurde die Dissertationsausgabe ,Entwickelung des Solidarhaftprinzips‘ ebenso wie der Text der Langfassung seiner Promotionsschrift ,Geschichte der Handelsgesellschaften‘ bei den Gebrüdern Kröner in Stuttgart, Siehe unten, S. 139, textkritische Anm. b.
7
die somit ihre Druckplatten für den Text doppelt verwenden konnten und nur die Paginierung zwischen den beiden Druckvorgängen auswechseln und Kopfzeilen [128]für die ‚Geschichte der Handelsgesellschaften‘ einfügen mußten. Die ,Geschichte der Handelsgesellschaften‘ trägt auf der Innenseite des Titelblattes (S. [2]) den Vermerk „gedruckt Brüder Kröner Stuttgart“, während die ,Entwickelung des Solidarhaftprinzips‘ auf dem Titelblatt lediglich die Angabe „Stuttgart. Druck von Gebrüder Kröner“ enthält, s. unten, nach S. 189.
8
Als gedrucktes Buch erschien Webers Langfassung dann unter dem Titel „Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter“ und wurde durch den Verlag Ferdinand Enke, Stuttgart ab dem 7. Oktober 1889 zum Preis von 6.– Mark vertrieben.[128] Bei der Druckfassung „Entwickelung des Solidarhaftprinzips“ fand sich in der Kopfzeile nur eine einfache Paginierungsangabe (mittig und mit Strichen versehen, z. B. – 50 –), während bei der Langfassung zur „Geschichte der Handelsgesellschaften“ Kolumnentitel eingefügt wurden.
9
Enke war auch Levin Goldschmidts Hausverlag, in dem er sein „Handbuch des Handelsrechts“ und die „Zeitschrift für das Gesammte Handelsrecht“ drucken ließ. Der Verbleib von Druckvorlage und Fahnen ist ungeklärt, auch ließen sich weder ein Verlagsvertrag noch ein Briefwechsel Webers mit den beiden Verlagen nachweisen. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige, Leipzig, Nr. 234 vom 7. Okt. 1889, S. 5073.
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Bereits Marianne Weber konnte anläßlich des Wiederabdrucks der ‚Geschichte der Handelsgesellschaften‘ in den Gesammelten Aufsätzen zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte keinen Verlagsvertrag in den Unterlagen Max Webers aufspüren, vgl. Hanke, Edith, „Max Webers Schreibtisch ist nun mein Altar“, Marianne Weber und das geistige Erbe ihres Mannes, in: Ay, Karl-Ludwig und Knut Borchardt (Hg.), Das Faszinosum Max Weber. Die Geschichte seiner Geltung. – Konstanz: UVK Verlag 2006, S. 29–51, hier S. 35, Anm. 32 (hinfort: Hanke, Marianne Weber). Auch im Verlag Kröner war keine Korrespondenz mit Max Weber oder ein Verlagsvertrag erhalten, wie eine Briefauskunft vom Verlag Georg Thieme, der den Kröner Verlag übernommen hat, an Horst [129]Baier vom 16. Nov. 1978 bestätigt. Schließlich ergab eine schriftliche Anfrage von Susanne Lepsius beim Deutschen Literaturarchiv in Marbach, Cotta-Archiv, ebenfalls, daß dort kein Briefwechsel Webers mit dem Kröner-Verlag vorhanden ist; briefliche Auskunft von Dipl. Bibliothekarin Birgit Slenzka vom 10. April 2006.
Der Edition liegt die umfangreichere Druckausgabe, die unter dem Titel: Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter. Nach südeuropäischen Quellen. – Stuttgart: Ferdinand Enke 1889 (B), erschienen ist, als Fassung letzter Hand zugrunde. Der Teildruck, der zuerst unter dem Titel: Entwickelung des Solidarhaftprinzips und des Sondervermögens der offenen Handelsgesellschaft aus den Haushalts- und Gewerbegemeinschaften in den italienischen Städten. Inaugural-Dissertation. – Stuttgart: Druck von Gebrüder Kröner 1889 (A), erschienen ist, ist identisch mit dem Text des Kapitels III „Die Familien- und Arbeitsgemeinschaften“ (unten, S. 190–253), während die im Anhang zu diesem Dissertationsdruck abgedruckten Thesen und der Lebenslauf keine Entsprechung in Fassung B haben und daher hier separat ediert werden (unten, S. 345–347 und 352–356). Alle Abweichungen der Fassung A zur Fassung B werden im textkritischen Apparat nachgewiesen. Die abweichende Paginierung der Fassung A wird bei Kapitel III marginal mitgeführt.
Wiederabgedruckt wurde die ,Geschichte der Handelsgesellschaften‘ anschließend auch noch in: Max Weber, Gesammelte Aufsätze zur Sozialund Wirtschaftsgeschichte, hg. von Marianne Weber. – Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) 1924, S. 312–443. Allerdings wurde für diese Ausgabe [129]ein völlig neuer Seitenumbruch und eine neue Seitennumerierung eingefügt, jedoch Webers Vorwort mit Danksagung und Gliederungsmarginalien weggelassen, sowie eine pro Zwischenüberschrift neu einsetzende Fußnotennumerierung angebracht.
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Die Erstausgabe der ‚Geschichte der Handelsgesellschaften‘ wurde schließlich text- und seitengleich bei Bonset, Amsterdam 1970, nachgedruckt. Der Verlag Enke sträubte sich zunächst gegen den Wiederabdruck in den von Marianne Weber herausgegebenen Gesammelten Schriften; vgl. Hanke, Marianne Weber (wie oben, S. 128, Anm. 10), S. 35, Anm. 32.
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Der Text der ,Geschichte der Handelsgesellschaften‘ ist als Volltext in zwei neueren CD Rom’s aufgenommen und dort beispielsweise als Volltext recherchierbar. Zu den Paginierungsabweichungen dieser Ausgaben siehe die Seitenkonkordanzen, unten, S. 648–650.
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Eine reine Textfassung ist mittlerweile auch über das Internet abrufbar, gibt allerdings keinen satzidentischen Eindruck vom Original. Es fehlen dort die Seitenzahlen und Webers Marginalien. Mohr Siebeck (Hg.), Digitale Bibliothek: Max Weber CD-Rom; Infosoftware, Max Weber im Kontext. Gesammelte Schriften und Vorträge. CD-Rom für Windows 95/ 98/ NT.
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http://www.textlog.de/weber_handel.html [Stand: Nov. 2007].
2. Erhaltene handschriftliche Quellenauszüge und Notizen Webers aus seinen Vorarbeiten zur Geschichte der Handelsgesellschaften
Offenbar bereits für seine Seminararbeit im Seminar von Levin Goldschmidt (siehe oben, S. 111–113) hatte Max Weber im Sommer 1887 eine Exzerptkladde mit Quellenauszügen und Definitionen angelegt.
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Es handelt sich um ein kleinformatiges, liniertes Heft, das auf der Innenseite den Vermerk trägt: „1887. Italienische und spanische Statuten. Handelsrecht und gemeines Privatrecht“. Weber schrieb in einem Brief vom 30. Juli 1887 an seinen Bruder Alfred, ab sofort vormittags von 9 bis 12 Uhr italienische Stadtstatuten zu lesen, in: GStA PK, VI. HA, NI. Max Weber, Nr. 4, Blatt 13–14 (MWG II/2). Seine zunächst schmale Quellenbasis baute er in wenigen Monaten aus, denn er schrieb im Oktober 1887 an Emmy Baumgarten, er habe hunderte von Statutensammlungen in der Bibliothek durchgesehen und „wenn dabei nicht viel, sondern nur wenig herausgekommen ist, so kann ich weniger dafür als die italienischen und spanischen Stadträte, die gerade das nicht in die Statuten gesetzt haben, was ich darin suchte“. Brief vom 21. Okt. 1887 an Emmy Baumgarten aus Charlottenburg, in: Weber, Jugendbriefe, S. 273 f. (MWG II/2).
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Dort sah Weber – in der Struktur ähnlich wie bei seiner späteren, im Rahmen der Vorstudien für seine Habilitationsschrift angefer[130]tigten Kladde Bestand Max Weber-Schäfer, Deponat BSB München, Ana 446.
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– meist ausschließlich auf der rechten Seite jeweils ein deutsches, unterstrichenes Schlagwort vor, unter dem er fremdsprachige Quellenauszüge sowie teilweise eigene, inhaltliche Auswertungen zu der jeweiligen Stelle verzeichnete. Insgesamt finden sich so 31 zumeist locker beschriebene Seiten zu den Stichworten: „Haussohn; Kaufmann (Definition); Kaufladen; Kaufmännische Bücher; Marken; Märkte; Makler; Miethe; Pacht; Personalexecution; Pfandrecht; Proceß; Proceß, kaufmännischer; Proceß (Konkurs);[130] Vgl. mit Abbildungsnachweis und Transkriptionen Deininger, Jürgen, Editorischer Bericht, in: Weber, Römische Agrargeschichte, MWG I/2, S. 67–79.
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Parere; Im Anschluß an das Stichwort finden sich lediglich acht unbeschriebene Seiten.
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Eheliches Güterrecht; Wucher; Schuldscheine, kaufmännische; Stellvertretung, directe; Vertreter; Weiber; Zehnte; Zünfte“. Das Stichwort ließ sich nicht eindeutig lesen.
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Unter dem Stichwort „Zünfte“ findet sich mit sieben eng beschriebenen Seiten die ausführlichste Eintragung.
Anhand der dort ausgezogenen Quellenbeispiele lassen sich Rückschlüsse ziehen, welches die von Weber in einem ersten Arbeitsgang konsultierten Quellen waren. Weber fertigte in dieser Exzerptkladde nämlich ausschließlich Auszüge aus den Statuten von Brixen und Brescia, aus den Siete Partidas, den Statuta civilia domus mercatorum Verone sowie aus dem Statuto dell’Arte di Calimala in Florenz an. Es fehlen jedoch noch die verschiedenen, für Webers Argumentation besonders wichtigen Pisaner Statuten in der Edition von Bonaini, die Statutenausgaben in den Historiae Patriae Monumenta sowie die juristischen Autoren und Gerichtsentscheidungen des 14. bis 16. Jahrhunderts. Vom Abdruck dieser Exzerptmaterialien, die lediglich den Charakter von Vorstudien tragen, wurde bei der Edition abgesehen. Einen Eindruck mag jedoch die nebenstehende Abbildung aus dieser Kladde vermitteln. Die kleine, sehr enge und nicht besonders deutlich lesbare Handschrift Webers in diesen Exzerpten läßt besser nachvollziehen, wie es zu einigen der Abschreibfehler und Verwechslungen, etwa bei Kapitelangaben, gekommen ist, die im Folgenden in den Anmerkungsapparaten zum Text der ,Geschichte der Handelsgesellschaften‘ nachgewiesen werden.
3. Edition
Da es sich bei Webers „Zur Geschichte der Handelsgesellschaften“ um eine akademische Prüfschrift handelte, mußte er hier eine breite Literatur- und Quellenbasis heranziehen und den wissenschaftlichen Standards entsprechend zitieren. Anders als in vielen seiner späteren Schriften stellt daher das Ineinandergreifen des bereits von Weber angefertigten Fußnoten[131]apparates mit wörtlichen Quellenzitaten und Quellennachweisen einerseits und der Herausgeberanmerkungen in zweifachen Apparaten andererseits besondere Anforderungen. Die Edition ermöglicht aber auch einen spezifischen, einmaligen Blick in Webers wissenschaftliche Werkstatt und den für ihn typischen Umgang mit Quellen.
A. Textgestaltung und textkritischer Apparat
a) Textgestaltung. Der Text der ‚Geschichte der Handelsgesellschaften‘ ist überwiegend in Frakturschrift gedruckt, wovon lateinische, italienische und spanische Quellenzitate in Antiquaschrift abgesetzt sind. Diese unterschiedlichen Druckbilder können in der folgenden Edition nicht wiedergegeben werden. Da die Frakturschrift keine Großbuchstaben für Umlaute enthält, wurden gemäß den Editionsrichtlinien stillschweigend Ae, Oe, Ue durch Ä, Ö, Ü ersetzt. Ebenso fehlt der Frakturschrift der Großbuchstabe „i“, der mit „J“ wiedergegeben wurde. Die Edition fügt an den entsprechenden Stellen ein „I“ ein. Verweise Webers auf bestimmte Seiten seines Werkes werden stillschweigend auf die Paginierung der vorliegenden Edition umgestellt. Fehlerhafte Seiten-Querverweise Webers werden im textkritischen Apparat vermerkt. Webers Fußnotenzählung in B, die kapitelweise vorgenommen ist, bleibt unverändert. Von Weber zur Hervorhebung gesperrt gesetzte Worte werden kursiv wiedergegeben. Webers marginale Gliederungsangaben dienten im Original als Kolumnentitel und standen zusätzlich außen neben dem Text. Diese Neuausgabe gibt lediglich die Hauptkolumnentitel (bezogen auf die Kapitelangaben) sowie die Marginalien in Petitdruck am Anfang des entsprechenden Textblocks wieder.
b) Behandlung von Druck- und Zitatfehlern. Hinsichtlich der zahlreichen Schreib-, Zitat- und Nachweisfehler wurde möglichst wenig in Webers Text eingegriffen und insbesondere bei den deutschen Textpassagen anders als bei fremdsprachigen, zumeist dem Mittelalter entstammenden Textwiedergaben verfahren: Nur offensichtliche Druckversehen im deutschen Text werden stillschweigend korrigiert. Andere Versehen Webers im deutschen Text werden dagegen emendiert und Webers ursprüngliche Schreibung im textkritischen Apparat verzeichnet (vgl. unten, S. 179, Anm. k: „anküpfte“, sowie S. 253, Anm. h). Ebenso werden von Weber falsch geschriebene Eigennamen von Zeitgenossen (z. B. Rößler statt Roesler; Nöldeke statt Nöldecke) emendiert und im textkritischen Apparat belegt (unten, S. 152, Anm. b). Bei mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Namen ist jedoch eine größere Varianz der Schreibung möglich, so daß hier nicht textkritisch eingegriffen wurde. Aufklärung bietet in diesen Fällen der Sacherläuterungsapparat oder das Personenverzeichnis.
[132]Eine gesonderte editorische Behandlung erforderten die fremdsprachigen Quellenzitate. Dort sind teilweise erhebliche Abweichungen von dem von Weber zugrundegelegten Quellentext zu verzeichnen. Die abweichende, z. T. unvollständige oder fehlerhafte, Wiedergabe bleibt jedoch in Webers Text unverändert, weil bezüglich der Quellenzitate dem Grundsatz gefolgt wurde, möglichst wenig in Webers Zitate einzugreifen. Die inhaltlich und grammatikalisch fast immer bessere Schreibung der Textstelle in der Quellenausgabe sowie die Wiedergabe von Kapitelüberschriften und Eigennamen werden bei erheblichen Abweichungen zwischen Webers wörtlichem Zitat und dem Originalquellentext im textkritischen Apparat angegeben und mit der Sigle Q gekennzeichnet. Q steht damit für signifikante Abweichungen in fremdsprachigen Quellenzitaten der Weber in Berlin zugänglichen Ausgaben. Die Sigle Q im textkritischen Apparat kann also für jeweils unterschiedliche Quellenausgaben stehen und bezeichnet die jeweils von Weber in Bezug genommene Ausgabe. Der genaue Fundort und Nachweis der Quelle ist jeweils der zusätzlichen Sacherläuterung am Ende des Zitats zu entnehmen. Für die wenigen Fälle, in denen die von Weber genannte Ausgabe nicht ermittelbar war, wird in der Sacherläuterung auf die von den Herausgebern benutzte Ausgabe verwiesen.
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[132] Sie wird ebenfalls im „Verzeichnis der von Max Weber zitierten Literatur“, unten, S. 566–597, direkt hinter der von Weber angegebenen Ausgabe ausbibliographiert und mit einem eigenen Kurztitel versehen.
Als erheblich wurden dabei solche Abweichungen betrachtet, aufgrund derer es in der von Weber wiedergegebenen Form zu Sinnentstellungen (völlig abweichende Wörter) oder zu fehlerhaften grammatikalischen Formen (Vertauschung von Singular- und Pluralformen, Indikativ- und Konjunktivformen, abweichende Kasus, fehlerhafte Zeitenfolge) als in der zitierten Quelle kommt. Da fast alle von Weber benutzten Quellenausgaben identifiziert und aufgrund der Identifikation der Goldschmidtbibliothek weitgehend anhand der gleichen Drucke überprüft werden konnten, die auch Weber benutzt hat, konnte durchweg eine solche Richtigstellung der Quellenzitate unter der Sigle Q im textkritischen Apparat erfolgen. Auf diesen sei daher ausdrücklich und durchgängig zur Überprüfung von Webers Arbeitstechnik und Quellengenauigkeit verwiesen.
Weder emendiert noch im textkritischen Apparat belegt werden dagegen solche Abweichungen Webers von der von ihm zitierten fremdsprachigen Quelle, die zu keinen inhaltlichen Abweichungen führen, zum Beispiel Konsonantenverdoppelungen („coleccion“/„collecion“), Laut- und Buchstabenverschiebungen (z. B. „Ioannes“/„Johannes“, „societas“/„sotietas“, „mictere“/„mittere“, „botthege“/„botteghe“). Oft sind derartige, lautliche Varianten bereits in den von Weber benutzten Quellenausgaben uneinheitlich abgedruckt, so daß eine weitere, von Weber eingeführte Variante demgegenüber [133]als nicht ins Gewicht fallend einzuordnen war. Ebenso wird eine bei Weber von der zitierten Quelle abweichende Interpunktion durchgängig nicht vermerkt, weil diese bereits in den frühneuzeitlichen Druckausgaben nicht unbedingt korrekt erscheint beziehungsweise in den damals zugrunde gelegten Originalhandschriften gar nicht zu finden gewesen sein dürfte.
Bei den fremdsprachigen Zitaten sowie bei Webers Zitatangaben, insbesondere bei Kapitelnumerierungen, finden sich häufig Abweichungen zwischen der korrekten Angabe in der Quellenausgabe und Webers Wiedergabe. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, daß Weber stellenweise seine eigene Handschrift bei den von ihm angefertigten Quellenexzerpten (oben, S. 129 f.) nicht mehr richtig entziffern konnte oder auch Zitate nicht genau notiert hatte. Er hatte, wie bereits erwähnt (oben, S. 113–115, 117, zu dem Zeitdruck, unter dem er sich beim Abfassen der Arbeit sah), ein erhebliches Quellencorpus in einem sehr kurzen Zeitraum ausgewertet, um möglichst rasch den Doktorgrad zu erlangen, und diese Quellen mit seiner durch die vielen „stumpfsinnigen Schreibarbeiten“ während des Rechtsreferendariats ohnehin verschlechterten Handschrift in seine Exzerptkladde exzerpiert.
c) Vervollständigung von Angaben Webers. Auch abgesehen von offensichtlichen Druckversehen oder Abschreibfehlern ist Webers Umgang mit den Quellen recht frei. Beispielsweise kürzt er in Urkunden vorkommende Personen- oder Ortsnamen durchweg ab. Um die Quellen insofern besser im Zusammenhang lesbar zu gestalten, werden solche Namen in Webers Haupttext in eckigen Klammern ausgeschrieben ergänzt. Häufig herangezogene Quellenausgaben kürzt Weber im Verlauf seiner Arbeit immer stärker ab und verwendet daher verschiedene Kürzel für dieselbe Quelle, z. B. Histor. Patriae Monum., Hist. Pat. Mon., HPM. Diese wurden soweit erforderlich im Haupttext in eckigen Klammern aufgelöst oder mit den verschiedenen von Weber verwendeten Abkürzungen ins Abkürzungsverzeichnis aufgenommen. Auf eine Auflösung plausibler Abkürzungen wurde verzichtet, soweit sie in einer unmittelbar anschließenden Sacherläuterung bereits aufgelöst sind beziehungsweise eine Abkürzung für die Quelle im Verzeichnis der von Weber zitierten Literatur festgelegt ist.
Wenn Weber selbst mit Auslassungspunkten kennzeichnet, daß er eine Quelle abgekürzt wiedergibt, wird dies als „…“ im edierten Text beibehalten (unten, S. 209, Fn. 28). In den Sacherläuterungen werden die unvollständigen Zitate nur dann ergänzt, wenn sich an den ausgelassenen Stellen inhaltlich bemerkenswerte Differenzierungen zu Webers Hauptthesen ergeben. Dagegen werden von Weber vorgenommene Auslassungen, die er nicht kenntlich macht, im textkritischen Apparat unter der Sigle Q vervollständigt, soweit sie inhaltlich relevante Aussagen enthalten.
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Bemerkens[134]werterweise beziehen sich die von Weber ausgelassenen Quellenstellen (ausgewiesene und nicht kenntlich gemachte) häufig auf Frauen. So scheint Weber mit einer gewissen inhaltlichen Absicht verfahren zu sein, soweit er die wirtschaftliche Bedeutung der Mitgift von Ehefrauen oder der Erbanteile von Töchtern für juristisch irrelevant hielt, oder allgemeiner die in den mittelalterlichen italienischen Statuten häufigen parallelen Substantivbezeichnungen für Männer und Frauen ausließ und derartige Auslassungen teilweise nicht einmal mit Auslassungszeichen kenntlich machte (vgl. 199, Anm. p, q; S. 205, Anm. 60; S. 206, Anm. 64; S. 235, Anm. 92; S. 303, Anm. 66). Denn gerade bei der mittelalterlichen Haus- und Erwerbsgemeinschaft als Solidargemeinschaft ging es Weber augenscheinlich darum, vor allem die Rolle der männlichen Familienmitglieder und deren Arbeit, nicht aber das in Form der Mitgift eingebrachte Vermögen der Frauen hervorzuheben. [133] Siehe unten, S. 162, Anm. f.
B. Erläuterungsapparat
a) Querverweise innerhalb der Geschichte der Handelsgesellschaften. Webers außerordentlich zahlreiche, meist sehr allgemein gehaltene Querverweise innerhalb seines Werkes werden entsprechend den Editionsgrundsätzen in einer Sacherläuterung präzisiert, in der auf die entsprechenden Seitenzahlen der hier vorgelegten Edition verwiesen wird.
b) Zitate aus mittelalterlichen Quellen. Weber schwankt in der Verwendung der Titel und z. T auch der benutzten Ausgaben. Beispielsweise verwendet er teilweise von ihm eingeführte Kurztitel oder neben dem lateinischen Titel eine vom Quellenherausgeber vorgenommene Übersetzung des Titels in eine moderne Fremdsprache. Aufklärung und Hinweise zur Identifizierung der jeweils von Weber herangezogenen Quelleneditionen bieten der Sacherläuterungsapparat sowie das „Verzeichnis der von Max Weber zitierten Literatur“, unten, S. 566–597. Die zahlreichen von Weber zitierten italienischen und spanischen Quellen lagen ihm zumeist jeweils in einem frühneuzeitlichen Druck vor, der meist nicht mehr den heutigen quellenkritischen Standards genügt. Andere Quellen konnte er in neueren Ausgaben des 19. Jahrhunderts benutzen. Auffällig ist, daß Weber allem Anschein nach nicht die zu seiner Zeit modernsten Texteditionen benutzt hat. So zitierte er das Corpus iuris civilis in der Ausgabe durch Kriegel, beispielsweise nach der 11. Aufl. 1866, jedoch nicht in der zur Standardausgabe gewordenen Edition durch Theodor Mommsen aus dem Jahr 1872.
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Auch die leges Lon[135]gobardorum bzw. Lombarda dürfte Weber noch nach einem Druck aus dem frühen 16. Jahrhundert zitiert haben. Weber verwendete ausweislich seines eigenen Literaturverzeichnisses die Ausgabe durch Nicolaus Bohier, Lyon 1512 (unten, S. 338) und zitierte auch eine Randglosse Bohiers wörtlich (unten, S. 193, Anm. 6), statt die entsprechenden, moderneren Ausgaben durch Friedrich Bluhme (Edictus Langobardorum, S. 1–225, sowie zur Lombarda Vulgata, S. 607–638) bzw. Alfred Boretius (Liber Legis Langobardorum Papiensis, S. 289–585) in den Monumenta Germaniae Historica, Legum, tomus IV. – Hannover: Hahn 1868, heranzuziehen. Die von Weber gebotenen, wörtlichen Lombardazitate weisen somit eine größere textliche Nähe zur Bohier-Ausgabe als zur MGH-Ausgabe auf. Um den Sacherläuterungsapparat zu entlasten, weist der textkritische Apparat an den betreffenden Stellen unter der Sigle Q die Abweichungen Webers vom lateinischen Quellentext der Bohier-Ausgabe nach (unten, S. 193, 209, Fn. 28). Hätte man dagegen die MGH-Ausgabe zugrunde gelegt, wäre eine erhebliche größere Anzahl von Abweichungen Webers zu dokumentieren gewesen. [134] Den gleichen Befund machte Deininger, Editorischer Bericht, in: Weber, Römische Agrargeschichte, MWG I/2, S. 82 f. Siehe für ein Beispiel unten, S. 153, Anm. 23.
Der weit überwiegende Teil der von ihm zitierten Quellen war Max Weber in Goldschmidts Privatbibliothek zugänglich.
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Durch deren Auffinden ist es in fast allen Fällen möglich gewesen, Webers Zitate und Belege anhand derjenigen Exemplare zu überprüfen, die er nach eigener Aussage vorrangig benutzt hat.[135] Die entsprechenden Titel werden im „Verzeichnis der von Max Weber zitierten Literatur“, unten, S. 566–597, mit einem G gekennzeichnet.
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In zahlreichen Fällen erwiesen sich Webers Angaben zunächst als unzutreffend. Die eigentlich von Weber gemeinten Stellen konnten jedoch fast durchgängig identifiziert werden, weil sich einige Fehler im Verlauf der editorischen Arbeit als typisch für seine Arbeitsweise herausgestellt haben. So verwechselte er häufig Seiten- und Kapitelzahlen, vertauschte einzelne Zahlen in einem Kapitel oder einer Jahresangabe oder ließ aus Versehen eine Zahlstelle aus (S. 179, Anm. 93; S. 195, Anm. 17; S. 199, Anm. 34; S. 203, Anm. 51 und öfter). Die vermutlich von Weber gemeinten Kapitel werden im Sacherläuterungsapparat angeführt. Dabei wird teilweise eine Begründung für Webers Versehen versucht. Siehe Weber in seiner Vorbemerkung zur ,Geschichte der Handelsgesellschaften‘, unten, S. 144, Anm. 6.
Weitere typische Flüchtigkeitsfehler und Verwechslungen Webers lassen sich anhand der Sacherläuterungen rekonstruieren. Beispielsweise hat er bei der Quellensammlung der Archives de l’Orient latin nicht genau zwischen den beiden Bänden und den verschiedenen Teilen innerhalb der Einzelbände unterschieden
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oder bei einem Zitat aus den Pisaner Statuten ausgerechnet die beiden Kapitel über Gesellschaften zwischen Familien[136]mitgliedern und zwischen Fremden (extraneos) vertauscht. Siehe unten, S. 175, Anm. 84.
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Als besonders eindrucksvoll mag das Beispiel eines von Weber nur flüchtig gelesenen oder falsch notierten Quellentitels unter der Angabe „Zorzi, Practica del foro veneto“ dienen, die sich in keiner Bibliothek nachweisen ließ. Dagegen konnte in der Berliner Staatsbibliothek mit großer Sicherheit das von ihm zitierte Werk identifiziert werden. Es handelt sich um eine anonym gedruckte „Pratica del foro veneto“, die dem venezianischen Patrizier Marcus Antonius Zorzi gewidmet ist, weshalb sich dessen Name in Webers Titelwiedergabe findet.[136] Siehe unten, S. 205, Anm. 61.
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Siehe unten, S. 224, Anm. 39.
Um bei allen Quellen die von Weber oft nur skizzenhaft angedeuteten Kapitelangaben möglichst genau zu identifizieren, werden im Sacherläuterungsapparat stets auch die Seitenzahlen angeführt und gegebenenfalls inhaltliche Hinweise gegeben, soweit die von Weber herangezogene Stelle nicht seine Argumentation zu tragen scheint. Soweit nicht schon Weber die jeweilige Kapitelüberschrift des von ihm zitierten Quellenabschnittes nennt, wird diese in der erläuternden Anmerkung durchweg angeführt, um so eine inhaltlich systematische Einordnung des Zitates in den ursprünglichen Kontext zu ermöglichen. Teilweise ergibt sich so, daß Weber auch scheinbar fernliegende Statutenkapitel heranzog, soweit es in seine allgemeine Argumentationslinie paßte (vgl. S. 154, Anm. 25). Da Weber bei der Nennung seiner Quellen zwischen dem lateinischen Titel und der Bezeichnung bzw. Übersetzung des gleichen Quellentitels in moderne Sprachen (französisch, italienisch, spanisch) schwankt,
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wird in der Sacherläuterung der jeweilige Titel in der gedruckten Quellenausgabe angegeben und somit einheitlich der Kurztitel verwendet, wie er im Verzeichnis der von Weber zitierten Literatur von den Editoren festgelegt wurde. Z. B. „Tavola de Amalfa“ bei Weber, unten, S. 172, Fn. 25, während die Edition des lateinischen Textes, die von Laband vorgelegt wurde, den Titel „Tabula Amalfitana“ trägt. Der umgekehrte Fall liegt beim „Statut maritime“ vor, dem durch den französischen Editor Pardessus eingefügten Titel einer lateinischen Quelle, den Weber, insofern konsequent der Quellensprache folgend, als „Statuta navium“ wiedergibt, siehe unten, S. 174, Fn. 28, Anm. 80.
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Siehe unten, S. 566–597.
Außerdem werden in den Sacherläuterungen, soweit möglich, bei allen von Max Weber zitierten Quellen die mittelalterlichen Entstehungsjahre mitgenannt. Dadurch läßt sich am besten nachvollziehen, wie er Quellen aus den unterschiedlichsten Zeiträumen zu einer genetischen Betrachtung zusammenzog (vgl. beispielsweise S. 198, Fn. 9, 10) und sich insoweit ganz als Schüler von Goldschmidts evolutionistischer Betrachtungsweise erwies.
[137]c) Zitierweise von Rechtsquellen und Gesetzestexten. Die von Weber nach der im 19. Jahrhundert üblichen Zitierweise angeführten Stellen des römischen und kanonischen Rechts, also mit vorangestellten abgekürzten Namen des Kanons oder Kapitels (kanonisches Recht) beziehungsweise Name des Digestenfragments (lex) gegebenenfalls mit Paragraph vor der Titelangabe (römisches Recht), etwa D. 63 § 5 pro socio,
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werden nach der heute üblichen „philologischen Zitierweise“ in reiner Nummernzählung von der größeren zur kleineren Einheit (Buch – Titel – lex – Paragraph bei Digesten und Codex) aufgelöst, im vorliegenden Fall also zu Dig. 17.2.63.5. [137] Siehe unten, S. 142, Anm. 14.
Gesetzestexte und Gesetzesausgaben werden in den Sacherläuterungen unter dem Datum ihres Inkrafttretens zitiert, während sie von Max Weber teilweise auch unter dem (früheren) Datum ihrer Verabschiedung angeführt wurden. Dagegen werden im Verzeichnis der von Weber zitierten Literatur insbesondere bei alten Gesetzestexten die späteren Erscheinungsjahre der verwendeten Ausgabe angegeben.
d) Erläuterung von Fachtermini. Einzelne juristische Fachbegriffe werden nur dann, wenn sie einmalig vorkommen, in den Sacherläuterungen erklärt, gegebenenfalls wird ausdrücklich auf sachlich weiterführende Glossareinträge hingewiesen. Von Weber gerne verwendete latinisierende Fremdwörter, die keine Fachbegriffe im engeren Sinne sind, werden gleichfalls an Ort und Stelle in einer Sacherläuterung in heutiges Deutsch übersetzt (z. B. „Nupturient“, unten, S. 252, Fn. 73). Soweit sie dagegen von Weber als echte juristische Fachbegriffe für wiederkehrende Probleme verwendet werden, sollte die Einleitung (oben, S. 29–32, 41–46) neben dem Glossar (unten, S. 545–565) herangezogen werden.
e) Kein vollständiger Nachweis von Quellen und Sekundärliteratur. Im Erläuterungsapparat konnte und sollte gemäß den Editionsrichtlinien kein Versuch gemacht werden, den Stand der Wissenschaft zur Zeit von Webers Arbeit abzubilden. Nur die von Weber ausdrücklich angeführten Werke wurden soweit möglich genau nachgewiesen. Erst recht konnten dort keine Aussagen zur Stichhaltigkeit von Webers Thesen im Einzelnen gemacht werden oder mit dem Stand der heutigen wissenschaftlichen Debatte verglichen werden. Diese Arbeit muß künftigen Einzeluntersuchungen vorbehalten werden, für die diese Edition dienende Funktion hat, indem sie Webers Text möglichst genau hinsichtlich seiner Quellen und seines zeitgenössischen wissenschaftlichen Umfeldes aufschließt.
[138]Ebenso sind die Benutzer der hier vorgelegten Edition zur genaueren inhaltlichen Auseinandersetzung mit Webers Quellenzitaten weiterhin auf die Originaltextausgaben zu verweisen, die im folgenden nicht vollständig zur „Unterfütterung“ Webers abgedruckt werden konnten, um den Gesamtband nicht zu umfangreich werden zu lassen. Anhand des für die Edition vervollständigten Quellen- und Literaturverzeichnisses
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sind die von Weber benutzten Ausgaben jedoch nunmehr zu identifizieren und gegebenenfalls heranzuziehen. Weiterhin können aufgrund des notwendig beschränkten Umfangs des Gesamtbandes Webers lateinische und italienische Zitate nicht paraphrasiert oder übersetzt werden. Insoweit erweist sich die Übersetzung von Webers ,Geschichte der Handelsgesellschaften‘ durch Lutz Kaelber als hilfreich, weil er sämtliche Quellenzitate vom Lateinischen, Spanischen etc. ins Englische übersetzt.[138] Siehe unten, S. 333–340, 566–597.
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Im Gegensatz zur hier vorgelegten Edition folgt Kaelber jedoch durchgängig noch der Quellenwiedergabe Max Webers, ohne sie anhand der gedruckten Originalquellen überprüft zu haben. Kaelber, Commercial Partnerships (wie oben, S. 2, Anm. 4).
Eine große Anzahl der von Weber zitierten Quellenwerke finden sich heute in der Universitätsbibliothek der Humboldt-Universität zu Berlin. In diese Bibliothek ist der gesamte Bestand der Privatbibliothek Levin Goldschmidts, mit der Weber gearbeitet hat (oben, S. 112), eingegangen, nachdem Goldschmidt seine Bücher testamentarisch der Friedrich-Wilhelms-Universität vermacht hatte. Diese Werke wurden im Literaturverzeichnis, unten, S. 566–597, mit einem vorangestellten G kenntlich gemacht. Daneben lassen sich viele der von Weber verwendeten, selteneren frühneuzeitlichen Quellenausgaben auch in der Staatsbibliothek Berlin nachweisen, die ausweislich ihrer Bibliotheksstempel auch schon in der königlichen Bibliothek zu Webers Zeiten vorhanden waren und daher von ihm dort benutzt worden sein könnten. Seltene Quellen, die heute weder in Berlin noch in der Bibliothek des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt a.M. vorhanden sind, wurden für die Edition in italienischen Bibliotheken konsultiert. Ob Weber diese Quellen indirekt zitiert hat oder sie aus anderen deutschen Bibliotheken (etwa aus der Göttinger oder Heidelberger Universitätsbibliothek) kannte, wurde für die Edition nicht eigens überprüft. Italienische Bibliotheken hat Weber selbst jedenfalls für seine ,Geschichte der Handelsgesellschaften‘ sicher nicht aufgesucht.

