[358]Editorischer Bericht
I. Zur Entstehung
Nach Abgabe seiner wissenschaftlichen Dissertation bestand der zweite Schritt in Webers Promotionsverfahren
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darin, die nach den Universitätsstatuten erforderlichen exegetischen Bearbeitungen zu Quellenstellen aus den Bereichen des römischen, kanonischen und germanischen Rechts anzufertigen. Gleichzeitig mit dem formellen Antrag an die Fakultät, das Promotionsverfahren zu eröffnen, bat Weber am 16. Februar 1889 darum, ihm die entsprechenden Stellen zur Exegese zuzuteilen. Die Quellenstellen wurden ihm am 18. Februar durch den damaligen Dekan der Juristischen Fakultät und Professor für Römisches Recht, Ernst Eck, mitgeteilt. Im einzelnen sollte Weber mit Digesten 12.1.20 das Verhältnis von Schenkung und Darlehen beleuchten (romanistische Exegese), mit Concilii Tridentini Sessio XIV, de reformatione cap. 12, die Regelungen des Tridentiner Konzils zum Kirchenpatronatsrecht bearbeiten (kanonistische Exegese) und mit Sachsenspiegel Landrecht II.42 Fragen des Besitzes an Lehensgut und sonstigem Grundeigentum (Gewere) erläutern (germanistische Exegese). Mit dem Antrag, sofort die Stellen zur Bearbeitung zugeteilt zu erhalten und nicht erst auf eine Begutachtung der zugleich eingereichten Dissertation durch Goldschmidt zu warten, wie es statutenmäßig üblich gewesen wäre, brachte Weber sich um die Möglichkeit, eventuell von einer der drei erforderlichen Exegesen dispensiert zu werden, wenn bereits die Dissertation ein ausreichendes Verständnis auf einem der drei Gebiete aufwies.[358] Zu Voraussetzungen und Ablauf des Promotionsverfahrens siehe den Editorischen Bericht zur ‚Geschichte der Handelsgesellschaften‘, oben, S. 115–121.
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Siehe den Editorischen Bericht zur ,Geschichte der Handelsgesellschaften‘, oben, S. 116 f.
Nachdem Weber am 27. April brieflich dem Dekan angekündigt hatte, die Exegesen aufgrund seiner starken dienstlichen Belastung im Rechtsreferendariat erst später als vorgesehen abgeben zu können,
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reichte er sie schließlich am 9. Mai 1889 zur Begutachtung ein. Alle drei Exegesen wur[359]den von Dekan Eck sogleich an die Aufgabensteller zur Korrektur weitergeleitet. Siehe den Editorischen Bericht zur ,Geschichte der Handelsgesellschaften‘, oben, S. 117.
Mit der Benotung am schnellsten war Otto Gierke, der bereits am 10. Mai 1889 die Sachsenspiegelexegese Webers als „recht gute Probeleistung“ bewertete. So führte er im Einzelnen aus: „Sie ist in den Ergebnissen vielfach anfechtbar und schließt sich etwas einseitig an Heuslers Lehren an; allein sie beweist eine ungewöhnliche Quellenkenntniß und große Bewandertheit im mittelalterlichen deutschen Recht.“
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Am 12. Mai 1889 begnügte sich Bernhard Hübler mit der kurzen Bemerkung, Weber habe bei seiner kanonistischen Exegese „die Antinomie mit der ses. XXV c. 9. de ref[ormatione] nicht erkannt“, aber „abgesehen davon“ sei „die Arbeit recht gut“.[359] Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 253, Blatt 42Vs (Begutachtung Gierkes auf dem Deckblatt von Webers germanistischer Exegese). Die eigentliche Exegese Webers trägt, ebd., die archivalische Nummer 35, ebenso von späterer Hand wie bei den beiden anderen Exegesen.
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Schließlich zeigte sich Ernst Eck selbst bei der Korrektur von Webers romanistischer Exegese am 14. Mai 1889 deutlich am kritischsten: „Der Verf[asser] hat es merkwürdiger Weise ganz verschmäht, irgend welche von anderen gegebene Erklärung der Stelle, (z. B. die letzte von Degenkolb im Archiv f[ür die] civ[ilistische] Pr[axis] 71[,] S. 58) zu berücksichtigen. Ich halte auch seine Auffassung der Schlußentscheidung für handgreiflich falsch; denn er versteht die Worte ,utrumque (d. h. sowohl Schenkung als Darlehen) valere‘ dahin, daß das ganze Geschäft nur als Schenkung gelte. Aber immerhin beweist der Verf. bei seinen einzelnen Ausführungen soviel Kenntniß u. Scharfsinn, daß man die Arbeit als genügende Probeleistung gelten lassen muß.“ Eck bewertete daher Max Webers romanistische Exegese lediglich als „genügende Probeleistung“. Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 253, Nr. 41Vs (Begutachtung Hüblers auf dem oberen rechten Rand von Webers kanonistischer Exegese).
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Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 253, Nr. 40Vs (Begutachtung Ecks auf dem Deckblatt von Webers romanistischer Exegese).
Im Aufbau seiner romanistischen Exegese befolgte Weber das noch heute übliche Schema einer Digestenexegese: Nach Abschrift der lateinischen Textstelle erörterte er zunächst die ursprüngliche Herkunft des zu bearbeiteten Digestenfragmentes nach (1) Autor, hier also Julian, (2) nach der Stellung innerhalb von dessen Werk, hier Julians 18. Buch der Digesten (beides zusammen als „Inskription“ bezeichnet), und (3) nach Stellung und Anordnung der Textstelle in der durch Justinian bearbeiteten, autoritativen Fassung der Digesten, hier Digesten 12.1.20.
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Der Hauptteil von Webers Ausführungen Siehe Webers Gliederungsabschnitte 1 und 2, unten, S. 365–369.
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besteht anschließend in (4) der Analyse des juristischen Regelungsgehaltes der Stelle unter Heranziehung von parallelen und wider[360]sprüchlichen anderen Digestenstellen, sowie (5) dem Ausblick und Vergleich auf das geltende Zivilrecht. Seine Gliederungsabschnitte 3 bis 6, unten, S. 369–383.
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[360] Webers siebter und letzter Abschnitt, unten, S. 383.
Bei der Bearbeitung der ihm zugeteilten drei Textstellen zeigte sich Weber durchweg kaum interessiert, sich mit der zeitgenössischen Sekundärliteratur zu den entsprechenden Stellen auseinanderzusetzen. Beispielsweise zog er in seiner kanonistischen Exegese nicht den sachlich einschlägigen Beitrag des Berliner Kirchenrechtlers Paul Hinschius zum Patronatsrecht
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heran, ohne daß dies von dem Korrektor Hübler beanstandet worden wäre. Die von Ernst Eck bemängelte fehlende Auseinandersetzung mit einem neueren Aufsatz von Degenkolb nahm Weber dagegen so ernst, daß er diesen Aufsatz später in seiner Rezension zu Heinrich Conze seinerseits zitierte. Hinschius, Paul, Zur Geschichte der Inkorporation und des Patronatsrechts, in: Festgaben für August Wilhelm Heffter zum 3. August 1873, hg. von Ludwig Heydemann u. a. – Berlin: Weidmann’sche Buchhandlung (J. Reimer) 1873, S. 1–28, zur Vorgeschichte des Patronatsrechts im Mittelalter.
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Siehe den Editorischen Bericht zur Rezension von Conze, unten, S. 441.
Bei den von Max Weber in seiner romanistischen und kanonistischen Exegese herangezogenen Quelleneditionen handelte es sich nicht um die zu seiner Zeit jeweils modernste Textausgabe.
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Nur so sind seine langwierigen Ausführungen zur möglicherweise falsch bezifferten Inskription in seiner romanistischen Exegese zu erklären. Den gleichen Befund bezüglich der von Weber herangezogenen Textausgaben im Rahmen seiner ,Römischen Agrargeschichte‘ machte Deininger, Jürgen, Editorischer Bericht, in: Weber, Römische Agrargeschichte, MWG I/2, S. 81–83.
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Auch die von dem Korrektor seiner kanonistischen Exegese, Bernhard Hübler, vermißte Gegenüberstellung mit einer anderen Norm des Tridentiner Konzils hätte Weber nicht übersehen können, wenn er die damals neueste Edition der Konzilsverhandlungen durch Richter herangezogen hätte. Siehe unten, S. 365, Anm. 4–6.
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Dort hätte Weber den von Hübler als fehlend monierten Gegensatz zu einer anderen Bestimmung des Tridentiner Konzils bereits in der Fußnote zu der von ihm zu interpretierenden Stelle verzeichnet finden können. Siehe oben, S. 359 und unten, S. 399, Anm. 78.
Deutlich mehr Mühe gab sich Weber demgegenüber bei der Sachsenspiegelexegese. Hier verwendete er die damals maßgebliche Edition von Homeyer, in der er auch die neuere Sekundärliteratur zu der von ihm zu interpretierenden Stelle finden konnte. In der Homeyer’schen Ausgabe wurde bereits auf die dann auch von Weber ergänzend konsultierten Schriften von Planck, Nitzsch und Rückert hingewiesen. Durch ihren durchdachten Aufbau und eine vorangestellte Gliederung mit Verweisen auf die folgenden Seitenzahlen hebt sich die germanistische Exegese neben ihrer Länge ge[361]genüber den anderen beiden Texten deutlich ab. In seiner Exegese kontrastierte Weber die von ihm zu interpretierende Sachsenspiegelstelle noch mit weiteren mittelalterlichen Quellen, etwa mit Urkunden aus der Sammlung Meichelbecks, aus dem Codex diplomaticus Anhaltinus und dem römisch-rechtlichen bearbeiteten Lehenrecht in den Libri feudorum. Diese mittelalterlichen Quellen hatte er vielleicht in den gemeinsamen Lektüreseminaren zum mittelalterlichen Recht in Göttingen, bei Ferdinand Frensdorff, kennengelernt.
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[361] In einem Brief vom 24. Jan. 1886 an Helene Weber berichtete Weber, mit Frensdorff „in einer Art privatissimum“ gemeinsam mittelalterliche Urkunden zu lesen, in: Weber, Jugendbriefe, S. 200 (MWG II/1). Vgl. allgemein zur Bedeutung von Ferdinand Frensdorff für Webers rechtshistorische Ausbildung die Bandeinleitung, oben, S. 11–14.
II. Zur Überlieferung und Edition
Die drei für das Promotionsverfahren anzufertigenden Textexegesen gab Max Weber am 9. Mai 1889 bei der Juristischen Fakultät zur Bewertung ab. Sie sind als Manuskripte Webers in seinen Promotionsakten erhalten: Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 253, Nr. 40 (romanistische), 41 (kanonistische), 35 (germanistische Exegese), 42 (Bewertung der germanistischen Exegese) und werden der nachstehenden Edition zugrunde gelegt (A). Weber hat die Exegesen auf großformatigen Doppelbögen angefertigt, wobei er jeweils Vorder- und Rückseite eines Blattes beschrieb und jeweils ungefähr ein gutes Drittel am Rand frei ließ. Am längsten ist die germanistische Exegese, die 39 Seiten Text (ein unpaginiertes Deckblatt samt Korrektorenvermerk, bei insgesamt 10 doppelseitig beschriebenen Doppelblättern) umfaßt, während die romanistische 20 Seiten (fünf doppelseitig beschriebene Doppelblätter plus Deckblatt samt Korrektorenvermerk) und die kanonistische Exegese 18 Seiten (vier doppelseitig beschriebene Doppelblätter und ein angehängtes Blatt), jeweils einschließlich der Abschrift der zu interpretierenden Stelle umfaßt. Max Weber numerierte nur die Seiten der germanistischen Exegese. Diese werden marginal als A 1, A 2 etc. mitgeführt. Bei der romanistischen und kanonistischen Exegese fehlt eine eigenhändige oder Archivzählung. Die Seitenangaben wurden von den Editoren nachgetragen und daher in Klammern gestellt. Da es sich um doppelseitig beschriebene Blätter handelt, werden die Seiten „Vs“ (Vorderseite) und „Rs“ (Rückseite) gezählt, also A (1Vs), A (1Rs) etc. Bei der germanistischen Exegese wird das von Weber nicht paginierte Deckblatt als Db Vs und Db Rs ausgewiesen.
[362]In diesen Prüfungsarbeiten schrieb Weber in seiner üblichen Kanzleischrift und setzte davon lateinische Zitate in einer lateinischen Schreibschrift ab. Diese Unterschiede können bei der folgenden Edition nicht abgebildet werden. Sprachliche Eigenheiten Max Webers (z. B. „adhoratorisch“, unten, S. 376, Z. 18 f.; „päbstlich“, unten S. 402, Z. 7, Z. 16, oder „allmälig“, unten, S. 390, Z. 24; S. 431, Z. 5) werden beibehalten. Einschübe und Tilgungen, die eindeutig von Weber selbst vorgenommen wurden, werden nach der für die Briefbände üblichen Editionspraxis behandelt, d. h. Einschübe mit diakritischen Zeichen im Haupttext und getilgte Worte im textkritischen Apparat nachgewiesen. Die verwendeten diakritischen Zeichen sind im Verzeichnis der Siglen, Zeichen, Abkürzungen (oben, S. XI) erklärt. Entsprechend der Editionsregeln werden stillschweigend ss (z. B. „Process“) in ß sowie die Anfangsumlaute, die Weber als Ae, Ue schreibt, in Ä, Ü umgewandelt. Soweit Weber in den Exegesen Fußnoten einfügt und diese mit Sternchen kennzeichnet, werden diese stillschweigend in fortlaufende Fußnotenzählung umgewandelt.
Wenn sich Unterstreichungen eindeutig als Hervorhebungen Webers, beispielsweise um einen Gegensatz deutlich hervortreten zu lassen, identifizieren lassen, werden sie kursiv wiedergegeben. Soweit dagegen Unterstreichungen nicht von Webers Hand stammen, ist davon auszugehen, daß die drei begutachtenden Professoren richtige oder bemerkenswerte Passagen in Webers Arbeit bei ihren Korrekturen hervorhoben. Solche Unterstreichungen werden daher als nicht von Webers Hand stammend lediglich im textkritischen Apparat vermerkt. Webers doppelte Trennungsstriche werden mit dem heute üblichen, einfachen Trennungsstrich wiedergegeben.
In seinen Exegesen verwendet Weber teilweise römische Zahlen mit kleingeschriebenem „i“. Diese werden in der Edition mit den entsprechenden arabischen Zahlen wiedergegeben. Da Weber seine germanistische Exegese gründlicher als die übrigen Exegesen bearbeitete, versah er sie mit Kopfzeilen entsprechend seiner jeweiligen Titelrubrik im Inhaltsverzeichnis. Diese Kopfzeilen werden im Folgenden nicht abgebildet. Dagegen wird jeweils am Rand die schon von Weber vorgenommene neue Überschrift eines Abschnittes marginal beigefügt. Die im Inhaltsverzeichnis angegebenen Seitenverweise Max Webers werden stillschweigend an die Seitenzählung der Neuedition angeglichen. Von den Quellenvorlagen abweichende Zitationen Max Webers (z. B. in der germanistischen Exegese, unten, S. 406 Anm. q, S. 419 Anm. h und S. 423 Anm. n) werden im Text unverändert stehen gelassen, im textkritischen Apparat aber unter der Sigle Q (für die jeweilige Quelle) annotiert.
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[362] Zur Verwendung der Sigle Q vgl. auch den Editorischen Bericht zur ‚Geschichte der Handelsgesellschaften‘, oben, S. 132.
[363]Im Sacherläuterungsapparat werden die von Weber in der seinerzeit üblichen Zitierweise angeführten Stellen aus dem kanonischen Recht nach heutiger Zitierweise wiedergegeben und dabei die folgenden Abkürzungen für die Bücher, Titel und canones des Corpus iuris canonici verwendet:
| Di. | Distinctio (Decretum Gratiani, prima pars), unterteilt in c. canones |
| C. | Causa (Decretum Gratiani, secunda pars), unterteilt in qu. quaestiones, und c. canones |
| X | Liber Extra (Decretales Gregorii IX.), unterteilt in Titel und capitula, nur durch Zahlenangaben ausgedrückt, etwa X 3.38.3, dabei bezeichnet 3.38 den Titel, die letzte 3 das capitulum. |
| VI. | Liber Sextus (Bonifacii VIII.), unterteilt in Titel und capitula, nur durch Zahlenangaben ausgedrückt, etwa VI. 3.19, dabei bezeichnet 3.19 den Titel, es könnte nun noch ein capitulum hinzukommen. |
Die Beschlüsse und Dekrete des Konzils von Trient werden in der Ausgabe von Richter
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zitiert und sind nach Sitzungstagen (Sessio), Name des Titels und canon angegeben. [363] Richter, Canones et Decreta Concilii Tridentini.
Beim Nachweis von Digestenstellen wird in runden Klammern zusätzlich bei jeder Stelle die Inskription als Beleg für die Herkunft des jeweiligen Digestenfragments aus den verschiedenen Schriften der römischen Juristen angegeben, weil Max Weber häufig mit diesem Nachweis argumentiert.