Wortbildmarke BAdW

MWG digital

Die digitale Max Weber-Gesamtausgabe.

[1]Einleitung

1. Zu Werk und Edition‚ S. 1 – 2. Studiengang und akademische Lehrer‚ S. 8 – 3. Gebiete und Schulen der Rechtswissenschaft. Romanisten und Germanisten‚ S. 14 – 4. Der ‚Doktorvater‘ Levin Goldschmidt und die Handelsrechtswissenschaft‚ S. 22 – 5. Die Diskussion um die Handelsgesellschaften‚ S. 29 – 6. Webers ‚Handelsgesellschaften‘: Probleme und Gedankengang‚ S. 41 – 7. Das rechtshistorische Handwerk in den Exegesen‚ S. 53 – 8. Max Weber der Jurist: Das Weiterwirken im Werk‚ S. 57 – 9. Max Weber der Jurist: Das Urteil der anderen‚ S. 77 – 10. Handelsrechtliche Rezensionen Webers 1890 bis 1894‚ S. 89 – 11. Weitere rechtshistorische Arbeitspläne‚ S. 91 – 12. Zu Anordnung und Edition der Texte‚ S. 95

1. Zu Werk und Edition

Max Webers Werk über die Handelsgesellschaften war‚ als seine Dissertation und als erster Titel seiner Publikationsliste‚ immer bekannt.
1
[1] Seine wirklich erste Publikation bestand aus dem Teilabdruck von Kapitel III der Arbeit unter dem Titel des ‚Solidarhaftprinzips‘ (unten‚ S. 190–253)‚ die in einem engeren Sinne als formelle Doktordissertation galt. Sie wurde erst durch die „Wiederentdeckung“ durch Johannes Winckelmann 1963 (unten‚ S. 7‚ Anm. 21) wieder präsent. Vgl. dazu den Editorischen Bericht‚ unten‚ S. 109 und 127 f. Wir sprechen jedoch im folgenden weiterhin‚ wie üblich‚ von den ‚Handelsgesellschaften‘ als „Dissertation“‚ hat Weber doch das gesamte Manuskript als Dissertation eingereicht und ist es als solche begutachtet worden. Der Druck des ‚Solidarhaftprinzips‘ hat wissenschaftlich keine eigene Rolle gespielt.
Dennoch hat diese Arbeit in der Max Weber-Forschung keine nennenswerte Rolle gespielt; auf die Gründe hierfür kommen wir gleich zu sprechen. In der Handelsrechtsgeschichte wird sie jedoch öfters als wichtiger‚ noch nicht überholter Beitrag erwähnt. In einem führenden Lehrbuch des heutigen Gesellschaftsrechts wird das Werk Webers‚ zusammen mit der Darstellung seines Lehrers Levin Goldschmidt und anderen Arbeiten aus dessen Kreis‚ für den aktuellen Forschungsstand zur Herkunft der offenen Handelsgesellschaft aus der städtischen Wirtschaft Norditaliens zitiert.
2
Schmidt, Karsten‚ Gesellschaftsrecht. 4. Aufl. – Köln‚ Berlin‚ Bonn‚ München: Carl Heymanns 2002‚ § 46 I 2‚ S. 1360‚ Anm. 24 (hinfort: Schmidt‚ Karsten‚ Gesellschaftsrecht).
Allerdings war die Geschichte des Handelsrechts‚ nach dem großen Aufschwung in der zweiten Hälfte des 19. und am Anfang des 20. Jahrhunderts‚ lange eine vernachläs[2]sigte Materie‚ verständlich aus dem Klima des neuerwachten Nationalismus seit dem Ersten Weltkrieg‚ das für eine die nationalen Grenzen überschreitende Forschungsaufgabe wenig Interesse finden konnte. Die Bedingungen für die Rezeption einer streng fachlich-rechtshistorischen Arbeit in deutscher Sprache über mittelalterliche Rechtsentwicklungen in Südeuropa waren damit nicht gerade günstig. Erst mit der Entwicklung eines von der Dynamik der Wirtschaft getragenen‚ europäischen‚ transatlantischen und globalen Rechts seit dem letzten Drittel des 20. Jahrhunderts wendet man sich wieder der historischen Rückfrage an die „Weltwirtschaft“ des Mittelalters und des von ihr entwickelten Rechts zu. Parallel dazu finden sich in Italien‚ in den USA‚ in Deutschland wieder wissenschaftliche Arbeiten‚ die sich mit Webers ‚Handelsgesellschaften‘ beschäftigen. Realino Marra stützt seine Analyse der juristischen Prägung Webers vor allem auf dieses Werk.
3
[2] Marra‚ Realino‚ Dalla comunità al diritto moderno. La formazione giuridica di Max Weber 1882–1889. – Torino: G. Giappichelli Editore 1992 (hinfort: Marra‚ Dalla comunità).
Die verständnisvolle Übersetzung durch Lutz Kaelber macht es für den akademischen Gebrauch in Amerika verfügbar.
4
Lutz Kaelber bringt 2003 eine englische Übersetzung: Weber‚ Max‚ The History of Commercial Partnerships in the Middle Ages. Translated and Introduced by Lutz Kaelber. – Lanham‚ Boulder‚ New York‚ Oxford: Rowman & Littlefield Publishers‚ Inc. 2003 (hinfort: Kaelber‚ Commercial Partnerships).
Albrecht Cordes nimmt als Rechtshistoriker bewußt die Problemstellung Webers für den nordeuropäischen Hanseraum auf‚
5
Albrecht Cordes findet einen Zugriff auf den spätmittelalterlichen Gesellschaftshandel im Hanseraum über Goldschmidt und Webers Handelsgesellschaften‚ vgl. Cordes‚ Albrecht‚ Gewinnteilungsprinzipien im hansischen und oberitalienischen Gesellschaftshandel des Spätmittelalters‚ in: Wirkungen europäischer Rechtskultur. Festschrift für Karl Kroeschell zum 70. Geburtstag. – München: C. H. Beck 1997‚ S. 135–149‚ sowie dessen Habilitationsschrift: Spätmittelalterlicher Gesellschaftshandel im Hanseraum. – Köln‚ Weimar‚ Wien: Böhlau 1998.
er behandelt damit ein Gebiet‚ das Weber selbst einst für die Fortführung seiner Arbeiten ins Auge gefaßt hatte.
6
Vgl. dazu in dieser Einleitung unter: 11. Weitere rechtshistorische Arbeitspläne‚ unten‚ S. 91 ff.
Die vorliegende Edition kommt also in einem Augenblick‚ in dem sie nunmehr diesen Interessen das kritisch gesichtete Material zur Verfügung stellen kann.
Der Max Weber-Forschung‚ wie sie sich in den USA und dann seit den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts in Deutschland immer breiter entfaltete‚ ging es vor allem um Weber den Begründer der neuen Sozialwissenschaften; also Weber den Soziologen‚ den Nationalökonomen‚ den Politikwissenschaftler‚ allenfalls noch um „Weber‚ den Historiker“.
7
Dazu Mommsen‚ Wolfgang‚ Max Weber‚ in: Wehler‚ Hans-Ulrich (Hg.)‚ Deutsche Historiker III. – Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 1972‚ S. 65–90‚ und Kocka‚ Jür[3]gen (Hg.)‚ Max Weber‚ der Historiker (Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft‚ Bd. 73). – Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 1986.
Seine ‚Rechtssoziologie‘ wurde eher als soziologisches Werk gesehen. Um Max Weber‚ [3]den Juristen‚ ging es kaum. Wenn Weber allerdings in den USA immer auch als Jurist angesprochen wird‚ so ist dies sicher auch der Tatsache zuzuschreiben‚ daß deutsche Juristen als Emigranten von Anfang an die amerikanische Weberrezeption auch im Hinblick auf seine Rechtssoziologie betrieben haben. Auch bestand über Paul Honigsheim‚ in gewisser Weise auch über Talcott Parsons eine unmittelbarere Webertradition.
8
Die ‚Rechtssoziologie‘ erfuhr schon 1954 eine amerikanische Übersetzung durch den emigrierten deutsch-jüdischen Juristen Max Rheinstein. Vgl. weiterhin Honigsheim‚ Paul‚ Erinnerungen an Max Weber‚ in: Max Weber zum Gedächtnis. Materialien und Dokumente zur Bewertung von Werk und Persönlichkeit‚ hg. von René König und Johannes Winckelmann (Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie‚ Sonderheft 7). – Köln‚ Opladen: Westdeutscher Verlag 1963‚ S. 161–271 (hinfort: Honigsheim‚ Erinnerungen)‚ auch in englischer Fassung in: Honigsheim‚ Paul‚ The Unknown Max Weber‚ edited and with an introduction by Alan Sica. – New Brunswick and London: Transaction Publishers 2000‚ S. 123–238.
So ist es zu verstehen‚ wenn Guenther Roth schon 1968 in der Einführung zur amerikanischen Ausgabe von ‚Wirtschaft und Gesellschaft‘ zum Verständnis dieses Hauptwerkes auf die Anfänge Webers als Rechtshistoriker zwischen Romanisten und Germanisten und auf die ‚Handelsgesellschaften‘ („The Legal Forms of Medieval Trading Enterprises“) hinweist.
9
Roth‚ Guenther‚ Introduction‚ in: Weber‚ Max‚ Economy and Society. An Outline of Interpretive Sociology‚ ed. by Guenther Roth and Claus Wittich‚ vol. 1. – Berkeley‚ Los Angeles‚ London: University of California Press 1978 (hinfort: Weber‚ Economy and Society)‚ S. XXXIII–CX‚ hier: S. XL–XLII. Vgl. dazu auch den Abschnitt „Max Weber as legal historian“‚ in: Cambridge Companion to Weber (wie unten‚ S. 5‚ Anm. 16).
In dieser Tradition der Wahrnehmung Webers als Jurist steht auch Stephen P. Turners Titel „Max Weber: The Lawyer as a Social Thinker“.
10
Turner‚ Stephen P. and Regis A. Factor‚ Max Weber: The Lawyer as a Social Thinker. – London: Routledge & Kegan Paul 1994 (hinfort: Turner/Factor‚ The Lawyer).
Eine Aufsatzsammlung‚ die zwar vor allem der Weber’schen Rechtssoziologie gewidmet ist‚ aber doch darüber hinausgreifend seine Stellung zu Recht und Rechtswissenschaft behandelt‚ ging auf zwei italienische Tagungen zurück und zeigt ein entsprechendes internationales Spektrum von Autoren.
11
Rehbinder‚ Manfred und Klaus-Peter Tieck (Hg.)‚ Max Weber als Rechtssoziologe. – Berlin: Duncker & Humblot 1987‚ dort vor allem in der hier gemeinten Richtung Schiera‚ Pierangelo‚ Max Weber und die deutsche Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts‚ S. 151–168. Auch der Band Breuer‚ Stefan und Hubert Treiber (Hg.)‚ Zur Rechtssoziologie Max Webers. Interpretation‚ Kritik‚ Weiterentwicklung. – Opladen: Westdeutscher Verlag 1984‚ nimmt die Anregung der amerikanischen Max Weber-Forschung auf.
[4]Ιn Deutschland wurde auch die ‚Römische Agrargeschichte‘‚ seine weitere juristische Arbeit und Habilitationsschrift‚ mehr Max Weber „dem Historiker“ zugeordnet.
12
[4] Dazu die Edition durch Jürgen Deininger: Weber‚ Römische Agrargeschichte‚ MWG I/2 (1986). Deininger schildert Webers Studium des römischen Rechtes dort in der Einleitung unter „1. Weber und seine Beschäftigung mit der Antike“‚ S. 2 ff.
Konsequent wurde Weber dann als Althistoriker eingeordnet‚ ohne seine mediävistische Erstlingsschrift in Betracht zu ziehen. So kam es‚ daß die Rezeption des neuerdings vieldiskutierten Textes ‚Die Stadt‘ sehr viel stärker auf Initiative von Althistorikern
13
Die Edition durch den Althistoriker Wilfried Nippel (Weber‚ Die Stadt‚ MWG I/22-5‚ 1999) betont in der Einleitung naturgemäß mehr die althistorischen Bezüge. Maßgebend für die Rezeption vor allem: Meier‚ Christian (Hg.)‚ Die okzidentale Stadt nach Max Weber (Historische Zeitschrift‚ Beiheft 17). – München: R. Oldenbourg 1994 (hinfort: Meier (Hg.)‚ Die okzidentale Stadt)‚ und Bruhns‚ Hinnerk und Wilfried Nippel (Hg.)‚ Max Weber und die Stadt im Kulturvergleich. – Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 2000 (hinfort: Bruhns/Nippel‚ Max Weber und die Stadt).
denn von Mediävisten geschah‚ obwohl für Weber die antike Polis wie die mittelalterliche Kommune gleicherweise den Typus der okzidentalen Stadt darstellen und die Entstehung des modernen Kapitalismus mit der letzteren verbunden wird.
14
In Meier (Hg.)‚ Die okzidentale Stadt (wie Anm. 13)‚ sind jedoch Aufsätze der Mediävisten Otto Gerhard Oexle‚ Klaus Schreiner und Ernst Voltmer enthalten‚ mit denen die Wieder-Wahrnehmung durch die Mediävistik einsetzte. In dem Sammelband Bruhns/Nippel‚ Max Weber und die Stadt (wie Anm. 13)‚ findet sich die Übersicht von Dilcher‚ Gerhard‚ Max Webers „Stadt“ und die historische Stadtforschung der Mediävistik‚ S. 119–143‚ die die weitgehenden Defizite in der Mediävistik nachweist.
Bei dieser Einordnung als Althistoriker spielt sicher auch die Erinnerung an Webers Beziehung zu Theodor Mommsen eine Rolle‚ der dem Thema der Agrargeschichte verbunden war und dessen Verständnis der alten Geschichte und des römischen Rechts zweifellos auf Weber einen bedeutenden Einfluß hatte. Dabei wirkte wohl auch die von Marianne Weber aufgrund der Schilderung des Opponenten Walther Lotz berichtete Szene bei der mündlichen Doktordisputation (bei der schon die Thematik der römischen Agrargeschichte eine Rolle spielte)‚ die sich dem Gedächtnis eingeprägt hat:
15
Weber‚ Marianne‚ Lebensbild‚ S. 121.
Mommsen greift hier selbst kontrovers in die Diskussion ein‚ stellt aber seinen sachlichen Widerspruch gegenüber dem Jüngeren zurück‚ um den Fortgang der Promotion nicht aufzuhalten. Seine wissenschaftliche Wertschätzung Webers aber drückt er aus‚ indem er ihn gleichsam in altgermanischer Weise wissenschaftlich adoptiert: „Sohn‚ da hast du meinen Speer‚ meinem Arm wird er zu schwer“. Wohl aufgrund dieser Szene wurde [5]Mommsen sogar schon als „Doktorvater“ Webers bezeichnet‚
16
[5] Berman‚ Harold J. und Charles J. Reid‚ Max Weber as legal historian‚ in: The Cambridge Companion to Weber‚ ed. by Stephen Turner. – Cambridge: Cambridge University Press 2000‚ S. 223–239‚ hier: S. 224: „a doctoral dissertation‚ Zur Geschichte der Handelsgesellschaften […] supervised by Theodor Mommsen […]“.
obwohl das Thema der Promotionsarbeit mit Mommsen nichts zu tun hatte und dieser damals seit längerem der philosophischen‚ nicht der juristischen Fakultät angehörte.
Die Zuordnung Webers zur Alten Geschichte ist sicher nicht ohne Berechtigung‚ war er an dieser doch seit seiner Jugend lebhaft interessiert. Er wendet sich ihr in der römischrechtlichen Habilitationsschrift zu‚ greift das Thema der römischen Agrarverfassung 1897/98 und nochmals 1909 für das ‚Handwörterbuch der Staatswissenschaften‘ wieder auf und bezieht die Antike immer wieder in seine weitgespannten Betrachtungen und Typologien ein. Eine solche Zuordnung ist aber gleichzeitig durchaus einseitig‚ wenn man bedenkt‚ welch wichtigen Hintergrund die mittelalterliche und frühneuzeitliche Geschichte für die Reflexionen und Typologien in ‚Wirtschaft und Gesellschaft‘‚ in seiner Vorlesung zur Wirtschaftsgeschichte und nicht zum wenigsten in dem Text ‚Die Stadt‘ bildet.
17
Weber‚ WuG1‚ Weber‚ Wirtschaftsgeschichte‚ vgl. dazu genauer unten‚ S. 59‚ und Weber‚ Die Stadt‚ MWG I/22-5.
Mit der mittelalterlichen‚ gerade der städtischen Rechtsgeschichte aber hat sich Weber in seiner ersten wissenschaftlichen Arbeit auf das Intensivste beschäftigt; er nimmt auf die dort erörterten Themen immer wieder Bezug‚ bis hin zu seiner Vorlesung über Wirtschaftsgeschichte im Wintersemester 1919/20.
So können Webers ‚Handelsgesellschaften‘ heute ein mehrfaches Interesse beanspruchen: Als sein Erstlingswerk‚ als eine von ihm vorgelegte rechtswissenschaftliche Leistung‚ als eine Arbeit auf dem Gebiet der Mediävistik‚ als Forschung zur mittelalterlichen Stadt und erste Ausarbeitung zur Herausbildung kapitalistischer Wirtschaftsformen.
Als Erstlingswerk Webers stehen die ‚Handelsgesellschaften‘ am Ende seiner juristischen Ausbildung und eröffnen ihm gleichzeitig den Weg in eine rechtswissenschaftliche akademische Karriere‚ die er zunächst erstrebt und dann zugunsten eines weiter ausholenden wissenschaftlichen Weges ausschlägt. Sie geben Zeugnis von dem‚ was Marra prägnant „la formazione giuridica di Max Weber“‚
18
So der Untertitel der Studie von Marra‚ Dalla comunità (wie oben‚ S. 2‚ Anm. 3).
also seine geistige Prägung durch die Rechtswissenschaft‚ nennt. – Als mediävistische Forschungsarbeit legt das Werk den Grund für die wissenschaftliche Vertrautheit Webers mit dem europäischen Mittelalter‚ eine Vertrautheit‚ ohne die die geniale Skizze ‚Die Stadt‘ nicht hätte‚ zwischen anderen drängenden Arbeiten‚ entstehen kön[6]nen. Die Spuren des Erstlingswerkes zeigen sich denn auch deutlich in diesem hinterlassenen Manuskript aus dem letzten Lebensjahrzehnt Webers – nicht erstaunlich‚ sieht Weber doch die mittelalterlichen Handelsgesellschaften‚ sicher zu recht‚ als eine wichtige Hervorbringung der mittelalterlichen Stadtkultur an. Die innere Verbindung gerade dieser beiden Arbeiten ist offenkundig.
Um diese Hintergründe aufzuhellen‚ soll weiter unten zunächst der juristische Studiengang Webers nachgezeichnet werden. Daß seine Wahl für das Thema der Promotionsarbeit auf das Handelsrecht fällt‚ hängt mit der Begegnung mit seinem Lehrer Goldschmidt und dessen Stellung zu den Positionen der zeitgenössischen Rechtswissenschaft‚ insbesondere den beiden Schulen der Romanisten und Germanisten zusammen‚ die deshalb kurz zu charakterisieren sind. Dies führt uns zu der damaligen Situation der Handelsrechtswissenschaft‚ welche maßgeblich von Goldschmidt bestimmt wurde. Goldschmidt setzte Weber‚ nach einer vorausgegangenen Seminararbeit‚ durchaus „strategisch“ auf das Thema seiner Dissertation an. Um dies einzufangen‚ ist auch das Umfeld der wissenschaftlichen Diskussion‚ das maßgeblich von dem Kreis um Goldschmidt und seiner ‚Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht‘ bestimmt wurde‚ zu skizzieren. Auf die dort vorgestellten Arbeiten nimmt Weber selbst großenteils bezug.
Die Schrift Webers hält sich‚ wie er selbst in einem Brief an seinen Onkel Hermann Baumgarten betont‚
19
[6] Brief Max Webers an Hermann Baumgarten vom 31. Dez. 1889‚ in: Weber‚ Jugendbriefe‚ S. 322 (MWG II/2): Er übersende ihm die Arbeit „selbstverständlich nicht sowohl in dem Gedanken‚ daß Du dieselbe lesen würdest – das ist wirklich ausgeschlossen – da sie nach Lage der Literatur über die rein technisch juristische Frage den Charakter der Einzeluntersuchung streng wahren mußte“.
streng im Rahmen eines fachwissenschaftlichen Diskurses‚ dessen Voraussetzungen und Terminologie selbst dem heutigen Juristen nicht selbstverständlich sind. Eine Skizze der juristischen Probleme und des Gedankenganges der Arbeit soll deshalb dem heutigen Leser einen ersten Zugang bieten.
Der Verlauf der Promotion wird genauer im Editorischen Bericht begleitet.
20
Vgl. unten‚ S. 115 ff.
Die im Rahmen des Promotionsverfahrens erbrachten‚ drei rechtshistorischen Exegesen werden hier erstmals als bisher unbekannte juristische Leistungen Webers im Anschluß an die Dissertation ediert. Sie stellen gleichzeitig ein interessantes Zeugnis für Praxis und Niveau des Berliner juristischen Promotionsverfahrens dar.
Der gesamte Text der ‚Handelsgesellschaften‘ wurde von Weber zwar zur Promotion als Manuskript vorgelegt‚ von Goldschmidt begutachtet und von der Fakultät akzeptiert‚ aber zur Erfüllung der Druckpflicht wurde‚ wie man [7]seit einiger Zeit wieder weiß‚
21
[7] Winckelmann‚ Johannes‚ Max Webers Dissertation‚ in: Max Weber zum Gedächtnis (wie oben‚ S. 3‚ Anm. 8)‚ S. 10–12.
zunächst nur eine Kurzfassung‚ nämlich das Kapitel III‚ unter dem etwas umständlichen‚ aber die Thematik sehr gut charakterisierenden Titel „Entwickelung des Solidarhaftprinzips und des Sondervermögens der offenen Handelsgesellschaft aus den Haushalts- und Gewerbegemeinschaften in den italienischen Städten“ veröffentlicht.
22
Weber‚ Solidarhaftprinzip‚ unten‚ S. 190–253. Vgl. dazu oben‚ S. 1‚ Anm. 1‚ und den Editorischen Bericht‚ unten‚ S. 109 und 127 f.
So ist die Bezeichnung „Webers Dissertation“ doppeldeutig‚ sie soll dennoch hier wie üblich für den maßgebenden vollen Text der ‚Handelsgesellschaften‘ verwendet werden. – Die Fakultät sah im Verfahren die Kurzfassung als Dissertationsschrift im formellen Sinne der Druckpflicht an und nahm sie als solche zu den Akten. Auf diese Weise konnte‚ nach einem nicht ganz unstrittigen Fakultätsbeschluß‚
23
Dazu Deininger‚ Jürgen‚ Zur Entstehung der „Römischen Agrargeschichte“ und ihrer Annahme als Habilitationsschrift‚ in: Weber‚ Römische Agrargeschichte (nur in der Studienausgabe)‚ MWS I/2‚ S. 190–196‚ hier: S. 192 (hinfort: Deininger‚ Zur Entstehung der „Römischen Agrargeschichte“)‚ sowie im Editorischen Bericht zu den ‚Handelsgesellschaften‘‚ unten‚ S. 123 mit Anm. 61.
das mittlerweile erschienene vollständige Buch „Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter. Nach südeuropäischen Quellen“ im Habilitationsverfahren zum Erwerb der handelsrechtlichen Venia vorgelegt und begutachtet werden.
24
Weber‚ Handelsgesellschaften‚ unten‚ S. 139–340‚ Vgl. dazu unten‚ S. 77 f.‚ und den Editorischen Bericht‚ unten‚ S. 124.
Es stellte also‚ neben der ‚Römischen Agrargeschichte‘ für die römischrechtliche Venia‚ zugleich auch Webers zweite Habilitationsschrift für die Venia im Handelsrecht dar. Wir verfügen auf diese Weise über drei Gutachten zum vollen Text der ‚Handelsgesellschaften‘‚ nämlich ein Dissertationsgutachten Goldschmidts sowie je ein Habilitationsgutachten von Goldschmidt und Otto Gierke. Als wichtige Quellen zur Einordnung von Webers Arbeit und seiner Stellung in der Fakultät und seiner Anerkennung im Fach werden sie weiter unten erläutert und im Anhang zu dieser Einleitung abgedruckt.
25
Vgl. den Abdruck‚ unten‚ S. 98–105‚ und in dieser Einleitung‚ unten‚ S. 77–80.
Wegen der Rolle der hier edierten Arbeit für Webers Habilitation im Handelsrecht ist in der Einleitung kurz auf die weitere juristische akademische Laufbahn Webers einzugehen‚ die sich mehr auf das Handels- denn auf das Römische Recht stützte. Dabei ergeben sich noch einmal Beobachtungen zu Webers „formazione giuridica“ aus Gutachten zu Berufungsfragen‚ die Friedrich Althoff von seiten des preußischen Kultusministeriums angefordert hatte‚ sowie aus den wissenschaftlichen Plänen Webers selbst.
Schließlich sind noch einige Rezensionen Webers aus den Jahren 1890 bis 1894‚ deren Edition in diesem Band eingefügt ist und die alle Themen [8]des Handelsrechts behandeln und daher im engen Zusammenhang zu dem edierten Hauptwerk stehen‚ kurz vorzustellen. Die am Schluß dieser Einleitung dargestellten rechtshistorischen Arbeitspläne Webers werfen‚ wenn auch unausgeführt‚ rückblickend ein Licht auf seine Lebensphase als Jurist.

2. Studiengang und akademische Lehrer

Der familiäre und verwandtschaftliche Hintergrund Webers und dessen Bedeutung für seinen geistigen Werdegang sind oft und unter verschiedenen Gesichtswinkeln beleuchtet worden‚ angefangen von der Biographie Marianne Webers bis zur kürzlich erschienenen Familiengeschichte von Guenther Roth.
26
[8] Roth‚ Guenther‚ Max Webers deutsch-englische Familiengeschichte 1800–1950 mit Briefen und Dokumenten. – Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) 2001.
Dennoch ist auch hier darauf zurückzukommen‚ wenn es um Studium und Promotion geht. Da Webers Beschäftigung mit der Antike und dem römischen Recht von Deininger in der Einleitung zur ‚Römischen Agrargeschichte‘ schon ausführlich behandelt ist‚ brauchen diese Punkte hier nur kurz berührt zu werden.
27
Deininger‚ Einleitung‚ in: Weber‚ Römische Agrargeschichte‚ MWG I/2‚ S. 1–54‚ bes. S. 2–24.
Max Webers Entscheidung für das juristische Studium‚ sein Studiengang und die Promotion sind‚ neben seiner hervortretenden intellektuellen Begabung‚ von der familiären Herkunftswelt deutlich geprägt. Weber kommt aus einer familiären Konstellation‚ die man mit den Stichworten „wirtschaftsbürgerlich“‚ „bildungsbürgerlich“‚ Prägung durch eine bestimmte Form des deutschen Protestantismus wie auch politisch durch die Identifikation des deutschen Bürgertums mit Liberalismus und Nationalbewegung umreißen kann. Sein Vater‚ selbst Jurist‚ spielte bekanntlich eine nicht unbedeutende Rolle in der Nationalliberalen Partei. Daraus ergaben sich für Weber viele persönliche Beziehungen und die Beschäftigung mit politischen Fragen. Stellungnahmen zu dem zu Ende gehenden Regime Bismarck spielen in den Briefen des jungen Mannes eine große Rolle. Von Anfang an kann man also damit rechnen‚ daß die politische Funktion des Rechts und rechtspolitische Probleme‚ die damals im unmittelbaren Zusammenhang mit der nationalen Einigung und den aus ihr folgenden großen Gesetzgebungswerken standen‚ bei ihm schon in seiner Studienzeit auf hohe Sensibilität stießen.
Aus der Familienkonstellation wie vom Vorbild des Vaters her bot sich für einen Sohn‚ der begabt‚ breit interessiert und nicht ohne Ehrgeiz und Gefühl seiner öffentlichen Berufung ist‚ das Studium der Jurisprudenz an. [9]Gleichzeitig gehört es durchaus zum typischen Bild‚ daß der einseitige Ausbildungsbetrieb der Juristen nicht die ganze geistige Energie des jungen Mannes absorbieren konnte‚ sondern daneben die seit der Jugendzeit gepflegten Interessen für Geschichte‚ Philosophie und Politik und Wirtschaft zeitweise durchaus im Vordergrund standen‚ von den Zeiten intensiver Examensvorbereitung abgesehen. Typisch ist hier die Enttäuschung in der Heidelberger Vorlesung des prominenten „Pandektisten“ Ernst Immanuel Bekker über den mehr juristisch-prozeßrechtlichen ersten Teil‚ während die später stärker historisch behandelte Ausbildung des archaischen römischen Rechts Webers volles Interesse fand.
28
[9] Brief an die Mutter Helene Weber vom 2. Mai 1882‚ in: Weber‚ Jugendbriefe‚ S. 41 (MWG II/1).
Die Rechtswissenschaft in der Spätphase der Historischen Schule bot aber dem bildungsbürgerlichen Studenten Weber damals durchaus die Brücken zu den historisch-philosophischen Fächern seines Interesses‚ setzte die Beschäftigung mit ihnen sogar für eine vertiefte wissenschaftliche Betätigung in der Jurisprudenz voraus. Das Kirchenrecht‚ das Weber in Straßburg bei dem bedeutenden‚ rechtskritischen Protestanten Rudolph Sohm
29
Zu Rudolph Sohm kurz: Art. Rudolph Sohm 1841–1917‚ in: Kleinheyer‚ Gerd und Jan Schröder (Hg.)‚ Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten‚ 4. Aufl. – Heidelberg: C. F. Müller 1996‚ S. 374–377‚ mit Literatur (hinfort: Kleinheyer/Schröder‚ Deutsche und Europäische Juristen). Er vertrat die bis heute diskutierte „Sohm’sche These“ der wesentlichen Unvereinbarkeit von Kirche und Recht‚ wirkte auch als angesehener germanistischer Rechtshistoriker und schrieb mit seinen Institutionen „die im 19./20. Jahrhundert erfolgreichste Einführung in das römische Recht“ (ebd.‚ S. 376). Rudolph Sohm vereinigte in seinen Arbeiten die germanistische‚ kanonistische und romanistische Richtung der Historischen Schule.
hörte‚ ergab Verbindungen zur Theologie und zu den religiösen Fragen‚ die ihn schon von seinem familiären Umfeld her beschäftigten. Die Nationalökonomie etablierte sich‚ teils in der Philosophischen Fakultät‚ anknüpfend an die Wirtschaftsgeschichte als Historische Schule‚ teils in einer erweiterten Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät als Fortführung der alten Kameralistik. Auch hier war für den jungen Weber der Weg nicht weit‚ und dieser Weg sollte später für ihn bestimmend werden. Studentisches geselliges Leben wie auch die Pflicht zum Militärdienst‚ die in positiver wie negativer Beleuchtung in Webers Briefen eine so große Rolle spielen‚ waren ebenfalls typische Bestandteile dieser Lebensphase. Der Militärdienst war dabei für das privilegierte Bürgertum so gemildert‚ daß er ohne zu großen Zeitverlust mit dem Fortgang des Studiums vereinbar war. Allerdings ging er‚ in einjährigem Dienst und anschließenden Manöver-Übungen‚ auf Kosten der Kontinuität der akademischen Ausbildung.
Genau diese mehrpolige Konstellation und die aus ihr entstehenden inneren und äußeren Konflikte treffen wir in Webers Briefen und Zeugnissen aus [10]dieser Zeit.
30
[10] Etwa im Brief an den Vater Max Weber sen. vom 15. März 1885‚ in: Weber‚ Jugendbriefe, S. 148 ff. (MWG II/1).
All dies ist keineswegs außergewöhnlich für einen jungen Mann‚ der aus gesicherter bürgerlicher Herkunft in das juristische Studium eintritt. Man überschaut‚ aus familiärer Vermittlung‚ den Gang und die Anforderungen des Studiums‚ kennt meist die Professoren‚ nicht nur der juristischen Fakultäten‚ nach Namen und wissenschaftlichem Ruf. Den familiären Beziehungen‚ aber auch der Stellung des Vaters in der Politik verdankt der Sohn – und dies geht dann über das „Normale“ hinaus – den unmittelbaren gesellschaftlichen Zugang zu vielen seiner Hochschullehrer‚ von Frensdorff über Goldschmidt bis Mommsen. Häufig kann Weber‚ mit Empfehlungen von zu Hause‚ „Besuch machen“ – so wie er es als eher komische Szene bei dem jungen Ehepaar v. Wilamowitz-Moellendorff‚ dem Mommsen-Schüler und später einflußreichen Althistoriker‚ in Göttingen schildert.
31
Brief an den Vater vom 2. Nov. 1885‚ in: Weber‚ Jugendbriefe‚ S. 183 f. (MWG II/1). Wie Weber berichtet‚ hatte Frau Mommsen ihn aufgefordert‚ ihren Schwiegersohn Ulrich v. Wilamowitz-Moellendorff zu besuchen.
Zu einer stärkeren Bindung kommt es im Verhältnis zu dem Göttinger Professor des Deutschen Rechts Ferdinand Frensdorff‚ einem Studienfreund seines Vaters‚ und dann zu seinem Doktorvater Levin Goldschmidt‚ ebenfalls einem Bekannten der Familie. In seinem der Dissertation beigefügten Lebenslauf
32
Ediert unten‚ S. 352 ff.
erwähnt Weber in hervorgehobener Weise noch den Romanisten Pernice und den Öffentlichrechtler Rudolf von Gneist‚ einen Vorkämpfer für ein rechtsstaatliches Verwaltungsrecht‚ der besonders auf das Beispiel Englands hingewiesen hat und somit einen weiten historisch-politischen Hintergrund für ein damals auch stark rechtspolitisches Anliegen heranzog.
Durch diese unmittelbare Verbindung mit der akademischen Welt lag für den begabten jungen Mann‚ neben der dem väterlichen Vorbild entsprechenden Laufbahn in Verwaltung und/oder Politik‚
33
Weber bewarb sich bekanntlich nach seinem Staatsexamen und Promotion um die Stelle eines Syndikus der Stadt Bremen‚ die durch die Wegberufung von Werner Sombart frei geworden war‚ jedoch ohne Erfolg.
eine akademische Karriere‚ der Professorenberuf‚ von Anbeginn im Blickfeld. Die Promotion wurde aber nicht schon als Entscheidung hierfür‚ sondern eher als der gegebene und vom Vater gewünschte Abschluß der juristischen Ausbildung eines wissenschaftlich begabten Studenten angesehen.
Das Studium ist oft genug beschrieben worden:
34
Neben der Biographie von Marianne Weber vor allem Deininger‚ Einleitung‚ in: MWG I/2‚ S. 4 ff.
Der engagierte Beginn an der angesehenen ‚liberalen‘ Universität im badischen Heidelberg‚ die vom Militärdienst bestimmte‚ durch die Kontakte mit der Familie des Onkels [11]Hermann Baumgarten und Vorlesungen des bedeutenden Kirchenrechtlers und Rechtshistorikers Rudolph Sohm doch auch geistig anregende Zeit in Straßburg‚ die Rückkehr ins heimatliche Berlin‚ die die Begegnung mit den Größen der angesehenen Universität brachte‚ wobei die germanistischen Rechtshistoriker Heinrich Brunner und Georg Beseler‚ Altliberaler der 1848-Zeit und Lehrer Otto Gierkes‚ besonders zu erwähnen sind. Brunner lenkte vielleicht Webers Blick schon damals auf die Mischung von römischen und germanischen Elementen im Frühmittelalter und das von ihm entdeckte Element des römischen Vulgarrechts‚
35
[11] Vgl. dazu Mayer-Maly‚ Th.‚ Art. Römisches Vulgarrecht‚ in: HRG‚ Band 4 (1990)‚ Sp. 1132–1137. Webers Berliner Lehrer Heinrich Brunner bringt als erster den Begriff Vulgarrecht in einer Studie aus dem Jahre 1880.
die für die Konzeption der ‚Handelsgesellschaften‘ eine Rolle spielen sollten; Beseler wohl auf die genossenschaftliche Struktur der germanischen Rechte‚
36
Zu Georg Beseler (1809–1888) umfassend: Kern‚ Bernd-Rüdiger‚ Georg Beseler. Leben und Werk. – Berlin: Duncker & Humblot 1982‚ sowie die Übersicht in: Kleinheyer/Schröder‚ Deutsche und Europäische Juristen (wie oben‚ S. 9‚ Anm. 29)‚ Art. Georg Beseler‚ S. 52–56.
die dann das Hauptwerk seines Schülers Gierke bestimmte‚ welcher als Nachfolger an der Berliner Fakultät deutsche Rechtsgeschichte und deutsches Privatrecht vertrat und deshalb an der Promotion wie Habilitation Webers beteiligt war. – Die letzte Studienphase in Göttingen brachte ebenfalls wichtige Begegnungen‚ vor allem die gleich zu erörternde mit dem germanistischen Rechtshistoriker Frensdorff. Als Göttinger Student machte Weber dann vor dem Oberlandesgericht Celle das Erste Juristische Staatsexamen‚ um danach den Referendardienst in Berlin anzutreten.
In dieser Berliner Zeit knüpfte Weber den Kontakt zu Goldschmidt‚ in dessen Seminar er eintrat und die Seminararbeit fertigte‚ die dann auf Goldschmidts Anregung zur Dissertation ausgebaut wurde. Goldschmidt war mit den Eltern Weber aus der früheren Heidelberger Zeit – er wohnte von 1862–1870 im elterlichen Haus von Helene Weber – und über eine gemeinsame Zeit als nationalliberale Abgeordnete im Reichstag mit Max Weber sen. bekannt. In die Vorarbeit an der Promotion fällt auch eine Nachricht über geselligen Kontakt der Webers mit dem Ehepaar Goldschmidt‚
37
Brief Max Webers an Hermann Baumgarten vom 27. Nov. 1889‚ GStA PK‚ VI. HA‚ Nl. Max Weber‚ Nr. 7‚ Bl. 29–30 (MWG II/2).
auch hier also eine engere persönliche Beziehung. Frensdorff wie Goldschmidt waren jüdischer Herkunft‚ und in dem wissenschaftlichen Kreis um Goldschmidt hatte es Weber mit weiteren jüdischen Juristen zu tun‚ wie etwa dem Kieler Germanisten Max Pappenheim‚ der sein Rezensent in Goldschmidts Zeitschrift
38
Vgl. dazu unten‚ S. 80.
und später deren Mitherausgeber werden sollte.
[12]Die Wahl Goldschmidts als Betreuer und damit einer handelsrechtlichen Thematik war auch von der Sache her kein Zufall. Weber hatte mit mehreren seiner Hochschullehrer so intensive wissenschaftliche wie auch persönliche Kontakte‚ daß daraus ein Doktorandenverhältnis hätte hervorgehen können. Vor allem Ferdinand Frensdorff wurde ihm in der Göttinger Zeit zum väterlichen Betreuer‚ der für das Gebiet des Deutschen Rechts für ihn in einer Art Privatissimum die Rolle einer vertieften wissenschaftlichen Einführung übernahm. Da das Deutsche Recht ja vor allem auf mittelalterlichen historischen Rechtsquellen beruhte‚ war dies gleichzeitig ein Vertiefungskurs auf diesem Gebiet‚ auf dem man sicher nicht leicht einen besseren Lehrer finden konnte‚ war er selbst doch als Herausgeber tätig und verfolgte stets eine streng quellenpositivistische Methode.
39
[12] Vgl. den Nachruf auf Ferdinand Frensdorff (geb. 1833) durch Eckhardt‚ Karl August‚ in: ZRG GA 52‚ 1932‚ S. XI–XVII. Frensdorff beschäftigte sich in seiner Habilitationsschrift mit der Stadt- und Gerichtsverfassung Lübecks im 12. und 13. Jahrhundert‚ sodann mit der Hanse‚ der Edition mittelalterlicher deutscher Stadtrechte‚ den mittelalterlichen deutschen Rechtsbüchern‚ vor allem dem Sachsenspiegel.
Frensdorff hat denn auch Weber nach dessen Staatsexamen‚ als dieser schon wieder in Berlin war‚ eine Promotion angeboten. Aus der Korrespondenz Webers mit Frensdorff‚ in der er dessen Angebot höflich ausschlägt‚ sind wir am direktesten über Webers Motive zur Wahl seines Dissertationsthemas informiert.
40
Brief an Ferdinand Frensdorff vom 22. Jan. 1887‚ in: Weber‚ Jugendbriefe‚ S. 214–216 (MWG II/2). Weber schildert hier seine Examensvorbereitungen und erwähnt dabei sowohl preußisches Landrecht wie römisches Recht. Wegen der Examensvorbereitung könne er sich jetzt nicht auf ein juristisches Doktorexamen gründlich vorbereiten „Es würde nun für mich bezüglich des Themas‚ welches Sie so freundlich waren mir vorzuschlagen‚ noch besonders schwierig sein‚ gerade jetzt – d. h. wenn ich wieder zur ruhigen Arbeit komme – in die betreffenden Materien mit Erfolg einzudringen“ (ebd.‚ S. 215). Danach erwähnt er noch einmal das römische Recht „als Grundlage für die zu gewinnende juristische Bildung“ (S. 216) und sodann das Studium des deutschen Rechts und im Zusammenhang damit das preußische Landrecht. Am Ende wird sehr zurückhaltend der Kontakt mit Goldschmidt erwähnt.
Die Vermutung Marras
41
Marra‚ Dalla comunità (wie oben‚ S. 2‚ Anm. 3)‚ S. 84‚ Anm. 31.
erscheint am wahrscheinlichsten‚ daß Frensdorff ihn zu einer Arbeit auf dem Gebiet des mittelalterlichen deutschen Stadtrechts anregen wollte‚ einem der wichtigsten Forschungsgebiete des Gelehrten. Weniger wahrscheinlich (aber durchaus möglich) erscheint die Vermutung Kaelbers‚
42
Kaelber‚ Introduction‚ in: Kaelber‚ Commercial Partnerships (wie oben‚ S. 2‚ Anm. 4)‚ S. 5.
es habe sich um ein Thema auf dem Gebiet des preußischen Allgemeinen Landrechts gehandelt. Die Andeutung in Webers Brief‚ an die Kaelber seine Vermutung anknüpft‚ scheint mir aber mehr auf die allgemeine Examensvorbereitung gemünzt‚ war die preußische Kodifikation von 1794 doch in weiten Teilen bis zum Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900 [13]noch eine Materie des geltenden Rechts. Weder Frensdorff noch Weber hatten an ihr spezielles wissenschaftliches Interesse gezeigt‚ wenn auch Frensdorff die Materie in seinen Vorlesungen behandelte. Dagegen hat Weber auch in und nach seiner Dissertation‚ die sich ja zentral mit italienischem Stadtrecht auseinandersetzt‚ mehrfach die Absicht geäußert‚ seine Studien auf die deutschen und nordeuropäischen Stadtrechte auszudehnen.
43
[13] Vgl. dazu unten‚ S. 91 ff. Das Handelsrechtspraktikum‚ das Weber in Göttingen bei dem bedeutenden Germanisten Richard Schröder gehört hatte‚ scheint seine Wahl weniger beeinflußt zu haben. Vgl. Brief an den Vater Max Weber sen. vom 2. Nov. 1885‚ in: Weber‚ Jugendbriefe‚ S. 182 (MWG II/1).
Die Annahme ist daher gut begründet‚ daß Weber sein Interesse für mittelalterliches Stadtrecht und das Städtewesen allgemein unter der Anleitung von Frensdorff entwickelt und diese Thematik seither im Auge behalten hat. Auch mit dem Sachsenspiegel‚ den Weber dann in einer seiner Exegesen kundig behandelte‚
44
Weber‚ Germanistische Exegese‚ unten‚ S. 424–439.
war Frensdorff gerade in jenen Jahren wissenschaftlich beschäftigt; offenbar verdankte Weber seine sichere Beherrschung der Materie dem Göttinger Privatissimum.
Aus der respektvoll formulierten Absage an Frensdorff wird deutlich‚ daß Weber sich sehr überlegt für das Gebiet seiner weiteren wissenschaftlichen Arbeit und die Schülerschaft bei Goldschmidt entschied. Gegenüber Frensdorff begründet Weber seine weiteren Pläne damit‚
45
In dem oben (S. 12‚ Anm. 39) schon erwähnten Brief an Frensdorff vom 22. Jan. 1887‚ in: Weber‚ Jugendbriefe‚ S. 214–216 (MWG II/2).
daß er sich zur Festigung seiner juristischen Bildung nunmehr intensiver mit dem römischen Recht‚ in der damaligen Form des Pandektenrechts die zentrale Materie des geltenden Privatrechts‚ beschäftigen müsse. Eher beiläufig erwähnt er‚ daß er unter „der Anleitung von Herrn Geheimrat Goldschmidt“ seine wissenschaftliche Ausbildung vertiefe. Das von Goldschmidt vertretene Gebiet des Handelsrechts beruhte aber nur zum geringeren Teil auf dem römischen Recht‚ wenn auch Goldschmidt es als Lehr- und Forschungsgebiet mit der Venia für Römisches Recht verbunden hatte.
46
Weyhe‚ Lothar‚ Levin Goldschmidt. Ein Gelehrtenleben in Deutschland. Grundfragen des Handelsrechts und der Zivilrechtswissenschaft in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts (Hamburger Rechtsstudien‚ Heft 88). – Berlin: Duncker & Humblot 1996‚ S. 61 f. und 419–427 (hinfort: Weyhe‚ Goldschmidt). Außerdem Scherner‚ Karl Otto‚ Die Modernisierung des Handelsrechts im 19. Jahrhundert‚ in: ders. (Hg.)‚ Modernisierung des Handelsrechts im 19. Jahrhundert (Beihefte der ZHR‚ Heft 66). – Heidelberg: Recht und Wirtschaft 1993‚ S. 9–17 (hinfort: Scherner‚ Modernisierung des Handelsrechts)‚ sowie Rückert‚ Joachim‚ Handelsrechtsbildung und Modernisierung des Handelsrechts durch Wissenschaft zwischen ca. 1800 und 1900‚ in: ebd.‚ S. 19–66 (hinfort: Rückert‚ Handelsrechtsbildung).
Das Handelsrecht wurde als zu entwickelndes Rechtsgebiet nach der damaligen Methode einer „geschichtlichen Rechtswissenschaft“ vielmehr aus dem reichen [14]Schatz vor allem stadtrechtlicher mittelalterlicher Rechtsquellen aufgebaut und gehörte damit in Deutschland überwiegend zum Arbeitsfeld des Deutschen Rechts‚ damit der Germanisten.
47
[14] Dazu sogleich unter 3‚ unten‚ S. 14.
Der Ausgriff Goldschmidts über den nationalen Raum‚ aufgrund seiner Konzeption des Handelsrechts als einer einheitlichen‚ universalen‚ auf die Gegebenheiten des Handels ausgerichteten eigenständigen Materie‚ führte Weber dann zu Arbeiten an italienischen und spanischen Quellen‚ die im Einflußbereich des gelehrten Rechts‚ also der am römischen Recht orientierten gemeinrechtlichen Rechtswissenschaft‚ entstanden waren. Gerade nach Goldschmidts Auffassung waren sie aber vor allem von kaufmännischer Praxis und wirtschaftlichen Bedürfnissen des damals entwickeltsten mediterranen Handelsbereichs geprägt‚ die sich vor allem in städtischen Statuten und Gerichtsentscheidungen niedergeschlagen hatten.
Weber hatte sich damit für ein Gebiet entschieden‚ das weder der deutschrechtlich-germanischen noch der römischrechtlichen Tradition eindeutig zuzuordnen war‚ wohl aber seinen über die Fachgrenzen einer dogmengeschichtlich denkenden Jurisprudenz hinausweisenden wissenschaftlichen Interessen entsprach. Die Wahl seines Themas und seines Betreuers muß also aufgrund einer bewußten Auseinandersetzung und Orientierung im Feld der damaligen Rechtswissenschaft‚ wie Weber sie während seines Studiums kennengelernt hatte‚ erfolgt sein.
48
So auch Marra‚ Dalla comunità (wie oben‚ S. 2‚ Anm. 3).

3. Gebiete und Schulen der Rechtswissenschaft. Romanisten und Germanisten

Die Rechtswissenschaft an den deutschen Universitäten des 19. Jahrhunderts war‚ in der langen Tradition der Bearbeitung des römischen ius civile seit Bologna‚ in erster Linie auf das Privatrecht ausgerichtet. Dieses war die zentrale Materie der Wissenschaft‚ seine Kodifikation im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1896 wurde als das bedeutendste Werk der nationalen Rechtsvereinheitlichung angesehen. Das Strafrecht‚ als Reichsstrafgesetzbuch aufgrund der Vorarbeiten schon 1870 kodifiziert‚ galt vor allem als rechtsstaatliche Errungenschaft‚ das öffentliche Recht konnte sich nach dem Ende des Alten Reiches 1806 langsam als modernes Rechtsgebiet in Anknüpfung an den Konstitutionalismus der Einzelstaaten und die Reichsverfassung von 1871 entwickeln.
49
Stolleis‚ Michael‚ Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland‚ Band 2: Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800–1914. – München: C. H. Beck 1992.
[15]Im Zentrum der juristischen Ausbildung stand während Webers Studium also das Privatrecht in seiner noch nicht kodifizierten Form. Es beruhte auf historischen Quellen‚ nämlich einerseits dem römischen Recht‚ vor allem in der Form der justinianischen Kodifikation (um 530 n. Chr)‚ dem Corpus iuris civilis‚ andererseits den Rechtsquellen des in Deutschland seit dem Mittelalter gewachsenen partikularen Rechts. Seit dem 18. Jahrhundert wurden die beiden Rechtsgebiete zunehmend verschiedenen Lehrstühlen zugeordnet‚ nämlich für Römisches Recht einerseits (Romanisten)‚ für Deutsches Recht oder Ius germanicum andererseits (Germanisten). Mit der berühmten Begründung der Historischen Schule der Rechtswissenschaft um 1815 durch den Romanisten Friedrich Carl von Savigny und den Germanisten Friedrich Eichhorn erhielt die deutsche Privatrechtswissenschaft eine neue und tiefgreifende‚ sowohl historische wie systematische Fundierung‚
50
[15] Die Programmschrift der Schule stellt dar: Savigny‚ Friedrich Carl von‚ Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. – Heidelberg: Mohr und Zimmer 1814 (hinfort: Savigny‚ Beruf); die systematische Durchführung: Ders.‚ System des heutigen römischen Rechts‚ Band 1–8. – Berlin: Veit und Comp. 1840–1849‚ für das Deutsche Recht: Eichhorn‚ Karl Friedrich‚ Einleitung in das deutsche Privatrecht mit Einschluß des Lehenrechts‚ 5. Aufl. – Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 1845.
die für das gesamte Jahrhundert maßgebend blieb und ihr höchstes internationales Ansehen und Ausstrahlung erwarb. Die Verbindung von historischer Hermeneutik der Quellenforschung und systematischer Kraft dogmatischer Ausgestaltung sicherte ihr die Fähigkeit der Innovation angesichts der raschen gesellschaftlichen Modernisierung des 19. Jahrhunderts‚ die die am Text einer Kodifikation haftenden exegetischen Schulen in Frankreich und Österreich nicht so entwickeln konnten. Dies mußte gerade für das von Weber für seine Dissertation gewählte Gebiet des Handelsrechts mit seinem engen Bezug zur Wirtschaft von besonderer Bedeutung sein. Das Handelsrecht stellt damals wie heute ein Spezialgebiet des Privatrechts dar‚ das auf den allgemeinen Lehren des bürgerlichen Rechts‚ etwa zu Person‚ Vertrag‚ Gesellschaftsformen‚ Eigentum‚ fußt‚ Rechtsfiguren‚ die damals vor allem in dem systematisch ausgebildeten römischen Recht ihre Grundlagen hatten. Andererseits besaß das römische Recht kein spezifisches ausdifferenziertes Handelsrecht. Die Institute des neueren Handelsrechts hatten sich vielmehr als Sondergebiete aus dem Handelsverkehr und Kaufmannsrecht der mittelalterlichen europäischen Städte in ihren unterschiedlichen Rechtskreisen ausgebildet.
51
Coing‚ Helmut (Hg.)‚ Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte‚ 1. Band: Mittelalter (1100–1500)‚ Die gelehrten Rechte und die Gesetzgebung. – München: C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung 1973 (hinfort: Coing (Hg.)‚ Handbuch). Bader‚ Karl Siegfried und Gerhard Dilcher‚ Deutsche Rechtsgeschichte. Land und Stadt – Bürger und Bauer im alten Europa. – Berlin‚ Heidelberg: Springer Verlag 1999‚ S. 666–682‚ e) Das Recht des Handels und der Kaufleute: Seerecht‚ Gesellschaftsrecht‚ Wechselrecht.
Wegen dieser Quellengrundla[16]ge waren sie in Deutschland überwiegend in das Arbeitsgebiet der Germanisten als der Vertreter des deutschen Rechts integriert. Die Lehrbücher des Deutschen Privatrechts‚ die sich angesichts ihrer partikularen Quellen stark an die überlegene Systematik des römischen Rechts anlehnten‚ enthielten deshalb Abschnitte über das Handelsrecht‚ während dies in den entsprechenden römischrechtlichen Pandektenlehrbüchern (oder Savignys grundlegendem und programmatischem „System des heutigen Römischen Rechts“) fehlte. Wie zu zeigen sein wird‚ war es gerade das Anliegen von Webers Lehrer Goldschmidt‚ die Verbindung der Spezialmaterie des Handelsrechts mit der systematischen und dogmatischen Grundlegung des römischen Rechts herzustellen. Max Weber war dadurch ebenfalls in eine spezifische Zwischenstellung zwischen den Schulen der Romanisten und der Germanisten gerückt‚ in der er teils im Gefolge Goldschmidts‚ teils in eigenständigen Reflexionen bis über seine Habilitation hinaus Orientierung suchte‚ was bis in seine ‚Rechtssoziologie‘ Niederschlag fand.
52
[16] Dazu unten unter 8 c‚ S. 67–70‚ und 9 d „Beurteilungen der juristischen Qualifikation in Berufungsfragen“‚ S. 84 ff.
Für Goldschmidt und seine gesamte Schule war die wissenschaftliche Grundlegung in der Historischen Rechtsschule unbezweifelbar: Die für diese typische Verbindung von historischer Quellenforschung und darauf begründeter juristischer Dogmenbildung tritt überall zutage; wir werden sie auch in Max Webers Dissertation erkennen können. Daneben aber spielte auch der innerhalb der Historischen Rechtsschule bestehende Gegensatz zwischen Romanisten und Germanisten eine untergründige Rolle‚ auf die nicht nur die Weber-Literatur‚ von Honigsheim
53
Honigsheim‚ Erinnerungen (wie oben‚ S. 3‚ Anm. 8).
über Roth
54
Roth‚ Introduction‚ in: Weber‚ Economy and Society (wie oben‚ S. 3‚ Anm. 9)‚ S. XXXIV.
bis Marra‚
55
Marra‚ Dalla comunità (wie oben‚ S. 2‚ Anm. 3)‚ S. 163–186 (Capitolo Quarto: Tra Romanisti e Germanisti).
hinweist‚ sondern auf den auch Weber selbst in einem Aufsatz für ein breiteres Publikum eingegangen ist.
56
Weber‚ Max‚ „Römisches“ und „deutsches“ Recht‚ in: MWG I/4‚ S. 524–534 (Erstdruck in: Die christliche Welt. Evangelisch-Lutherisches Gemeindeblatt für Gebildete aller Stände‚ Leipzig‚ Nr. 22 vom 30. Mai 1895‚ Sp. 521–525).
Er wird uns außerdem bei der Frage der erstrebten Venia wie auch bei Berufungsfragen wieder begegnen;
57
Vgl. unten‚ S. 84 ff.‚ 91 ff.
auch die irrtümliche Angabe von Marianne Weber‚ Max Weber habe sich außer für römisches und Handelsrecht auch für deutsches Recht habilitiert‚
58
Weber‚ Marianne‚ Lebensbild‚ S. 174: „für römisches‚ deutsches und Handelsrecht“.
besitzt in den Plänen Webers einen wirklichen Hintergrund.
[17]Wie wir sahen‚ war das Handelsrecht im Rahmen der Historischen Rechtsschule wegen seiner Quellengrundlage fast ganz in den Arbeitsbereich der Germanisten gerückt. Im Rahmen der Schulentwicklung des 19. Jahrhunderts traten aber außer der Quellengrundlage weitere Unterscheidungsmerkmale hervor‚ die die Differenz zwischen Romanisten und Germanisten markierten‚ aber auch oft quer zu dieser Grenzziehung verliefen.
59
[17] Dilcher‚ Gerhard und Bernd-Rüdiger Kern‚ Die juristische Germanistik des 19. Jahrhunderts und die Fachtradition der deutschen Rechtsgeschichte‚ in: ZRG GA‚ Band 101‚ 1984‚ S. 1–46 (hinfort: Dilcher/Kern‚ Die juristische Germanistik).
– Die Romanisten besaßen im Corpus Juris Justinians‚ vor allem dem Zentralteil der Digesten oder Pandekten und der Lehrbuchordnung der Institutionen‚ ein abgeschlossenes‚ dogmatisch voll ausgebildetes und inzwischen auch durch das neuartige Systemdenken seit Savigny noch schärfer gegliedertes Recht‚ das in der „Pandektenvorlesung“ und dem entsprechenden Lehrbuch als geschlossenes Gebiet behandelt wurde. Sie konnten sich deshalb in ihrer rein juristischen Arbeit immer mehr auf eine weitgehend geklärte „positive“ Grundlage normativer Quellen stützen. So konnte bei ihnen ein durchaus fließender Übergang von der „historischen Schule“ zu einer rechtspositivistischen Schule stattfinden.
60
Wieacker‚ Franz‚ Privatrechtsgeschichte der Neuzeit‚ unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung‚ 2. Aufl. – Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 1967 (hinfort: Wieacker‚ Privatrechtsgeschichte)‚ § 23: Die Pandektenwissenschaft und der rechtswissenschaftliche Positivismus‚ S. 430 ff.
Das bedeutete eine weitgehende Abkopplung der juristischen Arbeit von der historischen Erforschung der sozialen‚ wirtschaftlichen und ideellen Grundlagen‚ die damit für die römische und antike Rechtsgeschichte‚ für Rechtssoziologie und Rechtsphilosophie freigesetzt waren. Die juristisch-dogmatische Arbeit dieser Richtung konnte deshalb von dem Gründungsheros aller „kritischen Rechtsschulen“‚ dem Romanisten Rudolph von Jhering (1818–1892)‚ wirkungsstark als „Begriffsjurisprudenz“ gebrandmarkt und dieser eine Real- und Interessenanalyse des Rechts entgegengesetzt werden
61
Ebd.‚ S. 450–453.
– damit bot er den Ansatz für neue Richtungen‚ sowohl einer Rechtssoziologie wie der offenen Methoden von Freirechtsschule und Interessenjurisprudenz‚ in deren Kraftfeldern der spätere Max Weber stehen sollte. Nur ein Teil der Romanisten blieb der breiten historischen Arbeit (jenseits bloßer Quellenkritik) verbunden‚ wie vor allem Theodor Mommsen‚ der zwar Herausgeber der Quellengrundlage aller Pandektistik‚ des Corpus Juris civilis‚ wurde‚ aber in seiner wissenschaftlichen Arbeit sich mehr Themen jenseits einer Zivilrechtsdogmatik‚ wie dem römischen Staatsrecht und Strafrecht‚ widmete und als Historiker die berühmte ‚Römische Geschichte‘ schrieb. Er hatte sich damit völlig von der Dogmatik eines Pandektenrechts abgewandt und [18]konsequenterweise auch der philosophischen anstelle der juristischen Fakultät angeschlossen. Auch andere Romanisten‚ wie etwa Ludwig Mitteis‚ begannen damit‚ das Recht als Teil einer historischen Altertumswissenschaft zu bearbeiten.
62
[18] Ebd.‚ S. 420. Das maßgebende Werk von Ludwig Mitteis ist: Reichsrecht und Volksrecht in den östlichen Provinzen des römischen Kaiserreichs. – Leipzig: Teubner 1891. Zu Theodor Mommsen: Rebenich‚ Stefan‚ Theodor Mommsen. Eine Biographie. – München: C. H. Beck 2002 (hinfort: Rebenich‚ Theodor Mommsen).
Dennoch läßt sich festhalten: In der Abwendung von der historischen Arbeit und der Hinwendung zu einer begrifflich-dogmatischen lag ein methodisches Charakteristikum der führenden Strömung der juristischen Romanisten. Schon Savignys „Spezialistendogma“‚
63
Savigny läßt das Recht im Sinne der Romantik wie Sprache und Sitte aus den gemeinsamen Überzeugungen des Volkes (später: Volksgeist) hervorgehen‚ überträgt aber bei steigender Kultur dem Juristen als Organ des Volkes die Funktion der Rechtsbildung. Savigny‚ Beruf (wie oben‚ S. 15‚ Anm. 50)‚ 2.: Entstehung des positiven Rechts.
daß nämlich der Jurist als Organ und nicht das Volk direkt die Berufung zur Rechtsfortbildung habe‚ stand einer Einbeziehung allgemeinhistorischer‚ politischer und soziologischer Faktoren entgegen.
Hier bildet sich nun ein wichtiger methodischer Unterschied zu den Germanisten heraus‚ der von diesen‚ vor allem von Otto von Gierke in seinem großen Rückblick‚
64
Gierke‚ Otto‚ Die historische Rechtsschule und die Germanisten. – Berlin: Gustav Schade (Otto Francke) 1903 (hinfort: Gierke‚ Die historische Rechtsschule).
als charakteristisch herausgestellt wurde. Schon von ihren‚ in einzelnen partikularen Rechtskreisen weitgehend ohne die Mitarbeit professioneller Juristen geformten Rechtsquellen her waren sie zum Verständnis dieser Quellen weit stärker auf den historischen und sozialen Kontext verwiesen.
65
Dilcher/Kern‚ Die juristische Germanistik (wie oben‚ S. 17‚ Anm. 59).
Die stark verfassungshistorisch aufgebauten Lehrbücher der „Deutschen Rechtsgeschichte“ waren für sie darum auch als Hintergrund der normativen Darstellung im Lehrbuch des „Deutschen Privatrechts“ gegenwärtig‚ während die Romanisten auch in ihrer „Römischen Rechtsgeschichte“ stärker im Bereich des Juristischen verblieben. Die Verbindung von historischer und dogmatischer Darstellung war also für die Germanisten nicht einfach auflösbar. Hinzu kam‚ daß die Germanisten die Verfassungsgeschichte und damit das öffentliche Recht stets einbezogen und damit auch den jeweiligen politischen Zusammenhang reflektierten. In Wechselwirkung damit waren die Germanisten‚ vor allem im Vormärz und seit dem Paulskirchenparlament von 1848/49‚ politisch in Bezug auf die nationale Einigung und die Rechtsvereinheitlichung durch Gesetzgebung – die Savigny ja abgelehnt hatte – in hohem Maße engagiert‚ während die Romanisten als politisch eher „quietistisch“ eingestuft wurden. Als Leitfigur [19]dieser Richtung kann der Verfassungshistoriker und Paulskirchen-Professor Georg Waitz (1813–1886)
66
[19] Böckenförde‚ Ernst-Wolfgang‚ Die deutsche verfassungsgeschichtliche Forschung im 19. Jahrhundert. Zeitgebundene Fragestellungen und Leitbilder (Schriften zur Verfassungsgeschichte‚ Bd. 1)‚ 2. Aufl. – Berlin: Duncker & Humblot 1995 (hinfort: Böckenförde‚ Die verfassungsgeschichtliche Forschung)‚ macht nachdrücklich auf die wichtige Stellung von Waitz aufmerksam‚ vgl. bes. S. 99 ff.
gelten‚ der sich häufig als Lehrer von Webers akademischen Lehrern ausmachen läßt.
Aufgrund dieser Ausrichtung gingen viele Germanisten methodisch anders vor als die typisch „pandektistischen“ Romanisten‚ indem sie nämlich auch bei ihrer juristischen Arbeit weiterhin den sozialen und politischen Hintergrund des Rechts stärker mitreflektierten und damit auch einen steten Praxisbezug des Rechts verbanden.
67
Vgl. vor allem Wieacker‚ Privatrechtsgeschichte (wie oben‚ S. 17‚ Anm. 60)‚ S. 403–412‚ sowie Dilcher/Kern‚ Die juristische Germanistik (wie oben‚ S. 17‚ Anm. 59).
Sie folgten auch nicht dem „Spezialistendogma“ der Romanisten‚ nach dem der Jurist das Volk bei der Rechtsbildung repräsentierte; vielmehr beließen sie die Rechtsbildung in unmittelbarer Verbindung zum Volke. Das zeigte sich vor allem in der Lehre vom Gewohnheitsrecht‚ bei der der Romanist Puchta gegen Webers germanistischen Lehrer Beseler stand. Beseler maß auch den einzelnen Ständen und Gruppen der Gesellschaft eine rechtserzeugende Kraft zu‚ so vor allem den Kaufleuten in Bezug auf das Handelsrecht.
68
Maßgebend sind Georg Friedrich Puchta (1798–1846) mit seinem Werk: Das Gewohnheitsrecht‚ 1. und 2. Theil. – Erlangen: Palm 1828/1837‚ der den Weg zum Juristenmonopol konsequent zu Ende geht (Wieacker) und Georg Beseler (1809–1888) mit der Entgegnung: Volksrecht und Juristenrecht. – Leipzig: Weidmann 1843; dort S. 195 ff. zum Handelsrecht.
Auf diese Weise bildeten sich auch etwas verschiedene Wertesysteme der „typischen“ Germanisten im Verhältnis zu den „typischen“ Romanisten. Die Germanisten bejahten eine engere Verbindung ethischer Wertungen mit dem Recht‚ während die Romanisten das Recht eher als selbstgenügsames‚ autonomes Wissenschaftsgebiet betrachteten. In diesem Sinne konnte Gierke‚ im Streit mit den Romanisten um den Einfluß auf die Gestaltung des Bürgerlichen Gesetzbuches‚ programmatisch formulieren: „Deutsches Recht ist soziales Recht“.
69
Gierke‚ Otto‚ Die sociale Aufgabe des Privatrechts: Vortrag‚ gehalten am 5. April 1889 in der juristischen Gesellschaft zu Wien. – Berlin: Springer 1889. Dazu Pfeiffer-Münz‚ Susanne‚ Soziales Recht ist deutsches Recht. Otto von Gierkes Theorie des sozialen Rechts untersucht anhand seiner Stellungnahmen zur deutschen und zur schweizerischen Privatrechtskodifikation (Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 2). – Zürich: Schulthess 1979.
Konsequent wurde darum von den führenden Germanisten der Berliner Fakultät‚ Brunner und Gierke‚ einem begriffsjuristisch vorgehenden germanistischen Kollegen‚ dem Handelsrechtler und späteren Verfassungsrechtler [20]Gerber‚ mit emotional aufgeladenen Metaphern vorgehalten‚ „daß er die deutsche Seele im deutschen Recht getötet habe“ und „daß er als Totengräber germanischer Rechtsanschauungen seines Amtes waltete“.
70
[20] Gierke‚ Die historische Rechtsschule (wie oben‚ S. 18‚ Anm. 64)‚ S. 27‚ übernimmt diese Metapher von seinem Berliner Fakultätskollegen Heinrich Brunner.
Einen ähnlichen Weg wie Gerber ging der Germanist‚ Handelsrechtler und spätere berühmte „positivistische“ Staatsrechtler Laband‚ der neben Goldschmidt Herausgeber der ‚Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht‘ war und mit dem sich Weber in seiner Dissertation inhaltlich und methodisch kritisch auseinandersetzen sollte.
Weder zeigte also die Historische Rechtsschule‚ auf deren Grundlegungen die deutsche Privatrechtswissenschaft auch in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts beruhte‚ eine einheitliche Ausrichtung‚ noch war eine methodische Einheit in ihren jeweiligen Untergruppen der Romanisten und Germanisten gegeben. Einigermaßen feststehend waren die jeweiligen Quellengrundlagen‚ wobei gerade hier allerdings das Handelsrecht nicht ganz eindeutig zuzuordnen war. In der Frage der methodischen Ausrichtung (etwa mehr oder weniger „formalistisch“)‚ der Einbettung des Rechts in ein Wertesystem und damit auch in rechtspolitischen Differenzierungen bildeten sich dagegen Gruppierungen‚ die sich nicht durchweg an die Grenzen zwischen Romanisten und Germanisten hielten. Ganz aus dem Schema heraus fällt der „revolutionäre“ Ausbruch Rudolph von Jherings über seine Kritik der begriffsjuristischen Methode in eine Einbeziehung der materiellen Welt der Interessen.
Da sich Weber bei der Wahl seines Arbeitsfeldes für die Dissertation‚ bei seinen weiteren wissenschaftlichen Plänen‚ in seiner methodischen Orientierung wie auch bei der Venia und in Berufungsfragen in dieses Feld der Rechtswissenschaft gestellt sah‚ scheint es sinnvoll‚ für eine Zuordnung ein differenziertes analytisches Instrumentarium zu wählen. – Der Rechtshistoriker Bernd-Rüdiger Kern hat vor einiger Zeit vorgeschlagen‚ eine Vierergruppierung vorzunehmen.
71
Kern‚ in: Dilcher/Kern‚ Die juristische Germanistik (wie oben‚ S. 17‚ Anm. 59)‚ S. 17.
Danach ist nicht nur eine Zweiteilung nach dem Fachgebiet (der auch die Lehrstuhlumschreibungen folgten) in Romanisten und Germanisten sinnvoll‚ sondern eine weitere‚ quer dazu liegende Unterteilung in eine mehr romanistische (also eher rein juristisch-begriffliche) und eine eher germanistische (also offenere und mehr wertbezogene) Methode. Danach gibt es also sowohl romanistische Romanisten wie auch Germanisten‚ und ebenso germanistische Germanisten wie auch Romanisten. Vor allem Gerber und Laband sind danach als romanistische Germanisten einzuordnen‚ während manche Romanisten zu der offeneren Metho[21]de der Germanisten neigten.
72
[21] Ebd.‚ S. 16 f.‚ Kern zählt zu den „germanistischen“ Romanisten Kierulff‚ Christiansen und sogar Windscheid.
Theodor Mommsen dagegen‚ der Herausgeber des Corpus Juris‚ entzieht sich in seinem breiten Ausgriff auf alle erreichbaren Rechtsquellen und der Einbettung seiner Darstellung in die politischen und sozialen Verhältnisse der romanistischen Methode und könnte‚ vielleicht überspitzt‚ als „germanistischer“ Romanist bezeichnet werden. Dem entspricht durchaus auch Mommsens politisches Engagement auf der Seite der Liberalen.
73
Dazu neuestens Rebenich‚ Theodor Mommsen (wie oben‚ S. 18‚ Anm. 62)‚ bes. Kap. VI „Ich wünschte‚ ein Bürger zu sein“: Der Politiker‚ S. 165–193.
Diese vierfache Unterscheidung ist schon deshalb für unser Problem weiterführend‚ weil sie zeigt‚ daß Webers Lehrer Goldschmidt weder in Bezug auf sein wichtigstes Rechtsgebiet‚ das Handelsrecht in seiner europäischen Dimension‚ eindeutig als Romanist oder Germanist‚ noch klar als methodisch romanistisch oder germanistisch vorgehend eingeordnet werden kann. Weber selbst hat kurz nach seinem „Ausscheiden“ aus der Jurisprudenz in einem Aufsatz für ein größeres Publikum anhand der anstehenden Verabschiedung des BGB zu den Charakteristika des römischen und des deutschen Rechtes und den methodischen Stärken und Schwächen und Wertbezügen der sie vertretenden Schulen Stellung genommen;
74
Weber‚ „Römisches“ und „deutsches“ Recht‚ MWG I/4‚ S. 524–534‚ vgl. auch oben‚ S. 16‚ Anm. 56.
das Thema hat ihn also nachdrücklich beschäftigt. In seiner ‚Rechtssoziologie‘ am Ende des Kapitels über die Kodifikationen kommt er‚ worauf Marra aufmerksam macht‚
75
Marra‚ Dalla comunità (wie oben‚ S. 2‚ Anm. 3)‚ S. 44 mit Anm. 43.
noch einmal genau auf diesen Punkt der Historischen Rechtsschule und ihrer beiden Ausrichtungen zurück. Er rügt „die historischen Juristen“‚ sowohl in ihrer pandektistischen Ausrichtung wie die „germanistische Partei der historischen Rechtsschule“ und hebt dagegen das Wechsel- und Handelsrecht hervor‚ bei dem es gelang‚ durch die Praxis der Spezialgerichte aufgrund der zu Grunde liegenden „zwingenden ökonomischen Bedürfnisse“ es „wissenschaftlich und schließlich kodifikatorisch ohne Verlust an praktischer Angepaßtheit zu systematisieren“.
76
Weber‚ Recht § 6‚ in: ders.‚ WuG1, S. 494 (MWG I/22-3).
Man kann deshalb mit Marra in diesem Passus der ‚Rechtssoziologie‘ durchaus einen Rückblick Webers auf seine einstmalige Orientierung in der zeitgenössischen Rechtswissenschaft und auf die Wahl des Handelsrechts für seine wissenschaftliche Erstlingsarbeit sehen.

[22]4. Der ‚Doktorvater‘ Levin Goldschmidt und die Handelsrechtswissenschaft

Weber hat den Lehrer‚ Doktorvater und das Rechtsgebiet seiner Dissertation mit Überlegung gewählt. Über die persönliche Beziehung zwischen Lehrer und Schüler weiß man wenig‚ weniger als über Webers Beziehung zu vielen anderen seiner Professoren. Die Förderung durch Goldschmidt‚ die auch die Benutzung von dessen Bibliothek mit einschloß‚ teilte Weber mit anderen Doktoranden. Die Beauftragung nach der Habilitation mit der Vertretung des erkrankten Goldschmidt beruhte auf dessen Zustimmung und Vorschlag‚ neben der Wertschätzung der Berliner Fakultät und Webers anerkannter handelsrechtlicher Kompetenz.
Mit Levin Goldschmidt (1829–1897) hatte sich Weber einen Lehrer gewählt‚ der unter den Größen der Berliner Fakultät dadurch hervorstach‚ daß er ein neues Rechtsgebiet‚ das Handelsrecht‚ wissenschaftlich mitbegründet und gleichzeitig in der Rechtsprechung und Rechtspolitik gefördert hatte. Der Sohn einer Danziger jüdischen Kaufmannsfamilie konnte erst‚ nachdem die juristische Laufbahn für Bürger jüdischen Glaubens in Folge der revolutionären Ereignisse von 1848 geöffnet worden war‚ das erstrebte juristische Studium aufnehmen‚ 1851 in Halle promovieren und‚ nach Abweisungen in Preußen und Bayern‚ 1855 im liberalen Baden an der Universität Heidelberg habilitieren und‚ auf einem zunächst noch langsamen und mühsamen Wege‚ 1866 eine ordentliche Professur erreichen. Umso bemerkenswerter sind die Ämter in Universität‚ Gerichtsbarkeit und Rechtspolitik‚ die ihm danach angetragen worden sind und die er übernommen hat.
77
[22] Vgl. die ausführliche Darstellung bei Weyhe‚ Goldschmidt (wie oben‚ S. 13‚ Anm. 46).
Er blieb während dieser Karriere seinem – bildungsbürgerlich gefärbten – jüdischen Glauben treu und wehrte noch 1880 den wütenden antisemitischen Angriff seines Kollegen und Freundes‚ des Historikers Treitschke‚ würdig ab; die Freundschaft ging darüber zu Bruch.
Goldschmidts Ansehen als Handelsrechtler führte ihn vom Heidelberger Lehrstuhl als Richter an das erste oberste Gericht des Norddeutschen Bundes beziehungsweise des Deutschen Reiches‚ nämlich von 1870–75 an das Oberhandelsgericht in Leipzig. Wichtige Urteile dieser Gründungsphase einer gesamtdeutschen Rechtsprechung tragen Goldschmidts Handschrift. Von hier wurde er 1875 auf den für ihn geschaffenen ersten deutschen Lehrstuhl‚ der speziell für Handelsrecht ausgewiesen war‚ an die Berliner Juristische Fakultät berufen. Nachdem er schon seit 1857 die Arbeiten zu den Entwürfen für ein deutsches Handelsgesetzbuch kritisch und gutachtlich begleitet hatte‚ zeigte sich sein Ansehen auch als Zivilrechtler [23]durch die Berufung zum Gutachter in die Fünferkommission des Bundesrates für die eben begonnenen Arbeiten am deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1874). Seine rechtspolitische Tätigkeit setzte er dann für kurze Zeit 1875–77 als nationalliberaler Abgeordneter im Reichstag fort.
Seine wissenschaftliche Tätigkeit galt‚ wie gesagt‚ vor allem dem Handelsrecht‚ daneben aber auch dem allgemeinen Zivilrecht‚ rechtsmethodischen und -theoretischen Fragen und der Juristenausbildung. Durch eine Vielzahl monographischer Arbeiten zum Wertpapier-‚ Transport-‚ vor allem aber und immer wieder zum Gesellschaftsrecht trieb er die wissenschaftliche und rechtspolitische Diskussion voran.
78
[23] Ebd.
Durch die Begründung der ‚Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht‘ im Jahre 1858 (in seinem nunmehrigen Hausverlag Ferdinand Enke in Stuttgart‚ in dem auch Webers Dissertation erscheinen sollte) schuf er ein Forum für die Entfaltung dieses neuen Zweiges des Privatrechts. Er hatte die Redaktion dieser Zeitschrift‚ die inoffiziell „Goldschmidts Zeitschrift“ genannt wurde‚ bis zu seinem Tod in Händen. Als ‚Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht‘ stellt sie noch heute das führende Organ des Faches dar. Goldschmidts Einleitungsaufsatz „Über die wissenschaftliche Behandlung des Handelsrechts und den Zweck dieser Zeitschrift“ ist dem 150. Band der Zeitschrift im Jahre 1986 erneut vorangestellt worden‚ da seine Gedanken trotz der Erweiterung des Faches zu einem umfassenden Wirtschaftsrecht in vielem methodisch maßgebend geblieben sind. Bei dieser Gelegenheit kam es zu erneuten wissenschaftlichen Würdigungen Goldschmidts durch die heutigen Herausgeber dieser Zeitschrift.
79
Großfeld‚ Bernhard und Papagiannis‚ Ioannis Men.‚ Levin Goldschmidt‚ Zur Geschichte des modernen Handelsrechts‚ in: ZHR‚ Band 159‚ 1995‚ S. 529–549 (hinfort: Großfeld/Papagiannis‚ Goldschmidt)‚ unter Bezugnahme auf den Neuabdruck (in: ZHR‚ Band 150‚ 1986‚ S. 15 ff.) von Levin Goldschmidts Eingangsaufsatz von 1858‚ Über die wissenschaftliche Behandlung des Handelsrechts und den Zweck dieser Zeitschrift‚ in: ZHR‚ Band 1‚ 1858‚ S. 1–24 (hinfort: Goldschmidt‚ Über die wissenschaftliche Behandlung). Vgl. auch Schmidt‚ Karsten‚ Levin Goldschmidt (1829–1897)‚ Der Begründer der modernen Handelsrechtswissenschaft‚ in: Heinrichs‚ Helmut u. a. (Hg.)‚ Deutsche Juristen jüdischer Herkunft. – München: C. H. Beck 1993‚ S. 215–230 (hinfort: Schmidt‚ Karsten‚ Goldschmidt).
Schließlich sind für Goldschmidts Stellung im Handelsrecht seine‚ mehrfach wechselnden Konzeptionen seines handelsrechtlichen Handbuchs ins Auge zu fassen‚ das dem Fach als ausführliche Gesamtdarstellung eine Grundlage geben sollte. Es stellt zugleich den Punkt eines gewissen Scheiterns dar‚ wobei Schwerpunkte und Schwachpunkte seiner methodischen Konzeption hervortreten. Diese Entwicklung vollzog sich in jenen Jahren‚ in denen Weber zu seinem Schüler wurde. – Goldschmidt wollte hier in einem [24]großen Werk geschichtliche Grundlegung und dogmatische Entfaltung‚ systematischen Überblick und Genauigkeit bis ins Detail zusammenzwingen. Die drei verschiedenen Auflagen seines Handbuchs von 1864/68‚ 1875/83 und 1891 verfolgen aber jeweils verschiedene Aspekte und Konzeptionen dieses umfassenden Anspruchs; keine von ihnen ist zum Abschluß gekommen.
80
[24] Weyhe‚ Goldschmidt (wie oben‚ S. 13‚ Anm. 46)‚ S. 159–169.
Dennoch gelten sie bis heute als grundlegende‚ immer wieder heranzuziehende Werke. Während etwa der erste (und einzige) Band der „zweiten‚ völlig umgearbeiteten Auflage“ von 1875 die „geschichtlich-literarische Einleitung und die Grundlehren“ in großem‚ aber knappem historischen und vergleichenden Überblick und klarer‚ definitorisch-dogmatischer Behandlung der Grundbegriffe‚ vom Kaufmann bis zu den Handelsgeschäften‚ bietet‚ behandelt der einzige Band der „dritten‚ völlig umgearbeiteten Auflage“ von 1891 als erste Lieferung der ersten Abteilung nur noch die historische Grundlegung: Diese bildet die berühmte ‚Universalgeschichte des Handelsrechts‘. Auch sie bleibt selbst in der Beschränkung auf den historischen Aspekt unabgeschlossen. Der Band behandelt nämlich lediglich die Grundprobleme‚ die Antike sowie das Mittelalter‚ soweit es die Kirche und die romanischen Länder betrifft‚ also wiederum nur einen Ausschnitt unter Ausschluß der germanischen Länder und der Neuzeit. Er umfaßt aber die Thematik von Webers Arbeit und geht‚ kurz nach deren Erscheinen‚ auch mehrfach auf diese ein. Trotz des unabgeschlossenen Charakters hat gerade dieses Werk Goldschmidts bis heute seine Geltung behalten‚ ist es doch ohne Nachfolge geblieben und stellt so auch eine Art Denkmal des umfassenden Anspruchs dar‚ den dieser erste große Aufschwung der Handelsrechtswissenschaft erhob.
Goldschmidt galt damals und gilt bis heute als „Begründer des modernen Handelsrechts“.
81
Ebd. sowie Großfeld/Papagiannis‚ Goldschmidt (wie oben‚ S. 23‚ Anm. 79) und Schmidt‚ Karsten‚ Goldschmidt (wie oben‚ S. 23‚ Anm. 79).
Da die Materie vor der Kodifikation ihre Grundlage überwiegend in mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Rechtsquellen hatte‚ wurde sie zuvor als Teil des deutschen Privatrechts‚ damit in der Kompetenz der juristischen Germanisten‚ behandelt. Sie findet sich dementsprechend weitgehend in den Lehrbüchern dieses Rechtsgebiets. So ist es noch der Fall bei dem Berliner Lehrer Webers‚ Beseler‚ in seinem „System des gemeinen deutschen Privatrechts“.
82
Beseler‚ Georg‚ System des gemeinen deutschen Privatrechts‚ 3. Aufl. – Berlin: Weidmannsche Buchhandlung 1873.
Als erster hatte Heinrich Thöl (1807–1884)‚ lange Zeit Professor in Göttingen‚ das Handelsrecht aus dem Verbund des deutschen Privatrechts als eigenständige Materie herausgelöst‚ es zwar auf Grundlage derselben [25]Quellen‚ aber nach dem methodischen Muster der romanistischen Pandektenwissenschaft behandelt.
83
[25] Thöl‚ Heinrich‚ Das Handelsrecht‚ 2 Bde.‚ 5. Aufl. – Leipzig: Fues's Verlag (R. Reisland) 1873–76 (1. Aufl.‚ Göttingen: Dieterich 1841–47; 6. Aufl. 1879).
Dabei wahrte er jedoch die Praxisnähe und Verwertung der Empirie (wie etwa der Handelsbräuche)‚ die das Handelsrecht stets ausgezeichnet hatte.
84
Scherner‚ Modernisierung des Handelsrechts (wie oben‚ S. 13. Anm. 46)‚ sowie Rückert‚ Handelsrechtsbildung (ebd.).
Er verarbeitete vor allem Entscheidungen des Oberappellationsgerichts Lübeck‚ jenes Obergerichts der vier Freien Städte des Deutschen Bundes‚ das mit den Rechtssachen aus den Handelsstädten Frankfurt‚ Bremen‚ Hamburg‚ Lübeck befaßt und damit führend in der handelsrechtlichen Entwicklung war.
85
Bergfeld‚ Christoph‚ Handelsrechtliche Entscheidungen des Oberappellationsgerichts der vier freien Städte Deutschlands zu Lübeck‚ in: Scherner‚ Karl Otto (Hg.)‚ Modernisierung des Handelsrechts (Beihefte der ZHR‚ Heft 66). – Heidelberg: Recht und Wirtschaft 1993‚ S. 67–87.
In drei Bänden (1841‚ 1847 und 1880) legte Thöl die erste gesonderte Gesamtdarstellung dieses Rechtsgebietes vor‚ das bisher innerhalb der Lehrbücher des Deutschen Privatrechts behandelt worden war. Sie blieb jedoch in Darstellungsweise und Methode auf eine trockene Weise dogmatisch-pragmatisch‚ ohne den breiteren kulturhistorischen Ansatz‚ der die Historische Rechtschule seit Savigny und Eichhorn gekennzeichnet hatte. Manches erinnert bei ihm an den historischen Pragmatismus etwa eines Johann Stephan Pütter (1725–1807) aus der Göttinger Schule‚ die die Vorgängerin der Historischen Rechtsschule darstellte.
86
Zu Goldschmidts Verhältnis zu Thöl eingehend Weyhe‚ Goldschmidt (wie oben‚ S. 13‚ Anm. 46)‚ S. 505–525.
Als Fortführer des pragmatisch-dogmatischen Ansatzes von Thöl könnte man das Werk des Heidelberger Rechtslehrers Achilles Renaud (1819–1884) ansehen‚ das Weber zwar nicht zitiert‚ auf das sich aber Goldschmidt sowohl in seinem Gutachten zu Webers Arbeit wie in den einschlägigen Passagen seiner ‚Universalgeschichte des Handelsrechts‘ bezieht. Renaud ist Germanist. Als solcher gibt er in seinem 1848 erschienenen „Lehrbuch des gemeinen Deutschen Privatrechts“ ein mehrseitiges „Verzeichnis der heutigen Germanisten“.
87
Renaud‚ Achill (Professor der Rechte in Bern)‚ Lehrbuch des gemeinen Deutschen Privatrechts‚ 1. Band. – Pforzheim: Flammer und Hoffmann 1848‚ § 50‚ S. 125–134. Derartige Verzeichnisse waren damals durchaus üblich.
Er vertrat darüber hinaus ein breites Fächerspektrum‚ das auch das französische Recht (zuerst auf seiner Berner Professur) umfaßte‚ was sich als Materie des (auch deutschen) Partikularrechts durchaus im Spektrum der Germanisten hielt. Renaud war der erste‚ der den ein[26]zelnen Handelsgesellschaften lehrbuchartige Darstellungen widmete.
88
[26] Nach einer Arbeit über das Recht der Aktiengesellschaften folgten: Renaud‚ Achilles‚ Das Recht der Commanditgesellschaften. – Leipzig: Tauchnitz 1881‚ sowie der Überblick für ein breiteres Publikum: Über Handelsgesellschaften: Rede zum Geburtsfeste höchstseligen Grossherzogs Karl Friedrich von Baden. – Heidelberg: Mohr 1872.
Er begann jeweils mit einem historischen Aufriß vom Mittelalter bis zur Gegenwart und behandelte dann ausführlich die gegenwärtige Rechtslage aufgrund der neuesten Gesetze. Er verfolgte damit eine eher äußerliche Verbindung von Geschichte und Dogmatik‚ die weitgehend der Methode von Thöl entsprach.
Ein sehr viel weiterer kulturhistorischer Ansatz prägte das Werk jenes Juristen‚ der als Dritter neben Thöl und Goldschmidt zu den Begründern des Handelsrechts im 19. Jahrhundert gezählt werden kann und auch in Webers Dissertation eine ganz bestimmte Rolle spielte: Wilhelm Endemann (1825–1899). Nach einer Laufbahn im Gerichtsdienst‚ Mitarbeit in der Gesetzgebungskommission für die deutsche Zivilprozeßordnung‚ schließlich Abgeordneter im norddeutschen bzw. deutschen Reichstag‚ wirkte er seit 1875 als Professor in Bonn. Endemann ist‚ in der Linie des späteren Rudolf von Jhering‚ kritisch gegenüber jeder Begriffsjurisprudenz und Dogmatik‚ ja gegenüber dem Eigenwert des Rechts selbst eingestellt. Statt dessen sieht er die Wirtschaft als die das Recht und insbesondere das Handelsrecht prägende Kraft‚ jedoch nicht im Sinne eines historischen Materialismus; vielmehr bedeutet ihm die Wirtschaft eine umfassende kulturelle Erscheinung. Er hat ein vielbenutztes Lehrbuch des Handelsrechts geschrieben
89
Endemann‚ Wilhelm‚ Das deutsche Handelsrecht‚ 4. Aufl. – Heidelberg: Bangel & Schmitt 1887 (1. Aufl.‚ ebd.‚ 1865).
und war Herausgeber eines vierbändigen Handbuchs des Handelsrechts (1881–85)‚
90
Endemann‚ Handbuch I–IV‚ erschienen 1881–1885.
in welchem er die Abschnitte über ‚Handel und Handelsrecht im allgemeinen‘ und über die ‚Sachen oder Waren‘ selbst übernommen hatte. Bis heute von Bedeutung‚ und für Webers ‚Handelsgesellschaften‘ am wichtigsten‚ war jedoch Endemanns zweibändige Monographie‚ die „Studien in der romanisch-kanonistischen Wirthschafts- und Rechtslehre“.
91
Endemann‚ Studien I und II‚ erschienen 1874 und 1883.
Er vertritt hier in einem Durchgang durch die verschiedenen Materien des Handelsrechts‚ vom Wechsel- über Bank- zu Kauf- und Darlehensrecht‚ zeitlich weitgespannt vom Hochmittelalter bis zum 17. Jahrhundert‚ die These‚ die Entstehung und Gestaltung des Handelsrechts in dieser Zeit sei entscheidend durch das kirchliche Zins- bzw. Wucherverbot geprägt worden. Die meisten Rechtsinstitute des Geldverkehrs und der Wirtschaft seien unter Berücksichtigung‚ d. h. aber als Umgehung dieser von der kirchlichen [27]Lehre vertretenen Verbotsnormen entwickelt worden. Endemann stellt dies auf einer eindrucksvoll breiten kulturhistorischen Grundlage dar. Stil und Inhalt sind dadurch weit von der Methode eines Thöl entfernt. Er stützt sich in seiner Darstellung überwiegend auf die mittelalterliche gelehrte Literatur der Theologen und Kanonisten.
Goldschmidt seinerseits kritisiert diesen Ansatz inhaltlich und methodisch; er sucht‚ seine Konzeption des Handelsrechts in Kritik an dem zu dogmatisch-pragmatischen Thöl einerseits‚ an dem ihm zu sehr wirtschafts- und kulturgeschichtlichen Ansatz Endemanns andererseits zu definieren.
92
[27] Goldschmidt‚ Über die wissenschaftliche Behandlung (wie oben‚ S. 23‚ Anm. 79).
Vor allem wirft er diesem die Vernachlässigung der eigentlichen Rechtsquellen und Verkennung der Tatsache vor‚ daß das Handelsrecht aus der Praxis und nicht aus gelehrter Theorie entstanden sei – beides Gesichtspunkte‚ die tragend für Webers Arbeit werden sollten. Schon im Vorwort seines Handbuchs von 1868‚ also vor Erscheinen von Endemanns Studien zur „Wirthschafts- und Rechtslehre“‚ spricht Goldschmidt von dem „vielseitig anregenden Werk Endemanns“ (hier also auf das Lehrbuch bezogen)‚ „welches sich‚ zu meiner Freude‚ eine ähnliche Aufgabe gestellt hatte“.
93
Goldschmidt‚ Handbuch des Handelsrechts‚ 1. Band: die geschichtlich-literarische Einleitung und die Grundlehren‚ S. X f. (Vorwort zur zweiten Abtheilung des ersten Bandes vom Juli 1868).
Das dadurch veranlaßte Durchdenken habe bei ihm‚ Goldschmidt‚ dazu geführt‚ daß sich einerseits seine sehr abweichenden Grundauffassungen noch schärfer durchbildeten‚ andererseits sich seine Überzeugung gefestigt habe‚ daß für „Erkenntnis und Fortbildung unseres bestehenden Handelsrechts allein die auf die Einzelheiten eingehende geschichtlich-dogmatische Prüfung einen sicheren Fortschritt ermöglicht“.
94
Ebd.‚ S. XI.
Genau an dieser Stelle setzt Weber an. Ebenso sehr von der Linie Goldschmidts geleitet wie offenbar von seinen eigenen Überzeugungen getragen‚ argumentiert er gegen die Gesamtkonzeption Endemanns. Dies gilt vor allem für die Einordnung der Societät (also der Gesellschaft im allgemeinsten Sinne) in die Auseinandersetzung zwischen der Rechtswissenschaft und der kanonistischen Wucherlehre. Indem‚ so Endemann‚ diese die reinen Kapitalerträge diskriminierte‚ aber jeden Ertrag eigener Arbeit erlaubte‚ habe sie maßgebenden Einfluß auf die Entwicklung des Gesellschaftsrechts ausgeübt‚ bei der eigene Tätigkeit und Kapital zusammenwirken. Gerade diese Position ist Gegenstand der fortlaufenden Kritik in Webers ‚Handelsgesellschaften‘ und der Gegenpol‚ gegenüber dem er seine eigene Meinung entwickelt.
Goldschmidt betont in der Auseinandersetzung mit Endemann‚ wie auch überall sonst‚ die grundlegende Bedeutung‚ die er der Verbindung von hi[28]storischer und dogmatischer Methode zumißt. Darin folgt er genau dem ursprünglichen Ansatz der Historischen Rechtsschule‚ den Savigny grundsätzlich mit einer tiefgehenden philosophischen Fundierung
95
[28] Rückert‚ Joachim‚ Idealismus‚ Jurisprudenz und Politik bei Friedrich Carl von Savigny. – Ebelsbach: Rolf Gremer 1984 (hinfort: Rückert‚ Idealismus).
und speziell für die Romanistik‚ Eichhorn und dann weiter Beseler u. a. für die Germanistik grundgelegt hatten. Protagonisten dieser Methode waren um das Jahrhundertende Windscheid
96
Wieacker‚ Privatrechtsgeschichte (wie oben‚ S. 17‚ Anm. 60)‚ S. 446 f. u. ö. Etwas anders die neuere Einordnung von Falk‚ Ulrich‚ Ein Gelehrter wie Windscheid. Erkundungen auf den Feldern der Begriffsjurisprudenz (Ius Commune‚ Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte‚ Sonderheft 38). – Frankfurt a. Μ.: Vittorio Klostermann 1989 (hinfort: Falk‚ Windscheid).
für die Romanisten und‚ noch stärker dem ursprünglichen Ansatz verbunden‚ Gierke für die Germanisten.
97
Wieacker‚ Privatrechtsgeschichte (wie oben‚ S. 17‚ Anm. 60)‚ S. 453 ff.
Beide zielten dabei auf die Kodifikation des Zivilrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch. Mit der Kodifizierung aber zerbrach die Verbindung von Geschichte und Dogmatik‚ die der Normgewinnung aus dem historischen Material diente; die Normen standen jetzt in kodifizierter Form im Gesetzbuch zur Verfügung.
Im Handelsrecht aber war die Normierung des geltenden Rechts schon zuvor‚ nämlich durch die Kodifikation im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861‚ Wirklichkeit geworden. Dennoch hielt Goldschmidt‚ wie auch andere‚ nach Vorliegen des Gesetzbuches an der Verbindung von geltendem Recht und Geschichte ausdrücklich fest (wie dies übrigens auch viele Zivilrechtler nach Erlaß des BGB taten). Die Geschichte‚ die Arbeit ganzer Jahrhunderte nunmehr über Bord zu werfen‚ sei ein verhängnisvoller Irrtum.
98
Goldschmidt‚ Handbuch des Handelsrechts‚ S. VI.
Die geschichtlichen Quellen aber fänden sich „im Römischen Recht‚ in Germanischen Rechtsanschauungen‚ in dem Handelsgebrauch und der Wissenschaft des späteren Mittelalters wie der Neuzeit‚ in neueren Gesetzgebungen‚ deren Doktrin und Praxis“.
99
Ebd.‚ S. VI f.
Wir werden uns diese Formulierungen sehr gut zu merken haben‚ bilden doch diese von Goldschmidt entwickelten Felder und Aspekte eine wichtige Linie von Webers Dissertation.
In Goldschmidts Arbeiten ist die historische Sicht stets präsent. Wenn es Goldschmidt aber versagt war‚ seine Gesamtdarstellungen letztlich zu vollenden‚ so spielt nicht nur Überlastung‚ die Vielfalt unterschiedlicher Aufgaben und eine im Hintergrund lauernde depressive Krankheit eine Rolle‚ sondern auch das nie voll theoretisch ausgetragene Spannungsverhältnis zwi[29]schen Rechtsgeschichte und Dogmatik.
100
[29] Dazu auch Weyhe‚ Goldschmidt (wie oben‚ S. 13‚ Anm. 46)‚ S. 489 ff.‚ insbes. S. 494–496.
In der zweiten Auflage seines „Handbuch des Handelsrechts“ bringt er‚ vor allem im ersten Band‚ durchaus die „geschichtlich literarische Einleitung und die Grundlehren“‚ dies aber in sehr scharfer Ausrichtung auf das geltende Recht. Die ältere Geschichte ist dabei ganz knapp gefaßt‚ den größten Raum des historischen Teils nimmt die Geschichte der handelsrechtlichen Kodifikationen und der geltenden Gesetze ein. Ganz anders dann sein Ansatz zur dritten Auflage. Von ihr erscheint 1891‚ wie schon gesagt‚ die erste Lieferung des ersten Bandes. Er sollte eigentlich nur einen Teil der geplanten ‚Universalgeschichte des Handelsrechts‘ und damit nur die historische Grundlegung des Gesamtwerkes bilden. Die Erkrankung Goldschmidts setzte jeder Weiterarbeit ein Ende.
Abschließend läßt sich sagen‚ daß die Unvollendetheit von Goldschmidts Lebenswerk ebenso in seiner Person wie in seinem teils überzogenen Anspruch als auch in dem nicht ganz abgeklärten methodischen Ansatz beschlossen ist. Weber mußte diese Problematik aus der Nähe erleben. Er war selber von ähnlichen Gefahren bedroht. Vielleicht ist sein Bestreben nach begrifflicher und methodischer Klarheit‚ das sich schon in den ‚Handelsgesellschaften‘ zeigt‚ von seinen Beobachtungen in dieser Zeit bestimmt.

5. Die Diskussion um die Handelsgesellschaften

a. Probleme und Positionen
Mit seiner Arbeit über die Handelsgesellschaften begibt sich Weber auf eines der schwierigsten und umstrittensten Rechtsgebiete des zeitgenössischen Handelsrechts. Seine Ausführungen sind deshalb rechtsdogmatisch wie rechtshistorisch voraussetzungsvoll. Das Thema erhielt er von seinem Lehrer Goldschmidt‚ der selber mit einer lateinischen Arbeit über die Kommanditgesellschaften promoviert hatte.
1
Goldschmidt‚ De societate en commandite.
Er hat Weber auch in das Gebiet des mediterran-südeuropäischen Rechtskreises geführt. Das entsprach Goldschmidts Konzeption eines auf universalen Prinzipien beruhenden Handelsrechts‚ welches sich im Mittelalter in diesem führenden Handelsgebiet zuerst und am deutlichsten ausprägen mußte. Die dort entwickelten Rechtsfiguren konnten nach dieser Auffassung gerade wegen dieses universalen Charakters für die gesamte weitere europäische Entwicklung‚ und damit auch für das deutsche Recht‚ Grundlegungen bieten und Geltung beanspruchen.
[30]Darum ist die rechtshistorische Forschung zu den Handelsgesellschaften‚ in deren Zusammenhang Webers Schrift steht‚ zunächst vor dem Hintergrund der damals bestehenden allgemeinen Rechtslage zu sehen.
2
[30] Eine kurze Übersicht in: Kellenbenz‚ Hermann‚ Art. Handelsrecht‚ HRG‚ Band 1 (1971)‚ Sp. 1942–53. Auch Coing (Hg.)‚ Handbuch (wie oben‚ S. 15‚ Anm. 51).
Aus dem mittelalterlichen ius mercatorum war zunehmend ein eigenes Rechtsgebiet des Handelsrechts geworden‚ dessen Teil das Recht der Handelsgesellschaften bildete. Es hatte‚ über die älteren Gewohnheits- und Partikularrechte hinaus‚ in der Gesetzgebung um 1800 eine erste Konsolidierung erfahren. Während das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 noch ein ständisches Recht der Kaufleute konzipierte‚ entwickelte der französische Code de Commerce von 1808 ein Handelsrecht für eine bürgerliche Gesellschaft. Es wurde zusammen mit dem Code civil in den linksrheinischen deutschen Gebieten eingeführt und blieb auch weiterhin in Geltung‚ bis es durch die deutsche Gesetzgebung abgelöst wurde. Vor allem die Konzeption der Kommanditgesellschaft‚ wie sie die französische Rechtsentwicklung definiert hatte‚ wurde weithin beachtet. Anders als das bürgerliche Recht hatte das Handelsrecht sodann‚ ausgehend von den Bestrebungen des Paulskirchenparlaments‚ nach längeren Vorbereitungen und Beratungen im Rahmen des Deutschen Bundes‚ die in Nürnberg stattfanden‚ eine Kodifikation in Form des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs (ADHGB) von 1861 gefunden. Dieses Gesetz‚ zunächst in den einzelnen deutschen Staaten unter Führung Preußens in Kraft gesetzt‚ wurde sodann vom Norddeutschen Bund und dem Deutschen Reich übernommen. Es legte aufgrund der von Praxis‚ Rechtswissenschaft und Gesetzgebung entwickelten Lösungen und Unterscheidungen jene Typologie handelsrechtlicher Gesellschaftsformen zugrunde‚ die bis heute im wesentlichen maßgebend geblieben ist: Die offene Handelsgesellschaft mit der Abwandlung der Kommanditgesellschaft als Personengesellschaften auf der einen Seite‚ die Aktiengesellschaft als organisierte Körperschaft und juristische Person auf der anderen Seite‚ schließlich als reine Innengesellschaft die stille Gesellschaft‚ bei der ein Gesellschafter nur intern mit einer Einlage auf Gewinn und Verlust (dies in Unterschied zum Darlehen) beteiligt ist. Die offene Handelsgesellschaft ist nach Art. 85 ADHGB dann gegeben‚ „wenn zwei oder mehrere Personen ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreiben und bei keinem der Gesellschafter die Beteiligung auf Vermögenseinlagen beschränkt ist“. Die wissenschaftliche Lehre stellte aber anstelle der (internen) unbeschränkten Beteiligung an der Vermögenseinlage das Merkmal der (nach außen wirksamen) unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter in den Vordergrund. Deshalb wurde dann anstelle des Art. 85 in § 105 des HGB von 1897‚ das die Angleichung des Handelsrechts an das [31]Bürgerliche Gesetzbuch brachte‚ formuliert‚ „wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist“‚ eine bis heute maßgebende Formulierung. Bei dieser Haftungsfrage handelt es sich genau um den Gesichtspunkt‚ den Weber mit dem Begriff „Solidarhaftprinzip“ thematisiert hat. Schon hieran zeigt sich‚ wie in der historischen Forschung immer rechtspolitische Aspekte präsent waren und auch auf Rechtswissenschaft und Gesetzgebung einwirken konnten. Die Kriterien Webers‚ nämlich gemeinsames Vermögen‚ Handeln unter gemeinsamem Namen (Firma) und unbeschränkte gemeinsame (solidarische) Haftung‚ entsprechen also noch heute dem geltenden Recht der offenen Handelsgesellschaft. Die Kommanditgesellschaft ist demgegenüber damals wie heute gerade dadurch charakterisiert‚ daß die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei den Kommanditisten auf den Betrag der Vermögenseinlage beschränkt ist (§ 161 HGB‚ im ADHGB Art. 150‚ entsprechend bezogen statt der Haftung auf die beschränkte Beteiligung an der Vermögenseinlage). Genau um die historische Begründung dieser unterschiedlichen Konstruktion von offener Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft geht es in Webers Arbeit. Die Frage ist die‚ ob die Stellung der Kommanditisten durch eine Beschränkung von Einlage und Haftung eines oder einiger Gesellschafter aus der offenen Handelsgesellschaft hervorgegangen ist‚ oder ob sie sich aus der Fortentwicklung einer bloßen Kapitaleinlage zu einem Gesellschaftsverhältnis gründet. Für die historisch-genetische Sichtweise der damaligen Rechtswissenschaft bedeutet dies einen konstruktiv und dogmatisch erheblichen Unterschied. Einen bedeutsamen historischen Unterschied für die Entstehung der Gesellschaftsformen und ihre Abgrenzung zu Darlehen‚ Kommissionsgeschäft und stiller Gesellschaft macht es allemal.
Die rechtshistorische Erforschung der Herkunft der Gesellschaftsformen und der handelsrechtlichen Rechtsfiguren überhaupt‚ geleitet von der historisch-dogmatischen Methode der Historischen Rechtsschule‚ endete nicht mit der gesetzlichen Festlegung im ADHGB von 1861. Sie erlebte vielmehr in den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts eine besondere Blüte‚ wobei die meisten dieser Arbeiten der Anregung von Goldschmidt zu verdanken und zum Teil in seiner Zeitschrift erschienen sind‚ wie im folgenden Abschnitt dargestellt wird. Durch die methodische Breite und die Vielzahl der Gesichtspunkte‚ die die Historische Schule entwickelt hatte‚ bewegt sich dabei der Diskurs auf einem hohen Niveau jenseits der bloß juristisch-dogmatischen Auseinandersetzungen‚ aber doch in stetem Bezug auf diese.
Dabei wurde deutlich‚ warum aufgrund seiner Rechts-‚ Wirtschafts- und Sozialverfassung die römische Antike kein eigentliches Handels- und Gesellschaftsrecht ausgebildet hatte. Es bestand kein Bedürfnis für besondere Rechtsformen zur Koordination von Arbeit und Kapital‚ weil der römische [32]Familienvater sowohl über das Kapital (in der Rechtsform des peculium) wie über die Arbeitskraft (opera) von Haussöhnen‚ Sklaven und Freigelassenen verfügen konnte. Die römischrechtliche Gesellschaft (societas) blieb somit reine Innengesellschaft‚ die communio bloße Gütergemeinschaft nach Bruchteilen‚ die universitas als Körperschaftsbegriff eher auf die Munizipalverfassung bezogen.
Damit ergab sich die Notwendigkeit für den aufblühenden mittelalterlichen Handel der Städte des Mittelmeerraums wie des nördlichen Europa seit dem 12. Jahrhundert‚ rechtliche Formen für die Kooperation von Arbeit und Kapital‚ d. h. von kaufmännischer Tätigkeit einerseits‚ Ware und Geld andererseits‚ zu entwickeln. Diese quellengemäße‚ in der damaligen handelsrechtlichen Diskussion übliche Terminologie bezeichnete also Kooperationsformen innerhalb des Kaufmannsstandes‚ nicht etwa den Marx’-schen Klassengegensatz. Für den Mittelmeerraum standen im Mittelalter dabei zwar die lateinisch-römischrechtlichen Begriffe zur Verfügung‚ sie waren aber aus den genannten Gründen zur rechtlichen Regelung der Probleme unzureichend. Deswegen mußten Praxis und Statutargesetzgebung der den Handel tragenden Städte neue Formen entwickeln. Im Bereich des nordeuropäischen Handels entlang den Küsten des Atlantik‚ der Nord- und der Ostsee boten germanische Gemeinschaftsformen wie Gilde‚ Hanse und sonstige Genossenschaften einen Ansatzpunkt für Formen kaufmännischer Kooperation. Sowohl im Süden wie im Norden stellte sich die Frage‚ wie weit Hausgemeinschaft‚ Familie und Sippe einen Ansatzpunkt für das Handelsrecht darstellten‚ vor allem dort‚ wo Arbeit und Kapital in einer Familie zusammenkamen‚ also Familien- und Erbrecht Grundlage für das sich entwickelnde Gesellschaftsrecht bildeten. Die Erforschung dieser Zusammenhänge hatte auf diese Weise gleichzeitig eine starke sozialhistorische Dimension. Grundlegend hierfür ist‚ daß die beherrschende Stellung des römischen paterfamilias nicht in das Mittelalter übertragen wurde und die germanische Gesellschaft eine stärker genossenschaftliche Struktur von Sippe und Familie kannte‚ ein im einzelnen allerdings streitiges Problem. Aufgrund der von ihm untersuchten Quellen stellte es sich auch als ein Problem für Webers Arbeit‚ und er sollte später noch in einem eigenen Aufsatz zu Fragen der germanischen Sozialverfassung Stellung nehmen.
3
Weber‚ Max‚ Der Streit um den Charakter der altgermanischen Sozialverfassung in der deutschen Literatur des letzten Jahrzehnts‚ in: MWG I/6‚ S. 240–299.
Das Prinzip der Genossenschaft hatte der Paulskirchen-Germanist und Berliner Lehrer Webers‚ Georg Beseler (1809–1888)‚ für das germanisch-deutsche Recht besonders herausgehoben‚ indem er gegen die römischrechtliche Theorie der Fiktion (persona ficta) die soziale Realität der Verbände hervorhob; sein Schüler Gierke entwickelte dieses dann zu einem tra[33]genden Prinzip der mittelalterlichen Gesellschaft und des germanisch-deutschen Rechts im Sinne einer „realen Verbandspersönlichkeit“ und der dialektischen Ergänzung der Prinzipien von Herrschaft und Genossenschaft.
4
[33] Dilcher‚ Gerhard‚ Genossenschaftstheorie und Sozialrecht. Ein „Juristensozialismus“ Otto von Gierkes?‚ in: Quaderni Fiorentini per la Storia del Pensiero Giuridico Moderno‚ anno 3/4‚ 1974/75‚ II socialismo giuridico‚ t. 1‚ S. 319–365 (hinfort: Dilcher‚ Genossenschaftstheorie).
Im Zusammenhang der Genossenschaft steht eine weitere‚ ebenfalls aus dem deutschrechtlichen Quellenbereich erwachsene und von den Germanisten ausgeformte Rechtsfigur: Die gesamte Hand oder Gesamthand.
5
Buchda‚ Gerhard‚ Art. Gesamthand‚ gesamte Hand‚ in: HRG‚ Band 1 (1971)‚ Sp. 1587–91; Lepsius‚ Susanne‚ Art. Gesamthand‚ in: HRG‚ 2. Aufl.‚ Band 2 (2009).
Diese war und ist für die Konzeption und Ausgestaltung der Gesellschaftsformen‚ insbesondere der offenen Handelsgesellschaft‚ im deutschen Recht zentral. Sie gestaltet im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch weiterhin den Bereich der ehelichen Gütergemeinschaft und der ungeteilten Erbengemeinschaft‚ wie auch die bürgerlichrechtliche Gesellschaft. Für Weber war diese Rechtsfigur von großer Bedeutung‚ weil er eine Zuordnung der mittelalterlichen italienischen Gesellschaftsformen zur römischen societas ablehnte‚ sie aber auch nicht als juristische Personen begreifen wollte. Folglich faßt er sie aus historischen und strukturellen Gründen als Gesamthand auf und lehnt sich hierbei an die zeitgenössischen Germanisten an.
6
Weber‚ Handelsgesellschaften‚ unten‚ S. 330 f.
Die Figur der Gesamthand ermöglicht es‚ mehrere Personen in ihrer Verbundenheit als Rechtsträger (etwa eines gesellschaftlichen Sondervermögens) wie auch als Haftungsgemeinschaft zu fassen‚ ohne dafür eine eigene juristische Person konstruieren zu müssen. Dennoch läßt sich den als Gesamthand Verbundenen die Eigenschaft eines Rechtssubjekts zuschreiben‚ nämlich Träger von Rechten und Pflichten zu sein‚ zu klagen und verklagt zu werden. Bei der offenen Handelsgesellschaft geschieht dies zudem unter dem eigenen Namen‚ der Firma. Mit der Figur der Gesamthand werden gerade kleinere Personenverbindungen adäquat erfaßt‚ weil sie die konkrete Verbundenheit ausdrückt und gemeinsames Handeln erfordert‚ das gemeinsame Vermögen weder in Bruchteile aufteilt (wie die römische communio) noch einem eigenen‚ von der Gemeinschaft abgehobenen Rechtssubjekt zuweist (wie bei der Aktiengesellschaft als juristischer Person). In der deutschen Rechtsentwicklung setzt sich deshalb im 19. Jahrhundert unter Führung der Germanisten die Konzeption der offenen Handelsgesellschaft als Gesamthand durch und gilt bis heute.
7
Schmidt‚ Karsten‚ Gesellschaftsrecht (wie oben‚ S. 1‚ Anm. 2)‚ S. 196–211.
In den romani[34]schen Ländern folgte und folgt man dagegen der römischrechtlichen Linie‚ sie als juristische Person zu verstehen.
Unter dem Eindruck einer wichtigen wissenschaftlichen Kampfschrift Gierkes
8
[34] Gierke‚ Genossenschaftstheorie.
schlug die deutschrechtliche Konzeption der Gesamthand auch auf das BGB durch: Während die Erste Kommission die bürgerlichrechtliche Gesellschaft nach dem Vorbild der römischen societas als reine Innengesellschaft entworfen hatte‚ schloß sich die Zweite Kommission der Konzeption einer nach innen wie außen wirkenden Gesamthand an.
9
Vgl. auch die zeitgenössische Leipziger Dissertation von Kinsberg‚ Paul‚ Die gesamte Hand im Gesellschaftsrecht. – Borna‚ Leipzig: Robert Boske 1912.
Weil das Handelsgesetzbuch auf den Grundformen des BGB aufbaut‚ konnte auf diese Weise eine gemeinsame gesellschaftsrechtliche Konzeption der beiden privatrechtlichen Kodifikationen gewahrt werden. Die historische Arbeit Webers spielt also hier in einem seinerzeit durchaus rechtspolitisch und rechtswissenschaftlich aktuellen Problembereich.
b. Die Publikationen zum Thema im Kreis um Goldschmidt
Innerhalb dieses weitgespannten handels- und gesellschaftsrechtlichen Problemfeldes gibt es die Positionen des speziellen wissenschaftlichen Diskurses‚ in den Weber mit seiner Arbeit einsteigt und auf die er sich ausdrücklich oder stillschweigend immer wieder bezieht. Sie sollen im folgenden anhand der wichtigsten einschlägigen Publikationen kurz abgesteckt werden. Die meisten dieser Arbeiten stammen aus dem Umkreis Goldschmidts. Dies weist nicht nur auf dessen Einfluß auf Webers Fragestellung hin‚ sondern zeigt auch‚ wie sein Lehrer selbst zielgerichtet die wissenschaftliche Diskussion in diesem Bereich vorangetrieben hat‚ dem er von seiner Hallenser Dissertation bis zu seinen späten Publikationen verbunden blieb.
10
Die Dissertation wie oben‚ S. 29‚ Anm. 1. Eine der letzten Publikationen ist: Goldschmidt‚ Levin‚ Alte und neue Formen der Handelsgesellschaft. Vortrag in der Juristischen Gesellschaft zu Berlin gehalten den 19. März 1892. – Berlin: Otto Liebmann 1892.
Zwei wichtige und in der Folgezeit immer wieder zitierte Aufsätze erscheinen etwa zur Zeit der Verabschiedung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs‚ nämlich 1861 und 1863‚ in Band vier und Band sechs von Goldschmidts Zeitschrift‚ also von ihm angeregt oder zumindest akzeptiert. Beide Autoren gehören der Generation Goldschmidts an. – Zunächst behandelt der Rechts- und Staatswissenschaftler Roesler „die rechtliche Natur des Vermögens der Handelsgesellschaften nach römischem Rechte“.
11
Roesler‚ Carl Friedrich Hermann‚ Die rechtliche Natur des Vermögens der Handelsgesellschaften nach römischem Rechte‚ in: ZHR‚ Band 4‚ 1861‚ S. 252–326. Roesler sollte später für die Rezeption deutschen Rechts in Japan wirken.
Er [35]geht davon aus‚ daß die rechtliche Natur der Handelsgesellschaften und damit ihres Vermögens‚ etwa als juristische Person oder Gesamthand‚ von der Nürnberger Handelsgesetzgebungskonferenz nicht definiert‚ sondern die Klärung der Wissenschaft überlassen worden sei. Es würde deshalb einen wesentlichen Gewinn bedeuten‚ wenn man aus dem römischen Recht Ansätze zu einer „Idee des Handlungsfonds“ (also der rechtlichen Verselbständigung des Gesellschaftsvermögens) gewinnen könnte. Diesen Versuch unternimmt Roesler nun in seiner umfangreichen und gelehrten Abhandlung‚ der Weber viele seiner römischrechtlichen Gesichtspunkte entnommen hat. Wenn er auch zugeben müsse‚ daß die Verselbständigung des Vermögens in den Rechtsfiguren der communio, der universitas wie der societas nur unvollkommen stattfinde und diesem Zweck vor allem das dem selbständigen Sklaven oder Haussohn zugewiesene peculium diene‚ versuche er dennoch‚ die römischen Rechtsfiguren den Erfordernissen des modernen Gesellschaftsrechts anzunähern und dadurch verwendbar zu machen. Die Arbeit ist damit methodisch der zeitgenössischen Pandektistik zuordnen und konnte für Goldschmidt und seine Schule nicht ganz überzeugend sein.
Einen ganz anderen Ansatz bietet der zwei Jahre später erschienene Aufsatz des Leipziger Professors Kuntze‚
12
[35] Kuntze‚ Prinzip und System der Handelsgesellschaften.
wie Goldschmidt gleichzeitig Handelsrechtler und Vertreter des römischen Rechts. Er geht davon aus‚ der „Assoziationstrieb“ bilde ein beherrschendes Element des modernen Verkehrslebens; er nähert sich damit inhaltlich und methodisch dem Ansatz der Germanisten.
13
Gierke‚ Genossenschaftsrecht I‚ Einleitung, S. 1–7.
Das Problem der Handelsgesellschaften stelle „einen der Brennpunkte des modernen Handelsrechts“ dar. Als die drei Haupttypen erkennt er die Handelsgesellschaften im engeren Sinne (offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft)‚ den Aktienverein und die Genossenschaft. Nicht das römische Recht‚ sondern eher das Eindringen germanischer Rechtsprinzipien habe im Mittelalter zur Ausbildung der entsprechenden Formen geführt. Nach einer Übersicht über die wichtigsten historischen Kräfte und den Stand der Dogmatik entwirft er nun selbst ein System der Handelsgesellschaften. Innerhalb der Klassifikation der kollektiven oder persönlichen Handelsgesellschaften rückt er dabei die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sehr eng zusammen; eine Wertung‚ der Weber dann widerspricht. Seine weiteren Klassifikationen wie Aktienverein und Genossenschaft berühren dagegen die Weber’sche Thematik weniger‚ ebenso die Erörterung‚ wie die Handelsgesellschaften im Rechtssystem einzuordnen seien. Die Abhandlung sollte in ihrer ausgewo[36]genen Darstellung und Methodik für lange Zeit grundlegend bleiben.
14
[36] Gierke‚ Otto‚ Deutsches Privatrecht‚ 1. Band: Allgemeiner Teil und Personenrecht. – Leipzig: Duncker & Humblot 1895 (hinfort: Gierke‚ Deutsches Privatrecht)‚ S. 666 (Gemeinschaften zur gesammten Hand‚ III. Geschichte) beruft sich deshalb in Anm. 13 ausdrücklich auf Kuntze neben Lastig und Weber.
In ihr werden in Quellengrundlage wie Methodik deutlich die Grenzen zwischen juristischer Romanistik und Germanistik kreativ überschritten.
Die Diskussion um die mittelalterlichen Wurzeln des Handels- und Gesellschaftsrechts erhält einen neuen Impuls‚ als der gerade in Halle über Fragen der Gesellschaftsformen promovierte‚ habilitierte und bald zum Professor ernannte Handelsrechtler Lastig beauftragt wird‚ die Studie von Endemann über die romanisch-kanonistische Wirtschafts- und Rechtslehre für Goldschmidts Zeitschrift zu rezensieren. Statt einer bloßen Rezension bringt Lastig in den Bänden 1878 und 1879 einen langen Doppelaufsatz‚
15
Lastig‚ Beiträge zur Geschichte des Handelsrechts I und II.
in welchem er sich zunächst methodisch und bezüglich der herangezogenen Quellen kritisch mit Endemann auseinandersetzt und sodann‚ ebenfalls mit vielen langen Quellenzitaten‚ ein eigenes‚ abweichendes Bild der Entstehung des Gesellschaftsrechts entwirft. Lastig verwendet dabei weitgehend italienische Quellen‚ vor allem mittelalterliche Statutarrechte. Weber sollte dann in seiner Abhandlung diese Linie aufnehmen und sich häufig auf dieselben Quellen beziehen. Vor allem wirft Lastig Endemann vor‚ sowohl die Gesichtspunkte von Wirtschaft und Recht wie auch die verschiedenen Quellenebenen‚ nämlich die theologische Wucherlehre‚ die Rechtslehre und schließlich das positive Recht‚ nicht genügend zu trennen. Die Wucherlehre aber habe keineswegs die Rechtsentwicklung in dem von Endemann behaupteten Maße bestimmt‚ also Kapital gegen Arbeit benachteiligt‚ vielmehr habe sich im positiven Recht der Statuten eine eigenständige Entwicklung des Gesellschaftsrechts vollzogen. Nachdem Lastig dies in einer intensiven Diskussion der Quellen dargelegt hat‚ geht er zunächst zum Wechselrecht über. – Im zweiten Teil seines Aufsatzes (1879) wendet sich Lastig nun ganz dem Gesellschaftsrecht zu. Die rein wirtschaftliche Typologie der verschiedenen Möglichkeiten der Kombination von Geld und Arbeit (pecunia/opera, S. 389 ff.) leite für das Problem des Gesellschaftsrechts in die Irre schon deshalb‚ weil es auch andere rechtliche Möglichkeiten sowohl des Personenrechts (Auftrag‚ Dienstvertrag) wie in der Art der Geldanlage (Darlehen‚ participatio) gebe‚ um diese Kombinationen zu erreichen. Die Ebene des Gesellschaftsrechts sei erst erreicht‚ wenn Beteiligung am Gewinn und eine koordinierende‚ nicht subordinierende Stellung der Beteiligten vereinbart werde. Lastig diskutiert dabei eingehend die Abgrenzungen und Zwischenformen einseitiger Gesellschaften‚ darunter vor allem die [37]schwierige Frage der Einordnung der mittelalterlichen Kommenda oder Accomandita‚ die dann Weber als Ursprung der Kommanditgesellschaft so eingehend beschäftigen sollte. Das Zentralproblem (S. 426) sei aber die gegenseitige Gesellschaft mit gemeinsamer Rechnung‚ gemeinsamem Unternehmen unter gemeinsamem Namen und gemeinsamer Haftung‚ das heißt die heutige offene Handelsgesellschaft. – Im historischen Rückgang stellt Lastig zunächst fest‚ daß im römischen Recht die societas eine solche Form nicht darstelle‚ sondern am ehesten die fortgesetzte Erbengemeinschaft. Gerade aus dem Unterschied des germanischen zum römischen Familienverband sei aber die mittelalterliche Entwicklung zu verstehen; im Anschluß an Gierke wird die Sippe des germanisch-deutschen Rechts als genossenschaftliche Einheit definiert. In einer langen Analyse spätmittelalterlicher Florentiner Stadt- und Zunftstatuten‚ auf die Weber sich später in seinem Florentiner Kapitel beziehen sollte‚
16
[37] Vgl. unten‚ S. 287–312.
legt Lastig nun dar‚ wie diese (für ihn also germanischen) mittelalterlichen Prinzipien der Familiengenossenschaft durch vertragliche („Konsortial- und Societätsverhältnisse‚“ S. 436) überformt und ersetzt werden. Schon aus der familiengenossenschaftlichen Gesamthaft ergebe sich die Haftung aller Beteiligten (S. 445)‚ die in der Erwerbsgesellschaft dann auf die Haftung für Handlungen im gemeinsamen Interesse zu beschränken war. Lastig verzichtet sodann darauf‚ die angelegten Linien weiter auszuzeichnen‚ sondern möchte mit seiner Studie auf Basis der Quellen nur ein Gegenbild zu dem von Endemann entworfenen bieten. Schon dieser Schluß macht deutlich‚ wie sehr Weber‚ sicher auf Anregung Goldschmidts‚ an dieser Studie anknüpfte. – Lastig sollte kurz nach seiner Aufsatzfolge‚ 1881‚ in Endemanns Handbuch das Recht der Handelsgesellschaften behandeln.
17
Vgl. Lastig‚ Handelsgesellschaften.
Wenige Jahre später‚ in Aufsätzen in Goldschmidts Zeitschrift 1884 und 1885‚ deren Mitherausgeber er seit geraumer Zeit war‚ nähert sich der ursprüngliche Germanist‚ angesehene Handelsrechtler und dann berühmte Staatsrechtler Laband den Problemen von Seiten einer „Dogmatik der Handelsgesellschaften“‚
18
Laband‚ Zur Dogmatik der Handelsgesellschaften I und II.
also nicht in erster Linie von der Geschichte‚ sondern gerichtet auf das geltende Recht. Laband hatte sich‚ wie zuvor Gerber‚ ganz auf die dogmatisch-positivistische Methode eingelassen und sie dann maßgebend ins Staatsrecht übertragen‚ was zu einer berühmten Kritik von seiten Gierkes führte.
19
Gierke‚ Otto‚ Labands Staatsrecht und die deutsche Rechtswissenschaft‚ in: Jahrbuch für Gesetzgebung‚ Verwaltung und Volkswirtschaft im Deutschen Reich (Schmollers Jahrbuch)‚ N. F. 7. Jg.‚ Heft 4‚ 1883‚ S. 1097–1195.
Labands Ausgangspunkt in seinem Aufsatz ist der zunächst klare Gegensatz zwischen Sozietäten‚ also Personalgesellschaf[38]ten‚ und juristischen Personen. Ein Durchgang durch die Problembereiche und Abgrenzungskriterien zeigt jedoch‚ daß es in der Praxis ständige Übergänge gebe. Auch die ausführlich untersuchte germanistische Genossenschaftstheorie von Beseler und Gierke könne wegen ihrer fehlenden dogmatischen Trennschärfe diese Probleme nicht lösen. Er selber findet dann in der Haftungsfrage das Kriterium: Soweit die Mitglieder von der unmittelbaren Haftung für gesellschaftliche Verbindlichkeiten befreit sind‚ handelt es sich um eine juristische Person; so weit auch die Mitglieder selbst für diese Verbindlichkeiten haften‚ handelt es sich um „Rechtsverhältnisse“‚ also um Gesellschaften. Dieser Punkt sollte dann für Weber unter dem Stichwort „Solidarhaftung“ von entscheidender Bedeutung werden. – In den weiteren‚ auf die verschiedenen Kriterien eingehenden Erörterungen Labands behält die Haftungsfrage‚ die wir hier allein herausheben wollen‚ eine besondere Bedeutung. Diese unbeschränkte Solidarhaftung der Mitglieder für die Gesellschaftsschulden bilde den strikten Gegensatz zur juristischen Person.
20
[38] Laband‚ Zur Dogmatik der Handelsgesellschaften I‚ S. 519.
Vor allem diskutiert Laband auch die Haftung der Gesellschaft und der Gesellschafter im Falle des Konkurses‚
21
Dass. II‚ S. 19.
der von Weber immer wieder in die Diskussion eingeführt wird. Dabei wird deutlich gemacht‚ daß die Trennung von Sondervermögen der Gesellschaft und Privatvermögen der Gesellschafter nicht die Konstruktion einer juristischen Person erfordert. Interessant ist für unseren Zusammenhang auch‚ wie sich Laband öfters der Argumentationsfiguren des essentiale und der naturalia negotii bedient‚ die dann auch Weber gerne verwendet‚ wie er überhaupt mehr auf einzelne Argumentationsfiguren‚ nicht aber auf den dogmatikorientierten Ansatz Labands zurückgreift.
Die nächste hier vorzustellende Arbeit stammt von dem bayerischen Juristen Wilhelm Silberschmidt‚ der‚ nur zwei Jahre älter als Weber‚ zwar in Würzburg promoviert worden war‚ seine Arbeit aber im unmittelbaren Umkreis von Goldschmidt und auf dessen Anregung geschrieben hatte. Es handelt sich um eine Monographie aus dem Jahr 1884
N
In MWG-Druckfassung irrtümlich: 1894; Korrektur in MWG digital.
über die frühmittelalterliche Rechtsform der Kommenda‚ die Goldschmidt in seinem kurzen Vorwort zwischen Seedarlehen‚ Kommissionsgeschäft‚ Assekuranz und den Formen der Assoziation einordnet.
22
Goldschmidt‚ Vorwort‚ in: Silberschmidt‚ Die Commenda in ihrer frühesten Entwicklung.
Die Arbeit behandelt eine teils parallele‚ teils sich überschneidende Problematik im Verhältnis zu derjenigen‚ die Weber wenige Jahre später aufgreifen sollte; es geht nämlich um die Rechtsformen‚ in denen man sich mit einer bestimmten und beschränkten Kapitaleinlage an dem Erfolg des Geschäftes eines anderen beteiligen [39]kann. Es handelt sich also nicht um die historische Linie‚ die auf die offene Handelsgesellschaft hinführt‚ sondern eher um das Verhältnis des Seedarlehens zu den späteren Formen der stillen Gesellschaft und der Kommanditgesellschaft. Man kann deshalb davon ausgehen‚ daß Goldschmidt Weber auf sein Thema auch zum Zweck der Fortführung und Ergänzung der Ergebnisse Silberschmidts angesetzt hat. – In der aus den vorhergehenden Arbeiten schon bekannten Vorgehensweise stellt der Autor die nur sehr beschränkten Ansätze‚ die das römische Recht bot‚ zusammen‚ während die Entfaltung der Problematik sich gerade im frühen Hochmittelalter vollziehe. Um dies zu erforschen‚ werden die italienischen Seerechte‚ das statutarische Recht Südfrankreichs und die spanischen Seegesetze durchgemustert‚ also genau jene Quellen‚ die wenig später Weber heranzieht. Indem Silberschmidt von den wirtschaftlichen Erfordernissen vor allem des aufblühenden Seehandels ausgeht‚ kann er die nicht immer klar abgegrenzten Rechtsformen den wirtschaftlichen Bedürfnissen nach Verbindung von Kapital und Arbeit zuordnen. Er sieht so die verschiedenen Formen der Kommenda zwischen bloßem Kommissionsgeschäft und der nur einseitig Kapital mit Arbeit verbindenden societas maris. Er erkennt auf diese Weise in seinen sehr klar zusammengefaßten Ergebnissen‚ mit denen sich dann Weber kritisch auseinandersetzen sollte‚ die commendacio oder commenda als gemeinsame Wurzel der Kommandit- wie der stillen Gesellschaft. Durch die Fortentwicklung der einzelnen Rechtsformen‚ unter anderem auch der participatio, war dann aber für die alte Kommenda später kein Platz mehr.
Goldschmidt selbst‚ offenbar der Anreger dieser Reihe von Abhandlungen‚ hatte seit seiner lateinischen Dissertation ‚De societate en commandite‘ in Halle von 1851 nichts mehr zur Geschichte einzelner Gesellschaftsformen publiziert. Im Vorwort zu der Arbeit von Silberschmidt betonte er jedoch‚ er sei „seit Jahren mit eigenen Arbeiten in dieser Richtung befaßt“.
23
[39] Ebd.
Dabei meinte er sicher auch den 1888 in seiner Zeitschrift erschienenen Aufsatz über Lex Rhodia und Agermanament.
24
Goldschmidt‚ Lex Rhodia und Agermanament.
Er geht darin aus von dem im hellenistischen Seerecht von Rhodos geregelten und in das römische Recht aufgenommenen Schiffswurf (lex Rhodia de iactu) das in Seenot vorgenommene Opfer eines Teiles der Fracht. Das führt auf die Fragen von communio und societas‚ wenn es darum geht‚ wer den Schaden zu tragen hat. Aber auch außerhalb des von der Lex Rhodia beeinflußten Mittelmeerraums spielte das Problem eine Rolle. Goldschmidt findet über die katalanische Verbrüderungsform des Agermanament wie über den nordeuropäischen Schiffsrat Rechtsverbindungen‚ die für diese Gefahrengemeinschaft rechtliche Lösungen bieten sollten. Dabei entwickelt er ein umfassendes [40]Bild der einzelnen Kreise des europäischen Seerechts‚ indem er den mediterran-romanischen‚ den fränkisch-atlantischen und den nordeuropäisch-germanischen Rechtskreis unterscheidet. Weber fußt offenbar in vielem auf dieser Konzeption und folgt auf dem Weg durch die Quellen des mediterranen Bereichs vielfach diesem Aufsatz‚ der kurz vor seiner eigenen Beschäftigung mit dem Thema abgeschlossen gewesen sein muß. – Auch in einem vorausgehenden Aufsatz in der Festgabe für Georg Beseler (1885) beschäftigt sich Goldschmidt mit der Seeversicherung‚ einem für die Formen des Seehandels einschlägigen Themen- und Quellenbereich.
25
[40] Goldschmidt‚ Zur Geschichte der Seeversicherung.
Ein Doktorand Goldschmidts‚ der später in die juristische Praxis gehen sollte‚ Rudolf Lepa‚ hatte kurz zuvor‚ 1881‚ in Goldschmidts Zeitschrift einen Aufsatz zum Kommissionshandel veröffentlicht‚ also einem Rechtsinstitut‚ das im Vorfeld des Gesellschaftsrechts als eine Form kaufmännischer Zusammenarbeit eine Rolle spielt.
26
Lepa‚ Über den Ursprung des Kommissionshandels.
Gegen andere Ansichten wies Lepa dessen Ursprünge schon im frühmittelalterlichen mediterranen Seehandel nach. Mit diesen Ansätzen und ihren rechtlichen Zuordnungen sollte sich Weber sodann mehrfach auseinandersetzen.
Im gleichen Jahr wie Max Webers Arbeit erschien in Goldschmidts Zeitschrift ein Aufsatz von Max Pappenheim‚ einem frühen Berliner Schüler desselben und damaligen Kieler Professor für deutsche Rechtsgeschichte‚ über altnordische Handelsgesellschaften.
27
Pappenheim‚ Max‚ Altnordische Handelsgesellschaften‚ in: ZHR‚ Band 36 (N. F. Band 21)‚ 1889‚ S. 85–123.
Pappenheim war durch mehrere Arbeiten‚ u. a. über dänische Schutzgilden‚ bestens für das nordische Recht ausgewiesen‚ war also im umfassenden Sinne Germanist. Sein Aufsatz zeigt die Strategie Goldschmidts‚ der offenbar nach seiner eigenen Arbeit zum atlantischen Rechtskreis und denjenigen von Silberschmidt und Weber zum mediterranen auch den nordischen Rechtskreis gesellschaftsrechtlich-historisch bearbeitet sehen wollte. Pappenheim konnte Webers Arbeit zwar noch nicht verwenden‚ geht aber im Sinne Goldschmidts auf dieselben Stichwörter und Probleme wie dieser ein; kurz darauf hat Pappenheim in einer der ersten Rezensionen‚ wiederum in Goldschmidts Zeitschrift‚ Webers Ergebnisse mit seinen nordischen überwiegend zustimmend‚ aber auch kritisch verglichen;
28
Pappenheim‚ Max‚ Rezension Weber‚ Handelsgesellschaften‚ in: ZHR‚ Band 37 (N. F. Band 22)‚ 1890‚ S. 255–259.
auch diese Rezension ist wohl zu sehen im Rahmen von Goldschmidts Wissenschaftsstrategie‚ das Gebiet der Handelsgesellschaften historisch breit aufzuarbeiten. Goldschmidt sollte sich dann in seinem Habilitationsgutachten zu Max Weber auf diese Re[41]zension berufen.
29
[41] Vgl. unten‚ S. 102.
– Pappenheim geht aus von der in Norwegen und Island vom 10. bis zum 13. Jahrhundert und darüber hinaus häufig bezeugten Gütergemeinschaft des fèlag und fragt‚ ob es sich hier um eine Art von Handelsgesellschaft handele. Für unseren Zusammenhang ist dabei interessant‚ daß Pappenheim an die sehr viel einfacheren nordischen Verhältnisse und weniger juristisch geformten Quellen ganz ähnliche Fragen stellt wie Weber an die mediterranen‚ ja‚ seine Ergebnisse immer wieder mit den italienischen in Bezug auf die societas maris und die commenda vergleicht. Eines seiner Ergebnisse‚ sehr im Sinne Goldschmidts‚ stellt die für die Geschichte des Handelsrechts sehr bemerkenswerte Tatsache dar‚ daß gleichzeitig mit der italienischen commenda im Norden aus eigener Wurzel eine rechtliche Ordnung der mit gemeinsamem Vermögen Handel Treibenden entstanden war. Danach fragt er‚ ob das personenrechtliche Verhältnis der Genossen familienrechtliche Züge‚ etwa als Blutsbrüderschaft‚ getragen habe. Das verneint er jedoch‚ wenigstens für die entwickelte Form. Aus seiner Vertrautheit mit den germanischen Rechtsformen sollte Pappenheim unter diesem Gesichtspunkt in seiner Rezension Bedenken gegen Webers Auffassung der Florentiner Familiengenossenschaften anmelden. Gierke‚ einer der wenigen Autoren‚ den Pappenheim zitiert‚ sollte sich in seinem Habilitationsgutachten diesen Bedenken anschließen.
30
Vgl. unten‚ S. 104.

6. Webers ‚Handelsgesellschaften‘: Probleme und Gedankengang

a. Juristische Probleme. Die Quellen
Weber tritt mit seiner Arbeit in ein Problemfeld‚ das durch maßgebende Publikationen schon abgesteckt und markiert ist und in dem ihm durch seinen Doktorvater bestimmte Aufgaben gestellt sind. Innerhalb des Koordinatensystems von Geschichte und Dogmatik legt er das Gewicht eindeutig auf die historische Seite‚ ohne jedoch die dogmatischen Konsequenzen und die modernen ausgebildeten Gesellschaftsformen als Referenzpunkt aus den Augen zu verlieren. Die Formen der offenen Handelsgesellschaft einerseits‚ der Kommanditgesellschaft andererseits sind ihm Zielpunkt und Maßstab der Entwicklung‚ von denen aus er seine Beobachtung immer wieder abklärt und ordnet. Abgrenzungen werden vorgenommen zu funktional ähnlichen Rechtsfiguren‚ zunächst zur stillen Gesellschaft als reiner Innengesellschaft‚ zur Beteiligung an einem Unternehmen mittels Darlehens‚ zum Kommissionsgeschäft und zum Auftrag‚ bei denen Handeln für einen ande[42]ren vorliegt. Ganz besonders für den Handel der mediterranen Seestädte mit ihrer Trennung von Hafenstadt und Zielort‚ von heimischen Kapitalgebern‚ der risikoreichen Fahrt über See unter einem Schiffsführer‚ dem gewinnbringenden Handel am Zielort stellt sich das Problem ausdifferenzierter Rechtsformen für das Verhältnis von Kapitaleinlage und kaufmännischer Tätigkeit‚ für die Verteilung von Risiko‚ Gewinn und Verlust. Dabei sind offenbar die Formen von Auftrag (Mandat)‚ Kommissionsgeschäften‚ gleichen und ungleichartigen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen zunächst juristisch noch nicht ganz klar abgegrenzt‚ während die Praxis faktisch unbekümmert voranschreitet. Ebenfalls ist oft nicht ganz deutlich‚ ob die kaufmännischen Verbindungen auf Vertrag‚ also auf „Willkür“‚ wie die mittelalterlichen Quellen‚ Weber und auch die heutige Rechtsgeschichte sagen‚ oder auf Blutsverbindung und Geburt gegründet sind.
Weber macht‚ wie er selbst betont‚ das Vermögensrecht der Gesellschaft und nicht die persönlichen Verhältnisse der Gesellschafter untereinander zum Kriterium seiner Untersuchungen. Damit richtet er den Fokus auf drei Gesichtspunkte: Auf die Frage der Ausbildung eines Gesellschaftsvermögens als Sondervermögen‚ das abgehoben ist von den Einzelvermögen der Gesellschafter; auf die gemeinsame Solidarhaftung der Gesellschafter‚ also auf das volle wechselseitige Eintreten für alle Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftsgläubigern‚ das auch die Einzelvermögen der Gesellschafter ergreift; schließlich den Gebrauch einer Firma als Namen‚ unter dem die Handelnden für die Gesellschaft auftreten. Dagegen bleiben andere Fragen des Gesellschaftsrechts‚ wie vor allem die interne Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsverhältnisse nach außen‚ im Hintergrund.
Weber geht weiterhin für die Struktur der behandelten Personalgesellschaften von der von den Germanisten entwickelten Gesamthandslehre aus‚
31
[42] Vgl. dazu oben‚ S. 33 f. In der oben erwähnten Darstellung des maßgebenden Handelsrechtlers Thöl‚ Handelsrecht‚ S. 300 ff.‚ spielt ebenfalls die Konkursfrage bei der Charakterisierung der offenen Handelsgesellschaft eine wichtige Rolle.
die damals schon die Bestätigung durch die oberste deutsche Handelsgerichtsbarkeit gefunden hatte. Sie widersprach der Lehre der Romanisten‚ die in den Spuren der mittelalterlichen Rechtswissenschaft einem Personenverband oder einem Sondervermögen als persona ficta die Eigenschaft als juristische Person zusprach. Diese Lösung wurde im 19. Jahrhundert und wird bis heute von den meisten romanischen Ländern bevorzugt‚ während das deutsche Recht weiter auf der Gesamthandskonzeption besteht. Für Weber war sie auch für das Mittelalter das zutreffende Deutungsmuster.
Schließlich benutzt Weber immer wieder die Konkurssituation zur Abklärung des rechtlichen Charakters der Personen- und Vermögensverhältnis[43]se.
32
[43] Im Rahmen der ersten Kodifikationswelle des deutschen Kaiserreiches („Reichsjustizgesetze“‚ zusammen mit der Zivilprozeßordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz) erging 1877 die Konkursordnung‚ in der die Einzelentwicklungen der deutschen Staaten zusammengefaßt wurden. Vgl. dazu hier: Uhlenbruck‚ Wilhelm‚ Bernd Klasmeyer‚ Bruno M. Kübler (Hg.)‚ Einhundert Jahre Konkursordnung 1877–1977. – Köln‚ Berlin‚ Bonn‚ München: Carl Heymanns 1977.
Da im Konkurs sämtliche Forderungen aller Gläubiger auf eine haftende Vermögensmasse bezogen und in strenger Rang- und Reihenfolge befriedigt werden sollen‚ zeigt sich hier Zuordnung und Charakter der einzelnen Forderungen und Rechte in aller Schärfe. Während der Darlehensgeber sein hingegebenes Kapital wie ein Geschäftsgläubiger im Konkurs als Forderung anmelden kann‚ gehört das Kapital des Kommanditisten‚ als eines Gesellschafters‚ umgekehrt zur haftenden Vermögensmasse; der Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft oder der Komplementär der Kommanditgesellschaft haften überdies nach dem Prinzip der Solidarhaftung auch mit ihrem Privatvermögen für Gesellschaftsschulden. Weber benutzt also den Konkurs‚ der wie die Gesellschaftsformen in den mittelalterlichen italienischen Städten entstanden ist‚ als das analytische „Scheidewasser“‚ mit dem er im oft unklaren Geflecht von Rechten und Verbindlichkeiten zwischen einer Mehrzahl von Personen den Rechtscharakter jener auf ihre gesellschaftsrechtliche Qualität hin überprüft. Indem dieses Instrumentarium innerhalb des mittelalterlichen Quellenmaterials greift‚ bewährt sich gleichzeitig die These‚ hier an den Anfängen der Entwicklung zu den entsprechenden modernen Rechtsformen zu stehen.
Die von Weber in dieser Arbeit so reichlich herangezogenen Quellen lassen sich relativ einfach einordnen. Nur am Anfang der Entwicklung spielt für ihn das römische Recht und erst am Ende‚ im Spätmittelalter‚ die auf der Grundlage des römischen und kanonischen Rechtes entwickelte‚ von Bologna ausgehende Rechtswissenschaft eine Rolle. Weber steht ihrer Bedeutung für die Entwicklung des Handelsrechts eher distanziert gegenüber. Als Schüler Goldschmidts interessiert ihn dagegen die rechtserzeugende Kraft des Handels selbst‚ wie sie sich zunächst in Handelsbrauch und Handelsgewohnheitsrecht ausdrückt. Diese werden in Verträgen greifbar‚ die Weber als Quellen mehrfach heranzieht. In den Städten Oberitaliens und des Mittelmeerraumes findet seit der Bildung städtischer Kommunen im 12. Jahrhundert deren Recht in der Statutargesetzgebung eine schriftliche Aufzeichnung. Hinzu treten noch die Statuten der Gilden und Zünfte der Kaufleute und Produzenten (lat. artes‚ ital. arti)‚ wobei Weber hier vor allem die Florentiner Quellen‚ etwa der arte di Calimala‚ heranzieht. Der größte Teil der von Weber benutzten Quellen stammt aus diesen Statuten; weiterhin zitiert er aus der Rechtsprechung städtischer Gerichtshöfe‚ oft wie das [44]päpstliche Gericht Rota genannt‚ die eben diese Statuten oder städtisches Gewohnheitsrecht anwenden. Die städtischen und zünftischen Rechtsprechungsorgane waren strikt an die statutarische Gesetzgebung gebunden‚ während das an der Universität gelehrte römische (und kanonische) Recht als gemeines Recht nur subsidiäre Geltung hinter dem Partikularrecht besaß‚ allerdings als Rechtsordnung höchster Autorität den Juristen stets präsent war und bei Lücken‚ in Zweifelsfällen wie auch als begriffliches Ordnungsmuster zur Anwendung kam. Weber sieht diesen Einfluß – etwas anders als die heutige Forschung – aber erst am Ende des untersuchten Zeitraums als bedeutsamer an. Anhand des westgotischen und langobardischen Rechts beschäftigt er sich vielmehr zuvor mit dem Einfluß germanischer Rechtsgedanken, die er in den sozialen und rechtlichen Formen der Familiengenossenschaften‚ vor allem im langobardischen Oberitalien‚ wirksam sieht. Auf diese Weise muß er auch die von der germanistischen Rechtswissenschaft entwickelten Rechtsformen des germanischen Rechts‚ vor allem die Genossenschaft und die Gesamthand‚ in seine Betrachtung mit einbeziehen. Auch der wissenschaftliche Diskurs über diese Rechtsfiguren steht also im Hintergrund von Webers historischer Untersuchung.
b. Zum Gedankengang der Arbeit
Seinem Onkel Hermann Baumgarten‚ Historiker und dem Werdegang des Neffen eng verbunden‚ wollte Weber bei der Übersendung der ‚Handelsgesellschaften‘ deren volle Lektüre keineswegs zumuten; sie habe den Charakter einer Einzeluntersuchung von notwendigerweise technisch-juristischen Fragen.
33
[44] Brief Max Webers an Hermann Baumgarten vom 31. Dez. 1889‚ in: Weber‚ Jugendbriefe‚ S. 322 (MWG II/2).
Andererseits loben‚ wie weiter unten ausführlicher dargestellt‚
34
Vgl. unter 9 b‚ unten‚ S. 80 ff.
die Rezensenten‚ auch die Nichtjuristen unter ihnen‚ die Klarheit der Gedankenführung und der Begriffsbildung in Webers Abhandlung. Bei genauerer Lektüre zeigen sich in der Tat eine sehr klare‚ durch die ganze Arbeit durchgehaltene Methodik‚ Argumentationsstruktur und Gedankenführung. Sie wird allerdings beim Leser eher als steter Hintergrund vorausgesetzt‚ als daß sie erläutert würde. Weber greift aber immer wieder die anfangs dargelegten Voraussetzungen und Ansatzpunkte seiner Überlegungen auf und formuliert im Hinblick darauf Zwischenergebnisse. Der Wechsel von Problemaufrissen‚ von Einzelerörterungen und Quellenbelegen fügt sich dann durchaus in diesen umfassenderen Gedankenaufbau.
Eine wichtige Hilfe hierzu bietet die Gliederung. Die Großgliederung der Kapitel beschreibt einen sehr klaren Gedankengang: Nach der Grundlegung in Kapitel I werden in den Kapiteln II und III die Grundformen der Ko[45]operation unter Kaufleuten zunächst in den Seestädten‚ dann in den Landstädten vorgestellt. Die ersteren werden dann in Kapitel IV am Beispiel von Pisa‚ die letzteren in Kapitel V am Beispiel von Florenz einer genaueren Analyse unterzogen. In Kapitel VI wird dann die Stellung der Rechtswissenschaft zu den von der Rechtspraxis entwickelten Rechtsfiguren untersucht und einige Schlußfolgerungen gezogen.
Die Untergliederung‚ wie sie übersichtlich im Inhaltsverzeichnis aufgeführt ist‚ wiederholt sich dann im Text in den Randnoten‚ die auch als Zwischenüberschriften (als welche sie die englische Edition von Kaelber benutzt) gelesen werden können. Sie führen weit deutlicher als der Text selbst durch den Gedankengang und zeigen auch‚ wo Weber Zwischenergebnisse formuliert (und meist im Anschluß daran das weitere Vorgehen erläutert). Beachtet man diese Hilfestellung der Gliederung‚ so wird der Argumentationsstil Webers transparent‚ in welchem allgemeine Problemerörterung‚ Hinwendung zu einer Quellengattung‚ Präsentationen von Quellen und Darstellung der Ergebnisse mit sehr voraussetzungsvollen juristischen Erörterungen oft unvermittelt aufeinanderfolgen.
Daraus erklärt sich auch die Zustimmung und das Lob kompetenter Rezensenten (wie auch der Gutachter)‚
35
[45] Vgl. dazu unten‚ S. 80 ff.‚ 77 ff.
die der Problematik und dem gedanklichen Stil der Arbeit nahestanden. Sie gehen in ihrem positiven Urteil weit über die mehrfach geäußerte zurückhaltende Selbsteinschätzung Webers hinaus.
c. Inhaltsübersicht
aa. Grundlegungen. (Vorbemerkung und Kap. I)
In der „Vorbemerkung“ umreißt Weber Fragestellung und Ziel seiner Arbeit. Er geht ausdrücklich von dem doppelten‚ nämlich einerseits dogmatischen‚ andererseits historischen Zugang aus‚ der der Methode der Historischen Rechtsschule (und insbesondere Goldschmidts) entspricht. Er hält diese beiden Aspekte aber in Bezug auf die Handelsgesellschaften‚ was die neuere Zeit und den modernen Rechtszustand betrifft‚ für weitgehend geklärt. Dagegen seien die Umstände der anfänglichen Rechtsbildung‚ vor allem was die auftauchenden „Rechtsgedanken“ wie die Rechtspraxis angehe‚ noch einer weitergehenden Untersuchung wert. Damit richtet er seine Forschung auf die mittelalterliche Geschichte‚ behält aber den Bezugspunkt in der gegenwärtigen juristischen Fragestellung. Als zentrales Problem wird das historische Verhältnis von offener Handelgesellschaft und Kommanditgesellschaft bezeichnet. Es soll unter dem Aspekt des Vermögensrechts‚ also nicht in erster Linie dem der personenrechtlichen Beziehung der Gesellschafter‚ geklärt werden.
[46]In Kapitel I verfolgt Weber zunächst eine mehr dogmatische denn historische Fragestellung‚ indem er die societas des römischen Rechts der heutigen (d. h. im ADHGB von 1861 normierten) offenen Handelsgesellschaft gegenüberstellt. Wie in der Vorbemerkung angesprochen‚ geht er von vermögensrechtlichen Fragen aus und stellt darum die begrenzte Außenwirkung der römischen societas klar: Nach außen haftet nur der jeweils Handelnde‚ also der vertragsschließende socius. Ein haftendes Gesellschaftsvermögen gibt es nicht‚ was sich vor allem im Fall des – damit für die Gesellschaft ausgeschlossenen – Konkurses zeigt. Es bestehen nur Innenbeziehungen der Gesellschafter‚ seien sie schuldrechtlicher (Obligation)‚ seien sie sachenrechtlicher Art (Miteigentum pro rata).
Das Gegenteil ist der Fall bei der modernen offenen Handelsgesellschaft (oHG). Hier kann ein Gesellschafter nach außen „für die Gesellschaft“ rechtsgeschäftlich handeln; dadurch wird das‚ vom Vermögen der einzelnen Gesellschafter zu trennende Gesellschaftsvermögen verpflichtet. Was sich hier auf schuldrechtlicher Ebene zeigt‚ erweist sich auch auf der sachenrechtlichen (dinglichen) Ebene‚ der des Eigentums: auch hier gibt es eine Zuordnung zum Gesellschaftsvermögen. – In diesem Zusammenhang wird von Weber‚ wie auch später immer wieder‚ die Frage der Zwangsvollstreckung und des Konkurses als schärfstes Kriterium und Probierstein für die Qualifikation der materiellen Rechtslage herangezogen. Bei der oHG erweist sich so das Gesellschaftsvermögen als ein „Sondervermögen“ im Verhältnis zum Vermögen der einzelnen Gesellschafter‚ weil es eine eigene Haftungsmasse darstellt.
Für die dann folgende Untersuchung des mittelalterlichen Rechts bleibt die in detaillierten Einzelanalysen (unten‚ S. 150–155) gewonnene Feststellung wichtig‚ daß auch in der spätrömisch-byzantinischen Rechtsentwicklung der so gesteckte Rahmen der römischen societas als einer bloßen Innengesellschaft mit quotenmäßigen Anteilen‚ also ein rein obligatorisches Verhältnis‚ nicht überschritten wird. Für die moderne Gestaltung bietet sich folglich im römischen Recht kein Ansatz.
Im Mittelalter dagegen findet sich das Prinzip der Gemeinsamkeit‚ sei es von Gewinn und Gefahr wie vor allem der Haftung‚ ähnlich wie bei der modernen oHG. Wie es hierzu kommt‚ d. h. aus welchen verschiedenen „Vergesellschaftungsverhältnissen“ diese modernen Prinzipien stammen‚ wird als die zu lösende Frage definiert (S. 156). Schließlich stellt Weber als methodisches Prinzip fest‚ daß die Entstehung der entsprechenden Rechtsgrundsätze sich nicht einfach aus den wirtschaftlichen Formen (etwa dem Verhältnis von Gütern zu Arbeit) ableiten läßt‚ sondern einmal entwickelte Rechtsformen bei veränderten Verhältnissen Verwendung finden können. Weber reklamiert hier also eine relative Autonomie der Rechtsentwicklung.
[47] bb. Seehandelsrecht versus Familiengemeinschaften. (Kap. ΙΙ und III)
In Kapitel II entwickelt Weber einen Grundgedanken der Arbeit: Der Seehandel habe andersartige Gesellschaftsformen als der Landhandel entwickelt. Der grundlegende Unterschied‚ der nach Webers Auffassung zwischen Seestädten und Landstädten herrscht (und den er dann bekanntlich in seiner Abhandlung ‚Die Stadt‘ weiterverfolgt)‚ bildet hier Ausgangs- und Gliederungspunkt der weiteren Untersuchung.
Vor allem das Rechtsinstitut der Kommenda habe sich im Rahmen des Seehandels entwickelt. Eine Besonderheit des Seehandels liege in der Handelsfahrt als einer einzelnen abgegrenzten Unternehmung und in der besonderen Gefahr‚ dem Risiko derselben. Weber wendet sich‚ unter Bezugnahme auf die Arbeiten von Goldschmidt und Silberschmidt‚ der commenda in den Formen‚ in welchen Produzent und Händler‚ Kapitalgeber‚ Schiffseigner und über See reisender Kaufmann in Verbindung treten‚ zu. Ein Handelsbrauch‚ später oft statutarisch festgelegt‚ entwickelt sich‚ nach dem der Kommendatar (also der die Geschäfte führende reisende Kaufmann) für seine Tätigkeit ein Viertel des Gewinns erhält. Durch die Ausdehnung des Schiffshandels kommen dann zunehmend mehrere Kommenden auf ihn als Schiffsunternehmer. Durch Absprache der Beteiligten über Risiko und Gewinn entstehe so eine „Societätskommenda“‚ eine Formulierung‚ mit der Weber den Schritt von der Beteiligungseinlage zu einer gesellschaftsrechtlichen Form plastisch ausdrückt.
Gerade von der Konkurssituation her kann Weber feststellen‚ daß die Entwicklung einer Solidarhaftung zwischen socius stans (dem heimischen Kapitalgeber) und tractator (dem reisenden Kaufmann) im Bezug auf die Forderungen der Gläubiger auf dem Wege über die Kommenda und die societas maris nicht stattgefunden hat‚ und zwar bis hinein ins 16. Jahrhundert nicht. Dies muß ihm Anlaß sein‚ in anderen Bereichen nach den historischen Ursprüngen zu suchen‚ denn hier handelt es sich bei der Solidarhaftung um ein Wesensmerkmal der späteren Gesellschaftsformen. Aber auch bei den Landhandelsgesellschaften‚ wie in dem von Genua abhängigen Piacenza‚ bleibt die Suche nach einer Solidarhaftung aller Gesellschafter und einem Sondervermögen einer Gesellschaft im gesuchten Sinn aber ergebnislos.
Im III. Kapitel wendet sich Weber deshalb einem ganz anderen Ansatzpunkt gesellschaftsrechtlicher Bildungen zu‚ den Gemeinschaften der Familie und der Arbeit (S. 190–253)‚ um bei ihnen diese bisher vermißten Merkmale der modernen Gesellschaftsformen in ihren historischen Wurzeln aufzufinden. Grundkategorien bilden hier das gemeinschaftliche Vermögen und die gemeinschaftliche Erwerbstätigkeit. Er sieht dies gegeben in der gemeinsamen Familienwirtschaft des Hausvaters mit Frau und Kindern und deren Fortführung nach dem Tode des Vaters. Den Ansatzpunkt der mittel[48]alterlichen Entwicklung sieht Weber nicht in der umfassenden Rechtsmacht des römischrechtlichen paterfamilias‚ sondern in der (von der juristischen Germanistik entwickelten) germanischen Gütergemeinschaft. Nicht die Verwandtschaft‚ sondern die Gemeinschaft des Haushalts (stare ad unum panem et vinum) und die Gemeinschaft der Arbeit seien dabei rechtsbegründend. Eine wichtige Unterscheidung liege darin‚ ob nun eine durchgehende Einheit des Vermögens gewahrt bleibe oder dieses in Quotenrechte der Beteiligten aufgelöst wird (S. 198).
Dafür‚ diese Gemeinschaft unabhängig von der Verwandtschaft zu entwickeln‚ lagen nun für Weber wichtige Antriebskräfte im Handwerk vor‚ und zwar in Bezug auf den Arbeitsgenossen. Aus der Natur der Sache‚ dem gemeinsamen Wohnen und Arbeiten‚ bestehe aber eine Ähnlichkeit zum Familienhaushalt. So konnte die Vermögensgemeinschaft auf einen Teil des Vermögens beschränkt und innerhalb dessen Einzelkonten geführt werden. Indem man dann nach dieser sachbezogenen Trennung Familienverhältnisse vertraglich regelte‚ trat man aus dem Bereich des Familienrechts in den des Societätsrechts. Anhand der Behandlung von Gläubigern in Zwangsvollstreckung und Konkurs prüft Weber nun das Verhältnis der Haftung einzelner Genossen zu der des gemeinsamen Vermögens‚ also die für ihn so wichtigen Frage der Bildung des Sondervermögens einer Gesellschaft und der Solidarhaftung. Hier setzt Weber sich nun ausführlich mit den von der juristischen Germanistik entwickelten Bindungen der Genossenschaft und der Sippe auseinander (S. 213–218).
Auf der Grundlage dieser vorausgehenden Klärung wendet sich Weber danach wieder gezielt den Quellen zu. Ihn interessieren nun vor allem städtische Statuten des Mittelmeerraumes (S. 218 ff.). Gegen das starke „Umsichgreifen des römischen Rechts“ (das er eher negativ konnotiert) suchte nämlich das Handelsrecht die mittlerweile in der Praxis ausgebildeten Institute „durch statutarische Fixierung zu behaupten“ (S. 218). Hier folgt Weber sehr deutlich seiner eigenen und Goldschmidts Konzeption einer aufgrund der Bedürfnisse und Usancen des Handels entwickelten‚ nicht von einer Doktrin geprägten Materie des mittelalterlichen Handelsrechts.
Vor allem anhand der Haftungsfrage entwickelt Weber dann die Verselbständigung der Gesellschaft aus dem reinen Familienverband‚ der Erbengemeinschaft‚ aber auch die (germanische) Genossenstellung der Söhne gegenüber dem Vater anstelle der dem römischen Recht vertrauten patria potestas und der entsprechenden unselbständigen Stellung der Haussöhne. Entsprechendes gilt auch für die Hilfspersonen im handwerklichen Gewerbe‚ in dem ebenfalls die Haftungsgemeinschaft jener gilt‚ die ad unum panem et vinum, also in voller Gemeinschaft der Lebensführung und des Wirtschaftens leben. Weber kontrastiert hierbei immer wieder die romanistische Doktrin und zeitgenössische Jurisprudenz (S. 235 f.) in ihrer Auseinan[49]dersetzung mit dem aus den tatsächlichen Verhältnissen entwickelten Handelsrecht‚ das meist von der städtischen Statutengesetzgebung bestätigt wird. – Als letzter Schritt wird schließlich der gemeinsame Name der Handelsgesellschafter‚ die Firma‚ als Kriterium dafür angesehen‚ ob ein Kontrakt und die daraus entspringende Verpflichtung sich auf die Gesellschaft‚ nicht nur auf den Handelnden beziehen. – Nach einer Ausdehnung der Betrachtung auf das Recht der mittelalterlichen Kreuzfahrerstaaten schließt Weber mit einer Abwägung der Einflüsse von Usance‚ Statuten‚ Notariatspraxis in ihrem Verhältnis zu den untersuchten Verträgen und dem Einfluß des römischen Rechts.
cc. Pisa versus Florenz. (Kap. IV und V)
In Kapitel IV (S. 253–286) prüft Weber seine bisher entwickelten Ergebnisse nunmehr am Beispiel Pisa‚ einer führenden Seehandelsstadt mit besonders früher und reicher statutarischer Überlieferung. Weber zieht vor allem das Constitutum Usus heran‚ eine Kodifizierung handelsrechtlicher Usancen (begonnen um 1161)‚ die aber erhebliche römischrechtliche Einflüsse aufweist. Zunächst wird methodisch sehr umsichtig erörtert‚ auf welche Fragen die Quelle Antworten erwarten läßt. Vor allem ist das Constitutum Usus vor dem Hintergrund des in Pisa früh erstarkten‚ subsidiär geltenden römischen Rechts zu sehen und stellt selber dispositives‚ also vertraglich abänderbares Recht dar. Als Recht einer Seehandelsstadt ist es vor allem auf das gewohnheitsrechtlich entwickelte Verhältnis von Kapital und Arbeit gerichtet (S. 257)‚ womit wieder der wirtschaftliche Aspekt angesprochen ist.
Nach einer Erörterung der verschiedenartigen Gestaltungsmöglichkeiten zwischen ortsansässigem und reisendem Gesellschafter (socius stans und tractator) wendet sich Weber wieder der Grundfrage seiner Abhandlung zu (S. 261): Wird hier durch Abgrenzung eines Sondervermögens die Grundlage für die Ausbildung der offenen Handelsgesellschaft geschaffen? Ein erstes Ergebnis besagt‚ daß wir hier die Grundlagen der Kommanditgesellschaft‚ aber nicht der offenen Handelsgesellschaft‚ vor uns haben (S. 264). Dann (S. 272 f.) wendet Weber sich der vor allem von Silberschmidt vertretenen These zu‚ die Pisaner Gesellschaftsverhältnisse beruhten auf Familienrecht. Gerade umgekehrt würden die Regeln der societas maris ihrerseits abgewandelt‚ wenn es sich bei den Beteiligten um Familienmitglieder handelte.
Sodann wird wieder das Prinzip der Solidarhaftung aufgegriffen (S. 280 f.). Sie war für Pisa‚ wie schon zuvor für Genua‚ offenbar für den Seehandel mit seiner Rollenteilung von socius und tractator ohne Bedeutung. Das Gesellschaftsrecht des Constitutum Usus stellt darum eher das Gegenteil einer solidarischen Haftung dar. – Zusammenfassend wird‚ in Annäherung an Lastig‚ festgestellt‚ daß die Kommendaverhältnisse aus Ver[50]bindungen von Menschen hervorgehen‚ die ökonomisch und sozial ungleich sind‚ während die Solidarhaftung aus Verbindungen Gleicher entsteht. Nach der kurzen Erörterung zweier Urkunden als Ergänzung der Untersuchung der normativen Regelungen der Statuten wird als Ergebnis festgestellt‚ das Pisaner Recht zielte auf Formen der Kommanditgesellschaft und zeigte gerade auf diese Weise deren schroffen Gegensatz zur offenen Handelsgesellschaft. Zu diesem Punkt findet dann auf S. 286 in Fußnote 36 eine längere und sehr konzentrierte Diskussion mit der Auffassung Gierkes statt.
In Kapitel V behandelt Weber im Kontrast zur See- und Seehandelsstadt Pisa die Entwicklung des Gesellschaftsrechts in Florenz. Diese Stadt stellt sich dar als von der See abgeschnittene Landstadt mit großen‚ international bedeutsamen industriellen Vermögen und großen Häusern der Manufakturproduktion‚ die ihrerseits wieder in mächtigen Zünften organisiert sind. Die Familie ist die natürliche Basis dieser Produktionsweise. Weber lehnt sich im folgenden an die Darstellung von Lastig in den zwei Aufsätzen in Goldschmidts Zeitschrift aus den Jahren 1878 und 1879 an
36
[50] Vgl. dazu unter 5 b‚ oben‚ S. 36 f.
und bezieht sich vor allem auf dessen Quellenzitate aus den Zunftstatuten des 14. Jahrhunderts‚ die er nur teilweise wiederholt‚ zuweilen aber auch ausführlich im Quellenwortlaut zitiert. Vor allem diskutiert er die Frage der Solidarhaftung‚ das heißt der Haftung der einzelnen Gesellschafter für Gesellschaftsschulden; sie bedingt zugleich eine Trennung von Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftsschulden einerseits von denjenigen der einzelnen Gesellschafter andererseits. Dabei bezweifelt Weber gegen Lastig‚ daß die zeitlich ältere gemeinsame Haftung der Sippengenossen kausal für die später bezeugte der Gesellschafter gewesen sein müsse. Zwar sind die Florentiner Gesellschaften überwiegend Familiensozietäten‚ und dies ist auch der Kern ihrer Kontinuität über die Generationen. Doch treten zu ihnen stets nichtverwandte Teilhaber in der gleichen Rechtsstellung (S. 291)‚ so daß die Familienverbindung nicht entscheidend für das Gesellschaftsverhältnis sein kann.
Die Wirkung dieser Gemeinschaft nach innen und außen ist aber für die Gesellschaft ganz parallel zur Familiengenossenschaft geregelt (S. 294). Daraus ergibt sich der Sozietätscharakter der Familiengemeinschaft und der Familiencharakter der Sozietät (S. 295).
Nunmehr verfolgt Weber die Frage der Haftung‚ und zwar als solidarische Haftung für Gesellschaftsschulden einerseits‚ als gesonderte Haftung des einzelnen Gesellschafters für private Schulden andererseits. Die auf S. 295 diskutierten Quellen ordnen eine Solidarhaftung dann an‚ wenn eine Verpflichtung in ein „Buch der Gesellschaft“ eingetragen ist. Weber sucht so[51]dann neben dem akzidentiellen Merkmal der Bucheintragung als Beweismittel nach einem essentiellen und findet dies bei einer Verpflichtungserklärung für die Gesellschaft unter ihrem Namen‚ der Firma (S. 297 f.). Die anfangs noch schwankende Entwicklung ist um 1400 mit dem Grundsatz abgeschlossen: Wer zur Firma gehört‚ haftet für die namens der Firma abgeschlossenen Geschäfte (S. 300).
Damit erweist sich als Prinzip der offenen Handelsgesellschaft ein Gesellschaftsvermögen‚ welches im Innenverhältnis und Außenverhältnis identisch ist. Mit Hinweis darauf wird am Ende der Argumentation (S. 311 f.) Labands Auffassung zum geltenden Recht der oHG widerlegt‚ die Bestimmung des Gesellschaftsvermögens könne im Innenverhältnis und im Außenverhältnis auseinanderfallen. Auf diese Weise bekräftigt Weber direkt den aktuellen juristischen Bezug seiner historischen Untersuchung.
dd. Zur Rolle der Rechtswissenschaft und Schlußfolgerungen. (Kap. VI)
In Kapitel VI prüft Weber zunächst die Stellungnahmen und den Einfluß der juristischen Wissenschaft (der „zeitgenössischen Jurisprudenz“‚ der „romanistischen Theorie“‚ der „Doktrin“) im Hinblick auf die gezeichnete Entwicklung‚ die ja vor allem auf einer Analyse des Statutarrechts beruhte. Danach schließt er mit einigen zusammenfassenden Überlegungen.
Zu Beginn stellt Weber fest‚ daß in dem untersuchten Zeitraum die für die offene Handelsgesellschaft wesentlichen Grundlagen Firma‚ Solidarhaftung und Sondervermögen rechtlich ausgeformt worden sind. Auf anderen Wegen habe sich über die accommenda die Kommanditgesellschaft neben dem Kommissionsgeschäft gebildet. Die historische Entwicklung habe damit die juristischen Gesichtspunkte geliefert‚ durch deren Kombination und Ausbau in der weiteren Geschichte die modernen Gesellschaftsformen geschaffen werden konnten (S. 312 f.). Doch hatte die romanistische Theorie aufgrund ihres Ausgangspunktes in der römischrechtlichen societas mit der Einordnung der ungleichen Beteiligung (Arbeit/Kapital) in der sich entwickelnden Kommanditgesellschaft Schwierigkeiten. Ihr Zugang beruhe eben auf abstrakter (d. h. theoretisch-juristischer) Konstruktion‚ nicht auf einer wirtschaftlichen oder sozialen Theorie‚ die den Zugang zu den tatsächlichen Verhältnissen hätte vermitteln können.
Was die offene Handelsgesellschaft angeht‚ so werde das Merkmal des Sondervermögens von der Rechtswissenschaft vor allem für den Fall des Konkurses diskutiert. Im Anschluß an den Juristen Baldus hat aber auch die Rechtsprechung der Rota von Genua der Gesellschaft den Charakter einer juristischen Person (corpus mysticum) gegeben‚ um für das Sondervermögen ein entsprechendes Rechtssubjekt zu haben (S. 316 f.). Wenn Weber dies sodann (S. 317) als „historisch und dogmatisch ungerechtfertigt“ bezeichnet‚ so macht er hier ein Zugeständnis an die aktuelle Rechtslage in [52]Deutschland‚ die die Handelsgesellschaften nicht als juristische Personen‚ sondern unter der germanistischen Figur der Gesamthand sieht‚ auf die er später (S. 331) zurückkommt. – Von der Figur der juristischen Person als eigenes Rechtssubjekt ausgehend‚ konnte aber die Theorie die Solidarhaftung leichter konstruieren‚ indem sie den handelnden Gesellschafter in einem Auftragsverhältnis (Mandat) oder in einem Geschäftsführungsverhältnis (Institorat) zur Handelsgesellschaft als juristischer Person sah (S. 319). Dies paßte zwar dann in das römischrechtliche System der Pandekten‚ wurde aber der Stellung des Handelnden als Gesellschafter nicht gerecht. Infolgedessen konnte diese „juristische Konsequenzmacherei“ zu schiefen Ergebnissen in der Praxis führen (S. 320).
Die Jurisprudenz bemühte sich nach Weber erst danach‚ die für die praktische Rechtsentwicklung maßgebenden äußeren Tatbestände mit ihren juristischen Denkformen in Beziehung zu setzen (S. 320 f.). Dabei mußte sie von der Beobachtung der tatsächlich so wichtigen Brüder- und Ehegemeinschaft ausgehen; darüber hinaus arbeitet sie als Kriterium verdienstvoll die Absicht gemeinsamer Erwerbstätigkeit heraus‚ also jene Merkmale‚ die Weber selbst anhand des empirischen Materials festgestellt hatte. Den Grund für diese Annäherung von Theorie und Praxis sieht Weber darin‚ daß studierte Juristen sowohl die Statutenredaktion wie die Rechtsprechung in die Hand genommen hatten (S. 323). Nach weiteren Analysen stellt Weber dann noch einmal grundsätzlich fest‚ die in den Hörsälen von Bologna und Padua vorgebildeten Juristen hätten wenig Sinn für die wirtschaftliche Bedeutung und den historischen Werdegang der fraglichen Rechtsinstitute besessen‚ doch habe sich dennoch in der geschilderten Begegnung die klärende Macht der römischen Rechtsgedanken bewährt (S. 326).
In einer Untersuchung der Rechtsprechung der Rota von Genua stellt Weber schließlich eine klare Trennung von offener Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft fest (S. 327–330). Aus der ursprünglichen alten Kommenda habe sich damit einerseits die Kommanditgesellschaft‚ andererseits das bloße‚ gesellschaftsrechtlich nicht relevante Kommissionsgeschäft entwickelt. – Hiermit ist die Untersuchung Webers zu ihrem Ende gekommen‚ denn die weitere Entwicklung der behandelten Rechtsinstitute gehe nun aus den Lokalstatuten in die Hand der internationalen Wissenschaft über‚ die dann die Gesetzgebung der Territorialstaaten bestimmt (S. 330).
Zum Schluß berührt Weber noch zwei grundsätzliche historisch-juristische Fragen (S. 330–332). In der von ihm betrachteten italienischen Entwicklung werden die Gesellschaften‚ wie gerade gezeigt‚ im Ergebnis als juristische Personen aufgefaßt. Nunmehr fragt er‚ ob sie nicht aber historisch und dogmatisch Gesamthandsverhältnisse seien‚ so wie es die zeitgenössische deutsche juristische Germanistik (Sohm‚ Gierke‚ auch Kuntze) [53]herausgearbeitet hat. Diese Frage läßt Weber in der vorliegenden Untersuchung unbeantwortet‚ weil sie nur unter Heranziehung der deutschen Rechtsentwicklung gelöst werden könne; allein in dieser könnten nämlich die angesprochenen germanischen Rechtsgedanken‚ die auch auf Italien einwirkten‚ in hinreichender Deutlichkeit erkannt werden. Eine solche Untersuchung behält er sich für später vor (S. 331). – Für die zweite angesprochene Frage kommt Weber hingegen zu einem kurz umrissenen Ergebnis: Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft haben eine historisch – und damit für ihn auch in ihrer juristischen Natur – ganz unterschiedliche Grundlage. Die Haftung des Kommanditisten beruht nämlich nicht auf der Teilhabe an einem gemeinsamen Sondervermögen‚ sondern entwickelt sich aus der Teilnahme an Gewinn und Verlust eines fremden Geschäftsbetriebes. „Während die offene Gesellschaft eine Personengemeinschaft darstellt‚ ist die Kommanditgesellschaft als Partizipationsverhältnis zu konstruieren“ (S. 332). Das Endergebnis der historischen Untersuchung besteht also in einer theoretisch-dogmatischen Unterscheidung.

7. Das rechtshistorische Handwerk in den Exegesen

Wie im Editorischen Bericht näher dargelegt‚
37
Vgl. den Editorischen Bericht zu den Handelsgesellschaften‚ unten‚ S. 116.
gehörte die Anfertigung von drei Exegesen zu den von der Promotionsordnung aufgestellten Voraussetzungen. Entsprechend zu den drei Traditionssträngen der Historischen Schule handelte es sich dabei um eine romanistische‚ eine kanonistische und eine germanistische Arbeit‚ wie sie noch heute teilweise in Juristischen Fakultäten für die Promotion verlangt wird. Zugrunde lag und liegt dem die Auffassung‚ ein promovierter Jurist müsse die historischen Grundlagen der Rechtsordnung beherrschen und in der Lage sein‚ selbständig wissenschaftlich mit ihnen umzugehen; eine Anforderung‚ die im 19. Jahrhundert noch eine unmittelbare Beziehung zur Methode der Historischen Schule und damit zum geltenden Recht besaß. Im Gegensatz zur Doktorarbeit selbst wird also hier keine kreative wissenschaftliche Leistung verlangt‚ wohl aber der Nachweis der Fähigkeit des Kandidaten‚ in der Verbindung von historischer und dogmatischer Methode den normativen Sinngehalt einer Quelle zu ermitteln. Insofern ist die Aufgabe einer solchen Exegese wissenschaftlich begrenzter als die einer Seminararbeit‚ wie sie Weber ja zur Grundlage seiner Dissertation gedient hatte. Exegesen wurden darum auch allgemein nicht publiziert‚ deshalb bietet die vorliegende Edition der Weber’schen Exegesen erstmals auch einen besonderen Einblick in das Niveau und die Praxis dieser wissenschaftlichen „Schularbeiten“.
[54]Weber war sich dieses Charakters der von ihm verlangten Leistungen offenbar sehr genau bewußt. Wohl auch wegen des Zeitdrucks‚ in dem er sich damals befand‚ hielt er sich recht genau an die Vorgabe einer historisch-dogmatischen Erschließung der Quelle‚ die vor allem auch die Heranziehung von Parallelstellen bei der Interpretation verlangt. Von Weber wie von den Korrektoren wurde dabei auf den exakten Nachweis der weiteren herangezogenen Quellenfundstellen wie auch den der erwähnten wissenschaftlichen Literatur offenbar kein Wert gelegt: Die Kenntnis und Auffindbarkeit derselben wurde anscheinend als selbstverständlich vorausgesetzt. Weber selbst gibt sich bei der Heranziehung und Erörterung von parallelen Quellenstellen größere Mühe‚ weniger dagegen dabei‚ die wissenschaftliche Literatur zu den Problemen auszuschöpfen. Lücken in dieser Beziehung werden von den Korrektoren nur milde gerügt‚ während die Hauptgrundlage der Beurteilung die in der erwähnten Weise vorgenommene Quellenexegese selbst ist. Weber beherrscht sie ganz offenkundig und zeigt dies auch mit einer gewissen Freude‚ indem er etwa nur die dem rechtshistorisch sachkundigen Juristen notwendigen Hinweise und Begriffe bietet.
Allerdings verwendet er eine sehr unterschiedliche Intensität auf die Erörterung der drei Quellenstellen‚ die sich auch in den unterschiedlichen Bewertungen niederschlägt.
38
[54] Zu den Bewertungen vgl. den Editorischen Bericht‚ unten‚ S. 359.
Mit knappstem Arbeitsaufwand erstellt er offenbar die römisch-rechtliche Exegese‚ die denn auch die niedrigste Bewertung erfährt. Breiter wendet er sich dem kanonistischen Thema zu. Bei weitem am intensivsten und umfangreichsten – und auch in der Bewertung am erfolgreichsten – handelt er die Sachsenspiegelstelle der deutschrechtlichen Exegese ab. Wohl kam ihm hier die intensive Schulung bei seinem Göttinger Lehrer Frensdorff zugute‚ vielleicht auch wollte er den neuberufenen germanistischen Handelsrechtler Gierke‚ der die Aufgabe gestellt hatte‚ überzeugen. Jedenfalls bleibt diese Gewichtung angesichts der Tatsache‚ daß Weber später die Venia im römischen Recht erwerben und er allgemein überwiegend den Altertumswissenschaften zugeordnet wird‚ bemerkenswert. Die sehr unterschiedlich verteilte Arbeitsintensität bezeugt jedenfalls deutlich sein Interesse für Mittelalter und Neuzeit‚ für deutschrechtliche und kanonistische Materien.
Die romanistische Exegese betrifft eine Stelle des klassischen Juristen Julian‚
39
Vgl. unten‚ S. 364–383.
in der in üblicher Weise eine kurze Charakterisierung des Sachverhalts mit der rechtlichen Analyse und den Folgerungen daraus verbunden ist und die dadurch Anlaß zu genauerer Interpretation in beiden Richtungen [55]bietet. Sie betrifft einen Sachverhalt‚ bei dem eine Geldsumme von einem Geber einem Empfänger schenkweise gegeben wird‚ dieser sie dem Geber aber als Darlehen wieder zurückgewährt. Es fragt sich nun‚ ob das Geschäft unter die Regeln für die Schenkung oder das Darlehen einzuordnen ist. Weber behandelt diese Stelle nach den schulmäßigen Regeln‚ bringt aber eine nicht ganz überzeugende und dem Schlußsatz widersprechende Deutung; entgegen dessen ambivalenter Aussage votiert er nämlich eindeutig auf Schenkung. Der Korrektor Eck rügt die mangelnde Berücksichtigung anderer‚ in der neueren Literatur vorgetragener Erklärungen und die handgreiflich falsche oder einseitige Deutung des Schlusses; wegen der bewiesenen Kenntnis und des Scharfsinns bewertet er sie aber als „genügende Probeleistung“.
40
[55] Vgl. unten‚ S. 359.
Als kanonistische Exegese wurde Weber ein Canon des Konzils von Trient‚ der im November 1552 verabschiedet worden war‚ zugeteilt.
41
Vgl. unten‚ S. 384–403.
Er behandelt die Frage‚ durch welche Zuwendungen an eine neubegründete Kirche oder Kapelle durch den Stifter das Patronatsrecht erworben wird und in wieweit dessen Ausübung dem Recht des Ortsbischofs bzw. des Papstes unterstellt ist. Weber verfolgt sehr kenntnisreich und überlegt die Regelung des Patronatsrechts seit der Karolingerzeit über das klassische Kirchenrecht Gratians und der päpstlichen Dekretalen bis hin zur neueren Territorialgesetzgebung‚ etwa Frankreichs und Preußens. Interessant ist dabei‚ daß Weber immer wieder den Einfluß deutschrechtlicher Rechtsvorstellungen wie Munt und vor allem Gewere auf das Patronatsrecht in Erwägung zieht‚ ein Gesichtspunkt‚ der bald darauf von dem bedeutenden Kirchenrechtshistoriker Ulrich Stutz zu seiner Lehre von der germanischen „Eigenkirche“ ausgeweitet worden ist. Durch diese Breite der Erörterung kann Weber sein Ergebnis überzeugend begründen‚ daß nämlich die Regelung des Konzils von Trient wenig Einfluß gehabt habe‚ vor allem‚ weil es nur bestehende Meinungen zusammenfaßt und vorhandene Streitfragen nicht klärt. – Die Beurteilung von Hübler moniert deshalb auch nur‚ daß eine Antinomie zu einer Vorschrift der folgenden Sitzung des Konzils nicht erkannt ist und bewertet die Arbeit mit „recht gut“.
42
Vgl. unten‚ S. 359.
Als germanistische Exegese erhält Weber eine Stelle aus der klassischen Quelle des mittelalterlichen deutschen Rechts‚ dem Sachsenspiegel Landrecht.
43
Vgl. unten‚ S. 404–439.
Es handelt sich um eine prozessuale Situation‚ bei der beide Parteien ihr Recht auf ein Landgut als Lehen vor dem Landgericht behaupten. In der Quelle wird diese Situation vor allem anhand der Beweislage‚ je nach [56]der tatsächlichen Innehabung (Gewere)‚ den aufgebotenen Zeugen (Gewähren)
44
[56] In der Schreibung Webers werden die beiden Begriffe nicht immer klar unterschieden.
und den beteiligten Personen (Freie‚ Fürsten) durchgespielt. Ein bemerkenswerter Umstand‚ auf den Weber immer wieder unter rechtlichen wie prozessualen Gesichtspunkten eingeht‚ liegt darin‚ daß hier eine Frage des Lehnrechts innerhalb des landgerichtlichen Prozesses behandelt wird. Weber zieht deshalb als weitere Quellen nicht nur den Sachsenspiegel Lehnrecht‚ sondern auch die späteren prozessualen Lehrbücher des sächsischen Rechts‚ die Richtsteige Landrechts und Lehnrechts‚ den Schwabenspiegel und das langobardische Lehnrecht heran. Er behandelt die Thematik sehr klar innerhalb einer Gliederung und mit großer Ausführlichkeit. Dabei setzt er sich überwiegend zustimmend mit den Ansichten der Sachsenspiegelkenner Homeyer und Heusler‚ eher kritisch mit dem führenden Prozeßrechtler Planck auseinander‚ während er‚ wie er am Schluß bemerkt‚ auf die Ansichten von Laband nicht eingeht. Eine so ausführliche Diskussion der maßgebenden Literatur wie hier leistet Weber in den anderen Exegesen nicht. Am Ende der detaillierten Auseinandersetzung kommt er zu einer beachtlichen Definition des immer wieder schwer zu erfassenden deutschrechtlichen Instituts der „rechten Gewere“ in ihrer spezifisch prozessualen Bedeutung. Danach ordnet er die Stelle in das Verhältnis von Landrecht zu dem sich entwickelnden Lehnrecht ein‚ ebenfalls eine Leistung‚ die einen über den Horizont der Quelle hinausgehenden Überblick verlangt. Die Lehnsgerichtsbarkeit zeige sich noch nicht als „eximierter Gerichtsstand“‚ sondern stehe erst am Anfang der „Entwicklung von Lehnsverbänden‚ einer genossenschaftlichen Organisation mit monarchischer Spitze“
45
Unten‚ S. 437.
– eine Formulierung‚ die auf Webers späteren soziologischen Zugriff hinweist. Gierke bewertet die Exegese als eine „recht gute Probeleistung“ trotz etwas einseitiger und anfechtbarer Ergebnisse; „allein sie beweist eine ungewöhnliche Quellenkenntnis und große Bewandertheit im mittelalterlichen deutschen Recht“.
46
Vgl. unten‚ S. 359.
Weber hatte damit seine bei Frensdorff‚ dem Sachsenspiegelkenner‚ in Göttingen erworbenen deutschrechtlichen Quellenkenntnisse nicht nur aufs beste eingesetzt‚ sondern sich auch fachliches Ansehen bei dem kürzlich berufenen Berliner Germanisten erworben‚ der dann später als Zweitgutachter über die ‚Handelsgesellschaften‘ für die handelsrechtliche Venia zu entscheiden
47
Abdruck des Habilitationsgutachtens im Anhang zur Einleitung‚ unten‚ S. 101 ff.
und für das Ministerium über die germanistische Qualifikation Webers zu gutachten haben sollte.

[57]8. Max Weber der Jurist: Das Weiterwirken im Werk

a. Themen und Kontinuitäten
Die Max Weber-Forschung‚ gleich ob sie nun mehr biographisch ansetzt oder mehr eine Analyse des Werkes zum Ziele hat‚ behandelt allgemein das Studium und die Zeit der neunziger Jahre als eine Art Vorgeschichte. Der „eigentliche“ Max Weber beginnt für sie mit den theoretisch-methodologischen Aufsätzen des Jahrhundertbeginns (ab 1903) und der ‚Protestantischen Ethik‘ von 1904/05.
48
[57] Marra‚ Dalla comunità (wie oben‚ S. 2‚ Anm. 3)‚ S. 190.
Das stimmt überein mit den Erkenntnisinteressen‚ die auf Max Weber den Begründer der Sozialwissenschaften‚ vor allem der Soziologie‚ gerichtet sind. Die ‚Römische Agrargeschichte‘ wird teils dem Althistoriker zugerechnet‚ teils mit der Studie zur Landarbeiterfrage als Ansatz zu einer historisch-empirisch ausgerichteten Sozialwissenschaft angesehen. Noch weniger gelten die ‚Handelsgesellschaften‘ als Ansatz thematischer Linien und einer theoretischen Fundierung des Gesamtwerkes.
Genau diesen beiden Gesichtspunkten‚ dem Ansatz thematischer Linien und der theoretischen Fundierung des Gesamtwerkes‚ soll hier nun noch einmal in Bezug auf Webers juristische Orientierung und seine Arbeit an den ‚Handelsgesellschaften‘ nachgegangen werden. Wir konnten beobachten‚ mit welch hohem Maß an Überlegung Weber Goldschmidt als Betreuer und das Handelsrecht als Gebiet seines wissenschaftlichen Erstlingswerkes gewählt hatte. Charakteristika seiner späteren Arbeitsweise‚ nämlich die Bearbeitung eines historisch-empirischen Materials verbunden mit dauernder begrifflich-theoretischer Reflexion‚ haben sich schon deutlich bei der Analyse der ‚Handelsgesellschaften‘ gezeigt. Sie stehen nicht zufällig‚ sondern im Zusammenhang mit der Konstellation der Spätphase der Historischen Rechtsschule‚ dem fachlichen und methodischen Nebeneinander von Romanisten und Germanisten sowie der Eigenentwicklung‚ die das Handelsrecht in jenen Jahren unter Führung von Levin Goldschmidt genommen hatte und in die sich Max Weber mit seiner Arbeit einreiht. Daneben zeigten sich sachliche wie methodische Punkte‚ in denen Weber durchaus einen eigenen Standpunkt bezog.
Marra hat darum nachdrücklich den Anspruch erhoben‚ das Erstlingswerk und die „formazione giuridica“ in das Bild der wissenschaftlichen Entwicklung Webers einzubeziehen‚ also das „eigentliche Werk“ nicht erst mit der Jahrhundertwende und nach der Krankheitsphase beginnen zu lassen‚ damit auch längere Linien der Entwicklung und Kontinuität zu ziehen.
49
Ebd.‚ bes. S. 99‚ 187 ff. und 190 u. ö.
Auf solche Linien inhaltlicher und theoretischer Kontinuität zwischen dem Früh[58]werk‚ verschiedenen Teilen von ‚Wirtschaft und Gesellschaft‘ (vor allem der ‚Rechtssoziologie‘) bis zur späten Vorlesung über ‚Wirtschaftsgeschichte‘ hat Marra hingewiesen.
50
[58] Ebd.‚ passim.
In unserer Analyse der ‚Handelsgesellschaften‘ deutete sich an‚ wie schon hier zwei der zentralen Grundthemen des späteren Weber aufscheinen: nämlich die Ansätze zur Entwicklung des modernen Kapitalismus in der mittelalterlichen Stadtwirtschaft und die Anfänge des okzidentalen Rationalisierungsprozesses in eben dieser Zeit und diesem Bereich.
51
Auch hierauf weist Marra mehrfach hin.
Es handelt sich dabei um zwei zentrale Aspekte jenes historischen Prozesses‚ der nach Weber die Eigenart und das Schicksal der westlichen Kultur begründet. Es soll im folgenden noch genauer beobachtet werden‚ wie diese großen Themen seines späteren Werkes schon im Beobachtungsfeld der ‚Handelsgesellschaften‘ angelegt sind. Auch hier erweist es sich als interessant‚ wie weit er Grundgedanken seines Lehrers Goldschmidt aufnimmt und wo er dessen Gesichtskreis schon früh überschreitet.
Weber baut seine ‚Handelsgesellschaften‘ auf dem grundlegenden Unterschied zwischen den Formen kaufmännischer Kooperation im Seehandel und im Landhandel auf. Damit folgt er durchaus dem Konzept Goldschmidts‚ die jeweiligen sachbezogenen Bedürfnisse des Handels seien der Anlaß für die Ausbildung handelsrechtlicher Regeln und Institute. Weber leitete daraus eine grundlegende Typologie der Unterscheidung von See- und Landstädten ab. Sie ist sodann für ihn für die Rolle der Stadt im historischen Prozeß sowohl in der Antike wie im Mittelalter von Bedeutung und spielte später eine wichtige Rolle in der Auseinandersetzung mit den wirtschaftswissenschaftlichen Theorien von „Wirtschaftsstufen“‚ damit in der Frage nach einem eigenen Typus der „Stadtwirtschaft“ und ihrer Bedeutung bei der Herausbildung des modernen Kapitalismus.
52
Nippel‚ Wilfried‚ Einleitung‚ in: Weber‚ Max‚ Die Stadt‚ MWG I/22-5‚ S. 1–43‚ hier: S. 7–10.
Die genannte Unterscheidung von See- und Landstädten‚ die für die Konzeption und die tragende These seiner Dissertation maßgeblich war‚ behält ihre Bedeutung also während Webers wissenschaftlichem Weg in die Nationalökonomie und Soziologie; sie begleitete ihn bei der Auswertung der Ergebnisse der ‚Römischen Agrargeschichte‘ von 1891‚ taucht wieder im ‚Objektivitätsaufsatz‘ von 1904 als Frage der Stadtwirtschaft auf und spielt dann eine durchgehende und erhebliche Rolle in dem Text ‚Die Stadt‘.
53
Ebd.
Schließlich wird die genannte Unterscheidung in der 1919/20 gehaltenen Vorlesung zur ‚Wirtschaftsgeschichte‘ im Kapitel über „Güter- und Geldverkehr im vorkapitalistischen Zeitalter“ unter verschiedenen Perspektiven in die Problemzusam[59]menhänge eingearbeitet: In den technischen Vorbedingungen unterscheiden sich Land- und Seehandel; dies führte zu verschiedenen Organisations- und damit Rechtsformen.
54
[59] Weber‚ Wirtschaftsgeschichte‚ S. 180 ff.
Innerhalb dieser Erörterung fügt er die Ergebnisse seiner Dissertation zu Seedarlehen‚ zu Commenda und societas maris ein. Unter dem Titel der „ökonomischen Betriebsformen des Handels“ verbindet er nunmehr die Entwicklung von Rechenhaftigkeit mit den Vergesellschaftungen des Handels. Damit bezieht er sich auf das Rationalisierungsparadigma und benutzt den Begriff „Vergesellschaftung“ in dem schon angesprochenen sowohl juristischen wie soziologischen Doppelsinn. Dessen soziologischer Aspekt hatte allerdings seinen vollen Hintergrund erst mit der Definition in den „Soziologischen Grundbegriffen“ gewonnen.
55
Weber‚ WuG1, S. 21 ff. Zur wissenschaftstheoretischen Bedeutung der Begriffe Vergesellschaftung und Vergemeinschaftung durch Weber anstelle der Tönnies’schen Substanzbegriffe vgl. Oexle‚ Otto Gerhard‚ Kulturwissenschaftliche Reflexionen über soziale Gruppen in der mittelalterlichen Gesellschaft: Tönnies‚ Simmel‚ Durkheim und Max Weber‚ in: Meier (Hg.)‚ Die okzidentale Stadt (wie oben‚ S. 4‚ Anm. 13)‚ S. 115–159.
Wie wir sahen‚ spielte Weber aber schon in seiner Dissertation mit den Begriffen societas‚ Sozietät und Vergesellschaftung und ging in ihrer Anwendung weit über das Juristische hinaus. Im übrigen stellt er‚ wie gerade gezeigt‚ kurz und übersichtlich die hauptsächlichen Ergebnisse seiner Erstlingsarbeit in die Argumentationszusammenhänge seiner späteren Vorlesung ‚Wirtschaftsgeschichte‘. Noch einmal greift er dabei auf Goldschmidts Lehre zurück‚ wenn er ausdrücklich die Rechtsinstitute aus den Bedürfnissen des Handels hervorgehen läßt.
56
Weber‚ Wirtschaftsgeschichte‚ S. 181.
Weiter stellt er dann dar‚ wie die mittelalterlichen Gesellschaftsformen‚ anders als die Familiengemeinschaft‚ eine Ermittlung der Gewinnbeteiligung forderten‚ aufgrund deren zum ersten Mal eine kapitalistische Abrechnung vorzunehmen ist; aus ihr ergibt sich dann der Übergang zum kapitalistischen Dauerbetrieb.
57
Ebd.‚ S. 184.
In einem neuen Zusammenhang wird dann das Thema der Handelsgesellschaften weitergeführt.
58
Ebd.‚ S. 199.
Die Trennung von Haushalt und Betrieb aus der einheitlichen Hausgemeinschaft wird durch die Geldrechnung vorangetrieben‚ so wie auch der familienfremde Kommendatar als Kapitalgeber die Rechenhaftigkeit in die Familie einführt. Hier ist also wiederum das Thema der Rationalisierung durch die Rechenhaftigkeit des Kapitals ebenso gegenwärtig wie die Gegenüberstellung von Gemeinschaft (Familie) und Vergesellschaftung (Commenda)‚ ohne daß der Sozialwissenschaftler und Nationalökonom Weber in der ‚Wirtschaftsgeschichte‘ von den thematischen Linien und der Terminologie seiner juristischen Dissertation abgehen müßte. Ebenso flicht er weitere The[60]men seiner Dissertation‚ nämlich die Rolle gemeinsamen Wohnens und Arbeitens im Hause‚ die Ausbildung eines Sondervermögens und schließlich einer gemeinsamen Firma‚ in die wirtschaftshistorische Argumentation ein. Auch die germanistische Rechtsfigur der gesamten Hand‚ in die er die Haftung der Gesellschafter einordnet‚ ist ihm im wirtschaftshistorischen Zusammenhang der Erwähnung wert. Von den südeuropäischen Verhältnissen‚ dem Gegenstand seiner Dissertation‚ wendet er nunmehr den Blick auch nach Nordeuropa und zu der Hanse mit den dortigen typischen Rechtsformen von Sendeve und Wedderleginge; dies sind Problembereiche‚ die er schon nach der Promotion für eine rechtshistorische Weiterarbeit in germanistischer Richtung ins Auge gefaßt hatte.
59
[60] Weber‚ Wirtschaftsgeschichte‚ S. 203. Vgl. Kap. 11 dieser Einleitung‚ unten‚ S. 92 f.
Die Details können zeigen‚ wie Weber mit Selbstverständlichkeit die Ergebnisse seiner rechtshistorischen Arbeit in seine Überlegungen als Soziologe und Nationalökonom integriert und hierin weder einen thematischen noch methodischen Bruch sieht. Dieselben Gesichtspunkte und Ergebnisse aus den ‚Handelsgesellschaften‘ hatte er schon in die Manuskripte seiner großen Typologien‚ die dann in ‚Wirtschaft und Gesellschaft‘ veröffentlicht werden sollten‚ eingearbeitet;
60
Weber‚ Max‚ Hausgemeinschaften‚ in: MWG I/22-1‚ S. 145–154‚ und Weber‚ Max‚ Recht § 2‚ in: ders.‚ WuG1, S. 439–441 (MWG I/22-3). Dazu auch unten‚ S. 75‚ Anm. 15 und 16.
darauf ist weiter unten noch zurückzukommen.
Die Betrachtung der durchgehenden thematischen und methodischen Linien seines Werkes weisen darauf hin‚ wie die Arbeiten Webers nach seiner Erkrankung und jenseits der Jahrhundertwende zwar eine Erweiterung der Themenbereiche und des Horizontes (etwa in die Religionssoziologie) wie auch eine theoretische Neubegründung des methodischen Ansatzes‚ aber keinen grundsätzlichen Bruch bedeutet haben – was für einen vierzigjährigen Wissenschaftler auch wenig wahrscheinlich wäre.
61
So auch Marra‚ Dalla comunità (wie oben‚ S. 2‚ Anm. 3)‚ S. 190.
Vielmehr beschäftigen ihn die Themenkomplexe seiner Dissertation weiterhin‚ er ordnet sie in neue Gesamtzusammenhänge argumentativ flexibel ein. Festzuhalten bleibt vor allem‚ daß sich der Bezug auf zwei entwicklungsgeschichtliche Aspekte‚ die später zu zentralen Paradigmen werden‚ schon in den ‚Handelsgesellschaften‘ angelegt findet
62
Auch dies bei Marra.
und auch später die betreffenden Sachprobleme begleiten: Der Aspekt der Rationalisierung (unter der Chiffre der Rechenhaftigkeit)‚ das Verhältnis von (vorgegebener) Gemeinschaft zu (gewillkürter) Vergesellschaftung und schließlich die Ansätze zur Ausbildung des Kapitalismus vor dem eigentlichen modernen Kapitalismus.
Von beidem ist bei dem Lehrer Goldschmidt‚ innerhalb von dessen Konzept der Entwicklung eines universalen Handelsrechts Webers Dissertation [61]ja entstand‚ zumindest in dieser expliziten Form nichts zu finden. Wir treffen mit diesen Aspekten also eine frühe eigene Sicht Max Webers‚ deren Konturen nunmehr in der Abgrenzung zu Goldschmidt und zu den Standpunkten der Romanisten und Germanisten der Historischen Rechtsschule noch weiter geklärt werden sollen.
Bei Goldschmidt ist die wichtigste Kategorie‚ auf die er das Handelsrecht bezieht‚ die Eigenart von Handel und Verkehr. Sie sind ihm wichtige Kulturerscheinungen‚ die gewissen historischen Entwicklungen unterliegen‚ aber universale vorgegebene Strukturen besitzen. Diese erfaßt er unter anderem in der Kategorie der Natur der Sache.
63
[61] Goldschmidt‚ Über die wissenschaftliche Behandlung (wie oben‚ S. 23‚ Anm. 79)‚ S. 20 (Einleitungsaufsatz der ZHR).
Weil für Goldschmidt zur Erfassung der Triebkräfte des Handelsrechts Handel und Verkehr eine spezifische Rolle spielen‚ bettet er diese nicht in eine Kategorie „Wirtschaft“ ein‚ die bei ihm auch sonst nicht präsent ist. Dies aber tut Weber‚ und zwar im Ansatz schon in seiner Dissertation; wie gezeigt‚ führen von dort entsprechende Linien bis in seine ‚Wirtschaftsgeschichte‘. Damit aber kann für Weber der Faktor Kapital eine weit umfassendere Bedeutung gewinnen‚ die über den Handel hinausweist: Der Faktor Kapital‚ einmal freigesetzt‚ zersetzt durch seine immanente Rechenhaftigkeit die Gemeinschaft der Familienwirtschaft und fordert damit „Vergesellschaftung“ in dem angesprochenen juristischen und soziologischen Doppelsinn. Er bereitet auf diese Weise schon in einem vorkapitalistischen Zeitalter den modernen Kapitalismus vor. Bei Goldschmidt dagegen gibt es diesen Zusammenhang und diesen Ausblick‚ der sicher nicht ohne Kenntnis der marxistischen wie der nationalökonomischen Theorie von Weber erfaßt worden ist‚ dagegen nicht. Goldschmidt sieht vielmehr Handel und Handelsrecht stärker in einem kulturhistorischen denn in einem spezifisch wirtschaftlichen Zusammenhang.
Weber übernahm die Gegenüberstellung von Arbeit und Kapital aus der handelsrechtlichen Literatur. Diese verwendete die genannte Begrifflichkeit aber streng innerhalb der Kooperationsformen des Kaufmannsstandes‚ also nicht als wirtschaftstheoretische Kategorie oder gar im Sinne der Marx’schen Begründung eines Klassengegensatzes. Bei Weber dagegen klingt die allgemeinere Bedeutung des Faktors Kapital schon in der Dissertation an‚ wenn er über die Kategorie der Rechenhaftigkeit dessen soziale und ökonomische Wirkungen ins Auge faßt. Auch wenn Weber sich in seiner Erstlingsarbeit im Rahmen einer fachlich historisch-juristischen Arbeit hält‚ so zeigen sich doch schon deutlich die Ansätze und Perspektiven‚ unter denen er diesen Rahmen bald überschreiten wird. Gerade deshalb kann er in seinen späteren Arbeiten‚ in der ‚Stadt‘ wie in der ‚Rechtssoziologie‘ und in der ‚Wirtschaftsgeschichte‘‚ die einzelnen Problemerörterungen des [62]Frühwerks unter denselben‚ nunmehr weiter ausgearbeiteten Aspekten diskutieren und als Belege verwenden.
b. Recht und Gesellschaft
Während Weber‚ über Goldschmidt hinaus‚ die Bedeutung des Handels anhand des eingesetzten Kapitals in eine übergreifende wirtschaftliche Dimension einbettet‚ betont er innerhalb des Juristischen die Sonderstellung des Handelsrechts‚ so wie Goldschmidt sie im Einleitungsaufsatz seiner ‚Zeitschrift‘ dargestellt hatte. Für beide war es sachwidrig‚ das Handelsrecht einseitig dem Lehr- und Wissenschaftsgebiet des Römischen Rechts oder des Deutschen Rechts‚ also dem Arbeitsgebiet entweder der Romanisten oder der Germanisten‚ zuzuordnen. Denn das Handelsrecht hatte wichtige Grundlagen einerseits im römischen Obligationenrecht‚ andererseits hatte es sich seit dem Mittelalter mit eigenen Rechtsgestaltungen als europäisches Rechtsgebiet‚ vorrangig im Raum Italiens‚ aber auch mit eigenständigen Parallelen im germanischen Norden‚ entwickelt. Goldschmidt knüpfte daran die Forderung‚ das Handelsrecht als eigenes Lehr- und Wissenschaftsgebiet zu etablieren. Dies gelang ihm auch mit der Einrichtung seines Berliner Lehrstuhls und seiner Zeitschrift.
Weber folgte Goldschmidts Ansatz in seiner Dissertation und vertiefte ihn später noch durch weitergehende rechtstheoretische Konsequenzen. Er rechnete der Historischen Rechtsschule
64
[62] Weber‚ Recht § 6‚ in: ders.‚ WuG1, S. 494 (MWG I/22-3)‚ wo sich die folgenden Zitate finden.
(dem „fachmäßig historisch gebildeten Juristen“‚ dem „wissenschaftlichen historischen Purismus“) den Verlust „der Angepaßtheit römischen Rechts an moderne Verkehrsinteressen“ zu‚ wodurch dann „die Bahn für die abstrakte Rechtslogik ganz frei“ wurde – was er durchaus kritisch sieht‚ weil ihm dadurch die Pragmatik und sachliche Angemessenheit der Rechtsformen verzerrt wird. Weber beschreibt also als Folge der Pandektistik weniger eine Historisierung der Rechtswissenschaft denn eine Konstruktions- oder Begriffsjurisprudenz‚ die jedoch das angestrebte Ergebnis („eine rein logische Neusystematisierung des alten Rechts“) nicht voll erreichte. Dies freilich „gelang andererseits der germanistischen Partei der historischen Rechtsschule ebensowenig“ in Bezug auf die von ihr verwalteten Rechtsmaterien. „Denn was an ihnen den Historiker wissenschaftlich reizte‚ war gerade das irrationale‚ der ständischen Rechtsordnung entstammende‚ also antiformale Element in ihnen“. Von diesen beiden entgegengesetzten Wegen‚ die Aufgabe der Rechtswissenschaft auf dem Wege zur kodifikatorischen Zusammenfassung zu verfehlen und in einen logischen Formalismus oder irrationalen [63]Antiformalismus zu verfallen‚ ist für Weber allein das Handelsrecht frei geblieben. „Nur die von den bürgerlichen Verkehrsinteressenten autonom an ihre Bedürfnisse angepaßten und durch die Praxis der Spezialgerichte empirisch rationalisierten Rechtspartikularitäten‚ vor allem also: das Wechsel- und Handelsrecht‚ gelang es[] wissenschaftlich und schließlich kodifikatorisch ohne Verlust an praktischer Angepaßtheit zu systematisieren‚ weil hier zwingende und eindeutige ökonomische Bedürfnisse im Spiel waren“. Die erste Hälfte des gedrängten Satzes faßt das Ergebnis von Webers Dissertation begrifflich zusammen‚ die zweite feiert die handelsrechtlichen Kodifikationen als gelungen im Sinne der Goldschmidt’schen Theorie des Handelsrechts. Das Beispiel des Handelsrechts dient Weber hier zum Nachweis dessen‚ was er allgemein für eine ausgewogene und geglückte Rechtsstruktur hält: eine Verbindung des Formalcharakters des Rechts mit einer aus der Praxis gewonnenen Pragmatik‚ die eine Angemessenheit der Lösungen der Rechtskonflikte bewirkt‚ welche durch eine übertriebene Systematisierung und Theoretisierung gefährdet ist. Wir erkennen hier in der ‚Rechtssoziologie‘ genau die Position wieder‚ mit der Weber in seiner Dissertation die aus der städtischen Rechtspraxis des mittelalterlichen Handels gewonnenen Ergebnisse gegen die Systematisierung durch die „romanistische Doktrin“
65
[63] Unten‚ S. 312 ff. Diese Argumentation durchzieht das gesamte Kap. VI‚ das Zitat unten‚ S. 323.
verteidigt. Nunmehr weitet er in der ‚Rechtssoziologie‘ diesen Standpunkt zu einer rechtstheoretischen Beurteilung von Rechtsordnungen überhaupt aus.
In diesem Zusammenhang verspricht jener Punkt von Webers Argumentation in den ‚Handelsgesellschaften‘ Aufschluß‚ der von den Gutachtern kontrovers bewertet wurde. Goldschmidt lehnt in seinem Habilitationsgutachten wie in der kurz darauf erschienenen ‚Universalgeschichte des Handelsrechts‘ Webers Meinung in diesem Punkt ab‚ während Gierke‚ ebenfalls in seinem Habilitationsgutachten wie in seinem 1895 erschienenen ‚Handbuch des Deutschen Privatrechts‘‚ sich Weber‚ gegen die Meinung Goldschmidts‚ ausdrücklich anschließt.
66
Vgl. die Gutachten‚ unten‚ S. 104 ff.‚ sowie Goldschmidt‚ Universalgeschichte des Handelsrechts‚ S. 279 ff.‚ und Gierke‚ Deutsches Privatrecht (wie oben‚ S. 36‚ Anm. 14)‚ S. 666‚ bes. Anm. 12 und 13.
Die Auseinandersetzung‚ deren rechtshistorischer Kern dem heutigen Leser zunächst nur mit Mühe verständlich wird‚ verdient Aufmerksamkeit nicht nur deshalb‚ weil Webers Standpunkt hier mit dem des Germanisten und nicht mit dem seines Lehrers übereinstimmt‚ sondern auch darum‚ weil Weber selbst die Frage für so wichtig hielt‚ daß er ihr eine literarische Kontroverse mit Goldschmidt widmen wollte. Dabei ging es Weber neben der inhaltlichen auch um methodi[64]sche Fragen; dies ergibt sich aus der Bemerkung im Brief an Lujo Brentano‚ ihm erscheine die Kritik Goldschmidts „juristisch-formal“.
67
[64] Brief Max Webers an Lujo Brentano vom 20. Feb. 1893‚ in: Weber‚ Jugendbriefe‚ S. 363 (MWG II/2).
In einem für Weber offenbar wichtigen Punkt seiner Arbeit spricht er damit also die Formalismus-Problematik an‚ die er dann in seiner ‚Rechtssoziologie‘ entfalten sollte. Offenbar schätzt Weber seinen eigenen Standpunkt methodisch weniger juristisch und weniger formal ein. Was steht als grundsätzliche Position dahinter?
Weber argumentiert an der fraglichen Stelle der ‚Handelsgesellschaften‘‚ der Neuansatz des mittelalterlichen italienischen Stadtrechts gehe nicht von der römischen societas aus‚ sondern von der langobardisch-germanischen Familiengemeinschaft; diese umfassende Gemeinschaft des Hauses und des Vermögens werde dann im Zeichen der Rechenhaftigkeit des Kapitals zu vertraglich begründeten Gesellschaftsformen umgestaltet.
68
Weber‚ Handelsgesellschaften‚ unten‚ S. 224 f. u. ö.
Diese Vergesellschaftung gehe zwar von der Familie aus‚ umfasse im Rahmen des Hauses aber auch Nichtverwandte und stelle daher eher eine „Arbeitsgesellschaft“ denn eine Sippengemeinschaft dar. Doch sieht er‚ und darin stimmt er mit Gierkes genossenschaftsrechtlichem Ansatz überein‚ einen genetischen Übergang von der stärker faktisch-sozial begründeten Familiengemeinschaft zur rechtlich-willentlich geschaffenen‚ also „gewillkürten“ Gesellschaftsform. Von diesem Vorgang der internen Umwandlung her begründet Weber die gemeinsame und solidarische Haftung der Gesellschafter nach außen. Dies stellt eine Art soziologische Begründung der Entstehung der Gesellschaftsform dar; man kann gleichsam die Ausdifferenzierung der Rechtsregeln‚ die sich dann in einem Gesellschaftsvertrag niederschlagen‚ aus dem vorausgehenden‚ von der sozialen Einheit von Sippe und Haus geprägten Verband beobachten. Die starke Betonung‚ die Weber der Gemeinschaftsform des stare ad unum panem et vinum gibt‚ unterstreicht dieses‚ sein rechtssoziologisches Interesse.
69
Der Ausdruck findet sich in den Quellen‚ zitiert etwa in den ‚Handelsgesellschaften‘‚ unten‚ S. 213 f. (Bergamo) und S. 227 (Cremona)‚ wird dann argumentativ aufgenommen von Weber‚ unten‚ S. 230 f. und 233 f.
Den Übergang zur willentlichen Gestaltung durch Vertragsakt sehen übrigens beide als wichtig an.
70
Weber verwendet hier immer wieder das quellengemäße rechtshistorische Fachwort „gewillkürt“. Goldschmidt‚ Universalgeschichte des Handelsrechts‚ S. 271‚ spricht von „voluntar“.
Für Weber aber hat er genetischen Charakter; damit teilt er die Sichtweise der Germanisten‚ die es immer wieder mit der Verschriftlichung gewohnheitlicher Traditionen zu normativem Recht zu tun haben‚ während die Romanisten sich überwiegend auf der Ebene einer juristischen Schriftkultur bewegen.
[65]Goldschmidt läßt sich in seiner ‚Universalgeschichte‘ zwar anfangs auf den Ansatz Webers ein (wie er auch in mehreren Punkten Gierke zustimmt)‚ schlägt jedoch dann einen gedanklichen Haken‚ wenn es zur Haftung der Gesellschafter gegenüber Dritten kommt.
71
[65] Zum folgenden ebd.‚ S. 271 ff.
Zwar ist auch ihm diese keineswegs aus der römischen societas als einer Innengesellschaft abzuleiten. Die „eigenthümliche Verbindung“ der compagnia ruhe auf germanischen wie auf modernen‚ stark durch römisches Recht beeinflußten Prinzipien. Zurückzuweisen sei aber der Versuch‚ die „romanische Handelsgesellschaft ausschließlich auf den germanischen Familien- oder nur auf den Haus-Verband der Genossen zu basieren“;
72
Ebd.‚ S. 285 f.
er wird neben Lastig „insbesondere Weber“ zugeschrieben. Statt dessen konstruierte Goldschmidt in einer längeren‚ von umfangreichen Anmerkungen begleiteten Argumentation die Haftung der Gesellschaft über ein römischrechtliches Vertretungsverhältnis zum jeweils auftretenden Gesellschafter‚ eine „präsumptive wechselseitige praepositio institoria“.
73
Ebd.‚ S. 282‚ ähnlich im Habilitationsgutachten‚ unten‚ S. 103 f.
Er sieht damit das „treibende moderne Prinzip […] wesentlich nur in der von Hauswirthschaft u. dgl. losgelösten Firmengemeinschaft und der prinzipiell für jeden Gesellschafter gewohnheitsrechtlich anerkannten Befugniß zum verbindenden Gebrauch der gemeinsamen Firma“.
Es handelt sich also um zunächst geringe Unterschiede in der historischen Herleitung moderner Rechtsprinzipien‚ die jedoch in der damaligen Situation von Goldschmidt wie Gierke und vor allem auch Weber für wichtig gehalten wurden. Ohne daß hier inhaltlich Stellung zu der Auseinandersetzung genommen werden soll‚ läßt sich doch feststellen‚ daß Webers Einordnung von Goldschmidts Argumentation als „juristisch-formal“ im Vergleich zu seiner eigenen zutreffend ist. Goldschmidt verläßt nämlich in seinem Gedankengang die Auseinandersetzung darüber‚ wie ein juristisch neues Prinzip sich aus den Gemeinschaftsformen des früheren Mittelalters gemäß den Bedürfnissen des Handels organisch herausgeformt haben könnte und geht statt dessen zu einer juristischen Konstruktion über‚ nämlich einer im Außen- wie im Innenverhältnis wirksamen Vertretungsmacht des jeweiligen Gesellschafters für die Gesellschaft. Goldschmidt übernimmt diese juristische Konstruktion auf der Grundlage des römischrechtlichen Institorats von den Romanisten‚ obwohl es sich bei diesem Institut nicht um Vertretung einer Gesellschaft‚ sondern eines einfachen Erwerbsgeschäfts handelt und obwohl die direkte Stellvertretung weder dem römischen noch dem älteren germanischen Recht entsprach.
74
Goldschmidt‚ Universalgeschichte des Handelsrechts‚ S. 275 f.
Goldschmidt läßt die Gesellschaft aus einem juristischen Außenverhältnis entstehen‚ Weber entwickelt sie aus internen Gemeinschaftsformen.
[66]Weber billigt diesem Punkt‚ der in der langen komplexen Argumentation Goldschmidts sich schließlich doch als zentral erweist‚ also mit Recht eine größere grundsätzliche Bedeutung zu: Es geht nämlich darum‚ ob überhaupt beim Verständnis der Entstehung von Rechtsfiguren im Mittelalter stärker die zu Grunde liegenden Sozialstrukturen einbezogen werden sollen‚ oder ob man zur Erklärung auf auch entfernter liegende‚ vom römischen Recht ausgebildete‚ juristische Regeln zurückgreift. Webers methodisches Vorgehen entspricht hier dem der Germanistik. Nicht zufällig verbinden Weber wie auch Gierke diesen Punkt mit der germanistischen Figur der Gesamthand‚ die sich auch aus einem hohen Maß an tatsächlicher Verbundenheit herleitet. Goldschmidt hatte dagegen einem formal-juristischen und damit inhaltlichen wie methodischen „romanistischen“ Argument den methodischen Vorzug gegeben. Allen Beteiligten war offenbar‚ aufgrund der damals geführten intensiven Debatten zwischen romanistischen und germanistischen Standpunkten‚ der grundsätzliche Aspekt der diffizilen Detailfrage durchaus gegenwärtig.
Weber entzieht also‚ wie Goldschmidt‚ seine Quellen und ihre Interpretation einer einseitigen Zuordnung zum römischen oder germanischen Recht. Vielmehr sieht er‚ auch hier ganz wie Goldschmidt‚ die neuen Formen der Handelsgesellschaften aus den Bedürfnissen des mittelalterlichen Handels hervorwachsen. Für Weber kann das römische Recht zwar keine unmittelbare Lösung anbieten‚ begleitet aber diesen Vorgang gleichsam als Rationalisierungsfaktor. Während in den Seestädten in den Rechtsformen der Kommenda ein Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Kapitalgebern und reisendem Kaufmann stattfindet‚ die jedoch nicht zur Gesellschaftsform führt‚ wächst für Weber die eigentliche Form der offenen Handelsgesellschaft in den Landstädten aus der Wirtschaftseinheit von Familie und Haus‚ woraus sich dann die Bildung eines Sondervermögens und der Solidarhaftung erklären lassen. Diese Art der Herleitung entspricht in ihrem Ausgriff auf die sozialen Strukturen zur Erklärung der Rechtsbildung dem methodischen Vorgehen der Germanistik (aber auch der historischen Methode eines Theodor Mommsen). In diesem Punkt sucht Weber eine gegenüber Goldschmidt stärkere methodische Anlehnung an die „eigentlichen“ Germanisten‚ was ihm konsequenterweise eine Ablehnung von Goldschmidt und eine Zustimmung von Gierke einträgt. In Webers Gedankengang ist es nun folgerichtig‚ wenn er sich hier nicht nur stark auf langobardisches Recht‚ sondern auch auf die germanistische Rechtsfigur der Gesamthand bezieht und die Fiktion einer juristischen Person durch die romanistische Doktrin (von Bartolus bis zu Savigny und seiner Schule) ablehnt. Goldschmidt machte in seiner Darstellung in der ‚Universalgeschichte des Handelsrechts‘ die ersten Schritte durchaus mit‚ gibt aber dann der Erklärung der neuen Rechtsformen der Han[67]delsgesellschaften durch die Übernahme einer juristischen Konstruktion den Vorzug.
Weber greift bei seiner genetischen Erklärung auf soziale Strukturen zurück‚ läßt Recht aber keineswegs im Sozialen oder Ökonomischen aufgehen; vielmehr grenzt er die Bereiche in ihren Entwicklungsgesetzen deutlich voneinander ab. Die Betonung der Eigenständigkeit des Rechts gegenüber der Theologie in Abgrenzung zu Endemann haben wir bereits beobachtet. Schon zu Beginn der ‚Handelsgesellschaften‘ formuliert Weber als prinzipiellen Standpunkt die Autonomie des Rechts und einzelner rechtlicher Figuren‚ die sich in kontingenten Verhältnissen ausgebildet haben und in ihrer weiteren Geschichte dann zu ganz anderen Zwecken und in anderen Funktionen eingesetzt werden können‚ die mit ihren Entstehungsbedingungen nichts mehr zu tun haben.
75
[67] Weber‚ Handelsgesellschaften‚ unten‚ S. 156.
Damit hat Weber sich von dem Goldschmidt’schen Paradigma der direkten Korrespondenz zwischen dem Handelsrecht und den universalen Bedürfnissen des Handels abgesetzt. Weber billigt dem Recht einen mehr instrumentellen Charakter zu‚ der dem von ihm postulierten formalen Charakter des ausgebildeten (und damit ausdifferenzierten) Rechts entspricht.
c. Zur Kontinuität des Rechtsbegriffs: von den ‚Handelsgesellschaften‘ zur ‚Rechtssoziologie‘
Die gerade gemachten Beobachtungen haben zweierlei gezeigt. Max Weber setzt einmal die Ergebnisse seiner Erstlingsschrift in seinen späteren Werken immer wieder argumentativ in andere größere Zusammenhänge hinein. Zum anderen hält er an seiner Begründung für die Ausbildung der offenen Handelsgesellschaft aus der mittelalterlichen Familien- und Erwerbsgemeinschaft gegen die Kritik Goldschmidts (und mit Unterstützung Gierkes) auch aus grundsätzlichen methodischen Erwägungen fest. Diese beiden Beobachtungen sollen hier zu einer dritten zusammengeführt werden: Daß sich nämlich Weber ein Verständnis von der Funktion von Recht in den ‚Handelsgesellschaften‘ erarbeitet hat‚ welches er auch in seiner ‚Rechtssoziologie‘ zugrunde legt und theoretisch weiter entfaltet. Es geht hier nicht um die begriffliche Definition‚ in der er Recht mit der Einsetzung von Zwangsgewalt verbindet.
76
Weber‚ Max‚ Die Wirtschaft und die Ordnungen‚ in: ders.‚ WuG1‚ S. 369–373 (MWG I/22-3).
Diese spielt in den ‚Handelsgesellschaften‘ keine Rolle. Wohl aber verfolgt er in diesem Werk die Entwicklung normativer Regeln von Handelsbrauch zu Gewohnheitsrecht‚ von Konvention zu („gewillkürten“) Kontraktverhältnissen und weiter deren Übernahme in Sta[68]tuten und Gerichtspraxis‚ schließlich die Bearbeitung der Praxis durch die Rechtswissenschaft mit dem Bestreben‚ die Ergebnisse in deren Begrifflichkeit und Systematik einzufügen. Weber verfolgt hier in sehr differenzierter Weise eine historisch-genetische Linie von tatsächlicher Übung (es sei nur an die ihm so wichtige Gemeinschaft des stare ad unum panem et vinum erinnert) zu vertraglichen‚ gerichtlichen und gesetzlichen und schließlich wissenschaftlichen Normierungen. Das ist‚ nach der in der ‚Rechtssoziologie‘ entwickelten Typologie‚ der Weg von Sitte zu Konvention zu Recht‚
77
[68] Dazu ebd.‚ S. 374–381.
von traditional zu rational legitimiertem Recht. In der historisch-genetischen Darstellungsweise der rechtshistorischen Erstlingsarbeit stellt er den Übergang als eine differenzierte Beschreibung eines Weges juristischer Rationalisierung dar. Schon hier‚ vor allem im Schlußkapitel der Dissertation‚ deuten sich die späteren Typologien der Wirtschafts- und Rechtssoziologie als Interpretationskategorien an. Aber auch umgekehrt lassen sich die Hintergründe der oft etwas schroff nebeneinander gesetzten gedanklichen Konstrukte der ‚Rechtssoziologie‘ im Lichte der ‚Handelsgesellschaften‘ oft besser verstehen und die widersprüchlichen Interpretationen‚ die der Rechtsbegriff der ‚Rechtssoziologie‘ in der Literatur erfahren hat‚
78
Die Standpunkte und Einordnungen der Autoren in Breuer‚ Stefan und Hubert Treiber (Hg.)‚ Zur Rechtssoziologie Max Webers. – Opladen: Westdeutscher Verlag 1984‚ sowie in Rehbinder‚ Manfred und Klaus-Peter Tieck (Hg.)‚ Max Weber als Rechtssoziologe. – Berlin: Duncker & Humblot 1987 (hinfort: Rehbinder/Tieck‚ Weber als Rechtssoziologe)‚ stehen zueinander in vielfältigen und unaufgelösten Widersprüchen. Jetzt ist vor allem heranzuziehen die gehaltreiche Analyse von Gephart‚ Werner‚ Gesellschaftstheorie und Recht. Das Recht im soziologischen Diskurs der Moderne. – Frankfurt a. Μ.: Suhrkamp 1993 (hinfort: Gephart‚ Gesellschaftstheorie)‚ S. 419–588: Die Rationalisierung des Rechts und die Irrationalität der Moderne: Max Weber. Vgl. auch die Edition der Rechtssoziologie durch denselben in MWG I/22-3.
auflösen.
Aus den ‚Handelsgesellschaften‘‚ ergänzt durch die schon angeführte Bemerkung in der ‚Rechtssoziologie‘ über den Charakter des Handelsrechts‚ wird sehr deutlich‚ wie Max Weber den Weg einer zunehmenden Rationalisierung des Rechts keineswegs als durchweg positiv‚ auch nicht als historisch eingleisig und unausweichlich sieht. Im Gegenteil macht er in den ‚Handelsgesellschaften‘ ganz deutlich‚ wie er ein Übergewicht von Verwissenschaftlichung‚ der Doktrin‚ der Prinzipien und der Systematisierung‚ über Erfahrungswissen und juristische Pragmatik als Gefahr und Verzerrung der Angemessenheit der Rechtsordnung gegenüber den Sachproblemen ansieht. Deswegen steht er der Einarbeitung des pragmatisch entwickelten Gesellschaftsrechts in die Systematik der spätmittelalterlichen Rechtswissenschaft außerordentlich skeptisch gegenüber und sieht sie als [69]positiv nur dort‚ wo Juristen wirkten‚ die gleichzeitig Kontakte mit der Praxis in Gericht und städtische Gesetzgebung hatten. Im übrigen greift Weber dann lieber auf die den mittelalterlichen gesellschaftlichen Formen mehr entsprechenden Rechtsfiguren des langobardischen Rechts und der Germanistik zurück. Nicht dem prinzipiell-systematischen Denken der gelehrten Juristen‚ wohl aber „der klärenden Macht der römischen Rechtsgedanken“
79
[69] Weber‚ Handelsgesellschaften‚ unten‚ S. 326.
spricht er eine im positiven Sinne rationalisierende Wirkung zu.
In der ‚Rechtssoziologie‘ werden Webers Bewertungen weit weniger deutlich‚ weil er hier (in einem unvollendeten Werk) die Typologien oft schroff unverbunden nebeneinander setzt‚ nicht aber historisch-genetisch verbindet oder dialektisch auflöst. Das gilt vor allem für die Kategorie der „formalen Rationalisierung des Rechts“.
80
Weber‚ Recht § 5‚ in: ders.‚ WuG1, S. 467 ff. (MWG I/22-3).
Ihr wäre der begrifflich-systematische Überschuß‚ den Weber in Bezug auf die Handelsgesellschaften der mittelalterlichen „romanistischen Doktrin“ zuschreibt‚ zuzuordnen. Die Vorbehalte‚ die Weber gegenüber dieser Form der Rationalisierung des Rechts hegt‚ kommen auch in der ‚Rechtssoziologie‘ an den verschiedensten Stellen zum Ausdruck. Am deutlichsten wird dies dort‚ wo er den hochsystematischen und abstrakten Charakter der modernen Kodifikationen mit dem fürstlichen Absolutismus verbindet.
81
Weber‚ Recht § 6‚ ebd.‚ S. 481 ff.‚ bes. S. 492.
Von dieser Charakterisierung nimmt er in der mehrfach zitierten Stelle
82
Ebd.‚ S. 494.
eben nur das kodifizierte Handelsrecht aufgrund der praxisnahen Entstehungsweise aus. Eine Ausgeglichenheit zwischen abstrakter Rationalität und sachnaher Pragmatik sieht er dagegen in dem von den klassischen römischen Juristen entwickelten Recht wie auch im englischen common law‚ also Rechtsordnungen‚ die pragmatisch als „Fallrecht“ von einem der Gestalt von „Rechtshonoratioren“ relativ nahestehenden Juristenstand geprägt sind.
83
Vgl. vor allem Rechtssoziologie § 4 „Die Typen des Rechtsdenkens und die Rechtshonoratioren“ (WuG1‚ S. 455–464; MWG I/22-3) und § 8 „Die formalen Qualitäten des modernen Rechts“ (ebd.‚ S. 502–512). Dort besonders aufschlußreich zum Zusammenhang S. 509: einerseits die „rein logische Rechtssystematik […] Konsequenzen der sich selbst überschlagenden wissenschaftlichen Rationalisierung“‚ andererseits das „englische Rechtsdenken […] in weitestgehendem Maße eine ‚empirische‘ Kunst“.
Dem abstrakt-systematisierenden Rechtswissenschaftler‚ sei es des Spätmittelalters‚ sei es der „Begriffsjurisprudenz“ seiner Zeit‚ gilt Webers Sympathie offenbar nicht‚ damit auch nicht einer auf die Spitze getriebenen formalen Rationalisierung des Rechts. Wieweit Weber hierin von der kritischen Rechtstheorie Rudolph von Jherings beeinflußt ist‚ ist bisher noch wenig geklärt worden; nur Stephen P. [70]Turner insistiert nachdrücklich auf diesem Punkt.
84
[70] Turner/Factor‚ The Lawyer (wie oben‚ S. 3‚ Anm. 10)‚ Nachweise im Index unter Jhering. Weniger Gewicht mißt ihm Gephart‚ Gesellschaftstheorie (wie oben‚ S. 68‚ Anm. 78)‚ Index unter Ihering‚ bei.
Bei den Germanisten sieht Weber stärker das irrationale‚ antiformale Element des Rechts wirksam – was bei ihm keineswegs einfach negativ gemeint ist. In seinem Aufsatz über ‚römisches und deutsches Recht‘ von 1895‚
85
MWG I/4‚ S. 524–534‚ Zitat: S. 532‚ sowie oben‚ S. 16‚ Anm. 56.
der manches deutlicher sagt‚ weil für ein größeres Publikum geschrieben‚ weist er vor allem die nationalistischen Untertöne der „populären Wald- und Wiesengermanisten“ und die einseitige Zuordnung von deutschem Recht als „sozial“‚ von römischem Recht als „bürgerlich“ und „kapitalistisch“ zurück‚ während er die „ernste Kritik der Rechtsformen z. B. des bürgerlichen Gesetzentwurfs‚ die von hervorragenden wissenschaftlichen germanistischen Autoritäten ausgeht“ (gemeint also Gierke!)‚ ausdrücklich davon abhebt. Webers scharfe Kritik einer ideologisch verzerrten rechtspolitischen Diskussion‚ die er in diesem Aufsatz entwickelt‚ dürfte als theoretisches Fundament wohl auf den interessenjuristischen Ansatz Jherings zurückgehen‚ der vor allem von Turner für Weber als Rechts- und Sozialtheoretiker in Anspruch genommen wird. Wieweit er diesen schon seinem Rechtsbegriff in den ‚Handelsgesellschaften‘ zugrunde gelegt hat‚ ist nicht ganz klar erkenntlich‚ wenn auch Zwecke und wirtschaftliche Interessen hier immer wieder erwähnt werden.
d. Die Vorprägung des „Idealtypus“ durch die Methode der Historischen Rechtsschule
Schließlich soll noch einmal die Frage aufgegriffen werden‚ inwieweit die stark begrifflich-normativ vorgehende Methode des Sozialwissenschaftlers Weber durch seine Erfahrung mit der Jurisprudenz seiner Zeit geprägt ist und sich schon in den ‚Handelsgesellschaften‘ zeigt. Sicher haben die Art seiner begrifflichen Definitionen der „soziologischen Grundbegriffe“ in ‚Wirtschaft und Gesellschaft‘‚ vor allem aber die Konzeption des Idealtypus‚ ihren theoretischen Hintergrund erst in der erkenntnistheoretischen Auseinandersetzung Webers mit dem Neukantianismus und im Streit um die wissenschaftliche Begründung der Sozialwissenschaften gewonnen. Eine so weit ausgreifende theoretische Reflexion hat Weber‚ soweit ersichtlich‚ während seiner juristischen Karriere nicht getrieben. Wohl aber hat er sich‚ wie wir sahen‚ innerhalb der methodischen Richtungen der Rechtswissenschaft seiner Zeit sehr bewußt orientiert. Seine wissenschaftliche Vorerfahrung im Zusammenspiel von empirisch-historischer und begrifflich-normativer Ar[71]beitsweise in der Rechtsgeschichte war also für seine spätere Ausrichtung bestimmend gewesen.
1
[71] Dieser Zusammenhang wird selten thematisiert. So aber Schiera‚ Pierangelo‚ Max Weber und die deutsche Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts‚ in: Rehbinder/Tieck‚ Weber als Rechtssoziologe (wie oben‚ S. 68‚ Anm. 78)‚ S. 151–168‚ dort: S. 153: „[…] den Methodologen Weber‚ der beim Recht und den Juristen […] auch für den Kern seiner Neuerung‚ den Idealtyp‚ in der Schuld steht“. Marra‚ Dalla comunità (wie oben‚ S. 2‚ Anm. 3)‚ verfolgt das Problem durchgehend‚ vgl. bes. S. 15.
In seiner Dissertation steigt Weber keineswegs einfach empirisch in den Fluß der Geschichte ein. Er versichert sich vielmehr vorher genau seiner Forschungsfrage‚ der anstehenden Sachprobleme‚ des zu vermessenden historischen Weges und der für seine Untersuchung zu verwendenden Begrifflichkeit.
2
Weber‚ Handelsgesellschaften‚ in Kap. I‚ unten‚ S. 144–156.
Sein Erkenntnisziel ist die historische Genese gewisser Rechtsfiguren und Rechtsinstitute und deren daraus folgende rechtssystematische Bedeutung. Ausgangspunkt ist ihm das Fehlen entsprechender Rechtsformen im römischen Recht‚ den Endpunkt der Entwicklung bedeuten ihm die Formen der Kommanditgesellschaft und der offenen Handelsgesellschaft in ihrer Ausformung im 19. Jahrhundert. Deren Merkmale stehen im wesentlichen aber schon am Ende der untersuchten Epoche des Mittelalters fest. Sie müssen sich also in dem untersuchten Zeitraum ausgebildet haben. Unter den juristischen Merkmalen der Handelsgesellschaften wählt er dann die Bildung des Sondervermögens‚ die solidarische Haftung der Gesellschafter und die Bildung einer Form von Rechtssubjektivität unter der Firma des Handelsunternehmens als Untersuchungsgegenstand aus‚ während er die persönlichen Rechtsbeziehungen der Gesellschafter‚ etwa interne Willensbildung‚ Geschäftsführung und Handlungsvollmacht‚ in den Hintergrund stellt.
An diesen herausgestellten Kriterien‚ und an ihnen allein‚ mißt er sodann den Befund der Quellen. Dadurch findet er heraus‚ daß sich bei der Kommenda in den Seestädten eine Zusammenführung dieser Kriterien nicht finden läßt‚ dies aber auf dem Weg über die Familiengenossenschaften in den Landstädten zu erkennen ist. Aus dieser doppelten Beobachtung zieht er dann wiederum rechtssystematische Schlüsse‚ daß nämlich die Kommanditgesellschaft als Form ungleicher Beteiligung von Kapital und Arbeit und die offene Handelsgesellschaft als Verbindung Gleicher genetisch verschieden und darum auch systematisch nicht zusammengehörig sind. Dieser Unterscheidung liegt deutlich eine Analyse der Interessenstruktur zugrunde.
Es fällt auf‚ wie sehr dabei seine rechtshistorische Begriffsbildung und ihre Verwendung der des Idealtypus gleicht. Er stellt später den Idealtypus als ein von dem Wissenschaftler aus Elementen der Wirklichkeit gebildetes [72]Konstrukt oder als Utopie dar‚ mit dessen Hilfe und an dessen Maßstab die empirische Wirklichkeit analytisch kontrolliert beschrieben werden kann.
3
[72] Bekanntlich entwickelt in dem „Objektivitätsaufsatz“ von 1904: Weber‚ Max‚ Die „Objektivität“ sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis‚ in: Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik‚ Band 19‚ 1904‚ S. 22–87 (MWG I/7)‚ bes. S. 64 ff.
In den ‚Handelsgesellschaften‘ dagegen entnimmt er zunächst seinen normativen Maßstab‚ nämlich die ausgebildete Form der offenen Handelsgesellschaft‚ der geschichtlichen Entwicklung. Er folgt also hier einem teils organologisch-idealistischen‚ teils teleologisch-historistischen Denkmuster der Historischen Rechtsschule. Um analytisch genau vorgehen zu können‚ bildet er dann einen „Typus“ aus den Merkmalen Sondervermögen‚ Solidarhaftung und Firma. Im Ergebnis hat er damit ein normatives Konstrukt gewonnen‚ das er nun gegen den Fluß der Geschichte als Mittel genauer und kontrollierter Erkenntnis einsetzen kann. Dieses Konstrukt verwendet er in ganz entsprechender Weise‚ wie er später den Idealtypus verwendet wissen will: nämlich zu einem analytisch kontrollierten Vermessen der empirisch vorgefundenen Realität‚ indem festgestellt wird‚ ob die gewählten Kriterien erfüllt oder nicht erfüllt sind. Nach den gewählten Kriterien untersucht Weber in den Kapiteln seiner Einzeluntersuchungen Quellenschicht um Quellenschicht und kommt im Bereich der Seestädte zu einem am Ende negativen‚ im Bereich der Landstädte zu einem weitgehend positiven Ergebnis: Nur in den Landstädten hat sich die fragliche Form ausgebildet. Seine gesamte‚ oft etwas schwerfällige argumentative Vorgehensweise wie auch die intellektuelle Überzeugungskraft seiner Ergebnisse‚ die ihm von seinen Gutachtern wie Rezensenten bescheinigt wird und auf denen der bleibende Wert seiner Arbeit beruht‚ gründen sich auf dieser seiner Methode.
Das Vorgehen Webers beruht hier noch auf der Arbeitsweise der Historischen Rechtsschule‚ durch historische Forschung zur Klärung begrifflicher Rechtsfragen beizutragen. Dieses Erkenntnisziel verlangte‚ hinter der einzelnen rechtshistorischen Quelle begriffliche Strukturen von höherem Abstraktionsgrad zu erkennen oder zu entwickeln‚ also auf induktivem Wege Normen zu bilden. Diese Methode‚ vor allem in ihrer romanistisch-pandektistischen Variante‚ ist als „isolieren“ und „generalisieren“ charakterisiert worden.
4
Turner/Factor‚ The Lawyer (wie oben‚ S. 3‚ Anm. 10)‚ bes. S. 131 im Anschluß an den deutschen Romanisten Fritz Schulz.
Die Romanisten besaßen dabei als Material eine bereits begrifflich gefaßte und ausdifferenzierte Rechtsmaterie im klassischen römischen Recht. Diese wurde dann durch die Pandektenwissenschaft des 19. Jahrhunderts noch genauer analysiert und durch Rechtsbegriffe höherer Ab[73]straktionsstufe‚ bei Savigny etwa „Rechtsgeschäft“ und „Willenserklärung“‚ systematisierend zusammengefaßt. Das bedeutete im Sinne von Webers Rechtssoziologie einen weiteren Schritt formaler Rationalisierung. – Etwas anders waren die Grundlagen des (freilich ähnlichen) Vorgehens bei den Germanisten. Ihren Rechtsquellen hafteten noch stärker die sozialen Verhältnisse an‚ denen sie entstammten‚ waren sie doch weitgehend aus einer unwissenschaftlichen Praxis hervorgegangen. Die bewußt „germanistischen“ Germanisten versuchten‚ nicht einfach die Methode der Romanisten nachzuahmen (wie etwa Gerber und Laband es taten)‚ sondern die andere Quellengrundlage zu nutzen zur Entwicklung alternativer‚ auch inhaltlich „sozialer“‚ kollektivrechtlich und genossenschaftlich angelegter Rechtsfiguren.
5
[73] Dilcher/Kern‚ Die juristische Germanistik (wie oben‚ S. 17‚ Anm. 59)‚ Dilcher‚ Genossenschaftstheorie (wie oben‚ S. 33‚ Anm. 4).
Dazu gehörte auch die Gesamthand und damit die Form der über die römische societas hinausführenden Gesellschaft. Um mit den Romanisten konkurrieren zu können‚ mußten diese Rechtsfiguren aber zu einer entsprechenden rechtsdogmatischen Klarheit entwickelt‚ also ebenfalls isoliert und generalisiert werden. Um die germanistische Eigenart zu behalten‚ durfte andererseits die Beziehung zum sozialen Kontext nicht gänzlich gelöst‚ sondern mußte weiter mitreflektiert werden. In diesem Sinne durfte sich die methodisch „germanistische“ Germanistik nicht in ein reines Spiel innerhalb einer Begriffswelt begeben‚ wie sie Jhering in seinen kritischen Schriften als Begriffsjurisprudenz karikiert und kritisiert hatte.
6
Wieacker‚ Privatrechtsgeschichte (wie oben‚ S. 17‚ Anm. 60)‚ S. 450 ff.; Schröder‚ Jan‚ Art. Rudolf von Jhering‚ in: Kleinheyer/Schröder‚ Deutsche und Europäische Juristen (wie oben‚ S. 9‚ Anm. 29)‚ mit neuerer Literatur‚ S. 220–227.
Auch wenn man in der heutigen Beurteilung der sogenannten Pandektenwissenschaft diese Überzeichnung zurücknimmt‚
7
Vgl etwa Falk‚ Windscheid (wie oben‚ S. 28‚ Anm. 96); Haferkamp‚ Hans-Peter‚ Georg Friedrich Puchta und die „Begriffsjurisprudenz“ (Studien zur europäischen Rechtsgeschichte‚ Band 171). – Frankfurt a. Μ.: Vittorio Klostermann 2004 (hinfort: Haferkamp‚ Puchta).
so bleibt doch bestehen‚ daß erst in der Kritik Jherings durch die Einführung der Kategorien von Zweck und Interesse der Blick auf die Verbindung des normativen Rechtssystems zur Welt der gesellschaftlichen Sachverhalte entschieden geöffnet wurde. Hieran konnten sich nicht nur die Methode der Rechtsanwendung durch Freirechtsschule und Interessenjurisprudenz anschließen‚
8
Für die methodisch später maßgebende Schule der Interessenjurisprudenz ist Mitbegründer Philipp Heck (1858–1943)‚ der fast gleichzeitig mit Weber bei Goldschmidt mit seerechtlichen Arbeiten promoviert und habilitiert. Vgl. Weyhe‚ Goldschmidt (wie oben‚ S. 13‚ Anm. 46)‚ S. 528 ff.‚ in dem Doppelportrait der Goldschmidt-Schüler Weber und Heck. Bei Heck ist der Einfluß Jherings allgemein anerkannt.
sondern hierdurch wurde auch eine Rechtssoziologie‚ wie sie dann fast gleichzeitig [74]Eugen Ehrlich und Max Weber begründet haben‚ erst denkbar.
9
[74] Eugen Ehrlich (1862–1922)‚ meist als gemäßigter Angehöriger der Freirechtsschule eingeordnet‚ veröffentlichte seine ‚Grundlegung der Soziologie des Rechts‘ 1913. Jetzt umfassend Vogl‚ Stefan‚ Soziale Gesetzgebungspolitik‚ freie Rechtsfindung und soziologische Rechtswissenschaft bei Eugen Ehrlich. – Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft 2003.
Bei Webers Lehrer Goldschmidt gewinnt dagegen eine seit Savigny untergründig wirksame „induktive Methode“ wieder größeres Gewicht‚ nämlich das Recht aus den tatsächlichen Erscheinungen und den Lebensverhältnissen abzuleiten.
10
Weyhe‚ Goldschmidt (wie oben‚ S. 13‚ Anm. 46)‚ S. 472‚ 491.
Dies geht überein mit der historisch-genetischen Methode der Historischen Rechtsschule. Allerdings gelingt Goldschmidt keine theoretisch tragende Begründung der Verbindung des induktiv historisch-genetisch Ermittelten zum normativ-begrifflich gefaßten positiven Recht.
11
Ebd.‚ S. 495.
Bei den „germanistisch“‚ das heißt weniger begriffsjuristisch vorgehenden Germanisten wirkte dagegen der historisch-empirische induktive Ansatz der Historischen Rechtsschule stärker fort‚ war er doch einerseits von ihrer Quellenbasis‚ andererseits von ihrem national-politischen Anliegen abgestützt. Ansätze Jacob Grimms und Beselers fortführend‚ basiert das Werk Gierkes auf einer historisch-organologisch begründeten Verbindung von Recht und Lebenswirklichkeit.
12
Wieacker‚ Privatrechtsgeschichte (wie oben‚ S. 17‚ Anm. 60)‚ S. 453 ff. Böckenförde, Die verfassungsgeschichtliche Forschung (wie oben‚ S. 19‚ Anm. 66); Dilcher‚ Genossenschaftstheorie (wie oben‚ S. 33‚ Anm. 4).
So sind ihm insbesondere die menschlichen Verbände Wirklichkeiten‚ die dem Recht vorgegeben sind und zu denen sich das Recht in angemessener Weise zu verhalten hat („reale Verbandspersönlichkeit“). Deswegen lehnt er die romanistische These ab‚ mit der juristischen Person schaffe das Recht eine Fiktion. Dort‚ wo die körperschaftlichen Strukturen eines Verbandes stark ausgeprägt sind‚ ist für ihn ihre Anerkennung in der Form der juristischen Person angemessen. Wo dagegen die Verbandsstruktur auf der personalen Verbundenheit beruht‚ entspreche dem die Rechtsfigur der Gesamthand.
13
Gierke‚ Deutsches Privatrecht (wie oben‚ S. 36‚ Anm. 14)‚ § 80 (Gemeinschaften zur gesammten Hand)‚ S. 663 f.‚ bietet unter I. ‚Begriff‘ und II. ‚Wesen‘ ein konzentriertes Bild der Verbindung tatsächlicher und rechtlicher Elemente‚ während er anschließend unter III. (Geschichte) die Ausdifferenzierung der verschiedenen Formen (einschließlich der Handelsgesellschaften unter Zitierung von Weber) aus der fortgesetzten Hausgemeinschaft skizziert.
Die Gesamthandstheorie‚ der‚ wie wir sahen‚ Weber in den ‚Handelsgesellschaften‘ folgt‚ hat ihre Grundlage also in einem theoretischen Vorverständnis des Verhältnisses von Recht zu Lebenswirklichkeit. Dieses Vorverständnis teilt Weber zwar nicht in seinen romantisch-organologischen Grundlagen‚ doch kommt er [75]von seinem Standpunkt zu ähnlichen Konsequenzen, was die Verbindung von Recht und gesellschaftlicher Wirklichkeit angeht. Darum kommt es ihm darauf an‚ die Herausbildung gewillkürter‚ kontraktlicher Rechtsformen der Handelsgesellschaft aus den tatsächlichen Formen der Familiengemeinschaft‚ der Erbengemeinschaft und der Lebens- und Erwerbsgemeinschaft des stare ad unum panem et vinum auf das genaueste zu verfolgen. Darum muß Weber seine Begründung‚ die auf der kausalen Verbindung von Lebenswirklichkeit und Rechtsform beruht‚ gegen die rein juristische Konstruktion einer Vertretung nach außen nach den Regeln des römischen Institorats durch Goldschmidt so erbittert verteidigen. Goldschmidt selbst erliegt bei seiner Begründung hier dem von Weyhe beobachteten Bruch zwischen induktiver‚ historisch-genetischer Methode und begrifflich-dogmatischem Vorgehen‚
14
[75] Weyhe‚ Goldschmidt (wie oben‚ S. 13‚ Anm. 46)‚ S. 495.
indem er auf einmal nur auf der letzteren Ebene argumentiert. Weber folgt dem Ansatz Goldschmidts‚ Recht aus Lebenswirklichkeit herzuleiten‚ also mit Hilfe der germanistischen Methode konsequenter als dieser selbst.
Weber kann die Ergebnisse seiner historisch-genetisch vorgehenden Erstlingsarbeit später ohne Bruch in die großen Typologien seiner soziologischen Ausarbeitungen einfügen. Das beruht offenbar darauf‚ daß für ihn die Grundauffassung vom Verhältnis des Rechts zur Gesellschaft die gleiche geblieben war. So sind die Ergebnisse seiner Dissertation vor allem an zwei Stellen in den als ‚Wirtschaft und Gesellschaft‘ postum zusammengefügten Texten enthalten: Die Grundthese seiner ‚Handelsgesellschaften‘ findet sich im Unterabschnitt der Erstausgabe: „Die Auflösung der Hausgemeinschaft: Änderungen ihrer funktionellen Stellung und zunehmende ‚Rechenhaftigkeit‘. Entstehung der modernen Handelsgesellschaften“. Hier werden die Themen der Dissertation im Lichte der neuen soziologischen Themenstellung und der von Max Weber inzwischen entwickelten Forschungsparadigmen prägnant dargestellt.
15
Weber‚ Max‚ Hausgemeinschaften‚ in: MWG I/22-1‚ S. 145–154 (zur Überschrift der Erstauflage vgl. ebd.‚ S. 145‚ textkritische Anm. p)‚ aufs engste verbunden mit den Paradigmen des Übergangs von der Vergemeinschaftung zur Vergesellschaftung‚ der Rechenhaftigkeit des Kapitals und dem Prozeß der Rationalisierung.
In der ‚Rechtssoziologie‘ wird in § 2 („Die Formen der Begründung subjektiver Rechte“) die Frage von Verbandsbildung und Rechtspersönlichkeit erörtert. Mit den Ergebnissen und Begründungen aus den ‚Handelsgesellschaften‘ lehnt er für Verbandsformen dieser Art die juristische Person ab und erklärt die Figur der Gesamthand aufgrund der personenbezogenen Vergesellschaftung für angemessen.
16
Weber‚ Recht § 2‚ in: ders.‚ WuG1, S. 439–441 (MWG I/22-3).
Auch hier zeigt sich deutlich‚ wie seine späteren soziologischen Typenbildungen die Er[76]gebnisse seiner frühen rechtshistorischen Schrift mühelos integrieren können. Vor allem die Paradigmen des Rationalisierungsprozesses‚ der Wirkung der Rechenhaftigkeit des Kapitals und der Unterscheidung von Vergemeinschaftung und Vergesellschaftung liegen seinen Ausführungen schon in der ‚Geschichte der Handelsgesellschaften‘ zugrunde. Gerade diese Gesichtspunkte kamen schließlich auch in seiner Darstellung ‚Die Stadt‘ in einem gegenüber den ‚Handelsgesellschaften‘ breiteren‚ thematisch aber auf ihnen aufbauenden Kontext zur Entfaltung.
Daraus ergibt sich‚ daß Weber die Ansätze seines idealtypischen Denkens schon im Rahmen seiner rechtshistorischen Methode entwickelt hat. Die „aufsteigende“ Bildung allgemeinerer‚ also „typologischer“ Begriffe aus dem vorgefundenen Quellenmaterial entsprach der generalisierenden und typisierenden Vorgehensweise der Historischen Rechtsschule („Genealogie der Begriffe“).
17
[76] Zu diesem von Puchta entwickelten Denkmodell Wieacker‚ Privatrechtsgeschichte (wie oben‚ S. 17‚ Anm. 60)‚ S. 400 f. Heute differenzierter und stärker zurückgenommen Haferkamp‚ Puchta (wie oben‚ S. 73‚ Anm. 7)‚ bes. S. 7 f.‚ S. 447.
Die „absteigende“ Überprüfung der idealtypisierend gebildeten Begriffe an vorgefundener Realität entspricht der Anwendung der begrifflich gebildeten Norm auf den Fall‚ also der Rechtsanwendung. Die sogenannte Begriffsjurisprudenz läßt den gesamten Vorgang im begrifflich-normativen Bereich spielen und sieht auch die Anwendung auf den realen Fall der Lebenswirklichkeit als einen rein logisch-deduktiven Vorgang. Gerade hier setzt die Kritik des späteren Jhering‚ von Gierke‚ der Freirechtsschule und der Interessenjurisprudenz an.
18
Dazu u. a. Haferkamp‚ ebd.‚ besonders im Verhältnis zu Jhering.
Schon der Weber der ‚Handelsgesellschaften‘ braucht sich von dieser Kritik nicht getroffen zu fühlen. Er trennt einerseits historisch-genetische von rechtsdogmatischer Erkenntnis.
19
In seiner zusammenfassenden Betrachtung der Ergebnisse stellt Weber zunächst fest (Handelsgesellschaften‚ unten‚ S. 330)‚ daß diesen eine dogmatische und praktische Bedeutung kaum zukomme‚ wohl aber eine historische Klärung erreicht sei‚ die „in der juristischen Natur der Basis der Vergesellschaftung“ liege (unten‚ S. 332). Es gelingt ihm hier offenkundig noch nicht‚ das Verhältnis von Recht und Sozialem klar zu bestimmen, da er noch zu sehr vom Rechtlichen her denkt.
Er verbindet andererseits die Bildung inhaltlicher Rechtsregeln mit gesellschaftlichen Strukturen und Interessen‚ wahrt dabei aber die Autonomie der Ausbildung formalen Rechts.
20
So als methodisches Postulat zu Anfang Weber‚ Handelsgesellschaften‚ unten‚ S. 156.
Indem er das Verhältnis von begrifflicher Normativität zu empirischer Realität als Wechselwirkung sieht‚ kann er sowohl zu einem objektiven Idealismus der Begriffsbildung wie zu einem historistischen Positivismus Distanz halten.
21
Zum in der Historischen Rechtsschule mit Savigny angelegten „objektiven Idealismus“ Rückert‚ Idealismus (wie oben‚ S. 28‚ Anm. 95)‚ zu ihrem Verhältnis zu den ver[77]schiedenen Ausprägungen von „Positivismen“ sozialwissenschaftlicher‚ historischer und juristischer Art ist immer noch umfassend Wieacker‚ Privatrechtsgeschichte (wie oben‚ S. 17‚ Anm. 60)‚ Fünfter Teil‚ S. 348–513‚ heranzuziehen.
Die kurzen eingestreu[77]ten theoretischen und methodischen Anmerkungen in den ‚Handelsgesellschaften‘ deuten zumindest an‚ daß ihm schon hier die Problematik bewußt war. Auf seinem Wege zum Sozialwissenschaftler mußte er die Art seiner Begriffsbildung‚ die er in Anlehnung an die Methode der Historischen Rechtsschule entwickelt hatte‚ nur stärker im Bereich des Sozialen statt des Rechtlichen zentrieren‚ konnte dann aber das Recht in seine Typenbildungen voll einbauen.
Eine Betrachtung der Kontinuitätslinien in Webers Werk zeigt also‚ wie einerseits sein Rechtsdenken über die Geschichte den gesellschaftlichen Realitätsbezug von Anfang an einschloß‚ andererseits seine „formazione giuridica“ gerade im Methodischen auf sein späteres Werk als Sozialwissenschaftler wirkt.

9. Max Weber der Jurist: Das Urteil der anderen

a. Die Gutachten zu den ‚Handelsgesellschaften‘
Zum vollen Text von Webers ‚Handelsgesellschaften‘ liegen drei akademische Gutachten vor: Das Dissertationsgutachten Goldschmidts zur Manuskriptfassung und die Gutachten von Goldschmidt und Gierke im Habilitationsverfahren zur inzwischen vorliegenden Druckfassung‚ bezogen auf die Frage der handelsrechtlichen Venia.
22
Die Gutachten sind im vollen Wortlaut im Anhang zu dieser Einleitung‚ unten‚ S. 98–105‚ wiedergegeben.
Da Max Weber seine Arbeit für die Drucklegung nur unwesentlich überarbeitet hatte‚
23
Vgl. dazu den Editorischen Bericht zu den ‚Handelsgesellschaften‘‚ unten‚ S. 126 f.
betreffen die drei Gutachten denselben Text. Vor der Begutachtung für die Habilitation war ein nicht ganz einhelliger Fakultätsbeschluß ergangen‚
24
Deininger‚ Zur Entstehung der „Römischen Agrargeschichte“ (wie oben‚ S. 7‚ Anm. 23)‚ S. 194.
nach dem der verkürzte Druck des ‚Solidarhaftprinzips‘ als formelle Dissertation angesehen wurde und der gesamte Text deshalb für die Habilitation noch nicht konsumiert war; beide Habilitationsgutachten gehen kurz auf diesen Punkt ein.
Alle drei Gutachten stellen ausführliche‚ differenzierte‚ nachdrücklich positive und die Leistung Webers hoch bewertende wissenschaftliche Stellungnahmen dar. Goldschmidts Promotionsgutachten hebt vor allem den Stil („die gut und durchsichtig geschriebene Abhandlung“)‚ mehrfach die Methode („mit gut durchdachten wirthschaftlichen und juristischen Ge[78]sichtspunkten“‚ „sehr umsichtig gegen zu weit gezogene Folgerungen“‚ „die selbstverständlich zahlreichen Hypothesen sind als solche gekennzeichnet“) und die breite quellenmäßige Grundlage der Arbeit hervor. In allen diesen Punkten setzt ja‚ wie wir erkennen können‚ die Arbeit Webers die Linien der Schule Goldschmidts fort. Dieser hebt dann die Vorzüge der Arbeit gegenüber den Vorläufern (Lastig‚ Silberschmidt‚ Endemann‚ Renaud) hervor und stellt sich auf Webers Seite gegen Laband‚ Roesler‚ Endemann‚ zu einzelnen Punkten auch gegen Gierke und Lastig. Indem Goldschmidt den Gedankengang referiert‚ hebt er interessanterweise mehrfach positiv die Stellen hervor‚ an denen Weber das Einwirken germanischer Rechtsgrundsätze feststellt und deren Bewahrung gegenüber dem römischen Recht durch die statutarische Gesetzgebung behandelt. Auch die von Weber ins Auge gefaßte Fortsetzung der Forschung in Richtung der germanischen Gesamthand erwähnt er ausdrücklich. Dies ist nicht uninteressant für die Interessenrichtung und Methodik Goldschmidts wie auch für die Anregungen‚ die er Weber im Seminar gegeben haben mag. – Von einer einseitig romanistischen‚ antigermanistischen Einstellung Goldschmidts in Bezug auf das Handelsrecht kann also keine Rede sein. – Die Ergebnisse Webers in Bezug auf die römische societas‚ die Kriterien der solidarischen Haftung‚ des Sondervermögens‚ die Abgrenzung von Kommenda‚ Kommanditgesellschaft‚ offener Handelsgesellschaft und stiller Gesellschaft (Partizipation)‚ des Verhältnisses von Familiengemeinschaft‚ Haushalt und gesellschaftsrechtlichen Formen (Sozietät) billigt Goldschmidt offenbar durchgehend. Mit hoch angesetzten Kriterien (sehr anspruchsvoller‚ die wissenschaftliche Erkenntnis sehr erheblich fördernder Beitrag) begründet Goldschmidt das Prädikat „vorzüglich“.
Zu Beginn seines Habilitationsgutachtens‚ etwa zwei Jahre später und nach Einarbeitung von Webers gedrucktem Werk in seine ‚Universalgeschichte des Handelsrechts‘ erstellt‚ nimmt Goldschmidt zunächst auf die Bewertung der Doktordissertation („damals magna oder gar summa cum laude zensuriert“) und die formelle Zulassung als Habilitationsschrift Bezug.
25
[78] Vgl. unten‚ S. 101.
Er begnügt sich hier mit einer ganz kurzen Gliederungsübersicht und hebt sodann wiederum die Anordnung des Stoffes und die Methode der Untersuchung als originell hervor. Er bezieht die inzwischen erschienenen Rezensionen Schmollers und Pappenheims mit ihren außerordentlich positiven Bewertungen mit ein‚ schließt sich aber einem Bedenken Pappenheims in der Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses der germanischen Familiengenossenschaft zur Hausgemeinschaft an; dies sei als eine noch offene Forschungsfrage aber kein Einwand gegen die Arbeit. Sodann hebt Gold[79]schmidt die sehr erheblichen Fortschritte in handelsrechtlichen Fragen hervor‚ die Weber methodisch und durch die Einbeziehung von weiteren Quellengebieten gegenüber seinen Vorgängern erzielt habe. Hier betont er auch die Bedeutung der von Weber behandelten gemeinschaftlichen Firma. In einem Punkt meldet er jedoch‚ entgegen seinem Votum im Promotionsgutachten‚ inhaltliche Bedenken an‚ hatte er sich doch hier aufgrund zwischenzeitlicher Überlegungen in der ‚Universalgeschichte des Handelsrechts‘
26
[79] Vgl. Goldschmidt‚ Universalgeschichte des Handelsrechts‚ S. 279–282.
auf eine andere Interpretation festgelegt: Die Solidarhaftung ergab sich ihm nicht mehr aus einer Fortentwicklung der Hausgemeinschaft‚ sondern aus der Haftung der Auftraggeber für das Handeln des Beauftragten (Institorat). Dennoch steht er nicht an‚ die Arbeit als eine hervorragende Leistung für die Geschichte des Handelsrechts und voll geeignet zum Zwecke der Habilitation zu bewerten.
Gierke schließt sich diesem Ergebnis voll an‚ stellt aber seinerseits in zwei Punkten seine inhaltlich abweichenden Meinungen in typisch germanistischen Materien dar: Einerseits bezweifle er mit Pappenheims Rezension (und Goldschmidts Gutachten) Webers Einordnungen (von Hausgemeinschaft und germanischer Familiengenossenschaft)‚ andererseits folge er nicht den Bedenken des Erstzensors gegen die Herleitung der Haftungsgemeinschaft aus deutschrechtlichen Gemeinschaftsverhältnissen; er stellt sich also in dem Hauptpunkt der Differenz auf die Seite Webers gegen Goldschmidt. Gierke mußte sich in diesen spezifisch germanistischen Punkten natürlich herausgefordert fühlen‚ stellt sie aber dann als schwierige wissenschaftliche Streitfragen sofort wieder in den Hintergrund der Bewertung. Inhaltlich billigt er der Schrift vollkommen die Qualität einer Habilitationsleistung zu‚ greift aber dann noch einmal die formelle Frage der Identität der eingereichten Dissertationsschrift mit der gedruckten‚ für die Habilitation vorgelegten Fassung auf‚ die ihm offenbar durch den von Goldschmidt erwähnten Fakultätsbeschluß noch nicht ganz erledigt erscheint. Allerdings räumt er ein‚ auch die hier zum ersten Mal gedruckten Teile allein‚ vor allem „die durch Spezialforschung hervorragenden Abschnitte IV–VI S. 97–166“ seien voll geeignet für die Erstreckung der Venia auf das Gebiet des Handelsrechts. – Die oft geäußerte Meinung‚ Gierke habe aus germanistischer Sicht Bedenken gegen eine handelsrechtliche Venia für Weber gehegt‚
27
Wohl aufgrund der Darstellung von Honigsheim‚ Erinnerungen (wie oben‚ S. 3‚ Anm. 8)‚ S. 205.
läßt sich also aus diesem Gutachten keineswegs belegen‚ es sei denn‚ man wäre der Ansicht‚ Gierke habe dies hinter den formellen Verfahrensbedenken verborgen. Wenn Gierke‚ wie nicht ohne Grund vermutet worden ist‚ in der Fakultätssitzung vom 10. November 1891 zu der Opposition gehörte‚ [80]die gegen die formelle Zulassung der ‚Handelsgesellschaften‘ als Habilitationsleistung war‚
28
[80] Deininger‚ Zur Entstehung der „Römischen Agrargeschichte“ (wie oben‚ S. 7‚ Anm. 23)‚ S. 194.
so hat er dieses Bedenken jedenfalls bei der Annahme der Arbeit nicht mehr aufrechterhalten.
29
Vgl. dazu auch den Editorischen Bericht zu den ‚Handelsgesellschaften‘‚ unten‚ S. 123 f. mit Anm. 61. Deininger‚ Zur Entstehung der „Römischen Agrargeschichte“ (wie oben‚ S. 7‚ Anm. 23)‚ S. 196.
Die Gutachten bestätigen in ihrem Stil‚ in der Art ihrer Begründungen und der Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Meinungen das Niveau der Berliner Fakultät und sprechen die hohe Wertschätzung für Webers wissenschaftliche Leistung deutlich aus.
b. Das Echo der Rezensionen
Das Werk Webers wird in den wichtigsten Fachzeitschriften sehr bald nach Erscheinen‚ überwiegend in den Bänden des Jahrgangs 1890‚ angezeigt und rezensiert. Das Echo ist einhellig sehr positiv‚ es wertet das Buch als einen wichtigen und das bisherige Bild ergänzenden Beitrag zur Geschichte der Handelsgesellschaften. Es stimmt also voll mit dem Eindruck der Gutachter überein.
Die ausführlichste Würdigung und die einzige eingehendere kritische Auseinandersetzung mit den ‚Handelsgesellschaften‘ findet sich in Goldschmidts ‚Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht‘ durch den Goldschmidt-Schüler und jungen Kieler Professor Pappenheim‚
30
Pappenheim‚ Max‚ in: ZHR‚ Band 37‚ 1890‚ S. 255–259.
der im vorausgehenden Band derselben Zeitschrift eine zu Webers Thematik parallele Studie zu den Handelsgesellschaften im mittelalterlichen Norden veröffentlicht hatte.
31
Vgl. oben‚ S. 40.
Er war also ein ausgesprochener Germanist und in das Thema bestens eingearbeitet; wenn hier ein Spezialist für den europäischen Norden mit der Rezension einer Arbeit über den mediterranen Bereich beauftragt wird‚ so beruht dies wiederum auf der Konzeption Goldschmidts eines sich entwickelnden universalen Handelsrechts. In der fünf Seiten umfassenden Besprechung würdigt Pappenheim zunächst die quellenmäßige Fundierung der Arbeit und stimmt den Ergebnissen im allgemeinen zu‚ vor allem auch in Bezug auf die unterschiedlichen historischen Ursprünge von offener Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft‚ die er selbst auch für den Norden festgestellt habe. Der Verfasser habe sich dadurch „auf eine vielversprechende Art in die juristische Literatur eingeführt“. Sodann folgt jene kritische Auseinandersetzung‚ der sowohl Goldschmidt wie auch Gierke in ihren Habilitationsgutachten zustimmen. Sie betrifft den Punkt‚ in dem Weber „in Übereinstimmung freilich mit der herrschenden Ansicht“ sowohl [81]bei der Hausgemeinschaft zwischen Vater und Söhnen wie im Falle der Brüder als Miterben ein gemeinsames Vermögen annimmt und dies als einen Ursprung des Sondervermögens ansieht. Der Vater sei aber‚ meint Pappenheim‚ auch nach germanischem Recht vielmehr als alleiniger Eigentümer des Vermögens anzusehen‚ mit gewissen Bindungen allerdings an die Rechte der Erben. Als Grundlage eines gemeinschaftlichen Sondervermögens könne somit allein die Brüdergemeinschaft gelten. Entgegen Webers Meinung sei es aber hier sehr wohl die Verwandtschaft‚ nicht die Gemeinschaft des Haushalts als eine „Gemeinschaft der Arbeit“‚ die die Vermögensgemeinschaft begründe. Pappenheim diskutiert dabei sowohl die von Weber herangezogenen Stellen des langobardischen Edikt Rotharis wie des Sachsenspiegels‚ geht also‚ wie Weber‚ in der für die Historische Schule typischen Weise von den gemeinsamen Grundstrukturen aller germanischen Rechte vom Norden bis nach Italien aus. Ausdrücklich stimmt Pappenheim dann in seiner sehr differenzierten Auseinandersetzung Webers Sicht für die letzte historische Stufe der Entwicklung zu‚ in der aus der gewachsenen Haus- und Erwerbsgemeinschaft durch die Willenseinigung des Vertrages ein Gesellschaftsverhältnis gebildet wird.
In der ‚Historischen Zeitschrift‘ bespricht Heyck die ‚Handelsgesellschaften‘ Webers.
32
[81] Heyck‚ Eduard‚ in: HZ‚ Band 65‚ 1890‚ S. 299–301. Heyck hatte 1885 über Genua promoviert und war Universitätsprofessor für Geschichte und später Archivrat.
Er bezeichnet sie als „klar und bestimmt geführte Untersuchungen“ und mißt ihnen Bedeutung außer für die Rechtsgeschichte zugleich auch für die Wirtschaftsgeschichte zu. Nach einer kurzen‚ klaren und konzentrierten Zusammenfassung des Inhalts weist der Rezensent darauf hin‚ die von Weber angesprochene Weiterverfolgung der deutschrechtlichen Einflüsse „würde sich zunächst hauptsächlich mit der von beachtenswerthester Seite aufgestellten Ansicht zu begegnen haben‚ daß die gesammte Hand die Grundlage der offenen Handelsgesellschaft sei“. Zweifellos ist damit die germanistische Theorie Otto Gierkes gemeint. Weiterhin hebt die Besprechung Webers Widerlegung der Theorie Endemanns (freilich ebenfalls ohne Namensnennung) hervor‚ das kanonische Verbot des Zinsdarlehens habe die Geldanlage in Erwerbsgesellschaften bewirkt. Webers Arbeit wird also vom Rezensenten deutlich in die größeren rechtshistorischen Streitfragen hineingestellt.
In seinem ‚Jahrbuch für Gesetzgebung‚ Verwaltung und Volkswirtschaft‘ übernimmt Gustav Schmoller es selber‚ Webers ‚Handelsgesellschaften‘ vorzustellen.
33
Schmoller‚ Gustav‚ in: Jahrbuch für Gesetzgebung‚ Verwaltung und Volkswirtschaft im Deutschen Reich‚ 14. Jg.‚ 2. Heft‚ 1890‚ S. 389–390 [725–726].
Er betont die Bedeutung der Rechts- und Wirtschaftsformen der Unternehmungen für die nationalökonomische Forschung und hebt da[82]bei die Bedeutung von Rechtsgeschichte und Jurisprudenz hervor. Die rechtsgeschichtlichen Fortschritte auf diesem Arbeitsfelde seien sehr stark Goldschmidt und seinen Schülern zu verdanken. Die neueste Arbeit von Max Weber verbinde „ein eindringliches Quellenstudium mit vorsichtiger wirtschaftlicher und scharfer juristischer Analyse“ und stelle einen ganz erheblichen Fortschritt dar. Auch Schmoller bringt dann eine kurze‚ sehr konzentrierte Inhaltsangabe unter Hervorhebung aller zentralen Punkte. Er empfiehlt das Buch den Interessenten „aufs angelegentlichste“.
Das ‚Literarische Centralblatt‘ bringt eine Anzeige von Karl Schäfer (K. Schfr.)‚
34
[82] Schäfer‚ Karl‚ in: Literarisches Centralblatt‚ No. 4‚ 1890‚ S. 111.
in der die Bedeutung des Themas hervorgehoben und der Autor ermutigt wird‚ über die gedruckten Quellen hinaus in die Erforschung des gesamten Quellenmaterials einzutreten. Vor allem aber beeindruckt den Rezensenten neben Webers streng wissenschaftlicher Methode „das ungemein Anschauliche und Faßliche seiner Denk- und Darstellungsweise‚ der klare‚ wohlgeordnete Gedankenaufbau und die greifbare Wiedergabe“‚ was er dann am Ende noch als die dem Verfasser eigentümliche architektonische Gestaltungsgabe rühmt – eine bemerkenswert positive Bewertung des schwierigen und begrifflichen Stils Webers.
In der ‚Kritischen Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft‘ stellt Menzinger das Werk mit einer kurzen‚ korrekten Inhaltsangabe vor.
35
Menzinger‚ Leopold‚ in: Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft‚ N. F. Band 15‚ 1892‚ S. 28 f. Menzinger hatte 1880 über ein römisch-rechtliches Thema in München promoviert und wurde bayrischer Beamter.
– Ähnlich geschieht dies im ‚Archiv für Bürgerliches Recht‘ durch Ring‚
36
Ring‚ Viktor‚ in: Archiv für bürgerliches Recht‚ Band 4‚ 1890‚ S. 394 f. Ring war Kammergerichtsrat in Berlin und hatte mehrere Werke zum Handelsrecht‚ insbes. Gesellschaftsrecht veröffentlicht.
der auch anschließend sogleich die Einwände vorstellt‚ die Pappenheim kurz zuvor in seiner Rezension vorgebracht hatte. – In den ‚Jahresberichten der Geschichtswissenschaft‘ werden ebenfalls Pappenheims Aufsatz zum nordischen Recht‚ Webers Werk und Pappenheims Einwände dagegen in einer Rezension zusammen vorgestellt.
37
Jahresberichte der Geschichtswissenschaft‚ im Auftrage der Historischen Gesellschaft zu Berlin‚ hg. von I. Jastrow‚ 12. Jg.‚ Heft 2‚ 1889‚ S. 426 f.
c. Die Rezeption in Goldschmidts ‚Universalgeschichte des Handelsrechts‘
Für die Wirkungsgeschichte von Webers Werk am wichtigsten ist wohl die Tatsache‚ daß Goldschmidt sich in seiner ‚Universalgeschichte des Handelsrechts‘ von 1891 über lange Passagen immer wieder‚ überwiegend zustimmend und die Ergebnisse aufnehmend‚ in dem schon in dem Habilitationsgutachten angesprochenen Punkt jedoch kritisch und seine eigene Ge[83]genmeinung begründend‚ auf Webers soeben erschienenes Werk bezieht. Weber selbst hat dieser Kritik Goldschmidts zu einer gewissen Aufmerksamkeit verholfen‚
38
[83] Vgl. dazu Kaelber‚ Introduction‚ in: Kaelber‚ Commercial Partnerships (wie oben‚ S. 2‚ Anm. 4)‚ S. 11 ff.‚ bes. S. 13 mit Anm. 38.
indem er in zwei Briefen‚ die später in den Jugendbriefen ediert wurden‚ auf sie eingeht. Er spricht in beiden Fällen im Zusammenhang mit seinen weiteren wissenschaftlichen Arbeitsplänen darüber‚ daß er auf die Kritik Goldschmidts erwidern wolle. In dem Brief an die Mutter vom 17. Juni 1891 erwähnt er Pläne zu einer Arbeit für die Erlangung der Venia docendi im Handelsrecht‚ „welche mehr als eine Kritik der Ausführungen Goldschmidts gegen mich enthalten würde“‚
39
Brief Max Webers an Helene Weber vom 17. Juni 1891‚ in: Weber‚ Jugendbriefe‚ S. 333 (MWG II/2).
also das Problem in ein weiteres Umfeld stellen sollte. Fast zwei Jahre später‚ am 20. Februar 1893‚ gesteht Weber in einem Brief an Lujo Brentano zu‚ er habe bei Bearbeitung der ‚Handelsgesellschaften‘ seinerzeit die allgemeineren Unterlagen noch viel zu wenig beherrscht. „Auch jetzt‚ wo ich von diesem Arbeitsgebiet etwas abgetrennt bin‚ ist dies nur in geringem Maße der Fall‚ so daß ich der Kritik Goldschmidts in der ‚Universalgeschichte‘‚ die mir juristisch-formal erscheint‚ noch nicht‚ wie ich wollte‚ entgegentreten konnte“.
40
Brief Max Webers an Lujo Brentano vom 20. Feb. 1893‚ in: Weber‚ Jugendbriefe‚ S. 363 (MWG II/2).
Goldschmidts unvollendetes großes Werk‚ die ‚Universalgeschichte des Handelsrechts‘ von 1891‚ umfaßte neben den einleitenden Teilen als Hauptteil die „Ergebnisse der romanischen Rechtsbildung im Mittelalter“. Während er es im Textteil versteht‚ große Linien zu ziehen und Zusammenhänge aufzuweisen‚ setzt er sich in dem Fußnotenteil‚ der oft die Hälfte bis zu Dreiviertel der Seite umfaßt‚ zur Begründung detailliert mit Quellen und Literatur auseinander. Wie Kaelber ausgezählt hat‚ handelt es sich um mehr als 30 genaue Zitate von Webers Arbeit‚ die ganz überwiegend zur Bestätigung seiner Meinung dienen‚ allenfalls ein Drittel davon zitieren Weber kritisch oder mit Einschränkungen.
41
Kaelber‚ Introduction‚ in: Kaelber‚ Commercial Partnerships (wie oben‚ S. 2‚ Anm. 4)‚ S. 12.
Goldschmidt stützt seine Darstellung vielfach auf Weber: zunächst auf Seite 244 bis 250‚ wo es um die im Handel tätigen Personen geht. Auf das ausführlichste zieht er aber Weber‚ neben zahlreichen anderen deutschen und italienischen Autoren‚ auf Seite 254 bis 290 fast Seite um Seite in den Fußnoten in der Behandlung der „gesellschaftlichen Unternehmungen“ heran. Nicht selten stützt er sich dabei auf Silberschmidt und Weber gegen andere Autoren wie Lastig und Renaud. Eine solche sehr genaue kritische Sichtung der Literatur entspricht dem Stil Goldschmidts. Webers Empfindlichkeit gegen die Kritik Goldschmidts er[84]scheint darum zunächst übertrieben. Vor allem teilt Goldschmidt gleich zu Beginn (S. 254) Webers Grundthese – freilich ohne ihn hier schon zu erwähnen –‚ daß die commenda die Grundlage der Kommanditgesellschaft und stillen Gesellschaft darstelle‚ während die offene Handelsgesellschaft aus anderer Wurzel später entstanden sei. Gegen die germanistisch begründete Herleitung der Erwerbsgesellschaft aus der Familie (Kuntze‚ Lastig‚ Lattes) stimmt er Webers Differenzierung nach Familie‚ Haus‚ Erwerbsgemeinschaft und vertraglicher Übereinkunft zu.
42
[84] Goldschmidt‚ Universalgeschichte des Handelsrechts‚ S. 272‚ Anm. 123‚ bes. auch S. 280‚ Anm. 154.
Allerdings verlegt Goldschmidt in einer sehr diffizilen Argumentation das Gewicht für die Bildung der Handelsgesellschaft auf das letztere Element und meint dabei vor allem‚ die Beauftragung der Gesellschafter untereinander zur Vertretung nach außen in der Form des Institorats habe zur Bildung der eigentlichen Gesellschaft und ihres Sondervermögens geführt. Dabei setzt sich Goldschmidt in mehreren sehr langen Fußnoten kritisch mit einzelnen Quellenauslegungen Webers und anderer auseinander.
43
Ebd.‚ S. 280 f. in Anm. 154‚ S. 282 f., Anm. 155‚ S. 284 ff.‚ jedoch mit vielen Weber zustimmenden Bemerkungen.
Diese Begründung meint Weber wohl in dem erwähnten Brief an Brentano mit „juristisch-formaler“ Auslegung. In der Tat widerspricht Goldschmidt hier auch der Grundthese Webers‚ die Sozietätsformen hätten sich aus faktischen Formen der Familiengemeinschaft langsam über die Haus- und Erwerbsgemeinschaft zur vertraglich-gewillkürten Form der Handelsgesellschaft gebildet. Während Weber also einen innergesellschaftlich-soziologischen Vorgang der Rechtsbildung annimmt‚ der dann erst Wirkungen nach außen entfaltet‚ bietet Goldschmidt eine rein juristische Erklärung‚ die die Ausbildung der Handelsgesellschaft daraus ableitet‚ daß diese mit Hilfe eines vorgegebenen Instituts des römischen Rechts nach außen vertreten wurde. Webers Stärke dagegen lag in dem soziologischen Ansatz und der scharfen Unterscheidung der mittelalterlichen zur römischen Familienstruktur‚ da das römische Recht für eine Fortentwicklung der reinen Innengesellschaft keinen Anlaß bot. So ist es zu bedauern‚ daß es nicht mehr zu einer Auseinandersetzung Webers mit dem Standpunkt Goldschmidts gekommen ist‚ in der dieser Gesichtspunkte inhaltlich und methodisch weiter hätte geklärt werden können.
d. Beurteilungen der juristischen Qualifikation in Berufungsfragen
Max Webers akademische Karriere nach seiner Habilitation vollzog sich zunächst‚ wie damals durchaus üblich‚ an der eigenen‚ der Berliner Fakultät. Durch die Erkrankung von Goldschmidt war hier unmittelbar nach der Habilitation ein Lehrbedarf im Bereich des Handelsrechts im weiteren Sinne ent[85]standen‚ wenn auch der germanistische Ordinarius Otto Gierke für das Sommersemester 1892 schon neben Goldschmidt Handelsrecht‚ jeweils zu anderen Tagen und Zeiten‚ angekündigt hatte; wohl ein Hinweis auf eine gewisse Konkurrenz der beiden Ordinarien in diesem Fach. Weber übernahm zunächst die Vorlesungen über Versicherungsrecht und hielt in den folgenden Semestern Lehrveranstaltungen überwiegend aus dem weiteren Bereich des Handelsrechts‚ weit weniger aus dem des römischen Rechts. Der weiteren Vakanz durch die andauernde Erkrankung Goldschmidts verdankte er dann die Ernennung zum besoldeten Extraordinarius zum Wintersemester 1893/94‚ bei der ihm die Fürsprache seines Lehrers‚ das Wohlwollen Althoffs im Ministerium‚ aber auch die Wertschätzung in der Berliner Fakultät zugute kamen. Weber hat bis einschließlich Sommersemester 1894 an der Berliner Fakultät ein breites Spektrum von Lehrveranstaltungen in diesem Bereich angeboten. Diese endete mit der Aufnahme der Lehrtätigkeit als ordentlicher Professor der Nationalökonomie in Freiburg im Herbst 1894. Der besondere für Goldschmidt geschaffene Berliner Lehrstuhl mit dem Schwerpunkt Handelsrecht in der Verbindung zum römischen Recht wurde auf Wunsch der Fakultät so nicht weitergeführt; das Handelsrecht wurde nun vor allem von den germanistischen Ordinarien Brunner und Gierke betreut. Die traditionelle Zuordnung des Handelsrechts war damit wiederhergestellt‚ Goldschmidts spezifische Fächerkombination und Spezialisierung auf das Handelsrecht blieb damit Episode.
In der Zwischenzeit waren im Berliner Ministerium‚ und das heißt damals bei Althoff‚
44
[85] Zu dem „System Althoff“ vgl. Brocke‚ Bernhard vom‚ Hochschul- und Wissenschaftspolitik in Preußen und im Deutschen Kaiserreich 1882–1907: Das „System Althoff“‚ in: Baumgart‚ Peter (Hg.)‚ Bildungspolitik in Preußen zur Zeit des Kaiserreichs. – Stuttgart: Klett-Cotta 1980‚ sowie Brocke‚ Bernhard vom (Hg.)‚ Wissenschaftsgeschichte und Wissenschaftspolitik im Industriezeitalter‚ Das „System Althoff“ in historischer Perspektive. – Hildesheim: Lax 1991 (hinfort: vom Brocke (Hg.)‚ Wissenschaftsgeschichte). Darin besonders: Spinner‚ Helmut F.‚ Das „System Althoff“ und Max Webers Kritik‚ die Humboldtsche Universität und die Klassische Wissensordnung: Die Ideen von 1809‚ 1882‚ 1914‚ 1919‚ 1933 im Vergleich. – ebd.‚ S. 503–563.
einige Berufungen im Gespräch‚ aus denen sich interessante Bewertungen im Hinblick auf Max Webers juristische Qualifikation ergeben.
45
Auf das Gutachten von Heinrich Brunner in Bezug auf Weber und seine Einordnung in die Kategorien eines Romanisten oder Germanisten hat zuerst John‚ Michael‚ Politics and the Law in late nineteenth-century Germany. The Origins of the Civil Code. – Oxford: Clarendon Press 1989‚ S. 121 mit Anm. 61‚ aufmerksam gemacht. Ich danke Herrn Kollegen Michael John für freundliche Auskünfte.
Aus ihnen läßt sich auch die zähe Legende‚ von Seiten Gierkes und auch Althoffs hätten erhebliche Vorbehalte gegen Weber bestanden‚ widerlegen. Vielmehr ergibt sich aus allen Stellungnahmen wie auch aus der Behandlung der Berufungsfrage durch Althoff eine allseitige hohe Wertschät[86]zung Webers‚ dessen besondere und universelle Begabung schon damals durchaus erkannt wurde.
Im Februar 1893 gehen bei Althoff von diesem angeforderte Stellungnahmen
46
[86] GStA PK‚ I. HA‚ Rep. 92. Althoff A I.‚ Nr. 62‚ Blatt 115Vs–123Vs.
der bedeutendsten juristischen Germanisten ein‚ nämlich Heinrich Brunner in Berlin‚ Otto Gierke in Berlin und Richard Schröder in Heidelberg‚ alle drei ehemalige Lehrer Webers‚ die beiden ersten an Promotion wie Habilitation beteiligt. Offenbar sind die Stellungnahmen bezogen auf die Frage der Nachfolge in Marburg nach dem nach Gießen berufenen Verfassungshistoriker und Staatsrechtler Hermann Rehm.
47
Zu Rehm: Friedrich‚ Manfred‚ Art. Rehm‚ Hermann‚ in: Neue Deutsche Biographie‚ hg. von Hans Günter Hockerts‚ Band 21. – Berlin: Duncker & Humblot 2003‚ S. 282 b–283 b. Rehm‚ Max‚ Der Staatsrechtslehrer Hermann Rehm (1862–1917)‚ in: Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft‚ Band 119‚ 1963‚ S. 130–136. Hermann Rehm‚ 1862–1917‚ war nach Promotion und Habilitation in München 1891–93 Extraordinarius für Staats-‚ Völker- und Kirchenrecht und Deutsche Rechtsgeschichte in Marburg.
Anscheinend war als Nachfolger an einen Germanisten mit öffentlichrechtlicher Kompetenz gedacht; jedenfalls werden diese Qualifikationen bei den diskutierten Aspiranten gegeneinander abgewogen. Bei Max Weber wird von allen Gutachtern die hohe Qualifikation betont‚ daneben seine Eignung für die zu vertretenden Fächer erörtert.
Nachdem Brunner über den Berliner germanistischen Privatdozenten Hübner durchaus wohlwollend gutachtet‚ jedenfalls „ist tüchtiges Mittelgut von ihm zu erwarten“‚ fährt er fort: „Als geistig bedeutender schätze ich Weber. Er hat sich zwar zunächst für Handelsrecht und römisches Recht habilitiert‚ gedenkt aber völlig Germanist zu werden‚ wozu er jedenfalls das Zeug hat. Durch seine vortreffliche Arbeit über römisches Agrarwesen hat er sich als Romanisten und Rechtshistoriker‚ durch sein Buch über die Verhältnisse der Landarbeiter im ostelbischen Deutschland aber auch als tüchtigen Germanisten legitimiert. Deutsches Recht hat er allerdings noch nicht gelesen. Wohl aber liest er in diesem Semester‚ seit Goldschmidt krank geworden‚ Handelsrecht und Wechselrecht“.
48
Gutachten Heinrich Brunner (wie oben‚ Anm. 46)‚ Blatt 116Vs.
– Hieran ist sicher zunächst die souveräne Art‚ fachliche Qualifikationen einzuschätzen‚ bemerkenswert. Die ‚Römische Agrargeschichte‘ wertet er nicht nur als romanistische‚ sondern in weiterem Sinne als rechtshistorische Leistung. Damit hebt er ihren historischen Ansatz‚ gemeint wohl im Gegensatz zu dem dogmatischen der Pandektistik‚ hervor und sieht darin eine Qualifikation auch für einen germanistisch-rechtshistorischen Lehrstuhl. Brunner wußte aus den Schriften und Äußerungen Webers von dessen Plänen einer Weiterarbeit auf germanistischem Gebiet und zählt bemerkenswerterweise die Landarbeiter[87]studie als germanistische Qualifikation (neben der Lehrtätigkeit im Handelsrecht) auf‚ wohl im Hinblick auf ihren partikularrechtlich-preußischen (und rechtspolitischen) Gegenstand und ihre sozial- und verfassungshistorische Methode. Brunner‚ durch den Berliner Lehrstuhl und durch sein großes Lehrbuch zur deutschen Rechtsgeschichte Großmeister seines Faches‚
49
[87] Brunner‚ Heinrich‚ Deutsche Rechtsgeschichte. – Berlin: Duncker & Humblot 1887.
hatte also keine Einwendungen gegen eine weitere akademische Karriere Webers als juristischer Germanist.
Otto Gierke‚ Brunner nach seinen grundlegenden Werken über das Genossenschaftsrecht an Ansehen im Fach nicht nachstehend‚ äußert sich ebenfalls vergleichend über Hübner und Weber‚ die beide „uneingeschränktes Lob“ verdienten. Weber habe sich zwar nicht für deutsches‚ sondern für römisches und Handelsrecht habilitiert‚ aber er „besitzt eine gründliche germanistische Bildung und würde sich gern dem deutschen Recht widmen‚ ist auch ein so selten vielseitig und zugleich tief angelegter Geist‚ daß er durchaus als eine der Ausnahmeerscheinungen unter den jüngeren juristischen Docenten betrachtet werden muß. Er wird jeder Universität zur Zierde gereichen“.
50
Gutachten Otto Gierke (wie oben‚ S. 86‚ Anm. 46)‚ Blatt 118Rs–119Vs.
Weber sei zwar nicht auf eine Tätigkeit im öffentlichen Recht vorbereitet‚ werde sich aber leichter als Hübner hineinfinden.
Gierke wußte also die germanistische Bildung Webers zu schätzen und stimmte mit Brunner‚ trotz der fehlenden Venia‚ voll einer germanistischen Qualifikation Webers zu. Hiermit ist wohl endgültig die von Honigsheim aufgebrachte Legende‚
51
Vgl. Honigsheim‚ Erinnerungen (wie oben‚ S. 3‚ Anm. 8). Honigsheim berichtet dort mehrfach von Differenzen zwischen Weber und Gierke‚ bezüglich der Habilitation im Handelsrecht‚ ebd.‚ S. 205 und 212: „[…] vor allem Gierke bei Webers Habilitation in Berlin mächtig aufgeregt; denn die Kombination einer venia legendi für römisches und Handelsrecht‚ die Weber anstrebte und auch erhielt‚ die dünkte diesem eingefleischten Germanisten denn doch untragbar“. Honigsheim spricht dann von „freundlich-feindlichen Beziehungen“‚ auch von einer unterschiedlichen Beurteilung des Althusius innerhalb des Naturrechts. Der Gegensatz ist sicher vorhanden – vorher‚ S. 200‚ schildert Honigsheim kritisch die Verankerung Gierkes und der historischen Rechtsschule in der Romantik –‚ ist aber wohl von Weber oder Honigsheim etwas dramatisiert worden. Die englische Fassung findet sich in Honigsheim‚ Paul‚ The Unknown Max Weber. Edited and with an introduction by Alan Sica. – New Brunswick‚ London: Transaction Publishers 2000‚ s. v. Gierke.
es habe tiefgreifende Spannungen zwischen Gierke und Weber in diesem Punkt gegeben‚ ad acta zu legen; eher wollte Gierke Weber stärker in das germanistische Lager hinüberziehen. Auch die nette Anekdote‚ die Marianne Weber (die Gierke ja auch zu den akademischen Lehrern Webers gezählt hat)‚ von einer Schottlandreise im Sommer 1895 [88]berichtet‚
52
[88] Weber‚ Marianne‚ Lebensbild‚ S. 219 ff.‚ bes. S. 220 f.
spricht durchaus in dieser Richtung. Sie zitiert aus einem Brief Webers an die Mutter: Er erblickte beim Einsteigen auf einen Dampfer „das germanische Bardengesicht Gierkes“‚ und es schließt sich ein offenbar außerordentlich heiteres Zusammensein an‚ das mit viel Gelächter und einem „Essen wie im Teutoburger Walde“ endete; also nicht nur fachliche Wertschätzung‚ sondern ein sehr entspanntes und freundschaftliches persönliches Verhältnis zwischen den damals an Lebensalter und Position so ungleichen Männern.
Schließlich äußerte sich in der Berufungsfrage auch Richard Schröder‚ Professor in Heidelberg und durch sein Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte‚ in erster Auflage 1889 erschienen‚
53
Schröder‚ Richard‚ Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte. – Leipzig: Verlag Veit & Comp. 1889. In Göttingen hatte Weber seinerzeit bei Schröder ein Handelsrechtspraktikum gehört und mit ihm persönlichen Kontakt gehabt‚ vgl. Brief Max Webers an Max Weber sen. vom 2. Nov. 1885‚ in: Weber‚ Jugendbriefe‚ S. 181‚ insbes. S. 182 (MWG II/1).
ebenfalls in der ersten Reihe seines Faches. Er lobt Hübner und Weber gleichermaßen‚ hält es aber für beider Entwicklung nicht für richtig‚ „wenn sie auf eine Stelle jetzt berufen würden‚ deren Schwerpunkt doch im öffentlichen Recht liegen müßte“. Webers Schwerpunkt aber liege im Handelsrecht.
Althoffs eigene hohe Wertschätzung für Weber ergibt sich aus dem Briefwechsel‚ in dem der Ruf nach Freiburg und die Bleibemöglichkeiten in Berlin behandelt werden und der auf mehrere Gespräche in dieser Sache Bezug nimmt. Althoff hält an seinem Angebot für Berlin fest‚ betont aber mehrmals‚ er lasse Weber in Bezug auf Freiburg freie Hand. In einem Brief vom 3. April 1894‚
54
Brief Max Webers an Friedrich Althoff vom 3. Apr. 1894‚ GStA PK‚ I. HA‚ Rep. 92‚ NI. Althoff B‚ Nr. 194‚ Bd. 2‚ Blatt 40Vs–41Rs (MWG II/2).
von einer militärischen Übung in Posen geschrieben‚ erläutert Weber in etwas gewundener Sprache den maßgebenden Gesichtspunkt seiner Entscheidung für Freiburg‚ der zugleich die Entscheidung gegen eine juristische akademische Laufbahn darstellt: „Bei der Eigenart der Fächer‚ für welche combiniert ich mich interessiere‚ kann ich mir nicht verhehlen
N
MWG: vorstellen Lesefehler in MWG digital korrigiert.
‚ daß nicht leicht innerhalb der juristischen Fakultäten ein als Lebensstellung auszugestaltender Platz jemals für mich zu finden sein wird“. Mit Dank für das gewährte außerordentliche Wohlwollen erbittet Weber von Althoff in höflicher Weise weiter dessen Rat auch unter Berücksichtigung dieses Momentes. – Althoff antwortet postwendend: „Aus Ihrem werthen Brief ersehe ich‚ daß Sie bereit sind‚ dem Rufe Folge zu leisten. Ich stehe diesem Vorhaben mit gemischten Gefühlen gegenüber. Daß ich Sie sehr ungern von hier scheiden sehe‚ brauche ich Ihnen nicht zu sagen. Andererseits aber kann ich Ihnen nicht verdenken‚ daß Sie die Wirksamkeit als Ordinarius an [89]einer kleinen Universität und auf Gebieten‚ die Ihnen mehr zusagen‚ vorziehen. Ich zweifle nicht‚ daß einige Jahre Freiburg Ihnen für Ihre ganze Entwicklung von förderlichstem Einflusse sein werden. Und so füge ich mich in die Nothwendigkeit‚ auf Sie für einige Zeit zu verzichten‚ indem ich Ihnen zugleich ein herzlichstes ‚au revoir‘ zurufe“.
55
[89] Ebd.
Obwohl damit der Grund für einen erbetenen Besuch entfalle‚ werde‚ so notiert Althoff in einem Postscriptum‚ ihm ein gelegentlicher Besuch Webers natürlich äußerst angenehm sein. – Der Briefwechsel zeigt die Wertschätzung Althoffs für Weber ebenso sehr wie seinen Wunsch‚ Weber später wieder für eine preußische bzw. die Berliner Universität zu gewinnen. Die Legende von dem latenten Spannungsverhältnis Althoffs zu Weber findet zumindest für diese Periode keinerlei Bestätigung; auch Marianne Weber schildert das Verhältnis Althoffs zu ihm in diesem positiven Sinne.
56
Weber‚ Marianne‚ Lebensbild‚ S. 174.
Weber wendet sich ja auch später gegen das „System Althoff“ aus anderen‚ allgemeineren Gründen.
57
Vgl. die Äußerungen Max Webers zum „System Althoff“‚ in: Verhandlungen des IV. Deutschen Hochschullehrertages zu Dresden am 12. und 13. Oktober 1911. – Leipzig: Verlag des Literarischen Zentralblattes für Deutschland (Eduard Avenarius) 1912‚ bes. S. 72–76 (MWG I/13)‚ sowie vom Brocke (Hg.)‚ Wissenschaftsgeschichte (wie oben‚ S. 85‚ Anm. 44).

10. Handelsrechtliche Rezensionen Webers 1890 bis 1894

Die hier veröffentlichten Rezensionen Webers bedürfen keiner ausführlichen Vorstellung in der Einleitung; die für die Einordnung notwendigen Daten werden in den Editorischen Berichten mitgeteilt. Weber schreibt‚ ganz offensichtlich im Hinblick auf seine geplante wissenschaftliche Laufbahn in der Jurisprudenz‚ die fünf Rezensionen mit großer Ausführlichkeit und gedanklicher Intensität. Vier von ihnen erschienen in Goldschmidts ‚Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht‘; drei davon gelten Themen der mittelalterlichen deutschen Handelsrechtsgeschichte‚ die vierte einem italienischen Werk zum geltenden Handelsrecht Italiens. Die fünfte Rezension erschien in der führenden rechtshistorischen Zeitschrift‚ der Zeitschrift der Savigny-Stiftung‚ dem Thema aus dem englischen Mittelalter entsprechend in der germanistischen Abteilung. Für die Rezensionstätigkeit in der ‚Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht‘ war Anknüpfungspunkt natürlich die Beziehung Webers zu Goldschmidt‚ vielleicht auch zu seinem Rezensenten Pappenheim‚ der im Jahr 1892 in die Redaktion der Zeitschrift eingetreten war. Auch die besprochenen Autoren Conze‚ Schaps und v. Kostanecki kamen aus dem Umkreis Goldschmidts (bei Kostanecki als Wirtschaftswissen[90]schaftler war Schmoller Dissertationsgutachter)‚ sie sind ungefähre Altersgenossen Webers und waren ihm wahrscheinlich persönlich bekannt. Wenn ihre Themen auch die deutsche Rechtsgeschichte betreffen‚ so haben sie doch auch Beziehungen zur sachlichen Thematik von Webers Dissertation. Gesichtspunkte seiner Dissertation und den Vergleich zu der ungemein reicher entfalteten Rechts- und Wirtschaftsgeschichte Italiens („neben deren Kreditoperationen […] sich [scil. diejenigen in Deutschland] wie ein Stilleben ausnehmen“)
58
[90] So Weber‚ Rezension von Kostanecki‚ unten‚ S. 457.
zieht Weber in seinen Besprechungen stets mit heran. Die Arbeit von Schaps behandelt überdies Probleme des Wechselrechts in der Sicht der führenden italienischen Theoretiker und Gerichte‚ die Weber nicht nur in seiner Dissertation‚ sondern wohl auch anhand seiner wechselrechtlichen Vorlesungen im Auge hatte und weiter bearbeiten wollte („Referent hofft sich mit ihm auf diesem Arbeitsgebiet noch öfter zu begegnen und Veranlassung zur Auseinandersetzung zu finden“).
59
Weber‚ Rezension von Schaps‚ unten‚ S. 472.
Weber bemüht sich stets‚ in diesen Rezensionen neben intensiven Auseinandersetzungen mit Einzelfragen der Quellen und der juristischen Einordnung auch auf allgemeine Gesichtspunkte einzugehen; er stellt sich gleichsam für die Beurteilung der Arbeit nicht nur in das Thema hinein‚ sondern sucht auch einen leitenden Gesichtspunkt oberhalb des Themas. Bei der Besprechung der Arbeit v. Kostaneckis zieht Weber nicht nur den erwähnten Vergleich zu Italien‚ sondern entwirft auf eineinhalb Seiten „die historisch wesentlichen Züge des damaligen Kreditwesens in den Städten“
60
Weber‚ Rezension von Kostanecki‚ unten‚ S. 459.
Deutschlands‚ um sodann die vom Verfasser untersuchten Verhältnisse der Herzogtümer Braunschweig und Lüneburg juristisch und wirtschaftsgeschichtlich dem einzuordnen. – Bei der Besprechung der Arbeit von Sraffa zum italienischen Handelsrecht macht Weber sehr treffende Bemerkungen zum andersartigen Stil und den Vorzügen der „besseren italienischen Arbeiten auf diesem Gebiet“.
61
Weber‚ Rezension von Sraffa‚ unten‚ S. 478.
Dazu gehört neben der Berücksichtigung der ausländischen‚ vor allem deutschen juristischen Literatur die Eleganz der Schreibweise und die Durchsichtigkeit der Gedankenfolge‚ auch die Beschneidung „der bei uns zu einer Kalamität ersten Ranges gewordenen Fußnotengeschwulst“‚ ein Bedenken‚ dem er in seinen eigenen späteren Arbeiten durchaus folgt. Andererseits: „der Versuch historisch-genetischer Entwickelung des geltenden Rechts […] wird vom Verfasser auch da nicht gemacht‚ wo das positive Recht einem solchen Versuch den breitesten Raum läßt‚ und andererseits fehlt jeder Zug einer genialen dogmatischen [91]Konstruktionsmechanik‚ wie sie bei Thöl und Laband zu finden ist“.
62
[91] Ebd.‚ S. 479.
Weber stellt bei dem Autor also erstaunt das Fehlen der beiden methodischen Charakteristika der deutschen Historischen Schule der Rechtswissenschaft fest‚ der historisch-genetischen Entwicklung von Normen des geltenden Rechts‚ aber auch jener dogmatischen Konstruktionskunst‚ die mit dem eher kritisch gemeinten Begriff einer Begriffsjurisprudenz bezeichnet wird. Weber hat‚ wie oben gezeigt wurde‚ in seiner Dissertation von beidem methodischen Gebrauch gemacht.
Die Rezension in der Savigny-Zeitschrift galt einer Sammlung von Studien Vinogradoffs‚ eines damals in Rußland‚ dann seit 1903 aber in Oxford lehrenden Gelehrten‚ der in England hoch angesehen war und aufgrund der besprochenen Studien „was perhaps the greatest authority in his time on the feudal laws and customs of England“.
63
Art. Vinogradoff‚ Sir Paul Gavrilovich‚ in: Encyclopedia Britannica‚ vol. 12‚ 15th ed.‚ 1994‚ S. 381.
Heinrich Brunner kannte ihn von einem Berliner Studienaufenthalt‚ war wohl auch sein Lehrer und hat als Herausgeber der Savigny-Zeitschrift sicherlich die Rezension an Weber gegeben‚ dessen umfassendes Interesse für die rechts- wie sozialhistorischen Aspekte der Agrarverfassungsgeschichte ihm bekannt war. Dies zeigt gleichzeitig deutlich Brunners Vertrauen in Webers mediävistische und germanistische Kompetenz‚ denn neben Fragen römischer Kontinuitäten und der Ausformung der Gutsherrschaft geht es in dem Werk entscheidend um den Einfluß der angelsächsischen Einwanderer und ihrer Sozialstruktur auf die Ausbildung freier bäuerlicher Gemeinden in England‚ die Vinogradoff entschieden gegen eine Herleitung aus der (römischen) Unfreiheit vertritt. Das später in einem größeren Aufsatz bekundete Interesse Webers an der Sozialverfassung der germanischen Völker
64
Weber‚ Der Streit um den Charakter der altgermanischen Sozialverfassung‚ MWG I/6‚ S. 240–299.
schlägt sich schon hier nieder.
Weber hat also‚ ausgehend vom Themenbereich seiner Dissertation‚ durch diese‚ oft zu einer kleinen Abhandlung ausgearbeiteten Rezensionen seine Kompetenz für ein breites Feld von Themen der Rechts-‚ Wirtschafts-‚ Sozial- und Verfassungsgeschichte dargestellt.

11. Weitere rechtshistorische Arbeitspläne

Marianne Weber hat‚ wie gezeigt‚ irrtümlich angenommen‚ Weber habe bei seiner Berliner Habilitation neben der römischrechtlichen und handelsrechtlichen auch die Venia für deutsche Rechtsgeschichte erhalten.
65
Weber‚ Marianne‚ Lebensbild‚ S. 174.
[92]Auch dieser Irrtum besitzt aber eine Grundlage an innerer Wahrheit. Max Weber hat sich‚ wie wir gesehen haben‚ während seines Studiums intensiv mit deutscher Rechtsgeschichte beschäftigt‚ hat in seiner Dissertation teilweise auf germanistischem Gebiet gearbeitet und stand auch in seiner Methode als Rechtshistoriker den Germanisten nahe; die Größen dieses Faches sahen ihn als wissenschaftlich hinreichend ausgewiesen für eine Professur für Deutsche Rechtsgeschichte. Darüber hinaus erstrebte er aber in den hier zuletzt betrachteten Jahren seit seiner Dissertation eine weitere Qualifikation und eine Ausdehnung seiner Venia auf dieses Fach. Das entsprach sicher auch berufungsstrategischen Überlegungen‚ da viele deutsche Fakultäten das Handelsrecht lieber traditionell mit deutscher Rechtsgeschichte verbunden sahen‚ andererseits das römische Recht eher einem typischen Pandektisten anvertrauen wollten‚ der Weber nicht war. Die oben dargestellten Erwägungen und Begutachtungen im Umkreis Althoffs anläßlich der Marburger Berufungsfrage zeigen die Relevanz solcher Überlegungen.
Eine germanistische Erweiterung seiner Venia entsprach aber durchaus auch den wissenschaftlichen Interessen Webers selbst‚ der die dogmatische Fächertrennung für die rechtshistorische Forschung von seiner Konzeption her als sinnwidrig ansehen mußte und gerade deshalb zu dem universalhistorischen Ansatz Goldschmidts gestoßen war.
Weber hatte schon in den ‚Handelsgesellschaften‘ insbesondere für Italien germanischen‚ vor allem langobardischen Rechtsformen und Rechtsprinzipien einen wichtigen Rang neben der römischrechtlichen Tradition zugesprochen. Er war darin methodisch weiter gegangen als sein Lehrer Goldschmidt; der wichtigste Punkt ihrer wechselseitigen Kritik‚ Herkunft der Handelsgesellschaft aus der Familien- und Arbeitsgenossenschaft oder aus einer Rechtsfigur der Vertretung nach außen (Institorat)‚ betraf auch die Herleitung aus germanisch beeinflußten Neubildungen oder aus römischrechtlicher Kontinuität. Schließlich forderte die Konzeption der Handelsgesellschaften als Gesamthand‚ nicht als juristische Person‚ die Weber in allen seinen Schriften mit Überzeugung vertrat‚ eine Einbeziehung der deutschen und nordeuropäischen Rechtsbereiche. Gerade weil Weber gegenüber Goldschmidt als prägend für die Entwicklung des Handelsrechts nicht einfach die wirtschaftlichen Bedürfnisse‚ sondern auch die autonome Entwicklung von Recht innerhalb kontingenter rechtlicher Traditionen ansah‚ mußte er die Frage der Entwicklung germanistischer Rechtsprinzipien ernst nehmen. Wollte er weiter als Rechtshistoriker arbeiten oder die Rechtsentwicklung in ihrer europäischen Dimension zum Gegenstand seines Werkes machen‚ so war für ihn die Arbeit auf diesem Gebiet der Rechtsgeschichte geboten.
[93]In der Tat führt eine Spur‚ die die innere Beschäftigung Webers mit diesem Thema zeigt‚ von der Korrespondenz mit Frensdorff
66
[93] Vor allem im Brief vom 11. Jan. 1888‚ in: Weber‚ Jugendbriefe‚ S. 283 f. (MWG II/2): „Ich hoffe noch dazu zu kommen‚ auch die deutschen städtischen Statuten daraufhin durchzugehen […]“.
und den Hinweisen in den ‚Handelsgesellschaften‘
67
Weber‚ Handelsgesellschaften‚ unten‚ S. 331.
weit in die neunziger Jahre. In einem Brief an seinen Göttinger Lehrer erwähnt er als zu untersuchende Quellen deutsche städtische Statuten; in der Dissertation weist er unter anderen Quellen auf den Sachsenspiegel‚
68
Ebd.‚ unten‚ S. 203‚ Fn. 14; S. 331.
dessen Kenntnis er in seiner Exegese bewiesen hatte. Bevor die Fakultät die Langfassung der ‚Handelsgesellschaften‘ als Ausweis für die handelsrechtliche Venia akzeptiert hatte‚ plante Weber im Juni 1891 eine eigene weitere Arbeit für die Erlangung der handelsrechtlichen Venia docendi‚ mit Sicherheit in der angegebenen Richtung auf das deutsche Recht‚ das auch seine damaligen Rezensionen behandelten. – Gemäß dem ersten seiner Vorschläge für die Probevorlesung von 1891 hätte er sich mit dem Thema „Praepositio institoria und Hausgemeinschaft in der Geschichte der offenen Handelsgesellschaft“ beschäftigt‚ also genau dem Punkt‚ in welchem Webers mehr germanistische und Goldschmidts mehr romanistische Interpretation sich gegenübertraten. Klugerweise wählte die Fakultät nicht dieses Thema‚ das auf eine Konfrontation Webers mit seinem akademischen Lehrer hinausgelaufen wäre. Wie wir dem Brief an Lujo Brentano vom Februar 1893 entnehmen können‚
69
Der schon mehrfach zitierte Brief an Lujo Brentano vom 20. Feb. 1893‚ in: Weber‚ Jugendbriefe‚ S. 363 (MWG II/2).
bewegte diese Frage ihn aber weiterhin. Als es zur selben Zeit um die Marburger Berufung ging‚ teilte Weber Althoff mit‚
70
Brief Max Webers an Friedrich Althoff vom 3. März 1893‚ in: GStA PK‚ I. HA‚ Rep. 76‚ Va Sekt. 2‚ Tit. XIV‚ Bd. 5‚ Nr. 11 (MWG II/2).
er plane zur Zeit germanistische Studien „auf dem Gebiet des Concurs- und Handelsrechts“ mit dem Ziel‚ die Venia für deutsches Recht zu erlangen (also eine Erweiterung der Venia durch die Berliner Fakultät im Sinne der Erinnerung von Marianne Weber). Ende 1892 hatte er zu einer Berufungsfrage bemerkt‚ „weil ich formell die venia für deutsche Rechtsgeschichte noch nicht habe“.
71
Brief Max Webers an Hermann Baumgarten vom 1. Dez. 1892‚ in: GStA PK‚ VI. HA‚ NI. Max Weber‚ Nr. 7 (MWG II/2).
Allerdings wurde ihm‚ wie wir sahen‚ die entsprechende Qualifikation von den Größen des Faches auch ohnedies zugebilligt.
All diese Überlegungen standen sicher noch unter berufungsstrategischen Gesichtspunkten. Diese aber traten zurück nach seiner Berufung nach Freiburg auf einen Lehrstuhl für Nationalökonomie. Auch auf Betreiben [94]Webers wurden die Wirtschaftswissenschaften dort aus der philosophischen in eine Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät eingegliedert.
72
[94] Vgl. dazu Biesenbach‚ Friedhelm‚ Die Entwicklung der Nationalökonomie an der Universität Freiburg i. Br. 1768–1896. Eine dogmengeschichtliche Analyse. – Freiburg i. Br.: Eberhard Albert 1969‚ S. 213 ff. (2. Die Errichtung der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten 1896). Die oben im Text erwähnten Seminare und Vorlesungen sind verzeichnet in: Ankündigung der Vorlesungen welche im Sommer-Halbjahre 1895 auf der Großherzoglich Badischen Albert-Ludwigs-Universität zu Freiburg im Breisgau gehalten werden. – Freiburg i. Br.: Chr. Lehmann 1895‚ S. 5 (Seminar)‚ und für das Sommer-Halbjahr 1896‚ ebd. 1896‚ S. 5 (Seminar); für das Winter-Halbjahr 1895/96‚ ebd. 1895‚ S. 5 (Vorlesung) und für das Winterhalbjahr 1896/97‚ ebd. 1896‚ S. 4 (angekündigte‚ aber nicht gehaltene Vorlesung – vgl. dazu auch MWG III/1).
Weber nahm die dadurch gegebene Gelegenheit wahr‚ trotz einer erheblichen Lehrbelastung in seinem neuen Fachgebiet auch rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen in größerem Umfang anzubieten. Neben einem Handelsrechtspraktikum im Sommersemester 1895 und im Sommersemester 1896 las er einmal vierstündig eine germanistische Hauptvorlesung‚ obwohl das Fach durch einen eigenen Ordinarius vertreten war: im Wintersemester 1895/96 „Geschichte des deutschen Rechts“. Die für das Wintersemester 1896/97 angekündigte Vorlesung „Deutsche Rechtsgeschichte“ hielt er nicht‚ weil er für den kurzfristig beurlaubten Gerhart von Schulze-Gaevernitz einsprang und fünfstündig „Nationalökonomie“ las. Leider haben sich‚ soweit ersichtlich‚ zur rechtsgeschichtlichen Vorlesung keine Vorlesungsmanuskripte oder Mitschriften erhalten. Die Vorlesung erfordert traditionell einen vollen Durchgang von der germanischen über die mittelalterliche deutsche Rechts- und Verfassungsgeschichte bis hin zu den Entwicklungen des 18. und 19. Jahrhunderts‚ jedoch unter Ausschluß des römischen Rechts. Weber mußte sich also mit diesen Materien für die Vorlesung intensiver‚ zumindest in Form einer Übersicht‚ befassen. Wie sehr er im Rahmen seiner agrarhistorischen Interessen die Geschichte der germanischen Völker weiterhin im Blick hatte‚ zeigt sein Aufsatz (und Vortrag in St. Louis) zur altgermanischen Sozialverfassung von 1905.
73
Weber‚ Der Streit um den Charakter der altgermanischen Sozialverfassung‚ MWG I/6.
Zuvor hatte er in Berlin schon für das Sommersemester 1894 eine „preußische Rechtsgeschichte“ angekündigt‚ die wohl ebenfalls im Mittelalter zu beginnen‚ dann ausführlicher das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 und die Stein-Hardenbergschen Reformen als Kern- und Höhepunkte zu behandeln hatte. Als „Partikularrecht“ im Gegensatz zu dem römischen „gemeinen Recht“ stellten diese Materien ebenfalls Gegenstände der germanistischen‚ nicht der romanistischen Rechtsgeschichte dar. Für Webers Selbstverständnis [95]als Jurist ist außerdem die intensive Beschäftigung mit dem Börsenwesen in der zweiten Hälfte der neunziger Jahre einzubeziehen‚ auf die Knut Borchardt anläßlich der Edition hingewiesen hat.
74
[95] Borchardt‚ Knut‚ Einleitung‚ in: Weber‚ Börsenwesen‚ MWG I/5‚ bes. S. 94–98.
Sie führte ihn noch einmal mitten in neue rechtshistorische‚ rechtspolitische und juristisch-dogmatische Probleme.
Weber hat sich also bis über die Mitte der neunziger Jahre ausführlich mit der mittelalterlichen und neuzeitlichen Rechtsgeschichte als akademischer Lehrer beschäftigt. Wenn er sich 1895 inmitten der Auseinandersetzungen um die Gestaltung des BGB nach romanistischen oder germanistischen Rechtsprinzipien gegenüber einem größeren Publikum zu der Frage und der Charakterisierung von römischem und deutschem Recht äußert‚
75
Weber‚ ‚Römisches‘ und ‚deutsches‘ Recht‚ MWG I/4‚ S. 524–534‚ sowie oben‚ S. 16‚ Anm. 56.
so steht dies also nunmehr nicht mehr isoliert zwischen den ‚Handelsgesellschaften‘ und der ‚Rechtssoziologie‘‚ sondern inmitten einer kontinuierlichen Beschäftigung mit juristischen und rechtshistorischen Problemen seit seiner Dissertation und Habilitation. Max Weber ist auch insofern als Jurist zu sehen‚ als er nicht nur durch Studium und den Weg der wissenschaftlichen Qualifikation in diesem Fach nachhaltig geprägt ist‚ sondern sich darüber hinaus in einer kontinuierlichen und in sich konsequenten Linie mit Einzel- wie Grundfragen des Rechts und seiner Geschichte auseinandergesetzt hat.

12. Zu Anordnung und Edition der Texte

An erster Stelle wird Max Webers Dissertation über die Handelsgesellschaften als der zentrale Text ediert. Dessen vollständiger Druck erschien im Oktober 1889. Ihm zugehörig und als Variante berücksichtigt ist der früher publizierte textidentische Teildruck „Entwickelung des Solidarhaftprinzips und des Sondervermögens der offenen Handelsgesellschaft“ als Kapitel III.
76
Vgl. unten‚ S. 190–253.
Weil zu den Dissertationsdrucken keine Manuskripte oder parallele Texte überliefert sind‚ bot die reine Textwiedergabe keine Schwierigkeiten. Eine Besonderheit ergab sich aber aus der für Weber ganz ungewöhnlichen Vielzahl der (lateinischen‚ mittelalterlich-italienischen und spanischen) Quellenzitate‚ die sowohl aus dem Sachthema wie aus dem Charakter als akademische Prüfungsleistung folgen. Sie mußten nachgewiesen und gegebenenfalls richtiggestellt werden. Um hier die Übersichtlichkeit des Textes und des Anmerkungsapparates zu wahren‚ wurde als Kürzel die Sigle Q eingeführt‚ die sich‚ wie genauer im Editorischen Bericht nachgewiesen‚ auf die [96]von Weber benutzten Quellenwerke bezieht. Dem formellen Dissertationsdruck‚ also dem Teildruck von Kapitel III als ‚Solidarhaftprinzip‘‚ waren der Promotionsordnung gemäß die „Thesen“ für die zum Doktorexamen gehörige Disputation sowie ein „Lebenslauf“ beigefügt; außerdem wurde der seinerzeit eingereichte handschriftliche Lebenslauf ermittelt.
77
[96] Vgl. unten‚ S. 345–347 und 352–357.
Alle drei Texte sind nach dem Haupttext ediert.
Die drei in den Universitätsakten überlieferten Gutachten zum vollen Text der ‚Handelsgesellschaften‘ stellen ein wichtiges Material für den Ablauf der Verfahren (Promotion und Habilitation) und zur Einordnung der ‚Handelsgesellschaften‘ selbst dar‚ jedoch keinen zu edierenden Text. Sie haben deshalb ihren passenden Platz im Anhang zu dieser Einleitung‚ die sie vielfach verwertet‚ gefunden.
78
Vgl. unten‚ S. 98–105.
Die Herausgeber der Gesamtausgabe und die Editoren waren sich einig‚ daß die von Weber im Rahmen des Promotionsverfahrens erstellten drei rechtshistorischen Exegesen
79
Vgl. unten‚ S. 364–439.
hier mit ediert werden sollten‚ stellen sie doch bemerkenswerte Dokumente der juristischen Arbeitsweise und Kenntnisse Webers dar. Da sie sachlich der Promotionsarbeit unter- und zugeordnet sind‚ wurde hier aber von dem streng chronologischen Prinzip abgewichen und diese Texte hinter dem der Dissertation abgedruckt‚ obwohl die (handschriftliche) Fassung dieser Texte vor den beiden Druckausgaben der Dissertation liegen‚ während die verlorene handschriftliche Fassung der ‚Handelsgesellschaften‘ ihnen zeitlich voraus ging.
Es folgen weiterhin fünf Rezensionen Webers aus der Zeit von 1890–1894.
80
Vgl. unten‚ S. 444–452‚ 457–467‚ 471–474‚ 478–489‚ 494–503.
Das ergibt zwar eine chronologische Überschneidung mit MWG I/4‚ ist aber sachlich begründet‚ weil sich die besprochenen Werke alle mit Fragen des Handelsrechts beschäftigen und dadurch thematisch mit der Dissertation und der durch ihre Einbeziehung in das Habilitationsverfahren erlangten handelsrechtlichen Venia Webers in Verbindung stehen. Sie haben ihren Ort der Chronologie gemäß hinter Dissertation und Exegesen gefunden.
Die üblichen Verzeichnisse und Register beschließen den Band.
Die an Max Weber interessierte Leserschaft verschiedenster Fachrichtungen – Soziologen‚ Wirtschaftswissenschaftler‚ Historiker und Juristen verschiedener nationaler Traditionen – werden jeweils nur zu einem Teil mit den juristischen und historischen Gegenständen und Terminologien der edierten Texte vertraut sein. Darum wurde der sachgerechten Verteilung und inneren Verbindung der Erläuterungen auf die Anmerkungen‚ die die unmittel[97]barsten Informationen geben‚ auf das Glossar mit etwas ausführlicheren Erläuterungen häufiger vorkommender Begriffe und Zusammenhänge‚ schließlich auf die breitere Schilderung der wissenschaftsgeschichtlichen‚ thematischen und biographischen Einbettung in der Einleitung und den Editorischen Berichten besondere Sorgfalt gewidmet. Doch konnte dieser Apparat nicht zu sehr mit ständigen Querverweisen belastet werden. Der Leser wird‚ dieses Verteilungsprinzip im Sinn haltend‚ die gesuchten Informationen am jeweiligen Ort zu finden wissen. Er möge verzeihen‚ wenn ihm einiges bekannt und zu ausführlich‚ anderes zu knapp behandelt erscheint; hier waren angesichts der zu vermutenden unterschiedlichen Ansprüche Kompromisse unausweichlich.
81
[97] Ähnlich Borchardt‚ Knut‚ Einleitung‚ in: Weber‚ Börsenwesen‚ MWG I/5‚ S. 109 f.