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MWG digital

Die digitale Max Weber-Gesamtausgabe.

[98] Anhang zur Einleitung:
Gutachten zum Promotions- und Habilitationsverfahren von Levin Goldschmidt und Otto Gierke

1. Levin Goldschmidt, Gutachten vom 23. Februar 1889 über Max Webers Dissertation „Zur Geschichte
N1
MWG: „Geschichte Zur in MWG digital sinngemäß ergänzt.
der Handelsgesellschaften im südeuropäischen Mittelalter“

Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 253 („Die Erteilung akademischer Würden (Promotionen), vom 5. Juli bis 10. Aug. 1889“), Blatt 36Vs–Rs. Das von Goldschmidt selbst handschriftlich abgefaßte Gutachten nimmt bis auf einen größeren Rand oben und auf der linken Seite den gesamten Raum des Blattes auf der Vorder- und Rückseite ein. Bei Seitenverweisen des Gutachters, die sich auf das eingereichte handschriftliche Manuskript Webers beziehen (vgl. dazu unten, S. 126 f.), werden in eckigen Klammern die entsprechenden Seiten des unten edierten Textes angefügt.
Promotionsurkunde Max Webers, 1. August 1889 (Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 253, Bl. 45)
Die Dissertation des Herrn Kammergerichtsreferendars Max WeberZur Geschichte der Handelsgesellschaften im südeuropäischen Mittelalter“ bezeichnet sich als einen bloßen Beitrag für die Entwicklungsgeschichte eines der wichtigsten Institute des heutigen europäischen Handelsrechts. Gleich seinen Vorgängern Lastig, Silberschmidt, Endemann und Renaud sucht er, mit gutem Grund, den Ursprung des Instituts in den Mittelmeerländern, insbesondere in Italien. Während aber Renaud das Quellenmaterial nur in völlig unzureichender Weise berücksichtigt, Endemann sich ganz auf die kanonistisch-theologische Literatur beschränkt, Lastig vornehmlich aus ungedrucktem und daher schwer kontrollierbarem Statutarrecht schöpft, hat der Verfasser, gleich Silberschmidt, das ganze gedruckt vorliegende statutarische und Urkunds-Material, vornehmlich auch das bisher nur wenig berücksichtigte Spanische sorgfältig benutzt, dazu die wichtigste Literatur und Spruchpraxis bis gegen Ende des 17. Jahrhunderts (vgl. die „Quellen- und Literaturübersicht“ am Schlusse [unten, S. 333–340]) in Betracht gezogen.
Verdient so die gut und durchsichtig geschriebene Abhandlung schon wegen der breiten quellenmäßigen Grundlage alles Lob, so tritt noch Folgendes hinzu:
Während die tüchtige Schrift von Silberschmidt sich auf die Anfänge der commenda bzw. Kommanditgesellschaft und stillen Gesellschaft beschränkt, faßt Weber vorwiegend die Rechtsbildung der offenen Handelsgesellschaft ins Auge, zu welcher er sich aber durch eine sorgfältige Analyse der älteren commenda in ihren verschiedenen Gestaltungen den Weg [99]bahnt. Dazu operiert der Verfasser überall mit gut durchdachten wirthschaftlichen und juristischen Gesichtspunkten aber sehr umsichtig gegen zu weit gezogene Folgerungen aus lückenhaftem Quellenmaterial.
Als Hauptdifferenzen zwischen der römischen societas (auch quaestus) und der heutigen offenen Handelsgesellschaft wird in der Einleitung hervorgehoben die solidarische Haftung der Gesellschafter und die Existenz eines gesellschaftlichen Sondervermögens (S[iehe] auch die richtige Polemik gegen Laband S. 13, 14, 203, 204 [unten, S. 150 f., 311 f.]); nicht berücksichtigt ist das dritte Moment des gegenseitigen Vertretungsrechtes. Unter Zurückweisung der Rösler’schen Gegenthese, daß schon die römische (normale) societas die Anfänge eines besonderen Gesellschaftsvermögens aufweise (S. 15 f. [unten, S. 152 f.]), wird versucht, die allmähliche Herausbildung der (beiden) Hauptdifferenzen im mittelalterlichen Societätsrecht aufzuweisen. Richtig wird mehrfach hervorgehoben, daß das Interesse des Handels dem eindringenden römischen Recht gegenüber zur Festhaltung germanischer Rechtssätze geführt habe.
Den ersten Haupttheil bildet die Darstellung der seehandelsrechtlichen Societäten (S. 21 ff. [unten, S. 157–190]). Interessante Anknüpfungspunkte bietet bereits die etwas zu kurz analysierte L[ex] Wisigothorum (S. 23 [unten, S. 157–159]); gut dargestellt sind die wirthschaftlichen Entwicklungsphasen der (einseitigen) commenda und der societas maris (S. 25 ff. [unten, S. 159–165], 31 ff. [unten, S. 165–169]), wobei auf den gemeinsamen Societätsfonds der letzteren hingewiesen wird (S. 33 ff. [unten, S. 167]) und, gegen Lastig, das Verhältniß von commenda und participatio in das richtige Licht tritt (S. 35, 36 [unten, S. 167–169]). Wie bereits hier in der „nationalen Form des genuesischen Seehandels“ – Anfänge einer abgesonderten Befriedigung des socius stans aus dem Societätsfonds hervortreten (S. 46 ff. [unten, S. 177–181]), so findet sich bei Anwendung dieser Societätsform auf den Landhandel (S. 50 ff. [unten, S. 182–190]), das interessante Verhältniß der mehreren socii stantes (Piacenza, S. 55 ff. [unten, S. 185–188]).
Der zweite Hauptteil (S. 60 ff. [unten, S. 190–253]) verfolgt die Hausgenossenschaft mit ungetheiltem Vermögen seit Ed[ictum] Rotharis durch die Lombarda, das italienische Statutarrecht und die Praxis hindurch. Diese Erörterungen greifen in schwierige Fragen des germanischen Familienrechts ein. Besonders wichtig ist, daß die Haushaltungsgemeinschaft sich rechtlich von den Familienbanden emancipiert, insbesondere in der Anwendung auf den Handwerkerstand, gemeinsame Haftung für Delikts- und andere Schulden erzeugt (S. 71 ff. [unten, S. 200–204] 80 ff. [unten, S. 210 ff.]), weiter zur Haftung des Gemeinguts (S. 83 ff. [unten, S. 213 ff.]) und des Einzelguts (S. 85 ff. [unten, S. 216–218]) führt, sich auch gegen das eindringende römische Recht statutarisch (Spanien, Venedig u. sonst[ige]) behauptet (S. 92 ff. [unten, S. 218–226]).
[100]Nun tritt neben und vor die Hausgemeinschaft im sich entwickelnden Großbetrieb die gemeinsame stacio, welche zur Trennung von Societätsschulden von den Privatschulden der einzelnen socii, zum Gesellschaftersondervermögen (besonders interessant Verona: S. 120 ff. [unten, S. 246 f.]), zur Entwicklung der (freilich hier nur gestreiften) Gesellschaftsfirma (S. 121 ff. [unten, S. 247–250]) führt, die häufigen Stipulationen der Solidar-Haftung (S. 126 ff. [unten, S. 251–252]) werden im Sinne einer Befestigung geltenden Gewohnheitsrechts aufgefaßt.
Demnächst werden die im Vorstehenden aus dem Gesamtmaterial gewonnenen Ergebnisse in besondere Beziehung auf Pisa (S. 129 ff. [unten, S. 253–286]) und Florenz (S. 177 ff. [unten, S. 287–312]), für welche reiches Statutenmaterial vorliegt, geprüft. In Pisa (ältere Zeit) ist die offene Gesellschaft nicht nachweisbar, wohl aber Kommanditgesellschaft und participatio (stille Gesellschaft), und ergibt sich das interessante Resultat, daß die Hausgemeinschaft, insbes. Erbengemeinschaft, durch Anwendung der Grundsätze der societas maris handelsrechtliche Modifikation erfahren hat (S. 158 ff. [unten, S. 272–277]). Eine Einschaltung betrifft das (von Endemann verdunkelte) Verhältniß der commenda zum zinsbaren Darlehen (S. 152 ff. [unten, S. 268–277]), während S. 175 not. 33 [unten, S. 286, Fn. 36 (sic!)] gegen Gierke’s (und Anderer) Auffassung der Kommanditgesellschaft als einer Modifikation der offenen Handelsgesellschaft – m. E. mit gutem Grund – Stellung genommen wird.
Für Florenz wird richtig – gegen Lastig – die zu einseitige Zurückführung der Solidarhaftung auf die Familiengemeinschaft reprobiert (S. 179 ff. [unten, S. 288–292]), die wechselseitige Einwirkung von Hausgemeinschaft und Societät (S. 186 [unten, S. 295]), die Bildung der Firma (S. 189 ff. [unten, S. 297–300]), des Gesellschaftervermögens (insbes. im Statut der Arte di Calimala S. 191 ff. [unten, S. 300–302]) dargelegt.
Ein letzter Abschnitt (S. 205 ff. [unten, S. 312–332]) verfolgt endlich die vielfach unterstellte Auffassung, des unmittelbar aus dem Gesellschaftsrecht herausgewachsenen Instituts in der juristischen Literatur und Praxis[;] den Abschluß findet der Verfasser in den Entscheidungen der Genuesischen Rota und dem Genuesischen Statut 1588/9 [unten, S. 326–328]. Über das Verhältniß zur germanischen Gesamthand will sich der Verfasser erst nach näherer, vorbehaltener Untersuchung dieses Instituts aussprechen.
Die vorstehende Analyse ergibt, daß die umfangreiche Schrift als ein sehr anspruchsvoller, die wissenschaftliche Erkenntniß sehr erheblich fördernder Beitrag zur Geschichte des europäischen Handelsrechts zu bezeichnen ist, und daß sie, auch hinsichtlich der Methode – wenngleich vielleicht einzelne Wiederholungen zu vermeiden gewesen wären – das Prädikat
vorzüglich
[101]unbedenklich verdient. Einzelne Ergänzungen können noch bei der Drucklegung erfolgen. Die selbstverständlich zahlreichen Hypothesen sind als solche gekennzeichnet. – Berlin, 23. Februar 1889.
Goldschmidt.

2. Levin Goldschmidt, Gutachten vom 14. Dezember 1891, und Otto Gierke, Gutachten vom 18. Dezember 1891 zu Max Webers „Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter. Nach südeuropäischen Quellen“, sowie Fakultätsvotum vom 18. Dezember 1891 im Habilitationsverfahren

Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsarchiv, Jur. Fak. 144 („Die Habilitationen und Nostrifikationen der Privatdozenten von 1887–1892“), Blatt 204Vs–205Rs. Das vier Seiten lange, handgeschriebene Schriftstück ist mittig geteilt. Die beiden handgeschriebenen Gutachten nehmen jeweils die rechte Spalte ein. Die linke Spalte ist für die Voten der Fakultätsmitglieder im Umlaufverfahren reserviert. Bei Seitenverweisen der Gutachter, die nun auf die gedruckte Arbeit Webers Bezug nehmen, werden in eckigen Klammern die entsprechenden Seiten des unten edierten Textes angefügt.
Die linke Hälfte (Bl. 204Vs) trägt in der Hand Levin Goldschmidts die Überschrift:
Zur Habilitation von Herrn Gerichtsassessor Dr. Max Weber.
Auf der rechten Blatthälfte (Bl. 204Vs–205Vs) folgt in der Hand Levin Goldschmidts:
Max Weber. Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter. Nach südeuropäischen Quellen. 170 S. 8. Stuttgart 1889. F. Enke.
Nachdem die Fakultät beschlossen hat, daß die vorstehende Schrift, welche der Fakultät bereits (ganz oder zum großen Theile) als Doktordissertation des Assessor Dr. Weber vorgelegen hat und damals magna oder gar summa cum laude zensuriert ist, als formell hinreichende Probeschrift für die Habilitation im Handelsrecht erachtet werden soll, bleibt zu prüfen, ob dieselbe materiell dem § 57 der Statuten entspricht.
Ihr Inhalt ist in Kürze folgender:
Nach einer gedrängten, aber mancherlei neue Gesichtspunkte eröffnenden Übersicht über das römische Societätsrecht (S. 3–15 [unten, S. 144–155]) erörtert der Verfasser in zwei Hauptabschnitten:
die seehandelsrechtlichen Societäten, d. h. die mittelalterliche commenda mit ihren mannigfachen Spielarten (S. 15–43 [unten, S. 157–190]), und
[102]die Familien- und Arbeits-Gemeinschaft, in welcher er die Quelle der heutigen offenen Handelsgesellschaft findet (S. 44–96 [unten, S. 190–253]).
Diesen Untersuchungen, welche sich über ein ausgedehntes Quellengebiet verbreiten, folgt eine detaillirte Untersuchung des Pisanischen Rechts (S. 97–127 [unten, S. 253–286]) und des Florentinischen Rechts (S. 128–148 [unten, S. 287–312]).
Den Schluß bildet eine gedrängte Übersicht der Ergebnisse der juristischen Literatur (S. 149–166 [unten, S. 312–332]). Beigefügt ist ein recht lehrreiches Quellenregister (S. 167–170 [unten, S. 333–340]).
Originell ist die Anordnung des Stoffes und die Methode der Untersuchung. Die zum Theil fremdartigen Gestaltungen des mittelalterlichen Rechts und den Gang der Entwickelungsgeschichte versucht der Verfasser unter wirthschaftlichen Gesichtspunkten zu begreifen und zu erklären. Nach dieser Richtung hin hat seine Arbeit lebhafte Anerkennung Schmoller’s gefunden (Jahrb[uch] f[ür] Gesetzgebung, Volkswirthschaft etc. XIV S. 726 ff.). Derselbe bezeichnet sie als „einen ausgezeichneten Beitrag zur Geschichte der mittelalterlichen Familienwirthschaft und der Handelsgesellschaften in Italien. Sie verbindet ein eindringliches Quellenstudium mit vorsichtiger wirthschaftlicher und scharfer juristischer Analyse; ohne die Ergebnisse im Einzelnen prüfen zu können, glaubt Referent doch die Arbeit dem Besten, was wir auf diesem Gebiete haben, gleichstellen, sie als einen ganz erheblichen Fortschritt bezeichnen zu dürfen.“
1
[102] Rezension von Gustav Schmoller, in: Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft des Deutschen Reichs, 14. Band, 1890, S. 725–726. Das Zitat findet sich auf S. 725.
Nicht minder anerkennend äußert sich von rechtsgeschichtlichem Standpunkt über dieselbe M[ax] Pappenheim (Z. f. Handelsrecht XXXVII S. 255 ff.).
2
Rezension von Max Pappenheim, in: Zeitschrift für das Gesammte Handelsrecht, 37. Band, 1890, S. 255–259.
Der Referent hebt hervor, daß das gedruckte italienische und spanische Quellenmaterial gründlich u. möglichst vollständig benützt ist, daß auf zahlreiche schwierige Fragen zuverlässig Antwort ertheilt ist. Dagegen erhebt er freilich Widerspruch gegen die von Weber vertretene, nicht eigentlich dem Handelsrecht angehörige Auffassung der altgermanischen Hausgemeinschaft, namentlich hinsichtlich der postulierten rechtlichen Hausgemeinschaft zwischen dem Vater und dessen noch unabgeschichteten Söhnen (S. 256–257), sowie dagegen, daß Weber in der Gütergemeinschaft der Familiengenossen nicht sowohl das Familienverhältniß als die Hausgenossenschaft für ausschlaggebend erachtet (S. 257–259).
Auch ich theile diese Bedenken, glaube aber auf dieselben an dieser Stelle nicht näher eingehen zu dürfen, zumal es sich um ein noch sehr [103]dunkles Gebiet altgermanischen Rechts handelt und nur eine sehr detaillierte Untersuchung insbes. des altlangobardischen Rechts zu tieferen Ergebnissen führen kann.
Was aber die handelsrechtlichen Fragen anlangt, so hat unzweifelhaft Weber einen sehr erheblichen Fortschritt erzielt. Außer den zwar ausführlichen, aber ohne jede Kenntniß der älteren Quellen gemachten Untersuchungen von Endemann (Studien), lagen nur die sehr aphoristischen Entwicklungen von Lastig, die fleißigen aber wesentlich nur statistischen Mittheilungen über den Inhalt der italienischen Statutenrechte von Lattes, namentlich für die commenda die fleißigen und sehr sorgfältigen Untersuchungen von Silberschmidt vor. Das von diesen Schriftstellern benützte Material hat nun Weber sehr erheblich erweitert, das bereits benutzte neu mit kritischem Sinn durchforstet und erhebliche neue Resultate gewonnen. Insbesondere hat er bereits im ältesten Pisanischen Statutenrecht (Constitutum Usus) die Anfänge einer rechtlichen Selbständigkeit des Gesellschaftervermögens nachgewiesen, überhaupt diese ebenso wichtige wie schwierige Quelle gründlich prelustriert; er hat unter Benutzung auch sehr entlegenen Urkundenmaterials (Familienzeugnisse der Alberti bei Passerini, Gli Alberti, Archives de l’Orient latin I. II), auf die offene Handelsgesellschaft neues Licht geworfen, die Hausgemeinschaft oder noch genauer die Laden- bezw. Komptoir-Gemeinschaft hier in den Vordergrund gerückt und die von Lastig u. A. nahezu ignorierte Bedeutung der gemeinschaftlichen Firma richtig, namentlich als für die spätere Entwickelung ausschlaggebend, gewürdigt.
Freilich hat er sich, m. E., noch zu sehr von gewissen Grundanschauungen Lastig’s leiten lassen, ist diesem zu sehr in der Auslegung des älteren Florentinischen Rechts gefolgt und hat in gleichem Sinn auch andere italienische Statutenrechte (insbes. Stat[uta] domus mercatorum Verone) interpretiert. Ein nicht unerheblicher Theil des bereits gedruckten, aber schwer zugänglichen Urkundenmaterials war ihm noch unbekannt; daß er von den bereits gedruckten, aber noch nirgends genannten Marseiller Urkunden (Blancard 1885)
3
[103] Goldschmidt bezieht sich hier auf das in seiner privaten Bibliothek vorhandene Werk: Blancard, Louis, Documents inédits sur le commerce de Marseille au moyenage, t. 1, 2. – Marseille: Barlatier-Feissat 1884–85.
keine Kenntniß hatte, darf ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Durch umfassende Benutzung des ganzen zugänglichen Quellenmaterials bin ich jedoch vielfach zu anderen Auffassungen gelangt und es hat sich namentlich die relative Richtigkeit der von Weber, wie von Lastig u. A. mit Unrecht bekämpften Institoratspräsumtion herausgestellt, die unbeschränkte und Solidar-Haftung der Gesellschafter aber nicht als Ausfluß der Hausgemeinschaft ergeben, vielmehr als deren Quelle das all[104]mählich zum Gewohnheitsrecht verdichtete übliche Auftragsrecht herausgestellt. (Meine Universalgeschichte des Handelsrechts 1891 S. 280 ff. wo zu den einzelnen abweichenden Behauptungen Weber’s Stellung genommen ist).
4
[104] Goldschmidt, Levin, Universalgeschichte des Handelsrechts, 1. Lieferung (Handbuch des Handelsrechts, 3. Aufl., 1. Band: Geschichtlich-Iiterärische Einleitung und die Grundlehren, 1. Abtheilung: Universalgeschichte des Handelsrechts, 1. Lieferung). – Stuttgart: Ferdinand Enke 1891, S. 280–290, insbes. Fn. 154 f.
Demungeachtet stehe auch ich nicht an, die Weber’sche Schrift als eine hervorragende Leistung für die Geschichte des mittelalterlichen Handelsrechts zu bezeichnen. Sie bekundet gründliche Kenntniß, Scharfsinn und selbständige wissenschaftliche Kraft des Verfassers. Sie ist unzweifelhaft als eine für den Zweck der Habilitation im Gebiete des Handelsrechts voll ausreichende Probeschrift anzusehen.
Berlin 14. Dezember 1891. Goldschmidt
Es folgt gleichfalls jeweils auf der rechten Blatthälfte (BI. 205Vs–Rs) in der Hand Otto Gierkes:
Vorstehender Beurtheilung der Leistungen Webers für die Geschichte des Handelsrechts schließe ich mich im Ergebniß durchaus an. Wenn ich einerseits
N2
[104] MWG: meinerseits ; Korrektur in MWG digital.
die [bei Gierke: den] Bedenken Pappenheims gegen die germanistische Grundlegung des
N3
MWG: die ; Korrektur in MWG digital.
Verfassers theile, andererseits auch durch den ersten Herrn Censor von der Unrichtigkeit derjenigen Aufstellungen des Verfassers, welche die handelsgesellschaftliche Haftungsgemeinschaft und Vertretungsmacht an deutschrechtliche Gemeinschaftsverhältnisse anknüpfen, nicht überzeugt bin, so will ich auf diese Punkte hier um so weniger eingehen als der Streit darüber schwerlich in Kürze endgültig geschlichtet werden wird, dem Verdienste des Verfassers aber etwaige Fehlgriffe auf einem so dunklen Gebiet keinen Eintrag thun. Mir scheint es unzweifelhaft, daß die gedruckt vorliegende Arbeit „Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter“, an und für sich betrachtet, eine vollkommen ausreichende Grundlage bildet, um ihrem Verfasser die venia legendi auch für Handelsrecht zu ertheilen.
Scheidet man aber auch aus dieser Schrift den Theil aus, der unter dem Titel „Entwicklung des Solidarhaftprinzips und des Sondervermögens der offenen Handelsgesellschaft aus den Haushalts- und Gewerbegemeinschaften in den italienischen Städten“ als Dissertation gedruckt ist, so ist das in der Schrift nun Veröffentlichte m. E. hinreichend, um für den Fall der Zulassung der römischrechtlichen Habilitationsschrift die Erstreckung der venia auf Handelsrecht zu rechtfertigen. Denn die gedruckte [105]Dissertation bildet hier nur den Abschnitt III S. 44–96 [unten, S. 190–253]. Sowohl Abschn[itt] I–II S. 1–43 [unten, S. 144–189], als vor Allem die durch Spezialforschung hervorragenden Abschn[itte] IV–VI S. 97–166 [unten, S. 253–312] sind hier zuerst gedruckt.
Dagegen hat freilich das Ganze bereits als Dissertation der Fakultät vorgelegen; irgend Erhebliches mindestens ist an dem eingereichten Manuskript später nicht geändert.
Berlin, 18. Dec[ember] 91 O[tto] Gierke
Chronologisch schließen sich die Voten der Fakultätsmitglieder in verschiedenen Händen auf der linken, ersten Blatthälfte (Bl. 204Vs), als Vermerke im Umlaufverfahren an:
Berlin d[en] 18. Dece[m]b[e]r 1891.
Circulirt samt d[en] Probeschriften nach § 57 d[er] Statuten [bei] d[en] übrigen Herren Ordinarien
Kohler
z. Z. dec[anus],
Gneist für die Zulassung Gneist 18/12,
Gelesen Hübler
– Eck 18/12
– Dernburg
– Pernice
– Berner
– Gelesen H[einrich] Brunner.
gelesen Hinschius