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MWG digital

Die digitale Max Weber-Gesamtausgabe.

[235]Editorischer Bericht

Zur Entstehung

Der nachfolgend edierte Text behandelt Herkunft, Charakteristika und Differenzierungen von patrimonialer Herrschaft. Anknüpfend an frühere Passagen von „Wirtschaft und Gesellschaft“ leitet Max Weber die patrimoniale Herrschaft zunächst entwicklungsgenetisch aus der sozialen und ökonomischen Struktur der Hausgemeinschaft bzw. des Oikos her. Dann überführt er diese Form der Hausherrschaft in eine politische Herrschaftsform, deren spezifische Merkmale er im Vergleich zur bürokratischen Herrschaftsstruktur herausarbeitet. Der Hauptumfang des Textes ist jedoch der Darstellung der vielfältigen, historisch belegbaren Formen und Spielarten patrimonialer Herrschaft gewidmet. In systematischer Hinsicht verfolgt die Darstellung den Prozeß der Abspaltung und Appropriation von Herrengewalten sowie den gegenläufigen Prozeß, in dem der Patrimonialfürst oder -könig versucht, die dezentrifugalen, lokalen Mächte wieder an sich zu binden und unter Kontrolle zu bringen. Als besondere Grenzfälle des Patrimonialismus untersucht Max Weber die englische Friedensrichterverwaltung sowie die Lehensbeziehung. Letztere wird im Text „Feudalismus“ behandelt. Außerdem befaßt sich der Schlußteil dieses Textes umfassend und vergleichend mit den Entstehungsbedingungen und Wirkungen von Patrimonialismus und Feudalismus. Die Ausführungen über die patrimoniale Herrschaft finden ihren Abschluß also nicht im hier vorgelegten, sondern erst im Text „Feudalismus“. Die beiden Texte, die sich den traditionellen Herrschaftsformen widmen, sind daher eng miteinander verbunden.
Formal betrachtet ist der nachfolgend edierte Text „Patrimonialismus“ so heteromorph wie kein anderer Text der älteren Fassung der „Herrschaftssoziologie“. Er weist fragmentarische Passagen
1
[235] Vgl. unten, S. 290 f. und 313 f.
und Wiederholungen auf,
2
Insbesondere wiederholen sich Aussagen von S. 285–296 auf den vorangehenden Seiten 257–264 sowie von S. 312–314 auf S. 291–295. Der Exkurs über Kultur und Erziehung (oben, S. 232 f.) überschneidet sich vom Ansatz her mit dem Schlußteil des Textes [236]über Gesinnungsfragen (unten, S. 368 f.) sowie den Ausführungen im „Feudalismus“-Text (unten, S. 446–449).
aber auch nicht eingelöste Ankündigungen,
3
Vgl. den Verweis zur sich regionalisierenden Kirche, unten, S. 345 mit Anm. 67.
Unstimmigkei[236]ten in der Gedankenführung
4
Z. B. passen die Ausführungen über China nur in ihrem ersten Teil zur angekündigten Kontrolle der Machtmittel des Patrimonialherrn (unten, S. 326–331), während sich der zweite Teil mit den ideellen Grundlagen der chinesischen Patrimonialbürokratie befaßt.
sowie eine Reihe von Verweisbrüchen.
5
Zum einen handelt es sich um solche, bei denen bereits dargestellte Sachverhalte als noch zu behandelnde angeführt werden, z. B. unten, S. 285 mit Anm. 91 (betr. Patrimonialheere), oder umgekehrt um solche Verweise, wo auf noch nicht Ausgeführtes zurückverwiesen wird, z. B. unten, S. 317 mit Anm. 79 (Besetzung von Stellen mit Verwandten).
Ein Beispiel dazu: Auf Seite 340 f. weist Max Weber auf die Behandlung des „han“-Begriffs (eines Begriffs aus der japanischen Feudalismusforschung des 19. Jahrhunderts) hin, von dem im Zusammenhang mit der japanischen Amts- und Militärverfassung „noch zu reden“ sein werde.
6
Vgl. unten, S. 340 f. mit Anm. 55.
Die entsprechenden inhaltlichen Ausführungen finden sich im Text „Feudalismus“, dort allerdings ohne Referenz auf den „han“-Begriff.
7
Vgl. unten, S. 390–393.
In der überlieferten älteren Fassung von „Wirtschaft und Gesellschaft“ gibt es nur noch eine weitere Erwähnung des „han“-Begriffs und zwar im Text „Patrimonialismus“, allerdings an einer Stelle (S. 289), die sich vor der oben zitierten Verweisformulierung findet und damit der Verweisrichtung („noch zu reden ist“) zuwiderläuft. Diese einzige in Frage kommende Referenzstelle zeichnet sich zusätzlich durch ihren fragmentarischen Charakter aus. Die aufgezählten Beobachtungen legen es nahe, von verschiedenen Bearbeitungsphasen auszugehen, insbesondere von einer Manuskriptumstellung, die nicht mehr abgeglichen worden ist. Eine längere Petitdruckpassage
8
Vgl. unten, S. 300–308.
weist jedoch darauf hin, daß es zumindest zwischenzeitlich Druckvorbereitungsabsichten gegeben haben muß.
9
Vgl. dazu Zur Edition dieses Bandes, oben, S. 94.
Die Entstehung des Textes „Patrimonialismus“ läßt sich durch einige textinterne Hinweise konkreter bestimmen. Termini post quem sind zum einen die Anspielungen auf politische Ereignisse. Die Erwähnung des Hofhalts „der alten Türkei“
10
Vgl. unten, S. 286 mit Anm. 2.
setzt implizit die Jungtürkische Revolution von 1908/09 und die sich daran anschließende Überwindung des alten Systems voraus. Ebenso deutet der Hinweis auf die Probleme „der modernen chinesischen Verwaltungsreform“ auf den Zusammenbruch des alten [237]chinesischen Kaiserreichs im Oktober 1911 hin.
11
[237] Vgl. unten, S. 337 f. mit Anm. 45.
Zum anderen bieten die im Text enthaltenen direkten Literaturangaben sowie die erschlossenen Literaturreferenzen Anhaltspunkte für die Datierung. Von den beiden direkt genannten Autoren Karl Rathgen und Kurt Sethe ist nur die Erwähnung Sethes zur Präzisierung der Textentstehung hilfreich, da das für die japanische Sozial- und Wirtschaftsgeschichte wichtige Buch von Rathgen bereits 1891 erschienen war.
12
Vgl. unten, S. 289 f. mit Anm. 9.
Die verbesserte Übersetzung ägyptischer Immunitätsprivilegien durch Kurt Sethe lag hingegen erst im Dezember 1912 vor.
13
Vgl. unten, S. 321 f. mit Anm. 1, sowie der indirekte Bezug auf ihn, unten, S. 347 mit Anm. 71.
Auf einen möglicherweise früheren Bearbeitungszeitpunkt weist die Anspielung auf eine mediävistische Forschungskontroverse des Jahres 1910
14
Vgl. unten, S. 287, Anm. 4.
sowie die ausführliche Benutzung der „französischen Verfassungsgeschichte“ von Robert Holtzmann hin, die ebenfalls 1910 erschienen war.
15
Vgl. unten, S. 299, Anm. 26 bis S. 300, Anm. 34, und S. 309, Anm. 60 bis S. 311, Anm. 66.
Informationen über die Umsiedlung der Miao durch die chinesische Regierung entstammen vermutlich dem 1912 erschienenen Werk des Freiherrn Ferdinand von Richthofen zur Geographie Chinas,
16
Vgl. unten, S. 344, Anm. 64.
wie überhaupt die ausführliche Darstellung chinesischer Verhältnisse in einem engen Zusammenhang zu den Konfuzianismus-Studien steht, die in den Jahren 1911 bis 1913 entstanden sind.
17
Vgl. dazu die Einleitung, oben, S. 58–62, und zur Länderstudie China, unten, S. 326–335. Eine auffällige Nähe zur Konfuzianismus-Studie gibt es insbesondere für die Ausführungen über die chinesische Dorf- und Zunftverfassung, vgl. dazu Weber, Konfuzianismus, MWG I/19, S. 268–272, 275 f., 278.
Ein Teil der von Max Weber vertretenen Thesen zur englischen Geschichte ist durch das im Juli 1913 erschienene Buch von Julius Hatschek über die „Englische Verfassungsgeschichte“ beeinflußt.
18
Vgl. unten, S. 277, Anm. 72, S. 305, Anm. 46 bis S. 306, Anm. 48, und S. 353, Anm. 91; sowie die explizite Referenz auf die „Englische Verfassungsgeschichte“ von Hatschek in: Weber, Die Stadt, MWG I/22-5, S. 121 et passim, zum Erscheinungsdatum des Buches vgl. den Editorischen Bericht, ebd., S. 48.
Max Webers Informationen zum islamischen Militärlehen sowie zur Verwaltungsorganisation im sogenannten islamischen Mittelalter stützen sich fast ausnahmslos auf den im Februar 1914 erschienenen Aufsatz über „Steuerpacht und Lehnswesen“ des Orientalisten und Islamwissenschaftlers Carl Heinrich Becker,
19
Vgl. unten, S. 267, Anm. 49, S. 320, Anm. 92, und S. 321, Anm. 93.
auf den [238]sich Weber erst im Text „Feudalismus“ expressis verbis beruft.
20
[238] Vgl. unten, S. 392 mit Anm. 40.
Einen Anhaltspunkt für eine spätestmögliche Überarbeitung bietet das im März 1914 erschienene Buch des Mediävisten Georg von Below über den „Staat des Mittelalters“
21
Vgl. Below, Staat des Mittelalters1 (wie oben, S. 33, Anm. 24); zum Erscheinungsdatum vgl. Below, Georg von, in: Geschichtswissenschaft in Selbstdarstellungen. – Leipzig: Felix Meiner 1925, S. 1–49, hier: S. 40 – den Hinweis verdanke ich Herrn Dr. Hans Cymorek.
und Max Webers Dankesbrief für die Übersendung dieses Buches. Am 21. Juni 1914 schrieb Weber an Below: „Mit Vergnügen und Belehrung lese ich soeben Ihr Buch über den Staat. Ich werde wohl im Winter anfangen, einen ziemlich umfangreichen Beitrag zum ‚Grundriß der Sozialwissenschaften‘ [sic!] drucken zu lassen, der die Form der politischen Verbände vergleichend und systematisch behandelt […]. Terminologisch werde ich am Begriff des ,Patrimonialismus‘ auch und gerade für gewisse Arten politischer Herrschaft festhalten müssen. Aber die absolute Scheidung zwischen haus-, leib- und grundherrlicher Gewalt und politischer Herrschaft – für die es ja gar kein anderes Kriterium gibt, als daß sie jenes altes eben nicht ist (sondern Militär- und Gerichtsgewalt), werden Sie hoffentlich genügend betont finden.“
22
Brief Max Webers an Georg von Below vom 21. Juni 1914, MWG II/8, S. 723–725, hier nach der Wiedergabe Georg von Belows zitiert.
Dieser Brief ist in vielerlei Hinsicht für die Textgenese aufschlußreich. Zunächst drängt sich die Frage auf, inwieweit sich die Lektüre des Below-Buches im Text „Patrimonialismus“ niedergeschlagen hat. Zwei Textstellen auf Seite 259–264 und 274–276 stehen den Briefaussagen besonders nahe: 1. die Betonung des politischen Aspekts der patrimonialen Herrschaft und damit deren Abgrenzung von der reinen Hausgewalt. Max Weber beschäftigt sich – wie sonst an keiner anderen Stelle der älteren Fassung von „Wirtschaft und Gesellschaft“ – mit der Charakterisierung des „politischen Untertanen“.
23
Vgl. die Erwähnung des „politischen Untertanenverhältnisses“ im Text „Herrschaft“, oben, S. 133, sowie in Weber, Die Stadt, MWG I/22-5, S. 196.
Dieser sei der ursprünglich Freie und nicht der Hausgewalt Unterworfene, der sich in seiner rechtlichen Position von den haus-, leib- und grundherrlich beherrschten Untertanen unterscheide.
24
Vgl. unten, S. 261–264, 274 f.
Er ist, wie Weber definiert, der „von einem Patrimonialfürsten […] ,legitim‘ Beherrschte“ und zwar im Sinne der traditionell ausgeübten Rechte.
25
Vgl. unten, S. 274.
Die begriffliche Präzisierungsleistung spiegelt sich in der Formulierung des „extrapatrimonialen politischen Untertanen“ wider,
26
Vgl. unten, S. 278, ebenso unten, S. 321–326.
wie überhaupt die [239]Verwendung des Adverbs „extrapatrimonial“ auf einen fortgeschrittenen Grad der systematischen Bearbeitung hinweist und in der älteren Fassung von „Wirtschaft und Gesellschaft“ nur im Text „Patrimonialismus“ zu finden ist.
27
[239] Es findet sich unten, S. 261, 264, 278, 286, 297, 321 und 370, dann erst wieder in dem nachgelassenen Text „Die drei reinen Typen der legitimen Herrschaft“ (vgl. unten, S. 730) sowie in dem Text „Die Typen der Herrschaft“ der ersten Lieferung von „Wirtschaft und Gesellschaft“ (WuG1, S. 131 f., 137, 150, 154; MWG I/23).
2. Die Betonung der Gerichtsgewalt und Militärhoheit als Kriterien politischer Patrimonialherrschaft. Erstere wird auf Seite 262 nur kurz erwähnt, während die Militärhoheit ausführlicher behandelt wird. Deren Ausmaß hänge – so Weber – davon ab, ob es dem Patrimonialherren gelinge, ein ihm gefügiges Berufsheer aufzustellen. An diese Aussage schließt sich eine längere Passage über Patrimonialheere an, die nach der Art ihrer Rekrutierung und Equipierung klassifiziert werden.
28
Vgl. unten, S. 264–273.
Die beiden genannten Anspielungen auf das Buch Georg von Belows umrahmen die Passage über die Patrimonialheere, die auch die Referenz auf den Aufsatz Carl Heinrich Beckers vom Februar 1914 enthält.
29
Vgl. unten, S. 267 mit Anm. 49.
Dies und der in die falsche Richtung führende Verweis über die Patrimonialheere auf Seite 285 sprechen dafür, daß dieser Passus sehr spät – möglicherweise aufgrund der Anregungen durch das Buch von Belows – nach vorne gestellt und überarbeitet worden ist. Während Weber also, wie im Brief angekündigt, die Frage der Militärhoheit behandelt hat, fehlt eine intensivere Beschäftigung mit der Gerichtsgewalt des Patrimonialfürsten bzw. ein entsprechender Hinweis auf die ausführliche Darstellung in Recht § 6. Dies deutet auf ein abruptes Ende der Überarbeitung hin.
Die zweite Frage, die der Brief aufwirft, betrifft die Aussage Max Webers: „werde ich am Begriff des ,Patrimonialismus‘ […] für gewisse Arten politischer Herrschaft festhalten müssen“.
30
Vgl. oben, S. 238, Anm. 22.
Sollte Max Weber erst im Frühjahr oder Frühsommer 1914 diesen markanten Begriff für sich und seine „Herrschaftssoziologie“ entdeckt haben? Im hier vorliegenden Text taucht die explizite Begriffsverwendung erst auf Seite 264, die zeitlich dem Below-Buch zugeordnet worden war, auf, dann aber – zumeist gebündelt – an verschiedenen Textstellen
31
Vgl. unten, S. 272, 309, 312, 333, 343, 361 und 370.
und darüber hinaus im Text „Feudalismus“.
32
Vgl. unten. S. 380, 392, 407, 411, 419, 425, 427, 430–432, 435 f., 441 f., 446 und 449 f.
Der Begriff wird nicht durch Definition eingeführt, sondern durch verschiedene Zusätze klassifiziert: Max Weber spricht von ar[240]biträrem, ständischem und grundherrlichem Patrimonialismus.
33
[240] Zum „arbiträren Patrimonialismus“ vgl. unten, S. 311, zum „ständischen“ unten, S. 290 und 359 sowie zum „grundherrlichen“ unten, S. 363 und 367. Entsprechende Unterklassifikationen finden sich im Rahmen der älteren Fassung von „Wirtschaft und Gesellschaft“ nur noch im Text „Feudalismus“ sowie in der „Stadt-Studie“ und der „Rechtssoziologie“.
Für eine späte „Entdeckung“ des Begriffs sprechen zudem die handschriftlichen Einfügungen in die Typoskripte zur „Rechtssoziologie“.
34
Vgl. Weber, Recht § 1, S. 3 (WuG1, S. 387); ders., Recht § 2, S. 70 f. (WuG1, S. 452): „politischer“ und „ständischer“ Patrimonialismus; ders., Recht § 5, S. 6 (WuG1, S. 476): „orientalischer“ Patrimonialismus; ders., Recht § 6, S. 4 (WuG1, S. 484): „ständischer“ Patrimonialismus, sowie in der jüngsten maschinenschriftlichen Fassung.
Auch in der „Stadt“-Studie kommen die Begriffe „Patrimonialismus“ und „ständischer Patrimonialismus“ vor,
35
Vgl. Weber, Die Stadt, MWG I/22-5, S. 132 („ständischer“ Patrimonialismus), S. 189 und 243.
wobei sich hier wegen der fehlenden Manuskriptüberlieferung nichts über den Zeitpunkt der Verwendung sagen läßt. Der Bandherausgeber der „Stadt“ schließt jedoch eine letzte Bearbeitung in der ersten Jahreshälfte 1914 nicht aus.
36
Vgl. Nippel, Wilfried, Editorischer Bericht, ebd., S. 51.
Darüber hinaus findet sich der Begriff „Patrimonialismus“ (in Kombination mit einem Verweis) im „Bürokratismus“-Text
37
Vgl. oben, S. 160 mit Anm. 4.
und – wie schon erwähnt – gehäuft im „Feudalismus“-Text,
38
Vgl. oben, S. 239, Anm. 32.
aber sonst an keiner anderen Stelle der älteren Fassung von „Wirtschaft und Gesellschaft“ und auch in keinem anderen vor dem Ersten Weltkrieg veröffentlichten Text Max Webers.
Vergleichbares gilt auch für die spezifischen Begriffsvariationen, wie „Patrimonialfürst“, „Patrimonialverband“, „Patrimonialstaat“, „Patrimonialbeamter“ und „Patrimonialbürokratie“. Teilweise sind die genannten Begriffe bereits durch die zeitgenössische Forschung eingeführt,
39
Vgl. dazu die Einleitung, oben, S. 31–34.
erhalten aber erst im Kontext von „Wirtschaft und Gesellschaft“ ihre spezifische Bedeutung. Teilweise werden sie von Weber neu gebildet, wie der Begriff „Patrimonialbürokratie“.
40
Vgl. dazu die Einleitung, oben, S. 58.
Max Weber verwendet die genannten Begriffe in gehäufter Zahl in den Texten „Patrimonialismus“ und „Feudalismus“,
41
Vgl. dazu die Registereinträge, unten, S. 890.
zu Teilen in den anderen Herrschaftstexten „Bürokratismus“, „Umbildung des Charisma“ und „Staat und Hierokratie“ sowie im Text „Hausgemeinschaften“, in den „Religiösen Gemeinschaften“, der „Rechtssoziologie“ und der „Stadt“-Studie.
42
„Patrimonialfürst“, „-fürstentum“, „-fürstlich“ findet sich in: Weber, Die Stadt, MWG [241]I/22-5, S. 150, in: Weber, Recht § 1, S. 5, 7 (WuG1, S. 389, 392), ders., Recht § 5, S. 1 f. (WuG1, S. 467 f.), ders., Recht § 6, S. 1 f., 4, 7 f., 10 (WuG1, S. 481, 484–486, 489 f., 494), ders., Recht § 7, S. 10 (WuG1, S. 502); „patrimonialer Verband“ in: Weber, Die Stadt, MWG I/22-5, S. 167, 232 f.; „Patrimonialstaat“, „-staatlich“ in: Weber, Die Stadt, ebd., S. 155, 232, Weber, Bürokratismus, oben, S. 220 und 224, Weber, Umbildung des Charisma, unten, S. 520 f., Weber, Staat und Hierokratie, unten, S. 650; „Patrimonialbeamter“, „-beamtentum“ in: Weber, Hausgemeinschaften, MWG I/22-1, S. 118, Weber, Religiöse Gemeinschaften, MWG I/22-2, S. 386, Weber, Umbildung des Charisma, unten, S. 498 und 534, und in: Weber, Staat und Hierokratie, unten, S. 625; „Patrimonialbürokratie“, „-bürokratisch“ in: Weber, Religiöse Gemeinschaften, MWG I/22-2, S. 211, 366, 370, 440. Weber, Die Stadt, MWG I/22-5, S. 173, 235, 237, 239 f. (dort auch: „Patrimonialbürokratismus“), S. 242 f., 248, 251, Weber, Bürokratismus, oben, S. 232.
Mit Ausnahme des Textes „Hausgemeinschaf[241]ten“, bei dem sich die einmalige Erwähnung von „Patrimonialbeamten“ findet
43
Weber, Hausgemeinschaften, MWG I/22-1, S. 118.
und der – nach Auskunft der Editoren – im wesentlichen im Jahr 1910 geschrieben worden ist,
44
Vgl. den Editorischen Bericht zum Text „Hausgemeinschaften“, MWG I/22-1, S. 109.
weisen alle anderen Texte in ihrer Niederschrift bzw. letzten Bearbeitung in das Jahr 1913 oder 1914. Mit allen angeführten Texten ist der Text „Patrimonialismus“ durch die textinterne Verweisstruktur verbunden, wie gleich zu zeigen sein wird. Vorab sollen aber die Ergebnisse zur Datierung des Textes „Patrimonialismus“ zusammengefaßt werden.
Der erste Teil des Textes (bis S. 259, Zeile 17) enthält keine konkreten Datierungshinweise, knüpft aber eng an den Text „Hausgemeinschaften“ an, dessen Abfassung ihm zeitlich vorausgeht. Der nachfolgende Passus (bis S. 261, Zeile 13) ist sehr fragmentarisch, geht dann aber – wie ausgeführt – in die Passage über, die, vermutlich durch die Lektüre des Below-Buches angeregt, im Frühjahr bzw. Frühsommer 1914 noch überarbeitet bzw. umgestellt worden ist (bis S. 278, Zeile 17). In dieser Passage finden sich neben der Anspielung auf Hatscheks „Englische Verfassungsgeschichte“ von 1913
45
Vgl. unten, S. 277, Anm. 72.
die Kategorien der „Gelegenheitsvergesellschaftung“ und der „Einverständnisgemeinschaft“.
46
„Gelegenheitsvergesellschaftung“, Weber, Kategorien, S. 273 f., und unten, S. 262; „Einverständnisgemeinschaft“ zwischen Patrimonialherr und dem von ihm Beherrschten, unten, S. 274, und Weber, Kategorien, S. 285 f.
Die weiteren Ausführungen über die Bedarfsdeckung patrimonialer Verbände (S. 278 bis 285, Zeile 11) arbeiten ebenfalls mit Kategorisierungen des 1913 erschienenen Kategorienaufsatzes.
47
Vgl. die Unterscheidung in heteronome und heterokephale Verbände, unten, S. 279, sowie die Erwähnung des „Zwangsapparates“, unten, S. 284 f. Der Ausdruck „Zwangsverband“ ist hingegen ein in der zeitgenössischen Forschungsliteratur gebräuchlicher Terminus, vgl. dazu unten, S. 281 f., Anm. 83. Zum Kategorienaufsatz und seiner Datierungsproblematik vgl. die Einleitung, oben, S. 63 f. mit Anm. 7.
Die nachfolgenden Darlegungen über die pa[242]trimoniale Verwaltung (S. 285, Zeile 12 bis S. 321, Zeile 6) weisen die meisten Brüche, Wiederholungen und Unstimmigkeiten auf. Die Literaturreferenzen decken den gesamten Zeitraum von 1910 bis 1914 ab. Zwei längere Abschnitte setzen wegen der Charakterisierung der patrimonialen Verwaltung durch den Vergleich mit der rational-bürokratischen den „Bürokratismus“-Text voraus.
48
[242] Vgl. unten, S. 291–295 und S. 312–315.
Die Petitdruckpassage auf Seite 300 bis 308 enthält eine auffällige argumentative Parallelität zu Webers Redebeiträgen beim Zweiten Deutschen Soziologentag, der im Oktober 1912 stattfand, sowie einen indirekten Hinweis auf das 1913 erschienene Buch von Hatschek.
49
Vgl. unten, S. 304 f., Anm. 45, und zu Hatschek, Englische Verfassungsgeschichte, 1913, vgl. unten, S. 305, Anm. 46 bis S. 306, Anm. 48.
Die sich an den Verwaltungsteil anschließenden illustrativen, exkursartigen Studien zu Frankreich, Ägypten, China, England und Rußland, die – von zwei Unterbrechungen (S. 335–349 und S. 361 Zeile 16–37) abgesehen – den Rest des Textes ausmachen, bewegen sich im zeitlichen Horizont von 1911 bis 1913.
Der Text „Patrimonialismus“ enthält 17 Verweise, wovon sich die Mehrheit innerhalb des Textes problemlos auflösen läßt, während vier in eine falsche Richtung weisen oder keine entsprechende Bezugsstelle im Text haben.
50
Vgl. unten, S. 285 mit Anm. 91, S. 317, Anm. 79, S. 340 f., Anm. 55 und S. 345, Anm. 67.
Die sogenannten Verweisbrüche wurden bereits erwähnt und deuten auf Manuskriptumstellungen bzw. eine nicht erfolgte abschließende Überarbeitung hin.
51
Vgl. oben, S. 236.
Aufgrund der Heterogenität des Textes können eindeutig auflösbare Verweise auf zusammenhängende Textpassagen hinweisen. Dazu zählen die Verweise, die sich auf die Länderstudien beziehen, so ein Verweis aus der Anfangspassage auf die Behandlung des Oikos in Ägypten
52
Vgl. unten, S. 259 mit Anm. 28.
und zwei Verweise auf die Ausführungen über China
53
Vgl. unten, S. 307 mit Anm. 52, und S. 367 mit Anm. 37.
sowie einer auf Rußland.
54
Vgl. unten, S. 368 mit Anm. 41. Ein Verweis aus dieser Passage zur Königsgefolgschaft (vgl. unten, S. 366 mit Anm. 34) hat nur vage Entsprechungen in den beiden Texten „Charismatismus“ und „Umbildung des Charisma“, was ebenfalls für eine zeitlich frühere Abfassung der Rußland-Passage sprechen könnte.
Dies legt die Vermutung nahe, daß die geographisch ausgerichteten Studien schon zu einem frühen Zeitpunkt vorlagen. Stimmig sind ebenfalls die Verweise innerhalb der Passage über die Pfründenappropriation von Seite 296 bis 308,
55
Vgl. unten, S. 307 mit Anm. 52, S. 309, Anm. 59.
was für die Geschlossenheit dieser Passage spricht.
[243]Im Rahmen der älteren Fassung der „Herrschaftssoziologie“ besteht zwischen dem Text „Patrimonialismus“ und dem Text „Feudalismus“ der engste Zusammenhang. Die konzeptionelle Verknüpfung wird durch die Eindeutigkeit und Wechselseitigkeit der Verweisstruktur untermauert.
56
[243] Fünf Verweise aus dem Text „Patrimonialismus“ lassen sich eindeutig im Text „Feudalismus“ auflösen, vgl. unten, S. 271 mit Anm. 63, S. 273 mit Anm. 65, S. 298 mit Anm. 25 – trotz der anders klingenden Verweisformulierung: eindeutig und wechselseitig –, S. 309 mit Anm. 58 – auch wechselseitig –, S. 350 mit Anm. 80; zwei Verweise lassen sich u. a. auf den Text „Feudalismus“ beziehen, vgl. S. 290 mit Anm. 12, und S. 344 mit Anm. 65. Umgekehrt führen sieben eindeutig auflösbare Verweise aus dem Text „Feudalismus“ auf den Text „Patrimonialismus“, vgl. unten, S. 388 mit Anm. 30, S. 392 mit Anm. 41, S. 413 mit Anm. 84, S. 419 mit Anm. 1, 4, S. 420 mit Anm. 5, S. 421 mit Anm. 9 (wechselseitig), sowie vier Verweise, die eine Mehrfachauflösung auch im Text „Patrimonialismus“ erlauben, vgl. dazu unten, S. 402 mit Anm. 66 und Anm. 68, S. 451 f. mit Anm. 72, und schließlich S. 453 mit Anm. 75. Bei einem Verweis ist es unklar, ob er sich auf den Text „Feudalismus“ bezieht, vgl. unten, S. 341 mit Anm. 55.
Geradezu „dünn“ ist hingegen die verweisbedingte Verknüpfung zu allen weiteren Herrschaftstexten. Vom „Bürokratismus“-Text gibt es nur einen eindeutig auflösbaren Hinweis auf die Ausführungen im Text „Patrimonialismus“,
57
Vgl. oben, S. 160 mit Anm. 4.
ansonsten Verweise zur Honoratiorenthematik und Traditionsgebundenheit der Justiz, die keine eindeutigen Aussagen zulassen.
58
Vgl. dazu oben, S. 183 mit Anm. 51, S. 189 mit Anm. 60 und S. 194 mit Anm. 76 – zu den beiden letztgenannten vgl. auch den Editorischen Bericht zum Text „Bürokratismus“, oben, S. 154 mit Anm. 29. Ein einziger Verweis aus dem Text „Patrimonialismus“ zur Honoratiorenherrschaft (vgl. unten, S. 252 mit Anm. 13) hat u. a. im Text „Bürokratismus“ entsprechende Bezugsstellen.
Vergleichbares gilt für den Text „Herrschaft“.
59
Vgl. dazu den Verweis unten, S. 252 mit Anm. 13, sowie den Verweis im Text „Herrschaft“ (oben, S. 142 mit Anm. 34), wo außerdem die Verweisrichtung nicht stimmt, vgl. dazu auch den Editorischen Bericht zum Text „Herrschaft“, oben, S. 122.
Aus dem Text „Charismatismus“ führt ein die „patriarchale Herrschaft“ betreffender Verweis in die Anfangspassage des „Patrimonialismus“-Textes.
60
Vgl. unten, S. 464 mit Anm. 11.
Auch im Text „Umbildung des Charisma“ wird bei einer zusammenfassenden Rückschau auf die bisher behandelten „Alltagsgewalten“ explizit auf die patriarchale Herrschaft verwiesen,
61
Vgl. den Text „Umbildung des Charisma“, unten, S. 491.
während die patrimoniale Herrschaft in dieser Auflistung fehlt. Möglicherweise stammen die Verweise, die sich ausschließlich auf die patriarchale Herrschaft beziehen, aus einer älteren Textschicht, in der die Ausführungen zur patrimonialen Herrschaft noch fehlten.
62
Im Text „Charismatismus“ wird die „patrimoniale Gewalt“ nur an einer Stelle erwähnt (unten, S. 466), während es im Text „Umbildung des Charisma“ einige Stellen zur patrimonialen Herrschaft gibt (unten, S. 483, 490, 498, 508, 516–521 und 533). Für die oben [244]geäußerte Vermutung sprechen auch die Verweise aus den früh datierten Texten im Teilband „Gemeinschaften“, vgl. dazu die Ausführungen unten, S. 244 mit Anm. 68 und S. 245 mit Anm. 69.
Umgekehrt gibt es im Text „Patrimonialismus“ zwei Verweise [244]zum Themenbereich „charismatische Herrschaft“, die sich auf die beiden Texte „Charismatismus“ und „Umbildung des Charisma“ beziehen lassen.
63
Vgl. unten, S. 262 mit Anm. 35, und S. 366 mit Anm. 34.
Eine Verbindung zum Text „Staat und Hierokratie“ wird durch einen Verweis zur Macht des Religiösen im Gegensatz zu der des Patrimonialherrn hergestellt.
64
Vgl. unten, S. 278 mit Anm. 75 und dazu der entsprechende Verweis in „Staat und Hierokratie“, unten, S. 650 mit Anm. 77. Unklar ist, ob sich der Verweis, unten, S. 345 mit Anm. 67, auf „Staat und Hierokratie“ beziehen läßt.
Im Kontext der älteren Fassung von „Wirtschaft und Gesellschaft“ steht der Text „Patrimonialismus“ – wie schon angesprochen – in enger Verbindung zu denjenigen Texten, die sich in spezifizierter Form mit dem Phänomen der patrimonialen Herrschaft befassen. Zu den im Teilband „Gemeinschaften“ edierten Texten von „Wirtschaft und Gesellschaft“ gibt es eine eindeutige und wechselseitige Verbindung nur zum Text „Hausgemeinschaften“, dessen wichtigste Aussagen zu Beginn des „Patrimonialismus“-Textes zusammengefaßt referiert werden.
65
Vgl. den Abschnitt, unten, S. 254 mit Anm. 18 und 19, sowie den entsprechenden Vorverweis in: Weber, Hausgemeinschaften, MWG I/22-1, S. 161 mit Anm. 92, außerdem den Verweis auf die „Entwicklungsformen“ der Gemeinschaften „im Zusammenhang mit der Kategorie der ‚Herrschaft'“, ebd., S. 114 mit Anm. 2. – Weniger eindeutige Verbindungen gibt es zu dem Text „Wirtschaftliche Beziehungen der Gemeinschaften im allgemeinen“ (MWG I/22-1, S. 96 mit Anm. 29, sowie unten, S. 279 mit Anm. 78) sowie zum Text „Machtprestige und Nationalgefühl“ (MWG I/22-1, S. 234 mit Anm. 25).
Auf diese Passage läßt sich u. a. auch ein Vorverweis zur „Herrschaft der ungebrochenen väterlichen Hausgewalt“ aus dem Text „Ethnische Gemeinschaften“ beziehen.
66
Vgl. Weber, Ethnische Gemeinschaften, MWG I/22-1, S. 169 mit Anm. 3.
Obwohl der erste Abschnitt der „Religiösen Gemeinschaften“ eine Definition von patrimonialer Herrschaft bietet,
67
Vgl. Weber, Religiöse Gemeinschaften, MWG I/22-2, S. 142.
die derjenigen im nachfolgend edierten Text sehr nahesteht,
68
Vgl. unten, S. 259.
gibt es keine verweisbedingte Verknüpfung beider Texte. Diese läßt sich nur, worauf die Erstherausgeber ausdrücklich hinwiesen, durch zwei Verweise im Text „Patrimonialismus“ herstellen und dies auch nur vordergründig, da sie sich wesentlich besser in der „Konfuzianismus“-Studie auflösen lassen.
69
Vgl. unten, S. 333 mit Anm. 31 und 32.
Aus dem hier edierten Text führt der einzige wirklich eindeutige Verweis aus dem überlieferten älteren Textbestand zu „Wirtschaft und Gesellschaft“ auf die „Stadt“-Stu[245]die.
70
[245] Vgl. unten, S. 360 mit Anm. 14, sowie die Aussage im Editorischen Bericht zu Weber, Die Stadt, MWG I/22-5, S. 47; nicht so eindeutig läßt sich ein weiterer Verweis über das Mittel der Städtegründung in der „Stadt“-Studie auflösen, vgl. unten, S. 344 mit Anm. 65.
Umgekehrt könnten sich auch zwei Formulierungen aus der „Stadt“ auf den hier edierten Text beziehen lassen.
71
Vgl. Weber, Die Stadt, MWG I/22-5, S. 146 mit Anm. 2 und S. 230 mit Anm. 108.
Am engsten ist jedoch die verweisbedingte Verknüpfung zwischen dem Text „Patrimonialismus“ und der „Rechtssoziologie“, die jedoch hauptsächlich durch Verweise aus der „Rechtssoziologie“ hergestellt wird.
72
Von der „Rechtssoziologie“ lassen sich vier Verweise eindeutig im Text „Patrimonialismus“ auflösen, vier Verweise haben hingegen mehrere Bezugsstellen, während es bei drei Verweisen unklar ist, ob sie sich auf Sachaussagen im „Patrimonialismus“-Text beziehen, vgl. dazu Weber, Recht § 1, S. 5 (WuG1, S. 389), ders., Recht § 4, S. 5 (WuG1, S. 461), und ders., Recht § 5, S. 5 (WuG1, S. 472). Vom Text „Patrimonialismus“ führen hingegen nur drei Verweise zur „Rechtssoziologie“, vgl. unten, S. 252 mit Anm. 13 (Mehrfach-Bezug), S. 279 mit Anm. 78 (unklarer Bezug), und S. 290 mit Anm. 10 (wechselseitiger Bezug).
Hierbei ergab sich der Befund, daß sich den Verweisformulierungen der offensichtlich spätesten Bearbeitungsschicht (handschriftliche Zusätze und letzte maschinenschriftliche Fassung) der „Rechtssoziologie“ die eindeutigeren Bezugsstellen im Text „Patrimonialismus“ zuweisen ließen als solchen der beiden früheren maschinenschriftlichen Fassungen. Die eindeutigen Verweise betreffen die Stellung des Patrimonialbeamten,
73
Vgl. Weber, Recht § 2, S. 4: Verweis handschriftlich (WuG1, S. 414); Bezug: unten, S. 285–295.
den leiturgischen Charakter der normannischen Verwaltung,
74
Vgl. Weber, Recht § 2, S. 64 (WuG1, S. 449); Bezug: unten, S. 279–283.
den ständischen Patrimonialismus im Okzident sowie die patrimoniale Art der Gewaltenteilung.
75
Vgl. Weber, Recht § 2, S. 71 (WuG1, S. 452); Bezug: unten, S. 290, dort (Anm. 10) mit Rückverweis, und Weber, Recht § 1, S. 7: Verweis handschriftlich (WuG1, S. 392); Bezug: unten, S. 319–321.
Dagegen fehlen im „Patrimonialismus“-Text Ausführungen zum Patrimonialherrn als „imperium“-Träger
76
Vgl. Weber, Recht § 1, S. 7 (WuG1, S. 392); ders., Recht § 8, WuG1, S. 504 (MWG I/22-3).
sowie zur patriarchalen bzw. ständischen Art der Rechtspflege.
77
Vgl. Weber, Recht § 6, S. 3 (WuG1, S. 484) und S. 4 (WuG1, S. 486).

Zur Überlieferung und Edition

Ein Manuskript ist nicht überliefert. Der Edition liegt der Abdruck zugrunde, der erstmals in der postumen Ausgabe von Marianne Weber und Melchior Palyi als Kapitel VII. des Dritten Teils unter dem Titel „Patrimonialis[246]mus“, in: Weber, Max, Wirtschaft und Gesellschaft (Grundriß der Sozialökonomik, Abt. III, 4. Lieferung). – Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) 1922, S. 679–723, erschienen ist (A).
Der Titel der Erstausgabe wird beibehalten, weil er von der ersten Mitteilung Marianne Webers am 30. Juni 1920
78
[246] Brief von Marianne Weber an Paul Siebeck vom 30. Juni 1920, VA Mohr/Siebeck, Deponat BSB München, Ana 446.
über die der Manuskriptsendung vom 25. März 1921 beigefügte Inhaltsübersicht
79
Vgl. Weber, Marianne, Auflistung des Manuskriptbestands vom 25. März 1921, ebd.; dort findet sich der Titel „Patrimonialismus“ an Stelle 13 bzw. 14.
bis hin zum Druck der vierten Lieferung nicht verändert worden ist. Die Erwähnung der terminologischen Relevanz des Begriffs „Patrimonialismus“ für die „Herrschaftssoziologie“ im Brief an Georg von Below
80
Vgl. das Briefzitat, oben, S. 238.
läßt es in diesem Fall als sehr plausibel erscheinen, daß es sich hier um einen Weber-eigenen Arbeitstitel gehandelt haben dürfte.
Offensichtliche Zusätze der Erstherausgeber, wie die Inhalts- und Seitenübersicht zum Kapitel,
81
Vgl. unten, S. 247, textkritische Anm. a.
aber auch die angefügten Fußnoten,
82
Vgl. unten, S. 252, textkritische Anm. f, S. 259, textkritische Anm. k, S. 271, textkritische Anm. v, S. 278, textkritische Anm. z, S. 289, textkritische Anm. c, S. 298, textkritische Anm. k. Alle Fußnoten betreffen Verweisauflösungen.
werden von der Edition nicht als Textbestandteil behandelt, jedoch im textkritischen Apparat annotiert. Eine Reihe von Verschreibungen, insbesondere von fremdsprachlichen Ausdrücken, konnte im nachfolgend edierten Text aufgrund der herangezogenen zeitgenössischen Literatur verbessert werden.
83
So z. B. „corrodia“ statt „collatio“ (unten, S. 305, textkritische Anm. u), „jussion“ statt „justice“ (S. 310, textkritische Anm. b), „Amil“ statt „tmil“ (S. 320, textkritische Anm. f) und „Zensus-Qualifikation“ statt „Konsums-Qualifikation“ (S. 354, textkritische Anm. h).
Gehäuft finden sich Verschreibungen zu Beginn der Passage über die Patrimonialheere und im Petitdruckbereich,
84
Vgl. unten, S. 265–268 und 306.
was auf eine handschriftliche Vorlage und Entzifferungsschwierigkeiten bei der Drucklegung der Erstausgabe schließen läßt.