[117]Editorischer Bericht
Zur Entstehung
Bei dem kurzen, nachfolgend edierten Text handelt es sich um ein Einführungskapitel in eine soziologisch angelegte Studie zur „Herrschaft“. Anknüpfend an die übergreifende Kategorie des Gemeinschaftshandelns entwickelt Max Weber den Herrschaftsbegriff als eine soziologisch „brauchbare Kategorie“.
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Dies geschieht in bewußter Abgrenzung zu weiter gefaßten Begriffsverwendungen, wie dem Begriff der sozialen Macht, aber auch zu Formen der wirtschaftlichen Machtausübung. Hier führt Weber – übrigens einmalig im Gesamtwerk – die Unterscheidung von „Herrschaft kraft Interessenkonstellation“ und „Herrschaft kraft Autorität“ ein.[117] Vgl. unten, S. 129, sowie zum Herrschaftsbegriff in der zeitgenössischen Forschung die Einleitung, oben, S. 4–16.
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Bei dem enger gefaßten und auf Autorität bezogenen Herrschaftsbegriff hebt er zwei Aspekte besonders hervor: die organisatorische Seite von Herrschaft (Verwaltung) und die Geltungsprinzipien (Legitimitätsgründe), die der Herrschaftsbeziehung zugrundeliegen. Während er sich beim erstgenannten Aspekt insbesondere mit Formen der direkten, „unmittelbar demokratischen“ Verwaltung Vgl. unten, S. 129.
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auseinandersetzt, leitet er beim zweiten Aspekt zu einer Typisierung der Legitimitätsgründe der Herrschaft über und ordnet ihnen die entsprechenden Grundtypen der Herrschaftsstruktur zu. Somit enthält die Schlußpassage die vermutlich früheste Darstellung der Grundlagen der Herrschaftstypologie. Vgl. unten, S. 139.
Wann Max Weber diesen Text verfaßt hat, ist unklar. Es läßt sich nicht feststellen, ob der Text, der sich in drei thematische Abschnitte gliedert, in einem Zug abgefaßt worden ist oder mehrere Bearbeitungsschichten enthält. Die textinternen Verweise stellen keine Verbindung der drei Einzelabschnitte untereinander her.
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Eine längere Petitdruckpassage im ersten [118]Abschnitt des Textes Die im ersten Abschnitt genannten vier Verweise, unten, S. 127 mit Anm. 3 und 4 sowie S. 136 mit Anm. 22 und 23, haben ihre Bezugsstellen im ersten Abschnitt, und auch der Verweis im zweiten Abschnitt, unten, S. 144 mit Anm. 38, läßt sich ebendort (S. 142 f.) auflösen.
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weist darauf hin, daß Max Weber den Text für die Drucklegung vorbereitet hat.[118] Vgl. unten, S. 135–138.
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Die Absicht, den Text drucken zu lassen, muß sich auf die Zeit vor dem Ersten Weltkrieg beziehen, da der hier vorliegende Text nicht in die erste Lieferung von „Wirtschaft und Gesellschaft“ übernommen worden ist. In der Neufassung von 1919/20 finden sich nur vereinzelte Anlehnungen an die ältere Vorlage. Offensichtlich lag die Abfassung des Textes „Herrschaft“ zeitlich vor der Aufstellung der neuen „Einteilung des Gesamtwerkes“, die im Frühjahr 1914 vorgenommen und dem ersten Band des „Grundriß der Sozialökonomik“ beigefügt worden ist. Zur Petitdruckverwendung vgl. Zur Edition dieses Bandes, oben, S. 93 f.
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Der Titel des dort im Rahmen der Herrschaftsdisposition genannten ersten Abschnittes „Die drei Typen der legitimen Herrschaft“ GdS1, Abt. I, 1914, S. X–XIII (MWG I/22-6).
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deckt sich nicht mit den Ausführungen des nachfolgend edierten Textes. Ebd., S. XI.
Der Text „Herrschaft“ enthält nur einige wenige Anhaltspunkte, die es zulassen, den Entstehungszeitraum genauer zu bestimmen. Max Weber spielt bei der Beschreibung von Oligarchisierungstendenzen im zweiten Abschnitt auf den „neuerdings sog. ,Vorteil der kleinen Zahl‘“ an.
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Dabei handelt es sich um eine Formulierung, die der österreichische Nationalökonom Friedrich von Wieser anläßlich einer Vortragsreihe in Salzburg im September 1909 prägnant entwickelt hatte. Gedruckt erschienen die Vorträge als Buch unter dem Titel „Recht und Macht“ im Februar oder März 1910, Vgl. unten, S. 145.
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dessen Erscheinen somit als terminus post quem zu gelten hat. Die Redewendung „neuerdings“ im Text spricht sogar für eine direkte zeitliche Nähe zwischen der Buchpublikation und der Niederschrift, so daß man wohl ausschließen kann, daß Max Webers Referenz auf von Wieser erst Anfang 1914 erfolgt ist, als er sich in seiner Funktion als „Schriftleiter“ des Handbuchs intensiv mit dem eingereichten Beitrag von Wiesers beschäftigte. Vgl. die genauen Angaben, unten, S. 145, Anm. 40, sowie die allgemeineren Ausführungen in der Einleitung, oben, S. 25 f.
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Indirekte Anspielungen gibt es im vorliegenden Text weiter[119]hin auf die Werke von Anton Menger, Willy Hellpach, James Bryce und auf die „Parteiensoziologie“ von Robert Michels. Die Manuskripte zu Friedrich von Wiesers Beitrag „Theorie der gesellschaftlichen Wirtschaft“, erschienen in: GdS1, Abt. I, 1914, S. 125–444, lagen dem Verlag J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) Ende Januar/Anfang Februar 1914 vollständig vor. Korrekturen Max Webers dazu gingen im Februar 1914 wieder an den Verlag (vgl. den Brief von Paul Siebeck an Friedrich von Wieser vom 26. Febr. 1914, VA Mohr/Siebeck, Tübingen). Die anfängliche Unzufriedenheit Max Webers mit dem Beitrag seines Wiener Kollegen spiegelt sich in der Korrespondenz an Paul Siebeck wider, wo er u. a. die fehlende Behand[119]lung „soziologische[r] Probleme“ bemängelt. Vgl. die Briefe Max Webers an Paul Siebeck vom 15. März, 2. und 15. April 1914, MWG II/8, S. 553, 587 (Zitat) und 623.
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Alle diese Werke erschienen nicht später als 1911. Die von Max Weber zur Illustration herangezogenen historischen Beispiele, die sich überwiegend im ersten Abschnitt finden, Zu Anton Menger vgl. unten, S. 128 mit Anm. 5; zu Willy Hellpach unten, S. 136 mit Anm. 21; zu James Bryce unten, S. 138 mit Anm. 26 sowie S. 139 f. mit Anm. 29, und zu Michels, unten, S. 137 mit Anm. 24.
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beziehen sich ausnahmslos auf die Vorkriegszeit, worauf auch die Erstherausgeber an einer Stelle explizit hingewiesen haben. Vgl. insbes. unten, S. 131 f. mit Anm. 7 bis 10.
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Die im Text verhalten geäußerte Kritik an der preußischen Hegemonialstellung fand eine Entsprechung in Max Webers vehementen Vorwürfen beim Hochschullehrertag in Dresden im Oktober 1911. Vgl. unten, S. 135 mit textkritischer Anm. o.
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Dies kann, muß aber kein zwingender Hinweis auf eine zeitliche Koinzidenz sein. Schwieriger in der zeitlichen Verortung ist Max Webers Erwähnung der „sog. ‚unmittelbar demokratischen Verwaltung‘“ im zweiten Abschnitt. Vgl. dazu unten, S. 134 f. mit Anm. 20.
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Dabei handelt es sich – wie insbesondere aus der Parallelerwähnung im Text „Bürokratismus“ hervorgeht – um eine Auseinandersetzung mit dem „politische[n] Begriff der Demokratie“ und der politischen Forderung nach „Demokratisierung“ der Herrschaftsausübung. Vgl. unten, S. 139.
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Diese Forderung schreibt Max Weber in seinen im Weltkrieg abgefaßten politischen Aufsätzen „besonders fanatische[n] ‚Demokraten‘“ und Parlamentarisierungsgegnern zu. Vgl. unten, S. 204 (Zitate), vgl. aber auch die weiteren Parallelerwähnungen in der Texten „Umbildung des Charisma“ und „Staat und Hierokratie“, unten S. 500–502 und 676.
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Zeitgenössische Studien, wie die von Hans Kelsen und Gustaf F. Steffen, weisen jedoch darauf hin, daß die Forderung nach unmittelbarer Demokratie bereits in den letzten Jahren vor dem Kriegsausbruch von Anarchisten, Syndikalisten und radikalen Sozialdemokraten – unter Berufung auf die Ideen von Jean-Jacques Rousseau – vertreten worden sei. Weber, Wahlrecht und Demokratie in Deutschland, MWG I/15, S. 393 f.
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Vgl. Kelsen, Hans, Vom Wesen und Wert der Demokratie, in: AfSSp, Band 47, 1920/1921, S. 50–85, hier: S. 61, sowie Steffen, Gustaf F., Das Problem der Demokratie. – Jena: Eugen Diederichs 1912, S. 58, 78 ff., 88 ff.
Der nachfolgend edierte Text ist von allen überlieferten Texten der älteren Fassung der „Herrschaftssoziologie“ der kategorienstärkste. Besonders im ersten und dritten Teil arbeitet er mit den soziologischen Katego[120]rien des „Gemeinschafts“-, „Gesellschafts“- und „Massenhandelns“,
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der „rationalen Vergesellschaftung“[120] „Gemeinschaftshandeln“, unten, S. 126 f., 142, 146 und 148; „Gesellschaftshandeln“, unten, S. 146, und „Massenhandeln“, unten, S. 146.
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sowie mit den Begriffen des „Zwangsapparats“ und der „Heterokephalie“. Vgl. unten, S. 127 und 148.
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Dies rückt ihn in die Nähe zum älteren Teil des Kategorienaufsatzes Vgl. unten, S. 135.
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und zum Text „Die Wirtschaft und die Ordnungen“, bei dem die differenzierende Terminologie des Kategorienaufsatzes in der handschriftlichen Überarbeitung hinzugefügt worden ist. Weber, Kategorien, bes. S. 265 f. (Gemeinschaftshandeln), S. 266 f. (Gesellschaftshandeln), S. 277 (Massenhandeln), S. 271 (Zwangsapparat) und S. 273 f. (Heterokephalie).
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Eine systematische Einführung in die spezifische Begrifflichkeit findet sich jedoch nicht in den beiden, zu „Wirtschaft und Gesellschaft“ gehörigen Texten, sondern nur im Kategorienaufsatz, den Max Weber im Herbst 1913 außerhalb des Sammelwerks publizierte. Weber, Die Wirtschaft und die Ordnungen, (Gemeinschaftshandeln:) z. B. S. 1 (WuG1, S. 368) – hier in der Typoskriptfassung –, S. 5 f. (WuG1, S. 374–377) – hier in der handschriftlichen Überarbeitung; in dieser auch oft ersetzt durch präzisere Kategorien, wie Einverständnis-, Verbands-, Gesellschaftshandeln; (Gesellschaftshandeln:) S. 6 und 13c (WuG1, S. 377, 381) – nur in der handschriftlichen Überarbeitung; (rationale Vergesellschaftung:) S. 12 (WuG1, S. 380) – in der handschriftlichen Überarbeitung; (Zwangsapparat:) S. 2 (WuG1, S. 369 f.) und öfter in der handschriftlichen Überarbeitung, aber auch im Typoskript z. B. S. 5 (WuG1, S. 376); (Massenhandeln:) S. 4 und 8 (WuG1, S. 374, 378) – in der handschriftlichen Überarbeitung; (heterokephal:) S. 2 (WuG1, S. 370) – ebenfalls in der handschriftlichen Überarbeitung.
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„Gemeinschaftshandeln“ wird dort als menschliches Handeln bezeichnet, das „subjektiv sinnhaft auf das Verhalten anderer Menschen bezogen wird“. Der Aufsatz erschien im November 1913 im „Logos“, Band 4, Heft 3; vgl. dazu auch die Einleitung, oben, S. 63 ff.
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Dem „Massenhandeln“ fehlt diese „sinnhafte Bezogenheit des Handelns“, weshalb es nicht unter den Oberbegriff des „Gemeinschaftshandelns“ zu stellen ist und treffender als „‚massenbedingtes Sichverhalten‘“ zu umschreiben wäre. Weber, Kategorien, S. 265.
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„Gesellschaftshandeln“ ist eine besondere Form des Gemeinschaftshandelns, in der die Handlungsorientierung subjektiv zweckrational ist und durch Erwartungen bestimmt wird, die auf zweckrational gesatzte Ordnungen bezogen sind. Ebd., S. 277.
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Ebd., S. 266 f.
Obwohl Max Weber die soziologischen Kategorien im hier edierten Text verwendet und ansatzweise Gedankengänge, wie z. B. vom „Gelten“ ei[121]ner Ordnung und ihrer Legitimierung, aufgreift,
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gibt es doch feine Unterschiede zwischen dem Kategorienaufsatz und dem hier edierten Text. Diese betreffen zunächst die systematische Zuordnung des Herrschaftsbegriffs. Während dieser zu Beginn des Textes „Herrschaft“ als „eines der wichtigsten Elemente des Gemeinschaftshandelns“ eingeführt wird,[121] Vgl. unten, S. 147 f., sowie Weber, Kategorien, bes. S. 267–270, 279 f., 282, 291.
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weist der Kategorienaufsatz ihn den spezifischeren Kategorien des „Einverständnishandelns“ und „Verbandshandelns“ zu. In diesem Zusammenhang werden auch die Begriffe „Herrschafts-Einverständnis“ und „‚Legitimitäts‘-Einverständnis“ eingeführt, Vgl. unten, S. 126.
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die das einverständnisbedingte Handeln von Herrschern und Beherrschten umschreiben. Im hier edierten Text werden „Herrschaftsgeltung“ und „Legitimität“ Weber, Kategorien, S. 279 und 291.
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hingegen aus der Perspektive des oder der Herrschenden betrachtet: Wie kann der Herrscher seine Herrschaft sichern, stabilisieren und legitimieren? Auch in der eigentlichen Definition des Herrschaftsbegriffs tritt im Text „Herrschaft“ der beiderseitige Aspekt der Herrschaftsbeziehung zugunsten einer individualphilosophisch akzentuierten Definition zurück: Befehl und Gehorsam laufen so ab, „als ob die Beherrschten den Inhalt des Befehls, um seiner selbst willen, zur Maxime ihres Handelns gemacht hätten“. Vgl. unten, S. 147 f. (Zitat „Herrschaftsgeltung“, unten, S. 136).
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Demgegenüber wird „Herrschaft“ im Kategorienaufsatz definiert als ein „sinnhaftes Bezogensein des Handelns des Einen (Befehl) auf den Anderen (Gehorsam) und entsprechend umgekehrt, derart, daß im Durchschnitt auf das Eintreffen der Erwartungen, an welchen das Handeln beiderseits orientiert ist, gezählt werden darf.“ Vgl. unten, S. 135, sowie die Einleitung, oben, S. 44.
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Im direkten Vergleich mutet die Definition des Textes „Herrschaft“ als die frühere an. Weber, Kategorien, S. 278.
Auch der Detailvergleich mit dem Text „Die Wirtschaft und die Ordnungen“ wirft die Frage nach der relativen Chronologie beider Texte auf. Auf den ersten Blick scheint der Text „Herrschaft“ der – sehr umfangreichen – handschriftlichen Überarbeitung des Textes „Die Wirtschaft und die Ordnungen“ sehr nahezustehen, so in der Verwendung der Kategorien des Gesellschafts- und Massenhandelns sowie den Ausführungen zu Willy Hellpachs massenpsychologischem Forschungsansatz.
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Auf den zweiten Blick fällt hingegen auf, daß die ebenfalls in der handschriftlichen Überarbeitung vorkommenden Kategorien des Einverständnis- und Ver[122]bandshandelns Vgl. unten, S. 145 f. und 136 mit Anm. 21; sowie zu den Nachweisen zu Weber, Die Wirtschaft und die Ordnungen, oben, S. 120, Anm. 24.
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sowie der wichtige Terminus der Zweckrationalität bzw. des zweckrationalen Handelns[122] Weber, Die Wirtschaft und die Ordnungen, S. 6 (WuG1, S. 377) – hier findet sich die ganze Palette der Begriffsdifferenzierungen des Gemeinschaftshandelns: Einverständnis-, Gesellschafts-, Verbands- und Anstaltshandeln und zwar auf einem handbeschriebenen Zusatzzettel zum Typoskript, der an einen rückwärtig beschriebenen Briefauszug angeklebt ist. Dieses Brieffragment bezieht sich auf die Rechtshilfe, die Max Weber im Frühjahr 1914 Frieda Gross leistete.
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im Text „Herrschaft“ keinen Niederschlag gefunden haben. Trotz der partiellen Nähe kann man folglich nicht von einer direkten inhaltlichen und zeitlichen Parallelität beider Texte ausgehen. Zum „zweckrationalen Handeln“ vgl. ebd., S. 6 (WuG1, S. 377) – auf demselben angeklebten Zettel –, sowie S. 10 (WuG1, S. 379) („Zweckrationalität“).
Obwohl es sich beim Text „Herrschaft“ um einen einleitenden, klar gegliederten und offensichtlich für die Drucklegung vorbereiteten Text handelt, steht er aufgrund seiner Verweisstruktur in einem unklaren Verhältnis zu den anderen überlieferten Texten der „Herrschaftssoziologie“, aber auch zu den übrigen Teilen von „Wirtschaft und Gesellschaft“. Der einzige eindeutig auflösbare Verweis findet sich am Ende des Textes, in Form einer direkten Überleitung zu den Ausführungen über die bürokratische Herrschaft.
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Umgekehrt lassen sich mögliche Rückverweise aus dem Text „Bürokratismus“, wie z. B. der Hinweis „wie einleitend bemerkt“, Vgl. unten, S. 148 f.
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der die „Honoratiorenherrschaft“ betrifft, nicht eindeutig auf den Text „Herrschaft“ beziehen, Vgl. den Text „Bürokratismus“, unten, S. 226 mit Anm. 39.
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da offensichtlich zum letztgenannten Punkt systematische Ausführungen im überlieferten Konvolut zu „Wirtschaft und Gesellschaft“ fehlen. Zwei entsprechende Rückverweise im Text „Herrschaft“ gehen daher ins Leere. Eine mögliche Bezugsstelle wäre im zweiten Abschnitt, unten, S. 141–144.
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Aus diesem Grund lassen sich auch die weiteren Verweise auf die kollegiale bzw. Honoratiorenverwaltung in den Texten „Patrimonialismus“ Vgl. unten, S. 142 mit Anm. 34 und S. 145 mit Anm. 39.
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und „Feudalismus“ Vgl. den Text „Patrimonialismus“, unten, S. 252 mit Anm. 13.
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nicht eindeutig auf den einleitenden Text „Herrschaft“ beziehen. Daraus folgt die Feststellung, daß eine verweisbedingte Vernetzung des Einleitungskapitels mit den nachfolgenden sieben Texten zur „Herrschaft“ weitgehend fehlt. Da es keine eindeutigen und expliziten Rückverweise auf das Einleitungskapitel gibt, muß man davon ausgehen, daß es entweder vor Abfassung der anderen Texte entstanden ist und dann obsolet war oder aber erst nach deren Abfas[123]sung entstanden und eine spätere eindeutige Rückanbindung unterblieben ist. Vgl. den Text „Feudalismus“, unten. S. 417 mit Anm. 97, zusätzlich problematisch, weil es sich hier um einen Vorausverweis handelt.
Durch den ersten Satz des hier edierten Textes, der den Begriff der „Herrschaft“ in einen Bezug zur Kategorie des „Gemeinschaftshandelns“ stellt, wird eine Brücke zu den sog. Gemeinschaftstexten geschlagen, für die die Kategorie des „Gemeinschaftshandelns“ leitend ist.
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Die verweisgestützte Einbindung des Textes „Herrschaft“ in die ältere Fassung von „Wirtschaft und Gesellschaft“ ist jedoch nicht so eindeutig. Abgesehen von Pauschalhinweisen auf die gesamte „Herrschaftssoziologie“ aus den anderen Teilbereichen von „Wirtschaft und Gesellschaft“[123] Vgl. die in MWG I/22-1 „Gemeinschaften“ edierten Texte, insbes. „Hausgemeinschaften“, „Ethnische Gemeinschaften“, „Politische Gemeinschaften“ und „,Klassen‘, ‚Stände‘ und ‚Parteien‘“.
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gibt es nur mehrfach auflösbare bzw. uneindeutige Verweise aus den Texten, „‚Klassen‘, ‚Stände‘ und ‚Parteien‘“ Vgl. dazu die Einleitung, oben, S. 83 f.
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und „Die Stadt“ auf den hier edierten Text. Vgl. Weber, „Klassen“, „Stände“ und „Parteien“, MWG I/22-1, S. 259 mit Anm. 10, das Prestige von Besitz betreffend, sowie unten, S. 133 mit Anm. 14.
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Umgekehrt lassen die Verweisformulierungen im Text „Herrschaft“ zu den Themen soziales Prestige des Besitzes in gesellschaftlich undifferenzierten Verhältnissen, Vgl. Weber, Die Stadt, MWG I/22-5, S. 146 mit Anm. 2, die Abkömmlichkeit von Honoratioren betreffend, der eine Entsprechung zu unten, S. 141–144, haben könnte.
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Honoratiorenherrschaft Vgl. unten, S. 133 mit Anm. 14.
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sowie Legitimität und Rechtsordnung Vgl. unten, S. 142 mit Anm. 34.
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ebenfalls eine Varianz von Bezugsstellen zu, die die Texte „Hausgemeinschaften“, „Politische Gemeinschaften“, „‚Klassen‘, ‚Stände‘ und ‚Parteien‘“, „Stadt“ sowie verschiedene Stellen im Bereich „Recht“ betreffen. Die Definition des allgemeinen Machtbegriffs wird im hier vorliegenden Text „Herrschaft“ als bereits bekannt vorausgesetzt; Vgl. unten, S. 147 mit Anm. 41.
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eine solche findet sich nur im Text „‚Klassen‘, ‚Stände‘ und ‚Parteien‘“, Vgl. unten, S. 128.
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so daß dieser als das Vorangehende in Niederschrift und Anordnung betrachtet werden muß. Weber, „Klassen“, „Stände“ und „Parteien“, MWG I/22-1, S. 254; vgl. dazu auch die Einleitung, oben, S. 15.
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Dies wird durch einen Pauschalhinweis auf die „Erörterung der Strukturformen der sozialen Herrschaft“ am Ende des Textes (vgl. ebd., MWG I/22-1, S. 270) gestützt.
[124]Zur Überlieferung und Edition
Ein Manuskript ist nicht überliefert. Der Edition liegt der Abdruck zugrunde, der erstmals in der postumen Ausgabe von Marianne Weber und Melchior Palyi als Kapitel I. des Dritten Teils unter dem Titel „Herrschaft“, in: Weber, Max, Wirtschaft und Gesellschaft (Grundriß der Sozialökonomik, Abt. III, 4. Lieferung). – Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) 1922, S. 603–612, erschienen ist (A).
Der Titel der Erstausgabe wird beibehalten. Es handelt sich möglicherweise um eine stichwortartige Bezeichnung, die auf Max Weber selbst zurückgehen könnte.
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Marianne Weber führte den Titel erstmalig in der Manuskriptübersicht auf, die ihrer Sendung an den Verlag vom 25. März 1921 beigefügt war.[124] Vgl. dazu Zur Edition dieses Bandes, oben, S. 107 f.
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Der Titel wurde unverändert in die Druckfassung übernommen. In einer Karte an den Verlag vom 8. Juni 1922 berichtete Marianne Weber, „daß in dem ersten Superrevisionsbogen Vgl. dazu ebd., oben, S. 100, in der handschriftlichen Auflistung von Marianne Weber findet sich der Titel „Herrschaft“ an Stelle 8.
N1
der 4. Lieferung 〈der〉 von W.u.G. S. 611 u. 612 noch sinnstörende Fehler (nicht Druckfehler, sondern Sinnfehler) stehen geblieben“ seien. Fehllesung in MWG I/22-4: „Imprimaturbogen“; Korrektur in MWG digital nach dem Original.
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Sie bat deshalb um nochmalige Zusendung des Bogens und nahm eine Korrektur, wohl in Absprache mit Melchior Palyi, vor. Offensichtlich handelte es sich um die Schlußpassage des Textes. Dies sind zugleich die einzigen direkten Informationen, die über den Herstellungsprozeß und die direkten Eingriffe der Erstherausgeber zu diesem Text überliefert sind. Karte von Marianne Weber an den Verlag J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) vom 8. Juni 1922, VA Mohr/Siebeck, Deponat BSB München, Ana 446.
Die drei im Text befindlichen Zwischenüberschriften werden übernommen, allerdings ohne die Paragraphen-Zeichen, die wahrscheinlich von den Erstherausgebern aus Gründen formaler Vereinheitlichung später eingefügt worden sind.
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Die Paragraphen-Zählung wurde – unter textkritischem Nachweis – in eine einfache arabische Zählung überführt. Vgl. dazu Zur Edition dieses Bandes, oben, S. 108 f.
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Offensichtliche Zusätze der Erstherausgeber wurden von der Edition nicht übernommen, sondern im textkritischen Apparat wiedergegeben. Vgl. unten, S. 126 mit textkritischer Anm. b, S. 139 mit textkritischer Anm. t und S. 145 mit textkritischer Anm. x.
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In einem Fall hatten sie bei einer strittigen Verweisformulierung zur Honoratiorenthematik, vermutlich weil sie keine Referenzstelle im Zweiten und Dritten Teil von „Wirtschaft und Gesellschaft“ finden konnten, auf entspre[125]chende Ausführungen der ersten Lieferung verwiesen. Vgl. unten, S. 135, textkritische Anm. o, und S. 142, textkritische Anm. u.
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Diese von den Erstherausgebern vorgenommene Verknüpfung der älteren und jüngeren Fassung von „Wirtschaft und Gesellschaft“ verwischt die unterschiedlichen Entstehungszeiträume und wurde daher nicht berücksichtigt. [125] Vgl. unten, S. 142, textkritische Anm. u.