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MWG digital

Die digitale Max Weber-Gesamtausgabe.

[371]Editorischer Bericht

Zur Entstehung

Der nachfolgend edierte Text besteht aus zwei Teilen, wobei der erste der inhaltlichen Bestimmung des Feudalismus gewidmet ist und der zweite systematisch das Wechselverhältnis von patrimonialen und feudalen Herrschaftsstrukturen zur Wirtschaft, insbesondere zum modernen Kapitalismus, behandelt. Ausgehend von der Vielfalt feudaler Herrschaftsbeziehungen legt Max Weber seiner idealtypischen Begriffsbestimmung des „Feudalismus“
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[371] Zum Stand der zeitgenössischen Prägung des „Feudalismus“-Begriffes vgl. die Einleitung, oben, S. 34–37.
schrittweise die Merkmale des okzidentalen Lehnsfeudalismus zugrunde. Durch den Vergleich mit außereuropäischen Formen und Spielarten werden die Spezifika des okzidentalen Feudalismus herausgearbeitet, so daß dessen Entwicklung in den Mittelpunkt der Darstellung rückt und auch die nur hier beheimatete Form der politischen Verbandsbildung, der sogenannte Ständestaat, behandelt wird. Um den Verdacht einer monolinearen Geschichtskonstruktion vom Patrimonialismus zur Bürokratie abzuwehren, verweist Max Weber auf einige historisch belegbare Misch- und Übergangsformen. Im zweiten Teil des Textes fragt er nach ökonomischen Entstehungsbedingungen für patrimoniale und feudale politische Gebilde sowie nach den fördernden, stabilisierenden, aber auch hemmenden Elementen beider Strukturformen der Herrschaft für die Entwicklung des modernen Kapitalismus.
Im Vergleich zum vorangehenden Text „Patrimonialismus“ ist der hier vorgelegte Text homogener und in sich geschlossener.
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Von den im Text enthaltenen Verweisen lassen sich acht eindeutig textintern auflösen (vgl. unten, S. 388 mit Anm. 26 und 29, S. 397 mit Anm. 52, S. 410 mit Anm. 81, S. 419 mit Anm. 3 und S. 420 mit Anm. 7, S. 436 mit Anm. 40, S. 447 mit Anm. 67), drei Verweise lassen sich an mehreren Stellen, auch außerhalb des Textes, auflösen (vgl. unten, S. 418 mit Anm. 99, S. 448 mit Anm. 69 und S. 452 mit Anm. 72), und schließlich ist bei drei Verweisen der Bezug unklar (vgl. unten, S. 415 mit Anm. 91 und S. 417 mit Anm. 97 sowie S. 424 mit Anm. 16), aber im Gegensatz zum „Patrimonialismus“-Text gibt es keine Verweisbrüche.
Abgesehen von den Ausführungen zum türkischen und islamischen „Lehnswesen“ stellt [372]die Beschäftigung mit dem Feudalismus prinzipiell nichts Neues im Werk Max Webers dar,
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[372] Zum türkischen und islamischen Lehnswesen vgl. unten, S. 388–390 und 392–394; zu den werkbiographischen Hintergründen vgl. die Einleitung, oben, S. 34–37.
so daß eine Grundfassung des Textes zum frühen Bestand des Beitrags „Wirtschaft und Gesellschaft“ gehören dürfte. Dies wird durch eine Formulierung in der ältesten Textschicht des Originalmanuskripts zur „Rechtssoziologie“ nahegelegt, wonach speziell die Ausführungen über den Ständestaat zu den ältesten im Konvolut der „Herrschaftssoziologie“ zu zählen sind.
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Vgl. Weber, Recht § 1, S. 8 (WuG1, S. 393); dort wird auf die Form der Gewaltenteilung in „ständischen politischen Gebilden“ und dann erst in der handschriftlichen Überarbeitung auf die Art der Gewaltenteilung „im patrimonialen, ständischen, feudalen politischen Gebilde“ verwiesen. Daran schließt sich auch die Erwähnung Montesquieus (vgl. auch unten, S. 404).
Weber greift bei der Darstellung explizit auf ältere Literatur bzw. Standardwerke zurück, wie z. B. auf Montesquieus „Esprit des Lois“,
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Vgl. unten, S. 404 mit Anm. 72.
die kleine Schrift von Karl Marx zur „Misère de la philosophie“
6
Vgl. unten, S. 419 mit Anm. 2.
oder die Monographie von Karl Rathgen über „Japans Staatshaushalt und Volkswirtschaft“,
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Vgl. unten, S. 438 mit Anm. 45.
die er bereits 1898 in seinem „Grundriß“ zur Vorlesung „Allgemeine (‚theoretische‘) Nationalökonomie“ unter der Rubrik „Die Entwicklung des Feudalismus und dessen Formen“ angeführt hatte.
8
Vgl. Weber, Vorlesungs-Grundriß, S. 8, dort auch die Erwähnung von Marx (ebd., S. 16).
Anhaltspunkte zur Datierung liefern die drei weiteren, explizit genannten Werke: Oscar Wildes „Bildnis des Dorian Gray“ besaß Max Weber in deutscher Übersetzung in einer Ausgabe des Insel-Verlages von 1907,
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Vgl. unten, S. 448 mit Anm. 68.
es bietet somit einen terminus post quem für die Niederschrift des Textes. Bedeutsamer ist in dieser Hinsicht jedoch die Nennung von Hermann Levys „neuerdings“, d. h. Ende 1912, erschienener Studie zur Wirtschaftspolitik der Stuarts
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Vgl. unten, S. 433 mit Anm. 35.
sowie ein „kürzlich“ erschienener Aufsatz von Carl Heinrich Becker „über die Sondererscheinungen des islamischen Kriegerlehens“.
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Vgl. unten, S. 392 mit Anm. 40.
Das Heft mit Beckers Aufsatz erschien in der von diesem herausgegebenen Zeitschrift „Der Islam“ und war erst am 18. Februar 1914 ausgeliefert worden. Seine Erwähnung weist somit auf einen späten Bearbeitungszeitpunkt, der in das Frühjahr bzw. den Sommer 1914 hineinreichen dürfte.
Weitere direkte Datierungshinweise gibt es nicht. Eine Passage, die den Übergang von der Lehnsbeziehung zum Lehnsverband und zum [373]Ständestaat beschreibt, arbeitet mit Kategorien und Zuordnungen des Kategorienaufsatzes.
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[373] Vgl. unten, S. 410–413.
Denkbar ist, daß der zweite Teil des Textes (ab S. 418) eine Reaktion auf die „Minderleistung“ Karl Büchers
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So die Aussage von Max Weber in seinem Brief an Paul Siebeek vom 3. Nov. 1913, MWG II/8, S. 344.
gewesen ist, der im Januar 1913 seinen mit großen Erwartungen belegten Einleitungsbeitrag zum „Handbuch“ vorgelegt hatte. Der Beitrag über „Volkswirtschaftliche Entwicklungsstufen“
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Vgl. Bücher, Karl, Volkswirtschaftliche Entwicklungsstufen, in: GdS1, Abt. I, 1914, S. 1–18.
bot auf knapp 18 Druckseiten kaum etwas Anregendes und faßte noch nicht einmal griffig die Thesen zusammen, für die Bücher am Ausgang des 19. Jahrhunderts bekannt und bekämpft worden war.
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Zur Auseinandersetzung um Bücher vgl. z. B. Schneider, Hellmuth, Die Bücher-Meyer Kontroverse, in: Eduard Meyer. Leben und Leistung eines Universalhistorikers, hg. von William Μ. Calder III. und Alexander Demandt. – Leiden, New York u. a.: E. J. Brill 1990, S. 417–445.
Max Weber teilte daher am 28. Januar 1913 seinem Verleger Paul Siebeck mit, daß er für Bücher „in diese Bresche“ werde springen müssen. „Das kostet 2 Monate mindestens, also ist mein Artikel im Mai fertig.“
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Brief Max Webers an Paul Siebeck vom 28. Jan. 1913, MWG II/8, S. 60.
Im zweiten Teil des „Feudalismus“-Textes
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Vgl. unten, S. 418–453.
führt Weber entgegen eindimensionaler Zuweisungen von politischen Herrschaftsformen zu bestimmten Wirtschaftsformen eine Multivarianz möglicher Zuordnungen vor, die jede Form von Entwicklungsstufentheorie im Ansatz widerlegte. Dem entspricht seine Mitteilung an Johann Plenge vom 11. August 1913, daß sein „Artikel ‚Wirtschaft und Gesellschaft‘ ganz andre Dinge als ‚Wirtschaftsstufen‘“ bieten werde.
18
Vgl. den Brief Max Webers an Johann Plenge vom 11. Aug. 1913, MWG II/8, S. 305.
Der in sich geschlossene Textteil am Ende des „Feudalismus“-Textes folgt in der Erstausgabe auf eine Petitdruckpassage, die mit kurzen Bemerkungen über die kulturellen Auswirkungen von patrimonialen und feudalen Herrschaftsstrukturen endet
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Vgl. unten, S. 416–418.
und möglicherweise – in Analogie zum „Bürokratismus“-Text
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Vgl. den Text „Bürokratismus“, oben, S. 228–234.
– den ursprünglichen Abschluß des Textes gebildet haben könnte. Für diese Annahme spricht, daß die jetzigen Schlußausführungen (unten, S. 446–453) über Gesinnung und Lebensführung die Aussagen der Petitdruckpassage in gewisser Hinsicht verdoppeln. Zusätzlich legt die Referenz auf das Ende 1912 erschienene Werk von Hermann Levy eine Abfassung dieses letzten Textteils in der ersten Jahreshälfte 1913 nahe,
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Vgl. unten, S. 433 mit Anm. 35.
so daß hierdurch [374]eine zeitliche Koinzidenz zu der angekündigten Überarbeitung wegen Karl Büchers mangelhafter Leistung gegeben ist.
Weitere Aufschlüsse zur Datierung bietet die Stellung des Textes „Feudalismus“ im Verbund der älteren Fassung der „Herrschaftssoziologie“. Besonders eng ist die wechselseitige Verbindung zum Text „Patrimonialismus“.
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[374] Vgl. den Editorischen Bericht zum Text „Patrimonialismus“, oben, S. 243, mit den Einzelnachweisen in Anm. 56.
Dies betrifft nicht nur die inhaltliche Verzahnung durch den Schlußteil, in dem patrimoniale und feudale Herrschaftsstrukturen in ihrem Verhältnis zur Wirtschaft dargestellt werden, sondern auch die Verwendung der spezifischen Terminologie zur Analyse des Patrimonialismus.
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Vgl. dazu den Editorischen Bericht zum Text „Patrimonialismus“, oben, S. 239–241.
Im hier vorgelegten Text wird die Spezifizierung sogar noch sprachlich verfeinert: neben dem arbiträren ist nun auch vom „reinen“ und „patriarchalen“ Patrimonialismus die Rede.
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Zum „reinen“ Patrimonialismus vgl. unten, S. 380, zum „patriarchalen“ vgl. unten, S. 411, 436, 441, 446, 449–451.
Außerdem setzen zwei Passagen durch ihren Vergleich der feudalen mit der patrimonialen Herrschaftsstruktur einen Teil der Ausführungen des „Patrimonialismus“-Textes voraus.
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Vgl. unten, S. 402–409 und 413–418.
Fragen bezüglich der wechselseitigen Zuordnung wirft hingegen eine Passage mit der systematischen Klassifikation der feudalen Beziehungen auf; hier werden unter den Punkten 1 und 2 („leiturgischer“ und „patrimonialer“ Feudalismus) Formen der Kriegerausstattung angeführt, die bereits in der Systematik der Patrimonialheere ausführlicher dargestellt worden sind.
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Vgl. unten, S. 384, und die entsprechenden Ausführungen im Text „Patrimonialismus“, oben, S. 264–267 und 270 f., unter den dort angeführten Punkten 1, 2 und 5.
Sie werden jedoch im „Feudalismus“-Text kein zweites Mal als Grenzfälle des Lehnswesens behandelt, was für eine teilweise erfolgte Überarbeitung beider Texte spricht.
Die Analyse der textinternen Verweisstruktur zwischen dem hier edierten Text „Feudalismus“ und den Texten zur charismatischen Herrschaft hat – wie bereits oben ausgeführt – entscheidende Konsequenzen für die Anordnung und Konzeption der älteren Fassung der „Herrschaftssoziologie“.
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Vgl. dazu Zur Edition dieses Bandes, oben, S. 100 f.
Zu Beginn des Textes „Feudalismus“ erläutert Max Weber sein weiteres Vorgehen: „Wir werden später sehen, daß die feudale Treuebeziehung zwischen Herren und Vasallen auf der andern Seite auch als Veralltäglichung eines nicht patrimonialen, sondern charismatischen Verhältnisses (der Gefolgschaft) behandelt werden kann und muß und von dort her gesehen bestimmte spezifische Elemente der Treuebeziehung ihren syste[375]matisch richtigen ‚Ort‘ finden. Doch lassen wir diese Seite hier unberücksichtigt und suchen statt dessen[,] die innerlich konsequenteste Form der Beziehung zu erfassen.“
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[375] Vgl. unten, S. 380.
Dies erfolgt im hier vorgelegten Text, während es im Text „Umbildung des Charisma“ nur zwei kurze Erwähnungen des freien Gefolgschaftswesens als möglichen Ausgangspunkt feudaler Beziehungen gibt.
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Vgl. den Text „Umbildung des Charisma“, unten, S. 490 f. (zur merowingischen trustis) und S. 515–517.
Weitergehende systematische Ausführungen fehlen jedoch in allen drei „Charisma“-Texten, was darauf hindeuten könnte, daß der Gedanke einer doppelten Wurzel des Feudalismus relativ spät aufgekommen ist und in den wohl vorher abgefaßten Texten zum „Charisma“ keinen bzw. nur einen begrenzten Niederschlag gefunden hat.
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Zur Datierung der drei Texte vgl. die Editorischen Berichte, unten, S. 454–457, 473– 475 und 537 f.
Dies erklärt auch, daß es in den drei „Charisma“-Texten kaum spezifizierte, sondern hauptsächlich pauschale Aussagen zum Feudalismus gibt, so zum Beispiel den Rückverweis auf die „Alltagsgewalten der bürokratischen, patriarchalen und feudalen Herrschaft“.
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Vgl. den Text „Charismatismus“, unten, S. 466, und den Text „Umbildung des Charisma“, unten, S. 491 (Zitat), S. 498 und 516.
Für die hier vorgenommene Anordnung sprechen überdies zwei Vorausverweise aus dem Text „Feudalismus“ auf Ausführungen in den Texten „Umbildung des Charisma“ und „Erhaltung des Charisma“, wobei der erste Verweis zur gentilcharismatischen Geschlechterverfassung sogar wechselseitig ist,
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Vgl. unten, S. 397 mit Anm. 53, sowie den entsprechenden Rückverweis in „Umbildung des Charisma“, unten, S. 520 mit Anm. 91.
und der zweite sich auf eine Passage des früheren „Legitimitäts“-Kapitels bezieht, das auch aus diesem Grund umgestellt worden ist.
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Vgl. unten, S. 415 mit Anm. 88, sowie die Ausführungen in Zur Edition dieses Bandes, oben, S. 102.
Während die Rückverweise aus dem „Feudalismus“-Text auf die Ausführungen im „Bürokratismus“-Text eindeutig aufzulösen sind, ist die umgekehrte Verweisanbindung uneindeutiger.
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Vgl. die Passage unten, S. 401–407, sowie die direkten und eindeutig auflösbaren Verweise, unten, S. 402 mit Anm. 68, S. 416 mit Anm. 96 und S. 417 mit Anm. 98. Dagegen lassen sich die Verweise, unten, S. 417 mit Anm. 97 und S. 452 mit Anm. 72, an mehreren Stellen auflösen, u. a. im Text „Bürokratismus“. Vom „Bürokratismus“-Text führt jedoch nur ein mehrfach auflösbarer Verweis zum Text „Feudalismus“.
Zweifelsfreie Aussagen zur verweisbedingten Verknüpfung zwischen dem hier edierten Text und dem einleitenden Text „Herrschaft“ lassen sich nicht treffen,
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Hier käme höchstens der Verweis unten, S. 417 mit Anm. 97, in Frage, der die Ausübung der Honoratiorenherrschaft kraft eigenen Rechts betrifft und sich u. a. auf den [376]Text „Herrschaft“, oben, S. 141–144, beziehen ließe, wozu aber die Verweisrichtung nicht paßt. Eine eindeutige und zweifelsfreie Verbindung zwischen beiden Texten läßt sich daher durch ihn nicht stützen.
zum abschlie[376]ßenden Text „Staat und Hierokratie“ gibt es keine entsprechenden Verweisformulierungen. Ein Vorverweis auf die Behandlung der spezifisch okzidentalen Entwicklungsbedingungen der modernen Bürokratie hat im überlieferten Textbestand keine Entsprechung, so daß die Erstherausgeber einen direkten Vermerk zu der nicht eingelösten Schreibabsicht anfügten.
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Vgl. unten, S. 413 mit Anm. 83 und mit der textkritischen Anm. l.
Möglicherweise bezog sich dieser Hinweis auf das in der „Grundriß“-Einteilung vom Juni 1914 angekündigte Kapitel 8d) „Die Entwicklung des modernen Staates“.
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Vgl. GdS1, Abt. I, 1914, S. XI (MWG I/22-6). [[MWG I/24, S. 169]]
Zu den anderen Texten der älteren Fassung von „Wirtschaft und Gesellschaft“ gibt es wegen der Ausführungen zur Wirtschaftsstruktur im Schlußteil des „Feudalismus“-Textes eine thematische Verknüpfung zum Einführungstext „Wirtschaftliche Beziehungen der Gemeinschaften im allgemeinen“, die durch die z. T. wechselseitgen Textverweise gestützt wird.
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Vgl. unten, S. 431 mit Anm. 31 und S. 443 mit Anm. 55 – wechselseitig zu Weber, Wirtschaftliche Beziehungen der Gemeinschaften im allgemeinen, MWG I/22-1, S. 106 mit Anm. 48.
Auch aus dem 12. Abschnitt der „Religiösen Gemeinschaften“, der die hemmenden Faktoren der verschiedenen Weltreligionen gegen den modernen Kapitalismus behandelt, führt ein Verweis direkt zum zweiten Teil des „Feudalismus“-Textes.
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Weber, Religiöse Gemeinschaften, MWG I/22-2, S. 441 mit Anm. 42.
Über die Verweise verknüpft Max Weber die im „Feudalismus“-Text behandelten ständischen Aspekte des Feudaladels mit den inhaltlich verwandten Passagen im Text „,Klassen‘, ‚Stände‘ und ‚Parteien‘“ und dem 7. Abschnitt der „Religiösen Gemeinschaften“.
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Vgl. die Verweisformulierungen unten, S. 448 mit Anm. 69 und S. 449 mit Anm. 70, S. 453 mit Anm. 75, sowie der Verweis in „,Klassen‘, ,Stände‘ und Parteien‘“, MWG I/22-1, S. 266 mit Anm. 26, der sich auf die Passage unten, S. 446–453, beziehen läßt.
Der erste Teil des „Feudalismus“-Textes ist durch Verweise mit der „Stadt“-Studie verbunden.
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Vgl. unten, S. 383 mit Anm. 13, S. 417 mit Anm. 97, sowie die Formulierung „die uns in ihrer allgemeinen Bedeutung bekannten Umstände“ zur Unabkömmlichkeit der Erwerbenden in „Die Stadt“, MWG I/22-5, S. 230 mit Anm. 108, die sich – falls man sie als Verweise auslegt – u. a. auf die Passage unten, S. 394–396, beziehen läßt.
Auf beide Teile des Textes führt eine Reihe von Verweisen aus der „Rechtssoziologie“. Diese stammen, was für die Textgenese nicht unwichtig ist, aus allen Textschichten, von der frühesten maschinenschriftlichen Fassung bis hin zu den handschriftlichen Überar[377]beitungen.
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[377] Aus der frühesten Textschicht, Weber, Recht § 1, S. 8 (WuG1, S. 393), führt ein Verweis auf die Behandlung der Gewaltenteilung in „ständischen politischen Gebilden“ (vgl. unten, S. 410–413), während die handschriftliche Ergänzung des Verweises dann zusätzlich auf diejenige in patrimonialen und feudalen politischen Gebilden verweist (vgl. dazu unten, S. 402–410, insbes. S. 404–406). Beide Referenzstellen finden sich im ersten Teil des „Feudalismus“-Textes. Aus der zweiten maschinenschriftlichen Schicht führt ein mehrfach aufzulösender Verweis über die beiden Arten der patrimonialfürstlichen Rechtsschöpfung (vgl. Weber, Recht § 6, S. 3; WuG1, S. 484) in den ersten Teil des „Feudalismus“-Textes (unten, S. 410 f.), sowie ein eindeutiger aufzulösender Verweis über die Entwicklung der patriarchalen politischen Herrschaft zum Wohlfahrtsstaat (vgl. Recht § 6, S. 8; WuG1, S. 492) in den zweiten Teil des „Feudalismus“-Textes (unten, S. 449 f.). Aus der handschriftlichen Überarbeitung zu der zweiten Maschinenschrift läßt sich ein Verweis auf ältere Formen des Kapitalismus im Vergleich zum modernen bürgerlichen Kapitalismus (vgl. Weber, Recht § 6, S. 5; WuG1, S. 487) u. a. im zweiten Teil des „Feudalismus“-Textes (unten, S. 425–435) auflösen. Aus der dritten maschinenschriftlichen Schicht, die vermutlich auf einer Abschrift früherer Manuskripte beruht, führen drei mehrfach auflösbare Verweise (vgl. Weber, Recht § 2, S. 52 (WuG1, S. 442), ders., Recht § 2, S. 53 (WuG1, S. 443), und ders., Recht § 2, S. 71 (WuG1, S. 452)) in den Text „Feudalismus“ (unten, S. 411–413, 428–430 und 411 f.), wobei die anderen in Frage kommenden Referenzstellen jedoch besser passen.
Demgegenüber führt nur ein einziger, allerdings mehrfach aufzulösender Verweis aus dem Text „Feudalismus“ auf Recht § 2.
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Vgl. unten, S. 402 mit Anm. 66, den Zusammenschluß der Rechtsgenossen betreffend. Dieser Verweis könnte sich auch auf Weber, Recht § 2, S. 71–73 (WuG1, S. 452 f.) beziehen.
Zusammenfassend ergibt sich für den nachfolgend edierten Text ein weit gespannter Datierungsrahmen von ca. 1910 bis 1914, wobei ein Teil der Ausführungen – vermutlich über Lehnsbeziehungen und Ständestaat im Okzident – zu einer frühen Textschicht von „Wirtschaft und Gesellschaft“ gehören dürfte. Zu einer Erweiterung ist es dann im Jahr 1913 gekommen, worauf auch die textinternen Verweise aus den im Jahr 1913/14 fertiggestellten Teilbereichen „Recht“ und „Religiöse Gemeinschaften“ schließen lassen. Die vermutlich letzte und punktuelle Überarbeitung fand im Frühjahr bzw. Sommer 1914 statt.

Zur Überlieferung und Edition

Ein Manuskript ist nicht überliefert. Der Edition liegt der Abdruck zugrunde, der erstmals in der postumen Ausgabe von Marianne Weber und Melchior Palyi als Kapitel VIII. des Dritten Teils unter dem Titel „Wirkungen des Patriarchalismus und des Feudalismus. Feudalismus“, in: Weber, Max, Wirtschaft und Gesellschaft (Grundriß der Sozialökonomik, Abt. III, 4. Lie[378]ferung). – Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) 1922, S. 724–752, erschienen ist (A).
Der Titel der Erstausgabe „Wirkungen des Patriarchalismus und des Feudalismus. Feudalismus“
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[378] Vgl. WuG1, S. 724, und unten, S. 380, textkritische Anm. a.
wurde nicht übernommen, da es sich offensichtlich um einen Zusatz der Erstherausgeber handelt. In der ersten Mitteilung Marianne Webers über den Nachlaß ihres Mannes vom 30. Juni 1920 findet sich nur die kurze, stichwortartige Angabe „Feudalismus“.
45
Brief von Marianne Weber an Paul Siebeck vom 30. Juni 1920, VA Mohr/Siebeck, Deponat BSB München, Ana 446.
Auch bei der Übersendung der nachgelassenen Manuskripte zu „Wirtschaft und Gesellschaft“ am 25. März 1921 hieß es in der Kapitelauflistung unter Punkt 17 noch „Feudalismus“.
46
Vgl. Weber, Marianne, Auflistung des Manuskriptbestands vom 25. März 1921, ebd.
Erst sehr spät, im Zuge der Korrekturen zur vierten Lieferung, tauchte der längere Titel „Wirkungen des Patriarchalismus und des Feudalismus“ in der Korrespondenz auf. Melchior Palyi schrieb am 15. Juli 1922 an Oskar Siebeck, daß er „leider erst jetzt“ bemerkt habe, „daß das Kapitel ,Wirkung [sic!] des Patriarchalismus und des Feudalismus‘ vor das Kapitel über ,Charismatismus‘“ gehöre.
47
Vgl. Brief von Melchior Palyi an Oskar Siebeck vom 15. Juli 1922, ebd., sowie Zur Edition dieses Bandes, oben, S. 99.
Im Druck der Erstausgabe blieb die ursprüngliche Angabe Marianne Webers in kleinerer Schrifttype als Zweitüberschrift erhalten, entfiel aber schon in der Gesamtinhaltsübersicht zu „Wirtschaft und Gesellschaft“
48
Vgl. Inhaltsverzeichnis, in: WuG1, S. X.
und wurde dann in der zweiten Auflage auch bei der Textwiedergabe gestrichen.
49
Weber, Max, Wirtschaft und Gesellschaft, 2., vermehrte Aufl. (Grundriß der Sozialökonomik, Abt. III). – Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) 1925, S. 724.
Die Edition übernimmt den stichwortartigen Titel „Feudalismus“ von Marianne Weber, setzt ihn aber in eckige Klammern, da er während der Drucklegung abgeändert wurde. Für den zweiten Teil des Textes (unten, S. 418–453), der die patrimoniale Herrschaftsstruktur in die vergleichenden systematischen Ausführungen einbezieht, wird in eckigen Klammern der vom Editor gebildete Zwischentitel „Patrimoniale und feudale Strukturformen der Herrschaft in ihrem Verhältnis zur Wirtschaft“ eingefügt.
Offensichtliche Zusätze der Erstherausgeber, wie die Einfügung der Inhalts- und Seitenübersicht,
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Vgl. unten, S. 380, textkritische Anm. a.
aber auch der erläuternden Anmerkungen,
51
Vgl. unten, S. 413, textkritische Anm. l, S. 416, textkritische Anm. n, S. 418, textkritische Anm. p, S. 419, textkritische Anm. b, S. 420, textkritische Anm. c und S. 449, textkritische Anm. n. Erklärungsbedürftig sind die Hinzufügungen der Erstherausgeber auf [379]S. 416–420, da die Verweisauflösungen an diesen Stellen unproblematisch sind. Es könnte aber sein, daß die Erstherausgeber bei der Zuordnung dieser Textteile nicht sicher waren und daher gehäuft Anmerkungen angefügt haben.
[379]werden von der Edition nicht als Textbestandteil wiedergegeben, sondern im textkritischen Apparat annotiert. Eine Häufung von Verschreibungen findet sich insbesondere bei arabischen und japanischen Fachtermini,
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Vgl. die textkritischen Anmerkungen unten, S. 391–393.
die wahrscheinlich auf Entzifferungsschwierigkeiten der Erstherausgeber zurückzuführen sind. Die Emendationen wurden mit Hilfe der von Max Weber offensichtlich herangezogenen Fachliteratur vorgenommen.
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Die Verschreibungen der japanischen Wörter konnten mit Hilfe von Rathgen, Japans Staatshaushalt, und die der arabischen Ausdrücke mit Hilfe von Becker, Steuerpacht und Lehnswesen, bereinigt werden. Vgl. dazu unten, S. 391–393, Anm. 36 und 37 sowie Anm. 42 bis 46.