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Die digitale Max Weber-Gesamtausgabe.

[280]Kriegerstände.

A. Gemeinfreie.

1. Charismatische Kriegergenossen: Männerhausverband.
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[280] Zum Männerhaus vgl. oben, S. 116, Anm. 6 und S. 137.
Aufnahme nach Heldenaskesenerprobung und Noviziat durch Jünglingsweihe.
Gegensatz:
  1. 1. Kinder,
  2. 2. Greise,
  3. 3. Weiber, zu denen jeder nicht durch die Jünglingsweihe Gegangene gezählt wird.
Lebensführung: Familienlos im Hauskommunismus des Männerhauses, von Beute, Jagd und Speiseabgabe der abhängigen Wirtschaften (Weiber).
Ständische Privilegien: „Rennbahn“,
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Mit „Rennbahn“ ist wahrscheinlich der Turnierplatz gemeint, auf dem die ritterlichen Waffenspiele stattfanden. Diese wurden im Spätmittelalter in „Stechen“ und „Rennen“ unterschieden.
Waffenführung, Werkzeugarbeit, Teilnahme an Jagd- und Beutezügen, Vorrechte beim Speisen (Braten), Teilnahme an den Kriegerorgien (ev. Kannibalismus) und Kriegerkulten, Recht auf Tribut, der Verfügung über Land und Sklaven
a
[280]A: Sklaven,
sowie bestimmte Vieharten.
Zuweilen Entwicklung zu Geheimklubs mit dem Monopol der (kamorraartigen) Waren- und Sicherheitskontrolle.
Nach Ende der Jungmannschaftsperiode:
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Die „Jungmannschaftsperiode“ war besonders strikt in Sparta geregelt. Während dieser Zeit waren die jungen Männer von ihrem Haus getrennt, mußten in den kriegerischen Bruderschaften (Phiditien) leben und sich in militärischer Disziplin üben.
Ausscheiden aus dem Männerhaus, Eintritt in die Familie („Landwehrzeit“).
Nach Ende der Milizfähigkeit: Aussetzung, Tötung, oder umgekehrt: Verehrung als Kenner der magischen Tradition.
2. Appropriierte traditionale Kriegergenossen.
Gegensatz:
  1. 1. negativ privilegierte: Hörige (Liten, Kolonen
    b
    A: Kolone
    ) und Sklaven,
  2. 2. positiv privilegierte Kriegerstände.
[281]Der Gemeinfreie ist voll waffenpflichtig und, – gegenüber den negativ Privilegierten
c
[281]A: privilegierten
– allein waffenberechtigt. Er stellt sich seine Waffen selbst (Selbstequipierung) und muß, um dazu fähig, also im Besitz seiner Kriegsmittel zu sein, ursprünglich hinlänglich mit eigenem Grundbesitz ausgestattet sein.
Ständische Privilegien: Freizügigkeit, Steuerfreiheit, Fähigkeit vollen Bodenrechts, Teilnahme an der Ding- und Gerichtsgemeinde, Akklamation bei Fürstenkrönung.
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a (ab S. 277: Kriegerstände.)a