[204][A 613]Politische Gemeinschaften.a[204] Über dem Titel steht in A: Kapitel II. In A folgt die Überschrift: § 1. Wesen und „Rechtmäßigkeit“ politischer Verbände.
[204] Über dem Titel steht in A: Kapitel II. In A folgt die Überschrift: § 1. Wesen und „Rechtmäßigkeit“ politischer Verbände.
Unter politischer Gemeinschaft wollen wir eine solche verstehen, deren Gemeinschaftshandeln dahin verläuft: „ein Gebiet“ (nicht notwendig: ein absolut konstantes und fest begrenztes, aber doch ein jeweils irgendwie begrenzbares Gebiet) und das Handeln der darauf dauernd oder auch zeitweilig befindlichen Menschen durch Bereitschaft zu physischer Gewalt, und zwar normalerweise auch Waffengewalt, der geordneten Beherrschung durch die Beteiligten vorzubehalten (und eventuell weitere Gebiete für diese zu erwerben). Die Existenz einer „politischen“ Gemeinschaft in diesem Sinn ist nichts von jeher und überall Gegebenes. Als gesonderte Gemeinschaft fehlt sie allen jenen Zuständen, in denen die gewaltsame Abwehr der Feinde eine Angelegenheit ist, welche im Bedarfsfall die einzelne Hausgemeinschaft oder der Nachbarschaftsverband oder ein anderer Verband übernimmt, der wesentlich auf ökonomische Interessen ausgerichtet ist. Aber auch nicht einmal in dem Sinn besteht sie überall und immer, daß das begriffliche Minimum: „gewaltsame Behauptung der geordneten Herrschaft über ein Gebiet und die Menschen auf demselben“ wenigstens notwendig Funktion einer und derselben Gemeinschaft wäre. Oft sind diese Leistungen auf mehrere Gemeinschaften mit
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einander teils ergänzendem, teils kreuzendem Gemeinschaftshandeln verteilt. Die Gewaltsamkeit und der Schutz „nach außen“ liegt z. B. oft in den Händen teils des Blutsverwandtschaftsverbandes (der Sippe), teils nachbarschaftlicher Verbände, teils jeweils ad hoc gebildeter Kriegervergemeinschaftungen, die geordnete Beherrschung des „Gebiets“ und die Ordnung der Beziehungen der Menschen „nach innen“ ist oft ebenfalls unter verschiedene, darunter auch religiöse, Mächte verteilt, und auchA: mit,
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soweit dabei Gewalt angewendet wird, liegt diese nicht notwendig in der Hand einer Gemeinschaft. Die Gewaltsamkeit nach außen kann sogar unter Umständen – so zeit[205]weise vom pennsylvanischen QuäkergemeinwesenA: verteilt und auch,
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– prinzipiell ganz abgelehnt werden, jedenfalls können alle geordneten Vorkehrungen dafür fehlen. Allein in aller Regel ist die Bereitschaft zur Gewaltsamkeit mit der Gebietsherrschaft verknüpft. Als ein Sondergebilde aber existiert jedenfalls eine „politische“ Gemeinschaft nur dann und nur insoweit, als die Gemeinschaft nicht eine bloße „Wirtschaftsgemeinschaft“ ist, sie also Ordnungen besitzt, welche andere Dinge als direkte ökonomische Verfügungen über Sachgüter und Dienstleistungen anordnen. Auf welche Art von Inhalten sich das Gemeinschaftshandeln außer der gewaltsamen Beherrschung von Gebiet und Menschen etwa noch richtet – und das ist vom „Raubstaat“ zum „Wohlfahrtsstaat“, „Rechtsstaat“ und „Kulturstaat“ unendlich verschieden –, soll uns begrifflich gleichgültig sein. Kraft der Drastik seiner[205] Dies bezieht sich auf das sogenannte „Holy Experiment“ des Quäkerführers William Penn in Pennsylvania. 1681 baute Penn einen Staat auf, der auf eine bewaffnete Polizei- und Militärmacht gänzlich verzichtete und in dem völlige politische und religiöse Freiheit herrschen sollte. Den Aufbau militärischer Verbände verhinderten die Quäker lange Zeit dank ihrer Mehrheit im Kolonialparlament Pennsylvanias (1750 stellten sie ⅔ der Abgeordneten bei nur ⅕ Bevölkerungsanteil). Als jedoch seit Beginn der 1750er Jahre die militärischen Auseinandersetzungen zwischen Großbritannien und Frankreich in Nordamerika zunahmen und 1756 in Europa der siebenjährige Krieg ausbrach, konnte sich auch Pennsylvania nicht mehr den militärischen Forderungen der Krone entziehen, woraufhin die meisten in der Kolonialverwaltung tätigen Quäker ihre Ämter niederlegten. Eine Minderheitenpartei entstand, die sich während der amerikanischen Revolution wieder auflöste.
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Wirkungsmittel ist der politische Verband spezifisch befähigt, alle überhaupt möglichen Inhalte eines Verbandshandelns für sich zu konfiszieren, und es gibt in der Tat wohl nichts auf [A 614]der Welt, was nicht irgendwann und irgendwo einmal Gegenstand eines Gemeinschaftshandelns politischer Verbände gewesen wäre. Andererseits aber kann er[205]A: ihrer Vgl. dazu auch den Editorischen Bericht, oben, S. 200.
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sich auf ein Gemeinschaftshandeln beschränken, dessen Inhalt schlechthin in gar nichts als in der fortgesetzten Sicherung der faktischen Gebietsbeherrschung besteht, und hat dies oft genug getan. Ja selbst in dieser Funktion ist erA: sie
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, auch bei sonst nicht notwendig unentwickeltem Bedürfnisstand, oft ein lediglich intermittierend, im Fall der Bedrohung oder eigener plötzlich, aus welchem Anlaß immer[,] erwachender Gewaltsamkeitsneigung aufflammendes Handeln, wäh[206]rend in „normalen“, friedlichen Zeiten praktisch eine Art von „Anarchie“ besteht, d. h.: die Koexistenz und das Gemeinschaftshandeln der ein Gebiet bevölkernden Menschen in Gestalt eines rein faktischen gegenseitigen Respektierens der gewohnten Wirtschaftssphäre, ohne Bereithaltung irgendwelchen Zwanges nach „außen“ oder „innen“, abläuft. Für uns genügt ein „Gebiet“, die Bereithaltung von physischer Gewalt zu dessen Behauptung, und ein nicht nur in einem gemeinwirtschaftlichen Betrieb zur gemeinsamen Bedarfsdeckung sich erschöpfendes, die Beziehungen der auf dem Gebiet befindlichen Menschen regulierendes Gemeinschaftshandeln, um eine gesonderte „politische“ Gemeinschaft zu konstituieren. Die Gegner, gegen welche das eventuell gewaltsame gemeinschaftliche Handeln sich richtet, können solche außerhalb oder innerhalb des betreffenden Gebiets sein, und da die politische Gewalt ein für allemal zu dem verbandsmäßigen, heute zu dem „anstaltsmäßigen“ gehört, so befinden sich die der Gewaltsamkeit des Gemeinschaftshandelns Ausgesetzten auch und sogar in erster Linie unter den Zwangsbeteiligten des politischen Gemeinschaftshandelns selbst. Denn die politische Gemeinschaft ist noch mehr wie andere anstaltsmäßig geformte Gemeinschaften so geartet, daß dadurch dem einzelnen Beteiligten Zumutungen zu Leistungen gestellt werden, welche jedenfalls große Teile derselben nur deshalb erfüllen, weil sie die Chance physischen Zwanges dahinterstehend wissen. Die politische Gemeinschaft gehört ferner zu denjenigen, deren Gemeinschaftshandeln, wenigstens normalerweise, den Zwang durch Gefährdung und Vernichtung von Leben und Bewegungsfreiheit sowohl Außenstehender wie der Beteiligten selbst einschließt. Es ist der Ernst des Todes, den eventuell für die Gemeinschaftsinteressen zu bestehen dem Einzelnen hier zugemutet wird. Er trägt der politischen Gemeinschaft ihr spezifisches Pathos ein. Er stiftet auch ihre dauernden Gefühlsgrundlagen. Gemeinsame politische Schicksale, d. h. in erster Linie gemeinsame politische Kämpfe auf Leben und Tod knüpfen Erinnerungsgemeinschaften, welche oft stärker wirken als Bande der Kultur-, Sprach- oder Abstammungsgemeinschaft. Sie sind es, welche – wie wir sehen werdenA: sie
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– dem „Nationalitätsbewußtsein“ erst die letzte entscheidende Note geben. [206] Siehe unten, S. 241–245, aber auch oben, S. 186 f.
[207]Die politische Gemeinschaft war und ist allerdings auch heute keineswegs die einzige, bei der das Einstehen mit dem Leben ein wesentlicher Teil der Gemeinschaftspflichten ist. Auch die Blutrachepflicht der Sippe, die Märtyrerpflicht religiöser Gemeinschaften, ständische Gemeinschaften mit einem „Ehrenkodex“, viele Sportgemeinschaften, Gemeinschaften wie die Camorra
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und vor allem jede zum Zweck von gewaltsamer Aneignung fremder wirtschaftlicher Güter geschaffene Gemeinschaft überhaupt schließen die gleichen äußersten Konsequenzen ein. Von solchen Gemeinschaften unterscheidet sich für die soziologische Betrachtung die politische Gemeinschaft zunächst nur durch die Tatsache ihres besonders nachhaltigen und dabei offenkundigen Bestandes als einer gefestigten Verfügungsmacht über ein beträchtliches Land- oder zugleich Seegebiet. Daher fehlt ihr diese Sonderstellung in der Vergangenheit, je weiter zurück, desto mehr. Je umfassender sich das politische Gemeinschaftshandeln aus einem bloßen, im Fall direkter Bedrohung aufflammenden Gelegenheitshandeln zu einer kontinuierlichen anstaltsmäßigen Vergesellschaftung entwickelt und nun die Drastik und Wirksamkeit seiner Zwangsmittel mit der Möglichkeit einer rationalen kasuistischen Ordnung ihrer Anwendung zusammentrifft, desto mehr wandelt sich in der Vorstellung der Beteiligten [A 615]die bloß quantitative zu einer qualitativen Sonderstellung der politischen Ordnung. Die moderne Stellung der politischen Verbände beruht auf dem Prestige, welches ihnen der unter den Beteiligten verbreitete spezifische Glaube an eine besondere Weihe: die „Rechtmäßigkeit“ des von ihnen geordneten Gemeinschaftshandelns verleiht, auch und gerade insofern es physischen Zwang mit Einschluß der Verfügung über Leben und Tod umfaßt: das hierauf bezügliche spezifische Legitimitätseinverständnis. Dieser Glaube an die spezifische „Rechtmäßigkeit“ des politischen [208]Verbandshandelns kann sich – wie es unter modernen Verhältnissen tatsächlich der Fall ist – bis dahin steigern, daß ausschließlich gewisse politische Gemeinschaften (unter dem Namen: „Staaten“) für diejenigen gelten, kraft deren Auftrag oder Zulassung von irgendwelchen anderen Gemeinschaften überhaupt „rechtmäßiger“ physischer Zwang geübt werde. Für die Ausübung und Androhung dieses Zwanges existiert demgemäß in der voll entwickelten politischen Gemeinschaft ein System von kasuistischen Ordnungen, welchen jene spezifische „Legitimität“ zugeschrieben zu werden pflegt: die „Rechtsordnung“, als deren allein normale Schöpferin heute die politische Gemeinschaft gilt, weil sie tatsächlich heute normalerweise das Monopol usurpiert hat, der Beachtung jener Ordnung durch physischen Zwang Nachdruck zu verleihen. Diese Prominenz der durch die politische Gewalt garantierten „Rechtsordnung“ ist in einem sehr langsamen Entwicklungsprozeß dadurch entstanden, daß die anderen, als Träger von eigenen Zwangsgewalten auftretenden Gemeinschaften unter dem Druck ökonomischer und organisatorischer Verschiebungen ihre Macht über den Einzelnen einbüßten und entweder zerfielen oder, von dem politischen Gemeinschaftshandeln unterjocht, ihre Zwangsgewalt von ihm begrenzt und zugewiesen erhielten, daß gleichzeitig stetig neue schutzbedürftige Interessen sich entwickelten, welche in jenen keinen Platz fanden und daß also ein stetig sich erweiternder Kreis von Interessen, insbesondere von ökonomischen Interessen, nur durch die von der politischen Gemeinschaft zu schaffenden rational geordneten Garantien sich hinlänglich gesichert fand. In welcher Weise sich dieser Prozeß der „Verstaatlichung“ aller „Rechtsnormen“ vollzogen hat und noch vollzieht, ist an anderer Stelle erörtert.[207] Bezeichnung für einen Geheimbund in Neapel, der um 1813 als Organisation von Strafgefangenen allgemein bekannt wurde und auch außerhalb der Gefängnisse großen Einfluß gewann. Neben kriminellen Aktivitäten übernahm die Camorra wegen der unruhigen Verhältnisse in Neapel den Schutz des Handels in der Stadt. Einzelne ihrer Mitglieder wurden sogar in den Polizeidienst übernommen. Durch ihr Engagement in der Unabhängigkeitsbewegung gewann die Camorra im Vereinigten Königreich Italien großen politischen Einfluß, den sie jedoch für kriminelle Aktionen mißbrauchte. Nach und nach wurde sie aus allen offiziellen politischen Positionen verdrängt und existierte seit 1901 als kriminelle Organisation fort.
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[208] In A bindet die Anmerkung der Erstherausgeber an: 1) In der „Rechtssoziologie“. Dann folgt die Zwischenüberschrift: § 2. Entwicklungsstadien politischer Vergemeinschaftung.
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[208] Siehe WuG1, S. 384, 431 f. (MWG I/22-3).
Gewaltsames Gemeinschaftshandeln ist selbstverständlich an sich etwas schlechthin Urwüchsiges: von der Hausgemeinschaft bis zur Partei griff von jeher jede Gemeinschaft da zur physischen Gewalt, wo sie mußte oder konnte, um die Interessen der Beteiligten zu [209]wahren. Entwicklungsprodukt ist nur die Monopolisierung der legitimen Gewaltsamkeit durch den politischen Gebietsverband und dessen rationale Vergesellschaftung zu einer anstaltsmäßigen Ordnung. Unter den Bedingungen undifferenzierter Wirtschaft ist also die Sonderstellung einer Gemeinschaft als einer politischen oft nur schwer konstruierbar. Das, was wir heute als Grundfunktionen des Staats ansehen: die Setzung des Rechts (Legislative), den Schutz der persönlichen Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Polizei), den Schutz der erworbenen Rechte (Justiz), die Pflege von hygienischen, pädagogischen, sozialpolitischen und anderen Kulturinteressen (die verschiedenen Zweige der Verwaltung), endlich und namentlich auch der organisierte gewaltsame Schutz nach außen (Militärverwaltung)[,] ist in der Frühzeit entweder gar nicht oder nicht in der Form rationaler Ordnungen, sondern nur als amorphe Gelegenheitsgemeinschaft
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vorhanden, oder unter ganz verschiedene Gemeinschaften: Hausgemeinschaft, Sippe, Nachbarschaftsverband, Marktgemeinschaft, und daneben ganz freie Zweckvereine verteilt. Und zwar okkupiert die private Vergesellschaftung dabei auch Gebiete des Gemeinschaftshandelns (wie z. B. die Geheimklubs in Westafrika die Polizei),[209]A: Gelegenheitsgemeinschaft,
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welche wir[209] Bei den nur gering organisierten Stammesverbänden in Westafrika übernahmen die Geheimbünde oft die Rechtsprechung oder sogar bestimmte Bereiche der politischen Führung; der Purrah-Bund in Sierra Leone bestrafte z. B. bei kriegerischen Auseinandersetzungen den Angreifer durch Plünderungszüge. Mit der zunehmenden Organisation der Stammesverbände schwand der Einfluß der Geheimbünde, die sich dann oft in den Dienst der erstarkten Stammesfürsten stellten und von diesen wegen ihrer Autorität in der Bevölkerung mit Polizeiaufgaben betraut wurden. Vgl. Schurtz, Altersklassen, S. 347–368, 408–439.
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nur als Funktionen der Gemeinwirtschaft politischer Verbände zu denken ge[A 616]wöhnt sind. Man kann daher in einem Allgemeinbegriff des politischen Gemeinschaftshandelns nicht einmal die Sicherung des inneren Friedens als Attribut aufnehmen. In A folgt: uns
Die Vorstellung einer spezifischen Legitimität gewaltsamen Handelns aber verknüpft sich, wenn mit irgendeinem Einverständnishandeln, dann mit dem der Sippe im Fall der Erfüllung der Blutrachepflicht. Dagegen oft nur in sehr geringem Maße mit rein militärisch nach außen oder polizeilich nach innen gerichtetem Verbandshandeln. Am meisten dann, wenn ein Gebietsverband in sei[210]nem traditionellen Herrschaftsbereich von außen her angegriffen wird und nun die Gesamtheit der Beteiligten nach Art eines Landsturms
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zur Verteidigung zu den Waffen greift. Aus der zunehmend rationalen Vorsorge für solche Fälle kann dann ein als spezifisch legitim angesehener politischer Verband erwachsen, sobald nämlich irgendwelche feste Gepflogenheiten und irgendein Verbandsapparat vorhanden ist, welcher sich für die Zwecke der Vorsorge gegen gewaltsame Abwehr nach außen bereit hält. Allein dies ist bereits eine ziemlich vorgeschrittene Entwicklung. Noch deutlicher tritt die ursprünglich geringe Bedeutung der Legitimität im Sinne von Normgemäßheit bei der Gewaltsamkeit da hervor, wo die Auslese der Waffenlustigsten sich auf eigene Faust zu einem Beutezug durch persönliche Verbrüderung vergesellschaftet, wie dies als normale Form des Angriffskriegs aus der Mitte seßhafter Völker in[210] Aus dem ursprünglichen Aufgebot aller waffenfähigen Männer entwickelte sich der Landsturm, als das Aufgebot der älteren Jahrgänge.
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allen Stadien der ökonomischen Entwicklung bis zur Durchführung des rationalen Staats typisch vorkommt. Der frei erkorene Führer ist dann legitimiert normalerweise durch persönliche Qualitäten (Charisma), und wir haben die Art der Herrschaftsstruktur, die sich daraus ergibt, an anderer Stelle erörtert.[210]A: auf
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In A bindet die Anmerkung der Erstherausgeber an: 1) Vgl. Teil I Kapitel III, § 10 und Kapitel IX und X dieses Teils.
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Eine legitime Gewaltsamkeit entwickelt sich aber daraus zunächst nur gegen Genossen, welche verräterisch oder durch Ungehorsam oder Feigheit der Verbrüderung entgegenhandeln. Darüber hinaus erst dann allmählich, wenn diese Gelegenheitsvergesellschaftung zu einem Dauergebilde wird, welches die Waffentüchtigkeit und den Krieg als Beruf pflegt und sich damit zu einem Zwangsapparat entwickelt, welcher umfassende Ansprüche auf Gehorsam durchzusetzen vermag. Diese Ansprüche wenden sich dann sowohl gegen die Insassen beherrschter Eroberungsgebiete, wie auch nach innen, gegen die nichtwaffentüchtigen Gebietsgenossen, aus deren Mitte die verbrüderten Krieger stammen. Als politischen Volksgenossen erkennt der Waffentragende nur den Waffentüchtigen an. Alle anderen, Nichtwaffengeübte und Nichtwaffentüchtige, gelten als Weiber [211]und werden in der Sprache primitiver Völker auch meist ausdrücklich als solche bezeichnet. Siehe WuG1 S. 753 ff. (MWG I/22-4).
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Freiheit ist innerhalb dieser Waffenvergemeinschaftungen identisch mit Waffenberechtigung. Das von Schurtz so liebevoll studierte, in den verschiedensten Formen über die ganze Welt verbreitete Männerhaus ist eins derjenigen Gebilde, zu denen eine solche Vergesellschaftung der Krieger, in der Schurtzschen Terminologie: ein Männerbund,[211] Schurtz, Altersklassen, S. 100, berichtet z. B., daß „bei den Herero und anderen Bantustämmen […] der Neubeschnittene […] als ,nicht mehr Mädchen‘ bezeichnet“ wird.
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führen konnte. Es entspricht auf dem Gebiet politischen Handelns bei starker Entwicklung des Kriegerberufs fast vollkommen der Mönchsvergesellschaftung des Klosters auf religiösem Gebiet. Nur wer erprobte Waffenqualifikation hat und nach einer Noviziatszeit in die Verbrüderung aufgenommen wird, gehört hierzu, wer die Probe nicht besteht, bleibt als Weib draußen unter den Weibern und Kindern, zu denen auch der nicht mehr Waffenfähige zurückkehrt. Erst mit einer bestimmten Altersstufe tritt dann der Mann in einen Familienhaushalt ein, entsprechend etwa unserem heutigen Übertritt aus der Dienstpflicht im stehenden Heer zur Landwehr. Vgl. oben. S. 116, Anm. 6 und S. 137.
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Bis dahin gehört er mit seiner ganzen Existenz dem Kriegerbunde an. Dessen Zugehörige leben getrennt von Frau und Hausgemeinschaft in kommunistischem Verbande Alle dem aktiven Heer angehörenden Männer wurden nach Ablauf ihrer Dienstzeit für weitere drei Jahre der Landwehr überstellt und waren im Kriegsfall gestellungspflichtig.
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von der Kriegsbeute und von den Kontributionen, welche sie den Außenstehenden, insbesondere den Frauen, welche die Ackerarbeit leisten, auferlegen. Für sie selbst geziemt sich als Arbeit neben der Kriegsführung nur die Instandhaltung und Herstellung der Kriegsgerätschaften, die sehr oft ihnen allein Vorbehalten ist. Ob [A 617]die Krieger sich gemeinsam Mädchen rauben oder kaufen oder die Prostitution aller Mädchen des beherrschten Gebiets als ihr Recht verlangen – die vielen Spuren von sog. vorehelicher Promiskuität, die immer wieder als Reste urwüchsigen unterschiedslosen endogamen Geschlechtsverkehrs ausgegeben werden, gehören vermutlich mit dieser politischen In[212]stitution des Männerhauses zusammen – oder ob sie, wie die Spartiaten, jeder seine Frau mit den Kindern als Muttergruppe draußen sitzen haben, Dies bezieht sich auf Erscheinungsformen des „Männerhauses“, das als Wohnstätte für die Krieger diente, während die Familien außerhalb in der sogenannten „Muttergruppe“ lebten. Vgl. auch oben, S. 115 f., Anm. 5, 6, und S. 137, Anm. 38.
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kann verschieden geregelt sein, und meist ist wohl beides miteinander kombiniert. Um ihre auf chronischer Plünderung der Außenstehenden, namentlich der Frauen, beruhende ökonomische Stellung zu sichern, bedienen sich die dergestalt vergesellschafteten Krieger unter Umständen religiös gefärbter Einschüchterungsmittel. Namentlich die von ihnen veranstalteten Geistererscheinungen mit Maskenumzügen sind sehr oft, wie der besonders genau bekannte Zug des Dukduk in Indonesien,[212] In Sparta lebten die waffenfähigen Krieger weitgehend kaserniert in Gemeinschaftsunterkünften, während die Frauen mit den Kindern in Privathäusern wohnten und den familiären Besitz fast selbständig verwalteten. Vgl. auch oben, S. 118, Anm. 7; S. 137, Anm. 38.
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einfach Plünderungszüge, zu deren ungestörter Durchführung es gehört, daß die Frauen und alle Außenstehenden überhaupt, wenn das Schwirrholz ertönt, bei Vermeidung alsbaldiger Tötung, aus den Dörfern in die Wälder flüchten müssen[,] auf daß der Geist bequemer und ohne Entlarvung sich in den Hütten aneignen könne, was ihm beliebt. Von subjektivem Glauben an die Legitimität dieses Tuns ist dabei bei den Kriegern keine Rede. Der plumpe und einfältige Schwindel ist ihnen als solcher bekannt und wird durch das magische Verbot des Betretens des Männerhauses für Außenstehende und drakonische Schweigepflichten für die Insassen gepflegt. Wo das Geheimnis durch Indiskretion gebrochen oder gelegentlich durch Missionare absichtlich entlarvt wird, ist es mit dem Prestige des Männerbundes gegenüber den Frauen zu Ende. Natürlich haben solche Veranstaltungen, wie aller Gebrauch der Religion als schwarzer Polizei, Zu dem polynesischen Geheimbund Duk-Duk vgl. oben, S. 137, Anm. 39.
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an Volkskulte angeknüpft. Aber die spezifisch diesseitig orientierte, auf Raub und Beute ausgerichtete Kriegergesellschaft ist, trotz aller eigenen Neigung zu magischer Superstition, doch zugleich überall Trägerin der Skepsis gegenüber der volkstümlichen Frömmigkeit. Sie geht auf allen Entwicklungs[213]stufen mit den Göttern und Geistern ähnlich respektlos um, wie die homerische Kriegergesellschaft mit dem Olymp. Als „schwarze Polizei“ wurden seit dem 18. Jahrhundert protestantische Dorfgeistliche und Militärseelsorger in Preußen bezeichnet. Die Geistlichen hatten von den Kirchenkanzeln landesherrliche Verordnungen zu verkünden und mußten deren Beachtung zusammen mit der Polizei überwachen. Ihrerseits wurden die Pfarrer von Inspektoren aus dem Kreis der Militärgeistlichen kontrolliert.
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[213] An mehreren Stellen der Odyssee werden Götter nicht wie übernatürliche Wesen, sondern wie Menschen behandelt. So kämpft z. B. Menelaos mit dem ägyptischen Meeresgott Proteus, um von diesem den Heimweg zu erfahren (IV, 440–480), Odysseus verlangt von Kalypso einen Schwur, daß sie ihn nicht verderben wird (V, 173–191) und bedroht Kirke mit einem Schwert (X, 321–346). Weber bezieht sich hier auf eine Bewertung Eduard Meyers, Geschichte des Alterthums, Band 3. – Stuttgart: J. G. Cotta 1901, S. 441, nach der Homer die Götter lediglich als „Mittel zum Zweck“ benutzt habe.
Erst wenn die frei vergesellschaftete, neben und über den Alltagsordnungen stehende Kriegerschaft einem geordneten Dauerverband einer Gebietsgemeinschaft sozusagen wieder eingemeindet und dadurch der politische Verband geschaffen wird, attrahiert nun dieser und damit auch die privilegierte Stellung der Kriegerschaft eine spezifische Legitimität der Gewaltausübung. Der Prozeß vollzieht sich, wo er überhaupt stattfindet, allmählich. Die Gemeinschaft, der die zum Beutezug oder zum chronischen Kriegerbund vergesellschafteten Männer angehören, kann entweder durch Verfall der Kriegervergesellschaftung infolge länger dauernder Befriedung oder durch eine umfassende autonome oder heteronom oktroyierte politische Vergesellschaftung die Macht erlangen, die Beutezüge der frei vergesellschafteten Krieger (unter deren möglichen Konsequenzen: Repressalien der Geplünderten, ja auch die Unbeteiligten mit zu leiden haben) ebenso unter ihre Kontrolle zu bringen, wie z. B. die Schweizer das Reislaufen.
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Eine solche Kontrolle übte schon in altgermanischer Zeit die politische Landesgemeinde über die privaten Beutezüge. Unter „Reislaufen“ verstand man den Eintritt von Söldnern in fremde Armeen seit dem 13. Jahrhundert (besonders vom 16. bis 18. Jahrhundert). Das freie Reislaufen versuchten die Regierungen der schweizerischen Kantone immer wieder zu reglementieren, vor allem um Zahlungen ausländischer Fürsten für das Recht der Söldnerrekrutierung zu erhalten. 1859 wurde in der Schweiz das Reislaufen per Gesetz endgültig verboten.
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Ist der Zwangsapparat des politischen Verbandes mächtig genug, dann unterdrückt er, je mehr er Dauergebilde wird, und je stärker das Interesse an der Solidarität nach außen ist, desto mehr die private Gewaltsamkeit überhaupt. Zunächst soweit sie dem eigenen militärischen Interesse direkt abträglich ist. So unterdrückte das französische Königtum [214]im 13. Jahrhundert für die Dauer eines vom König selbst geführten äußeren Krieges die Fehde unter den königlichen Vasallen. Tacitus berichtet von einer losen germanischen Stammesstruktur, in der jeder Krieger Gleichgesinnte um sich scharen und auf eigene Kosten Kriegszüge durchführen konnte, ohne daß sein Einfluß in der politischen Gemeinschaft zwangsläufig zugenommen hätte. Vgl. Tacitus, Germania, 13–14.
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Dann zunehmend in Form dauernden Landfriedens[214] Die Verordnung des französischen Königs Ludwig IX. des Heiligen (1226–70) im Jahre 1247, daß jegliche Fehde verboten sei, ist vor dem Hintergrund eines geplanten Kreuzzuges zu sehen. Sein Enkel Philipp IV. der Schöne (1285–1314) verbot dagegen Fehden seiner Vasallen ausdrücklich nur während seiner Kriege gegen England 1296 und 1314. Vgl. Laurière, Eusèbe-Jaques de, Ordonnances des Roys de France de la Troisième Race, vol. I. – Paris: L’imprimerie Royale 1723, S. 56–58, 84, 328 f.
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und zwangsweiser Unterwerfung aller Streitigkeiten unter den Zwangsschiedsspruch des Richters, der die Blutrache in rational geordnete Strafe, die Fehde und Sühnehandlung in rational geordneten Rechtsgang verwandelt. Während in der Frühzeit das Verbandshandeln auch gegen ein Verhalten, welches als anerkannter Frevel gilt, nur unter dem Druck religiöser oder militärischer Interessen reagiert, wird jetzt die Verfolgung [A 618]immer weiterer Verletzungen von Person und Besitz unter die Garantie des politischen Zwangsapparates gestellt. Auf diesem Wege monopolisiert die politische Gemeinschaft die legitime Gewaltanwendung für ihren Zwangsapparat und verwandelt sich allmählich in eine Rechtsschutzanstalt. Sie findet dabei eine mächtige und entscheidende Stütze an allen denjenigen Gruppen, welche an der Erweiterung der Marktgemeinschaft direkt oder indirekt ökonomisch interessiert sind[,] und daneben an den religiösen Gewalten. Diese letzteren finden für ihre spezifischen Machtmittel zur Beherrschung der Massen ihre Rechnung am meisten bei zunehmender Befriedung. Ökonomisch aber sind die Interessenten der Befriedung in erster Linie die Marktinteressenten, vor allem das Bürgertum der Städte, nächst ihm aber alle diejenigen, welche an Flußzöllen, Straßenzöllen, Brückenzöllen, an der Steuerkraft von Hintersassen und Untertanen interessiert sind. Schon ehe die politische Gewalt in ihrem Machtinteresse den Landfrieden oktroyierte, waren es daher im Mittelalter jene, mit der Entwicklung der Geldwirtschaft sich stets verbreiternden In[215]teressentenkreise, welche im Bunde mit der Kirche die Fehde einzuschränken, zeitweilige, periodische oder dauernde Landfriedensbünde Seit der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts unterstellten in Deutschland weltliche Herrscher zunächst bestimmte Personengruppen (z. B. Juden, Witwen, Kaufleute) und Orte (Kirchen und Klöster) ihrem besonderen Schutz. Im Laufe der Entwicklung gewann die Einschränkung der Fehde als Form der Selbstjustiz zunehmend an Bedeutung. Während die Landfrieden im 11. Jahrhundert noch regional und zeitlich eng beschränkt waren, erstreckten sie sich später auf größere Gebiete (Mainzer Reichslandfriede von 1103) und auf unbefristete Zeit (der Ewige Reichslandfriede von 1495).
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durchzuführen suchten. Und indem der Markt mit seiner Erweiterung zunehmend in der uns schematisch bekannten[215] Landfriedensbünde wurden meist von kleineren Territorialfürsten oder Reichsstädten geschlossen, um in einem in der Regel regional begrenzten Gebiet einen Landfrieden durchzusetzen. So schlossen sich 1254 die Städte Mainz und Worms zum „Rheinischen Städtebund“ zusammen, dem sich mehr als 70 weitere Städte anschlossen, um in der kaiserlosen Zeit den Landfrieden zu wahren.
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Art die monopolistischen Verbände ökonomisch sprengt, ihre Mitglieder zu Marktinteressenten macht, entzieht er ihnen die Basis jener Interessengemeinschaft, auf welcher auch ihre legitime Gewaltsamkeit sich entfaltet hatte. Mit zunehmender Befriedung und Erweiterung des Markts parallel geht daher auch 1. jene Monopolisierung legitimer Gewaltsamkeit durch den politischen Verband, welche in dem modernen Begriff des Staats als der letzten Quelle jeglicher Legitimität physischer Gewalt, und zugleich 2. jene Rationalisierung der Regeln für deren Anwendung, welche in dem Begriff der legitimen Rechtsordnung ihren Abschluß finden. Siehe oben, S. 82–86, 197 f.
[216][[A 618]][Arabische Stammesstrukturen]
Die
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ebenso interessante wie bisher unvollkommen durchgeführte technographische Kasuistik der verschiedenen Entwicklungsstadien primitiver politischer Verbände kann hier nicht erledigt werden. Noch bei relativ entwickelten Güterbesitzverhältnissen kann ein gesonderter politischer Verband und können selbst alle Organe eines solchen völlig fehlen. So etwa in der ethnischen Zeit der Araber nach der Darstellung Wellhausens.[216]a–a(bis S. 217: zur Seite stehen.) Petitdruck in A.
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Außer den Sippen mit ihren Ältesten (Scheichs) existiert hier keinerlei außerhäusliche geordnete Dauergewalt. Denn die Einverständnisgemeinschaft der jeweils zusammenwohnenden, wandernden und weidenden Schwärme, welche dem Sicherheitsbedürfnis entspringt, entbehrt der Sonderorgane, ist prinzipiell labil, und alle Autorität im Fall eines feindlichen Zusammenstoßes ist Gelegenheitsautorität. Dieser Zustand bleibt unter allen Arten von Wirtschaftsordnungen sehr lange bestehen. Die regulären, dauernd vorhandenen Autoritäten sind die Familienhäupter und Sippenältesten, daneben die Zauberer und Orakelspender. Zwischen den Sippenältesten werden unter Beihilfe der Zauberer etwaige Streitigkeiten unter den Sippen geschlichtet. Der Zustand entspricht den ökonomischen Lebensformen des Beduinentums. Wie dieses selbst, ist er keineswegs etwas besonders Urwüchsiges. Wo die Art der Siedelung wirtschaftliche Aufgaben erzeugt, welche einer über Sippe und Haus hinausgreifenden dauernden Fürsorge bedürfen, entsteht der Dorfhäuptling, er ist oft aus den Zauberern, speziell den Regenmachern, genommen oder ein besonders erfolgreicher Führer auf Beutezügen. Wo die Appropriation des Besitzes[216] Die Angabe „ethnische Zeit“ bezieht sich auf die vorislamische Epoche. Vor den islamischen Staatsgründungen galt der Stamm, der einen Zusammenschluß mehrerer Sippen darstellte, als oberste politische Einheit der Araber. Außer im Kriegsfall hatte der Stamm jedoch keinerlei staatliche Funktionen. Die Stammesführer bestimmten in erster Linie die Wanderungszüge und hatten ansonsten eine vermittelnde Funktion bei inneren Streitigkeiten zwischen den Sippen, ohne daß ihre Anweisungen bindenden Charakter gehabt hätten. Vgl. Wellhausen, Gemeinwesen, S. 3–8; ders., Das arabische Reich, S. 3.
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weit vorgeschritten ist, erlangt jeder durch Besitz und entsprechende Lebensführung ausgezeichne[217]te Mann leicht diese Stellung. Aber nur in außerordentlichen Zeiten und dann ausschließlich kraft seiner ganz persönlichen Qualitäten magischer oder sonstiger Art kann er eine wirkliche Autorität ausüben. Sonst, speziell bei chronischem Frieden, hat er in aller Regel nur die Stellung des mit Vorliebe gewählten Schiedsrichters, und seine Anweisungen werden nur wie Ratschläge befolgt. Keineswegs selten ist das Fehlen jeglichen derartigen Häuptlings in friedlichen Zeiten: das Einverständnishandeln der Nachbarn reguliert sich durch den Respekt vor dem Herkommen, die Angst vor der Blutrache und vor dem Zorn der magischen Gewalten. Jedenfalls aber sind die Funktionen des Friedenshäuptlings inhaltlich weit vorwiegend ökonomische (Regulierung der Ackerbestellung) und eventuell magisch-therapeutische und schiedsrichterliche, ohne daß im einzelnen ein fester Typus für sie bestände. Immer gilt als legitime Gewaltsamkeit nur die Anwendung derjenigen Gewaltmittel seitens des Häuptlings und in den Fällen, welche dem festen Herkommen entsprechen, und zu ihrer Anwendung ist er auf die freiwillige Mithilfe der Genossen angewiesen. Diese sich zu sichern ist er um so leichter in der Lage, je mehr magisches Charisma und ökonomische Prominenz ihm zur Seite stehen.A: der Besitzer neue Emendation in MWG digital.
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[217]a(von S. 216: Die ebenso interessante)–a Petitdruck in A.