[81]Editorischer Bericht
Zur Entstehung
Die folgende Abhandlung Max Webers ist Teil seiner Untersuchungen der deutschen Agrarverfassung, insbesondere ihrer Veränderungen unter dem Einfluß des Kapitalismus.
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Sie bildet zugleich einen Höhepunkt seines publizistischen Kampfes gegen die einseitige Bevorzugung der Großgrundbesitzer vor allem in den östlichen Provinzen Preußens. Den konkreten Anlaß dazu bot der im Frühsommer 1903 veröffentlichte „Vorläufige Entwurf eines Gesetzes über Familienfideikommisse“,[81] Vgl. dazu Mommsen, Wolfgang J., Einleitung zu MWG I/4: Landarbeiterfrage, Nationalstaat und Volkswirtschaftspolitik. Schriften und Reden 1892–1899, S. 1–68.
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mit dem die Regierung das Fideikommißrecht in Preußen auf eine neue und einheitliche Grundlage stellen wollte. Vorläufiger Entwurf eines Gesetzes über Familienfideikommisse nebst Begründung. Im amtlichen Auftrage veröffentlicht. – Berlin: Verlag der „Post“ [1903].
Das Institut der Familienfideikommisse bildete eine Sonderform des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Durch Willenserklärung des Stifters wurde der Grundbesitz für eine Familie auf Dauer gebunden, in seiner Gesamtheit für unteilbar, unveräußerlich und unverschuldbar erklärt sowie einer bestimmten Erbfolge unterworfen.
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Dieses besondere Rechtsverhältnis sowie der ausdrückliche Zweck der Fideikommisse, den „Glanz einer Familie“ (splendor familiae) zu sichern, waren sowohl in verfassungs- als auch in sozialpolitischer Hinsicht äußerst umstritten. Während die Freunde dieses Instituts in den Familienfideikommissen ein wesentliches Mittel zur Erhaltung einer wirtschaftlich und sozial selbständigen, von einem hohen Verantwortungsgefühl gegenüber Familie und Staat getragenen Grund[82]aristokratie sahen, führte es in den Augen seiner Gegner zu wirtschaftlicher und sozialer Stagnation auf dem Lande. Zur Definition und Geschichte der Familienfideikommisse vgl. aus der umfangreichen Literatur: Heß, Klaus, Junker und bürgerliche Großgrundbesitzer im Kaiserreich. Landwirtschaftlicher Großbetrieb, Großgrundbesitz und Familienfideikommiß in Preußen (1867/71–1914). – Stuttgart: Franz Steiner 1990, S. 101 ff., sowie Eckert, Jörn, Der Kampf um die Familienfideikommisse in Deutschland. Studien zum Absterben eines Rechtsinstitutes. – Frankfurt a.M./Berlin/Bern/New York/Paris/Wien: Peter Lang 1992.
Für die Familienfideikommisse hatte es in den deutschen Staaten zu keiner Zeit eine einheitliche Regelung gegeben. Auch bei der Schaffung des „Bürgerlichen Gesetzbuches“ (BGB) gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde darauf verzichtet und die rechtliche Gestaltung dieses Instituts den Landesgesetzgebungen überlassen.
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Einige deutsche Staaten, so etwa Bayern, Baden und Sachsen, regelten daraufhin das Fideikommißwesen in ihren Ausführungsgesetzen zum BGB.[82] Art. 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (BGB/1896). Zum Gang der Beratungen vgl. Eckert, Kampf, S. 565–593.
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Eckert, Kampf, S. 595–603.
In Preußen wurde die Debatte über eine landesgesetzliche Neugestaltung des Fideikommißrechts mit großer Schärfe geführt. Dabei erschien gerade hier eine grundlegende Reform besonders dringend, weil die Rechtsverhältnisse sehr uneinheitlich waren. Zwar galt für die meisten preußischen Gebiete das 1794 erlassene „Allgemeine Landrecht“ mit seiner detaillierten Gestaltung des Fideikommißwesens, doch eben nicht überall. In manchen Gebieten herrschte das „Gemeine (d. h. Römische) Recht“ oder das „Rheinische Recht“ mit einer Reihe von regionalen Sonderregelungen.
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Eine knappe Übersicht findet sich bei Heß, Junker, S. 106 f.
Zudem wurde das Institut in Preußen besonders häufig verwendet. So waren im Jahre 1900 rund 2.177.150 ha fideikommissarisch gebunden, was einem Anteil von 6,25 % an der gesamten Staatsfläche entsprach.
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Vor allem die rasche Zunahme der Fideikommißstiftungen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts Kühnert, Franz, Die Fideikommisse in Preußen im Jahre 1900 und die Wanderungen in den Kreisen mit besonders ausgedehntem Fideikommißbesitze in dem Zeitraume 1875 bis 1900, in: Zeitschrift des Königlich Preußischen Statistischen Bureaus, 42. Jg., 1902, Tabelle 1, S. 138.
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hatte die Kritiker dieses Instituts auf den Plan gerufen, so etwa den Nationalökonomen Johannes Conrad, der sich auf der Grundlage umfangreichen statistischen Materials eingehend mit Ausdehnung und Bedeutung des Großgrundbesitzes in den östlichen Provinzen Preußens Ebd., S. 143.
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beschäftigte. Er sah in der Ausdehnung der Fideikommisse die [83]Gefahr einer durch „künstliche Garantien“ hervorgerufenen Konzentration des Nationalvermögens in wenigen Händen, die den kleineren und mittleren Besitz zerstöre, die „Landflucht“ begünstige und damit letztlich auch die „Sanierung unserer ländlichen und städtischen Verhältnisse“ verhindere. Conrad, Johannes, Die Fideikommisse in den östlichen Provinzen Preußens, in: Festgabe für Georg Hanssen zum 31. Mai 1889. – Tübingen: Verlag der Laupp’schen Buchhandlung 1889, S. 261–300; ders., Die Latifundien im preußischen Osten, in: Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, hg. von Johannes Conrad, Neue Folge, Band 16, 1888, S. 121–170; ders., Der Großgrundbesitz in Ostpreußen, ebd., III. Folge, Band 2, 1891, S. 817–844; ders., Der Großgrundbesitz in Westpreußen, ebd., Band 3, 1892, S. 481–495; ders., Der Großgrundbesitz in der Provinz Posen, ebd., Band 6, 1893, S. 516–542; ders., Der Großgrundbesitz in Pommern, ebd., Band 10, 1895, S. 706–739; ders., Der Großgrundbesitz in Schlesien, ebd., Band 15, 1898, S. 705–729.
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Demgegenüber waren die Befürworter des Instituts, wie etwa der Staatsrechtler Otto von Gierke, der Meinung, daß „nicht von einer fortschreitenden Nivellierung und Atomisierung, sondern von neuer Gliederung und Bindung der Gesellschaft das Heil unserer Zukunft“ abhänge. Die durch die fideikommissarische Bindung des Besitzes gesicherte „bodenständige Grundaristokratie“ schütze das „Volk vor der Alternative revolutionärer oder cäsaristischer Entartung.“[83] Conrad, Johannes, Die volkswirtschaftliche und sozialpolitische Bedeutung der Fideikommisse, in: HdStW2, Band 3, S. 892–901, insb. S. 895.
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Gierke, Otto von, Geschichte und Rechte der Fideikommisse, ebd., S. 880–892, hier S. 890.
Das preußische Fideikommißrecht stand anläßlich der Beratungen über ein neues Stempelsteuergesetz im Jahre 1895 auf der politischen Tagesordnung.
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Die Steuererhebung in Stempelform wurde in vielen Bereichen angewandt, unter anderem für die amtliche Beurkundung von Rechtsgeschäften. Seit 1822 betrugen die Kosten bei der Errichtung eines Fideikommisses 3 % des Stiftungswerts. Über den Entwurf der Regierung, der die Höhe dieses Stempelsatzes nicht verändern wollte, kam es im preußischen Landtag 1895 zwischen den Befürwortern und Gegnern des Instituts zu erbittertem Streit. Während die Konservativen eine Senkung des Stempelsteuersatzes verlangten, um die Stiftung von Fideikommissen zu erleichtern, sprachen sich die Liberalen nicht nur für einen hohen Stempel aus, sondern forderten sogar, die bestehenden Fideikommisse aufzuheben, da sich auch die Landwirtschaft den veränderten ökonomischen Verhältnissen anpassen müsse. Noch kontroverser als im Abgeordnetenhaus verliefen die Verhandlungen über das Stempelsteuergesetz im Herrenhaus. Hier gab es sogar die Tendenz, die gesamte Regierungsvorlage zu Fall zu bringen, falls sich keine Ermäßigung des Stempelsatzes für Fideikommisse durchsetzen ließe. Schließlich einigte sich die zuständige Kommission darauf, dem Herrenhaus die Annahme des Stempelsteuergesetzes unter Beifügung einer Resolution zu empfehlen, in der die Staatsregierung um einen baldigen Gesetzentwurf zur Reform des Fideikommißwesens unter Einschluß einer Stempelermäßigung ersucht wurde. Dies sagte das preußische Staatsministerium grundsätzlich zu. Es ließ sich damit freilich Zeit. In den folgenden Jahren erinnerten vor allem die Konservativen in zahlreichen Anfragen und [84]Interpellationen an das Regierungsversprechen und prangerten immer wieder die angebliche Untätigkeit des Staatsministeriums an. Vgl. dazu und zum Folgenden Heß, Junker, S. 119–127, sowie Eckert, Kampf, S. 604–621.
In der Tat zogen sich die Arbeiten an der geplanten Reform sehr lange hin. Zwar hatte das Staatsministerium bereits Ende 1895 das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten damit beauftragt, eine Denkschrift über die Reformbedürftigkeit des Fideikommißwesens zu erstellen, doch dauerte es rund drei Jahre, bis das Landwirtschaftsministerium auf der Grundlage dieser Denkschrift einen ersten Gesetzentwurf mit dem Titel „Grundzüge eines Gesetzes über Familienfideikommisse“ ausgearbeitet hatte. Dieser Gesetzentwurf wurde zu Beginn des Jahres 1899 den Oberlandesgerichten sowie den Behörden der allgemeinen Staatsverwaltung zur Begutachtung übersandt. Aufgrund der Einwände der Lokalbehörden und grundsätzlicher Bedenken des Justizministeriums wurde im Jahre 1900 ein zweiter Entwurf ausgearbeitet, der in einer eigens eingesetzten Kommission von Vertretern des Landwirtschafts- und des Justizministeriums unter Hinzuziehung weiterer Gutachten beraten wurde. Im Frühjahr 1903 legte die preußische Staatsregierung schließlich den eingangs erwähnten „Vorläufigen Entwurf eines Gesetzes über Familienfideikommisse nebst Begründung“ der Öffentlichkeit vor.
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[84] Siehe oben, S. 81, Anm. 2.
Mit dem „Vorläufigen Entwurf“ sollte eine einheitliche Regelung für den gebundenen Großgrundbesitz im gesamten preußischen Territorium geschaffen werden. Er bestand aus 245 Paragraphen, denen eine Begründung von 212 Seiten beigegeben war. Die Familienfideikommisse wurden sowohl staatspolitisch als auch volkswirtschaftlich gerechtfertigt. Die fideikommissarische Bindung wollte man aber auf Grundbesitz beschränken, der ein Jahreseinkommen von mindestens 10.000 Mark gewährleistete. Die von den Kritikern gerügte häufige Verwendung des Instituts sollte dadurch eingeschränkt werden, daß für die Errichtung neuer und – ab einem bestimmten Umfang – für die Erweiterung bestehender Fideikommisse die königliche Genehmigung eingeholt werden müsse. Allerdings legte sich der Entwurf nicht auf eine Maximalfläche für Fideikommisse fest. Ferner wurden reine Geldfideikommisse verboten. Zu einem Fideikommiß konnte nur Grundbesitz gewidmet werden, der seinem Hauptzweck nach für Land- und Forstwirtschaft bestimmt war. Geld und Wertpapiere kamen nur als Mitstiftung in Betracht. Zur Überraschung der Konservativen waren Regelungen über die Stempelsteuer im Entwurf noch ausgelassen, womit ihrer Hauptforderung, den bestehenden Satz zu senken, nicht Rechnung getragen war.
Der Entwurf provozierte heftige Reaktionen. Über die Kritik an einzelnen Bestimmungen hinaus wurde das Rechtsinstitut überhaupt in Frage gestellt. [85]Während für die einen der Entwurf „eine im ganzen vortreffliche Grundlage für die so dringend notwendige einheitliche und erschöpfende Regelung des Fideikommißwesens“ darstellte
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und „mit Befriedigung begrüßt“ wurde,[85] Frommhold, Georg, Zur Reform des Fideikommißrechts in Preußen, in: Deutsche Juristen-Zeitung, Nr. 13 vom 1. Juli 1903, S. 304–307, hier S. 307.
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bedeutete er für die anderen eine „Legalisierung des Unrechts“. Gamp, Karl von, Der neue Entwurf eines Gesetzes über Familienfideikommisse, in: Preußische Jahrbücher, Band 115, 1904, S. 100–136, hier S. 100.
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Johannes Conrad sah in dem Entwurf den äußerst problematischen Versuch, das Institut des Fideikommisses neu zu beleben und damit der Latifundienbildung in den östlichen Provinzen Vorschub zu leisten. Eine mögliche Verabschiedung dieses Gesetzes sei für die „preußischen Verhältnisse eine wirkliche Gefahr.“ Gothein, Georg, Ein Gesetzentwurf zur Legalisierung des Unrechts, in: Die Nation. Wochenschrift für Politik, Volkswirtschaft und Literatur, Nr. 9 vom 28. Nov. 1903, S. 130–133, sowie Nr. 10 vom 5. Dez. 1903, S. 148–150.
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Conrad, Johannes, Ein Gesetzentwurf über Familienfideikommisse für Preußen, in: Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, hg. von Johannes Conrad, III. Folge, Band 26, 1903, S. 507–521, hier S. 521.
Max Weber hatte sich bereits zu Beginn der 1890er Jahre sehr intensiv mit Fragen der Agrarpolitik auseinandergesetzt. Er tat dies zunächst im Rahmen der Enquete des Vereins für Sozialpolitik über die Verhältnisse der Landarbeiter im Deutschen Reich, wo man ihn mit der Auswertung der Daten für die ostelbischen Gebiete Deutschlands betraut hatte.
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Dabei diagnostizierte er die Abwanderung deutscher Landarbeiter und ihre Ersetzung durch polnische oder ruthenische Saisonarbeiter als eine Erscheinung des Agrarkapitalismus und des damit einhergehenden Zusammenbruchs der älteren patriarchalischen Sozialordnung. Die Großgrundbesitzerschicht habe dadurch ihre traditionelle Funktion als „Stütze der Monarchie“ verloren. Weber, Max, Die Lage der Landarbeiter im ostelbischen Deutschland (MWG I/3).
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Sie wandele sich in eine Klasse landwirtschaftlicher Unternehmer, die sich von gewerblichen Unternehmern kaum unterscheide und deshalb die alte Stellung in Staat und Gesellschaft nicht mehr beanspruchen könne. Ebd., S. 917.
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Nicht zuletzt aus nationalpolitischen Gründen bekannte sich Weber zum Programm der „Inneren Kolonisation“, dessen Ziel es war, deutsche Bauern auf Kosten des Großgrundbesitzes in den östlichen Provinzen anzusiedeln. Weber, Max, Entwickelungstendenzen in der Lage der ostelbischen Landarbeiter (1894), in: MWG I/4, S. 425–462, insb. S. 428–433.
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Allerdings betonte er zugleich, daß er „den ganz blöden Haß gegen alles, was Grundbesitz und speciell was Großgrundbesitz im Osten heißt, [86]nun einmal nicht zu teilen“ vermöge Weber, Max, Die deutschen Landarbeiter. Korreferat auf dem 5. Evangelisch-sozialen Kongreß am 16. Mai 1894, in: MWG I/4, S. 313–341.
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und daß es durchaus ein Interesse gebe, die „wirtschaftlichen und vor allen Dingen gesellschaftlichen Intelligenzcentren auf dem Lande zu erhalten.“[86] Weber, Max, Die ländliche Arbeitsverfassung. Erster Diskussionsbeitrag bei den Verhandlungen der am 20. und 21. März 1893 in Berlin abgehaltenen Generalversammlung des Vereins für Sozialpolitik, in: MWG I/4, S. 199.
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Über die geplante Reform des Fideikommißwesens äußerte er sich jedoch stets skeptisch, da diese, wie er in mehreren Vorträgen aus den Jahren 1896 und 1897 vermutete, Weber, Max, Die ländliche Arbeitsverfassung. Referat, in: MWG I/4, S. 192.
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nur auf eine „Neueinführung von Fideikommissen im großen Maßstab“ hinauslaufe und die Bemühungen um eine „Innere Kolonisation“ der ostelbischen Gebiete konterkariere, zumal eine solche Reform im Ergebnis nicht den bisherigen Besitzern, dem überschuldeten Adel, sondern dem „städtischen Börsenkapital“ zugute komme. Damit spielte er auf die weitverbreitete Neigung bürgerlicher Kaufleute und Industrieller an, Rittergüter Siehe dazu den Vortrag Max Webers „Die Gegensätze der deutschen Agrarverfassung in ihren Ursachen und Wirkungen“ vom 26. September 1896, in: MWG I/4, S. 803–808; sowie Ausführungen am vierten Abend der Vortragsreihe „Agrarpolitik“ vom 4. bis 8. Oktober 1897, in: MWG I/4, S. 835–839.
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zu erwerben und diese fideikommissarisch zu binden. In dem Wunsch des deutschen Bürgertums, dadurch in den Stand der großgrundbesitzenden Junker aufzusteigen und auf diesem Wege schließlich auch den Adelstitel zu erlangen, sah er einen Mangel an Selbstbewußtsein und eine auf Sekurität bedachte „Rentnergesinnung“, die aus reinem Prestigebedürfnis dem freien Wirtschaftsleben produktives Kapital entziehe und damit letztlich die wirtschaftliche Machtstellung des Deutschen Reiches schwäche. Diese kurz vor der Jahrhundertwende entwickelten Überlegungen leiteten ihn dann auch bei seiner Kritik des Gesetzentwurfs von 1903. Seinem Kollegen Georg von Below, der sich nur wenig später ebenfalls eingehend mit dem Entwurf auseinandersetzte, Rittergüter waren bis weit in das 19. Jahrhundert hinein mit adeligen Vorrechten ausgestatteter Besitz. Mit der Rittergutseigenschaft waren lange Steuerfreiheit und das Recht auf Landstandschaft verbunden. Zwar hatten die Rittergüter im Laufe der Zeit ihre überkommenen Vorrechte verloren, doch gehörten ihre Besitzer weiterhin zum Verband des alten und befestigten Grundbesitzes, was bei den Wahlen der zu Herrenhausmitgliedern vorzuschlagenden Personen sowie für die Zugehörigkeit zu den landschaftlichen Kreditverbänden von Bedeutung war.
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beschrieb er den Tenor seines eigenen Artikels im Juli 1904 folgendermaßen: „Für mich ist der Hauptgesichtspunkt die Scheidung zwischen alten Fideikom[m]issen in den Händen alter histori[87]scher Adelsfamilien und den modernen kapitalistischen Parvenufideikom[m]issen“, da „beide […] in jeder Hinsicht verschieden“ wirkten. Below, Georg von, Die Frage der Vermehrung der Fideikommisse in Preußen, in: Beilage zur Allgemeinen Zeitung, Nr. 299 vom 29. Dez. 1904, S. 593–596, und Nr. 300 vom 30. Dez. 1904, S. 603–605.
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[87] Brief Max Webers an Georg von Below vom 19. Juli 1904, GStA Berlin, Rep. 92, Nl. Max Weber, Nr. 30/4 (Abschrift, masch.) (MWG II/4).
Die Entstehung des Artikels liegt weitgehend im dunkeln. Sicher ist, daß sich Max Weber bei seiner Abfassung auf umfangreiches statistisches Material stützte, das er bereits vor der Jahrhundertwende gesammelt und ausgewertet hatte. Damals wollte er die Zahlen der verschiedenen Landarbeiter-Enqueten, vor allem der des Evangelisch-sozialen Kongresses,
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mit der amtlichen Statistik zusammenführen, Zu dieser Enquete, die auf Initiative Max Webers und Paul Göhres in den Jahren 1892/93 durchgeführt wurde und auf der Befragung von Landgeistlichen beruht, siehe die in MWG I/4 abgedruckten Schriften und Reden.
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um „daraus für die sämtlichen in Frage kommenden Gemeinden und Gutsbezirke das soziale und wirtschaftliche Ensemble, innerhalb dessen sich die Arbeiterschaft befindet […], zu ermitteln.“ Weber, Marianne, Lebensbild1, S. 208.
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Hinweise auf diese Beschäftigung sowie Teilergebnisse finden sich in vielen Schriften und Reden aus den 1890er Jahren, Weber, Die deutschen Landarbeiter, in: MWG I/4, S. 317.
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unter anderem in der Vorbemerkung zu seiner „Freiburger Antrittsrede“ von 1895. So etwa in Max Webers Rezension von: Karl Grünberg, Die Bauernbefreiung und die Auflösung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Böhmen, Mähren und Schlesien, in: MWG I/4, S. 583; in seinem Artikel: Der preußische Gesetzentwurf über das Anerbenrecht bei Rentengütern, ebd., S. 593; in seinem Gutachten: Empfiehlt sich die Einführung eines Heimstättenrechtes, insbesondere zum Schutz des kleinen Grundbesitzes gegen Zwangsvollstreckung?, ebd., S. 645–666, sowie in seinem Diskussionsbeitrag zum Vortrag von Karl Oldenberg, Über Deutschland als Industriestaat, bei den Verhandlungen des 8. Evangelisch-sozialen Kongresses, ebd., S. 636 f.
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Seine schwere Erkrankung unterbrach die Arbeiten, beendete sie aber nicht. Sobald er gesund sei, schrieb er seiner Frau, werde er wieder an seine „agrarstatistische Arbeit gehen“. Weber, Max, Der Nationalstaat und die Volkswirtschaftspolitik. Akademische Antrittsrede, in: MWG I/4, S. 543.
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Dies tat er dann auch, um die geplante Fideikommißreform in Preußen begründet zu kritisieren. Marianne Weber berichtet im Frühjahr 1904 häufiger, daß er „allerlei greuliches statistisches Zeugs“ berechne. Brief Max Webers an Marianne Weber vom 13. Aug. 1898, Bestand Max Weber-Schäfer, Deponat BSB München, Ana 446 (MWG II/3).
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Die geplante größere Studie über den Agrarkapitalismus stellte er dafür zurück. Seiner Frau gegenüber äußerte er, daß es „jetzt keinen Wert“ habe, „einen Landarbeiterartikel zu schreiben“, da er „in seinem Aufsatz über Fideikommisse […] all diese Dinge“ bereits benutze. Briefe Marianne Webers an Helene Weber vom 18. März 1904 und vom 1. April [1904], ebd.
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Allerdings [88]bemerkt er in dem Aufsatz mehrmals, daß er auf diese Vorarbeiten „demnächst einmal“ zurückkommen und das Zahlenmaterial dann „ergänzen“ werde. Brief Marianne Webers an Helene Weber vom 2. Juli [1904], ebd.
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Seinem Bruder kündigte er noch im März 1905 eine Fortsetzung seiner „agrarpolitischen Studien“ an.[88] Siehe unten, S. 112.
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Den vorliegenden Aufsatz sah er nicht als deren Abschluß, sondern als einen Beitrag, mit dem er rechtzeitig vor allem politisch wirken wollte. Brief Max Webers an Alfred Weber vom 8. März 1905, GStA Berlin, Rep. 92, Nl. Max Weber, Nr. 4 (MWG II/4).
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In dem bereits erwähnten Brief an Georg von Below heißt es: „Leider hätte eine, wirklich wissenschaftlichen Anforderungen genügende, Kritik der Punkte, auf die es mir ankam, weit größere Vorarbeiten erfordert, als ich jetzt machen konnte.“ Brief Max Webers an Paul Siebeck vom 17. Aug. 1904, VA Mohr/Siebeck, Deponat BSB München, Ana 446 (MWG II/4).
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Gleichwohl ist es dann nicht mehr zu jener größeren Untersuchung gekommen, so daß der Fideikommißaufsatz von 1904 in gewissem Sinne als der Abschluß von Webers agrarstatistischen Studien gelten muß. Brief Max Webers an Georg von Below vom 19. Juli 1904, GStA Berlin, Rep. 92, Nl. Max Weber, Nr. 30/4 (Abschrift, masch.) (MWG II/4).
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Mit agrarpolitischen Themen hat sich Max Weber freilich weiter beschäftigt, so in seinem Vortrag in St. Louis 1904 „The Relations of the Rural Community to Other Branches of Social Science“, unten abgedruckt, S. 212–243, sowie in seinem Artikel „Die Kredit- und Agrarpolitik der preußischen Landschaften“, unten abgedruckt, S. 333–355.
Äußerungen Marianne Webers zufolge begann Max Weber im März 1904 mit der Ausarbeitung.
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Bereits Mitte April lag eine erste Manuskriptfassung vor. Weber ging wohl zunächst davon aus, daß die Abhandlung in zwei Folgen, im zweiten und dritten Heft des Archivs für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, erscheinen werde. Brief Marianne Webers an Helene Weber vom 18. März 1904, Bestand Max Weber-Schäfer, Deponat BSB München, Ana 446.
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Es dauerte aber noch einmal fast sechs Wochen, bis er dem Mitherausgeber des „Archivs“, Edgar Jaffé, die Fertigstellung des Artikels mitteilte. Dies geht aus dem Brief Max Webers an Paul Siebeck vom 15. April 1904, VA Mohr/Siebeck, Deponat BSB München, Ana 446 (MWG II/4), hervor.
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Auch die Drucklegung verlief nicht ohne Komplikationen, wofür, aus Webers Sicht, vor allem die Druckerei verantwortlich war. Am 20. Juli 1904 schrieb er aufgebracht an den Verleger Paul Siebeck, daß ihn diese allmählich „zur Verzweiflung“ bringe: „Es sind nun mehr als 4 Tage, daß ich eine Fortsetzung der Correktur meines Artikels über die ‚Fideicommisse‘ (für Heft 3) vergebens erwarte. Dabei wäre an sich so sehr wünschenswerth, daß man die mehreren Bogen gleich nacheinander hätte, damit man nicht den einzelnen ganz aus dem Zusammenhang [89]heraus gerissen corrigieren muß.“ Brief Max Webers an Edgar Jaffé vom 23. Mai [1904], Privatbesitz (MWG II/4).
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Erschwerend kam hinzu, daß parallel dazu „Die protestantische Ethik und der ‚Geist‘ des Kapitalismus“[89] Brief Max Webers an Paul Siebeck vom 20. Juli 1904, VA Mohr/Siebeck, Deponat BSB München, Ana 446 (MWG II/4). Edgar Jaffé sah sich am 24. Juli 1904 ebenfalls veranlaßt, den Verlag zu mahnen, weil der „Satz […] sehr langsam von statten“ gehe. VA Mohr/Siebeck, Tübingen, Nr. 183.
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ebenfalls für das „Archiv“ gedruckt wurde und er bei den Korrekturen unter erheblichem Zeitdruck stand, weil er Ende August 1904 mit seiner Frau eine mehrmonatige Reise in die USA antreten wollte. Weber, Max, Die protestantische Ethik und der „Geist“ des Kapitalismus, in: AfSS, Band 20, 1904, S. 1–54, Band 21, 1905, S. 1–110 (MWG I/9).
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Dabei zeigte sich Max Weber nicht nur über die Langsamkeit, sondern auch über die mangelnde Sorgfalt der Druckerei verärgert, die „constant neue Fehler“ mache; so habe sie, „wenn ein Wort in der Correktur eingeschoben war, ein andres statt dessen weggelassen, beim Neu-Umbrechen von Zeilen diese durcheinandergebracht etc.“ Zur USA-Reise siehe den Editorischen Bericht zu „The Relations of the Rural Community to Other Branches of Social Science“, unten, S. 207 f.
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Vermutlich war die Drucklegung beider Aufsätze Mitte August abgeschlossen. Am 17. August 1904 teilte er dem Verlag die Adressaten für die Separatabzüge des Fideikommißaufsatzes mit, darunter Georg von Below, Max Sering, Gustav Schmoller, Adolph Wagner, Erich Marcks, Gerhart von Schulze-Gävernitz, Ernst Troeltsch, Eberhard Gothein, Johannes Conrad, Lujo Brentano, Heinrich Herkner, Georg Jellinek und Otto von Gierke. Weber wies darauf hin, daß der Gesetzentwurf „wahrscheinlich im Winter in den Landtag“ komme und ihm „sachlich an dem Gelesenwerden“ seiner Kritik liege. Brief Max Webers an Paul Siebeck vom 17. Aug. 1904, VA Mohr/Siebeck, Deponat BSB München, Ana 446 (MWG II/4). Ob sich diese Kritik explizit auf die Drucklegung des „Fideikommißaufsatzes“ bezieht oder ob damit eher Probleme bei der „Protestantischen Ethik“ angesprochen werden, geht aus dem Brief freilich nicht eindeutig hervor.
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Ebd.
In der Tat fanden Webers Ausführungen in der zeitgenössischen Diskussion große Resonanz. Sie hatten jedoch auch ein persönliches Nachspiel. Max Sering, dessen Bewertung des Fideikommißentwurfs
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in dem Aufsatz angegriffen wird, Sering, Max, Noch einige Bemerkungen zum vorläufigen Entwurf eines preußischen Gesetzes über Familienfideikommisse, in: Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft im Deutschen Reich, hg. von Gustav Schmoller, 28. Jg., 1904, S. 61–75.
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war so verärgert, daß er Weber Anfang 1905 wissen ließ, er verzichte auf eine Teilnahme an der für September geplanten Generalversammlung des Vereins für Sozialpolitik in Mannheim, um ein Zusammentreffen mit ihm zu vermeiden. Vgl. dazu unten, S. 92, 173–179.
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Dies geht aus einem Brief Max Webers an seinen Bruder Alfred vom 8. März 1905, GStA Berlin, Rep. 92, Nl. Max Weber, Nr. 4 (MWG II/4), hervor.
[90]Angesichts der Kritik in der Öffentlichkeit und zahlreicher Einwände auch der amtlichen Gutachter beschloß die preußische Regierung, den „Vorläufigen Entwurf eines Gesetzes über Familienfideikommisse“ nicht in den Landtag einzubringen, sondern ihn weiter zu beraten.
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[90] Zum weiteren Gang der Beratungen vgl. Heß, Junker, S. 132–141, sowie Eckert, Kampf, S. 633–680.
Es vergingen noch knapp zehn Jahre, bis sie wiederum mit einer Gesetzesvorlage zur Reform des Fideikommißrechts an die Öffentlichkeit trat. Mit Ausbruch des Krieges wurde im Zeichen des „Burgfriedens“ deren Beratung zwar zunächst ausgesetzt, doch erreichten die Konservativen im Herbst 1916 eine Wiedervorlage. Max Weber hat dann den im Januar 1917 eingebrachten Gesetzentwurf im März 1917 in der Frankfurter Zeitung unter der Überschrift „Deutschlands äußere und Preußens innere Politik. II. Die Nobilitierung der Kriegsgewinne“ erneut kritisiert.
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MWG I/15, S. 204–214.
Zur Überlieferung und Edition
Ein Manuskript ist nicht überliefert. Der Abdruck folgt dem Text, der unter der Überschrift „Agrarstatistische und sozialpolitische Betrachtungen zur Fideikommißfrage in Preußen“ im Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, hg. von Werner Sombart, Max Weber und Edgar Jaffé, Band 19, Heft 3, 1904, S. 503–574, erschien (A).
Der „Vorläufige Entwurf eines Gesetzes über Familienfideikommisse“, den Max Weber in der folgenden Abhandlung eingehend diskutiert, wird im Anmerkungsapparat ausführlich zitiert, um einen durchgängigen Vergleich zwischen dem Gesetzestext und der kritischen Interpretation Webers zu ermöglichen. Der Nachweis der Zahlenangaben und Berechnungen Max Webers war in vielen Fällen nicht möglich. Dies hat mehrere Gründe. Zum einen beschränkte sich Max Weber auf eine summarische Angabe der Quellen. So läßt sich beispielsweise nicht eindeutig klären, ob er bei der Auswertung der „Berufszählungen“ von 1882 und 1895 auf die vom Königlichen Statistischen Bureau herausgegebene „Preußische Statistik“ oder auf die vom Kaiserlichen Statistischen Amt herausgegebene „Statistik des Deutschen Reichs“ zurückgegriffen hat. Bei manchen seiner Zahlenangaben ist zu vermuten, daß er beide Datenreihen miteinander kombinierte. Zum zweiten ließen sich einige seiner quantitativen Angaben anhand der einschlägigen Literatur, wie den in der Zeitschrift des Königlichen Preußischen Statistischen Bureaus regelmäßig veröffentlichten Aufsätzen über das Fideikommißwesen in Preußen, nicht verifizieren. Dies gilt etwa für Webers Behaup[91]tung, daß im Zeitraum von 1895 bis 1900 die Fideikommißbildung eine „Tendenz zur Beschleunigung, nicht zur Verlangsamung“ zeige.
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Die uns vorliegenden Tabellen weisen zwar für den genannten Zeitraum eine erhebliche Zunahme der Fideikommisse nach Zahl und Größe auf, doch war die Zuwachsrate in den Jahren 1899 und 1900 stark rückläufig.[91] Vgl. unten, S. 105.
2
Es bleibt unklar, ob Max Weber in diesem Fall uns unbekanntes statistisches Material zur Verfügung hatte oder ob er bei der Übernahme der mitgeteilten Zahlen Fehler machte. Zum dritten gibt es selbst in den Fällen, in denen mit einiger Sicherheit die Quellen von Webers Berechnungen zu identifizieren sind, erhebliche Abweichungen. Teilweise dürfte es sich hier um simple Abschreib- und Zählfehler Max Webers handeln. Begründung 1903, S. 18, sowie Kühnert, Fideikommisse 1900, Tabelle 1, S. 138.
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Darüber hinaus scheinen ihm, wie eine Überprüfung ergab, lange Additionen – von zuweilen über 100 Einzelwerten – nicht immer korrekt gelungen zu sein. Dies gilt beispielsweise für seine Bemerkung, daß von den 26 Kreisen mit einem Fideikommißbestand von mehr als 20.000 ha 17 in Schlesien und 3 in Sachsen gelegen hätten (vgl. unten, S. 105). Nach der Aufstellung bei Kühnert, Fideikommisse 1900, S. 140, liegen jedoch nur 12 solcher Kreise in der Provinz Schlesien und keiner in der Provinz Sachsen. Ein Abschreibfehler findet sich etwa in der Aufstellung über die durchschnittlichen Grundsteuerreinerträge, unten, S. 106, Fußnote 11. Die entsprechenden Zahlen hat Max Weber offensichtlich von Kühnert, Fideikommisse 1900, S. 142, übernommen. Die von Max Weber für „Stade“ gemachten Angaben stehen bei Kühnert jedoch für „Aurich“.
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Zu den Fehlern mag auch beigetragen haben, daß Weber seine agrarstatistischen Berechnungen nicht konzentriert, sondern über Jahre mit vielen Unterbrechungen durchführte. So läßt sich etwa seine Feststellung, daß in der Provinz Schlesien in den Jahren 1878–1893 die Zahl „der Besitzungen zwischen 60 und 300 Talern Reinertrag“ im Provinzialdurchschnitt schneller gesunken sei als in den spezifischen Fideikommißkreisen (vgl. unten, S. 128), nicht verifizieren. Vielmehr ergibt eine Überprüfung der entsprechenden Angaben in der Preußischen Statistik, hg. vom Königlichen statistischen Bureau in Berlin, Band 146: Grundeigenthum und Gebäude im preußischen Staate, auf Grund der Materialien der Gebäudesteuerrevision vom Jahre 1893, Theil 1. – Berlin: Verlag des Königlichen statistischen Bureaus 1898, S. 16 bzw. 124–151, daß die Zahl der Besitzungen dieser Ertragsklasse im angegebenen Zeitraum in der Provinz von 31.054 (1878) auf 31.121 (1893), also um 0,22 %, gestiegen ist, während sie in den Fideikommißkreisen von 6875 (1878) auf 6693 (1893), d. h. um 2,65 %, gesunken ist. Demgegenüber sind Webers dazu parallel angestellte Berechnungen über die Entwicklung der nutzbaren Fläche richtig.
Da wegen der Fülle der statistischen Daten und ihrer häufig nicht feststellbaren Herkunft eine lückenlose und exakte Kommentierung nicht geleistet werden konnte, wird generell auf den Nachweis oder die Neuberechnung des Zahlenmaterials verzichtet. Bei offensichtlichen Inkongruenzen oder Abweichungen zwischen Tabellen und Text-Aussage wird dies jedoch vermerkt. Webers Fußnoten, die auf jeder Seite neu gezählt sind, werden hier durchlaufend numeriert.