[677]Anhang III: Textfragment
Editorische Vorbemerkung
Nachfolgend ist der nur fragmentarisch erhaltene, makulierte Rückseiten-Text mehrerer aus einem Blattstück gerissener Allongensegmente von „Die Wirtschaft und die Ordnungen“ in seiner ursprünglichen Textgestalt abgedruckt. Die Manuskriptfragmente finden sich im Deponat Max Weber, Bayerische Staatsbibliothek München, Ana 446, OM 6. Es handelt sich um den rekonstruierten Verso-Text aus Allonge A 4/ B 2 rechts unten, außen,
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A 5/ B 3 links[677] Vgl. oben im Edierten Text, S. 197, textkritische Anm. n.
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und dem nach der Entfernung einer Allonge rückseitig stehengebliebenen Blattrest auf Seite A 8/ B 6 rechts. Vgl. oben im Edierten Text, S. 201, textkritische Anm. s.
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Den Text der beiden zuerst genannten Allongen hat Weber zwecks Wiederverwertung des Papiers durch einen mittig verlaufenden Federstrich in schwarzer Tinte makuliert. Die Transkription erfolgt nach den für diesen Band angewandten editorischen Prinzipien Vgl. oben im Edierten Text, S. 218, textkritische Anm. u.
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und mit den üblichen diakritischen Zeichen. Vgl. darüber den Editorischen Gesamtbericht, oben, S. 155–159.
Sachlich zu beachten sind Ansätze einer gegenüber dem Text letzter Hand auffallend heterogenen Begriffsbildung. Über die dem Fragmenttext im einzelnen zu entnehmenden textgenetischen Hinweise geben Einleitung und Editorischer Bericht Auskunft.
TextfragmentNKeine Überschrift in MWG-Druckfassung; in MWG digital hinzugefügt.
Keine Überschrift in MWG-Druckfassung; in MWG digital hinzugefügt.
〈Herrschaftsloses subjektives Recht ist also sowohl das Rache- und Sühnerecht
a
der Sippe im Fall der Verletzung eines ihrer Mitglieder wie der rein völkerrechtliche Anspruch. Einen ganz andren Typus bildet dagegen der Fall des Bestehens eines „Rechts“, zu dessen[677] die Blutrache > das Racherecht > das Rache- und Sühnerecht
b
Verwirklichung ein Zwangsapparat überhaupt nicht zur Verfügung gestellt wird, weder ein solcher desjenigen Verbandes, für dessen Mitglieder die betreffende Rechtsnorm kraft Satzung oder Einverständnis nach ihrem einverständnismäßig geltenden Sinn Geltung prätendiert, noch ein anderer (Sippe oder indi[678]rekteEs folgt: 〈direkter〉
c
Selbsthilfe)[,] sondern nur indirekt gewisse im Fall der Verletzung eintretende Rechtsfolgen,[678] Unsichere Lesung.
d
auch Consequenzen für rechtszwangsgarantierte Rechte haben. Im römischen Civilrecht gehören dahin die „Naturalobligationen“. Im öffentlichen Recht Es folgt: 〈〈indirekt auch Con〉 die Art der Intervention von Zwangsapparaten bedingen.〉 〈?〉
e
subjektive öffentliche Rechte und ebenso die Befugnisse parlamentarischer Körperschaften. Es ist dies der äußerste Grenzfall gegenüber der Geltung als „Convention“. Für die Soziologie bestehen hier völlig fließende Übergänge und ist es an sich eine Frage der Terminologie, ob man in solchen Fällen von „Recht“ oder von „Convention“ sprechen will. Sie wird sich der juristischen UnterscheidungEs folgt: 〈große Teile des〉
f
insoweit anschließen[,] als dies unschädlich ist. Juristisch nun ist der erwähnte […]Casuistik > Unterscheidung
N
Zu scheiden ist dieser Fall, von einer [??] […]dren Erscheinung.Auslassungszeichen fehlen in MWG-Druckfassung; in MWG digital hinzugefügt.
g
Eine ganze Anzahl moderner Verfassungen enthält die Erklärung: daß für bestimmte Handlungen von Organen der Staatsanstalt ein bestimmtes Staatsorgan, z. B. ein Minister, die Verantwortlichkeit trage. Dieser Satz hat sehr verschiedene Bedeutung. Zunächst kann es besagen und besagt häufig: daß für Strafthaten, die bei der Amtsthätigkeit des Ministers begangenErscheinung
ga
. 〈Zunächst von den rein politischen Programmsätzen ohne Rechtsbedeutung.〉Fällen > Erscheinungen > Erscheinung
N
werden sollten, nur er, nicht die andren Organe, z. B. nicht der Monarch – auch dann nicht, wenn er nach gemeinerWort fehlt in MWG-Druckfassung; in MWG digital entsprechend der Textvorlage A nachgetragen.
a
Regel als Anstifter oder BeihelferAlternative Lesung: genuiner
b
zu strafen wäre, zur strafrechtlichen oder civilrechtlichen Verantwortung gezogen werden solle. Insoweit er dies besagen will, ist der Satz eine Rechtsnorm. Aber gewöhnlich will er wesentlich mehr sagen, nämlich: daß dieser Minister die Verantwortung sowohl für die Rechtmäßigkeit als für die politische Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit seiner Verwaltungshandlungen trage. Dann hat er Rechtsbedeutung nur, falls ein Staatsgerichtshof besteht, vor welchem das […] werden kann. […]ieser Recht-[…]: daß ein […], bedarf jenes eine „Verantwortung“ des Ministers aussprechenden Rechtssatzes zu ihrem Bestand nicht. Er enthält ein ProgrammUnsichere Lesung.
c
rein politischen Charakters und kann als solches unter UmständenZusage > Programm
d
sehr wohl Bedeutung für das praktisch politische Handeln von Politikern und politisch geführten MassenEs folgt: 〈mehr praktische〉
e
haben. [Z]um Teil [679]vielleicht sogar, weil ihm zugetraut wird: er sei ein Rechtssatz, gewiß aber nicht deshalb[,] weil er tatsächlich ein Rechtssatz wäre. Denn es fehlen ihm die formalen Qualitäten des Rechtssatzes: die Angabe derParteien oder Ministern > Politikern und politisch geführten Massen
f
Beziehung zwischen Thatbestand und Rechtsfolge. Der hier gemeinte Fall dagegen ist ein ganz anderer: der Sachverhalt nämlich, daß ein Satz […] als Rechtsatz […]bar jegliche […] constitutionell […] handelt es sich deshalb, weil […] [??] rechtsgültig“, und […] ihnen Nachachtung verschafft. […]〉[679] Es folgt: 〈Rechtsfolgen〉
