MWG digital

Die digitale Max Weber-Gesamtausgabe.

Die römische Agrargeschichte in ihrer Bedeutung für das Staats- und Privatrecht. 1891
(MWG I/2, hg. von Jürgen Deininger (1986))
Bände

[55]Editorischer Bericht

I. Zur Entstehung des Werkes

1. Zeugnisse zu Webers Arbeit an der Römischen Agrargeschichte

Der früheste Hinweis auf Webers Plan, sich mit einer Arbeit über römische Agrarfragen für Römisches Recht zu habilitieren, findet sich in einem Brief1[55]Bei den Briefen Webers wird in diesem Abschnitt durchgehend auf die Originale verwiesen, ggf. zusätzlich auch auf die gedruckten „Jugendbriefe“. Abweichungen gegenüber der dortigen Fassung werden nur in besonders wichtig erscheinenden Fällen eigens gekennzeichnet. Für eine allgemeine Darstellung von Webers Situation und menschlicher Entwicklung in der Zeit der Entstehung der Römischen Agrargeschichte vgl. Weber, Marianne, Lebensbild1, S. 121–174. an Hermann Baumgarten vom 30. Mai 1889.2ZStA Merseburg, Rep. 92, Nl. Max Weber, Nr. 7; vgl. die (unvollständige) Wiedergabe in: Weber, Jugendbriefe, S. 312 f.; dort jedoch auf den 30. Juli datiert. Auf der Kopie des Originals ist deutlich zu erkennen, daß aus Webers „V“ (für Mai) nachträglich durch einen Bearbeiter „VIII“ (also „August“) gemacht wurde (mit Fragezeichen), woraus schließlich in der Edition der Jugendbriefe „Juli“ wurde. Die Ursache liegt zweifellos in der Vermengung der mündlichen Doktorprüfung, von der im Brief die Rede ist, mit der Disputation und dem Promotionsakt, die erst am 1. August 1889 stattfanden. Diese drei Bestandteile des Promotionsverfahrens werden auch von Marianne Weber, Lebensbild1, S. 121, nur ungenügend auseinandergehalten. Auf dem Original befindet sich links oben in der Handschrift Marianne Webers der Vermerk: nach der Doktorprüfung. Zwei Tage nach der mündlichen Doktorprüfung, die er in dem Brief schildert,3Zum Datum des mündlichen Doktorexamens (28. Mai 1889) vgl. Weber, Solidarhaftprinzip, S. 60. und zwei Monate vor der abschließenden Disputation läßt er den Onkel wissen: „Jetzt werde ich mich hinter zweierlei machen, einmal hinter eine Habilitationsschrift (über gewisse4Dieses – offenbar als Hinweis auf eine feste Fragestellung gemeinte – Wort von Weber nachträglich eingefügt. römische agrarische Verhältnisse) und hinter die Fortsetzung meines als Doctordissertation fungierenden Buches. Wird die römische Sache zu weitaussehend,5Weber, Jugendbriefe, a. O.: weitausgreifend. Vgl. aber auch: weiter aussehende Meliorationen (Agrarverhältnisse im Altertum1, S. 15, dass.2, S. 81), sowie: weitaussehende und komplizierte Unternehmungen, in: Weber, Wirtschaftsgeschichte, S. 200. so werde ich sie liegen lassen und die letztere Arbeit als Inauguraldissertation benutzen. Dieselbe brauchte, um als solche benutzt werden zu können, wie mir Goldschmidt sagte, nicht einmal druckreif zu sein.“

Mit dem ‚als Doctordissertation fungierenden Buch‘ ist das Buch „Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter“ gemeint, das im [56]Manuskript der Fakultät vollständig vorgelegen hatte, von dem Weber als „Dissertation“ im Sinne des Promotionsverfahrens zunächst jedoch nur das (dritte) Kapitel über die Entwicklung des Solidarhaftprinzips hatte drucken lassen.6[56]Vgl. Weber, Solidarhaftprinzip, S. 3, sowie die Äußerung über seine Schrift, „von welcher die Dissertation einen Teil bildete“, Brief vom 31. Dez. 1889 (wie unten, Anm. 18; Weber, Jugendbriefe, S. 322). Das ganze Werk erschien erst im Oktober 1889 als Buch.7Vgl. Webers Brief vom 31. Dez. 1889, unten, Anm. 18. Die Bemerkung Goldschmidts über die erforderliche Druckreife einer „Inauguraldissertation“ (d. h.: Habilitationsschrift) bezog sich offenbar auf die Bestimmung, wonach sowohl eine gedruckte als auch eine ungedruckte Arbeit als „Probeschrift“ für die Habilitation eingereicht werden konnte.8Statuten der juristischen Fakultät Berlin, § 56,3 (vgl. unten, S. 65).

Weber hatte also zweierlei vor, eine Studie zu den römischen Agrarverhältnissen sowie eine handelsrechtliche Arbeit in Gestalt einer Fortsetzung der „Handelsgesellschaften“,9Eine Andeutung dieses Plans findet sich offenbar bereits in dem Brief an Frensdorff vom 11. Januar 1888 (oben, S. 11 mit Anm. 50). d. h. er strebte eine Habilitation für Römisches Recht und für Handelsrecht an. Letzteres war ihm dabei zunächst deutlich das Wichtigere: Sollte sich die agrarhistorische Arbeit als zu langwierig erweisen, so wollte er sich mit der handelsrechtlichen Habilitationsschrift begnügen, sich, so ist zu schließen, nur für Handelsrecht habilitieren und die römischrechtliche Arbeit zumindest vorläufig nicht weiterverfolgen.

Tatsächlich ist von einem Versuch der Weiterführung der „Handelsgesellschaften“ nichts bekannt und widmete Weber sich in den zwei Jahren nach seiner Promotion, soweit ihm Referendardienst und zweites juristisches Staatsexamen dazu Zeit ließen, nur der agrargeschichtlichen Studie. Gleichzeitig hielt er jedoch an dem Ziel einer Habilitation auch für Handelsrecht fest und beschäftigte ihn das Problem dieser Habilitation und einer dafür zu verwendenden Arbeit noch bis in den Sommer 1891 hinein.10Vgl. unten, S. 62. – Möglicherweise schien zunächst die Tatsache, daß die „Handelsgesellschaften“ der Fakultät bereits für das Promotionsverfahren vollständig vorgelegt worden waren (oben Anm. 6), ihre Verwendung als Habilitationsschrift auszuschließen; vgl. auch § 56 der Statuten der juristischen Fakultät (unten, S. 65, Anm. 1).

Vom 14. Juli 1889, unmittelbar nach Beendigung der Korrekturarbeiten an den „Handelsgesellschaften“, datiert ein Brief an Emmy Baumgarten, aus dem hervorgeht, wie rasch Weber seine Habilitationspläne zu verwirklichen gedachte, nämlich bereits im folgenden Jahr 1890.11ZStA Merseburg, Rep. 92, Nl. Max Weber, Nr. 7. Vgl. Weber, Jugendbriefe, S. 313– 318 (dort irrtümlich auf den 14. Aug. datiert), hier S. 316 f. So schreibt er von den „beiden Freuden, die mir im nächsten Jahre bevorstehen, Assessorenexamen und Habilitation“. Von der Mitteilung abgesehen, daß er „verschiedene neue Sachen anfangen“ wolle, womit dasselbe gemeint sein dürfte, was er schon am 30. Mai dem Onkel gegenüber ausgeführt [57]hatte, d. h. die römisch- bzw. die handelsrechtliche Habilitationsschrift, erfährt man hier freilich keine weiteren Details.

Daß Weber schon vor dem Abschluß seiner Promotion tiefer in Fragen der römischen Flurteilung eingedrungen war und bereits einige Grundgedanken der Römischen Agrargeschichte konzipiert hatte, geht in aller Deutlichkeit aus der zweiten seiner fünf für die Doktordisputation am 1. August 188912[57]Zum Datum vgl. z. B. das Titelblatt von Weber, Solidarhaftprinzip, wo die Disputation und die Opponenten angekündigt werden; siehe auch die Mitteilung in dem Brief an die Mutter vom 17. Juni 1889 (ZStA Merseburg, Rep. 92, Nl. Max Weber, Nr. 3): „Ich werde am 1. August promovieren und zwar werden außer Otto Herr Lotz und Mommsen opponieren“ (gemeint: der Vetter Otto Baumgarten, Walther Lotz, späterer Nationalökonom und Kollege Webers in München, und Karl Mommsen, ein Sohn Theodor Mommsens). Ein Geburtstagsbrief an den Bruder Alfred vom 30. Juli 1889 beginnt mit den Worten: „Da ich heute noch meine Opponenten zusammentrommeln muß, um den übermorgigen Promotionsactus vorzubereiten […]“, ZStA Merseburg, Rep. 92, Nl. Max Weber, Nr. 4. aufgestellten Thesen hervor: „Nicht die Neubesiedlung, aber die Art der Ackerumlegung (Flurverkoppelung) und Kartierung ist dauernd, bis in die späte Kaiserzeit, Begriffsbestandteil der Colonie gewesen und hat, solange es einen materiellen Unterschied derselben von dem municipium gab, diesen dargestellt“.13Weber, Solidarhaftprinzip, S. [57]. Über diese These der „Flurverkoppelung“ als einer wesentlichen Grundlage der staatsrechtlichen Unterschiede zwischen Kolonien und Munizipien kam es zu der vor allem durch Marianne Webers Schilderung im „Lebensbild“ bekannten, aber auch von Weber selbst an einer Stelle der Römischen Agrargeschichte ausdrücklich erwähnten Diskussion zwischen dem damals 71jährigen Theodor Mommsen und dem Kandidaten Max Weber:14Vgl. unten, S. 197, Webers Fußnote 102; Weber, Marianne, Lebensbild1, S. 121; Heuß (wie oben, S. 1, Anm. 3), S. 536 f., Anm. 5. Der Wortlaut im folgenden nach der erhaltenen brieflichen Mitteilung von Walther Lotz vom 12. Dez. 1924, auf der Marianne Webers Schilderung beruht: ZStA Merseburg, Rep. 92, Nl. Max Weber, Nr. 21. – § 103 der Fakultätsstatuten (vgl. unten, S. 65, Anm. 1) bestimmte: „Sobald die erwählten Opponenten geendigt haben, steht es jedem zur Universität Gehörigen frei, außer der Ordnung zu opponieren.“ Darauf beruhte die Intervention Mommsens. „Es begann eine ausführlichere längere Auseinandersetzung zwischen Mommsen und Max Weber. Mommsen schloß damit, ganz überzeugt sei er noch nicht von der Richtigkeit der Weberschen These, aber er wolle dem Vorwärtskommen des Doktoranden nicht hinderlich sein und nicht weiter seinen Widerspruch aufrechterhalten. Die jüngere Generation habe oft neue Ideen, denen sich die ältere nicht sofort anschließen könne, und so liege es vielleicht auch hier. ‚Wenn ich einmal in die Grube fahren muß, so würde ich keinem lieber sagen: Sohn, da hast Du meinen Speer, meinem Arm wird er zu schwer,14aMommsen zitiert die ersten beiden Zeilen von Friedrich Leopold von Stolbergs 1774 entstandenem „Lied eines alten schwäbischen Ritters an seinen Sohn“; vgl. Gesammelte [58]Werke der Brüder Christian und Friedrich Leopold Grafen zu Stolberg, 1. Band. – Hamburg: Friedrich Perthes 1827, S. 44. als dem von mir [58]hochgeschätzten Max Weber‘, das waren die Worte, mit denen die öffentliche Disputation, nach der Max Weber feierlich promoviert wurde, unter größter Aufmerksamkeit der Corona von Theodor Mommsen abgeschlossen wurde.“15Im Begleitbrief von Walther Lotz zu seinem Bericht heißt es ausdrücklich: „Mommsens Worte bei der Promotion sind mir noch genau erinnerlich.“ – Erhalten ist auch der Brief von Frithjof Noack, einem Schüler von Lotz, an Marianne Weber vom 26. Okt. 1924, der deren Anfrage bei Lotz auslöste. Darin heißt es u.a.: „Kennen Sie übrigens schon die schöne Mommsen-episode bei der Dr.-Disputation? Mommsens Schlußworte, etwa des Inhalts: ‚hier, mein Sohn, dir geb’ ich meinen Speer‘. Mein alter Lehrer Lotz […] erzählte sie mir + Th[eodor] Heuss an einem Abend in Stuttgart vor 4 Wochen, + er, dieser trockenste Mensch, strahlte förmlich in der Erinnerung“. Bestand Max Weber-Schäfer, Privatbesitz.

Der deutliche, auch später nicht aufgegebene Widerspruch Mommsens gegen eine These, die immerhin eng mit einem Grundgedanken der geplanten Arbeit zusammenhing, beirrte Weber nicht,16Weber selbst (unten, S. 197 f., Webers Fußnote 102) erwähnt Widerspruch von Mommsen auch nach der Disputation und verweist damit auf nicht näher bekannte mündliche Diskussionen mit ihm vor dem Erscheinen der Römischen Agrargeschichte. Vgl. auch Weber, Marianne, Lebensbild1, S. 121, wahrscheinlich nur aufgrund dieser Bemerkung Webers. – Mommsen dürfte in dieser Zeit auch den Kontakt Webers zu seinem Schüler Otto Hirschfeld vermittelt haben, der zwei Originalfragmente der Katasterinschrift von Orange besaß, vgl. unten, S. 353. der ebenfalls in diesem Punkt auch später stets bei seiner Auffassung blieb;17Vgl. unten, S. 199, Anm. 54. und wenn zunächst Goldschmidt von ihm eine rasche handelsrechtliche Habilitation, notfalls sogar mit einer ‚nicht einmal druckreifen Arbeit‘ erwartet hatte, so wurde Weber jetzt von Meitzen energisch zur weiteren Verfolgung der ‚römischen Sache‘ gedrängt. In einem Brief an Hermann Baumgarten vom 31. Dezember 188918ZStA Merseburg, Rep. 92, Nl. Max Weber, Nr. 7; vgl. Weber, Jugendbriefe, S. 322–324. heißt es: „Man wird hier immer leicht auf’s Publicieren gepreßt; so sitzt mir einer meiner geschätztesten und persönlich liebenswürdigsten Lehrer, der bekannte Agrarhistoriker Meitzen hier stark wegen einer nach meiner Überzeugung noch nicht druckreifen19Weber, Jugendbriefe, S. 323: spruchreifen. Arbeit über römische Ackerteilung und Colonat auf den Hacken.“ Dem läßt sich wohl entnehmen, daß Weber in seiner Beschäftigung mit der agrarhistorischen Studie weiter vorangekommen war. Hier wird neben der schon in der zweiten Promotionsthese enthaltenen Frage der „Ackerteilung“ auch der Kolonat als weiteres Grundthema des Werkes erkennbar. Wenn Weber seine Arbeit dabei bereits in die Nähe der ‚Druckreife‘ rückt, so könnte dies darauf hindeuten, daß er ursprünglich von einem gegenüber der endgültigen Fassung relativ [59]geringen Umfang des Werkes ausging. – Auch die erhaltenen Quellenexzerpte Webers für die Römische Agrargeschichte müssen spätestens aus dem letzten Drittel des Jahres 1889 stammen.20[59]Vgl. unten, S. 78.

Andererseits läßt der gleiche Brief erkennen, daß Weber für die folgende Zeit wenig Möglichkeiten sah, sich intensiv der künftigen Römischen Agrargeschichte zu widmen: „Mit Beginn des neuen Jahres heißt es nun ganz ernstlich an das zweite Staats- und – Gott sei Dank – letzte Examen meines Lebens denken […]. Vorerst werden also, abgesehen von einigen Recensionen für Goldschmidts Zeitschrift für Handelsrecht, andre Arbeiten zurückstehen müssen.“ Mit den Rezensionen sind offenkundig die 1890 erschienenen Besprechungen der Bücher von Friedrich Conze und Anton von Kostanecki gemeint.21Conze, Friedrich, Kauf nach hanseatischen Quellen. – Bonn: Carl Georgi 1889 [Diss. Bonn]; besprochen von Weber in: Zeitschr. für das Gesammte Handelsrecht, 37. Band, 1890, S, 268–271; von Kostanecki, A[nton], Der öffentliche Kredit im Mittelalter. Nach Urkunden der Herzogtümer Braunschweig und Lüneburg (Staats- und socialwissenschaftliche Forschungen, 9. Band, 1. Heft). – Leipzig: Duncker & Humblot 1889, besprochen von Weber a. O., S. 592–598. Die intensive Lektüre der Arbeit von Kostanecki über den öffentlichen Kredit im Mittelalter blieb nicht ohne Einfluß auf die Römische Agrargeschichte: Sie gab Weber offenbar den Anstoß zu einer charakteristischen Serie von Vergleichen zwischen römischer und mittelalterlicher städtischer Finanzwirtschaft.22Vgl. unten, S. 133, 253, 257.

Aus dem ganzen folgenden Jahr 1890 ist bisher kein direktes Zeugnis über den Fortgang der Arbeit an der Römischen Agrargeschichte bekannt. Weber wurde für dieses Jahr von der achtwöchigen Militärübung bei seinem Regiment in Posen dispensiert;23Vgl. Brief vom 31. Dez. 1889 (oben, Anm. 18), Weber, Jugendbriefe, S. 322 f. aber er war vor allem durch die Vorbereitung auf das Assessorexamen so in Anspruch genommen, daß daneben alles andere anscheinend für längere Zeit weitgehend zum Erliegen kam. In einem Brief an die Mutter kurz nach der erfolglos verlaufenen Bewerbung um die Stellung eines Syndikus in Bremen heißt es, er sei stark mit der Assessorarbeit beschäftigt.24Der Brief (Bestand Max Weber-Schäfer, Privatbesitz) ist datiert „Charlottenburg 16.VI.90“. Zu der Bewerbung in Bremen vgl. den Brief vom 3. Jan. 1891 (Anm. 28): Weber, Jugendbriefe, S. 326: Baumgarten, Max Weber (wie oben, S. 4, Anm. 13), S. 75; dazu Weber, Marianne, Lebensbild1, S. 174. Auch in den Briefen an die Mutter und den Bruder vom 30. Juli und 22. August ist nur von der schriftlichen Assessorarbeit die Rede, die offenbar gegen Ende August einzureichen war.25ZStA Merseburg, Rep. 92, Nl. Max Weber, Nr. 3 und 4. Die Prüfung selbst konnte Weber am 18. Oktober beenden.26Vgl. den Lebenslauf von 1891 (unten, S. 65, Anm. 4). Nach ihrem Abschluß bat er in einem Gesuch um eine Verwendung in Berlin „zum Behufe [60]wissenschaftlicher Studien“; als dies erfolglos blieb, bat er um Beurlaubung aus dem Staatsdienst bis Ende 1891, die ihm auch gewährt wurde.27[60]Ebd. Erst jetzt konnte er sich ausschließlich seiner Arbeit widmen, die offenbar längere Zeit liegengeblieben war. Jedenfalls spricht er am 3. Januar 1891 Hermann Baumgarten gegenüber rückblickend geradezu von der Notwendigkeit, nach dem Examen „wieder ab ovo sich wissenschaftlich au fait zu setzen“28ZStA Merseburg, Rep. 92, Nl. Max Weber, Nr. 7. Vgl. Weber, Jugendbriefe, S. 324– 330, hier S. 324; nicht ganz vollständig auch in: Baumgarten, Max Weber, S. 74–78. . Im gleichen Brief ist wiederum die Rede von der Habilitation für Handelsrecht, wobei Weber Schwierigkeiten erwähnt, die von der juristischen Fakultät ausgingen, da, wie Weber von Goldschmidt mitgeteilt wurde, „gerade Handelsrecht hier bereits übermäßig stark vertreten“ sei. Weber hat damals Fühler nach Göttingen ausgestreckt und wollte – offenbar auf Anraten Goldschmidts – dasselbe auch in Leipzig tun, ohne daß sich daraus jedoch etwas ergeben hätte29Für einen Hinweis auf die Opposition Otto v. Gierkes gegen eine handelsrechtliche Habilitation Webers vgl. Honigsheim (wie oben, S. 19, Anm. 26a), S. 212, vgl. S. 205. .

Doch betrieb Weber die Arbeit an der Römischen Agrargeschichte jetzt wieder intensiv weiter. In dem zuletzt erwähnten Brief an Hermann Baumgarten heißt es im Anschluß an die Schilderung seiner handelsrechtlichen Interessen: „Vorläufig habe ich mich hinter eine – allerdings mehr historische – Arbeit über Agrarverhältnisse der römischen Kaiserzeit gemacht, deren Erledigung mir am nächsten liegt, und die weiteren Sorgen noch für einen Monat zurückgelegt.“ Aus der letzten Bemerkung ist wohl zu schließen, daß die Arbeit inzwischen weiter vorangekommen war und ihr Abschluß in Sicht zu sein schien. Wenn Weber dabei nur von einer die Kaiserzeit behandelnden Arbeit spricht, so dürfte damit vor allem der Schwerpunkt der Römischen Agrargeschichte bezeichnet sein; denn daß die den älteren, republikanischen Agrarverhältnissen gewidmeten Partien damals noch nicht existierten bzw. nicht geplant waren, ist schwer vorstellbar.

Wie weit die Arbeit im ersten Drittel des Jahres 1891 gediehen war, geht nicht zuletzt daraus hervor, daß bereits am 16. und 17. April der Verlagsvertrag über die Römische Agrargeschichte zwischen der Verlagsbuchhandlung Ferdinand Enke in Stuttgart und „Herrn Assessor Dr. Max Weber in Charlottenburg“ abgeschlossen wurde, in dem die Ablieferung des vollständigen Manuskripts für Mitte Mai festgesetzt wurde.30Verlagsvertrag vom 16./17. April 1891, § 1 (Kopie im Max Weber-Archiv, München). Bei Enke waren anderthalb Jahre zuvor schon die „Handelsgesellschaften“ erschienen, denen das neue Werk nach Format und Buchstabengröße entsprechen sollte, abgesehen davon, daß für diese römischrechtliche Arbeit „statt der Fraktur Antiqua-Schrift zur Anwendung gelangen“ sollte.31Ebd., § 2. Das erhaltene [61]Exemplar des Vertrages gibt zugleich einen Einblick in die Entstehung des Buchtitels. Vom Verlag war als Titel eingetragen: „Die Römische Agrargeschichte in ihren Entwicklungs-Phasen“, offenkundig Webers ursprüngliche Fassung des Titels. Beim Unterschreiben des Vertrags am 17. April 1891 hat er dann aber das Wort „Entwicklungsphasen“ ausgestrichen und statt dessen „Beziehungen zum Staats- und Privatrecht“ eingesetzt. Damit stand dann der endgültige Titel des Werkes fest. Die Erklärung für die Änderung ist wohl darin zu suchen, daß Weber nach seiner eigenen Äußerung vom 3. Januar 1891 gegenüber dem Onkel die Arbeit durchaus als „mehr historisch“ empfand, was durch den Hinweis auf „Entwicklungsphasen“ betont worden wäre, daß er sich andererseits jedoch für römisches Recht habilitieren wollte und daher die auch in der Tat bestimmenden systematisch-juristischen Gesichtspunkte im Titel zum Ausdruck brachte, zumal die in Webers Konzeption durchaus enthaltenen „Entwicklungsphasen“ rein äußerlich eher schwach in Erscheinung traten.

Als Gesamtumfang der Arbeit waren in dem Vertrag „etwa 12 Druckbogen“, also ca. 192 Seiten vorgesehen, woran ohne Zustimmung des Verlags keine erhebliche Änderung vorgenommen werden sollte.32[61]Ebd., § 3. Tatsächlich wies die Römische Agrargeschichte schließlich insgesamt 18 ½ Bogen, also einen um die Hälfte größeren Umfang auf. Es ist nicht feststellbar, worauf die Ungenauigkeit der Kalkulation basierte bzw. wo genau Weber entgegen seiner ursprünglichen Absicht erheblich ausführlicher geworden ist.

Weber saß in der folgenden Zeit „tief in der Arbeit“.33Vgl. Brief an Alfred Weber (ZStA Merseburg, Rep. 92, Nl. Max Weber, Nr. 4; 22. April 1891): „Da ich meinem Verleger das Manuskript meines Buches für Mitte nächsten Monats in Aussicht gestellt habe, so sitze ich tief in der Arbeit“; dazu auch die Bemerkung in dem Brief vom 17. Juni 1891 aus Schrimm (unten, Anm. 34): „[…] ich stehe so ziemlich um die Zeit auf, zu welcher ich zu Hause in den letzten Wochen zu Bett zu gehen pflegte.“ Die nächsten Nachrichten über den Fortgang der Römischen Agrargeschichte finden sich in drei Briefen der Monate Juni und Juli 1891 aus der Kaserne der etwa 40 km südlich von Posen an der Warthe gelegenen Kreisstadt Schrimm (heute Srem), wo Weber die ihm für 1890 erlassene dritte Offiziersübung absolvierte und wo er die Korrekturen des inzwischen in den Satz gegangenen Werkes las.

Der erste, vom 17. Juni 1891 datierte Brief an die Mutter beginnt mit den Worten: „Endlich ist einmal der Dienst so früh zu Ende und sind außerdem die Correkturen soweit abgearbeitet, daß ich zu einem Brief an Dich kommen kann.“34ZStA Merseburg, Rep. 92, Nl. Max Weber, Nr. 3; vgl. Weber, Jugendbriefe, S. 330– 333 (unvollständig), hier S. 330. Ein besonderes Lob spendet Weber seinem Burschen, der [62]„sogar Manuscript, Correkturen und Papiere in Ordnung hält, was ich zu Hause nie fertig bringe“. Zu den Korrekturarbeiten heißt es: „Die Correkturen habe ich stets umgehend erledigt, sie machen aber bei der schnellen Fertigstellung des Manuscripts sehr viel Arbeit, da ich in dem wissenschaftlichen Apparat umfassende Änderungen vornehme.35[62]Im Verlagsvertrag (oben, Anm. 30) ist die zweite Hälfte von § 6: „[…] und fallen daher die Kosten für sog. Verfassercorrecturen, d. h. für nachträgliche, vom Manuscript abweichende Satzänderungen dem Herrn Verfasser zur Last“, gestrichen. So, wie ich wohl möchte, kann ich ja die Fassung der Schrift nicht mehr gestalten.“ Worin die ‚umfassenden Änderungen im wissenschaftlichen Apparat‘ bestanden, läßt sich ebensowenig sagen wie sich die Frage beantworten läßt, worauf sich Webers nachträgliche Wünsche einer Umgestaltung der Römischen Agrargeschichte bezogen.

Das ständige Problem der Habilitation auch für Handelsrecht war noch immer nicht gelöst und bereitete Weber weiterhin Sorgen: „Sonst bin ich zwar noch zu einigen handelsrechtshistorischen Studien, aber zu keinem Anfang einer wirklichen Arbeit für die Erlangung der venia docendi auch für Handelsrecht gekommen, welche mehr als eine Kritik der Ausführungen Goldschmidt’s gegen mich36Vgl. Goldschmidt, Levin, Universalgeschichte des Handelsrechts, 1. Lieferung. – Stuttgart: Enke 1891, dort (neben vielen zustimmenden Hinweisen auf Webers Buch) besonders S. 273, Anm. 136, S. 280 f., Anm. 154 und S. 284, Anm. 159. enthalten würde. – Nicht ungern hätte ich eine Besprechung der Oldenbergschen Schrift irgendwo losgelassen, das wäre keine zeitraubende Arbeit […].“ Bei dieser „Oldenbergschen Schrift37Gemeint ist offenbar Oldenbergs (z. T. auf der Auswertung einer amtlichen Enquête beruhende) Arbeit über den Bergarbeiterstreik von 1889 im Ruhrgebiet, dessen tiefere Ursachen nach Oldenberg darin lagen, daß die Arbeitgeber „patriarchalisch kommandierende Feudalherren“ geblieben seien, obwohl durch die „fortschreitende Entwicklung des Großbetriebs“ eine nicht mehr rückgängig zu machende „Zerstörung des früheren patriarchalischen Einvernehmens“ erfolgt sei: Oldenberg, Karl, Studien zur Rheinisch-Westfälischen Bergarbeiterbewegung. – Leipzig: Duncker & Humblot 1890; vgl. dort S. 67; 11; 69. handelt es sich freilich auch nicht um eine handelsrechtliche Arbeit, sondern um ein Werk, das in vieler Hinsicht auf die Fragestellung verweist, die Webers Landarbeiterwerk im folgenden Jahr zugrundeliegen sollte. Daß als handelsrechtliche Habilitationsschrift auch die „Handelsgesellschaften“ eingereicht werden könnten, war damals also offensichtlich noch keineswegs klar.

Schließlich erwähnt Weber, daß er einen längeren Brief von seinem BruderAlfred erhalten hätte, der ihn offenbar auf zusätzliche, für seine Arbeit interessante Stellen aus den Digesten hingeweisen hatte: „Sehr bitte ich Dich Alfred für seinen ausführlichen Brief zu danken, auf den ich hoffentlich nächsten Sonntag,38Gemeint: Sonntag, 21. Juni 1891. sollte es etwa aber nicht gelingen, im Lauf der [63]nächsten Woche antworten werde, und besonders auch für die Übermittlung der für mich wichtigen Pandekten-Stellen. Ich schicke ihm demnächst die gesammten, Cap. II meiner Schrift enthaltenden Revisions-Bogen, da er sagt, Papa beabsichtige sie zu lesen. Der definitive Abzug der ersten Bogen hat bereits begonnen. Wenn er weiter fortgeschritten ist, schicke ich ein Exemplar der Abzüge.“

Doch zu den Korrekturen kamen auch weiterhin erhebliche, im einzelnen freilich nicht mehr feststellbare Änderungen. Am 6. Juli teilt Weber wiederum der Mutter mit, er habe sich „in den freien Stunden […] gründlich strapaziert mit Corrigieren, zumal ich sehr vieles zu ändern hatte. Letzteres ist auch der Grund, weshalb ich Meitzen und Alfred keine Bogen schickte, ich konnte die vielen Correcturen nicht noch zweimal abschreiben. Deshalb kam ich auch nicht zum Briefschreiben […].“39[63]ZStA Merseburg, Rep. 92, Nl. Max Weber, Nr. 3 (6. und 8. Juli 1891); Weber, Jugendbriefe, S. 333–335 (ebd., S. 334, der Nachtrag, S. 335, versehentlich auf den „8. Mai“ datiert). Tatsächlich hat Weber auch den erwähnten Brief Alfreds erst damals, am 7. Juli, beantwortet. Dort heißt es z. T. fast gleichlautend mit dem Brief an die Mutter: „[…] ich habe in den freien Stunden ganz außerordentlich stark zu tun gehabt, um mit den Correkturen voranzukommen, da ich in den jetzt corrigierten Partien sehr stark geändert habe. Letzteres ist auch der Grund, weshalb ich Meitzen – dem ich schreiben werde – und Dir erst den zweiten Abzug schicken werde, ich hätte sonst die ganzen spaltenlangen Änderungen hineinschreiben müssen, und dazu fehlte mir unbedingt die Zeit. Einige Bogen blieben so schon 5 Tage liegen, ehe sie wieder abgingen. Aus dem gleichen Grunde kam ich auch zu keinem Brief. Diese Arbeiterei war eine wirkliche Strapatze und dabei kam allerdings auch die Hitze in Betracht“.40ZStA Merseburg, Rep. 92, Nl. Max Weber, Nr. 4; vgl. Weber, Jugendbriefe, S. 335–337 (auch Weber, Marianne, Lebensbild1 , S. 157). Der Brief trägt im Original kein Datum; doch dürfte die in den Jugendbriefen, S. 335, vorgenommene Datierung auf den 7. Juli wegen der ebd., S. 335–336, klar erkennbaren direkten Bezüge zwischen diesem Brief und dem Brief an die Mutter vom 6. und 8. Juli (vgl. die vorhergehende Anm.) gesichert sein. Alfred hatte sich in seinem Brief offenbar auch etwas kritisch zur Anlage der Römischen Agrargeschichte geäußert: „Für Deinen letzten Brief danke ich nochmals sehr, die Pandektenstellen sind mir von sehr hoher Bedeutung. Dein Bedauern, daß die Darstellung nicht historisch fortschreitend gestaltet ist, teile ich durchaus, aber dann hätte das Buch ganz außerordentlich viel dicker werden müssen und manche Argumentation hätte ich doch nicht anbringen können. Gerade für die wichtigsten Punkte wäre die rückschließende und deshalb auch retrograde Methode doch unentbehrlich geblieben. Das letzte Capitel wird in dieser Beziehung vielleicht mehr Deinem Geschmack entsprechen.“ Webers Entgegnung zur Frage der ‚historisch fortschreitenden [64]Darstellung‘ kehrt in der „Vorbemerkung“ der Römischen Agrargeschichte in fast gleicher Form wieder,41[64]Vgl. unten, S. 101. so daß nicht auszuschließen ist, daß Webers dortige Bemerkungen unmittelbar auf die brieflichen Einwände seines Bruders zurückgehen. Am Schluß des Briefes findet sich noch einmal das Versprechen: „Correkturbogen also nächsten Tags.“ – Der Stoßseufzer, mit dem der am folgenden Tag, dem 8. Juli, zum Brief an die Mutter verfaßte Nachtrag beginnt: „Vorgestern blieb der Brief doch wieder liegen, weil mir die Augen vom vielen Corrigieren müde wurden“,42Vgl. oben, Anm. 39 (Weber, Jugendbriefe, S. 335). ist das letzte Zeugnis Webers aus Schrimm über die Arbeit an der Römischen Agrargeschichte.

Am 27. Juli 1891 wollte Weber wegen der Übernahme der Vertretung des Rechtsanwaltes von Simson in Berlin zurück sein.43Im Brief vom 17. Juni (oben, Anm. 34) heißt es gegen Ende: „Mit Simson habe ich noch correspondiert, ich werde bestimmt Dienstag den 28ten in Berlin sein und die Vertretung übernehmen können.“ Am 6. Juli (oben, Anm. 39) heißt es dann: „Auf 27ten habe ich mich bei Simson angesagt“, ebenso am folgenden Tag an Alfred (oben, Anm. 40): „Ich werde am 27ten voraussichtlich zurück sein.“ – Weber hatte schon als Referendar bei von Simson einen Teil seiner praktischen Ausbildung erhalten (vgl. Weber, Solidarhaftprinzip, S. 60), dürfte die eigentliche Vertretung aber erst jetzt übernommen haben, die insofern nicht dem „Ende der juristischen Vorbereitungszeit“ (so Weber, Marianne, Lebensbild1, S. 173) angehört. Vom August, jetzt wieder aus Charlottenburg, datiert die Druckfehlerberichtigung auf der Rückseite des Widmungsblattes der Römischen Agrargeschichte wegen der von Weber zu spät bemerkten Verwechslung von Lukas- und Matthäusevangelium an einer Stelle,44Vgl. unten, S. 331; dazu S. 92. die er mit dem Hinweis auf die „Störung, welche die Korrektur der Schrift durch eine militärische Dienstleistung erlitt“, entschuldigt.

Zwei Monate später, im Oktober 1891, ziemlich genau zwei Jahre nach den „Handelsgesellschaften“, erschien dann die Römische Agrargeschichte als Buch.45Das Buch kostete 8 Mark; die Auflage betrug laut Verlagsvertrag 1000 Exemplare. Ein Honorar von 40 Mark je Druckbogen sollte nach dem Verkauf von 500 Exemplaren gezahlt werden (vgl. Verlagsvertrag, §§ 5, 7, 4).

2. Die Römische Agrargeschichte und Webers Habilitation

Für die juristische Habilitation an der Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin waren die nur an einzelnen Stellen durch spätere Ministerialerlasse veränderten „Statuten“ der juristischen Fakultät aus dem Jahre 1838 maß[65]gebend.1[65]Vgl. Die Statuten der juristischen Fakultät, vom 29. Januar 1838, in: Die Königl[iche] Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin. Systematische Zusammenstellung der für dieselbe bestehenden gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen, bearbeitet von Universitätsrichter Dr. [Paul] Daude. – Berlin: H.W. Müller 1887, S. 83–116 (im Folgenden: Statuten). Darin war festgelegt, daß der Kandidat „eine geschriebene oder gedruckte Abhandlung aus jedem der Hauptfächer, über welche er zu lesen gedenkt“, vorzulegen habe.2Vgl. Statuten, § 56,3.

Das Weber seit längerem beschäftigende Problem einer Habilitation für Handelsrecht3Vgl. oben, S. 56 und 62. löste sich – Näheres darüber ist nicht bekannt, aber die noch Anfang 1891 erkennbaren Widerstände waren offenkundig überwunden – dadurch, daß er mit dem Buch von 1889 über die Handelsgesellschaften zur Habilitation auch für Handelsrecht zugelassen wurde. So hat er, sobald die Römische Agrargeschichte im Druck erschienen war, im Oktober 18914Vgl. den Lebenslauf Webers mit dem Datum „October 1891“, der offensichtlich aus dem Habilitationsgesuch stammt und der als Begleitdokument der offiziellen Anzeige der Habilitation durch den Dekan an das Ministerium vorliegt: ZStA Merseburg, Rep. 76, Va, Sekt. 2, Titel IV, Nr. 49, Bd. II. bei der juristischen Fakultät das förmliche Habilitationsgesuch für die Fächer Handelsrecht und Römisches Staats- und Privatrecht5In der Mitteilung der Fakultät (wie Anm. 4) wird Weber im Eingangssatz als „Privat-Dozent für Römisches |:Staats- und Privat-:| Recht und Handelsrecht“ bezeichnet; an späterer Stelle, wo die Meldung Webers zur Habilitation berichtet wird, lautet die Reihenfolge umgekehrt. Die seither oft wiederholte Feststellung Marianne Webers, Lebensbild1, S. 122, Weber habe sich (,mit der Römischen Agrargeschichte‘) für „römisches, deutsches und Handelsrecht“ habilitiert, ist auf jeden Fall unzutreffend. Vgl. auch einen Brief an Hermann Baumgarten vom 1. Dez. 1892 (ZStA Merseburg, Rep. 92, Nl. Max Weber, Nr. 7), in dem Weber davon spricht, daß man ihn von Berlin aus nicht in Freiburg vorschlage, „weil ich formell die venia für deutsches Recht noch nicht habe“. Vor allem hat er nach Ausweis der Vorlesungsverzeichnisse in Berlin auch lediglich römisch- und handelsrechtliche Lehrveranstaltungen abgehalten. eingereicht. Als Habilitationsschriften legte er seine beiden Bücher vor, „Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter“ sowie die Römische Agrargeschichte. In dem seinem Antrag beigelegten Lebenslauf erwähnt er zunächst das Buch über die Handelsgesellschaften und seine Promotion und fährt dann fort: „Ich bin seitdem bestrebt gewesen, meine Kenntnisse auf dem Gebiete des Handelsrechts zu vervollkommnen und habe mich außerdem im Anschluß an Studien, zu welchen mich der Besuch der agrarhistorischen Übungen des Herrn Geheimrat Meitzen anregte, eingehender mit Teilen der römischen Rechtsgeschichte, namentlich auch mit römische[m] Staats- und Verwaltungsrecht beschäftigt. Ich habe versucht, einige Probleme der römischen Rechtsgeschichte unter Zuhilfenahme wirtschafts- und sozialhistorischer Gesichtspunkte zu behandeln und nach dieser Richtung zu[66]nächst jetzt eine Schrift ,Die Römische Agrargeschichte in ihrer Bedeutung für das Staats- und Privatrecht‘ veröffentlicht, welche wesentlich diejenigen Gesichtspunkte darlegen sollte, von welchen ich in einer größeren Zahl von Spezialuntersuchungen ausgehen werde. Daneben beabsichtige ich mich eingehender als bisher mit mittelalterlichem Verwaltungs- und Verkehrsrecht und unter diesem Gesichtspunkt mit dem deutschen Recht zu beschäftigen, und zwar einerseits historisch, namentlich mit der Geschichte des Gesellschaftsrechts im germanischen Rechtsgebiet, andererseits mit modernem öffentlichem (Staats- und Verwaltungs)Recht.“6[66]Lebenslauf, vgl. Anm. 4. Daraus geht klar hervor, daß Weber damals sehr stark auf rechtsgeschichtliche, handels- und deutschrechtliche und nicht zuletzt romanistische Forschungen eingestellt war, wobei die an einer Reihe von Stellen auch in der Römischen Agrargeschichte selbst angekündigten speziellen Studien7Vgl. oben, S. 44. einen besonderen Platz einnehmen.

Die einzelnen Etappen von Webers Habilitation können hier nur kurz geschildert werden. Nach der Mitteilung der Fakultät über die vollzogene Habilitation an das preußische Unterrichtsministerium vom 1. Februar 18928ZStA Merseburg, wie oben Anm. 4. Zum vorgeschriebenen Inhalt der Mitteilung vgl. Statuten, § 63 mit Anm. 9. wurde er am 5. November 1891 vom Dekan vorschriftsgemäß auf die wichtigsten die Stellung der Privatdozenten betreffenden Paragraphen der Statuten hingewiesen.9Es handelt sich um die Paragraphen 45 (Umfang der Lehrbefugnis), 53 (Vorlesungspflicht), 54 (Beförderung) und 104 (Mitwirkung bei Promotionen). Die Mitteilungspflicht an den Kandidaten ergibt sich aus § 55 der Statuten. Die eingereichten Schriften mußten durch zwei von der Fakultät gewählte „Kommissarien“ geprüft werden, die beide jeweils innerhalb von 14 Tagen schriftliche Gutachten abzugeben hatten. Die Gutachten liefen mit den Arbeiten in der Fakultät um, die dann über die Annahme zu entscheiden hatte.10Vgl. Statuten, § 57. Beide Habilitationsschriften Webers wurden offenbar im Dezember 1891 von der Fakultät angenommen.11Dies folgt aus der in § 59 der Statuten festgelegten Frist von vier Wochen für die Probevorlesung. Am 19. Januar 1892 fand die vorgeschriebene Probevorlesung mit dem anschließenden Habilitationscolloquium vor der Fakultät statt. Weber sprach über ein handelsrechtliches Thema: „Die Gewerbe-Gesellschaft ohne Firma in jetzigem Recht.12Mitteilung der Fakultät (oben, Anm. 4). Zu Probevorlesung und Colloquium vgl. Statuten, § 58–61. Danach hatte die Fakultät über die „Annahme des Privatdozenten“ zu beschließen.13Statuten, § 61. Bereits am 1. Februar 1892 wurde das Habilita[67]tionsverfahren durch die vorgeschriebene öffentliche Vorlesung abgeschlossen,14[67]In § 62 der Statuten war als Regel eine Frist von drei Monaten zwischen Probe- und öffentlicher Vorlesung des Kandidaten bestimmt. die wieder im Bereich des römischen Rechts lag und Fragen des letzten Kapitels der Römischen Agrargeschichte aufgriff: Sie behandelte „die Wandlung in der Rechtslage der ländlichen Arbeiter in der römischen Kaiserzeit.“15Mitteilung der Fakultät (oben Anm. 4). Noch am selben Tag meldete Josef Kohler als Dekan die vollzogene Habilitation für „Römisches (Staats- und Privat-)Recht und Handelsrecht“ dem damaligen preußischen Kultusminister Robert Graf von Zedlitz-Trützschler.16Der Meldung waren außer den Zeugnissen und dem Lebenslauf Webers auch die Dissertation sowie die beiden „Habilitationsschriften“ bzw. „Habilitationswerke“ (so der Dekan a. O.) beigefügt.

3. Erhaltene handschriftliche Quellenauszüge und Notizen Webers aus seinen Vorarbeiten zur Römischen Agrargeschichte

Im Nachlaß Webers finden sich insgesamt 31, z. T. doppelseitig beschriebene und offenbar bei der Aufnahme des Nachlasses mit der Paginierung 4a und 5–34 versehene Blätter, die einen Rest der ersten Vorarbeiten für die von Weber spätestens seit dem Frühjahr 1889 geplante Habilitationsschrift darstellen.1ZStA Merseburg, Rep. 92, Nl. Max Weber, Nr. 31, Band 5 („Verschiedene Manuskripte, v[or] a[llem] zur Arbeiterfrage und Arbeiterbewegung“). Es handelt sich dabei vorwiegend um jeweils mit kurzen Erläuterungen versehene Exzerpte Webers aus den Agrimensoren, dem Corpus Inscriptionum Graecarum sowie aus Tacitus und Sueton. Weber selbst hat die Aufzeichnungen nach diesen drei Komplexen durch besondere Deckblätter geordnet.

Eine Edition dieser sowohl für die Entstehungsgeschichte der Römischen Agrargeschichte wie auch für diese selbst nur begrenzt aufschlußreichen Materialien im Rahmen der Römischen Agrargeschichte scheint nicht sinnvoll. Einen Eindruck vom Gesamtcharakter dieses Nachlaßbestandes mögen jedoch die drei im verkleinerten Faksimile wiedergegebenen Blätter vermitteln. Das Format der Blätter ist einheitlich ca. 16 × 21 cm (Oktav), wobei Weber in der Regel einen sehr breiten Rand ließ.

(A) Blatt 4a und 5–23: Agrimensoren. Erhalten sind von diesem umfangreichsten Teil der Weberschen Exzerpte insgesamt 20 Blätter, von denen 12 nur auf einer Seite, 8 dagegen beidseitig beschrieben sind. Mit Ausnahme von zwei oder drei Blättern (s. u.) handelt es sich um fortlaufende Auszüge [68]Webers aus der Lachmannschen Edition der Agrimensoren, die z. T. mit kurzen Erläuterungen durchsetzt und gelegentlich mit Hinweisen auf Parallelstellen aus den Agrimensoren und Randvermerken Webers versehen sind. Einen Teil nehmen die Zeichnungen zum Problem des limitierten ager scamnatus nach Hyginus Gromaticus ein.

Diese Auszüge Webers aus den Agrimensoren sind offensichtlich unvollständig erhalten; auch ist ihre Reihenfolge bei der Ordnung des Nachlasses bzw. der Paginierung durcheinandergeraten. Man hat es hier anscheinend mit einem ersten systematischen Durchgang durch das Lachmannsche Corpus zu tun, der mindestens die Schriften Frontins (einschließlich Agennius Urbicus), der beiden Hyginus sowie des Siculus Flaccus (d. h. S. 1–58; 108–209 Lachmann) umfaßte. Aus den übrigen Autoren des agrimensorischen Corpus ist nur ein Blatt (21) mit Exzerpten vorwiegend aus Iunius Nipsus erhalten2[68]In den vorhandenen Auszügen fehlen die von Weber öfter zitierten Texte De controversiis agrorum des Agennius Urbicus, der liber coloniarum sowie die lex Mamilia (S. 59–90, 209–262 und 263–266 Lachmann). .

Die Blätter 10 und 17 sind S. 72 ff. im Faksimile mit Transkription wiedergegeben. Wie ein Blick auf die Transkription zeigt, läßt sich der Inhalt der einzelnen Blätter schwer in Kürze zusammenfassen. Daher beschränkt sich die folgende Übersicht im wesentlichen auf die Angabe der den Auszügen entsprechenden Seiten der Lachmannschen Edition (R = Rückseite):

Blatt 4a: „Aus den Agrimensoren. 3Das Wort Agrimensoren ist unterstrichen. (Deckblatt)
Blatt 5:S. 1–8 Lachmann.
Blatt 6:S. 9–11 Lachmann.
Blatt 6R:S. 12–24 Lachmann.
Blatt 7:S. 46–58 Lachmann.
Blatt 8:Kurze Notizen zu den Unterschieden zwischen Zenturiation und Skamnation.
Blatt 9:S. 154–156 Lachmann.
Blatt 9R:S. 156–159 Lachmann.
Blatt 10:S. 159–163 Lachmann.4Vgl. das Faksimile mit Transkription, S. 72f.
Blatt 10R:S. 164–165 Lachmann.
Blatt 11:S. 152–153 Lachmann.
Blatt 12:S. 117–119 Lachmann.
Blatt 12R:S. 120–121 Lachmann.
Blatt 13:S. 125–130 Lachmann.
Blatt 14:S. 146–152 Lachmann.
Blatt 15:S. 170–203 Lachmann.
[69]Blatt 16, 16R:Zeichnungen zum limitierten ager scamnatus (vgl. unten).
Blatt 17:S. 112–116 Lachmann.5[69]Vgl. das Faksimile mit Transkription, S. 74f.
Blatt 17R:S. 116–117 Lachmann.
Blatt 18:S. 203–206 Lachmann.
Blatt 19, 19R, 20, 20R:Zeichnungen zum limitierten ager scamnatus (vgl. unten).
Blatt 21:S. 289–295 Lachmann (Überschrift: „Gromatici“, unterstrichen).
Blatt 22:Notizen zum Unterschied zwischen Kolonie und Municipium, iugatio und capitatio.
Blatt 23:Zeichnungen zum limitierten ager scamnatus (vgl. unten).

Zwei Blätter, 8 und 22, gehören anscheinend nicht zu dem eigentlichen fortlaufenden Agrimensoren-Exzerpt; dasselbe gilt wohl auch für Blatt 21. Die ursprüngliche Reihenfolge der Blätter ist – ohne Berücksichtigung der z. T. erheblichen Lücken –: Blatt 4a, 5–7, 17, 12–14, 11, 9–10, 15, 18. Daran schließen sich die durch die Angaben Hygins, S. 206–208 Lachmann, veranlaßten Berechnungen und Zeichnungen: Blatt 16, 19, 20, 23, wobei offenbar Blatt 19 den Anfang und Blatt 16 den Schluß bilden. Auf Blatt 16 erscheinen die scamna und strigae des limitierten ager scamnatus bereits in der Anordnung, wie sie die obere Zeichnung von Anlage II (unten, S. 361) wiedergibt. Doch nimmt Weber hier noch andere Maßverhältnisse an als im späteren Buch: 24 actus = Länge der striga, 20 actus = Längsseite des scamnum + Breitseite der striga; im Werk selbst ist es umgekehrt (Anlage II, a. O.). Diese letztere Variante findet sich auf einer weiteren Zeichnung, Blatt 16R; doch liegt hier wieder eine andere Zuordnung von strigae und scamna innerhalb der Zenturiation gegenüber dem fertigen Werk vor.

Die erhaltenen Exzerpte aus den Agrimensoren betreffen schwerpunktmäßig das I. und die erste Hälfte des II. Kapitels (bis S. 167) der Römischen Agrargeschichte. Bereits die in diesen Aufzeichnungen durchweg fehlende Zeilenzählung der Lachmannschen Ausgabe zeigt allerdings, daß Weber nicht etwa diese Auszüge bzw. diese Auszüge allein für die Verwendung in der Römischen Agrargeschichte herangezogen haben kann. Zur Datierung vgl. unten, S. 71.

(B) Blatt 24–29: Griechische Inschriften, laut Deckblatt aus dem Corpus Inscriptionum Graecarum (CIG). Hier handelt es sich um insgesamt 7 Blätter, von denen 2 auch auf der Rückseite beschrieben sind. Zwei Blätter (das doppelseitig verwendete Blatt 26 sowie Blatt 27), die beide auch eine etwas abweichende Schrift aufweisen, enthalten Inschriften, die nicht aus dem [70]CIG stammen; sie gehörten ursprünglich wohl auch nicht zu diesem Teil von Webers Auszügen.

Anders als die Agrimensoren-Auszüge scheinen diejenigen aus dem CIG vollständig erhalten zu sein. Auch hat Weber die Exzerpte dieses Teils anscheinend unmittelbar für die endgültige Niederschrift der Römischen Agrargeschichte herangezogen, wie sich z. B. an dem Fehlzitat Δάρνιον (statt Δάφνιον) auf der im Faksimile wiedergegebenen Rückseite von Blatt 29 zeigen läßt, das von dort in die gedruckte Ausgabe gelangt sein muß. (Dagegen erscheint die unten, S. 108, Webers Fußnote 2, irrig zitierte Inschrift auf Blatt 25 der handschriftlichen Quellenauszüge noch richtig als „CIGr II, 2485“.) Auch gehen die Textzitate in der Römischen Agrargeschichte zu Inschriften aus diesem Teil der Exzerpte nirgends über das hinaus, was bereits in den Quellenauszügen steht.6[70]Ein unmittelbarer Anschluß (außer den Fortsetzungen auf der Rückseite) dürfte bei folgenden Blättern vorliegen: 4a-5–6–7; 14–11–9/9R–10/10R, wahrscheinlich auch bei 15 und 18.

Weber hat keineswegs alle Inschriften, die er aus dem CIG zunächst herausgezogen hatte, in der Römischen Agrargeschichte verwendet. Auch finden sich in diesem Teil der Auszüge drei Titel von Büchern, die Weber bei seinen Vorarbeiten wohl herangezogen hat, die jedoch später nicht in die Römische Agrargeschichte eingegangen sind; vgl. die Hinweise zu Blatt 25, 26 und 27.

Blatt 29R ist S. 76 f. als Faksimile mit Transkription wiedergegeben. Der Inhalt der einzelnen Blätter läßt sich wenigstens grob etwa folgendermaßen kennzeichnen:

Blatt 24:„Aus dem Corpus Inscriptionum Graecarum.“ (Deckblatt)
Blatt 25:Inschriften aus CIG III, II und IV (IV 8656; Kataster von Thera). Am Rande ist vermerkt: „Göttling, Fünfzehn röm. Urk. Halle 1845.“7Göttling, C[arl] W[ilhelm], Funfzehn (sic) römische Urkunden auf Erz und Stein, nach den Originalen neu verglichen und herausgegeben. – Halle: Buchhandlung des Waisenhauses 1845. Die Angabe bezieht sich auf zwei Inschriften (Göttling, S. 50 ff. und 59 ff.), von denen dann nur die erstere in einer moderneren Edition in der Römischen Agrargeschichte beiläufig Erwähnung fand (IG XIV 645, vgl. unten, S. 239, Webers Fußnote 50a).
Blatt 26:Verschiedene Notizen: Inschriften von Lesbos und Tralleis (vgl. unten, S. 280); zur römischen Fluraufteilung (dabei Hinweis auf „Stöber, Die Röm. Grundst. Verm. München 1877 p. 51“).8Stoeber, E., Die römischen Grundsteuervermessungen. Nach dem lateinischen Texte des gromatischen Codex, insbesondere des Hyginus, Frontinus und Nipsus, Vorwort von C[arl] M[ax] von Bauernfeind. – München: Theodor Ackermann 1877.
Blatt 26R:Inschriften von Tralleis, Fortsetzung.
[71]Blatt 27:Inschrift von Edfu (vgl. unten, S. 121, Webers Fußnote 26); dazu Verweis Webers auf „Jordan, Forma urb. R. tab[ula] 34“.9[71]Iordan, Henricus, Forma urbis Romae regionum XIIII. – Berlin: Weidmann 1874, Taf. 34,2 (dazu ebd., S. 10 f.).
Blatt 28:Inschriften aus CIG I (1119, 1625, 2906; vgl. unten, S. 316 und 339).
Blatt 29:CIG IV (Kataster von Thera).
Blatt 29R:CIG 8657: Kataster von Astypalaia.10Vgl. das Faksimile mit Transkription, S. 76f.

Die ursprüngliche Reihenfolge der Exzerpte aus dem CIG war offenbar: Blatt 28, 25, 29 (mit Rückseite).

(C) Blatt 30–34: Tacitus und Sueton. Auch dieser Teil von Webers Auszügen ist offenbar vollständig; auch hier dürften zwei bereits im Quellenexzerpt vorhandene Zitatfehler zeigen, daß Weber diese Auszüge auch für die endgültige Ausarbeitung der Römischen Agrargeschichte herangezogen hat: Tacitus, Annalen „l[iber] VI, c[aput] 23“ (so Blatt 31, statt richtig 6, 17; vgl. unten, S. 319, Anm. 47); Sueton, Augustus 32: „opprimebantur“ (so Blatt 31, statt richtig supprimebantur; vgl. unten, S. 318, Anm. 43). Dem stehen zwei andere Zitate gegenüber, die im Exzerpt noch richtig lauten: „2/3 faenoris“ (Tacitus, Annalen 6,17; Blatt 31, vgl. unten, S. 319, Anm. 45) bzw. „supprimerent“ (Sueton, Tiberius 8; Blatt 33R, vgl. dagegen unten, S. 319, Anm. 46).

Der Hauptinhalt der einzelnen Blätter läßt sich ungefähr folgendermaßen kennzeichnen:

Blatt 30:„Historiker, 1. Tacitus, Annales, 2. Sueton, Vita Caesarum“ (Deckblatt).
Blatt 31:Stellen aus Tacitus, Annalen I–VI.
Blatt 32:Stellen aus Tacitus, Annalen XIII–XIV.
Blatt 32R:Gellius, Noctes Atticae 16, 13 (vgl. unten, S. 156 und 198, Anm. 47).
Blatt 33:Stellen aus Sueton, De vita Caesarum (CaesarAugustus).
Blatt 33R:Stellen aus Sueton (AugustusOtho).
Blatt 34:Stellen aus Sueton (VitelliusDomitian).

Bei Blatt 30–34 stimmt die Paginierung im Nachlaß mit der ursprünglichen Reihenfolge der Seiten offensichtlich überein.

Es ist klar, daß es sich bei diesen Blättern nur um einen sehr kleinen Teil des von Weber für die Römische Agrargeschichte herangezogenen Quellenmaterials handelt, zu dem ja neben den äußerst zahlreichen Inschriften aus dem Corpus Inscriptionum Latinarum (CIL) und vielem anderem insbesondere die gesamten Rechtsquellen und die Agrarschriftsteller gehören.

[72]

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[73]

Sicul[us] Flaccus 1Die Exzerpte dieses Blattes beziehen sich auf Stellen zwischen 159,26 und 163,19 Lachmann. Vgl. dazu besonders unten, S. 134, Webers Fußnote 43, 148 (mit Webers Fußnote 6), 149 f., 164 sowie 201, Webers Fußnote 104. 102Blattnumerierung im Nachlaß, vgl. oben, S. 68. Ager divisus et assignatus. (Forts.) p. 159.160 praefecturae Wird außerhalb der Colonialflur assigniert, so wird dort ein selbst[ändiges] Decumanensystem angelegt m[it] selbst[ändiger] forma. Die praefectura deshalb, weil dahin praefecti der Colonie geschickt wurden.

ager div assignatus nec divisus: wo der Assignierende Coloniabürgern Acker geben wollte mangels ausreichender Feldmark in fremder Flur. Assignation außerhalb der Limitation: monte illo pago illo illi jugera tot, oder illi agrum illum, qui fuit illius also stets Umlegung und Assigna- tion, dies der Colonie wesentlich3 Teil einer charakteristischen These Webers; vgl. unten, S. 167 ff.. (Zu bemerken: der Colonialacker ist datus et assignatus, nicht notwendig divisus et assignatus)

ager divisus nec assignatus: wo die Aecker Jemandem redditi sind er profitiert dann, wieviel er besitzt. dann ist aber wohl die Jurisdiction der Colonie darüber nicht ausgedehnt worden (Frontin) teilweise aber sind dann nach der Profession die Inhaber je nach der Profession expropriiert u[nd] den Verteranen die Aecker gegeben worden.

Die similitudo der culturae ist ohne Einfluß auf die Eigentumsver- hältnisse p. 161 – (das besonders hervorzuheben nötig gefunden) | warum? Das einzelne Virilloos heißt „accepta“ dies scheint sich (nach Frontin3aOffenbar Verwechslung mit Hygin (S. 113 Lachmann, vgl. unten, S. 75).) auf die decuria zu beziehen. p. 162 Es kommt vor (Nola) daß in derselben Flur mehrere Decumanen- systeme liegen, deren limites oblique inter se concurrunt (Anomalie). Deren Bezeichnung: D[extra] D[ecumanum] dexteriorem und D[extra] D[ecumanum] si- nisteriorem Es kommt in der Folge der Parteikriege vor, daß in der Centurie mehr Namen u[nd] modi assigniert erscheinen, als Raum darin ist, weil: 1. die siegende Partei die Aecker neu vergab u[nd] neu assignierte 2. die Veteranen in einem Krieg z. T. fielen u[nd] an ihrer Stelle andere eingewiesen 3bVor „eingewiesen“: zwei durchgestrichene Buchstaben. wurden. p. 163. Regelmäßig sind pascua u[nd] silvae nicht assigniert, aber gelegentlich: illi silvas et pascua jugera tot.

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[75]

Hygin4Die Exzerpte dieses Blattes gelten Stellen zwischen S. 112,24 und 116,22 Lachmann. Vgl. besonders unten, S. 129, 215, Webers Fußnote 9, 223 und 225 f.. 175Blattnumerierung im Nachlaß, vgl. oben S. 69. p. 112. Augustus Vermessung: qua falx et arater ierit. generatim enotari debebit: loca culta “ inculta villae.

Ueber die Ackersortition p. 113 Danach wurde damals nach decuriae aufgeteilt u[nd] die decuria erstreckte sich durch mehrere Centuriae parallel dem decumanus oder wurde in die Länge gezogen.

Assigniert ist den Colonien u[nd] Municipien, uni cuique possessioni6Im Text Hygins (S. 114,2 Lachmann) folgt auf possessioni: modum. secundum terrae qualitatem.

Für die alte Zeit offenbar behauptet Hygin: es habe Jeder occupiert, nicht nur quantum colere praesenti tempore po-terat sondern quantum in spem colendi habuerat Teilung habe man nach natürl[ichen] Grenzen vollzogen als Erklärung zu ager occupatorius

Ager quaestorius: p. 115 plinthides o[der] laterculi diese zu je 50 jugera quadratisch limitiert. vetustas longi temporis, diese bringe ähnliche Rechtstellung wie auf ager occupatorius hervor.7Im Text Hygins (S. 116,2 Lachmann): occupatus ager.

Vectigalis p 116 teils dem pop[ulus] Romanus teils coloniae u[nd] municipia oder civitates gehörig. | aus Kriegeseroberung meist per centurias divisi und den milites verteilt, der Ueberschuß vectigalibus subiecti teils auf 1 Jahr teils mancipibus ementibus auf 100 Jahre teils noch nominatim den alten possessores redditi u[nd] dann nicht vectigales, weil redditi Die mancipes dagegen haben ihrerseits die Aecker8Schluß des Satzes auf der Rückseite: per centurias lociert oder vendiderunt den proximi possessores.

[76]

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[77]

In Astypalaea das Katasterrestchen folgendermaßen9Vgl. unten, S. 280, Webers Fußnote 125, offenbar, wie der dortige Wortlaut und ein Versehen (Anm. g) zeigen, auf diesem Exzerpt beruhend. Es handelt sich um die InschriftCIG IV 8657 (=IG XII 3, 182).:

(Δε)σπο(τí)ας Θεοδούλου χω. Ἀχιλλικός ζυ.… χω. Βάρρος με … ζυ. … ἄνθρ.κθ10Weber hat hier und bei den Zahlzeichen der folgenden Zeile den in CIG a. O. jeweils darüber gesetzten Querstrich fortgelassen. (29) χω. Βατράχου με …11n CIG a. O. keine Lücke zwischen με. und dem Folgenden. δ(4) ζυ … ἄνθρ.κ … (20) χω. Δάρνιον12Das Versehen (Δάρνιον statt Δάφνιον CIG a. O.) findet sich auch in A, vgl. unten S. 280, Webers Fußnote 125. ζυ. …

Wie με. aufzulösen, nach13Hinter ‚nach‘ offenbar ein durchgestrichener Buchstabe. Interpreten unsicher, wenn es nicht μέρη, d. h. agri pro rata tributa pendentia14Dies (und das Folgende) nach Boeckh, CIG IV, S. 309. ζὒγὰ die juga pecorum ἄνθρωποι die Sklaven u[nd] Colonen.

[78]Wie Weber hier im einzelnen vorging, läßt sich ebensowenig dokumentieren wie seine Erfassung der modernen Literatur.

Hinsichtlich der Datierung der Quellenauszüge wird man zunächst davon ausgehen können, daß die drei Exzerptteile zeitlich nicht allzuweit auseinanderliegen, sowie davon, daß den Ausgangspunkt der ganzen Arbeit gleichsam das „Meitzensche Problem“ der Fluraufteilung bildete und Weber daher mit der Durchsicht der Agrimensoren begonnen hat. Da man es sichtlich mit einem ersten Arbeitsgang zu tun hat, gehören die Blätter höchstwahrscheinlich in das Jahr 1889. Weber hatte bereits im Frühjahr dieses Jahres eine Habilitationsschrift über römische Agrarverhältnisse fest ins Auge gefaßt; seine diesbezügliche Promotionsthese setzt seine relativ eingehende Beschäftigung mit Fragen der römischen Flurordnung voraus.11[78]Vgl. oben, S. 57. So erscheint es durchaus möglich, daß er schon damals mit dem systematischen Auszug aus den Agrimensoren begonnen hat. Da die Exzerpte andererseits relativ detailliert sind und weit über das in der Promotionsthese angeschnittene Problem hinausgehen, Weber auch bis in den Sommer hinein mit seiner Promotion und der Veröffentlichung der „Handelsgesellschaften“ beschäftigt war, können die Aufzeichnungen freilich ebensogut auch aus den späteren Monaten des Jahres 1889 stammen. Denkbar ist allerdings z. B. auch, daß das Agrimensoren-Exzerpt noch in die Zeit vor dem Abschluß der Promotion gehört, die Auszüge aus dem griechischen Inschriftencorpus, Tacitus und Sueton dagegen erst aus der zweiten Hälfte des Jahres 1889 stammen.

Insgesamt wird man feststellen müssen, daß die Quellenauszüge aus dem Jahre 1889 für Konzeption und Inhalt der Römischen Agrargeschichte verhältnismäßig wenig Aufschluß bieten. Sie bestätigen allenfalls, daß Weber bei der Römischen Agrargeschichte ähnlich wie schon bei den „Handelsgesellschaften“ mit einer eigenen, systematischen Durchmusterung von Quellen begann, wobei schon diese ersten Exzerpte Webers bemerkenswerte Sicherheit im Umgang mit den schwierigen gromatischen Texten zeigen. Es ist ferner deutlich, daß Weber hier allenthalben – bei den Agrimensoren ebenso wie bei den griechischen Inschriften, Tacitus und Sueton – zunächst wesentlich mehr Stellen bzw. Inschriften notiert hat, als dann später tatsächlich in der Römischen Agrargeschichte verwendet und zitiert wurden.

Die erhaltenen Exzerpte lassen darüber hinaus ein frühes Stadium der Arbeit erkennen, in dem offenbar die Fragen der Fluraufteilung, des Katasters, der Bodenverhältnisse in den römischen Kolonien und der Rechtsstellung und Steuerbarkeit des Bodens in der Prinzipatszeit im Mittelpunkt standen, während Probleme wie das des Kolonats, aber auch der (von Weber vermuteten) ursprünglichen Flurgemeinschaft und ihrer Überwin[79]dung durch privates Grundeigentum und Individualwirtschaft, also die Konzeption einer ‚römischen Agrargeschichte‘ im eigentlichen Sinne des Wortes, noch nicht sichtbar sind. Wie und wann sich all dies bei Weber genau entwickelte, läßt sich mit Hilfe der aus den Anfängen seiner Studie stammenden Quellenexzerpte nicht beantworten.

II. Zur Überlieferung und Edition

1. Überlieferung und textkritischer Apparat

Die alleinige Grundlage der Edition bildet die Originalausgabe der Römischen Agrargeschichte von 1891 (A). Über das Schicksal von Webers Manuskript ist nichts bekannt. Ebenso weiß man nichts über eine Autorisierung der italienischen Übersetzung von 1907 durch Weber oder eine sonstige Mitwirkung Webers an ihr; sie bleibt daher unberücksichtigt. Auch die wenigen erhaltenen Quellenexzerpte und Notizen aus den Vorarbeiten (vgl. oben, S. 67 ff.) kommen für die Konstituierung des Textes nicht in Frage.1[79]Immerhin lassen sich in drei Einzelfällen fehlerhafte Zitate Webers bis dorthin zurückverfolgen, während in vier weiteren Fällen die Quellenexzerpte gegenüber einem Druckfehler bzw. drei nicht korrekten Angaben in A noch das Richtige bieten; vgl. S. 280, Anm. 125, 318, Anm. 43, 319, Anm. 47; 108, Anm. 4, 280, Anm. g, 319, Anm. 45 und 46.

Die Originalausgabe war in einer Antiquaschrift ohne Ä, Ö, Ü und ß gedruckt. Emendationen dieses gedruckten Textes erfolgen im Einklang mit den allgemeinen Editionsgrundsätzen.2Siehe den Schluß dieses Bandes.Generell gilt dabei, daß eine exakte Trennungslinie zwischen ‚Druckfehlern‘, bei denen eine stillschweigende Berichtigung angebracht erscheint, ‚Textverderbnissen‘, deren Emendation im textkritischen Apparat nachzuweisen ist, und ‚Sachfehlern‘, die im Erläuterungsapparat zu behandeln sind, nicht gezogen werden kann.

Stillschweigende Korrekturen werden im Text der „Römischen Agrargeschichte“ in etwa 30 Fällen vorgenommen. Sie betreffen – außer z. B. fehlende Schlußpunkte – so offensichtliche, triviale Druckfehler wie ‚Betitzrecht‘ (S. 261), ‚interpetierte‘ (S. 273), eindeutige Druckversehen bei lateinischen Ausdrücken wie ‚centariae‘ (statt centuriae, S. 110, Z. 15), ‚claudestina‘ (statt clandestina, S. 178), ‚propriétés‘ (statt proprietas, S. 179, Webers Fußnote 74), ‚altulerit‘ (statt attulerit, S. 181), ‚ed‘ (statt et, S. 268, Webers Fußnote 104, vorletzte Z.) und Vergleichbares im Griechischen, z. B. έξεῖναι (S. 132), τήν (statt τὴν, S. 219, Webers Fußnote 14), ζῶα (statt ζῷα, S. 280, Fußnote 125). Es versteht sich, daß dieses Verfahren nur bei eindeutigen Druckfehlern angewandt wird und im Zweifelsfall ein Nachweis der betreffenden Emendation im textkritischen Apparat erfolgt.

[80]Die nicht seltenen Zitatfehler der verschiedensten Art werden den Editionsregeln entsprechend grundsätzlich als Sachfehler behandelt, auch wo einfache ‚lapsus calami‘ (vgl. unten, S. 92) vorliegen (Verwechslung von Autorennamen u. dgl.) oder (namentlich bei Zahlen) bloße Verlesungen des Setzers aus Webers Manuskript vermutet werden können. Sie erscheinen daher unkorrigiert im Text und werden lediglich im Erläuterungsapparat richtiggestellt. Ebenso werden im edierten Text alle Uneinheitlichkeiten der Schreibweise Webers (z. B. subseciva, subsiciva; Agennius, Aggenius; Object, Objekt; usw.), soweit die einzelnen Formen nur orthographisch möglich sind (bzw. waren), und vor allem die überaus zahlreichen Ungleichmäßigkeiten und Inkonsequenzen in Webers Zitier- und Abkürzungsgewohnheiten unverändert beibehalten. Wörtliche Zitate aus antiken Autoren und Inschriften, auch wo sie in Orthographie und Klammergebrauch von Webers Textgrundlage abweichen, erscheinen – natürlich nur, soweit es sich nicht um Textverderbnisse handelt – ohne weitere Kennzeichnung in der von Weber für seinen Text gewählten Form. Dasselbe gilt naturgemäß für Buch-, Kapitel- und Paragraphenzählungen nach heute nicht mehr gebräuchlichen Editionen antiker Texte; zur teilweise notwendigen Umstellung auf den gegenwärtig allgemein üblichen Zitierstandard in den Erläuterungen vgl. unten, S. 82; 84. Verweise Webers auf bestimmte Seiten seines Werkes werden stillschweigend auf die Paginierung der vorliegenden Edition umgestellt; die entsprechende Angabe in A kann in diesem Fall der am Rande beigegebenen originalen Seitenzählung entnommen werden. Fehlerhafte Seiten-Querverweise Webers werden im textkritischen Apparat vermerkt. – Webers Fußnotenzählung in A bleibt unverändert. Sperrungen Webers sind grundsätzlich durch Kursivschrift gekennzeichnet; nur in griechischen Texten werden sie als solche beibehalten.

Zur Auflösung der Abkürzungen für antike Autoren und ihre Werke vgl. das Quellenregister, S. 400 ff.; zu den Rechtsquellen unten, S. 84.

Webers Gliederungsangaben dienten im Original als Kolumnentitel und standen zusätzlich außen neben dem Text. Diese Neuausgabe übernimmt die Kolumnentitel und schiebt die Marginalien in den Textblock ein. Dafür geben die Marginalien (A 1, 2, 3) die ursprüngliche Seitenzählung wieder.

2. Erläuterungsapparat

Auch für die Erläuterungen sind die allgemeinen Editionsrichtlinien der Max Weber-Gesamtausgabe maßgebend. Dies hat einen doppelten Verzicht zur Folge: Weder wird die – z. T. außerordentlich umfangreiche – weitere wissenschaftliche Arbeit mit ihren Ergebnissen auf den in der Römischen Agrargeschichte behandelten Gebieten dokumentiert noch kann zur Stich[81]haltigkeit von Webers Erkenntnissen und Thesen im einzelnen Stellung genommen werden. Vielmehr werden im Erläuterungsapparat vor allem zwei Hauptziele verfolgt: einmal die Vervollständigung von Zitaten, fragmentarischen Angaben und bloßen Anspielungen Webers, zum anderen bestimmte Sacherklärungen. Für die praktische Benutzbarkeit gerade der Ausgabe der Römischen Agrargeschichte schien außerdem bei einer Reihe von Quellenzitaten der Hinweis auf die heute allgemein gültige Zitierweise, in gewissen Fällen auch auf definitiv verbesserte Lesungen von antiken Texten angebracht.

A. Vervollständigung von Angaben Webers (Querverweise, Quellen- und Literaturzitate)

a) Querverweise innerhalb der Römischen Agrargeschichte. Die außerordentlich zahlreichen, fast durchweg allgemein gehaltenen Querverweise Webers innerhalb des Werkes selbst werden entsprechend den Editionsgrundsätzen in jedem Fall im Erläuterungsapparat präzisiert, gegebenenfalls, wenn z. B. auf eine gar nicht existierende anderweitige Behandlung Bezug genommen wird, auch berichtigt.

b) Zitate aus antiken Quellen. Alle Belegstellenangaben Webers aus den antiken Quellen wurden überprüft, nötigenfalls vervollständigt, u.U. auch richtiggestellt. Allgemeine bzw. nicht hinreichend exakte Quellenangaben werden in den Erläuterungen jeweils nach Möglichkeit konkretisiert.

Die von Weber selbst verwendeten Ausgaben der antiken Texte sind nur zum Teil zu ermitteln, doch ist dies bei den ‚literarischen‘ Autoren auch ohne nennenswerte praktische Bedeutung.3[81]Auch die erhaltenen Exzerpte Webers aus Tacitus und Sueton (S. 71) bieten keine Aufschlüsse über die zugrundeliegenden Ausgaben. Ohne weiteres klar bzw. mit Sicherheit feststellbar sind die zugrundeliegenden Textausgaben dagegen bei vier für die „Römische Agrargeschichte“ besonders wichtigen Quellengruppen, auf die auch etwas näher einzugehen ist, den römischen Agrimensoren, den Agrarschriftstellern, den Rechtsquellen sowie den Inschriften.

Corpus der römischen Feldmesser: Für die Texte der römischen Gromatiker hat Weber ausschließlich Band 1 des Lachmannschen Corpus von 1848 benutzt,4Nähere Angaben S. 380. wobei er die einzelnen Autoren wie üblich nach Seiten und Zeilen dieser Ausgabe (z. T. auch mit Angabe des Titels der betreffenden Schrift) zitiert, besonders bei den Zeilenangaben freilich oft nachlässig verfährt. In der Herausgeberrede werden die Texte ebenfalls nach Autor, Seite und Zeile dieses Berliner Corpus mit dem Zusatz: „Lachmann“ zitiert, [82]die erläuternden Beiträge des 2. Bandes dagegen – neben der Angabe des Autors und der Seite – als „Römische Feldmesser 2“. – Ein Teil der gromatischen Texte liegt seit 1913 auch in der Ausgabe von Carl Olof Thulin vor,5[82]Corpus agrimensorum Romanorum, hg. von Karl Thulin, vol. I, fasc. I: Opuscula agrimensorum veterum. – Leipzig: B.G. Teubner 1913 (Nachdruck mit einigen bibliographischen Nachträgen, Stuttgart: B.G. Teubner 1971). die jedoch die Lachmannsche Ausgabe, auch was die Zitierweise betrifft, nicht verdrängt hat, so daß von Verweisen darauf abgesehen werden konnte.

Römische Agrarschriftsteller: Weber hat keineswegs immer die jeweils neuesten und maßgeblichen Ausgaben antiker Texte verwendet. Bei den römischen landwirtschaftlichen Schriftstellern hat er offenkundig die an zwei Stellen auch ausdrücklich genannte,6Vgl. unten, S. 305, 315. aber schon damals in vieler Hinsicht veraltete Zweibrücker Ausgabe (,editio Bipontina‘) benutzt.7Nähere Angaben unten, S. 380. Es handelt sich dabei um eine vierbändige Ausgabe der auf das Jahr 1735 zurückgehenden Edition der „Scriptores rei rusticae veteres“ von Johann Matthias Gesner (1691–1761). Für die Bipontina ist u.a. kennzeichnend, daß die z. T. sehr langen Kapitel Varros und Columellas nicht in kleinere Abschnitte unterteilt sind, weshalb Weber selbst an den beiden genannten Stellen, um den betreffenden Verweis wenigstens etwas zu präzisieren, nach der Paginierung der Bipontina zitiert. Hier wurde im Erläuterungsapparat zum leichteren Auffinden des von Weber Gemeinten durch den heutigen Benutzer jeweils noch die jetzige, genauere Zitierweise angegeben, die auch dem Quellenregister, S. 400, zugrundeliegt. Ein Zitat Webers wie z. B. „Varro r.r. III, “ wird daher erläutert als ,3,2,17‘ und erscheint in dieser Form auch im Quellenregister.

Rechtsquellen: Auch hier hat Weber keineswegs immer die neuesten Ausgaben benutzt. Vor allem fällt auf, daß er für die Digesten und den Codex Iustinianus nicht etwa die bereits seit 1872 vorliegende Stereotypausgabe von Paul Krüger und Theodor Mommsen,8Corpus Iuris Civilis. Editio stereotypa, vol. I–III. Vol. I: Institutiones, hg. von Paul Krüger; Digesta, hg. von Theodor Mommsen; vol. II: Codex lustinianus, hg. von Paul Krüger; vol. III: Novellae, hg. von Rudolf Schöll und Wilhelm Kroll. – Berlin: Weidmann 1872–1895 (zahlreiche spätere Ausgaben). Die drei Bände dieser Ausgabe werden in der Herausgeberrede durch die Zusätze: Krüger-Mommsen; Krüger; Schöll-Kroll gekennzeichnet. sondern stets die ältere, von den Brüdern Albert und Moritz Kriegel begründete und von Emil Hermann und Eduard Osenbrüggen fortgeführte Corpus-Iuris-Ausgabe verwendet hat, deren erste Auflage auf die Zeit 1828–1843 zurückging und deren letzte Ausgabe im Jahre 1887 erschienen war.9Nähere Angaben im Verzeichnis der von Weber benutzten Literatur, unten, S. 372. Obwohl Weber an keiner Stelle einen direkten Hinweis auf die von ihm herangezogene Ausgabe gibt und [83]auch die Textunterschiede zwischen den verschiedenen in Frage kommenden Editionen im ganzen nicht sehr groß sind, läßt sich aus einer Reihe von Zitaten aus den Digesten und dem Codex Iustinianus eindeutig entnehmen, daß Weber für die Römische Agrargeschichte durchweg die Kriegelsche Corpus-Iuris-Ausgabe verwendet hat.10[83]Der Nachweis im einzelnen (zumal der Vergleich mit weiteren Corpus-Iuris-Ausgaben) würde zu weit führen. Er ergibt sich aber vor allem aus folgenden Zitaten Webers: Dig. 11,6,5 (unten, S. 168, Webers Fußnote 57; vgl. ebd., Anm. 2. Auch die Überschrift der lex ist in dieser Form direkt aus Kriegel übernommen); Dig. 25,4,1,3 (unten, S. 251, Webers Fußnote 59; ‚praetoriis‘ geht auf die Kriegelsche Ausgabe zurück; Krüger-Mommsen liest hier: praetoris); Cod. Iust. 3,39,3 (unten, S. 180, Webers Fußnote 76, wo die Wortfolge sui juris wiederum aus Kriegel stammt; bei Krüger ist sie umgekehrt). Vgl. weiterhin die Titel von Cod. Iust. 4,66 (unten, S. 249 und 258; bei Krüger: de emphyteutico iure) und 11,60 (59) Krüger (unten, S. 232 mit Webers Fußnote 39, wo Krüger die Form limitotrophi verwendet), außerdem Formen wie ‚quum‘ und ‚emtio' (unten, S. 209, Webers Fußnote 4; S. 257, Webers Fußnote 79; S. 350, Webers Fußnote 117a) gegenüber ,cum‘ und ‚emptio‘ an den entsprechenden Stellen bei Krüger-Mommsen, schließlich die Zitierweise von Cod. Iust. XI. Es läßt sich keine Spur der Benutzung der Weidmannschen Stereotypausgabe finden; wenn Weber in Cod. Iust. 3,39,3, pr. nicht mit Kriegel ‚super possessiones‘ liest, sondern wie Krüger an dieser Stelle ‚super possessione‘ (unten, S. 180, Webers Fußnote 76), so dürfte dies nicht durch eine Heranziehung der Weidmannschen Stereotypausgabe zu erklären sein, sondern der Ablativ ist von Weber offenkundig irrigerweise aus der (ebenfalls S. 180 von ihm zitierten) Parallelstelle Cod. Theod. 2,26,1 übernommen worden.

Vom Codex Theodosianus lag die heute maßgebliche Ausgabe von Theodor Mommsen und Paul Krüger (1905)11Theodosiani libri XVI cum constitutionibus Sirmondianis, hg. von Theodor Mommsen und Paul Krüger (Theodosiani libri XVI […] et leges novellae ad Theodosianum pertinentes, hg. von Theodor Mommsen und Paul Μ. Meyer, vol. I, pars posterior). – Berlin: Weidmann 1905. Diese Ausgabe wird in der Herausgeberrede mit dem Zusatz: Mommsen-Krüger zitiert. beim Erscheinen der Römischen Agrargeschichte noch nicht vor. Weber hat für den Theodosianus die (an einer Stelle, S. 340, Fußnote 92, von ihm auch ausdrücklich erwähnte) bedeutende ältere, mit einem äußerst detaillierten und bis heute wichtigen Kommentar versehene Edition des Humanisten Jacobus Gothofredus (Jacques Godefroy; zuerst 1665) in der üblichen, um die nachtheodosianischen Novellen erweiterten Ausgabe von Johann Daniel Ritter (1736–1745) verwendet12Nähere Angaben unten, S. 371. und den Codex und die Novellen danach und nicht z. B. nach der neueren Ausgabe von Gustav Hänel (1842–1844)13Nähere Angaben unten, S. 371 und 378. zitiert.14Für die durchgehende Benutzung der Ausgabe von Gothofredus-Ritter durch Weber dürfte vor allem Folgendes sprechen: 1. Gothofredus’ Kommentar zum Codex wird an einer Stelle (vgl. oben im Text) ausdrücklich genannt; 2. an einer weiteren Stelle (unten, S. 273, Webers Fußnote 111), wo die Zählung bei Gothofredus und Hänel differiert (Cod. Theod. 6,2,13 Gothofredus-Ritter = 6,2,19 Hänel), wird der Codex nach Gothofredus, nicht nach Hänel zitiert; 3. die Novellen werden ebenfalls nach Gothofredus-Ritter und [84]nicht nach Hänel zitiert; vgl. unten, S. 231: Nov. Theod. 38 (= Nov. Valent. 28 Hänel); S. 271: Nov. Theod. 23 (= Nov. Valent. 18 Hänel); S. 284, Webers Fußnote 134: Nov. Maior. 4,1 (= Nov. Maior. 7 Hänel); S. 290, Webers Fußnote 152: Nov. Theod. 33 (= Nov. Theod. 26 Hänel). Insgesamt vier [84]mit Sicherheit auf der Hänelschen Ausgabe beruhende Zitate basieren nicht auf deren Benutzung durch Weber, sondern sind von ihm offenbar aus der Sekundärliteratur übernommen worden.15Es handelt sich um den bei Gothofredus fehlenden Text CTh 5,4,3 Hänel (unten, S. 334, Webers Fußnote 81), das wegen der Paragraphengliederung auf Hänel zurückgehende Zitat von CTh 3,1,2,1 (unten, S. 186 und 288) sowie die beiden Novellenzitate unten, S. 281, Webers Fußnote 125. Dem wörtlichen Zitat aus CTh 3,1,2,1 (unten, S. 186, Webers Fußnote 86) liegt jedoch wieder Gothofredus zugrunde.

Webers Zitierweise ist auch bei den Rechtsquellen außerordentlich uneinheitlich (und weicht damit auch von den zeitgenössischen Usancen durchaus ab). In der vorliegenden Edition wurde grundsätzlich so verfahren, daß die zahlreichen Titelabkürzungen aus dem Codex Theodosianus, dem Codex Iustinianus und den Digesten im laufenden Text aufgelöst werden, und zwar entsprechend den Editionsregeln in eckigen Klammern – also z. B. „D. 4, § 1 de a[ctionibus] e[mpti] v[enditi]“. Überall dort, wo Weber gemäß der früher gebräuchlichen „juristischen“ Zitiermethode lediglich die Titel angibt (in diesem Fall also: „de a.e.v.“), wird in den Erläuterungen die heute ausschließlich übliche, von Weber nur teilweise zusätzlich angewandte „philologische“ Zitierweise des Titels vermerkt, d. h. hier: „Dig. 21,2.“

Im Blick auf die praktische Benutzung der Edition der Römischen Agrargeschichte (und insbesondere auch des Quellenregisters) wird jedoch im Erläuterungsapparat darüber hinaus gegebenenfalls auch auf abweichende Zählungen in den heute maßgeblichen Ausgaben der Rechtsquellen verwiesen. D.h., es wird überall dort, wo die heutige Zähl- und Zitierweise des Codex Theodosianus (nach der Ausgabe von Mommsen-Krüger),16Vgl. Anm. 11. der nachtheodosianischen Novellen (nach Meyer-Mommsen)17Leges novellae ad Theodosium pertinentes, hg. von Theodor Mommsen und Paul Μ. Meyer (Theodosiani libri XVI […] et leges novellae ad Theodosianum pertinentes, hg. von Theodor Mommsen und Paul Μ. Meyer, vol. 2). – Berlin: Weidmann 1905. Diese Ausgabe wird in der Herausgeberrede durch den Zusatz Meyer-Mommsen gekennzeichnet. oder des Codex Iustinianus (nach Krüger)18Vgl. Anm. 8. von der von Weber angewandten abweicht, die heute gültige Zitiernorm in den Erläuterungen nachgewiesen. Wenn Weber daher z. B. „Nov. Major. 4“ (nach Gothofredus-Ritter) zitiert, wird im Erläuterungsapparat darauf verwiesen, daß es sich um den heute nach der Ausgabe von Meyer-Mommsen üblicherweise als Nov. Maior. 7 zitierten Text handelt. Ausschließlich auf der modernen „philologischen“ Zitierweise basiert auch das Quellenregister, während bei abweichenden heutigen [85]Zählweisen die bei Weber zugrundeliegende und die jetzt übliche berücksichtigt sind.

Inschriftliche Quellen: Auch hier sind die von Weber benutzten Ausgaben heute z. T. ungebräuchlich, ja überholt und nicht einmal immer leicht zugänglich (z. B. CIG19[85]Nähere Angaben S. 371 f. , CIL I, 1. Aufl.20Nähere Angaben S. 372. ). In einer Anzahl von Fällen wurde daher bei den Inschriften in den Erläuterungen auf neuere Publikationen in den großen Corpora, d. h. in dem Nachfolgewerk des CIG, den IG (Inscriptiones Graecae) und im CIL, verwiesen. (Für berichtigte Lesungen der von Weber herangezogenen Texte siehe unten, S. 89.)

Um durch die Verwendung von eckigen Klammern zur Auflösung von Abkürzungen (entsprechend den Editionsrichtlinien) keine Verwechslung mit der auf dieselbe Art erfolgenden Ergänzung nicht erhaltener Teile von Inschriften (nach den epigraphischen Editionsgewohnheiten) aufkommen zu lassen, werden Abkürzungen in den Inschriften nicht im laufenden Text, sondern grundsätzlich im Erläuterungsapparat (und dort in runden Klammern) aufgelöst. Vereinzelte eigene Ergänzungsversuche Webers, die von ihm als solche nicht kenntlich gemacht wurden,21Vgl. unten, S. 240, Anm. 37, 281, Anm. 37. werden in den Erläuterungen gekennzeichnet. Hingewiesen wird dort auch auf den Fall, daß Weber zumal epigraphische Rechtsquellen nicht nach der von ihm selbst zitierten ursprünglichen Veröffentlichung, sondern nach der Karl Georg Bruns’schen Sammlung der römischen Rechtsquellen bis zum 3. Jahrhundert n. Chr. wiedergibt, die Weber in der bei Erscheinen der Römischen Agrargeschichte maßgeblichen, von Mommsen besorgten 5. Auflage (1887) benutzt hat.22Nähere Angaben S. 371.

c) Moderne Literatur. Auch alle Zitate Webers aus der Sekundärliteratur wurden überprüft und gegebenenfalls im Sinne der Editionsrichtlinien ergänzt oder berichtigt.23Für die genauen bibliographischen Angaben zu der von Weber verwendeten Literatur vgl. das Verzeichnis unten, S. 370–381. Die genaue Identifizierung des Werkes bzw. der betreffenden Stelle bietet da, wo Weber selbst wenigstens einen Autornamen nennt, im allgemeinen keine Schwierigkeiten. Wo dies allerdings nicht der Fall ist, stößt man rasch an die Grenze des sicher Nachweisbaren, zumal sich z. T. auch der Eindruck aufdrängt, daß Weber allgemeinere Formulierungen gerade dann gewählt hat, wenn es für ihn selbst nicht einfach gewesen wäre, die betreffende Aussage durch exakte Zitate zu belegen.

Generell konnte es nun freilich nicht die Aufgabe der Edition sein, die nur impliziten Bezugnahmen Webers auf die zeitgenössische Fachliteratur in allen Details zu verfolgen und sozusagen einen von Weber selbst nicht [86]erstellten vollständigen Anmerkungsapparat zur Römischen Agrargeschichte zu (re)konstruieren, zumal dem auch grundsätzliche methodische Hindernisse im Wege stünden, da der exakte Beweis für die Benutzung eines nicht zitierten Werkes im einzelnen vielfach nicht mehr zu erbringen ist. Immerhin wurde versucht, an Stellen, wo anonyme Bezugnahmen sicher faßbar werden, dies im Erläuterungsapparat festzuhalten. Einen gewissen Anhaltspunkt dafür liefern die von Weber sonst, in anderen Zusammenhängen, zitierten modernen Arbeiten; z. T. gibt auch Webers eigenes Literaturverzeichnis Aufschluß, in dem eine Reihe von Titeln aufgeführt wird, die im Werk selbst nirgendwo zitiert werden, deren Verwendung sich aber zumindest stellenweise mit Sicherheit erkennen läßt. Zweifellos sind gerade hier noch in vielen Details weitere Erkenntnisse möglich.

Andererseits erscheint freilich die Vermutung abwegig, als gäbe es irgendwelche bedeutenden modernen Autoren, deren Einfluß auf die Römische Agrargeschichte von Weber gleichsam unterschlagen worden wäre. Eine gewisse Präzisierung der von Weber selbst im Detail nicht kenntlich gemachten direkten Einflüsse erwies sich in größerem Umfang nur in zwei Fällen als möglich und zweckmäßig. Sie betreffen die „Römische Geschichte“ Mommsens sowie die agrarhistorischen Lehren August Meitzens.

Während kein anderer Autor mit so vielen Spezialuntersuchungen, die vor allem der römischen Kaiserzeit gelten, in der Römischen Agrargeschichte vorkommt wie Theodor Mommsen, wird dessen wohl bekanntestes Werk, die „Römische Geschichte“, niemals direkt erwähnt. Offenkundig rechnete Weber die Kenntnis dieser ohnehin für ein breites Publikum geschriebenen und auch insofern in einer so speziellen Schrift wie der Römischen Agrargeschichte nur begrenzt zitierfähigen Darstellung zu den schon erwähnten, quasi selbstverständlichen Voraussetzungen bei der Lektüre der Römischen Agrargeschichte. Es bleibt dennoch bemerkenswert und bedarf andererseits heute doch wohl erläuternder Hinweise, wie stark, ja ausschließlich Webers allgemeines Bild der Entwicklung des frühen Rom auf dem 1. Band der „Römischen Geschichte“ Mommsens fußt.24[86]Vgl. S. 23. Dies wurde daher in den Erläuterungen jeweils deutlich zu machen versucht.25Das früheste Zeugnis für Webers Lektüre von Mommsens „Römischer Geschichte“ führt ins Jahr 1878 zurück, vgl. S. 3; in den Erläuterungen wurde grundsätzlich nach der der Römischen Agrargeschichte zeitlich am nächsten stehenden 8. Auflage (1888–1889) zitiert. Das Werk erfuhr nach der 3. Auflage (1861) nur noch geringfügige Änderungen.

Nicht minder offenkundig ist bei den meisten der für die Römische Agrargeschichte so kennzeichnenden allgemeinen agrarhistorischen Vergleichen der starke Einfluß August Meitzens.26Vgl. S. 14 ff. Hier ergibt sich für die Kommen[87]tierung das Problem, daß Meitzens einschlägiges Hauptwerk zur älteren Agrargeschichte, „Siedelung und Agrarwesen“, erst vier Jahre nach der Römischen Agrargeschichte erschien27[87]Vgl. S. 15 f. mit Anm. 11. und Weber selbst außer wenigen Hinweisen auf das im Entstehen begriffene Werk28Vgl. oben, Anm. 18. an keiner Stelle eine gedruckte Arbeit Meitzens zitiert, zugleich jedoch wiederholt ganz spezifisch Meitzensches Gedankengut – als gleichsam feststehende, keines besonderen Hinweises bedürftige Erkenntnis – in seine Darlegungen aufnimmt.

Weber hat die wesentlichen Anschauungen Meitzens wohl in erheblichem Umfang auf mündlichem Wege kennengelernt.29Vgl. die Einleitung der Römischen Agrargeschichte, unten, S. 100, wo Weber die „Unterweisung“ durch Meitzen sowie die „häufige persönliche Berührung mit ihm“ besonders hervorhebt. Sie treten jedoch auch, wie schon erwähnt,30Vgl. oben, S. 15. in einer ganzen Reihe von älteren, kürzeren Arbeiten Meitzens zutage, wobei vor allem der Beitrag „Agrarpolitik“ im Schönbergschen „Handbuch der Politischen Oekonomie“ von Bedeutung ist, der zuerst 1882, dann in erheblich erweiterter Form 1886 und schließlich 1891 in dritter Fassung erschien und der einen besonders instruktiven Überblick über Meitzens Sicht der Agrargeschichte von den Anfängen bis zu den modernen Agrarreformen vermittelt.31Die näheren Angaben oben, S. 15, Anm. 9. Hinzu kommt speziell für die Thematik des Hauptwerkes der Artikel „Ansiedelung“ im „Handwörterbuch der Staatswissenschaften“ aus dem Jahre 1890.32Meitzen, August, Artikel „Ansiedelung“, in: Handwörterbuch der Staatswissenschaften, [1. Aufl.,] Band 1. – Jena: Gustav Fischer 1890, S. 291–311; im folgenden abgekürzt: Meitzen, Ansiedelung1.

Auch wenn es naheliegt, daß Weber den Artikel „Ansiedelung“ und zumindest die zweite Fassung der „Agrarpolitik“ von 1886 bei der Abfassung der Römischen Agrargeschichte gekannt hat, dürfte es nicht möglich sein, irgendwo eine unmittelbare Benutzung dieser oder sonstiger Arbeiten Meitzens bzw. bestimmter Stellen aus ihnen in der Römischen Agrargeschichte nachzuweisen. Als prinzipieller Beleg für die dort faßbaren Meitzenschen Gedanken können die genannten Texte – neben „Siedelung und Agrarwesen“ – jedoch wohl ohne Bedenken verwendet werden; die tatsächlichen, sehr engen Bezüge sprechen gewiß für sich. Um den Erläuterungsapparat nicht unnötig zu belasten, wird aber außer dem späteren Werk von 1895 und dem Artikel „Ansiedelung“ aus dem Jahre 1890 nur der (gegenüber der zweiten Auflage in manchem veränderte) Beitrag „Agrarpolitik“ aus der dritten Auflage des Schönbergschen Handbuchs von 1891 [88]herangezogen, da er wohl als repräsentativ für Meitzens Auffassungen zur Zeit der Entstehung der Römischen Agrargeschichte gelten kann.

B. Sacherklärungen

Die Sachinterpretationen im Erläuterungsapparat der Edition gelten in erster Linie der Erklärung spezieller Begriffe im Weberschen Text, der Umrechnung von Maßen und Zeitangaben sowie dem Nachweis späterer eigener Korrekturen oder sonst für einzelne Stellen wichtiger Beziehungen zwischen der Römischen Agrargeschichte und anderen Werken Webers. Doch wird darüber hinaus auch auf ganz offensichtliche Sachirrtümer wie auch auf beachtliche Varianten bzw. definitiv überholte Lesungen der Webers Darlegungen zugrundeliegenden antiken Quellentexte verwiesen.

a) Erklärung von Begriffen. Ein Hauptproblem der Römischen Agrargeschichte bildet zweifellos die von vielfach sehr speziellen Ausdrücken aus der Alten Geschichte, der römischen Rechtsgeschichte, der Gromatik sowie der deutschen Rechts- und Agrargeschichte geradezu wimmelnde Diktion Webers. Hier wurde folgendermaßen verfahren: Für die Masse der (z. T. häufig wiederkehrenden) grundlegenden termini technici ist das Glossar (unten, S. 382 ff.) zu vergleichen. Im Erläuterungsapparat selbst werden nur solche Begriffe (bzw. Tatbestände) berücksichtigt, die entweder andere als die genannten Gebiete betreffen oder die unbedingt eine für die jeweilige Stelle spezifische Erklärung erfordern.

b) Umrechnung von Maßen und Zeitangaben. Die von Weber verwendeten römischen Maße werden in den Erläuterungen jeweils in heute gebräuchliche Maße umgerechnet; vgl. dazu unten, S. 382 f. Ebenso wird dort, wo Weber für die vorchristliche Zeit Roms die Ära nach der Gründung der Stadt (Jahr 1 = 754 v. Chr.) benutzt, das entsprechende Jahr nach der christlichen Zeitrechnung jeweils in den Erläuterungen angegeben.33[88]Eine Ausnahme bildet das häufig wiederkehrende Datum der lex agraria von 634 = 111 v. Chr.

c) Beziehungen zu anderen Werken Webers. In den Erläuterungen wird auch auf wichtige Beziehungen zu anderen Werken Webers hingewiesen, und zwar sowohl zu früheren Texten (d. h. den Promotionsthesen und den „Handelsgesellschaften“) als auch zu späteren Arbeiten. Berücksichtigt werden insbesondere spätere ausdrückliche eigene Korrekturen Webers an Feststellungen in der Römischen Agrargeschichte, außerdem in einer Anzahl von Fällen die Wiederaufnahme charakteristischer Thesen oder [89]Gesichtspunkte in den späteren der Antike geltenden Arbeiten, aber auch besonders beachtenswerte Reminiszenzen an die Römische Agrargeschichte in „Wirtschaft und Gesellschaft“ sowie in der „Wirtschaftsgeschichte“.

d) Sachkorrekturen. In eng begrenztem Umfang, und zwar im wesentlichen in zwei Fällen, werden in den Erläuterungen auch sachliche Korrekturen vorgenommen: bei offenkundigen Fehlern Webers und wenn sich der Text der von ihm verwendeten antiken Quellen als unrichtig erwiesen hat.

Offensichtliche Irrtümer: Zumal beim Überprüfen des sachlichen Gehalts von Quellen- und Literaturbelegen stößt man gelegentlich auf ganz offenkundige und unmittelbar ins Auge fallende sachliche Versehen Webers. Sie sind für seine Argumentation meist von untergeordneter Bedeutung, werden aber in den Erläuterungen jeweils kurz gekennzeichnet.34[89]Vgl. z. B. unten S. 140, Anm. 62, S. 176, Anm. 27, S. 301, Anm. 30.

Zweifelhafte bzw. nicht haltbare Lesungen der von Weber verwendeten Quellentexte: Festgehalten werden in den Erläuterungen außerdem die – relativ seltenen – Fälle, wo der Wortlaut der Webers Darlegungen zugrundeliegenden antiken Quellen unzutreffend erscheint. Dies betrifft in erster Linie epigraphische, nur ganz vereinzelt auch ‚literarische‘ Texte. Dabei ist wiederum zwischen zwei Fällen zu unterscheiden, nämlich (1), daß bereits zur Zeit der Abfassung der „Römischen Agrargeschichte“ eine bessere Lesung einer Inschrift existierte, die von Weber jedoch übersehen wurde, und (2), daß die Korrektur der Lesung (ausnahmsweise auch der Datierung)35Vgl. unten, S. 339 mit Anm. 42. erst später erfolgte, Weber also nicht bekannt sein konnte. Beides wurde gegebenenfalls in den Erläuterungen vermerkt. Doch ist festzustellen, daß sich in vergleichsweise großem Umfang Lesung und Verständnis eines antiken Textes praktisch nur in einem Fall, bei den Fragmenten der Katasterinschriften von Arausio (Orange), geändert haben.36Vgl. unten, S. 353 ff.